UMASS/AMHERST
312066 0302
004 9
t
.J.
ETHNOGRAPHIE
aSTKRREICHISCJHKN MuNA fcCHIE
KARL FREIHERRN v CZOERNIG,
Ritter des kaiserl. österreichischen Oi'ilens der eisernen Krone zweiter Classe, Commandern- und Ritter mehrerer anderer Orden,
rorresp. Mitglied der kaiserl. Akademie der Wissenschaften zu Wien und der künigl. holiuiischcn Gesellschaft der Wissenschaften
tu Prag, so wie vieler anderer gelehrter Gesellschaften und Vereine, kaiserlich - königlicher Seclimisr.ucf im Ministerium für
Handel, Gewerhe und öffentliche Rauten , l'riisrs der Central-Comuiission zur Erforschung und Erhaltuug der Raudenkmale und
ftivertur der administrativen Stalistik.
MIT EINER ETHNOGRAPHISCHEN KARTE IN VIER BLAETTERN.
rtERAUSGECiEBES
niitCH Dil'.
KUSEUMdl-KOKNIttMCKB MRECTION HER 4DJIINIS
1. BAND.
ERSTE ABTHEILUNG.
,ii VT VNSTIH
WIEN.
IIS DER KA.SERUCH-KOENiGl.lCHEN HOK- UNO STAATSDRUCKEHKI.
18S7.
±1
n
!
□
O? MAS.
DATE DUE
|
-
i
.1,
UNWERSITY OF MASSACHUSETTS
LIBRARY
DB
33
C95
FOLIO
V.1
Af . ^
s/t/ A " * -*■ ■ *- ^ /' sOle s s s*~A <?^& < , s , s s r\ Sx ci • c«-+
-
4*4-
ETHNOGRAPHIE
HER
OESTERRE ICHISCHEN MONARCHIE
KAHL FREIHERllN v. CZOERNIG,
RITTER DES KAISERL. OESTERR. ORDENS DER EISERNEN KRONE II. ('LASSE, COMMANDEUR UND RITTER MEHRERER
ANDERE« ORDEN, CORKESP. MITGLIED DER KAISERL. AKADEMIE DER WISSENSCHA1 TEN ZU WIEN UND DER KOENIGL.
BOEHM. GESELLSCHAFT DER WISSENSCHAFTEN ZU PRAG, SO WIE VIELER ANDERER GELEHRTER GKSKI.I.srll UTEN
IM. VEREINE, KAISERL. KOENIGL. SECTIONSCBEF IM MINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND OEFFENTLICHE
BAUTEN, PRAESES DER GENTRAL-COMMISSION ZUR ERFORSCHUNG UND ERHALTUNG DER BAUDENKMALE UND
DIRECTOR DER ADMINISTRATIVEN STATISTIK
MIT EINER ETHNOGRAPHISCHEN KARTE IN VIEH BLAETTERN.
HERAUSGEGEBEN
DDRCH DIB
KAISERL. KOKMOL DIRKCTION DER ADMINISTRATIVEN STATISTIK.
r. HAXI».
ERSTE ABTHEILUNG.
Sr>l
jr^-/-^<
WIEN.
AUS DER KAISERLICH -KOENKU.KJHEN HOF- UND STAATSDRUCKEREI.
1857.
Büdjciet
Subeieuldttö
21 lijjett fülle
<£ger
fbfoZZ
LIBRARY
UNIVERSITY OF
MASSACHUSETTS
AMHERST, MASS.
Ethnographie
der
österreichischen TI o n a r c li i e.
1. Band. Erste Abtlicilun
Vorrede.
Der österreichische Kaiserstaat erhält sein charakteristisches Gepräge durch die
grosse Mannigfaltigkeit der Verhältnisse, welche sich innerhalb seines weiten Gebietes
vorlinden. Er bedeckt einen grossen Theil von Mittel -Europa, und reicht über den-
selben hinaus in den Süden und den Norden unseres Welttheiles ; von dem südlichen
Klima Ragusa's und dem heiteren Himmel Nord-Italien's bis zu der kalten russischen
Ebene, von dem Fichtelgebirge bis zu den Ausläufern des Balkan's umfasst er alle
Abstufungen der Fruchtbarkeit und der Boden-Cultur, Länder, reich an Industrie, und
solche, welche derselben fast gänzlich entbehren, Gebiete, ausgestattet mit den treff-
lichsten Communieations-Mitteln, und andere, welche denselben noch entgegenharren,
Mittelpuncte der Kunst und Wissenschaft, und Landstriche, wohin deren belebender
Hauch noch nicht gedrungen ist. Alle Hauptstämme der Bevölkerung Europa's begeg-
nen sich in dem Umfange des Reiches, bilden hier compacte Massen , durchdringen
dort in verschiedenster nationaler Färbung einander, und gestalten sich zu ethnogra-
phischen Gruppen und Inseln, welche in buntester Mischung die nirgend anderswo
wieder zu findende Ei<renthümlichkeit des Völkerbestandes von Oesterreich ausdrücken.
Aber nicht allein die Völkermischung ist es, welche diese Eigenthümlichkeit begründet ;
es geschieht dieses hauptsächlich durch die grossartigen Verhältnisse, in denen die
Hauptvölkerstämme auftreten , so dass sie einander durch Zahl und innere Kraft der
einzelnen Völker, sowie durch die Abstufungen der Civilisation das Gleichgewicht
halten, und in ihrer Vereinigung, nicht in ihrer Unterordnung, die Grundfesten bilden,
auf denen das Staatsgebäude ruht.
Diese charakteristische Zusammensetzung der Bevölkerung Oesterreich's, welche
nicht nur auf den Gang und die Entwicklung der Geschichte des Staates maassgebend
eingewirkt hat, sondern auch die Grundlagen des heutigen Bestandes desselben bildet
und unter den natürlichen Staatskräften des Kaiserstaates in den Vordergrund tritt,
verdient eine genauere Untersuchung, weil nur durch die Kenntniss des Details der
Umfang und das Gewicht der an diese Verhältnisse sich knüpfenden Thatsachen klar
vor das Auge tritt. In unserer Zeit, in welcher bei den öffentlichen Verwaltungen
allgemein die Ueberzeugung von der Notwendigkeit rege geworden ist, sich von den
auf die Staatskräfte einwirkenden Zuständen die eindringendste Kenntniss zu verschaf-
fen , um darnach die auf das Wohl der Völker abzielenden Maassnahmen zu ergreifen,
erscheint eine solche Untersuchung auch von höherer Wichtigkeit in staatlicher Hinsicht.
I.
VI
Nachdem das k. k. statistische Bureau durch seine Umwandlung in eine Direction
der administrativen Statistik einen erweiterten Wirkungskreis erhalten hatte und der
Unterzeichnete zur Leitung desselben (im Jahre 1841) berufen worden, war er darauf
bedacht, neben der gleichzeitigen Bearbeitung der Darstellung der materiellen Hilfs-
kräfte des Staates auch die Materialien zu einer ethnographischen Karte der Monarchie
zu sammeln. Die Schwierigkeiten, welche sich diesem Beginnen entgegenstellten,
waren beträchtlich, da fast Alles hierzu von Grund aus neu geschaffen werden musste
und die zu Gebote stehenden Hilfsmittel häufig unzureichend waren ; selbst die ethno-
graphische Wissenschaft befand sich noch in den ersten Stadien ihrer Entwicklung, da
man ethnographische Karten von Sprachen-Karten noch nicht unterschied und beide
mit einander verwechselte. Es konnten für diesen Zweck fast keine Vorarbeiten benützt
werden. Die Verwaltung hatte ihre Aufmerksamkeit noch nicht auf diesen Zweig
o-erichtet, und die Literatur bot nur geringe Ausbeute, die kaum zum Anhaltspuncte
für weitere Forschungen, in keinem Falle aber zur festen Bestimmung und Begränzung
der Verhältnisse dienen konnte, da es dem Einzelnen nur selten möglich ist, über
seinen eigenen beschränkten Gesichtskreis hinaus das ethnographische Material zu
sammeln. Unternehmungen von Körperschaften aber keine stattgefunden hatten. Eine
rühmliche Ausnahme hiervon macht der slavische Gelehrte Dr. Safafik, k. k.
Universitäts-Bibliothekar zu Prag , welcher in seinem Werke „Cesky narodopis" die
Verbreitung des slavischen Sprachstammes nachgewiesen hat. Allerdings ist die diesem
Werke beigefügte ethnographische Karte in zu kleinem Maassstabe gehalten, um daraus
das ethnographische Detail für die Monarchie abzuleiten ; der Verfasser hatte jedoch
die Gefälligkeit, seine auf österreichische Provinzial-Karten aufgetragenen Vorarbeiten
zu diesem Werke dem Unterzeichneten mitzutheilen. Diese Vorarbeiten enthielten,
der Hauptsache nach, eine genaue Darstellung der Wohnsitze des slavischen Stammes
in Oesterreich , und kaum noch ist es vorgekommen, dass ein einzelner Gelehrter,
selbst bei den ausgebreiteten Verbindungen , wie sie der Verfasser benützen konnte,
auf einem derart umfassenden Gebiete im Wesentlichen so richtige Nachweisungen zu
liefern vermochte. Dieselben boten willkommene Anhaltspuncte der Vergleiehung,
enthoben aber um so weniger der Notwendigkeit eigener Special -Erhebungen, als
sie sich nicht auf die Unterscheidungen zwischen den einzelnen slavischen Stämmen
erstreckten und die ethnographischen Uebergänge und Inseln unbeachtet Hessen. Es
wurden demnach eigene Formulare und Instructionen vorbereitet und an die admini-
strativen Unterbehörden vertheilt, und auf Grundlage derselben die ersten Erhebungen
über die Nationalität der Bewohner eines jeden einzelnen Ortes vorgenommen.
Diese Erhebungen konnten sich jedoch unter den damaligen Verbältnissen nicht
auf die unffrischen Länder, wo gerade die Nationalitäten sich in buntester Mischung
■&■
VII
durchdringen, erstrecken , und selbst in den anderen Ländern mit gemischter Bevölke-
rung waren die Erhebungen einzelner den Patrimonial-Herrsehaften unterstehender
Organe nicht frei von dem Einflüsse der herrschenden Zeitrichtung. Für Ungern boten
die Schematismen der katholischen und zum Theile der protestantischen Geistlichkeit
eine Aushilfe, welche, obgleich nicht überall ausreichend, dennoch zur ersten Anlage
sehr erwünscht war.
Die Ergehnisse dieser und vieler anderweitigen Erhebungen wurden sohin auf
Detail-Karten (im Ganzen auf 306 Blätter) mit Farben aufgetragen; diese Auftragung
bildete das erste und wichtigste Control-Mittel zur Beseitigung ungenauer und unrichti-
ger Angaben. Denn wo sich durch die hiermit entstehenden Farbenbilder an einem
Orte eine Abweichung von den ethnographischen Verhältnissen der Umgebung zeigte,
musste die Verschiedenheit durch die Gründung einer Colonie oder sonst historisch
nachzuweisen sein; wo diess nicht der Fall, lag die Vermuthung einer unrichtigen
Angabe nahe. Ebenso traten an den Sprachgränzen durch die Vergleichung der Nach-
weisungen von einer Seite mit jener von der andern Seite Widersprüche an den Tag,
welche einer endgültigen Lösung bedurften. Die zweifelhaften Puncte, welche sich
hierdurch herausstellten, bildeten den Gegenstand von sorgfältigen, oft mehrfach wieder-
holten Nachforschungen, und, wo erforderlich, selbst von Entsendungen Sachkundiger
an Ort und Stelle. Dass diese, viele Hunderte von Puncten umfassenden, zahllose
Correspondenzen hervorrufenden Untersuchungen eine längere Zeit in Anspruch
nahmen, wird bei dem weiten Umfange der Monarchie und der herrschenden Völker-
mischung erklärlich erscheinen. Die meisten Schwierigkeiten in der Feststellung der
ethnographischen Bezeichnungen boten (nebst lstrien und der VVoiwodina) die (hier
zum ersten Male erhobenen) Gränzen zwischen dein polnischen und dem ruthenischen
Volksstamme, jene zwischen dem polnischen und cechischen Volksstamine im östlichen
Schlesien, die Entwirrung der kaum festzuhaltenden Uebergänge, welche im ungri-
schen Karpathenlande zwischen den Slovaken, den Polen und Ruthenen vorkommen,
der westliche Theil von Ungern, die Gränze zwischen den von Deutschen und Roma-
nen, dann zwischen den von beiden Volksstämmen gemischt bewohnten Orten in Sie-
benbürgen, endlich die der festen Begränzung beinahe entbehrende Durchdringung
des deutschen und slovenischen Volksstammes in Steiermark und Kärnthen.
Im Jahre 1848 war die Arbeit so weit gediehen, dass die ethnographischen Ver-
hältnisse der Monarchie auf einer Detail-Karte (der Strassenkarte in 9 Blättern) ersicht-
lich gemacht werden konnten; obwohl diese Darstellung im Einzelnen noch manche
Berichtigung erforderte, so stellte sie doch die Hauptgruppen der Volksstämme hin-
reichend genau dar, dass sie beidendamals in derGebietseintheilung der Kronländer und
deren Bezirke stattfindenden Aenderungen benützt und dort wo erforderlich zum Grunde
VIII
gele°t zu werden vermochte. Bevor diese Darstellung aber als vollendet der Oeffent-
lichkeit übergeben werden konnte, war noch Mehreres vorzukehren. Es wurde dieselbe
in allen ihren Theilen einer genauen Revision unterzogen und jeder einer ethnographi-
schen Insel oder Gruppe angehörige, oder an der Gränze eines Volksstammes gelege-
ner Ort nach seiner ethnographischen Zugehörigkeit wiederholt geprüft, wozu die
damalige Zeit, in welcher, aus Anlass der Neugestaltung so vieler öffentlicher Ver-
hältnisse, Geschäftsmänner und andere Besucher aus allen Theilen des Reiches zahl-
reich nach der Hauptstadt strömten, die günstige und reichlich benützte Gelegenheit
darbot. Bei der ersten Ausfertigung der Karte') waren in dem cechischen Antheile von
Böhmen und Mähren mehrere Städte und Marktflecken als deutsch-cechisch gemischt
bezeichnet, da dort vorwiegend deutsch gesprochen wird; diese deutsche Bezeichnung
musste bei strenger Festhaltung des ethnographischen Prinzipes im Gegensatze zum
sprachlichen entfallen, da die dortige Bevölkerung, wenn sie gleich, neben ihrer Mut-
tersprache, deutsch spricht, dem cechischen Volksstamme fast ausschliesslich ange-
hört. In der Wojwodina und dem Banate, wo die Colonisation seit Mai*ia Theresia
Wurzel gefasst hatte, bietet sich eine solche Vermischung der verschiedenen dort
sesshaften Volksstämme dar. dass vereinzelte Nachforschungen daselbst das ethno-
graphische Verhältniss nicht ins Klare stellen konnten. Es erübrigte demnach nichts,
als eine neue Erhebung dieses Verhältnisses von Ort zu Ort vorzunehmen; Seine
Excellenz der Herr Gouverneur FML. Graf von Coronini hatte die Güte, zu diesem
Ende eine eigene Commission zu bestellen, welche, von Ort zu Ort sich verfügend, die
Volksmischung eines jeden derselben genau erhob und aufzeichnete. In keinem
Gebietsteile der Monarchie haben sich im Verhältnisse zu dem Umfange so viele
Reste verschiedener Nationalitäten und von Abstufungen derselben noch mehr als in
der Sprache, in der Kleidung und Sitte erkennbar erhalten, als in der kleinen Halb-
insel von Istrien, dem Lande, wo sich die früheste Cultur unseres Welttheiles (Pola
ist mit Adria vielleicht die älteste bekannte Ansiedhing in demselben) mit dem auf
unsere Zeit gekommenen niedrigsten Stande der Civilisation innerhalb des Reiches
die Hand bietet. Aber nicht allein die dreizehn ethnographischen Nuancen, welche der
Unterzeichnete daselbst festzustellen vermochte — Italiener (directe Nachkommen der
römischen Ansiedler und Venezianer). Romanen (Walachen), Albanesen. Slovenen
(Savriner, Berschaner und Verchiner), Kroaten (Berg-, Ufer- und Inselbewohner,
Beziaken und Fucky). Serben (Uskoken. Morlaken und Montenegriner) und die rät-
selhaften Tschitschen — sind es, welche der ethnographischen Darstellung Verlegen-
heil bereiten . sondern insbesondere die Verschmelzungen verschiedener Abtheilungen
») Dieselbe wurde in ihrer unvollkommenen Gestalt durch den damaligen französischen Botschafter zu
Wien. Grafen Beanmont, dem Institute der Wissenschaften zu Paris vorgelegt.
einander nahe stehender, ja seihst der entgegengesetztesten Volksstamme, welche
keine Schriftsprache haben, und deren gesprochene Mundart aus den verschiedensten
kaum zu entwirrenden Elementen besteht, so dass es oft den wenigen Gebildeten dieser
Stämme schwer hält, zu bestimmen, welcher Schriftsprache ihre Mundart am nächsten
kömmt. Man begegnet daselbst nicht nur kroatisirten , auch serbisirten Slovenen und
slovenisirten Kroaten, sondern auch kroatisirten Walachen, ferner italienisirten Kroaten,
welche zumTheile selbst ihre Muttersprache vergessen haben (an der Westküste), dann
kroatisirten Italienern, bei denen dieses ebenso der Fall ist (im Innern), endlich einem
Mischvolke, dessen Tracht italienisch, dessen Sitte slavisch, dessen Sprache ein Ge-
misch von serbischen und italienischen Worten ist. Hier war es erforderlich, einen
der in Istrien gesprochenen Mundarten kundigen Mann zu finden, welcher die einzelnen
Orte der Halbinsel besuchen und durch genaue Nachforschungen diesen Knäuel ethno-
graphisch-sprachlicher Mischungen entwirren musste. Diess geschah, und ward dadurch
der ethnographische Charakter dieses Gebietstheiles festgestellt, wovon inzwischen auf
der Karte nur die Hauptumrisse ersichtlich gemacht werden konnten.
Als das ethnographische Material gesammelt, gesichtet und festgestellt war.
wurde zu der Entwerfung der ethnographischen Karte geschritten. Keine der vorhan-
denen General-Karten der Monarchie zeigte sich für diesen Zweck verwendbar, weil
diese andere Zwecke verfolgenden Karten das ethnographische Moment nicht hinrei-
chend berücksichtigten. Man darf an eine ethnographische Karte die Anforderung
stellen, dass sie das ethnographische Verhältniss eines jeden Ortes des Gebietes,
welches sie umfasst, ersichtlich macht. Obwohl dieser Anforderung bei einem Reiche,
welches 100.000 Wohnorte umfasst, schwer zu genügen ist, ohne der Karte eine
übermässige Ausdehnung zu geben, so wurde ihr doch bei einem massigen Umfange
der vier Blätter enthaltenden Karte dadurch entsprochen, dass auf derselben alle auch
noch so unbedeutenden Ortschaften, welche an beiden Seiten der Gränze zwischen
zwei Volksstämmen liegen, ferner alle, ethnographische Inseln bildenden, oder in
ethnographischen Gruppen enthaltenen Ortschaften, dann alle jene, welche gemischt
sind. d. h. Bewohner von mehr als einem Volksstamme in sich fassen, eingetragen
wurden, wogegen man sich bei den compacten Massen der Nationalitäten mit der
Angabe der grösseren oder in administrativer Beziehung belangreicheren Orte begnügen
konnte. Auf diese Art ist es, ohne die Karte mit allzuhäufigem Detail zu überfüllen,
möglich geworden, die Nationalität eines jeden Ortes der Monarchie kenntlich zu
machen; denn wenn ein Ort auf der Karte nicht angegeben ist. so folgt er, innerhalb
der bezeichneten Abgränzung, der Nationalität des zunächst liegenden Hauptortes, da,
wo dieses nicht der Fall ist, der Ort ohnehin auf der Karte aufgetragen erscheint. Bei
der Entwerfung dieser Karte wurde auch noch die Erreichung anderer Zwecke ange-
strebt, wodurch die ethnographische Darstellung nur gewinnen konnte. Es wurde mit-
telst besonderer Thonplatten das Terrain aufgetragen, wobei auf Grundlage der in
neuester Zeit stattgefundenen militärischen Aufnahmen die Richtung und Verzweigung
der karpathischen Gebirgszüge zwischen dem nordöstlichen Ungern und Galizien zum
ersten Male genau angegeben erscheint. Ferner ist dieses die erste Karte der Monar-
chie, in welcher alle Kreis- und Bezirks-Hauptorte (welche durch die gewählte Schrift-
gattung kenntlich gemacht werden) nach der neuesten administrativen Eintheiliing als
solche bezeichnet sind. Eben so werden darin alle Ortschaften über 2.000 Seelen
mit der Unterscheidung in solche zwischen 2 — 5.000, dann zwischen 5 — 10.000 und
über 10.000 Seelen (durch die gewählten Ortszeichen) ersichtlich gemacht, so wie
auch alle Strassenzüge und die Richtung der im Betriebe stehenden und der im Baue
begriffenen Eisenbahnen daraus zu entnehmen sind. Der rühmlich bekannte Kartograph
Herr Sehe da, Major im k.k. militärisch-geographischen Institute, übernahm die Ent-
wertung und Ausführung dieser Karte nach den Andeutungen des Unterzeichneten,
und der schwierige Farbendruck wurde im k. k. militärisch-geographischen Insti-
tute bewerkstelligt. Die Vollendung der Karte erfolgte im Jahre 1855, in welchem
Jahre sie auch zur Industrie-Ausstellung nach Paris gesendet wurde. Die seither ver-
flossene Zeit wurde abermals zur Prüfung des Details der Karte benützt, gewährte
aber die beruhigende Ueberzeugung, dass, wo immer die Nachforschung erneuert
ward, keine Unrichtigkeit aufgefunden werden konnte '). Um der kartographischen
Darstellung der Ethnographie in Oesterreich eine grössere Verbreitung zu verschaffen,
wurde eine Reduction der oben erwähnten Karte auf einem Blatte von dem k. k. Revi-
denten der Direction der administrativen Statistik, Herrn Dolezal, bearbeitet und eben-
falls unter Leitung des Herrn Majors Scheda im k. k. militärisch-geographischen
Institute in Farben gedruckt, deren Druck so eben vollendet worden ist.
Noch ist des besonderen Charakters dieser Karte als einer ethnographischen
im strengen Sinne des Wortes zu erwähnen. Bisher wurden solche Karten häufig
Sprachenkarten genannt, obwohl der Begriff ein verschiedener ist, wie eben in
Oesterreich am anschaulichsten nachgewiesen werden kann. In allen grösseren Orten
des cechischen Theiles von Böhmen, Mähren und Schlesien, namentlich in den Städten
spricht man, wie bereits erwähnt, deutsch, und zwar häufig mehr deutsch als cechisch;
diese Orte müssten in einer Sprachenkarte mindestens als deutsch-cechisch gemischt
bezeichnet werden, während in der ethnographischen Karte, welche die Nationalität
der Bewohner angibt, diess nicht geschehen kann. In der gesammten Monarchie nörd-
') Die einzige seither eingetretene Veränderung wurde wahrgenommen, dass in dem kleinen Orte Ozail
in Kroatien, mit gemischter Bevölkerung, das magyarische Element, welches aus den Beamten des
dortigen Grundbesitzers und deren Familien bestand, nicht mehr vorkömmt.
XI
lieh der Alpen ist die Verwaltungssprache die deutsche; eben diese Sprache ist die
amtliche Sprache des Heeres, wo immer es sich befindet; selbst in den nichtdeutschen
Gebietsteilen, werden fast allenthalben, mit Ausnahme der südlich der Alpen gelegenen
Gebietsteile, die Handelsbücher in deutscher Sprache geführt, die Wechsel in der-
selben Sprache ausgestellt. Diess alles müsste, in einer Sprachenkarte dargestellt,
eher zur Verwirrung als zur Veranschaulichung des ethnographischen Bildes führen.
Unmittelbar vor und während des Jahres 1848 hatte die magyarische Sprache durch
äussere Mittel eine grössere Ausdehnung selbst in jenen Gegenden Ungern' s, wo keine
Magyaren wohnen, erlangt; eine Sprachenkarte, welche jene Verhältnisse berücksich-
tigt hätte, würde heute nicht mehr anwendbar sein. Die ethnographische Karte dagegen
ist auf bleibende Verhältnisse gestützt, die sich im Laufe der Zeiten nur allmählich
und nicht häufig ändern. Das ethnographische Bild von Oesterreich stellte sich in
seinen Hauptumrissen schon um das Jahr 1000 fest, in welchen nur die später begrün-
deten Colonien und die Einwanderung der Serben in der Folgezeit einzelne Aende-
rungen von grösserem Belange hervorgebracht haben. Im Uebrigen widersteht die
Zähigkeit des ethnographischen Momentes (welche freilich bei den Deutschen die am
wenigsten nachhaltige ist) jeder Einwirkung von Aussen her selbst in Mitte der widrig-
sten Verhältnisse, und es bedarf sehr langer Zeit, ehe ein Ort (noch länger aber ehe
eine Gegend) das ethnographische Gepräge wesentlich ändert.
Mit der Herausgabe der Karte und der hierzu erforderlichen Beschreibung der-
selben wäre der statistische Theil der Ethnographie von Oesterreich, d. i. die Darstel-
lung der ethnographischen Verhältnisse im Baume, vollendet gewesen. Eine gründ-
liche Einsicht in die ethnographischen Verhältnisse von Oesterreich aber würde damit
noch immer nicht erlangt worden sein. Denn diese Verhältnisse wurzeln tief in der zum
Theile über ein Jahrtausend hinaufreichenden Vergangenheit, sie haben Einfluss genom-
men auf die Schicksale der Völker und Staaten, welche in dem Umfange des heuligen
Kaiserthums Oesterreich bestanden, auf die Entwicklung ihres innern und äussern
Lebens, auf die Verbreitung der Cultur und des Wohlstandes, sie sind die der Vorzeit
entsprossenen Stämme, deren Krone den Boden der Gegenwart bedeckt. Kurz, zur
Gewinnung dieser Einsicht wird die Darstellung der ethnographischen Verhältnisse i n
der Zeitfolge oder der historische Theil der Ethnographie erfordert.
Die Aufgabe, eine ethnographische Geschichte des Kaiserreiches, d. h. der einzelnen
in historisch-ethnographischer Beziehung so mannigfach verschiedenen Länder desselben,
zu schreiben, war aber eine noch weit schwierigere, als jene, die ethnographische Karte
desselben zu entwerfen, und überstieg die Kräfte eines Einzelnen. Bei dem mangelhaften
Material, welches die bisherigen Geschichtswerke von Oesterceich in ethnographischer
Beziehuno- darbieten, musste die Fortsetzung grossentheils auf noch unbekanntem Felde
XII
vorgenommen werden. Doch konnte es hierbei nicht in der Absicht liegen, durch
tiefgehende Forschungen der älteren Geschichte der österreichischen Länder neue
Seiten abzugewinnen; hierzu hätten die verfügbaren Kräfte und die Zeit nicht hinge-
reicht. Es sollten lediglich die Nachrichten, welche die historische Literatur, so weit
sie zugänglich war, über ethnographische Verhältnisse darbot, gesammelt, zu einem
Ganzen zusammengestellt und dadurch die ethnographische Geschichte bis auf die
neue Zeit fortgeführt werden, wo es möglich war, durch Benützung mancher bisher
noch nicht ausgebeuteter Quellen das vorhandene Material zu vermehren, und durch
dessen Bearbeitung den gegenwärtigen Bestand der ethnographischen Verhältnisse zu
erläutern. Diese Arbeit wurde mit dem ungrischen Länder-Complex begonnen, vor-
zugsweise desshalb, weil dieser die grösste, bisher noch wenig bekannte ethnogra-
phische Mannigfaltigkeit in seiner Geschichte aufzuweisen hat und darum das meiste
Interesse darbietet, zum Theil aber auch desshalb, weil die Direction der administra-
tiven Statistik in dem bei ihr angestellten Ministerial-Secretär Joseph Häufler einen
der Verfolgung dieser Aufgabe mit Verständniss und glühendem Eifer sich hingebenden
Mann gefunden hatte. Sein längeres Verweilen in Ungern unter günstigen Verhält-
nissen (als Erzieher in dem Hause Seiner k. k. Hoheit des Erzherzogs Palatm) und
seine Sprachenkenntniss hatten ihm zur Sammlung so manchen schätzbaren Materials,
insbesondere magyarischer Monographien, verholfen, welches ausserhalb des Landes der
Benützung fast gänzlich unzugänglich blieb. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei
auf die Geschichte der in früher Zeit im Lande gegründeten Colonicn, von welchen
der volkswirtschaftliche Aufschwung und grossentheils auch die Civilisation des Landes
ausging1), gerichtet, deren Entstehung und Nationalität, deren Privilegien mit Bezeich-
nung der Quellen, welche hierüber handeln, umständlich angegeben wurden. Für die
neuere Zeit noch belangreicher erscheint die einlässliche Darstellung der von Maria
Theresia und Joseph IL bewerkstelligten Colonisation der südlichen Landestheile, ins-
besondere des Banates, — der einzigen grösseren Colonisation neuerer Zeit, welche in
solchem Maasse gelungen ist, und eine unwirthbare Einöde zum blühendsten und reich-
') Merkwürdig ist die in dem ungrischen Gesetzbuche (Corpus Juris Ungariei Triparlitum) vorkommende
Stelle einer Schrift des heil. Stephan, ersten ungrischen Königs, an seinen Sohn, den heil. Einerieh
(Caput. 6. De aeeeptalione Exterorum et nutrimento Hospilum), wo er seine Ansieht über die Coloni-
sirung und Berufung von Einwanderern fremder Volksstämme ausspricht: In hospilihus et advenlitiis
viris tanta inest utilitas, ut digne sexto in loeo Regalis dignitatis possit haberi.
§. 1. Unde inprimis Romanum crevit Imperium, Romanique Reges sublimati fuerunt et glorios! ?
nisi quod multi nobiles et sapienies ex diversis illue contluebant partibus. Roma vero usque hodie
esset ancilla, nisi Aeneades ipsam fecissent liberam. §. 'i. Sieut enim ex diversis parlibus provinciarum
veniunt hospites, ita diversas linguas et consuetudines, diversaque documenta et arma seeum dueunt, quae
Oinnia Regiam ornant et magnilieant aulam et perterritant exterorum ariogantiam. §. 3. Nam unius
linguae uniusque moris Regnum imbecille et fragile est.
XIII
sten Landstriche dos gesegneten Ungorlawles erhoben hat '). Für diese Geschichte
sowohl, als tur jene der Einwanderung der Serben wurden die urkundlichen Schätze
der Archive des Finanzministeriums und des Kriegsministeriums benützt. Als diploma-
tischer Beleg für die Darstellung der Colonien dient eine Sammlung der wichtigsten
Urkunden, die Freiheitsbriefe der ungrischen Städte, der Siebenbürger Sachsen und
der Einwohner und Einwanderer nach Kroatien, Slavonien und Dalmatien enthaltend,
aus den Quellen (mit theilweiser Berichtigung und Vervollständigung des Textes nach
den Original-Urkunden) abgedruckt, und zum Theile aus den Privilegien-Büchern der
Städte (wie z. B. von Güns und Eisenstadt) oder aus den Staats-Archiven zum ersten
Male veröffentlicht, woran sich die aus den obenerwähnten Staats-Archiven geschöpften
Urkunden über die Colonisation des Banates und die wiederholten Einwanderungen der
Serben reihen. Die ethnographische Geschichte der ungrischen Länder bildet den
zweiten und dritten Band des vorliegenden Werkes, deren Druck bereits im Jahre 1849
begann und im Jahre 1852 vollendet wurde. Es wird diess dessbalb bemerkt, weil
hierin die Bechtfertigung liegt, dass bezüglich der älteren Geschichte Ungern's die
neuesten Forschungen, deren Ergebniss in den Schriften der kaiserlichen Akademie der
Wissenschaften zu Wien . insbesondere in den Werken des verdienstvollen Historikers
Dümmler, enthalten ist, nicht mehr benützt werden konnten. Dass dessenungeachtet
bei der Behandlung dieser dunkeln Periode der ungrischen Geschichte, namentlich in
Bezug auf die Einwanderung der Magyaren, die zu Gebote gestandenen Quellen, ein-
schliesslich der byzantinischen, nicht ohne Erfolg benützt wurden, mag aus dem erwäh-
nenswerthen Umstände entnommen werden, dass die Ergebnisse, zu welchen man
gelangte, nahezu mit denjenigen übereinstimmten, welche der ungrische Geschichtsfor-
scher Jerney, der sich die Aufhellung jener Geschichtsperiode seines Vaterlandes zur
Lebensaufgabe gemacht bat, in seinem neuerlich erschienenen Werke ") veröffentlicht hat.
Der erste Band des vorliegenden Werkes soll nebst der allgemeinen historischen
Einleitung und der Beschreibung der ethnographischen Gränzen und Inseln3) sammt der
statistisch-ethnographischen Uebersicht aller Völkerstämme der österreichischen Monar-
chie die ethnographische Geschichte der deutschen Kronländer (welche man unter der
Bezeichnung von Nieder-. Ober-, Inner- und V'order-Oesterreich zu begreifen pflegte) ent-
halten, wovon inzwischen gegenwärtig nur die erste Abtheilung, die allgemeine Ueber-
') Die Geschichte der Colonisation des Banates wurde aus dem vorliegenden Werke bereits im Jahre 1850
als Manuscript abgedruckt und zum administrativen Gebrauche vertheilt.
») Jerney Jänos' Keleti Utazasa a Magyarok' Öshelyemek kinyomozasa vegett. 1844 es 1845 (Jerney's
östliche Reise zur Aufsuchung der Ursitze der Magyaren in den Jahren 1844 und 1845. Pest 1851).
•i) Der im Texte gebrauchte Ausdruck von Sprachgränzen und Sprachinseln wurde lediglich, weil
er bisher üblich und leicht verständlich ist, gebraucht, ist aber als vollkommen übereinstimmend mit
jenem der ethnographischen Gränzen und Inseln anzunehmen.
XIV
sieht und die Darstellung von Nied er-Oesterreich (Oesterreich unter derEnns) um-
fassend, vollendet ist. Um aber die Veröffentlichung der ethnographischen Karte (für
welche die eben erwähnte Beschreibung der ethnographischen Gränzen den zu einem
genauen Verständnisse derselben kaum entbehrlichen Commentar bildet) nicht noch
länger aufzuhalten, erscheint nunmehr die erste Abtheilung des ersten Bandes mit dem
zweiten und dritten Bande, zumal jene Abtheilung für sich allein einen sehr umfäng-
lichen Band ausmacht. Bei der Behandlung der älteren ethnographischen Geschichte
von Nieder-Oesterreich, wovon früher nur vereinzelte Bruchstücke bejirbeitet waren,
konnten die trefflichen Arbeiten, welche in der neuesten Zeit der kaiserlichen Akademie
der Wissenschaft ihr Entstehen verdanken, so wie viele specielle Mittheilungen von
Pflegern und Freunden unserer vaterländischen Geschichte benützt werden, wodurch
die Darstellung an (sonst nicht zu erreichender) Fülle, Genauigkeit und Uebersiehtlich-
keit gewann. Der inzwischen leider in der Blüthe seines Alters verstorbene Ministerial-
Secretär Häufler hatte auch diese Arbeit begonnen, welche nach seinem Hinscheiden
von dem trefflichen vaterländischen Geschichtsforscher Ministerial-Secretär Joseph
Feil bis auf die neuere Zeit fortgeführt wurde.
In Beziehung auf die zweite grössere Hälfte dieser Abtheilung des ersten Bandes
dürfte eine einlässlichere Begründung ihrer Aufnahme in vorliegendes Werk erforder-
lich sein. Oesterreich unter der Enns bildet das Stammland der herrschenden Dynastie,
in demselben ist Wien gelegen, die Haupt- und Besidenzstadt, zugleich der Sitz der
Central-Begierung des ganzen Beiches. Es ergab sich hierbei von selbst, dass in der
historisch-ethnographischen Darstellung die öffentliche Verwaltung, insbesondere der
Einfluss derselben auf die Wohlfahrt des Landes, auf Landwirthsehaft, Industrie und
Handel, zur Behandlung kam. und dass hierbei, namentlich in der neueren Zeit,
Bücksicht auf die öffentliche Verwaltung von Gesanimtösterreich, weil sich das Erzher-
zogthum in dieser Beziehung nicht wohl ausscheiden Hess, genommen wurde. In dieser
Art ward die Darstellung bis zum Jahre 1848 fortgeführt. Hier aber konnte dieselbe
nicht abgebrochen werden, denn wer die heutigen Zustände von Gesammtöstcrreich
nach den Verhältnissen vom Jahre 1847 beurtheilen wollte, der würde einen gewalti-
gen Anachronismus begehen; er stände mit seinem Urtheile näher dem Jahre 1757
als dem Jahre 1857. Es erschien daher nothwendig, einige Paragraphe über die seit
1848 in Oesterreich eingetretenen Aenderungen in der Verfassung, der Gesetzgebung
und der Verwaltung beizufügen. Bei näherer Erwägung stellte sich jedoch die Unmög-
lichkeit heraus, die gewaltige Umgestaltung, welche Oesterreich in dem kurzen, seither
verflossenen Zeitabschnitte erfuhr, auf wenigen Seiten darzulegen, ohne in Verwirrung
und Unklarheit zu verfallen und somit den Zweck zu verfehlen. Es mangelten alle Vor-
arbeiten hierzu, die man hätte benützen, auf die man hätte verweisen können. Sonach
XV
musste entweder mit dem Jahre 1848 abgebrochen oder eine einlässliche Darstellung
von Oesterreich's Neugestaltung versucht werden. Der Unterzeichnete wählte, obwohl
er sich der Grösse der hiermit gestellten Aufgabe bewusst war, das Letztere. Keine
Epoche der thatenvollen Geschichte Oesterreich's ist in ethnographischer Beziehung
lehrreicher als jene der gewaltigen Bewegung der Jahre 1848 und 1849, welche das
Beich erschütterte, seinen Bestand bedrohte und unter dem Schutze der Vorsehung
mit Hilfe der eigenen Thatkraft zu der Wiederherstellung des Bechtes und der Ordnung,
zu der Begründung eines neuen staatlichen Lebens, der Gleichstellung aller Staats-
bürger und eines materiellen Aufschwunges, dessen allenthalben sichtbaren Anfänge
auf seine künftige Ausdehnung schliessen lassen, führte. Das Princip der Nationalität,
innerhalb der Schranken seiner Berechtigung die Grundlage der Cultur, die Quelle
des geistigen und materiellen Fortschrittes, hatte sich in und ausser Oesterreicb
aller Bande entledigt, und eine Gährung hervorgerufen, welche das historische Becht
zu unterdrücken, den Bestand der Staaten zu vernichten drohte. Gleichwie in dem
Beligions-Kriege der Glaube, wurde nun die Nationalität zum Panier des Aufruhrs erho-
ben, welcher die allgemeine Anarchie zur Folge haben musste, wenn nicht der über-
fluthende Strom in seine festen Ufer gebannt worden wäre. Während in anderen Staa-
ten, wo eine Nationalität vorherrschend ist, die Bewegung einfach zu einer revolutio-
nären Umgestaltung führte, entflammte in Oesterreich ein Bacenkampf, welcher nicht
nur gegen die Begierimg gerichtet war, sondern auf die gegenseitige Unterdrückung der
in demselben Lande wohnenden Volksstämme abzielte. Mit blutigen Zügen zeichnete die
Geschichte ein, wohin der durch rohe Gewalt geförderte Missbrauch des Nationalitäts-
Principes führen kann, und wie die Nationalität, der Führer der geistigen Entwicklung,
gleich jedem anderen Elemente der Staatskraft an dem Bestände des Staates nicht
ungestraft rütteln und durch ihr Mandat das historische Becht verdrängen kann.
Neue Verhältnisse waren durch die Bewältigung der Bewegung entstanden, und
veraltete Zustände, mit den Anforderungen der Gegenwart unvereinbar, waren ihr zum
Opfer gefallen. Die neuen Zustände erforderten eine neue Begelung der Verfassung,
der Gesetzgebung und Verwaltung. Rasch und energisch wurde an das Werk geschrit-
ten, der ausgesprochene Grundsatz der Neugestaltung Oesterreich's in allen Richtungen
durchgeführt, so dass keines der öffentlichen Verhältnisse von der Beform unberührt
blieb. Acht Jahre erfolgreicher Thätigkeit reichten hin, ein Gebäude aufzuführen,
welches, wenn auch noch nicht in allen seinen Einzelheiten vollendet, zu einem
Umfange gediehen ist, den sonst Jahrhunderte nicht zu Stande brachten. Schwierig,
die Kräfte des Einzelnen fast übersteigend , erscheint es , die lange Beihe von Befor-
men in den verschiedenen Zweigen der Gesetzgebung und Verwaltung, die dadurch
bedingten Einrichtungen und deren bisher erzielten Erfolge zu übersehen , sie nach
XVI
Ausscheidung der nicht mehr gehenden Uebergangsbestiinmungen zu sichten und dieses
gesammte, Tausende von gehörig festzustellenden Thatsachen in sich hegreifende
Material in einer geordneten Darstellung zusammenzufassen. Wenn dessenungeachtet
der Unterzeichnete es wagte, eine solche Darstellung der Geschichte der Gegenwart
(die nur auf den Werth eines Versuches den Anspruch stellt) zu unternehmen, so fand
er sich hierzu durch mehrfache Gründe bewogen. Schon das allgemeine culturge-
schichtliehe Interesse erweckt im Vaterlandsfreunde den Wunsch, die grossartigen
Reformen der Neugestaltung Oesterreich's überblicken, den gegenwärtigen Stand
desselben in den verschiedenen Aeusserungen der Regierungsthätigkeit sich ver-
anschaulichen zu können. Hierzu tritt das Interesse der einen bestimmten Lebensberuf
verfolgenden Staatsbürger, die auf ihren speciellen Wirkungskreis bezüglichen Anord-
nungen und Zustände kennen zu lernen, ohne die Elemente hierzu in zerstreuten
Sammlungen und Schriften aufsuchen zu müssen, wobei ihnen überdiess immer noch
Manches, was im Innern der Regierungsmaschine vorgeht, namentlich das statistische
Material der Ergebnisse, entgehen würde.
Eine solche Darstellung ist daher geeignet, den Wünschen aller Derjenigen zu
entsprechen , welche in und ausser Oesterreich an dem Gedeihen und dem Vorschrei-
ten unseres grossen Vaterlandes regen Antheil nehmen. Bei Demjenigen, welcher sich
mit einer solchen Darstellung befasst , muss eine aus eigener Erfahrung geschöpfte
Kenntniss der einzelnen Verwaltungszweige, sowie der volkswirtschaftlichen Thätig-
keit im Staate vorausgesetzt werden . weil er sonst nicht immer den Zusammenhang
zwischen Ursache und Wirkung nachzuweisen , und über die trockene Aufzählung der
Gesetze und Verordnungen sich zu erheben vermöchte. Der zufällige Umstand, dass
sich der Unterzeichnete in dieser Lage befindet, musste für ihn eine Anspornung sein,
sich dieser Arbeit zu unterziehen, zumal er als Mitlebender und (wenn auch in unter-
geordnetem Grade) als Mithandelnder Manches in unmittelbarer Nähe auffassen und
in frischem Gedächtnisse behalten konnte . was Anderen, namentlich den später Kom-
menden, nur in den Umrissen der Entfernung oder im Dämmerlichte der Vergangen-
heit erkennbar wäre. Er Hess sich von der Ausführung dieses Vorsatzes nicht durch
das Hinderniss eines bewegten, mit amtlichen Geschäften der verschiedensten Art aus-
gefüllten Lebens abhalten, welches ihm für diese Arbeit nebst kurzen Intervallen nur
die Stunden gezwungener Erholung in Folge wiederkehrender Kränklichkeit übrig Hess.
Gleichwie der Unterzeichnete diese Arbeit lediglich aus Liebe zu seinem Vaterlande
unternahm , so wird er sich für die dabei überwundenen Mühen und Aufopferungen
reichlich belohnt fühlen , wenn der Leser dieser Darstellung dadurch sich in eben die-
sem Gefühle bestärkt , und wenn ihm in Folge derselben die Idee des grossen einigen
Oesterreich's lebendiger vor das Auge tritt und in ihm die Ueberzeugung von der gedeih-
XVII
liehen Entwicklung; und der grossen Zukunft dieses von Gott gesegneten Ileiehes
erweckt. Für diese Abschweifung auf das Gebiet persönlicher Verhältnisse wolle der
Leser Nachsicht angedeihen lassen !
Was die innere Einrichtung dieser Darstellung betrifft, sei nur noch bemerkt,
dass der laufende Text der Paragraphen den historischen Gang' und das Urtheil
über den Erfolg und die Ergebnisse der behandelten Zweige öffentlicher Thätig-
keit einschliesst . und die darauf mit kleinerer Schrift folgende Auseinandersetzung
den Text der bezüglichen Gesetze und Verordnungen in möglichst getreuem,
wenn auch zuweilen kurzem Auszugs . sowie das statistische Material über die
Erfolge der behandelten Einrichtungen enthält, während in den unterhalb beige-
fügten Anmerkungen die einschlägigen noch in Kraft stehenden Gesetze und Verord-
nungen ihrem Datum nach angeführt werden, um alle Jene, welche sieh mit dem
Gegenstande gründlieh vertraut machen wollen, in den Stand zu setzen, ohne Zeitver-
lust die gesetzlichen Original-Bestimmungen aufsuchen zu können. Es erübrigt hier-
nach dem Unterzeichneten noch, die Rechtfertigung gegen den Vorwurf beizubringen,
dass diese Darstellung, unbeschadet ihres sonstigen Werthes, hier als Einfügung in
ein ethnographisches Werk , in welchem sie einen unverhältnissmässig grossen Raum
einnimmt, nicht an ihrem Platze sei. Obgleich in dieser Darstellung die ethnographi-
schen Beziehungen, wo sie stattlinden, ausdrücklich hervorgehoben werden, und dem
Schärferblickenden auch der innere Zusammenhang der neuen Einrichtungen mit den
ethnographischen Verhältnissen nicht entgehen wird, so ist dieser Vorwurf doch in
Bezug auf die verhältnissmässige räumliche Ausdehnung dieser zweiten Hälfte, welche
nur einen entfernteren Zusammenhang mit dem unmittelbaren Gegenstände der ethno-
graphischen Bearbeitung bewahrt, zu Recht bestehend. Der Unterzeichnete vermag
hierauf zu seiner Entschuldigung nur zu erwiedern, dass eben die Darstellung der Neu-
gestaltung vonOesterreich nicht geschrieben worden wäre, wenn dieses ethnographische
Werk nicht den Anlass dazu geboten hätte: letzteres mag daher immerhin die Pathen-
stelle hei derselben verseben. Da jedoch die Darstellung der Neugestaltung Oester-
reich's auf einen anderen Leserkreis zählen kann, als die Ethnograpbie , so wird von
ersterer eine abgesonderte Ausgabe, welche demnächst bei Cotta in Stuttgart
erscheint, veranlasst. Sollte übrigens die Ethnographie eine zweite Ausgabe erleben,
so wird bei derselben nur Dasjenige aus der Darstellung der Neugestaltung vonOester-
reich berücksichtiget werden , was in unmittelbarem Zusammenhange mit den ethno-
graphischen Verbältnissen steht.
Den Scbluss der ersten Abtheilung des ersten Bandes bildet eine geographisch-
statistische Uebersicht des Erzherzogtumes Oesterreich unter der Enns. Da ohnehin
die statistisch-ethnographische Uebersicht der Bewohnerzahl gegeben werden musste,
XVIII
so lag die Absicht zum Grunde, die Beziehungen nachzuweisen, welche zwischen dem
Boden und seinen Naturkräften, dann zwischen den Bewohnern und der Rückwirkung
der Thätigkeit der letzteren in der Bearbeitung des Bodens und Gewinnung der Natur-
Erzeugnisse, sowie in der gewerblichen und commerciellen Thätigkeit derselben
obwalten. Diese Nachweisung wird durch eine geognostische und eine orographische
(Schichten-) Karte anschaulicher gemacht, und bildet zugleich das Element zu einer
künftigen umfassenden Darstellung, wenn von allen Kronländern ähnliche Nachwei-
sungen vorliegen werden. Die ethnographische Statistik von Oesterreich unter der
Enns ist sehr einfach, da es nur wenige Orte daselbst gibt, die von einem anderen als
dem deutschen Volksstamme bewohnt werden. Dagegen erscheint in ethnographischer
und statistischer Hinsicht die Haupt- und Residenzstadt von hoher Bedeutung, wess-
halb dieselbe in der Darstellung, so weit die Vorarbeiten reichen, umständlicher behan-
delt wurde.
Schliesslich erachtet der Unterzeichnete es für seine Pflicht, denjenigen Freunden
der Wissenschaft, welche ihn bei der Ausarbeitung der Karte sowohl als des ethnogra-
phischen Werkes erfolgreich unterstützt haben, hier seinen Dank auszusprechen. Die
beiden wackeren Mitarbeiter, Ministerial-Secretär Häufler und Ministerial-Secretär
Hain hat leider ein frühzeitiger Tod, die Folge ihrer angestrengten Arbeiten, hin-
weggerafft; an ihre Stelle ist als Mitarbeiter der Ministerial-Secretär Herr Dr. Ficker
getreten. Unter den Lebenden hat der Herr Ministerial-Secretär Joseph Feil einen
hervorragenden Antheil an der Ausarbeitung der historisch-ethnographischen Darstel-
lung von Oesterreich unter der Enns genommen; viele andere Männer der Wissen-
schaft^ wie F. M.L. Ritter v. Hauslab, Herr v. Karajan, Vice-Präsident der
kaiserl. Akademie der Wissenschaften, Herr Sectionsrath Streffleur, HerrBergrath
Ritter von Hauer, Herr Revident Dolezal (letzere drei namentlich im kartographi-
schen Theile der Arbeit) haben ihre Unterstützung , beziehungsweise ihre Mitwirkung
dem Unternehmen angedeihen lassen.
Dass aber das Unternehmen zu Stande kommen konnte, ist einzig zunächst der
Allerhöchsten Gnade Seiner k. k. Apostolischen Majestät dem regierenden Monarchen
Kaiser Franz Joseph I. zu danken, Allerhöchstwelcher huldreichst die nicht unbe-
deutenden Geldmittel zu bewilligen geruhte , welche für die Zustandebringung der
Karten und die Drucklegung des Werkes erforderlich waren. Unter der Aegide dieser
Allergnädigsten Unterstützung und Förderung tritt das Werk, die Frucht sechszehnjähri-
ger Mühen, vor die Oeffentlichkeit; möge erkannt werden, dass sie keine unverdiente war!
Wien, im August 1857.
Czocrnig.
XIX
Inhalts-Verzeichniss der I. Abtheilung des I. Bandes.
Allgemeiner Theil.
Die österreichische Monarchie in historisch-ethnographischer Hinsicht als Ganzes.
A.
Allgemeine Ethnologie,
oder Ueberblick einer Bevölkerungs-Geschichte der österreichischen Monarchie mit Andeutungen
über die Entstehung der Sprachgrenzen und Sprachinseln.
Seite
§. i. Die keltisch-illyrisch-römisehe Zeit 5
§. 2. Die Völkerwanderungs-Zeit. (Germanische, hunnische und slavische Stämme) 7
§. 3. Karolinger-Zeit. (Gründung der Ostmark. — Verkümmerung des keltisch-römischen Sprach-
Elcmentes im Norden der Alpen) 9
§. 4. Grossmährisches Keich. — Einwanderung der Magyaren. (Allmähliche Bildung der ostdeutschen
Sprachgränze und Sprachinseln in den Ostländern der Monarchie) 11
§. 5. Völkertafel uin's Jahr 1000 nach Christi Geburt und Andeutungen ihrer nachherigen ethno-
graphischen L'mstaltungen bezüglich der jetzigen österreichischen Länder 12
§. 6. Ueberblick des Colonialwesens in Ungern und Galizien 15
B.
Allgemeine Ethnographie,
oder übersichtliche Beschreibung der Sprachgränzen und Sprachinseln der österreichi-
schen Monarchie samrat statistisch-ethnographischer Uebersicht aller Völkerstänime des
Kaiserstaates.
§. 7. Ueberblick 23
§. 8. I. Deutsche Sprachgränzen in der österreichischen Monarchie 26
§. 9. 1. — 3.) Die deutsch-italienische, deutsch-ladinisehe und deutsch-friaulische Sprachgränze ... 26
§. 10. 4.) Die deutsch-slovenische Sprachgränze 07
§. 11. 5. und 6.) Die deutsch- (serho-) kroatische und deutsch-magyarische Sprachgränze 28
§. 12. 7. — 9.) Die deutsch-slovakische, deutsch-mährische und deutsch-cechische Sprachgränze ... 29
§. 13. Fortsetzung 30
§. 14. Fortsetzung 32
§. 15. Deutsche Sprachinseln im Süden der deulsch-wälschen Sprachgränze 32
§. 16. Deutsche Sprachinseln im Süden der deutseh-slovenischen Sprachgränze 33
§. 17. Deutsche Sprachinseln jenseits der deutsch-magyarischen und deutsch-slovakischen Sprach-
gränze in Ungern, in der Wojwodschaft und im Banate, in Kroatien, Slavonien, der Militär-
gränze und in Siebenbürgen 34
§. 18. Fortsetzung 37
§. 19. Deutsche Sprachinseln in Böhmen und Mähren 40
§. 20. Deutsche Sprachinseln in Galizien 41
§. 21. Deutsche Sprachinseln in der Bukowina 43
§. 22. II. Die slavischen Sprachgränzen in der Monarchie.
A. Nord-Slaven.
10. und 11.) Die cechisch-mährische und niährisch-slovakische Sprachgränze 43
§. 23. 12.) Die mahrisch-polniscbe Sprachgränze 44
XX
Seite
§. 24. 13) Die slovakisch-magyarische Sprachgränze 44
§. 25. 14.) Die slovakiseh-polnische Sprachgränze 45
§. 26. 15.) Die slovakisch-ruthenische Sprachgränze 45
§. 27. Cechische und slovakische Sprachinseln 46
§. 28. IG.) Die polnisch-ruthenische Sprachgränze samint Sprachinseln 49
§. 29. Fortsetzung 49
§. 30. 17.) Die ruthenisch-magyarische Sprachgränze 51
§. 31. 18.) Die ruthenisch-romanische Sprachgränze 52
§. 32. Ruthenische Sprachinseln in Ungern, der Wojwodschaft, Slavonien und der Bukowina ... 52
§. 33. B. Süd-Slaven.
19. und 20 ) Die slovenisch-friaulische und slovenisch-italienisehe Sprachgränze 54
§. 34. 21.— 23.) Die slo venisch-serbische, slovenisch-serbokroatische und slovenisch-slovenokroatische
Sprachgränze 55
§. 35. 24.) Die slovenisch-magyarische Sprachgränze 55
§. 36. 25. und 26.) Die slovenokroatisch-serbokroatische und slovenokroatisch-serbische Sprachgränze . 56
§. 37. 27.) Die slovenokroatisch-magyarische Gränze 56
§. 38. 28.— 30.) Die serbokroatisch-italienische, serbokroatisch-serbische, serbokroatisch-magyarische
Sprachgränze 56
§. 39. Serbo- und sloveno-kroatische Sprachinseln 57
§. 40. 31.) Die serbisch-magyarische Sprachgränze 58
§. 41. 32.) Die serbisch-deutsche Sprachgränze 59
§. 42. 33. und 34.) Die serbisch-romanische (walachische) und serbisch-italienische Sprachgränze . . 60
§. 43. Serbische Sprachinseln 60
§. 44. III. Die Sprachgränzen der Romanen (im weiteren Sinne).
A. W est- Ro man e n 61
§. 45. 35.) Die italienisch-ladinische Sprachgränze 63
§. 46. 36.) Die italienisch-friaulische Sprachgränze 63
§. 47. Italienische Bezirke und Sprachinseln an der Ost-Küste des Adria-Meeres 64
§. 48. B. Ost-Romanen.
(Rumuni, Rumänen, Romanen, oder Walachen und Moldauer) 65
§. 49. 37.) Die romanisch-magyarische Sprachgränze 65
§. 50. Fortsetzung 66
§. 51. 38.) Die romanisch- (walachisch-) deutsche Sprachgränze in Ungern und der Wojwodschaft . 67
§. 52. Romanische Sprachinseln 67
§. 53. IV. Das magyarische Sprachgebiet 69
§. 54. V. Die kleinen Volksstämrae 72
Völkertafel der österreichischen Monarchie. (Nach der Zählung des Jahres 1851 annäherungs-
weise vertheilt) 74
Besonderer Tkeil.
Die Kronländer der österreichischen Monarchie.
A.
Vorwiegend deutsche Kronländer.
(I. Oesterreich unter der Enns. IL Oesterreich ob der Enns. III. Salzburg. IV. Steiermark.
V. Kärnthen. VI. Tirol.)
I.
Das Erzherzogthum Oesterreich uuter der Enns.
A. Historisch-ethnographische Uebersicht.
§. 55. Keltische Urzeit ■ • 87
§. 56. Zeit der Römer Herrschaft ......; 89
XXI
Seite
§. 57. Vöikerwanderungszeit. (Das jetzige Oesterreieh als Rugiland, bald darauf Awarcn und Slaven) . 94
§. 58. Karolinger-Zeit. (Einwanderung deutscher Bevölkerung in die österreichische Mark) .... 97
§. 59. Babenbciger-Zeil. (Anwachs der Oslmark bis an die jetzigen Gränzen Oesterreich's) 98
§. 60. lieber den Namen Oesterreieh. (Ostarricbi, Oriens, Aushia) 99
§. 61. Wiederbevölkerung der Ostmark mit deutschen Ansiedlern 101
§. 62. Forlsetzung 103
§. 63. Die Rechtsverhältnisse in Oesterreieh zur Babenberger-Zeit vom ethnographischen Sland-
puncte (Landrecht, Stadtrechte) 106
§. 64. Andeutung über den Cullur-Zusland der Oesterreicber unter den Babenbergern, zunächst vor-
züglieb über die Dichtkunst in Oesterreieh im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte . . 110
§. 65. Rückblick auf die Anfänge der Kunst in Oesterreieh 115
§. 66. Religiöse Entwicklung Oesterreich's in dieser Periode 120
§. 67. Handels- und Gewerbs-Colonistcn. (Die Schwaben, — die Flandrenser) 125
§. 68. Das Zwischenreich in Oesterreieh (1246—1282) 127
§. 69. Allmähliches Wiederaufblühen Oesterreich's unter den Habsburgern (Schwaben und andere
Reichsländer; Italiener, Griechen. Serben etc. in Wien) 129
§. 70. Weiterer Bevölkerungszuwachs in Oesterreieh (insbesondere in Wien) unter dem Hause Habs-
burg-Lo (bringen 134
§. 71. Slaven in Oesterreieh unter der Enns 137
§. 72. Juden in Oesterreieh unter der Enns 139
§. 73. Religiöse Entwicklung unter den Habsburgern (Klöster — das Bislhum Wien) 141
§. 74. Fortsetzung. (Reformation vom nationalen Standpuncte) 145
§. 75. Fortsetzung. (Romanischer Einfluss) 147
§. 76. Fortsetzung. (Neue Klöster) 150
§. 77. Fortsetzung. (Die katholische R' ligion wieder als herrschende in Oesterreieh) 152
§. 78. Kurzer Rückblick auf die Verfassung. Verwallung und Gesetzgebung. (Sländewcsen in Oester-
reieh unter der Enns) 156
§. 79. Fortsetzung. (Verwaltung) 1G4
§. 80. Fortsetzung. (Gesetzgebung) 167
§. 81. Andeutungen über Kleidertraeht und Moden als Ausdruck des vorherrschenden nationalen
Zeitgeschmackes 169
§. 82. Ueber Musik in Oesterreieh. A. Kirchenmusik 174
§. 83. B. Profan-Musik. 1. Volksmusik 179
§. 84. Fortsetzung. 2. Tanzmusik 180
§ 85. Forlsetzung. 3. Opern-Musik 182
§. 86. Entwicklung der Poesie nnd Literatur in Oesterreieh unter den Habsburgern. a) (Deutscher
Meistergesang in Oesterreieh) 189
§. 87. Forlsetzung, b) (Lateinische Gelehrsamkeit und Schulwesen) 190
§. 88. Fortsetzung, c) (Vorwiegend lateinisches und romanisches Element der Literatur und Poesie
in Wien) 192
§. 89. Fortsetzung, d) (Vorwiegend romanischer Charakter der Poesie des sechzehnten bis achtzehnten
Jahrhunderts) 194
§. 90. Fortsetzung, e) (Wiederaufschwung der deutschen Poesie und Lileratur in Wien) 196
§. 91. Fortsetzung, f) (Schulwesen und Humaniläls-Anslalten) 197
§. 92. Enhvieklung' der Kunst unter den Habsburgern in Oesterreieh. (Vorwiegend deutscher Geist
der Kunst im vierzehnten bis sechzehnten Jahrhunderte) 199
§. 93. Fortsetzung. (Vorwiegend romanisch-moderner Geschmack, besonders in der Baukunst) . . . 203
§. 94. Fortsetzung. (Regierungsmaassregeln. den Wohlsland und die Wohlfahrt Oesterreich's beireffend.
insbesondere in Bezug auf Landbau, Industrie und Handel.) a. Land- und Bergbau . . . 207
§. 95. Fortsetzung, b. Industrie 212
§. 96. Fortsetzung, c. Handel 218
Oesterreich's Neugestaltung.
§. 97. a. Grundlagen der Reformen 224
§. 98. b. Reformen 238
§. 99. Fortsetzung. Organisiruug der Behörden 242
§. 100. Fortsetzung. Auswärtige Angelegenheiten 260
§•
101.
s.
102.
%.
103.
§.
104.
§.
105.
§•
106.
§■
107.
§.
108.
§.
109.
§.
110.
§■
111.
§.
112.
XXII
Seite
Fortsetzung. Verfassung und innere Verwaltung 269
Fortsetzung. Oeffentliche Sicherheit 279
Forlsetzung. Rechtspflege 283
Fortsetzung. Finanzen 291
Fortsetzung. Handel, Gewerbe und Schifffahrt 326
Fortsetzung. Hilfsanstalten für den Verkehr (National-Bank , Escompte-Gescllschaft, Credits-
Anstalt etc.) 3G5
Fortsetzung. Communicalions-Anslalten (Land- und Wasserstrassen) 401
Fortsetzung. Communications-Anstaltcn (Dampfschifffahrts-Unternehmungen) 423
Fortsetzung. Communications-Anstalten (Eisenbahnen) 431
Fortsetzung. Communications-Anstalten (Telegraphen) 478
Fortsetzung. Communications-Anstalten (Postverwaltung) 486
Fortsetzung Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen. (Unterrichts- und wissenschaft-
liche Anstalten für sämmtliche Zweige der Urproduction) 492
§. 113. Fortsetzung. Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Aufhebung des Palrhuonial-
Verbandes und Grundentlastung) °01
§. 114. Fortsetzung. Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Landwirtschaft) 530
§. 115. Fortsetzung. Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Forstwirtschaft) 547
§. 116. Forlsetzung. Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Berg- und Hüttenwesen) . . 556
§. 117. Fortsetzung. Unterricht 561
§. 118. Fortsetzung. Cultus ^'8
§. 119. Fortsetzung. Heerwesen °92
§. 120. Forlsetzung. Kriegs-Marine 611
B. Geographisch-statistische Uebersicht des Erzhe rzogthumes Oesterreich
unter der Enns.
" 121. 1.) Allgemeines 617
122. 2.) Die Gestaltung, geognoslische Beschaffenheit und Productionskraft des Bodens (Karte 1 und 2) 619
123. 3.) Das Klima 629
124. 4.) Das Vorkommen und die Gewinnung nutzbringender Mineralien 631
125. 5.) Die Mineral-Quellen 638
126. 6.) Das Vorkommen und der Ertrag der Nutzpflanzen 6-*°
127. 7.) Die Viehzucht
128. 8.) Industrie und Handel C4i)
129. 9.) Ethnographische Statistik '
Allgemeiner Theil.
Die österreichische Monarchie
in
historisch - ethnographischer Hinsicht
als Ganzes.
i.
A.
Allgemeine Ethnologie,
oder
Uebcrblick einer Bevölkerungsgeschichte
der österreichischen Monarchie
mit Andeutung
über die Entstehung der Sprachgränzen und Sprachinseln.
A.
Allgemeine Ethnologie*
§. i.
Die keltisch-illyrisch-römische Zeit.
Ueber den Ländern der österreichischen Monarchie in der vorhistorischen Zeit
und über ihren Urbewohnern schwebt , gleichwie um die Wiege der meisten euro-
päischen Völker, ein undurchdringliches Dunkel. Fasst man zusammen , was sich im
Dämmerschein der ältesten Mythen und Traditionen, in Verbindung mit den Forschun-
gen älterer und neuerer Gelehrten über die Urvölker , sowie über die natürliche Be-
schaffenheit Europa's in damaliger Zeit, erkennen lässt, so gelangt man zu dem Er-
gebnisse, dass die Küsten des Archipelagus, des adriatischen und mittelländischen
Meeres ihre Bevölkerung durch Colonisten zur See erhielten, während Mitteleuropa
grossentheils von Wäldern und Sümpfen bedeckt war, von welchen noch zu Cae-
sar's Zeit der hercynische Wald (zwischen den Quellen der Donau und des Rhein
beginnend und längs der grossen europäischen Wasserscheide hinziehend) eine
Breite von 4 und eine Länge von mehr als 60 Tagreisen zählte. Zu Lande öffne-
ten sich daher von Asien in's Innere von Europa nur zwei Haupt wege, süd-
lich an der Donau und nördlich an der Wolga aufwärts. Es war den natürlichen
Verhältnissen entsprechend, dass die ersten Einwanderer den Hauptflüssen folgten und
wo möglich den südlichen Gebieten bis an die Meeresküste zustrebten. So scheinen
in unbestimmbarer Vorzeit an der Donau aufwärts die thrakischen, illyrischen
und die ihnen wahrscheinlich stammverwandten italischen Völkerstämme gezo-
gen zu sein, wovon die ersteren in die Haemus- (Balkan-) Halbinsel einlenk-
ten, wo sie als Odomantes, Dentheletae, Maedi, Brysae, Bessi, Caeni, Selletae,
Briantae, Bistones u. a. m. im eigentlichen Thracien, a ^s Paeonen in Macedonien,
dann als Mysi, Picensii, Triballi, Tricornenses, Getae1) u. a. m. in Mösien erscheinen,
während die illyrischen Stämme der Pannonier, Japoden, Liburner, Dalmaten,
Epiroten etc. nördlich und westlich von ersteren zwischen der Donau und dem
adriatischen Meere lagerten, und die italischen Stämme der Ausones oder Aurunci,
Opici, Osci, Tusci, Euganei, Umbri, Aborigines, Volsci, Aequi, Sabini, Samnitae
u.dgl. den Weg von der Save über die Alpen einschlagend, in die italische
Halbinsel zogen, und dort mit den zur See angelangten Tyrrhenern, Pelasgern,
Venetern, Griechen u. a. Colonisten zusammentrafen.
*) Die Geten in Mösien zeigenden Uebergang zu denGeten undDakern, welche nördlich der
Donau in Dacien, neben Agathyrsen sich niederliessen. Da nach den ausdrücklichen Zeugnissen eines
Strabo, Justin und Anderer „Geten" und „Daker" nur verschiedene Namen eines Volkes waren,
so liegt der Schluss nahe, dass auch die Daker zum irakischen Stamme gehörten.
6
Die Keltenvölker, welche den Süden Europa' s bereits besetzt sahen, fanden
den Westen an der Donau aufwärts und am Rheine frei, von wo sie sich nach Britan-
nien und Hispanien verbreiteten und sich daselbst mit den vermuthlich aus Afrika
gekommenen Iberiern vermischten.
Den nördlichen Weg an der Wolga und weiter hin über die Hoch-
ebene Waldai scheinen die Germanen (Ingaevonen, Hermionen und Istaevo-
nen) gezogen zu sein , die in die hercynische Wildniss von Norden allmälig
eindrangen, sie lichteten, und zwischen Rhein, Donau und Weichsel sich niederliessen
und in viele Stämme theilten. Ihnen nach nahmen die Slaven (Wenden, Slavinen,
Anten) die hinterkarpatischen weiten Landstriche ein, in welchen wir sie von den
ältesten Zeiten (obwohl zum Theil unter Sarmaten begriffen) finden, und von wo sie
erst später in zahlreichen Stämmen aus dem Dunkel ihrer Urgeschichte hervortreten.
Den äussersten Norden und Osten füllten finnische und skythische Völker-
schaften, womit die Hauptgruppen der europäischen bekannten ältesten oder soge-
nannten Urbewohner abgeschlossen erscheinen.
So weit die Kunde der eigentlichen Geschichte reicht, waren die Länder, welche
gegenwärtig den österreichischen Kaiserstaat bilden, stets von verschiedenen Völker-
stämmen bewohnt. Spuren eines umbrischen, dann eines aus tyrrhenisch-pelasgischen
und tuscischen Elementen entstandenen etruskischen Reiches am Po, die mythi-
schen Sagen von Kadmus, dem Stifter von Epidaurus, von Jason's Argonautenfahrt,
und der dabei erfolgten Gründung von Aemona (Ober-Laibach) und Pola, von der
Ankunft Antenor's mit einer ColonieVe neter am venetischen Strande und dessen Grün-
dung von Pata vi um (Padua) und Adria, — sowie historische Andeutungen über
Hyperboräer im Norden des Adria-Meeres bilden den Uebergang zur eigentlichen Ge-
schichte, und deuten auf eine, bis in's fünfzehnte Jahrhundert vor Christus zurück-
reichende Bevölkerung der südlichen Länder der österreichischen Monarchie, deren ver-
schiedene Stämme die Griechen mit dem allgemeinen Namen der Illyrier bezeich-
neten. Durch die Auswanderung keltischer Stämme aus Gallien um's Jahr 000 vor
Christus erhielten die Alpenländer einen bedeutenden Zuwachs der Bevölkerung. Bel-
loves stieg mit seinen kriegslustigen Kelten über die Alpen nach Ober-Italien, vertrieb
die mit den Etruskern verwandten Rasener oderRhätier aus dem Po-Thale in die Alpen,
unterwarf Tusker und Ligurier und erbaute Medio lanum (Mailand). Die Römer
nannten das Land Gallia cisalpina zum Unterschiede vom grossen Keltenlande jenseits
der Alpen (Gallia transalpina). Belloves Bruder, Sigov es, zog mit anderen keltischen
Schaaren in die Alpenlander. — So bedeutend war deren Menge, dass in Folge die-
ses Wanderzuges K e 1 1 e n nicht nur die vorherrschende Bevölkerung in
den Alpenländern und an der oberen und mittleren Donau bildeten,
sondern dass der mächtige Stamm der keltischen B oj e r auch über die Donau in den
hercynischen Wald eindrang, die Strecken an der Moldau und Elbe lichtete, und
sich zwischen dem heutigen Erz-, dem Riesengebirge und dem Böhmerwalde nie-
derliess. Der Name dieser neuen Boj er -Heimat: Bojohemum, blieb mit gerin-
ger Veränderung (Bohemum, Böheim, Böhmen) dem Lande — ungeachtet des mehr-
fachen Wechsels seiner Bevölkerung — bis auf den heutigen Tag.
Andere keltische Stämme, die ebenfalls — vielleicht seit diesem gallischen Aus-
wanderungszuge — in die Alpen kamen, und wahrscheinlich mit einer bereits vor-
gefundenen stammverwandten illyrischen Bevölkerung der Alpenländer sich ver-
schmolzen, waren: dieTaurisker (später Noriker genannt) in den norischen Alpen,
die Halaunen und die Ambisontier an der Salza, die Ambidraver an der obern Drave,
die Karner in den karnischen und julischen Alpen (im jetzigen Friaul, in Kärnthen
und im Thale der oberen Save) , die Monocateni und Catali auf dein Karste, die
Subocrini und Secusses in Istrien, die Azaler, Kytner, Arravisker, Herkuniater,
Bathanater und Skordisker in Pannonien.
Als die römischen Adler siegreich längs des Ister's aufgepflanzt und die Alpen-
und Süd-Donau-Länder unter dem Namen Rhätien, Vindelicien, Noricum und
Pannonien als römische Provinzen eingerichtet wurden, wohnten in den
Nord-Donau-Ländern der jetzigen österreichischen Monarchie: Markomannen
und Q uaden (im heutigen Böhmen, Mähren und Ungern bis zur Gran), die sarma-
tischen Jazyger (zwischen Donau und Theiss) , dann Daker und Geten im
heutigen Siebenbürgen, in der Walachei und Moldau.
Trajan dehnte die römische Herrschaft auch über die Donau aus, indem er die
Daker nach verzweifelter Gegenwehr unter ihrem Könige Decebalus besiegte und D a c i e n
zur römischen Provinz machte. Obwohl Ha dr ia n und Au reli an nach kaum
170 Jahren die Provinz nördlich der Donau (Dacia Trajana) wieder aufgaben und die
römischen Besatzungen und Provinzialisten an's südliche Donauufer (Dacia Aureliana)
übersetzten, so scheint doch die durch ursprüngliche Stammes-Verwandtschaft wesentlich
geförderte Roman isirung der dacischen Provinzen oder richtiger die Assi-
milirung der unausgebildeten dacischen mit der verwandten, jedoch ausgebildeten römi-
schen Sprache so vollkommen erfolgt zu sein, dass, ungeachtet der spätem gothischen,
bulgarischen, kumanischen und magyarischen Oberherrschaft — das römisch-
dacische Element noch das vorwiegende in der Sprache derRoma-
nen (Rumänen, Walachen) blieb. Nach dieser Ansicht sind die Walachen Abkömm-
linge romanisirter Daker, und zum Theile auch römischer Provinzialisten.
§. 2.
Die Völkerwanderungs-Zeit (Germanische, hunnische und slavische Stämme).
Die Einfälle der verbündeten Markomannen, Quaden, Hermunduren, Gothen und
anderer deutschen Volksstämme , sowie der Jazyger und mehrerer sarmatischen
Stämme, waren nur das Vorspiel der grosse n hunnisch-germanischen Völ-
kerwanderung, welche neue Volks-Elemente in das heutige Gebiet der österrei-
chischen Monarchie brachte. Der Uebergang der Hunnen über die Wolga (Atel), im
Jahre 376, hatte die grosse Völkerbewegung eröffnet; die Ostgothen wurden un-
terworfen, die Westgothen flohen in's byzantinische Reich. Atila gebot von seinem
8
Hoflager zwischen der Donau und der Theiss über die skytisch-germanischen Völker.
Sein Zug nach Italien gab den Anlass zur Gründung Vene dig's , indem die Bewohner
von Aquileja und anderer benachbarten Städte auf den Inseln der Lagunen Zuflucht
suchten. Nach Atila's Tode (Jahr 453) schwand sein Reich mit dem Arme , der es
geschaffen.
Deutsche Stämme wurden in demselben herrschend: die Gepiden in
Dacien, die Ostgothen in Pannonien, Alemannen, Her uler, Scyrren, später
(590) auch Bojoarier (Bayern) in Noricum und Rhätien. Zwischen Donau, Thaya
und March setzten sich am Mannhartsgebirge (luna sylva) imRugiland (Oesterreich
unter der Enns im Norden der Donau) die Rugier fest, welche beim Abziehen der
Ostgothen auch über die Donau vorrückten. Theodorich, König der Ostgothen,
herrschte nach Besiegung Odoaker's nicht nur über Italien, sondern auch über
die Alpenländer bis an die Donau (493 — 526). Alemannen wurden unter
ihm in Rhätien aufgenommen, daher ward nach dem Verfalle der ostgothischen
Herrschaft der westliche Theil Rhätien's mit dem Herzogthume Alemannien,
der östliche mit dem Herzogthume Bojoarien vereinigt.
Wichtig für die ethnographische Gestaltung der Monarchie wurde das Vordrin-
gen der Langobarden von der Elbe an die Donau, und die Niederlassung derselben
im Flachlande („Feld") von Pannonien (526 — 568), ihr Verweilen, sowie ihre hierauf
erfolgte Festsetzung in Italien; denn die Langobarden waren die letzte nach Süden
dringende germanische Völkerwoge, welcher die slavische Völkerströmung
folgte. Die Cechen hatten als die Vordersten das von den Langobarden geräumte
Land Böhmen besetzt ( um' s Jahr 500). Die Abtheilung der Cechen (Bohemi),
welche an der March sass, unterschied man später (seit 822) unter dem besonde-
ren Namen der Mähr er (Moravani oder Marahani). Auch an der Donau aufwärts
scheinen vor oder mit den wilden A waren die slavischen Stämme der Slovenen oder
Wenden angelangt, und bei dem Abzüge der Langobarden aus Pannonien nach Ober-
Italien (der Lombardie) bis an die Quellen der Drau und nach Istrien vorgeschoben
worden zu sein.
Die A waren waren nicht nur herrschend in Dacien und Pannonien, sondern
drangen auch bis zur Enns vor; die slavischen Stämme innerhalb ihres Gebie-
tes wurden grausam von ihnen gedrückt. Eine vorübergehende Befreiung von diesem
Joche bewirkte die Vereinigung mehrerer slavischer Stämme (der Böhmen, Mährer,
Wenden und anderer unter Samo um's Jahr 630). Auch die Einwanderung der
Kroaten (Chrobati ') oder Gebirgsstämme) und Serben (d. i. Verbundenen) aus
Gross-Kroatien und Gross-Serbien (im Norden der Sudeten und Karpathen), mit Ge-
nehmigung des Kaisers Heraklius (um 640) ins byzantinische Dalmatienund nach Pan-
*) Man hält sie identisch mit den alten Karpathenbewohnern, den Karpi oder Karpiani (Chrby) der Alten
und glaubt Reste der einstigen Gross-Kroaten in den (jetzt polonisirtcn) Goralen zu finden ; auch die
Boiker in Galizien sollen noch in der Heimat Boiki wohnen, wo Konstantin Porphyrogenita die Sitze
der Serben andetuete.
nonien (Pannonia savia), schwächte die Macht der Awaren im Süden der Drave und
Save. Völlig gebrochen wurde jedoch die awarische Herrschaft erst durch Karl den
(i rossen.
§.3.
Karolinger Zeil. (Gründung <ler Ostmark. — Verkümmerung des keltisch-römischen
Sprachelementes im Norden der Alpen.)
Im Jahre 791 vertrieb Karl der Grosse die Awaren von der Enns bis zur Raab,
und ordnete das eroberte Land als Ostmark (Marca orientalis, Hunnia-Avaria). In
fortgesetzten Feldzügen wurde die Ost grunze des karolingischen Reiches
bis an die Theiss ausgedehnt (796). Die Awaren und Slaven, welche unter
ihren Chanen, Banen und Herzogen in Pannonien zurückgeblieben waren, wurden unter
die Aufsicht der fränkischen Markgrafen gestellt, und gingen allmälig zum Chri-
sten thu nie über; so noch zu Zeiten Karl' s des Grossen (805) der awarische T udun,
und im Jahre S30 Privinna. welcher aus Mähren herüberkam und das Gebiet am
Sala-Flusse zu Eigen erhielt. Zahlreiche bayrische, fränkische und selbst säch-
sische Colonisten langten unter den karantanischen Wenden, sowie unter
den pannonischen Awaren, Mährern und andern Slaven an, und verbreiteten
nebst dem Cbristenthume auch die Cultur des Landes und der Sitte. Städte, Burgen
und Colonien entstanden nicht nur in der Ostmark: Medelica (Melk), Wiesel-
burg, Talin, Zeiselmauer, Königstätten, Haimburg und andere, in Karantanien :
Moosburg, die Pfalz und Residenz der Karolinger, dann Karnburg, Sachsenburg etc.
und in Pannonien die Moosburg am Plattensee der Sitz Privinna's, Salapiugin, Fünf-
kirchen etc., sondern selbst das Land zwischen der untern Save und Drave (Sirmien)
wurde von den Byzantinern Frankenland (Francochorion) genannt. Auch über Libur-
nien (fränkisch Kroatien) herrschte Karl der Grosse, wodurch wenigstens vorüberge-
hend deutsches Element in diese Gegend verpflanzt wurde.
Durch diese neuen deutschen und slavischen Volksstämme waren die alten
keltisch-römischen Sprach - Elemente in jenen Ländern allmälig ver-
kümmert. Der Donaulimes war bereits auf Befehl Odoaker's im Jahre 488 von den
römischen Besatzungen verlassen worden. Länger hielten sich römische Provinzialisten
in Rhätien und in Mittel-Noricum. Zu Theodorieh's Zeit bestand noch die Militia der
Breonen (Breoni) zur Aufrechthaltung der Ordnung in Bhätien, und Paul Diacon
(im achten Jahrhundert) sagt, dass in beiden Rhätien noch eigentliche Rhätier (pro-
pra Rhätii) wohnten.
In einigen norischen Gauen werden die römischen Provinzialisten noch im
achten Jahrhunderte urkundlich von den übrigen Bewohnern derselben unterschieden.
Die Namen Wels, Welsberg, Wals, Wallersee, Walchengau, Strasswalchen etc. erinnern
noch an die wälschen (römisch-keltischen) Bewohner der oberösterreichisch-salzbur-
gischen Gegenden, und die tributären „Romani" und „Romanenses" zu Zeiten Herzog
Theodo's in den bayrischen Urkunden, deuten noch auf jene Provinzialisten hin.
Auch im Aberglauben der Alpenbewohner hat sich noch manche Spur keltisch-roma-
nischen Heidenthums kenntlich erhalten und die Namen der höchsten Gebirge und
I. 2
10
mancher Gebirgsbäche , sowie manche andere Localnamen erinnern den jetzigen
deutschen und slavischen Bewohner, dass er auf nicht urheimatlichem Boden stehe.
Die karnischen Alpen und die mehrfachen T auern erheben sich als grossartige
stumme Zeugen des keltischen Volkes der Kar n er und Taurisker, und auch die
häufigen Gebirgsbenennungen : Alm (Alp, verwandt mit mons albius, Schneegebirg),
Kar (Felsmulde), Tor und Taür (Hochgebirg) dürften keltischer Abkunft sein, viel-
leicht auch die Bergnamen Pirn (Pyrn) und Pyrgas, Verwandte des Brenner (Mons
Pyrenseus) und der Pyrenaeen, Tonion, Donigstein u. a. Auch die Donau (Don-awa),
die Namensverwandte des Don und des Donetz , der Düna , des Dunajec , der Bhone
(Bhodanus) und des Eridanus, bezeugt eben so, wie die Namen mehrerer ihrer Neben-
flüsse: March (Mar-us, Mor-ava), Marosch (Mar-os), des Inn (En, Genus) etc., den
vorrömischen, vorgermanischen und vorslavischen Ursprung, und manche Bergströme
rauschen mit uns unverständlichen vielleicht keltisch-illyrischen oder rhätischen Namen.
Am häufigsten kommen wohl keltische Wurzelworte, z. B. Hall (hal, Salzgrund), Dun
(Hügel), Kel (Stein), Klamm (Glambus, Schlucht, Spalte), Mur (Moor), Gan (Gestein,
Felstrümmer, Gerolle), Wal (Wel, Gal) etc., nebst den oben angedeuteten Benennungen:
Kar, Taur (Tor) u. s. w. in den norischen und an der Nordseite der rhätischen Alpen
vor, während an den Südabhängen des Brenner in Tirol etruskische (rasenische)
Stammworte uns an die alten Bhätier erinnern '). Die oberitalischen Dialecte gestal-
teten sich , bei dem Verfalle der lateinischen Sprache durch die Entwicklung der alt-
italischen und gallischen Idiome im sechsten und siebenten Jahrhunderte , obgleich sie
durch die im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte mehr aus den südlichen Mund-
arten entwickelte italienische Schriftsprache und andere spätere fremde Einflüsse
manche Umbildung erlitten. Deutlich vernehmbar aber lebt das keltisch-römische
Sprachelement — obwohl mit andern Lauten und Formen vermischt — an den Süd-
abhängen der karnischen Alpen, dem Sitze des alten Keltenvolkes der Karner, in der
friaulischen Mundart fort2).
lj Die genaue Scheidung von keltischen und rhätischen Localwurzeln fällt um so schwerer, als manche
Wurzelwörter in mehreren Ursprachen analog sind, z.B. Taur (Tur, Tor) heisst im Keltischen
Hochgebirg, aber auch das rasenische Tar (Taur, Tur), das arabische Taur, das syrische Tur und
das hebräische Zur bedeuten Gebirg; Kar (Kor, Karn) im Keltischen: Fels oder Felsmulde, hat
Analogie mit dem rasenischen Kar, vielleicht auch mit dem griechischen o'pos, und dem slavischen
Hör (Gora); das keltische Hai (Salz) ist verwandt mit dem griechischen a\<; (&).os), mit dem latei-
nischen Sal, mit dem deutschen Salz und dem slavischen Slan ; Dun (Don, Daun), Woge, Hügel, hat
einAnalogon im Altdeutschen: Dün (Don, Dan), Anhöhe, und der Ausdruck: donleg (bergab, schief),
ging in die Bergwerkssprache über. Die Wortformen sind aber durch die Reihe von zwei Jahrtau-
senden so vielen Veränderungen im Munde fremder (römischer, deutscher und slavischer) Völker
unterlegen, dass auch hieran nur selten ein richtiges Kriterium zu knüpfen ist. Einige Ergänzung
gewährten die Fortschritte der Archäologie , auf deren Standpuncte man keltische, rasenische (roh-
hetrurische), römische, germanische, hunnische und slavische Alterthümer unterscheiden, und hiernach
die Wohnsitze dieser Völkerstämme sichten kann (Mehr hierüber bei den einzelnen Kronländern, be-
sonders bei Tirol).
2) Die Verwandtschaft desKeltischen einerseits mit demRöraischen, andererseits mit den germanischen
Sprach-Elementen mag die Ausprägung dieses romanischen Idioms gefördert haben. Das keltische Ele-
ment ist insbesondere vorwiegend in dem sogenannten „carnielischen" Dialecte oder der Mundart des
friaulischen Gebirgslandes.
11
§• *•
Grossmährisches Reich — Einwanderung der Magyaren. (Allmälige Bildung der ostdeutschen
Sprachgränze und Sprachinseln in den Ostländern der Monarchie.)
Wahrscheinlich hätte sich durch deutsche Colonien und deutsche Herrschaft
die deutsche Sprachgränze allmälig bis an die Donau und Drave ausgedehnt,
und die Germanisirung Pannonien's wäre erfolgt, wenn nicht die Erhebung des gross-
mährisch en Reiches und die damit im Zusammenhange stehende Einwan-
derung der Magyaren, sowohl die Germanisirung, als die Slavisirung Pannonien's
gehindert, und ein neues asiatisches Volks-Element auf den kaum cultivirten Boden
unter die eben erst in die Civilisation eingetretenen deutschen und slavischen Völker
geführt hätte. Schon der mährische Herzog Rastislaw war den Karolingern auf seiner
Felsenburg Theben (Dowina) gefährlich geworden (850 — 868). Sein Neffe Swato-
p 1 u k, der seinen Ohm durch Verrath gestürzt, vereinigte die meisten slavischen Völ-
ker von der Weichsel und Elbe bis zur untern Donau unter seiner Oberhoheit als
Grossherzog '). Sein Reich wurde das grossmährische genannt (871 — 894)*
In demselben verkündigten Cyrill und Met ho d das Christenthum und gründeten
Kirchen zu Brunn und Olmütz. Der Versuch Swatopluk's, seinen Einfluss auch in
Pannonien geltend zu machen, verwickelte ihn in einen hartnäckigen Kampf gegen
Kaiser Arnulf (892). Dieser berief die Magyaren, welche eben unter Arpad
siegreich in Bulgarien herumstreiften, als Hilfstruppen, und eröffnete ihnen
die Klausen und Verhaue an der untern Donau. Mit ungrischer Hilfe wurde zwar
Swatopluk besiegt, doch nach dessen Tode (894), wanderten die Magyaren in Folge
einer durch die vereinigten Bulgaren und Petschenegen in ihrer Heimat Atelkuzu
(Moldau und Bessarabien) erlittenen Niederlage mit der ganzen Macht ihrer sieben
Stämme sammt einer Abtheilung Kumanen und Ruthenen über die Karpa-
then, und eroberten nicht nur, bei der Uneinigkeit von Swatopluk's Söhnen , den
grössten Theil des grossmährischen Reiches (das heutige Ungern nörd-
lich der Donau), sondern bemächtigten sich auch (897) ganz Pannonien's, ja sie
dehnten sogar nach Arnulfs Tode ihre Herrschaft bis an die Enns aus (907). —
In der ersten Hälfte des zehnten Jahrhunderts waren die Ungern die Geissei Europa's,
indem sie jährlich Streifzüge nach Deutschland, Italien, Frankreich, und sogar bis über
die Pyrenäen unternahmen. Erst seit der Niederlage am Lechfelde bei Augsburg
(955) blieb der Westen Europa's, und zunächst Deutschland von den Beutezügen
der Ungern verschont, und nur das byzantinische Reich wurde von denselben noch
heimgesucht. Unter Herzog Geysa und seinem Sohne Stephan dem Heiligen erfolgte
die Christian isirung der Magyaren, — und Ungern trat (als apostolisches
Königreich) in die Reihe der civilisirten europäischen Staaten (im Jahre 1000).
Die Gau-Einrichtung Deutschlands wurde bei der Constituirung des neuen Reiches
*) Auch über einen Theil Gross-Kroatien's (Kleinpolen) und bis zur untern Moraua (in Serbien) scheint
sich sein Einfluss ausgedehnt zu haben.
2*
12
mehrfach als Vorhild genommen , doch nach dem Geiste und Bedürfnisse der un-
grischen Nation in die Komitats- Verfassung umgebildet.
Die Länder des österreichischen Kaiserstaates hatten damals bereits alle Volks-
stämme, welche noch jetzt die vier Hauptvölker dieser Monarchie bilden, nämlich :
Deutsche, Romanen, Slaven und Magyaren. Auch die Stellung dieser Völ-
ker war ums Jahr 1000 bereits im Wesentlichen dieselbe, welche sie noch heut-
zutage gegen einander einnehmen. Dessgleichen hatte Ungern damals den heutigen
Umfang, ja es reichte im Westen bis an die Quellen der March und bis an das
Kahlengebirge, indem der östliche Theil des heutigen Mähren's erst im Jahre 1036 von
Bretislaw erobert, und durch die Siege des Babenberger's Adalbert auch Oester-
reich's Gränze bis an die March und Leitha (1043) ausgedehnt wurde.
Ein Ueberblick der damaligen Volksstämme und ihrer Stellung
in den Ländern der jetzigen österreichischen Monarchie wird das
Gesagte näher beleuchten.
§. 5.
Völkertafel um's Jahr 1000 nach Christi Geburt und Andeutungen ihrer nachherigen ethnogra-
phischen Umstaltungen bezüglich der jetzigeu österreichischen Länder.
Alle Länder und Völker dieser Monarchie, welche jetzt zu
Deutschland gehören, machten damals im Wesentlichen ebenfalls einen Theil
des deutschen Reiches aus und die heutigen Sprach gränzen fallen gros-
sentheils mit den d a m a 1 i g e n Länder gränzen zusammen. Das heutige Tirol
und Vorarlberg (damals Theile der Herzogthümer Alemannien, Bojoarien und des
Komitates Trient) war von Alemannen, Franken und Bojoaren, Lombarden und
Wälschen bewohnt. Der nördliche Theil Vorarlberg's gehörte zum Herzogthume
Alemannien und war von Alemannen besetzt ; der südliche war ein Theil des roma-
nischen Wallgau's. Der übrige Theil Nord-Tirols machte einen Theil des Herzog-
thums Bojoarien aus, und seine Bewohner waren von deutscher, das ist: von bojoa-
rischer, fränkischer, alemannischer und zum Theile auch langobardischer Abkunft, und
am Südabhange des Brenner's, im Vintschgau, Eisach- und Pusterthale auch von Ro-
manen, zum Theil noch von eigentlichen Rhätiern bevölkert. Die Gränze zwischen
deutscher und w als eher Zunge war seit dem siebenten Jahrhunderte (mit weni-
gen Schwankungen bis in die neuere Zeit) Deutsch- und Wälsch-Metz (meta teutonica
et langobardica, jetzt: Mezzo tedesco und M. lombardo). Auch Süd-Tirol, der damalige
Komitat Trient, war seit Otto dem Grossen, sammt der Mark von Verona, dem deut-
schen Reiche einverleibt und unter die Aufsicht des Herzogs von Bayern gestellt. Seine
Bewohner waren Wäl sehe (Italiener), und in den östlichen Gebirgen Deutsche,
lombardiseher, alemannischer und fränkischer Abkunft, im zwölften und dreizehnten
Jahrhunderte mit deutschen Bergwerks - Coloni sten durch die Bischöfe von
Trient vermehrt. In den heutigen Kronländern Lombardie und Venedig war auch damals
das italische Element das vorherrschende, indem die Langobarden zwar
ihre eigenen Gesetze erhalten, aber ihre unausgebildete deutsche Sprache unter den die
13
grosse Mehrzahl der Bevölkerung' ausmachenden Gallo-Römern verloren hatten. Doch
waren Alemannen und Franken in den Marken Verona und Aquileja (Friaul)
zahlreich angesiedelt, seihst das Hochstift Freisingen war im Komitate Treviso
begütert, und das deutsch e Element war in jener Periode in Oberitalien geschützt
von weltlichen und geistlichen Machthahern. Erst mit dem U n t e r g a n g e derHohen-
stau Ten war der deutsche Einfluss gebrochen, doch auch nachmals hatten
die Deutschen in den dreizehn und sieben Gemeinden von Verona und
Vicenza von den Scaligern besondere Freiheiten erhalten, deren sie gleicher Weise
unter der Republik Venedig bis in die neuere Zeit tbeilhaftig blieben. In der istrischen
Mark (Histerreich) erscheint das ursprünglich keltisch -illyrische Element um das
Jahr 1000 grossentheils durch die seit dem siebenten Jahrhunderte eingewanderten
Slaven (zunächst vom slovenischen und kroatischen Stamme) schon slavisirt, obwohl
auch die Herrschaft deutscher Markgrafen daselbst nicht ohne Einwirkung blieb; dagegen
erhielten sich die römische Einwohnerschaft und Municipal- Verfassung in den
Küstenstädten von Istrien und Dalmatien1), über welche Venedig, unter
byzantinischer Schattenhoheit, die Herrschaft behauptete. Das Festland von Dal-
matien, sammt Kroatien und Slävonien — von kroatischen und serbischen Stäm-
men bewohnt — stand damals unter unabhängigen Königen, bis diese Länder (1 102)
zur ungrischen Krone kamen.
Das ehemalige Mittel-Noricum, später Innerösterreich (jetzt Kärnthen, Krain
und Steiermark) wurde damals Karantanien (wahrscheinlich als Gebirgsland : Go-
ratan) genannt ; dasselbe umfasste nicht nur die obere und untere Karantaner-Mark
(Ober- und Unter-Steiermark), sondern auch die Mark Putten im Norden des Semme-
ring und des Hartberges. Da in früherer Zeit daselbst Slaven die vorwiegende
Bevölkerung ausmachten, so wurde ganz Karantanien auch Sclavinien oder Scla-
vonia genannt. Vom neunten bis zum zwölften Jahrhundert bildete sich aber nörd-
lich der Drau am Radi und Platsch und an den windischen Büheln durch die allmälig dich-
tergewordene deutsche Bevölkerung, die heutige deutsche Sprachgränze aus, ob-
wohl auch nördlich derselben noch einige Zeit nicht unbedeutende slavische Sprach-
inseln im Enns- , Mur- und Palten-Thale zurückblieben, und selbst in der Gegend
von Kraubathein Kroatengau urkundlich noch im zwölften Jahrhunderte genannt wurde.
In der Ostmark und in Oesterreich ob der Enns, d. i. im ehema-
ligen Ufer-Noricum und in einem Theile Ober-Pannoniens, waren die Oesterrei-
cher aus Bayern, Franken und Sachsen, später auch aus Schwaben erwachsen. Der
bayrische Stamm erhielt theils wegen der Nähe des angränzenden Herzog-
thums Bojoarien, theils durch die grossen in Oesterreich liegenden Besitzungen der
bayrischen Hochstifte Passau, Eichstädt, Freisingen und Salzburg das ethnographische
Ueberge wicht. Die fränkische Einwanderung hatte zunächst der bayrischen auf
die österreichische Bevölkerung Einlluss, weil die Dynastie der Babenberger nicht
nur aus Franken stammte, sondern auch daselbst begütert blieb, von daher frän-
]) Auch in der Val d'Arsia in Istrien, sowie in den grösseren Inselstädten von Dalmatien, erhielt sich das
romanische Element lange kenntlich.
14
kische Colonisten berief und Hörige übersetzte. Sächsische Colonisten finden
wir an der Donau , an der Enns, Ips und Url, wo ein Zweig des sächsisch-bil-
lunffischen Herzogs-Stammes begütert war. Slaven sassen ebenfalls nicht nur öst-
lich des Kahlengebirges, sondern an der Ips, der Enns, der Traun und der Salza ;
ein Zweig der Havelaner oder Stoderaner wohnte am Fusse des grossen Priel, wo
noch das Thal Stoder die Erinnerung daran bewahrt.
In Mähren und Schlesien, sowie in Böhmen scheint das deutsche
Volks-Element um's Jahr 1000 noch schwach gewesen zu sein. Wenn sich
auch in den gebirgigen Gränztheilen Deutsche aus der früheren Periode erhalten
haben sollten, so war doch die Zahl derselben gering und die Hauptmasse der
Deutschen in jenen Ländern kam wohl erst vom eilften bis zum dreizehn-
ten Jahrhunderte durch Colonisation unter den Königen Wenzel I., Ottokarl.,
und vorzüglich unter Otto kar II. dahin. Ackerbau, Bergbau und Industrie wur-
den durch Deutsche betrieben, wodurch sich ein freier Bürgerstand mit
deutschem Bechte, als Stütze des Thrones gegen die Macht derZupanen bildete.
In Prag hatte sich unter König Wladislaw II. (1061 — 1092) eine deutsche Ge-
meinde ansässig gemacht, welcher unter Wenzel II. die Altstadt, unter Ottokar auch
die Kleinseite eingeräumt wurde. In Leitmeritz, Aussig, Tetschen , Leippa, Kamnitz.
Königgraz, Trautenau, Königinhof und Braunau galt magdeburgisches Becht.
Andere böhmische Städte richteten sich nach dem Brunn er und I gl au er Bechte.
Auch in Mähren galt Magdeburger Becht zu Freudenthal, Neustadt, Olmütz u. a.
Bischof Bruno, welcher für die deutsche Colonisation Mähren's, nament-
lich des Kuhländchen's, besonders thätig war, gründete die Stadt Braunsberg und
führte daselbst Magdeburger Becht ein. Für die Einrichtung des böhmisch-mäh-
rischen Hof- und Bitterwesens diente Deutschland zum Vorbilde.
Deutsche Sprache und Sitte wurden besonders von den Königen Wenzel I.,
welcher sogar selbst deutscher Minnesänger war, sowie von Ottokar II. eifrig be-
fördert. Die Burgen, seit dem Tataren - Einfalle (1241) häufiger erbaut, führten
deutsche Namen, als: Löwenberg (Lemberg), Bosenberg . Sternberg, Warten-
berg, Friedland, Grafenstein, Lichtenburg, Waldstein, Falkenstein und andere.
Im Königreiche Ungern hatten die Magyaren bereits damals eine ähnliche
geographische Stellung, wie gegenwärtig, in Mitte der übrigen Volksstämme einge-
nommen, indem sie bei ihrer Einwanderung die fruchtbaren und weidereichen mitt-
leren Theile ihres Landes besetzten unddiedeutschen,slavischen (slo vakischen
und bulgarischen), dann die romanischen (walachischen) Stämme an die gebirgigen
Gränzen des Beiches zurückdrängten. Doch waren die Ungern auch zwischen Drave
und Save , sowie südlich der Maros (im heutigen Banate) und überhaupt zwischen
den anderen Volksstämmen zerstreut ansässig. Zwischen Ondawa und March sas-
sen die Beste der Gross- Mähr er und andere Slaven, an der galizischen Gränze
die Ruthenen — später durch Nachwanderungen vermehrt — , doch hatten sie auch
grössere Colonien, wie z. B. auf der Insel St. Andrä, Orosz, an der Donau im
Wieselburger Komitate Orosz var (Karlburg), Nemes - Orosz im Honter Ko-
15
mitate u. s. w. Die Ueberreste der Awaren und Chazaren (Kozar), welche
daselbst genannt werden , scheinen nebst den Bissenen oder Petschenegen
(Bessenyök), sowie die nachwandernden Rumänen, Nogaier und Ismae-
litcn bald mit den Magyaren sprachlich verschmolzen zu sein. Zwischen
Donau, Theiss und Maros lebten nebst Magyaren auch Bulgaren und Roma-
nen (Walachen).
Zwischen Donau und Drave lagerten Magyaren neben ansässigen Deut-
schen und Griechen und weiter aufwärts fand man Kroaten und Slovenen,
welche auch damals bereits einen Theil der Eisenburger und Szalader Gespanschaft
inne gehabt zu haben scheinen, sowie Deutsche ebenfalls daselbst und im
Oedenburger und Wieselburger Komitate einen Theil der Bevölkerung bilden moch-
ten. Im Lande jenseits des Waldes (dem heutigen Siebenbürgen) lebten Romanen
(Walachen) als Hirtenvolk, nebst einigen sla vischen Stämmen, den östlichen
Gebirgsstrich besetzten Sz ekler, und die wilden Petschenegen (Bessenyök)
breiteten ihre Herrschaft über eben diese Stämme auf kurze Zeit aus , indem sie
aus dem Gebiete zwischen Alt und Pruth den Bezirk Ertem bildeten.
§. 6.
Ueberblick des Coloniahvesens in Ungern und Galizien.
Den Grund der vielen Sprachinseln in den Ostländern der Monarchie bilden die
Colonien oder sporadischen Ansiedlungen in grösseren oder kleineren Gruppen, die in
verschiedenen Jahrhunderten entstanden und theilweise wieder verschwanden ; während
neue ethnographische Gruppen auftauchten, daher auch hier noch ein kurzer Ueber-
blick über dieselben folgt.
Unter den Volksstämmen in Ungern waren verschiedene andere, besonders
deutsche Colonisten (hospites) sporadisch, meist in den grössern Orten ver-
theilt. Bereits unter Geysa und Stephan wanderten deutsche und italienische
Grafen und Ritter nach Ungern, sowie später auch französische und
spanische Ritter - Geschlechter daselbst nationalisirt wurden. Diese Frem-
den (hospites) waren geachtet und einflussreich auf die Gestaltung des neuen christ-
lich-ungrischen Staates.
Eine bayrische Colonie wurde schon unter Stephan dem Heiligen zu Szath-
mar angesiedelt. Zahlreicher waren die sächsischen Einwanderungen unter
Geysa II. (1141 — 1161). Da im Jahre 1136 durch Einbruch des Meeres an der
batavischen Küste der Zuyder See entstand, so ward die Wanderlust der dortigen
deutschen Stämme angeregt, und indem die Deutschen überhaupt aus Flan-
dern und aus den Gegenden des Nieder-Rheinund der Elbe, dem dama-
ligen Sachsen, gern nach Osten zogen, um dort eine neue Heimat zu finden,
berief Geysa auch Flandrer in die wüste Gegend des Hermannstädter
Stuhles (desertum de Cibinio). Später wurden diese Flandrer auch Teutonici und
Saxones wahrscheinlich desshalb genannt , weil neue Einwanderer aus Sachsen
16
(Westphalen) und den Bheinlanden bei Köln nachkamen, woher auch die Sachsen
in der Zip s und den Bergstädten stammen, welche ebenfalls unter Geysa II.
anlangten. Das deutsche Element war einst in den obern Komitaten viel weiter
verbreitet und die Grün dn er, die Krikehayer, Deutsch bronner und
Motzen seif er u. s. w. dürften aus Thüringen, Obersachsen und Oberschlesien
eingezogen, und — einst viel zahlreicher1) — mit den Sachsen in der Zips und den
Bergstädten ziemlich in topographischer Verbindung gestanden sein. — Andreas II.
räumte den deutschen Ordens- Rittern das Burzenland (terra borza) im
jetzigen Kronstädter Bezirk ein und obgleich dieser Besitz nur vorübergehend war
(] 21 1 — 1224), so brachten sie doch an den Gränzen der Rumänen zuerst durch deutsche
Ansiedler dem Siebenbürgerlande Sicherheit und Kultur. Ohne hier in die Aufzählung
der weiteren deutschen Ansiedlungen speciell einzugehen, wird nur noch bemerkt,
dass Deutsche es waren , welche nach dem Mongolen-Einfalle von
Bela IV. nach Ungern berufen und mit erheblichen Privilegien begabt, das zur
Einöde gemachte Land wieder zur Cultur erhoben. Unabhängigkeit von der Komi-
tats- Verwaltung , freie deutsche Gemeinde-Verfassung mit einem selbstgewählten
Richter an der Spitze, die Berufung an den König oder an dessen Stellvertreter
in wichtigen Streit- oder Straffällen , Zoll- und Mauthfreiheit im ganzen Lande,
'6
eigene Wahl des Pfarrers, Bewahrung der deutschen Rechtsgewohnheiten und Sitte,
waren die gemeinsamen Hauptzüge der den Deutschen ertheilten könig-
lichen Privilegien. Das Magdeburger Recht bildete den Hauptbestand-
teil des Ofner-Rechtes und dieses ward wieder Musterrecht für mehrere an-
dere Städte. Nächstdem war das Privilegium von S tuhlweisse nbur g als
Vorbild für andere städtische Privilegien beliebt. Auch andere Nationalitäten wur-
den durch manche Privilegien in die Rechte der deutschen Colonisten (bospites)
eingeschlossen, und die freien deutschen Rechte trugen zur Erhaltung
und Ver grosse rung des deutschen Elementes wesentlich bei. Erst
im fünfzehnten Jahrhundert regte sich in manchen Städten die Eifersucht der Un-
gern gegen die Deutschen . wo sie mit letzteren nicht gleichberechtigt waren,
z. B. in Ofen und Klausenburg. Obwohl deutsche Colonien nicht nur längs des
Gürtels der Karpathen, sondern auch im Flachlande Ungern s, imBanate,ja selbst
zwischen Dravc und Save aufblühten und die Grundbevölkerung der Städte bildeten,
so hatte sich von den deutschen Dörfern doch nur eine geringe Zahl unter der Tür-
kenherrschaft erhalten, und die jetzigen Bewohner der grösseren und kleineren
sogenannten schwäbischen Sprach -In sc In im Graner, Pester, Stublweissen-
burger, Vcsprimer, Tolnaer und Baranyer Komitate, sowie in der Backa, im Banate
und der Militär-Gränze, dessgleichen die sogenannten Landler in Siebenbür-
gen sind insgesammt erst seit dein vorigen Jahrhunderte vorzüglich unter Maria
Theresia (1765 — 1776) und unter Joseph II. (1784 — 1789) angesiedelt worden, wo-
>) Die deutschen Namen in vielen nun slavischcn Orten erinnern an die, zum Theile durch Urkunden
verbürgte, einst weitere Verbreitung des deutschen Stammes in den Karpathcn-Gegenden.
17
durch die Deutschen zum zweitenmale zur Cultivirung des Unterlandes beitru-
gen. Auch Böhmen's und Mähren's deutsches Element wurde durch die
M. Theresianischen und Josephi ni sehen Institutionen wesentlich gestärkt.
Das jetzige Königreich Galizien bestand damals aus Rothrussland, nämlich :
aus Halicz im Südosten, einem Theile Wladimir's (Lodomerien) im Südwe-
sten, und aus einem Theile K 1 e i n - P o 1 e n's. Im Allgemeinen genominen scheinen die
jetzigen Sprachgränzen zwischen ruthenischen und polnischen Bewohnern
auch beiläufig die alten Landesgränzen gebildet, doch ruthenischer Seits weiter
nach Westen gereicht zu haben. Die Erweiterung des polnischen Elementes durch
gemischte Bezirke und Sprachinseln geschah unter König Casimir den Grossen, wel-
cher (1340) zum Besitze Galiziens gelangt, polnische Edelleute darin begüterte
und das polnische Wesen daselbst förderte.
Als Casimir der Grosse das Ruthenenland mit Polen vereinigte, waren die Grän-
zen des ersteren im Westen noch bis zum Wislok und über die Wisloka theilweise
ausgedehnt1)- Auch Deutsch e waren bereits unter Casimir daselbst anwesend
und wurden von ihm zahlreich angesiedelt. Seit dieser Zeit erscheinen Städte mit
deutschem, meist Magdeburger Rechte. Unter Kaiser Joseph wurde die deutsche
Bevölkerung Galiziens zwischen 1782 und 178B durch 120 neue Colonien
vermehrt , die Mehrzahl dieser Ansiedler (in Galizien Swabski genannt) waren
evangelische Würtem berger und reibrmirte Pfalz er, obwohl auch Katholiken
unter denselben sich befanden. Die Gesammtzahl derselben betrug bei 20.000 , und
ist jetzt über 30.000 Bewohner gestiegen.
Diese Rundschau der Volksstäm me und Colonien in den Ländern
der österreichischen Monarchie seit dem Jahre 1000 zeigt, dass
bereits im eilften bis dreizehnten Jahrhunderte die Völkerstellung im We-
sentlichen ein ähnliches ethnographisches Bild, wie es die
Völkerkarte heut zu Tage darstellt, gewähren mochte, dass ferner
die Bildung der deutschen Sprachgränze , namentlich in den Süd-
Donaul ändern, schon vom sechsten bis zum zehnten Jahrhunderte begann,
sich jedoch erst vom eilften bis in's dreizehnte Jahrhundert feststellte; wäh-
rend im Norden der Donau erst in letzterer Pei'iode die deutsche
Sprachgränze durch Colonis ationen sich entwickelte. Die deutschen
Sprachinseln in den Karpathen waren einst viel grösser, leiten jedoch ebenfalls
ihren Ursprung aus dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert ab, jene im Flach-
lande von Ungern und Galizien gehören aber erst dem achtzehnten Jahrhunderte
an. Auch die Stellung der slavischen und walachisehen Volksstämme erscheint
bereits den Hauptzügen nach, im Norden und Osten seit dem zehnten Jahrhunderte
entwickelt. Im Süden jedoch trat eine bedeutende Vermehrung des slavischen
Elementes seit den Einfällen der Türken in die Süd-Donauländer, namentlich
seit der Eroberung Serbien's ein ; denn seit dem fünfzehnten Jahrhundert zogen
') Nähere urkundliche Andeutungen hierüber folgen beim Kronlande Galizien.
I.
18
die Serben in mehreren Abtheilungen nach Ungern und fanden daselbst zu wieder-
holten Malen Aufnahme ; zuerst auf der Insel Csepel zu Räcz-Keve und St. Andrä
unter König Sigmund, dann unter König Albrecht zu Jenopolis (Boros-Jenö) und
im jetzigen Banate, endlich unter Mathias Corvinus, zu welcher Zeit Paul Kinisi
50.000 serbische Familien in Sirmien und im Banate ansiedelte. Während der
Regierung des Königs Sigmund erhielten auch die Slovaken eine Verstärkung durch
die böhmischen Brüder, welche sich damals, namentlich im Gömörer Komitate (im
Kishonter Bezirke) festsetzten. Unter Ferdinand I. kamen nach dem Falle von
Jaicza und Kostainicza zahlreiche kroatische Flüchtlinge nach Ungern, welche
im Szalader, Eisenburger, Wieselburger und Pressburger Komitate, dann in Oester-
reich (vorzüglich im Marchfelde) und in Mähren, in der zweiten Hälfte des sech-
zehnten Jahrhunderts, angesiedelt wurden, und seither gleichsam einen Archipel
von Sprachinseln zwischen den Nord- und Süd-Slaven der öster-
reichischen Monarchie bilden. Zur Zeit Leopold I. führte der Patriarch Arsenius
Csernovich bei 36.000 serbische (rascische) Familien nach Ungern, welche in den
früher angedeuteten Wohnsitzen der Serben angesiedelt wurden. — Unter Rudolph II.
und Ferdinand II. kamen Uskoken , d. i. Flüchtlinge, aus Bosnien über die Save und
Kulpa. Sie wurden im Uskoken-Bezirke und bei Zengg aufgenommen. Eine andere
Abtheilung der Bosnier, die sogenannten Wlachen, fanden an der Chasma (im
jetzigen Warasdiner Generalate) in den verödeten Gegenden Aufnahme. Diese sämmtlichen
serbischen, bosnischen und rascischen kriegerischen Stämme trugen nebst den Deutschen
zur Vertreibung der Türken aus Ungern wesentlich bei, und bildeten, militärisch
als G ranz er organisirt, bis in die neueste Zeit einen schützenden Gürtel gegen
den Erbfeind der Christen, sowie gegen Contrabande und Pest. Slavische, namentlich
slovakische Co lo nisten langten in Nieder-Ungern und im Banate auch im
vorigen Jahrhunderte an, nämlich unter Karl VI. (III.) Bulgaren zu Vinga (There-
siopel) im Jahre 173? und Slovaken, welche aus den oberen Komitaten 1714 nach
Csaba, dann nach Töt-Komlos, Szarvas und in zahlreiche Colonien um Pest und
Ofen verpflanzt wurden. Albaner — nach ihrem Anführer Clemens Clementiner
genannt — flüchteten auf österreichisches Gebiet (1737) und wurden in Hert-
k o w c z e und N i k i n c z e angesiedelt. Juden finden wir im österreichischen Staate
bereits seit dem neunten Jahrhunderte, zahlreicher und geldmächtiger aber seit dem
dreizehnten Jahrhunderte, als das grosse Judenprivilegium Friedrich des Streitbaren für
die österreichischen Juden auch in Polen und Ungern von den dortigen Königen für
ihre Länder ertheilt wurde. Unter Ludwig I. wurden die Juden zwar aus Ungern ver-
trieben, unter dem geldarmen Sigmund aber kehrten sie wieder. Das Toleranz-
Edict Kaiser Josepb's II. wies ihren Familien eine bestimmte Zahl von Wohnplätzen
an. In Ungern durften sie — die Bergstädte und die bezüglichen Komitate aus-
genommen — überall wohnen. Die Zigeuner endlich erschienen unter König
Sigmund im Jahre 1417 auf ungrischem Boden, und verbreiteten sich von da
bald über die Länder der österreichischen Monarchie , besonders zahlreich über
Siebenbürgen und Böhmen. Die Versuche Maria Theresien's und Joseph's , sie
19
durch Teste Ansiedlungen von ihrer nomadischen Lebensweise abzubringen und als
sogenannte Neubauern an feste Wohnplätze zu gewöhnen, blieben von vorüber-
gehender Wirkung.
Diesem historischen Ueber blicke wird sich zunächst in der allgemeinen
Ethnographie eine Uebersicbt der Völkerstämme der Monarchie, ihrer
Vert h eilung, Sprachgränzen und Inseln in ihrem Zusammenhange
und nationalen Zahlen Verhältnisse in allgemeinen Umrissen an-
reihen.
Die im allgemeinen Theile nur flüchtig skizzirten Grundlinien werden im be-
sonderen Theile durch die folgenden Andeutungen über die Geschichte der
Volksstämme und des Colonisationswesens in der österreichischen
Monarchie, und die Bildung der Sprachgränzen und Inseln in den
einzelnen Kronländern eine nähere Beleuchtung erhalten. — Auf dieser breite-
ren geschichtlichen Grundlage lassen sich sodann in jedem Kronlande die geographisch-
ethnographische Ansicht, die gegenwärtige Vertheilung der Stämme, sammt dem Laufe
der Sprachgränzen und der Lage der Spracheilande genauer nachweisen, durch de-
ren Darlegung, in Verbindung mit der statistischen Uebersicht am Schlüsse jedes
Kronlandes, sich das ethnographische Bild der österreichischen Monarchie in seinen
Hauptumrissen entwickeln wird.
21
B.
Allgemeine Ethnographie
oder
übersichtliche Beschreibung der Sprachgriiuzen und Sprachinseln
der österreichischen Monarchie
sammt
statistisch-ethnographischer Uebersicht aller Völkerstämme
des Kaiserstaates.
23
B.
Allgemeine Ethnographie.
§. 7.
Ueb erblick.
Die Länder der österreichischen Monarchie gehören vier Meeres- und Strom-
Gebieten an.
Der Hauptstrom, die königliche Donau mit ihren mächtigen Flussvasallen,
weiset diesem Staate seine Hauptrichtung als Ost-Reich an; die Elbe vermittelt
die Verbindung mit dem deutschen Meere oder der Nordsee, die Weichsel mit dem
baltischen oder der Ostsee; der Po sammt derEtschund anderen kleineren Alpen- und
Küsten-Flüssen im Venezianischen, in Friaul, Istrien und Dalmatien. strebt dem adria-
tischen Meere zu. Die Sudeten und Karpathen einerseits, welche im langen Zuge den
Norden und Osten umschlingen, anderseits die vielgliederigen Ketten der Alpen, welche
den Westen und Süden gleich natürlichen gigantischen Mauern beschützen und zusam-
menhalten, bilden das grosse mittlere Donau-Becken, den einstigen Boden eines
gewaltigen Binnenmeeres. Tirol und Siebenbürgen erheben sich in Gestalt zweier
natürlicher Bastionen im Westen -und Osten der Monarchie.
Dieser physischen Beschaffenheit der Ländermasse entspricht die Verkeilung ihrer
Bevölkerung. Die drei Hauptvölker Europa's: Deutsche. Slaven und Romanen,
vertheilen sich in den Gebirgsländern des Westens, Nordens, Südens und Ostens, während
der asiatische Volksstamm der Magyaren das Flachland der mittleren Donau bewohnt.
In Hauptmassen genommen, gehören die Nord-Abhänge der Alpen, dann die
Gebirgsstrecken des Böhmerwaldes, des Erz-. Riesen- und Sudeten-Gebirges den
Deutschen an, die auch in zahlreichen Inseln längs der Donau und an beiden Seiten
der Karpathen weit nach Osten sich ausdehnen; während die Süd-Abhänge der Alpen im
Südwesten von West- Romanen, im Südosten von Süd -Slaven (Slovenen, Kroa-
ten und Serben) bewohnt sind, und in den Gebieten der Sudeten und Karpathen die
Wohnstätten der Nor d-Slaven (Cechen, Mährer, Slovaken, Polen und Ruthenen). in
den östlichen Karpathen aber jene der Ost-Romanen (Walachen und Moldauer)
autgeschlagen sind, die Magyaren, gleich der zuletzt eingebrochenen Völkerfluth,
über die pannonische Ebene sich verbreiten, und die anderen kleineren Stämme der
Armenier, Juden, Zigeuner sich last allenthalben hin sporadisch verzweigen.
Nach dieser Gruppirung der Hauptmassen gestalten sich die Sprachgränzen
(welche hier der Kürze halber als gleichbedeutend mit den ethnographischen ange-
nommen werden) zwischen den verschiedenen Völkerstämmen.
I. Der deutsche Stamm gränzt mit den West-Romanen (Italienern, Ladinern
und Friaulern) , den westlichen Süd-Slaven (Slovenen), den Magyaren (und
24
v
Kroaten) und den Nord- Slaven (Cechen, Mährern und Slovaken) , wodurch eine
Sprachgränze gebildet wird, welche in mancherlei Windungen vom Orteies bis zur
Oppa , d. i. von Südwest gegen Nordost hinzieht. Getrennt hiervon erscheint in der
Ost-Hälfte des Reiches die Sprachgränze zwischen den Deutschen und den östli-
chen Süd- Slaven (den Serben), sowie zwischen den Deutschen und den Ost-
Romanen (Walachen).
II. Bei den vielgliederigen Stämmen der Slaven muss ihren Wohnsitzen nach zwi-
schen den Nord -Slaven und den Süd-Slaven unterschieden werden. Die Nord-
Slaven bilden eine zusammenhängende Masse, welche innerhalb des Reiches von den
Deutschen, Magyaren und Ost- Romanen (Walachen und Moldauern) umgeben
ist. Die Süd-Slaven breiten sich in langgestrecktem Zuge von den friaulischen
Gebirgen und der Gränze Albanien's längs der Südgränze des Reiches bis dorthin
aus, wo im äussersten Südosten die Donau aus Oesterreich austritt. Ihre Wohnsitze
sind begränzt von jenen der West-Romanen, der Deutschen, der Magyaren und
der Ost-Romanen (Walachen).
III. Die Romanen sind, gleichwie die Slaven, in zwei gänzlich von einander
getrennte Theile zu scheiden, die nichts als den ähnlichen Sprachlaut mit einander
gemein haben. Die West-Romanen, nämlich die Italiener mit den Neben-
stämmen der Friauler und Ladiner, nehmen in gedrängt zusammenhängender
Masse den Südwesten des Reiches bis zu den Quellengebieten der in das adriatische
Meer einmündenden Flüsse ein und sind innerhalb des Reiches von den Deutschen und
den Süd-Slaven begränzt. Die Ost-Romanen, d.i. die Walachen mit einer
kleinen Abtheilung von Mol dauern, halten fast die ganze Ostgränze des Reiches
vom Austritte der Donau bis zu jenem des Pruth's in der Bukowina besetzt und dehnen
sich weithin über Siebenbürgen, in die Ost-Hälfte von Ungern, nach dem Banate und
der Militärgränze aus. Sie werden begränzt von Süd-Slaven, Magyaren,
Deutschen und Nord-Slaven.
IV. Der magyarische Stamm schaart sich in mehr oder weniger compacter
Masse um die mittlere Donau und Theiss in Ungern und erstreckt sich, minder zusam-
menhängend, in Siebenbürgen bis zu den Wohnsitzen der Szekler an der südöstlichen
Gränze dieses Landes. Abgesehen von den vielen grösseren und kleineren Sprachinseln,
welche, wie in Ungern überhaupt, so insbesondere im magyarischen Landestheile vor-
handen sind, werden die Magyaren von den übrigen im Lande selbst ansässigen
Volksstämmen, nämlich von den Deutschen, den Nord-Slaven, den Ost-
Romanen und den Süd-Slaven umgeben.
V. Die kleineren Volksstämme, die Griechen, Albanesen, Arme-
nier und Zigeuner, kommen vereinzelt oder doch nur in kleinen Sprach-
inseln vor und verschwinden bei der Gesammtbetrachtung der Völkermassen Oester-
reich's. Dasselbe ist der Fall rücksichtlich der Juden, welche zwar, namentlich in
Galizien, Böhmen, Mähren und Ungern, sehr zahlreich sind, aber selten in grösserer
Zahl beisammen wohnen , und selbst dann öfters die Sprache des Volksstammes, unter
welchem sie ansässig sind, annehmen, meist aber sich der deutschen Sprache bedienen.
25
Ihre Wohnsitze können daher wohl statistisch, schwer aber ethnographisch auf der
Karte nachgewiesen werden.
Die eben angedeuteten Hauptumrisse der Nebeneinanderlagerung der Völker-
Gruppen Oesterreieh's geniigen jedoch nicht, um eine deutliche Einsicht in die viel-
verschlungene Richtung der mannigfachen Sprachgränzen zu gewähren , welchen
wir auf dem Boden des Kaiserstaates begegnen. Hierzu ist es erforderlich, jene
Volkergruppen, namentlich die slavischen und romanischen, in ihre einzelnen Glie-
derungen aufzulösen und die Begränzung der einzelnen Völkerstämme ersichtlich
zu machen.
Die Sprache bietet hierzu das geeignetste , obgleich nicht das einzige Mittel ;
denn es lässt sich auch dort, wo der Sprachunterschied in den Hintergrund tritt,
eine mehr oder weniger ausgesprochene Verschiedenheit der Volkscigenthümlich-
v
keit nachweisen, wie bei den Cechen, Mährern und Slovaken, bei den Serben und
Kroaten.
Man trennt demnach bei den Nord-Slaven den cechisehen Stamm von den Polen
v
und Ruth e nen , und unterscheidet in ersterem wieder die eigentlichen Cechen
von den Mährern und Slovaken. Bei den Süd-Slaven werden die Slovenen
(Krainer und Winden) von dem serbischen Stamme gesondert, in letzterem sind aber
wieder die Kroaten und Serben zu unterscheiden, welche, obgleich in der Sprache
nur unwesentlich von einander abweichend, dennoch seit einem Jahrtausende zwei
selbstständige Volksstämme bilden. Der grossen Aehnlichkeit der Sprache der Kroaten
mit jener der Serben halber wird jene die serbo-kroatische genannt und dadurch von
der sloveno -kroatischen unterschieden, welche in den Komitaten von Agram und
Varasdin und dem nördlichen Theile des Kreuzer und St. Georger Regiments-Bezirkes
gesprochen wird, slovenischen Ursprungs ist, aber seit dem Heraufdrängen der Kroaten
über die Kulpa und Save nach dem gegenwärtig von ihnen benannten Lande viele
kroatische Wörter und Ausdrucksweisen in sich aufgenommen hat und dadurch zur
Mischsprache geworden ist. Bei dem west-romanischen Stamme ist neben der ita-
lienischen noch die lad ini sehe und die friaulische Sprache, beide ältere
Schwestersprachen der italienischen mit vielen fremdartigen Beimischungen, anzu-
führen ; bei dem ost-romanischen Stamme aber ist neben der weit mehr verbreiteten
w alach i s che n die wenig davon abweichende moldauisch e, welche in der Bukowina
gesprochen wird, zu nennen. Bezüglich des deutschen und magyarischen Stammes
ist eine weitere besonders hervorzuhebende Unterabtheilung nicht erforderlich, da die
massenhafte deutsche Bevölkerung dem ober-deutschen Stamme angehört, und die
mit den Magyaren eingewanderten verwandten Stämme längst mit ihnen verschmolzen
sind. Eine weitere Sonderung aller dieser Stämme kömmt in der ausführlicheren ethno-
graphischen Darstellung jedes einzelnen Kronlandes zur Sprache.
Sohin lassen sich in der österreichischen Monarchie nachstehende 38 Sprach-
Gränzen zwischen den einzelnen Völkerstämmen , ihrem geographischen Zusammen-
hange möglichst folgend, nachweisen.
I. 4
26
§■ 8.
I. Deutsche Sprachgränzen in der österreichischen Monarchie.
Wenn von der deutschen Spraehgränze die Rede ist , muss vor Allem zwischen
der Verbreitung der deutsche n Sprach e und zwischen jener des deutschen
Volksstammes unterschieden werden.
Die deutsche Sprache ist jene des Kaiserhauses . der Central-Begierung und des
o-esammten Heerwesens; in den Kronländern nördlich vom adriatischen Meere und
vom italienisch-deutschen Alpenzuge durchdringt sie vielfach auch die nicht-deutschen
Lamlestheile , als die Sprache der öffentlichen Verwaltung und (grösstentheils) der
Rechtspflege, als die Vermittlerin des Verkehres und des Handels, als die Sprache,
in welcher vorzugsweise der höhere, mittlere (und zum Theile auch gleichzeitig mit
der Landessprache der Elementar-) Unterricht ertheilt wird, als die Sprache endlich
der allgemeinen Cultur, welche von den Gebildeten fast aller anderen Nationalitäten
verstanden und gesprochen wird.
Hier aber wird in ethnographischer Beziehung zunächst von der Verbreitung
des deutschen Volksstammes gehandelt, und die Spraehgränze desselben angegeben.
Der deutsche Volksstamm weiset 11 solche Gränzen auf1) und hat sonach unter allen
Volksstämmen der österreichischen Monarchie die meisten Berührungspuncte mit
anderen.
§• 9.
1—3.) Die deutsch-italienische, d e utsch-ladinische und deutsch-
f r i a u 1 i s c h e Spraehgränze.
Die deutsch - westromanische oder deutsch - wälsche Spraeh-
gränze zerfällt in drei ethnographische Gliederungen:
1.) Die deutsch- italienische Spraehgränze. Mit dem sogenannten
Ende der Welt (bei Trafoi). den deutschen Wirthshäusern auf der Nord-Seite der
Stilfser Strasse und den Eisfeldern der Ortelcs-Spitze und des Sulden-Ferners, sowie
mit dem Ulten-Thale (Vallis Ultima) hat auch die deutsche Sprache ihre südliche
Gränzlinie erreicht, welche hier zugleich vom Orteies bis zum Gampen-Berg mit der
Gränze zwischen dem Brixner und Trienter Kreise zusammenfällt. Auf dem Süd-Ab-
hange des Gampen's streift die deutsche Sprache gegen das freundliche Nons-Thal (Val
di Noee) über, indem sie die Gemeinden Proves. Laurein (Lauregno) und San Feiice
(Senale) sammt mehreren Weilern umfasst. Nun wendet sich die deutsche Sprachlinie
wieder mit der Kreisgränze an der Wasserscheide zwischen dem Nons- und Etsch-
Thale nach Süden bis nach Salurn, indem die deutsche Sprache hier gleichsam
einen vielfach aufgelockerten Damm bildet, als dessen südlichster Eckstein gegen die
wälsche Fluth Salurn mit seinem Felsenschlosse erscheint, während am linken Etsch-
Ufer die italienische Bevölkerung bis gegen Botzen hinauf bereits familienweise in
die deutschen Orte gedrungen und Platten mit Kreitz und Gmünd am rechten
Ufer der Etsch ganz wälsch ist.
4) Die deutsch-serbische un:l deutsch-romanische Spraehgränze erscheinen bei 32) und 38).
27
Im weiteren Zuge nach Nordosten folgt die deutsch-italienische Sprachlinie der
mehrgedachten Kreisgränze bis zum Grödner Thale (Valle Gradena) ; nur mit den
Orten Altrei (Altariva) und Trodena biegt sie in den Trienter Kreis aus.
2.) Die deutsch-ladinische Sp ra ch gr änze. Im Grödner Thale bildet die
Felsenenge zwischen St. Peter und St. Ulrich den Pass zwischen deutscher und ladi-
nischer Zunge. Von diesem Puncto zieht sich die Sprachlinie an der Wasserscheide,
welche das Grödner und Abtei-Thal von dem Rienz- und Puster-Thale trennt, anfangs
in östlicher, dann in nordöstlicher Schwingung herum zur Quelle des Boito-Flüsschens.
Hierauf folgt die Fortsetzung der d e u t s c h - i t a 1 i e n i s c h e n S p r a c h g r ä n z e,
durch den Kamm der karnischen Alpen und die damit zusammenfallenden Gränzen der
Kronländer Tirol und Venedig bezeichnet, und zieht sich bis zu den Quellen der Piave,
an der dreifachen Gränzscheide zwischen Tirol, Kärnthen und Friaul. Dabei bildet Bu-
chenstein und das Ampezzo-Thal den Uebcrgang vom Ladinisehen zum Italienischen.
Das letzte Glied dieser Reihe,
3.) die deuts ch- friaul i sc he Sprachgränz e, folgt ebenfalls im Wesent-
lichen der Wasserscheide der karnischen Alpen und der Landesgränze von Kärnthen
und Friaul bis jenseits der Brücke, welche das deutsche Pontafel von dem wälschen
Ponteba scheidet. Nur mit dem deutsch-friaulischen Orte Timaii schreitet das deutsche
Element auf den südlichen Abhang der Alpen.
Hiermit sind wir zugleich am dreifachen Knotenpuncte der deutschen , romani-
schen (friaulischen) und slavischen (slovenischen) Zunge angelangt.
§• io.
4.) Die deu tsch-slovenische Sprachgränze.
Sie zieht sich durch drei Kronländer: durch Kärnthen, Steiermark und Ungern.
u) In Kärnthen. Sie beginnt nächst WTolfsbacb und geht in mannigfachen
Schlingungen durch Kärnthen, umfasst Malborghet, zieht zwischen iYIöderndorf und
Hermagor über die Gail, folgt der Wasserscheide zwischen der Gail und Drau, wo die
Felswände der Villacher Alpe (Dobrac) die natürliche Mauer des deutschen zusammen-
hängenden Sprachgebietes bis gegen die Mündung des Gail-Flusses bilden. Weiter
östlich sind Zauchen, Dellach, Moosburg, Nussberg, Galling, St. Donat, St. Seba-
stian, St. Gregor, Schinieddorf, Wölfnitz. Pustritz, Gönitz , Eis und Lavannind an
der Drau die markirenden Orte des rein deutschen Sprachgebietes. Doch ist im
Süden dieser Gränzlinie das ausgedehnte Gebiet von Thörl und Arnoldstein bis Win
diseh-Feistritz und Bärenthal , südwärts durchgehends bis an die Landesgränze rei-
chend, dann der Strich am Wörther See und um Klagenfurt mit den südlichen Aus-
buchtungen bis Hollenburg und bis Gupf, weiterhin die Umgegend von Völkermarkt
und Griffen bis hinauf nach Eberndorf, endlich ein bis Unter-Drauburg vorlaufender
Landstrich vorwiegend deutsch, so dass erst jenseits dieses Districtes das rein slo-
venische Gebiet beginnt.
6") Die deutscb-slovenische (windische) Sprachscheide in Steiermark folgt
(mit Ausnahme des rein slovenischen Ober-Kappel) der Gränze des Gratzer und Mar-
4 *
28
burger Kreises bis in die Nähe von Spielfeld. Sowie sie schon das gemischte Gebiet
von Gross-Walz bis Kranach und Ratsch einschloss, umfängt sie nun. weit südwärts
ausgreifend, ein ähnliches um Marburg bis Bergenthal und St. Nikolai, kehrt wieder
bis nahe an Spielfeld nach dem Norden zurück, und folgt abermals, ein gemischtes
Gebiet von dem rein slovenischen trennend, der bezeichneten Kreisgränze bis Rad-
kersburg, von wo sie (mit Ausnahme einer geringen Rückbeugung) mit der Landes-
Gränze gegen Ungern zusammenfällt.
c) Die deutsch-slovenische Gränze gelangt mit den Ortschaften Füchslinz und
Simmersdorf in das ungrische Komitat Eisenburg und geht nordöstlich über
Tauchen, Ober-Dressen und Neumarkt nach St. Gotthard, welches den Knotenpunct
des deutschen, slovenischen und magyarischen Sprachgebietes darstellt.
§. 11.
5. und ß.) Die deutsch-(serbo-) kroatische und deutsch-magyarische
S p r a c h g r ä n z e.
Die allgemeine Regel, dass die Magyaren soweit in Ungern reichen als die Ebene,
findet auch hier im Ganzen ihre Restätigung. Die Gebirgsstrecken und Hügelreihen
des Eisenburger und Oedenburger Komitates sind von den Deutschen (den sogenannten
Hienzen) J) und von Kroaten besetzt, während mit dem Reginne der Fläche die magya-
rische Bevölkerung anfängt.
Die deutsch-magyarische Sprach g r ä n z e geht von St. Gotthard in nord-
östlicher Richtung über Ginisdorf und Luising an die Pinka und zieht an derselben
aufwärts bis oberhalb Schleining (Szalonak). doch so, dass die deutschen Orte Mo-
schendorf, Beled und Pernau, Petersdorf, Neumarkt in vier getrennten Zungen auf
das linke Ufer hinüberziehen.
Von Schleining wendet sich die Sprachscheide südöstlich nach Neu-Hodis und
Rechnitz, und kömmt, über das magyarisch-kroatisch-deutsche Poschendorf umbeugend,
in die Nähe des deutsch-magyarischen Guus, welchem noch das rein deutsche Schwa-
bendorf vorliegt. Von hier läuft sie in einer, nur durch eine starke Einbuchtung zwi-
schen Locsmand und Vejke unterbrochenen, nordöstlichen Richtung zum Neusiedler
See, welchen sie mit dem magyarisch-deutsch-kroatischen Homok erreicht.
Auf diesem Zuge gränzt aber das deutsche Sprach-Element keineswegs vorwiegend
an das magyarische, sondern ist an vier Stellen in Linien von beträchtlicher Länge
durch (serbo-) kroatische Inselgruppen von demselben getrennt. Diess ist nämlich der
Fall zwischen Moschendorf und Reled , zwischen Pernau und Neu-Hodis , zwischen
Schwabendorf und Locsmand, endlich zwischen Locsmand und Vejke, wo nur Ober- und
Mittel-Pullendorf eine magyarische Enclave bilden. Hierdurch entsteht eine deutsch-
(serbo-) kroatische, sowie eine magyarisch- (serbo-) kroatische Sprachgränze.
') Diese Reste bairisch- alemannisch- fränkischer Einwanderer aus der karolingischen Zeit bewahrten durch
den geographischen Zusammenhang mit Deutschland ihre Nationalität, zumal schon im fünfzehnten Jahr-
hunderte auch ein politischer Zusammenhang mit Oesterrcich sich herausbildete.
29
Der Neusiedler See ist , mit Ausnahme seiner südöstlichsten Ecke ganz vom
deutschen Sprachgebiete (der sogenannten Heidebauern) ') umgeben, dessen Abgränzung
gegen das magyarische sieh demnächst der Seheidelinie des Wieselburger Komitats
gegen das Oedenburger ansehliesst, und sofort der Ilabnitz bis unterhalb des magya-
risch-deutschen Lebeny (Leiden) folgt, in dessen Nähe sie die Rabnitz südwärts mit
der Ortschaft Szövenyhäza überschreitet. Von diesem Puncte an zieht sie nordwestlich
zur Donau, reicht mit dem Orte Galling in die Insel Schutt hinüber, bleibt ausser-
dem am rechten Ufer der Donau bis oberhalb Ragendorf, umgeht weiterhin die grosse
kroatische und kroatisch-deutsche Sprachinsel von Sarndorf bis Parendorf und Kitt-
see, und kehrt an die Donau unterhalb Pressburg zurück, welches sich abermals als
ein wichtiger Vereinigungspunct dreier Sprachlaute, des deutschen, magyarischen und
slovakischen, darstellt.
§. 12.
7 — 9.) Die de u tsch-slovakis che, deutsch -mährische und deutsch-cechische
Sprachgränze.
Die deutsch- nordsl avisch e Sprachgränze hat wieder mehrfache Glie-
derungen :
7.) Die deutsch-slovakische beginnt bei Pressburg, geht an der Donau auf-
wärts bis zur Mündung der March, an welcher Theben noch deutsch ist. Weiter nördlich
bildet die March bis in die Nähe von Drösing die natürliche Gränzscheide zwischen
deutscher und slovakischer Zunge, und zugleich zwischen Oesterreich und Ungern. Nächst
Drösing tritt die Sprachgränze vom March-Ufer zurück und läuft über Absdorf, Haus-
brunn, Bernhardsthal bis zur Thaya, von welcher sie nach Feldsberg zurückweicht,
um sofort an die Landesgränzc zwischen Oesterreich und Mähren zu gelangen , wäh-
rend Ringelsdorf, Hohenau, Rahensburg, Bischofwart von Slovaken, Ober- und Unter-
Themenau von slovakisirten Kroaten bewohnt sind.
8.) Die deutsch- (unter-) mährische Sprachlinie tritt zwischen Eis-
grub und Kostel in den Brünner Kreis ein. schlingt sich um die Rebenhügel von Saitz,
und zieht mit einer nördlichen Ausbuchtung bis Auspitz (Hustopec), welches schon
sprachlich gemischt ist, und Gurdau. Mit der Gränze des Brünner und ZnaimerKreises
wird auch die Schwarzawa und im weiteren Verfolge die Iglawa erreicht, an welcher
die Sprachscheide eine Strecke lang bleibt, dann aber an den gemischten Orten Pohr-
litz und Mohleis vorüber rasch nordwärts aufsteigt, mit einer östlichen Ausbeugung noch
das gleichfalls gemischte Selowitz umfängt, und sofort nordwestwärts über Woikowitz,
Latz und Prahlitz nach dem gemischten Kanitz gelangt. Von liier zieht sie in vorwie-
gend südwestlicher Richtung abwärts, tritt bei Lodenitz in den Znaimer Kreis über,
berührt Wolframitz , Lisnitz , Chlupitz, Gaiwitz und geht endlich an der Nordseite
von Znaim vorbei. Diese Stadt ist deutsch , und das deutsche Sprachgebiet umfasst
auch westlich von ihr einen namhaften Theil der Südhälfte des Kreises. Die Gränzlinie
') Meist Einwanderer aus Sehwaben in Anfange des sechzehnten Jahrhunderts herübergekommen.
30
läuft über Milleschitz, Frainersdorf, Schröfelsdorf, das gemischt-bevölkerte Vöttau mit
seinem Felsensehlosse, Dantsehowitz. Lospitz, Frauendorf und das gemischte Neuhof,
wo die mährische Thaya und zugleich die Gränze des Iglauer Kreises überschritten
wird. Innerhalb dieses Kreises hängt nur die südliche Ecke mit dem geschlossenen
Sprachgebiete der Deutschen Oesterreichs unmittelbar zusammen, so dass die Sprach-
scheide rasch über Urbantsch , Lipolz und Ober-Radischen an die mährisch-böhmische
Landesgränze gelangt.
§■ 13.
Fortsetzung.
9.) Die deutsch- cechische Sprach gränze tritt in den Budweiser Kreis
ein und streckt sich sofort zungenförmig bis an die Nordgränze desselben hinauf. Ueber
Kaltenbrunn, Mottaschlag, Wenkerschlag u. a. erreicht sie nämlich Neudeck, bleibt
eine Strecke lang an der Kreisgränze , und kehrt sodann über Motten und Ober-
Schlogles an die Landesgränze Böhmen's und des Erzherzogthumes Oesterreich unter
der Enns zurück. Doch umschliesst sie auch die Stadt Neuhaus, welche sammt der
Umgegend in ihrer Bevölkerung fast ganz cechisch ist, und das gemischte Heumath.
Der Landesgränze bis Tannenbruck (gemischt) folgend, umfängt die deutsch-cechische
Scheidelinie noch in Oesterreich einige gemischte Orte, namentlich Schwarzbach,
Finsterau, Brand, Gundschachen, Witschkoberg, und tritt mit Julienheim (gemischt)
wieder in den Budweiser Kreis ein. Johannesruhe, Häusles , Mairitz, Gross-Gallein,
Kaplitz, Unter-Plandles, Füsselhof sind die markirenden Orte bis zur Moldau, welche
bei dem vorwiegend deutschen Krumau überschritten wird. Von Krumau erhebt sich
die Sprachlinie über den Weichsel- und Schöninger-Berg nach Mehlhütten, Jankau
und Roschowitz , überschreitet die Gränze des Piseker Kreises mit dem gemischten
Gebiete von Netolic und Elhenic, und kehrt nochmals für kurze Zeit an dieselbe zurück.
Jenseits des Hohen-Lisl-Berges zieht sie nach Frauenthal und kömmt überPracha-
titz (gemischt) und Stadlern zum Kubany- (Baubin-) Berge, von wo an Scheiben,
Winterberg, das aber gemischt ist, Modlenitz den weiteren Verlauf bezeichnen. Die
cechischen Orte Zdikau und Paseken umgehend, schlingt sich die Sprachscheide um
die gemischten Gemeinden Kaltenbach und Stachau, gelangt über Nitzau und Zosum
bis in die Nähe des (cechischen) Schüttenhofen, überschreitet hier die Wottawa, und
erreicht über Nusserau. Chumo und die gemischten Orte Ruvna und Celetic die Gränze
des Pilsner Kreises, innerhalb dessen sie über Gesen, Birkau (gemischt) und Krotiv
nach Petrowitz an die Angel läuft.
Wenn sich das deutsche Sprach-Element schon von dem Quellengebiete der Moldau
an fast nur auf den Böhmerwald beschränkte , so tritt es nun noch stärker zurück, so
dass seine Gränze nach Ueberschreitung der Angel der Reichsgränze bis auf beiläufig
eine Meile nahe kömmt, und nochmals nach der Ausbuchtung gegen (das cechische)
Neugedein fast hart an derselben hinläuft, so dass der Saum nicht mehr als eine halbe
Stunde beträgt und nur zwei kleine deutsche Orte das cechische Gebiet von Baiern
trennen. Indem sie aber zwischen dem deutschen Althütten und dem cechischen Posikau
31
ihre bisherige nordwestliche Richtung aufgibt und nach Nordosten umbiegt, beginnt
jene Seite des Sprachiges, wo das deutsche Element am weitesten, bis auf 10 — 15
Meilen, in das Innere Böhmen's selbst eintritt.
Tannowa . Wayrowa (abgesehen von dem vorliegenden gemischten Bezirke von
Trebnie, Nahosie, Privosten und Blisova), Bischof-Teinitz , die gemischten Orte
Stankau, Sehekarzen und Honosic, endlich Holleischen, Amplatz, Dobfan, Hrobschitz,
Lititz bezeichnen jenen Zug bis Pilsen, welches wieder gemischt ist. Nach einer Rück-
beugung bis Nurschau und einer Ausbuchtung zu den gemischten Orten Malesitz und
Kottiken. läuft die Sprachgränze fast gerade nordwärts über Wscherau , Kuniowitz,
Spankau nach der Gränze des Egerer Kreises, welche jedoch nur von dem gemischten
Orte Manetin berührt wird, indem die Scheidelinie sofort ostwärts über Voitles nach
der Gränze des Saazer Kreises umbeugt.
Von Hochlieben über Deslaven , Yaclavi , Poschoblik . Kolleschowitz trennt die
Gränze des letzteren gegen den Pilsner und Prager auch Deutsche und Cechen; nur
das gemischte Krekovic reicht in den Pilsner hinein. Wetzlau und die gemischten Orte
Johannesthal, Konowa und Welhoten gehören dem Prager Kreise an, worauf die Sprach-
scheide in den Saazer Kreis seihst eintritt, über Netschenitz, Hofan, Praschin, Lippenz
nach Priesen an der Eger läuft und jenseits derselben am Saume des Mittelgebirges
über Hradek , das gemischte Rannai, Minnichhof und Schelkowitz an die Gränze des
Leitmeritzer Kreises zieht.
Denselben durchschneidet sie über Merskles, die gemischten Orte Dlaskovic und
Yrbiean, stets dem Gebirgszuge sich anschliessend, geht oberhalb Leitmeritz über die
Elbe, und begleitet die rechte Thalseite dieses Flusses theils unmittelbar, theils durch
kleine cechische Landstrecken, wie Branken und Wegstadtl, davon getrennt, bis Liboch.
Die Nordgränze des Prager Kreises gegen den Leitmeritzer und Bunzlauer wird bis
diesseits Bai auch zur Sprachscheide. Hier tritt die ethnographische Gränze in den
letztgenannten Kreis ein, erreicht Wisko, stützt sich sofort an die Bösig-Berge und den
Bolls-Berg, und schreitet in nordöstlichen Schlingungen über Nieder-Grupai, Prositsch-
ka, Nahlau, Kessel, bis Drausendorf fort, von wo sie entlang des Plateau's, welches das
Lausitzer-Gebirge mit dem Iser-Gebirge verbindet, über Hlubokej und Jährlich nach
Liebenau wieder südwärts geht, um sodann neuerdings in die frühere Richtung einzu-
lenken und über Kopein, Gistey und das gemischte Beiditz, an dem Knotenpunete des
Iser- und Biesen-Gebirges zum zweiten Male sehr nahe an dieBeichsgränze zu kommen.
Nun bietet das Biesen-Gebirge einen mächtigen Hintergrund für das in den Jiciner
und Königgrätzer Kreis vordringende deutsche Sprach-Element. Bochlitz, VVitkowitz.
Schreibendorf, Huttendorf und nach einer starken Rückbeugung wieder Nedai-, Stikau,
Bilai (gemischt), Klebsch, Nieder-Emaus (gemischt), Silberleut, Dubenec (gemischt)
bezeichnen den südöstlich niedersteigenden, Hefmanitz, Haaz (gemischt), Komarov,
Baatsch , Alt-Sedlowitz den nordöstlich wieder aufsteigenden Zug der Sprachgränze.
Endlich scheiden die Ausläufer des böhmischen Sandstein -Gebirges das deutsche
Gebiet im Nordosten des Königgrätzer Kreises längs der Linie über Chliwitz, Ober-
Drcvic, Löschau, Hutberg. Weckersdorf und Kaltwasser von dem cechischen ab.
32
Bei Kaltwasser geht die deutsche Sprachlinie auf preussisches Gebiet über, und
betritt erst bei Giesshübel wieder den böhmischen Boden, wo sie durch die hohe Mense
und die böhmischen Kämme einen festen Haltpunet gewinnt. Markirende Orte sind:
Polom, Schediwi, Michowi (gemischt), Benatek, Bilaj, Julienthal, Niederdorf, Cihak,
Neudörfl und, schon im Chrudimer Kreise, Vorlicka und (das gemischte) Bieders-
dorf, wo die Sprachgränzc nach Mähren zurückkehrt.
Fortsetzung.
Nun beginnt die deutsch- (ober-) mährische Gränze. Schildberg bildet
den Punct, von welchem sich die Scheidelinie wieder über Bukowitz nach Dorf Nikles
hinauf windet, um hier die March zu überschreiten und längs wenig bedeutender Höben
über Hermesdorf, Schönberg, Nieder-Ulischen nach Bohle hinabzusteigen. Das cechi-
sche Schönwald umfangend, nimmt der Gränzzug, nach einer bis Aussee und zu dem
gemischten Littau reichenden Ausbiegung , von Mährisch-Neustadt an im Ganzen eine
südöstliche Bichtung, berührt Augezd, geht im Süden Sternberg's vorbei und kömmt
längs der Berge im Osten von Olmütz , an deren Fusse meist sprachlich gemischte
Orte lagern, bis Gross-Wisternitz. Das Oder-Gebirge führt aus dem Olmützer in den
Neutitscheiner Kreis , wo über Koslau , Sehlog , Mittelwald , Pinkendorf erreicht
wird. Hier öffnet sich gleichsam eine schmale Bucht nach Norden , deren Saum über
Lindenau und Bernhau nach dem gemischten Glockersdorf (in Schlesien) aufwärts und
wieder bis nach Neudeck, Kunzendorf und Litschel nächst der Becva abwärts zieht.
Ein zweiter derartiger Einschnitt wird durch die cechischen Orte zwischen Daub und
Neutitschein gebildet, in dessen Nähe Seitendorf und Senftleben die südöstlichsten
Puncte des deutschen Sprachgebietes in Nord-Mähren darstellen. In einigen Schwin-
gungen läuft die Scheidelinie endlich über Gurtendorf und Bosenthal bis zur schle-
sischen Gränze.
Die deutsch-mährische Sprachgränzc in Schlesien zieht anfangs
längs der Landesgränze hin , wendet sich aber sodann nordöstlich über Stiebing nach
(dem gemischten) Königsberg, von hier westlich nach dem gemischten Bezirke von
Karlovic und Neuhof, und wieder südöstlich an die mährische Gränze (nächst Fulnek).
Nachdem die Sprachscheide mit Deutsch-Markersdorf nach Schlesien zurückgekehrt
ist, läuft sie nordostwärts über Hirschdorf. Lippin und Berghof (das gemischte Gebiet
um Batkau und Meltsch umschliessend) und wieder nordwärts über Mladecko, Zattig,
Gross-Herlitz bis zum gemischten Lodnitz und zum rein deutschen Skrochowitz bei
Lobenstein an der Oppa, wo sie an der Beichsgränze endet.
§. 15.
Deutsche Sprachinseln im Süden der deutsch-wälsch en Sprach gränze.
Im Süden dieser Gränze sind vier deutsche Inselgruppen vorhanden, welche in
früheren Jahrhunderten weit ausgebreiteter waren und zum Theile im Zusammen-
hange mit dem deutschen Sprachgebiete standen.
33
«) Die deutsche Gruppe der (spottweise sogenannten) Moccheni im Trienter
Kreise besteht nur mehr aus den Gemeinden Fiorozza (Florutsch) , Frassilongo,
Palü und Roveda (an der Fersina), dann jenseits des Hochleiten aus den Gemeinden
S. Sebastian und Luserna '). Diese Gruppe bildet den Uebergang zu den
b) Sette comuni (sieben Kameiin) auf dem Plateau zwischen der Brenta und
dem Astico in der Provinz Vicenza — Rozzo. Roano, Asiago, Gallio, Fozza, Enego,
Lusiana — theils Nachkommen von Auswanderern aus dem ehemals deutschen Val
Sugana, theils Reste weitverbreiteter deutscher Ansiedlungen des eilften bis drei-
zehnten Jahrhundertes. Doch hört man in diesen Gemeinden nur noch thcilweise
deutsche Laute; in Enego und Lusiana wird seit etwa zwei Jahrhunderten die deutsche
Sprache nicht mehr geredet.
c) Die tredici comuni in der Provinz Verona, ostwärts der Etsch, gleich den
sette comuni irrig für cimbrische Niederlassungen geltend, ebenfalls ein Gemisch von
Deutsch-Tirolern mit anderen Stammverwandten in sich schliessend, haben nur mehr
die zwei Orte Ghiazza und Campo Fontana als kümmerliche Reste deutscher Zunge
aufzuweisen.
d) Endlich linden sich die deutschen Inseln Sauris in Friaul und Sappada
im Bellunesischen : die Sauraner sind Reste alter deutscher Bevölkerung Friaul's, die
Sappadiner Ansiedler aus Villgraten in Tirol.
§. 16.
Deutsche Sprachinseln im Süden der deutsch-slovenischen Sprach g r ä n z e.
ä) Gleich beim westlichen Beginne dieser Gränze bilden die Orte Raibl , Tarvis.
Flitschl, Ober-Greuth und Goggau in Kärnthen, dann Weissenfeis in Kr ain eine
zusammenhängende ansehnliche deutsche Sprachgruppe.
b) Ueberhaupt hört man in den meisten grösseren slovenischen Orten
in Kärnthen (Kappcl, Bleiburg sammt Umgegend u. v. a.) und Süd- St eiermark
(Schönstein. Windiseh-Feistritz , Pulsgau, Pettau, Friedau, Gonobitz, Cilli, Tülfer.
Windisch-Landsberg , Rann u. a. m.) und selbst zum Theile in Kr ain (Lak, Stein,
Laibach. Gurkfeld) mehr oder minder auch deutsche Laute bei gemischter Bevölkerung,
und in der Grafschaft Görz hat die. Gemeinde Deutsch-Ruth von Tiroler Abkunft
noch ihre deutsche Sprache bewahrt, sowie auch die deutsche Bevölkerung der
Hauptstadt Görz über ein Achttheil der Einwohner beträgt.
c) Die grösste deutsche Sprachinsel im Süden der deutsch-slovenischen Sprach-
Gränze bildet aber das sogenannte Gottscheer Ländchen, wo man 34 rein deutsche
und mehrere gemischte (deutsch-slovenische) Orte zählt. Dasselbe nimmt nach der
gegenwärtigen politischen Eintheilung den Gottscheer Bezirk und einige Parzellen der
anstossenden Bezirke ein.
d) Unbedeutend sind die slovenisch-deutschen Orte Kaltenbrunn und Oisnitz im
Eisenburger Komitate.
') Einzelne deutsche Weiler und mehrere Orle. die noch vor Kurzem deutsch waren, werden hei der
besonderu Beschreibung der Sprachgrenze im Lande Tirol genannt werden.
I. 5
34
§. 17.
Deutsche Sprachinseln jenseits der deutsch-magyarischen und deutsch-
s 1 o v a k i s c li e n Sprachgränze in Ungern, in der W o j \v o d s c h a f t und im B a na t e ,
in Kroatien, Slavonien, der Mili tärg ranz e und in Siebenbürgen.
Bei diesem Ueberblicke können wir nicht in die specielle Aufzählung aller deut-
sehen Orte eingehen, sondern geben die Hauptgruppen der zahlreichen grösseren
und kleineren deutsehen Sprach ei lande an '), und fügen die allgemeine Be-
merkung bei, dass die Entwicklungsgeschichte der ehemals ungrischen Länder seit
dem eilften Jahrhunderte überdiess die Verbreitung der Deutschen in die meisten
grösseren Orte mit sich brachte, wo sie freilich nur theilweise ihre Nationalität bewah-
ren konnten.
Auch hier gilt (mit Ausnahme der Wojwodsehaft) die Begeh dass die Deutsehen,
selbst in dem pannonischen Theile (Ungern am rechten Donau-Ufer), die Gebirgs- und
Hügelgegenden bewohnen, während die Magyaren die fruchtbaren Ebenen besitzen.
a) Deutsche Inselgruppe im pannonischen Gebirge. Als erste deutsche
Inselgruppe nennen wir die deutschen Ortschaften, die an den Basaltgebirgen des
Plattensee's in den zum Theile durch deutsche Aexte gelichteten Wildnissen des Bäko-
nyer Waldes im alten Pannonien sich ausbreiten und einen mächtigen Verbindungszug
von der deutschen Sprachgränze zu der nächstfolgenden Inselgruppe bilden. Die
deutschen Bewohner dieser Gruppe bewahren, gleich jenen der nächstfolgenden Sprach-
inseln, bei verschiedener Mischung den vorwiegend schwäbischen Charakter in ihrer
Aussprache und werden insgemein „Schwaben" genannt, wenn sie auch ungrische
Kleidung tragen und der magyarischen Sprache mächtig sind. Sie bewohnen haupt-
sächlich ein grösseres in sich zusammenhängendes, nur strichweise stark mit Magyaren
gemischtes Gebiet, welches in der Veszprimer Gespanschaft liegt, von Peterd an der
Gränze des Baaber bis nach Vöröstö und Hidegküt an der Gränze des Somogyer Ko-
mitates reicht und nach Westen. Süden und Osten noch von zahlreichen deutschen und
gemischten Orten umsäumt wird.
Ein zweites solches Gebiet im Vertes-Gebirge steht mit dem deutschen Eilande
von Ofen in unmittelbarem Zusammenhange.
6) Deutsche Inselgruppen an der Mittel-Donau. Der erste Haupttheil
derselben, im Graner Komitate. beginnt mit dem magyarisch-deutschen Puszta Billeg
und Dotis, tritt mit dem rein deutschen Süttö an die Donau, und folgt derselben bis
unterhalb des deutsch-magyarischen Täth, worauf er noch südwärts des Stromes die rein
deutschen Orte Dorog, Csolnok und Leänyvär umfasst.
St. György, die Vissegrader und die Waitzner gemischte Insel bilden den Ueber-
gang nach Ofen, dessen Bevölkerung (mit Ausnahme der Baizenstadt) zu mehr als drei
Viertheilen deutscher Abkunft ist; auch in Pest erscheint der Zahl nach das deutsche
') Keines derselben reicht in die Zeiten der arpadischen Herzoge zurück, obwohl auch die zahlreichen
Kriegsgefangenen Deutschen jener Periode gewiss nicht ohne bedeutende Einwirkung auf das Land
blichen.
35
Element im Bürgerstande vorherrschend. Dieser zweite Bestandteil der Donau-Gruppe
nimmt mit dem Piliser Gebirge fast die ganze westwärts der Donau gelegene Seite
des Pest-Piliser Komitates ein. geht von dem weinreiehen Promontorium und Teteny
auch auf die wildreiche Insel Csepel, sowie auf das linke Donau-Ufer zu dem volk-
reichen schwäbischen Markte Soroksär und den Dörfern Haraszti und Taksony üher.
Durch eine Reihe gemischter Ortschaften steht er mit der Osthälfte der pannonischen
Gruppe in Verbindung, welche einen beträchtlichen Theil der Graner und Stuhlweis-
senburger Gespanscbaft erfüllt und westwärts bis zu dem deutsch-magyarischen Acs-
Teszer im Veszprimer Komitate reicht. Vereinzelt ziehen sich die theils mit Magyaren
und Slovaken gemengten, theils rein deutschen Sprachinseln Lovas-Bereny. Nadap.
Märtonväsär. Adony. Puszta Jenö und Herczegfalva auch durch den Süden des Stubl-
weissenhurger Komitates. Gleicher Art sind die kleinen Inseln, welche sich der Buda-
Pester Gruppe ostwärts anreihen, namentlich Ikläd und Aszod, Csömör, Keresztür,
Veeses u. s. f.
Die bedeutendste Sprachinsel dieser Gruppe beginnt mit dem magyarisch-
deutschen Simontornya und dem rein deutschen Nemet-Ker an der Nordgränze des
Tolnaer Komitates und dehnt sich längs der Donau durch die Gespanschaften Tolna
und Baranya, so dass die Deutschen strichweise mit Magyaren und Serben gemengt
auftreten , bis zu den gemischten Orten Beratend . Ivan . Bän und Bodolya aus.
Nach kurzer Unterbrechung durch einen schmalen Streifen rein serbischen Sprach-
gebietes schliesst sich mit St. Istvän und dem magyarisch-deutschen Karancs wieder
eine deutsche Insel an, welche mit serbischer und einiger magyarischer Beimengung
bis Euoenidorf an der Drau . und selbst über den Strom nach Essek und seiner
(westlichen und östlichen) Umgebung reicht. Tolna (mit Meös) und Vörösmart bilden
deutseh-mao'yarisehe Vorlagen dieser dritten Abtheiluno- nach Osten hin.
Aus der Baranya erstreckt sich das erwähnte grosse deutsche Eiland westwärts
mit einer Reihe deutscher und magyarisch-deutscher (auch einiger deutsch-serbischer)
Ortschaften ununterbrochen bis Klein-Lak, Simonfa und Härsägy in der Somogyer
Gespanschaft, während es sich noch nordwestwärts mit einer grösseren (von Puszta
Szemes und Puszta Petend über Miklosi und Häcs bis Büssü und Poläny. mit Magyaren
und einigen Serben gemischt) und mehreren kleineren abgerissenen Inseln bis an das
südliche Gestade des Plattensee's fortsetzt. Vereinzelt ziehen mit deutscher Bevölke-
rung gemengte Orte durch den Westen der Baranya. das Somogyer und Szalader Ko-
mitat bis Gross- Kanisa und Szepetnek (nebst dem rein deutschen Petri) an der
magyarisch-slovenokroatischen Sprachgränze hin.
Auch am linken Ufer der Donau findet sich eine geringe Anzahl kleiner deutscher
und deutsch-magyarischer Sprachinseln im Pest-Solter Komitate von Berczel nächst
Irsa angefangen bis Hajos und Nädudvär an der Gränze der Baeka.
c) Deutsche Inselgruppe in der Baeka (dem Zomborer und fast dem
ganzen Neusatzer Kreise der serbischen Wojwodschaft). Das deutsche Sprachgebiet be-
ginnt im Nordwesten der Baeka mit dem magyarisch-deutschen Istvänmegye und dem
v
deutsch-serbischen Cavolj und reicht am linken Ufer der Donau in den mannigfaltigsten
5*
36
Windungen der Begränzung, über Vasküt, Kolut, Apatin, Bukin u. a. bis hinab zu dem
deutsch-serbischen Alt-Palanka (gegenüber von Illok) und dem rein deutsehen Ceb.
Die Deutsehen leben in diesem Gebiete theils für sieh allein, theils mit Magyaren und
Serben gemischt. Erst nach einiger Unterbrechung beginnt an der Donau ein anderes
deutsehes Gebiet mit dein rein deutschen Neu-Futak. dem serbiseh-deutsehen Alt-Futakund
dem serbisch-deutseh-magyarisehcn Neusatz, steht aber nordwärts durch das rein
deutsche Jarek und das serbisch-deutsch-magyarische Land von Neusatz bis Alt-Ker
mit der früher bezeichneten, bis Klein-Ker reichenden Gruppe in unmittelbarem Zu-
sammenhange. Vereinzelt liegt im Zomborer Kreise das serbisch-deutsche Sändor ').
d) Die deutschen Gruppen im Banate. Die Westhälfte des Banates (der
Temesvärer und Gross-Beekereker Kreis) ist von der Maros bis zur Temes vorwiegend
deutsch, während das deutsche Element nur in grösseren und kleineren abgerissenen
Parzellen die Temes überschreitet. Dasselbe nimmt in dem erstbezeichneten Gebiete
von Deutsch-Csanäd, Perjämos und Deutsch-St. Peter, dem romanisch-deutschen
Monostur, den rein deutschen Orten Zaderlak, Neu-Arad 2), Engelsbrunn, Schön-
dorf, Traunau, Zabran und dem romanisch-deutsch-magyarischen Lippa an , mit
mancherlei Ein- und Ausbuchtungen den Raum über Gross-Kikinda. Hatzfeld und
Temesvär bis zu den Orten Csösztelek an der Bega, Ujvär noch jenseits der-
selben und Neu-Pecs an der Temes ein. Doch ist innerhalb dieser Gränzen auch
das magyarische, serbische . romanische und bulgarische Element dem deutschen
zugesellt. Im Süden des Bega-Canals dehnt sich eine zusammenhängende ge-
mischte und rein deutsche Gruppe von den deutschen und deutsch-serbischen Orten
Johannisfeld, Pardäny, St. György und Kiek und der serbisch-deutsch-magyarischen
Umsrebuns: von Gross-Beckcrek bis zu dem romanisch- deutschen Ecska (nordöstlich
von Perlas), den rein deutschen Orten Ernstdorf und Szecsän an der Temes, dem
slovakisch-deutschen Hajdusica am Canale von Alibunar, dem rein deutschen Zichy-
dorf und Moravica aus. Nordöstlich von ihr liegt eine kleine vorherrschend deutsche
um Detta und Obsenica, eine grössere gemischte um Cakova und Vojteg, weiterhin eine
vorwiegend deutsche um Nitzkidorf. Buziasch und Daruvar. südwestlich eine eben
solche um Klein-Schemlak, Clocodia und Gross-Zam. Vereinzelt linden sich im Temes-
värer Kreise noch die gemischten Orte Bfestovac und Rekasch, und die rein deutschen
Lieblinp-, Moritzfeld und Cudrinz. endlich das serbisch-deutsche Vcrsee. Im Luooser
Kreise sind vorzüglich bemerkenswerth: die rein deutschen Orte Ebendorf. Werk und
Neudörfel, die deutsch-romanisch-magyarischen Deutseh-Faget und Romanisch-Lugos.
') Auch in den sirmischen Bezirken des Neusatzer Kreises linden sich , nebst kleineren mit deutscher Bevöl-
kerung gemischten Puncten, das serbisch-deutsche Bunia, die gleichartige grössere Gruppe von India und
Putince, die serbisch-deutschen Orle Csälma und Bänostor und das serbisch-deutsch-magyarische Erdevik.
2) Von Neu-Arad aus steht diese deutsche Gruppe mit einer theils deutschen, theils deutsch-magyarisch-
romanischen und serbischen im Arader Komitate in Verbindung, die sich nordwärts bis nach Elek zieht.
Die Banaler Gruppe hängt auch von Perjämos aus mit dein romanisch-deutschen Szemlak und von Lippa
aus mit dem romanisch-magyarisch-deutseh-slovakischen Radna und dem rein deutschen Neu-Paulis zu-
sammen. Vereinzelt liegen das deutsch-slovakisch-niagyarisch-romanische Mezö-Hegyes und das romanisch-
deutsche Tornya, die deutsche Puszla Gross-Kamaras , das magyarisch -romanisch -deutsche Gyula und
das slovakisch- deutsch -magyarische Mezb-Bereny im Bekes-Csanäder Komitate.
37
v
die romanisch-deutschen Deuts ch-Gladna, Zidovin, Deutsch-Bokschan, Dognaeka,
Deutsch-Reschitza, Franzdorf, Oraviza, Deutsch-Saska und Neu-Moldova, das deutsch-
bulgarisch-romanische Königsgnad. das deutsch-cechische Steierdorf und das roma-
nisch-cechisch-deutsehe Deutsch-Ciklova.
e) In Kroatien haben Agram und Varasdin eine geringe Beimischung von
Deutschen (meist aus dem Gewerbe- und Handelsstande); stärker sind dieselben in
v
Tschakathurn (Cakovce) und Tragostan neben Kroaten und Magyaren vertreten.
In Slavonien ist die Oberstadt von Essek zum Theile von Magyaren und
Deutschen, die Unterstadt von Serben bewohnt, in der Umgebung Sarvas, Kravica,
Josephsdorf abschliessend , Retfalu und Petrovac gemischt deutsch. Auch Vukovar
ist deutsch-serbisch, und grössere Inseln theils rein deutscher, theils mit Deutschen
gemischter Bevölkerung ziehen sich durch das ganze Land, namentlich: St. Lukac, der
Strich von Rezovac über Theresienfeld und Antunovac bis Ladislav, Vaska und Cabuna,
Rodosovac, Zvecevo, Ober-Mihaljevci, Tekic mit Tominovac u. a.. Kula mit Porec und
Ciglenik, um Buk u. s.w. im Pozeganer; Veliskovce. der Strich von Jarmina bisCeric,
Berak mit Tompojevce, Sotin u. s. f. im Esseker Komitate.
f) In der kroatisch-slavonischen Militärgränze bilden die Deutschen
nur in den Festungen Brod und Peterwardein, dann in Bellovar, Sisek, Zengg, Mitrovic.
Semlin und Neu-Banovce einen namhaften Theil der Bevölkerung; abschliessend
wohnen sie in Neudorf nächst Vinkovce und in Neu-Pazua.
In der serbisch-banatischen Militärgränze ist vor Allem der sogenannte
deutsch-banater Regiments-Bezirk zu nennen, wo Deutsche mit Serben, Romanen und
Magyaren längs der Donau von Alt-Borca (gegenüber von Semlin) bis Kubin wohnen,
und sich nordwärts bis Glogon ausdehnen, während in ähnlicher Mischung auch Opova,
Zrepaja, Perlas und Usdin deutsche Bevölkerung enthalten, und Franzfeld eine rein
deutsche Colonie bildet.
Im Titeler Bataillons-Bezirk linden sich Deutsche zu Titel und Kac; im illyrisch-
banater Regimente zu Weisskirchen. Mramorak. Karlsdorf; im romanen-banater Regi-
mente zu Alt-Karansebes, Ferdinandsberg, Ruskberg. Marga- Warna, Mehadia, dann
für sich allein wohnend in den Colonien Neu-Karansebes. Lindenfeld, Wolfsberg, Wei-
denthal, Alt-Sadova.
§• 18.
Fortsetzung.
Die meisten der bisher genannten deutschen Inseln stammen aus dem achtzehnten
und neunzehnten Jahrhunderte her. Wir kommen aber nun zu den im nördlichen
Ungern und an den Karpathen liegenden deutschen Colonien, welche grösstentheils
aus früheren Jahrhunderten ihren Ursprung herleiten.
Wir theilen dieselben in folgende Gruppen:
g) Die deutsche Gruppe der Bergwerks-Colonisten in Ungern. Dazu
gehören alle . welche des Bergbaues wegen nach Ungern berufen wurden oder dahin
wanderten, und meist vom ober-deutschen (Sudeten-) Stamme sind (Teutonici), daher
38
nicht nur 1. die zerstreuten Deutsehen in den Bergstädten, besonders Kremnitz
und Neusold, sondern auch 2. die sogenannten Krikehayer und Deutsch-Bronner (an
den Gränzen des Neutraer, Barser und Arva-Thuroczcr Komitates zwei grössere
geschlossene Gebiete einnehmend . denen noch südwärts die kleine Sprachinsel um
Hochwiesen vorliegt); 3. die Deutsch-Pilsener (in einer Ortschaft des Honther Komi-
tates nächst der Eipel): 4. die Gründner im südlichen Tbeile der Zips (in Schwedler,
Einsiedel. Altwasser, Huta. Schmölnitz und Stoss. wozu noch die deutsch-slovakischen
Orte Wagendrissel und Göllnitz und das deutscb-rutbenische Prakendorf kommen)
und die mit ibnen im unmittelbaren Zusammenhange stehenden Metzenseifer (mit den
slovakisch-deutscben Orten Zlata Idka und Reka) in Abaüj-Torna ').
h) Die Zips er Sachsen (Saxones) vom nieder-deutschen Stamme, in dem
oberen Theile der Zips in den sogenannten 16 Zipser Städten am Poprad von Deut-
schendorf (Poprad) bis Pudlein und von dem slovakisch-deutschen Leutsehau im Süd-
osten bis an die Tatra, sowie in den rein deutschen Orten Kniesen und Hobgarten am
weiteren Laufe des Poprad und in Majerka. endlich in den slovakisch-deutschen Orten
Neudorf (Iglö). Eisenbach. Kirchdrauf, Wallendorf und Krompach an und nächst
dem Hernäd, Altendorf am Dunajec.
i) Die Deutschen in Siebenbürgen zerfallen geographisch in drei Haupt-
gruppen:
1. Die Deutschen auf dem Königsboden (in dem sogenannten eigentlichen
Sachsenlande, dem Hermannstädter Kreise), den sie (mit Schönau an der kleinen und
Donnersmarkt an der grossen Kokel selbst in den Karlsburger Kreis reichend) von
Seiden . Langenthai . Schölten . Haschagen . Klein-Scheuern und Gross-Aue an im
grössten Theile seiner Ausdehnung nordwärts der Aluta theils mit Romanen gemengt,
theils ungemischt einnehmen , in gleicher Weise sich über den Repser Bezirk des
Kronstädter Kreises ausdehnen und bis Streitdorf an der grossen Homora reichen,
während noch südlich davon die deutsch-romanische Insel Kerz. nordwärts die roma-
nisch-deutsche Insel Michelsdorf im Karlsburger, westwärts die romanisch-deutsch-
magyarische Sprachinsel Broos (Szäszväros), die romanisch-deutschen Inseln Romosz
und Eisenhammer im Brooser Kreise liegen und eine ausgedehnte der letzteren Art im
Westen des Hermannstädter Kreises von Sächsisch-Pian über Mühlenbach und Beis-
markt bis nach Klein-Ludosch und Amnas sich hinzieht und eine kleinere Weingarten
mit Gergersdorf und Peuka unifasst.
2. Die Deutschen im Burzenlande (dem Haupttheile des Kronstädter
Kreises), welche von Nussbach an der Alt bis Rosenau am Weiden-Bache theils
allein theils mit Bomanen gemischt wohnen, denen auch die deutsch-romanisch-
magyarischen Inseln Fogarasch und Törzburg und das deutsch-romanische Scharken
zugehören.
') Die Deutschen in Liptau, Arva-Thurocz und Gömör, welche früherhin den Zusammenhang dieser Gruppen
unter einander und mit den Nord-Karpathen-Ländern erhielten, sind längst slavisirt. Noch erinnern viele
Benennungen an die einstige weitere Verbreitung deutscher Zunge in dieser Gegend.
39
3. Die Deutschen im Nösnerlande, im westlichen Theile des Bistritzer Krei-
ses, wo sie gröstentheils ungemischt von Mettersdorf und Klein-Bistritz bis St. Georgen
und Botsch reichen und durch kleinere Sprachinseln um Idees und um das deutsch-
romanisch-magyarische Regen (Szäsz-Reen) noch südöstlich längs der Maros bis
Petelea sich fortsetzen.
Ausserdem finden sich Deutsche mit Magyaren und Romanen gemischt in Alt-
Rodna im Bistritzer. in Borsek und Balän im Udvarhelyer, in Läpos-Ränya im Deeser,
in Szäntö und Hadad im Szilägy-Somlyöer Kreise, ferner zu Klausenburg. Karlsburg.
Offenbänya. Zalathna. Deva, Kirälybänya und anderen Orten vor.
In historisch-ethnographischer Beziehung sind sie in der Mehrzahl
A) Sachsen (Flandrenses. Saxones. Teutoniei). die theils unmittelbar nach Sie-
benbürgen (1140 — 1160) berufen, nicht nur das übernommene wüste Land (Desertum
in Cibinio) zum wohlgebauten sogenannten Alt-. Wein- und Wald-Lande umwandelten,
sondern dasselbe auch gegen äussere und innere Feinde muthig vertheidigten und ihre
Nationalität bewahrten, — theils aus den ungrisehen Berg-Districten mach Nord-
Siebenbürgen vorgerückt, ein Gleiches thaten. beide aber unter der osmanischen Ober-
hoheit in ihrer Verbreitung sehr eingeengt wurden. Neben ihnen findet man
B) Ober-Deutsche aus Baden. Breisgau. Schwaben. Salzburg. Steiermark. Kärn-
then. die insgemein unter dem Namen der Landler in Siebenbürgen bekannt und Ein-
wanderer aus dem achtzehnten und neunzehnten Jahrhunderte sind. Meist ebenfalls
Einwanderer dieser späteren Zeit sind
k) die Deutschen, welche zwischen der Donau und den Karpathen
theils rein, theils mit Slovaken . Magyaren . Ruthenen oder Romanen . theils mit
mehreren derselben gemischt, zerstreute Orte in den Komitaten Pressburg. Ober-
Neutra, Ahaüj-Torna, Borsod. Heves. Zemplin, Beregh-Ugocsa. Marmaros. Szaboles,
Szathmär1), Nord- und Süd-Bihar bewohnen (Eberhard mit Brück. Waltersdorf und
Tartschendorf , Sommerein. Lansehitz. Modern. Diöszeg: Bicbersburg. Tyrnau;
Kaschau; Hämor. Gross-Tällya. Knmpölt; Karlsdorf. Trauzendorf. Rätka ; Zbin.
Szinyak. Bartowa. Tur-Terebes; Deutsch -Mokra. Huszt. Königsthal, Ober-Viso.
Borscha; Rakamacz, Neu-Vencsello. Pecs-Petri: Josefhäza, Miszt-Bänya, Szenfalu
und Unter-Homorod. Huta, Tomany, Nantii; Ujväros; Pelbarthida. Neu-Palota.
Töttelek, Szöllös und St. Märton) und vier grössere Gruppen, zwei mit Slovaken
von St. Johann über Ober-Schützen bis Malatzka und von Zeila und Bösing über
St. Georgen bis Ratzersdorf im Komitate Pressburg, die dritte mit Ruthenen nächst
Munkäcs (Kroatendörfl. Koczava. Schönborn. Lalowa) in Beregh-Ugocsa . die vierte
mit Romanen und Magyaren an der oberen Kraszna in Szathmär von Merk über
Gross-Majteny bis Mezö-Petri, Kiräly-Daröcz und Sändorfalu. bilden. Namentlich
bestehen die letzteren beiden aus schwäbischen Colonisten des achtzehnten Jahr-
hunderts, welche von den gräflichen Familien Schönborn und Käroly angesiedelt
wurden.
') Dil.» Sta<ll Szathmär. obwohl noch durch den Beisatz Xemelhi an deutschen Ursprung erinnernd, ist
magyarisch.
40
§. 19.
Deutsche Sprachinseln in Böhmen und Mähren.
Jenseits der deutsch-cechischen Sprachgränze befinden sieh zwei grössere Sprach-
inseln, welche Böhmen und Mähren gemeinschaftlich angehören, und mehrere kleinere,
nebst Orten gemischter Bevölkerung. Während das deutsche Hauptgebiet beider Länder
in den Gebirgen vorzüglich Beste der deutschen Urbevölkerung und nur in den ebenen
Strichen spätere Ansiedler und germanisirte Ceehen umschliesst, sind die Sprachinseln,
mit Ausnahme der zuerst anzuführenden, aus Colonisationen hervorgegangen.
1. Grossere Sprachinseln.
«) Die deutsche Sprachinsel der sogenannten Schönhengstler.
welche aus dem Chrudimer in den Olmützer und Brünner Kreis herüberzieht, liegt
dem deutschen Sprachgebiete an der nördlichen Gränze von Böhmen und Mähren so
nahe, dass das slavische Element wie durch eine Meerenge das deutsche zu durch-
brechen scheint. Die von Brunn nach Prag im Zwittawa-Thale führende Staatsbahn
berührt diese Sprachinsel nächst Brünnlitz und Chrostau. verlässt sie vor Böhmisch-
Trübau und durchschneidet sie nochmals bei Hilbeten nächst Wildenschwert; die von
Olmütz nach Triebitz gehende Flügelbahn betritt dieselbe westwärts von Hochstein.
Hiermit sind zugleich zwei Längen- und Breiten-Durschnittslinien dieses hochgelegenen
deutschen Eilandes angedeutet, dessen übrige Haupt-Gränzpuncte in Böhmen nördlich
Ober-Lichwc, westlich Strokele und Lauterbach bei Leitomysl, in Mähren südöstlich
Brisen und Gewitsch (gemischt), östlich Loschitz (gemischt) und Müglitz bilden.
b) Die deutsche Sprachinsel im böhmisch - mährischen Gränz-
gebirge (bei Iglau) wird von der Wien-Prager Strasse ihrer ganzen Länge nach von
Stannern bis in die Nähe von Deutschbrod durchschnitten und scheint sich von Iglau aus
gebildet zu haben, wo Deutsche schon im dreizehnten Jahrhunderte als eine ansehnliche
Gemeinde mit eigenem Stadtrechte auftraten, welches das Muster für viele andere
Städte und Orte Mähren's wurde. Die grösste Breite dieser Sprachinsel reicht von
Irschings und Alt-Steindorf im Caslauer bis nach Misching und (dem gemischten) Gross-
Beranau im Igiauer Kreise.
3. Kleiner e Eilande.
A. In Böhmen, a) Die Sprachinsel von Budweis stammt ebenfalls schon
aus dem dreizehnten Jahrhundertc her. Sie reicht von Norden nach Süden von Böh-
misch-Feilem längs der Pilsen-Linzer Strasse bis Payresehau . und von den Teichen
nächst Hackelhöf im Westen bis Ves am Berg . Pfaffendorf und Straps im Osten.
Aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts aber stammen:
//) Schönwillkomm im Pilsner, Deutsch-Nepomuk und Neudorf im Piseker Kreise:
die deutschen Orte der ehemaligen Cameral-Herrschaft Pardubic im Chrudimer Kreise
(Teichdorf, Kleindorf, Sehndorf, Dreidorf, Veska. Spojil, Gunstdorf. Trauendorf.
Maidorf, Streitdorf), Kovansko im Bunalauer, Karlshof (Libinsdorf) im Caslauer
Kreise. Doch haben sich diese sporadischen Colonisten mit Ausnahme der
grösseren Gruppe fast ganz cechisirt.
r) Die dem deutschen Hauptgebiete im Jiciner Kreise benachbarte Insel nächst
Wu-Paka von Brdo bis Wüst-Prosvic.
B. In Mähren nennen wir «) die alte deutsche Sprachinsel um Brunn.—
deren Kern die (gemischt bevölkerte) Landes-Hauptstadt mit ihrem Gewerbfleisse und
schon im dreizehnten Jahrhunderte berühmten Stadtrechte bildet, — von Brunn bis
Mödritz und Schöllschitz längs der Eisenbahn und Poststrasse hinabreichend, wor-
auf sich noch das rein deutsche Maxdorf südöstlich anreihet;
Ä) die deutschen Sprachinseln um die gemischten Orte Austerlitz und Neu-
llausnitz (mit Gundrum. Tschechen und Krauschek). sowie um Hobitscb.au (mit
Tereschau, Rosternitz. Swonowitz. Lissowitz);
c) die Sprachinsel von Olmütz und dessen Umgebung-, doch fast durch-
gängig mit bedeutender slavischer Beimischung; endlich
d) die rein deutsche Insel von Wachtel bis Döschna und Schwabenberg' an der
Westoränze des Olmützer Kreises, mit den vereinzelt ostwärts vorliegenden gemischten
Orten Sternheim und Rosenberg.
C. Ausserdem herrscht die deutsche Sprache theils als Muttersprache eines
«rösseren oder geringeren Theiles der Bevölkerung, theils als Umgangssprache in
den meisten grösseren Städten Böhmen' s und Mähren's. mitten im böhmisch-mährischen
Sprachgebiete.
a) Vor Allem gilt diess von Böhmens Hauptstadt Prag, wo die Deutschen, seit
dem eilften Jahrhunderte ansässig , jetzt beiläufig die Hälfte der Einwohnerzahl aus-
machen, dann in geringerem Verhältnisse von Klattau. Kuttenberg. Deutschbrod. König-
grätz. Josephstadt. Böhmisch-Aicha. Laun. etc. ;
6) in Mähren von Lundenburg, Kremsier. Leipnik. Weisskirchen. Freiberg.
Gross-Mesefic. u. a. ;
c) in Schlesien von Troppau. Der Ursprung der deutschen Bevölkerung in allen
diesen Orten reicht ebenfalls bis ins dreizehnte und vierzehnte Jahrhundert zurück.
d) Zu den deutschen Inseln müssen endlich in Böhmen und Mähren in sprachlicher
Hinsicht auch die jüdischen Gemeinden gerechnet werden, weil sie sich, wo
nicht ausschliessend, doch vorzugsweise der deutschen Sprache bedienen.
§. 20.
Deutsche Sprachinseln in Galizien.
Diese sind sporadisch über das ganze Land ausgebreitet.
a) Im (vorwiegend polnischen) Krakauer Verwaltungsgebiete:
a) haben Biala (sammt Umgebung)1), Kety, Andryehau, Auschwitz (Oswiecim),
Zator u. a. als Orte der ehemaligen schlesischen Herzogthümer Auschwitz
und Zator, sowie Kr a kau selbst, eine bis in das dreizehnte Jahrhundert zurück-
reichende deutsche neben der polnischen Bevölkerung;
') Diese Sprachinsel hängt mit einer ähnlichen, um das rein deutsche Bielitz gelagerten, ziemlich beträcht-
lichen in Schlesien zusammen, dessen polnisches Sprachgebiet auch die zahlreiche deutsche Bevölkerung
von T eschen in sich scMiesst.
I. 6
42
ß) in späterer Zeit, grösstenteils erst unter österreichischer Herrschaft,
erhielten die meisten grösseren Orte ihre deutschen Bewohner, namentlich: Wadowice,
Myslenice, Wieliezka, Bochnia (sammt Umgebung), Woyniez, Tymhark, Alt- und
Neu-Sandec. Cieszkowiec, Gryböw, Rzeszöw, Lancut, Przevvorsk, Lezajsk;
-)•) als förmliche An Siedlungen, vorzüglich in der josephinischen Colonisa-
tions-Periode. entstanden die übrigen deutschen (sogenannten schwäbischen) Gemein-
den, welche im Bochnier (Gablau. Maykowice, Boguczyee, Lednitz, Trinitatis). San-
decer (die ganze Umgegend von Alt- und Neu-Sandec, besonders längs des Poprad
und Dunajec, von Wiesendorf abwärts, dann Wachendorf), vorzüglich aber im nörd-
lichen Theile des Tarnower und Rzeszower Kreises (Hohenbach. Schönanger, Josephs-
dorf, Reichsheim, Wildenthal, Ranischau. Bauchersdorf, Steinau, Königsberg, Hirsch-
bach [Baranöwka], Gillershof, Dornbach u. m. a.) zu finden sind. Doch ist die Bevöl-
kerung der Ansiedlungen in den Kreisen Bochnia und Sandec durchgehends gemischt,
und die Umgegend fast sämmtlicher Colonien vereint unter dem Einflüsse derselben
gegenwärtig polnisches und deutsches Sprach-Element.
b) Noch zahlreicher sind die deutschen Gemeinden im r utheniseh-polni-
schen Antheile des Lemberger Verwaltungsgebietes, und zwar:
a) vorzüglich in Lemb er g und anderen grösseren Orten (Jaroslau, Prze-
mysl, Sadowa Wisznia. Zolkiew, Sambor. Starosol, Staremiasto, Borynia) ;
ß) die zahlreichen Colonien im Lemberger Kreise, namentlich: Weinbergen,
Unterbergen, Kaltwasser. Waldorf, Rottenhan. Schönthal. Weissenberg, Ottenhausen,
Burgthal, Brunndorf, Vorderberg. Ebenau, Neuhof, Einsiedel, Falkenstein, Rosenberg,
Neu-Chrusno, Dornfeld. Reichenbach, Lindenfeld u. s. f. ;
■y) die Ansiedlungen in den Kreisen Przcmysl (meist im Territorium der ehema-
ligen Cameral-Herrschaft Jaworöw: Rehberg, Mosberg. Kleindorf, Berdikau, Hartfeld,
u. m. a.) und Zolkiew (hauptsächlich im Westen und Norden : Freifeld, Deutschbach,
Beichau, Burgau. Felsendorf, Fehlbach, Lindenau, Ainsingen, Josephinendorf, Brucken-
thal, Zboiska u. a.. und Wiesenberg nächst Zolkiew) ;
o) jene im nordöstlichen Theile des Sanoker Kreises (auf den Camcral-Gütern
nächst Dobromil: Makowa, Falkenberg, Engelsbrunn, Rosenberg, Obersdorf, Sie-
genthal, Steinfels. Bandröw) und im ganzen Samborer Kreise (Kupnowice , Kaisers-
dorf. Kranzberg. Ugartsberg, Josephsberg, Königsau , Brigidau , Neudorf, Gassen-
dorf u. s. w.).
c) Im vorwiegend ruthenisehen Antheile des Lemberger Verwal-
tungsgebietes finden sich nur:
a) die Deutschen der grösseren Orte: Brody, Busk. Brzezany, Stry, Bolechöw,
Kalusz, Tarnopol, Zaleszczyk, Kolomea, Sniatyn;
ß) die wenig zahlreichen Ansiedlungen in den Kreisen Zloczöw (im Nor-
den: Bomanowka. Heinrichsdorf. Joseföw, Antonin, Hanunin, Mieröw, Kizia: dann
Sapiszanka. Sobolöwka, Unterwald, Branislawöwka u. a.) , Brzezany (Ernstdorf,
Rehfeld. Mühlbach. Petersdorf u. m. a.), Stry (Gelsendorf, Hoffnungsau, Ugartsthal.
Landestreu. Ludwiköwka, Annaberg. Felicienthal . Karlsdorf u. a.). Stanislawöw
(Eisenthal, Konstantöwka bei Hostöw) und Tarnopol (Konopköwka und Neutit-
schein).
Nebstbei finden sich im Krakauer und Lemberger Verwaltungsgebiete noch einige
kleinere mit deutscher Bevölkerung- gemischte Orte ').
§. 21.
Deutsche Sprachinseln in der Bukowina.
In der Bukowina stammen die deutschen Bewohner vollständig erst aus der
Zeit der österreichischen Herrschaft. Nebst der starken deutschen Bevölkerung von
Czernowitz und seiner nächsten Umgebung, von Sereth, Suczawa, Badautz, Alt-
Solonetz, Solka, Arbore, Gura-Humora, Warna. Moldauisch-Kimpolung, zählt das
Land zwei Classen förmlicher Ansiedlungen:
a) die Colonien, welche Kaiser Joseph II. in Tereblestie, St. Onufri, Alt-Fratautz.
Milescheutz, Satulmare. Neu-Itzkani und Illischestie begründete und aus West-Deutsch-
land bevölkerte, und die in jüngster Zeit entstandenen Niederlassungen von Deutsch-
Böhmen zu Lichtenberg, Buchenhain. Schwarzthal und auf der Pojana Mikuli ;
(3) die deutschen Bewohner der Montan-Orte (Kirlibaba. Jakubeni, Poschorita,
Louisenthal. Eisenau, Freudenthal, Bokschoja. Stulpikani). meist Grundner und Sieben-
bürger Sachsen, und die aus den westlichen Kronländern und aus Baiern herbeigezo-
genen Deutschen bei den Salzwerken von Kaczika und den Glashütten von Krasna.
Karlsberg und Fürstenthal ').
§. 22.
II. Die slavischen Spraehgränzen in der Monarchie.
A. Nord-Slaven.
10. und 11.) Die ceehisch-mährische und inährisch-sl ovakische
Sprach grunze.
10.) Sprachlich genommen ist der Unterschied des Cechischen in Böhmen
und Mähren nur derjenige zweier Mundarten, daher auch der deutsche Mährer
diese Sprache die höhmische nennt. Nimmt man aber auf die mundartliche Unterschei-
dung Rücksicht, so bilden die Landesgränzen zwischen Böhmen und Mähren insoferne
auch eine Sprachgränze , als von den Bewohnern und Anwohnern des böhmisch-
mährischen Gränzgebirges , Horaken und Podhoraken, ein Uebergang- zu den
eigentlichen Mährern (den Anwohnern der Mareh) oder den Hannaken stattfindet,
welche mit den Horaken unter den Slaven Mähren's in der Aussprache am meisten
von der in Böhmen üblichen Sprache abweichen.
11.) Auch von den Mährern zu den Slovaken und mährischen Walachen
(Gebirgs-Hirten) an der Ost-Gränze (in den mährisch-ungrischen Karpathen) stellt sich
nur ein mundartlicher Uebergang dar, daher auf der ethnographischen Karte keine Sprach-
gränze verzeichnet ist. Im Allgemeinen kann die mährisch-ungrische Landesgränze für
') Die am Schlüsse des §. 19 gemachte Bemerkung hinsichtlich der Juden findet auch bezüglich Gali-
zien's und der Bukowina die vollste Anwendung.
6*
44
die Gränze zwischen Mährischem und Slovakischem gelten, indem am Ost- Abhänge der
Karpathen in Ungern die slovakische Sprache reiner ausgeprägt erscheint ').
§. 23.
12.) Die mährisch-polnische Sprachgr änze.
Da das Gebiet von Troppau und Jägerndorf erst im dreizehnten Jahrhunderte von
Mähren getrennt wurde, ganz Schlesien aber bald darauf in enge Verbindung mit der
böhmischen Krone trat, so erklärt sich, dass die ecchische Sprache in dem längs der
Oder und Ostravica an Mähren stossenden Theile Schlesien's abschliessend geredet
wird, wiewohl ostwärts der letzteren schon mit polnischer Betonung.
Als Gränzen des ee chis ch-mährischen und polnischen Idioms (des
Dialektes der Wasserpolaken) kann man die polnischen Dörfer Pudlau (bei Oder-
berg), Reichwaldau, Petcrswald. Schumbarg. Bludovic. Bukovec. Bzeka ansehen. In
Pitrau, Ober-Sebisovic und Domaslovic sind beide Sprachen zu vernehmen.
§• 24.
13.) Die slovakisch-magyaris ehe Sprac hgränze.
Dieselbe beginnt bei Pressburg, wo in der Vorstadt Blumenthal Slovaken
wohnen, und zieht sich sodann längs des nördlichsten Donan-Armes bis Lanschitz.
welches Slovaken. Magyaren und Deutsche beherbergt. Zwischen dem slovakischen
Scharfmg und den magyarischen Orten Bei und Wartberg tritt die slovakisch-magya-
rische Gränze nordwärts zurück, erreicht über Deutsch-Eisgrub und Puszta Födemes
bei Waag-Szerdahely die Waag, macht am rechten Ufer derselben noch eine zweimalige
slovakiseh-magyarische Ausbuchtung bis Sellye. windet sich um die magyarischen
Dörfer Tornöcz und Tardosked nach Szt. György an der Gränze der Komitate Unter-
Neutra und Komorn , und gelangt bei Bän-Keszi an die Neutra. Jenseits derselben
greift sie mit einer stark magyarisch gemischten Vorlage bis nach Csüz und Gross-
ülved in das Komorner Komitat hinein, beugt sich aber sofort nordwestwärts in das
Barser über Nyer, Klein-Mälas, Unter-Pell. Em. Klein-Säri bis Verebely um, und
zieht erst von hier nordostwärts über Üjfalu, Neved und Nemcany an die Gran.
Das linke Ufer derselben wird bei Alt-Bars verlassen und längs der Gränze der Komi-
tate Bars und Honth das magyarisch-slovakische Klein-Ker erreicht, von wo die Sprach-
aränze ostwärts über Szantö , Mere. Hrusov. Csal. Priklek nach der Scheidelinie
zwischen den Komitaten Honth und Neogräd läuft, mit den slovakisch-magyarischen
Orten Bätorfalu, Leszenye und Klein-Csalomia wiederholt in das erstere zurückkehrt,
weiterhin das sammt der Umgegend magyarisch-slovakische Balassa-Gyarmath um-
schlingt, und von hier an eine nordöstliche Richtung einschlägt. Im;;Verlaufe derselben
geht sie, mannigfach gewunden, über Gross-Selestany. Üjfalu, Klein-Zellö. Praediuni
Felviz, um Losoncz herum nach Garäb, tritt in das Gömörer Komitat über, und gelangt
') Bei der engen Verwandtschaft mit den Slovaken wurden die zahlreichen cechischen Einwanderer des
fünfzehnten Jahrhunderts in Nordwesl-Ungern allmählich fast ganz slovakisirt, sowie andererseits die Slo-
vaken im Mareh-Thale ihren Volks-Charakter heinahe vollständig mit jenem der Mährer vertauscht haben.
45
über Zaluzan. Ober-Pokorägy, Papoc, Meleghegy am Ralog, Brusnik, Suvete an der
Jolsva, Stitnik. Rekena bis zu dem magyariseh-slovakischen Rosenau und weiterhin bis
zur Gränze des Gömörer und Zipser Komitates. Nach einer Unterbrechung- durch die
Gruppe der Gründner und Metzenseifer, begegnet sich das slovakische und magya-
rische Sprachgebiet wieder nächst der Prämonstratenser-Abtei Jäszö, schlingt sich
an der Bodva bis Gross-Bodolö und in verschiedenen Windungen nach Buzynka.
Bocsärd, Deutsch-Tornyos nächst dem grossen Hernad, läuft an demselben mit unbe-
deutenden Ueberschreitungen neuerdings aufwärts bis Mislye und endet bei Uj-Szälläs
südöstlich von Kaschau. Doch erscheinen die Slovaken zwischen der Bodva und dem
Hernad nicht bloss mit Magyaren, sondern zunächst dem letztgenannten Flusse auch
schon mit Ruthenen gemischt.
§. 25.
14.) Die slovakiseh-polnische Sprachgränze.
Der Zug der Karpathen, welcher Ungern von Schlesien und Galizien scheidet,
bildet im Ganzen die Gränze zwischen der slovakischen und polnischen Sprache.
Die Polen in den benacbbarten Karpathen-Zügen bis zur Tatra gehören dem Zweige der
G oralen zu. Auch die Tatra selbst erscheint als ein mächtiger Gränzstock zwischen
slovakischer und polnischer Zunge, welche weiterhin durch die Bialka und nach deren
Mündung in den Dunajec durch letzteren, vom Uebertritte des Dunajec nach Galizien
an durch die trockene Landesgränze zwischen Ungern und Galizien getrennt werden,
bis zwischen Lesnica und Unter-Szczawnica slovakisches, polnisches und ruthenisches
Element zusammenstossen1).
§. 26.
15.) Die slovakisch-ruthenische Spraehgr änze.
Die slovakisch-ruthenische Gränze beginnt nächst Lesnica2) und zieht in mancherlei
Windungen über Krempach nach Plavec am Poprad, kehrt mit einer ruthenischen Aus-
buchtung bei Jakubjan nach der Gränze zwischen den Komitaten Zips und Saros zurück,
umfängt auch in der Zipser Gespanschaft die ruthenischen Orte Toriska, Unter-Repas,
Podprocz und Olsavica, läuft von hier nordwärts vielfach gekrümmt über Berzovice
nach Senvic. wendet sich hierauf am linken Ufer der Tarcza wieder südöstlich bis
zu dem slovakisch-ruthenischen Jakubovec, und steigt von da an nordwärts über
Mosurov, Osikov, Bichwald nach Tarnov an der Topla auf. Am linken Ufer der
Topla buchtet sich das slovakische Gebiet noch nordwärts bis Gaboltov und Smilno,
und südostwärts nach Haslin, Kuryma, Giraldovce und Zeleznik aus. Nach einer
westlichen Umbeugung zu den slovakisch-ruthenischen Orten Hasgut und Fu-
länka verlässt die Sprachgränze bei Hanusovce die Topla, erreicht nächst dem ruthe-
nischen Walköw die Ondava und läuft jenseits derselben in nordöstlicher Richtung über
Ober-Sytnice nach Hrabovec an der Laborcza. Noch jenseits dieses Flusses erstreckt
sich das rein slovakische Gebiet zungenförmig bis Papina und bis Sinna an der Cziroka.
') Die Polen, welche vereinzelt in Ungern sich niederliessen, sind längst mit den vorherrschenden Natio-
nalitäten verschmolzen.
2) Doch macht sich auch in der Sprache der Maguraner Slovaken der ruthenische Einfluss geltend.
46
Bei Brekov tritt die Gränze des rein slovakischen Gebietes über die Laborcza
zurück, dringt südwärts mit einem langen . scbmalen Streifen bis Tusa unweit der
Vereinigung der Ondava und Topla vor, steigt an der letzteren wieder bis Vranov
v
(Varanö) auf und kehrt in den weebselvollsten Verschlingungen über Cieva, Slovakisch-
Kajna. Karna, Jankovce in die Nachbarschaft von Ober-Sytnice zurück. Sofort wendet
sie sieb südwestlich über Gross-Domäsa und Hermäny bis nach Zlatä-Bane und gelangt,
nach einer nördlichen Ausbuchtung, unterhalb Eperics in die Nachbarschaft der Tarcza,
welche sie nur mit dem slovakisch-ruthenischen Buditnir überschreitet, demnächst aber
bei Vajkovce verlässt, um nordwestwärts nach der dreifachen Gränze zwischen Abaüj-
Torna. Säros und Zemplin aufzusteigen, von wo sie wieder südwärts läuft und mit
zwei grösseren Einbuchtungen Uj-Szälläs erreicht. Doch liegt von IJj-Szälläs bis
Unghvär ein ausgedehntes Gebiet, innerhalb dessen die Slovaken mit Ruthenen. theil-
weise auch mit Magyaren stark gemengt wohnen. Die Nordgränze dieses Gebietes fällt
mit der slovakisch-ruthenischen Sprachscheide zwischen der Tarcza und Laborcza
zusammen, während die Südo-ränze sich durch die Orte Bänyaeska nächst der Ronyva,
Gross-Toronya jenseits des Bodrog, Jestrab unweit der Ondava, Kucany an der
Laborcza. Blatne-Remiati. Tegenye. Visoka und Unghvär an der Ungh bezeichnen lässt1).
§. 27.
Cechische und slovakische Sprachinseln.
a) Cechische Sprachinseln.
a) In Oesterreich unter der Enns bildet Inzersdorf bei Wien, in Böhmen
das gemischte Gebiet um Mies im Pilsner Kreise eine solche.
ß) In Galizien besitzt der Zolkiewer Kreis die rein cechiseben Ansiedlungen
Rozanka und Stanislawowka ; in Zeldec wohnen Cechen unter Ruthenen und Deutschen.
Y) Im Lugoser Kreise des Banats wohnen Cechen neben Deutseben zu Steierdorf,
neben Romanen und Deutschen zu Deutsch-Ciklova.
o) InSlavonien liegen die rein cechiseben Orte Koncanica und Johannesberg:
Brestovac ist serbisch-cechiseh-slovakisch.
e) Im Kreuzer Regiments-Bezirke sind die cechisch-serbokroatischen OrteNeu-
Plavnice und Neu-Laminec; im St. Georg er das cechisch-serbokroatische Johannes-
dorf; im illyrisch- und romanen-banater Regiments-Bezirke die rein cechischen
Ansiedlungen der Jahre 1823 — 1830: Ablian, Elisabethfeld, St. Helena, Weizenried,
Ravenska, Schnellersrube. Eibenthal, Neu-Ogradina und Schumitza mit dem romanisch-
cechischen Neu-Schuppanek und dem cechisch-deutsehen Ruskitza.
b) Slovakische Sprachinseln.
Die Slovaken haben zahlreiche grössere und kleinere Inseln ausserhalb ihres
zusammenhängenden Gebietes inne2). Wir fassen sie in folgende Gruppen:
') Selbst nie Slovaken innerhalb dieses Gebietes, Sotaken, haben viele rulhenische, zum Theile sogar
polnische Elemente in ihre Sprache aufgenommen.
*) Besonders trugen zu ihrer Ausbreitung nach Mittel- und Nieder - Ungern die vielen Ansiedlungen bei,
zu wclehen sie von grösseren Grundbesitzern mit besonderer Vorliebe herbeigezogen wurden.
7.) Zwischen der Donau und den Karpathen. Schon im Pressburger
Komitate bilden die Slovaken einige kleine Inseln und Mischungen am Schwarzwasser
(einem Donau- Arme, welcher die nördlichste Seite der grossen Schutt begränzt); im
Ünter-Neutraer ist das magyarisch-slovakische Neuhäusel eine solche Sprachinsel ; im
Komorner findet sich eine grössere um Bajcs und Gyälla. welcher noch südlich die
kleinere Kurta-Keszi vorliegt ; im Neogräder sind Puszta Ker und Puszta Dolyän
magyarisch-slovakisch, Zobor rein slovakisch.
ß) Noch bedeutender sind die beiden slovakischen Gruppen an der Donau b e i
Waitzen. indem die eine von dem magyarisch-slovakischen Leled an der Eipel im
Honther bis zu dem rein slovakischen Klein-Marus im Neogräder Komitate sich aus-
dehnt, die andere namhafte Strecken des Neogräder und Pest-Piliser Komitates ein-
nimmt, so dass ihre Begränzung von Recsäg über Ober-Szätok, Klein-Ecsed, Unter-
Szecsenke, Terjeny, Kutasö, Lucy'n nach Csengerhäza an der Zagyva ostwärts, von
da über Sämsonhäza, Unter-Töld, Bujak, Dengeleg und Töt-Györk an den Galga süd-
westlich, und, nach einer Ausbuchtung um Aszod, über Domony, Bottyän und Csomäd
westlich nach Göd an der Donau läuft, aber auch viele Magyaren und Deutsche um-
schliesst. Vereinzelt liegen das slovakisch-magyarische Puszta Ganäd und das rein
slovakische Neogräd nordwärts der ersteren.
f) Die Gruppen bei Pest. Am linken Ufer der Donau wohnen Slovaken von dem
slovakiseh-magyarisehen Puszta Szt. Jakab bei Gödöllö bis zu dem deutsch-slovaki-
schen Puszta Gubacs und den slovakiseh-magyarisehen Orten Puszta Peteri und Maglöd.
theils allein, theils mit Magyaren und Deutschen gemischt. Am rechten Ufer der Donau
liegt an beiden Abhängen des waldreichen Piliser Gebirges ein zusammenhängendes
slovakisches Gebiet, welches an der Gränze des Pest-Piliser und Graner Komitates von
den rein slovakischen Orten Szt. Läszlö und Szt. Lelek bis zu dem slovakisch-magyarisch-
deutschenEpöly und dem deutsch-serbisch-slovakischen Cobänka sich ausdehnt. Endlich
finden sich Slovaken mit Magyaren und Deutschen gemischt von Puszta Zämor undSös-
kütbis Märtonväsär an der Süd-Seite des Waldes Turbal im Komitate Stuhlweissenburg.
3) Die Gruppe im Vertes-Gebirge. Nebst ein paar kleineren Inseln
nimmt ein zusammenhängendes slovakisches Gebiet die Ausläufer der Schildberge
(Vertes) von dem rein slovakischen Tardos bis zu dem magyarisch-slovakisch-deutschen
Sikvölgye im Graner Komitate ein.
s) Die zerstreuten Inseln am linken Ufer der Mittel-Donau in den
Komitaten Pest-Pilis und Pest-Solt. Die wichtigste bildet Pilis mit seiner theils rein
slovakischen, theils magyarisch-slovakischen Umgebung von Peteri bis Gross-Irsa; minder
bedeutend sind: Säri mit den anstossenden Prädien, das slovakisch-magyarische Klein-
Körös mit dem magyarisch-deutsch-slovakischen Vadkert, Dusnok mit den magyarisch-
slovakischen Orten Bätya und Miske unterhalb Kalocsa. Unter den vereinzelten Orten
sind nur Säp und Egyhäza rein slovakisch, die übrigen magyarisch-slovakisch.
C) Die Gruppe des Bekes-Cs anäder Komitates umfasst in vier kleinen
Inseln die rein slovakischen Orte Csaba, Bänhegyes undTöt-Komlos mit Puszta Pitväros.
das slovakisch-deutsch-magyarische Mezö-Bereny und das magyarisch-slovakische
48
Szarväs. Mit Tot-Komlös und Bänhegyes in unmittelbarem Zusammenhange steht ein
ausgedehntes gemischtes Gebiet, innerhalb dessen Slovaken mit Deutsehen, Magyaren
und Romanen gemengt wohnen. Noch südlicher liegt an der Maros das slovakisch-
romanische Gross-Lak.
y;) Im Norden der Komitate Zips, Säros und Zemplin umschliesst das
rutheniscbe Gebiet zwischen dem Poprad und der Laborcza viele slovakische und
gemischte Inseln, hierunter: Mnisek mit Pilhov; Lipnik . Legno. Obrucny, Hütte
Stebnik, Sarbova. Komärnik, das ausgedehnte Gebiet um Strocin und Stropkov an der
Ondava, Turany. Stropkova-Olka u. a. m.
9) Die Gruppe am Hernad, Bodrog und den Nebenflüssen beider
besteht aus einer bedeutenden Anzahl kleiner Sprachinseln im Gömörer, Abaüj-Tornaer
und Borsoder Komitate, innerhalb deren Slovaken theils allein, theils mit Magyaren,
Deutschen und Ruthenen gemischt wohnen. Die westlichste ist Dubovec an der Rima.
die östlichste Ardov am Bodrog. während die beiden Hamor mit Huta und Görömböly
mit Tapolcsa und Petri am weitesten nach Süden reichen.
0 Die zerstreuten slovakischen Orte im Nordosten Ungern's, in den
Gespanschaften Unghvär. Beregh-Ugocsa. Szabolcs und Szathmär reichen von dem
rutheniseh-slovakischen Gross-Berezna an der Ungh bis zu dem magyarisch-slova-
kischen Sima, nächst Nyiregyhäza. dem slovakisch-magyariseh-deutschen Pecs-Petri,
dem rutheniseh-slovakischen Nyir-Csaholy. dem ruthenisch-slovakisch-magyarischen
Särköz und dem romanisch-magyarisch-slovakischen Lapos-Bänya herab.
x) Als äusserste isolirte Ausläufer der ungrischen Slovaken kann man die
Sprachinseln im östlichen Th eile des Süd-B ihar er un d Ar ad er Korn i-
tates bis nach Radna an der Maros hinab betrachten; doch sind die Slovaken in den-
selben stark mit Romanen . theilweise auch mit Magyaren und Deutschen gemischt.
Rein nehmen sie ein geschlossenes Gebiet ein. welches aus Süd-Bihar in den Szilägy-
Somlyöer Kreis Siebenbürgen's hinüberreicht und dort die Ansiedlungen Szocset,
Almaszek, Solyomkö. hier Harmaspatak und Magyarpatak umfasst.
X) In der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banate findet
man Slovaken im südlichsten Theile der Backa rein zu Glozan. Petrovac und Kisac,
mit Serben gemischt in Kulpin ; im Gross-Beekereker Kreise zu Aradac mit Bulgaren
und Serben und zu Lukäcsfalva mit Magyaren und Deutschen gemischt, imTemesvärer
zu Hajdusica am Alibunar-Canale mit Deutschen gemengt, endlich unter Deutschen,
Magyaren, Romanen . Ruthenen und Serben in kleinen Parzellen im Osten desselben
und an der Westgränze des Lugoser Kreises, deren nördlichste das slovakiseh-
romanisch - deutsche Brestovac . die südlichste das serbisch - slovakische Subo-
tica ist.
ja) In Slavonien liegen das serbisch-cechisch-slovakische Brestovac und das
serbisch-slovakische Nieder-Daruvär mit dem serbisch-deutsch-slovakischen Ivanopolye,
das slovakisch-serbische Miljevci. das serbisch-deutsch-slovakiscbe Dolci . das rein
slovakische Cepin mit dem magyarisch-slovakisch-deutschen Neuviertl.
49
v) Im deutsch-banater Regimente sind die slovakischen Orte Kovaciea
und Ludwigsdorf.
o) In der Bukowina finden sich Slovaken in grösserer Anzahl zu Czudin
unter den Romanen; Neu-Solonetz wurde als rein slovakische Colonie. Pojana Mikuli
als eine slovakiseh-deutsehe begründet.
§. 28.
16.) Die polnisch-ruthenische Sprachgränze sammt Sprachinseln.
Im Allgemeinen kann man sagen, riass der San die G ranze des polnischen
und ruthenischen Stammes bilde, und die neue administrative Eintheilung
Galizien's hat jener Grunze auch eine politische Bedeutung gegeben . insoferne der
Krakauer Regierungsbezirk das vorwiegend polnische Sprachgebiet umfasst.
Genauer lässt sieh die Gränzlinie zwischen beiden Stämmen folgendermaassen
zeichnen. Sie beginnt an der Gränze des Sandecer Kreises und Zipser Komitates
zwischen dem polnischen Unter-Szczawnica und dem polnisch-ruthenischen Szlachtowa.
Doch begleitet die galizisch-ungrische Gränze sofort ein schmaler Streifen polnisch-
ruthenischen Gebietes, und das polnische Idiom tritt oberhalb Piwniczna unmittelbar an
die Landesgränze, jenseits deren ihm eine slovakische Sprachinsel begegnet. Zwischen
Lomnica und Gross -Wierzehomla nimmt erst der ununterbrochene Gränzzug seinen
Anfang. Die gemischten Orte Barnowice, Czaczöw, Rybien und Ober-Popardowa
markiren die anfangs nordöstliche Richtung der fraglichen Sprachgränze. welche so-
dann von Polnisch-Krulowa an eine vorwiegend östliche Richtung einschlägt und den
Süden des Jastoer Kreises durchzieht, wo sie durch die polnischen Orte Ropa. Szym-
bark. Sekowa, Lipinki. Pagorek. Cieklin, Osiek, Somokleski. Mrukowa, Skalnik. Konty
und Iwla bezeichnet wird . mit dem Eintritte in den Sanoker Kreis eine nordöstliche
Wendung nimmt und von dem polnischen Städtchen Rymanöw bis zu dem polnisch-
ruthenischen YYröblik-Krölewski läuft, wo sie abermals umbiegt und erst östlich von
den polnischen Orten Zarszyn. Dlugie und Strachocina in die frühere Richtung zurück-
kehrt. In dieser geht sie zwischen den polnischen Orten Grabownica. Wesola und Lipnik
und den ruthenischen Pakoszöwka. Niebocko, Izdebki. Lubno. Dynöw und Bachorz, zum
Theil parallel mit dem San. an die Gränze des Rzeszower Kreises gegen den Sanoker
und Przemysler, an welcher sie von nun an. mit Ausnahme der bis Tarnawka in den
Sanoker vordringenden polnischen Landzunge und einer zweiten bis zu dem polnisch-
deutschen Jaroslau und dem polnischen Oströw bei Radymno in den Przemysler reichen-
den Ausbuchtung, bleibt, bis sie an der Gränze Galizien's gegen Russisch-Polen endet.
Innerhalb des so begrenzten polnischen Sprachgebietes gibt es im Jasloer Kreise noch
einen ruthenischen Sprachbezirk von Oparöwka über Weglöwka bis Czarnorzeki. wel-
chem nordwärts die zwei getrennten Dörfer Gwozdzianka und ßliznianka sich anreihen.
§. 29.
Fortsetzung.
An die polnisch-ruthenische Sprachgränze schliesst sich einem grossen Theile
nach ein polnisch - ruthenisch gemischtes Gebiet, dessen vielfach und
I. 7
50
stark gewundene Gränzlinie gegen das rein ruthenische Sprachgebiet durch folgende
Orte bezeichnet werden kann.
Von Sieniawa (unweit des San-Flusses ausgehend) erhebt sich die Linie beiMajdan
zur Gränze gegen das Königreich Polen , folgt letzterer bis Moszczanica, wendet sich
bei Cieszanöw südlich bis Zaluze und dann westlich über Dachnöw und Oleszyce an
die Gränze der Kreise Zolkiew und Przemysl, an der sie, mit Abrechnung einer nord-
östlichen Ausbuchtung nach Szczutköw, bis Wolka zmijowska bleibt, zieht über Kra-
kowiec und Starzawa südlich bis Mosciska und Sadowa (zwischen welchen beiden
Marktflecken eine grössere polnische Sprachinsel sich lagert), steigt über Lubienie
wieder bis zur Stadt Jaworöw nordostwärts und da umbiegend abermals mannig-
fach gewunden nach Süden herab über Bruclmal bis Bratkowice im Lemberger und
Rudki im Samborer Kreise , wo ihre östlichsten Puncte sind. Fast der Südgränze
des Przemysler Kreises sich anschliessend, läuft sie sofort über Wiszenka und
Krukienice nach Czyszki und Ober-Blozew im Samborer Kreise, erhebt sich neuerdings
nordwestlich, an Nowe Miasto. Truszowice, Paetaw , Brylince vorbei, nach Kupno am
San, berührt im Sanoker Kreise, in abermals vorwiegend südlicher Richtung, Sufczyna,
Korzeniec,Kuzmina,Graciowa.Jureczkowa, Olszanica, Ustyanowa, Daszowka, erreicht
bei Sokole und Wolkowya die südlichsten Puncte , kehrt nochmals über Zwierzyn,
Lisko, Unter-Bezmiehowa, Tyrawa woloska bis Malawa nordwärts zurück, läuft sofort
neuerdings südwärts über Zaluz bis Czaszyn und gelangt endlich, die Oslawa über-
setzend, westwärts an dem polnischen Marktflecken Bukowsko vorbei nach Rymanöw,
wo sie an das rein polnische Sprach-Element sich anschliesst.
In diesem gemischten Sprachgebiete liegen aber auch meh rere rein
polnische Bezirke; namentlich gehören hierher: a) der bereits erwähnte Bezirk
bei Mosciska, ß) Tuligtowy und Rokietnica, 7) ein District südlich nächst Dynöw,
0) Dydnia und Obarzyn, s) einzelne Ortschaften rings um Sanok u. a. m. Eben so
kommen aber auch innerhalb desselben einzelne rein ruthenische Gruppen vor;
namentlich a) Slonne, (3) einige Ortschaften nördlich von Przemysl, 7) Klokowice und
Solce, 8) der Bezirk von Koniusko und Moczerady bis Pakosc und Tulkowice.
Abgesehen von der traditionellen Verbreitung der polnischen Sprache unter den
höheren Ständen und in den grösseren Orten auch des ruthenischen Landes-
theil es, findet sich in demselben eine grosse Anzahl polnischer und ruthenisch-
polnischer Orte, theils einzeln, theils unter einander zusammenhängend.
Ein rein polnischer Bezirk liegt um Lemberg, zu welchem im Osten die
Gruppe um Bilka und Zuehorzyce. im Süden jene um Sokolniki, Hodowice, Zubrza
und Czyszki. im Westen Zimnawoda gehören.
Unter den vereinzelten Orten, in welchen rein polnisch gespro-
chen wird, sind: Kos'ciejöw im Lemberger. Piskorowice, Rudka, Milczyce im
Przemysler. Obydow. Jasienica polska. Wicyn im Zloczower, Jasliska und Boryslavvka
im Sanoker, Strzalkowice im Samborer, Wolczköw, Podzameczek und Tarnowica polna
im Stanislawower. Dulibv im Czortkower Kreise u. a. m.
51
Unter den ruth enisch-polnischen Sprachbezirken sind die wich-
tigeren : a) die Gruppe gegen Bussisch-Polen von Alt-Narol und Beiz.ee bis Blazöw
und Lowcza; ß) jene um Niemiröw mit den Orten ülicko, Szezerzec u. a.: 7) die
Gruppe um Lemberg von Russiseh-Rzesna. Bartatow und Stawezany bis an die nord-
östliche Kreiso ranze bei Jaryczöw; 0) zwei Inseln nächst Grodek : s) eine Anzahl
Orte nordwärts des Dniesters von Malpa und Komarno bis Pustomyty, Mylatycze und
Mikolajöw; 0 die Umgegend von Sambor : t;) Ustrzyki und Jasien: &) Drohobycz
mit den umliegenden Orten; 1) dic 0rte im nördlichen Theile des Stryer und Stanis-
lawower Kreises, besonders längs des Dniesters; z) die Gruppe um Ztoczow: X) Tar-
nopol mit Draganöwka und Chodaczköw ; fi) Zbaraz und die Orte längs der Hnizna
bis unterhalb Trembowla.
Noch grösser ist die Anzahl der einzeln liegenden r uthenisch-pol ni-
schen Ortschaften.
§. 30.
17.) Die ruthenisch-magyarische Sprachgränze.
Diese beginnt unweit Üj-Szälläs, läuft südwärts längs der Gränze der Komitate
Abaüj-Torna und Zemplin1) bis zu dem magyarisch-ruthenischen Säros-Patak am
Bodros,-. umfängt jenseits des Flusses die magyarisch-ruthenischen OrteLuka. Vajdäcska.
Ober-Bereczko, Gross-Kövesd u. a.. und kehrt bei dem magyarisch-ruthenischen Szö-
löske über den Fluss zurück, welchen sie nach einer nördlichen Ausbuchtung zwischen
den magyarisch-ruthenischen Orten Zemplen und Szomotor neuerdings überschreitet.
Sofort zieht sie nordöstlich über das rutheniseh-magyarische Polyän. das ruthenisch-
slovakisch-magyariscbe Kucany nach Blatne-Remiati. wendet sich wieder südwärts nach
dem slovakisch-ruthenischenTegenye an derUngh, erreicht über die magyarisch-rutheni-
schen Orte Csicser, Keleeseny, Gross-Szelmencz. Pruksza die Latorcza. und geht an der-
selben, die rein magyarische Einbuchtung bei Gross-Gejöcz abgerechnet, aufwärts bis
in die Nähe des rein ruthenischen Gross-Luczki im Komitate Beregh-Ugocsa. Nach einer
südlichen Ausbuchtung zu dem magyarisch-ruthenischen Isnyete wird sie durch ein
deutsches und ruthenisch-deutsches Gebiet nächst dem magyarisch-ruthenischen Mun-
kacs auf eine kurze Strecke unterbrochen, zieht sodann über das ruthenisch-deutsche
Bartowa nach Remiti an der Borsowa. macht am rechten Ufer derselben eine bedeu-
tende westliche Ausbuchtung bis zu den magyarisch-ruthenischen Orten Gross-Begäny
und Daröcz, kehrt wieder ostwärts bis Egresz zurück und gelangt mit dem magyarisch-
ruthenischen Üjlak an die Theiss. Im Süden dieses Flusses läuft sie längs der Gränze
des Beregh-Ugocsaer und Szathmärer Komitates bis zu dem magyarisch-ruthenischen
Almas am Tür, macht südwärts des Flusses nach Westen eine grosse magyarisch-
ruthenische (zum Theile auch romanische) Ausbuchtung bis Klein-Nameny, Jank und
Csefföd nächst der Szamos. kehrt unterhalb Halmi über den Tiir zurück und endet
l) Mit einer westlichen Ausbuchtung nach dem ruthenischen Filkehäza, den slovakisch-magyarisch-ruthe-
nischen Orten Füzer und Komlos und den magyarisch-ruthenischen Klein-Bosva und Pälhäza.
52
mit einer nordöstlichen Ausbiegung nächst den romanischen Orten Biskeu und
Batartscha.
§. 31.
18.) Die ruthenisch-romanische Sprachgränze.
«) In Ungc r n.
Diese beginnt nächst dem romanischen Orte Biskeu und zieht über Klein-Tarna
nach der Südgränze des Marmaroser Komitates. mit welcher sie bis nordöstlich von Mo-
sesdorf zusammenfällt. Indem sie nunmehr in die Marmaros übergeht, erreicht sie zwischen
dem ruthenischen Bemec und dem romanischen Sapunka die Theiss, geht oberhalb des
magyarisch-ruthenischen Hoszu-Mezö auf das rechte Ufer derselben über, biegt mit den
romanischen Orten Unter- und Ober-Apsa nordwärts aus und kömmt bei dem ruthenisch-
magyarischen Veresmart an den Visö. an welchem sie fortan (die südliche Ausschrei-
tung nach dem rein ruthenischen Ober-Bona. dem magyarisch-ruthenisch-romanischen
fihönaszek [Kostil] und dem romanisch-ruthenischen Petrova abgerechnet) bis ober-
halb des romanisch-deutsch-ruthenischen Ober-Visö bleibt, jenseits Borscha an die
Landesgränze Ungem's gegen Galizien und die Bukowina übergeht und mit der letz-
teren an die Mündung des Czibou gelangt, wo Bukowina. Ungern und Siebenbürgen
zusammenstossen.
6) In der Bukowina.
Hier zieht die ruthenisch-romanische Gränze von Kirlibaba, das gemischte Gebiet
von Moldawa, Breasa, Buss pe Boul und beiden Moldawitza umfangend, nach der Mol-
dawitza, an deren linkem Ufer sie bis zur Wasserscheide zwischen der Czomorna und
Suczawitza aufsteigt. Die Bäche Brodinora und Brodina führen nun nach Frasin und
Sadeu an der Suczawa herab, der Falkeu-Bach wieder nach den Höhen hinauf, welche
den Seretschel und kleinen Sereth vom grossen Sereth trennen. Diesen letzteren
überschreitet die Sprachgränze oberhalb Storoszinetz . umschliesst das gemischte
Gebiet von Panka, Broskoutz und Kamenna, und kömmt über die Höhe des Cäcina
nach Czernowitz '). Nördlich des Pruth durchschneidet sie das Territorium von Sada-
göra und endet jenseits Czernawka an der Gränze von Bessarabien, wobei sie abermals
das g-emischte Gebiet von Wasloutz. Werboutz und Dobronoutz umfängt.
&
§. 32.
Rulhenische Sprachinseln in Ungern, der Wojwodschaf t. Slavonien und
der B u k o w i n a.
a) In Ungern. Einst waren die Buthenen. die seit dem neunten bis zum
vierzehnten Jahrhunderte wiederholt in Ober-Ungern einwanderten und besonders seit
dem Abzüge der Bomanen aus dem grössten Theile der Marmaros in derselben sich
>) Die Bukowiner Gebh-gs-Ruthenen gehören dem Stamme der Huzulen an, welcher auch die Karpathen
des Stanislawower und Kolomeaer Kreises innc hat, während nordwestlich von ihm die Bojken als
die „Männer der Höhen" auftreten.
53
ausbreiteten, in weit zerstreuten Niederlassungen selbst bis an die Westgränze Ungern's
ansässig, wie noch mehrere mit ,,Orosz" zusammengesetzte Ortsnamen bezeugen;
jetzt ist am weitesten nach Westen vorgeschoben
a) die Gruppe ruthenischer. zum Theile auch ruthenisch-slovakischer Orte in der
Zips. Nebst den abgerissen liegenden Osturna , St. Jurske und Hundertmark zieht
sich ein zusammenhängendes, vorwiegend ruthenisches Gebiet, an die deutsche Sprach-
insel der Gründner und Metzenseifer nordwärts unmittelbar anschliessend, von Zawadka
bis Koyszow und an die GränZe des Zipser Komitates gegen Abaüj-Torna.
ß) Ruthenische Inseln und Beimischungen im slovakischen Gebiete findet mau
noch im Säroser Komitate zu Dacov, Rencziszow und Lacno. Rezow und seiner Um-
gebung von Lucawica bis Trocany. und am Hernad von Bujäk bis Klemberk und Rus-
sisch-Peklany. im oberen Theile des Abaüj-Tornaer zu Zirava. in dem Striche von
Unter-Ocvar bis Ober-Hutka. in dem Gebiete von Cany und Sandor-Bölse am Hernad.
7) Ein ausgedehntes magyarisch-ruthenisches Eiland zieht sich an der Gränze von
Abaüj-Torna und Borsod von Horvatzik und PusztaCsehi an der Bodva bis Reste. Unter-
Gai , Szolnok und Jänosd hin : auch Slovaken finden sich innerhalb desselben zerstreut.
Ausserdem enthält Abauj-Torna in seinem magyarischen Theile noch eine Anzahl klei-
nerer Inseln, welche von Ruthenen theils ausschliessend. theils in Gemeinschaft mit
Magyaren und Slovaken bewohnt werden. Sie ziehen sich von Baczawa (Falucska) im
Nordwesten bis Komlöska im Osten und bis Külsö-Csobäd im Süden. In Borsod (am
Säjo und in seiner Nachbarschaft) reichen solche Inseln von den beiden Telekes bis
südwärts der Einmündung des Säjo in die Theiss nach Säjo-Szöged und Säjo-Örös.
3) Sehr umfangreich ist das magvarisch-ruthenische Gebiet, welches sich von Olaszi,
Kisfalud u. a. am Bodrog nach dem linken Theiss-Ufer zieht, einen grossen Theil des
Szabolcser Komitates einnimmt und bis nach Dorog. Tamäsi. Abrany in Nord-Bihar,
bis nach Dobos, Pälyi. Fabiänhäza und Puszta Terem nächst der Kraszna in Szathmär
sich ausdehnt. Innerhalb dieses Gebietes bilden an der Gränze von Szathmär und Nord-
Bihar die Orte Ders, Csäszäri, Nyir-Vasväri, Pilis und Puszta Terem eine rein
ruthenische Gruppe, in Nyir-Csaholy sind den Ruthenen Slovaken heigemischt. West-
wärts liegt diesem Gebiete noch die magyarisch-ruthenische Insel um Szerencz und
Zombor mit mehreren kleinen, nordwärts zwei grössere an der Theiss, von Kaponya
bis Rozsäly und von Tornyos-Pälcza bis Ajak, nebst einigen kleineren, im Osten das
rein ruthenische Czuma vor. während noch weiter das magyarisch-ruthenisch-romanische
Gebiet um Csenger und Vetes, und eine Gruppe von Ortschaften am Tür. innerhalb
deren Ruthenen mit Magyaren, Deutschen und Slovaken gemischt wohnen, sich findet
und südwärts das ruthenisch-romanische Er-Selind ganz vereinzelt liegt.
e) In Süd-Bihar bilden das magyarisch-ruthenisch-romanischeMonus-Petri und die
romanisch-ruthenisehen Orte Szombatsäg und Botarest zwei abgesonderte, weit vom
Zusammenhange mit dem übrigen Buthcnenthum getrennte Districte.
b) In der Wo j wo d schaft liegt in der Backa eine nicht unbedeutende ruthe-
nische Colonie zu Kucura südwärts des Franzens-Canales . in welcher aber auch noch
deutsche und magyarische Laute vernehmbar werden.
54
c) In Slavonien finden sich die von Ruthenen und Serben bewohnten Orte
Rusevo und Petrovce.
rf) In der Bukowina zieht eine ruthenische Sprachinsel längs der östlichen
Reiehsgränze von Mamornica über Lukawica, Terescheni. Unter-Stanestie. Pojenille.
Unter-Sinoutz (mit Rogoszestie und Kindestie) , Negosztina . Gropana bis Scherboutz
herab und macht mit Hliboka, Kamenka und Fontina alba (Biala Kiernica) ihre
grössten westlichen Ausbuchtungen. Doch wohnen innerhalb dieses Landstriches zu
Terescheni, Preworokie, Unter-Stanestie, Oprischeni. Tereblestie. Kamenka. Bahri-
nestie , Baintze , Sereth , Botoschenitza und Scherboutz auch Romanen in grösserer
Anzahl, in Tereblestie und Sereth noch dazu Deutsche neben den Ruthenen; Ober-
Stanestie und Ober-Sinoutz sind ganz romanisch. Eine zweite ruthenische Sprachinsel
liegt an der südlichen Gränze der Bukowina gegen die Moldau, und umfasst die rein
ruthenischen Orte Slatiora. Dzemine und Ostra. Auch in Czernowitz und Suczawa
(und in der Umgebung des letzteren, namentlich zu Petroutz, Boninze und Ipotestie)
findet sich dieser Sprachstamm stark vertreten ').
§. 33.
B. Süd-Slaven.
19. und 20.) Die slovenisch-friaul ische und slovenisch-i talienische
Sprachgränze.
19.) Die slovenisch- friaul ische Sprachgränze beginnt an der görzisch-
friaulischen Landesgränze beim eisbedeckten Monte Canina. indem sie die Wasser-
scheide zwischen den Thälern (C'anali) Roccolana und Resia verfolgt und das letztere
umfassend über den Monte Chiampon und die Orte Pers, Flaipano und Ciseriis an den
Cornappo-Bach zieht. Das ganze Resia-Thal sammt Lusevera und den drei benannten
Orten ist jedoch sprachlich gemischt . indem hier slovenisch und friaulisch gesprochen
wird. Weiterhin läuft die Sprachgränze über Cergneu. Porzus. Vernasso an den Zu-
sammenfluss des Natisone 2) und Torrente Erbezzo, umfängt den slovenisch-friaulischen
Bezirk von Castel del Monte, Prepotto. Dolinja und Ruttars. und überschreitet hier
die Recca und die görzische Landesgränze. Im Kronlande Görz greift sie bis gegen
die Landes-Hauptstadt zurück, in welcher friaulisch. slovenisch. deutsch und italienisch
gesprochen wird. Dem Isonzo bis Gradiska folgend geht sie in die
20.) slovenisch-itali en ische Sprach 1 ini e über und zieht als solche bis
S. Giovanni an der obersten Bucht des Adria-Meeres.
') Demselben wurden hier dritthalbtausend Gross -Russen (von der Secte der Lip p owan er) beigerech-
net, welche die Ortschaften Fontina alba (Biala Kiernica), Klimoutz und Lippoweni ausschliessend bewohnen.
3) Der Natisone war die alte Gränze zwischen Friaul und der Grafschaft Görz und zugleich zwischen
wälscher und slo venischer Zunge. Schon Marin Sanu to in seinem Itinerario per la terra ferma veneziana
anno 1483 sagt: „Rosiman (aqua) va nel Naxidon, la quäl, ut dicitur. parle la Italia da Schiavonia".
Ciconii und nach ihm G. v. Martens (Italien II, S. 513) bezeichnen als Grunze der Schiavi in Friaul:
In Tarcent die Brücke über den Torre. vor Cividale die Brücke von S. Guarzo über den Natisone, bei
Faedis den Weiler Canal di Grivo.
55
§. 34.
21. — 23.) Die slovenisch-serbisclie, slovenisch-serbokroa t ische und
slovenisch-slovenokroa tische S p räch grunze.
21.) In Istrien scheidet die Dragogna von Grisoni bis zu ihrem Ursprünge die
Wohnsitze der slovenisehen Sa vr in er von einem slovenisch-serbokroatiseh gemisch-
ten Gebiete , welches sich südlich bis an die Thore der Orte Buje, Piemonte. Portole
und Sovignacco erstreckt, so dass erst dort das Gebiet der istrischen Serben seinen An-
fang nimmt und die vielfach gewundene Linie von Salvore über Grisignana und Giotti
nach Snidrici unfern von Sovignacco die slovenisch-serbisclie Sprac hg ranze
bildet.
22.) Bei Sovignacco beginnt die slovenisch-serbokroatische Gränze,
welche zuerst, bis Ogrin nach Norden laufend, das oben bezeichnete gemischte Gebiet,
dann, bis Raehitovic nach Osten ziehend, das rein slovenische von den serbokroatischen
F u c k i trennt , neuerdings nordwärts gerichtet die Savriner von den serbokroa-
tischen C i c en scheidet, sohin von Skadancina nach Osten bis unterhalb Castelnuovo
in fast gerader Linie geht und die slovenisehen B e r k i n e r gegen die Cicen abgränzt.
Bei Castelnuovo beginnt neuerdings ein slovenisch-serbokroatiseh gemischtes Gebiet,
dessen Südgränze gegen die serbokroatischen Liburner sich um Berdo, Lipa und
Susak schlingt und nach der Scheidelinie zwischen Istrien und Krain hinüberzieht.
Sofort fällt die slovenisch-serbokroatische Sprachgränze mit der zwischen Krain
und Kroatien (dem Koinitate von Fiume) laufenden politischen Gränze zusammen bis
zum Gottscheer Ländchen. Während die slovenische Zunge diese grosse deutsche
Sprachinsel umzieht und nur längs ihres südwestlichen Randes die Inseln Alt-Winkel
und Bergovica bildet, tritt der serbokroatische Dialekt bei Grintovce über die Kulpa
nach Krain und begränzt den südlichen Theil des Ländchens, worauf die beiden slavi-
schen Dialekte westwärts von Tschernembl sich wieder berühren und über Pribince an
die Gränze zwischen Krain und Kroatien hinziehen.
23.) Die slo venisch-sl ovenokroatische Sprachgränze wird durch
die Landesgränze zwischen Krain, Süd-Steiermark und Ungern einerseits, Kroatien
andererseits bis Kott an der Mur gebildet. Doch zeigen manche Strecken, z. B. jene um
Möttling in Krain, dann jene von Krapina bis gegen Varasdin, einen gegenseitigen
sprachlichen Einfluss, so dass in ersterer kroatische und in letzterer häufiger als sonst
slovenische Spracheigenheiten und Worte zu hören sind.
§. 35.
24.) Die slovenisch-magyarische Sprachgränze.
Die slo venisch -magyarische Gränze durchzieht die südwestliche Spitze
des Komitates Zala, von Kott nächst der Mur über Brezovica, Turnische. Kebele, tritt
sofort in das Eisenburger Komitat ein und geht durch dasselbe nordwärts mit unbedeu-
tenden Ein- und Ausbuchtungen über Gerencserocz. Gross-Säl, Dolincz, bis Börgölin un-
weit St. Gotthard. In namhaftem Grade gemischte slovenisch-magyarische Orte finden sich
längs der Gränze nur zwei, Kapcza im Zalader und Töt-Lak im Eisenburger Koinitate.
56
§. 36.
25. und 26.) Die slovenokroatiseh -serbokroatische und slovenokroatisch-
serbische Sprachgränze.
Der Provincial- oder slovenokroatische Dialekt, im Kronlande Kroatien ') sowie
in dem nördlichen Theile des Kreuzer und St. Georger Regimentes üblich, bildet
den Uebergang von der slovenisehen zur eigentlichen (serbo-) kroatischen Mund-
art, welche in der übrigen kroatischen Militärgränze und im kroatischen Küstenlande
gesprochen wird und mit dem Serbischen (bei geringen Abweichungen) sehr nahe
übereinstimmt.
Diese Sprachgränze zieht von Marienthal (im Sichelburger oder Uskoken-Bezirke)
nach Karlstadt, überschreitet an einigen Stellen die Kulpa und mit ihr die Gränze
zwischen Civil- und Militär-Kroatien , indem sie in gerader östlicher Richtung bis Po-
kupsko, dann mit der Kulpa bis Sisinec, und dieselbe abermals übersetzend bis Petri-
nia und Neu-Sisek an dem Zusammenflusse der Kulpa und Save läuft. Hierauf wendet
sie sieb nordwärts nach der Gränze zwischen Civil-Kroatien und dem Kreuzer Regi-
mente . welche sie zwischen Gradec und Cugovec verlässt und nordostwärts über
St. Ivan, Cirkvena. Kapella, Pittomaca bis an die Drau geht.
In dem letzten Theile dieser Strecke stossen aber die Sloveno-Kroaten unmit-
telbar mit den (slavonischen) Serben zusammen, sowie auch südöstlich der Linie von
Sisek nach Ivanic Sloveno-Kroaten mit Serbo-Kroaten gemischt bis nach Jasenovac
an der Vereinigung der Unna und Save wohnen und von Jasenovac über Lipovljane bis
lllova an die Serben gränzen.
^. 37.
27.) Die slovenokroatisch-magyarische firiinze.
Sie überschreitet, an die vorhergehende anknüpfend, die Drau, umschliesst einen
theils gemischten, theils rein slovenokroatischen District von Baboea bis Vizvär im
Somogyer Komitate. kehrt sofort an die Drau zurück, geht an derselben bis zur
Einmündung der Mur aufwärts, wo im Süden des Stromes das slovenokroatisch-
magyarische Legrad liegt, bildet weiterhin eine bis Fityehaza und Töt-Szt. Märton im
Zalader Komitate reichende Ausbuchtung, jenseits deren sie an der Mur bis zum
Beginne der slovenisch-magyarischen Gränze läuft.
$. 38.
2». — 30.) Die serbokroatisch-italienische, serbokroatisch-serbische,
serbo kroatisch -magyarische Sprachgränze.
28.) Eine serbokroatisch-italienische Sprachgränze besteht nur inso-
ferne. als einige Küsten- und Inselstädte Istrien's mit vorwiegend italienischer Bevöl-
kerung von Serbo-Kroaten umgehen sind. Namentlich gilt diess von Montona. Pinguente,
Pisino, Galignana. Albona. Fianona. Veglia. Cherso, Ossero u. a. m. Ein Gleiches
ist mit Fiume in Civil-Kroatien der Fall.
1) Auch die Turopolyer zwischen Save und Kulpa sind Sloveno-Kroaten.
57
29.) Die (Serbo-) Kroaten und die Sorben sind sprachlich so wenig von einander
verschieden, dass sieb eine eigentliche Spraehgränze zwischen ihnen nicht herausstellt,
wozu auch beiträgt, dass die noch immer zwischen beiden Sprechweisen bestehenden
Abweichungen nur im allmählichen Uebergange eintreten. Nichtsdestoweniger besteht
zwischen den beiden Volksstämmen der Serbo-Kroaten und Serben ein vielfach mar-
kirter Unterschied, und die Bezeichnung einer Scheidelinie zwischen ihren Wohnsitzen
unterliegt keiner Schwierigkeit. Sie gränzen aber auf drei Seiten an einander, in Istrien,
im Osten des adriatischen Meeres und in Slavonien.
Die Gränze zwischen (Serbo-) Kroaten und Serben in Istrien hat
erst im siebenzehnten Jahrhunderte ihre gegenwärtige Gestalt angenommen. Schon
bei der ersten Einwanderung besetzten die (Serbo-) Kroaten jenen von den Slovenen
nicht betretenen Theil des heutigen Istrien's , welcher damals zu Liburnien gehörte,
nämlich den Ost-Abhang des Monte Maggiore von Albona an der Arsa bis Fiume
sammt dem daranstossenden nördlichen Gebirgszuge. Der Südwesten der Halbinsel
blieb vorwiegend romanisch, bis nach einer entvölkernden Krankheit die Venezianer
Serben aus Dalmatien dahin verpflanzten. Bei Sovignacco stossen gegenwärtig Slo-
venen (mit Serbo-Kroaten gemischt), Serben und (Serbo-) Kroaten an einander.
Die serbokroatisch-serbische Gränze läuft sodann, vielfach aus- und eingebuchtet, über
Vermo und St. Martin nach der Arsa. während Montona von Serbo-Kroaten und
Serben umgeben ist. Im Nordosten des serbokroatischen Gebietes tritt der Stamm der
Cicen1) auf, während umPinguente die Fucki, umPisino die Beziaken erscheinen.
Die istrischen Serben sind Morlaken, welche dort, wo sie zwischen Parenzo und
Orsera fast bis an die Küste reichen, mit slavisirten Skipetaren gemischt erscheinen.
Die istrischen Inseln gehören gegenwärtig ganz den Serbo-Kroaten an.
Im Osten des adriatischen Meeres ist die Gränze zwischen Militär-
Kroatien und Dalmatien auch die serbokroatisch-serbische Sprachscheide. Endlich
bildet die Linie, welche das St. Georger und Kreuzer Regiment von Civil-Slavonien und
das zweite Banal-Regiment von dem Gradiskaner trennt, auch die ethnographische
Gränze der Serbo-Kroaten gegen die Serben in Slavonien.
30.) Da an der Drau die Sloveno-Kroaten und die Serben zwischen die Ma-
gyaren und Serbo-Kroaten treten, würde keine serbokroatisch -magyarische
Sprach gränze bestehen, wenn nicht die serbokroatischen Inselgruppen im Eisenburger
und Oedenburger Komitate die beiden Volksstämme in unmittelbare Berührung brächten.
§. 39.
Serbo- und sloveno-kroatische Sprachinseln.
Die kroatischen Inseln in Ungern , Oesterreich und Mähren bilden eine Art
Archipel, welcher die Verbindung zwischen Nord- und Süd-Slaven in der Monarchie
vermittelt. Man kann sie in folgende Hauptgruppen theilen :
M Ueber die ursprüngliche ethnographische Stellung dieses Stammes, sowie der nicht minder gemischten
Beziaken kann erst im Verfolge der Bevölkernngsgeschichte Istrien's gesprochen werden.
I. 8
58
A) Die Kroaten in Ungern1) in drei Abtheilungen:
d) die unteren Kroaten im Eisenburger Komitate, welche einerseits zwischen
den Hienzen die kleinen Inseln Stinac und Kumersdorf (mit Gross -Mirvisch) und.
theils rein, theils mit Deutschen gemischt, das grosse Gebiet von Kroatendorf bis
Hasendorf (bei Güssing) und von Stegersbach bis Edlitz bewohnen, andererseits zwi-
schen dem deutschen und magyarischen Gebiete in zwei Abtheilungen von Schönau bis
Kroatisch-Schützen und von Prostrum bis Nädallya (bei Könnend) sich verbreiten :
b) die oberen Kroaten im Oedenburger Komitate. welche von der Nähe des
Neusiedler Sees Wasser-Kroaten genannt werden, und einerseits in zwei grösseren
Inseln im deutschen Gebiete um Eisenstadt und Oedenburg. andererseits in mehreren
kleineren zwischen deutschen und magyarischen Ortschaften, von dem magyarisch-
deutsch-kroatischen Homok bis zu dem rein kroatischen Siegersdorf (unterhalb
Locsmänd)2) verbreitet sind :
c) die Wieselburger Kroaten, welche, theils rein theils mit Deutschen ge-
mischt, längs der österreichischen Gränze von Kittsee und Parendorf bis Sarndorf und
in den kroatischen Inseln Pallersdorf . Ungrisch- und Kroatisch-Kimling zu finden sind.
Die Pressburger Kroaten, welche früher weit zahlreicher waren, sind jetzt nur
noch in den Orten Kaltenbrunn (Dubrawka), Blumenau (Lamacs), Bisternitz und Neu-
dorf, obwohl mit Slovaken vermengt, einigermassen erkennbar, so dass von einer
(serbo-) kroatisch-slovakischen Sprachgränze nicht die Rede sein kann.
B. Die österreichischen Kroaten erscheinen in drei Gruppen:
d) Leitha -Kroaten unter den Deutschen in Picheisdorf. Hof. Au und mit
einer geringen Anzahl auch in Mannersdorf ;
b) Marchfeld-Kroaten, welche am linken Ufer der Donau von Mannsdorf und
Breitstätten bis Engelhardstätten, abgesondert aber in Breitensee und in Zwerndorf
an der March wohnen, jedoch schon stark germanisirt sind ;
c) T h a y a - K r o a t e n . welche in Ober- und Unter-Themenau und der Umgebung
unter den dortigen Slovaken leben.
C. Die mährischen Kroaten sind in Fröllersdorf. Neu-Prerau und Gutenfeld
bei Dürnbolz zu linden, mit Deutschen vermischt.
§. 40.
31.) Die serbisch-magyarische Sprachgränze.
Die serbisch-magyarische Sprachgränze zieht von der Gränze des St. Georger
Begimentes und der Pozeganer Gespanschaft längs der Drau, mit einer Ausbuchtung
nach dem deutsch-serbisch-magyarischen Bares, bis sie unterhalb des magyarisch-
deutschen Tainäsi ins Somogyer Komitat übergeht und den Uferstrich von Potony bis
zur Gränze des Baranyaer Komitates in sich begreift. Von da folgt sie wieder der
') Abgesehen von den beiden magyarisch-slovenokroatisehen Orten Csurgö und Berzencze im Somogye
und dem deutseh-magyarisch-slovenokroatischen Szejietnek im Zalader Komitate.
2) Dieses hängt wieder mit dem kroatisch -magyarischen Tömörd im Eisenburger Komitate unmittelbar
zusammen.
59
Drau, überschreitet dieselbe neuerdings oberhalb Drava-Szt. Märton und unisehliesst
ein ausgedehntes, stark mit Deutsehen, strichweise auch mit Magyaren gemischtes
Gebiet bis gegen die Mitte der Baranya bei dem magyarisch-deutsch-serbischen Puszta
Satoristje. Südöstlich schliessen sich an dieses Gebiet noch das serbisch-magyarische
Herezeg-Szöllös. das serbisch-deutsche Monostor undKäcsfalu und die deutsch-serbisch-
magyarischen Orte Därda und Rettalu als eben so viele inselartige Fortsetzungen an,
während die serbisch-magyarische Gränze unterhalb Essek an der Drau wieder beginnt
und bis Draueck an dem Flusse bleibt.
In der Backa wohnen die Serben im ganzen deutschen Sprachgebiete längs
der Donau, so zwar , dass sie im Norden des Franzens-Canals nur in Santova und
Bereg rein, in Cavolj. Baja. Bikic (diese Orte nebst einigen kleineren sind durch
einen schmalen Streifen rein deutschen Landes vom serbischen Hauptgebiete getrennt),
Gara. Katymar. Stanisic. Zombor. Canoplja und Sivac vorwiegend auftreten, im
Süden des Canals aber die Mehrzahl der Bevölkerung bilden, jedoch auch hier von
nicht unbedeutenden deutschen, slovakischen und magyarischen Gebietsteilen durch-
brochen werden. Ostwärts an das deutsche Sprachgebiet sich unmittelbar anschliessend,
liegen zwei serbisch-magyarische Gruppen: Ober-Szt. Ivan mit Praedium Bern und
Nemes-Militics mit Pacser. Praedium Baglatica, Bajsa und dem rein serbischen
Szeghegy. Der östliche pusztenreiche Theil der Backa ist vorwiegend magyarisch, doch
schliesst sich an Szeghegy ein ausgedehnter serbisch-magyarischer Bezirk, welcher
längs der Theiss von Zenta über Ada, Mohol. Petrovoselo, Alt-Bece nach Földvär
läuft und noch am Franzens-Canale Szt. Tamäs und das rein serbische Turja in sich
begreift, auch hier wieder mit dem serbischen Hauptgebiete zusammenhängend.
Im Banate läuft die serbisch-magyarische Sprachgränze ziemlich parallel mit
der Theiss , durch einen schmalen Streifen Landes von ihr getrennt, von Türkisch-
Kaniza bis in die Nähe von Päde herab, umschliesst aber auch magyarisches und
deutsches Element. Oestlich von Pade biegt die serbisch-magyarische Gränze nach dem
Nordosten um und endet südwärts der Aranka zwischen dem serbischen Mokrin und
dem magyarischen Praedium Verhitza.
32.) Serbisch-deutsche Sprachgränze.
Von Mokrin zieht sich das serbische Gebiet theils rein, theils mit Deutschen und
Magyaren (in Aradac mit Bulgaren und Slovaken) gemischt bis Gross-Beckerek an der
Bega herab, so dass die Linie von Mokrin über Klein-Kikinda nach der Bega die
Gränze gegen das deutsche bildet. Zwischen der Bega und Teuies reichen die Deutschen
bis an die Scheidelinie des Banates und des deutsch-banater Begimentes, und bis nach
Titel und Perlas in die Militärgränze hinein. Von Neusina läuft die serbisch-deutsche
Sprachgränze grösstenteils längs der Temes aufwärts bis zu dem serbischen Zurjan,
tritt nach einer kurzen Unterbrechung wieder mit dem serhisch-romanisch-deutschen
Gaad an den Fluss und wendet sich sofort südwärts gegen Hajdusica am Canal von
Alibunar. Nach einer abermaligen Unterbrechung durch ein schmales magyarisches und
8*
60
romanisches Gebiet erstreckt sie sich von dem serbisch-romanischen Margitta über
Gross-Gaj in mancherlei Windungen bis Vatina an der Moravica und schliesst hier
bei dem Uebertritte des serbischen Gebietes aus dem Gross-Beckereker in den
Temesvärer Kreis ab.
§• 42.
33. und 34.) Die serbisch-romanische (walachis che) und serbisch-
italienische Sprac hg ranze.
33.) Serben und Romanen haben im Banate schon zwischen der Maros und
Moravica ihre Berührungspuncte, jedoch nur so, dass das zusammenhängende serbische
Gebiet mit romanischen Sprachinseln oder umgekehrt gränzt. Die serbisch-romanische
Sprachscheide beginnt demnach erst bei Vatina, läuft mit mancherlei Beugungen
über Gross - Sredistje nach dem serbisch - deutschen Versec und erreicht über das
romanisch - serbische Vlaikovec an der Römerschanze die Gränze zwischen dem
Banate und der Militärgränze. Die Nord- und Ost-Gränze des illyrisch-banatisehen
Regimentes bildet nunmehr bis unterhalb Alt-Moldova im Wesentlichen auch die sprach-
liche Scheidelinie des vorwiegend serbischen Sprach-Elementes im Süden und des roma-
nischen im Norden; doch ist einerseits die romanische Nationalität auch in einem
zusammenhängenden Gebiete fast über das ganze illyrisch-banater Regiment und bis
zu den romanisch-serbischen Orten Neudorf und Sefkerin und dein serbisch-romanisch-
deutschen Alt-Borca in das deutsch-banater Regiment hinein verbreitet, so wie anderer-
seits die Serben nordwärts der Gränzlinie in Subotica mit Slovaken gemischt wohnen.
34.) Die serbische und italienische Sprache berühren sich an den Küsten
von Istrien und Dalmatien, wie im §. 47 umständlicher besprochen wird.
Was südlich der in den §§. 34, 36, 38, 40—42 erwähnten Sprachgränzen liegt,
gehört den serbischen Sprachstämmen an, welche unter den verschiedenen Namen der
Slavonier, der slavonischen Gränzer, der Serben1) (sammt Schokacen und
Bunjevacen), der Dalmatiner (Morlaken3), Ragusaner, Bocchesen), etc.
bis zu den Gränzen der Monarchie und an das Adria-Meer in ziemlich compacter
Masse hinabreichen.
§• 43.
Serbische Sprachinseln.
Die serbischen Sprachinseln sind zwar nicht so zahlreich als die kroatischen, doch
nicht unerheblich.
') Vielfach werden die in der Monarchie wohnhaften Serben „Illyrier" und ihre Sprache in den ver-
schiedenen Abzweigungen von Ungern bis nach Istrien die „illyrische" genannt. Obwohl diese Bezeichnung
selbst amtliche Geltung erlangt hat (z. B. die „illyrischen" Provinzen, das „illyrisch-banater" Regiment,
der „illyrische" National-Clerical-Sehulfond) und obgleich die neue süd-slavische Literatur, namentlich
auf L. Gaj's Antrieb, dieselbe für das ganze Süd-Slaventhum in Anspruch nahm, so wird sie dennoch
von den vorzüglichsten slavischen Sprachforschern, wie Kopitar und Miklosich, nicht angenommen und
zwar mit vollem Rechte, da ein Zusammenhang zwischen dein Slavismus und dem alten Ulyrismus nicht
nachzuweisen ist und der Name ..Illyrien" eben desshalb wohl auf ein mehr oder weniger ausgedehntes
Ländergebiet, nicht aber auf eine lebende Sprache oder auf einen Volksstamm der Gegenwart sich
beziehen liisst.
3) Die etwa unter den Morlaken befindlichen Reste der Awaren haben sich längst slavisirl.
61
a) I» Ungern. Südlich von Fünfkirchen bilden die Ortschaften um Birjän, Sza-
Ianta und Udvard ein serbisches Spracheiland. Doch findet sich das serbische Element
auch in Hertelend und Ibafa, Szigetvär, Fünfkirchen, Gross-Kozär, Siklös und anderen
kleineren Orten, gemischt mit magyarischer und deutscher Nationalität.
Oestlich von Fünfkirchen scbliesst die grosse deutsche Sprachinsel in ihrer Er-
streckung durch den südlichen Theil des Tolnaer und den nördlichen des Baranyaer
Komitates in und um Salka, in Serbisch-Meeke, in Gross-Päll, in Vemend, von Kätoly
bis Szekcsö, in und um Mohäcs Serben, aber nur gemischt mit den Deutschen, theil-
weise auch mit Magyaren, ein.
Auf der Insel Csepel, wo sie einst viel zahlreicher waren, findet man noch Serben
in Lore rein, in Csep, Tököl und Csepel mit Deutschen gemischt, sowie sie auch im
Stuhlweissenburger Komitate zu Ereseny und Batta mit Magyaren, zu Erd (Hamsabeg
vulgo Hanzelbek) mit Deutschen und Magyaren verbunden wohnen. Im Pest-Piliser
Komitate leben sie in der Baizenstadt Ofen's, dann in den serbisch-deutsch-slovakiseh-
magyariseben Orten Szt. Endre und Pomäcz, welche mit ihrer Umgebung die nörd-
lichste serbische Sprachinsel bilden.
Bein in Klein-Bereny, sonst aber mit Magyaren, zum Theile auch mit Deutschen
gemischt, wohnen Serben in zwei grösseren und drei kleineren Sprachinseln des Somo-
gyer Komitates südwärts vom Plattensee.
b) In der Wojwodschaft und dem Banate.
Eine namhafte Zahl serbischer Sprachinseln scbliesst das magyarische, deutsche
und romanische Gebiet desZomborer, Gross-Beekereker und Temesvärer Kreises in sich.
Th?ils rein, theils mit den vorwiegenden Nationalitäten gemischt, wohnen die Serben im
Praedium Klein-Szälläs, in und um Theresiopel, vonDeska und Szöreg an der Maros bis
Märtonyos an der Theiss, an der Maros aufwärts in Serbisch-Csanäd, Gross-Szt. Miklos,
Saravola, Varias und Nagyfalu, Fenlak1), weiter südlich in Gross-Kikinda, in Csernegy-
häza, nächst der Bega in und um Temesvär und Klein-Beckerek, in Nemeti, Cenej,
Checea, Cernja, am Bega-Canal zu Ittebe und Szt. György, zwischen dem Canale und
der Temes in einer ausgedehnten Strecke von Dinyas und Pardäny bis Budna und
Modos, südlich der Temes in Parza, Cakova, Obsenica, Soka und Denta. Ganz abge-
sondert liegt die serbisch-romanische Insel, die sich von Duboki-Nadas bis Petrovoselo
und Lukarec erstreckt.
§• 44.
III. Die Sprachgränzen der Romanen (im weiteren Sinne).
A. West-Bomanen.
Im Westen und Osten der Monarchie wohnen Volksstämme, deren Mundarten in
ihren Hauptbestandtheilen aus der Sprache der ewigen Borna entstanden sind oder
auf einer mit ihr gemeinsamen Abstammung beruhen, die Italiener nebst Ladinern
und Friaulern einerseits und die Walacben und Moldauer andererseits, so dass
') An Fenlak schliesst sich das serbisch-romanische Bodrog im Arader Komitate, wo auch die Haupt-
stadt mit der nächsten Umgebung- romanisch-magyarisch-deutsch-serbisch ist.
62
man in Bezug auf die geographische Lage in der österreichischen Monarchie die
ersteren als West-Romanen, die letzteren als Ost-Romanen auffassen kann.
Eigentliche Italiener bilden im lombardisch-venezianisehen Königreiche (mit
Ausnahme von Friaul), in Süd-Tirol, an dem Küstensaume von Grado und Monfalcone
(Görz), in Triest, in den meisten Städten und einigen an's Meer gränzenden Gebieten
und Sprachinseln Istrien's und Dalmatien's und zu Fiume die vorwiegende Bevölkerung.
Ohne hier in Abgränzungen der zahlreichen italienischen Dialekte einzu-
gehen , bemerken wir nur , dass in den lombardischen Dialekten neben dem Latein
vorzüglich der keltische, in den venezianischen aber auch der griechische , bei beiden
nur in untergeordnetem Maasse der spätere germanische Einfluss bemerkbar ist,
in den Gebirgsthälern (namentlich in der Valtellina, in Val Camonica und Trompia, in
Süd-Tirol und dem anstossenden Theile des Veroneser Gebietes) hingegen noch eine
Modifikation durch rasenische (rhätisch-etruskische) Elemente hinzutritt. Am unver-
kennbarsten ist die keltische Abstammung bei dem in Form und Aussprache den galli-
schen Ursprung verrathenden Mailänder Dialekte (welcher südlich von Como nicht
nur in der Provinz Mailand, sondern bis gegen Lodi und Pavia herrscht und auch
ausserhalb der Monarchie im ganzen Umfange des alten Herzogthumes Mailand
geredet wird) . insbesondere aber bei der Mundart der Bergbewohner von Como ') und
der Valtellina sowie bei der Sprechweise der Bergamasker und Brescianer.
Bei immer noch starker keltischer Mischung scheint der nieder-lo m bardisch e
(emilische) Dialekt in dem Striche, welcher von Pavia längs der Niederungen des
Po über die Römer-Colonien Cremona und Piacenza bis zu dem alt-etruskischen
Mantua reicht, auf einer dem Latein noch näher stehenden Grundlage zu ruhen.
Derselben nähert sich weiterhin der sonst den venezianischen beizuzählende Dialekt
derPaduaner, deren Gesinnung, wie jene der Veneter überhaupt, schon vor der
Begründung römischer Herrschaft durch den gemeinsamen Gegensatz zu den Kelten
für Rom gewonnen war, deren eifriges Eingehen in römische Cultur bekannt ist,
deren Universität späterhin zur Aufrechthaltung des lateinischen Idioms beigetragen
haben dürfte. Das Venezianische endlich, die weichste und wohlklingendste der
italienischen Mundarten , ging entschieden von Elementen aus , welche dem Alt-
Griechischen nächstverwandt waren , und bildete dieselben nach dem Falle des römi-
schen West-Reichs durch den langen enggeknüpften politischen und commerciellen
Zusammenhang mit Byzanz noch allseitiger aus. Ihm gehört das ganze venezianische
Flachland zu; ihm schliesst sich auch die italienisch redende Bevölkerung Istrien's und
Dalmatien's an. Die Sprechweise des venezianischen Hochlandes hingegen vermag die
umfassende Einwirkung der Kelten nicht zu verläugnen, die sich selbst im Veroneser
undTrientiner Dialekte noch neben den rasenischen Modifikationen bemerklich macht.
An den venezianischen (und b clluncsisch.cn) Dialekt gränzt jener der Friaul er,
welcher jedoch den Charakter nicht sowohl eines italienischen Dialektes , als einer mit
hervorstechenden alt-keltischen Elementen gemischten dem alt-katalonischen höchst
i) Siehe Pietro Monti „Vocabolario dei dialetti della üiocesi e Citta di Como. Mailand 1845. Zweite ver-
mehrte Auflage 1856."
63
nahe stehenden Tochtersprache des Romanischen an sieh trägt, und daher, wegen
seiner Aehnlichkeit mit der Mundart der Ladiner, gleich dieser auf der ethnographi-
schen Karte von der italienischen Sprache durch eine Sehraffirung unterschieden wurde.
§• 45.
35.) Die italienisch-ladinische Sprachgränze.
Die Ladiner, deren Namen auf lateinischen Ursprung hinweist, wohnen in
Tirol in den Thälern Gröden, Abtei und Enneherg.
Man unterscheidet zwei Mundarten: ä) die eigentlich ladinische,
etwas härter lautend , im Grödner Thale ( Valle gardena) und im Enneberg, welche
mit der in Engadein herrschenden Sprechweise mehr übereinkömmt, und b) die
badio tische im Abtei-Thale (Badia), welche etwas weicher klingt. Einen Ueber-
gang zum Italienischen bildet die Mundart im Buchenstein- und im Fassa-Thale 1).
Die italienisch-ladinische Sprachgränze wird in Tirol durch den hohen
Gebirgszug bezeichnet, welcher das Abtei-Thal vom Ampezzo-, Buchenstein- und
Fassa-Thale scheidet.
§. 46.
36.) Die italienisch-friaulisehe Sprachgränze.
Die Friauler oder Furlaner (Forojulienses) zeigen in ihrer Sprache die
Spuren ihrer Abstammung von den keltischen Karnern und der hinzugetretenen Roma-
nisirung , dann in schwachen Umrissen jene ihrer theilweisen Germanisirung durch die
kurzdauernde Herrschaft der Ost-Gothen und Franken, und durch die längerdauernde
der Langobarden, sowie des Einflusses der Nachbarschaft der Slaven. endlich jene der
italienischen Modificirung seit der venezianischen Herrschaft. Da diese Sprache bei
keltisch-römischer Grundlage unter Eintluss jener verschiedenartigen Einwirkungen
entstand, so erklärt sich wohl ihre Verwandtschaft einerseits mit dem Ladinischen,
andererseits mit der iberisch-keltisch-romanischen Mundart, welche einst an der
Nord-Küste des Mittelmeeres gesprochen wurde.
Die furlanische Sprache herrscht fast ausschliessend in der ganzen Provinz Friaul;
nur an der westlichen Gränze geht in dem Bezirke von Pordenone '•) das Friaulische
allmählich in das Italienische über, welches in dem Bezirke von Sacile bereits
unbedingt vorherrschend ist. Man unterscheidet im Friaulisehen zwei Sprechweisen,
nämlich die eigentliche furlanische und die car ni e lisch e. Letztere wird auf
dem Gebiete des ehemaligen Carnien . d. i. in den Gebirgsthälern oberhalb Zuglio
(Julium Carnicum), besprochen und durch eine rauhere Aussprache und häufigere kel-
tische Wurzeln eharakterisirt , während bei der ersteren das romanische Element dem
Wortschatze und der Aussprache nach überwiegt.
') Dass die ladinische Sprache in Tirol einst weiter im Lande verbreitet war und wahrscheinlich ent-
lang des Viatschgaii's (vallis venusta) mit dem Ladin im Engadein zusammenhing , zeigen zahlreiche
Loeal -Namen ladinischen Ursprungs.
~) Dass in Pordenone (Portenau), welches seit der Erwerbung Steiermark'» den österreichischen Regenten ge-
hörte, schon im fünfzehnten Jahrhunderte kein Deutscher zu linden war, sondern nur Friauler wohnten, sagt
Warin Sanuto ausdrücklich in seinem Itinerarium vom Jahre 1483,
64
Die Gränzc zwischen dem Italienischen und Friaulischen wird
in der nördlichen Hälfte durch die Gränzen der Provinzen Belluno und Friaul bis zu
den Quellen des Torrente Artugna bezeichnet; Aviano an demselben, S. Quirino,
S. Lorenzo, Casarsa und Chions sind die Gränzpuncte des rein friaulischen Sprach-
Gebietes gegen den gemischten Bezirk von Pordenone. Weiterhin fällt die Sprach-
Scheide mit den Provinz-Gränzen von Friaul gegen Treviso und Venedig bis zur Mün-
dung des Tagliamento zusammen. Die friaulische Mundart greift auch über die Gränzen
Italien's nach Görz und Gradisca bis jenseits des Isonzo, und findet westlich davon nur
an dem sumpfigen Küstensaume (südlich von Belvedere) in und um Grado ihre Gränze.
§• «•
Italienische Bezirke und S prachiuseln an der Ost-Küste des A dria-Me eres.
Die Ost-Küste des adriatischen Meeres stand zu den Zeiten der Bömer in inniger
Verbindung mit Italien, und vorzugsweise romanisch war die Bevölkerung der dortigen
Küstenstädte. Nachdem sich die Slaven daselbst sesshaft gemacht, wurde zwar das von
den Romanen bewohnte Gebiet eingeengt, doch erhielten sich römische Abstämmlinge
in den festen Städten Dalmatien's und Istrien's, und andere kamen aus Italien zur Zeit
der venezianischen Herrschaft herüber; selbst manche der slavischen Städtebewohner
wurden mit der Zeit italienisirt. Noch heute ist die italienische Sprache an jener Küste
die Sprache der Verwaltung, der Gerichtshöfe, des Handels und der Schifffahrt, wor-
nach denn auch der Gebrauch der italienischen Sprache viel weiter reicht , als die
eigentlich eingeborne italienische Bevölkerung.
Dem italienischen Sprachgebiete zunächst liegt T r i e s t. Sowohl die Entstehung
dieser Stadt aus einer römischen Colonie. als ihre späteren Beziehungen zu Venedig
und die Eigenschaft eines grossen Schifffahrts- und Handelsplatzes am Adria-Meere
haben die italienische Bevölkerung zu der an Zahl überwiegenden gemacht, während
ihre Sprache auch von dem nicht italienischen Theile der Bevölkerung , worunter die
Deutschen an Zahl und Einfluss hervorragen, verstanden und gesprochen wird.
In dem benachbarten I Strien sind sämmtliche Städte an der West-Küste von
Italienern bewohnt, so dass sich ein italienisches Gebiet fast ununterbrochen von
Muggia bis Pola herab erstreckt. Muggia. Capo d'Istria. Isola und Pirano bewahren die
reine Abstammung in ununterbrochener Folge von der einstigen romanischen Bevöl-
kerung dieser Gegend. Ebenso reichen Orsera, Rovigno , Valle und Dignano mit ihrer
romanischen Bevölkerung bis in die Römerzeit hinauf; doch lässt ihr etwas verschie-
dener Dialekt wahrnehmen, dass ihre Colonisirung aus einer südlicheren Gegend, als die
der obgenannten Städte, erfolgt sein mag. Umago dagegen nebst Cittanuova, Parenzo
und Pola wurden , nachdem die Pest wiederholt die ursprüngliche Einwohnerschaft
weggerafft, von Venedig aus im siebenzehnten Jahrhunderte neu bevölkert. Im Innern
der Halbinsel von Istrien bildet die italienische Bevölkerung von Buje, Portole, Mon-
tana und Pinguente, sowie an der Ost-Küste jene von Albona und zum Theile von
Fianona einen Ueberrest ihrer einstigen romanischen Bewohner.
Wenn die italienische Sprache auch in Pisino (Mitterburg), dem Sitze der Kreis-
Behörde, sowie in einzelnen anderen Orten gesprochen wird, so ist diess mehr eine
65
Folge der Beschäftigung' und des dadurch hervorgerufenen Bedürfnisses, als ursprüng-
lich italienischer Absiedlung1), wie denn von der gebildeten Classe der ganzen Halb-
insel das Italienische neben der Muttersprache geredet zu werden pflegt.
Fiume, der Haupthafen des Quarners, scheint seine vorwiegend italienische
Bevölkerung ursprünglich durch Flüchtlinge erhalten zu haben und verstärkte sie jeden-
falls durch Handel und Schifffahrt. Letzteres ist auch der Fall mit den quarnerischen
Inseln, wo nur die Stadt Veglia alt-romanischen Ursprungs und fast ganz von Italienern
bewohnt ist, während in den übrigen Hauptorten, wie Cherso, Lussin piecolo, Ossero,
Arbe, die italienische Sprache bloss neben der serbokroatischen häufig gesprochen wird.
In Dalmatien ist die italienische Bevölkerung der grösseren Städte, meist den
höheren Ständen angehörig, von alt-romanischer Abstammung, namentlich in Zara,
Sebenico. Trau, zum Theil auch in Ragusa, vorzüglich aber in Spalato, wo die eigentliche
Stadt durchaus von Italienern bewohnt wird. Noch erscheint die italienische Sprache
herrschend in Lesina und Curzola, indem die Beschäftigung mit Handel und Schifffahrt
jenes Element mächtig förderte. Auch an den übrigen Küsten und auf den Inseln Dal-
matien's wird, obgleich die herrschende Sprache die serbische ist, in Folge des ununter-
brochenen Seeverkehrs mit Italien, die italienische verstanden und geredet *).
§. 48.
B. Ost-Romanen.
(Rumuni, Rumänen, Romanen, oder Walachen und Moldauer.)
Diese Romanen breiten sich im österreichischen Staate über den südöstlichen
Theil von Unsern. den westlichen, nördlichen und südlichen von Siebenbürgen, sowie
den südlichen und östlichen der Bukowina aus und stehen in ethnographisch-geogra-
phischer Hinsicht mit ihren Stammverwandten in der Walachei und Moldau in Ver-
bindung; ihre Wohnsitze nehmen also beiläufig den Umfang des alten (trajanischen)
üacien's ein. so dass sich die darin eingeschlossenen Gebiete der Magyaren und
Sachsen nur als grosse Spracheilande darstellen3).
§. 49.
37.) Die romanisch-magyarische Sprachgränze.
a) In Ungern.
Sie beginnt im Beregh-Ugocsaer Komitate bei Batartscha , geht südwärts über
Turtz an das Tür-Flüsschen, überschreitet dasselbe zugleich mit der Gränze desSzath-
märer Komitates, umschlingt eine magyarisch-deutsch-ruthenisch-slovakische Insel und
begränzt sodann, über Batiz. Vasväri und Papfalva bis Ura westwärts, von da nach
Domahida südwärts ziehend, ein ausgedehntes romanisch-magyarisches Gebiet. Indem
') Doch haben die sporadischen Niederlassungen frianlischer (carnielischer) Gewerbsleute der italienischen
Sprache vielfachen Vorschub geleistet.
-) Die italienischen Absiedlungen früherer Jahrhunderte im ungrischen Binnenlande verloren längst ihren
nationalen Charakter; die Colonie Mercydorf im Banale hat sich germanisirt.
3) Auch erhielt die romanische Bevölkerung des Banat's und Siebenbürgen^ noch zu verschiedenen Zeiten durch
Einwanderungen aus den Donau-Fürstenfhümern einen Zuwachs, sowie die Romanen der siebenbürgisch-
ungrischen Gränzgebirge erst seit dem Karlowitzer Frieden sich wieder gegen das Tiefland ausbreiteten.
I. 9
66
hier eine grosse deutsche und deutseh-romaniseh-magyarisehe Insel die unmittelbare
Berührung- zwischen dem romanischen und magyarischen Elemente unterbricht, beginnt
dieselbe erst wieder nächst der Gränze zwischen Szathmar und Szabolcs unweit Pe-
neszlek. Die Gränze zwischen Szathmar und Nord-Bibar trennt sofort das romanische
Gebiet von einer ruthenisch-magyarisehen Sprachinsel, bis nächst Mihälyfalva wieder
die Umfangung eines zweiten bedeutenden magyarisch-romanischen Landstriches ihren
Anfang nimmt, die über Er-Tarcsa an den Er zieht und an demselben aufwärts an die
unoriscb-siebenbürgische Landesgränze gelangt. Bei dem romanisch-magyarischen Keez
tritt die Sprachscheide nach Süd-Bihar ein. umschlingt das magyarische Margitta und
zieht über Keresztür (gemischt) an den Berettyö, an welchem sie bis unterhalb Farnos
bleibt. Ueber Gross-Tötfalu und Siter-Völgy wird das romanisch-magyarische Gross-
wardein und der schnelle Koros erreicht, welchen die Gränzlinie bis oberhalb Keresztszeg
begleitet und nach einer grossen romanisch-magyarischen (bis Zsaka und Danas an die
Gränze des Bekes-Csanäder Komitates und auf die sumpfreiche Körös-Insel bei Bölcsi
sich erstreckenden) Ausbuchtung abermals erreicht, doch nur um ihn sofort zu über-
schreiten und südostwärts über Puszta Begecs (gemischt) und Puszta Atyas an der
Nordo-ränze des Arader Komitates zum schwarzen Koros zu gelangen. Jenseits desselben
wird die Bichtung der romanisch-magyarischen Gränze eine rein südliche . bis sie
nächst dem romanisch-magyarischen Klein-Jenö an den weissen Koros kömmt . mit
welchem sie bis Gyula-Varsänd zieht. Hier beginnt die im §. 17 erwähnte theils rein
deutsche, theils deutsch-gemischte Gruppe des Bekes-Csanäder und Arader Komitates.
an welche westwärts wieder zwei romanisch-magyarische Territorien stossen und bis
Puszta Eperjes in der erstgenannten und bisCurtitsch in der zweitbezeichneten Gespan-
schaft sich ausdehnen, wo die romanisch-magyarische Sprachlinie in Ungern endet.
§. 50.
Fortsetzun g.
b) In Siebenbürgen.
Die romanisch-magyarische (szeklerische) Gränze beginnt im Osten Siebenbürgen's
an dem Gebirgszuge Tatarmezö, welcher die Quellen der Aluta und die oberen Zuflüsse
der Maros von jenen der Bistritz sondert ; zwar kommen in diesen fast unbewohnten
Berg- und Waldstrecken nur einzelne kleine Orte und Gehöfte vor, sie sind aber
in die romanische Sprachgränze einzubeziebcn. weil die Namen der Gebirge und Wild-
bäche romanisch lauten. Die Sprachgränze überschreitet sodann zwischen Ditro und
Värhegy die Maros und geht westwärts an die Gränze des Bistritzer Kreises gegen den
Udvarhelyer und Väsärhelyer. an welcher sie bis unweit Telek bleibt. Dort beginnt
das (Bomanen-Szekler) gemischte Gebiet, dessen mehrfach geschlungene östliche
Gränzlinie durch die Orte Iszlö, Klein-Illye. Tötfalva. Moson. Andrasfalva. Szt. Läszlö.
Szt. Häromsäg, Vaja, Karäesonyfalva. Megyesfalva und Keresztür an der .Maros und
Fintabäza bezeichnet wird, und bei Szt. .Märton an der Nordgränze des Hermann-
städter Kreises der Scheidelinie des deutsch-romanischen Gebietes gegen das magya-
rische sich anschliesst. Diese letztere verläuft nordwärts des deutschen Felldorf und
67
iles deutsch-romanischen Sächsich-Nadesch, worauf wieder ein romanisch-magyarischer
Sprachgärte] dazwischen tritt, dessen äussere Gränze längs der Orte Romanisch-
Zsäkod. Ungrisch-Hidegkut, Bomanisch-Andräsfalva. Sard. Szederjes und Bethfalva
(an der grossen Kokel) läuft. Abermals tritt an der Gränze der Kreise Hermannstadt
und Kronstadt gegen Udvarhely das deutsch-romanische Gebiet mit Erkeden und Meh-
burg unmittelbar an das magyarische, dann folgt das rein romanische Paloseh und wieder
die deutscli-romanisehen Orte Draass und Streitdorf an der grossen Homora. Neuer-
dings beginnt ein gemischter Streifen, welcher sich mit den romanischen Orten Ago-
stonfalva und Urmös bis an die Aluta ausdehnt, und, nach einem kurzen Zurücktreten
auf das linke Ufer derselben, am rechten durch die magyarisch-romanischen Orte
Bölön, Sepsi Szt. György. Komollo und Bikfalva begränzt wird. Südöstlich vonBikfalva
endlich stösst wieder rein magyarisches und rein romanisches Gebiet an einander,
deren Scheidelinie im unwirtbbaren Hochgebirge an der Reichsgränze abschliesst.
Die magyarischen Districte im Westen Siebenbürgen's erseheinen nur als Sprach-
inseln inmitten eines vorwiegend romanischen Gebietes.
§• 51.
38.) Die romanisch- (walachisch-) deutsche Sprachgränze in Ungern und der
Wojwodschaft.
a) In Ungern.
Die Linie von Gross-Pely über Ottlaca. Schiklo und Kerek bis Mikalaka bildet
tue Gränze des romanischen Sprachgebietes gegen die in den §§. 17 und 49 erwähnte
deutsche und deutsch-gemischte Sprachinsel. Auch der deutsche Ort Glogoväcz läuft
in romanisches Gebiet aus. dessen Gränze gegen das deutsche sofort die Maros bis
oberhalb Schoimusch bildet.
6) In der Wojwodschaft.
Hier geht die romanisch-deutsche Gränze auf das linke Maros-Ufer in das Banat
über, folgt, in mannigfacher Mischung mit serbischen Elementen, der vielfältig gewun-
denen Linie über Sistarovetz. Liehtonwald. Buzat. Duboki-Nadas. Janova, Giroda und
Szt. Mihaly am Bega-Canale. gelangt oberhalb Parza an die Temes und überschreitet
sie nächst Neu-Pecs, wo sie durch eine serbisch-romanische Sprachgränze unterbrochen
wird. Jenseits der Temes beginnt sie neuerdings an der Gränze des Temesvärer und
(iross-Beckereker Kreises nächst Gaad und läuft nun. unter strichweiser Beimischung des
serbischen und bulgarischen Elementes, über Banlok. Soka, Denta. Butin an die Moravica,
wo sie nächst dem gleichbenannten Orte in die serbisch-romanische Gränze übergeht.
In Siebenbürgen erseheinender Königsboden und das Burzenland als gemischte,
fast durchgängig deutsch-romanische Gebiete , so dass hier von einer romanisch-
deutschen Sprachgränze keine Rede sein kann. Das deutsche Gebiet im Nosnerlande
ist eine Sprachinsel innerhalb des vorwiegend romanischen Landestheiles.
§. 52.
Romanische Sprachinseln.
et) In Ungern begleiten einige rein romanische oder stark mit Romanen
gemischte Inselgruppen die feste Sprachgränze. Die vorzüglichsten sind :
9*
68
a) in der Marmaros das rein romanische Rosutschka an der Kossowa;
8) in Szathmar: das romanisch-magyarische Gebiet um Pete und Atya. die roma-
nisch-magyarisch-ruthenischen Orte Czegöd und Vetos, das magyarisch-romanische
Porcsalma nächst der Szamos. das deutsch-magyarisch-romanische Merk;
7) in beiden Biliar : die grosse Gruppe von Er-Kenez und Hoszü-Pälyi bis nach
Gross-Szäntö am kleinen Koros, die vereinzelten Puncte Bedö und Mezö-Peterd, eine
zweite Gruppe von Mezö-Gyarak bis Mehkerek, und eine dritte von Illye bis nach
Tamäsda am schwarzen Koros: innerhalb aller drei wohnen aber Romanen mit Ma-
gyaren (in Pelbarthida auch mit Deutseben, in Er-Selind mit Ruthenen) gemischt ;
8) in Bekes-Csanäd : das romanisch-deutsche Tornya. das romanisch-magyarische
Bätonya und der deutsch-slovakisch-magyarisch-romanische District um Mezöhcgyes.
fr) Im Banate reichen einzelne romanische und gemisebte Gebiete und Inseln.
vorzüglich in dem Landstriche zwischen der Maros und Temes. weit gegen Westen.
Wie schon Alt-Arad mit Gross-Buzsäk und Klein-Szt. Miklos eine aus Ungern nach
dem Banate herüberziehende, von Romanen. Deutschen. Magyaren und Serben bewohnte
Sprachinsel bildet, so wohnen Romanen am ungrischen und banatischen Ufer der
Maros von Bodrog und Serbisch-Pecska bis nach Neu-Csanäd. in beträchtlicher süd-
licher Ausdehnung, meist rein oder mit Serben (in Szemlak mit Deutschen, in Gross-
Lak mit Slovaken) gemischt. Von Monostor und Baraczbäz schliesst sich hieran ein
anderes umfangreiches Gebiet, innerhalb dessen romanische, deutsche und serbische
(in Checea auch bulgarische) Laute vernommen werden, und reicht bis Bobda an der
Be°a. An der Aranka lagert sich um Gross-Szt. Miklos. Serbisch-St. Peter und Pesak
eine ähnliche Fortsetzung des bezeichneten romanischen Territoriums. Noch weiter
westwärts liegen endlich Valcan und Alt-Beba als vereinzelte romanische Inseln. —
Längs des Bega-Canales bilden solche Öregfalu. die beiden Torak und Jankabid:
südwärts des Canales liegt Ecska an der Bega mit romanisch-deutscher Bevölkerung,
sowie das romanisch-serbische Feny nächst der Temes. Jenseits dieses Flusses ist der
ganze Baum von der deutsch- und serbisch-romanischen Sprachscheide bis zurLandes-
Gränze ein Gebiet, innerhalb dessen die Romanen zahlreich theils allein (zu Togyer.
Partosch und Prädium Topolja. St. Jänos). theils mit Deutschen und Serben gemischt
auftreten.
c) Im deutsch-banater Regimente liegen noch jenseits des Bezirkes,
durch welchen die Mischung der anderen Nationalitäten mit den Romanen aus dem
illyrisch-banater herüber sich fortsetzt, das serbiseb-deutsch-romanisebe Perlas an der
Beffa. das serbisch-romanische Sakula und das serbiseb-deutsch-romanisebe Opowa an
der Temes, das serbisch-romanisch-deutsche Zrepaja. endlich das romanisch-serbisch-
deutsche Gebiet von Usdin. Jarkovae und Dobrica. welches wieder in das illyrisch-
banater Begiment zurückgreift.
(I) In Siebenbürgen linden sich selbst ausser der im §.50 angedeuteten Ost-
Gränze des gemischten (romanisch-szeklerischen) Gebietes noch einige derartige
gemischte Bezirke und kleinere Inseln, namentlich : Sükelfalva, Erdö-Szt. György und
Bözöd-Üjfalu an der kleinen Koke! im Väsarhelyer; Gyimesbük, beide Tisz mit Jakab-
69
falva. Läzärfalva im Udvarhelyer; Bükszät mit Miko-Üjfalu und Üveg-Csür, Ober-
Czernäton. Bereczk und Märtonos. Koväszna mit Papölcz und Zägon im Kronstädter
Kreise. Vasläb und Puszta Bodzafordulasa bilden kleine rein romanische Inseln im
Szekler-Lande.
e) Sehr merkwürdig sind die (ost-J romanischen Sprachinseln in Istrien und
Krain. deren Bevölkerung- in ferner Vorzeit hierher verpflanzt worden zu sein scheint.
Die istrischen, Trümmer eines f'rüherhin viel ausgedehnteren Sprachbezirkes, beste-
hen aus den zusammenhängenden Gemeinden Possert. Gradigne. Letaj. Grobnico,
Susgnevizza, Berdo. Villanova und Jessenovizza, sämmtlich im Norden des Cepicer Sees,
und dem vereinzelten Sejane im Cicenlande: die krainischen ausHrast oberhalb Möttling
und Bojance südlich von Tschernembl. Doch haben sich fast alle Bewohner dieser Orte
auch die slavischen Landessprachen angeeignet.
§. 53.
IV. Das magyarische Sprachgebiet.
Dieses bedarf keiner näheren Begränzung, da es Ungern innerhalb der bereits
beschriebenen deutsch-, slovakisch-. ruthenisch-. slovenisch-. slovenokroatisch-,
serbokroatisch-, serbisch- und romanisch-magyarischen Sprachlinie einnimmt, die in
seinem Umfange liegenden nicht-magyarischen Sprachgruppen ebenfalls schon ange-
deutet, und auch die Hauptumrisse des magyarischen Sprachgebietes (der Szekler) in
Siebenbürgen bezeichnet wurden.
Die vom neunten bis zum dreizehnten Jahrhunderte abtheilungsweise eingewan-
derten Rumänen (Polowzen) und Petschenegen (und die vorzüglich aus dem Kerne die-
ser beiden Stämme erwachsenen Jazyger), sammt den unter ihnen sesshaft gewordenen
Tataren, sind längst vollständig mit den Magyaren verschmolzen 1).
Die frühere politische Stellung des Magyarenthums in den ehemals ungrischen
Ländern brachte es mit sich, dass fast alle grösseren Orte derselben auch einen An-
theil magyarischer Bevölkerung erhielten. In diese Kategorie gehören nament-
lich: Ungriseh-Altenburg und Güns im deutschen. Pressburg. Tyrnau. Neutra. Krem-
nitz, Schemnitz. Kaschau. Eperies im slovakischen. Munkaes im ruthenischen. Tseha-
kathurn im slovenokroatischen. Essek. Gross-Beckerek. Temesvär. Titel. Pancova
im serbischen. Grosswardein . Arad. Lippa. Lugos, Deva. Broos im romanischen.
Kronstadt. Fogaras. Torzburg im deutsch-romanischen Gebiete.
Nebst denselben sind die vorzüglichsten magyarischen Inseln (abgesehen
von den ausgedehnten gemischten Bezirken längs der Sprachgränzen):
«) Im deutschen Sprachgebiete: et) in West -Ungern: die magya-
risch-deutschen Orte Zeiselhof, Kaiserwiesen und Lebern, das magyarische Wüst-
Sommerein im Wieselburger. das magyarisch-deutsche Gebiet um Gross-Czenk und
die magyarische Enclave Ober- und Mittel-Pullendorf im Oedenburger. die magya-
risch-deutsche Gruppe bei Ober-Varth an der Pinka im Eisenburger Komitate. beide
') Die Hajduken im Nord-Biharer Komitalc sind reine Theiss-Magyaren
70
letzteren Reste einer früheren westlichen Ausbreitung der Magyaren ; ß) im B an ate
der magyarische Distriet um Alt-Telek am Bega-Canale und an der Bega selbst, von
Aurelhäza bis unterhalb Ungrisch-Ittebe (mit der nördlichen magyarisch-deutschen
Ausbuchtung bis Klein-Oroszin), im Gross-Beckereker. das magyarisch-serbisch-
deutsche Desänfalva im Temesvärer Kreise.
b) Im slovakischen Sprachgebiete: Nussdort im Ober-Neutraer ; Körös-
keny nächst Neutra, die rein oder vorwiegend magyarischen Districte von Vicap und
Egerszeg an der Neutra bis Szeleszeny. Kisfalud und Kaläsz . und von Gross-Emöke
bis Klein-Mäna im Unter-Neutraer: das gleiche Gebiet von Hostje bis Aranyos-Maröth
v
imBarser; Daräsi mit Bäcsfalu. Cabrak im Honther: Zlatno im Neogräder; Solticka.
der Distriet um Pondelek. Rima-Brezö und Rima-Bänya, Hracbovo. Dobsina im
Gömörer: die slovakisch-magyarischen Orte von Csaj bis Gross-Szaläncz im Abaüj-
Tornaer. die ruthenisch-magyarisch-slovakischen Orte Kolbässa, Lastovee und Legeny
im Zempliner Komitate.
c) Im ruthenischen Sprachgebiete: et) in Ungern: die magyarisch-
ruthenischen Orte Helmec in Unghvär und Räkös in Beregh-Ugocsa. das rutheniseh-
magyarisch-deutsche Huszt. die magyarisch-ruthenische Gruppe um Vyska und Tecsö,
das magyarisch-ruthenisch-deutsche Königsthal, das magyarisch-ruthenische Hoszu-
Mezö. die ruthenisch-magyarische Gruppe um Deutsch-Boczkova und Veresmart, Polana
kobilska. Bocsko-Rahö in der Marmaros ; ß) in der Bukowina: Tomnatik.
d) Im slovenokroa tischen Sprachgebiete: das slovenokroatisch-magya-
rische Szt. Kereszt und das magyarisch -slovenokroatisch- deutsche Tragostan im
Varasdiner. das slovenokroatisch-slovenisch-magyarische Ozail im Agramer Komitate.
e) Im serbischen Sprachgebiete: a) in Slavonien das serbisch-magya-
rische Dezanovac, das serbisch-deutsch-magyarische Theresovac. das serbisch-magya-
rische Gebiet um Ober-Miholjac und Slatina. die zerstreuten serbisch-magyarischen
Orte Neu-Bukovica. Bankovci, Vladislavce. die magyarischen Orte Alaginci , Tenja,
Puszta Sedolovec. Korodj . Puszta Klisa und Erdöd. das serhisch-miigyarisch-deutsche
Gebiet von Alt-Jankovce nächst Vinkovce bis Opatovac an der Donau und Gjelletovce
am Bossuth (im Broder Regiments-Bezirke) u. m. a.; ß) in der Backa (abgesehen
von der Verbreitung der Magyaren in dem deutsch-serbischen Gebiete) : die magyari-
schen Orte Kupusina und Bogojeva an der Donau. Temerin, das magyarisch-serbische
Piros; in Sirmien: die serbisch-magyarischen Orte Nestin. Sot. das serbisch-
deutsch-magyarische Erdevik . das magyarisch-serbische Satrince u. a. m.; y) im Ba-
nate: die rein magyarischen Orte Akäcs, Bikäcs mit dem serbisch-deutsch-magyari-
schen Beodra, Torda mitldvornak, Szt. Mihäly, das magyarisch-slovakische Lukäcsfalva.
das magyarische Ürmenyhäza am Alibunar-Canale (als Durchbrechung der serbisch-
deutschen Sprachscheide): 8) in der serbisch- bana tischen Militär gränze :
das rein magyarische Debeljaca, und die deutsch-serbisch-romanisch-magyarischen
Orte Pancova und Jahuka ').
') Die Magyaren des Banates, der Wojwodsehaft und Slavonien's sind grösstentheils Resle der alleren südlichen
Ausbreitung ihres Stammes, welche erst durch die serbische Einwanderung wieder zurückgedrängt wurde.
7t
f) Im romanischen Sprachgebiete: a) in Ungern: die magyarisch-
romanischen Orte Slatina, Sugatak u. a. in der Marmaros; die rein magyarischen
Köszeg-Remete, Üjväros, Geres, Dobra, die deutsch-magyarisch-romanischen Erdöd,
Kiraly-Daröez, Gross-Käroly und Umgebung, Merk u. a. in Szathmär; die rein
magyarischen Micske mit Töthi und Poklostelek, die theils rein magyarischen, theils
magyarisch-romanischen Orte an und nächst dem schnellen Koros von Rev bis Ober-
Väsarhely. die gemischte Einbuchtung von Tarjan nach Sälyi und Bikäcs , die rein
magyarischen Orte Harsäny und Ugra. das magyarisch-romanische Radväny mit Puszta
Telek und Schojmusch, die romanisch-magyarischen Orte Puszta Andacs und Fekete
Töthi, die rein magyarischen Tenke und Bel-Fenyer am schwarzen Koros, an dessen
oberem Laufe die gemischten Eilande Ungrisch-Ganta, um Belenyes von Belenyes-
Üjlak aufwärts bis Tarkany, und Vas-Köh sich linden . an seinen Nebengewassern
das magyarisch-romanische Remete und das romanisch-deutsch-magyarische Rez-
Bänya in Süd-Binar : im Arader Komitatc die magyarisch-romanischen Orte Vadöcz,
Czermö, Boros-Jenö, Moniasa, Alt-Dezna, Fazekas-Varsänd, Galscha, Gioroc u. a.
ß) I m B a n a t e : das deutsch-romanisch-magyarische Deutsch-Faget, das rem
magyarische Rittberg, die romanisch-magyarischen Orte Jerseg, Gataia. Omor u. a.
y) In Siebenbürgen kann im ehemaligen Lande der Ungern wieder als Regel
gelten, dass die Magyaren die fruchtbaren Thalstrecken allein oder mit Romanen ge-
mischt, die Romanen aber die Gebirge allein bewohnen; daher gestaltet sich das ethno-
graphisch-geographische Bild, als ob mehr oder minder breite magyarische Ströme, zum
Theile durch weitere Wasserbecken verbunden, das romanische Sprachgebiet durch-
zögen. Die vorzüglichsten magyarischen und romanisch-magyarischen Gruppen sind:
aa) im Kreise Szilägy-Som lyö :
1) die aus Szathmär herüberreichende, bis Akos an der Kraszna und bis Peer
ausgedehnte ; eine andere um Tasnäd, und zwischen beiden die kleinen Eilande um
Pele und um Paczal;
2) der ausgedehnte District, der an beiden Ufern der Kraszna von Särmasäg im
Norden bis Ungrisch-Valkö . Petenye und Horväth im Süden und von der Landes-
Gränze (welche das mit der bezeichneten Gruppe zusammenhängende Balyog und
Szeplak überschreitet) bis Ziläh im Osten sich erstreckt:
3) ein ziemlich beträchtlicher von Bogdand und Balla im Westen bis nach Szi-
lägy-Szeg, Szilägy-Szt. Kiräly und Szilägyfö-Keresztur im Osten, an welchen nach
kurzer Unterbrechung wieder von der Szilägy bis zur Szamos ein durchaus gemischter
District um Szilägy-Cseh und Czikö sich anschliesst:
ßß) i m K r e i s e D e e s :
k) ostwärts der Szamos die grössere Insel von Puszta Fentös bis Sekelescheni und
die zahlreichen kleineren um Kapnik- und Läpos-Bänya. Romanisch- und Ungnsch-
Läpos, Gilge, Selitschka. u. a. ;
5) ein Gebiet am linken Ufer der kleinen und an beiden Ufern der grossen Szamos
um Dces. Szamos-Üjvär und Retteg, welches in den Bistritzer Kreis bis ßethlen und
Somkerek in die Nähe des deutschen Districtes um Bistritz hinüberreicht;
72
6) die fast ebenso ausgedehnte Insel von Vieze bis Klein-Czeg, längs der Gränze
des Bistritzer Kreises hinziehend und mit Mate und Neu-Öseh bis an den bezeichneten
deutsehen District sieh erstreckend;
7) die kleinere Insel um Mocs von Legen bis Berkenyes, nebst einigen minder
bedeutenden ;
Yy) im Kreise B i s t r i t z :
8) die zerstreuten Inseln Alt-Bodna, Ungrisch-Nemegye, Ceghe, Somfalu, Selyk,
Teckendorf. Harasztos u. a.. die beiden grösseren Gebiete von Sächsisch-Erked bis
Szepter und um Gross-Ölyves, endlich die weiteste Einbuchtung des gemischten
Romanen-Szekler Gränzstriches an der Maros bis oberhalb Disznajo und Maghura;
oö) im Kreise Klausenburg:
9) das magyarische Hauptgebiet in West-Siebenbürgen, welches mit mancherlei
Ein- und Ausbuchtungen den grossen District an dem schnellen Koros, an der kleinen
Szamos. an der Aranyos und Maros umfasst. dessen namhafteste Puncte Banfy-Hunyad,
Gyalu, Klausenburg, Välaszüt. Thorda, Bagyon, Toroczko, Ober-Vincz bilden, während
eine nordwestliche Ausbuchtung' bis Ungrisch-Sombor im Szilagy-Somlyöer, eine nord-
östliche bis Szek im Deeser, eine südöstliche über den Aranyos und die Maros bis
Csucs. Csekalaka und Hari in den Väsärhelyer Kreis reicht, und kleinere Inseln das
geschlossene Territorium begleiten ;
ss) im Kr eise Karlsburg:
10) die beiden grösseren Inseln um Gross-Enyed von Decse an der Maros bis
Tür an der kleinen Kokel. und um Tövis und Karlsburg an beiden Ufern der Maros. die
kleinere von Abrud-Bänya und Verespatak. das vereinzelte Zalathna u. a.;
CC) im Kreise Broos:
11) die zerstreuten kleineren Inseln an der Maros und ihren südlichen Neben-
flüssen, namentlich um Körös-Bänya. Illye. Pestes. Losäd, Rakosd, Hosdät. Hätszeg.
Ober-Szalläspatak und Umgebung u. m. a. ;
7jyj) in den Kreisen Hermannstadt und Kronstadt:
12) eine Anzahl kleinerer Enclaven, unter welchen Lunca. Salzburg, Romanisch-
Eibesdorf. Almasch, Birghisch. Sacadat, Muckendorf, Kobor, Halmagy, Heviz, Däk.
Krizba und Ujfalu rein oder vorwiegend magyarisch sind;
öö) im Kreise Udvarhely:
13) Ivänos unweit des Bikaszul und die Gruppe um Borsek an den Nebenflüssen
der Bistritz.
o) In der Bukowina: die vereinzelte magyarische Colonie Jöseffalva und
das zusammenhängende Gebiet von Andrasfalva. Haddikfalva, Istensegics und Fogod-
isten.
§• 54.
V. Die kleinen Volksstämme.
Die übrigen Volksstämme linden sich nicht zu grösseren Massen vereint, sondern
unter die Bevölkerung der herrschenden Stämme vertbeilt.
73
1. Von den Gross-Russen war bereits im §. 32 die Rede.
2. Von den uralisch-finnischen Bulgaren, welche vom neunten bis zum drei-
zehnten Jahrhunderte in Ungern zwischen der Donau und Tbeiss bis Pest hinauf,
so wie südwärts der Maros neben Magyaren, Romanen und Slaven zu finden waren, ist
längst jede Spur verschwunden. Auch die nach Siebenbürgen im Jahre 1699 eingewan-
derten slavischen Bulgaren, die in Alvincz sich niederliessen, haben ihre nationalen
Eigenheiten allmählich verloren, und Sitte und Sprache ihrer Umgebung angenommen.
Im Banate landen im Jahre 1737 zu Besenyö die bulgarischen Paulikianer und
im Jahre 1739 zu Vinga andere katholische Bulgaren (meist Handelsleute), welche
bisher in der österreichischen (kleinen) Walachei gewohnt hatten, Aufnahme, und
das letztere wurde unter dem Namen Maria-Theresiopel oder Theresienstadt zum
privilegirten Marktflecken erhoben (1744). Ebenfalls katholische Bulgaren wurden
1740 im Bergwerksbezirke des Banates in Krasova und den umliegenden Orten ange-
siedelt und daher Krasovaner benannt. In diesem Bezirke wohnen sie noch in den Orten
Krasova, Jubuka, Nennet, Bafnik, Vadnik, Klokodie und Lupak. Auch kommen
sie für sich allein vor zu Brestje nächst Denta, zu Bolgärtelep und Alt-Besenova an
der Aranka; gemischt: zu Checea nordwärts der Bega unter Romanen und Serben,
zu Rogendorf an der Bega unter Magyaren, zu Aradac neben Slovaken und Serben,
zu Boka an der Temes unter Serben, endlich zu Butin unter Romanen und zu Königs-
gnad unter Deutschen und Romanen.
3. Die 1737 nach Syrmien eingewanderten Albanesen (Clementiner) haben
sich in Hertkovce und Nikince mit ihren nationalen Eigenthümliehkeiten erhalten. Aus-
serdem findet man Albanesen (Skipetaren) nur in Erizzo bei Zara in Dalmatien; in
Istrien sind sie längst slavisirt.
4. Die Macedo-Wlachen oder Zinzaren und die Griechen halten sich ver-
einzelt in den Handelsstädten, namentlich in Ungern, in der Wojwodschaft und Sieben-
bürgen, die Griechen nebstdem insbesondere in Venedig, in Triest und Wien auf,
in welcher letzteren Stadt ihre Anzahl mehr als tausend Köpfe beträgt.
5. Die Armenier leben zerstreut in den östlichen Komitaten Ungern's, im öst-
lichen Theile Galizien's (in Lemberg, Lysiec, Horodenka, Sniatyn und Kutty), in
der Bukowina (namentlich in Czernowitz und Suczawa) und in Siebenbürgen. Sie
sind theils Reste der Ansiedlungen aus dem eilften bis fünfzehnten Jahrhunderte, theils
aus der Moldau im siebenzehnten Jahrhunderte herübergekommen. Sie bewohnen sogar
Szamos-Ujvär (Armenierstadt) , Elisabethstadt, Gyergyö Szt. Miklös und Szepviz
beinahe ausschliessend ; ferner bilden sie in der Wojwodschaft zu Neusatz eine kleine
Gemeinde, die aber jetzt meist deutsch spricht. Auch in Wien, Triest und Venedig
sind einige armenische Familien sesshaft.
6. Von spanischen Gemeinden in Ungern ist jede Spur verschwunden, und
zum Theile auch von Franzosen1), da sich alle diese fast ganz germanisirten. In
') Französisch redende Lothringer wurden 17C9 ff. zu St. Hubert. Charlesville und Solteur im Banale
zu Brestovac in der Backa angesiedelt.
I. 10
74
Wien , wo Franzosen in grösserer Anzahl stets zu linden sind , ist entweder ihr Auf-
enthalt nur vorübergehend, oder ihr Anschluss an das deutsehe Element durchgeführt.
7. Die Zigeuner nomadisiren am zahlreichsten in den östlichen und nördlichen
Komitaten Ungcrn's, dann in Böhmen, Mähren, Galizien und der Bukowina, und
wohnen hauptsächlich in Ungern, der Wojwodschaft und Siebenbürgen.
8. Die Juden sind in der ganzen Monarchie mehr oder weniger zerstreut, und
machen in Galizien, Böhmen, Mähren, Ungern selbst ganze Gemeinden aus, von denen
Brody, Lemberg und die Judenstadt (nunmehrige Josephstadt) in Prag und Pest die
grössten sind. Dennoch können sie sprachlich schwer ausgeschieden werden , da sie
sich zwar der Mehrzahl nach der deutschen, aber auch häufig der slavischen, magya-
rischen und italienischen Landessprache bedienen ').
Völkertafel der österreichischen Monarchie.
(Nach der Zählung' des Jahres 1851 annäherungsweise vertheill.)
A. Deutsche K,8 Tl 0.119.
a) Ober-Deutsche 7,456.683.
I. Bairisch-österreichischer Stamm 4,002.S28.
1. Unter-Oesterreicher 2) 1,515.284
2. Ober-Oesterreicher 706.316
3. Salzburger (sammt Pinz-, Pon- und Lungauern) 146.007
4. Steiermärker (Ober- und Mittel-Steiermärker) 642.194
5. Kärnthner (im grösseren nördlichen Tbeile Kärnthen's) 223.489
6. Krainer (darunter Gottscheer 22.898) 37.626
7. Deutsche in Triest 12.051
8. „ „ Görz 1-500
9. von österreichischer Mundart in Böhmen 145.223
10. „ „ „ n - Mähren 183.955
11. „ „ » n » Ungern 305.570
darunter (bajoarisch-fränkische) Hienzen 179.020
12. Colonisten der alt-österreichischen Länder in Galizien 31.990
!3. w „ „ „ „ der Bukowina .... 10.235
1) Diess ist der Grund, wesshalb ihre Zahl in der Völkerlafel, welche das Ergebniss der Conscription des
Jahres 1851 darstellt, entschieden zu niedrig angesetzt erscheint, während sie nach den Ausweisen über die
Religions-Verschiedenheit 833.304 beträgt. Auch die Ziffern der Griechen, Armenier und Zigeuner sind
nicht ohne erhebliche Lücken.
2) Hierunter sind die zahlreichen in Wien (und den Landstädten) anwesenden Fremd en und Eingebür-
gerten slavischen, romanischen und magyarischen Stammes begriffen, da sie in ihrer Vereinzelung
nicht ausgeschieden werden konnten. Dagegen wurden auch die unter den Slaven, Romanen und Magyaren
in den verschiedenen Kronländern vereinzelt lebenden Deutschen dem herrschenden Volksstamme bei-
gezählt. In allen solchen Fällen machen jedoch diese Eingebürgerten und Fremden nur ein verhältniss-
mässig geringes Percent der Gesammtbevölkerung aus, so dass sie, ohne der Richtigkeit der Angaben Eintrag
zu thun, um so mehr unberücksichtigt bleiben konnten, als sieh deren Zahl gegenwärtig nahezu ausgleicht.
75
14. Colonisten der alt-österreichischen Länder in der Wojwodschaft und
dem Banate .... 9.525
15. „ „ „ « „ Kroatien und Slavonien 7.903
16. Sogenannte Landler (aus Inner-, Ober- und Nieder-Oesterreich) in
Siebenbürgen 17.550
17. Deutsche von österreichischer Mundart in der Militärgränze .... 6.410
II. Ba irisch- alemannischer Stamm 436.835.
1. Tiroler in Nord-Tirol und über den Brenner in das Eisack- und Etsch-
Thal hinab und die sogenannten Moccheni in den süd-tirolischen
Sprachinseln 424.751
2. Die Deutsch-Bedenden der sette und tredici comuni 12.084
III. Alemannisch-schwäbischer Stamm 729.830.
1. Vorarlberger, im Süden mit ganz germanisirten Ueberbleibseln roma-
nischen Stammes gemischt, sammt den (6.000) burgundischen
.Waisern aus Ober-Wallis 103.988
2. Schwaben in Galizien 26.327
3. „ „ Ungern 275.440
4. „ „ dem Banate 296.980
5. „ „ Siebenbürgen 8.775
6. „ „ der Militärgränze 18.320
IV. Fränkischer Stamm 623.610.
1. In Böhmen (nordwestliche Gränzstriehe) 505.967
darunter (ehemalige) Freibauern in der königlichen Waldhwozd
(Künisch) 47.390.
2. „ Galizien (vorzüglich Bhein-Pfälzer) 19.303
3. „ der Bukowina 13.305
4. „ Ungern (aus verschiedenen Theilen des einstigen fränkischen
Kreises) 53.710
5. „ der Wojwodschaft und dem Banate 28.575
6. „ „ Militärgränze 2.750
V. Ober-sächsischer Stamm 577.657.
1. In Böhmen (im Erz-Gebirge und den anliegenden Kreisen) .... 558.530
2. Colonisten aus dem nördlichen Böhmen, aus Sachsen etc. in Galizien . 1.743
3. „ „ „ „ „ „ „ in der Bukowina 2.052
4. „ „ „ „ „ „ „ „ Ungern . . . 9.837
5. „ .. „ „ „ „ „ „ d. Militärgränze 5.495
VI. Sude ten -Stamm 1,085.923.
1. In Böhmen (im Biesen-Gebirge und den anliegenden Kreisen) . . . 484.112
2. „ Mähren (Schönhengstler, Kuhlandler etc.) 313.699
10*
Carton vom 10. Bocen zum I. Bande-
76
3. In Schlesien 209.512
4. „ Galizien (an der schlesischen Gränze und an den Karpathen) . . 7.010
5. „ Ungern (Krikehayer, Deutsch-Bronner, Metzenseifer, Gründner,
Deutsch-Pilsner etc.) 66.690
6. ,, der Militärgränze (Schlesier) 4.900
b) Nieder-Deutsche 245.236.
1. Colonien in Galizien 7.014
2. Zipser Sachsen 45.173
3. Siebenbürger Sachsen 193.049
Hierzu Deutsche der verschiedenen Kronländer im k. k. Militär 168.800
B. Slaven lfe,$03.751.
a) Nord-Slaven 10,850.208.
I. Cechischer Stamm 5,854.258.
v
1. Cechen in Oesterreich unter der Enns ') 4.330
2. „ „ Böhmen 2,621.450
3. „ „ Galizien 455
4. „ „ Slavonien 770
5. „ „ der Militärgränze 8.822
und zwar: im Kreuzer Regimente 420
„ St. Georger ,, 872
„ Illyrisch- und Romanen-Banater Regimente 7.530
6. Mährer in Mähren 1,190.150
hierunter: Horaken (im westlichen Gebirge) .... 253.232
Hannaken (in der Hanna) 412.152
Walachen (im östlichen Gebirge — Javo-
riner. Pasekarscben, Zalezaken) . . . 14.132
7. „ in Schlesien 88.068
8. Slovaken in Oesterreich unter der Enns 7.513
9. „ „ Mähren 73.877
10. „ „ der Bukowina 1-844
11. „ „ Ungern 1,704.312
und zwar: Urslovaken (mit den slovakisirten Cechen,
Mährern, Polen und Magyaren) . . . 1,387.020
Slovakisirte Deutsche 89.120
„ Ruthenen 23.920
Sotaken 71.652
Slovakische Sprachinseln 132.600
') Siehe die Bemerkung 2) auf S. 74.
77
12. Slovaken in der Wojwodschaft und dem Banate 25.607
13. „ „ Slavonien 3fi0
Hierzu noch Cechen, Mährer und Slovaken im k. k. Militär . . 126.700
II. Polen 2,055.852.
1. Lachen oder sogenannte Wässerpolaken (in Schlesien) 138.243
2. Mazuraken (im Flachlande von Galizien) 1,583.101
3. Goralen (im westlichen Gebirge von Galizien) 281.000
4. Polen in der Bukowina 4.008
Hierzu Polen im k. k. Militär 49.500
in. Russischer Stamm 2,940.098.
1. Ruthenen (Bussinen) oder Klein-Bussen in Galizien 2,281.839
darunter : eigentliche Galizier (Roth-Russen) und Lodomerier
mit wenig Dialekt-Verschiedenheit . 1,999.439
Gebirgs-Ruthenen (Boiker, Huzulen) . . 282.400
2. Ruthenen in der Bukowina (Huzulen etc.) 142.682
3. „ in Ungern 440.600
darunter: Lemmaken 60.000
Lissaken 90.000
4. Ruthenen in der Wojwodschaft 6.777
Hierzu Ruthenen im k. k. Militär 65.900
5. Gross-Russen in der Bukowina 2.300
b) Süd-SIaven 3,952.543.
I. Slovenen 1,171.954.
1. Wenden in Unter-Steiermark (mehr geographisch als mundartlich
geschieden in Pohorjanci, Gorcani, Pesnicari, Savnicari, Doljanci,
Polanci, Haluzani, Krainci) 363.750
2. Slovenen in Kärnthen 95.735
3. „ „ Krain, und zwar Ober-Krainer (Gorenci) 162.550
Mittel- (Inner-) Krainer 95.150
Unter-Krainer (Dolenci) 151.045
4. „ „ Triest (sammt Gebiet) 26.948
5. „ „ Görz 136.460
(i. „ „ Istrien und der Poik (Berkiner, Savriner und Poiker) . 38.878
7. „ im Venezianischen (Friäuler Slaven) 26.676
8. Ungrische Slovenen (sogenannte Vandalen) 4i.862
Hierzu Slovenen im k. k. Militär 29.900
78
II. Kroatisch-serbischer Stamm 2,757.602.
a) Kroaten 1,329.814.
1. Sloveno-Kroaten in Civil- und Militär-Kroatien 625.028
2. (Serbo-)Kroaten „ der kroatischen Militärgräirze 480.494
3. „ „ „ Krain 17-583
U „ Istrien und auf den quarnerisehen Inseln .... 88.343
5. Kroatische Sprachinseln in Oesterreich unter der Enns 0-460
6. „ „ » Mäh^n 720
7. „ „ » Ungern 71.926
g_ „ „ der Wojwodschat't und im Banate . . . 2.860
Hierzu Kroaten im k. k. Militär 36.400
h) Serben 1,427.788.
1. InDalmatien • • 378.676
darunter: Morlaken 143.780
Rasrusaner 45.834
CT
Bocchesen 31.720
dalmatische Küsten- und Inselbewohner . . 157.342
2. „ der Wojwodschaft und im Banate 384.046
darunter: Nicht-unirte Serben 321.110
sogenannte Sokacen und Bunjevacen . . 62.936
3. „ Slavonien (Slavonier) 222.062
4. „ der Militärgränze 310.964
5. Istrische Serben (Morlaken) 44.160
6. Serbische Sprachinseln in Ungern 62.880
Hierzu Serben im k. k. Militär . . 25.000
III. Bulgarischer Stamm 22.987.
1. Bulgaren im Banate 22'!?Ü
„ in Siebenbürgt
2. „ in Siebenbürgen ~07
C. Romanen §,051.906.
I. West-Romanen oder Wälscher Stamm 5,586.076.
1. Italiener, und zwar: Lombarden 2,741.100
(mit den Dialekten der Mailänder, Comasken,
Brescianer, Bergamasken, Nieder-Lombarden)
Venezianer 1,884.646
(mit den Dialekten der eigentlichen Vene-
zianer, der Paduaner, Veronesen etc.)
in Süd-Tirol 319.852
(mit Dialekt-Schattiriingen nach den Thälern,
79
doch vorwiegend Trienter und Roveretaner)
— zum Theile romanisirte Deutsche
in Triest \ • 51.695
„ Istrien und dem Küstenlande / ... 85.778
\ mit veneziani- lo^ni
» Dalmat.cn / schem Dialekte ' *ÖWl
„ Fiume I • 3.995
„ der Militärgränze ...-.' • 384
2. Friauler (Furlaner) im Venezianischen 351.805
in Görz und Gradisca 49.552
3. Ladiner (Grödner, Enneberger, Badioten) in Tirol 8.668
Hierzu Wälsehe im k. k. Militär 74.900
und zwar Italiener 69.300
Friauler 5.600
II. Ost-Romanen oder Romanen (Rumuni, Moldauer und Walachen) 2,454.540.
1. Romanen in der Bukowina 184.718
2. „ „ Ungern 526.760
3. „ „ dem Banate 397.459
4. „ „ der hanater Militärgränze 113.723
5. „ „ Siehenhürgen 1,201.785
6. „ „ Istrien 2.795
Hierzu Ost-Romanen im k. k. Militär 27.300
III. Neugriechen und Macedo-Wlachen (Zinzaren) 9.195.
1 . In Ungern 6-288
2. „ der Wojwodsehaft 2-820
3. „ Kroatien 87
IV. Albanesen 2.095.
1. In Dalmatien ^44
2. Soo-enannte Clementiner in der slavonischen Militärgränze .... 1.151
■>■
D. Asiatische Sprachstämme 5,6 "33. 9? 8.
I. Magyaren 4,866.550.
1. Donau-Magyaren ) 2,072.500
2. Theiss- „ > "» Ungern 1,874.100
3. Palöczen (Barkö, Matyö, Göesej) ) 53.666
4. Magyaren in der Wojwodsehaft und im Banate 221.845
5. „ „ Slavonien 5.732
6. „ und Szekler in Siebenbürgen 585.342
80
7. Magyaren in der Militärgränze 4.985
8. Magyarische Sprachinseln in der Bukowina 5.586
Hierzu Magyaren im k. k. Militär 42.800
II. Armenier 15.996.
1. In Galizien 2.733
2. „ der Bukowina 2.240
3. „ Ungern 3.144
4. „ Siebenhürgen 7.879
III. Zigeuner 83.769.
1. In Ungern 18.864
2. „ der Wojwodschaft und im Banate 11.440
3. „ Siebenbürgen 52.665
Hierzu Zigeuner im k. k. Militär 800
IV. Juden 706.657.
1. In Oesterreich unter der Enns 4.460
2. „ Krain 2
3. „ Istrien, Görz, Gradiska und Triest sammt Gebiet 4.756
4. „ Tirol und Vorarlberg 944
5. „ Böhmen 70.612
6. „ Mähren 37.437
7. „ Schlesien 2.763
8. „ Galizien 312.962
9. „ der Bukowina 11.856
10. „ Dalmatien 394
11. ., der Lombardie 3.018
12. „ Venedig 4.788
13. „ Ungern 227.940
14. „ der Wojwodschaft und dem Banate 15.507
15. „ Kroatien und Slavonien 2.519
16. „ Siebenbürgen 6.220
1 7. „ der Militärgränze 479
Uebersicht.
A. Deutsche . 7,870.719
B. Slaven 14,802.751
C. Bomanen 8,051.906
D. Asiatische Sprachstämme 5,672.978
Gesammtsumme . 36,398.354
81
Besonderer Theil.
Die
Kronländer
der
österreichischen Monarchie.
11
83
A.
Vorwiegend
deutsche Kronländer.
I. Oesterreich unter der Enns.
II. Oesterreich ob der Enns.
III. Salzburg.
IV. Steiermark.
V. Kiirnthen.
VI. Tirol.
11
85
I.
Das
Erzherzogthum Österreich
unter der Emis.
87
I.
0 es ter reich unter der Enns.
A.) Historisch-ethnographische Uebersicht.
§. 55.
Keltische Urzeit.
Die erste Ansiedlunff in Oesterreich verliert sich in dem Dunkel der historischen
Urzeit. Gleichwie fast ganz Europa, so erhielt auch dieser Landstrich seine anfängliche
Bevölkerung aus Asien. Von der umfassendsten Hochebene des Erdballs , welche in
Nord-Asien bis an die Gränzen von China und nach Sibirien reicht , ergoss sich zwei
Jahrtausende hindurch der Strom der sich ausbreitenden Völker, von Norden gegen
Süden und von Osten nach Westen ziehend , über die damals zugänglichen Theile
Europa's1). Noch heute kann man die Fussstapfen dieser frühesten Wanderungen nach
der Reihe der kegelförmig aufgeworfenen hohen Erdhügel verfolgen, womit — gleich so
vielen Warten — die in Bewegung gesetzten Volksmassen ihre Züge bezeichneten.
Diese wunderbaren Hügel durchziehen, vorzugsweise an die Ufer grosser Ströme
oder Seen gelagert, das asiatische wie das europäische Russland und bezeichnen so den
Weg nach Europa und im Norden des schwarzen Meeres bis zur Donau.
Kelten (Galaten, Galen, Walen)2) bildeten die älteste Bevölkerung in West- und
Mittel-Europa und in einem grossen Theile des Südens unseres Welttheiles. Sie sind
auch die frühesten nachweislichen Bewohner Oesterreich's, wohin sie aller Wahrschein-
lichkeit nach bei ihrer Einwanderung aus Asien, der Donau entlang ziehend, gelangten.
Wann diess geschah, darüber berichtet keine Sage , doch muss diese erste Besetzung
auf mehr als 1.500 Jahre vor Christi Geburt zurückreichen. Denn bis zu jener Zeit
lassen sieh die Spuren einer Bevölkerung von Gallien und Hispanien verfolgen , und
viele Jahrhunderte mussten vergehen , um in dem von Kelten bewohnten Theile von
Europa jene grosse weitgreifende Völkerbewegung vorzubereiten, deren unmittelbare
Folgen in das historische Zeitalter hineinreichen.
Das grosse Keltenland Gallien vermochte nämlich die sich mehrende Zahl des
Volkes in herkömmlicher Weise nicht zu ernähren, wesshalb dasselbe, wie wohl auch
früher geschehen, eroberungs- und beutelustige Schaaren nach Süden und Osten ent-
sendete. Belloves zog ums Jahr 600 vor Christus über die Alpen und setzte sich im
Po-Thale fest, Sigoves drang in die hereynische Wildniss und unterjochte mit seinen
') Allgemeiner Theil. A) Ethnographie §. 1.
!) Die griechischen Autoren schreiben ohne Unterscheidung: KtXroc (KArai) und TaXarai, die Römer:
Galli. Die Wurzel scheint im gaelischen Worte: gal, d.i. Kriegsdienst. Wehrpflicht, zu liegen, wornach
Gale einen Krieger oder Wehrmann bedeutet. Erst durch die deutsche Aussprache ging die Silbe Gal
in Wal über.
88
Schaaren die Alpenvölker1). Diese Rückstauung des keltischen Wanderstromes
vermehrte durch wiederholt stattfindende gallische Einwanderungen die wahrschein-
lich dünne Alpenbevölkerung, und brachte den mächtigen Stamm der Bojer(von
denen ein Theil mit nach Italien zog, aber später zu den Stammesgenossen an der
Donau flüchten musste) zu festen Wohnsitzen im Süden dieses Flusses bis Pan-
nonien hinab.
Die nun beginnenden ersten Spuren der Geschichte zeigen uns bereits inNoricum
die keltischen Stämme derTaurisk er und Bojer, und selbst im benachbarten Panno-
nien keltische und illyrische Völkerschaften neben einander, ja die Japoden werden
ausdrücklich ein keltisch-illyrisehes Mischvolk genannt. Oesterreich erscheint somit
sammt den Alpenländern seit uralter Zeit als die Gränzscheide des keltischen
und des il lyrischen Sprachstammes; für die Ansicht aber, dass Kelten und
nicht Illyrier die älteste dortige Bevölkerung bildeten, spricht auch der Umstand, dass
die Hochgebirgs- und Flussbezeichnungen, sowie die von den Ouellensehriftstellern
angeführten Ortsnamen keltische Wurzeln haben8).
Fischfang, Jagd und Viehzucht nebst häufigen damit verbundenen nomadischen
Wanderzügen bildeten die frühesten Beschäftigungen jener Urbewohner des Süd-
Donaulandes, den überraschender Weise eine andere sich beigesellte, welche feste
W'ohnsitze und mancherlei Kenntnisse und technische Hilfsmittel voraussetzt, der
Bergbau, und zwar der Bergbau auf Eisen. Sobald Noricuin in der Geschichte
auftaucht, finden wir Erwähnung dieses Erzeugnisses als eines dem Lande eigentüm-
lichen, dessen Bereitung immerhin einen gewissen Grad der Cultur vorraussetzt3).
Uebrigens haben wir von der Religion und den Sitten der vor der Bömerherr-
schaft in Noricum und den Donauländern befindlichen Keltenvölker nur sehr dürftige
Nachrichten von Griechen und Römern , so dass wir nur durch die in Gallien und den
übrigen Keltenländern näher bekannten ethnographischen Charakterzüge einigermassen
im Stande sind , auch einen Schluss auf unsere Noriker (Taurisker) und Bojer zu
ziehen. — Hiernach verehrten die Kelten mehrere Gottheiten, welche die Griechen
') Livius (V. c. 33 — 35) erzählt diese Auswanderung, auf welche Caesar (bell. galL VI. 24) hinweist, nach
keltischen Traditionen, welche allerdings manchen Widerspruch in sich schliessen. Grimm in der Ge-
schichte der deutschen Sprache, 1.116, bekämpft ihre Glaubwürdigkeit sehr nachdrücklich. Doch kennt
auch Tacitus (Germ. 28) im Osten der Helvelier die Bojer: „Igüur inter Hereyniam sylvam Rhenumque
et Moenum amnes Helvelii, ulteriora Boji, gallica utraque gens, tenuere", und das spätere Auftreten
der Kelten an der Nieder-Donau und in Ost-Europa scheint eine Bestätigung des ersterwähnten Wan-
derzuges in sich zu schliessen, wobei man immerhin zugeben kann, dass die Namen der angebliehen
Führer mythisch sind. Was die Zeit dieses kellischen Wanderzuges anbelangt, wird hier nach Livius
das Jahr 590 oder in runder Zahl (iOO vor Christus angenommen; die näheren Gründe für diese Annahme
gegen die neuere Ansicht Niebubi-'s und seiner Nachfolger, welche das Jahr 390 annehmen, werden
im weiteren Verfolge dieses Werkes angegeben werden.
~) Vergl. über die Namen der Berge und Flüsse das bereits im allgemeinen Theile, §. 3. Note 1) Gesagte,
dann bezüglich des Landes unter der Enns den folgenden §. 56.
3) In wieferne dieser Bergbau durch das im Lande reichlich vorhandene zu Tage stehende treffliche Erz
ursprünglich entstanden, oder die Kunde hiervon aus der fernen Urheimat mitgebracht wurde — wie
zahlreiche Spuren uralten Bergbaues in den östlichen Gebirgen Sibirien's (nach Pallas) vermuthen
lassen — kann wohl kaum mehr fesl-cesiellt werden.
89
und Römer durch ähnliche Götter ihrer Mythologie zu erklären suchten1). Bei den
Kelten gab es auch einen ritterlich-priesterlichen Adel, zu welchem ein grosser Theil
des übrigen Volkes in mancherlei Abhängigkeits-Verhältnissen stand. Gemeinde-,
Gau- und Wehr-Verfassung und das Abhalten von Volksversammlungen hatten viele
Aehnlichkeit mit derlei Einrichtungen der Germanen, denen die Kelten auch mehrfach
in der Lehensweise glichen2).
Als einziger Rest der Denkmale jener vorrömischen Zeit in Oesterreich unter der
Enns erscheinen die Leichenfelder von Kettlach (zwischen Pottschach und Gloggnitz),
von Mahlleiten (hinter Fischau) und Rothengrub. Die spärlichen Beigaben meistens roh
gearbeiteter Gegenstände lassen auf ein höheres Alter jener Gräher schliessen, als diess
bei den nächst dem Rudolphsthurme zu Hallstatt aufgedeckten der Fall ist3).
Das eigentlich historische Zeitalter beginnt aber für Oesterreich unter der Enns
kurz vor der Römerherrschaft daselhst; denn erst durch das furchtbare Erscheinen der
Cimbern wurden die Römer mit den Alpenländern näher bekannt4).
§. 56.
Zeit der Römerherrschaft.
Seit dem Beginne der historischen Zeit war, wie erwähnt, bereits das heutige
Oesterreich im Süden der Donau von norisch-kel tischen Stämmen bewohnt, nament-
lich von Bojern (Boji), welche, vereinigt mit den Tauriskern, den von der Nordsee
(in Jütland) bis in die Donaugegenden herabgedrungenen Cimbern (113 vor Christus)
widerstanden, aber um die Zeiten Caesars von dem dakischen Könige Börebistes eine
solche Niederlage erlitten , dass das ganze norische Uferland vom Inn bis Pannonien
zu Strabo's Zeiten einen Theil der grossen Boj er wüste (deserta Bojorum) bildete5).
*) Der Hauplgott der Noriker war Belen, von den Griechen und Römern für Apollo erklärt, der zugleich
als Schutzzoll der Eisenwerke und Eisenarbeiter galt und desshalb vorzüglich in dem eisenreichen
Noricum in Ansehen stand; ferner kannten sie einen Donnergott Taran, dem sie auf den Spilzen
hoher Berge pyramidenförmige Steinhaufen errichteten, dann den Kriegsgolt Esus, den sie unter dem
Sinnbilde eines Schwertes oder einer Lanze verehrten, den gewaltigen Ogmius, welchen Lucan zum
Herkules umdeutet, den Teutates (eine Art Merkur) und den Dis, den angeblichen Stammvater der
Kelten, welchen Caesar aber für den Pluto der Römer hält. Ausserdem verehrten sie noch mehrere
Naturkräfte, besonders an Quellen und in Hainen. Die Kellen hatten einen eigenen Priestersland an
den Druiden, welche wahrsagten und verschiedene Thiere zum Opfer darbrachten. Doch kamen bei
den Kelten auch Menschenopfer vor, wogegen noch Kaiser Augustus und seine Nachfolger Tiberius
und Claudius Verbole erlassen musslen.
2) Entsprechend der auf Wehrpflicht beruhenden Verfassung beider Völker erscheinen auch die Namen:
Gale und Germane (Wehrmann) gleichbedeutend (vergl. die vorausgehende Note 2. Seite 87).
Ueber das in neuester Zeit vielbesprochene ethnographische Verhältniss der Kellen und Germanen hat
II. B. Ch. Brandes (Leipzig 1857) erschöpfend und gründlich geschrieben.
S) Prof. A. Ritter von Franck zu Wiener-Neustadt, welcher sich mit der Aufdeckung dieser Spuren vor-
römischer Bevölkerung seit 1851 beschäftigt, hat die Ergebnisse seiner ersten Nachforschungen im
XII. Bande des Archivs zur Kunde österreichischer Geschichtsquellen, S. 235 — 240, mitgetheilt, seine
Sammlungen keltischer Anlicaglien seither aber noch bedeutend vermehrt.
4) Noch Herodot (V. 9) hielt alles Land im Norden der Thraker für unbewohnt, und Ephoros (bei Strabo
I. p. 34) nennt die Kelten nur im Allgemeinen als das äusserste bekannti' Volk im Westen. Erst Poly-
bios führt (XXXIV. 10) die Tauptoxot oc Nojptxoi als das äusserste ihm bekannte Volk im Norden auf.
5) Ueber die Bojerwüste siehe II. B. §. 3. — Ueber den Einfall der Cimbern wird bei Inner-Oesterreich
gehandelt, da der Hauptkampf bei Noreja vorfiel.
I. 12
90
Die Römer unterjochten nach Besiegung- der Rhätier in einem Sommer (Jahr 15 vor
Christus) ohne Kampf die schwach bevölkerten Uferstriche, machten aus dem erober-
ten Lande von den norischen Alpen bis zum Ister und vom Inn bis zum MonsCetius1)
die Provinz Noricum8). Hiervon wurde die Seite des Donau-Thales , vom Inn bis zum
cetischen Gebirge und vom Ister bis zu den Alpen, seit Hadrian's Zeit im Gegensatze
zum Tauriskerlande (Mittel-Noricum) als eigene Provinz Ufer-Noricum (Noricum
ripense) unterschieden, welchem der zum Markomannen-Reiche gehörige, von Deut-
schen bewohnte nördliche Theil unseres heutigen Oesterreich's gegenüber lag. Der
im Osten vom Kahlen-Gebirge liegende Theil Oesterreich's gehörte schon zum oberen
Pannonien, worin Carnuntum der Hauptort und der Standpunct einer römischen
Donauflotte war.
Die Ortsnamen, welche zur Römerzeit in der römischen Provinz Ufer-Noricum und
dem oberen TheilePannonien's — der jetzt zu Oesterreich gehört — genannt werden,
haben grösstenteils kein römisches Urgepräge; vielmehr scheint der Name der
ober-pannonischen Hauptstadt und Colonie Carnuntum 3) (von Petronell bis hinter
') Dass wenigstens Ptolomäos unter dem Mons Cetius nicht bloss das Kahlengebirge, sondern das ganze
Gebirge von den Karavanken bis zur Donau verstand, welches er sich als eine zusammenhängende Kette
dachte, hat Schmidt in den Sitzungs-Berichten der kaiserl. Akademie der Wissenschaften, Bd. XX.
S. 338—352 gezeigt.
a) Ueber den Namen Noricum sind mehrere Erklärungs-Versuche gemacht worden, 1. Einige legen den
Namen Noriker für Nord-Beicher aus. Schon Hugo Grotius und Magnus Klein leiten das Wort
Noricum von Nord und Bich. Bik, fliehe (Reich) ab, wornach Noricum ein gegen Norden gelegenes
Land, ein Nordreich, so wie Oslarriche (Oesterreich) die Ostmark bezeichnete (Wächter Glossar:
„Nord" und „Reich"). Dafür scheint auch die Analogie von Normannen (Norl-mannon) , Normandie,
Norwegen (norwegisch Norege, bei Plinius [IV. 16]: Nerigon, bei Aetius: Noricum), Norfolk etc. zu
sprechen. 2. Nach Ptolomäos (II. 14) waren die Noriker die ältesten Bearbeiter der Eisenbergwerke,
und Epaphrodilus im ersten, Clemens von Alexandrien im zweiten und Eusebius im vierten Jahrhunderte
nehmen Noropes und N o ri ci gleichbedeutend, wornach Noriker Eisenbergleute und Eisenarbeiter
bezeichnen soll, und so hätten, wie Britannien von den reichen Zinngruhen, die Zinninscln (insulae
Cassiterides) von Zinn (xaaaiTzpoi), auch Land und Bewohner Noricum' s von ihren reichen Eisengru-
ben, deren Metall sie so hellglänzend (vwpotp) zu bearbeiten wussten, die Namen Noricum, Noroper und
Noriker erhalten (Pallhausen in den Abhandlungen der k. bair. Akademie 1807, p. 441 etc.). 3. Lienhart
leitet (in derGeschichte von Krain, I. p. 91 —96) Noricum vom Griechischen ab: von sv = auf, in, und opo; =
Berg, Gebirge, was Bergbewohner, Aelpler, also Taurisker bezeichnet, wie denn die norischen Gebirgs-
bewohner ihre Berge noch heutzutage mit dem Worte Tauern benennen. 4. Natürlicher dürfte es sein,
den keltischen Namen Noricum auch aus einer keltischen Wurzel zu erklären, nämlich aus dem
gaelischen noir (nor) = Ost und rijrh = Reich, wornach Noricum =0st-Reich und Noriker =
Ostreicher wäre, womit die Lage Noricum's als östliche Gränzscheide keltischer und illyrischer
Stämme übereinstimmt.
3) Carnuntum war der Knotenpunct zweier mehligen Heerstrassen, der Standort der XIV. Legion
(zeitweise auch der X. gemina) und einer Donauflotte, auch einer Schildfabrik, das Hauptquartier der
oberpannonischen Armee, und unter Marcus Aurelius 178 — 181 der Mittclpuncl seiner Unternehmungen
gegen Ouaden und Markomannen. Im Jahre 374 wurde Carnunl, damals der Sitz des Präses von Ober-
Pannonien, durch einen Ueberfall der Quaden verödet und erholte sich nicht mehr (Vergl. über Car-
nuntum: Vellej. P. II. 109. — Plio. IV. 12 [25] XXXVII. c. 11. — Spart. Sev. 5. — Eutropius VIII. 13.—
Oros. bist. VII. — Zosimus II. 10. — Ammianus M. I. XXX. — It. Ant. p. 262, 267. — Tab. Peut. — Not.
Imp. Occ. 30. — Ptol. II. 15). Vergl. Sacken die römische Stadt Carnuntum in den Sitzungs-Berichten
der kais. Akademie, Bd. IX. S. 660 — 784. Ueber neuere Funde von Allerthümern daselbst berichtet
Seidl im Archiv zur Kunde österreichischer Geschichtsquellen, Bd. XIII. S. 81 — 84 und Bd. XV.
S. 248—253 und Sacken in den Sitzungs-Berichten, Bd. XI. S. 336—364.
91
Deutsch-Altenburg) auf die keltischen Carnunter, Vindobona1) (Wien) auf die
Vinden, Cetium2) auf die Citii, und auch die Ortsnamen Arelape (Pechlarn), Namare
(Melk), AusturaoderAstura3) (Osterburg), Cannabiacum4) (Schönbühl), Trigisamum5)
(Traismauer). Comagenac) (Zeiselmauer), dann die tiefer im Lande gelegenen Clau-
divium (Clana) , Gesodurum (Ober-Gösing), Gabanodurum 7) (Gaming), ebenso die
Donau (Danubius. Dun-awa) , March (Mar-ns, Mar-aha), Enns (Anasus), Erlaf
(Arelapa, Arl-apa), der Göller, Oetscher (einst Oezan), der Mons Comagene, Tuln8)
(Tullina), Pyra, Hocb-Pyra u. a. m. auf keltischen Ursprung hinzuweisen, da man
analoge Orts- und Volksnamen in den Keltenländern findet, mehrere auch aus kelti-
schen Wurzeln erklären kann, und die Auswanderer aller Nationen, vorzüglich aber
die Kelten, die Erinnerung an ihre heimathlichen Orts- und Stammnamen in den
Benennungen ihrer neuen Niederlassungen zu bewahren pflegten. Nur die Namen
Lacus Felicis (Nieder-Wallsee), Pons Isis (Ips, mundartlich Ois)9), Elegium ad Muros
<) Vindobo na schreiben das It. Ant. p. 233, 266, die Tab. Peut, und SIein-Inscbriften; Vendobona
Aur. Vict. de Caes. 16; OötvSößovv« Agathem. II. 4. p. 3, 38; Vindimiana die Not. Imp. und Vindomina
Jornand. Goth. c. SO. — Wahrscheinlich sind auch identisch mit Vindobona das bei Plin. III. 24, 27
in Noricum erwähnte Vianiomina, bei Ptol. II. 15, 3 'laukdßota. — Vergl. einerseits die Ortsnamen
Vindinum (le Mans). Vindomagus (Vigan) und Vienna (Vienne) in Gallien; Vindonissa (Windisch an
der Aar) in Helvetien unweit dem alten Habsburg; Vindogladia (bei Pentridge), Vindoinara (Dorf
Echesler), Vindohala (Walls-End) und Vindotara (Old- Winchester) in Britannien; dann den Stamm der
Vindelici (am Lech); anderseits Juliobona in Gallien und Bonna (Bonn) am Bhein. — Man hält dafür,
dass vindo den Zusammenfluss der Gewässer, bona (vom keltischen bon oder bonn) so viel als Boden,
Wohnstätle bedeutet. Eine andere Erklärung des Namens für Vindobona wäre: Wohnung oder Auf-
enthalt der Vindonen oder Vinden. Später war hier der Standort der legio X. gemina. Seit der Zer-
störung Carnunt's wurde die Station der üonauflotle nach Vindobona übertragen. Daselbst starb auch
Marcus Aurelius (im Jahre 186 n. Chr.).
2) Cetium mit dem Beinamen Aeliuin (Aelia Cetiensis. Aelia Celiensium) war der ostlichste Punct im
Noricum. Die in Klosterneuburg ausgegrabenen Militär-Diplome lassen keinen Zweifel über die Existenz
einer römischen Niederlassung in dieser Gegend, beweisen aber nichts für die Lage von Cetium. Die auf
Cetium bezüglichen Inschriften-Steine, s. Seidl im Archiv etc. B. IX. S. 99 — 102. Man leitet den Namen
des cetischen Waldgebirges von Cet (Köt, Kot), der Wald, ab. Vergl. die Namen Göttweih. Kottes, Kätsch
etc. Der Hauptsitz der Citii oder Citui war aber zwischen der Donau und Leitha . daher noch im
Mittelalter die Insel Schutt: Insula Cituorum genannt wird.
•!) Das Itin. Ant. und die Not. Imp. schreiben Arlape. die peut. Tafel Arelate und Ptol. 'ApsXäzt) (jetzt
Pechlarn) am Einflösse der Erlaf in die Donau. Daselbst war der Standort einer Donautlotte und
einer dalmatischen Beiter-Abtheilung. Vergl. Arelato, Namare, Asturien in den Kelten-Ländern Gal-
lien und Hispanien. — Die Not. Imp. schreibt: Austura, die vita S. Severini : Astura. — Dass Namare
an der Stelle Melk's gestanden, beweiset Keiblinger, Geschichte des Benedictinersliftes Melk, B. I.
S. 10 — 16. — In Traismauer lagerte längere Zeit die Ala I. Augusta Ituraeorum und Thracum, s. Seidl
im Archiv z. K. etc., B. IX. S. 97, 98.
*) Vergl. Canaliacum oder Canalicum in Ligurien, Canoma in Hispanien etc.
5) Vergl. Augusta Tricastinornm, den Hauplort der Trieastiner (zwischen Drome und Isere), dann den
Stamm der Tricasses (auch Tricasii, Trigisani) in Gallien.
6) Vergl. den Lacus Comacenus (Corner See) und den Ort Comum (Como) in Gallia Cisalpina.
7) EXauätduiov (Clana?), FqO'rfdouvov, raßavddbvpov (Ptol. II. 14, 3.). Analog sind Clodiana in Illyricum,
Mons Claudius (an dessen Vorderseite die gallischen Scordisker, im Bücken die Taurisker wohnten),
dann Gesonia, Gesobrivica und Ganodurum in Gallien.
8) Analog sind Tullonium und Tullica in Hispanien, Tullum oder Tulla (Toul) in Gallien, der gallische
Volksstamm der Tulingi, welche zwischen den Rauraci und Helvelii am Rheine wohnten, der Mons
Tullum (Terglou) etc.
9) Der Name des Flusses „Is" ist übrigens ein rein keltischer.
12*
92
(Aggsbach und Mauer bei Seitenstätten), Aquae (Baden)1), Aequinoctio (Fiscbamend),
Ala nova (Kaiser-Ebersdorf) haben rein romanischen Klang, sowie auch im Dörfchen
Venusberg (bei Traismauer) ein Nachklang an den Cultus der Römer liegen
könnte 8).
Mit den römischen Colon ien, worin römische Bürger und Krieger mit römi-
schem Bürgerrechte lebten, verbreitete sich bald römische Sprache, Sitte und Religion
im Ufer-Noricum ; die Verleihung des Municipalrechtes an einzelne Gemeinden jener
Einheimischen (Provinciales), welche das Schwert des Siegers für friedliche Pflege
der Aecker und für die gewohnten Beschäftigungen der Alpenwirthschaft, des Berg-
baues u. dgl. verschont hatte, bahnte die Verbreitung römischen Geistes auch unter
ihnen an3). Von einer durch Kriegs-, Handels- und Staatsdienste, sowie durch Fami-
lienbande eingegangenen Gemeinschaft der Römer und der nori sehen Pro-
vincialen oder Eingebornen geben die Inschriften und Namen mancher römischen
Denksteine Kunde. Ein Strassennetz, welches die eroberten Alpenländer durchzog,
stand in Verbindung mit der Strasse längs der von Castellen wohlbewachten Donau
(supercilia Istri), und Ausgangspuncte dieser Strassenverbindung waren Arelape,
Vindobona und Carnuntum im unteren Ufer-Noricum und Ober-Pannonien.
Dass nicht nur römische Militär- und Ci vil-Institutionen bei den Nori-
kern Eingang fanden , sondern auch die bereits mit persischen und anderen orientali-
schen Mythen vermischte und mit mystischen Culten in Verbindung gesetzte griechisch-
römische Götterlehre, welcher sich der keltische Polytheismus leicht anschmiegte,
an den Ufern der Donau ihre Opferstätten fand, beweisen die Altäre, Votiv- und Denk-
steine. Sowie am adriatischen Meere zu Aquileja der norische Sonnengott Belenus4)
besonders verehrt wurde, so bezeugt das in Carnuntum gefundene Mithr as-Denkmal
die Verehrung eines ähnlichen persischen Sonnengottes. Jupiter, Juno, Venus,
Apollo, Mercur und die übrigen vorzüglichsten Gottheiten der Römer werden auf
i) Die dort aufgefundenen Reste der Römer-Zeit hat Seidl in N. III. seiner Deilräge zu einer Clironik
der archäologischen Funde (Archiv z. K. österr. G. B. IX. S. 91 ff.) zusammengestellt. Dass auch die Meid-
linger Heilquellen schon den Römern bekannt waren, zeigt Sacken in den Wiener Blättern für Literatur
und Kunst, 1853 Nr. 3.
2) Römisch-archäologische Funde zeigen übrigens, dass auch an vielen von den Quellen nicht benannten
Orten im heuligen Oesterreich römische Wohnstätten waren. So bringt Seidl's Clironik der archäolo-
gischen Funde (Archiv etc. B. III, VI, IX, XIII, XV) derlei Notizen über Döbling, St. Polten, Meidling,
Wr. Neustadt, Schwadorf, Brück, Mautern, Pasdorf, Gumpoldskirchen, Himberg, Vösendorf, Lanzen-
dorf. Ueber die römischen Gräber bei Brück berichtet speciell Sacken in den Sitzungs-Berichten der
kais. Akademie B. VII. S. 156—160, und vermuthet daselbst eine kleine römische Niederlassung an der
Strasse von Scarabanlia nach Carnuntum.
3) Dio Cassius lib. XIV. 536. Strabo lib. IV. 142, VIII. 202. — Eine grosse Anzahl von Norikern wurde
unter die Legionen vertheilt, sie bildeten sogar einen Thcil der Praetorian er. Dio Cass. LXXIV.
c. 2. Vergl. Herodian II. 107. Tacitus (Ann. 15) redet von einer: „Legio invieta Tauriscoruin", so wie
von Anderen überhaupt: „Legiones celticae" erwähnt werden.
*) Tertullian Apolog. c. 24: „unieuique ctiam provinciae et civitati suus est Deus utNoricis
Belenus." — Steinschriften bei Aquileja, Klagenfurt etc. sind geweiht: Apollini Beleno und Beleno
Augusto (Gruter p. 36, Eichhorn Beiträge I. 56). Vergl. Muchar altkeltisches Noricum §. 24.
93
Votivsteinen genannt, und den Diis manibus, Laribus u. dgl. sind allenthalben Denk-
male gesetzt worden1).
Unter den kleineren germanischen Völkerschaften im Norden der Donau
nennt Ptoloinäus3) die Terakaten (Te-Rakatae, d. i. Rakaten an der Thaya) und
die Rakaten (am Kamp) in der Nachbarschaft der Baemen. Man glaubt, dass von
diesem Stamme der Rakatae (in oberdeutscher Aussprache Räkassäe) die böhmische
Benennung Rakusi oder Raküsane für Oesterreicher und Raküsy für Oesterreicb
entstanden sei3).
Eine erbebende Erscheinung in den Zeiten der Auflösung der Römerherrschaft
war der heil. Severin, welcher tröstend, warnend und belehrend, von Provincia-
len, Römern und Barbaren geachtet, segenreich in Noricum und Pannonien, beson-
ders aber in Faviana 4) und dessen Umgebung, wirkte. Seine Biographie gewährt eine
anschauliche Schilderung der Zustände der verschiedenen Bewohner dieser Gegen-
den. Spuren einer geographischen Unterscheidung des norischen Landes ob und
unter der Enns findet man bei dem Biographen des heil. Severin in der zweiten
Hälfte des fünften Jahrhunderts, da von ihm die oberen und unteren Burgen
Ufer-Noricum's (castella Norici ripensis superiora et inferiora) unterschieden
werden ä).
Merkwürdig bleibt der norisch-pannonische Boden Oesterreich's in dieser Zeit für
die europäische Völkerstellung; denn hier waren der tapfere Odoaker und der grosse
Theodorich heimisch, und von hier zog ersterer zur Zerstörung des römischen
Weltreiches und letzterer zum Aufbaue einer neuen Staatengestaltung nach Italien.
>) Mehr über die Verhältnisse Noricum's siehe in Muchar's altkeltischem und römischem Noricum I. und
II. Band. Vcrgl. über römische Inschriften-Steine, nebst Gruter, die Ergänzungen in Hormajr's Geschichte
Wiens, und dessen Archiv, J. 1816, 1822, 1824, 1827, 1832, dann in den Wiener Jahrbüchern der
Literatur, B. 46—48., Tschischka's Kunstgeographie und J. G. Seidl's Chronik der archäologischen
Funde in der österreichischen Monarchie (v. 1840—45) in den österreichischen Blättern 1846, Nr. 18—20,
und im Archiv zur Kunde österreichischer Geschichtsquellen, 11. cc.
=) Kai !?yvsx"S aüVoi? (roTs Batfiotj) reapä tot reorapöv 0° Tepaxarat xai. oi' repög roi? xap.jroJ; Paxarar..
3) Safafik: Slavische Allerlhümcr, B. II. der deutschen Uebcrtragung, S. 382, 413.
*) Ausser der Vita S. Severini erwähnt den Ort Faviana oder Favianis nur noch die Nolitia dignitatum
Imperii (neu edirt von Eduard Böcking, Bonnae, 1839-49), cap. XXXIII. Mit Wien identiflciren dasselbe
zuerst, wahrscheinlich durch die Inschriften-Steine der coliors Fabiana irre geleitel, Olto von Freisingen
(in dessen Gest. Frid. c. 32) und Heinrich Jasomirgott (in drei Urkunden von 1158, 1159 und 1161:
in Civitate nostra Favianis, quae alio nomine Wienna dicitur etc.). — Vergleiche Calles Annal. Austr.
I. 1. II. p. 92, Hormayr Gesch. Wien's, B. I. Heft II. S. 38 etc., welche Faviana als identisch mit Vindo-
bona an die Stelle Wien's setzen, mit Fr. B lumberger's Bedenken gegen die gewöhnliche Ansicht
von Wien's Identität mit dem alten Faviana (Archiv der kaiserl. Akad.. J. 1849, III. B. S. 353 etc.)
und Glücks Erläuterungen in den Silzungs-Bericbten B. XVII, 76—78. Die Angabe der Entfernung Faviana's
von Batava, seine wiederholt vorkommende Bezeichnung als eine Ortschaft im Noricum ripense. sein
Erscheinen neben Vindobona in der Notitia dignitatum , sein Untergang im V. Jahrhunderte gegenüber
dem Fortbestände Vindobona's in der gothischen Zeit verleihen diesem Bedenken ein entschiedenes
Uebergewicht; ich würde Faviana bei Mautern und Göttweih suchen.
5) Eugipp, der Biograph des heil. Severin, nennt im Lande unter der Enns: Astura (Osterburg) als einen
von den Barbaren zerstörten, Comagene aber als einen von Rügen besetzten Ort, wo sie den ersten
Uebcrgang über die Donau versucht halten, Faviana als Sitz des Rügenkönigs, dann ad
vineas, das nahe Burgum etc. Severin's Zelle in Sievering, sein Kloster in Heiligenstadt zu suchen,
fiel erst dem XVI. Jahrhunderte ein.
94
§.57.
Völker wanderungszeit.
(Das jetzige Oesterreich als Rugiland, bald darauf Awaren und Slaven.)
Als bald nachher der römische Donau-Limes (Times Danuhii) von Odoaker
aufgegeben und ein grosser Theil der römischen Bewohner nach Italien gebracht
wurde (488), drängten und folgten sich im raschen Wechsel Heruler, Schiren. Tur-
kilinger, Ostgothen, Rügen, Langobarden, Sueven und andere germanische Stämme
bis zur Ankunft der Awaren und Slaven im sechsten Jahrhunderte. Von den Rü-
gen, welche anfangs das nördliche Donauland inne hatten, bald aber sich auch im
Süden der Donau verbreiteten, wo ihr König Feletheus Faviana inne hatte, wurde
der nördliche und westliche Theil des jetzigen üesterreich's unter der Enns einige Zeit
(488 — 526) Rugiland genannt, bis dieser Name, welcher schon durch die Herrschaft
Theodorich's des Ostgothen über das gesammte Süd-Donauland eine Schmälerung er-
litten, seit der langobardischen Herrschaft in Pannonien (526 — 568) wieder erlosch ').
Die Bewohner von Lauriacum (Lorch bei Enns) und anderen zerstörten römischen
Orten fanden Aufnahme in den von dem Rügenkönig besessenen Gebietstheilen.
Doch bald kamen noch neue Fluthen über das bedrängte Ufer-Noricum.
Nach dem Abzüge der Langobarden aus Pannonien im Jahre 568 wurde ganz
Ufer-Noricum bis zur Enns und Rugiland im Norden der Donau von Slaven in
Besitz genommen. Bald darauf gründeten die Awaren ihre Herrschaft über jene
Slaven und setzten sich im Donau-Thale und den ebenen Theilen des jetzigen
Oesterreich unter der Enns fest, daher dasselbe vorzüglich Hunnia oder Avaria
genannt wurde. Die Slaven scheinen von Mittel-Noricum (Karantanien) aus an der
Mur, der Enns und ihren Nebenflüssen bis in die Alpenpässe vorgedrungen zu sein
und sich in den Thälern der süd-österreichischen und steiermärkischen Alpen bis
zu deren Pässen ausgebreitet, wohl auch sporadisch an der Erlaf. Ips, Url, Bielach.
Traisen, Piesting u. s. w. angesiedelt zu haben, besonders seit Samo (623 — 630)
durch Vereinigung der böhmischen und karantanischen Slaven die Macht der
Awaren für einige Zeit schwächte.
Urkundliche Spuren vom achten bis zum zwölften Jahrhunderte und sla-
vische Ortsnamen in den .angedeuteten Bezirken Nieder-Oesterreich's scheinen
auf obige Ausbreitung hinzuweisen, obgleich manche slavische Ansiedlangen auch noch
später, insbesondere zur Zeit der Karolinger und Babenberger. geschehen sein mögen 2).
In einer Schenkungs-Urkunde Ludwig's des Deutschen an das Hochstift Regens-
burg vom Jahre 832 wird in der Ostmark (in orientali parte) ein Berg genannt,
der bei den Wenden (apud Wenades) Colmezza (Chl'mec oder Cholömica) 3) heisst.
i) Vergl. über das Gesagte II. B. §§. 9—12.
3) Vorzüglich scheinen die (nördlich der Alpcnpässe im Flaehlande) vereinzelt angesiedelten Slaven erst der
Karolinger-Periode anzugehören.
3) Keiblinger (Geschichte von Melk, ß. I. S. 65) hält den Berg für die an der Poststrasse von Melk
nach Kcmmelbach gelegene Anhöhe oberhalb des Dorfes Erlaf, auf welcher das Dörfchen Kolm
(Kolben) liegt. Aeltere Auslegungen halten ihn für den Kolmitzberg bei Ardaker.
95
Eine Urkunde vom Jahre 837 nennt die Gegend an der Ips Slavinien (in
Sclavinia .... juxta Ipusa flurnen), und noch 979 erscheint daselhst ein Bach
Zucha ') (die in die Ips fliessende Zuchaha) und ein Berg- Ruznic (in niontem, qui
dicitur Slavonice Ruznic).
An der Per schling (ad Persnicham in Sclaviniae locis 851, Slavi circa
Bersinicha 853) werden Slaven, sowie an der Traisen und (888) auch zu Epo-
resburcli freie und unfreie Slaven urkundlich genannt 2).
Zur Ergänzung dieser urkundlichen Spuren weisen wir auf Namen von Flüssen
und Ortschaften hin, welche unbezweifelt slavischen Ursprunges sind 3).
Am rechten Donau-Ufer finden sich a) im Kreise ober dem Wiener-Walde
folgende slavische Namen von Flüssen: Veistra *), Erlaf 5), Bielach 6), Sirning 7),
Perschling 8), Tuln 9), und folgende slavische Ortsnamen : Opponitz 1") bei Waid-
hofen, Kolmitzberg u), Gaming u), Pechlarn 13), Melk B), Tratigist ,5), Türnitz 16),
Tuln l?); b) im Kreise unter dem Wiener- Walde folgende Flüsse mit slavischen
Namen: Aisbach 18), Liesing 19), Triesting 20), Feistritz 21) und nachstehende slavi-
sche Ortsnamen: Gablitz 22), Gleinz23) und Laa2*) bei Wien, Rodaun 25), Mödling 26),
') Sucha oder Dürrenbach.
3) Die Mehrzahl dieser Urkunden ist übrigens nach Kopp's Paläographie bezüglich der Zeil unächt, allein
der Inhalt dürfte hinsichtlich der geographischen Angaben nicht zu verwerfen sein.
s) Die nachstehenden Fluss- und Ortsnamen sind aus dem Aufsätze : „Ueber die Slaven in Nieder-Oester-
reich" im Casopis Ceskeho Museum, Jahrgang 1844, S. 536 u. s. f. entnommen, mit beigefügten Erklä-
rungen von dem Verfasser dieses Aufsatzes, Prof. A. Sembera.
*) Böhmisch und slovenisch Bysträ, d. h. Reissbach.
ä) Orlov;i, d. i. der Adlerfluss, vergl. Orlice und Erlitz in Böhmen.
«) In Urkunden des zwölften Jahrh. Piela, d. i. Bela. Weissbach.
') In Urkunden Sirnicha, d. i. Zirnica, von zir, zirny ; vergl. in Böhmen Zirec, Zirovnice.
8) In Urkunden des zehnten Jahrhunderts Persnicha. Ohne Zweifel Bieznica, von bfeza, Birke.
9) In Urkunden Tullina und Tollana, d. i. Dolina, von dol, Thal, ganz der Lage entsprechend. Vergl. Do-
lenice, Tullnitz hei Znaim in Mähren. Siehe aber auch S. 91. Anm. 8.
i») In Urkunden des zwölften Jahrhunderts Sopotnica, ein auch in Böhmen vorkommender Ortsname.
") Chlumec, Chl'mec = Berg.
13) Im dreizehnten Jahrhunderte: Gamnich, unbezweifelt: Jamnic = jemnice, Grube.
13) Bechlany; vergl. Bechlin in Böhmen.
<*) In Urkunden des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts : Medelicha, Medlicum, monasteriuin Medlicense,
daher Mediice. Zu vergleichen die Ortsnamen Mediice, Medle und Medlov in Mähren, abgeleitet von den
Personennamen Media.
•5) Alt : Badigist = Radhost , von dem Personennamen Radhost. Vergl. Radhost in Mähren und Böhmen.
••) Ternice = Trnice, von trn, Dorn.
i') Dolina oder Dolany, von dol, Thal. Vergl. oben die Note 9.
16) Ohne Zweifel Olsa, Olsava, d. h. Erlenbach. Kömmt in allen slavischen Ländern häufig vor.
<9) In Urkunden Lieznicha, d. i. Lestnica = Haselbach.
-") In Urkunden Tristnicha, d. h. Trstnica, von trst, Schilfrohr.
-1) Byslfica, Reissenba'ch.
-ä) Vergleiche Kaplicc in Böhmen.
*») Glince oder Hlince von glina, hlina, Lehm oder Thon. Man vergl. Hlinee im Prager und Leitmeritzer
Kreise in Böhmen, und Glinca, Gleinitz oder Gleinz in Krain.
-*) Böhm: Lava = Steg. Vergl. Laa = Lava bei Feldsberg an der mährischen Gränze.
25) In Urkunden Badün, zu vergl. Radün bei Troppau und Radujen und Radunice in Böhmen.
•6) In alten Urkunden Medilicha = Mediice.
96
Edlitz '), Pernitz 2). Feistfitz 3), Gloggnitz *), sowie die Berge Semmering 5) und
Göstritz ß).
Am linken Donau-Ufer erscheinen a) im Kreise ob dem Manhartsberge
folgende slavische Flussnamen: Feistritz am Jauerling 7), Krems 8), Kamp 9),
Lainsitz 10) und Schreins"), nebst nachstehenden slavischen Namen von Ortschaften:
Reycha 12), Ostra 13), Taubitz »), Krems 15), Eis ,6), Gössing "), Gars 18), Polla 19),
Burg Dobra 20), Zwettl 21), Gradnitz 22), Weitra 23), Kamyb 2*), Litschau *5), Jasse-
nitz26), Lexnitz27), Slatten28), Liebnitz29), Kolmitz30), Raabs31), Tirnau32). Zottlitz33),
Drosendorf 3*) und Fladnitz 35): endlich b) im Kreise unter dem Manhartsberge die
i) Wahrscheinlich Jedlice, von jedle, Tanne, soviel als Tannendorf.
2) Ohne Zweifel von perna, die Tenne.
S) Bystrica. Wie Note 21. S. 95.
*) Glohnica, von glog, hloh, Weissdorn.
5) Im zwölften und dreizehnten Jahrhunderte Semernik mit offenbar slavischem Auslaut. Wahrscheinlich
ursprünglich Severnik = Nordberg.
«) Kostfice. Vergl. den Ortsnamen Kostfice in Böhmen.
i) Bystrica, wie oben Note 3. Jauerling in einer Urkunde von 830 Ahornic, d. h. Javornica, Ahornwald,
von javor, Ahorn.
8) Böhm. Kfemze, von kfem, Kiesel. Zu vergl. Kfemyz in Böhmen und Kfemnica, Kremnitz in Ungern.
9) Böhm. Kouba. Derselbe Name kömmt auch in der vormals böhmischen Pfalz im Böhmerwalde
vor.
io) Luznice, von luh, Sumpf, Aue, somit der in Sümpfen entspringende, durch Auen fliessende Bach,
ii) In Urkunden des zwölften Jahrhundertes Skfemelice, d. i. ein Bach, der über Kieselsteine fliesst.
Gleichbedeutend ist auch der von dem Bache benannte Ort Schreins.
12) In Urkunden des zwölften Jahrhundertes Badikov, von dem Personennamen Radik; kömmt in Böhmen
und Mähren öfters vor.
13) Im zwölften Jahrhunderte Ostrog, von ostr, scharf, spitzig, ein mit Pfählen eingezäumter Ort.
i*) Dubnice, Eichenhain, von dub, Eiche.
15) Kfemze, wie oben Note 8.
16) Richtiger Oels von olse, Erle. Vergl. Oels, Olesnice in Böhmen und Mähren,
i?) Jesenik oder Jesenice, von jesen, Esche.
18) In Urkunden Gors von gora, Berg. Vergl. Gorec oder Horec und Zhofec in Böhmen und Mähren.
19) In alten Urkunden Polana = Felder.
20) Alt: Dübrava, d. i. Eichenwald, in welchem die Burg Dobra liegt.
2i) Böhm. Svetla = gelichteter Wald.
22) Böhm. Hradnice, von hraditi, einfrieden.
23) Böhm. Vitoraz, von dem Personennamen Vitorad, wie der Besitzer von Weitra in der Mitte des neunten
Jahrhundertes. der böhmische Fürst Vitorad hiess.
24) So heisst noch jetzt böhmisch Heidenreichenstein von dem altböhmischen kamy, Stein.
25) Böhm. Licov, kömmt in Böhmen einigemal vor.
26) Jesenice. Siehe oben Note 17.
2') Böhm. Lestnice, von lesti, lestina, Haselbusch.
28) Von Slatina, Moorgrund.
29) Libenice, von dem Personennamen Liben.
3«) Chlumec = Hügel. „
ii) Alt: Raks, Rakez = Raküsy, von welchem uralten Worte Oesterre.ch seinen böhmischen Namen Ra-
kousy entlehnt, wenn derselbe nicht von den Rakaten stammt.
32) Trnava = Dornbach.
33) Böhm. Sedlec, von sedlo, Ansiedlung.
34) Böhm. Drozdovice, von dem Namen Drozd (Drossel); kömmt auch in Mähren vor.
35) Blatnice, Kothbach.
97
Flussnamen: Schmieda '), Pulkau 2), Zaya 3) und die slavischen Ortsnamen:
Röschitz *). Pulkau ä), Schlenitz G), Porau 7)' Wülzeshofen 8), Laa 9), Staatz ,0),
Brerau "), Drösing 12) u. a.
§. 58.
Karolinger -Zeit ls).
(Einwanderung; deutscher Bevölkerung in die österreichische Mark.)
Nachdem Karl der Grosse das Land der Awaren bis zur Raab eingenommen
(791) und nach längeren Kämpfen das einst so gefurchtete Volk ganz unterworfen
hatte (803), vereinigte er den Landstrich von der Enns bis zum Wiener-Walde
als Ostmark (Oriens, plaga orientalis, orientalis pars Bavarie, mareha contra
Sclavos, Winidorum marca) mit dem Traungaue. Da die zahlreichsten Reste der
Awaren zwischen der Enns und Raab wohnten, so erscheint dieses ganze Gebiet auch
unter dem Namen: Hunnia, Avaria, provincia Avarorum seu Hunnorum, limes
Avaricus, limes Pannonicus. sowie der Name Pannonien, welcher gemeinhin in der
alten geographischen Bedeutung wieder auflebte, mitunter auf das von Baiern
strenge oeschiedene Land von der Enns bis zur Raab beschränkt erscheint, indem
der Markgraf im Ostlande zugleich die Aufsicht über ganz Pannonien und die
namentlich in Ober-Pannonien befindlichen Häuptlinge der Awaren (Chakane und
Tudune) führte.
Während der Periode der Karolinger-Herrschaft ist zwar anfänglich von
Awaren in der Ostmark, welche die Taufe nahmen, in den gleichzeitigen Annalen
die Rede, doch gegen Ende derselben erscheinen die dortigen Awaren völlig unter
den neu hervortretenden Slaven und den deutschen Ansiedlern verschwunden. In
einer Urkunde von 906 geschieht bloss noch von bairischer und slavischer
Bevölkerung (Bawari et Sclavi istius patriae) Erwähnung, und das Land heisst
manchmal statt Hunnia oder Avaria auch bloss: Sclavinia. Die einzelnen bairischen,
fränkischen, sächsischen und slavischen Colonien in Oesterreich von jener Zeit mit
diplomatischer Gewissheit aufzuzählen, hält um so schwerer, als nach Kopp's kriti-
schen Forschungen M) ein guter Theil dieser Urkunden unächt oder doch bedenklich
>) Böhm. Smidava, Smedava, von smedy, braun.
~) Pulkava. Erscheint auch in Böhmen und Mähren.
3) Böhm. Sajava, von sali, saugen.
*) Uesiee. wie in Mahren.
5) Siehe oben Note 2.
*) Slivnice, Pflaumendort', von sliva, Pflaume.
7) In alten Urkunden Borau. d. i. Borova, Föhrenwald.
8) Böhm. Vlci dvory = Wolfshof.
9) Böhm. Lava, von lava, lavka, Steg über einen Fluss. Vergl. die Note ü. S frö.
,0) Böhm. Stozec, von stob, Kegel.
11 ) Prerov, von pi-e und ryli. durchgraben. Vergl. Prerau in Mähren.
'-) Böhm. Slrezenice von dem Personennamen Strezena; Wurzel: strehn, strici. wachen.
t=) Vergl. Düinmler, über die südöstlichen Marken des fränkischen Reiches unter den Karolingern
Archiv zur Kunde österreichischer Geschichtsquellen, B. X. S. 1 — 85.
I4) Palaeograpbia critica I. 1.
I. 13
98
erscheint '). Die Annalisten der Karolinger-Periode nennen als damals bestehende
vorzügliche deutsche Orte: Tallina (Tuln), Mutarun (Mautern), Comagena (juxta
Comagenam eivitatem, Zeiselmauer) am Fusse des Hunnenberges (ad Chunberg, in
monte Chumcoherg), wo die Awaren einen Hauptring hatten, Chunihostettin (König-
stätten), wo Karl der Dicke mit Swatopluk eine Unterredung hatte.
Will man in Ermanglung von urkundlichen Daten auf einige alte österreichi-
sche Ortsnamen achten, so scheinen noch einige Nachklänge fränkischer Ansiedlung
in den Marktflecken: Frankenfels mit der Ruine Frankenstein und Franken-
markt, dann in dem Dorfe Frankenreuth (bei Rapottenstein) ; sowie bairi-
scher Colonien in der Stadt Rairisch-Waidhofen (an der Ips), in den Dörfern
Michael-Reuern, Baierbach (bei Reichenau), Raier u. s. w.; dann einer
Sachsen-Ansiedlung in den Orten Sassendorf (westlich von St. Polten), Sachsen
und Sachsengang an der Donau nachzuklingen.
Im Osten erhob sich zu Arnulfs Zeit (888) 2) die Burg Haimo's, Mund-
schenken des Königs, über deren Lage sich jedoch nur unerweisliche Vermuthangen
aufstellen lassen !).
Eine sehr unlautere Tradition spricht auch von den Kirchen St. Peter in Wien
und der Capelle der heil. Petronilla in Petronell, welche Karl der Grosse zum
Andenken an die Besieguhg der Awaren erbaut haben soll.
§.59.
Babenberge r-Zeit.
(Anwachs der Ostmark bis an die jetzigen Gränzen Oesterrreich's.)
Die Ostmark verschwand zwar auf einige Zeit, als die Ungern nach der grossen
Schlacht an der March (907) die Deutschen bis zur Enns zurückwarfen und
den ebenen Landstrich durch Besetzung der festen Puncte unter ihre Botmässigkeit
brachten. Nachdem aber auf dem Lechfelde zu Augsburg (955) den Ungern eine
entscheidende Niederlage durch Otto I. beigebracht worden war, wurde in deren
Folge auch die Ostmark von der Enns bis zur Erlaf wieder hergestellt.
Burkhard erscheint in derselben (972) und bald auch(976) Leopold I. der Erlauchte,
aus dem Hause Babenberg. welcher in raschem Angriffe den ungrischen Herzog Geisa
i) Hierher gehört auch die Urkunde, wodurch Ludwig der Fromme am 28. Juni 823 eine Schenkung Karls
des Grossen bestätigt haben soll. Der Verlust aller bezüglichen Urkunden während der Magyarenherr-
schaft scheint Passau veranlasst zu haben, seinen Besitzstand in der Ostmark bei Erneuerung derselben
durch eine systematische Fälschung von Diplomen wieder festzustellen und zu erweitern.
=)Dic Feststellung des Jahres siehe in Meiller's historisch- topographischen Studien im Archiv z. K. oest.
Geschiehtsquellen. B. XI. S. 66.
3) Koch-Sternfeld, in den gelehrten Anzeigen der bairischen Akademie, J. 1840, Nr. 81—25, hält sie für
Haimburg, übersah jedoch, dass sie im Gaue Grunzwiti lag. dessen Localisirung zwar auch nach Kauz.
Heyrenbach, Büchner und Pritz noch immer zweifelhaft ist, jedoch keinesfalls auf die Gegend von
Haimburg bezogen werden kann.
99
aus seiner Eisenburg, Melk (Medilicha) '), vertrieb, dieselbe zu seiner Residenz wählte
und die Ostmark bis zum Kahlengebirge erweiterte. Durcb die siegreichen Waffen des
Markgrafen Adalbert erbielt dieselbe (im Jahre 1043) die heutigen Ostgränzen
bis zur Leitha 2) und March 3). Die Nordgränze gegen Bobinen wurde im Jahre
1179 regulirt 4). und die Südgränze Oesterreich's reichte damals bis zur Piesting und
weiter westlich bis zur jetzigen Alpenscheide, jenseits welcher Karantanum (Kärnthen)
lag. Erst im Jahre 1254 wurde die Mark Putten und überbaupt das Gebiet bis zur
Gcbirgsscheide zu Oesterreieh einbezogen 5);
§. 60.
Ueber den Namen Oesterreieh (Ostarr ichi, Oriens, Austria.)
Der Manie Oesterreieh („Ostarr ichi") kömmt zwar im achten und neunten
Jahrhunderte in Isidor's Tractat de Nativitate Domini und in Otfried's Krist, in dem
Sinne von regnum Orientale, für das fränkische Austrasien vor. Auch die skandinavi-
schen Quellen kennen ein Austriki, womit sie jedoch, wie mit den Worten: Austrvegr
und Austrogard, die Ostseeländer (Estland, Livland, Kurland. Russland) im Allgemei-
nen bezeichnen. Für die Ostmark (Oesterreieh) erscheint jedoch der Ausdruck
„Ostarrichi" zuerst in der Urkunde Otto's III. vom 1. November 996, womit er dem
Bischöfe Gottsehalk von Freising den Ort Xiuuanhova (den jetzigen .Marktflecken Neu-
hofen im Kreise Ober-Wiener-Wald) in der Mark Heinrieh's schenkte, die im gemei-
nen Sprachgebrauche „Ostarrichi" heisse (in regione uulgari uocabulo Ostarrichi in
marcha et in comitatu Heinrici filii Liutpoldi marchionis). Diess bedeutet also so viel
als Osterland, d. i. östliches Land oder Reich.
Die ferneren urkundlichen Benennungen Oesterreich's in der Babenberger-Periode
sind: Ostarrichi regio, Ostarrichi pagus, Orientale regnum, orientalis provincia, Ostar-
') Den Namen Eisenburg (Vasvär) scheint Melk als ungrische Vesle (907—984) erhalten zu haben. Im
altdeutschen Gedicht „der grosse Rosengarten" heisst sie: „Isenburg", und Bruder Yls an spielt darin
eine Rolle. Analog wären das ungrische Vasvär (Castrum ferreum), Eisenstadt (Kis Marlon), das eiserne
Thor (Stromschnellen an der Donau) u. s. w., wobei Eisen den Begriff von Festigkeit hat (a. a. 0.
105—108). Auch gab es in Oesterreieh einst die (nun verschollenen) Orte: Eisenhartsdorf und Isanes-
dorf (Archiv z. Kunde österr. Geschichtsq. J. 1849, I. Heft, S. 101 und 133).
3) Im Jahre 1463 trat König Mathias Eisenstadt, Forchtenstein , Pernstein , Kobersdorf und Güns an
Friedrich IV. ab; dieser Landstrich blieb bis zum Jahre 1622 bei Oesterreieh, worauf er (durch Landtags-
Decret I. Art. 2, §. 20) wieder dem Königreiche Ungern einverleibt wurde (Vergl. II. B. §. 69).
3) Bestätigungen und ReguKrungen der Marchgränze erfolgten 1323, 1337, 1372, 13*9 und 1411.
*) Siehe die bezügliche Urkunde in Rauch SS. II. 203 aus einem M. S. der Wiener Hofbibliothek, dann in
Hormayr's Archiv 1829, S. 631 und die Gränzauslegung in Dr. Meiller's Regesten, S. 256 etc. Als im vier-
zehnten Jahrhunderte über die Gränzen Oesterreich's gegen Böhmen (zwischen Weitra, Gratzen und
Willingau) ein Streit ausgebrochen, ernannte H. Albrecht II. den Grafen Ludwig von Oetlingen.
der sie genau bestimmte (die Urkunde siehe bei Kurz: Oesterreieh unter Albrecht dem Lahmen, S. 350).
Gegen Mähren fanden in den Jahren 1673 und 1712 durch eigene Gränz-Commissionen Berichtigun-
gen Statt.
s) Vergl. den folgenden Paragraph über das Zwischenreich.
13*
Ca Ho ii.
100
rieh eomitatus, Ostarrich marchia, welcher Name später in Osterrich und Oester-
reieh überging 1). Auch erscheint für Oesterreich der Name Austria (Marchio et
Dux Austriae) in Babenberger-Urkunden und auf Siegeln 2).
Die Chronisten (seit Conrad Wizenberg) so wie die späteren Lateiner und Italie-
ner, gehrauchten statt Ostarrich ebenfalls Austria, die Franzosen im Mittelalter
Austriche (jetzt Aütriche), die Griechen nennen unser Land öcptxiov. Auch Oriens,
Marchia und Ducatus Orientalin wird von den Chronisten abwechselnd mit Austria
gebraucht, und Otto von Freisingen nennt Oesterreich: Marchia teutonica. Doch
hat das Wort Austria noch andere geographische Bedeutungen ; Austria wurde manch-
mal für Austrasia (Ostfranken) gesetzt, und Friaul hiess auch Austria Italiae.
Von den Dichtern des dreizehnten Jahrhunderts wird Oesterreich auch Osterland,
und die Oesterreicher werden Osterleute (im Singular: Ostermann) genannt 3).
Nachdem das Land ob der Enns mit dem Lande unter der Enns zum
untheilbaren Herzogthume vereinigt worden war (1156), ging der Name Oester-
reich auf jenes Land über 4).
Als unter den Habsburgern Kärnthen, Krain, Tirol, die Vorlande mit dem Erb-
besitze des Hauses Oesterreich verbunden wurden, ward der Name des österrei-
chischen Stammlandes mit einigen unterscheidenden Zusätzen auch auf die übrigen
Länder ausgedehnt. So hiessen besonders in der Periode der Theilungen der Haus-
macht (1379 — 1522) das Erzherzogtum« Oesterreich (das Land ob und unter der
Enns) Nieder-Oesterreich , das höher gelegene Tirol aber Ober-Oesterreich,
die österreichischen Lande vor dem Arlberge in der Schweiz und in Schwaben :
Vorder-Oesterreich, und Steiermark sammt Kärnthen und Krain: Inner-
') Vergl. Pez 55, Praef. XV— XXXVII; Kauz: Beobachtung über das Wort Oesterreich; Diemer: Ueber
das älteste Vorkommen des Namens Oesterreich, in den österr. Blättern für Lit., J. 1845, Nr. 20; Dr.
Andreas Meiller's Regesten zur Geschichte der Markgrafen und Herzoge aus dem Hause Babenherg,
Wien 1850, S. 2 und 3 und Note 8, S. 191 und 192. Vergleiche auch die belgische Chronik hei Philipp
Mousket, Editio Beiffenberg 1838, T. II, pag. 83.
3) Schon in der ältesten im Melker Archive bewahrten Babenberger Urkunde des Markgrafen Ernst
vom Jahre 1075 nennt sich derselbe Marchio Austrie sowohl im Texte, als auf dem Siegel. —
Urkundlich erscheint auch der Name Austriaca für Oesterreicher (Austriaci e loco Eisenwurzel),
Fejers Cod. dipl. VI. I. 35.
3) Im Schwedischen (Gothland) bedeutet „Oester" noch den Osten (Oriens), daher mag wohl schon von
Golhen u. a. nördlichen Stämmen der Ausdruck Oesterriki oder Austriki gebraucht worden sein. Die
Angelsachsen nannten den Auferstehungstag Christi Eostur, die Engländer Eosterday, die Deutschen
Ostertag oder Ostern (den Tag des Osten); vergl. die Osterburg (Austura) in Unter-Oesterreich bei Melk.
4) Die Echtheit des sogenannten Privilegium majus (welche schon von Moritz comment. diplomatico-criti-
cus, München 1831, angegriffen und von Lichnowsky, Geschichte des Hauses Hahsburg. B. IV, im Jahre
1839, und Böhmer in den Begcstis Imperii im Jahre 1844 aufgegeben wurde) ist nach den Untersu-
chungen Chmel's (Sitzungs-Berichte der kais. Akad. 1850. Dec. S. 806—816; B. VIII, S. 335—481 und
B. IX, S. 616 — 642 und Monumenta Habshurgica B. II. I. Abth., und Watfenbach's im Archiv z. K. etc.,
B. VIII, S. 77— 120) nicht mehr ru halten, und nur über die Zeit der Fälschung (Otakar oder Budolph IV.)
kann ein Zweifel obwalten. Auch die Privilegien Heinrich's IV. vom 4. October 1058, Heinrich's VII. vom
24. August 1228 und Friedrich's II. vom 5. Juni 1245 sind unterschoben. Doch enthält aucli das echte Privi-
legium minus vom 17. September 1156 die Erbfolge für die Töchter Heinrich's Jasomirgotl, Aus-
schliessung fremder Gerichtsbarkeit und Befreiung von der Heeresfolge und den Hof- und Reichstagen.
Vergl. Jäger's Beiträge zur österr. Geschichte Nr. II, in der Gymn. Zeilschrift V, S. 673 — 696 und
Beitrag zur Privilegiums-Frage in den Silzungs-Berichten d. kais. Akad. B. XX S. 3 — 16.
101
Oest erreich. Der Name Vorder-Oesterreich erlosch mit dorn allmäligen Verluste
der Vorlande, der Ausdruck Tirol verdrängte schon früher den Ober-Oesterreich 's,
der besonders seit der Erwerbung des Innviertels vom Lande ob der Enns gebräuchlich
wurde. Nur im Militär- und landständischen Kanzlei - Style blieb der Ausdruck:
Niede rö sterr eichi sehe s Gen eral- Co mmando (und in neuester Zeit: Mili-
tär-Landes-Com mando) für die über ganz Oesterreich gesetzte Militär- undLan-
des-Behörde: niederösterreichische Stände für die Stände des Landes unter
der Enns1), und ebenso (bis 1818) illyrisch-innerösterreichisches Gene-
ral- (jetztLandes-Militär-) Co mmando für das über Kärnthen, Krain, das Küstenland
und Tirol in Militärsachen waltende Landes-Commando.
Endlich ging der Name des Stammlandes Oesterreich auf den ganzen unter dem
Hause Habsburg-Lothringen stehenden Länder-Verein über, der (seit dem 11. August
des Jahres 1804) zum selbstständigen Kaiserthum erhoben, nunmehr zum grossen
einigen Oesterreich sich gestaltet hat.
§• 61.
Wieder bevölkerung der Ostmark mit deutschen Ansiedlern.
Der urkundliche Kreis über die Ansiedlungen dieser Zeit erweitert sich, und der
grössere Theil der n och in Oesterreich bestehenden Orte und die damit
fortschreitende Bevölkerung des Landes mit Deut sehen kann bereits in der
B abenberger Periode nachgewiesen werden 8).
Wir erwähnen ausser den obgedachten Orten noch folgende den tsch e Colo-
nien, welche in der frühesten Zeit der neuhergestellten Ostmark zur Bevölkerung
und Germanisirung beitrugen. Schon im Jahre 972 schenkte Kaiser Otto II. auf An-
suchen des Bischofs Pilgrim von Passau und auf die Fürsprache des Herzogs Otlo von
Bayern und des Markgrafen Leopold des Erlauchten, als einigen Ersatz für die durch
die verderblichen Einfälle der Slaven und anderer Feinde verwüsteten Orte, der Kirche
zu Lorch, wo einst der erste bischöfliche Sitz gewesen, die Ennsburg (Anesapurch)
im Traungaue in der Grafschaft Leopold's sammt 1 0 kaiserlichen Hüben im Dorfe Lorch 3).
Der heilige Wolfgang, welcher den gleichnamigen Ort am Abersee im Lande
ob der Enns gründete, führte als Bischof von Begensburg in den äussersten deutschen
Osten bayrische Colonisten. welche zu S t ei n akir chen am Erlafflusse sich nieder-
liessen und nahe am Zusammenflusse der grossen und kleinen Erlaf die Veste Wiesel-
burg (Zuisila) zum Schutze gegen die Ungern anlegten, welchen Kaiser Otto II. da-
selbst (in terra quondam Avarorum) im Jahr 979 vier Mansen Landes anwies 4).
') Die Aufschrift auf dem Sländehause in Wien lautet : Die Stände Xieder-Oesterreichs.
~) Viele aus Urkunden bekannte Orte sind nunmehr verschollen, zeigen aber für die einstige dichte Bevöl-
kerung des Landes in kleinen Ortschaften. Vergl. Max. Fischer: Einstige Klüster und Ortschaften im
Lande unter der Enns (im Archive der kaiserl. Akademie. Jahr 1848, I. Heft, S. 76 — Lid). Viele Ortschaf-
ten gingen insbesondere durch Ueberschwemmungen der Donau zu Grunde.
s) Orig.-Urk. im konigl. bayr. Archiv. Mon. boie. XXVIII. I. 243. p. 102.
*) Die Original-Urkunde im konigl. bayr. Reichs-Archive ist vollständig gedruckt in den Wiener Jahrb.
der Lit. XI. Anzeigeblatt 11, Nr. 10 und in Mon. boie. XXVIII. I. 223, Nr. 150. Vergl. auch Dr Meillers
Regesien a. a. 0. Xole 2, S. 189, etc.
102
Das Land war bei der Uebernahme der Verwaltung der Ostmark durch den
Babenberger Leopold den Erlauchten selbst in den passauischen Besitzungen in dem
fruchtbaren Donauthale durch die Streifzüge und die Herrschaft der Ungern derart
von der Leitha bis zur Enns verwüstet, dass, wie sich Kaiser Otto III. in einer
Urkunde vom Jahre 985 ausdrückt, dasselbe durch den unaufhörlichen Baub und Brand
ohne Bewohner zur Einöde verwaldete [ut absque habitatore terra episcopi solitudine
silvescat] ')• Um dem Mangel an Bevölkerung abzuhelfen, bewilligte der
Kaiser auf den Vorschlag des Bischofes Pilgrim von Passau, dass Freie , welche sich
herbeilassen, als Colonisten in den in der Ostmark gelegenen Besitzungen des gedäch-
ten Bisthums sich anzusiedeln, von den Abgaben an den Fiscus . von der Entrichtung
des Vadiums, von dem markgräflichen Heerbanne und Gerichtszwange befreit, und in
diesen Hinsichten nur dem Vogte der Passauer Kirche unterworfen werden, und
derselbe Kaiser bestimmte in einer eigenen Urkunde die Bechte und Freiheiten, welche
dem Bisthume Passau rücksichtlich seiner Besitzungen in der Ostmark dem Mark-
grafen gegenüber zustehen. — Herzog Heinrich von Bayern erschien selbst in der
Markgrafschaft Leopold's des Erlauchten und Hess in Anwesenheit der Bischöfe.
Grafen und Vornehmen unter Abhörung des ös terr ei chischenGr an zvolkes(populus
terminalis) Untersuchungen über die Besitzrechte in der Ostmark anstellen , worauf
durch eidliche Aussagen der Berufenen bestätigt wurde, dass die zur Passauer
St. Stephanskirche gehörigen Colonisten (familia Sancti Stephani) von jeder Herr-
schaft oder Beschränkung des Markgrafen, von allen Abgaben. Naturalleistungen oder
übrigen Diensten befreit sein sollen. — Zur Zeit des Bischofs Pilgrim werden als
Passauer Orte darin angeführt ?) : Mautern (muotarum quae eparespurg nomina-
tur), St. Michael (bei Spitz), Bossatz (roseza), Chlepadorf (ein jetzt ver-
schollener Ort bei Hollenburg), Traismauer (treisimat), St. Polten (ciuitas
monasterii sancti yppoliti), fernerPerschli ng (Persnicha), welchesvon Ackerbautrei-
benden Böhmen bewohnt war (quod — boemani insidendo arabant), dann im Tulner
Boden die nun verschollenen Orte Liliumhova, Egilinsteti, Zeizmannestetin und Abbade-
stetti (Abstetten bei Sieghardskirchen). Von den sieben Hügeln bei der Stadt Zeisel-
mauer (ciuitatis Zeizimure) wendete sich das passauische Gebiet südlich gegen
Chunihohestorf (wahrscheinlich Königstetten), sodann auf den Gipfel des Berges
Comagene (vermuthlich der Spitze des Tulbinger Kogels), und endlich bis zu dem Hangin-
denstein (wahrscheinlich Greifenstein an der Donau). — Von hier ging es über die Donau
nördlich bis an die mährische Gränze und östlich bis zu den Orten M ochi nie und
Trepinse (Triebensee). Auch wurde der bischöflichen Kirche das Becht des Hausen-
fanges bestätigt.
Ausser diesen hier in der Karolinger Periode genannten Gütern hatte Passau
zur Babenberger Zeit auch schon Baumgarten, dann Stopenreut (Stopherich), Ernst-
») Die Urkunden bei HundMelrop. Saiisb. T. I. p. 168, etc.
2) Mon. boic. XI. 104 Nr. 5 und XXVIII. II. 80. Nr. 116 u. £08. Vergl. Dr. M eil ler's Regesten a. a. 0. Note
3 u. 4. S. 190 u. 191.
103
dorf (Ernustersdorf), Feldsberg (Veltspurc an derThaya), Govazisbrune(Köttelsbrun?),
Stockerau, Greifenstein, Herzogenburg, Tuln, Chrubet (böhm. Krut?) u. s. w. beses-
sen, endlich wurde die vom Bischof Altmann von Passau erfolgte Stiftung Götweih'«
(Gottwik) für die Cultur Oesterreich's von hoher Wichtigkeit *)•
Auch andere bayrische Hochstifte hatten Besitzungen in der Ostmark und ver-
mehrten die Bevölkerung derselben durch ihre von dorther gesendeten Unterthanen.
Das Hochstift Freising, welches urkundlich schon 830 in der Wachau bei der
Stadt Krems (orientalis urbs cremisa) begütert war, vertauschte im Jahre 995 unter
dem Bischöfe Gotschalch ein Prädium in der Nähe dieser Stadt gegen 6 königliche
Hüben in Zudamaresfelt [Ulmerfeld an der Ips} 8). Auch Kaiser Otto 111. verlieh
diesem Stifte im folgenden Jahre (996) in der Ostmark (Ostarrichi) auch Neu-
hofen3); Waidhofen und Hollenstein an der Ips, dann Saxengang an der Donau
waren ebenfalls freisingische Besitzungen. In Wien besass es den Freisinger (jetzt
Trattner-) Hof.
Die vorzüglichsten salzburgischen alten Besitzungen in Oesterreich waren :
Arnsdorf (Arnestorf), Dornbach (an der Als), Hollenburg (Holonpurch), Wagrein,
Lupina (Liupina), Gumpoldskirchen (Kuntpoldesdorf), Farafeld (Scarafafeld), Brom-
berg, Ternberg u. s. w.
Das Hochstift Bamberg besass in der Ostmark Sieghartskirchen , Izeling,
Wizinesdorf, Gadtinesveld an der Leitha.
Das Stift Niederaltaich war in der Gegend von Gloggnitz, an der Zaya und
bei Nieder-Abtsdorf reichlich begütert.
Das Kloster Tegernsee hatte Besitzungen zwischen Piesting und Triesting von
Kaiser Heinrich II. im Jahre 1020 erhalten.
Auf neue Ansiedlungen deuten die Ortsnamen: Gross- und Klein-Neu-
siedel, Stix-Neusiedel, Grammet-Neusiedel , Markgrafen-Neusiedel
und noch 16 Neusiedel in Oesterreich, sowie im benachbarten Ungern: Potz-
neusiedel (hart an der österreichischen Gränze) und Neusiedel am See; ebenso
die zahlreichen Ortsnamen: Hart, Hain, Haag, Au, Wald, Schlag, Reut,
Sulz und ihre Zusammensetzungen, die 24 Öd (Ödt) , die 18 Neustift; Neu-
steinhof, Neustadt, Neustadl u. s. w.
§. 62.
Fortsetzung.
Es liegt ausser dem Bereiche dieser Darstellung, würde aber gleichwohl von
Interesse sein, die Entstehung der österreichischen Orte und die damit
') Die Urkunden über die Passauer und andere bischöflichen Besitzungen findet man in den Monum. boie.—
Ueber Götweih siehe Pez SS. T.I. col. 127. dann L. p. 116. anom. Gottwicensis Vita beati Altmanni.
Dr. Theodor Wiedemann's Altmann. Augsburg. 1851. S. 101—110. Die in Götweih aufbewahrten Codices
traditionum geben alle Besitzungen dieses Klosters, und bilden einen wichtigen Beitrag zur alten Topo-
graphie Oesterreich's.
2) Mon. boie. XXVIII. I. 260. Nr. 171.
•>) Mon. boie. XXXI. I. 259. Nr. 313. Diess ist die früher (§.59) erwähnte Urkunde, worin zuerst der
Name „Ostarrichi" vorkommt.
04
fortschreitende Colonisirungund Cultur des Landes durch Deutsche
im Detail urkundlich nachzuweisen , sowie diese Angaben durch Erklärung der Orts-
namen, durch Beifügung aller Klosterstiftungen und grösseren österreichischen Dy-
nastien-Geschichten und die Traditionen über die Gründung der Orte und die Coloni-
sirung des Landes zu ergänzen ').
Hier dürfte jedoch genügen, im Allgemeinen daraufhinzuweisen, dass der Auf-
schwung Oesterreich's unter den Babenbergern, die 1 e i c h t e B e i s e a u f d e r D o n a u ,
die grössere Bekanntwerdung des Landes durch die K r e u z f a h r t e n , die r e g e H a n -
delsverbindung, namentlich mit Begensburg. die Freigebigkeit der österreichischen
Fürsten und die P r i v il e g i e n, welche sie den Städten und grösseren Orten verliehen, z. B.
der Stadt Enns (1212), Wien (1221), Neustadt (1221— 1230), Haimburg
(1244), wesentlich beitrugen, das Zuströmen deutscher Bewohner aus Bayern und
Franken zu bewirken, welches durch den Umstand erhöht wurde, dass die öster-
reichischen Babenberger, noch vor und nach dem Erlöschen des ostfränkischen
Stammes, von Babenberg-Ammerthal in Franken begütert geblieben waren , und Colo-
nisten, Ministerialen und Hörige nach Oesterreich versetzten, sowie Freie zur Nieder-
lassung anregten. Selbst sächsische Herren waren zur Babenberger Zeit ansässig im
Lande unter der Enns, wie diess von Gero von B illungen bekannt ist, der zu Gleuss
(Clausen) zwischen Ips und Oels begütert war, und dessen Sohn Wichmann, Erz-
bischof von Magdeburg, das von seinem Verwandten, dem Grafen Udalschalk von Stille
und Heft und dessen Gemahlin gegründete Kloster von Seitenstätten mit Ipsitz,
Griesdorf etc., dessen Bruder Ekbert aber mit Dachsbach beschenkte 2).
Die Allode der österreichischen Babenberger lagen vorzugsweise zwi-
schen der Liesing, Piesting und Triest in g, am Kaiengebirge, dann zwi-
schen der Traisen und Bielach. — Die Babenberger hatten diese Landstriche
grösstentheils als Waldungen und Brühl e 3) (Jagdforste) übernommen, siegrün-
deten jedoch darin Klöster, welche ihre Umgebungen bevölkerten und cultivirten. So stif-
tete Leopold der Heilige im Jahre 1106 Klo sterneuburg(Niwenpurc),imJahr 1136
Heiligen-Kreuz am Sattelbache, im Jahre 1136 war er auch Mitstifter von
Klein-Mariazell am Fusse des Schöpfel, Hadmar von Kuenring gründete im
Jahre 1139 Zwetl, Leopold der Glorreiche, im Jahre 1202 Lilienfeld.
Um diese Klöster erhoben sich bald zahlreiche Orte. Auch andere Theile Oester-
») Für die Babenberger Zeit ist diess zum Theile — in den verdienstlichen Regesten Dr. Meiller's ge-
schehen — sofern die Orte in den dort aufgenommenen Urkunden vorkommen. Die weitere Durchführung
für die folgenden Perioden wäre die Aufgabe einer Topographie des Landes unter der Enns,
deren vollständige wissenschaftliche Bearbeitung — so schätzbar Weisskern's Werk für seine Zeit,
dann die unvollendete kirchliche Topographie, nebst einzelnen Monographien auch sind — leider noch
unter die pia desideria gehört.
2) Jos. Schaukegl: Specilegium bist, general. diplom. ex agro Bilungano otc. de origine Lothari II. Imp.
nee non Wichman ni Archi-Episcopi. Vindob. 1790, 4. K och -S t e rnf eld: Forschungen über den
Erzbischof Wichmann und die Ablei Seüenglätlen (im Archive der kaiserl. Akademie. J. 1849, IV. Hef',
S. 83 etc.).
3) Brüel (Brühl), d.i. dichter nasser Forst ;vergl. das franz. breuil, ital. broilo, miltellatein brogilus (nemus).
An diese Bedeutung erinnern noch die ßrühle bei Mödling und St. Gallen.
105
reich's waren mit grossen Forsten bedeckt, welche erst durch deut-
sche Ansiedler gelichtet werden mussten. So lag an der mährischen
Gränze vom Einflüsse der Thaya in die March bis gegen Rabs (Ragze, Bagizz, Ragouzz an
der Thaya) der grosse Wald R o v g a c z. Auf die Ausrodung durch Deutsche deuten noch
die in jener Gegend häufig vorkommenden Namen auf „reut" und „schlag," wie:
Ezels-Reut, Goschen-Reut, Heinricbs-Reut, Kain-Reut,Müneh-Reut, Pfaffen-Reut, Sab-
baten-Reut, Schirmanns-Reut, Sieghards-Reut. Wapolden-Reut, Zabern-Reut, Zelken-
Reut, Zieren-Reut ; — Diem-Schlag, Mazels-Schlag, Pfaffen-Schlag, Ulrichs-Schlag,
Weikhards-Schlag ; — dann Waldreichs, Waldkirchen, Waldhütten, Hart (Wald) u.a.m.
Auch tiefer am Kamp, an der grossen und kleinen Krems bis zur Donau
hinab waren grösstentheils Wälder, wie noch der volkstümliche Name Waldviertel
(für das vormalige Viertel Ober-Manharts-Berg), dann die Ortsnamen Grafen-Schlag,
Kirch-Schlag, Otten-Schlag, Jung-Schlag, Gottharts-Schlag, Rapolds-Schlag, Voits-
Schlag, Lang-Scblag. Piber-Schlag. Kinzen-Schlag. Ullrichs-Schlag, Fritzen-Schlag,
Meinharts-Schlag, Wörnharts, Arnreit, Pirken-Reut. Bärn-Reut, Reut; Gross- und
Klein-Haslau u. s.w. hinlänglich darthun.
Dasselbe gilt auch von vielen anderen Strecken Unter-Oesterreich*s , namentlich
von der Ecke an der südöstlichen ungrischen Gränze, wo Kirch-Schlag. Kirch-Schlagl,
Schlagen, Magers-Schlag, Grammers-Schlag, Schlag ; Wengen-Reut. Bärn-Reut; Forst ;
Ober und Unter -Tanning, Tann; Au, Schönau, sowie an der Donau Eckartsau,
Haslau. dann Audorf, Auern, Auersthal, Auhof und die mehrfachen Au in Oesterreich
überhaupt vorkommen . wobei wir noch überdiess an die alte Eintheilung Oesterreich's
indie Viertel ober undunter dem WTien er- Wald e, oberund unter dem Man-
ila rtsberg e (Mondhartsberg d. i. mondförmige Waldberge, lunae sylva) erinnern.
Bedenkt man die urkundlichen Aussagen, dass Oester reich, bei Uebernahme
der Verwaltung durch die Babenberger, menschenleere Waldeinöde
war, sowie die urkundlichen Angaben über die Gründung der meisten Orte, in Ver-
bindung mit den auf Ausrodung der Wälder deutenden Ortsnamen, so kann gewiss in
Unter-OesterreichvonAusrottungodergewaltsamerGermanisirung
früher vorhandener Slaven, wovon übrigens die Quellen gänzlich schweigen,
nicht wohl eine Rede sein; im Gegentheile deuten mehrere Spuren darauf hin.
dass auch unter den Babenbergern noch einige slavische Ansiedlungen wahrschein-
lich aus deren fränkischen Besitzungen geschahen und dieselben einige Zeit in ihrer
Nationalität geschützt wurden, bis sie als einzelne kleine Sprachinseln in der deutschen
Umgebung allmälig deutsche Sprache und Sitte annahmen. Auf einige böhmische
Ansiedlungen deuten mehrere Namen z. B. Böheimkirchen, böhmisch Krut, böhmisch
Waidhofen an der Thaya, böhmisch Zeil (an der böhmischen Gränze), wozu wahr-
scheinlich noch mehrere der früher genannten slavischen Ortsnamen im Norden der
Donau gehören. Dass aber Perschling von Böhmen bewohnt worden, ist oben
(§■ 57) gesagt worden.
Die Babenberger Periode ist für die historische Ethnographie und für die Ge-
schichte des Stammlandes der Monarchie um so wichtiger, als sich während derselben
I. 14
106
durch Verbindung des vorwiegend bayrischen Stammes mit Franken,
Sachsen, Slaven und mit anderen Ausländern (namentlich in Wien), der ober-
deutsche Stamm der 0 esterreicher, mit seinem eigenthümlichen National-
charakter, seiner Heiterkeit und Biederkeit, seinen Licht- und Schattenseiten, sich ent-
wickelte, und Oesterreich während eines Zeitraumes von dritthalbhundert Jahren als
Schild und Herz Deutschland's (clypeus et cor Germaniae) sich bewährend, aus einer
düstern, nur von wilden Thieren durchzogenen Waldöde, zu einem blühenden und wohl-
bevölkerten Culturlande gedieh.
§. 63.
Die Rechtsverhältnisse in Oesterreich zur Babenberger Zeit
vom ethnographischen Standpuucte (Landrecht, Stadtrechte).
Sowie die österreichische Bevölkerung von Colonisten aus vielen Gauen Deutsch-
land's, vorzugsweise aber aus Ober-Deutschland zusammen gekommen war, so zeigt
sich auch die germanische Grundlage, namentlich bojoarisches, alemanni-
sches und fränkisches Becht, verbunden mit besonderen alten österreichischen
Bechtsgewohnheiten sowohl im Landrechte, als auch in den Stadt- und Dorfrechten.
Das österreichische Landrecht1), in der Abfassung der noch vorhandenen
deutschen Handschriften, wird gewöhnlich einem der letzten babenbergischen Leopolde
zugeschrieben, dürfte aber wahrscheinlich in die Zeit Budolph's von Habsburg oder
') Das sogenannte österreichische L andrecht Herzog Leopold's, das zuerst derKanzlerLudevvigin seinen
reliquiis manusc. IV, 1 — 23 in deutscher Sprache (aus einer Handschrift von Ambras, seit 1665 aber in
der Wiener Hofbibliothek) edirt und Leopold VI. dem Tugendhaften zugeeignet, derBeiehshofrath Baron
Senkenberg aber 1765 aus einem Codex der gräflich Harrach'schen Büchersammlung in seinen Visionibus
divers, mit besserer Leseart herausgegeben und in die Zeit, wo Albre cht undHudolph (1278—82)
Beichsverwescr in Oesterreich waren, versetzt, Hofrath Schrotte r aber, Leopold VII. dem Glorreichen
zugeschrieben hat : existirt ausserdem in mehreren etwas von einander abweichenden Handschriften. So
fand der würdige Chorherr Franz Kurz in der böhmischen Zisterzienser- Abtei Hohenfurt einen drit-
ten derartigen Codex auf, eben so enthalten das Museum zu Linz, das Stift Schotten und die Neustadt Schrif-
ten einer ausführlichen, mit obigem Landrechte vielfach übereinstimmenden Handveste, und ausser-
dem mögen manche Archive und Bibliotheken derlei Landrechte bewahren. Die Meinung, dass das
vorhandene Landrecht von einem babenbergischen Leopold herrühre, veranlasste zunächst der Lude-
wig'sche Codex, der mit den Worten beginnt: „Das sind die Becht nach Gewohnheit des
Landts bei Herzog Leop ol den v on 0 es t erreich." Diess bestätigt Seifried Helbling's Stelle
(Herausgegeben v. Th. G. v. Karajan II, 652 — 660.):
bi einem Liupold ez geschach
der disse landes herre was;
sieh fuogte daz man vor im las
des landes reht; ez was sin bete.
man nanle im drf stete
da er gerihte niht solde sparn,
N i u n b u r c h T u 1 n Mu tarn.
da sold er haben offenbar
driu lantteidinc in dem jär.
Allerdings scheinen die Bechtsbcstimmungen dieses Landrechtes noch in die Babenberger Periode
zurückzureichen, und gleich jenen des Schwabenspiegels auf älterer Zeit zu beruhen. Allein mehrere Stel-
len im Landrechte seihst, die anheben: „Wir setzen und gebieten von unserer kuniglichen Gewalt,"
scheinen dahin zu deuten, dass der überall ordnende König Budolph I. (1278—81) oder dessenSohn
Albrecht, die Sammlung österreichischer allerer Hechte nach der vorliegenden Fassung in d e u tschcr
Sprache mochten veranlasst haben.
107
in die seines Sohnes A 1 b r e c h t I. gesetzt werden. Es erseheinen darin auch Bemerkungen
über Rechte und Pflichten der Landstände. Wir heben einige wesentliche Puncte die-
ses Landrechtes hervor:
Mit Rath der Landstände konnte der Landesherr eine Frag (Aufforderung) zur
Reinio-uno- des Landes vor schädlichen Leuten erlassen; wenn der Befragte (Vorgela-
dene) nicht erschien, galt er für schuldig.
Wer auf fremdem Gute „Heimsuchunge" (gewaltsamen Einbruch) verübt, den
hat der Landrichter und Marschall mit der Landstände Hilfe mit Gewalt zum Schaden-
Ersatz zu zwingen.
Wer ohne Erlaubniss des Landesherrn eine Mauth zu Land oder Wasser errichtet,
wird als Strassenräuber hingerichtet. — Ebenso soll niemand ohne dessen Erlaubniss
eine neue Burg bauen.
Die übrigen Bestimmungen des Privat- und Strafrechtes (Gerichtsverfahren) über
Zweikampf, Wandel u. s. w. tragen den germanischen Charakter an sich. — Es ent-
hält Bestimmungen des öffentlichen Straf-, Lehen- und Privatrechtes, sowie über das
gerichtliche Verfahren. — Der österreichische Landesherr hat die oberste Gerichts-
barkeit in seinem Lande. Gerichtsorte sind: Neuenburg. Tuln und Mautern.
Sechs Wochen sollen daselbst Gerichte gehalten werden ; kein zum Lande gehöriger
Graf. Freier oder Dienstmann (Vasall) soll in einer Leib, Ehre oder Eigen betreffenden
Sache, wo anders, als vor dieser öffentlichen landesherrlichen Schranne zu Recht stehen.
Der L a n de s h e r r ist auch o b e rste r L e h e n s h e r r , erscheint ein Vasall nicht bei
der Heeresfahrt, sei er nun landesherrlich oder bischöflich, so zahlt er seinem Lehenherrn
den halben, ein Bürger oder Bauer aber , der daheim bleibt , den ganzen Jahreszins,
entzieht sich aber ein Lehensherr der zur Vertheidigung Oesterreich's unternommenen
Heeresfahrt, so erhält er von seinen Vasallen keine Heeressteuer. — Welcher Vogt von
Gotteshäusern seine Vogtei beraubt, die er doch schirmen sollte, verliert dieselbe. —
Ein Kranz hoher Ministerialen umgab den Landesfürsten; als solche er-
scheinen im dreizehnten Jahrhundert die Grafen von Peilstein, Hörn, Pleigen, Hardeck,
Bogen; ferner: die Schaumberg, Meissau, Kuenring, Seefeld, Liechtenstein, Starhem-
berg, Polheim, Suenberg, Walchenberg, Perneck, Pergau, Potendorf, Zelking, Haselau,
Streun, Schwarzenau, Himeberg, Kranichberg, Ort, Rauchenstein, Tribuswinkel u.a. m.
In Oe st er reich hat sich, wie in den meisten Theilen Deutschland^, das Städte-
wesen nicht so sehr als Fortbildung der alten römischen Municipal-Verfassung, son-
dern vorzugsweise aus dem germanischen Rechte entwickelt 1).
Die Freien lebten nach ihrem Volksrechte, die Unfreien nach dem Hofrechte ihres
geistliehen oder weltlichen Herrn, nach und nach musste sich bei dem engen Verkehre
eineStadtgemeinde mit eigner Gerichtsbarkeit bilden; doch erklärt sich daraus, dass
4) Gaupp: über deutsche Städtegründung, Stadtverfassung und Weichbild im Mittelalter. Jena, 1824;
H ü lim an n, Städtewesen des Mittelalters, II. B. Seite 310 etc.; Mittermaier, Grundsätze des ge-
meinen deutseben Privatrechtcs, Regensburg, 1848, §. 134: Dr. Joseph v. Würtli, das Stadtrecht von
Wr. Neustadt, Wien, 1846, S. 4etc. — Für die Entwicklung der deutschen Stadtrechte auf Grundlage
römischer Municipal-Verfassungen sprechen aber Ei chh or n, Sa vigny u. a.
14*
108
in den Stadtrechten die eigentlichen freien, ansässigen Bürger (cives), welche vollen
Antheil an der städtischen Verwaltung hatten, die Gäste (Hospites) und die blossen
Inwohner (Incolae) unterschieden wurden.
Die österreichischen Stadtrechte enthalten Bestimmungen , die einerseits an den
Kreis des Cölner Rechtes, anderseits an den Kreis des Magdeburger Rechtes mahnen,
jedoch auch viel Eigenthümliches enthalten.
Für das Land unter der Enns ist die älteste Handveste der von Bischof Conrad
von Passau den Bürgern von St. Polten (1 159) verliehene Satzung *), die wichtigste
aber das Wiener Stadtrecht, welches Herzog Leopold der Glorreiche nach sei-
ner Zurückkunft aus dem gelobten Lande am 18. October 1221 den Wienern verlieh2).
Dasselbe wurde Muster zu mehreren andern österreichischen Städterechten und
bildete sich fort durch eine Reihe mehrerer nachfolgender kaiserlicher und landesherr-
licher Anordnungen 3);
Auch Wiener-Neustadt verdankt dem Herzoge Leopold dem Glorreichen ein
eigenes Stadtrecht4), welches ebenfalls durch nachmalige Kaiser und Landesfürsten zum
Besten der allzeit getreuen Stadt bestätigt und erweitert wurde 5).
Das von Friedrich dem Streitbaren der Stadt Ha im bürg um das Jahr 1244 er-
theilte Recht stimmt ebenfalls in den meisten Puncten mit dem Wiener Stadtrechte
überein, zeigt aber durch manche Bestimmung z. B. durch Entfernung der Gottesur-
theile, schon bedeutenden Fortschritt 6).
Auch Klosterneuburg, Krems, Stein, Neunkirchen u. a. Städte und
Marktflecken, hatten bald besondere Rechtsurkunden und Privilegien mehr oder weniger
nach Wien's Musterrechten erhalten und zwar das erste vom 5. Febr. 1298, Krems
und Stein und Neunkirchen vom 24. Juni 1305 7).
Nicht nur Städte, sondern auch kleinere Gerichts bezirke [Pan (Ban)] und Dorf-
gemeinden in Oesterreich hatten eigene Rechte, und darnach an bestimmten
Ta°*en, meist dreimal des Jahres, zusammentretende und richtende Versammlungen
') Das Privilegium für St. Polten, ist aus den Passauer Saalbüchern mitgetheilt von Hormayr in den
Wiener Jahrb. der LR, 40. B., S. 107.
2) Hormayr theilte dasselbe zuerst vollständig mit, in den Wiener Jahrb. der Lit. 39. B. Anzeigeblatt,
S. 15-22.
3) Hierher gehören das Privilegium Friedriche II. vom Jahr 1237 und die Erweiterung desselben durch
den Majestätsbrief Rudolphs von Habsburg vom 20. Juni 1278 und die Handveste Herzog Albrechfs vom
11. Febr. 1298. DieHandveste Friedrich des Schönen vom 21. Jänner 1320, die Grundlage des sogenannten
Eisenbuches, das Stadtrecht Albrechfs II. vom 23. Juli 1340, und die Stadtordnung Rudolph's IV.
vom 20. Juli 1361.
*") Dasselbe ist herausgegeben von Dr. J. v. Würth in der österreichischen Zeitschrift für Rechts- und
Staatswissenschart 1846. 3. bis 5. Heft. Eine Handschrift dieses Stadtrechtes (vom Ende des dreizehn-
ten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts) besitzt das Museum in Brunn.
5) Die wichtigsten folgenden Privilegien von Wr. Neustadt waren : die Freiheitsbriefe Herzogs Friedrich
des Streitbaren, vom 15. Juni 1239. König Rudolph's von Habsburg, vom 1. Jänner 1277. Albrechfs I.
vom 10. Oct. 1299. Friedrichs des Schönen von 1316. Albrechfs III. und Leopold's III von 1368 und
1379.
«) Dasselbe ist abgedruckt inSenkenb erg's: Visiones de collectionibus legum germanicarum, S. 268— 281.
7) Max Fischers Klosterneuburg, II. B., S. 503. Rauch, S.S. rer. austr., III. B., S. 358— 3bl
109
(Rantei dinge f) genannt), welche nach den bisherigen urkundlichen Spuren bis in's
zwölfte Jahrhundert reichen ; obwohl sie erst seit dem vierzehnten Jahrhundert allge-
meiner werden. An diese Gerichte reihen sich auch die Bergteidinge, d. i. richterliche
Versammlungen Bergbau meistens Weinbau treibender Gemeinden, und der verein-
zelt dastehende Banteiding der Schifferinnung zu Nussdorf.
Wer in den Inhalt dieser hier nur in äusserster Kürze angedeuteten Rechtsver-
hältnisse näher eingeht, wird erkennen, wie sehr der in allen Kreisen der Bewohner
geordnete Rechtszustand, die verhältnissmässige auf deutschen Institutionen beruhende
Freiheit aller Stände, die Selbstverwaltung der Gemeinden u. s. w. wesentlich
dazu beitrugen, die Macht des Landesfürsten, die Ritterlichkeit des Adels, den Reich-
thuni des Bürgers und selbst eine gewisse Wohlhabenheit und Freiheit des Landmannes
in der Babenberger Zeit hervorzurufen und aufrecht zu erhalten.
Vergleichen wir diese Zustände mit manchen benachbarten vorzüglich slavischen Län-
dern und mit Ungern, so erklärt sich, dass namentlich der Land bau , die Industrie und
der Handel Oesterreich's damals blühender waren, als in manchen jener Gebiete, wo eine
andere Rechtsgrundlage und ein minderer Grad von Freiheit der unteren Stände herrschte,
so dass Oesterreich als ein Land des Ueberflusses von den Zeitgenossen geschildertwird.
Bezeichnend ist die Stelle der Zwetler Reim-Chronik 2):
Daz laut ist vol aller genullt
An vili wein choren vnd ander fruht.
Vnt swes man bedarf zeleibes not
Wilpraet visch edel bröt.
Das hat es den vollen gar.
Dar zv dev tvnaw daz wazzer clar.
Dev in dem land rint zetal
Dev ziert daz lant vber al.
Vnt tvt dem land zerat
Des es selb nibt enliat,
Stet bvrg durfer da bei
Mäht sie manges gebrestens frei
Ynd treit dem lande staete z°e
Beid spat vnde frve.
Des es seil» nibt gehaben mach,
An vnder laz naht vnde tach,
An ander gvlt die si geit
Dem land gvltleih zealler zeit.
Das Land hat Ueberfluss ffenua;
An Vieh, Wein, Korn und anderer Frucht,
Und was man braucht zur Leibesnoth:
Wildpret und Fisch und edles Brod,
Dess hat es wohl der Fülle gar;
Dazu die Donau, das Wasser klar,
Die in dem Lande rinnt zu Thal,
Die ziert die Landschaft überall,
Und schafft dem Lande dessen Bath,
Was dieses selbst nicht inne hat :
Stadt', Burgen, Dörfer noch dabei,
Macht sie so manchen Mangels frei,
Und trägt dem Lande immer zu,
Zu beiden Zeiten, Späth und früh,
Das was es selbst nicht haben maar,
Ohn' Unterlass bei Nacht und Tag,
Und andre Güter, die sie gibt,
Beichlich dem Land zu aller Zeit.
*) Chmel's, ilsterr. Geschichtsforscher, II. B., 1. Heft. N. V. über Ban t eidinge von Theodor Georg
v. Karajan, J. P. Kaltenbäck: die Pan- und Bergtaiding-Bücher in Oesterreich unter der Enns.
I. B., Wien 1846, II. B. 1847.
s) Das „Stift ungs buch" des Cisterciens er- Klosters Zwetl von Joh. v. Fräs t, in der von der
histor. Commission der kais. Akademie herausgegebenen Fontes rerum Austr. III. B., Wien, 1851.
Dieses Buch ist von Ebro (seit 1273), Abt des Stiftes Zwetl unter dem Namen: Liber fundationum mo-
nasterii zwetlensis angelegt und von seinen Nachfolgern: Otto (f 1325), Gregor, Dietrich, Michael
und Wolfgang fortgesetzt worden. Die erste Abtheilung dieses Buches: die deutsche Beimchronik wurde
auch bereits von Fräst in Hormayr's Archiv 1818, S. 250 mitgetheilt.
110
Da von ez ist zemaeren weit
Vnt hat von mangem den neit
Daz si ez hetten alle geren
Vnt waeren dar in geren lierren.
Davon ward es zum Sprichwort weit,
Und hat von manchen wohl den Neid,
Dass sie es hätten alle gern,
Und darin wären gerne Herrn.
§. 64.
Andeutung üher d en Cult u r zustand de r Oester reicher unter den B abenbergern,
zunächst vorzuglich über die Dichtkunst in Oesterreich im zwölften und
dreizehnten Jahrhundert1).
Hinsichtlich der theologischen, philosophischen und historischen Wissenschaft stand
Oesterreich zwar wie allenthalben in Deutschland nur auf der scholastischen Stufe,
daher auch die Chronisten der Babenberger Periode, Geschichte und Volkssage ver-
mengen und erstere in dürftiger Annalenform zusammentrugen 2). Doch ragt über sie
Otto, Bischof von Freisingen, ein Sohn Leopold des Heiligen (geboren 1109 in
der Burg am Kaienberge, 1131 Abt des Cistercienser Stiftes zu Morimund, 11 37 Bischof
von Freisingen, 1158 zu Morimund), der Verfasser der Geschichte Kaiser Friedrich des
Bothbarts und eines mehr pragmatisch behandelten Chronikon, als Geschichtsschreiber
weit über seine Zeitgenossen hervor 3). Auch soll Otto von Freisingen als deutscher
epischer Dichter sich versucht haben *).
In der Ostmark lebten nicht nur vorzügliche einheimische Dichter, als : H e inric h
der Laye 5) (1120 — 1136) in Melk, die Dichterin Ava6), dann Wernher.
Caplan zu Elmendorf, welcher auf Geheiss Dietrich's von Elmendort, Propstes zu
4) Eine vollständige kritische Literatur-Geschichte Oesterreich's von der ältesten bis in die gegenwärtige
Zeit besteht noch nicht, diesem Bedürfnisse sucht indess abzuhelfen. J. G. Toscano del B a n ne r, Ge-
schichte der deutschen National-Literatui' der gesammten Länder der österreichischen Monarchie, I. B.,
Wien, 1849.
3) Wir übergehen hier die Namen eines Aloldus, Ortilo, Richardus und Pernold, auf deren Angaben von den
älteren österreichischen Historikern (Hormayr eingeschlossen) die österreichische Geschichte zur Ba-
benberger Zeit aufgebaut wurde, da die Echtheit dieser Quellen sehr zweifelhaft ist (Blumberger
in den Wiener Jahrbüchern der Literatur, B. 87, Anzeigeblatt 41 ; J. Chmel in der Gesch. der Hofbiblio-
thek, II. 656, und in Schmidl's Blättern fürLit., Jahrg. 1845, S. 3 etc. Palacky, Gesch. vonBöhmen.II.
303, dann in den Abhandl. der bohm. Gesellsch. der Wissensch. V. II. 29. 30).
=) Ausgabe von Cuspinian, Strassburg, 1515, dann in Urstisii Germaniae histor. Frankfurt a. M. 1670 I., bei
Muratori Scripl. rer. Ital. VI. — Die Geschichte seines Hauses, welches sich im Nachlasse des Wolfgang
Lazius befand, ist jetzt verloren. Nach Aussage des Aeneas Sylvius schrieb er auch philosophische
Schriften. — Otto v. Freisingen nach seinem Leben und Wirken. Ein historischer Versuch von Theodor
Wiedemann mit einer Vorrede v. Dr. Carlmann, Flor. Freising 1848. — Otto v. Freising, sein Charakter,
seine Weltanschauung, sein Verhältnis» zu seiner Zeit als ihr Geschichtschreiber aus ihm selber darge-
stellt von Bonifaeius Hu eber (Eine von der philos. Facultät der Ludwig-Max-Universität zu München
gekrönte Preisschrift. München 1847).
*) Nach Massmann ist das nach dem französischen Muster des Gautier's de Arras im Deutschen bearbeitete
Gedicht: Eraklius von Otto von Freisingen verfasst, da es nicht nur in dem Eingange desselben heisst:
„ein gelcrter man hiez Otte der dise rede tihte und hat sie uns berihte, als erz an eime buoche las, daz
an weihischen gesrieben was," sondern auch Lib. V. in Otto v. Freisingen Chronik und viele innere Merk-
male aus Otto's Leben dafür sprechen. (H. F. Massmann: Eraklius deutsch und franz. Gedicht des
zwölften Jahrh. nach ihren einzigen Mss. das erste Mal herausgegeben. Quedlinburg, 1842. Vergl. Th.
Haupt, in dessen Zeitschrift III.
5) Jos. Diemer's deutsche Gedichte des eilften und zwölften Jahrhunderts. Wien, 1849. Einleitung.
") Dieraer a. a. 0. Sie war nach dessen Vermuthung eine Inclusa zu Melk und die Mutter des oben erwähnten
Dichters Heinrich des Layen.
111
Heiligenstadt (bei Wien) ein didactisches Gedicht schrieb '), Seifried Helbling *)
(1230—1308), der Wiener Bürger Hanns Enenkel3) (1227—1300), Hein-
rich von der Neustadt4) (1280—1320), Arzt in Wien, denen sich wahr-
scheinlich auch Str icke r 5), Werner der Gartenäre tt) (f 1240), Nithart 7),
Walther von der Vogelweide8) (Freidank), welcher nach seinem eigenen Aus-
drucke in Oesterreich singen und sagen lernte, alsUnter-Oesterreicher anschlies-
sen; sondern auch aus andern Gauen Deutschlands strömten deutsehe Minnesänger an den
Hof Herzog Leopold des Tugendhaften, Friedrich des Katholischen, Leopold des Glor-
reichen und Friedrich des Streitbaren ; schon zur Zeit Leopold des Tugendhaften
(1177 H9i) war der Wiener Hof als Schule der „Höfischheit« berühmt und Rein-
marder Alte 9) scheint sich nebst andern Minnesängern daselbst aufgehalten zuhaben.
Friedrich I. der Katholische (1194—1198) war ein vorzüglicher Gönner W a 1 1 h e r's
vonder Vogelweide, des berühmtesten aller deutschen Minnesänger. Leopold VII. der
Glorreiche (1198—1230) versammelte um sieb einen Kranz der vorzüglichsten Dichter
seinerzeit. Nicht nur Heinrich von Ofterdingen (geb. 1160, welcher in dem
fabelhaften Sängerkriege auf der Wartburg 10) Leopold den Glorreichen der Sonne
verglich), sondern auch Walther von der Vogelweide rühmte Leopold's Freigebigkeit
und Milde und verglich seinen Hof mit König Arthur's Hof. Ferner hielten sich daselbst
auf Heinrich III. von Meissen "), der am Rhein geborne, in Oesterreich erzogene
Reinmar von Zweter (wahrscheinlich Zwetl) "), der aus Schwaben stammende
Conrad Marner der bairische Wolf r am u. A. hielten sich am Wiener Hofe auf,
und ersterer bildete sich daselbst im Gesänge aus ls). Die besondere Gunst Friedrich des
<) Dasselbe ist in 1.211 Versen mit Benützung der Bücher des genannten Propstes nach den moral-philo-
sophischen Lehren Salomo's, Xenophon's. Cicero's, Salustius, Seneca's, Horacens, Juvenal's etc. verfasst,
und mit Beispielen aus der Geschichte erläutert. M. S. zu Klosterneuhurg und gedruckt in Haupt's
Zeitschrift IV.
*) Derselbe war zwar nicht in Wien ansässig, mit dessen Oertlichkeiten aber wohl vertraut. - Seifried
Helbling, herausgegeben von Th. v. Karajan in Haupt's Zeitschrift, IV. B. 1. Heft.
3) Jansen von Enenkel's Fürstenbuch von Oesterreich und Steierland. Linz, 1618 und 1740. - Adr. Bau,
Rer. Austr. Ss. 1, p. 233 elc. Eine kritische Ausgabe E nenkel's fehlt noch.
*) Wiener Jahrb. der Lit. 56, S. 257 (Ferd. Wolf.)
5) Han: Stricker's kleinere Gedichte (in der Bibl. für deutsche National-Literatur m Quedlinburg; -
dessen Carl M. in Schilt er' s Thesaurus V.
«) Bergmann, in den Wiener Jahrbüchern der Literatur, 1847. — Haupt's Zeitschrift IV. 318.
7) Ben ek e 's Beiträge etc. Göttingen, 1832, 11. B.
•) L. Uhland: Walther von der Vogelweide, Stuttgart, 1822 und K. Lachmann: Walther's vonderVogel-
weide Gedichte. Berlin, 1827. — Fridanke' s Bescheidenheit, von W. Grimm 1834. Th. v. Karajan hat
jüngst überzeugend nachgewiesen, dass derSänger W althe r von der Vogel weide am Hofe des vor-
letzten Babenbcrger Herzoges von Oesterreich, Leopold des Glorreichen, Erzieher eines Prinzen war,
entweder des jungen Friederich's (des Streitbaren) oder, was am wahrscheinlichsten, Heinrich's , zube-
nannt der Grausame (Sitzungsbericht der kais. Akad. der Wissensch. vom 1. Oct. 1851).
9) Sieh: Minnesänger, von Friedrich Heinr. von der Hagen, 4. Theil, Leipzig, 1838.
'») Kobcrstein, über das wahrscheinliche Alter und die Bedeutung des Gedichtes vom Wartburger
Krieg, Marburg, 1823. - Herrmann v. Plbtz: üeber den Sängerkrieg auf der Wartburg.
Weimar, 1851.
J'H Hagen' s Minnesanger, Toscano del Banner, a. a. 0.
15) Hagen 's Minnesänger Nr. 118.
112
Streitbaren (1230-1246) genossen Pfe ff el und Wernher1), Nithart2), Than-
huser 3) u. A. Aus der benachbarten Steiermark erschien aber nebst Anderen vorzüg-
lich der ritterliehe Ulrich von Liechtenstein *), welcher als Königin Venus von
Venedig ausgehend bis nach Feldsberg an der Thaya, und später als König Arthur
seine abenteuerlichen Turnierfahrten durch die herzoglichen Lande unternahm. Die
Babenberger Heinrich von Medling5), Leopold der Glorreiche6) und
Friedrich der Streitbare 7) waren selbst Sänger.
Der Schauplatz des Nibelungen-Liedes selbst spielt vielfach in Oester-
reich, Rüdiger von Pechlarn ist darin ein gefeierter Held; Melk, Traismauer, Tuln,
Wien u. a. sind mehrfach genannte Orte. Wahrscheinlich hatte an der Abfassung des
Liedes in letzter Gestalt ein österreichischer Dichter (der Vermuthung nach Heinrich
von Ofterdingen) Antheil 8). Durch diese Dichtung fand der damals als Bildungssprache
herrschende alema nnis che (mittelhochdeutsche) D ialect in Oesterreich Eingang,
welcher längere Zeit seine Nachwirkung selbst im Volksmunde äusserte. Auch die
alten, österreichischen Tanzweisen, welche die damaligen Lieder begleiteten,
scheinen — nach deren Rythmus — die Vorbilder der jetzigen österreichischen
Landler zu sein.
Religiosität, Anhänglichkeit an den Landesfürsten, Gemüthlichkeit, Fröhlichkeit und
dabei Festhalten an den Vorrechten waren die bezeichnenden Züge des Oesterreichers
in jener Zeit. Modesucht aller Stände und Nachahmung des Auslandes werden von den
Zeitgenossen getadelt. Wir erinnern hier nur an folgende Worte des Dichters Ritter
Seifried von Helbling 9) aus der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts :
J) A. a. 0. Nr. 100 und 117.
2) A. a. 0. Nr. 90, Haupt's Zeitschrift, VI. L. Eine vollständige Ausgabe von Nithart' s Werken ist von H au p t
mit Anmerkungen von Th. v. Kar ajan zu erwarten. Dieser Nithart ist nicht mit seinem späteren
Namensgenossen zu verwechseln, dessen Grabmal an einem Seiteneingange der Stephanskirche in Wien zu
sehen ist.
3) A. a. 0 \ro. 90, Haupt's Zeitschrift, VI. B. III. Heft.
*) Ulrich von Liechtenstein, mit Anmerkungen von Th. v.Karajan, herausgegeben von K.Lac hm ann.Berlin
1841. _ L. Tiek, Frauendienst oder Geschichte und Liebe des Ritters undSängers Ulrich von Liechten-
stein, Wien, 1818. (Mehr siehe beim Kronlande Steiermark.)
'-) An Heinrichs von Oesterreich Hofe empfing Ulrich von Liechtenstein seine Bildung im Gesänge und Hof-
sitte : „er lert mich sprechen wider die wip Uförsen riten miner lip an priefen tichten süezin wort." Ka-
raj an Ulrich von Liechtenstein, Wien, 1848. S. 5 und 665.
«) Von Leopold dem Glorreichen sagt Enenkel: er sang und tanzte selber ernste Lieder und fröhliche
Maien und Herbstreigen.
') Dass Friedrich selbst den Frauen den Maienreigen vorsang , bezeugen Nithart und Thanhuser, T o s c a n o ,
a. a. 0., S. 99— 101.
8) A.W. v. Schlegel im deutschen Museum, 1. Bd. - L a c hm an n über die ursprüngliche Gestalt des Gedichtes
„von der Nibelunge not", Berlin, 1816, 2. Ausgabe 1841. - Ant. Bitter von Spaun. Heinrich von Ofter-
dingen und das Nibelungenlied, ein Versuch, den Dichter und das Epos für Oesterreich zu vindiciren,
Linz, 1840. Der Text des Lassb erg'schen ältesten Manuscriptes ist herausgegeben in
dessen Liedersaal IV. B., Eppishausen, 1821. Hieraus abgedruckt als Handausgabe von Schönhut,
Tübingen, 1824, 1841, 1846. Heilbronn, 1847. Prachtvolle Orignalausgabe des Lassberg'schenManuscriptes
mit Holzschnitten zur Säkularfeier der Buchdruckerkunst, Leipzig, 1840, 4, ferner von Freiherrn
v. Lassherg selbst herausgegeben, St. Gallen, 1846 in Oclav, Constanz, 1846 in Folio.
») Seifried Helbling, herausgegeben von Th. v. K a r a j a n in Haupt's Zeitschrift für deutsches Alterthum,
IV. B., 1. und 2. Heft, S. 5 etc.
113
Swie groz ist Ungerlanl (F. F53 — 160)
doch ist uns daz wol bekannt:
ein Unger trit nit einen trit •
uz siiiem ungerischem sit.
da bi sc» ist Osterricb
ein kleinez laut: vil anglich
lebent die Finte mit ir sit
der wont in manger liande mit »)
ein Sahs bürtic von VVienen (FIF. 332—361)
des miieze nimmer werden rät,
ein Dürinc von der Niuwenstat
bal im ouch minen flnoch:
ein rehler landes unruoch2)
der sinen Fantsit niht kan!
von Bruk bürtic ein Polan,
der ist rehte wandelbar,
von lleinburc ein Missenaer
Von Marchecke ein ßrabant
von Niunburc 3) ein FFollant
ein Rinfranc von Trebense
den selben geschehe allen we
ein FFesse bürtic von Tuln,
swie geliche sie gehuln,
ein Beheim von sant Pulten
so sie über wollen
von Mutant gegen Stein,
iz würde von in zwein
geredet wenic vurnaems,
bi eint Westval von Krems
uz der stat her bürtic
wirde ich buozwürtic
lieber lierr. daz tuot mir ant »)
alle die ich han genannt
komens von ir landen her
man solt in billich bieten er:
daz sich danne ein o s t e r m a n *)
ninit den selben lantsit an,
daz hat der liuvel im erkorn.
Wie gross auch immer Ungerland ist,
So ist uns doch wohl bekannt:
Ein Unger tritt nicht einen Tritt
Aus seiner ungrischen Sitt.
Dabei jedoch ist nahe an — Oesterreich,
Ein kleines Land : und doch wie ungleich,
Leben da die Leute in ihren Sitten,
Deren (Sitten) ist ihnen mancherlei eigen.
Ein Sachs' gebürtig aus Wien,
Der sei unrettbar verloren,
Fun Thüringer von der Neustadt
Behalte sich auch meinen Fluch:
Der misshandelt sein (Vater-) Land.
Der sich nicht nach seines Landes Sitte zu
richten versteht!
Von Brück gebürtig ein Pole,
Der ist recht strafbar.
Von Haimburg ein Meissner,
Von Marcheck ein Brabanter,
Von Neuburg ein Holländer,
Ein Rheinfrank von Triebensee,
■
Denen allen geschehe weh,
Ein geborner Tulner als Hesse,
Wie sie immer mit einander übereinzustim-
men trachten,
Ein Böhme von St. l'öllen,
Während sie hinüber (über die Donan) wollen,
Von Mautern nach Stein,
So würde von diesen zweien,
Wenig Ausgezeichnetes geredet werden,
Bei einem Weslphalen dann von Krems
Aus dieser Stadt gebürtig (d. i. beim An-
blicke eines solchen)
Würde ich schwach,
Lieber Herr das befremdet mich,
Alle die ich hab' genannt,
Wenn sie wirklich von ihren Landen her-
kommen,
Dann sollte man sie billig in Ehren hallen
Dass aber ein Oesterreicher
Jene Landessitten annimmt,
Bas hat der Teufel ihm erkoren,
1) Einem niilwuhnen = bleibend bei einem sein.
3) Ruech, ein Provinzialismus für: ein rober Mensch; die Vorsylbe un verstärkt liier den Begriff wie z.B bei
dem Wort Gewitter, Ung-ewitler.
3) Klosterneuburg.
*) ant thuen bedeutet in der Volksmundart, schmerzlich entbehren oder befremden, in älterer Zeit: unwohl
oder schwach werden.
5) Oesterreicher.
I. 15
114
herre, so si in gesaget (II. 55 — 64)
bezzer lant nie betaget
in der groze sam Österlich,
an daz die linte unordenlich
lebent des ich in nihi gan,
geburen ritter dienstman
tragent alle gleichez kleit
swaz ein riter gerne treit,
nach swelhem lande und swelhem sit
daz treit der o'ebure mit.
Herr, so sei euch denn gesagt,
Es gibt kein besseres Land
Von solcher Grösse als Oesterreich,
Nur dass die Leute nicht so, wie sie sollten
Leben, damit bin ich nicht einverstanden,
Bauern, Ritter, Dienstmannen
Tragen alle gleiches Kleid.
Was nur immer ein Ritter gerne trägt,
Nach welchen Land und welcher Sitt',
Das trägt auch der Bauer mit.
Auch im Wechsel der Moden zeigt sich der nationale Einfluss der Einwanderer
und des durch sie in Oesterreich verbreiteten Nationalgeistes und Geschmackes. So
weit Siegel und andere gleichzeitige Abbildungen zeigen, herrschte im eilften und
zwölften Jahrhunderte die fränkische Kleidungsart. Mit dem Zusammenströmen von
Rittern, Sängern und Colonisten, den Kreuzfahrern u. dgl. finden sich aber bald alle
Trachten Nord- und Süd-Deutschland's ein, wozu noch die Turnierfahrten und der aus-
gedehnte Handel beitrugen.
Dagegen beschreibt Helbling (1, 479 — 534) den wahren Oesterreicher
folgender Maassen:
,, Herre bescheidet mir noch nur
eine vrage der ich ger.
ich sach einen löblich tragen
gewant ; da von wil ich sagen,
ez was gesniten wol uut eben ')
vor binden und eneben s),
in rebter lenge hin ze lal.
weder zu breit noch ze smal
truoc er ein gürtel umbe sich,
der rink was guot, den sach ich,
von wizem helfenbeine
ze gröz noch ze kleine
da hienc ein guot mezzer 3) an :
alz rehz gesehen hän,
diu klinge moht wol guot sin;
daz lieft was klein flederin.
wol stuont im al sin kleit.
daz muoder was ze rehte breit
oberhalp des vordem gern,
der ermel wolt er nicht entbern
als im der arm was gestalt.
sin mantel guot zwivalt *) ;
der under niden für gie.
Herr ! gebt mir nur noch Auskunft
Ueber eine Frage, nach der ich verlange.
Ich sah einen in löblicher Weise trafen
Sein Gewand ; von dem will ich reden.
Es war wohl geschnitten entsprechend nach unten
Vorne, hinten und daneben
In rechter Länge hinab.
Weder zu breit noch zu schmal
Truff er einen Gürtel um seinen Leib.
Der Ring (die Schnalle) war echt, den sah ich,
Von weissem Elfenbein,
Weder zu gross noch zu klein.
Daran hing ein gutes Messer;
So wie ich's gesehen habe,
Konnte die Klinge wohl gut sein.
Das Heft war klein gefladert.
Wohl stand ihm sein ganzes Kleid,
Das Leibchen war gehörig breit
Oberhalb des vorderen Schlitzes,
Er trug Ermel,
So wie sie für seinen Arm passten,
Sein Mantel war wirklich doppelt ;
Der, welcher unterhalb war, ging vor.
') Entsprechend (angemessen) nach unten.
a) An beiden Seiten.
*) Schwertmesser.
*) Kragenmantel; zwivalt = zweifach, doppelt.
115
sin här er schone walisen lie
dar in rehter lenge.
sin hübe *) niht so enge,
sie dahte im siner oren tür;
da gie niender krustel 2) für,
also doch vil mangem tuot.
wol und eben stuont sin huot;
der was niht ze spaehe.
swer gegen im was gaehe
und im bot sin vreidekeit '),
dem het er schiere widerseit.
er was gen dem guoten guot,
gen den übelen höchgemuot,
vrimüetic under Schilde *),
ze rehte guotes milde,
erkantes herzen gein got,
wol behalten sin gebot,
getriuwe wärhaft staete,
in noeten guotcr raete.
gein schimpf kan er gebären wol,
verswigen swaz geligen sol.
er ist bedaehtic siner wart,
sin lip sin guot ist unverspart
vor ere, diu im sanfte tuot.
vor allem meile ist er behuot.
eia, herre getriuwer.
nü wart ich allez iuwer,
daz ir mir saget wer er si :
im ist michel ere bi. —
über kneht, ich sage dir,
du hast rehte gezeiget mir.
fiirbaz soltü din fragen län
er ist ein rehter Osterman.'
Sein Haar Hess er schön wachsen
In rechter Länge,
Seine Haube nicht zu enge,
Sie deckte ihm seine Ohrenöffnungen,
So dass nirgends das Ohrläppchen vorstand,
Wie diess bei so manchem der Fall ist.
Wohl und angemessen stand sein Hut,
Der war nicht zu nekisch.
Wer immer gegen ihn gäh war,
Und ihm seinen Zorn both,
Dem hat er bald seine Fehde angekündigt.
Er war gegen den Guten gut,
Gegen den Bösen hochgemuth (strenge),
Freimüthig beim Tadel,
In gehöriger Weise mit seinem Gelde freigebig,
Aus inniger Uiberzeugung Gott ergeben,
Wohl haltend an seinem Gebot,
Treu, wahrhaft, beständig,
In Nöthen guten Rathes ;
Im Scherz weiss er sich wohl zu benehmen
Verschwiegen, was verborgen bleiben soll.
Er ist vorsichtig in seinen Worten.
Seine Person und seine Habe schont er nicht
Wo es die Ehre gilt, denn sie macht ihn freudig;
Vor jedem Mackel hütet er sich.
Ja wohl, getreuer Herr,
Nun bin ich gespannt auf eueren Ausspruch,
Dass ihr mir sagt, wer der sei?
Ihm wird viel Auszeichnung zu Theil ! —
Lieber Knecht, ich sage dir,
Du hast den rechten mir gezeigt,
Fürderhin sollst du dein Fragen unterlassen,
Es ist ein echter Oester reicher!
§. 65.
Rückblick auf die Anfänge der Kunst in Oesterreich.
Wer das Land unter der Enns mit einiger Aufmerksamkeit durchwandelt, trifft nicht
nur in Wien, sondern auch mehrfach im Lande zerstreut Bauten und andere archäologi-
sche Denkmäler aus jener Periode, deren innige christliche Auffassungsweise, wenn auchbei
kindlicher Stufe der Kunstformen uns ein anschauliches Bild von der reli-
giösen und gemüth liehen Seite des Oesterreicher'sinjenen Tagen ge-
währt, und deren Vorhandensein uns nur den Verlust vieler anderer durch Kriegszüge, Zeit
und Modegeschmack zu Grunde gegangener solcher Denkmäler bedauern lassen. Zweck und
Raum dieses Werkes gestatten es nicht, in eine archäologische und kunslhistorische Be-
*) Ringhaube, die unter dem Helm getragen wurde.
2) Krustel = Kruspel (des Ohres.)
3) Feindschaft.
*) Von schelten, schölten.
15*
116
schreibun"- und Würdigung aller romanischen und deutschen Bauten, Skulpturen, Ge-
mälde und verschiedener kirchlichen und weltlichen AI terthümer einzugehen1); wir können
hier nur einige der vorzüglichsten vom österreichisch-nationalen Standpuncte berühren.
Bis in die Zeit des heiligen Altmann (1071 — 1091), Bischofs von Passau und
Gründers der Ahtei Göttweih, waren fast alle Kirchen in Oesterreich nur von Holz,
ohne Thürme und Glocken, klein und schmucklos. Bischof Allmann Hess Kirchen aus
Stein erbauen, und nach dem Kunstgeschmacke seiner Zeit ausschmücken2). Die
St. Pankratzkapelle in Wien (am Hofe an der Stelle der päpstlichen Nunziatur)
und das Kirchlein St. Johann am Als in Wien werden ihm zugeschrieben. —
Salzburg, die übrigen Hochstifte und die mehrfachen Klöster folgten seinem Beispiele.
Der religiöse Sinn und die Kunstliebe des ersten österreichischen Regentenhauses be-
thätigte sich durch mehrfache Stiftungen ; die Hauptfront der S t. S t e p h a n s k i r c h e 3) mit
dem sogenannten Riesenthore besteht noch aus jener Zeit und spricht mit seinen christ-
lichen Hieroglyphen im symbolischen Geiste des zwölften Jahrhunderts. Sie wurde
1147 vom Bischöfe Beginbert von Passau eingeweiht.
Von der alten Burg derBabenberger Herzoge amHofe haben wir keine Abbildung,
von der alten Gestalt der von Herzog Leopold dem Glorreichen an der Stelle des
jetzigen Schweizerhofes erbauten Burg haben sich noch aus dem sechzehnten Jahr-
hunderte Abbildungen erhalten 4). Nebenan erhebt sich die Mi chaelerkir che aus
den Tagen desselben ruhm würdigen Leopold (1221), als ein obwohl durch spätere Zu-
sätze und Verbaue verunstaltetes Denkmal des Uebergangs vom romanischen Rund-
bogen in den deutschen Spitzbogenstyl5). An der Donau bewahren die Stiftskirche in Klo-
sterneuburg 6) in manchen Theilen ihres Grundbaues, in noch reinerem GradeHei-
i) Eine ausführliche kritische Kunstgeschichte Oesterreich's fehlt leider noeh. In Ermanglung deren machen
wir hier aufmerksam aufHerrgott, Mon. Domus Austriae, Franz Tschischka's Kunst und Alterthum
in dem österr. Kaiserstaate, geographisch dargestellt, dann auf dessen Geschichte Wien's, Leipzig, 1843.
Zu erwähnen sind ferner: Die kirchliche Topographie — Primis s e rs Reisen durch die österreichischen
Klöster in Hormayr's Taschenbuch, dann in Hormayr's Geschichte von Wien, — Fürst Lichnowsky:
Denkmäler der Baukunst und Bildnerei des Mittelalters (4 Hefte in Folio), 1817-1830. — Seh miedPs
Umgebungen Wien's. — J. T äub er : Entwurf einer Geschichte der zeichnenden Künste im Erzherzoglhum
Oesterreich, Wien, 184%. — L. Ernst und L. Oescher, österr. Baudenkmäler des Mittelalters im Erz-
herzogtum Oesterreich (Wien, 1846, 4 Hefte) — Dr.A Schmidl's Kunst und Alterthum in Oesterreich.
Nebst mehreren Monographien, wovon einige im Verlaufe dieses §. angedeutet werden.
-) Dr. G. Heiderund J. V. Häufler in dem Jahrgange 1850 des von der kais. Akademie der Wis-
sensch. herausgegebenen Archives , geben Notizen über Alterthümer B. Altmann's in Göttweih — auch
bemerkt Altmann's Biograph, dass er von einem Maler in Böhmen ein schönes Bild erhalten habe.
3) Alois P r i m i s s e r in Hormayr's Geschichte Wien's, VI. B. - Fr. T s c h i s c h k a : Der Stephansdom in Wien
(1832) - dann dessen Metropolitankirehe zu St. Stephan in Wien (1843) 3. Aufl. — J. F eil in Schmidl's
österr. Blätter fürLit. und Kunst, 1844, Nr. 18—21 u. 30-34, welche selbstständige historische Untersu-
chung neue Aufschlüsse über die Geschichte des Domes und seiner Kunstdenkmale gibt. Auch von
demselben: Grabdenkmal Kaiser Friedrich 11. zu Wien, a. a. 0. 1845, Nro 1. - Dr. Melly das West-
portal des St. Stephansdomes zu Wien, 1850.
*) Bei Meldemann (1530), Hirschvogel (1547) und Lautensak (1559).
5) Die Kirche brannte 1276 und 1319 ab, so dass nur das Mittelschiff und die beiden Abseiten blieben. Das
Presbyterium wurde 1341, derThurml416 erbant, dessen spitzes Dach aber 1590 aufgesetzt, nachdem ein
Erdbeben dieKrone des Thurmes herabgeworfen hatte. Die Facade des Haupteinganges stammt aus dem sieb-
zehnten Jahrb. Die Gruppe Christus am Oelberg an der Aussenseite trägt die Aufschrift:„HansHuebcr" 1494.
«) Max Fischer: Geschichte von Klosterneuburg 1815 - Fe s t oraz z o und Haller : Das Stift Kloster-
neubnrg, mit Text von Max Fischer. Gr. Folio, Wien 1845.
117
Iigenkreuz am Sattelbache mit seinem herrlichen Kreuzgange und der Gruft der
Babenberger '), dann Lilienfeld2) im Wiener Walde — alle drei Stiftungen des hei-
ligen Leopold — ein anschauliches Bild der Baukunst der Babenberger Zeit; dessgleichen
das Cisterzienserstift Zwetl (1138 von den Kuenringern gestiftet) 3) reibt sich
den früher genannten würdig an. Die Pfarrkirche in Wiener Neustadt zeigt in ihrer
äussern Erscheinung ebenfalls auf die Zeit Leopold des Glorreichen hin, in der sie
erhaut wurde*). Um ein Jahrhundert früher scheint die Kirche von Schöngrahern mit
ihrer von christlichen Symbolen bedeckten Aussenseite des Chores 5) entstanden zu
sein. Einzelne Bautheile der romanischen Periode findet man auch bei mehreren öster-
reichischen Kirchen des deutschen Baustyles, z. B. die Stifterkapelle in Seitenstätten,
Säulen mit Würfelknäufen findet man in Hochwolkersdorf , Aspang , etc. —
Die Taufkapellen im Bundbogenstyle sind in Oesterreich im Verhältniss seines
Flächenraumes zahlreicher als anderswo. Wir erinnern an den jetzigen Glockenthurm
neben der Othmarskirche zu Mödling, die diessfälligen Bauten zu Tuln, Petro-
nell,Haimburg, Deutch-A ltenburg (letztere neben der im altdeutschen Style ge-
bauten, malerisch gelegenen Kirche), dann zu Scheib lin gkirchen bei Sebenstein, zu
Pulkau und Schle initzund an jene bei Gars und Kuenring im sogenannten Wald-
viertel, endlich an die alte romanische Kirche zu Kroatisch-Haslau (ein
kleiner, aber aus gewaltigen Quadern gefügter Bau). Die Leitung des Kirchenbaues ging
in dieser altern Zeit (im zehnten bis zwölften Jahrhunderte) meist von den Aebten
aus, wo sich auch unter den Mönchen Baukundige, Bildhauer und Erzgiesser,
Glas- und Miniatur-Maler und Schönschreiber befanden. Vorzüglich gerühmt in allen
Zweigen dieser Künste ist Propst Hartmann von Göttweih (1094 — Hü), früher
Prior im St. Blasiuskloster im Schwarz wald; auch seine Nachfolger N anzo undChal-
hoch, schmückten die Kirche mit Bauten, Ornamenten und Büchern b). Allmann's
1) Malachius Koll: Das Stift Heiligenkreuz. Wien, 1834. Vergl. Recens.Prof. J. K e ib linge r in KaHenbäck'
Zeitschrift, 1835. J. Feil in SchmidTs Wien's Umgebungen, 111. B., vergl. die Abbildung- der Kirchen-
fronte von Haweleg. — M. Herrgott's Taphographie.
2) Bccziczka: Lilienfeld in der kirchlichen Topographie, VI. B.
3) Fräst: Zwell in der kirchl. Topographie, XVI. B., Bruchstücke aus der Zwetler-Chronik in Hormayr's
Archiv. Ganz edirt von der kais. Akademie der Wissenschaflen. Wien, 1851.
*) Böheim's Chronik von Wiener Neustadt. Wien, 1830. Scheiger's Bilder aus der Neustadt. Hormayr's
Taschenbuch, 1827 u. 1828.
5) J. Hammer: Myster. Bauhomcüs relevatum etc. im VLB., S.26— 31 der Fundgruben des Orients. Vergl.
Hormayr's Archiv, 1820, S. 211, 283, 311, dann 1821, S. 11, 51. Eine Monographie über Schongrabern's
Kirche bereitet Dr. G. II ei d er vor.
6) Allmann's Biograph bei Pez: Ss. rer. Austr. T. I. col. 132—134: Hie (Hartmannus) honorem loci
aediiieiis, libris, picturis, palliis et religiosis viris ampliavit, et tempora sua honeslate et probitate
perornavit . . . . Erant sub co et alii viri praedicandi, ingenio et artibus praedili, s criptor e s, pic-
tores, sculptores, fusores et aliis artibus praeclari Hartmanno autem obeunte
quidam ex fratribus, Nanzo nomine, regimen Abbaliae suseepit — Hie etiam locum pluribus libris
et aediiieiis honestavit. Von dem darauf folgenden Abt C halb, och heisst es: Qui et ipse nihilominus
Ecclesiam libris et velis et aliis ornamentis venusfavit. — Von den Kosten der Bücher gibt einen Be-
griff, dass Leopold der Heilige von dem Stifte St. Nicolaus zu Passau eine B i b e 1 (in drei Bänden)
sammt Missale, gegen jährliche freie Einfuhr eines Schiffes, als Grundlage der Bibliothek zu Klosterneu-
burg erkaufte ; — das näehstangesehatfte Buch war das Psalterium des heiligen Leopold. (Dr.
H. J. Zeibig • Die Bibl. des Stiftes Kloslerneuburg, im Archiv der kaiserl. Akademie, IL B., J. 1850,
S. 262 etc.)
118
berühmter Zeitgenosse Thiemo (S. Diethmar), Abt von St. Peler (1077) und (1090)
Erzbischof von Salzburg, welcher sich häufig- am Hofe Leopold des Heiligen aufhielt,
und in der Malerei, Schnitzkunst, sowie im sogenannten Steingusse ausgezeichnet war,
trug wohl durch seine Werke auch in Oeslerreich zur Nacheiferung bei ').
Von der inneren Einrichtung der Kirchen in jener Periode geben uns ein
anschauliches Bild die von Klosterneuburg nach Laxenburg transportirte Kapelle
Johann des Täufers (Capeila speciosa), der sogenannte Verduner- Altar
(Niello Antipendium) 2) zu Klosterneuburg, die in den Schatzkammern der ge-
dachten Stifte und den meisten übrigen Abteien aufbewahrten Pastorale, Kelche, Mon-
stranzen, Ringe, Messkleider und andere Kirchenornamente; sowie die Glasmale-
reien3) der Stephanskirche, und der gedachten Klöster, vor allen jene in Heiligenkreuz.
Von Sculptur und insbesondere von Elfenbeinschnitzerei, Hausaltären, Dyptichen, von der
Miniaturmalerei in Oesterreich begegnen uns zahlreiche Proben nicht nur in der Hof-
bibliothek und den archäologischen Kabineten (k. k. Antikenkahinet, Ambrasersamm-
lung und Schatzkammer) Wien's, sondern in den meisten Klosterbibliotheken
sammt deren Antiquarien, namentlich in allen jenen, deren Ursprung in die Zeit
der Babenberger reicht, welchen sich das Kunstkabinet des Neuklosters in Neustadt
würdig anreiht.
Von Werken der Bildhauerkunst in Lebensgrösse aus den Zeiten des drei-
zehnten Jahrhunderts, haben wir nur wenige in Oesterreich aufzuweisen, als das leider
verstümmelte Bildniss Friedrich des Streitbaren auf dessen Grabdeckel in der
Gruft zu Heiligenkreuz *), dann in der Hofkirche zu Baden Leutold's von Crevvspach
mit seiner Gattin Offemia5). Die Marmorabbildung König Rudolph's I., von welchem
Ottokar (von Horneck) die Porträtähnlichkeit mit den Worten rühmt:
Ein chluger Stein-Mecz
Ein Pild sawer, und rain,
Aus einem Merhlstein
Schön hat gehavven,
Wer dass wolt schawen,
Der nmss jm dez jehen,
Daz er eyn Pild hat gesehen,
Einem Manne so gleich,
dann Rudolph's und seiner Gemahlin Statuen in der Dominikanerkirche zu Tuln 6),
') Mehr über Thiemo's Leben und künstlerisches Wirken folgt bei den Kronländern Salzburg und
Steiermark.
*) Das Niello Antipendium zu Klosterneuburg, herausgegeben von A. Camesina, mit Text von J. Arneth.
Wien, 1844. Dieses in kunsthistorischer und tipologischer Hinsicht höchst merkwürdige Meisterstück
wurde, laut Aufschrift, von Niclas von Verdun 1181 verfertigt.
8) Herrgott Monum. III. II. Tab. 23 — Hormayer's Archiv, Jahr 1820 S. 33, 1824 S. 772, 1825 S. 773 etc.
Gessert Gesch. der Glasmalerei in Deutschland. Schweinfurth, 1844 und dessen allgem. diessfällige
Gesch. Cotta 1846.
*) Herrgott: De Sigill. et Insign. Tab. XIII.
6) Abgebildet in L e b e r's Ritterburgen : Rauhenstein etc., Wien, 1844. S. 94. Vergl. mit S. 223, 306.
0) Herrgott's Pinakothek. Tab. XIV, vergl. mit Schoiger's Ausflügen 1828. S. 60.
119
eine Arbeit seines Zeitalters, sind eben so spurlos verschwunden, als das, noch 1784
bei den Minoriten in Wien befindlich gewesene schöne Grabmonument der Herzogin
Blanka (f 1305) mit deren lebensgrossen Gestalt ').
Ein beachtenswerter Zweig bleibt auch die Siegelkunst, die meist von Gold-
schmieden geübt wurde, nicht nur für die Geschichte , Diplomatik und Genealogie,
sondern auch für die Kunstgeschichte jener Zeit; da man deren Entwicklungsstufen
grossentheils mit mehr Sicherheit, als bei manchen andern mittelalterlichen Kunst-
werken, aus den Siegeln erkennen kann. Nicht nur landesfürstliche, sondern auch
Siegel von Landesedlen und ihren Frauen, von Bischöfen, Aebten und Kirchen, sowie
von den Städten Krems (vom Jahre 1266 und 1277), Tuln (von 1267, 1273 und
1294), Wien (von 1268), Neustadt (von 1272), Laa und Stein (von 1277), Brück
(von 1278), St. Polten (von 1290) und wahrscheinlich auch die ältesten Siegel von
Eggenburg, Haimburg, Hörn, Klosterneuburg, dann das Contrasiegel Wien's u. a. m.
stammen aus dem dreizehnten Jahrhunderte, und Siegel mit Gemmen waren ebenfalls
im dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderte nicht nur bei Bittern, z. B. bei Heinrich
von Brunn (1233), Albrecht dem Schenk (1388), sondern selbst bei Wiener Bürgern
(als Wilhelm Schander, Heinrich dem Langen, Georg am Kienmarkt, Pilgreim dem
Bothen, Berthold, des Schützenmeisters Sohn, Jakob Mäserlein, Beinprecht beim
Brunnen, Heinrich Pyrmeid etc.) im Gebrauch 3).
Der romanische Kunststyl, der überhaupt eine Verbindung römisch-griechi-
scher Formen mit germanischer Auffassungsweise und eine Art Einkleidung christlicher
Ideen in heidnische Typen (namentlich Thierfiguren) enthält, zeigt in Oesterreich
bis Ende des zwölften Jahrhunderts auch byzantinischen Einfluss , um so mehr, als die
Ostmark, an der Scheide von West und Ost gelegen, mit Byzanz in mehrfachem Ver-
kehre stand, und österreichische Herzoge mit griechischen Prinzessinen vermählt waren.
Die Werke des dreizehnten Jahrhunderts mahnen manchmal an antikes Studium und
bilden den Uebergang zu jener rein christlich-germanischen Kunststufe,
die im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte ihren Gipfelpunkt erreichte.
Auch von dem alten Burgenbau sind wenigstens einzelne Theile aus jener Pe-
riode erhalten und zeigen romanische Bauformen, z. B. der Thurm und die Umfas-
sungsmauern des Hochschlosses zu Haimburg, die festen Thore der Stadt
Haimburg und des Marktfleckens Fischamend, der Quaderthurm zu Brück an der
Leitha, dessen Grundbau vielleicht noch in die Zeit der Bömer zurückreicht,
der gewaltige Thurm mit den Trümmern der alten Wildensteiner Burg auf
Sebenstein, der nicht minder mächtige Thurm des Schlosses Thernberg,
die Grundmauern von Wartenstein und Klamm, vor Allen die Feste Starhem-
1) Mehreres hierüber von Feil in Schmidt'« üsterr. Blättern, 1845. Nr. 92 und 94.
2) Siegelabbildungen (obwohl nicht immer sehr genau), existiren in Hueber's, Hanthaler' s,Herrgo tt's,
Schrötter's u. a. Werken. Richtige Abbildungen von Fürstensiegeln sind beiSchlickenrieder;so
wie von S tädtesiegeln in Dr. Melly 's Beiträge zur Siegelkunde des Mittelalters, Wien, 1846, ent-
halten.
120
berg *), mit den Ruinen der alten Thürme und Kapelle (jene grossartige Herzogsburg,
worin der Schatz Friedrieh des Streitbaren bewahrt wurde, und welche sich im Jahre
1236 nebst Neustadt und Linz, allein gegen das Reichsheer halten konnte). Die Thürme
zu Rauhenstein und Rauhenegg mit den Grundmauern der Burgen im reizenden
Helenenthaie2), die Feste Liechtenstein sammt ihrer romanischen Kapelle, dann am
Donaustrome der Grundl.au des Thurmes zu G r e i f e n s t e i n , die Grundmauern von A gg-
stein und Dürrenstein, das alte Hochschloss S ch all ab urg mit seinen hochra-
genden Thürmen 3). die Grundmauern und der dreiseitige Ouaderthurm zu Hohenberg,
der Hauptbau des siebenthorigen Rapottenstein, dann von Ottenstein, Dobra, Ra-
stenberg am braunen Kamp und die felsartig aussehenden Burgtrümmer der alten
Kuenringer Burg; endlieh der ovale Thurm am Schloss Karlstein, die Grundmauern
von Hardegg, Khaya u. s. w. an der Thaya 4).
§. 66.
Religiöse Entwicklung Oesterreich's in dieser Periode.
Die religiöse Entwicklung steht im innigen Zusammenhange mit dem Werden
Oesterreich's. Schon aus den frühern Andeutungen ist ersichtlich, wie mit dem
Kreuze die Bevölkerung und die Cultur des Landes zugleich fort-
geschritten, wie sehr die christliche Gesinnung alle Zweige des Lebens durchdrang,
und der Poes'e und der Kunst die höhere Weihe verlieh.
In kirchlicher Hinsicht gehörte Oesterreich zurEr zdiö zese von Salzburg und
zunächst zum h i s c h ö f 1 i e h e n S p r e n g e 1 v o n P a s s a u 5). Ausgezeichnete Kirchen-
fürsten snssen auf dem bischöflichen Stuhle dieser Stadt. Ausser Pilgrim (970 — 991),
der für die Bekehrung der Ungern und die Colonisirung Oesterreich's mit gutem Er-
folge wirkte, und für seine Person vom Papste Benedikt VII. sogar die erzbischöfliche
Würde errang. — tritt Bischo 1' AI tm ann von Passau 6) in echt katholischer Wirk-
samkeit, gleichsam Oesterreich's Gregor, ganz in dem Geiste dieses Papstes thätig,
!) S. S che i ger in llormayr's Archiv, 1823 und dessen Andeutungen zu Ausflügen im V. U. W. W. Wien, 1828.
=) Fr. v. Lebcr's Ritterburgen : Rauheneck, Seharfeneck und Rauhenstein. Wien 1844.
=) J. Keiblinger in Hormayrs Taschenbuch 1829. Von der alten Eisenburg und dem Stifte Melk besitzen
wir weder Abbildungen noch Beschreibungen aus der ßabenberger Zeit. J. K e i b 1 i n g e r's Gesch. des
Benedictiner Slifles Melk. Wien 18 >1.
») Mehr hierüber sieh in J. S c h e i g e r's Burgen und Schlosser Oesterreich's u. d. Enns. Schmidl's
Umgebungen Wien's. Abbildungen in K ö pp v. F e 1 s e n t h al's Malerische Darstellungen aus Oester-
reich 1814-23.
5) Hansiz Germ. Sacra. — Moritz: Aeltester Kodex des Bislhums Passau, I. B. S. 470.
«) Altmann stammle väterlicher Seits aus dem Hause der Grafen von Formbach, Lambach und Pitten,
mütterlicher Seits aus einer vornehmen Familie Westphalen's , wurde zu Paderborn Kanonikus und
Vorsteher der Schulen. d,,nn zu Achen Holkaplan Kaiser Heinrich III. und kam nach dessen Tode
mit der verwitweten Königin Agnes nach Passau, als Engelbert die Bischofwürde bekleidete. Dort
schloss er sieh dem Wallfahrtszuge des durch seine männliche Schönheit und seinen Geist berühmten
Bischofes Günther von Bamberg nach Palästina an. Nach Ueberstchung vieler Mühsale erreich-
ten sie das heilige Grab. Auf der Rückkehr starb Bischof Günther in Wieselburg und da kurz
•zuvor Engelbert mit Tode abgegangen und Altmann auf der Königin Agnes Vorwort auf den Bischof-
stuhl zu Passau vom Kapitel einst mmig berufen worden war (1073), empfing er noch in Ungern
durch Abgeordnete die Kunde und durch den Er/.bischof von Salzburg, zu dem er sich sogleich
begab, die Weihe. Dr. Theodor Wiedemann's Alt mann (Augsburg, 1851).
121
hervor. Streng: in Sitten, wie er selbst war, drang- er auch auf Sittenreinheit bei der
ihm untergebenen Geistlichkeit, und obgleich desshalb aus Passau vertrieben, kehrte er
doch bald mit der Würde eines päpstlichen Legatennach Deutschland zurück,
«rundete in Oesterreich Göttweih J) und beschloss — auch hierin seinem päpstlichen
Vorbilde ähnlich — ferne von seinem Stuhle zu Zeiselmauer sein Leben und wurde
in seiner Stiftung (1091) bestattet.
Ganz in Altmann's Geiste wirkten auch die Erzbischöfe Gebhard von Salzburg,
dann dessen Nachfolger Eberhard von Salzburg und Konra d -) , Bischof von Passau,
Sohn des heiligen Leopold, später Metropolit von Salzburg.
Bei der nach Hadrian's IV. Tode erfolgten zweispaltigen Papstwahl, hielten die
gedachten Kirchenfürsten an Alexander Hl., während Kaiser Friedrich I. Victor III.
anerkannte. Die babenbergischen Landesfürsten waren in einer schwierigen Stellung.
Ihr christlicher Sinn führte sie zur Befolgung der päpstlichen Anordnungen in kirch-
licher Hinsicht, die Verhältnisse zum deutschen Beiehe erheischten auf weltlichem Boden
Lehnstreue gegen den Kaiser; zudem waren die österreichischen Begenten seit
1058 Schirmvögte Passau's. Leopold III., der Schöne, schloss sich der Bichtung des
Passauer Bischofes an; Leopold IV., der Heilige, hielt am längsten unter den deutschen
Fürsten an Kaiser Heinrich IV. und verdiente übrigens durch seine rege Sorgfalt für
Oesterreich's Cultur, seine Stiftungen, seinen frommen Wandel und Wohlthätigkeitssinn
denNamen: Vater der Armen, so wie die (1486 erfolgte) Heiligsprechung und Verehrung
als Landespatron. Heinrich Jasomirgott suchte sich in dem kirchlichen Zwie-
spalte möglichst neutral zu halten.
Um die Cultur des Landes machten sich in dieser Periode vorzüglich verdient die
regulirten Chorherren, die Benedictiner, die von Otto von Freisingen.
Sohn Leöpold's des Heiligen aus Frankreich nach Oesterreich gesendeten Cister-
zienser, so wie die unter Leopold VII. nach Wien berufenen Dom i nie aner und
Franc iscan er (Minoriten) 3).
*) Die Legende erzählt, dass Altmann während seiner Studienjahre mit Gebhard und Adalbert an
einer Quelle in der Gegend von Gottweih zusammen kam und vorhergesagt habe, dass er in Passau,
Gebhard in Salzburg und Adalbert in Würzburg die Infel tragen werde, und dass sie für den Fall
Klöster zu stiften gelobten. So viel ist jedoch gewiss, dass alle drei zu jener Würde gelangten und
Gebhard als Erzbischof von Salzburg Admont (1074), Adalbert, Sohn des Grafen Arnold von Lim-
bach als Bischof von Würzburg Lambach (1053) — für Benedictiner, Altmann als Bischof von
Passau aber (1083) Gö,t tweih (Kottewieh) für regulirte Chorherren gründete (die erst unter Bischof
Ulrich [109*1 Benedictinern wichen). Auch räumte Bischof Altmann St. Florian regulirten Chor-
herren ein.
•) Die gewöhnliche Annahme von Konrad's Aufenthalt im Kloster Heiligenkreuz ermangelt nicht nur des
Beweises, sondern widerspricht vielmehr gleichzeitigen Documenten. Konradwar keinCisterzienser, kein
Abt von Heiligenkreuz. Noch als Jüngling verlieh ihm sein Halbbruder, König Konrad III., den Titel
eines Hofkaplans, bald darauf die Dompropsteien zu Utrecht und Hildesheim, bis er 30 Jahre alt zum
Bischof von Passau erhoben wurde. Siehe Blumb erger's Aufsatz in den Wiener Jahrbüchern der
Literatur, 87. Bd. (Jahr 1839, Juli, August, September), Anzeigeblatt p. 34— 44.
3) Die von den drei erstgenannten Orden bezogenen Klöster sind im vorausgehenden §. angeführt. — Brüder
des (1216 gegründeten) Ordens der Dominicaner wurden im Jahre 1236 aus Ungern nach Oesterreich
berufen (siehe Feil in Schmidl's österr. Blättern 1848. S. 1—24). Nach Krems kamen sie 1236, und schon
1237 war ihre Kirche in Wien vollendet. Der Minoriten -Orden (1223 gestiftet) kam im J. 1224 nach
I. Iß
122
Zur Erhöhung der religiösen Begeisterung in Oesterreich trugen auch die Kreuz-
züge bei. Der Feuereifer Peter 's von Amiens und die Donnerworte des Papstes Urban II.
(1 095) auf der glänzenden Versammlung zu Clairmont, hatten Frankreich, Italien und die
Rheingegenden Deutschlands zur Unternehmung des ersten Kreuzzuges begeistert.
Schon im Frühjahre 1096 zogen mehrere Schaaren der Kreuzfahrer unter Walter
Paseigo und Peter von Amiens durch Oesterreich und Ungern in den Orient; um die
Mitte August folgte Gottfried von Bouillon mit dem Hauptheere von 10.000
Rittern und Edlen zu Pferd und 70.000 Mann zu Fuss ; am 20. September schritt dieses
Heer über die Leitha bei Tollenburg *) nach Ungern. — Doch nur kurze Zeit dauerte
der Jubel über den errungenen Besitz des gelobten Landes. Edessa war verloren und
selbst Jerusalem von den Sarazenen bedroht; Trauer ergriff das Abendland. Da ent-
flammte die Beredsamkeit des heiligen Bernard, Abtes des von ihm gegründeten
Klosters Clairvaux, die Christenheit zum zweiten Kreuzzuge. König Konrad III.
selbst übernahm die Führung des Kreuzheeres , sein Neffe Friedrich (der nachmalige
Kaiser), die Herzoge von Lothringen, Böhmen, Kärnthen und Bayern schlössen sich dem
Zuge an und selbst der mit Herzog Heinrich Jasomirgott wegen Bayern's Besitz in
Streit begriffene Herzog Weif legte die Waffen nieder und bezeichnete sich mit dem
heiligen Kreuze. Den Bischöfen von Bremen, Regensburg und Passau schloss sich auch
des österreichischen Herzogs Bruder, Otto von Freisingen, an, und 70.000 Mann
zogen auf der Donau und an ihren Ufern herab. Am Tage der Himmelfahrt Christi
schlug Konrad sein Lager bei Ardacker auf und Hess das Heer drei Tage daselbst aus-
ruhen. Das Pfingstfest feierte er an der Fischa und zog hiernach auf dem frühem Wege
der Kreuzfahrer durch Ungern. — Die nächste günstige Folge dieses zweiten Kreuz-
zuges für Oesterreich war die Beilegung der Fehden in Herzog Heinrich's Landen, da sein
Hauptgegner Weif nun die Waffen für die Sache Christi im Orient führte. Auf dem
blutgetränkten, verwüsteten Boden konnte wieder die Saat reifen ; ein dergestalt fried-
liches, stilles Leben folgte plötzlich dem blutigen Kriegsgetümmel, dass man selten in
Bayern und Oesterreich Bewaffneten begegnete. Auch die Privatfehden und Rechts-
streite ruhten, da der Papst die Kreuzfahrer von aller Schuld und Bürgschaft bis zu
ihrer Heimkunft freigesprochen hatte.
Die Nachricht von Jerusalem's Verluste durch Saladin (3. October 1187)
erneuerte in Europa die Begeisterung für das gelobte Land. Man sah den Verlust der
Wien, wo ihm Herzog Leopold ein Kloster einräumte. Auch nach Stein und Wiener Neustadt kam
er bald. Dieser Orden wirkte durch Abhaltung deutscher Predigtenauf den religiösen Sinn des Volkes,
und trug dadurch zugleich zur Ausbildung der deutschen Prosa bei. Bruder David von Augsburg und
Berthold (Lercb) von Regensburg (f 1272) zogen predigend durch Oesttrreich, Böhmen, Mähren und
Ungern, gleichsam Vorgänger des h. Capistran, der im fünfzehnten Jahrhunderte die Völker dieser
Länder zum Kreuzzuge gegen die Türken aneiferte (Cb. Kling: deutsche Predigten Berthold's des
Franciscaners, Berlin, 1824; J. Grimm's Recension, Wr. Jahrb. Bd. 32. K. Roth: deutsche Predigten
des zwölften und dreizehnten Jahrhunderts, Quedlinburg, 1838. Berthold's Predigten wurden auch
von F. Göbel, 1850 Schafhausen, übersetzt edirt. Hofmann's altdeutsche Blätter II.) — M. S. S.
deutscher Predigten des dreizehnten Jahrhunderts sind auch in der Hofbibliothek zu Wien, in der Stifts-
bibliothek zu Klosterneuburg etc.
') Die Lage weiset auf die Gegend von Brück an der Leitha.
123
heiligen Stadt als Strafe für die Verbrechen und Uneinigkeit der Christen an '). Die
Könige Heinrich II. von England und Philipp August von Frankreich legten die
gegen einander erhobenen Waffen nieder und versöhnten sich unter der Eiche von Gisor
(1188), um vereint im Morgenlande au kämpfen. Der Saladinszehent musste von Allen,
die den Kreuzzug nicht mitmachten, entrichtet werden. Auch der greise Kaiser Fried-
rich I., der sich mit der Kirche gänzlich auszusöhnen wünschte, beschloss zu Mainz
auf dem „Hoftage Gottes" (wie er ihn nannte) den Kreuzzug. Friede wurde durch
das ganze Reich geboten; Niemand durfte sich dem Kreuzzuge anschliessen, der nicht
wenigstens drei Mark Silbers mitnehmen konnte. Am Georgitage 1189 ging der Zug
von Regensburg, auf und an der Donau, über Passau nach Oesterreich. Mauthhausen,
das vom Kreuzheere Zoll zu verlangen wagte, ging in Flammen auf. In Wien wurde
Musterung gehalten. Herzog Leopold VI., von Oesterreich (Virtuosus), war durch
ein eigenes Schreiben Hermenger's, Provisors der Hospitaliter zu Jerusalem, zur
Mitwirkung beim Kreuzzuge aufgefordert worden und entschloss sich hiezu. Dem Kaiser
unmittelbar folgten nebst seinem Sohne, dem Herzoge Friedrich von Schwaben, auf
dem weitern Zuge von Wien nach Pressburg Herzog Rerthold von Meran, Markgraf
Herrmann von Baden, die Bischöfe von Münster, Osnabrück, Würzburg und Passau,
dann aus Oesterreich selbst Tage no2), Domdechant und Pfarrer zu St. Andrä am Kaien-
gebirge, zugleich Geschichtsschreiber diesesKreuzzuges, ferner die Pröpste von Ardacker
und St. Andrä, Eisenreich Abt von Admont, die Grafen Siegfried von Liebenau
und Konrad von Peilstein. Zu Pressburg feierte der Kaiser das Pfingstfest und zog
durch Ungern, wo sie freundliche Aufnahme fanden, in den Orient, wo Kaiser Fried-
rich glücklich nach Erstürmung Iconiums bis Seleucia vordrang, aber in den Wellen
des Flusses Saleph (dem Kalykadnus der Alten) den Tod fand (10. Juni 1190). Herzog
Leopold VI., der mit seinem Bruder Heinrich von Mödling an der Spitze zahl-
reicher Ritterschaft und Geistlichkeit 3) aus Oesterreich und Steiermark am 8.
September von Wien aufgebrochen und über Venedig und Jadra (Zara) im Frühjahr
(1191) vor Accon (Ptolemais) angelangt war, übernahm nun den Oberbefehl
über das durch ihn verstärkte deutsche Heer in Palästina. Vor den
Mauern dieser Stadt erwarb ihm seine Tapferkeit den Namen Virtuosus (der Manns-
kräftige) und wirkte wesentlich zu der am 24. Juli 1191 erfolgten Uebergabe mit.
Der Streit, in welchen jedoch Leopold VI. wegen Verunglimpfung des österrei-
chischen Banners *) mit dem Könige von England, Richard Löwenherz, gerieth,
>) Der Anonymus in der IX. Publication des lit. Vereins in Stuttgart, S. 6—8.
=) T age no bei Frehcr Seriptores rer. Germ. Tom. I. p. 407 — 416.
=) Bei diesem Zuge war auch der österreichische Kleriker Ansbert, der ebenfalls diesen Kreuzzug
beschreibt (siehe das von Dobrowsky aufgefundene Fragment Ansbert's : Histor'a de Expeditione
Friderici Imperatoris, 1827 zu Prag gedruckt).
*) Der erwähnte österreichische Kleriker An sbe rt erzählt zwar hiervon nichts und sagt nur im Allge-
meinen von König Richard „eum (Ducem Austriae) in obsidione Acconae quasi objectum
r ep utavi t," dann ,,q uu m dux il lu s t r is A ust r iae plures causas odii ip sum efficient is
habuerit;" aber nicht nur Mathaeus Paris, bist. angl. in Richardo I. p. 140 und Gottfried von
16*
124
hatte die Gefangensetzung des Letzteren in Oesterreich zu Dürrenstein '), und — da
dieser als Kreuzfahrer unter dem besondern Schutze der Kirche stand — den Bann
über den österreichischen Herzog zur Folge.
An diesen Kreuzzug reiht sich gewissermassen auch die Fahrt Friedrich des
Katholischen ins gelobte Land. — Der vierte Kreuzzug endete mit der Er-
oberung Konstantinopel's, woran sich die österreichischen Herzoge nicht betheiligten.
Auf dem fünften Kreuzzuge (1217 bis 1221) erwarb sich aber Herzog Leo-
pold VII.. der Glorreiche, besonders vor Damiette in Aegypten, verdiente Lorbern
und kehrte zum Jubel der österreichischen Bevölkerung nach Wien zurück 3).
Im Gefolge der Kreuzzüge und des hierdurch geweckten ritterlich religiösen
Geistes kamen auch die Ritterorden nach Oesterreich. Bei der Zunahme der
Wallfahrten war schon durch Gottfried von Bouillon der Orden der Johanniter oder
Hospitaliter entstanden. Auch in Oesterreich erhob sich Spital am Pyrn (1191)
nachdem Muster des von Ottokar I. am Semmering (1160) gegründeten Spitales
(Hospitium), und Leopold der Glorreiche stiftete an der Wien das Spital zum hei-
ligen Geist sammt der Antoniuskirche (1208 bis 1211) 3).
Obwohl die Sage an viele Orte Oesterreich's (nach Perchtoldsdorf, Mödling, Heili-
genstadt, Ebenfurth, Neunkirchen, Petronell, Haimburg, Eggenburg, Schöngraben,
Diettersdorf, Sitzendorf, Aspern an der Zaya etc.) Templer versetzt, so erscheint
doch nach den urkundlichen Spuren *) ihr Besitz in Oesterreich so unbedeutend , dass
Cöln: Richard de gestis Philippi Augusti, sondern ein Schreiben Heinrich's VI. an den Papst selbst
sagt: .,signum ducis Austriae consanguinei sui in cloacam projici jussit." Also
hat der, obwohl spätere, österreichische Chronist Hagen Recht (bei Pez S. R. A. I. pag. 1064): ,,do
ging daz Panyer dess von Oesterreich vor dem Panyer des Chuniges von Engelland , daz muet den
von Engelland und unterdrückt dem von Oesterreich sein Panyer.''
») Um Weihnachten (1192) wurde Richard in dem Dorfe Erdberg, jetzt eine Vorstadt Wiens,
durch des Herzogs Leute gefangen genommen. Der Herzog behandelte ihn zwar ehrenvoll und nahm
ihn sogleich zum Reichstage nacli Regensburg zu Heinrich VI. mit; da jedoch kein Vergleich zu
Stande kam (formula compositionis in Rymer actor. anglic. T. I. pag. 84), so führte Herzog Leopold
den Rritenkönig wieder zurück nach Oesterreich und übergab ihn nur auf kurze Zeit dem Hadmar
von Kuenring auf Dürrenslein zur Haft; denn schon im März 1193 lieferte er auf Verlangen des
Kaisers den königlichen Gefangenen auf dem Reichstage zu Speyer aus und schloss zu Würzburg
einen eigenen Vertrag (siehe denselben bei Ansbert a. a. 0.). Ueber Richard'« Auslieferung an den
Kaiser, der ihn ebenfalls in ehrenvoller Haft hielt, worüber Richard selbst seiner Mutter Eleonore
nach England schrieb : „Honeste circa ipsum imperatorem moram facimus," siehe Roger de Hoveden
(nach Wilkcn IV., pag. 604).
=) Walther von der Vogelweide besingt in einem treiflichen Gedichte Leopold's freudenerweckende
Rückkehr.
") Auf der Stätte der Karlskirche in Wien. Die Stiftungsurkunde von 1211 ist in Hormayr's Gesch.
von Wien IX., a, p. 52—55 abgedruckt; doch ist diese Stiftung wohl zu unterscheiden von dem
h. Geistspital vor dem Kit rn t hnertho r. Reide wurden 1529 zerstört, ihre Dotationen gingen
an das heutige Rürgerspilal über.
*) Vier Urkunden existiren; die erste bewährt, dass Templer ihr Gut zu Sc hwe ch at, Fischamen t und
Rauche nwart dem Herrn von Ilaslau verkauft und darüber auch mit Herrn von Zelking (1309) sich
verglichen haben; die zweite vom 30. September 1302, dass Rruder Ecco des Tempelordens Comen-
thur durch Röhmen, Mähren und Oesterreich, und die Rrüder des Tempelhauses zu Tschaikwitz
mit dem Schotten-Abte Wilhelm die dem erstem zuständige Abgabe vom Teinfaltshof (Dom-
125
sie bloss einen Theil der mährisch -böhmischen Comthurei gebildet zu haben
scheinen.
Die deutschen Ordensritter brachte Leopold der Glorreiche 1210 nach
Oesterreich und räumte ihnen in Wien Haus und Kapelle ein 1)- Sie blieben stets dem
Hause der österreichischen Herrscher treu ergeben und leisteten demselben wichtige
Dienste. Als auf Friedrich dem Streitbaren Acht und Bann lag, und Alles von ihm ab-
gefallen, ausser Neustadt, „der allzeit Getreuen" und dem festen Starhemberg, da be-
wachte der deutsche Ordenscomthur, Ortolf von Traiskirchen, den daselbst ver-
wahrten Schatz des Herzogs und vertheidigte die Burg mit heldenmütiger Treue.
Handels- und Gew'erbs-C olonisten.
(Die Schwaben, — die Flandrenser.)
Der weitverbreitete und begünstigte Handel und das Münz w es en in Oesterreich
trugen nicht nur zur Blüthe und Wohlhabenheit des Landes bei , sondern führten viele
Fremde, vorzüglich Deutsche, herbei, welche sich manchmal auch in Wien und im
Lande ansässig machten. Am lebhaftesten blieb der Handel auf der Donau nach Re-
gensburg, und mit den schwäbischen Kaufleuten i).
Den Verkehr Wien's mit Regensburg ordnete bereits Leopold der Tugend-
hafte (1192) 3); noch mehr hob denselben das Stadtrecht Leopold des Glor-
vogthof) in der Teinfaltsstrasse (Domvogtstrasse) mit andern von einer Bäckerei in der Radgasse
(nun Dorotheergasse) vertauscht. S. Hormayr's Arch. 1817 Nr. 84, 96; 1818 Nr. 44 und 1823
Nr. 141-148. J. Feil inSchmidl's österr. Blättern 1848, S. 1-24. Letzterer hat ferner auf eine dntteUr-
kunde von 1298 (bei Wisgrill Nr. 199) aufmerksam gemacht, wornach Johann und Heinrich, Otto vonHas-
lau's Söhne, von Bruder Friedrich dem Wildgrafen, Comthur und Bruder Ekko, Almosen-Gebietiger des
Tempelordens in Oesterreich, verschiedene Gülten und Güter in Schwechat und Rauchenwart kauften;
anch hat J. Feil das erste Mal eine (die vierte) Urkunde vom 1. October 1303 (aus dem niederösterr.
stand. Archive) bekannt gemacht, wornach die Te mp 1 e r - B e s i t z u n g e n z u S c h w e c h a t u n d
Rauchen wart von der Fürsten Gnade herstammen.
') An der Stelle des gegenwärtigen Deutsch-Ordens- Hauses in Wien (Singerstrasse) stand
schon, als der Orden nach Oesterreich kam, eine Kapelle. In den wüthenden Feuersbrünsten,
welche Wien unter der Regierung Ottokar's von Böhmen verheerten, sank auch die alte Kapelle der
deutschen Herren in Schutt und Asche. Die gegenwärtige Kapelle wurde 132(i unter Friedrich dem
Schönen (aus dem Hause Habsburg) erbaut- Baumeister soll Georg Schiffering aus Nördlingen
gewesen sein. In der Sakristei betindet sieb eine alte Marmortafel, deren Inschrift das genannte Jahr
der Erbauung verbürgt. Die Kirche ward der heiligen Elisabeth geweiht.
-) Unter letztern verstand man jene von Ulm, Cöln, Aachen etc. Kurz: Oesterreichs Handel in ältester
Zeit.
•"•) Die betreffende Original-Urkunde ist im Regensburger Städtarchive. Nach derselben wurden die
Zollabgaben, die sie bis dahin in Oesterreich entrichten mussten, vermindert und dieselben gegen
den Unfug der herzoglichen Beamten geschützt. Handel mit allen Waaren, auch Gold, war den Re-
gensburgern erlaubt, nur das Einhandeln des Silbers verbot er, da die Herzoge des Silbers zur Aus-
prägung der Pfennige benöthigten. Später wurde allen In- und Ausländern das Einhandeln von
Gold und Silber verboten, da in der herzoglichen Münze auch Goldstücke geprägt wurden. Einge-
führt wurden vorzüglich: Getreide, Hüte, Kupfer. Zinn, Glockenspeise, Häringe. cölnische Tücher ete,
In Mauthhausen, Melk, St. Polten, Stein, Tuln und in Wien bestanden bestimmte Einfuhrzölle.
120
reichen '). — Derselbe sorgte für die Verbesserung der Münze, von deren Bestand in
Oesterreich seit dem Jahre 1166 urkundliche Spuren vorkommen, verlegte dieselbe von
Krems nach Wien in die Herzogsburg (am Hofe, an der Stelle der heutigen Nuntiatur),
und berief die sogenannten Flandrenser, weichein Wien unter einem Münzmeister
und Münzkämmerer standen. Siehiessen hier, wie in Cöln. Worms, Erfurt, Mainz u. a. 0.
(Monetarii, Münzjunker) Hausgenossen. Diesen Flandrensern ertheilte Leopold im Jahre
1208 ein wichtiges Privilegium, wornach sie als eine besondere, mit der Münze und dem
Geldwechsel ausschliesslich berechtigte Körperschaft von der Gerichtsbarkeit des Stadt-
richters ausgenommen und nur ihrem Münzmeister und dem herzoglichen Münzkämmerer
unterworfen waren 2). Auch andere Gewerbsleute namentlich Färber, wanderten aus
Flandern und den Rheingegenden, wo die Färbekunst in hohem Rufe stand, in Oester-
') Nach dem Wiener Stadtrechte vom Jahre 1219 durfte kein Verkäufer gegen einen Regensburger zeugen,
sondern nur seine Landsleute oder angesehene Bürger Wien's. Auch waren sie im Zolle billiger,
als die russischen Kaufieute gestellt. Nach Ungern zu handeln, war Fremden bei zwei Mark
Strafe verboten.
~) Münzen der Babenberger sind in Appel's und Welzl's bekannten Münzkatalogen verzeichnet. Alois
Primisse r- das älteste österreichische Münzwesen in Hormavr's Geschichte Wien's, III. B.,
S. 309. Siehe auch in Chmel's Geschichtsforscher I., 274 etc., die Beiträge zur Geschichte der lan-
desfürstlichen Münze im Mittelalter von Th. G. v. K a r aj a n. — Einige nähere Züge über dieses
Institut darf man wohl aus der von letzterem edirten , von Herzog Albert I. den Hausgenussen
ertheilten Handfeste vom Jahre 1291 entnehmen, da sie nach dem Eingange der Urkunde eine Bestäti-
gung der altern, unter den letzten Babenbergern erhaltenen Vorrechte enthält. Hausgenossen
sollen nicht mehr als 48 sein, nur mit deren einstimmiger Einwilligung kann Jemand in ihre Gesell-
schaft treten. Wer ausser den Hausgenossen es wagt (Christ oder Jude), Gold, Silber oder alte
Pfennige zu kaufen oder zu wechseln, dessen Leib und Gut soll man dem Landesfiirsten und dem Münz-
meister überantworten. In der Münze probirte Pfennige dürfen in der Bude, ohne weitere Prüfung, bloss
auf flacher Hand vorgezeigt werden. Wenn der Landesfürst Pfennige erneuern will, mit einem gemeinen
und einfachen Eisen (für einseitiges Gepräge), so soll diess nirgends geschehen, als zuWien.Enns und in
der Neustadt, und es sollen die Hausgenossen mit gutem Fleisse die Prägeisen behüten. — Den Haus-
genossen wird das Asylrecht für ihre Häuser undBefreiung vonEinquartierung fremderGäste, dann das
Recht eingeräumt, ihre Hausgenossenschaft zu verkaufen oder zu versetzen, an ihre Söhne, Töchter und
Frauen gesetzlich, an Andere mittels Testament zu vererben. Bei der herzoglichen Münze unterschied
man folgende Personen: 1) den Münz meist er, welcher unmittelbar vom Herzog ernannt und vom
obersten Kammergrafen eingesetzt wurde. Seiner Gerichtsbarkeit unterstanden die Hausgenossen und alle
andern zur Münze gehörigen Individuen (auch die Färber) , sie mochten wo immer im Lande sich auf-
halten; in der Münzstätte hatte er solche Macht, dass selbst Fremde, wenn sie die Schlagstube betraten,
nur der Gewalt des Münzmeisters unterlagen, und wenn sie flüchtig waren, nicht ergriffen werden durften.
Auch stand dem Münzmeister die Ernennung der Versucher und Brenner sowie die Verleihung von Schmelz-
hütten zu. Seine vorzüglichsten Pflichten waren: Die monatliche Untersuchung fremder Kaufleute und
Wechsler, dass sie nichtdie Münzen „saigern," d. i. die kleinern um vollwichtigere Stücke desselben Nenn-
werthes (vom bessern Schrott) verwechseln; die Inquisition der Falschmünzerei, worauf Todesstrafe ge-
setzt war, die Ueberwachung der Hausgenossen, die Berechnung des Münzgehaltes beim Gusse, und Auf-
sicht über das ganze Geschäft. Dafür bezog der Münzmeister von jedem Gusse 5 Schillinge und 23 Pfennige
Nutzung. — 2) Der Anwalt, der des Herzogs Person bei der Münze mittelbar vertrat, unmittelbar aber
der Münzkäinmerer; seine Rechte, Pflichten und Nutzungen waren analog mit denen des Münzmeisters. —
3) Die Hausgenossen werden zunächst erwähnt in Enenkel's Fürstenbuch (bei Rauch I. 302); die-
selben gehörten mittelbar zur herzoglichen Kammer, nur der Münzmeister darf über sie richten. Es ist
übrigens nicht ausgemacht, ob sie Flandrenser waren. Die Flandrenser scheinen vielmehr Tücher
gefärbt zu haben, und durch ihre Verbindung mit dem Auslande und ihren Reichthum mit dem Münz-
wesen in nähere Beziehung gesetzt worden zu sein. Sie waren gesetzliche Münzwechsler: alle Pfennige
oder Münzen durften sie nur zu Nutzen der Münze kaufen. Sein Geschäft erbt auf den Sohn, Frau oder
andere nächste Anverwandte, wenn er ohne Testament stirbt. — 4) Die Wechsler, welche schon in
einer Urkunde Friedrichs des Katholischen erwähnt werden (Mon. boica XII. 363), waren den Haus-
127
reich ein, und wurden unter der allgemeinen Benennung die Flandrer (flandrenses)
begriffen. Ausgezeichnete Künstler Hessen sich in Oesterreich nieder, oder ihre Werke
fanden mindestens dort Ahnahme ').
Bis nach Venedig, und von dort in den Orient, hatten die Wiener Kaufleute Ge-
schäftsverbindungen. Mehrere derselben waren Mitglieder des deutschen Kaufhauses in
Venedig und häufig findet man die Venediger Strasse in Wien's Urkunden erwähnt 2).
Der Verkehr mit Ungern genoss manche Begünstigung. Das Wiener Stadtrecht
vom Jahre 1221 verlegte das alte Stapelrecht Hainburg's für die aus Oesterreich
nach Ungern gehenden Waaren nach Wien 3). König Bela IV. verlieh den Wiener
Kaufleuten eine vortheilhafte Zollordnung, welche (1270) Stephan V. zu Bykche und
Ladislaus Cumanus (1277 und 1279) auf der Insel Csepel bestätigten. Andreas III., der
Venetianer, hob (1297) für den Wiener Handelstand alle Neuerungen und Bedrückun-
gen in Zollsachen auf*).
Metalle (vorzüglich Zinn und Quecksilber), Holzwaaren. Häute, Leinen- und Wol-
lengewebe, Tücher, Sattlerarbeiten und Waffen waren die vorzüglichsten Ausfuhr-
artikel, meist aber nur zum Transito nach dem Orient; eingeführt aber wurden
Gewürze, Seide und seidene Gewänder, Goldstoffe, Prunkgeräthe 5) . Unter den G e w er b s-
1 euten zeichneten sich damals aus : dieGoldschmiede, Bogner und Pfeilschnitzer, Waf-
fenschmiede, Sattler und Biemer, Wildwerker (Kürschner), Tuchmacher und Weber,
Färber u. a. m. An ihre vorzüglichen einstigen Wohn- und Absatzorte in Wien erinnern
noch die Namen der Goldschmied-, Bogner-, Biemer-, Färbergasse, der
Tuchlauben und dergleichen. Ueberhaupt orbielten Wien's Gassen vorzüglich ihre
Benennungen von Gewerben, als: die beiden Bäckerstrassen, dieNadler- (vulgo Nagler-),
Seiler-, Schlosser-, Hafner-, Kruger-, Lederer-, Wagner-, Weberstrasse (oder Woll-
zeile), Wipplinger- (Wildwerker-), Münzerstrasse, etc., welches wohl daher kam, dass
schon unter den Babenbergern Leute von gleichem Handwerk in der nämlichen Gasse
zusammen zu wohnen pflegten.
§. 68.
Das Zwischenreich in Oesterreich (1246—1282).
Einen Gegensatz mit der Zeit der Babenberger bildet die Schilderung der trau-
rigen, herrenlosen Zeit (1246—1282), in welcher die Burgen erbrochen und be-
raubt, die Dörfer in Brand gesteckt und die Strassen durch Wegelagerer unsicher wurden.
genossen als Diener untergeordnet und von ihnen (als Herren) bestellt; denn nur den Hausgenossen kam
eigentlich der Münzwechsel zu.
Ueber dieweitereEntwickelung des Münz wesens in Oesterreich handelt ausführlich: Dr. Siegf. Becher:
Das österreichische Münzwesen vom J. 1524 bis 1838. 3 Bände. Wien 1838.
') Wir erinnern an den Verfertiger des berühmten, mit der Jahreszahl 1181 bezeichneten NielloAntipendiums
zu Klosterneuburg (des sogenannten Veriluner Altares): Nicolaus von Verdun (Nicolaus Verdunensis).
2) Hormayr's Archiv. J. 1827, S. 293 und Tschischka's Geschichte Wien's, S. 121.
3) König Rudolph bestätigte noch dieses Stapelrecht ; jedoch auf e genes Verlangen der Wiener Bürger
wurde dasselbe von eben diesem Rudolph I. aufgehoben und fremden Kaufleuten stand es frei, nach Belie-
ben sich in Wien aufzuhalten und zu bandeln.
*) Diese Zollordnungen liegen im städtischen Archive Wien's. (Vergl. Fejer's cod. dipl. V. 2., p. 387, öi9.
VI. 2. p. 72).
5) Tschischka, Gesch. Wien's S. 121, Hormayr's Gesch. Wien's. II. C. 89—90.
128
Ulrich von Liechtenstein, der selbst auf seiner Burg1 von zweien seiner Vasallen
überfallen und gefangen gehalten wurde, drückt sich nach vorausgegangener schlichter
aber herzergreifender Erzählung von Friedrich des Streitbaren Tod. über die Zeit des
Faustrechtes kurz und bezeichnend aus :
„Got muez sin l) pflegen ; er ist nu tot,
sich huop nach im vil groziu not
ze Stire und ouch ze OEsterrich
da war maneger arm, der e was rieh.
für war ich iu daz sagen wil,
nach im geschach unbildes vil:
man roubt diu lant naht unde tac;
da von vil dörfer wüeste lac.
Die riehen so gemuot
daz si den armen nämu ir guot,
daz was iedoch ein swachez leben,
den got het guotes vil gegeben,
daz die den armen täten leit,
da mit si swanden werdikeit.
swen so di armen erbarment niht
daz is hie und ouch dort enwiht 2).
Es liegt ausser dem vorliegenden Zwecke, die politische Geschichte dieses Zeit-
raumes, den Wechsel deutscher Reichsstatthalter, die Herrschaft König Ottokars II.
von Böhmen und seine Vermählung mit der Babenbergerin Margaretha, Witwe Kaiser
Heinrich's VII., zur Befestigung seiner vermeintlichen Ansprüche, seine Kriege mit dem
Ungerkönig Bela IV. und mit Rudolph von Habsburg zu schildern 3). Hier dürfte
genügen, in Bezug auf die Territorial-Ausbildung von Oesterreich unter der Enns zu
erwähnen, dass in dem Frieden zwischen Ottokar II. von Böhmen und Bela IV. von
Ungern zu Ofen den 4. April 1254 die jetzige Südostgränze dieses Landes bis
zum Scmmering und Hartberge hergestellt wurde, während sie früher nur bis zur
Piesting reichte, und Neustadt noch in Steiermark lag 4).
Hinsichtlich der Topographie und Geschichte ist bemerkenswerth die Gründung
des Städtchens Marcheck 3) durch Ottokar II. zum Andenken an den im Jahre 1260
unweit davon bei Kroissenbrtin wider König Bela IV. erfochtenen Sieg.
') Herzog Friedrich's II. des Streitbaren.
3) Ulrich von Liechtenstein, mit Anmerkungen von Th. v. Karajan, herausgegeben von K. Lach mann,
Berlin, 1841, Vrouvendienst S. 530.
s) Hierüber handeln ausführlich : Phil. Lamb acher, österr. Interregnum etc. Wien 1773, 4. — Franz Kurz,
Oesterreich unter den Königen Ottokar und Alhrecht, 1. 2. Theil. Linz 1816, 8. — Hanthaler, fasti Cam-
pililiensisT. l.P. 2, p. 912 sqq. et p.1132 sqq.— Fürst E. M. Lichnowsky : Gesch. König Rudolph'sl. I.B.,
Wien 1836. — Palacky: Gesch. Böhmens, 2. B. Kopp: Deutsche Reichsgesch. 1. u.2. B. Lpz. 1845—1847.
*) Die Friedensurkunde ist abgedruckt bei Kurz a. a. O., Beil. Nr. 1. A. S. 171.
6) Von der beiKroiss enbrun gemachten reichenBeute stiftete Ottokar das Kloster Go ldenkron in Böh-
men. Auch wurde Wo k von Rosen herg, der sich in dieser Schlacht besonders ausgezeichnet hatte, von
Ottokar und Margaretha mit der Grafschaft Rabs belohnt. — Kurz a. a. 0. Beil. I. B. u. II. Die erste Ur-
kunde aus einem Codex des siebzehnten Jahrb. entnommen, nennt Comitia Ratz, die zweite, aus dem in
Hohenfurt befindlichen Original von 1260 (Acta autem haec sunt in La. Datum in territoriis apud Moravam)
sagt: Comitia Razk. Vergl. auch Grübel's Aufsatz: „Ist Ragz, Retz oder Raabs?" in Schmidl's
österr. Blättern für L. u. K. 1847, Nr. 174 s. f.
129
Wenn man aber die zahlreichen verheerenden Kriege und Privatfehden betrachtet,
so erscheint im Ganzen eine bedeutende Verminderung sowohl der österreichischen Bevöl-
kerung, als ihres Wohlstandes während der Periode des Zwischenreiches (1246 — 1278)
als die nothwendige Folge davon.
§. 69.
Allmäliches Wiederaufblühen Oest er reich'sunterdenH ab sburgern.
(Schwaben und andere Reichsländer; Italiener, Griechen, Serben etc. in Wien.)
Um so erfreulicher und rascher war der Aufschwung, welchen Oesterreich seit
K. Rudolph vonHabsburg's Sieg über Ottokar (1278) an der March und der Her-
stellung des Landfriedens nahm, als — nach dem Ausspruche Konrad's von Würzburg :
„dem Adler von Rom würdiglich gelungen, dass er Krähenvögel bezwungen, auch Ha-
bichte und Falken zu Osterlanden und in Steier, zum Schrecken der Raben und Geyer, und
sich auch der Low aus Böheim musste schmiegen unter seine Klauen." Auf dem Reichs-
tage zu Augsburg (27. Decembcr 1282) wurden beide Söhne Rudolph's I., Alb recht
und Rudolph, mit denHerzogthümern Oesterreich, Steiermark, Krain und der windi-
schen Mark belehnt, wie sie einst Herzog Friedrich II. besessen, und zugleich alle Privile-
gien, die mit der neuen Ordnung unvereinbar waren, für ungültig erklärt1). Auf Bitten des
Landadels vom 1. Juni 1283, dass es schwer sei, zwei Herren zu dienen, wurde Al-
brecht allein zum Regenten der österreichischen Länder von König Rudolph I. bestimmt ä).
Mit Umsicht baute die Dy nastie der Habsburger auf den von denBabenber-
gern gelegten Grund, und durch die Erweiterung ihrer Hausmacht, durch die Vermäh-
lung mit Ausländerinnen, so wie durch ihre Weltstellung als deutsche Kaiser und als
Könige Böhmens und Ungern's erfolgte ein immerwährendes Zuströmen von
Ausländernn ach Oesterreich, namentlich nach WT i e n , dessen Bevölkerung sich
fortwährend vom deutschen Reiche und aus allen Ländern der Monarchie
ergänzte und vermehrte.
Viele Schwaben kamen unter Albrecht I. in Oesterreich an, da aber Albrecht
dieselben vorzüglich begünstigte und aus ihnen Herrmann von Landenberg und
die Herren Heinrich und Ulrich von Wallsee als seine Haupt-Bathgeber wählte,
so entstand Unzufriedenheit bei dem altösterreichischen Adel3), welcher auf seinen Ver-
sammlungen zu Stockerau und Triebensee auf die Entfernung der Schwaben und die
Bestätigung seiner Privilegien drang, und, als diess verweigert wurde, in Wien einen
Aufstand erregte, der mit dem Verluste der Privilegien dieser Stadt endigte *).
') Rauch österr. Gesch. III. B. S. 56—60. — L ambach er S. 199 etc. im Anhange.
-) Die Städte, Ritter und Knappen Oesterreich's schlössen (ums J. 1281) einen Bund, dass sie sich durch
10 Jahre jedem Ruhestörer widersetzen und den eidlich beschwornen Landfrieden aufrecht erhalten wollten.
(Die Urkunde in Kurz: Oesterreich unter Ottokar und Albrecht II. Beil. X.)
3) Ein angesehener eingewanderter Adelsstamm aus Schwaben waren auch die-Ellerbach.
*) König Rudolph I. hatte im J. 1278 Wien zur fr eien Reichs s tadt erklärt; bei der Verleihung der öster-
reichischen Länder war aber auf die Zeit der letzten Babenberger zurückgegangen worden. Die Wiener
wollten indess auf ihren vermeinten Rechten als freie Reichsbürger beharren und deren Anerkennung vom
Herzoge Albrecht ertrotzen. Der Herzog zog sich auf den Kaienberg zurück, schnitt den Wienern die
I. 17
130
Die Th eilung ender österreichischen Lande, dann Zwistigkeiten, beson-
ders jene wegen der Vormundschaft über Ladislaus Posthumus, führten in Wien zu
einem abermaligen Aufstande, wobei Friedrich IV. sogar in seiner Burg zu Wien durch
neun Wochen (2. October bis 4. December 1462) belagert, endlich durch König Podebrad
von Böhmen befreit wurde ').
Besonders auffallend war die Zahl der Zuwandernden in Wien. — AeneasSylvius
P i c c o 1 o m i n i (Kanzler Friedrich's I V., Bischof von Trient, dann als Papst : PiusII. f 1 464)
sagt in seiner, wenn auch etwas einseitig und scharf gehaltenen Schilderung der Wiener,
dass alte Bürgerfamilien selten 2), meist Fre mde und Emporkömmlinge daselbst
zu finden seien. Im Ganzen rechnet derselbe in Wien 50.000 Communicanten (Katho-
liken). Er preist die Schönheit der Stadt, der Kirchen und Paläste, besonders den be-
wunderungswerthen Stephansthurm, lobt die Wohlhabenheit der Wiener, tadelt jedoch
ihre lockeren Sitten. — Minder bedeutend und volkreich nennt er die übrigen öster-
reichischen Städte; als vornehmste Landherren erwähnt Aeneas Sylvius die Grafen von
Schaumburg und Maidb urg (Hardegg), doch noch reicher als diese die Wallsee,
Liechtenstein und Buchheim; ferner als nächst angesehene Adelsfamilien die
Zufuhr ab und erzwang den Gehorsam der Stadt. Wien musste sich unbedingt unterwerfen, die Privilegien
ausliefern, welche zerrissen wurden, und in einer eigenen Urkunde (vom 18. Februar 1288) Unterthanen-
Treue dem Herzoge als Landesherrn geloben und auch über die Verzichtleistung ihrer vernichteten Pri-
vilegien einen besondern Revers ausstellen. (Kurz a. a. O. Beil. XIX. u. XX.)
*) Michael Beheim, Buch von den Wienern (1462—1465), herausgeg. von Th. v. Karajan. Wien 1846.
=) Urkundlich lassen sich jedoch in Wien schon im dreizehnten Jahrhunderte als alte Wien er Familien
nachweisen: Die Familie Gre i ffen , Nachkommen des reichen Grifo von Mariastiegen , Otto von dem
(hohen) Markte, Leopold von der Hochstrasse, Leopold der Riemer, und mehrere ritterliche Fami-
milien, die sich in Wien ansässig machten, als die Stadtricbter: Otto der Aeltere von Neuburg (1258),
Ritter Otto Haymos Sohn (1272), Heunlo von Tulna (1275), Ritter Reimboto (1281 und 1283),
Konrad von Harmarcht (1282), und der Bürgermeister Paltram von Stephansfreithofu. a. m.
(Tschischba S. 121.) Noch mehr ritterliche Geschlechter kamen im vierzehnten Jahrhunderte als in Wien
eingebürgert („verburgrechtet") vor. — J. E.Schlager in den Wiener Skizzen V. B., S. 454 etc. nennt aus
derSmitmer'schen Urkunden-Sammlung im k.k. Staats-Archiv noch (im dreizehnten Jahrhundert) Otto Sa-
gitarius, Chuno CivisdeWi enna, Sifridus Schutwürfel etc., wovon hier nur einige Namen ausgehoben wer-
den, sofern sie auf die Abkunft der (wahrscheinlich alteinheimischen und eingewanderten) Familien hindeu-
ten, als: Pertboldus WiesendusFI ami nck (1257), Rudolfus, civis Wienne nsis (1266), Ott dePerch-
t o. 1 d s d o r f (1267), Ditricus deChalenperge (1275), Dietricus in W i t in a r ch e t (1231 ), dann Rudgerus
et Paltramus Fratres in Witmarcht (1275), Leopoldus de quinque ecclesiis, Chunradus Wulf-
leinsdorfer, Vlricus Va lchen stain er (1280), Leopoldus de alta strada, Heinricus de prei-
t enveld; ferner aus dem vierzehnten Jahrhundert (aus den Wiener Stadtgrundbüchern a. a. 0. S. 462 etc.):
Feigenblatt von Ulm; Weichant Hochenburg, den man nennt von Marburg; Frau Margaretha, die man
auch nennt die steyrisch Utlin; (aus dem fünfzehnten Jahrhunderte) Stephan Gerhard, den man nennt
Siebenburger; Hanna, den man auch nennt Osterreich; Jacob Strauss, den man auch heisst Jacob
von Stain; Ulreich Kramer, der Paier, der sich auch nennt der Venediger; Hanns bei dem Prunn, den
man nennt Sibenhir t er; Jög der Stockfisch, den man auch nennt Görsign Polakh von Pellendorf;
Meister Niklas von Fürstenveld etc. — Auch Witznamen waren in Wien schon im vierzehnten
Jahrhunderte üblich z. B. Ortolf von dem entrischen Graben, Jacob mit der bösen Zal, Hunch Reich, voran
der Ledern etc. Sehr oft kommen aber bloss Taufnamen bei den Bürgern Wien's bis in's fünfzehnte und
bei Kunstlern gar bis zum sechzehnten Jahrhundert vor. — Die eingebürgerten Rittergeschlechter
wurden häufiger im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert. (Hormayr's Gesch. Wien's, HI. B., VII. und
VIII. Heft, S. 112 und 124 und IV. B., I. und II. Heft, S. 98— 100.)
Eine nationale oder geographische Bedeutung hatten auch die Wallis che (jetzt Wallner-Strasse, von
dem altdeutschen Worte „wallich" = fremd) dieKärn t hner- und Unger-Strasse, das Peyerer
(Bairer-, später verunstaltet: Peiler-) Thor etc.
131
Starhemberg, Ebereichsdorf, Pottendorf, VVolkerstorf, Eckartsau,
Hohenberg und den Emporkömmling' Eitzinger. „Salzburg, Passau, Re-
gensburg, Freising haben grosses Besitzthum, viele Burgen und Häuser, be-
suchen den Hof, sind des Fürsten Räthe und ehren seine Hoheit. Wolle er nun das
Banner des Krieges auswerfen oder einen glänzenden und freudigen Hof um sich sam-
meln, so tritt der Herzog mit seinen Prälaten und Grossen wie mit einem Gefolge von
Königen einher."
Anton Bonfin (der Geschichtschreiber und Lobredner des Königs Mathias
Corvinus, f 1502) entwirft ein ähnliches Gemälde von Wien und den Wienern. Er bewun-
dert die Pracht der Kirchen (besonders den Stephansdom und das Schottenkloster) und
der Paläste, die Sculpturen und dergleichen mit dem Bemerken, dass sich „hierher
jene Geschlechter geflüchtet, die zu Padua, zu Verona, zu Vicenza und in der Lom-
bardei weit und breit geherrscht. Hier haben die Scaliger's und Carrara's Häuser,
und hier prangen noch ihre Wappen ; hier die Denkmale vieler Adelsgeschlechter,
deren Angehörige auf den Fahrten Friedrichs Barbarossa und anderer Kaiser nach Rom,
Burgen und Land in Italien erhalten und sich da niedergelassen haben. Vor den
letzten Kriegen wurden in Wien, Kinder nicht mitgerechnet, 50.000 Einheimische
und überdiess 7.000 Studenten gezählt '). Ebenso lobt er den Reichthum und die
Handelsthätigkeit der Wiener, die Edelsitze und Bürgerhäuser in der wohlbebauten
weinreichen Umgebung, tadelt aber die daselbst herrschende Genusssucht (ungefähr im
Tone des Aeneas Sylvius), besonders die grosse Liebe zum Wein und die daraus ent-
stehenden Zänkereien.
Der Handel trug bei , dass sich in Wien auch bereits im sechzehnten Jahr-
hunderte Griechen, Serben und Bulgaren niederliessen, und dass man daselbst
ein buntes Gemenge von abend- und morgenländischen Sprachen , besonders auf
den Handelsplätzen vernehmen konnte 2). Ein grosser Theil des orientalischen Handels
war vorzüglich in den Händen dieser Griechen und Razen 3), deren sich immer
mehrere in der Stadt, vorzüglich am alten Fleischmarkt ansiedelten.
1) Auch Wolfgang Schmelzl in seinem „Lobspruch Wien's" v.J. 1548 spricht von 50.000 Communicanten.
2) Wolfgang Schmelzl, in seinem Lobspruch der Stadt Wien v. 325—338 sagt :
An das Lugek kam ich ongfer
Da traten Kaufleut' hin vnd her,
AI Nacion in jr claidung,
Da wirt gehört manch sprach vnd zung,
Ich dacht ich wer gen Babel khumen,
Wo alle sprach ein anfang gnomen.
Und hört ein seltzams drasch und gschray
Von schönen sprachen mancherlay
Hebreisch, Griechisch vnd Lateinisch,
Teutsch, Französisch, Türkisch, Spanisch,
Behaimisch, Windisch, Italienisch.
H ungarisch, gut Niederlendisch,
Naturlich Syrisch, Crabatisch,
Rätzisch, Polnisch vnd Cbaldcisch.
Des Volks auch was ein grosse Meng.
5) Unter Leopold I. wurden mehre Razen, welche keine besondere Hoffreiheit hatten, wegen bedenklicher
Einverständnisse von Wien weggewiesen. Hormayr's Gesch. Wien's IV. 12. Heft, S. 139. Der Name
17*
132
Zur Vervollständigung des lebensfrohen Bildes der Wiener fügen wir noch einige
Züge bei.
Turniere wurden auch während der Habsburger Zeit in den Städten und
Burgen noch gehalten, waren aber weniger Kampfübungen in Massen, wie die alten
Buhurte, sondern Stechen mit ihrer grossen Menge von Unterabtheilungen. In Wien
wurden dieselben nicht nur von den Adeligen (auf den Kampflucken vor der Burg oder
dem hohen Markt) sondern auch von Bürgern (auf der Brandstatt) abgehalten.
Von Volksfesten, die in Wien beliebt waren, nennen wir das Veilchenfest,
das Fest der laufenden Pferde oder das Scharlachrennen, die Feier des Johannes-
und Sonnenwendfeuers, Hof- und Bürgerbälle, die Maskenzüge in den letzten drei Fa-
schingstagen u. s. w. '), sowie auch die Ehrungen der Fürsten mit Geschenken und
die Empfangsfeierlichkeiten für dieselben zu den Fest- und Freudentagen der Wiener
gehörten '). — Auch Hof-, Schul- und Bürger-K o m ö d i e n an der Universität, den Gym-
nasien, bei den Schotten und St. Stephan, im Raths- und bürgerlichen Zeughause (im
fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderte), dann Meistersänger und die, von Ferdinand I.
abgeschafften, fahrenden Sänger, Reimsprecher und Schalksnarren trugen zur Ergötz-
lichkeit der Wiener bei 3).
Dabei ist anderseits auch der Wohlthätigkeitssinn, der sich in frühem
Ratze nstadtl für Magdalenengrund deutet nicht auf einstige raizische Bevölkerung, sondern der Volks-
witz legte ihn bei, weil die gegen die Windmühle bergansteigenden Häuschen dieses Grundes von Ferne
das Aussehen haben, als wäre eines auf das andere gesetzt (Schachner: Suburbia Vienn. 1734, p, 71).
*) Sehr werthvolle Beiträge über Cultur und Sittengeschichte, Togographie etc. Wiens aus früher unge-
druckten und unbenutzten Quellen (meist aus städtischen Rechnungen) enthalten J. E. SchlagerV
Wiener Skizzen aus dem Mittelalter (5 Bändchen oder Reihen, Wien 1836—1846), und dessen „Alter-
thümliche Ueberlieferungen von Wien" (1844), welchen die hier stehenden Bemerkungen entnom-
men sind. — Ueber das Stechen der Bürger sieh a. a. 0. I. B. S. 267 und III. ß. S. 28.
Ueber Volksfeste I. B. S. 1 — 15, 270—282, über Schankhung, Erung und löbliche Frewd,
III. B S. t— 200, — Pferderennen und Wettlaufen, bei Griechen und Römern, im Mittelalter
auch in Italien üblich, wurden in Wien 1389 durch Herzog Albrecht IV. bewilligt und zur Zeit der beiden
Jahrmärkte (am Christi-Himmelfahrts- und am Katharinentage) abgehalten. Die Rennbahn theilte sich in
den sogenannten obern (heutigen) Rennweg (von St. Marx bis zu den Ufern der Wien) und in den untern
(gegen die jetzige Raben- und Ungergasse). Ein Scharlachtuch war der Preis für das schnellste Pferd,
daher der Name Scharlachrennen. Der Preis für die laufenden Mannen und Frauen bestand in zwei Stück
Barchet. Nach dem Feste wurden (bis zum Jahre 1447) in des Bürgermeisters Wohnung Erfrischungen
von Wein und Brot gereicht, nach diesem Jahre aber ein Mittagsmahl daselbst gehalten. — Die uralte
Sitte der Sonnenwendfeuer wurde in Wien auf dem hohen Markte gefeiert, wobei der Bürgermeister und
die Ralhsherren um das Feuer ritten, während das Volk um dasselbe tanzte.
2) A. a. 0. 111. B. S. 1 — 100. In der ersten Epoche des Wiener Bürgerlebens waren ordentliche und ausser-
ordentliche Geschenke der Wiener Bürger an den Hof, namentlich zu Weibnachten, sogenannte „Clainat"
aber auch Ehrengaben an fremde hohe Personen üblich ; Bürgersfrauen wurden in Hofequipagen zu Hof-
bällen geladen und die festlichen Empfänge der Fürsten bewahrten theils einen kirchlichen, theils bürgerlich-
patriarchalischen Familien-Character, den sie unter Leopold des Glorreichen Zeiten bereits hatten; seit
dem sechzehnten Jahrhunderte, wo sich derLänderbesitz der Habsburger vergrösserte, die Landesfürsten
seltener in Wien residirten, und durch das Erscheinen von auswärtigen Königen manchmal die Feste einen
mehr diplomatischen Character annahmen, waren Triumphbogen, Weinbrunnen, Riesen, Stadibeleuchtung,
Festmahle, Feuerwerk, Aufzüge und Fahnenschwingen vom Slephansthurm Merkmale der Empfangsfeier-
lichkeiten, besonders seit 1563, bei dem Festeinzuge Maximilian II.
3) A. a. 0. III. B. 200—446. Vergl. den folgenden §. über Entwicklung der Poesie unter den Habsburgern.
133
Zeiten durch Stiftungen für Spitäler inid Klöster betliätigte 1), der Mut h der Wiener,
der sich bei mehrfachen Belagerungen, am glänzendsten aber in den Jahren 1529 und
1683 bewährte, wo Wien als schützendes Bollwerk der Christenheit gegen die Knecht-
schaft des Halbmondes erschien 2), und die Anhänglichkeit und Treue Wien's
an den Landesfürsten zu erwähnen, die sich anfangs mehr in dem Verhältnisse patriar-
chalischer Einfachheit, später in mehr curialer Weise, aber oft, seihst noch in den
französischen Kriegen dieses Jahrhunderts, durch Opfer an Gut und Blut kundgab. Die
Landesfürsten erkannten sehr bald die in militärischer und Handels-Hinsicht wichtige
Lage Wien's, und, nachdem dieselben darin ihre Besidenz aufgeschlagen, mehrte sich
bald ihre Bevölkerung, so dass die Mauern vom Peyrer-Thor bis an das Burgthor vor-
gerücktwerden mussten, die Stadt den jetzigen Umfang erhielt, bald auch in deren nächster
Umgebung die Wälder verschwanden, und im Weichbild der jetzigen Vorstädte Schlösser,
Kirchen, Klöster und Dörfer entstanden 3). Der rasche Flor, den Wien nach der zweiten
Türkenbefreiung dem Kaiser Karl VI. und seinen Nachfolgern verdankte, ist in folgen-
dem §. näher angedeutet.
') Sieh' den §. über kirchliche Entwicklung, wo auch die kirchlichen Hauptfeste, zu St. Stephan gehalten,
erwähnt werden.
2) Ueber Wien's einstige Wichtigkeit als Festung und deren Bewachung durch die Bürger, die Kriegszüge
derselben, dortiges Söldnerwesen, Zeughäuser etc., sieh' Schlage r a. a. 0. V. B., S. 1 — 273,291—533. —
Vergl. auch J. S c h e i g e r's Beschreibung des bürgerl. Zeughauses in den Beiträgen zur österr. Landes-
kunde, und Leber: Wien's kais. Zeughaus, 2 Bände, Leipzig 1846.
3) Trefflich drückt sich hierüber der verdiente Verfasser der Wiener Skizzen (B. III. Vorrede) aus : „Die
Wichtigkeit Wien's als befestigter Platz an den Pforten des so gefürchteten Ostens, als einziger Haupt-
Gommunicationspunct zwischen dem Süden und Norden dieser Seite Europa's, dann mit dem Oriente, hat
wohl den ersten österreichischen Herzog Heinrieh Jasomirgott bewogen, seine Residenz darin förmlich
aufzuschlagen, obwohl seine Vorfahren schon im Pempfingerhof, wie Latz erwähnt, oder in dem Berg-
und Passauerhof der Tradition nach Wohnburgen inne hatten. Dadurch sanken die älteren österreichi-
schen Landstädte an der Donau nach und nach, desto mehr blühte Wien auf. Der Geldreichthum des
ganzen Landes fing an inner seinen Mauern zu pulsiren, Industrie und Gesetzgebung ging von ihm aus,
seine Bevölkerung vermehrte sich so schnell und so gewaltig, dass kaum fünfzig Jahre nach dem Bau der
alten Herzogsburg Heinrich's die Stadt schon zu klein war für alle sich in Wien ansiedelnden Hand-
werker und Bürger — und immer enger wurde der Steingürtel, der zwar schon zum Theile erweiterten
Stadimauern dem unaufhörlich wachsenden Körper der Bewohner; neue fünfzig Jahre und er sprang
zum zweiten Male. Verfünffacht an Grösse breitete sich der Flächenraum der inneren Stadt aus, nach
Tausenden schlugen darin dem Fürsten die Herzen, und so viele Hunderte von Armen der Bürger bildeten
die mächtigste Kriegscohorte in und vor der Stadt, wenn es Noth heischte In den fast vierzigjäh-
rigen Wehen Oesterreich's nach dem Tode Kaiser Albert II. erscheint die Riesenfesle Wien unwiderleg-
bar, sogar als Schlüssel des Landes, als entscheidend auf der politischen Wagschale. Es ist von hohem
Interesse in diesen neuaufgehenden Geschichtsquellen, besonders in jener letzteren Zeit, in der die öster-
reichischen Stände durch die verschiedenen Interessen der eigenen Sicherheit und der Vergrösserung
ihrer Habe und ihres Wirkens getheilt waren, die Stadt Wien als das einzige an Ordnung und Recht
festhaltende zu erblicken, wie es sich selbst bewacht und verlheidigt, wie sein gefürchteter Arm so viele
Vesten bricht, aus denen Wegelagerung und Raub des Landes entsprangen, wie Wien mit allen den tüch-
tigen Männern, die sich als Hauptleute in seinem Solde befanden, oft die Kriegsoperalionen des ganzen
Landes selbstständig leiteten, mit den Feinden als neutral „thaydingt," wegen der Söldner parlamentirt,
dann wieder die Kriegsgefangenen bewahrt, Soldesrückstände tilgt, dabei hohe Häupter festlich empfängt,
beschenkt und diplomatische Functionen aller Art übernimmt Wer vermöchte endlich die Folgen zu
berechnen, wenn im Jahre 1529 , wo die angsterfüllten Augen der gesamtsten europäischen Christenheit
auf Wien hafteten, der kühne Suleiman nicht an dessen Mauern seine Speere zersplittert hätte, wer die
Folgen eines verunglückten Widerstandes während Wien's zweiter türkischer Belagerung des Jahres
1683 für Deutschland."
134
§. 70.
Weiterer Bevölkerungszuwachs in Oesterreich (insbesondere in Wien)
unter dem Hause Habsburg-Lot li ringen.
Durch die präg mati sehe Sanction wurden die Länder und Völker der öster-
reichischen Monarchie zu einem untheilbaren Ganzen verbunden und dieses
äusserte seinen besonders günstigen Einfluss auf die steigende Bevölkerung des Stamm-
landes Oesterreich, namentlich auf Wien, welches dadurch erst zum Mittelpuncte der
Monarchie erhoben wurde. Die Errichtung der ungrischen Hofkanzlei in
Wien, das vertrauensvolle Verhältniss. welches unter der grossen Maria Theresia
zwischen dem kaiserlichen Hofe und der ungrischen Nation obwaltete, zog viele
ungrische Magnaten und Edelleute nach Wien, wo sie sich auch in
eigenen Palästen wohnlich machten. Die Errichtung der ungrischen Leibgarde
im Jahre 1760, welche das früher grätlich Trautsohn'sche Palais bezog, führte eben-
falls die Blüthe des jungen Adels in die Residenz. Auch nach der Abtretung italieni-
scher Landestheile kamen vornehme und patriotische Italiener, z. B. die Roferano,
Strozzi u. s. w. nach Wrien; später nach dem Verluste der Niederlande geschah das-
selbe von Seiten vieler Niederländer, nachdem bereits durch die Handelsverbindung
mancher gewerbsthätige Niederländer nach Wien gekommen war. — Auch aus He sse n
und andern deutschen Ländern waren adelige Familien , namentlich im Militärdienste,
nach Oesterreich gekommen. Am meisten blieb die Zuwanderung aus Deutsch-
land im Gange, vorzüglich aus Bayern, Schwaben, Franken und Loth-
ringen, einige Zeit (1745 — 63) auch aus Schlesien. Dieser fortdauernde Zuwachs
der niederösterreichischen Bevölkerung von Aussen . namentlich in Wien, zeigte sich
augenfällig durch die Entstehung und raschen B e völker ungsfortschritte
der meisten Vorstädte. Als im Jahre 1703 die Linienwälle gezogen wurden,
waren innerhalb derselben grossentheils Felder und Gärten ; zwar bestanden schon aus
der Babenberger Periode die Dörfer Erdberg, Gumpendorf, alte Wie den,
Landstrasse, Margarethen etc., dann mehrere Klöster, Spitäler, Mayerhöfe und
Schlösser, doch waren sie schon bei dem ersten Türkeneinfalle und nach ihrer theil-
weisen Wiedererhebung, bei der zweiten Türkenbelagerung im Jahre 1683 niederge-
brannt worden. In der Regierungsperiode Karl VI. (1711 — 1740) entstanden auf dem
Rennwege (1693 — 1724) durch Prinz Eugen das Bei vedere, ferner das schwar-
ze nb ergische Palais (1725), die Häuser der Herren Managetta. Stockhammer etc.
auf der Landstrasse die Gartengebäude des Grafen Traun (am Glacis zur Taube
Nr. 445), Kollowrat (jetzt Esthe), des Prinzen Max von Hannover u. a.; doch nahmen
die Landstrasse und der Rennweg in ihren übrigen kleineren Rauten erst sei
dem Jahre 1767 durch die zugesicherte zwanzigjährige Steuerfreiheit Aufschwung. —
Nachdem das grossartige Starhemberg'sche Fr ei haus (1684 — 171 7), dann die herrliche
Karlskirche zum Andenken an die Pest im Jahre 1713 auf Befehl des Kaisers durch
den berühmten Fischer von Erlach . den Erbauer der Hofbibliothek und der meisten
Prachtbauten damaliger Zeit, sich erhoben, nahm auch die Vorstadt Wieden bald an
Bevölkerung zu, um so mehr, da Kaiser Karl VI. in der neuen Favorita (dem nach-
135
maligen Theresianum) gern sich aufhielt, und Fürst Lobkowitz, Graf Althan, Graf
Starhemberg, Baron Kleinburg, die Herren von Garelli, Matthielli, Mayenberg etc. sich
ansässig machten; an der Wien aber die Häuser des Freiherrn Schaller, Glanz und
Selb, dann Focaneti's etc. entstanden. Rasch erhob sich auch die Vorstadt Mariahilf
(früher Schiff oder Schöff, vom Schilde eines Einkehrwirthshauses den Namen tra-
gend, in welchem die auf der Donau aus Bayern und Schwaben zahlreich herabkommenden
Kauf- und Schiflleute gewöhnlich Herberge nahmen, wenn sie zu Lande nach Hause kehr-
ten) und zählte im Jahre 1733 bereits 120 Häuser mit 12.200 Einwohnern. Baron Lette,
Atbrechtsburg, Zauner u. a. kauften sich dort an. Auch der Spittelberg (an der
Stelle des ehemaligen Kroatendör fels) hatte 1733 schon 150 Häuser mit 8.000
Seelen. — Auf dem alten Grunde Zeismannsbrunn oder St. Ulrich obern Gutes entstan-
den im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts die Vorstädte N e u s t i f t , N e u b a u , W e n-
del Stadt, und auf den Feldern Ober-Neustifts wurde erst im Jahre 1780 das Schotte n-
f e 1 d angelegt. Diese Vorstädte wurden grösstentheils mit Reichsländern (Schwaben,
Bayern, Franken, Lothringern) bevölkert, wozu die durch Kaiser Joseph II. verkündigte
Toleranz, der durch ihn der inländischen Industrie ertheilte Impuls und die zehnjährige
Steuerfreiheit wesentlich beitrugen '). Auch Gumpendorf vergrösserte und verschönerte
sich um die letztere Zeit, als die Grafen Königsegg, Mollart, von Arnberg, Hillebrand,
Waffenberg u. a. daselbst Häuser mit Gärten errichteten. Im alten Lerchenfelde
entstand die Trattner'sche Druckerei, um welche sich zunächst Häuserreihen bildeten.
Im Jahre 1700 verkaufte Marchese Hypolit Malaspina den rothen Hof mit allen umlie-
genden Gärten und Feldern bis zum grünen Thor an den Magistrat und nannte ihn zu
Ehrendes römischen Königs: Josephstadt. Die Familie Strozzi, welche sich
zwischen Josephstadt und Lerchenfeld Schloss und Garten angelegt, verkaufte (1752)
ihren Grund dem Magistrate, seit welcher Zeit auch die dortigen Weingärten sich in
Häuserreihen verwandelten. Paläste mit Gärten legten dort die Grafen Chotek, Kolo-
wrat undKinsky (jetzt Auersperg) an. Die Alservorstad t bezogen Fürst Schönborn,
Baron Pirchenstein, Löwenau, die Währ ingergasse Fürst Dietrichstein, Graf Kuf-
stein, Baron Strudl, der berühmte Maler, u. a. Beide erlangten erst eine grössere Bedeu-
tung in den Tagen Kaiser Joseph II. durch die Anlegung der dortigen Spitäler und Kasernen.
— Das breite Feld entstand erst unter Franz I. seit den Friedensjahren. Der Mich el-
beurisc he Grund erinnert an seine ehemalige Grundherrschaft, die salzburgische
Benedictiner-Abtei Mic he lb e u er n , welche auch in Währing Besitzungen hatte. Um's
Jahr 1712 — 1720 entstand durch denFürsten Johann Adam Liechtenste in die Vor-
stadt Lichtenthai. welche damals zu Ehren Kaiser Karl VI. auch Karlstadt genannt
wurde und schon im Jahre 1733 sammtHim mel p f o r t gr u nd 9.000 Einwohner zählte.
Zur Vorstadt Thury in der alten Sichenals machte Johann Thury, Kaiser Ferdi-
nand's I. Hofbedienter, den Anfang durch Erbauung eines Hauses 2). Bald folgten
») Vergl. den spätem §. über die Fortschritte der Industrie in Oestcrreicli.
a) Auf demselben (jetzt Nr. 5) waren bis auf unsere Tage die Worte zu lesen :
Vor Alters allhie ein Dorf stand. Von Türken zerstöhret war,
Welches Sichenals genannt, Anjezo, als man 16M sagt
Als man zeit 1529 Jahr, Johann Thury diess Haus erbauet hat.
136
mehrere Ansiedler und 1706 kaufte den Grund der Magistrat. — In der Nähe des
Liechtenstein'schcn Palastes entstanden bald die Wohnsitze anderer hoehadeligen
Familien, als: der Althan, Kaunitz, Dietrichstein, Auersperg, Schwarzenberg, Hoyos,
Collalto, St. Julien. Zinzendorf und anderer mehr. Im Jahre 1713 wurde der Al-
thangrund an den Magistrat yerkauft und die dortigen weitläufigen Gärten meist in
Baugründe vertheilt. Auf dem obern Werd erhob sich um diese Zeit an der Stelle
des alten Fischerdorfes die Fiossau, sowie an der Stelle der Judenstadt
bereits unter Leopold I. die diesem Kaiser zu Ehren benannte Leopoldstadt
(1670) entstanden war. Schon im Jahre 1733 bestanden daselbst die Gebäude
der Grafen von Kurland, Rosenberg, Losi, Czernin, Otting, Colloredo, Fünfkir-
chen, des Fürsten Montecucculi etc.; doch schritt sie erst seit den Tagen Maria The-
resia's und Joseph's II. ihrer jetzigen Ausdehnung und ihrem Flore entgegen. Die Ja-
ge rz eile, ein Theil der alten „ Venedigera u" (sogenannt von Glasern aus Venedig),
wurde seit Eröffnung des Praters durch Kaiser Joseph, mit ihren jetzigen schönen
Bauten geziert.
Die Gew er bs vorstädte hatten sich grösstenteils aus den industriellen Theilen
Deutschlands, derNiederland e, und zum Theil aus der Schweiz und Italien
ihren Zuwachs an Bevölkerung verschafft, der Kaufmannsstand aus Italien und die
Handwerksklasse vermehrten sich, nebst den Zuflüssen aus Deutschland, vielfach noch
durch Zuwanderungen aus Böhmen, Mähren und andern slavischen Provinzen, welche
auch (nebst der Landesbevölkerung) in den Stand der Beamten und der dienenden
Klasse Wiens ein starkes Contingent stellten 1).
Ein ähnliches Bevölkerungsbild geben in kleinerem Massstabe die L an dst äd t e und
Marktflecken Oesterreich's, die sich zum Theil durch sporadische Niederlassun-
gen von Fremden, theils durch Aufnahme von Wienern und der Landbevölkerung über den
natürlichen innern Bevölkerungszustand vermehrten. Die D o r fs ch a ft en besonders im
M archfeld e, und auf den Ebenen im V. U. W. VV. waren durch die Türkenkriege und
Kuruzzen-Einfälle entvölkert, und viele Tausende aus Oesterreich in die türkische
Gefangenschaft geschleppt worden. Der Nachwachs kam theils vom deutschen Reiche,
theils von den Nachbarländern, theils auch aus jenen Gebirgsgegenden Oesterreich's, die
vergleichungsweise weniger gelitten hatten. Im Jahre 1684 wurde in Wien auf allen
Plätzen unter Trompetenschall verkündigt, dass, wofern sich Leute finden möchten, die
sich auf Acker- undWeingartenbau verstehen, selbe sich anzugeben hätten „weilen
man resolviret, nebst denen Brandstätten ihnen auch noch ein gewisses Stuck
Lands eygenthümlich einzuhändigen, und auf zehn Jahr von allen Anlagen zu be-
freyen" 2).
Der Wachsthum der Bevölkerung in Oesterreich im Allgemeinen und
Wicn's insbesondere ist aus der im statistischen T heile folgenden Tabelle
ersichtlich.
») Eine Bürger-Chronik, welche auf die Einwanderung und Niederlassung der Fremden, sowie auf die
Wiener Stammfamilien gebührende Rücksicht nähme, wäre wünschenswerth. — Als eine Vorarbeit ver-
dient Wicn's Häuser-Chronik von Schimmer (Wien 1850) Erwähnung.
2) Diarium Lcopoldi I. von Job. Adam Schenkhel (Wien 1700, I. p. k).
137
§• 71.
Slaven in Oesterreich unter der Enns.
Von den Slaven (Slowenen und Böhmen) der Karolinger und Babenberger Zeit
hat sich — vielleicht mit Ausnahme einiger böhmischer Gränzorte — keine Spur mehr
erhalten, dafür finden wir jetzt, aus späterer Zeit stammend, a) Kroaten, b) Slovaken,
c) Cechen.
a) Kroaten in Oesterreich unter der Enns.
Die Kroaten kamen in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts nach
Oesterreich, und wurden an der March, Donau und Leitha angesiedelt. — Sichere
Angaben über ihre Ansiedlung sind nur von einigen Orten bekannt. Kopfstetten
erhielt im Jahre 15C0 einen kroatischen Pfarrer, und um diese Zeit dürften auch
Eckartsau, Pframa und Wagram ihre Kroaten erhalten haben 1). Die Tradition nennt
auch den General Christoph Freiherrn von Teuffenbach, welcher um's Jahr 1580
bei 4.000 Kroaten in Oesterreich und noch mehr in Mähren angesiedelt haben soll. Je-
denfalls dürfte die Analogie der urkundlich nachweisbaren, im nachbarlichen Ungern und
Mähren erfolgten Niederlassungen der Kroaten für den gedachten Zeitraum auch hin-
sichtlich der Marchfeld-Kroaten sprechen.
Die zahlreichen Uebersehwemmungen im Bunde mit den Verheerungen der Türken.
Schweden, Protestanten, Kuruzzen und Franzosen im Marchfelde machen es erklärlich,
dassdie meisten älteren Documente jener Ortschaften, und somit auch die näheren Daten
über die Ansiedlungen der Kroaten zu Grunde gegangen sind.
Manche dieser kroatischen Colonien mögen auch später entstanden sein. Nach
Angabe der Herrschaftsverwaltung von Schlosshof wurde das Dorf Loimersdorf erst
im Jahre 1739 von der damaligen Herrschaftsbesitzerin, M. A. Victoria Herzogin von
Sachsen-Hildburghausen, gebornen Prinzessin von Savoyen, für Kroaten gegründet und
damals wurde auch das entvölkerte uralte Engelhartstetten von Kroaten bezogen,
welchen die Entrichtung von Laudemium und Mortuarium erlassen wurde. Bis in die
Zeit Kaiser Joseph's II. hatten die Kroaten ihre nationale Eigenthümlichkeit und Sprache
') Das Gedenkbuch der Pfarre Eckartsau enthält hierüber S. 148 folgende Angaben. Bei dem ersten Tür-
ken-Einfalle im J. 1529 wurden viele Ortschaften durch Brand und Wegschleppung der Einwohner ver-
wüstet. Solches Loos traf auch Kopf statten, Pframa und Wagram. Durch Ansiedler aus Kroatien
wurden diese Dörfer wieder erhoben und angebaut. Doch hatte die Gemeinde Kopfstätten im J. 1544 noch
keinen kroatischen Pfarrer, weil das Original-Visitationsbuch von diesem Jahre keine Meldung davon macht.
Erst um's Jahr 1560 finden sich deutliche Spuren eines solchen Pfarrers. Die Ansiedlung der Kroaten er-
folgte daher (siehe Pfarrbuch S. 138) unter dem Herrschaftsbesitzer Wolf von Wolkerstorf. Der
nachmalige Besitzer Otto Freiherr von Teufel, ein eifriger Protestant Hess die Pfarrkirche von
Kopfstätten durch zwölf Jahre (1615—1627) sperren, um die gut katholischen Kroaten jedoch ver-
geblich zum Protestantismus zu zwingen (a. a. 0. S. 140 und 152 etc.). Die katholischen Pfarrkinder
von Eckartsau und Kopfstätten, welche von dem evangelischen Prediger, dem ihre Pfarrkirchen geschenkt
worden waren, nichts wissen wollten, besuchten die Pfarre Engelhartstätten, von wo aus sie sich
mit den heiligen Sacramenten versehen Hessen. Als im Jahre 1627 der Pastor abtreten musste. stellte Otto
von Teufel, so lange er die Herrschaft besass (1639) keinen Pfarrer an, sondern zog die pfarrlichen Güter
grösstentheils an sich und schloss mit dem Pfarrer von Engelhartstätten einen Contracl wegen Besorgung
der Seelsorge. Im Jahre 1658 wurde Kopfstätlen eine Filiale von Eckarlsau.
I. 18
138
noch ziemlich rein erhalten ; seit dieser Zeit, wo deutsche Schulen in den bezüglichen
Orten entstanden, haben sie auch die deutsche Sprache erlernt.
Die österreichischen Kroaten leben jetzt in zwei grösseren und ein Paar
kleineren Sprachinseln beisammen.
1) Die bedeutendste ist die kroatische Gruppe im Marchfelde an der
Donau, welche die Marktflecken E kar ts au und 0 r t h , dann folgende Dörfer umfasst :
Mannsdorf (kroatisch: Witawa Selce), Andlersdorf, Breitstetten (Brastatyn),
K r o a t i s c h- W a g r a in (Chorwat Ogr un), P f r a m a (Frama), Straudorf (Strondorf ),
H ar r in gsee (Horisei), K op f stett en (Gustatyn), Loimersdorf (Limisdorf), En-
gelhart st etten (Poturno). — Diese kroatische Gruppe reicht auch gewissermassen
hinüber auf das rechte Ufer der Donau, indem Kroatisch-Has lau und Wildungs-
mauer auch kroatische Bewohner haben *). Vor einigen Jahren breitete sich diese Gruppe
vonMarchfeld-Kroaten auch überFuchsenbigl, Lassee undBreitenseeaus. Nach
den neuesten Angaben kann aber Fuchsenbigl nur mehr als wenig gemischt, Lassee als
deutscher Ort und Breitensee (Bratisej) mit 415 Einwohnern 8) allein noch als kroati-
sche Sprachinsel gelten. Getrennt durch die deutschen Genieindegebiete von Marcheck
und Baumgarten liegt an der March der kroatisch-deutsche Ort Zwerndorf (Zwen-
dorf) mit 475 Einwohnern.
2) Die zweite Gruppe besteht aus den Marktflecken M a n n e r s d o r f 3), H o f und A u
zwischen der Leitha und dem Leithagebirge, sammt dem zwischen March und Fischa
liegenden Pischelsdorf.
b) Die Podluzaken (slovakisirte Kroaten) und Slovaken.
In der nordöstlichen Ecke Oesterreich's, am Zusammenflusse der March und Thaya
zwischen den herrlichen Park-Anlagen von Feldsberg und Eisgrub und den Auen von
Lundenburg, leben in den ehemaligen flachen Moorgegenden (Pod-Lazy), die erst durch
die Munificenz der Fürsten Liechtenstein im vorigen Jahrhunderte in Prachtgärten um-
gewandelt wurden — slovakisirte Kroaten zu Bischofswart, Ober- und Unter-The-
menau, welche Christoph Freiherr von Teuffenbach nach der Pest, welche die dortige
Gegend verheerte, im J. 1582 aus Kroatien dahin geführt haben soll. Sie heissen, wahr-
scheinlich von der moorigen flachen Gegend, die sie bewohnen, auch Podluzaken
und haben ihre Fortsetzung in Mähren. Auch in Feldsberg sind einige solche Podlu-
zaken zu linden. Reiner zeigen den slovakischen Typus die slavischen Bewohner von
«) Die an die Donau stossendenTheile dieser Ortschaften sind noch, und zwar ersteres beiläufig von 60, letz-
teres von 70 Kroaten bewohnt. In Deutsch- AI tenb urg fand Gyurik o w i t s noch vor einigen Jahren
die Kroatenfamilien Greigrich, Frantinchich. Turkovich, Spanich, Nebastovich u. a. Auch erinnern wir
an das Kroatendörfel in Wien, welches an der Stelle der jetzigen Vorstadt „Spitlelberg" bestand und zur
Zeit der zweiten Türkenbelagerung (1C83) bei der Verbrennung der Vorstädte ein llaub der Flammen
wurde.
2) Die kroatische Insel Breilensee hat ihre Fortsetzung jenseits der March in den kroatisch-slovakischen
Gemeinden Neudorf (Nowas wes), Blumenau (Lamacs) und Kaltenbrunu (Dubrawka).
3) Die Germanisirung der Kroaten schreitet auch in dieser Gruppe, nach der Anzeige des Pfarramtes, vor-
wärts, indem bei deutsch-kroatischen Ehen die Familie meist deutsch spricht und sich nur noch durch
die Kleidung unterscheidet. Auch sind fast alle Kroaten dort ebenfalls der deutschen Sprache kundig.
139
Rabensburg. Hohenau, Ringclsdorf und Waltersdorf, wo nur wenige
Deutsche leben ') , zu Sirndort' ist dagegen die Anzahl der Deutschen bedeutender.
Diese Bewohner scheinen theils Reste des einst weiter verbreiteten eechischen Stammes,
thoils Uebersiedler aus den slavischen Komitaten Ungern 's zu sein.
Mit den Arbeitskräften dieser Podluzaken wurde grossentheils die Verwandlung
der Sumpfstrecken in die grossartigen Park-Anlagen bewerkstelliget, welche die Fürsten
Karl und Eusebius von Liechtenstein im vorigen Jahrhunderte anordneten.
Ueber die Eigentümlichkeit in Sprache, Kleidung, Sitten und Gebräuchen der
Podluzaken wird später in dem hiefür gewidmeten besonderen Abschnitte gehandelt.
c) Böhmen (Cechen)
kommen an der nordwestlichen Gränze gegen Böhmen in acht österreichischen Ort-
schaften gemischt mit Deutschen vor, nämlich in Schwarzbach (Swarzbach), Rot-
tenschachen (Rabsachy), Gundschachen (Gundsachy), Brand (Lomy), Witschkoberg
(Halamky) , Beinhöfen (Nemecki), Finsterau und Tannenbruck. — An die einstige
weitere Verbreitung des böhmischen Elementes in jenen Gegenden erinnert noch der
Name des jetzt deutschen Ortes: Böhmisch-Zeil.
Ausserdem ist noch böhmisch und deutsch Inzer sdorf bei Wien ~). Ferner
kommen zu den aus anderen Provinzen in Wien befindlichen Fremden bei 20.000
Slaven, darunter gegen 10.000 Böhmen.
§• 72.
Juden in Oester reich unter der Enns.
Die erste urkundliche Erwähnung von Juden in Oesterreich geschieht in der Zollord-
nung Ludwig's des Kindes v. J. 906. Die Juden galten jedoch hier, wie in ganz Deutsch-
land als kaiserliche Kammerknechte, weil sie — nach der Ansicht jener Zeit,
— »zur ewigen Strafe des von ihnen dem Erlöser zugefügten Kreuztodes, auf ewig
Knechte derjenigen geworden seien , denen Christi Tod die ewige Freiheit gegeben."
Schon der erste österreichische Herzog, Heinrich Jasomirgott, soll aber (1156) im
grossen Freiheitsbriefe Kaiser Friedrich Barbarossas für sich und seine Nachfolger das
Vorrecht erhalten haben, Juden auf ihrem Gebiete allenthalben halten zu
d ü r f e n , wodurch dieselben herzogliche K a m m e r k n e c h t e wurden.
W7ährend der Reichsacbt des Herzogs Friedrich des Streitbaren gab zwar Kaiser
Friedrich II. den Wiener Juden eine eigene Ordnung, allein nach des Herzogs Rück-
kehr schaltete derselbe wieder über die Juden als ihr Herr , so z. B. gab er den Neu-
städtern in dem zum Lohne für ihre Treue erhaltenen Freiheitsbriefe (vom 5. Juni 1239)
die Zusicherung, dass Juden von allenAemtern entfernt gehalten werden sollen,
und am 1. Juli 1244 verlieh derselbe Herzog auf seiner Veste Starhemberg den Juden
das berühmte grosse Privilegium, welches zugleich Muster für die Judenprivi-
legien mehrerer Nachbarländer wurde.
M Auch in den Orion Bernhardsthal und Drüsing fand Professor Sembera noch Slovaken; nach den
neuesten ofticiellen Nachrichten sind diese Orte aber jetzt als rein deutsche zu betrachten.
2) Die letztern kamen grösstenteils erst in neuerer Zeit zum Betriebe grosser Ziegelbrennereien nach
Inzersdorf.
18*
140
Hiernach hatte in Rechtsstreiten das Zeugniss des Christen allein gegen Juden
keine Gültigkeit. Juden durften aller Orte Pfänder (mit Ausnahme von nassen oder blut-
befleckten Gegenständen) nehmen; auch unbewegliche Besitzungen konnten ihnen für
schuldige Darlehen zugesprochen werden; im ganzen herzoglichen Gebiete durften sie
nicht mehr, als jeder Bürger Zoll entrichten, doch durften die Juden auch nicht mehr
als acht Pfennige vom Pfunde Zinsen nehmen. Bei Streitigkeiten der Juden unter sich,
sollte nicht der Wiener Stadtrichter, sondern der Herzog oder sein oberster Landes-
kämmerer entscheiden. Für den herzoglichen Schutz mussten sie eine Steuer ent-
richten. Dieses Privilegium wurde auch von König Piudolph von Habsburg bestätiget.
Auch Ottokar. König von Böhmen, verlieh den Juden (Krems 8. März 1255) eine
ihnen günstige Verfassungsordnung *).
Im vierzehnten Jahrhunderte begannen die Judenverfolgungen auch in
Oest er reich, so z. B. 1302 zu Korneuburg, 1338 zu Hörn, Eggenburg, Pulkau,
Retz, Znaim, Zvvettl und Neuburg, 1349 zu Krems u. a. Orten.
In Wien lebten die Juden damals in einem eigenen Judenquartier (im untern
Arsenal und Elend). Als aber von dort 1406 eine Feuersbrunst sich über die übrigen
Stadttheile bedrohlich zu verbreiten anfing, stürmte der Pöbel die Häuser der Juden-
stadt und Hess sie drei Tage brennen. Bald entstand jedoch nicht nur dieser Judenbe-
zirk wieder, sondern auch ein zweiter, der sogenannte neue Judenmarkt 2).
Im Jahre 1421 starben wegen Gotteslästerung mehrere als schuldig erkannte Juden
zu Erdberg den Feuertod3), und zugleich wurde allen Juden untersagt, in Oester-
reich zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten. Ungeachtet dieser 1453
und 1462 erneuerten Verordnung, waren doch bald wieder Juden in Wien zu finden,
so dass sich der Stadtrath beschwerte , dass schon wieder Juden Wohnungen hätten
und ihre Handelsgeschäfte betrieben.
Seit dem sechzehnten Jahrhunderte suchte man die Verhältnisse der Juden in
Oesterreich wieder zu regeln. Ferdinand I. erliess (1528) eine eigene Ordnung für die
„inländischen und angesessenen Juden, welche königlicher Majestät Kammergut sind,"
die auch von den ausländischen, welche nach Wien kommen, gehalten werden soll; wo-
durch „die Beschwerung und Last, die ihrethalben derselben Stadt Wien und dem ge-
meinen Mann durch derselben Juden Handthirung, Gewerbe und Wucher und dergleichen
heimliche Händel und Praktiken entstehen und bisher eingewachsen sind, unterkommen
und verhütet werden." Jeder Jude musste sein Abzeichen tragen; fremde Juden durften
ohne Meldung bei der Obrigkeit nicht länger als über Nacht in Wien bleiben und zwar
nur in zwei dazu bestimmten Herbergen.
Da sich diese Beschränkungen nur auf Wien bezogen, und sich Juden bald wieder
in mehreren Orten zeigten, beschränkte Ferdinand I. dieselben auf die (damals öster-
reichischen Städte) Eisenstadt und Güns.
i) J. Schlager'» altertümliche Ueberlieferungen von Wien. 1844, p. 10—11.
~) Dieser umfasste den Judenplatz, die Currentgasse und einen Theil der WippHngerstrasse. Die Juden
hatten in Wien ihren eigenen Judenrichter, eine Schule, einen Garten, ein Spital, Badstuben, einen eigenen
Fleischhof und Friedhof.
3) Am Hause Nr. 404 am Judenplatzc in Wien befindet sich noch jetzt ein hierauf bezüglicher Inschriftstein.
141
Durch das Mandat vom 2. Jänner 1554 wurde zwar der Johannestag für die Aus-
wanderung der Ju d en aus den österreichischen Landen festgesetzt;
doch dieselben wussten schon am 3. April desselben Jahres und wiederholt (1555, 1567,
1614 und 1625) Fristerstreckungen zu erwirken, während welchen sie sich noch weiter
ausbreiteten. So waren für die Hofjuden in Wien ein dritter Bezirk (in der Nähe der
Synagoge und des Dreifaltigkeitshofes) und der untere Werd (zwischen dem jetzi-
gen Augarten und den Carmeliten in der Leopoldstadt) als vierter Judenbezirk Wien's
mit zwei Synagogen entstanden. Am 9. April 1652 erschien ein Toleranz-Patent,
wornach die Juden in Oesterreich an jenen Orten und in gleicher Anzahl, wo und wie
sie bisher sich befanden, gegen Entrichtung der jährlichen Judensteuer von 4.000 Gulden
an den Landesfürsten noch ferner geduldet werden sollen.
Der Volksunwille gegen die Juden mehrte sich aber bald, so dass Kaiser Leopold
am 22. September 1665 ein Schutzpatent für deren persönliche Sicherheit erliess, und
am 2. August 1669 durch ein Verbannungs-Edict die Abschaffung der Juden aus
Wien ') und ganz Oesterreich befahl, doch wurde ihnen gestattet, über ihre Forderungen
mit den Christen abzurechnen.
Der untere Werd erhielt, nach dem Abzüge der Juden als christliche Vorstadt
(24. Juli 1670) den Namen Leopoldstadt.
Ungeachtet dieses Edictes hatten sich bald wieder mehrere Judenfamilien in Oester-
reich eingefunden. Bereits im Jahre 1673 hatten sie die Erlaubniss erhalten, die Jahr-
markte von Krems, Laa, Mistelbach und Retz zu besuchen und seit dem Anfange des
achtzehnten Jahrhundertes gab es auch in Wien mehrere privilegirte Judenfactoreien.
Maria Theresia suchte durch die Judenordnungen vom 22. September 1753,
15. Juni 1755 und 5. Mai 1764, Kaiser Joseph II. durch das Toleranz-Patent
vom 2. Jänner 1782 die Verhältnisse zu regeln ä). Dieses Patent und die nachfol-
genden Verordnungen bereiteten die Gleichstellung der Juden mit anderen Glaubensge-
nossen vor, deren Anerkenntniss der neuesten Zeit vorbehalten blieb.
Die Gesammtzahl der Juden in Oesterreich betrug im Jahre 1846: 4.296, wovon
auf Wien 3.739 entfallen.
§. 73.
Religiöse Entwicklung unter den H abs bürgern.
(Klöster — das Bisthuin Wien.)
Bisher wurden vorzüglich die Völkerschichten, aufweichen die jetzige Bevölkerung
Oesterreich's beruht, dargestellt ; noch erübrigt aber, die Hauptmomente ihrer inneren
Entwicklung und die Geschichte derselben seit dem vierzehnten Jahrhunderte beizufügen.
Wir beginnen hierbei mit dem wichtigsten Momente: der Religion.
') Aus Wien wanderten damals bei 1.400 Juden aus.
-) Mehr über obige Verhältnisse siehein J. L. E. Graf von Barth- Ba rtenhe im: Politische Verfassung der
Israeliten im Lande u. d. E. Wien, 1821 und in J. Schlager's Wr. Skizzen, I. und II. B.; dann: Das
Judenthum in Oesterreich und die böhmischen Unruhen. Leipzig, 1845 etc.
142
Die österreichischen Regenten aus dem Hause Habsburg, selbst wahrhaft fromm
und christlich gesinnt, suchten auch die christlich-katholische Lehre im österreichischen
Volke zu befestigen und gegen die Angriffe der Neuerung zu schützen. — Zu den in
der vorigen Periode gegründeten Klöstern kamen noch mehrere neue. Die Cister-
zienser fanden auch Aufnahme in Säusenstein (1334) und Wiener-Neustadt,
im ersleren durchEberhard von Wallsee, im letzteren durch Kaiser Friedrich IV. (1444).
Die in Wien von Herzog Heinrich Jasomirgott (1 159) gestiftete Abtei der Renedicti-
ner-Schotten , welche bis dahin nur Landsleute aufgenommen hatten, erhielt auf AI-
brecht's Ansuchen von Papst Martin V. den Auftrag-, auch Rrüder von anderen Nationen
(namentlich Oesterreicher) aufzunehmen; doch sie verliessen lieber das Kloster, als
sich diesem Rcfehle zu fügen und begaben sich (1418) zu den Schotten bei St. Jacob
in Regensburg, wober sie gekommen. Deutsche Renedictiner bezogen nun das
verlassene Kloster und Niclas von Respitz wurde darin der erste deutsche Abt *). —
Die Franciscanerklöster der strengern Observanz (Rernardiner) entstanden durch
Johann Capistran's Erscheinung: zu Wien (auf der Laimgrube 1451), dann zu Langen-
lois (1458), Eggenburg (1460), St. Polten (1455), Katzelsdorf (1462) und Enzers-
dorf (1452), in welche nebst Einheimischen auch Itiiliener eintraten. Auch der Au-
gustinerorden erhielt Klöster zu Raden (1285), in Wien (1327, nächst der Burg),
zu Korneuburg (1338), zu Brück an der Leitha (1420). — Die Karthäuser be-
zogen Klöster zu Aggsbach, Mauerbach und Gaming '). — Prämons tratenser
zogen in Geras und Rerneck ein.
Die Carmelite n erhielten einen Convent am Hof3). Albrecht V. verordnete eine
Reform in den Klöstern und erhielt dazu päpstliche Commissarien. Auch der Rischof
Nicodemus von Freisingen unterstützte ihn hierbei. Herzog Albrecht gründete auch die
regulirten Chorherren bei St. Dorothea (in der Rath-, nun Dcrotheergasse). Rrü-
der des Prediger-Ordens (1444) und Pauliner Eremiten kamen unter
Friedrich IV. (1480) nach Wiener-Neustadt; letztere waren schon 1424 zu Unter-
Ranna V. 0. M. R.
Auch die Stiftung von Nonnenklöstern, welche bereits im dreizehnten Jahrhunderte
begonnen, wurde häufiger in diesem Zeiträume. Wir nennen von den 30 derartigen Klöstern
in Oesterreicb: Das von Albert Veltsperch, Truchsess von Oesterreich und seiner Ge-
mahn Gisela gestiftete Kloster für Dominicanerinnen zu Imbacb (Minnebach)
bei Krems, das von Rudolph I. zum Andenken seines Sieges über Oltokar II. gestiftete
Kloster zuTuln für Nonnen dieses Ordens, dann jenes in Wien. DasPrämonstratenser
») H ormayr's Wien III. B., S. 90 mit Bezug auf Nr. 43 und 123 des Urkundenbuches.
-) Mauerbach wurde von Friedrich dem Schönen (1313)und Gaming von Herzog Albrecht II. (1330) gestiftet
und beide Herzoge in diesen von ihnen gestifteten Klöstern auch begraben.
3) Herzog Albrecht V. räumte (1380) den bisher im Werd.in derFiscbervorstadt, befindlichen Carmeliten einen
Tbeil der alten Ilerzogsburg am Hof, die nachmalige herzogliche Münze, ein. Er kaufte, um dem Kloster, der
Kirche und dem Kirchhof den erforderlichen Raum zu gewähren, acht Häuser am Hof und gegen die Bog-
nergasse, nämlich: das Haus des Hans Paulein, jenes des Bürgers und Dichters Peter Suchenwirth, des
Malers Lienbard, Meister Dietricb's des Bogners, Jäcklein's von Amstetten, der Helhlerin und zweier
Schuster, Dietricb's und Ulrich's von Scherdingen. Ferdinand I. räumte in der Folge dieses Kloster den
Jesuiten ein. Jetzt ist es das k. k. Kriegsgebäude. Fischer: Br. Notit. Vind. I., 115—119, und Karajan
in Chmel's Geschichtsforscher 1.403— 40G.
143
Nonnenkloster zur Himmelspf orte '). Bianca, Herzog Kudolph's Gemalin, errich-
tete (1303) unweit des Kärnthnerthores das Clarenkloster a). Auch die Nonnen im
Majrdalenakloster vor dem Schottenthor, zu St. Jacoh auf der Halben u. a. wurden in
Blanka's letztem Willen reichlich bedacht 3). Die Cisterzienserinnen zu St. Nicola
in der Singerstrasse, Baltram Vatzo's Stiftung, erhielten Bestätigungsbriefe von Al-
brecht I. (1287) und Friedrich dem Schönen (1316). Auch vor dem Stubenthore waren
Cisterzienserinnen zu St. Nicola, deren Kloster (1529) zerstört wurde. Ferner dasC ano-
nissinnenkloster zu St. Lorenz in Wien, das zu Kirchberg am Wechsel (glei-
chen Ordens), die Klöster der Cisterzienserinnen zu Ips undSt.Bernard, das der
Benedictin erinnen zu Erlakloster etc. Auch erstand durch Konrad Hölzler und
andere Rathsglieder das Kloster der Busse rinnen in der Singerstrasse, welchem
Herzog Albrecht III. (1384) die Genehmigung ertheilte. Ausserdem erhoben sich in
Wien drei sogenannte Seelhäuser auf dem Dominicanerplatze für arme und gebrech-
liche Frauen und Jungfrauen und das herzogliche Seelhaus auf der Laimgrube für
adelige hilfsbedürftige Frauenspersonen 4). Endlich bleiben noch als charakteristisch für
den Geist der Zeit die sogenannten Regelschwestern des dritten Ordens; zur
Aufnahme in diesen Orden waren Manns- oder Weibspersonen, Ledige, Verheirathete
und Witwen , welche einen guten Namen und ein ehrliches Geschäft führten, geeignet.
Eheleute, weiche in diesen Orden traten , konnten fortan in der Ehe leben und der
Zweck war, ohne eigentliches Klostergelübde nach höherer christlicher Vollkommen-
heit zu streben. — Bei dem Orden der Brüder und Schwestern von der Busse (1466)
waren aber ausser den Rittern auch Knechte, Arbeiter und Taglöhner dazu berufen5).
Kirchen im damals eben aufblühenden, Andacht erweckenden, deutschen Baustylc
erhoben sich in Wien und im ganzen Lande 6). Vor allen der S t e p h a n s d o m mit seinem
himmelanstrebenden Thurme, nach Rudolph's IV. sinnreichem und grossartigen Plane.
') Konstantia, Tochter Bela's III. und Gemalin Premysl Ottokar I. hatte sich im Witwenstande (1230—
1240) nach Wien zurückgezogen und da mit mehren frommen Frauen ein beschauliches Leben geführt.
Gerard, Pfarrer bei St. Stephan, schenkte ihnen sein Haus und seine Weingarten mit der Bedingniss,
dass sie nacli des h. Augustin's Regel leben sollten. Das dadurch entstandene Frauenkloster zur Himmel-
pforte in der Traibottenstrasse wurde bald durch Schenkungen von Wiener Bürgern und Andern reich-
lich beschenkt. Hormay r's Gesch. VI. B., S. 48 etc. und Feil in Schmidl's österreichischen Blättern
für Kunst und Literatur. 1844, S. 252.
3) Den Stiftbrief vom 28. September 1303 stellte erst einige Monate nach ihrem Tode Herzog Rudolph aus.
Anfangs nahm das Clarenkloster nur Jungfrauen und Witwen des Landadels auf. Drei Prinzessinen von
Oesterreich traten in dasselbe, Anna, Friedrich's des Schonen und zwei Katharinen. die eine Albrecht's
des Lahmen, die andere Leopold's des Biedern Tochter. Das Kloster stand auf dem Lobkowitzplatz, da-
mals Schweinmarkt. Als bei der ersten Belagerung Wien's (1529) die Nonnen nach Villach geflohen, ver-
setzte Ferdinand I. das an der Wien gestandene beim Untergang der Vorstädte zerstörte Bürgerspital
dahin. Hormayr a. a. 0. III. 148 und VI. 60 etc.
3) A. a. 0. und VI. B., S. 36 etc. Das Magdalenenkloster wurde 1529 bei der Türkenbelagerung zerstört.
*) Die Zeit der Errichtung des erstem Seelhauses und sein Stifter ist nicht genau bekannt. Es erscheint in
den frühesten städtischen Grundbüchern (1368) als bereits bestehend; das letztere wurde 1349 von Herzog
Albrecht II. und seiner Gemalin Johanna gestiftet. Dass ausserdem noch ein drittes in Wien existirte.
ist bekannt, obwohl die näheren Daten darüber fehlen.
5) Schlager a. a. 0. II. B., S. 273. Die Seelhäuser und die Regelschwestern zum dritten Orden in Wien.
") Siehe den folgenden §. über Kunst in Oesterreich.
114
Auf dessen Betreiben wurde die Pfarre zu St. Stephan zur Propstei erhoben und von
Papstlnnocenz VI. (1259) die Kirchevon derMetropolitangewalt des Erzbischofs zu Salz-
burg1 und des Bischofs zu Passau eximirt und unmittelbar dem heiligen Stuhle unter-
worfen 1). — Rudolph's Lieblingsidee, in Wien ein Bisthum zu haben, gelang aber
erst dem Kaiser Friedrich IV. bei seinem zweiten Aufenthalte in Rom durch Papst Paul II.
gleichzeitig mit einem Bisthum für Wiener Neustadt (18. Jänner 1469) zu verwirk-
lichen ~). Im Jahre 1480 (5. August) ertheilte Papst Sixtus IV. für das Bisthum Neu-
stadt die Bestätigung, welches Friedrich IV. (1491) dem (1467 gestifteten und am
1. Jänner 1469 vom Papste Paul II. bestätigten) Georgsorden einverleibte. Das Bis-
thum Neustadt wurde von Salzburg eximirt und stand bis 1723 (dem Jahre der Errich-
tung des Wiener Erzbisthums) unmittelbar unter dem päpstlichen Stuhle.
Die Stephanskirche und der sie umgebende Friedhof blieb auch fortwährend der
Mittelpunct der religiösen Feierlichkeiten 3) , und der Andachtsübungen der Wiener
Bürger. — Zur Erweckung des religiösen Gefühles in Wien trug auch das Erscheinen
des h. Johann Capistran als päpstlicher Abgesandte und Kreuzprediger wider die
J) Am 9. Juli 1359 gaben Rudolph und seine Gemalin Katharina, Karl IV. Tochter, den Stiftungsbrief der
neuen Propstei und noch am 31. December desselben Jahres erfolgte die Eximirung durch Inuocenz VI.
Am 5. August 1364 ertheilte Urban V. die Bulle über die Erhebung der St ep h ans kir che zu einer
fürstlichen Props tei mit 24 Chorherren. Am 21. März 13G5 setzte der Passauer Bischof Albrecht den
neuen Propst zu St. Stephan, Johann Maierhofer, als Seelsorger und Pfarrer ein und erhielt für die Lehen-
schaft über St. Stephan das Kirchlehen zu Waidhofen a. d. Ips. (Hormayr a. a. 0. S. 196 — 198.)
"-) Papst Paul II. erklärte am lg. Jänner 1469 bei St. Peter zu Rom, Wien und sein Gebiet mit allen seinen
Kirchen, Kapellen, Klöstern und frommen Orden vom Passauer Sprengel gänzlich eximirt und erhob seine
Collegiatkirehe und Propstei zu St. Stephan, deren Patron der Landesfürst selber sei, zur Cathedrale
und zum Bischofsitz, a. a. 0. 1 V. 24. F e i 1 in Schmidl's Kunst und Allerlhum in Oesterreich. 1846. S. 7 Anm. 22.
— Das Bisthum Neustadt erhielt aber erst 1477 seinen ersten Bischof in der Person des Petrus Engelbert.
= ) Dahin gehören 1. die Palmenweihe auf dem Palmbühel (eine kleine Erhöhung des Stephansplatzes zwi-
schen der bestandenen Magdalenenkirche und dem Stephansdom), 2. die Pumpermelten, 3. dieFusswaschung
in der Stephanskirche mit dem alten Ritus; 4. das Passions- oder Osterspiel, d. i. die figürliche Darstellung
der Leiden des Erlösers, welche in Oesterreich, wie überhaupt im Mittelalter, üblich war ; Bussfahrten nach
Hernais sind abgebildet in D elsenb ach's, Pfeffel's nnd Klein er*s Darstellungen der Wiener Plätze
und Gebäude. Noch im Jahre 1705 hatte in Wien eine ähnliehe Bussprozession am Charfreitage aus der
Klosterkirche der Minoriten (S. Francisci) nach St. Stephan und dann nach Hernals statt. 5. Die wöchent-
liche Freitagsprozession; 6. der sogenannte Wolfsse^en zum Andenken an die Zeit, als Wölfe noch aus den
benachbarten Wäldern und Auen bis in die Nähe der Kirche drangen. 7. Die jährlichen zwei Frohnleich-
nams-Prozessionen durch die Stadt (die erste Frohnleichnams-Prozession wurde nach Papst Urban IV. Ein-
setzung 1264 abgehalten), endlich S. die sogenannte Heilthumsfeier, welche aus mehreren Umgängen be-
stand, wobei die im sogenannten Heilthumsstuhl aufbewahrten Beliquien und Heiligthümer dem Volke ge-
zeigt wurden. J. E. Sc klage r's Wiener Skizzen (.HB., Wien 1836). Alter Kirchenritus zu St. Stephan.
S. 1 — 34 enthält hierüber interessante Daten aus einem Codex vom Jahre 1580 sammt der Abbildung des
Heilthumstuhles. Siehe auch die Beiträge zur alten Ortsbeschreibung des Stephans-Freythofes sammt
einem Anhang über die Kircbenmeisterei etc. Sc h lager a. a. 0. II. B., S. 311 etc.
Der Stephansplatz wurde erst von Kaiser Franz 1792 in seiner jetzigen Gestalt hergestellt. Nach der
Rückkehr von den Krönungen in Frankfurt und Prag wurde nach dem Wunsche des KaisersFranz statt der
vom Magistrate beabsichtigten Triumphpforten mit dem hierzu bestimmten Gelde (vom 2. Juli bis 17. August
1792) der Stephansplatz hergestellt, wie ein gleichzeitiger Kupferstich mit der Aufschrift besagt: „dem
Andenken Franz II. neugekrönten römischen Kaisers, der durch Erweiterung und Verschönerung dieses
Platzes die Zierde seiner Hauptstadt, die Bequemlichkeit seiner Bürger, Ehrenbogen vorzog, gewidmet
von den Bürgermeistern, Bäthen und der Bürgerschaft gemeiner Stadt Wien, im Jahre 1792."
145
Türken (1451) bei, welcher, obwohl in lateinischer Sprache, predigend, mittelst eines
Dolmetschers mit dem Volke sich verständigend, wo er erschien, seine Zuhörer mit sei-
ner gottinnigen Begeisterung hinriss und die Stiftung: mehrerer Franciscaner-Klöster
(Bernardiner) veranlasste1). Hierzu kam die von Friedrich IV. bewirkte Heiligsprechung
(6. Jänner 1485) des Markgrafen Leopold IV. und seine Verehrung als Landespatron.
§• 74.
Fortsetzung.
(Reformation vom nationalen Stand puncte.)
Allein ungeachtet aller dieser äussern Erscheinungen des christlichen Lebens in
Oesterreich waren doch auch hier, wie in ganz Deutsehland, viele sittliche Gebrechen
und theilweise Mängel an wahrem, gesundem religiösen Gefühle, sowohl bei Geistlichen
als Laien, vorhanden, nur bei Manchen durch den äusseren Schein religiöser Förmlich-
keiten verhüllt. Vergebens suchte man gegen Un- und Irrglauben durch neue Ritterorden
anzukämpfen '). Schon auf dem Concil zu Konstanz (1 41 4 — 1418) waren mehrere Krebs-
schäden der Zeit zu Tage gekommen und durch die hussitische Irrlehre der Glaube in
manchen Gemüthern erschüttert. Auf dem Concil zu B a s e 1 (1 431 — 1 443) erscholl lauter
Ruf nach Reform der Kirche in Haupt und Gliedern, und die Reformation Martin
Luther's machte auch in Oesterreich bald Proselyten 3). Ferdinand I. setzte ein
Glaubensgericht von zwölf Richtern unter dem Vorsitze seines Beichtvaters und Bi-
schofes zu Wien, Johann von Revellis *). ein. Reumüthigen wurde bloss eine Kirchen-
busse auferlegt; bald aber fand man Massregeln der Strenge um so nöthiger, als von
f) In Wien bei St. Stephan auf der gegen den Zwettelliof gekehrten Seite -zeigt man noch die (jedoch
ursprünglich nicht ganz an derselben Stelle gestandene) steinerne Kanzel, auf welcher er predigte.
z) Derlei Orden waren: die Gesellschaft der Tempelaise (Teinploiser), eine entfernte Nachahmung
des Templerordens, 1337 bis 1379 urkundlich erwähnt, und, unter dem Patronate des heiligen Georg, wahr-
scheinlich zur Bekämpfung der heidnischen Preussen gegründet (siehe Feil: „Ueber die ältesten St.
Georgsritter in Oesterreich oder die Gesellschaft der Tempelaise ' in Schmi dl's ösierr. Blättern für Lite-
ratur und Kunst 1848, p.56— 63) ; — der von K. Sigmund (1408) gestiftete D räche n-Or den mit dem Haupt-
zwecke der Bekämpfung der Türken : — der von Albrecht II. (1433) errichtete Orden mit d e in Adl er „zu
sondern Lob der christlichen Kirchen und ihren Glauben zu stärken wider die Ungläubigen" (namentlich die
Hussiten) — die von Kaiser Friedrich IV. gegründeten Orden der Stolle und Kandl, des Greifen
oder der Massigkeit , so wie der durch Sigmund von Dietrichstein eingeführte Chris I oph- 0 r den
gingen mit ihren Stiftern zu Grabe. — Selbst die Bitter des von Friedrich (1467) errichteten St. Georg-
Ordens, worüber Paul II. (1. Januar 1469) die Bestätigung erthcilte, und die in Oesterreich und Kärnthen
mit Gütern dotirt wurden, erhielten sich nur unter Max I., der sie begünstigte, und einen Wiener Bürger,
Johann Siebenhirter, zum Hochmeister ernannte. Sie erloschen unter Ferdinand I. (1579) gänzlich. Die
Original-Bestätigungs-Urkunde ist im k. k. Staatsarchive, und gedrnckt in Hormay r's Wien, V., p.
190 — 196, jedoch mit der falschen Datirung vom 11. Jänner 1485. Ueber den Georgs-Orden überhaupt
siehe Archiv 1830, p. 501 etc. und in Bezug auf Wiener Neustadt: Bö heim's Chronik I. B., S. 191.
:) Noch früher als Luther hatte der Passauer Official zu Wien, Hanns Kaltenmarkter, ähnliche Sätze be-
hauptet, und gleichzeitig mit Luther, Philipp Turriano, Comenthur zum heiligen Geist im Hospital an der
Wien und die Cistercienser Jacob und Theobald, jener zu St. Theobald, dieser bei den Lorenzerinnen.
öffentlich und heftig wider den Ablassverkauf und wider den Bilderdienst gepredigt. Paul Speratus, von
Salzburg vertrieben , begab sich nach Wien, und schrieb heftig gegen die dortige theologische Facultät.
Hormay r's Gesch. von Wien. IV. A.. 168 und B. 14 etc.
2) Der Burgprediger Eggenberger nahm die Flucht. Der reiche und heftige Wiener Bürger Caspar Tauber,
Hanns Voistler vom innern Halb, Jacob Peregrin, Hilfspriester im Hospital, und Johann Väsel, Priester
in der Neustadt, waren die Ersten, welche vor dieses Gericht gestellt wurden (1523). Sie thalen den ver-
langten Widerruf und kamen mit Kirehenbussen davon. Der Tauber aber, der neuerdings abfiel, wurde im
September 1524 den Flammen übergeben. Hormavr a. a. 0. 169.
I. 19
1*B
Nikolsburg aus sich auch die Irrlehre der Wiedertäufer in Oesterreich einzuschleichen
begann '). Um die Wankenden im Glauben zu festigen, die Gefallenen aufzurichten
und die Irrenden auf den Weg des Heiles zurückzuleiten, erwirkte Ferdinand I. kurz
vor seinem Tode von Pius IV. ein Breve vom 16. April 1564, wodurch der Laienkelch
gestattet wurde 2). Allein der wohlgemeinte Zweck wurde nicht erreicht, daher Pius V.
zwei Jahre nachher dieses Breve zurücknahm 3). — Um durch Belehrung zu wirken,
namentlich „um junge Leute in heiligen Wissenschaften zu unterrichten , zu lauterem
Wandel heranzuziehen," berief Ferdinand die Jesuiten; der heilige Ignaz sendete
bald nachher seinen Gefährten Claudius Jajus mit zwölf Ordensbrüdern nach Wien 4).
Auch die Polizeiordnung vom Jahre 1552 bezweckte Sittlichkeit aller Stände 5).
Die Sachlage war um so gefährlicher, als die Reformation beim Adel in Oest er-
reich bald Eingang fand. Schon an Ferdinand I. gelangte (1541) nach Prag das erste
Ansuchen um völlig freie Religionsübung der Protestanten mit den Katholiken, welchem
auch die Städte Wien, Korneuburg und Stein beipflichteten. Aus den Unterschriften
jedoch war jene des Erasmus von Starhemberg die einzige von dem auch in Wien
hausgesessenen alten Adel Oesterreich's unter der Enns.
In dem letzten Jahrzehend von Ferdinand's Regierung Hessen die Adeligen ihre
Prediger von den Schlössern allmälig und im Geheimen nach Wien kommen b). und
nachdem Max II. (1568) den Ständen gänzliche Religionsfreiheit auf ihren Schlössern
und Gebieten, mit ausdrücklicher Ausnahme Wien's, zugestanden hatte, machte die
neue Lehre um so reissendere Fortschritte, als derselbe Kaiser (1574) auch den Ständen
den protestantischen Gottesdienst im Landhause zu Wien zugestand, worauf auch bei
den Minoriten Dr. Josua Opitz, sowie in der Umgegend Wien's, namentlich zu Hernais :)-
Inzersdorf undVösendorf, eifrig Proselyten machte. Doch kamen die evangelischen Pre-
diger in Oesterreich seihst bald in Zerwürfniss, so dass die evangelischen Stände nach
Rostokan den berühmten Chyträus sich wendeten, der den Doctor Lucas Backmeister zu-
') Dort fand Balthasar Hubmeier von Friedberg, einer der Zwickauer Schwärmer, der Wiedertäufer, nach der
Schlacht von Frankenhausen verjagt, hei den Herren von Liechtenstein, Leonhard und Johann zu Nikolsburg
(das die Wiedertäufer: Emaus nannten) eine Zufluchtsstätte, und hei 10.000 derselben sammelten sich bei
diesem Städtchen. Die Herren von Liechtenstein mussten ihn jedoch auf Ferdinand's Befehl ausliefern.
Hubmeier wurde in dem damals passauischen Greifenstein in Haft gehalten und nach vergeblicher Be-
mühung ihn zum Widerruf zu bewegen, am 10. März 1528 bei Erdberg verbrannt, welchen Flammentod
wenige Tage darauf auch seine Gattin erlitt. A, a. 0. S. 171 — 170.
-) Ferdinand I. starb im Glauben, Oesterreich vor den Gräueln der Beligionswirrnisse bewahrt zu haben;
Hormay r's Wien, IV. B., 13, mit Bezug auf den Abschiedsbrief Ferdinand's I. an seine Söhne.
3) De Bubeis: Mon. Arch. Aquil. p. 1091.
*) S. So eher: Historia Provinciae Austriae Societalis Jesu. Pars I. (et uniea). Wien 1740. Fol. — Hurter's
Ferdinand IL, 1. B., S. 253 mit Berufung auf Ferdinand's Schreiben an den heiligen Ignaz.
5) Gotteslästerung, Fluchen, Zutrinken, Beschränkung des Luxus sind darin Hauptpuncte.
B) Die Freiherren von Jörger standen mit Luther im Briefwechsel, welcher zum Theil vonBaupach im
„.evangelischen Oesterreich" und von Hormayr im Taschenbuch für 1845 herausgegeben wurde.
7) In Hernais predigten: der durch seine fieise in's gelobte Land und nach Amerika bekannte Salomo Schwei-
ger, Ambros Ziegler, Johann Muglcr, Mathias Hon (im Umkreise Wien's geboren, später Superintendent
lu. Plauen), welch' letzterer Hernais als den wahren Sitz und Hort der gereinigten Lehre pries. Helmhard
war auf denConvenlikeln zuHorn undBetz einer der wüthendsten Gegner Ferdinand's IL, und wurde wegen
der eingeleiteten Verbindung mit den Gegenkönigen, dem Pfalzgrafen Friedrich und Gabriel Bethien, ge-
ächtet und seine Besitzung in Hernais eingezogen.
147
schickte. Dieser hielt zu Hörn eine grosse Zusammenkunft der Prediger und Evange-
lischen, und unternahm auch zu Feldsberg, Enzersdorf, Rodaun, Schallaburg u. a. 0. Visi-
tationen. Fast der ganze österreichische Adel hing der lutherischen Lehre an, und die eifrig-
sten Verfechter derselben waren die protestantischen Jörger in Hernais, die Buch-
heim in Aspang, die Hager in Alentsteig, die Thonradl auf Thernberg
und Ebergassing und die Losensteiner auf S challaburg. Die letzteren hatten
sogar zuLoosdorf ein Gymnasium und ein protestantisches Consistorium errichtet ').
Selbst die Bürger Wiens wollten keinen Katholiken in den Rath, ja nicht einmal
einen katholischen Dienstboten aufnehmen. Unter Rudolph IL ging das Streben der
Regierung dahin, die Uebergriffe der Protestanten zurückzuweisen, wozu Cardina!
Khlesl '), unter Matthias Minister, wesentlich beitrug. Dessen ungeachtet gewann die
neue Lehre noch immer Anhänger, besonders unter dem Adel. Schon waren in Oester-
reichnur fünf Katholische vomHerrenstande übrig. So fand Kaiser Ferdinand II..
welcher durch seine ganze Erziehung als muthiger Streiter für den katholischen Glau-
ben geweiht war, keinen Oesterreicher , dem er die Heerführung gegen die Prote-
stanten anvertrauen konnte.
§. 75.
Fortsetzun g.
(Romanischer Einfluss.)
Schon während des Anfangs der Regierung Ferdinand's IL, als T hur n denselben in
Wien belagerte und die protestantischen Stände mit E r a s m u s T s c h e r n e m b 1 und A n-
dreasTonradl an der Spitze die Gelegenheit benützten, um ihm unbedingte Glaubens-
freiheit abzutrotzen, als in dieser verzweifelten Lage Ferdinand's ganzes Gottver-
trauen und Festigkeit sich erprobte, da war es der Lothringer Bucquoy, der, von der
Bcdrängniss des Kaisers unterrichtet, das Kürassier-Regiment Dampierre unter dem
Oberst Gebhart Sainthilaire, ebenfalls einem Lothringer, dem Kaiser zu Hilfe
') Keiblinger: die Schallaburg, in Hormayr's Taschenb., 1829, S. 180— 241. Dann, des selben Aufsatz:
Loosdorf in Oesterreich unter der Enns und das einst bestandene protestantische Gymnasium daselbst
im Arch. J. 1825, S. 529 etc., wo auch ein Auszug von den Statuten desselben zu finden ist. - Schon Chri-
stoph II. von Losenstein (unter Ferdinand I. Reichshofrath, unter Maximilian II.. 1548, Arcierengarde-
Capitan) begünstigte bereits thätig die neue Lehre, und widmete die Kirche zu Loosdorf, welches von
Kaiser Rudolph II. zum Marktflecken erhoben worden, dem protestantischen Cultus. Sein Sohn, Wilhelm,
bewerkstelligte nach seinemPlane (1574) das Gymnasium, und unter demselben erschien auch der Visitator
Uoctor Lucas Backmeister. Auch war er selbst einer der Commissäre bei der Vollziehung der Visitation
für das V. 0. W. W. (12-23. August 1580). wobei auf dem Schlosse Schallaburg von den 50 Predigern
des Viertels 36 erschienen. Im Jahre 1599 bestand unter seinem Schutze zu Loosdorf sogar ein Consi-
storium, auf dessen Abschaffung Erzherzog Matthias bei Kaiser Rudolph II. drang (Raupach's evangel.
Oesterreich I. S. 206). Mit Georg Wolfgang Losenstein erlosch ( 1Ü35) die Linie Losenstein-Leuthen, welche
Schallaburg über 200 Jahre besessen hatte. Die zweite Linie Losenstein-Gschwendt, die zur katholischen
Religion zurückkehrte, wurde mit Georg Achaz (1653) von Kaiser Ferdinand III. in den Reichsgra-
fenstand und mit seinem Sohne, Franz Anton, von Kaiser Leopold in den Fürst en stand erhoben.
Mit diesem erlosch der Mannsstamm der Losensteiner (lh95). Interessante Details über die Reformations-
geschichte des siebzehnten Jahrhunderts überhaupt enthalten die herrschaftlichen Acten.
-) Melchior Khlesl, 1553 in Wien geboren, der Sohn eines lutherischen Rackers, ging in seiner Jugend zum
Katholicismus über, wurde (1579) Dompropst, dann Kanzler der Universität und Generalvicar des
Passauer Bischofs (1590), Verweser des Neustädter Risthums, dann Rischof von Wien. Vergl. Hammer-
Purgstall: Khlesls Leben. 4 Bde. Wien, 1847- 1851.
19*
sendete und denselben befreite. Während des dreissigjährigen Krieges waren es vor-
züglich Italiener und Wälschtiroler, oder doch solclie nicht-österreichische Katholiken,
welche daselbst erzogen, und noch durchweg vom katholischen Geiste durchdrungen
waren. Zu den ersteren gehören Ottavio Piccolomini '), aus sienesischem Ge-
schlechte, der durch sein feuriges Ungestüm den Sieg bei Lützen entschied, sammt
seinem Neffen Caprara -), dann G alias 3) (Mattia Galasso) aus Südtirol stammend,
der Sieger von Nördlingen, der mit der gottbegeisterten Giovanna dalla Croce in Ro-
veredo für die katholische Glaubenssache in Verbindung stand, dann der modenesische
Montecuculi, der erst in den letzten Jahren des Religionskrieges in das kaiserliche
Heer eintrat und später in den Kämpfen gegen die Türken, namentlich durch den Sieg
bei St. Gotthart berühmt wurde *). In die Reihe der letzteren gehörte vor Allen Wal-
lenstein 5)> nebst dem Lütticher Tilly 8) und dem schwäbischen Pappenheim 7>
') Piccolomini, 1599 zu Florenz geboren, der Sprüssling eines uralten Geschlechtes in Siena, wurde vom
Grossherzoge zu Florenz an der Spitze einer Hilfsschaar dein Kaiser Ferdinand II. zugeschickt; seine
Wirksamkeit im dreissigjährigen Kriege ist hinlänglich bekannt. Auch nach dem westphälischen Frieden
diente er als klugerünterhiindler den kaiserlichen und katholischen Interessen. Er starb im J. 1656 zu Wien.
-) Aeneas Sylvius °Capr ara, geboren 1631, war auch ein Verwandter Montecuculi's, den er nach dem
dreissigjährigen Kriege auf seiner Reise nach Schweden, Deutschland und Italien begleitete. Er diente in
den französischen und Türkenkriegen, und stieg bis zu dem Range eines Feldmarschalls und Hofkriegs-
rathes empor. Er batte 44 Feldzüge mit Auszeichnung durchgemacht und starb 1701.
3) Matthias, Graf von G al 1 as, wurde am 16. September 1589 auf dem Schlosse Campo seines Vaters Pancrazio
Gallasso in Judicarien geboren. Er diente zuerst unter Tilly der katholischen Ligue, später im kaiserlichen
Heere inFlandern, Italien und Deutschland, undstiegbis zum Grade eines General-Lieutenants. Bei dem dro-
henden Ausbruche der Wallenstein'schen Verschwörung war er einer von den wenigen Feldherren, welche
dem Kaiser unbedingt treu blieben; an ihn erging auch das kaiserliche Patent, worin die ganze Armee ihrer
Pflicht gegen Wallenstein entbunden und an seinen Oberbefehl gewiesen wurde. Giovanna dalla Croce soll
ihm seinen Sieg bei Nördlingen vorausgesagt haben (Beda Weber : Tirol und die Reformation, S. 274).
Nachmals (1045) erlitt er eine Niederlage gegen Torstensson und verlor inFolge dessen die Stelle bei der
kaiserlichen Armee. Er wurde zwar nach einiger Zeit wieder angestellt; starb aber bald darauf (1647).
») Raimund,GrafMontecuculi,162SzuModenageboren,dienteAnfangsinderkaiserlichenArmee untersei-
nem Oheime Ernst M.Commandanten der österreichischen Artillerie, vollbrachte (1644) seine erste ausge-
zeichnete Waffenthat, als er an der Spitze von 2.000 Reitern 10.000 Schweden durch einen Eilmarsch
überfiel und ihnen Bagage und Artillerie abnahm. In der Hilze des Verfolgens fiel er in schwedische Ge-
fangenschaft, rächte dieselbe aber bald nach seiner Befreiung (1646), indem er den schwedischen Feld-
herrn Wrangel bei Triebcl schlug und in Verbindung mit Johann von Werth die Schweden aus Böhmen
jagte. Nach dem Siege bei St. Gotthard und dem darauf erfolgten Frieden zu Väsvar wurde er Hofkriegs-
rathspräsident und erwies sich auch noch später als würdiger Gegner Turenne's. Er war auch ver-
dienter militärischer Schriftsteller und starb zu Linz am 16. October 1680.
5) Albrecht Graf von W a 1 d s t e i n (Wallenstein) Herzog zu Friedland und Sagan, kaiserl. und königl. spani-
scher Generalissimus, geboren den 15. September 1583 zu Hermanic in Böhmen, wurde am Hofe Herzogs
Karl von Burgau zu Innsbruck erzogen und, der Sage nach, durch das Erscheinen der heiligen Maria im
Traume, während dessen er über eine Mauer stürzte, für den katholischen Glauben gewonnen ; er sludirte
in Padua, wo er noch völlig für die katholische Sache eingenommen wurde, bis ihn sein ungemessener
Ehrgeiz vom Pfade der Pflicht ablenkte. Seine Thaten und seinen Tod (in neuerer Zeit vielfach beleuch-
tet) zu schildern, würde den Zweck dieser Zeilen übersehreiten; doch sind darüber noch nicht völlig die
Acten geschlossen, und es gelten von ihm noch immer Schiller's Worte :
.,Von der Pariheien Gunst und Hass verwirrt
Schwankt sein Charakterbild in der Geschichte.'
«) Johann Tscrclas Graf von Tilly wurde 1559 zu Lüttich geboren und von Jesuiten erzogen; in spanischer
Kriegsart aufgewachsen, siegle er in 50 Schlachten für die katholische Kampfehre, blieb aber selbst unbe-
siegt. Er starb am 20. April 1632.
') Gottfried Heinrich Graf von Pappenheim, in Schwaben 1594 geboren, fiel in der Schlacht bei Lützen,
in welcher auch Gustav Adolph blieb (1632).
149
Bei dem Verfalle der Kirchenzueht in vielen österreichischen Klöstern, war es be-
greiflich, dass man die Aufnahme eifrig katholisch gesinnter Italiener namentlich in die
auf italienischem Boden heimischen Orden der Francis can er, Minoriten, Kapu-
ziner und Jesuiten begünstigte. Von Enthusiasmus ergriffen, zeichneten sich beson-
ders Einzelne derselben während der Zeit des dreissigjährigen Krieges aus. Wir nennen
von denselben Fra Domingo, der im Jahre 1620 zu Scherding das Panier des
Schlachtheercs weihte, die Soldaten zur Busse und Tapferkeit mahnte und vor Prag mi
Max von Bayern und Tilly in feuriger Bede den unmittelbaren Angriff gegen die Mei-
nung der andern Befehlshaber im Kriegsrathe durchsetzte, und durch sein inbrünstiges
Gebet, mit dem Crucifixe in der Hand durch die Schlachtreihen reitend, die Krieger
zum Sieg am weissen Berge (8. November 1620) entflammte. Gleichzeitig soll auch
Bruder Tommaso von Bergamo durch seine Beredsamkeit den Kaiser Ferdinand in
Wien zum Schlachtbefehle und zur äussersten Wagniss bewogen, und in Wien während
der Schlacht den Sieg des katholischen Heeres vorausgesagt haben ').
Die Landesfürsten, welche katholisch erzogene Gemahlinnen aus
dem Südensich gewählt, hatten oft wie die letzteren italienische und spanische
Beichtväter als ihre Bathgeber bei Hofe. Die Fürstinnen erhielten auch von dort
her Hofstaat und Umgebung, wodurch die italienische, spanische und französische
Sprache an den Höfen zu Wien und Innsbruck, sohin auch in den höheren katholischen
Ständen herrschend wurde. Wir erinnern an Ferdinand's II. zweite Gemahlin, Eleonore,
eine Tochter des Herzogs Vincenz von Mantua-Gonzaga, eine überaus fromme Frau,
welche ihre Gouvernante P a u 1 a M a r i a C e n t u r i o n a (aus einem alten genuesischen
Geschlechte stammend und dem Orden der barfüssigen Karmeliterinnen einverleibt),
nach Wien berief, und. um sie an diese Stadt zu fesseln (1629 bis 1638), ein Kloster
für Karmeliterinnen errichtete, worin Centuriona als erste Oberin eintrat und
worin auch die Kaiserin ihre eigene Betzelle hatte 2).
Leopold I. hatte den Italiener Francesco vom Kinde Jesu, einen barfüssigen
Karmeliter, und den Nicola Tonnellani, einen Spanier, zu Beichtvätern, und
Fürst Porcia übte als Minister dieses Kaisers am Wiener Hofe grossen Einfluss. So
wurde das Italienische und Spanische eigentliche Hofsprache, während gleichzeitig
durch Ludwig's XIV. Waffenmacht und die Ausbildung der französischen Literatur die
französische Sprache zur diplomatischen sich emporschwang. Da gleichzeitig
der vermögliche katholische Adel und Bürgerstand in den österreichischen Landen seine
Söhne gern auf die italienischen Universitäten, insbesondere nach Padua
schickte, wo die medizinische Wissenschaft in voller Blüthe stand 3), da viele italienische
Doctoren von dort berufen wurden, oder deutsche Doctoren in ihre süddeutsche Hei-
math zurückkehrten, so erklärt sich, dass selbst in die mittleren Stände die
>) Beda Weber: Tirol and die Reformation. S. 104 etc.
-) Marian Fiedler: Austria sacra. Band IX. S. 126—130, Beda Webers Giovanna, B. III, S. 40— 42.
=) Bartolomeo Guarinoni, aus inailändischem Geschlechte , der in Padua studirte, spater in Trient als
praktischer Arzt wirkte, erhielt als Leibarzt zu Kaiser Rudolph II. einen Ruf nach Prag ; sein Sohn, Ilip-
polyt. wurde Leibarzt bei Erzherzog Ferdinand II. von Tirol; Peter Andreas Mattioli war Leibarzt
Kaisers Max IL, und Krato von Kmfthcim war Leibarzt der Kaiser Ferdinand I., Max II. und Rudolph II.
150
italienische Sprache und durch die Verbindung' mit den katholischen Niederlanden
auch die f r a n z ö s i s c h e Eingang' fand, während die süddeutsche Sprache besonders in den
höhern Ständen durch die häufige Aufnahme von lateinischen, italienischen und französi-
schen und zum Theil spanischen Worten, nahe daran war, in eine romanische überzu-
gehen '). Auch die Kunst trug- dazu bei, einen römisch-katholischen Hof-Cbarakter
anzunehmen , denn die Musen flüchteten aus dem Kriegsgetümmel und theologischen
Streitfehden an die Höfe der Fürsten2). Bei den Protestanten war die historische Malerei
vom religiösen Gebiete entfernt, und dafür eine Art Genremalerei, namentlich in Holland,
aufgetaucht.
Dagegen zog- sich die katholische Kunstfertigkeit auch in die Ordens vereine zurück,
und namentlich wurde dieselbe geübt in den Klöstern derKapuziner,Franciscaner
und Serviten, wo die altflorentinischen Meister Fra Domenico da Fiesole, und Fra
Bartolomeo da San Marco eifrige Nachahmer fanden; von dort gingen auch die feinen
Pergamentbildchen aus, welche, Heiligenbilder oder Legendendarstellungen enthaltend,
häufig unter den Katholiken Verbreitung fanden 3). Die Poesie fand nebst den lateini-
schen Schulkomödien ihren Ausdruck in italienischen Opern und französischen Schau-
spielen bis in die Tage Karl's VI., wo Metastasio Hofdichter war *).
§• 76.
Fortsetzung.
(Neue Klöster.)
Dem katholischen Elemente sollte namentlich durch zahlreiche neue Klöster
Vorschub geleistet werden. Aus dieser Periode stammen, nebst andern Kapuziner-
klöstern, jenes zu Wien (von Kaiser Matthias begonnen, von Ferdinand II. 1622
mit der Kaisergruft vollendet), auch die Barfüsser-Karm eliter wurden im untern
Werd in diesem Jahre aufgenommen, die Pfarre St. Michael nächst der Burg aber den
B a r n a b i t e n (1 626) überlassen 5) ; im Jahre 1 627 stiftete Ferdinand II. die P a u 1 a n e r
auf der Wieden, und (1628) die Camaldulenser auf dem Kaienberge. Auch berief er
auf Bitten seiner Gemahlin Marianna, Philipp's III. von Spanien Tochter, von Montserat
in Catalonien Benedictiner (1633) 6), welche im Munde des VolkesSch warzspanier
genannt wurden, und im Jahre 1690 kamen Trinitarier, sogenannte Weissspa-
nier, nach Wien 7). Schon i. J. 1636 waren auch die Ser vite n in die Bossau, und die
Augustiner nach Maria-Brunn gekommen, woselbst der berühmte Pater Abraham
J) Jedes Actenstüek dieser PerioJe gibt beinahe hierzu Belege. Auch die zahlreichen französischen, italieni-
schen und überhaupt romanischen Ausdrücke, welche noch im Munde des gemeinen Mannes im Wiener
Dialekt sich ablagerten, stammen grösstenteils aus dieser Periode.
2) Vergl. den §. über Kunst.
•;) Beda Weber: Tirol und die Reformation. S. 335 etc.
4) Siehe den §. über Kunst und Poesie.
5) Iin Jahre 1660 erhielten die Barnahiten auch ein Collegiuiu zu Maria-Hill', sowie sie schon (1633) zuMar-
garethen am Moos und Mistelbacn Collegien hatten.
") Bis zum Jahre 1708 blieb das Wiener Kloster jenem zu St. Emaus in Prag untergeordnet.
') Zweck derselben war Erlösung der Gefangenen aus türkischer Gefangenschaft, den sie auch erfüllten,
indem sie deren über 5.00Ü befreiten.
151
a Sancta Clara nachmals Noviz war. ZuFeldsberg entstand, das erste in Deutschland,
ein Kloster der barmherzigen Brüder (1605), bald auch ein zweites und drittes in
Wien; die Caj etaner oder Theatincr ') erhielten (1703) in Wien ein Collegium.
Den Jesuiten wurde die Universität und überhaupt grosser Einfluss unter Ferdinand II.
und Leopold I. eingeräumt'2). Auch in den Schulen der Jesuiten wurde die Erziehung in
katholischem Sinne in consequenter Weise durchgeführt und vorzüglicher Werth auf die
Erlernung der lateinischen Sprache gelegt, zu welchem Ende auch lateinische Dramen von
den Schülern der Jesuiten gegeben wurden 3). Von Frauenklöstern erwähnen wir das
Königskloster bei der Hofburg4), welches Elisabeth. Tochter Max' II. und
Gemahlin Königs Karl IX. von Frankreich, als tiefergriffene Zeugin der furchtbaren
Gräuel der Bartholomäusnacht. (1582) stiftete, und worin die Königinwitwe selbst den
Best ihrer Tage verlebte und darin starb (1592).
Auch in dem Aufleben der Processionen mit grossen Feierlichkeiten, wie sie
im Süden der Alpen gehalten zu werden pflegten, ist der römische Einfluss sichtbar.
Die Feier der Fr ohnl eichnamsprocession wurde nachdem Vorgange des Papstes
in Korn auch von Ferdinand II. (1022) mit Eifer erneuert0) und seit dieser Zeit
herleitete der Kaiser mit dem Hofstaa'te diese Procession. — Um den kaiserlichen
Waffen Segen wider Gustav Adolph zu erflehen, nahmen die Processionen von
St. Stephan nach Maria-Zeil (1632) ihren Anfang 6) und in Ferdinand's letztem
Siebensjahre die Kreuz- und Bussgänge nach Hernais 7).
So waren auf deutsch-katholischem Gebiete Geistlichkeit und Klosterleben, kirch-
') Marian (Fiedler) Österreich. Clerisey, VIII. Band. Wien, 1787. — Eine Uebersicht der vorzüglichsten
österreichischen Klöster, ihres literarischen Wirkens und was in dieser Hinsicht noch zu geschehen habe,
namentlich den Wunsch nach einem Diplomatarium der österreichischen Klöster, und dessen Wichtigkeit
für die österreichische Geschichte überhaupt, enthält C hin el's Vorbericht zu den Fontes Rer. Austr.
Wien, 1849.
=) Siehe den folgenden §. über Poesie.
3) Vergl. den §. über Poesie unter den Habsburgern.
*) An der Stelle des ehemals gräflich Friesischen Palais auf dein Josephsplatze und der Bethäuser der
Evangelischen und Reformirten.
5) Die feierliche Begehung der Frohnleichnamsfeier fiel um so nöthiger, als das allerheiligste Altarssacra-
ment nicht nur durch Protestanten verspottet, sondern die Frohnleichnamsfeier früher auch von einzelnen
Fanatikern gestört worden war.
•) P ilger fahrt en waren auch, nach den Kreuzzügen, von Wien aus theils nach dem gelobten Lande, theils
nach anderen europäischen Wunderorten, namentlich Rom, Achen und Maria-Zeil häufig, besonders im
vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte vorgenommen worden; doch eine förmliche regelmässige Pro-
cession nach Maria-Zeil datirt erst aus obiger Zeit (1632). Nachrichten über die Wiener Pilgerfahrten
im Mittelalter in Schlagers Wiener Skizzen, V. B., S. 425—434. Vergl. über die Zunahme der Wall-
fahrtsorte in Oesterreich Kaltenbaec k in der Austria, Jahrgang 1844 bis 1847.
7) Nachdem Ferdinand II. die hartnäckigen Verfechter des Lutherthums. namentlich den Gayer von 0 ste r-
burg und Helmhard von Jörger, aus dem Schlosse Hern als vertrieben und den Ort für den Fiscus
eingezogen hatte, gab er denselben dem Metropolitancapitel zu St. Stephan in Wien, welches den Be-
schluss fasste, auf eigene Kosten ein heiliges Grab nach dem Muster jenes zu Jerusalem zu errichten,
worüber auch Kaiser Ferdinand wenige Tage vor seinem am 15. Februar 1637 erfolgten Tode die Einwilli-
gung dazu ertheilte. J. E. Schlager a. a. 0. V. 435 mit Beziehung auf das (1642) zu Wien erschienene
Buch: Nova Viennensium Peregrinatio a Templo Cathedrali St. Stephani per Septem Christi patientis
stationes ad S. Sepulchrum in Hernais, primum rite et canonice instituta a Decano et Capitulo Viennensi,
die 23. Augusti 1639 et per P. Carolum Musart e Societate JESV conscripla.
152
liehe Feierlichkeiten und Wallfahrten, Heerführung und Kriegswesen, Hof- und fürst-
liches Familienleben, Sprache, Kunst und Poesie und das damit zusammenhängende
Gesellschaftswesen vom romanisch -kirchlichen Elemente durchdrungen '). Da
aber andererseits die Akatholiken grossentheils ihre Söhne auf deutsche Hochschulen,
namentlich nach Wittenberg sendeten, Prediger und Hofmeister von dort beriefen, ehe-
liche Verbindungen mit akatholischen deutschen Frauen eingingen, und die deutsche
Sprache bei den Protestanten mehr Pflege fand, so erhielt gewissermassen der ka-
tholisch e und akatholisch e G 1 a u b e eine n a t i o n a 1 e F ä r b u n g , und der erstere
erschien als Repräsentant des romanischen, der letztere aber als jener des deut-
schen Elementes und Gesinnungsausdruckes damaliger Zeit.
§• 77.
F o r t s e t z u n g.
(Die katholische Religion wieder als herrschende in Oestcrreich.)
Eine vollkommene Zurückführung des Katholicismus war jedoch nicht möglich,
so lange die protestantischen Stände lutherische Prediger halten durften ; daher erliess
Ferdinand II. am 14. September 1627 ein General-Mandat, womit sämmtlichen lutheri-
schen Predigern und Schullehrern befohlen würde, bis 6. October, bei Vermeidung der
schwersten Strafe Oesterreich zu verlassen. In Folge dessen wanderten nicht nur die
Prediger, sondern auch mehre von den Ständen und Bürgern Oesterreich's nach Deutsch-
land, insbesondere nach Nürnberg, aus2). Vergeblich waren die Bemühungen der
schwedischen Friedensunterhändler, den Protestanten in Oesterreich ihre frühern Pri-
vilegien zu verschaffen.
Im westphälischen Frieden (1648)3) wurde der Protestantismus von Oester-
reich ausgeschlossen und in den folgenden Jahren eine strenge Wachsamkeit gegen das
erneuerte Einschleichen der „Irrlehre" gehandhabt. Hatte dies auch zunächst eine freiere
geistige Entwicklung niedergehalten, so war doch die Rückkehr zur katholischen Lehre
und die Glaubenseinheit in Oesterreich ein grosser Gewinn. — Auch wurden in dieser
Zeit mehre Orden, welche sich mit Krankenpflege und Unterricht beschäftigten, nach
Wien verpflanzt. Dahin gehören ausser dem früher genannten Barmherzigenorden 4)
der Orden der Elisabethinerinnen 5), zu deren Einführung Franz Ferdinand Freiherr
•) Beda Weber: Tirol und die Reformation, S. 340.
-) Die Verzeichnisse von den vornehmen Österreich. Exulanten und den evangelischen Predigern in Oester-
reich findet man in G. C. Waldau's Geschichte der Protestanten in Oesterreich etc. 11. Band, S. 469— 580.
3) Vierter Artikel des Friedensschlusses zu Osnabrück. — Für die protestantischen Ständcglieder in Oester-
reich unter der Enns (deren damals 42 Familien vom Herrenstande mit 154 Personen, und 29 Familien
vom Ritterstande mit 87 Personen daselbst waren) wurde bestimmt, dass sie der Kaiser im Lande lassen,
auch nicht hindern wolle, den lutherischen Gottesdienst in den ausser dem Lande gelegenen Orten zu
besuchen; wollten sie aber freiwillig das Land verlassen, und ihre darin liegenden Güter nicht verkaufen
oder an andere verleihen, so sollte es ihnen frei stehen, zu jeder Zeit in's Land zu kommen, um deren
Verwaltung zu untersuchen und darauf bezügliche Anordnungen zu treffen.
*) Der in Spanien gestiftete Orden der Barmherzigen war (1605) nach Feldsberg und (1614) nach Wien ge-
kommen. Die Wiederherstellung des bei der zweiten türkischen Belagerang (1683) abgebrannten Klosters
in der Leopoldstadt erfolgte 1697. Im Jahre 1757 wurde auch ein Barmherzigenkloster auf der Landstrasse
in Wien errichtet.
5) Die ersten Elisabethinerinnen kamen aus dem (1697) gestifteten Elisabcthinerorden aus Gratz; von Wien
aus ver/.weigten sich dieselben bald nach Klagenfurt, Linz, Brnnn und Ofen.
153
von Rummel, Bischof zu Wien und ehemaliger Erzieher Kaiser Joseph's I. wesentlich
beitrug, dann jener der Ursulinerinnen '), englischen Fräulein *) und Salesianerinnen 3)
und der um die Jugenderziehung und den Unterricht wohlverdiente Orden der Pia-
risten 4); der ritterliche Orden der Kreuzherren mit dem rothen Stern1) erhielt 1730
die Karlskirche.
Karl VI. bewirkte hei Papst Innocenz XIII. (ungeachtet des heftigen Widerspru-
ches von Passau) die Erhehung des Bisthums Wien zum Erzbisthume. Am 24. Fe-
bruar 1722 erfolgte die feierliche Einsetzung des mit dem erzbischüflichen Pallium
bekleideten Sigmund Grafen von Kollo nies durch den Neustädter Bischof Johann
Moriz Grafen von Mangerscheid. Der letztere wurde Sufl'ragan der Metropole von
Wien, die 1728 durch Benedict XIII. auch für den jeweiligen Generalvicar und Offi-
') Der Orden der Ursulinerinnen. 1537 von Angela Merici zu Breseia gestiftet, kam durch die Vorsorge der
Kaiserin Maria Eleonore, Witwe nach Kaiser Ferdinand III., 1664 aus dem Kloster zu Lüttich nach Wien
wo er 1675 das gegenwärtige Kloster bezog.
;) Die englischen (hesser engländischen) Fräulein, von dem englischen Edelfräulein Maria von Wart 1585
gegründet, kamen 1706 nach St. Polten, wo Jakob Freiherr von Krieehbaum, damaliger Vicepräsident der
niederösterreichischen Regierung sechs Fräulein und zwei Laienschwestern dieser Gesellschaft aus
München berief, und des Stifters Schwester Marianna selbst in den Orden als Oberin eintrat. Derselbe
Freiherr legte auch im Namen der Kaiserin Elisabeth, Karl's VI. Gemalin, den Grundstein zur Kirche
daselbst, welche 1718 geweiht wurde. Von St. Pulten verbreiteten sie sich später nacli Pesth.
!) Dieses Kloster entstand in Folge eines Gelübdes der Kaiserin Amalia Wilhelmine. Witwe nach Joseph I. ,
die am 13. Mai 1717 (dem Geburtstage Maria Theresia's) den Grundstein legte.
*» Schon unter Kaiser Ferdinand III. hatten die regulirten Priester der frommen Schulen nicht nur in
Böhmen und Mähren, sondern auch in Oesterreich zu Hörn Eingang gefunden. Von Leopold I. erhielten
sie (1697) die Bewilligung in einer der Vorstädte von Wien ein Collegium auf eigene Kosten zu bauen,
worauf der Orden vom Marquis Malaspina den Rothenhof in der neu zu errichtenden Vorstadt (Joseph-
stadt) kaufte , und den Bau des Schulgebäudes begann , wozu Kaiser Leopold selbst (2. September 1698)
den Grundstein legte. Am 16. November 1701 konnten die Schulen eröffnet werden. Im Jahre 1735 wurde
die Kirche vom Bischof von Kollonics geweiht, und in demselben Jahre das die vier Grammatical-Classen
umfassende Collegium Piarum scholarum durch die Rhetorik und Poetik vermehrt. — 1784 übernahmen
sie auch das gräflich Löwenburgische Convict, sowie die savoysche Akademie und das Theresianum.
Auch unter Maria Theresia, welche sich die Beförderung des Jugendunterrichtes besonders ange-
legen sein Hess, erhielten die Piaristen 1754 die Erlaubniss, auf der Wieden ein Collegium zu erbauen,
worin sie deutsche Schulen anlegten und auch ihr Noviziat übertrugen. In der Ungergasse brachten sie
das Doctor Thronische Haus an sich und errichteten darin nebst einer Capelle auch deutsche Schulen.
1765 erkauften sie das ehemalige Juristenschulhaus zu St. Ivo in der Schulenslrasse sammt d^r Capelle,
und errichteten darin eine Schule für Rechenkunst, Mathematik, Kalligraphie u. dgl. Zu dieser Anstalt
>vurde die Kielmannsegg'sche Stiftung (ein Convict für 9 Knaben vom Adel) übertragen.
In St. Polten wurde 1754 auf Ansuchen der dortigen Bürger ein Piaristen-Collegium für 12 Ordens-
glieder und ein Gymnasium errichtet. Nach Aufhebung des Jesuitenordens wurden die Piaristen von
St. Polten nach Krems übersetzt und denselben das früher von Jesuiten besetzte Gymnasium sammt dem Con-
vict übergeben, wozu später auch eine philosophische Schule kam. — Unter den Mitgliedern dieses Ordens
machten sich um die Reform und Leitung des Studienwesens in Oesterreich besonders verdient: Gra-
tianus Marx, Director der Theresianischen Ritterakademie, Innocenz Lang, k. k. Hofrath. Gymnasial-
director und Referent in Studiensachen, Cassian Hallaschka, k. k. Hofrath bei der Studien-Hof-
Commission und Director der philosophischen Studien-
') Die Gründung dieses Ordens wird ins zwölfte Jahrhundert versetzt, in welchem Papst Alexander III. den-
selben bestätigte. Nach Böhmen kam dieser Orden 1535, und von Prag wurde er 1736 nach Wien ver-
pflanzt, die Karlskirche am 4. October dem Ordensgrossmeister Franz Böhm übergeben und von diesem
die Ordensgeistlichen in das neuerbaute Ordenshaus eingeführt , dessen Vorsteher den Titel eines Com-
mandeurs erhielt.
I. 20
154
cialen die bischöfliche Würde erhielt; am 26. November 1727 erlangte der Erzbischof
Kollonics die Cardinalswürde, und starb den 12. April 1751 ').
Da von vielen Seiten sich Klagen gegen die Jesuiten erhoben, dass dieselben gegen
ihren ursprünglichen Zweck sich auch in weltliche Angelegenheiten mengten, so hob
Papst Clemens XIV., insbesondere auf Andringen der bourbonischen Höfe (1773)
die Gesellschaft der Jesuiten auf2).
Kaiser Joseph II. hatte beschlossen, nur jene Klöster in seinen Staaten zu belassen,
welche sich mit Unterricht oder Krankenpflege beschäftigten, und welche bei dem Fort-
schreiten der Bevölkerung dem Bedürfnisse an Pfarren genügten. Sohin wurden zwischen
den Jahren 1782 — 1788 in allen Erblanden 624 Klöster aufgehoben, in Oesterreich
unter der Enns allein 41 Mönchs- und 11 Nonnenklöster, und ihre Einkünfte zur Grün-
dun»- des Reliffions- und Schulfondes 3) verwendet, aus welchem die neuen
Pfarrkirchen mit ihren Filialen und Schulen erhalten werden sollten. —
Dieser Kaiser verlegte auch das Bisthum von Neustadt (1785) nach St. Polten *).
Auch sorgte er dafür, dass die Abhängigkeit der noch belassenen Klöster von den
Ordensgeneralen in Rom vermindert wurde. Unter ihm erfolgte eine neue Eintheilung
der Diöcesen in die Decanate und Pfarrsprengel 5) . die Erbauung zahlreicher Filial-
kirchen und Schulen, so dass nach seiner Absicht die Bevölkerung der entferntesten
Thaler und Gebirge der Wohlthat der Seelsorge, desReligions- und Elementar-Unter-
richtes geniessen sollte. In Folge des Toleranzpatentes (22. Juni 1781) erhielten
die Anhänger der augsburgischen und helvetischen Confession dann jene der unirten
') Seine Nachfolger im E r zbisthume Wien waren: Johann Joseph Graf von Trautsohn (f 10. März
1757), Christoph Anton Graf von Migazzi (f 27. April 1803) , Sigmund Anton Graf von Hohenwart
(f 30. Juni 1820), Leopold Maximilian Graf von Firmian (f 29. November 1831); worauf der jetzige
Fürst-Erzbischof Vincenz Eduard Milde den erzbischöflichen Stuhl bestieg.
!) Am 14. September 1773 begab sich der Cardinal-Erzbischof Graf von Migazzi in das Probhaus bei
St. Anna, dann zu den ober en Jesuiten in's Professhaus am Hof und zu den unteren bei der Universität,
die Aufhebung der Gesellschaft zu eröffnen. — In das älteste Collegiura, einen Theil des Babenberger Her-
zogshofes kam der Hofkriegsrath, nach St. Anna die Real- und Kunst-Akademie und die deutschen Schulen,
in jenes nächst der Hochschule der griechische Clerus, ein Gymnasium und ein Piaristen-Convent. Hor-
mayr a. a. 0. V. 39. — Bei ihrer Aufhebung äusserte Johannes Müller: „Diese Gesellschaft verdient den
grossen Anstauender Gesetzgeber desAlterthums verglichen zu werden. Sie bemächtigten sich des ganzen
Willens und aller Gedanken, gaben ihren Mitgliedern eine ausserordentliche Thätigkeit und solchen Ge-
horsam, dass der ganze Körper einem gesunden, von einer festen Seele regierten Körper glich. Seit Py-
thagoras ist in der Geschichte kein Institut, das zugleich wild en und halb und sehr verfeinerten
Völkern mit grösserem Erfolge Gesetze gegeben hätte."
') Um der heranwachsenden Geistlichkeit eine gleichförmige und mit den neuen Reformen im Einklänge
stehende Bildung zu geben, legte Kaiser Joseph II. 1783 sogenannte Generalseminarienzu Wien für
ganz Niederösterreich und zu Gratz für Innerösterreich an, in welchen sowohl die künftigen Welt- als
Klostergeistlichen ihre theologischen Studien zu vollbringen hatten. Demnach hörten mit 1. November
1783 alle philosophischen und theologischen Klosterschulen auf und die jungen Klostergeistiichen mussten
vermöge Verordnung vom 13. März die philosophischen und theologischen Lehranstalten zu Wien, Linz
oder G°ratz besuchen. Unter Kaiser Leopold wurden 1790 die Generalseminaricn aufgelöst und die Alumnate
und theologischen Schulanslalten in Klöstern wieder hergestellt.
») Die alte Propstei von St. Polten wurde aufgehoben, und die Würde des Erbhofkaplans, welche die dortigen
Pröpste bis dahin bekleidet hatten, ging auf den Abt von Klosterneuburg über.
5) Die Josephinische Pfarreiniheilung Wien's, siehe in Hormayr's Geseh. Wiens, V. A, 59 u. 6G.
155
Griechen die freie Religionsübung in Oesterreich mit nur wenig Beschränkungen, und
in Wien selbst Bethäuser.
Kaiser Franz I., selbst wahrhaft religiös, suchte auch für die religiöse Bildung
seiner Unterthanen möglichst zu sorgen. Er gründete nicht nur die Bildungsan-
stalt für Weltpriester in Wien *), sondern erkannte auch die religiöse Bil-
dung als die Grundlage des Volksunterrichtes, daher dieselbe der Geist-
lichkeit besonders empfohlen wurde. Auch wurde die Religionslehre in den Gymnasien
und philosophischen Schulen als ordentlicher Gegenstand eingeführt. Diese Obsorge,
welche Kaiser Franz noch überdiess durch die Gründung mehrerer Bisthümer 2) bethätigte,
betraf nicht nur die Katholiken, sondern auch die Protestanten, welchen er in Wien die
Errichtung einer eigenen protestantisch-theologischen Lehranstalt ge-
stattete. Während der Regierung des Kaisers Franz wurden noch mehrere Klöster auf-
gehoben 3), dafür aber in Wien die Congregation der (armenischen) Mechitaristen *),
die Gesellschaft der Redemptoristen 5) und das wohlthätige Institut der barmherzigen
Schwestern eingeführt. — Mehrfach wurde die Klage erhoben, dass seit Ende des
vorigen Jahrhunderts der christlich-religiöse Sinn in Oesterreich theilweise verschwunden
und Gleichgültigkeit an dessen Stelle getreten sei. Wenn auch diess zum Theil nicht ganz
*) In dem Kloster der Augustiner zu Wien wurde unter Leitung des damaligen Burgpfarrers, nachmaligen
Bischofs von St. Polten. Jakob Frint. 1816 eine höhere Bildungsanstalt für Weltpriester (das sogenannte
Frintaneum) errichtet, um sich unter der Aufsicht des jeweiligen Burgpfarrers, einiger Studiendirec-
toren und eines Spirituals die für höhere kirchliche Aemler erforderliche Bildung, insbesondere den
Doctorgrad in der Theologie zu erwerben.
s) So wurde das Bisthum Erlau zum Erzbisthum erhoben, und zu Kaschau, Szathmar und Tarnow Bischöfe
eingesetzt.
3) Zu den in dieser Periode in Oesterreich aufgehobenen Klöstern gehören das der Franciskaner zu Langen-
lois (1795), jene der Minoriten zu Stein und der Paulaner auf der Wieden in Wien (1796), das der be-
schuhten Carmeliten auf der Laimgrube (1797). welches seit 1804 zu einer Zwangsarbeits- und Besserungs-
anstalt verwendet wird, das der Franciskaner zu Feldsberg (1804). der Minoriten zu Tuln (1807), der Au-
gustiner zu Korneuburg (1808), der Capuciner zuSchwechat(1809) und zu Wien in St. Ulrich (1810), das der
beschuhten Augustiner zu Baden (1811) und der Augustiner zu Wien auf der Landstrasse (1812), jenes der
unbeschuhten Augustiner zu Maria Brunn bei Wien, in welches 1813 die Forstlehranstalt verlegt wurde;
dann unter Kaiser Ferdinand das Augustinerkloster nächst der Burg (1836). endlich bis auf weitere Be-
stimmung das der unbeschuhten Carmeliten zu St. Joseph in der Leopoldstadt.
*) Im Jahre 1701 gründeteein armenisch-katholischer Priester Namens Mechitar, vonSebaste in Kleinarmenien
gebürtig, die Congregation der von ihm benannten Mechitaristen. Nebst den gewöhnlichen drei Mönchs-
gelübden legen sie noch ein viertes für die stäte Verbreitung der katholischen Religion namentlich im
Morgenlande ab; auch gehört zu ihrer Bestimmung. Jünglinge ihrer Nation zu erziehen und unter den
Armeniern gute Bücher zu verbreiten. Ihr erstes Kloster hatten sie zu Modon auf Morea. Nachdem aber
diese venetianische Halbinsel 1715 an die Türken verloren war, errichteten sie in Venedig ein Kloster
und ein zweites in Triest. Da dann das letztere vermöge des Wiener Friedens an Frankreich gekommen
war, bewarben sie sich 1810 um Aufnahme in Wien . wo ihnen Kaiser Franz das Capucinerkloster zu
St. Ulrich überliess, welches sie 1836 umbauten, wie sie auch ihre Buchdruckerei vergrösserten, eine
Schriftgiesserei errichteten und den 1829 in'sLeben gerufenen Verein zur Verbreitung guter katholischer
Bücher dadurch wirksam förderten.
5) DieRedemptoristen,naeh ihrcmGründer Liguori auch Liguorianer genannt, bestehen seit 1732; PapstBene-
dict XIV. bestätigte 1749 diese Versammlung, die auch den Titel des heiligsten Erlösers führt, deren
Mitglieder nicht die gewöhnlichen Ordensgelübde abzulegen hatten, und aus der Gesellschaft austreten
konnten; er gestattete auch ihre Einführung in Rom, von wo aus sie sich bald in Italien verbreiteten. 1820
wurde ihnen in Wien die Kirche zu Maria-Stiegen sammt dem daranstossenden oberen oder kleinen Passauer
Hof. 1833 das ehemalige Franciskaner Kloster zu Eggenburg im V. 0. M. B. eingeräumt, wo sie bis 1848
sich befanden.
20*
156
ungegründet sein mag-, so bezieht es sich doch mehr nur auf die Bevölkerung der
grösseren Städte, namentlich auf Wien, wo das zunehmende Proletariat einen gründ-
lichen religiösen Unterricht der Jugend vielfach erschwert und das üble Beispiel auf
dieselbe nachtheilig wirkt. Doch lässt sich nicht läugnen, dass im Ganzen manche Fehler.
z. B. Unmässigkeit und Trunkenheit, sich bedeutend vermindert haben, und Ordnungs-
liebe an deren Stelle trat, dann dass mit dem Aufschwung derManufacturen ein grösserer
Sinn für Reinlichkeit und Anständigkeit in der Kleidung eingetreten, und besonders in
den von der Hauptstadt entfernten Gebirgstheilen noch weithin ein inniger und gesunder
religiöser Sinn anzutreffen sei, so dass bei den neuen Reformen in kirchlichen und Un-
terrichtsangelegenheiten auch in dieser Hinsicht gute Früchte vom religiösen Baume
der Erkenntniss zu erwarten stehen.
§• 78.
Ruraer Rückblick auf die Verfassung, Verwaltung und Gesetzgebung.
(Ständewesen in Oesferreich unter der Enns.)
Schon die österreichischen Markgrafen, als Hüther der deutschen Ostmark, hatten
bei der Wichtigkeit der Lage des ihrem Schirme anvertrauten Landstriches, und bei
dem ausgezeichneten Erfolge, womit sie diesen wichtigen Beruf erfüllten, eine
freiere Stellung zum deutschen Reiche, als die meisten übrigen deutschen Gau- und
Gränzgrafen. Die auf die Markgrafschaft Bezug nehmenden Regierungsmassregeln
gingen jedoch ausschliessend von den deutschen Kaisern und Königen aus. welchen die
Reichsslände beigegeben waren. Von einer den Markgrafen zustehenden Landeshoheit
kann daher eben so wenig die Rede sein, als von Landständen, welche die Landes-
hoheitsrechte beschränkt hätten. Anders war die Sachlage, nachdem Oesterreich von
Kaiser Friedrich I. 1156 zum Herzogthume erhoben und in dem hierüber ertheilten
Privilegium bestimmt worden war: dass Herzog Heinrich und seine Gattinn dieses
Land mit allem seinem Rechte besitzen, an ihre Kinder vererben und bei deren
Aussterben wem immer vermachen sollten ; dass Niemand ohne des Herzogs Geneh-
migung die Pflege der Gerechtigkeit ausübe; dass der Herzog dem Reiche keine
anderen Dienste zu leisten verpflichtet sei, als auf den vom Kaiser in Bayern
abzuhaltenden Reichstagen zu erscheinen, und keinen andern Heerzug mitzu-
machen, als welchen der Kaiser in die an Oesterreich gränzenden Reiche oder Pro-
vinzen verordnen würde. Dadurch war aus der ehemaligen Markgrafschaft ein kleiner
Staat geworden, und aus dem früheren Gränzgrafen mit einer zunächst bloss militä-
rischen Stellung ') ein Herzog mit einer, für die damaligen Verhältnisse ziemlich un-
') In Betreff des Zweckes und der Verpflichtung der Markgrafen sind folgende Stellen bezeichnend; vom
Jahre 786: Relictis tantum Marchionibus, qui fines regni tuentes , omnes . si forte ingruerent hostium
arcerent incursus (Ex Vita Ludowici beiDucange Gloss. Ed. Hentschl. Paris IV, 283, c), und vom Jahre
808: De marcha ad praevidendum unusquisque paratus sit, illuc festinanter venire quandoque necessitas
fuerit (Capit. Karoli M. bei Pertz Mon. III, 152, 1.). Vergl. auch Grimm: Rechtsalterthümer p. 496 und
Roth: Beneficialwesen, Erlangen 1850p. 412.
157
umschränkten Herrschermacht, deren Rechte nach den späteren Bestätigungen
dieses Privilegiums auch auf die (ihrigen, in der Folge noch zu Oesterreieh gelangenden
Länder überzugehen hatten. Erst von da an kann hei den österreichischen Regenten
aus dem Hause Babenberg, von einer eigentlichen Landeshoheit, d. i. dem Rechte
der Gesetzgebung, der richterlichen und vollziehenden Gewalt, die Rede sein. Die
späteren Landstände (sogenannte „Landschaft") hatten hier durchaus nicht jenen
bedeutenden Einfluss. welcher damals schon den Ständen in anderen deutschen Län-
dern zustand. Es kam ihnen bloss eine b erat h ende Stimme bei gewissen inneren Lan-
desanoelegenheiten zu. Von dieser Wirksamkeit der späteren, zur Beiziehung zu den
Beratungen über gewisse Landesangelegenheiten berechtigten und vom Lan-
desfürsten anerkannten Landstände sind jene Erscheinungen wohl zu unter-
scheiden, wo sich, wie schon die Markgrafen '), so auch die nachmaligen Herzoge von
Oesterreieh, bei einzelnen wichtigeren Anlässen des Rathes der von ihnen eigens
hierfür berufenen Angeseheneren aus dem Kreise des Adels und der Ministerialen be-
dient hatten, wobei aber noch durchaus nicht auf eine Berechtigung, zu gewissen
wiederkehrenden Verhandlungen stets beigezogen zu werden, also auf die schon so
frühe Wirksamkeit eigentlicher politischer Stände — wohl gar als berechtigter
Vertreter des Landes — gefolgert werden darf. Doch linden sich unter den österreichi-
schen Herzogen aus dem Hause Babenberg schon immer deutlichere Spuren der
allmälig fortschreitenden Entwicklung des ständischen Einflusses auf die Landesange-
legenheiten 2). jedoch vorerst nur die Bedeutsamkeit eines, durch den Gebrauch ge-
wissermassen privilegirten Standes, nämlich der weltlichen Angesehenen des
Landes: der Ministerialen und des landsässigen Adels. Von einer Vertretung des
Landes durch Stände, kann daher in jener Zeit, wo weder Geistlichkeit, noch Städte
in Landesangelegenheiten mitzureden hatten, noch keine Rede sein. Als sich aber mit
der Entwicklung des Städtewesens und der weltlichen Macht der Kirche diese einzelnen
') In dem Streite zwischen Kaiser Heinvieh IV. und dem machtsüchtigen Papst Gregor VII. (Hildebrand) hatte
Markgraf Leopold II. die Partei des Letzteren ergriffen, und zwar zameist auf Antrieb des Passauer Erz-
bischofes Altmann. „Marchio Liupoldus coadunitisprimoribussui regiminis in Villa quae Tulna
dicitur, dominium Henrici tyranni jure jarando abnegat" (1081) heisst es in der Vita prior Altmanni
in den Actis Sanctorum (Dies 9. August, Cap. IV. Nr. 26, p. 372) und (ohne das Wort „tyranni") bei
Pez S. R. A. I. 126, c. Die Urkunde vom Jahre 1079 aus deren einer Stelle (Mon. boie. IV. p. 299)
Schrötter's „Oesterr. Gesch." I., 274 bereits auf die Wirksamkeit österreichischer Landstände folgern
wollte, ist in Meiller's Babenberger-Hegesten S. 207 aus überzeugenden Gründen für falsch erklärt.
2) In den von den österreichischen Herzogen aus dem Hause Babenberg ausgestellten Urkunden finden sich
zahlreiche Anführungen, dass dem Geschäfte, worüber die Urkunde ausgefertiget wurde, ein Beschluss
des Herzoges nach dem Rathe oder mit Beistimmung von Ministerialen und Adeligen zu Grunde liegt.
Wir führen beispielweise einige solcher Stellen an, und berufen uns hierbei, der Kürze wegen, auf
Meiller's Regestenwerk, wo der Inhalt der betreffenden Urkunden und die Hinweisung, wo deren Ge-
sammtinhalt veröffentlicht wurde, zu finden ist. So beurkundet Heinrich Jasoinirgott 1164: ex consilio
tidelium et officialium nostrorum . . . qui tunc presentes erant (p. 46. n. 63), 1168: consensu coniugis
nostre . . . fauore filiorum nostrorum . . . consilioque fidelium nostrorum A. de Chunringe. H. de Misiel-
bach et R. de Chalnperge (p. 47, n. 68); Friedrich I., der Katholische 1196: consilio et conniuentia
fidelium ministerialium nostrorum (p. 78, n. 5) ; endlich Leopold VI. der Glorreiche 1209: uocatis con-
siliariis nostris et ministerialibus et aliis quam pluribus (p. 101, n. 75): 1214: de consensu ministe-
rialium (p. 113, n. 115); 1222 : de consilio magno ru m nostrorum (p 131, n. 180) u. s. w.
158
Stände immer mehr in sich einigten und festigten, somit in abgeschlossenen Körper-
schaften neben und gegen einander standen, so war es auch unvermeidlich, dass sich
diese einzelnen Stände im Laufe der Zeit zu einer politischen Geltung emporbrachten,
zumal da der Landesfürst immer öfter darauf angewiesen erschien, in Landesangele-
genheiten ihren Rath und werkthätigen Beistand in Anspruch zu nehmen. Namentlich
mit dem Erwerbe der Steiermark (1186) hatte Oesterreich bereits die Verpflichtung
übernommen, dortlandes die Freiheiten der Ministerialen, der Geistlichkeit und Lan-
desbewohner (Conprouinciales) aufrecht zu erhalten, welchen im Falle einer Verletzung
derselben ausdrücklich das Recht der Berufung an den Kaiser gewahrt wurde, sowie den
Ministerialen, für den Fall des Aussterbens der männlichen Nachfolge der Herzoge von
Oesterreich, eines der wichtigsten politischen Rechte, nämlich das der Wahl des
Landesfürsten vorbehalten war 1). So wurde allgemach in Oesterreich selbst die Em-
pfänglichkeit für den Einfluss politischer Stände vorbereitet, bis der deutsche König
Heinrich VII. auf dem Reichstage zu Worms unterm l.Mai 1231 jenes wichtige Reichs-
gesetz erliess, demzufolge kein deutscher Reichsfürst neue Landeseinrichtungen
oder neue Gesetze einführen durfte, ohne vorher die Zustimmung der Ange-
sehenen und Höheren des Landes eingeholt zuhaben '). Damit wurde denn durch
das Reichsoberhaupt die Entstehung der Landstände sanetionirt, ohne Zweifel zur
Sicherung gegen die üblen Folgen, welche die Zersplitterung der Reichsgewalt unter
die Fürsten für die gemeineren Freien in den einzelnen Territorien haben mochte 3).
Es ist jedoch auffallend, dass sich eben von Friedrich dem Streitbaren, dem letzten
Babenberger-Herzoge in Oesterreich (1230 — 1246) keine einzige Urkunde vorfindet,
laut deren er sich diesem Reichsgesetze gefügt hätte, was jedoch dadurch erklärbar wird,
dass er eben wegen seines Trotzes gegen das Reichsoberhaupt von diesem geächtet
(1235) und erst nach vier Jahren mit ihm wieder versöhnt wurde.
In den Zeiten der Herren- oder Rathlosigkeit während des Zwischenreiches masste
sich der Landadel die Wirksamkeit von Landesvertretern an, verband sich jedoch schon
mit der Geistlichkeit und den Städten, deren Abgeordnete vorerst in Wien, dann aber
(1251) zu Triebensee zusammentrafen, und hier, unbekümmert um den Re'ichsverband
den Beschluss fassten, das Land einem Sohne der babenbergischen Prinzessin Constanzie
durch Abgeordnete anzubieten, wozu sie durch keine Satzung berechtiget waren. Doch
ist es immerhin wichtig zu sehen, dass schon damals unter diesen Abgeordneten ein
Vertreter der Städte, nämlich Propst Dietmar von Klosterneuburg, nebst einem Abte
und mehreren Geistlichen sich befand *).
») Das Facsimile der Vertragsurkunde vom 17. October 1186 ist dem IV. Bande von Muchar's Gesch.
der Steiermark beigegeben. Vergl. auch Beitr. zur Lösung der Preisfrage des Erzh. Johann I. 128.
=) Die Urk., bei Pertz Monum. Germ, histor. IV, 283, enthält insbesondere folgendes: requisito consensu
prineipum fuit taliter diffinitum, ut neque prineipes neque alii quilibet constitutionesuelnouaiura
facere possint, sine meliorum et maiorum terre consensus primitus habeatur.
5) Böhmer: Regesta Imperii 1198—1354, p. 238, n. 237.
*) Ottokar's Reimchronik, bei Pez S. R. A. III, 27, a, und Johannes Victoriensis bei Böhmer: Fontes
Rer. Germ. I., 284, wo jedoch Ulrich von Liechtenstein genannt wird, wahrend ihn Ottokar Heinrich
von Liechtenstein nennt. Auch Kurz: Ottokar und Albrecht 1. I, 9. Lichno wsky I, 176.
159
Nachdem jedoch eine Deputation der genannten Stände (21. Nov. 1251) dem
König Wenzel von Böhmen die auf seinen Sohn Pfemysl Ottokar geleitete Wahl an-
gezeigt, und letzterer solche angenommen hatte, erklärte Ottokar später ausdrücklich,
er sei durch die edlen Grafen und Barone des Herzogthums Oesterreich zur Ueber-
nähme der Herrschaft wohlbedacht eingeladen worden '). Später (29. December 1282)
verständigte König Rudolph I. alle Grafen, Edlen, Ministerialen, Ritter, Knechte und
Vasallen , dass er seine Söhne Albrecht und Rudolph mit dem Herzogthume Oester-
reich belehnt habe 2). Auf Bitten der „Nobiles, mediocres et minores ac
communitas ipsarum terra r um", welche nicht zwei Herren haben wollten, be-
willigte König Rudolph unterm 1. Juni 1283, dass die österreichischen Lande seinem
Sohne Albrecht allein angehören sollen 3). Wenn auch in diesen Urkunden noch nicht
über allen Zweifel vollkommen bestimmt ausgedrückt, finden sich doch im österreichi-
schen Landrechte schon unter den ersten Habsburgern in Oesterreich sichere Belege
für die landesherrliche Anerkennung des Herrenstandes (der „Landherren"
oder „Herren vom Lande")*). Kaum war aber der Adel zu einiger politischer
Geltung gelangt, als er auch schon anfing, sich in dieser Stellung zu übernehmen. Das
immer übermüthigere Auftreten der österreichischen Landherren, welche, Albrecht's I.
Krankheit benützend, 1295 und 1296 zuStockerau und Triebensee sich versammelten,
und immer grössere Forderungen stellten, so dass gefährliche Adelsverschwörungen
herauswuchsen 5) — die Gährungen des Missvergnügens, welches auch zum Theile in
den Städten zu werkthätigem Ausbruche kam, und wodurch namentlich Wien den Verlust
seiner alten Privilegien verschuldete (1296) 6), machen es begreiflich, dass wir unter
l) In der bezüglichen Urkunde vom 29. April 1233 sagt Ottokar: nos . . . per nobiles ducatus eorundem (i. e.
Austrie et Styrie) comites et Barones prouide inuitati. (H o rmayr's Archiv 1828, p. 321.)
3) „Vniuersis Comitibus Nobilibus, ministerialibus. militibus, clientibus et vasallis Austrie" heisst es in der
Urkunde bei Schrötter und Rauch: „Oesterr. Gesch." III. Urk. Anh. p. 60 und Hergott : Mon. de Si-
gillis p. 216 — 217, welcher in der Anmerkung 1 insbesondere bemerkt, dass die obigen Comites etc. eigent-
lich die „status ac ordines Ducatnum Austriae Styriaeque" waren.
3) Lambacher: Oesterr. Interregnum. Urk. Anh. p. 199.
*) Das österreichische Landrecht aus der Zeit K. Rudolph'» I. von Habsburg oder seines Sohnes Albrecht
nach dem Harrachischen Codex in Senkenberg's „Visiones" enthält folgende Stellen, welche das oben
Gesagte beweisen dürften: „Wir setzen vnd gepieten, das Uain Lantesherr (Landesfürst) jemant kain
Vest erlawb zue pawen an (ohne) derLantherrenRat" (p. 237.) „Wir setzen vnd gepieten, das der
Landesherr die herren von dem land nicht dringe ze varn her über das gemerkch, er tue es denn mit gut
oder mit pete, wann ditz lande ain recht march ist" (p. 238.) — „Es soll der Landesherr kain Frag
haben, wann (da) das ist nicht rech t Er mag aber wol nachRatderHerren in demLante
ein frag haben auf schediich leut, davon das land gerainigt werd." (p. 249) u. s. w. Zum Verstündniss dieser
letzteren Stelle ist zu erwähnen, dass im Justizverfahren der accusatorische nicht inquisitorische Prozess
Regel war, dass sofort dem Landesfürsten nur dann das Recht zustand, nach dem Rathe der Landherren
hiervon eine Ausnahme zumachen, wenn es sich um die Reinigung des Landes von gemeinschädlichen Uebel-
thätern handelte. Das Wort „Frage" im obigen Sinne erklärt Halt aus Glossar, germ. med. aevi als:
lnquisitio malelicorum ex officio magistratus sine accusatore. Die obigen „Landherren" oder ..Herren
von dem Lande" bildeten somit in Beziehung auf einige Landesangelegenheiten bereits einen vom
Landesfürsten anerkannten politischen Stand. Dieselben waren z. B. auch zugleich mit Herzog
Albrecht II. Garanten für das vom letzteren 1355 in Verbindung mit ihnen aufgerichtete Familienstatut.
(Steyerer: Comment. pro hist. Alb. II. Addit. 185 — 186.)
5) Ott okar's Reimchronik p. 576 s. f. — Seifried Helbling, herausg. von Karajan IV, 1—872, mit den
bezüglichen Anmerkungen, zumal jene zu 1. — Böhmer's Regesta Imperii 1246 — 1313, p. 196—197.
') Ottokar 1. c. 571.
160
den ersten Habsburgern keine Beweise eines vortretenden politischen Einflusses des
Adels finden. Insbesondere die öftere, endlich stätige Vereinigung der deutschen Kai-
serkrone in der Person des österreichischen Landesfürsten macht es aber erklärlich,
dass in dem Stammlande Oesterreich unter der Enns selbst, welches nicht, wie
z. B. Steiermark, Kärnthen, u. s. w., mit der Verpflichtung zur Aufrechthaltung früher
bestandener ständischer Rechte erst erworben wurde, der Erzherzog auch nicht gehalten
war, vor abgelegter Huldigungspflicht den Ständen die wirkliche Bestätigung der Landes-
freiheiten auszufertigen '). Uebrigens ist die umständlichere urkundliche Erwähnung
der (20. Nov. 1358) auf dem Hof zu Wien stattgehabten Huldigung des Herzogthumes
Oesterreich für Herzog Rudolph IV. insbesondere desswegen bemerkenswerth, weil
unter Jenen, welche die Huldigung Namens des Landes darbrachten, noch keine Vertreter
der Geistlichkeit und der Städte erscheinen '), während bald darauf schon Beweise der
nolitischen Bedeutung beider vorkommen. So gelobten namentlich die Städte Wien,
Eggenburg, Haimburg, Korneuburg und Neustadt (18. Februar 1364), den Erbfolgever-
trag zwischen Böhmen und Oesterreich (vom 10. Februar 1364) zu halten, wogegen
Kaiser Karl IV., König Wenzel und Markgraf Johann von Mähren für den Fall , als
vermöge desselben Vertrages die österreichischen Länder an das Haus Luxemburg
lallen sollten, gelobten : die Bischöfe, Aebte, Pröpste, Grafen, Freien, Landherren, Dienst-
leute, Ritter und Knechte jener Länder in ihren Ehren, Rechten und Gewohnheiten zu
erhalten 3). Nach zwei Jahren entband Kaiser Karl IV. die Herzoge von Oesterreich,
ihre Prälaten und Landherren der dem König Ludwig von Ungern gethanen Eide
und Gelübde *). Durch solche Anlässe hatten sich auf alter germanischer Grundlage
die Prälaten, Herren, Ritter und Städte allmälig zu den berechtigten und
anerkannten vier politischen Ständen („Landständen") herausgebildet5), deren
gesetzmässiger politischer Einfluss jedoch nie zu einer besonderen Bedeutsamkeit
gelangte. Nebst den Städten hatten aber auch vier landesfürstliche Marktflecken das
') Schrötter's Abhandl. aus dem österr. Staatsrechte, III. 40.
») In der bezüglichen Urkunde Herzog Rudolphs IV. vom 20. Novem! er 1359 heisst es: „sazzen mit unser
fürstlichen gezierde in ain gestül auf dem Hof ze VVienn, dahin Wir allen herrendienstleuten und
mannen, Rittern und Knechten unsersFurstenthums von Östlich auf denselben tag gebotten hatten,
uns als irm herren ze huldenn." S teyerer. Comment. pro hist. Alb. II. Add. p. 274.
') Lichnowsky IV. Reg. Nr. 555, 556.
*) Urk. vom 20. März 1366 bei Lünig: Codex Germaniae diplomaticus, II., 518.
>) Schon 1439 war festgesetzt, dass der Landesfürst alle Sachen nach der Landleute Rath der vier Parteien
Prälaten Herren Ritter, Knechte und Städte des Fürstenthums Oesterreich verhandeln solie. Also schon
damals war vom Regenten der vier te S tand ausdrücklich anerkannt, welcher, nach dem Ausbruche der
Reformationsstreiligkeiten von den oberen Ständen, gegen die ausdrücklich erklärte und öfter erneuerte
Willensmeinung des Regenten, unterdrückt wurde. Während von 1460 ab die Verordneten aller vier
Stände ihre gemeinsame Wirksamkeit entwickeln, erstattet der vierte Stand 1553 an die drei oberen
Stände Bericht über die Landespolizei; 1578 erstatlete er sein Gutachten über die von den drei oberen
Ständen verfasste Polizeiordnung ; 1610 musste der vierte Stand sich in drei Schreiben um die Zulassung
seiner Abgeordneten bewerben. Nachdem die oberen Stände 1617 den vierten Staod ein für alle Mal abge-
wiesen halten, finden wir nach dem Ausbruche des dreissigjährigen Krieges wieder alle vier Stande in
gemeinsamer Wirksamkeit, insbesondere unter Kaiser Leopold I. in Fragen über Münzvaluten u. s. w.
Kaiserin Maria Theresia bestätigte unterm 22. November 1740 den Ständen auf ihr Ersuchen alle ihre
Freiheiten, Privilegien, alten Herkommen und guten Gewohnheiten (Original-Acten im n.ederosterrei-
duschen ständischen Archive).
161
Recht, einen Abgeordneten auf den Landtag zu schicken. Diese Städte und Marktflecken
wurden auch „mitleidende" desswegen genannt, weil alle dort in den Gemeindever-
band aufgenommenen Grundbesitzer, nach dem Verhältniss ihres Besitzes beizutragen
hatten *). Eine ungesetzliche oppositionelle Wirksamkeit der Landslände hingegen zeigt
sich schon bei den, während der Minderjährigkeit des Ladislaus Posthumus (1452) und
des Bruderstreites ausgebrochenen Unruhen; dann nach Maximilian's I. Tode (1519),
wo ein Theil des Adels — Michael von Eytzingen, Johann von Puechheim und Doctor
Siebenbürger an der Spitze — das Testament des Kaisers anfocht, die dadurch einge-
setzten Regenten vertrieb und selbst die Regentschaft übernahm, bis Erzherzog Fer-
dinand 1., die Regierung der österreichischen Länder antretend, 1522 zu Neustadt
Gericht hielt und die Urheber bestrafte.
Am entschiedensten trat aber diese Opposition hervor zur Zeit der Reformation,
wo die protestantisch gesinnten Stände mit der confessionellen Freiheit nach immer aus-
gedehnteren politischen Rechten strebten, und die Privilegien der ihnen gestatteten Reli-
gionsfreiheit, durch Verweigerung der Huldigung vor deren Bestätigung zu sichern trach-
teten; allein es wurde bereits oben erwähnt, dass eben die Uebergriffe der protestan-
tischen Stände den Verlust ihrer Religionsprivilegien und die Auswanderung eines
grossen Theiles des altösterreichischen Adels zur Folge hatten *). — So gestalteten
sich die Landtage derart, dass die wesentlichen Beratschlagungen derselben
auf folgende Hauptgegenstände beschränkt blieben, nämlich auf: 1) die Landes-
anlagen, welche der Landesfürst ausschrieb und die Stände unter sich repartirten 3),
2) die Kriegsbedürfnisse und 3) überhaupt die ökonomischen Landesangelegen-
heiten. — Die Gerichtsbehörde des Adels war, nach germanischer Sitte und Grund-
besitzrechten, der vom Herzog gehaltene offene Teiding (Gerichtstag) 4) und
es erinnert an die Wiegenzeit Oesterreich's, dass nach dem österreichischen
1) Es gehörten im Lande unter der Enns I) zum Pr äl at en s t ande: der Abt zu Melk (zugleich
Primas dieses Standes), die Aebte zu Göltweih, Zwetl, Lilienfeld, zu den Schotten, Altenburg, Seiten-
stetten, Heiligenkreuz, Wr. Neustadt und Geras, die Pröpste von Kl'gterneuburg, Herzogenburg und Eis-
garn, dann der Propst der Metropolitankirehe und der jeweilige Rector der Wiener Universität. 2) D er
Herrenstand begriff sämmlliche Fürsten, Grafen und Freiherren, welche das Recht der Landstandschaft
besassen, wobei zu bemerken, dass im Lande unter der Enns auch der Erzbischof von Wien und d»r Bi-
schof von St. Polten Sitz und Stimme auf der Herrenbank hatten. 3) Der II i 1 1 e rs t and aus allen riller-
mässigen Edelleulen bestellend, welche die Bedingungen der Landstandschaft in sich vereinigten. 4) Der
B ü rg e r s t an d wurde repräsentirt zur einen Hälfte durch die Haupt- und Residenzstadt Wien, zur anderen
Hälfte aber durch die vierzehn landesfürstlichen Städte : Brück an der Leitha, Haimburg, Klosterneuburg,
Baden, Krems, Stein, Eggenburg, Zwetl, Waidhofen an der Thaya, Tuln, Ips, Korneuburg, Reiz und
Laa, dann durch die vier Marktflecken Mödling, Perchtoldsdorf, Gumpoldskirchen und Langenlois. Die
ständischen Vertreter von dem Adel, der Geistlichkeit und den Städten beim Ständebündniss vom 6. August
1406 sind namentlich aufgeführt bei L i c h n o w s k y V, 81) — 81. Die schon im fünfzehnten Jahrhunderle bei
Landtagsverhandlungen thätigen Karthäuser-Prioren von Mauerbach, Gaming und Aggsbach wurden erst
von Kaiser Leopold I. 1670 zum Range österreichischer Prälaten erhoben.
2) Vergl. §. 77. Die Wiedervereinigung der katholischen und protestantischen Stände erfolgte 1571 im Land-
hause zu Wien, nachdem Kaiser Max II. (18. August 1568 und 14. Jänner 1571) die freie Religionsübung
gestaltet hatte. (Ho rmayr's Wien IV, b, 35; Czermak in der Wiener Zeitung v: 15. und 17. April 1837.)
3) Bereits Erzherzog Albrecht VI. gab den Ständen 1461 das Versprechen, dass ihnen alle Landessteuern in
Gestalt eigener Postulate vorgelegt, die vom Landesherrn bestätigten von ihnen ausgeschrieben und
repartirt werden sollen.
4) Vergl. §. 63.
f- 21
162
Landrechte Tuln, Mautern und Neuburg als Gerichtsorte darin bestimmt waren.
Um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts wurde dieser Hofteiding schon bleibend
in der Hofs ch ranne zu Wien gehalten, wobei in der Regel der Hofrichter
(Judex provineialis) und nur ausnahmsweise ') die Herzoge seihst den Vorsitz führten.
— Im fünfzehnten Jahrhunderte nahm dieses Gericht nach und nach die Gestalt eines
von den Herren und der Ritterschaft selbst gehaltenen ständischen Gerichtes an und er-
hielt den Namen Landrecht, dessen Wirksamkeit sich nicht nur auf den grundbe-
sitzenden Adel, sondern auch auf den Prälatenstand bezog, so weit dessen Güter (auch
Lehenschaft und Vogteirechte etc.) zur Sprache kamen. Der Landesherr ernannte den
Lan din arschall und Unter landmarschal 1 , als Richter der Stände und zwar
auch im Verhältnisse zu ihren Untertbanen und Dienern, nebst drei Reisitzern vom
Herren- und drei vom Rilterstande, denen die Landesgewohnheiten wohl bekannt sein
mussten. Dieses Landrecht wurde viermal des Jahres im Land hause zu Wien ge-
halten und die Appellation ging von demselben an die Regierung, seit deren Re-
stande im Jahre 1494.
Ferdinand I. ergänzte und verbesserte vieles durch die Lan drechtsordnungen
(vom 12. Jänner 1540 und 20. November 1554, welche 1557 revidirt wurden) und
entschied insbesondere, dass der Landmarschall und Unterlandmarschall in zweifelhaften
Fällen wirkliche Stimme haben sollten. Auch die Aufrechthaltung des Land-
friedens war dem Landmarschall bereits 1518 aufgetragen worden. — Zumlncolate, das
ist zur wesentlichen Eigenschaft eines österreichischen Landstandes, gehörte der öster-
reichische Ad el und der landtäflich versicherte Re sitz eines freien, ständi-
schen Gutes 2). Um den Gesammtbesitz der ständischen Körperschaft nicht zu
schmälern, hatten die Stände im Falle der Erledigung des Gutes durch Aussterben der
Familie oder Heimfall an den Landeslursten das Vorkaufsrecht. Mit dem adeligen
Grund und Boden, auf welchem ursprünglich erbliche Verpflichtung zur Landesvertei-
digung haftete, war eine dreifache Jurisdiction: die landgerichtliche, die dorf-
obrigkeitliche und grundgerichtliche, verbunden. Die erste (das Landgericht,
für Bann und Acht) erscheint als vom Landesherrn delegirt, stand nur Einigen über gewisse
Districte, zum Theil aber auch landesfürstlichen Städten aus besonderer landesherr-
lichen Verleihung zu. Sie erstreckte sich über Verbrechen und grössere Vergehen; zur
Ausübung dieses Rechtes brauchten die Gerichtsherren meist einen Hofrichter, welchem
aber vom Landesfürsten das Becht zu Bann und Acht insbesondere verliehen sein musste.
Die D or fob rigke i t beruhte mehr auf den persönlichen Verhältnissen der Schutzherr-
lichkeit und scheint aus den Hofrechten geistlicher und weltlicher Herren hervorgegan-
gen; während die dritte, die Grundobrigkeit, aus dem Grundeigenthume (nach
den alten germanischen RechtsbegrifFen) hervorging, und vorzüglich alle Gemeinde-
Angelegenheiten umfasste, die polizeiliche Aufsicht jedoch nur dann, wenn den Hörigen
') So ward 138i der Teiding gehalten „in Gegenwart Herzog Alhrechls und anderer ehrbarer Herrn, Ritter
und Knecht vil und genug;" dessgleiehen 1390 vor den beiden Herzogen Wilhelm und Albrccbt.
2) Schon das alte österreichische Landrecht (des dreizehnten Jahrhunderts) sagt: „Niemand soll eines Eigens
Erbe sein, noch auch es kaufen, er sei dann des Eigens Hausgenosse."
163
das erbliche Nutzeigonthum eingeräumt worden war. Die Grundobrigkeit begriff also
vorzüglieb das auf Grund und Boden haftende dingliche Recht „der Gewähr."
Die Städte waren theils als grössere Landesveaten durch Verstärkung des
Gränzwehrsystems entstanden, theils als Mittelpuncte der Gewerbe und des Handels,
welche am liebsten unter schützende Mauern zogen '). Wien, wo schon 1360 der
grundbüeherüche Besitz eingeführt wurde, bildete sich auf der früher angedeuteten
Grundlage in seiner städtischen Verfassung und Verwaltung wesentlich fort, bis Kaiser
Joseph H. eine, erst in neuester Zeit veränderte Reform des Magistrates vornahm 2).
Grund und Boden wurde inOesterreich seit dem vierzehnten Jahrhunderte grössten-
tbeils von einem persönlich freien Bauernstande bewirtschaftet, welcher allmäiig
aus dem Stande der Hörigkeit in dem des freien Nutzoigenthümers übergegangen war,
so dass zur Zeit Kaiser Josephs II. die Leibeigenschaft nur mehr dem Namen nach be-
stand. Die bäuerlichen Gemeinden hatten, als solche, Eigcnlhum und eine eigene
Gerichtsbarkeit für kleinere Streitigkeiten, welche der von der Gemeinde erwählte, von
der Dorfobrigkeit bestätigte Richter mit den Geschworenen ausübte, der auch die nächste
örtliche polizeiliche Aufsicht zu handhaben hatte 3). In dem Tractate de juribus incorpo-
ralibus für Niederösterreich vom 13. März 1679 wurden vom Landesfürsten Bestim-
mungen über die Leistungen der Unterthanen erlassen. Die Urbarial-Verhältnisse des
bäuerlichen Besitzes in Bezue; zur Herrschaft ordnete M. Theresia's Urbar ium
») Vergl. §. 57 und G3.
2) Seit den Tagen der Babenberger war das Stadt- und Landger ich t der wesentlichste Theil des Rathes,
das ist der Oberbehürde der Stadt Wien. Sie besass im Umfange der Stadt und ihres Burgfriedens alle
obrigkeitlichen Rechte, mit Ausnahme des Grundbuchs, sofern die diessfälligen Gewähren von \er-
schiedenen Grundbesitzern , z. B. den Schlitten, Scbanmbuigern , Starhcmbergern etc. unbestritten geübt
wurden. Städtische Steuern, Civil- und Criminaljusliz waren Ausflüsse der uralten Burgfriedensherrlicli-
keit des SUdlralhes, wie dieselben durch die Handfesten Albrecht's 1. (1296), Albrecht des Lahmen (1340),
Rudolph IV. (1301), Ferdinand I. (1526), Max II. (1564), Leopold I. (1657), dann durch das Burgfriedens-
Privilegium vom 15. Juli 1 6**8 bestätigt wurden. Ferdinand I. hob (durch ein landesfürstliches Mandat
vom 4- October 1522) die früher bestandene Corporation des Wiener Burgerausschusses der „Genannten"
auf, und verordnete, dass 101) hehausle Bürger die städtische Begierung führen sollen, so zwar, dass 12
davon (einschliesslich des Bürgermeisters) den S t a dt r ath, 12 das S lad tgerieb t , und die übrigen 76
den äusseren Rath bilden sollen. — Von Kaiser J o s e p h II. wurde (durch Organisirungspatent vom
16. August 1783) das S I a d Ige rieh t dem Magist ra te formlich einverleibt und dasselbe (am
I. November) als allgemeiner Gerichtsstand der Nichtadeligen, übrigens wie bisher als
Municipalbchörde unler der Benennung: „Mag istrat der k. k. II au pt-undRcsidenzstadt Wien"
beigestellt und in drei S en a t e: jenen in publico-polilico-oecnnomieis, jenen in bürgerlichen Rechts-
sachen und jenen in Criminalangelogenheilen, abgetheilt. Die Gerichtsbarkeit in Streitsachen ward bedeu-
tend crlcie liiert durch die 1792 eilige führten ma g i s tra tis c h e n Gerich tsver w alt un gen auf den
Vorstadtgründen. Uiber die s lad tischen Verwaltiingsangelegenheilen s. II o r m ay r's Gesch. Wien's,
II. C, 77— 91; III. A, 167 — 176, 193, B, 5— 13, 64-83, 157-168, IV. A, 101 — 108, C, 218— 227, V. A, 61-68;
über die Josephinische Beform insbesondere V. B. 60—70. Vergl. auch J. E. Schlage r's Wiener Skizzen
IV., 1—32, 167—206, V., 5— 42, 297 und dessen: Allerthümliehe Uehcrlieferungen von Wien p. 136 u.s. f.
s) Nähere Angaben über die in diesem §. gemachten Andeulungen findet man in F. F. S c li r ö 1 1 e r's Ab-
handlungen aus dem eslerreicUisehen Staatsrechte, I. B., Wien 1762; in A. W. Gustermann's Versuch
eines vollständigen oslerreiehisehen Staatsrechtes, Wien 1793, dann in den Werken von Franz Kurz und
Fürs! Li chno wsk y (hinsichtlich der die innern Slaalsverhältnisse Oeslerreich's berührenden Parlhien);
J. Chmel's K. Friedrich IV.; Buchhultz: Ferdinand*» I. (insbesondere der VIII. Band, Wien 1838);
endih in dem Werke: Historische Aclenslücke über das Sländewesen in Oesterreich, Leipzig 1847, und
in Fisch er's: Geschichte des Despotismus in Deutschland, Halle 1780, Anhang.
21*
164
sammt dem neuen Steuerfusse auf Grundlage der katastralmässig vorgenommenen Ver-
messung und Verzeichnung der Grundstücke.
§• 79.
Fortsetzung.
(Verwaltung.)
Die einheitliche Verwaltung der österreichischen Länder war in
früheren Jahrhunderten um so schwieriger zu erzielen, als einerseits die Länder-Thei-
lungcn unter verschiedene Linien des habshurgischen Hauses dieselbe erschwerten, und
andererseits die österreichischen Regenten das alte Herkommen und die Gebräuche der
einzelnen Länder zu berücksichtigen hatten. Sobald jedoch diese Länder in Einer Hand
vereinigt waren , gaben sich auch schon Schritte kund , zur Einheit zu gelangen , wie
diess namentlich die Verwaltungsreformen des Kaisers Maximilian I. bezeugen.
Schon im Jahre 1494 setzte er in Wien das Regiment (Regierung) H) ein,
welchem er vorzüglich die politischen , bald auch die Justiz-Geschäfte zuwies. Dieses
Regiment vertrat die Stelle des Monarchen, während dessen Abwesenheit; daher
er sich vorbehielt, dasselbe bei sich zu halten und es auch in ein anderes Land zu
bescheiden *)•
Anfangs bestand für die Justizgeschäfte unter Maximilian ein eigenes Hofge-
richt zu Neustadt, welches aber später mit dem Regimente in Wien ver-
einigt wurde. In Wien errichtete dieser Kaiser auch die Hofkammer, welche mit
der Regierung gleichen Rang hatte. Sie bestand aus einer bestimmten Zahl theils ade-
liger, theils rechnungskundiger Mitglieder; der Schatzmeister und General-
Einnehmer, dann der Kammerpräsident und S ecr et är leiteten und führten
die Geschäfte. Der Kammer war der Vice dorn beigegeben, eigentlich der Verwalter
des ursprünglichen Dominicalvermögens. Die Controlle führte schon zu Kaiser Max I.
Zeit die Buchhalterei mit einem Oberst-Buchhalter an der Spitze, und die Rechte
des Landesfürsten gegen Klagen der Unterthanen hatte der Kammerprocurator
(Advocatus fisci) zu vertreten. Von der Hofkammer abgesondert war die kaiser-
<) Das Regiment bestand aus einem ob er s ten Hau ptmann (später Statthalter genannt) und mehreren
Regenten (Ruthen) aus dem Herren- und Ritterstande und Doctoren. Nach der Erläuterung- von 1501
sollten „für di ese s Re gim ent undRecht, als das oberste in den fünf Land en , alle Rechtfer-
tigungen und Beschwerungen, so sich vor allen andern Gerichten in den Landen begeben, gelangen, ge-
appellirt und da förderlich und endlich ausgetragen werden. Selbes solle auch Gewalt und Befehl haben,
alle andern Obliegen, Beschwerungen und Anfechtungen, es seien Kriegs- oder andere Sachen, dazu sonst
alle Händel, Handhabung, Schutz und Schirm der Lande und Leute berührend, zu handeln und auszu-
richten; doch mit dem Unterschied, dass die kaiserliche Majestät Allzeit in solchen Regiments Wesen
fürneme'n und Handel als Herr und Landesfiirst sehen und wo Noth war, waigern, mindern und meren
möge;" und im In n s b ruc k er L i bei 1 (1518) heisst es: „und soll nämlich unser Regiment in Oestreich
jetz°o mit den Personen, so darin abgeen, erstattet werden, vollkommen Gewalt, in der Justitia, Regie-
rungundallenSaehen haben, inhalt ihr Ordnung und unsers Libells hievor den Landen zu Augspurg
gefertigt etc." Mit diesem Libell verordnete Max I. auf ein Jahr versuchsweise die Uebertragung des Re-
gimentes nach Brück an derMur. In den ersten Jahren Ferdinande befand es sich zu Wr. Neu s ladt ,
später wieder in W i e n. - Auch bestanden ähnliche R e g i m e n t e r z u I n n s b r u c k für Oberösterreich
(Tirol) und zu Enfisheim für die Vorlande.
*) Daher lautet das Maximilianische Libell: „Wenn der Kaiser persönlich in den Eiblanden wäre, wolle er
alzeit Macht haben, das Regiment und Recht bei seiner Person zu halten, es in dem Lande wo es sich
befindet, bleiben zu lassen oder in ein anderes zu bescheiden."
165
liehe Hauskammer, welcher der Pfennigmeister vorstand, für alle Hofausgaben. —
Ueber alle Ausgaben und Einnahmen musste an die allgemeine Raitkammer in Inns-
bruck Rechnung eingeschickt werden. — Der Kriegsrat h, dessen erster Chef der
Feldmarschall war, leitete die Verwaltung der Wehr- und Kriegsangelegenheiten '). —
An die Spitze aller dieser Verwaltungsbehörden setzte Kaiser Maximilian den Hofrath
ein, welcher die Bestimmung hat, den Landesherrn bei seiner Abwesenheit unmittelbar
zu vertreten, alle Beschwerden und Appellationen von dem Regiment, der Hofkammer
und dem Kriegsrathe etc. zu übernehmen, so dass diesem Hofrath selbst in Gnaden-
sachen und landesherrlichen Verleihungen der Beschluss zustehen, dieser aber dem
Kaiser unmittelbar zur Bestätigung zugeschickt werden sollte'3).
Dieser Hofrath erhielt i. J. 1517 eine grossere Ausdehnung und festere Bestimmung,
indem der Kaiser verordnete, dass aus jedem österreichischen Erblande Eine oder zwei
Personen gebraucht werden sollen 3); im folgenden Jahre wurde aber noch genauer
bestimmt, dass der Hofrath aus einem Kanzler und achtzehn Räthen bestehen sollte4),
worunter fünf Doctoren der Rechte, die übrigen aus dem Herren- und Ritterstande. Da
jedoch diese Einrichtung nicht zu Stande gekommen war, so wurde bei der gemein-
samen Besitzergreifung für den jungen Kaiser Karl und seinen Bruder Ferdinand den
Landschaften eröffnet, dass ein Hofrath errichtet werden, zu Linz residiren, und aus jedem
der fünf Herzogthümer ein Rath nach dem Vorschlage der Stände dazu ernannt werden
solle, sechs andere Personen wolle der Kaiser selbst aus andern Ländern dazu ernennen.
Im Jahre 1521 wurde, mit Berücksichtigung der Einsprache Niederösterreich's,
dass es das Haupt der Lande sei, d er Hofr ath in Wien eingesetzt. — Ueberdiess
bestand unter Ferdinand an der Spitze des Hofstaates der Obersthofmeister
(damals Freiherr von Fels, f 1545); auch wird der Oberststallmeister (Don Pietro
Lasso) erwähnt; an der Spitze der Staatsgeschäfte für diplomatische und auswärtige An-
gelegenheiten stand ein Slaatskanzler (damals Bernard von Clees, Bischof von
Trient); zum geheimen Staats rath wurde der oberste Schatzmeister (anfänglich
Ortenburg von Salamanca, später Freiherr von Hofmann), dann der Feldmarschall und
andere einzelne betraute Räthe beigezogen 5).
Als nach den vorübergehenden Theilungen die Regierung der österreichischen
Erbländer wieder unter Ferdinand II. vereinigt worden war, waren folgende höchste
Behörden: Der geheime Rath des Kaisers, welchem dieser selbst beiwohnte und worin
') Buchholtz: Geschichte Kaiser Ferdinands I., B. VI, 496 und VIII, 17— 2G. Ueber die ältere Militär-Ver-
fassung siehe Kur z : österreichische Militär-Verfassung in älteren Zeilen 1825. Müll er : Die k. k. öster-
reichische Armee seit Errichtung der stehenden Kriegsheere bis auf die neueste Zeit, 8 Bde. Prag 1845.
Feil , in den Quellen und Forschungen zur vaterländischen Geschichte, Literatur und Kunst. Wien 1849,
p. 389 — 398. Dr. H.Meynert: Geschichte der k. k. österreichischen Armee. Wien 1852.
3) Kaiser Maximilian 's Verordnung, Nürnberg 1501, Mittwoch nach Quasimodogenili.
3) Mit Ausschreiben vom 9. September 1517 bestimmte Max I. in näherer Beziehung auf die Regierung seines
Enkels Ferdinand, dass er .mit Rath und Hilfe unserer Länder der Meinung sei, an seinem Hofe eine "ule
beständige Ordnung aller Offitien und Aemter und sonderlich eines stäten Hofraths, darin wir auch aus
jeglichem unserm Land ein oder zwo Person gebrauchen wollen, aufzurichten."
4) Innsbrucker Libell vom 24. Mai 1518.
5) Buchholtz: Ferdinand I. VIII. £., S. 17 etc.
166
Fürst Eggonberg1) die Stolle des Dircctors führte. Die Mitglieder desselben waren geheime
Räthe ; die wichtigsten innern und äussern Staatsangelegenheiten wurden darin bera-
then. Der kaiserliche Hofrath stand vorzüglich den Reichsangclegenheiten vor, leitete
aber auch die deutsch-erbländischen Provinzen, und seine Mitglieder waren theils Adelige,
theils Doctoren. Für die erhländischen Provinzen waren der Ho f kriegsrath in mi-
litärischen und die Hofkammer für die ökonomischen Angelegenheiten die obersten
Behörden. Ueherdiess bestand noch ein von Kaiser Maximilian II. eingesetzter Kirchen-
rat 1) für die Religionsangelegenheiten und (vorübergehend) ein von Ferdinand II. 1635
eingesetzter Gewissensrath, dessen Zweck dahin ging, bei den mit dem Chur forsten
von Sachsen damals zu Prag stattgehabten Unterhandlungen wegen der Kirchengüter im
deutschen Reiche des Kaisers Gewissen zu beruhigen2). Die ungrische Hofkanzlei
stand unter dem Vorsitze des Palatin für die ungriseh-kroatisch-slavonisehen Ange-
legenheiten; die böhmische Hofkanzlei für die Angelegenheiten Böhmens, Mährcn's
und Schlesiens hatte ihren Sitz zu Prag 3). Durch hundert Jahre bis auf Karl VI.
verblieb im Wesentlichen noch der frühere Verwaltungsorganismus, doch bestand ausser
dem Reichshofrathe noch die Hofkanzlei für die deutschen Erhländer, dann die
si cbenbürgische für das von Leopold wiedererworbene Siebenbürgen; ferner
für die österreichischen Erbländer die niederösterreichische Regierung (Regiment),
zugleich Justiztribunal, das Hofmarschallamt, dann die obersten R a t h s b e-
h örden und Tribunale für die spanischen, italienischen und niederländischen An-
gelegenheiten 4).
Nachdem durch die pragmatische Sanction Karl's VI. (6. December 1724)
die Nachfolge im Hause Habsburg-Lothringen nach der Primogenitur und die Un-
theilbarkeit der Monarchie ausgesprochen worden war, gewann auch die Ver-
waltung unter Maria Theresia eine grössere Einheit, die äusseren und inneren
Staatsangelegenheiten wurden vollends getrennt. Die Staatskanzlei 5) mit dem Staats-
archive6) wurde 1749 — 52 organisirt, die politische und Jusliz-Geschäftspflege geregelt.
') Man pflegte damals zu sagen, dass der Kaiser drei mächtige Berge: das ist Eggenberg, Werdenberg und
Quästenberg, dann drei werthvolle Steine: Dietrichstein, Wallenslein und Liechtenstein in seinen Reichen
habe.
2) Dieser Rath bestand aus zwei Cardinälen, zwei Bischöfen, zwei Prälaten, zwei Canonicis und zwei Mit-
gliedern der einzelnen Gesellschaften und geistlichen Orden.
3) Ausführlich über diese Administrationsstellen handelt der: Status particularis Regiminis S. C. Maj. Fer-
dinandi II. 1037.
*) Jani Peron tini jurisconsulli: DeConsiliis acDicastcriis quae in urbe Vindobona habentur, über singularis
Halae Magileburgicae 1732. Während des spanischen Erbfolgekrieges bestand eine spanische Junta oder
der spanische Rath, welcher nach dem Verluste Spanien's im Frieden von Utrecht 171^ die Verwallung
von Neapel, Sicilien und der Lomb.irdie übernahm; die Mitglieder dieses Ralhes waren bloss Spanier und
Italiener. Der höchste Ralh der österreichischen Niederlande bestand theils aus Spaniern, theils aus Nie-
derländern. Die Angelegenheiten wurden häulig daselbst auch in spanischer Sprache geführt. Bei der
böhmischen Hofl<an/.lei wurden die Verhandlungen theils in böhmischer, Iheils in deutscher Sprache ver-
handelt. Bei der ungrischen und siebenbürgischen Hofkanzlei war die Lateinische die Geschältssprache.
Die Mitglieder derselben waren Eingeborne. — Mailath's Gesch. Oesterr. IV, 527 etc.
5) Der Staatskanzlei waren auch die niederländischen und lombardischen Angelegenheilen zugewiesen.
Das niederländisch-italienische Hofkanzlei-Gebände wurde 17G5, das der Staatskanzlei 1767 vollendet.
') Hofrath Rosen thal (f 1779) hatte die Einrichtung des Archives als geheimer Haus-, Hof- und Staats-
archivar auf sich, dasselbe wurde (1753) in der k. k. Reichskanzlei bei der Hofburg untergebracht. Seine
167
die Ilofkanzlci für die politischen Angelegenheiten1) errichtet, und überhaupt die
Zweige der Justiz und politischen Fächer gesondert. Unter der Ilofkanzlci stand die nie-
der ö ster reich i sehe Regierung2), welcher in Bezug auf das Land unter der Enns,
die (1752) errichteten Kreisämter untergeordnet wurden. Im Jahre 1760 wurde der
Staatsrath (unter dem Vorsitze des Staats-Oberhauptes) für die oberste Leitung der
inlandischen Geschäfte aller Erbländer eingesetzt und (1773) darin collegialische Bera-
thung eingeführt.
Der Staatskanzler Fürst Anton Wenzel Kaunitz, der Leibarzt der Kaiserin
Gerhard van Swicten, der Erzbischof von Wien Graf von Migazzi, der Prälat
Rau tc nstraueb, der Staatsrath Freiherr von Kresel, die Hofräthe Martini und
Sonnenfels, Freiherr von Bartenstein und andere höhere Staatsbeamte waren
die Hauptstützen dieser Neuerungen, welche um so rascher vor sich gingen, als
die Kaiserin nach dem Tode ihres Gemahles, Kaisers Franz I. (1765), ihren Sohn
Joseph 1F. zum Mitregenten annahm. Vorzüglich betrafen dieselben die Gesetzgebung,
welcher der humtine Geist dieses Kaisers seine Hauptsorgfalt zuwendete.
§. 80.
Fortsetzung.
(G e s e t z g e b u n g.)
Die auf germanischer Grundlage beruhende G es et zgebung 3) wurde in Oester-
reich unter der Enns wie in allen deutschen Erbländern durch das in Land- und Stadt-
rechten ausgesprochene Herkommen in manchen Puncten allmälig abgeändert. Die
Geldstrafen der altern Gesetzgebung in Criminalfällen wichen seit dem dreizehnten
Jahrhunderte nacb und nach den körperlieben und Kerkerstrafen. An die Stelle der
Zweikämpfe und.Ordalien trat der Zeugenbeweis, die Vebmgerichte aber erstreckten
ihren Einfluss nie bis in das Land unter der Enns *). Im sechzehnten Jahrhunderte fand
Karls V. peinliche oder Halsgericbtsor dnung vom Jahre 1532, welche von
Jobann Freiherrn von Schwarzenberg nacb dem Muster der bambergischen Halsge-
richtsordnung bearbeitet worden war, auch in Oester reich Eingang &). Dazu kamen
noch die besondern Verordnungen Ferdinand's I. wider die Ketzer (20. August 1527,
24. Juli 1528 etc.), sammt dessen strenger Polizeiordn ung vom Jahre 1552, refor-
mirt von Max II. 1560, und die Verordnungen von 1597, 1631, 1634, 1644, 1659,
Nachfolger waren die Hofräthe: Mich. Ign. Schmidt (f 1794), Karl Frh. v. Deiscr(f 1802), Jos. Frh.
v. Hormayr (181)8 — 1828), Kne c htl (bis 1838), Frh. v. Rei nhart (f 1843), Clemens Frh. v. Hügel
(t 1849), Ritler v. Erb.
') Da sie zunächst für die böhmisch-deutschen Länder bestimmt war, führte sie den Namen der b öh m isch-
deutsch e n Hof kanzlei. M.iria Theresia baute für sie einen Palast in der Wipplingerslrasse (Mini-
sterium lies Innern) ; für die u ngr is chen Geschäfte bestand die ungr i s ehe H o f kanzlei.
2) Siehe den Eingang dieses g.
3) Vergl. S. 03 und 7A.
*) Wenigslens ist kein urkundlicher Beweis vorhanden. S.S. Chr. Gräff's: Versuch einer Geschichte der
Criminalg sclzgebung elc. Gratz, 1817, S. 43; Leber: Rückblicke in deutsche Vorzeit, I.D., Wien 1844,
p 285-287.
5) G r ä f f : a. a. 0., S. 43 — 55; Böhmer: Elementa jurisprud. criniinalis, Halle 1774, Anhang. Codex Austr. II,
147 — Hiü.
168
1671 u. s. w.. und Ferdinand's III. Criminalco dex : „Neue peinliche Land-
gerichtsordnung- in Oesterreich unter der Ennsa" vom Jahre 1656. Einzelne Gegen-
stände betrafen die Verordnungen Karl's VI., z. B. jene vom 7. Jänner 1716, womit
die Galeerenstrafe wider die Urfehdebrecher bestimmt, und mit einem andern vom
28. November dieses Jahres die Brandmarkung ') der Galeerensträflinge anbefohlen
wurde, ferner jene vom 8. Juni 1718, womit die Ausstellung auf der Schandbühne mit
der Landesverweisung verbunden wurde. 1723 wurde die Einrichtung des Zuchthauses
in Wien und 1726 die der Arbeitshäuser angeordnet.
Maria Theresia ernannte eine eigene Hofcommission zur Ausarbeitung einer
peinlich enGerichtsordnung (Constitutio criminalis Theresiana), welche mit Patent
vom letzten December 1768 kundgemacht wurde 2). Auch Hess Maria Theresia 1753
ein für alle deutsche Erblande anwendbares bürgerliches Gesetzbuch verfassen, dessen
erster Theil jedoch erst 1787 in Wirksamkeit trat 3).
Kaiser Joseph II. erliess (1781) ein Unter th ans- und Strafpatent , dessen
Zweck dahin ging, die Lasten des Landmannes gegen seine Herrschaft zu erleichtern
und seinen Bechtszustand festzustellen. Derselbe Kaiser bestellte eine Hofcommission
zur Verfassung eines neuen Criminalgesetzes, wobei die von mehreren Schriftstellern
damaliger Zeit in Vorschlag gebrachten Verbesserungen berücksichtigt, und über den
von Hofrath von Kess verfassten Entwurf die Bemerkungen der Criminal-Obergerichte
und des obersten Gerichtshofes eingeholt wurden. Sonach erschien am 13. Jänner 1787 :
Jos eph's II. allgemeines Gesetz über Verbrechen und d er selben Bes tra-
fun«- und am 17. Juni 1788 die allgemeine Criminal-Gerichtsordnung. Die
Todesstrafe erscheint (mit Ausnahme des Standrechtes) darin abgeschafft, sowie sich das
Gesetz überhaupt durch Klarheit und Bündigkeit vortheilhaft vor den älteren derlei Gesetz-
gebungen auszeichnet. Auch die Civilgesetzgebung wurde unter diesem Kaiser verbessert.
Neue Fortschritte machte die Gesetzgebung unter Kaiser Franz I. — Mitten
unter den Stürmen der französischen Bevolutionskriege verwirklichte er seinen Wahl-
spruch: „Justilia regnorum fundamentum." Am 1. Jänner 1804 trat das Gesetzbuch
über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen 4) in Wirksamkeit und
4) Ueber Brandmarkung und andere Criminalstrafen, siehe Schlager a. a. 0. IV. 8 elc.
s) Die Hexenprozesse, welche noch in derCriminalgeselzgebung des siebzehnten und der ersten Hälfte
des achtzehnten Jahrhunderts eine bedeutende Rolle spielten, hörten zur Zeit Maria Theresias auf, indem
sie gleich heim Regierungsantritte verfügte: „dass zur Verhütung alles ferneren Unfuges sämmtliche
Hex'enprozesse in den Erblandern vor Kundmachung des Urlheils zur höchsten Einsicht undEntschliessung
sollen vorgelegt werden." Seit der Zeit gingen zwar die Untersuchungen fort, es wurde jedoch nach der
Angabe der Tbercs. peinl. Gerichls-Ordnung S. 1G9, §. 7 keine einzige Person wegen Hexerei mehr hin-
gerichtet. In Deutschland hatte die letzte Hinrichtung wegen Hexerei zu Würzburg 1749 stall. (Gräff
a. a. 0., S. 149—2260 Ueber die in Oesterreich vorgekommenen Hexenprozesse vergl. Seh lager a. a. 0.
IV, 35— 114.
3) Hofrath Zenker trug 1760—67 einen umfangreichen Civilcodex zusammen, woraus Regicrungsrath
Horten einen Auszug machte. (Hormayr's: Wien V, a, 136.)
*) Schon Kaiser Leopold II., der bereits in Toscana den Beinamen des weisen Gesetzgebers erworben,
hatte den Entwurf eines neuen Strafgesetzes angeordnet, und eine Hofcommission eingesetzt, deren Arbeit
mit Patent vom 17. Juni 1796 für Westgalizien kundgemacht wurde, wo selbes mit 1. Jänner 1797 zu
wirken anfing. Mit Benützung der dort gesammelten Erfahrungen arbeitete die Geselzgebungs-Hofcom-
169
am 1. Jänner 1812 das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch1), dessen Grund-
lagen das Naturrecht, das römische Recht , und einheimische historische Institutionen
bildeten , während das römische Recht sofort nur mehr im Lehenrechte eine subsidia-
rische Anwendung fand.
Auch verdient in ethnographischer Hinsicht bemerkt zu werden, dass Kaiser
Joseph (1783) die deutsche Sprache nicht nur zur Sprache des Vortrages an allen
höheren Unterrichtsanstalten vorschrieb , sondern zur Erzielung einer einheitlichen
Staatsverwaltung selbe auch als Geschäftssprache für die Provinzen einzuführen, über-
haupt aber die Provincial- mit der Gesammtverfassung in Einklang zu bringen suchte.
Alle diese, grösstenteils für die ganze Monarchie berechneten Neuerungen, na-
mentlich aber die Reformen in Religions- und Verfassungsangelegenheiten , in Gegen-
ständen der Criminal- und Civilgesetzgebung verfehlten nicht, im Stammlande Oester-
reichauch dem herrschenden Zeitgeiste Bahn zu brechen, um so mehr, als die Schwin-
gungen der französischen Revolution ganz Westeuropa erschütterten. Eine freiere Ent-
wicklung der Wissenschaft und geistigen Thätigkeit begann; aber leider standen die
josephinischen Reformen in zu grellein Gegensatze mit der Entwicklungsstufe des öster-
reichischen Volkes, um bei dem Drängen des Kaisers auf rasche Durchführung tiefere
Wurzel fassen zu können. Daher hatte die Bildung vielfach nur das Ansehen einer kurz-
dauernden Treibhauspflanze, zumal da die nachmaligen unheilvollen Kriegsjahre die Thä-
tio-keit der Regierung Kaiser Franz I. durch ein Vierteljahrhundert in Anspruch nahmen.
§• 81.
Andeutungen über Kleidertracht und Moden als Ausdruck des vorherr-
schenden nationalen Zeitgeschmackes.
Aus dem im Titel angedeuteten Standpuncte folgen hier einige Bemerkungen,
um in Hauptumrissen den Wechsel der Moden in Oesterreich darzustellen 2). So
mission unter dem Vortrage des Ilofrathes Franz Eitlen von Zeiller den 1. Theil des Gesetzbuches über
Verbrechen aus, worauf Hofrath Edler von Sonnenfels auch die Bearbeitung des zweiten Theiles über
schwere Polizeiübertretungen zu Stande brachte. — Die Todesstrafe wurde zwar auch ausser dem Stand-
rechte für einige schwere Verbrechen eingeführt, allein nur nach vorausgegangenem Gestiindniss und die
Unterscheidung von Verbrechen, schweren Polizeiübertretungen und Vergehen zeigte bereits von grossem
Fortschritt der Strafgesetzgebung durch Berücksichtigung der Abstufung der moralischen Strafbarkeit.
*) Im Jahre 1802 begann die Wirksamkeit der Geselzgebungs-Hofcominission; die Bemerkungen der Hoch-
schulen und Ländercommissionen wurden eingeholt; Hofrath Z e i 1 1 er führte das Referat und übernahm
die Hauptbearbeitung, sowie er einen vortrefflichen Commentar dazu erscheinen Hess. — Der Entwurf
einer allgemeinen Lehensordnung war bereits 1805 vom Hofrath von Fei seh vollendet, jener eines eigenen
Handels- und Wechselrechtes aber von dem Wechselrathe Zimmerl bearbeitet.
2) Ueber Kleidertrachten enthalten ausser Hefner's bekanntein „Trachtenbuche" insbesondere brauchbares
Materiale oder besondere Abhandlungen: Heineccius: De Veteribus Germanorum aliarumque nationum
Sigillis syntagma historicum. Frcft. 171!); — v. Sava: Bemerkungen über Waffen, Rüstung und Kleidung im
Mittelalter. Mit Rücksicht auf die österreichischen Fürstensiegel. (In den Quellen und Forschungen etc.
Wien 1849, p. 313—350);— Engelhardt: Herrad von Landsperg. Stuttgart 1818, p. 76—103;— Kurz:
Albrecht IV. II, 37— 56; — Teutsche Denkmäler, herausg. von Batt, Babo, Eitenbenz, Mone und
Weber (1. Lief. Bilder zum sächsischen Land- und Lehenrecht). Heidelberg 1820, Fol. XXI s. f. —
Raumer's Hohenstauffen, 2. Aufl. VI, 715—726; — Bergen stamm: Ueber Kleidung der akadem. Bürger
an der Wiener Hochschule, in Schinidl's: Oesterr. Blättern für Lileratur und Kunst, 1844, p. 363; —
Schlager: Wiener Skizzen V, 293— 344; — Wo lfskron's: Hedwigslegende. Wien 1846, Fol. 87— 102 ;
— Weinhold: Deutsche Frauen in dem Mittelalter, Wien 1851, p. 404—469-
I. 22
170
wie die Sprache der Römer noch über ihre Herrschaft hinaus sich im Mittelalter
zu behaupten wusste, als Sprache der Kirche , der Gelehrten und höhern Stände über-
haupt, so hatte auch die r ö m i s c h e K 1 e i d u n g s a r t zum Theile noch hinübergedauert,
besonders bei den römisch-deutschen Kaisern und andern europäischen Kegenten,
zumal da die ersteren sich als Nachfolger der römischen Imperatoren betrachteten.
Auch in den geistlichen Trachten ist manche römische, byzantinische, auch orientalische
(namentlich hebräische) Reminiscenz nachzuweisen.
Vom neunten bis dreizehnten Jahrhundert machte sich besonders beim Adel in
Oesterreich, sowie in ganz Deutschland, die fränkische Kleidu ngsart geltend,
bestehend aus langem faltenreichen Wamms (eine Art Tunika) , das mit einem Leder-
riemen zusammengeschnallt war.
Die vielen Colonisten aber, welche sich in Oesterreich einfanden, hatten beson-
ders seit dem dreizehnten Jahrhunderte eine Mischung von Kleid ungs arten her-
vorgebracht, welche die Zeitgenossen tadelten '), und welche im vierzehnten und fünf-
zehnten Jahrhunderte noch bunter und grotesker geworden zu sein scheint. Nicht nur in
denFarben der Wappen, sowie im benachbarten Ungern, pflegten sieh Landesfürsten
und Edelleute zu tragen, sondern sie hingen sich selbst silberne Glöckchen und
Schellen an (eine wahrscheinlich vom Judenthum herübergekommene Sitte) 3), womit
manchmal auch die Schilde verziert waren.
Auch die Schnabelschuhe, das Schminken und die Schleppkleider
waren besonderer Gegenstand der Kritik mittelalterlicher Sittenrichter 3). Den Stu-
denten wurde im Jahre 1384 von Herzog Albrecht III. untersagt, kurze oder bunt-
färbige Kleider, oder solche und Kaputzen mit Einschnitten, sowie auch Halsketten nach
Weise der Ritter, oder Waffen ohne Erlaubniss des Rectors undDecans zu tragen *). Die
bürgerliche Kleidung in Wien5) hatte durch einen freien Faltenwurf, durch
die beiden Geschlechtern gemeinsame Lebhaftigkeit der Kleiderfarbe6) vorder
gegenwärtigen Tracht Manches an malerischem Ausdruck wie an Bequemlichkeit voraus.
Bloss der Gürtel hielt die Kleider bei beiden Geschlechtern an dem Körper fest; „Heft-
») Siehe oben Seite 112 — 1 15.
s) Das Kleid des hohen Priesters war bekanntermassen mit Schellen behangen, um seine Gegenwart dem
Volke anzukünden, welche Sitte auch in die christliche Kirche überging und von Regenten und Rittern
nachgeahmt wurde. Heineccius a. a. 0. Seite 101 und Ducange Gloss. unter dem Worte „Tintinna-
bulum" (Schelle).
3) Die ersteren tadelt besonders der Wiener Spruchdichter Suchenwirt (vergl. den §. über die Poesie), die
letzteren Heinrich von Langenstein (ab Hassia f 1397), der gelehrte Wiener Professor in seinem
Werke: Erkenntniss der Sünden (1483 zu Memmingen gedruckt), im Hauptstück von der Hoffahrt. Auch
eiferte er nicht nur gegen Schminken, sondern auch gegen das Tragen falscher Haare.
*) Schlickenrieder: Chronolog. dipl. univers. Vindob. p. 123.
5) Urkundliche Notizen über die Wiener Kleidertracht vom Jahre 1396—1430 in Schlager's Wiener
Skizzen, V, 302 etc.
6) Als Kleidcrfarben wurden genannt: Roth, braun, grün, lichtblau, dunkelblau (sattblab), passauersat,
schwarz und gemengt (melirt) oder grau (grab von der newen Farib, die im Jahre 1410 zum erstenmal
erwähnt wird). Scharlachfarbe war die der Könige und ihrer Hofumgebung. Vergl. Häufler's ungri-
sche Bilderehronik, dann das Gejaidbuch (Codex der Hofbibl.), worin Max I. mit seiner Jagdgesellschaft
abgebildet ist ; die Turnierbücher der Ambrasersammlung und die bunte Hofkleidung auf den Bildern in
Grünbeck's Hisl. Friderici III. (Codex des k. k. Staatsarchives).
171
lein und Knäuflein" (kleine Knöpfe) kommen nur als Zierden des Kleides vor, nicht
um es zu schliessen.
Auch Pelze (Chursen genannt) kamen bald bei den Bürgern in Gebrauch, sowohl
Hermelin-, Marder-, litis-, Eichhorn-, Pilich-, Fuchs-, Luchs-, Wolf-Pelze, als auch
solche von Hasenbälgen, Kalbs-, Wildkatzen-Fellen etc.
Die vorzüglichsten Kleidergattungen waren das Pfayd (Hemd), sowohl Brust-
pfayd als Echsel- und Seidelpfayd, das ist Hemd mit und ohne Ermel, Ue-
berstosspfayd, Nyderpfayd und das waelische Phayd und Padphayd. Die Schaube,
ein bei beiden Geschlechtern gebräuchliches langes und weites Kleid, meist mit Mar-
derfellen verbrämt ') ; die Joppe (Wamms) 2); der Rock3) (Leib), bei Männern
bis an die Waden, beim weiblichen Geschlechte bis zur Erde reichend; die Tabarde
(auch Tapp er te) ein rund geschnittener langer Ueberwurf, von dem hinten ein langer
Streif zur Erde fiel, für edle und unedle Männer und Weiber; die Kappe, verschieden
von dem, heutzutage mit diesem Worte verbundenen Begriffe, war ein weites, den
Körper vom Kopfe zu den Füssen nieder umhüllendes Uebergewand mit Ermein und
einem kapuzenartigen Ansätze, besonders für Reisen geeignet, von Männern und Frauen
getragen*); die Hose5), theils bis zum Knie reichend, theils nach altdeutscher
Sitte lang, nach der Form des Beines und des Waden geschnitten , über die Knö-
chel in den Schuh reichend. Stiefel wurden bloss von Reitern getragen; das
Suckl 6) (Sukenik), ein bloss weibliches Kleidungsstück, eine Art langer Kragen,
der Seydl 7) dagegen eine der allgemeinsten Trachten für beide Geschlechter, für jung
und alt, Geistliche und Weltliche. Ebenso war der Mantel 8) das tägliche Kleidungs-
stück für beide Geschlechter und wurde von Frauen sogar im Sommer getragen. — Zur
Kopfbedeckung des weiblichen Geschlechtes gehörte der Schleier9) (Sloyer), als
ziemlich allgemeine Verhüllung auf der Strasse auch bei der dienenden Classe, dann
dessen Abart , das D r u m , wegen seiner Kürze, da es nur bis zum Nacken reichte, so
benannt; ferner für das weibliche Geschlecht der Sturz 10), je weiter hinauf in die
Vorzeit, desto flacher, später durch Draht gehoben. — Den Männern und verheirateten
1) Frisch: Teutsch-Lateinisches Wörterbuch II, 165; Wolfskron a. a. 0. 88, 89.
s) Joppe, Jacke, Ueberkleid mit Ermeln, den Rumpf bedeckend, für beide Geschlechter im Gebrauche.
(Schmeller: Bayerisches Wörterbuch II, 270.) Man unterschied die Hausjoppe, die reich ausgestattete
Joppe, die Schiessjoppe (für die Schiessstatt). Die Joppner waren ein eigener bürgerlicher Zweig (Zeche),
welcher in Wien 1433 eine eigene Satzung erhielt.
s) Man unterschied den Waffenrock, den Sommer-, Reit- und Schlepprock, dann den Rock mit Pelz unter-
zogen und jenen mit langen Ermeln. Röckel hiess der Unterrock des weiblichen Geschlechtes.
») Weinhold a. a. 0. 448, 449.
5) Als Gattung derselben finden wir auch die Pathose (Badhose.)
') Das Suckl (Pez Ss. III, Glossar, v. „Chursit" und „Suconey" vestis monialis) ein weibliches Oberkleid
(Frisch a. a. 0. 356 a, 357 c; Weinhold a. a. 0. 447), scheint eine slavische Kleidungsart zu sein.
Vergl. Puff: Die Slovenen in Steiermark.
') Unter den Seydlarten kommt auch der waelische Seydl vor.
8) Man unterschied den Raths-, Bad-, Glocken-, zweifachen (Kragen-) und Reis-Mantel, dann den Seydlmantel
(ohne Ermel). Wie die Joppner, so bildeten auch die Mäntler eine eigene Innung.
9) Unter den Gattungen Schleier findet sich der beheimische Sloyer, der Sturz-Sloyer, der drumer Sloyer,
Sloyer genannt der Glatawer (Klattauer) : unter den Drumgattungen das beheimische Drum.
,0) Der Sturz verwandelte sich später in die sogenannte reiche Haube.
22*
172
Frauen gemeinschaftliche Kopfbedeckungen waren die Haube *), die Gugl 2) und
der Hut 3). Der Gürtel gehörte zum täglichen Gebrauche beider Geschlechter; man
findet ihn bei Männern und Frauen mit Silber beschlagen, bei ersteren zugleich Geld-
börse und Tasche 4), bei Frauen verziert mit Gold, Silberborden und Perlen. An ihm
hing der korallene Paternoster, welchen Männer und Frauen trugen, die Tasche (Beutel),
Messer, Schlüssel, Spindel, Scheere u. s. w. Schellen kommen bei den bürgerlichen
Trachten des vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderts nur wenige vor und wurden
seit dem sechzehnten Jahrhunderte ausschliessend nur mehr von Hofnarren getragen.
Die Kleidungsstoffe bestanden theils aus Leinwand, worunter als ausgezeichnete
Gattung die waelische (italienische) angeführt erscheint, dann Schafwoll- und Baum-
wollstoffe, Seidenzeuge 5), Damast-, Gold- und Silberstoffe (Brokat), Sammt, welche
sämmtlich aus Italien (Sammt vorzüglich aus Lucca) bezogen wurden. Uebrigens
stand der Verkauf des Taffets auch den Leinwandhändlern zu, und von Sammt linden
wir bei Wiener Bürgertrachten nur ein Paar Beispiele.
Nach dem Gesagten zeigt sich bei Kleidungsstücken und Stoffen nebst dem alt-
österreichischen (fränkischen) Grundtypus theils italienischer s theils auch slavischer
Einfluss 6).
Kaiser Friedrich IV. suchte durch eine eigene Kleiderordnung7) dem Luxus nach
Abstufung der Stände Ziel zu setzen; den Bathsbürgern wurde verboten, Schnüre
oder Knöpfe von Gold oder Perlen zu tragen ; auch ganz seidene Gewänder sollten sie
nicht tragen, und nur Seidenzeug zu Joppen und Ermein. Ihre Kleider, Hüte und
Hauben sollten sie höchstens mit Marder oder Zobel, Handwerker aber nur mit Fuchs
oder Luchs verbrämen. Diener und Knechte, Gesellen etc. sollen weder Pelzwerk noch
Seide, noch einen goldenen Ring an sich haben. Auch wurden für Bürger und ihre
Diener die gespitzten Schuhe verboten. — Weit stärker war der Luxus beim weib-
lichen Geschlechte; daher wurde den Bürgersfrauen das Tragen von goldreichen Zeugen
und Perlen auf ihren Kleidungsstücken im Allgemeinen verboten , nur an den Ermein
war es ihnen gestattet, ein Paar Linien von Perlen, Gold oder Silber zu haben. Auch
am Gürtel sollen sie weder Geschmeide oder Perlen, noch Edelsteine im Werth von mebr
als vier Mark tragen. Ihre Ringe sollen nicht über 30, die Hefteln nicht über 20 Gulden
im Werthe sein. Hermelin war nur zur Verbrämung gestattet; kein Schleier soll mehr
als zwölf Vach haben, noch soll ein Kleid länger sein, als dass es eine Viertel Elle
nachschleppe. Den Dirnen war nur erlaubt, ihr Gewand bis auf die Erde reichend zu
') Die Männerhaube war von Tuch, oft mit Pelzwerk verbrämt. Die Haubner bildeten eine eigene Zeche.
-) Die Verfertigung der grossen und kleinen Gugln (auch Kogeln), die auch die Obren bedeckten , war ein
Vorrecht der Mäntlerinnung.
"•) Der Hut. nicht so allgemein als Haube und Gugl, wird auch als Medreinhut, Pibreinhut, Pfawcnfederein-
hut, Frauenhut, Schaubbuet bezeichnet. Ueber die breiten Hüte der schönen Frauen wurde schon im vier-
zehnten Jahrhundert geklagt. Kaltenbäck's Zeitschrift 1837, S. 8.
*) Die preussiseben Taschen und die silbrein Taschen mit Schwcrlmesser behangen, werden unterschieden.
5) In den Sladtacten kommen auch Seidennatter (Sticker) und Seidenspinner als ansässig in Wien vor.
(Vergl. auch Schmeller a. a. 0. III, 200.)
6) Schlager a. a. 0. S. 327 etc.
') Geusau: Gesch. der Belagerung Wien's 1484 und 1483, (Wien 1805) S. 90—96.
173
tragen, die Ermel durften nicht von Seide, sondern nur von Zendel ') sein, und der
Schleier nur sechs Vach enthalten. Von Pelzwerk konnten sie Bräme von Mardern,
Ottern und dergleichen tragen ; goldene Ringe waren ihnen verboten.
Mit Erzherzog Ferdinand I. kam am österreichischen Hofe die spanische Klei-
dungsart in Aufschwung. In den bürgerlichen Ständen bestand aber noch längere Zeit
die alte Kleidertracht fort; da jedoch der Luxus darin abermals überhand genommen, so
nahm Ferdinand 1. in seiner Polizeiordnung vom Jahre 1552 auch einen ausführlichen
Abschnitt „von der unordentlichen Köstlichkeit der Kleidung" auf. Als Grund wird darin
angegeben: „dass Köstlichkeit der Kleidung und anderer Gezierden den Unterschied
zwischen Geringeren und Höheren aufhebe, Verschwendung, Hochmuth und Neid
errege." Nun folgen Vorschriften, von der Geistlichkeit angefangen bis zum Bauern-
stande; Erzbischöfe, Bischöfe und Prälaten wurden ersucht, bei ihrer untergebenen
Geistlichkeit auf standesmässige Ehrbarkeit zu sehen. Dem Adel wurden Sammt- und
Seidenstoffe, Pelzwerk (mit Ausnahme von Zobel) und das Tragen goldener Ketten
(jedoch im Werth nicht über 200 Gulden) gestattet. Gleichmässig waren auch die
adeligen Hausfrauen gehalten , doch sollten sie nicht über drei seidene Ehrenröcke
haben. Advokaten, Pfleger, Amtleute, welche zugleich Räthe waren, konnten sich in
Kleidung und Zierung dem Adel gleichhalten, die übrigen den Bürgern vom alten Her-
kommen. Bürgern und Handwerkern waren Gold, Silber, Perlen, ganz- und halbseidene,
eingeschnittene und verbrämte Kleider zu tragen verwehrt, nur Bürgermeister und
Rathsherrn der Städte konnten auch seidene Wämser und goldene Ringe, jedoch höch-
stens im Werthe von 30 bis 40 Gulden rheinisch, tragen. Der Bauer und Taglöhner
soll kein wollenes Tuch tragen, wovon die Elle über drei Ort eines rheinischen Gulden
werth ist, nur Hosen, Joppen und Koller können von Tuch zu höchstens einem Gulden
sein. Von Pelzwerk durften sie nur Fuchs-, Lamm-, Geiss- und Kaninchenfelle tragen.
Adel und Ritterschaft konnte sammtne Barette , doch ohne Gold und andern Schmuck,
die übrigen sollten nur Hüte und Hauben tragen. Doctoren und ihre Frauen dürfen
sich gleich dem Adel kleiden und schmücken; auch wurde eingeschärft, dass die Höheren
den Niederen durch Haltung der neuen Ordnung mit gutem Beispiele vorgehen mögen.
Auf Uebertretungen wurde im ersten Fall um den zehnten Theil des verbotenen ganzen
Kleides, im zweiten Betretungsfall um die Hälfte und im dritten um das ganze Kleid
oder Geschmeide gestraft ").
Auch Frankreichs Einfluss auf den Kleiderluxus und die Mode in Oesterreich
war bereits in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts wahrnehmbar;
daher von Kaiser Maxmilian II. (1568) und Rudolph II. abermals Kleiderordnungen
erlassen wurden. Mächtijrer war der Einfluss der französischen Mode, welche seit Lud-
wig XIV. Frankreich die Suprematie im europäischen Geschmacke wie in der Diplo-
matie und Literatur verschafft hatte. Statt der Barette und Kappen erschienen Castor-
Hüte, unter welchen sich Perücken verschiedener Art geltend machten ; das Wamms
») Auch Cendal, eine geringe Sorte Tafft, Halbseide (Schmeller a. a. 0. IV, 269).
=) Titel und Inhalt dieser Polizeiordnnng in Denis: Merkwürdigkeiten der Gareil. Bibl. S. 282—283.
174
erhielt Ermel, an die Stelle der Joppe trat die Weste, der Mantel wurde länger und
erhielt einen Kragen, die Garnirung mit Rauhwerk fiel an dem Mantel weg; die Klei-
derstoffe bestanden theils aus Sammt, Seide, Damast, theils aus feinem Tuche und
anderen kostbaren Zeugen; die Frauenkleider zogen einen Schlepp; Spitzenschleier
und Geschmeide verbreiteten sich auch unter die unteren Schichten. Kaiser Leopold
suchte dieser Neuerung durch die Kleiderordnungen von den Jahren 1671, 1686 und
1688 zu steuern. Kleider mit goldenen und silbernen Borden zu verbrämen, kostbare
Spitzen, Manschetten, Hauben und Halstücher von ausländischem Tuch oder Zeug zu
tragen wurde verboten, und 1697 die Uebertreter der Kleiderordnung sogar mit Auf-
legung einer jährlichen Steuer bedroht. — Besonders war unter der dienenden
Classe die Putzsucht und Ueberschreitung der ihr vorgezeichneten Linien gross; daher
bat der Magistrat von Wien 1707 um die Erneuerung der 1688 bestandenen Dienst-
botenordnung ')• 1" Folge dessen erliess Kaiser Joseph I. eine vortreffliche Dienst-
boten- und Kleiderordnung, welche auch für einige Zeit eine gute Wirkung hervorge-
bracht zu haben schien. Wenigstens blieben bis zur französischen Revolution die ver-
schiedenen Stände mehr oder minder noch durch ihre Kleidungsart auch äusserlich
unterschieden.
Als in Frankreich die altfranzösische Tracht sammt Zopf und Perücke der weit
einfachem neuern französischen Kleidungsart Platz machte, und überhaupt der Ruf
nach Freiheit und Gleichheit daselbst erscholl, äusserte dieses, in der Mode schon lange
tonangebende Land auch in dieser Hinsicht in Oesterreieh seinen Einfluss. Nicht nur
der Adel nahm die neuen Moden von Paris an, sondern auch die bürgerlichen Stände
suchten sich nach Verhältniss ihrer Geldkräfte denselben wenigstens dem äusseren
Schnitte nach gleichzustellen, und selbst die Landleute in der Nachbarschaft grösserer
Städte ahmten zum Theile die städtischen Trachten nach, wonach die alte österrei-
chische Bauerntracht auf die entfernteren Theile, besonders die GebirgsstreckenOester-
reichs beschränkt blieb.
§• 82.
Ueber Musik in Oesterreieh.
A. Kirchenmusik.
Für die ältesten Zeiten finden sich keine Aufzeichnungen, welche dem Betriebe
der musikalischen Kunstfertigkeit in Oesterreieh irgend eine vortretende Eigenthümlich-
keit zuerkennen würden. Was in dieser Beziehung überhaupt in deutscher Sitte lag^,
') Codex Austriacus, II, 153-166. I. 278.
*) Gerbert: De cantu et rausica sacra. St. Blasien 1774. 2 Bde. 4. - Vogler: Deutsche Kirchenmusik;
München 1807. — Engelhardt: Herrad von Landsberg: Stuttgart 1818, p. 68 u. s. f. - Antony: Ar-
chäologisch-liturgisches Lehrbuch des Gregorian. Kirchengesanges; Münster 1829; — des sen: Ge-
schichtliche Darstellung der Entstehung und Vervollkommnung der Orgelwerke, ebend. 1832. — Häuser:
Geschichte des christlichen Kirchengesanges; Quedlinburg 1834. - Kiesewetter: Geschichte des Ur-
sprungs und der Entwicklung unserer heutigen Musik; Leipzig 1834; Derselbe : Ueber den weltlichen
Gesang im Mittelalter. Leipz. musik. Zeitung 1838 Nr. 15; über die neuere Musik der Gr.echen u. s.w.
- Oesterreichische National-Encyklopädie 1835, III, 739-742. - Mo sei's Geschichte der k. k. Hof-
bibliothek zu Wien. Wien 1835, enthält S. 345-355 die Hinweisung auf einige der merkwürdigsten alteren
Werke der musikalischen Sammlung der Hofbibliothek an Inkunabeln, späteren Druckwerken, Manu-
175
fand sich ohne Zweifel auch in Oesterreich wieder. Absehend von den National-Gesän-
gen, welche, ohne eine eigentümliche Kunstfertigkeit zu bedingen , nur im Wege der
Tradition, und zwar bei ihrem beschränkten Tonwechsel ziemlich unverändert, auf die
Nachkommen übergingen, werden wir. wie überhaupt, so auch in Oesterreich die An-
fänge einer kunstmässigen Behandlung der Musik in den Klöstern, den ursprünglichen
Schutz- und Pflegestätten aller Künste, zu suchen haben, und zwar sowohl rücksichtlich
des Tonsatzes und Vortrages, als auch bezüglich der Instrumente. Der christliche Kir-
chengesang, bereits durch den Kirchenvater Ambrosius (-J- 397) von der morgenlän-
dischen in die abendländische Kirche verpflanzt, durch Gregor den Grossen (590
bis 604) und seine Nachfolger aber nach allen Theilen des Abendlandes verbreitet und
in seiner erhebenden Einfachheit entwickelt, erhielt einen wesentlichen Vorschub,
seitdem Karl der Grosse mit den Klöstern auch Singschulen verbunden hatte,
eine Einrichtung , welche sich in veränderter Form in den meisten österreichischen
Klöstern bis auf unsere Tage erhielt. Gesang und Orgelspiel, letzteres Anfangs von
mehreren geistlichen Orden angefeindet, waren die beiden Hauptrichtungen der älteren
Kirchenmusik; jedoch hatte die Orgel Anfangs nur Chöre zu begleiten; sie musste
besser gespielt werden, nachdem Ludovico Viadana den einstimmigen Gesang
in die Kirche eingeführt, und 1596 die Kirchenconcerte für eine oder einige Sing-
stimmen mit Orgelbegleitung aufgebracht hatte. Gegen Instrumental-Productionen,
als Neugier und weltlichen Sinn erzeugend, wurde lange geeifert; ja der Gesang
blieb bis auf Beethoven die Hauptsache der Kirchenmusik. Trompeten, Flöten und
Geigen waren gleichwohl schon seit Erasmus von Rotterdam's Zeiten hierbei theil-
weise im Gebrauch ') . Orgeln mit Blasbälgen , ehernen Pfeifen und Tastatur ein-
gerichtet, gab es zwar schon im vierten Jahrhundert; allein die erste urkundlich
vorkommende Kirchen orgel war jene, welche der griechische Kaiser Michael Karl
dem Grossen in das Münster zu Aachen geschenkt hatte. Seit 1312 waren die Kirchen-
orgeln durch einen Deutschen in Venedig fast schon zur dermaligen Vollkommenheit
gebracht, seit 1444 mit dem Pedale versehen. Schon im dreizehnten Jahrhunderte
bestanden daher in den meisten Kirchen die Emporen für Sänger und Tonkünstler.
Soweit die umständlicheren Aufzeichnungen überhaupt zurückreichen, finden wir auch in
Oesterreich die Orgel bereits im Gebrauche. Eine Orgel mit Tritt-Blasbälgen hatte
die St. Stephanskirche zu Wien schon im Jahre 1334 2). Bei der Stiftung der Propstei
zu St. Stephan in Wien durch Herzog Rudolph IV. im Jahre 1365 wurde insbesondere
Scripten und Autographen. — Angusti : Handbuch der christlichen Archäologie; Leipzig 183G, I. B.
S. 405— 410, II. B., S. 132—137. — Räume r: Hohenstaufen 2. Aufl. VI, 658— 668. — Kreuser:das heil.
Messopfer geschichtlich erklärt; Köln 1844, S. 194—200;— desselben: christlicher Kirchenbau;
Bonn 1851, I. B., S. 96-102.
1) Die Geige als Instrument bei der Kirchenmusik, ist wenigstens für Wien erst aus der Zeit des dreissig-
jährigen Krieges nachweisbar. (S ch lager's Wiener Skizzen, III. B., S. 23.) Doch bestätiget der bekannte
Status partic. Regiminis Ferd. II. 1637, p. 37, dass zur kirchlichen Feier Vocal- und Instrumental-Musik
bereits in Anwendung war. Vergl. auch Baumer's Hohenstaufen 2. Aufl. VI, 456.
2) Bei Ogesser a. a. 0. Urk. Arch. p. 44, werden nämlich 1334 nebst den „cantantibcs in organis" (Orgel)
auch die „famuli folles (Blasebälge ; s. Frisch a. a. 0. S. 52 E.) calcantes" erwähnt.
176
festgesetzt, dass an Festtagen das Amt und die Vesper mit Orgeln und herrlichem Ge-
läute gefeiert werden müssen. Die Aufsicht über die Orgel und den Gesang führte der
„S an eh her r" (Singmeister, schon eine Art regens chori). Später bestand für
die Pflege des Kirchengesanges eine eigene „Cantorey" zu St. Stephan, deren ältere
Statuten schon 1460 erläutert und in eine neue Ordnung gebracht wurden, damit der
Cantor mehr Knaben zum Chor gewinne und der Gesang löblicher bestellt werde '). Der
Wiener Spruchdichter Peter Suchenwirt erwähnt bereits um 1378 der Porta-
tiffe, kleinerer tragbarer Orgeln a). In den Wiener Stadtrechnungen erscheint schon
1371 — 1379 der Organist Peter und 1391 der Orgel meister Peter, ohne Zweifel
derselbe, dessen 1397 bereits als: weiland Peter der Orgelmacher gedacht wird.
Bruder Hans aus dem Orden der minderen Brüder war in Wien um 1470 als guter
Organist und Orgelbauer ausgezeichnet. Berühmt wegen seiner Meisterschaft im Orgel-
bau war Jac. Kunigsschwerd, Frater des Stiftes Zwetl in Niederösterreich, welcher
1544 die, von Burkart Tischlinger (1507) nach St. Stephan in Wien verfertigte
Orgel erneuerte, und wegen seiner Kunstfertigkeit von König Ferdinand I. nach Prag
berufen wurde, um eine neue Orgel zu verfertigen 3). Als treffliche Organisten späterer
Zeit werden ferner gerühmt: 1529 Valentin Kiep finger, 1538 Peter S ulzp erger,
1540 David Kraus, 1543 — 1550 Hans Waldeckh, 1544 Hans Gravendor fer,
Hoforganist; 1566 Hieronymus Raphael Rottenstein, zugleich sehr geschickter
Orgelmacher, welcher die Orgeln zu St. Stephan, St. Michael und im Bürgerspitale
vortrefflich herstellte. Kaiser Rudolph II. Hess 1583 den Ulmer Bürger und bestellten
Orgelmacher Kaspar Sturm kommen, um eine Orgel zu bauen, wofür er 740 Gulden
bekam 4).
Der Wiener Schotten-Abt Thomas II. (1403 — -1418) hatte in seinem Kloster eine
eigene Musikschule unter der Leitung eines Chormeisters errichtet, und Abt Johann VI.
(1500 — 1510) dieselbe, da sie bereits in Verfall gerathen, wieder hergestellt5).
Der Schulmeister an diesem Kloster, Wolfgang Schme ltzl sagt in seinem Lobspruche
auf Wien vom Jahre 1548 in Beziehung auf das Schottenkloster:
Ein Organisten er (der Abt) auch lielt
Zu schlagen, wenn ein Fest gefeit
Ein schöne Orgel jr da seht
Manch stymwerk, resch, gut vnd gerecht (v. 14S6 — 1489).
Der durch seine, freilich zumeist mit Märchen angefüllten Traktatleins bekannte
Johann Rasch war 1586 Organist bei den Schotten.
Kaiser Max I. reger Kunstsinn hatte zur Erfindung neuer musikalischer Instru-
mente aufgemuntert, welche 1515 bei einem Hochamte in Wien zur Bewunderung der
') Hormayr's: Wien, V. B. Urk. B. 84, 89—90, 185-189.
-) S. Primisser's Ausgabe von P. Suchenwirt's Werken. Wien 1827, XLI. v. 1378.
3) Was er jedoch Alters halber ausschlug. Oges s er a. a. O. 83.
*) Schlager: im Archiv für Kunde österr. Gesch. Quellen 1850, II. B., S. 7(33. Georg Neuhäuser (f 1724),
der Verl'erliger der grossen Orgel zu St. Stephan mit 32 Begistern (v. J. 1720) war Kirchendiener bei
St. Stephan und später bürgerlicher Branntweiner in Wien. Ogesser a. a. 0. 83.
5) Hormayr's: Wien VII, A. 151, 104.
177
Zuhörer angewendet worden. Max I. hatte vier Kapellmeister: Josquin de Pres (de
Pratis), der berühmteste Tonsetzer und Musiklehrer seiner Zeit, dessen Messen 1515
bis 1516 erschienen; Peter de la Rue, dessen Werke 1520 gedruckt wurden, und die
beiden Slatkonia's, Heinrich Isak und Georg. Georg von Slatkonia aus Laibach,
Bischof von Wien (1513 — 1522), war schon im Jahre 1514 kaiserlicher Musik-Director
und von Cuspinian als ein , insbesondere in der Kirchenmusik sehr erfahrener Mann
o-erühmt welcher nach dem Zeugnisse des Job. Rasch sehr viel zur Aufnahme jener
Kunst beigetragen hat ')•
Dass Oesterreich , namentlich Wien , bald nachdem der Notendruck mit beweg-
lichen Typen 1 498 zu Venedig durch Ottaviano dei Petrucci erfunden war, in der
Kirchenmusik vorzügliches leistete, beweisen die vorhandenen Notendrucke der Wiener
Buchdrucker und Formschneider Johann Winter burger 1511, Hieronymus Vietor
und Johann Sinffr einer vom Jahre 1515 -). Der erste deutsche Notendruck mit be-
weglichen Metall-Typen erschien 1507, und zwar als ein von derWiener gelehrten
Donaugesellschaft3) herausgegebenes Werkchen *), welche Gesellschaft nament-
lich auch die Förderung der Musik in den Bereich ihrer Wirksamkeit gezogen hatte.
Wie sehr K. Max II. auch in der Musik vorragende Verdienstlichkeit würdigte,
beweiset der Umstand, dass er den durch seine geistlichen und weltlichen Composi-
tionen gleich berühmten Orlando di Lasso (ürlandus oder Rolandes Lasses, geb. zu
Mons 1530, f als Hofkapellmeister zu München um 1595), — nächst Palestrina
der letzte Hauptvertreter der, von den Niederländern ausgegangenen älteren kirchlichen
Richtung der Tonkunst — in den Adelstand erhob 5).
Unter anderen Rückwirkungen hatte die Reformation auch jene im Gefolge, dass
die Vertreter des katholischen Glaubens auch durch die Kirchenmusik wirksamere Ein-
drücke zu erzielen suchten. Da man dabei aber der italienischen Musik immer mehr
Einfluss gönnte und italienische Tonsetzer und Tonkünstler berief, so büsste dadurch
die christliche Kirchenmusik ihre ehrwürdige Einfachheit ein, und sank immer tiefer,
seitdem gegen Ende des siebzehnten Jahrhunderts die Oper von Venedig aus in die
Hofstädte gewandert, und an ihrem Ohrenkitzel auch der Geschmack für die ernste
kirchliche Tonkunst verloren gegangen war (s. S. 184).
Auch am österreichischen Regentenhofe war schon frühe der italienischen Musik
Eingang verschafft. Wenn wir also hier früher als an anderen deutschen Höfen eine
') Ogesser: St. Sleplianskirche in Wien 1779, S. 210.
-) S. Anton Schmid schätzbares Werk über 0. dei Petruzzi da Fossombronc, Wien 1845, S. 208 u. s. f.
:i) S. Kaltenbäck's Aufsatz: -,Die gelehrte Donaugesellschaft zu Wien unter K. Max I." in der von ihm
redigirten österr. Zeitschrift, 1837, S. G9 u. s. f. gibt dankenswerthe Aufschlüsse über diesen Gelehrten-
verein.
») Dieses 1507 bei Erhard Oglin in Augsburg (Fol. 10 Blätter) erschienene Werk gehört bereits zu den
typographischen Seltenheiten; es führt den Titel: Melopoiae, sive harmoniae super XXII genera carminum
Heroicorum, Elegiacorum, Lyricorum et ecclesiasticorum hymnorum per Pelrum Tritonium et alios
doctos sodalitatis Litter ariae nostrae musicos seeundura naturas et lempora syllabarum etpedum
corapositae et regulate duetu Chunradi Celtis felicifer impresse. In demselben Jahre erschien auch
eine Quartausgabe hiervon.
5) Dehn : Biugrapli. Notiz über Uoland de Lasso; Berlin 1837.
I. 23
178
eigene sogenannte H ofkapelle finden, so war dieselbe doch nicht ausschliessend zur
kirchlichen Musik bestimmt, und stand grösstenteils unter der Leitung italienischer
Tonkünstler. Gleichwohl war sie unter K. Ferdinand I. bereits in einem trefflichen Stande
und begleitete den Hof auch auf die Reichstage. Sie stand später unter dem Laibacher
Bischöfe (Urban Textor, 1544 — 1558), als erstem Hofkaplan und Almosenier des Königs.
Der Laihacher Domprobst Arnold von Brück stand ihr als Kapellmeister vor. Der
durch seine Monasteriologien rühmlich bekannte, 1552 von Kaiser Ferdinand 1. zu
Wien als Poet und Comes Palatinus gekrönte Kaspar Bruschius besang diese Kapelle,
und namentlich einen, unter Mitwirkung derselben in der Katbarinenkapelle zu Augsburg
gefeierten Gottesdienst in einem eigenen Gedicht : Sacelli regii Encomion (Augsburg
1551). Als Kapellmeister wirkte damals Peter Mas sie aus Flandern, welchem eine
grosse Schaar königlicher Cantoren unterstand; Organist war Jacob Bohuso '). Die
in den Hofregesten erscheinenden Namen der späteren Hofkapellmeister-), welche
zumeist auch Compositeure für Kirchenmusik waren, zeigen bereits im überwiegenden
Masse fremdartiges Element.
Unter Kaiser Ferdinand II. war der unten erwähnte Johann Valentini Leiter
der Hofkapelle; unter ihm standen zwei Organisten, neunzehn Instrumcntalkünstler, zum
grossen Theile Italiener, in deren Reihe wir die Namen Rubini, Rosini u. s. w. finden,
dann die Vocal-Musiker, worunter 7 Bassisten, 7 Tenoristen, 5 Altisten, 4 Discan-
tisten, 11 musikalische und drei nicht musikalische Trompeter, 1 Paukenschläger, 12
Sängerknaben und mehr als 80 verschiedene untergeordnete Musikdiener 3).
Kaiser Ferdinand III. war nicht nur ein vorzüglicher Beschützer und Kenner der
Musik, sondern auch talentvoller Componist; die Hofbibliothek bewahrt ein von ihm
componirtes gediegenes „Miserere."
Kaiser Leopold I. besass nicht nur grosse musikalische Fertigkeit auf verschiedenen
Instrumenten, sondern war auch ein zu seiner Zeit gefeierter Tonsetzer, zumal in Kir-
chenmusik, und Hess seine Schöpfungen öfters in Kirchen und Kapellen produziren *).
Unter ihm lebten G. Muff at, A. Caldara, J.J. Fux, G. Chr. Wagenseil, u. a. m.
Unter Karl VI. verursachte die Hofkapelle bereits einen Aufwand von jährlichen
200,000 Gulden, und einzelne der meist italienischen Sänger und Sängerinnen genossen
einen Jahresgehalt von 0000 Gulden 5). Bei der bekannten Frömmigkeit der österreichi-
schen Regenten und. zumal in den früheren Zeiten, auch der österreichischen Bevölkerung
Ö 7
1) Bucholtz: Ferdinand I. VIIT, 694.
a) 1543 der berühmte Petrus M arseni u s moderatus, von der Stadt Wien wegen seiner Verdienste mit
dem Ehrenbürgerrechle ausgezeichnet; — 1568 Alexander Gauchier; — 1576 Philipp de Monte; —
1582 Jakob Regnard; — 1583 Johann de Castro; — 1587 Camillo Zanotti;— 1600 Hans Diet-
mann; — 1611 Alexander Ornlogius; — 1611 Johann Gadelmayer; — 1612 Lamberti de Sogue;
— 1614 Erasmus der Sayue; — 1619 Johann Pieceti; — 1627 Johann Valentini ; - 1635 Pietro
Verdina: — 1651 Anton Bertali und Feiice Sa nc he z; — 1709 Peter di Santa Croce und Maro
Antonio Ziani; — 1735 Job. Jos. Fux und Anton Caldara.
3) Status partic. Regiminis Ferdinandi II. 1637, S. 127—131.
*) Rink : Lehen Leopold's I. Cöln 1713, I. 122 s. f., woselbst auch der Sland seiner Hofkapelle im Jahre
1705 aufgeführt ist.
5) Küchelbecker: Nachricht vom Kayserl. Hofe. Hannov. 1730, S. 162, 172-173.
179
überhaupt konnte es nicht fehlen , dass der Kirchenmusik immerdar ein vorzugsweises
Augenmerk geschenkt wurde. Zu welcher Höhe sich dieselbe hier sowohl in schöpferi-
scher als darstellender Beziehung emporschwang, bezeugen die weltbekannten Namen
Albrechtsberger, Haydn, Mozart, Beethoven u. s. w. ').
§. 83.
B. Profan-Musik.
1. Volksmusik.
Poesie und Musik gingen im Mittelalter Hand in Hand; der musikalische (singende)
Vortrag schied sich erst später vom rezitirenden. Der Gesang selber war aber gewöhn-
lich mit Instrumentalmusik verbunden und die höfischen Dichter hatten zu den Worten
auch die Weisen zu erfinden für die Begleitung der Harfe, Fidel und Botte ).
Der Gesang bestand nur in einem kunstlosen Moduliren weniger Töne, wie sich dieses
noch in unseren Volksliedern erhalten hat. Wie die Freude an der Musik eine allge-
mein verbreitete war, so erhielt fast jedes Ereigniss sein Lied, seine Musik ; daher der,
freilich nur in den seltensten Fällen mehr mit Bestimmtheit herauszufindende historische
Gehalt der meisten Volkslieder 3). Bei solcher Verbreitung und Beliebtheit fand sich bald
in Menge Solcher, welche aus der, den Zuhörern auf diesem Wege zu gewährenden
Ergötzlichkeit ihren Unterhalt zogen, und es entstand so jenes unstäte und verrufene
Völkchen der Possen reis s er und Spiel leute (Fiedler), welche ohne heimathlichen
Aufenthalt herumzogen, und dort blieben, wo es Erwerb gab. übrigens kein Mittel ver-
schmähten, um sich zahlreiche und freigebige Zuhörer zu verschaffen. Daher schon
frühe jene Verachtung, welche grösstenteils wohlverdient auf ihnen lastete, und wess-
wegen sie auch als ausser dem Gesetze stehend betrachtet wurden. Schon das, 1221
vom vorletzten Babenberger-Herzog Leopold dem Glorreichen der Stadt Wien ertheilte
Stadtrecht spricht dieses deutlich in einer Satzung aus, welche in der Bestätigung der
alten Wiener Beeilte durch König Budolph I. vom Jahre 1278 eine witzige Verschär-
fung erhielt *). Aber ungeachtet der strengsten Gesetze von Seite der weltlichen und
geistlichen Macht zogen diese Landstreicher in stets vermehrter Anzahl oft in den verschie-
') Johann Georg Alb r e chtsb er ger (1729 geb. zu Klosterneuburg, f M Wien 1809) einer der trefflichsten
Orgelspieler und Compositeure für dieses Instrument. Der gefeierte Heros der Tonkunst. Joseph Haydn
(173-2 geb. zu Rohrau in Niederösterreich, j zu Wien 1809) componirte allein 19 Messen. Viele Kir-
chenlieder, sein Lauda Sion, Stabat mater u. s. w. sind noch immer unübertroffen. Wulfgang Amadaeus
Mozart (geb. zu Salzburg 1755, f zu Wien 1791) hatte schon als zwölfjähriger Knabe bei der Einwei-
hungsfeier der Waisenhauskirche am Rennweg in Wien die von ihm componirte Musik diiigirt (Fischer
Brev. Not. Vindob. Suppl. I, 68. vergl. mit III, 185). Ludwig van Beethoven (geb. zu Bonn 1772, t zu
Wien 1827) ein Schüler Albrechlsberger's, hatte schon im Jahre 1791 in seinem neunzehnten Lebensjahre
den Titel eines k. k. Hoforganisten. Unter den Componisten der Kirchenmusik darf auch der k. k. Kammer-
Kapellmeister Franz Krommer (1759 geb. zu Kamenitz in Mahren, j zu Wien 1831) nicht übergangen
werden.
-) Saiteninstrument, zwischen Harfe und Fidel inmitten stehend.
-1) Wein hold: die deutschen Frauen in dem Mittelalter. Wien 1851, S. 103 s. f.
•) S. das Stadtrecht vom Jahre 1221, zum ersten Male durch H ormayr mitgetheilt in den Wiener Jahrbüchern
der Literatur XXXIX, A. Bl. S. 17. Die Urk. von 1278 findet sich in Lambacher's Oesterr. Interregnum.
Urk. Anh. S. 146-158. Dort heissl es nämlich S. 150-151 : Hein si aliquis (verberet) personam in ho-
lt es tarn, videlicet garciones, vel lenoncs, seu joculatores, qui verbo vel aliqua alia indiseiplina hoc
erga ipsum meruit, nihil de t judici, nihil verberato, potias tr es piagas ei hilariter superadda-.
180
denartigsten Masken und Kleidungen im Lande herum, zum gerechten Aergerniss dcrsitt-
lich Fühlenden. Aber absehend von diesen Auswüchsen, blieb die Instrumentalmusik immer
eine der beliebtesten Erheiterungen, ja nicht selten, zumal auch von weiblicher Hand ge-
spielt, der Ausdruck edlerer Gefühle , dem Unglücke ein lindernder Balsam. Wo es eine
Feierlichkeit, eine prunkende Festlichkeit gab, da durfte auch Musik nicht fehlen ; doch
scheint man bei den letzteren Gelegenheiten den Werth derselben zumeist nach dem
Lärm, den sie hervorbrachte, gewürdiget zu haben. Schon die dabei im Gebrauche ge-
wesenen Gattungen der Instrumente sprechen dafür; denn wie sonst die Harfen, Fidein.
Rotten, Flöten und Schallmaien, so waren hier Pfeiffen, Trompeten, Posaunen, Schellen
und Pauken („Sumber") thätig, und es wurde von den Festlichkeiten bei der Vermäh-
lung von K. Oltokar's Nichte, Kunigunde von Brandenburg, mit dem ungrischen
Prinzen Bela IV. zu Schwechat (1264), dann Hermann's von Brandenburg mit der
Prinzessin Anna von Oesterreich zu Gratz (1295), endlich bei der Krönung K. Al-
brecht's I. zu Aachen (121)8) rühmend hervorgehoben, dass durch den mit den musika-
lischen Instrumenten erregten Lärm das Geläute der grössten Glocken übertönt ward, und
dass ein kranker Kopf hätte wahnsinnig werden, und Alles in Trümmer gehen mögen ').
Allmählich aber, ohne Zweifel als Nachwirkung der schon früher geregelten Kir-
chenmusik, hat sich auch die weltliche Musik bestimmten Rhythmen gefügt und eine
Stufe wahrer Kunstfertigkeit erreicht. Nachdem unter K. Max I., welcher insbesondere
auch die Tonkunst in hohem Grade liebte, die Musik einen mächtigen Aufschwung
gewonnen, und dessen Hof die grössten Meister der Composition im Gesänge und auf
den Instrumenten versammelt hatte , verbreitete sich die geregelte Tonkunst immer
mehr auch im Volke. Die Laute, Leyer, Harfe, Rotte und Fidel waren die belieb-
testen Saiteninstrumente; die Flöten, Posaunen, Ciarons, Cornemuse (Sakpfeifle) und
Holi die gewöhnlichsten Blas-Instrumente 3). Dass die Musik namentlich auch schon in
früherer Zeit zu Wien eine bedeutende Beliebtheit und Verbreitung erhalten hatte,
bestätiget Sehmeltzl's Lobspruch auf diese Stadt vom Jahre 1548 mit Folgendem:
Hie seind vil Singer saytenspil,
Allerlay gesellschaft, Freuden vil.
Mehr M u s i c o s v n d Instrument
Findt man gewisslich an khainem eud. (v. 1530 — 33.)
§■ 84.
Fortsetzung.
2. Tanzmusik.
Wie in Deutschland überhaupt, so hatten sich auch in Oesterreich im zwölften
und dreizehnten Jahrhundert die beiden Haupttänze entwickelt. Der ruhigere, vorzugs-
weise höfische Tanz, hiess der „umgehende", „getretene" oder „gegangene",
oft auch nur kurzweg „Tanz", wo unter Saitenspiel und Gesang die Paare mit schlei-
fenden Schritten ihre Umgänge hielten, oder einen Kreis schlössen und mit sanfter Be-
wegung singend in der Runde herumgingen, indem der Inhalt des Gesanges durch irgend
eine einfache Handlung äusserlich dargestellt wurde („Rundtänze").
«■) Ottokar's Iteimchronik, bei Pez. S. R. A. III, 81, 587, 034.
-) Tschischka: Geschichte Wicn's, 18*7, S. 258.
181
Zur zweiten Gattung gehörten die Springtänze, insbesondere auch Reien
(Reigen). Sie waren lebendiger, unschöner und verirrten sich oft zu wilder Ausge-
lassenheit: zumal beim Volke auf dem Lande waren sie beliebt und in häufiger Uebung.
Musik war nun die unentbehrliche Regleitung des Tanzes. Entweder spielten
Spielleute dazu auf Geigen, Pfeiffen, Flöten, Trommeln und Tambourins, oder die
Tänzer begleiteten sich selbst durch Gesang von Liedern (,, Tanzweisen"), welche von
der ganzen Menge gesungen oder von einem Vorsänger oder einer Vorsängerin vorge-
tragen wurden, so dass die Menge nur in den Refrain einstimmte oder einzelne Verse
nachsang '). Solcher „Tanzweisen" finden sich viele in unseres heimatblichen Sängers
Ulrich von Liechtenstein „Frauendienst" (vom Jahre 1211 — 1255) % wie denn über-
haupt die alten Dichter, so für uns insbesondere die österreichischen; eine unerschöpf-
liche Quelle zur Erkenntniss der Sitten und Gebräuche des Mittelalters bieten. Die
Sage vom Abenteuer Friedrichs des Streitbaren mit der schönen Wiener Rürgerin
Rrunhilde, dürfte wenigstens folgern lassen, dass es schon unter den Rabenbergern Sitte
war, Bürgersfrauen zu den Hoftänzen zu laden. Unter den Habsburgern ist dieses durch
zahlreiche urkundliche Relege dargethan, so wie auch, dass die Bürgerschaft in Rür-
gerhäusern hohen Personen zu Ehren, welche dabei auch erschienen, Tanzfeste gab.
Als Wiener Tanzmusiker erscheinen im fünfzehnten Jahrhunderte zumeist die „Lau-
tenslaher" 3), welche zum Tanz „geslahen" haben. Die Fidel, als selbstständige
Regleitung des Tanzes, kömmt in Wien bei höfischen Festen nicht vor; der Rassgeige
wird zum ersten Male in Francolin's Festbeschreibung vom Jahre 1560, und auch da
nicht bei der Tanz-, sondern Tafel-Musik gedacht. Der Fackeltanz war von Posaunen,
Pfeiffen und Flöten begleitet *). Spanischer und italienischer Einfluss verwischte aber
am österreichischen Hofe seit dem sechzehnten Jahrhunderte die alte deutsche Eigen-
tümlichkeit in Tanz und Tanzmusik. Schon 1550 wurde festgesetzt, dass Ferdinande I.
Hofpagen im deutschen, spanischen und wälischen Tanz zu üben seien 5).
Mit der zeitweisen Reliebtheit fremdnationaler Tänze in Oesterreich, zumal in der
Residenz, wo seit Ludwig des XIV. Zeiten insbesondere französischer Einfluss herrschte,
musste sich auch die diesen Tänzen entsprechende fremdländige Musik einfinden.
Nur unter dem Landvolke blieb der echt österreichische „Landler" (siehe oben
S. 112) in seinem langgezogenen Dreivierteltakt eine entschiedene Eigenthümlichkeit,
in den Städten hatte er sich in den sogenannten „Deutschen" mit rascherem Tempo
umgebildet, und so lange erhalten, bis Lanner's und Strauss's Tonstücke die Tanz-
musik epochemachend in das Gebiet der wirklichen Tonkunst einbezogen hatten.
l) Weinhold a. a. 0. S. 369—377, wo über die Form der Tanzlieder umständlicher gesprochen wird. Vergl.
auch Mo ne's Anzeiger für Kunde deutscher Vorzeit. 1832, S. 147, 1838, S. 310 und Haupt und Hoff-
mann'! altdeutsche Blätter. Leipzig 1835, I, 52.
-) Herausgegeben von L achmann, mit Anmerkungen von Th. G. von Karajan. Berlin 1841.
s) Die Laute war ein musikalisches Saiteninstrument, welches nicht (wie die Geige. Fiedel) mittelst eines
Bogens gestrichen, sondern wie unsere heutige Guilarre bloss mit den Fingern gespielt wurde ; Gross-
geigen mit 9 Saiten, und Kleingeigen mit 3 Saiten unterscheidet schon Seb. V ir dun g's Musikwerk,
Basel 1571.
4) Mehreres hierüber in Schlager'« Wiener Skizzen III, 20 s. f.
5) Bucholtz: Ferdinand I., VIII, 693.
182
§. 85.
Fortsetzung.
3. Opernmusik.
Die ersten Keime und die allmälige Entwicklung der Oper, als einer erst später
aus dem Süden nach Oesterreich versetzten Treibhauspflanze, näher zu verfolgen *),
liegt hier nicht in der Aufgabe. Die Oper kann für unseren Zweck erst von da an Be-
deutung gewinnen , wo sie in Oesterreich Eingang findet und in der ursprünglichen
nationalen Richtung des Geschmackes an musikalischen und theateralischen Vorstel-
lungen eine mächtige Aenderung herbeiführt. Gleichwohl wird ein flüchtiger Rückblick
auf die Entwicklung der Oper in ihrer ursprünglichen Heimath, dann auf die Zeit der
Verbreitung derselben in andern Ländern nöthig sein, um den Zeitpunct ihres Eintrittes
und ihre Fortschritte in Oesterreich entsprechend würdigen zu können.
Die innige Verbindung der Dicht- und Tonkunst im dramatischen Spiele der alt-
griechischen Tragiker, wo jedoch dem Dichter immer die Hauptaufgabe blieb, dann der
Uebergang des mit Musik begleiteten hellenischen Chores in das römische Drama , als
notwendiger Theil desselben, waren die ersten, ob auch noch entferntesten Symptome
des späteren Wesens der eigentlichen Oper, welche durch die Verbreitung der kirch-
lichen Liederdramen (um das Jahr 1200) und bald darauf der „göttlichen Komödien"
(wofür schon 1313 zu Paris ein eigenes Theater bestand) Vorschub gewannen.
Solche von Gesang und Musik hegleitete theateralische Darstellungen der Gehurt des
Heilandes, der Passion und Auferstehung Christi 3) u. s. w., in einzelnen Gemeinden
bis auf unsere Tage in Ausübung geblieben, waren wohl schon nähere Vorbereitung
zur eigentlichen Oper, zu welcher jedoch die im dreizehnten Jahrhunderte zumal durch
die Troubadour's verbreitete weltliche Musik den nächsten Uebergang bildete, nach-
dem überhaupt bei der allmäligen Verflachung des religiösen Gefühles die oben ge-
dachten kirchlichen Schaustücke immer mehr entwürdiget und zum rein Possenhaften
heruntergesunken waren, dagegen die Lust am Weltlichen immer lebhafter erregt,
anfänglich selbst in Schauspielen bei feierlichem edlen Anstriche eine würdigere Rich-
tung einhielt, als die bereits in tiefen Verfall geratbenen kirchlichen Schaustücke. Die
in den Theatern mit Musikbegleitung aufgeführten weltlichen Fabeln s) waren schon eine
Art Operettchen. Auch in Deutschland, wo im fünfzehnten Jahrhunderte die Benennung
J) Vergl. hierüber: Burney (Charles geb. 1726, f 1814) : General history of music from the earliest ages to
the present periode (London 1776—1789, 4 Bände), deren Einleitung Eschenburg in's Deutsehe über-
setzte (Leipzig 1781, 4.). Nach einer älteren Auflage war schon 1772—1773 eine deutsche Uebersetzung
von C. D. Eb eling in 3 Bänden erschienen. — Geschichte der Schaubühne und Theaterdichter bei allen
Völkern. Aus dem Italienischen, Leipzig 1792, 2 Tille.— Arteaga: Geschichte der ilalienischen Oper.
Deutsch von Forkel, 1789 Leipzig, 2 Bände. — G. W. Fink: Wesen und Geschichte der Oper. Lpz. 1838.
'-) Ueber das alte Passionsspiel in Wien im fünfzehnten Jahrhunderte, wobei jedoch die Sermone, in „von
uh ralten Zeiten hero verfassten Heimen" bloss gespro chen wurden, vergl. Schlager's Wiener
Skizzen II, 16 — 24. Siehe übrigens hierüber auch den folgenden §. 86.
"•) Sie fanden in dem Dichter und Componislen (Trouvere) Adam de la Halle, weither in der zweiten
Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts blülhe , einen würdigen Vertreter. 1285 wurdm zu Neapel bereits
Stücke von ihm aufgeführt. Beispiele von solchen Weisen in alter und neuer Notirung brachte die Leip-
ziger allgemeine musikalische Zeitung 1827, S. 219; 1837, S. 52.
183
der Oper noch unbekannt war, hatte der immer mehr verweltlichte Volkssinn', bei
steigender Lust an dem allzulange gefesselten Sinnlichen, immer grössere Vorliebe für
Tragödien und Komödien mit Musik gewonnen , und so die Empfänglichkeit für die
Oper wach gerufen, welche inzwischen in Italien vom Keime zur Blütbe gelangt war '),
während die an die Stelle der alten Einfachheit getretene Geschmacklosigkeit der
geistlichen Musik vor Morales, Festa und Palestrina die Neigung für weltliche
und Volksmusik immer lebhafter entzündet, und dielieberzeugung herausgestellt hatte,
dass es angemessener sei, mit dem Sinnlichen, als mit dem Heiligen zu spielen. Wie
sich aber damals überhaupt allenthalben Prachtliebe, Glanz, Genusssucht und Augenlust
entfaltet hatte, so war diese auch auf die theateraliscben Vorstellungen übergegangen,
und hatte sich namentlich auch der musikalischen Productionen bemächtigt, so dass mit
Recht behauptet werden mag, das Wohlgefallen sei anfänglich weniger durch den Werth
der Musik, als durch den Glanz der Darstellung gefesselt worden, bis es dem Giacomo
C arissimi (fum 1672) in Rom, undseinem Schüler Alessandro Scarlatti (geboren
zu Neapel 1658, f 1728), welcher sich auch einige Zeit in Wien aufgehalten hatte,
gelungen war, in Italien eine neue Tonkunst zu gründen, welche zwar das Erhabene
und Grossartige ehrte, und das wissenschaftlich Harmonische zur Grundlage nahm,
doch aber grösseres Feuer, leidenschaftlichen Ausdruck, weltlichen Reiz und bezau-
bernde Schönheit, bei verhältnissmässig noch einfacher Instrumentation, in den Ton-
satz brachte.
') Schon 1492 wurde am Hole des Herzogs Alphons von Calabrien eine Posse aufgeführt. Das sechzehnte
Jahrhundert hatte aber in Italien die Oper zur völligen Entwicklung gebracht. Ein mit Musik unter-
mischtes Drama, „die Unbeständigkeit des Glückes", war schon 1564 zur Aufführung gelangt. Unmittel-
bare Vorläufer und die eigentlichen Ausgangspuncte der Oper waren folgende Arten musikalisch-drama-
tischer Darstellungen : 1. Die Schäferspiele, mit Chören für Musik, unter welchen alles bis dabin
Geleistete Tasso's „Aminta" weit übertraf. 2. Die Intermezzi (bei den Franzosen Rondeaux oder
Sarabanden), schon bei den Alten bekannt, um den Uebergang von einein Stücke zu dem anderen zu ver-
mitteln oder längere Zeiträume auszufüllen, später aber kleine komische Opern meist von zwei Personen
aufgeführt, anfangs in Madrigalen bestehend. 3. Die Madrigale selbst, anmuthige und sinnreiche
Gedanken in Form lyrischer Gedichte kleinen Umfanges ausdrückend, im sechzehnten Jahrhunderte aber
Gesangsstücke mit Instrumentalmusik z.B. auch für Orgel übertragen, deren vorzüglichste Repräsentanten
Luca Marenza (1599), Palestrina und Monte verde waren; — dann 4. die Recitative, Gesangs-
musik, ohne strengen Tact und Musik, eine durch den Inhalt des Vorzutragenden bestimmte Deklamation
mit freier Bewegung und Tonverbindung, deren Erfinder und Ausbilder Vicenzo Galilei, Giulio Caccini,
Giacomo Peri, Emilio da Cavaliere und Claudio Monteverde waren, welche die altgriechische
Tragödie wieder herzustellen trachteten und Gedichte lieferten, um solche unter Begleitung eines Saiten-
instrumentes zu recitiren, anfangs freilich noch eintönig und steif, bloss in Begleitung eines Basses oder
ähnlichen Instrumentes. Sie räumten dem Verständnisse der Worte immer mehr Rechte ein, während zu-
gleich das Spiel der Instrumente immer mehr an Ansehen gewann, die namentlich Monteverde ver-
stärkte, der zugleich auch den Gebrauch der Dissonanzen in die weltliche Musik brachte. 1597
wurde das erste durchaus in Musik gesetzte Drama (Tragedia per musica), das Hirtengedicht, „Dafne",
von Otlavio Rinuccini gedichtet und von Jacobo Peri in Musik gesetzt, zu Bologna, und der von
Orazio Vecchi gedichtete „Antiparnasso" zu Venedig (und zwar durch Schauspieler, während die Sänger
hinter der Scene waren) zum ersten Male aufgeführt, ohne dass man dieselben jedoch als die eigentlichen
Erfinder der Oper bezeichnen könnte. Die Oper leierte aber ihre goldene Zeit in Italien gegen das
Ende des siebzehnten Jahrhunderts durch Apostolo Zeno (zu Venedig geb. 1668, f 1750), dessen erstes
Stück: „gli inganni feliei" 1695 zum ersten Male veröffentlicht wurde, dann aber unter dem zartfühlenden
und nett ausführenden Pietro Mctastasio (geb. 1698 zu Assisi, f zu Wien 1T82).
184
In Deutschland selbst war der damals sehr berühmte Dichter Martin Opitz
v. Boberfeld ') der erste, welcher einen italienischen Operntext, nämlich Rinuccini's
„Dafne", übersetzte und nachbildete, wozu der Kapellmeister Heinrich Schütz die
Musik setzte, welche Oper dann 1627 aufgeführt wurde '").
Nach diesen allgemeinen Vorläufen Oesterreich insbesondere 3) in's Auge
fassend, finden wir, neben einigen von Musik begleiteten Schulkomödien schon unter Max 1.
und Ferdinand I.. also vor vierthalbhundert Jahren, am österreichischen Kaiserhofe die
ersten nahen Vorläufer der Oper. Wie unter dem kunstsinnigen Kaiser Max die „gelehrte
Donau-Gesellschaft", die erste Akademie der Künste und Wissenschaften in Oester-
reich, allenthalben veredelnd und aneifernd einwirkte, so näherte sie insbesondere auch
die Musik den dramatischen Vorstellungen. So wurde am 1. Mai 1501 in der Burg zu
Linz vor Kaiser Max und seiner Gemalin Blanka, den Fürsten von Mailand und dem
königlichen Hofstaate mit Musikbegleitung ein, von Konrad Celtis in lateinischer
Sprache geschriebenes fünfaktiges Schauspiel „Ludus Dianae" *), zur Feier der Dich-
*) Seine Gedichte sind 1746 zu Frankfurt a. IM. in 4 Bänden erschienen.
•) Zu Mantua wurde 1607 von Monteverde Rinuccini's „Orfeo", 1608 aber dessen „Ariana" in Musik ge-
setzt; er brachte 1624 die erste opera buffa zu Venedig zur Aufführung, woselbst 1637 die erste Opern-
biihne errichtet wurde. Kardinal Mazarin verpflanzte die Oper 1645 nach Frankreich, von da aus 1674
der Franzose Cambert nach England, wo später der deutsche G. F. Händel (geb. zu Halle 1685, •}■ zu
London 1759) eine musikalische Revolution bewirkte, welche aber für die englische Oper ohne Erfolg
geblieben ist. Die erste deutsche Oper „Adam und Eva" wurde 1678 zu Hamburg, 1697 aber eine solche zu
Augsburg zum ersten Male, 1774 in Schweden die erste schwedische Oper aufgeführt. 1730 kam die Oper
an den russischen, 1773 an den polnischen, nnd fast zu gleicher Zeit an den dänischen Hof.
s) Jos. Oehler: Geschichte des gesammten Theaterwesens zu Wien von den ältesten bis auf die gegen-
wärtigen Zeiten. Wien 1803, 8. 244 und 127 S. — Sc hlager : Wiener Skizzen 111, 201—378, 409—446
— Derselbe: Ueber das alte Wiener Hoftheater (in den Sitzungsberichten der philos. hist. Classe der
kaiserlichen Akademie der Wissenschaften 1851, S. 147—271).
*) Das Stück selbst wurde kurz darauf auf 6 Kleinquartblättern in Druck gelegt und ist bereits eine typogra-
phische Seltenheit. (..Impressum Nnreniberge ab Hieronymo Hölcelio Ciue Nurembergensi Anno M.CCCCC.
Et primo noui Seculi [dibus Maji" heisst es am Ende.) Es führt den Titel: .,Ludus Dianae in modum Co-
medie coram Maximili | ano Rhomanorum Rege kalendis Martijs et | Ludis saturnalibus in aree Linsiana
danu | Inj actus. Clementissimo Rege et Regi | na ducibusque illustribus Medio | lani totaque Regia curia
spe | etatoribus: per Pelrum Bonomium, Re j gi. Cancel. | Joseph. Grün I pekium Reg. Secre. | Conraduni
CeltenReg. | Poe. Ulsenium Phrisium. Uin | centium Longinum in hoc | Ludo Laurea dona | (um foeliciter
et | iucundissi | merepre | senta | fus." Da der Inhalt des Stückes bereits (in Kai t enb ä ck's österr. Zeit-
schrift 1835, S. 14 — 16; vergl. mit 1837, S. 105 — 106) mifgetheilt ist, so sollen hier nur jene Stellen aus
dein Originale angeführt werden, welche sich auf die Anwendung der Musik bei diesem Stüeke beziehen.
So heisst es im ersten Akte nach der Ansprache Dianens und ihres Gefolges an den König: „Post huius
carminis reeitationem Diana choro Nympharum slipata Laudes Regis et regine cum Nymphis et Faunis
quattuorvoeibus cantant, Ipsain choro corniculata stahat. Nymphis in chorea circa ipsam salicn-
iibus et hec carmina canentibus." Folgen drei Distichen mit Musiksatz in vier Notenzeilen für:
3>iscantus (mit 4 Linien) , Altus und Tenor (mit 3) dann Bassus (mit 4 Linien). Der Notendruck ist
durchaus Holzschnitt, noch nicht mit beweglichen Mctalltypen (vergl. oben S. 177). Im dritten Akte heisst
es nach drei Distichen: „Post huius Carminis reeitationem per Syluanum Chorus Bacchi et coniitum suorur.i
adfistulamel cy th aram saltabant hec carmina quatuor voeibus saltando modulantes." Folgen
wieder drei Distichen. Später heisst es : „Poeta igitur Ceremonijs solitis per manus Begias recreato to tu s
chorus graliarum actiones Regi cantauit tribas voeibus." Folgen 4 vierzeilige Strophen , dann
wieder 4 Notenzeilcn (mit 5, 3, 5. 5 Linien) für Discantus, Tenor und zwei Bassus. Im vierten Akte nach
der Ansprache des Sylen folgt : „Hinc rursus silentium et pocnla aurea et patere per Regios pincernas
circumlate et pocula pulsata Ty mpana et co rnu a." Im fünften Akt endlich: „Person ae ludus omnes in
un um c h oruin congregate gratiarum actiones agunt : Diana loquente et un i verso choro quattuor
vocum con sensu singula carmina repetente et veniani abeundi petente."
185
terkrönung des Vincenz Lang (Longinus), aufgeführt, wobei nebst Celtis und Lang
auch der königliche Kanzler Peter Bonorao, der königliche Secretär Joseph
Grünbeck und Theodor Velsen (Ulsenius), im Ganzen 24 Darsteller mitwirkten,
welche endlich im Verlaufe der Vorstellung mit dem Zuseherkreise in sofern c in un-
mittelbare Verbindung traten, als der Kaiser Max die Dichterkrönung und Beschenkung
des Gekrönten mit dem Jaspis-Ringe selbst vornahm und ihm den Kuss des Friedens
gab. Unter Kaiser Max 1., überhaupt ein grosser Verehrer und Förderer der Ton-
kunst '), war 1509 zu Wien bereits das erste musikalische Lehrbuch in Druck er-
schienen, vielleicht das älteste in Deutschland 2), dessen Verfasser Simon van der
Eycken aus Brabant gewesen. Bald darauf (1517) erschien ebenda in Druck eine
der ältesten bekannten Schulkomödien, nämlich R euch lins PhorcensisScaenica Pro-
gymnasmatica, mit neu componirten Arien auf vier Stimmen 3). Während der gross-
artigen Feierlichkeiten beim berühmten Fürstencongress in Wien (1515) wurde in der
Schottener Schule ein allegorisches Singspiel in drei Acten unter dem Titel „Voluptatis
cum virtute disceptatio" von mehreren Cavalioren aufgeführt. Verfasser desselben war
der kaiserliche Historiograph und gekrönte Dichter Benedict Chelidonius, Abt zu
den Schotten, auchMusophilus genannt'). Wiewohl schon damals der fruchtbare Komö-
diendichter Wolfgang Schmeltzl über die Leichtfertigkeiten der weltlichen Fast-
nachtspiele bitter klagte 5), so erhielten sie sich doch sammt den geistlichen Weih-
nacht- und Osterspielen hier, wie im übrigen Deutschland, bis in die Mitte des sieb-
zehnten Jahrhunderts. Der Rector der Rürgerschule zu St. Stephan in Wien liess 1571
im bürgerlichen Zeughause ein kirchliches Schaustück die ,,Comoedia de resurrectione
Domini"' aufführen, wobei Sänger und Organisten beschäftiget waren; sogenannte geist-
liche Komödien wurden in Wien seit alten Zeiten vor dem heiligen Dreikönigfeste durch
die Kirchendiener dargestellt, denen jedoch im Jahre 1647 ernstliche Warnungen vor
eingerissenen Missbräuchen eingeschärft werden mussten 6).
Während sieh so im Volke noch lange und fast ausschliessend die althergebrachte
nationale Richtung im musikalischen und dramatischen Vergnügen erhielt, wurde ihr
auch bei Hofe in den derartigen Vorstellungen vereinzelt selbst da noch nachgegeben 7),
als bereits niederländischer und dann italienischer Einfluss immer fester Wurzel gefasst,
und insbesondere prachtvolle Ballette eine vorzugsweise Beliebtheit errungen hatten.
Nachdem bei Hofe selbst schon 1617 eine Kammermusicantin (Angela Stamp) ange-
*) Cuspinian: De Caesaribus. Basel 1533, S. 738.
=) Denis: Wien's Buchdruckergeschichte, S. 21 — 22, gibt den Titel und die Beschreibung- dieses Werkes.
J) Ebenda S. 113—114 und desselben: Merkw. der Garell. Bibl. S. 273—275.
*) Denis: Buchdruckergeschichte, S. 137—138, und Horinayr's Wien, VII, a. 1C5.
a) Denis a. a. 0. 409.
6) Schlager: Wiener Skizzen Ili, 219. 250.
') Ungeachtet in Wien bereits unter Kaiser Max II. 1560 die erste Theaterpro duction statt hatte und nach zehn
Jahren schon in bedeutender Zahl italienische Komödianten (Juan Tab orin o, Flami nie, die Floren-
tiner Sold in o und Horatius, der Venezianer Juan, Sylvester aus Treviso u. s.w.). sowie am Prager
Hofe Magnitico und Zeno, hier aber bald darauf auch spanische Castraten (1580 Luenca, Lopez,
Orclioa, Xavarra u. s. w.) thätig waren, finden wir doch bei Hofe selbst noch echt volkstümliche
Darstellungen; so 1573 eine Bauernhochzeit. 1037 bei Seiltänzern einen „Hanswurst," itioO eine Bar-
bierer-Hofkomüdie u. s. w.
I. 24
186
stellt, und von Kaiser Ferdinand's II. Gemahn neben der grossen Hofkapelle zugleich auch
eine eigene Hausmusik-Kapelle unterhalten war, somit hier eine besondere Neigung für
Musik überhaupt ausser Zweifel gestellt erscheint, finden wir — zu einer Zeit, wo die
Oper noch kaum in Frankreich eingeführt war, und einige Decennien früher, bevor sie
nach England verpflanzt ward, — dieselbe, wenn auch noch nicht für das Volk, doch
am österreichischen Kaiserhofe unter der Benennung „gesungene Vorstellungen" ')
bereits in vollem Gange, ja in der Person des Kaisers Ferdinand III., bekanntlich ein
ausgezeichnetes musikalisches Talent , einen selbst-schaffenden Opernkomponisten
aber noch durchaus auf italienischer Grundlage. 1049 war bereits sein noch vorhan-
denes melodienreiches Drama musicum, mit einem italienischen Texte : den Kampf eines
Jünglings am Scheidewege zwischen Tugend und Laster (Amor divino, amor protervo),
darstellend, vollendet. Die Begleitung des Gesanges besteht bloss aus Saiteninstrumenten
(zwei Violinen, 1 Viola, 1 Bassgeige), und über ein einziges Motiv componirte des Kaisers
Kammermusicus Wolfgang Ebner 36 Variationen. Nachdem zu Wien schon seit 1651
ein förmliches Komödienhaus mit dem Aufwände von 9176 Gulden erbaut war, ge-
wann die dramatische Tonkunst neuen Aufschwung, als die Kaiserin Eleonore, eine
geborne Prinzessin von Mantua, 1665 den fruchtbaren Componisten A. Draghi als
Kapellmeister nach Wien gezogen hatte. Von da an linden wir durch drei Regierungs-
perioden, wie früher Niederländer, so nun durchaus Italiener als Hofkapellmeister und
Opern-Tonsetzer (Cesti. Draghi, Badia. Bononcini , Caldara u. s. \v.). Eine der gross-
artigsten Vorstellungen einer Oper wurde 1666 zur Feier des Beilagers Kaiser
Leopold's I. mit der spanischen Infantin Margaretha. unter dem Titel „Porno d'oro," wozu
A. Cesti die Musik componirte, in einem auf dem Wiener Burgplatze zu diesem Zwecke
eigens errichteten hohen Gebäude aufgeführt. Um die Pracht der Ausstattung, welche
erst nach fast einem halben Jahrhundert an einer Oper Fr. Conti's wieder ihr Gleiches
fand, in Erinnerung zu erhalten, erschien ein eigenes Werk hierüber '"). Allein eben
darin liegt der Beweis, dass man die Lust zur Pracht den streng musicalischen Ge-
nüssen überordnete, ungeachtet Kaiser Leopold, wie bereits erwähnt (S. 178), ein gründ-
licher Kenner der Musik und selbst Componist war. Fortan wurden in Wien während
der Faschingszeit und bei gewissen feierlichen Gelegenheiten italienische Opern auf-
geführt 3). Die grosse Pest 1679 und die Türkenbelagerung 1683 mit ihren traurigen
Gefolgen hatten allerdings auch in diese Art Ergötzlichkeiten einen längeren Stillstand
gebracht, und wir begegnen erst 1695 wieder einer ähnlichen Vorstellung, nämlich
einem musicalischen Trauerspiele „Antiochus der Grosse" betitelt. Die ansehnliche
Hofkapelle, welche jährlich bei 44.000 Gulden kostete, selbst von Fremden als eine
der ausgezeichnetsten Europa's gerühmt, hatte damals bereits Casti'titen unter ihren
') Bereits 1626 wurden für die Holbühne fünf italienische Komödianten und ein Sanger aus Genua ver-
schrieben. Im Jahre 1637 erscheinen bereits mehrere italienische Kammersängerinnen (Catanea, Rubini
Bertalli. Banzioli, Ilossini, Strassoldo u. s. w.)
'-) „11 Porno d'oro. Festa Teatrale Rappresentata in Vienna" etc. Wien 1668 Fol., S. 107, mit 24 Grossfolio-Ab-
bildungen. S. auch Tal an der: Die Durchlauchtigste Alorena u. s. w. Leipzig 1708, 8.
3) So z. B. 1671 Cidippe. 1674. Das vestalische ewige Feuer, 1676 Conjugium Phoebi et Palladis, 1678
Croesus.
187
Mitgliedern '), doch ohne besonders hohe Besoldung, da sie im siebzehnten Jahrhun-
derte nicht mehr zu den Seltenheiten gehörten. Der erste unter den vielgerühmten,
und in seinem Vaterlande später allgemein bewunderten Castraten, Baldassare Ferri,
wurde in Leopold's Kunstanstalt gebildet. Der Schaulust am Prachtvollen huldigend,
trennte man eine Zeit die musikalischen Productionen gänzlich und liess am Ende
solcher Pracht-Schauspiele besondere Concerte aufführen. Kaiser Joseph I., ebenfalls
selbst musikalisch gebildet, pflegte auch die italienische Oper und liess in Wien zwischen
der Hofbibliothek und Reitschule ein grosses Opernhaus durch die berühmten Brüder
Bibie na aufführen, welches an Schönheit der Ausschmückung kaum von einem anderen
übertroffen wurde. In diese Zeit fällt die, mit „Porno d'oro" rivalisirende Aufführung der
erwähnten Oper des berühmten Theorbisten und Hofcompositeurs Francesco Conti,
dessen „Don Quixote" eine der ersten italienischen komischen Opern in Deutschland war.
Während dieses Zeitraumes hatten sich die mit Musik begleiteten biblischen Vor-
stellungen, die Adam- und Evaspiele, Krippen-, Bauern- und Hochzeit-Spiele, vor den
Weihnachtsfeiertagen und im Fasching von Handworksburschen und gemeinen Leuten
aufgeführt, wohl noch im Volke erhalten, jedoch wegen der hierbei überhandgenom-
menen Ausartung bereits zu abwehrenden sittenpolizeilichen Massregeln herausgefordert.
Unter Karl VI. erreichte die Oper einen früher kaum geahnten Grad der Voll-
kommenheit, zumal in einem ausgesuchten und richtig zusammenspielenden Orchester"),
unter der Leitung des berühmten Caldara, und des mit Recht als Vater des echten
deutschen Tonsatzes gerühmten Kapellmeisters J. J. F ux , dessen Schüler, der tüchtige
Wagenseil, Musikmeister der, auch in der Tonkunst vorzüglich talentirten, nach-
maligen Kaiserin Maria Theresia war 3). Um die Oper auch in ihrer stofflichen Grund-
lage möglichst zu veredeln, berief der Kaiser im Jahre 1715 den berühmten Italiener
Apostolo Zeno als Hofdichter nach Wien, wo er bis 1729 weilte, welcher aber, als er
sich bei heranrückendem Alter nach Venedig begab, den in seinen Schöpfungen wie in
seinem ganzen Wesen überaus netten, anständigen und feinfühlenden Metastasio zu
seinem Nachfolger empfahl, der noch in demselben Jahre nach Wien kam und bis zu
seinem Tode (1782) durch 53 Jahre hier verblieb, hoch geachtet am Kaiserhofe, wie bei
der ganzen gebildeten Welt. Er dichtete nebst kleinen Dramen viele Opern mit solcher
Meisterschaft, dass er in mancher Beziehung als der wahre Schöpfer der besseren Oper
angesehen werden kann, und bezog auch einen für die damaligen Werthsverhältnisse
sehr namhaften Gehalt von jährlichen 3000 Gulden . später sogar von 5000 Gulden. Seine
») Ihrer wird schon 1671 (in des Engländers Brownes' Reisen; Nürnberg 1685, S. 25?) und 170* (Re-
lation v. Kayserl. Hofe zu Wien. Cöln 1705, S. 62) gedacht. (S. auch die Aufsätze über Castraten in der
Zeitschrift Caecilia, 1824 und 1828.) Karl VI. liess den ausgezeichneten Farinelli dreimal nach Wien
kommen. (Burney a. a. O. I. 154.)
s) Küchelbecker: Nachricht vom Rom. Kayserl. Hofe. 1730, S. 384: 1732, S. 412.
3) Maria Theresia wirkte 1725 in ihrem siebenten Lebensjahre bei der Aufführung einer von Fux compo-
nirten Oper selbst mit, während Kaiser Karl, bekanntlich ein grosser Musikkenner, selbst das Klavier
spielte und die Singstimmen durch die ganze Oper begleitete. „Bravissimo! Eure Majestät könnten wahr-
haftig meine Stelle als Kapellmeister vertreten !" rief der über die besondere Geschicklichkeit des Kaisers
entzückte Fux aas. „Ich danke Ihnen, mein lieber Kapellmeister, für die gute Meinung, aber ich bin mit
meiner gegenwärtigen Stelle auch zufrieden", antwortete ihm der Kaiser hierauf. (Oehler a. a. 0.11,4— 5.)
24*
188
Opern erlangten eine solche Beliebtheit und Anerkennung, dass lange Zeit kein besserer
Tonsetzer anders, als nach Metastasio componiren wollte. Keiner aber leistete hierin
mehr und besseres, als der von Maria Theresia nach Wien berufene Sachse Job. Ad.
Hasse (den Italienern der „caro Sassone", geb. 1705, f zu Venedig 1783), welcher
allein während seines Aufenthaltes zu Wien (1763 — 1770) sechs Opern, überhaupt
fast alle Opern Metastasio's in Musik gesetzt hatte.
Die Opern gehörten jedocb bis dahin in den Bereich der eigentlichen Hofergötz-
lichkeiten. Wenn auch schon im Jahre 1692 erwiesen „unterschiedliche Opern" im Ball-
hause in der Himmelpfortgasse aufgeführt wurden, 1703 die Fortsetzung der von Fr.
Calderoni vorgeführten komischen Opern, jedoch mit Hinweglassung aller Unan-
ständigkeiten gestattet und 1705 noch ausdrücklich verordnet wurde, dass die Opern
nicht bis in die „späte Nacht" zu dauern haben *), so bildete doch damals die Oper,
ungeachtet schon 1710 eigens für sie das (nach dem Brande am 5. November 1761,
im Jahre 1763 in der heutigen Gestalt wieder aufgebaute) Kärnthnerthortheater eröffnet
worden war, noch keineswegs ein stehendes Vergnügen des Wiener Publikums und
namentlich die italienische Oper war bis dahin zu Wien auf dem öffentlichen
Theater noch gänzlich fremd; denn es wird im Jahre 1730 ~) erwähnt, dass der Hol-
musikdirector Borosini damals beabsichtigte, auch im öffentlichen Theater italienische
Opern zu geben, dergleichen man hier, ausser den bei Hofe aufgeführten, noch nicht
gesehen hat. Aber auch später, ungeachtet der merkwürdige Castrat Manzuoli 1765
im Opernhause zu Wien mit Recht ungewöhnliches Aufsehen erregt hatte , war in der
grösseren Menge die Empfänglichkeit hiefür kaum noch im spärlichen Masse gewonnen,
als die, rasch zur schönsten Blüthe entwickelte deutsche Oper im kunstsinnigen
Wien den lebhaftesten Anklang gefunden und die „opera seria" nach Italien zurück-
gedrängt hatte. In der That waren es auch Sterne erster Grösse, welche in Wien ihre
schöpferische Meisterschaft entfalteten 3).
') Schlager: Wiener Skizzen V, 257, 260— 261.
~) Küchelbecker: a. a. 0.
3) Der geniale Gluck, einer der berühmtesten Tonsetzer im edlen, wahrhaft dramafischen Style, mit Recht
als Reformator der Oper gefeiert (geb. 1714 in der Oberpfalz, f 1787 zu Wien), war schon 1762 nach
Wien gekommen, wo ihm der kunstverständige Florentiner R. di Calzabigi eine ReUie besserer
Operntexte lieferte. Hier componirte er seine herrliehen Werke Alceste, Orpheus, Helena und
Paris. Später ging er nach Paris und kehrte 1782 nach Wien zurück. Mehrere seiner spätem Opern wur-
den in Wien zuerst aufgeführt. Wie Gluck der Repräsentant des neuen deutschen Opernstyls , so war
damals ihm entgegen Nicola Piccini der Vertreter der alten italienischen Weise, und die ganze musi-
kalische Welt damals in zwei feindliche Parteien , die Gluckisten und Piccinisten, gespalten.
Jos. Haydn (geb. zu Rohrau 1732, f in Wien 1809) componirte mit glücklichem Erfolge auch deutsche
und italienische Opern; leider blieb seine unvergleichliche Oper „Orpheus und Euridice" unvollendet. Alle
überragte aber Mozart, der grösste und ausserordentlicbste aller Opernschöpfer, dem, noch als zwölf-
jährigem Knaben, als er 1768 nach Wien gekommen, Kaiser Joseph II. aufgetragen hatte, eine opera buffa
(„Finta simplice") in Musik zu setzen. Zumeist auf der reizenden Höhe des Josephsberges nächst Wien
(siebe Scheiger's Ausflüge im V. U. W. W. Wien 1828, S. 42) hatte er seine Zauberflöte componirt,
welche 1791 auf Schikaneder's Bühne zum ersten Male aufgeführt wurde. An dem grossen Beethoven
hatte er, wie im kirchlichen Tonsatze, so auch in der Oper, einen unübertroffenen Nachfolger. (Siebe auch
oben S. 179.) Auchinuss hiereines, freilich erst nachdem er in Italien zu Ruhm gekommen, auch in seinem
Vaterlande gewürdigten achtbaren Operncomponisten gedacht werden, nämlich des Tonsetzers Flor.
189
Schon im Jahre 1778 hatte Kaiser Joseph II. noch als Mitregent den Versuch mit
der Aufführung- einer deutschen Oper gemacht *); als dieser gelungen, wurde die Sän-
gergesellschaft mit mehreren Mitgliedern vermehrt, und von jener Zeit an blieb die
Oper stehend in Wien. Mit dem, durch den wirksamen Einfluss des gelehrten Sonnenfels
gehobenen deutschen Schauspiele abwechselnd, wurden in Wien die Opern sowohl im
Kärnthnerthor-, als in dem 1741 erbauten Hofburg-Theater gegeben; letzteres, schon
1776 als Hof- und Nati o nallh eater für Rechnung des Hofes eröffnet, ward endlich
ungefähr 1812 dem rezitirenden deutschen Schauspiele abschliessend vorhehalten, da-
gegen das Theater nächst dem Kärnthnerthor lediglich der Oper und dem Ballete gewidmet.
§. 86.
E nt Wickelung der Poesie und Literatur in Ocsterrcich unter den Habs bürgern.
a) (Deutscher Meistergesang in Ocsterreich.)
Nicht minder als die Babenberger war die Mehrzahl der Habsburger Pfleger
der Literatur und Kunst. Während einerseits der Minnegesang und das Minnelied in
den Meistergesang überging, entwickelten sich die Anfänge der eigentlichen
ernsten Wissenschaft an der von Herzog Rudolph IV. (1365) zu Wien gegrün-
deten Universität 2). Aber auch in ersterer Richtung waren noch immer so vorzüg-
liche M e i s t e r s an g e r 3) in 0 e s t e r r e i c h , dass sie den Vergleich mit ihren übrigen
deutschen Zeitgenossen wohl zu bestehen im Stande sind.
Abgesehen von den Schwänken Wiegand's von Theben, genannt der Pfaff vom
Kaienberge, welcher bei Herzog Otto dem Rosenbekränzten (13.34 — 1350) beliebt war,
erwähnen wir den Wiener Spruchdichter Peter von Suebenwirt aus der zweiten
Gassmann (geb. 17211 zu Briix in Höhnten, | zu Wien als Hof- und Kammercompositeur), welcher 1763
nach Wien berufen worden und wegen seiner schönen Musik zu ernsten und komischen Opern mit
Hecht gefeiert war. Das Talent des, auch als Operncomponist nicht minder geschätzten, nachmaligen
Hofkapellmeisters Ant. Salieri (geb. 1750zu Lignano, f 1825 zu Wien), wurde von Gas s mann erkannt
und entwickelt, nachdem er ihn 17G6 von Venedig nach Wien gezogen und sich der Ausbildung desselben
mit glänzendem Erfolge unterzogen hatte.
*) Er hatte hierzu eine von Umlauf componirte kleine Oper „die Bergknappen" ausersehen. Die hiezu er-
forderlichen Choristen wurden aus denKircliensängern zusammengesucht. (Siehe J.M iiller's Abschied von
der k. k. Hof-Schaubühne. Wien 1802, S. 253 u. s. w.) Uebrigens erscheint durch die Nichlbeachtung eines
Druckfehlers in M üller's Werke, nämlich 1788 statt 1778 auf Seite 254, sowohl in Leinbert' s Hist.
Skizze der k. k. Hoftheater in Wien (ebenda 1833, S. 25), als in der üsterr. National-Encycl. II, 619 dieser
Versuch um zehn Jahre zu spät angegeben. Vergl. auch M üller's: Genaue Nachrichten von beiden k. k.
Schaubühnen. Wien 1772 und 1773, 2 Theile; dann: Kurze Darstellung der Entstehung u. s. w. aller
Schauspielhäuser in Wien; ebend. 1808.
') Die Universität erhielt 138% mit päpstlicher Zustimmung eine theologische Facultät. Der herzogliche
Kanzler Her th old von Wähing, Propst hei St. Stephan , berief an dieselbe zwei berühmte Lehrer aus
Paris: Heinrich (Langenslein) von Hessen (ab Hassia) und Heinrich von Oyta. Herzog Albrecht III. ver-
legte die Universität in die Nähe der Dominicaner, wo er für dieselbe drei Gebäude angekauft halte und
gab der Hochschule Statuten. (S. T ilmez und Mi tt erdor fer: Conspectus historiae Universitatis Vicn-
nensis. Wien 1722—1725, 3 Theile)
3) Ausser den Meistersängern gab es noch eine grosse Zahl fahrender Sänger und Improvisatoren: Land-
farcr, Singer, Reimsprecher (siehe hierüber oben S. 179), die jedoch unter Ferdinand I. wegen
Strassenparodien weltlicher und geistlicher Personen (durch die oben S. 167 erwähnte Polizeiordnung
vom Jahre 1552) abgeschafft wurden. Die hierauf bezügliche Stelle dieser Polizeiordnung findet sich auch
in Schlagers Wiener Skizzen III, 207.
190
Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts, dessen Dichtungen eine reiche Quelle für die Er-
kenntniss des Ritterlebens der damaligen Zeit sind, und wobei er den Geburtsadel dem
Silber, die durch Verdienst erworbene Ritterwürde aber dem Golde vergleicht '). Die
unbequeme Modekleidung und Rüstung, namentlich die vom Papste verpönten Schnabel-
schuhe oder sogenannten Teufelsnasen, ebenso das feste Schnüren und Schminken der
Ritter finden in ihm einen heftigen Gegner. Er selbst war Waffenherold und Persevant;
seine Aussprüche über Wappen und Rüstung haben somit besondere Geltung. —
Suchenwirt's Zeitgenosse und Freund, Heinrich der Teichner3), zeigt in
seinen Spruchdichtungen ein religiöses reines ruhiges Gemüth und eine seltene
geistige Begabung. — Michel Böheim, aus böhmischer Familie stammend, zu
Sulzbach in Schwaben (27. September 1416) geboren, kam später nach Oesterreich
als Kriegsmann Herzog Albrechts VI., schrieb zu Kaiser Friedrich's IV. Zeit das für jene
Zeitgeschichte merkwürdige „Buch von den Wienern" (1462 — 1465) und nennt sich
selbst „des römischen Kaysers Poet und Dichter" 3). Diesem reiht sich aus
dem folgenden Jahrhunderte an: der bereits mehrere Male erwähnte Wolfgang
Schmeltzl (1540 — 1550), Schullehrer bei den Schotten, welcher nebst anderm
seinen bekannten : „Lobspruch der hochlöblichen, weitberühmten könig-
lichen Stadt Wien in Oesterreich" verfasste und dem Kaiser widmete. — Auch
ist Schmeltzl, wie erwähnt, als dramatischer Dichter in deutscher Sprache bekannt*).
§. 87.
Fortsetzung,
b) (Lateinische Gelehrsamkeit und Schulwesen.)
Unter den Gelehrten, die in Oesterreich, meist an der Wiener Univer-
sität5) wirkten, nennen wir die Professoren der Philosophie und Theologie: den
hessischen Heinrich von Langenstein, welcher 1365 — 1397, und Heinrich
vonOyta, welcher 13S3 — 1397 wirkte. Auch Thomas Ebendorfer, nach seinem
Geburtsorte gewöhnlich Haselbach genannt, war seit 1417 Professor der Theologie
») Peter Suchenwirt's Werke aus dem vierzelinlen Jahrhunderle, herausgegeben von Aloys Pri misser,
Wien 1827.
*) Julius Max Schottky über Heinrich den Teichner, in den Wiener Jahrbüchern der Literatur. B. I., 1818,
Anzeigeblatt S. 26.
*) Michel Böheim's Buch von den Wienern 1462— 1465, herausgegeben von Th. v. Karajan, Wien 1843.
*) Schmeltzl's (zwischen den Jahren 1540—1551) in deutscher Sprache verfasste, sogenannte geist-
liche Stücke sind: Acolasl, Judith, die Aussendung der Zwölfboten, die Hochzeit zu Cana in Galiloa,
der blindgeborene Sohn, Samuel und Saul u. s. w. (Mehreres hierüber in Oehler's: Geschichte des
Theaterwesens zu Wien. Ebenda 1803, 1, 14—25. Siehe auch oben S. 184.) Er hätte wahrscheinlich sein
dramatisches Talent in noch andern Stoffen erprobt, wenn er nicht durch Perdinand's I. Polizeiordnung von
1552. dessen scharfes Decret vom 25. Juli 1548 wider den Gebrauch seelischer Bücher, (welches auch auf
den Druck ausgedehnt wurde), so wie durch dessen Patent vom Jahre 1551 wegen Verweisung sectischer
Schulmeister, eine Beschränkung sich aufzulegen in den Zeitverhältnissen Anlass gefunden halte.
(Schlager a. a. 0. III, 230 etc. Schmeltzl's Lobspruch auf Wien wurde in Wien besonders gedruckt
154T, 1548 und 1849. Ausserdem auch in Horm ayr's Archiv, 1818, S. 561 s. f. 1819, S. 10—84, und in
Horraayrs Wien VII, b. LXV-CXIH.)
5) S. Scriptores Universitatis Vienncnsis. Wien 1740— 1742, 5 Bändchen. Stöger: Hisloriographi Societatis
Jesu, ab eius origine ad nostra usque tempora. Münster und Begensbnrg 1851.
19t
an der Wiener Universität, 1432 Abgeordneter derselben zum Basler Concilium, und
schrieb ausser mehreren theologischen Abhandlungen seine bekannte Chronica Austriae.
Als Mathematiker wurden berühmt J o h a n n (N y d e r) von (Schwäbisch- ') G munden,
in Wien (1406 — 1439) thätig. — Georg von Peurbach, von seinem gleichna-
migen Geburtsorte bei Linz so genannt (1423 — 1401), gab sammt seinem Schüler
Regiomontan der Astronomie eine eigentlich wissenschaftliche Richtung. Als Geo-
meter, Cosmograph und Historiograph Kaiser Maxmilian's I. erwarb sich der Wiener
Johann Stabius den Ruf eines gelehrten Mannes, und war auch in der Poesie seiner
Zeit ausgezeichnet, daher ihn der Kaiser zum Poeten krönte. Als Mathematiker ver-
dient auch dessen Schüler Georg Thannstädter rühmliche Erwähnung. Unter den
Philologen und Poeten nennen wir Johann Camers (Joannes Ricutius Vellini von
Camerino), dann Joachim von Watt (Vadianus) zugleich Doctor der Medicin, Be-
nedict Chelidonius') Abt des Schottenstiftes, zugleich Geschichtsschreiber und
Diplomat. Will ibald Pirkhaimer, ebenfalls als Poet, Historiker und Staatsmann für
Maxmilian I. wirkend (f 1521); ferner den Franken Conrad Piekl 3) (latinisirt Pro-
tucius Celtis), der erste Deutsche, welcher schon durch Kaiser Friedrich IV. zu Nürn-
berg (1. Mai 1487) zum Dichter feierlich gekrönt wurde, Gründer und Vorstand der
Donaugesellschaft, die sich bis nach Ungern verzweigte*). Er starb zu Wien als
Lehrer der Dichtkunst 1508 und wurde in der Stephanskirche begraben) 5).
Eben daselbst ruht sein jüngerer Landsmann Johann Spiesshammer (Cuspi-
nianus), nebst seiner Mutter, Gattin und Kindern. Auch dieser war gekrönter Dichter,
Geschichtsschreiber und Diplomat , namentlich Vermittler der folgenreichen Heirath
zwischen Maxmilians Enkeln Ferdinand und Maria, und den Kindern des jagelloni-
schen Wladislaus, Ludwig und Anna.
Endlich erscheint der ritterliche Kaiser Max I. selbst als Schriftsteller, dessen
') Pillwein: „Der berühmte Astronom und Mathematiker Johannes von Gmunden ist weder aus Ober-
österreich noch aus Unterösterreich gebürtig." Linz 1836, 8 Seiten. Vergl. auch Koch: Wien und die
Wiener. Leipzig 1844. S. 65.
-) Seines allegorischen, lateinischen Singspieles: „Virtutis cum voluptatibus disceptatio", welches im
Schottenkloster von den Schülern der Musikschule vor Kaiser Karl V. und dessen Schwester Maria, Ge-
malin König Ludwigs von Ungern und Böhmen mit grossem Beifalle aufgeführt, dann mit Holzschnitten
und Musiknoten geschmückt und mit einer Widmung an den jungen Grafen Niclas Salm in Druck gelegt
ward, wurde bereits oben S. 185 erwähnt.
3) Das Hauptwerk über C onrad Celtis ist: B. Engelberti K 1 üpfelii: De vita et scriptis Conradi Celtis
Protucii praeeipuirenascentium in Germania literarumrestauratoris, priinique Germanorum poetae laureati
opus posthumum. Breisgoviae 1827 II, P. Vergl. Endlicher's vortreffliche Recension in den Wiener Jahr-
büchern derLiteratur, XLV. 141 etc., dann Hormayr's Archiv, J. 1825, S. 753, und Kaltenbäck's
Mittheilungen über die gelehrte Donaugesellschaft in dessen: Zeitschrift 1836, besonderer Abdruck,
Wien 1837.
») Vergl. III. B., §. 109.
s) Aus dieser Zeit erübrigen die ersten bekannten lateinischen Schulkomödien: .,Eunuchus von Terenz,
Aulelaria von Plaut us, der rasende Herkules": das Gast mal des Tyestes von Seneca, auf
der Universitäts-Aula dargestellt, liess Celtis im Jahre 1486 in Druck legen, worüber sich der Bector
Magniticus Wilhelm Puelinger äusserte, dass weder er noch andere früher eine ähnliche Production ge-
sehen haben. Eine zweite Universitäts-Komödie Konrad Celtis war: pa^odou, welches (1504) von 16 Schü-
lern gespielt und in Augsburg gedruckt wurde. (Kalt enb äc k's Zeitschrift 1835, Nr. 49.)
192
bekannteste Werke : „der Weis' Kunig, Tewerdank und Freidank" sind und der in
seiner Nähe den Kranz der genannten Gelehrten sammelte ').
Unter Ferdinand I. hatten die letzten Dichterkrönungen Statt. In Wien
erhielten im Jahre 1588: Vitus Jaeobaeusvon Nürnberg, Johann Lauterbach
aus der Oberlausitz, und Elias Corbinus von Joachimsthal den Lorbeerkranz und zwei
Jahre später wurden abermals drei Dichter gekrönt: Peter Dorfner aus Hessen,
Kaspar Cropius aus Pilsen und Jonas Herrmann aus Gölnitz. — Hieronymus Balbi,
Bischof von Gurk, war als Dichter und Piedner berühmt.
Ausser der Universität , an welcher die lateinische Sprache jene des Unterrichtes
bildete, bestand die noch ältere Schule zu St. Stephan, an welcher der Stadtrath
schon seit 1296 durch H. Albrecht I. das Recht erlangt hatte, den Schulmeister zu
ernennen 2). Die Juristen hatten ein eigenes Collegium zu St. Ivo (in der Schu-
lenstrasse), von der gleichnamigen Kapelle so benannt. — Auch bei den Schotten be-
stand eine lateinische Schule sammt Convict für adelige Knaben, mit welcher eine
Musikschule verbunden war (s. S. 176). Die Klöster hatten im ganzen Lande fast
durchwegs ihre eigenen Schulen, ausweichen Chronisten und scholastisch gebildete
Theologen und Schriftsteller hervorgingen 3).
§. 88.
Fortsetzung-.
c) (Vorwiegend lateinisches und romanisches Element der Literatur und Poesie in Wien.)
Die schöne Saat auf mehreren Gebieten der Wissenschaft, welche zur Zeit Kaiser
Max I. durch den Sonnenschein kaiserlicher Gunst gepflegt wurde, litt durch die Stürme
der Reformation, des dreissigjährigen Krieges und der Türkenkriege, bis ihr unter
Joseph I. und Karl VI. wieder eine neue Morgenröthe dämmerte, und zur Zeit der
grossen Maria Theresia und Joseph's II. der deutsche Genius in der Literatur
sich wieder Bahn brach.
Die Universität bestand zwar fort, hatte aber weder ihren frühern wissenschaft-
lichen Einfluss, noch so berühmte Professoren und so zahlreiche Schüler *) , und ging
1622 überdiess in die Leitung der Väter der Gesellschaft Jesu über.
Die k. k. Hofbibliothek, von Max I. gegründet, erhielt von Zeit zu Zeit eine
Vermehrung 5), so z. B. unter Ferdinand I. durch die Manuscripte, welche Busbeck
«) March: De insigni favore Maximilian! I. Imp. in Poesin. Leipzig 1751, 4, 39. S. Lambecius Comment.
de Bibl. caes. Vindob. V. lib. II, p. 968 zählt 23 Werke des Kaisers Max I. auf, die dieser selbst verfasste.
2) Tilmez: Conspeetus historiae Universilatis Vienn. I. 3.
=) Die zum Theile durch kritische Quellenforschungen ausgezeichneten Monographien der einzelnen Klöster
in Oesterreich unter der Enns liefern hierüber nähere Belege. Eine Zusammenstellung findet sich in
Kl eins Geschichte des Christenthums in Oesterreich and Steiermark, im Abschnitte über Schulen und
Biiehersammlungen in Klöstern und geistliche Schriftsteller des vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderts,
111, 377— Mi.
») Unter Max I. zählte sie über 7000, unter Ferdinand I. (1522) nur noch 2000 Schüler.
5) Mosel's: Geschichte der k. k. Hofbibliolhek. Wien 1835, Balbi: Essai statistique sur les Bibliotheques
de Vienne. Vienne 1835.
193
aus Constantinopel mitbrachte und durch Werke und Prachtmanuscripte aus der Cor-
vinus-Bibliothek, unter Kaiser Leopold I. durch die herzoglichen Handschriften und
Bücher von Ambras; doch erst unter Karl VI. wurde der ganze kaiserliche Privat-
Bücherschatz damit vereinigt, und die in dem neuen Gebäude aufgestellte Bibliothek
bclief sich schon damals über 100.000 Stücke. Von den Vorstehern der Bibliothek
sind am bekanntesten der Polihistor Wolfgang Laz (1558 — 1565); Peter Lam-
beck, zu Hamburg 1626 geboren. 1663 — 1680 Vorstand der Hofbibliothek, als
welcher er seine „Comentarii de Augustissima bibliotheca Caesarea Vindobonensi" in
8 Bänden verfasste '); der Niederländer Hugo Blotius unter Maximilian IL. auf
dessen Rath die Bibliothek durch grosse Ankäufe, besonders aus der Bibliothek des
Samhucus vermehrt wurde; dann Pius Nicolaus Garelli unter Karl dem VI.
Unter den ausser der Universität wirksamen Literaten nennen wirFerdinand's I.
Historiographen Ursinus Velius und Rudolphs IL Historiographen Brutus; auch
der Niederländer Anger Gislain Busbeck unter Ferdinand L, eben so sehr als
Diplomat wie auch als vielseitiger Schriftsteller berühmt, in der Philosophie. Jurispru-
denz und Kriegskunde bewandert, veröffentlichte er auch Beschreibungen über seine denk-
würdigen Reisen. Von seinen Sammlungen werthvoller Manuscripte . Münzen und An-
tiken ging Mehreres an die Hofbibliothek und das Antikenkabinet über. Auch aus den
Manuscripten des. in orientalischen Sprachen bewanderten Hieronymus Beck von Leo-
poldsdorf, Ferdinand's und Maximilian'sHofkammerrafhes, wurde nach dessen Tode das
Kostbarste von Kaiser Matthias für die Hofbibliothek angekauft2). Johann Sam-
bucus (geb. 1531 zu Zsambek [Sambuk] in Ungern) schrieb eine ungrische Ge-
schichte, stand als kaiserlicher Rath. Historiograph und Arzt am Hofe der Kaiser
Max IL und Rudolph IL in grossem Ansehen, und schloss in Wien seine Laufbahn
(13. Juli 1584). Ferner nennen wir noch den volkstümlichen Hofprediger Abraham
a Sancta Clara (Ulrich Megerle, 1642 in Schwaben geboren. 1662 Barfüsser
Augustiner zu Maria Brunn in Oesterreich). welchen Leopold I. an seinen Hof beriet,
wo er vierzig Jahre lang sein Predigeramt verwaltete (t 1. December 1709). — Marcus
Hansiz (1683 in Kärnthen geboren) trat in den Jesuitenorden, machte sich durch
seine Germania Sacra (1727—175?) rühmlichst bekannt und starb zu Wien am
5. September 1766. — Ausser WTien waren auch die Klöster Musensitze. Der berühmte
Abt Gottfried Bessel in Göttweih und sein Nachfolger Ma gnus Klei n, die beiden
Brüder Hieronymus und Bernhard Pez. dann Martin Kropf. Philipp Hueber und
Anselm Schramb in Melk, Marquard Herrgott , Rüsten Heer und Martin Gerbert
von St. Blasien, die Verfasser der Munumenta Augustae domus Austriae, Link in Zwetl.
R. Duellius in St. Polten, Chrisost. Hanthaler in Lilienfeld; später Senkenberg,
Kauz, Lambacher, Schrott er, Schmidt, die Piaristen Rauch und G ruber,
die Jesuiten Anton Steyerer, Sigmund C alles und Anton So eher, der Exjesuit
■) Erste Auflage: Wien 1665— 1669, neue Auflage von A. F. Kollar, 1766—1782.
2) Von Tyho de Brahe und den übrigen Literaten zur Zeit Rudolph'« II. wird bei Böhmen gehandelt, da sich
dieser Kaiser in Prag aufhielt, lieber die Wirksamkeil Keppler's siehe: Erzherzogfhum Oesterreich o. d. E.
I. 25
194
Denis u. s. \v. machten sich um vaterländische Geschichte, Genealogie, Bibliographie
und Diplomatik verdient 1).
Unter den Dichtern, welche an den kaiserlichen Hof berufen wurden, gedenken
wir des (bereits oben S. 187 erwähnten) Venetianers Apostolo Zeno 3), der 1715
— 1729 die Stelle eines Hofpoeten und Historiographen bekleidete (f 1750), und des
an seine Stelle getretenen berühmten Römers Pietro Metastasio3) (geb. 1698), dessen
zahlreiche Dichtungen, besonders im Fache der Oper, ganz dem Zeitgeschmacke ent-
sprachen, und ihn am Hofe Karl's VI. vorzüglich beliebt machten. Der hohe Beifall
der italienischen Poesie in den höheren Kreisen Wien's darf um so weniger befremden,
als am Hofe, nebst der französischen und spanischen, fortwährend auch die italienische
Sprache gepflegt wurde, und viele vornehme italienische Familien daselbst sich
aufhielten *).
§. 89.
Fortsetzung.
il) (Vorwiegend romanischer Charakter der Poesie des sechzehnten bis achtzehnten Jahrhunderts.)
So wie in der Literatur des 16.— 18. Jahrhunderts die lateinischeSprache
vorherrschte, so inachte sich in der Poesie der romanische Charakter geltend,
vorzüglich im Drama, indem nicht nur die Gedichte, sondern auch die allegorischen,
biblischen und historischen lateinischen Schulkomödien, dann die darauf tolgenden
italienischen Opern und f r anzösischen Schauspi ele den Gegenstand der
Unterhaltung- in den höheren gesellschaftlichen Kreisen bildeten, während das deutsche
Lustspiel sich allmälig erst durch die Spässe des Hanswurst, dieser auf deutschen
Volksboden übersetzten Mittelsperson zwischen Harlekin undPolicinello, zunächst in den
unteren Kreisen ein Publikum suchend, der deutschen dramatischen Muse Bahn brach.
Bei den erwähnten allegorischen lateinischen Schulkomödien an der
Universität und dem Schotten-Collegium in Wien (s. auch oben §. 85) wurden nur
die Prologe der Herolde deutsch gesprochen, und von den Jesuiten in ihrem
neuen Collegium am Hof die sogenannten Ludi Caesarei, nämlich die vor dem
kaiserlichen Hofe von den Schülern gegebenen dramatischen Productionen, in
lateinischer Sprache abgehalten 5) , und die von den Stipendiaten der Rosen-
») Eine Zusammenstellung der Leistungen in diesen letzteren Gebieten mit biographischen Andeutungen
findet sich in Hormayr's Archiv, 1810, S. 414-422. Auf die von diesen Gelehrten verlassten, zum
grossen Theile sehr brauchbaren Quellenwerke wird sich häufig im Laufe dieser Blätter als zugleichen
sicheren Gewähren an den betreffenden Orten berufen.
'-') Zeno bezog einen Gehalt von 4000 Gulden.
») Metastasio dichtete 28 Opern, die Gesammtausgabe seiner Werke erschien in 13 Bänden mit 38 Kupfern,
Paris 1780—1782. Sieh' auch S. 187.
») Vergl. den vorhergehenden §. über den romanischen Einfluss während der Reformation auf Oesterreich,
und §. 75 über den Bevöikerungsanwachs durch Italiener in Wien.
») Schon im Jahre 1554 führten die Jesuiten in dem Hofraume ihres neuen Collegiums am Hof eine Komödie
desEuripides, dann 1559 andere dramatische Vorstellungen vor mehr als 3000 Zuschauern durch ihre
Schüler auf. (Bucholtz: Ferdinand I., VIII, 188.) Seit der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahr-
hunderts kamen dieselben in besondern Aufschwung, und zwar nicht nur biblische, sondern auch we 1 1-
li che Tragödien, Komödien, Opern und Schäferspiele. Diese Theaterstücke bestehen gewöhnlich nebst
195
burse *),den Sänger- und Sehulknaben, so wie auch von Niederländern und andern Fremden
in der Rathstube und im bürgerlichen Zeughause aufgeführten Stücke, wurden theils
in lateinischer, theils in deutscher Sprache aufgeführt 2 ). Das Theater am Wiener Hofe
reicht schon in die Zeit Kaiser Max des II. zurück, wo 1560 Paul von Antorf mit
seinen Gesellen erwähnt wird, und es erhielten die gesungenen Vorstellungen, Faschings-
burlesken, Hofkomödien, Ballete u. s. w. vorzügliche Förderung durch mehrere kunstsinnige
und heitere Kaiserinnen. Unter Kaiser Ferdinand II. erscheint der männliche, unter
Kaiser Leopold I. auch der weibliche Hofadel bei diesen Vorstellungen selbst mitwir-
kend. 1626 wird zum erstenlMale einer Hofbühne in Wien gedacht. 1651 — 1652 wurde
das erste Komödienhaus (Theatrum) zu „Hoff"' in Wien durch Johann Burnacini
gebaut. Die öffentlichen Theater wurden theils auf beweglichen Thespis-Wagen fahrender
Theater-Gesellschaften, in den Häuserhöfen und Hütten der Stadtplätze, theils in den
Ball-Häusern3) gegeben; während in den erstem vorzüglich Seiltänzer-Gesell-
schaften, bald auch der Policinello und Hanswurst sich producirten, wurden in dem
Privat-Ballhause in der Himmelpfortgasse im siebzehnten Jahrhundert theils
deutsche Theaterstücke, theils italienische Opern aufgeführt *), und zwar
die letztern seit 1692 von den italienischen Unternehmern: Dan esse, Nanini und Ca 1-
deroni. Auch in dem Privat-Ballhause (im heutigen Ballgäss che n) nächst dem
Franciscaner-Platze war eine 7t alienische, in dem kleinen Ballhause in der Tein-
der Angabe der Titel und Personen aus dem Argumentum (kurzen Inhalt), Präludium (allegorischen Vor-
spiele) und einem gedrängten Scenen-Ausgang, und sind als lateinische Sprachübungen durchaus
in dieser Sprache verfasst. Unter den Personen finden sich: die Stimme Gottes, Jesus Christus, die heil.
Jungfrau, Engel, Apostel, Heilige, Fürsten aller Länder, Flüsse. Reiche, Welttheile, Tugenden und
Laster etc. personificirt; die grössere Anzahl hat nur Männerrollen, die wenigen weiblichen wurden
stets nur von studirenden Jünglingen vorgestellt. — Besonders glänzend waren die Ludi Caesarei, welche
(1635) bei Vermählung Herzog Max von Bayern mit der Erzherzogin Anna Maria, dann nach Kaiser
Leopold's Regierangs-Antritte (1659) von Jesuiten veranstaltet wurden; bei ersterer Gelegenheit wurde:
„Conjugium Rebeccae cum Isaco", bei letzterer ,,Pietas Victrix" von 100 Studirenden gespielt.
') Der Name Rosenburse stammte von dem Hause des Paul Wagendrüssel zur rothen Rose, welches im
Jahre 1451 für die von ihm gestifteten Stipendiaten, aus dem Nachlasse des Bathsberrn Niklas unterm
Himel (an der Stelle des späteren Barbara-Stiftes am Dominicanerplatze) angekauft wurde ; die Stiftlinge.
aus dem Stadtärar unterstützt, waren im Jahre 1552 schon auf fünfzig Köpfe vermehrt.
2) Von ihren Stücken sind bekannt die 1568 aufgeführte deutsche Tragödie: „Von den sechs streitbaren
Kempffern" (den Horatiern und Curatiern), angeblich durch Georg Luzius, eigentlich aber schon von
Hanns Sax 1549 verfasst; dann eine 1 ateinis che : „de Resurrectione Domini" vom Jahre 1571 . ferner
ein „Homulus" betiteltes Stück, welches im Eingang den römischen König Max II., seine Gemalin Maria
und die frommen Bürger mit ihren tugendsamen Frauen belobt; es wurde 1553 in Wien aufge-
führt und 1569 zu Nürnberg gedruckt ; endlich die von dem Trabanten Erzherzog's Ferdinand von Tirol,
Benedikt Edelpökh (1568) verfasste dramatische Darstellung: ,,Von der Geburt Christi." Das erslere ist
ganz, das letztere in Auszügen gegeben bei Schlager a. a. 0. III. Bändchen, wo überhaupt nähere No-
tizen über die Bath haus- und Zeug ha us-Komödien im sechzehnten Jahr hunderte zu finden
sind.
") Die Ballhäuser waren theils dem kaiserlichen Hofe, theils Privaten gehörig. Kaiser Ferdinand I.
verpflanzte das Ballspiel aus seiner spanischen Heimath nach Wien; das erste kaiserliche Ballhaus stand
auf dem Burgplatze, das zweite dem jetzigen Burgtheater gegenüber, das dritte an des letztern Stelle
selbst, das vierte (jetzige) Ballhaus entstand 1741.
*) Oehler, Schlager u. s. w. (siehe oben Anmerkung =) auf S. 184). Fl ögel: Geschichte des Groteske-
komischen, Liegnilz und Leipzig 1788. Prutz: Vorlesungen über die Geschichte des deutschen Theaters.
Berlin 1847. Devrient's: Geschichte der deutschen Schauspielkunst. Leipzig 184S, 2 Tbeile.
25*
196
faltstrasse aber eine deutsche Theater-Gesellschaft. Die Ballhausgesellschaften und
Brettertheaterbuden verschwanden, nachdem im Jahre 1708 von dem Stadtrathe, auf
dem ehemaligen Steinmetzplatze das Theater am Kärnthnerthor erbaut, und zu
Folge seines Privilegiums, von 1720 an, nur dort Theater gehalten werden durften.
Darin wurden anfangs seit 1710 unter der Direction des Conte Pecori bloss itali-
enische Opern, seit 1712 aber abwechselnd die von Joseph Anton Stranitzky
in Schwung gebrachten und von seinen Nachfolgern Prehauser und Kurz fort-
gesetzten Hanswurstiaden aufgeführt; wobei jedoch bemerkt wird, dass bei einer Casse-
lischen Seiltänzergesellschaft, welche 1637 sich vor dem Wiener Kaiserhofe producirte,
auch schon ein Hanswurst als komische Person erscheint.
§. 00.
Fortsetzung.
e) (Wiederaufschwung der deutschen Poesie und Literatur in Wien.)
Der Aufschwung, welchen deutsche Sprache, Literatur und Dichtkunst gegen
Ende des vorigen Jahrhunderts nahmen, wirkte auch auf Wien, wo Denis nicht nur
als Gelehrter, sondern auch als patriotisch lyrischer Dichter und Uebersetzer des
Ossian, dann Haschka (Verfasser der österreichischen Volkshymne), Alxinger als
epischer Dichter, Rats chky als feiner Satyriker, B'lumauermit derberem Witze
und Andere der deutschen Muse in Oesterreich in verschiedenen Richtungen den Weg
bahnten. Für das deutsche Drama war aber von entschiedener Wirkung, dass Kaiser
Joseph II. (1776), mit Abschaffung der extemporirten Stücke, das (seit 1741 er-
richtete) Burgtheater unter der Benennung „Hof- und Nationaltheater" in
seinen unmittelbaren Schutz nahm und deutsche Schauspiele «auf demselben durch die
ausgezeichnetsten Künstler zur Aufführung kamen. Unter Leopold II. und Franz I.
erreichte diese Bühne ihren Höhenpunct ').
Die Werke Iffl an d's, Schröders, Jünger's, Göthe's, Schill er's, Körners
(der zugleich 1812 — 1813 Hofdichter an dieser Bühne war), Kotzebue's, Hou-
wald's, Müll er's, Gutzkows und anderer Dichter Deutschlands, so wie der vater-
ländischen Dramatiker Heinrieh von Coli in, der sich Schiller zum Vorbilde ge-
nommen zu haben scheint, Franz Grillparzer's, welcher in seinem tiefpoetischen
Genie seine eigene Richtung einschlug, Franz v. Holbein's, Friedrich Ha Im's (Elegius
Freiherr von Münch-Bellinghausen), des Vertreters der romantischen Richtung in Oester-
reich; ferner Deinhardstein's vielseitig ansprechende Werke, Bau er nfel d's Conver-
1) Die Direction führten der Hof schauspieldichter Jünger 1789 — 1794. Freiherr von Braun 1794 — 1807,
Graf Ferdinand von Palf fy, welcher dieses Theater nebst dein Kärnthnerthortheater auf eigene Rech-
nung- übernahm (1807 — 1814), bis dasselbe wieder in Hof-Regie übernommen und Anfangs von Hofralh
v. Füljot, von 1821 — 1824 von Moriz Grafen von Dietrich stein, dann bis zum J. 1845 durch den
Oberstkämmerer Rudolph Grafen von Czernin und seit 1849 durch den Grafen Lan ckoronski ge-
leitet wurde, mit Unterstützung der Theater-Sekretäre Alxinger 1794 — 1797, Kotzebue bis 1802,
Sehr eyvogel (West) 1802— 1804, So nnleithner bis 1814, Schreyvogel abermal von 1814 bis
1832 und der Vice-Directoren : Hofrath von Mosel 1821 — 1829, Dcinhar dstein, seit 1832, Franz
v. Hol bei n seit 1841 und Heinrich Laub e seit 1850 (letzterer als artistischer Dircctor).
197
sationsstücke, Herr mannsthals, Otto Prechtler's , Mosenthal's und Anderer
theatralische Versuche wurden nebst Uebersetzungen und Bearbeitungen der besten
Producte des Auslandes, namentlich des grossen Britten Shakespeare und des Spaniers
Calderon in meisterhafter Weise auf dieser Hofbühne vorgeführt *). In neuester Zeit
wurde durch Tantiemen und Preisausschreibung zu Theaterdichtungen aufgemuntert. —
Als Volksdichter erwarben sich verdiente Anerkennung: im vorigen Jahr-
hunderte Hafner, und in diesem: Gleich. Meisl. Bäuerle, der poetisch-humoristi-
sche Raimund, welchen in neuester Zeit Nestroy, Told. Kaiser, Feldmann
und andere folgten.
Als vorzügliche Lyriker sind zu nennen: Johann Gabriel Seidl. Eduard und
Ernst Freiherr von Feuchter sieben. Herrmannsthal, Fitzinger, Gaal,
Halirsch, Otto Pr editier, Jeitteles u. s. w., welchen sich der Balladendichter
Vogl und der vielseitige Castelli anschliessen, der zugleich im österreichischen
Dialekte Gedichte versuchte, in welchem Zweige ihm nebst Andern Johann Gabriel
Seidl mit voller Meisterschaft folgte. — Zwar nicht der Geburt, aber dem Aufent-
halt und der Wirksamkeit nach gehören Oesterreich an: Der Dichter der Tunisiade
und Rudolphiade, Ladislaus Pyrker, Abt in Lilienfeld; Baron Zedlitz, der Sänger
der Todtenkränze , jener des Habsburgerliedes Ludwig August Frankl, der tief-
melancholische Lenau, der Humorist Saphir, der originelle Hebbel, Mosenthal
u. a. m. — Als Dichterinnen erwarben einen Ruf: Caroline Pich ler. Wilhelmine
C h e z y, Betti P a o li u. a.
§. 91.
Fortsetzung,
f) (Schulwesen und Huniauitiits-Anstalten.)
Die grosse Kaiserin Maria Theresia wendete zunächst ihre mütterliche Sorgfalt
auf das Volks seh ulwe sen. Sie errichtete eine Nor mal -Hauptschule (1771) als
Muster für die übrigen unter ihrem Schutze entstandenen Elementarschulen. Die
Universität hob sie durch eine gänzliche Umgestaltung, zu welcher 1756 nach
dem Plane des gelehrten van Swieten, Leibarztes der Kaiserin, der Grund gelegt wurde,
deren wesentliche Institutionen bis in die neueste Zeit bestanden. Auch eine Stern-
warte wurde an der Universität errichtet und deren Leitung dem Hofastronomen
Pater Hell anvertraut, ein Institut, welches durch die grossmüthige Unterstützung des
Kaisers Franz I. und die wissenschaftlichen Kenntnisse der Directoren Littrow sen.
und jun. einen europäischen Ruf gewann.
Die Universitätsbibliothek "). auf Antrieb des Freiherrn von Martini von
') Der älteren Kunstperiode des Hofburgtheaters gehören an: Bei-gopzoomer, Brockmann, Eckart (genannt
Koch), Lange, Müller, Ochsenheimer, Roose, Stephanie, Weidmann, dann die Damen: Adamberger,
Jaquet, Nonseul, Saeeo ; der neueren: Anschütz, Costenoble, Dawison, Fichtner. Koberwein, Korn. Laroche,
Löwe, Wilhelmi u. s. w. ; dann die Damen: Anschütz, Fichtner, Haitzinger. Koberwein. Löwe, Sophie
und Caroline Müller, Neumann, Peche, Rettich. Sophie Schröder, Weber u. a. m.
-) Nähere Notizen über die Einrichtung und neue Aufstellung dieser Bibliothek, über Napoleons Benützung
derselben u. s. w. linden sich im Oesterr. Archiv. 1830, S. 98; 1831, S. 591 ; 1832, S. 124; 1833, S. 515.
Wesentliche Verdienste um dieses Institut erwarben sich die Directoren derselben Franz Ridler
(f 1834). Franz Lechner (f 1851) und Joseph Di em er.
198
Maria Theresia und Joseph II. aus den Büchersammlungen der Jesuiten, aus der
Gschwind'schen und Wind harschen Bibliothek und den Büchern der aufgehobenen
Klöster gegründet, wurde 1777 dem Publikum geöffnet. Kaiser Franz I. erseheint als
zweiter Gründer derselben, indem er 1828 — 1829 die Räumlichkeiten derselben durch
einen neuen Zubau ansehnlich erweiterte. Am 9. October 1829 erfolgte die Wieder-
eröffnung derselben. Den Schlussstein dieser kaiserlichen Stiftungen bildete die
Theresianische Ritterakademie (1745), welche Kaiser Joseph mit der ähnli-
chen Savoy'schen Stiftung vereinigte (1784), deren ursprüngliche Bestimmung aus-
schliessend für den österreichischen Adel, aber seit dem Jahre 1848 aufhörte, daher
sie nunmehr nur als die theresianische Akademie bezeichnet wird.
Auch die Akademie der morgenländischen Sprachen entstand noch unter
Maria Theresia's Regierung 1754, und van Swieten wurde 1755 Vorstand der Hof-
bibliothek, welche mit der Büchersammlung des Römischen Kaisers Franzi, und
unter der Direction der berühmten Bibliothecare Denis, Johannes Müller und der
Präfecten Grafen Ossolinski und Moriz Grafen von Dietrichstein durch andere
Sammlungen bis auf die Zahl von mehr als 320,000 Bänden vermehrt wurde. Ueber-
diess wurde noch die kaiserliche Privatbibliothek angelegt, welche bei 50,000 Bände
enthält. Kaiser Joseph II. vermehrte die wissenschaftlichen Anstalten durch die Gründung
der medecinisch-chirurgischen Josephsakademie (1785). Das Grinner'sche In-
stitut wurde zur k. k. Ingenieur- Akademie (1769) erhoben1). Vor Allem aber war
von wichtigem Einflüsse auf die Bildung des Gewerbs- und Handelsstandes die Errich-
tung des p olitechnischen Institutes durch Kaiser Franz I. (1815), so wie in
neuester Zeit jene der 1851 neu organisirten Realschulen.
Von Wohlthätigkeitsanstalten wurde das Waisenhaus (schon 1722),
dasTaubstummeninstitut(1779)unddasBlindeninstitut (1808) gegründet2),
welchen sich in neuester Zeit die Kleinkinderbe wahr- und Säuglingsan-
st alten anreihen.
Von den wissenschaftlichen Sammlungen, welche zugleich den Ueber-
gang in das Gebiet der Kunst machen, erwähnen wir das Münz- und Antiken-
cabinet, an dessen Spitze Karl VI. den ersten Numismatiker seiner Zeit, Karl Gustav
Heraeus berief, und welches später unter der Leitung seiner Directoren Neu mann,
Steinbücbel undArneth seine jetzige ausgezeichnete Kunststufe erreichte; die
von Ambras nach Wien versetzte Ambrasersammlung und die naturhistori-
schen Cabinete. — Die Mitglieder der kaiserlichen Familie, hohe Staatsmänner und
Cavaliere folgten dem Beispiele des kaiserlichen Hofes, und so entstand die ausge-
zeichnete Kupferstichsammlung und Bibliothek des Erzherzogs Albrecht von
*) Sie bestand auf der Laimgrube bis 1851, wo sie nach Kloster Brück bei Znaim verlegt, und das ehe-
malige Akademie-Gebäude in Wien zur Kaserne verwendet wurde.
-) Auch wurde bereits von Maria Theresia das Bürgerspital von St. Marx, so wie die Vorstadtspitäler, das
spanische Spital, jenes am Rennweg, der Sonnenhof in Margarethen, der Contumazhof und das Bäcken-
häusel errichtet oder vergrössert, und zu diesem Zwecke Schloss und HerrschaftEbersdorf frei geschenkt ;
Kaiser Joseph aber errichtete das grosse allgemeine Krankenhaus nebst dem damit verbundenen Militär -
spitale und Irrenhause, das Findelhaus u. a.
199
Sachsen-Teschen (bis auf 20,000 Bünde vermehrt durch den wissenschaftlichen Kunst-
sinn des Erzherzogs Karl), die Bibliotheken der Fürsten Paul Ester hazy (mit
36,000 Bänden), des Fürsten Liechtenstein (mit 40,000 Bänden), die gräflich
Schönbor n'sche (mit 18,000 Bänden) und jene mehrerer Privaten für einzelne
Wissenszweige. Ein wichtiger Act für die Weiterentwicklung der strengen Wissen-
schaft war endlich die Gründung einer kaiserlichen Akademie der Wissen-
schaften. Schon Leibnitz hatte (1713) einen Entwurf zur Errichtung einer
solchen Anstalt verfasst; nach wiederholter Anregung trat dieselbe unter Kaiser
Ferdinand durch das allerhöchste Handschreiben vom 30. Mai 1846 in's Leben; nach-
dem die Statuten derselben unterm 14. Mai 1847 allerhöchst resolvirt waren, erfolgte
am 2. Februar 1848 durch den Erzherzog Johann die feierliche Eröffnung. Nach
der allerhöchsten Willensmeinung sollte dieselbe die echt wissenschaftlichen Leistungen
aller Nationalitäten des Kaiserreiches umfassen und Akademiker aus allen Kronländern
aufnehmen. Anerkennenswerth sind die bisherigen Leistungen dieses neuen Institutes,
ebenso durch Umfang, als Gründlichkeit und Wichtigkeit.
§. 92.
Entwicklung der Kunst unter den Habs b urger n in Oester reich.
(Vorwiegend deutscher Geist der Kunst im vierzehnten bis sechzehnten Jahrhunderte.)
In dieser Periode errang der germanische Geist seinen wahren Ausdruck im
deutschen Baustyl, der auch in Oesterreich schnellere und weitere Verbreitung
fand. Vorzüglich gilt diess vom Kirchenbau, welcher, aus der Tiefe des deutschen
religiösen Gefühles hervorgegangen, durch sein Streben nach Höhe, Mannigfaltigkeit
der geometrischen, harmonischen Linien und Beichthum des phantasievollen Pflanzen-
schmuckes vor allen übrigen Bauformen sich auszeichnet. In welchen Richtungen wir
Oesterreich durchziehen, begegnen uns — ungeachtet der durch ein halbes Jahr-
tausend darüber brausenden ungrischen und türkischen Einfälle, der Beformations-
unruhen, der schwedischen und französischen Invasionen — allenthalben zahlreiche
Denkmäler der deutschen Baukunst in Oesterreich. Nur beispielsweise erinnern wir an
die mit diesen Bauten am reichsten gesegneten Theile desselben. Wien hat 10 Kirchen
und 2 Kapellen deutschen Styles. Der S t e p h a n s d o in in seiner dermaligen Gestalt, mit
Ausnahme der nordwestlichen alten Front, ist ein Werk der Habsburger; der gross-
artige Neubau begann unter Herzog Rudolph IV. (1360) und wurde unter Kaiser Fried-
rich IV. (1454) im Wesentlichen bis zu seiner jetzigen Gestalt vollendet. Dem Plane des
geistreichen Rudolph zufolge erhob sich der Stephansthurm, welcher 1433 durch
Meister Hans Brachadicz vollendet wurde1). Von hoher Meisterschaft zeugen manche
') Die Baumeister seit Rudolph's Zeit waren der (bei Ebendorfer aufbewahrten) Sage nach: Wenzla, an-
geblich Meister aus Klosterneuburg (1404), dann aus Kirchenrechnungen bekannt: Ulrich Helbling
(1399— 1417), Peter von Brachawitz (1417 — 1429), Hanns von Brachadicz (1429—1445), Hanns
Buchsbaum (1446 — 1454), Lorenz Sp enyng (1455), Aegydius Paum (1461) und Simon Achleitner
(1478—1481), Georg Oechsel (1495—1505), Anton Pilgram (1506— lall). Der äussere Bau wurde
um 1450 beendigt; der innere fällt in die Zeit von 1400 — 1520, damit waren beschäftigt: Heinrich Kumpf
und Christoph Hörn von Dinkelsbuche 1, ferner der genannte Georg Oechsel, Hanns Pi lg ram (welcher
200
Sculptunverke im Innern und Aeussern dieser Metropolitankirche, als: die Kanzel, das
Grabmal Friedrich des Friedfertigen, der alte Taufstein von 1481, die herrlichen ge-
schnitzten Chorstühle von 1487, die Seiteneingänge mit ihren Verzierungen und Statuen
und mehrere Grabsteine. — Der nächst interessante Bau , welcher den germanischen
Geist gleichsam verkörpert, ist die wohlerhaltene Kirche zu Maria-Stiegen mit
ihrem zierlichen Thurme '). Der Umbau der Michaeierkirche erfolgte im Jahre
1340, nachdem der alte noch vom Jahre 1220 herrührende romanische Bau durch
Feuersbrünste (1276 und 1319) stark gelitten hatte. Der hohe Chor und der Thurm
stammen aus dieser Zeit (1340 — 1460). Auch die von Friedrich dem Streitbaren
erbaute Minoritenkirche war durch die Feuersbrünste (1272 und 1276) zerstört
worden. Die Gemalinnen Rudolph's, Königs von Böhmen, und Friedrich's des Schönen,
Bianca von Frankreich und Isabella von Arragonien, Hessen den von Ottokar bereits
begonnenen Wiederaufbau (1305 — 1330) vollenden2). Die Hof-Pfarrkirche zu St.
Augustin, mit der alten Temploiser-Kapelle 3). wurde 1330 — 1339 erbaut. Die
Burgkapelle stammt ihrem jetzigen Hauptbaue nach noch aus den Tagen Kaiser
Friedrich's des Friedfertigen *). Die ehemalige Kar meliten kir che, jetzt Pfarrkirche
am Hof, verdankt ihr Entstehen Herzog Albrecht III., zeigt aber nur mehr an der
nordöstlichen Aussenseite die alte Bauform; die Frontseite (von 1662) und das Innere
wurden in den folgenden Jahrhunderten gewaltig restaurirt. Die Johanneskirche
des Maltheserordens, schon 1200 gegründet, hat. mit Ausnahme der 1806 neu erbauten
Stirnseite, noch den eigentlichen Bau des fünfzehnten Jahrhunderts. Die Elisabeth-
kapelle im deutschen Hause (1316 erbaut), im Innern noch im altdeutschen
Style mit reichem Wappenschmuck ausgeziert, zeigt nach aussen noch die schönen,
hoben Spitzbogenfenster. Die Franziskanerkirche zu St. Hieronymus, 1603
gänzlich umgestaltet, hat in ihrem Kernbaue noch die Formen der 1476 vollendeten
alten Kirche. Das St. Ruprechtskirchlein Hess Georg von Auersperg 1436
die herrliche Kanzel 1510 vollendete). Die Chorstühle sind 1484 von \V. Kollinger, der Marmor-Sar-
kophag Friedrich's IV. noch zu dessen Lebzeiten von Niklas Lerch aus Strassburg begonnen, und 1513
von Meister Michel vollendet. (Feils Forschungen über diesen Dom, in Schmidl's österreichischen
Blättern der Literatur, 1844. Nr. 18— 21, 30— 34 und 1845, Nr. 1—6. Schlager: Wiener Skizzen V. 468,
und desselben Aufsätze in der Wiener Zeitung vom 27. October 1842, und 21. März 1846. und Feil:
Grabmal Kaiser Friedrich's III.. in Schmidl's: Kunst und Alterthum in Oesterreich. Wien 1846, Fol.
S. 1 s. f.)
*) Am 2. Juni 1394 legte Meister Michael Weynburm (Weinwurm), herzoglicher Baumeister aus Lachsen-
dorf (Laxenburg) den Grundstein; der Thurm wurde durch Meister Benedict Khölbl (binnen 3 Jahren)
1437 vollendet. (Tschis chka's Geschichte Wiens, nach dem städtischen Buche der Käufer d. Fol. 37,
201 und 207.)
") Vieles von dem deutschen Baue ging bei der Umstaltung dieser Kirche im Jahre 1744 zu Grunde, darunter
auch das prachtvolle Grabdenkmal der Stifterin Bianca. (Siehe Feil: „Die Herzoginnen-Gräber bei den
Minoriten in Wien," in Schmidl's österreichischen Blättern 1845, S. 713—733). Am besten sind aus
jener Zeit noch erhalten die Eingangsthüren, namentlich die Mittelpforten mit Scenen aus der Leidens-
geschichte.
3) Siehe hierüber Feil a. a. 0. 1848, S. 217—248.
*) Rudolph IV. Hess 1357 das Zimmer, worin er geboren war, in eine Kapelle verwandeln. Kaiser Friedrich
liess die jetzige 1448—1449 auf dem Grunde der vorigen Burg-Kapelle herstellen.
201
erneuern; und die Salvator kapelle, von den Wiener Bürgern Otto und Haimo
1301 erbaut, 1360 vergrössert, schliesst die Reihe germanischer Bauten in Wien.
Im Donauthale auf und abwärts begegnen uns allenthalben mehr oder
weniger altdeutsche Bauwerke; so schon nächst Wien die Mic haelskir che in Klo-
sterneuburg und der jüngere Bau der dortigen Stiftskirche, die Pfarrkirche
und der isolirte Stadtthurm in Korneuburg. Krems, Stein und Drosendorf
mit ihren alten Kirchen, und anderen Gebäuden gewähren vielfach noch ein Bild des
Mittelalters, sowie die zahlreichen Orte der romantischen Wach au, namentlich Spitz,
St. Michael, Weisskirchen, Dürrenstein, dann Emmersdorf (gegenüber
von Melk), Weitenegg, Gross- Pechlarn, Persenbeug, Wallsee und die
Gegend des Wirbels und Strudels, mit zahlreichen Ruinen auf Felsspitzen und Berg-
kuppen, an die ritterliche Zeit des Mittelalters erinnern. Stromabwärts aber nennen wir
vor Allem die interessante Kirche zu Deutsch-Altenburg, im Uebergangsstyle von
der romanischen zur deutschen Bauform, dann die Pfarrkirche, Mauern und mehrere
Häuser in Haimburg; Grossenzersdorf gegenüber der grossen Insel Lobau, das
alte Fi schämend, Schwechat und selbst das alte Kirchlein zu Simmering
stellen am Ufer eine Reihe alter Bauten bis Wien dar. — Am Kaiengebirge und
Wienerwalde entlang erheben sich ehrwürdige Kirchenbauten, als: die Kirche zu
Heiligenstadt, Grinzing, Sievering, Perchtoldsdorf, die grosse Ottmars-
kirche und kleinere Spitalkirche zu Mödling, die Kirche zu Gumpoldskirchen
nebst dem alten Rathhause , und die Pfarrkirche zu Baden; ebenso findet man derlei
Bauten gegen die Alpen an der Strasse nach Mariazeil bis an die steierische Gränze
hin, und von da am Gebirge bis zum alterthümlichen Schottwien, und selbst
auf den Ebenen des Steinfeldes, zu Neunkirchen und Wiener-Neustadt '),
welches noch vielfach den Charakter einer alten, deutschen Stadt an sich trägt, im
Marchfeld und an der March, an der vielgekrümmten Thaya und am weiss-schäumen-
den braunen Kamp. Vor Andern bemerken wir das alterthümliche Eggenburg mit der
St. Stephanskirche, aus der Blüthezeit altdeutscher Kunst, die interessante Bergkirche
zu Gars, das Städtchen Hardegg, die alten Kirchen zu Hörn, Heinrichschlag,
Imbach u. s. w. Allenthalben begegnet uns, wenn auch modernisirt oder verstüm-
melt, deutsche Bauweise. Auch verdienen unter den mehrfachen mittelalterlichen
Denksäulen, das sogenannte „Ewige Licht" zu Klosterneuburg v.J. 1381, dann
die Spinnerin am Kreuz bei Wiener - Neustadt •) und jene am Wiener-
') Schilderungen der archäologischen Merkwürdigkeiten dieser Ol te in Schmidl und Feil: Wien's Um-
gebungen. 3 Bde. 1835— 1839, und Tschischka: Kunst und Alterthum in Oesterreich. Wien 1836. Aus-
ser den früher erwähnten Werken über Neustadt bemerken wir, dass der verstorbene Magistratsrath
F r o n n e r die sämmtlichen historischen und Kunstdenkmale von Wiener-Neustadt in vier Bänden zeichnen
Hess, und dieses Werk der Bibliothek des Neuklosters übergab. (Vergl. auch Chmel's österr. Geschichts-
forscher II, CX.XIII s. f.).
-) Wolfart vonSchwarzensee Hess im Auftrage Herzog Leopold's III. des Biedern (zwischen 1382 bis
1384) die oben erwähnte Säule durch den Baumeister Michael — wahrscheinlich ein Denkmal der Län-
dertheilung zwischen Leopold und Albrecht III. vom Jahre 1379 — errichten, da jener in derselben Inner-
osterreich sammt Neustadt erhielt. Diese Säule, früher bl«ss „das Kreuz" genannt, erscheint erst 1671
unter dem Namen Spinnerinkreuz. Im Jahre 1829 erfolgte die Herstellung derselben durch den Wiener Bild-
I. 26
202
berge ') hinsichtlich der Architektur und Sculptur eine auszeichnende Erwähnung.
— Die jetzige innere Einrichtung der vorerwähnten Bauten entspricht nur theil-
weise der Bauart, doch haben sich nicht nur hie und da Sculpturwerke , Bilder-
altäre u. dgl. z. B. zu Pul kau und selbst zu Maria Lach auf dem Jauerling
und andere mittelalterliche Denkmäler in den Kirchen selbt erhalten, sondern die
meisten Klöster bilden in ihren Cabineten oder Schatzkammern eine Art kleiner
Uocalmuseen von christlichen Denkmälern. Besonders sind hierin hervorzuheben
Klosterneuburg, Herz ogen bürg, Göttweih und das Neukloster zu
Wien er- Neustadt, obwohl auch in den meisten übrigen mehrere höchst interessante
Werke der Sculptur, Holz-, Glas- und Pergamentmalerei des germanischen Styles sich
vorfinden. Vor Allem blieb aber der Kaiser-Hof der Pflege- und Mittelpunct der schönen
Künste, wovon hier nur einige Umrisse, zunächst über die Zahl der Hofkünstler folgen.
BeiHofbedienstete Künstler dieser Periode (im 14. und 15. Jahr-
hunderte) waren: Heinrich Vase hang, Schilter Herzog Rudolph's (1360);
Heinrich Sternseher. Maler Herzog Leopold's (1375); Hans Sachs, Herzog
Albrecht's Maler (1386); Meister Hanns der Prentschenk, Herzog Albrecht's
Goldschmied (1394); Meister Hanns, Herzog Albrecht's Maler (1405); Meister
Hanns von Zürch, Maler Königs Ladislaus (1457) 2).
Ausserdem erscheinen noch als Maler dieser Periode, welche in Wien
Kunstwerke verfertigten: Meister Niclas von Wien (1421), Janko Pechaimb (1430).
Andre von Paryss (1434) , Meister Ulrich (1438), Michel Rutenstock (1440 — 1450),
Kurz Pant (1471—1475), Hanns Kaschawer (1471 — 1494), Hanns Ruprecht von
Werd (1474—1500), Hans Gruntmann (1496) Jörg Wiltperger, Meister Jörg von
Wien (1499). — Miniaturmaler waren: Meister Mathes (1420—1424), Buprecht
Weiss und Merten Hefflinger (1471), Michael Kolb (1474) , Vincenz Handl (1496)
Hanns Gassmann (1498). — Vorzügliche Glasmalereien lieferten in jener Pe-
riode: Meister Eberhardt, welchem 1291 die Ausbesserung der Glasfenster in derCapella
peciosa zu Klosterneuburg von Albrecht dem I. anvertraut wurde, dann um 1340
Meister Michael, 1416—1430 Meister Stephan, von dem die Glasfenster der Herzogs-
kapelle und zum Theil der Stephanskirche herrühren, 1463 — 1471 die Meister Caspar
und Heinrich, ebenfalls Glasmaler bei St. Stephan, 1484 Hanns Rat. i486 Niclas
Walch. 1490 — 149S Antoni von Rein und 1490—1504 Wilhelm Gotzmann 3).
hauer J. Vogl und den Neustädter Steinmetz M. Vogl. (Vergl. die Denksäule nächst Wiener Neustadt.
Spinnerin am Kreuze von K. Böheim, Beitr. zur Landeskunde Oesterr. I. 96. und J. C. Arneth: die alte
Säule bei Wiener Neustadt, Jahrb. der Lit. 50 B.)
') Die sogenannte Spinnerin am Kreuz am Wienerberge wurde an der Stelle des durch Hunyad's
Scharen zerstörten Kreuzes durch Meister Hanns Puchsbaum, Baumeister am St. Stephansdome
(1451— 1452) errichtet. Diese Säule erscheint in alten Acten als : new stainin Kreucz ob Meurling,
das gross Kreutz am Wienerberg, Marterseul etc. erst 1709 als Bildsaulen vulgo die
Kreuz Spinnerin, 1714 die Spinerin, Spinnerin (1730), das Spinerkreuz (1752), das
Spinnenkreuz (I789>, die Spinnerin am Kreuz (1804). Schlagers Wiener Skizzen I. 205-234:
11,307— 380. brachten auebin diese früher fabelhafte Partbie der Kunstgeschichte zuerst historisches Licht.
') Materialien zur österreichischen Kunstgeschichte von J. Schlager im Archive der Akademie der Wissen-
schaften, 1850, II. 607.
:i) Tschischka's: Wien S. 256—257.
203
§. 93.
Fortsetzung.
(Vorwiegend romanisch-moderner Geschmack, hesonders in der Baukunst.)
Die nun folgenden Kriegszeiten, besonders die Reformationsunruhen, der dreissig-
jährige Krieg, die Schwedeneinfälle, die Vergrösserungspläne der französichcn Könige,
und die daraus entstandenen Kriege, in welche die österreichischen Regenten als
deutsche Kaiser verwickelt wurden, dann die fast zweihundertjährigen Türkenkriege,
in Verbindung mit wiederholten Aufständen der Ungern waren wohl wenig geeignet,
das Kunstleben zu fördern; doch waren selbst in dieser Zeit noch einzelne Regenten
von hoher Kunstliebe durchdrungen und unterstützten nach ihren Kräften die Künste; so
Ferdinand L, ') dessen Regierung in die Rlüthezeit der italienischen und deutschen
Malerei fällt, dann Max II. 8) und Rudolph II. , :<) welcher über seine Liebe zur
Kunst und Literatur selbst die Regierungsgeschäfte vernachlässigte. Sogar in der
sturmvollen Regierungsperiode der Kaiser Matthias *) und Ferdinand II. ') finden
wir Künstler bei Hofe angestellt. Kaum war aber diese stürmische Zeit vorüber, als sich
schon unter Ferdinand III., namentlich auch durch den kunstsinnigen Erzherzog
Leopold Wilhelm 6), dann aber unter Leopold 1. 7) wo Malerei und Plastik ihre
l) Unter Ferdinand I. führt Schlager (Materialien zur österreichischen Kunstgeschichte im Archiv der
kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, 1850. II. B., S. <i67 s. f.) vier Maler, drei Baumeister und
einen Bildhauer als bei Hofe angestellt, und ausserdem noch mehrere in Wien wirkende Künstler an.
-) Bei Hofe angestellt waren unter Max II. 7 Maler. 5 Bildhauer, 1 Baumeister, 1 Antiquar und 1 Aufseher
der Kunstkammer (Sehlager a. a. 0.). Besondere Erwähnung verdient der Hofmaler und Contrafetter
Joseph Ar zimha Ido , ein Schüler Leonardo da Vinci's. der bereits unter Ferdinand I. nebst andern
auswärtigen Künstlern nach Wien gekommen war.
8) Bei Rudolph'» II. Hofe waren 17 Maler, 5 Bildhauer, 1 Kupferstecher. 1 Hofgoldschmied, 1 Vergolde!',
1 Edelstein- und 1 Stahlschneider und 2 Antiquare der Kunstkammer angestellt (Schlager a. a. 0.),
von welchen beim Kronlande Böhmen ausführlich gesprochen wird. Ausserdem gibt Schlager (a. a. 0.
S. 687) eine grosse Anzahl fremder und in Wien ansässiger Meister an. — Bemerkenswerth darunter
sind Joseph Hainz, Hofmaler, welcher auf Rudolph's Auftrag eine Reise nach Italien machte, um die
schönsten antiken Statuen abzuzeichnen, und Gemälde daselbst zu copiren. Auswärtige berühmte Meister,
welche einige Zeit an Rudolph's II. Hof lebten, waren: aus Italien Leonardo Bassano und Giovanni Co n-
t arini. aus Deutschland Johann Ro 1 1 e n b a u mer , aus den Niederlanden Roland Savary , ein berühmter
Landschaftsmaler, welcher für Kaiser Rudolph II. die merkwürdigsten Gegenden Tirols aufnahm. — Der
Niederländer Bartolomäus Spranger verdient sofern eine nähere Erwähnung, weil er als Mittelpunct
der damaligen Künstler und gewissermassen als Stifter eines Künstlervereines anzusehen ist. VonJohann
von Bologna empfohlen, kam er saramt dem Bildhauer Johann Mo nte an Maxmilian's II. Hof, von Rudolph IL
wurde er so ausgezeichnet, dass dieser ihn 1588 in Gegenwart des ganzen Hofstaates mit dem Ritterdegen
umgürtete, ihm eine goldene Kette umhängte, und ihm das Prädikat: ,,von dem Schilde" verlieh. Ein Theil
der von Rudolph II. angekauften Gemälde befindet sich gegenwärtig in der k. k. Gallerie zu Wien, so wie
die merkwürdigsten der geschnittenen Steine im k. k. Antikenkabinet , worunter auch die unter dem
Namen Apotheose des Augustus bekannte herrliche Kamee: ein anderer Theil der von Rudolph gesam-
melten Kunstschätze aus Prag ist gegenwärtig in Dresden und Schweden.
*) Als angestellte Hofkünstler wirkten unter Matthias 3 Maler. 4 Bildhauer und 1 Kupferstecher (Schlager
a. a. 0.).
5) Angestellte Hofkünstler unter Ferdinand II. waren: 8 Maler, 4 Bildhauer, ein Baumeister. I Siegel- und
Wappenschnitzer. (Schlager a. a. O.)
''( Unter Ferdinand III. erscheinen bei Hofe bedienstet: 7 Maler, 2 Goldschmiede. 3 Baumeister. 2 Ingenieure
und 1 Wachspossirer. Ausserdem war unter jedem dieser Kaiser noch eine grosse Anzahl von Künstlern
in Wien ansässig. (Schi ager a. a. 0. und Feil in den: Quellen und Forschungen etc. S. 400—401 ).
') Angestellte Hofkünstler unter Leo po 1 d I. waren : 7 Maler. 1 Glasmaler, 3 Kupferstecher. 4 Bildhauer.
1 Beinstecher, 1 Siegelschneider, 1 Steinschneider. 1 Mathematiker, 1 Gallerie-Inspector. 4 Architekten
26*
204
goldene Zeit in Oesterreich feierten, and (freilich in« dem veränderten Geschmacke des
achtzehnten Jahrhunderts) durch die Liebe Josephs I. ') und Karl's VI. 2) für die
schönen Künste dieselben plötzlich in Oesterreich sich wieder erhoben.
Der Renaissancestyl, der aus dem Wiederaufleben der antiken Studien und
deren Anwendung auf die neuern Verhältnisse in Italien sich seit dem 16. Jahrhunderte
entwickelt hatte , erreichte für Oesterreich damals seine höchste moderne Vollendung.
Vor Allem entstanden grossartige Werke der Baukunst, namentlich durch den
berühmten Fischer von Erlach, welcher in Wien die Peters- und die Karlskirche,
Hofbibliothek, Reichskanzlei, Reitschule, die Hofkammer, die kaiserlichen Stallungen,
das Trautsohn'sche Palais (ungrische Garde) u. s. w. aufführte. Durch Karl's Beispiel
geweckt, entstanden die in ihrer Anlage grossartigen (noch unvollendeten) jetzigen
und Ingenieure, 1 Stuckgieser, ausser welchen noch viele andere Künstler in Wien lebten. (Schlager
a. a. 0.). — Ueherhaupt wurde Bildhauerei und Malerei unter Leopold I. grossmüthig belohnt. Diess
sahen wir namentlich an dem Brüderpaare Strudl. Leopold 1. beschloss (1698), die sämmtlichen früheren
Begenten in Oesterreich lebensgross in Marmor abbilden zu lassen, und bestimmte hierzu den Bildhauer
Paul Strudl, mit dem jährlichen Gehalte von 3000 Gulden nebst Quartiergeld von 500 Gulden, so lange
er damit beschäftigt wäre. Bis zu seinem (September 1707) eingetretenen Tode waren bereits fünfzehn
Statuen vollendet, deren Fortsetzung seinem Jüngern Bruder Peter von Strudendorf überlassen
wurde, welcher als Kamraerinaler 3000 Gulden und für die Vollendung der Statuen jährlich 2.500 Gulden
bezog. Die Statuen befinden sich gegenwärtig im Bitterschloss zu Laxenburg. Kurz vor seinem Tode
wurde Paul Strudl (10. Mai 1707) saramt seinem Bruder, dem k. Ingenieur D o minik von Joseph I.
in den Beichs frei her r n st an d mit dem Prädikate „von V ochb u rg" erhoben und dabei dieses Brii-
derpaar wegen ausgezeichneter Kenntnisse in der Bildhauerkunst, Mathematik und Baukunst mit Praxi-
teles, Phidias und Archimedes verglichen. Da Paul Strudl in seinem Gesuche um den Beichsfreiherrn-
sland (1700) bei Aufzählung seiner Verdienste obenan stellt: „Primo, die auf dem Graben aufgerichte
Sauin der A. H. Dreyfaltigkeit, so ich erfunden vndt gemacht," so erhellt, dass diese Säule keineswegs
das Werk Ottavio Burnacini's sei, wie Fuhrmann und seine Nachfolger irrig angeben. (J. C. S chl age r-s :
Georg Baphael Donner, S. 14—28).
') Unter Joseph I. kommen als angestellte Hofkünstler vor: 6 Maler (darunter 1 Theatermaler), 1 Kupfer-
steeher, 3 Bildhauer, 1 Steinschneider, 1 Beinstecher, 1 Mathematiker, 1 Gallerie-Director , 1 Antiqui-
läten-Inspector, 6 Architekten und Ingenieure, darunter 2 Theater-Ingenieure. (Schlager: Beiträge
zur österreichischen Kunstgeschichte a. a. 0.). Der berühmteste dieser Künstler ist Johann Bernard
Fischer von Erlach (1650 zu Wien (Prag?) geboren). Er studierte in Bom die Denkmale der Alten
und erhielt 1696 den Auftrag, einen Sommerpalast (die erste Grundlage des Schlosses Schönbrunn) für
den nachmaligen Kaiser Joseph I. zu bauen, worauf er zum ersten Architekten , später zum Oberbau-
inspector ernannt und in den Adelstand mit dem Prädikate „von Erlach" erhoben wurde (f 1724). Sein
Sohn Joseph Emanuel (1680 geboren) leitete die meisten der von seinem Vater begonnenen Bauten, und
erhielt 1731 den Freiherrnstand (f 1740).
2) Unter Karl VI. erscheinen bei Hofe angestellt: 15 Maler (darunter 1 Theatermaler). 8 Baumeister und
Ingenieure (darunter 2 Theater-Ingenieure), 8 Bildhauer, 5 Medailleure und Siegelstecher, 1 Kupfer-
stecher, l Goldschmied, 4 Gallerie- und Antiquitäten-Inspectoren und 1 Stuckgiesser (Schlager a. a. O.).
— Bei Karl's grossen Bau- Unternehmungen, welche unter Leitung des Grafen Gundacker v. Althann,
als Generaldirectors aller Hol'gebäude, und unter Beirath der beiden Fischer von Erlach (Vaters und
Sohnes) ausführt wurden, nahm die Bildhauerkunst nur eine zweite Stelle ein. Am meisten tritt sie hervor
beider Karlskirche. Johann Stanetti vollendete (1725) das grosse Steinbasrelief am Frontispice,
auf welchem die Scenen der Pest vorgestellt sind, sammt der Statue des heiligen Karl Borromäus auf der
Spitze desselben; die Beliefs an den beiden Säulen, das Leben und die Thaten dieses Heiligen darstellend,
wurden von dem böhmischen Künstler Maderer (und eigentlich von Jakob Seh letterer) ausgeführt.
Die übrigen Figuren und decorativen Stücke sind von Franz Kaspar, Ignaz Gunst, Antonio Canavese und
Lorenzo Mathielli. Der letztere verfertigte auch an der Beichskanzlci, dem bürgerlichen Zeughause und
am lirunnen der Universität die daran befindlichen Statuen.
205
Stiftgebäude zuKlosterneuburg, Göttweih, Melk, Dürren stein u. s. w. Die
meisten dieser Bauwerke sind von Prandauer aus St. Polten ausgeführt.
Die Kirchen und Klosterhallen wurden mit Gemälden und Fresken ausgeschmückt
von dem berühmten K remse r Seh m idt , Troger, Maul p ertsch , Hetzen-
dor fe r u. a. m. dann von Alto mo n te, (Hohenberg) der vorzüglich die Abtei Heiligen-
kreuz , in welcher er in seinem Alter als „Familiaris" lebte und starb, mit Gemälden
bereicherte. Daniel Gran, Johann Michael Rottmayer u. a. schmückten auch die
Prachtbauten Wiens mit ihren vorzüglichen Gemälden und Fresken ').
Einen Hauptbeförderer fand die Kunst auch in Prinz Eugen von Savoyen,
welcher das durch den Hof-Architekten Johann Lucas Hildebrand (1693 — 1723),
einen gebom. Ofner, erbaute Belvedere bewohnte, in welches dann von Kaiser Joseph II.
(1777) die kaiserliche Bildergallerie versetzt wurde. Diesem Beispiele folgten vom
kaiserlichen Hause Erzherzog Albrecht von Sachsen-Teschen und Erzherzog Karl ,
dann mehrere Cavaliere des höchsten Adels, namentlich Adam Fürst von Liech-
tenstein, der Gründer der gleichnamigen Gallerie in der Rossau, Fürst Kaunitz,
NikolausFürst von Ester häzy u. a. m.
Die folgenden Kriegsereignisse unter Maria Theresia, die Reformen unter
Kaiser Joseph IL, so wie die französische Kriegsperiode hinderten zwar den Aufschwung
der Kunst im grossen Massstabe. Doch die Gründung der kaiserlichen Akademie
der bildenden Künste a) (1701) und ihre Erweiterung unter Karl VI. (1726).
') Am meisten verewigten den Namen Johann Michael Rot t ma yer's Freiherrn von Rosenbrunn (geb. zu
Laufen 1660, f zu Wien 1727) das Kuppelgemaide in der Karlskirche, dann die Opferung der Iphigenie in der
kaiserlichen Gemälde-Gallerie ; so wie jenen Daniel Gran's (geb. zu Wien 1694, f in St. Polten 1757)
die Freskogemälde in der Ilofbibliolhek, zu Schönbrunn und Hetzendorf, dann das Altarblatt der heiligen
Elisabeth in der Karlskirche.
'•) Man hielt früher das Jahr 1704 (nach A. Weinkopf's Beschreibung der k. k. Akademie der bildenden
Künste, Wien 1783) für das Stiftungsjahr derselben. Die Hofacten zeigen aber, dass Leopold I. zu
diesem Zwecke schon 1682 den Peter Strudl von Strudendorf, Hofmaler seines Schwagers Johann
Wilhelm, Pfalzgrafen bei Rhein und Churfürsten, von Heidelberg nach Wien bernfen hatte; im Jahre 1701
wird Strudl in seinem Adelsdiplom — worin er seiner Kunstfertigkeit halber dem Apelles gleichgehalten
wird — hereil s von Leopold I. als Vorsteher der kaiserlichen Akademie (Praefectus Academiae
nostrae) genannt. (Wahrscheinlich befand sich das Akademieiocale damals in Strudl' s Haus, „Strudlhof"
in der Währingervorstadt). NaehStrudl's Ableben (1714) hörte die Akademie für einige Zeit auf und trat
erst am 1. September 1725 wieder ins Leben. Jakob van Schuppen wurde Director derselben, unter
dessen Leitung erst im Jahre 1730 die Ueberlragung der Akademielokalitäten in das gräflich Althan-
nische Haus erfolgte. In den Jahren 1742 und 1743 wurde dieselbe in das Nebengebäude der Hofbibliothek
verlegt und als dieses von van Swieten bezogen wurde, 1747—1748 in das dermalige k. k. Stallgebäude
vor dem Burgthor. Damals wurde die Akademie mit der Hofhandirecüon vereinigt und demHofliaudirector
Grafen S i Iva Taro u c c a untergestellt , worin ihm 1750 Graf Adam Losy von Losymthal folgte
(Schlager: Beilr. zur österreichischen Kunstgeschichte im Archiv der Akademie der Wissenschaften
181)0, IL, S. 672). 1759 wurde Martin von Meytens (von Stockholm gebürtig, k. k. Kammermaler) Director
der kaiserlichen Akademie, welche in demselben Jahre das obere Stockwerk im Universitälsgebäude
bezog, und erst unter Kaiser Joseph (178(i) ihr heutiges Gebäude in der Annagasse erhielt (Weinkopl
a. a. 0., S. 12 elc). Das Protectorat über die Akademie wurde dem Fürsten von Kaun itz übertragen. Der
letztere schlug Füger (geb. zuHeilbrunn in Schwaben 1751). der in Stuttgart. Dresden und Rom seine
Studien gemacht halte, zum Di reetors-Stell Vertreter vor, wozu er 1783 auch ernannt wurde. Nach Samba ch's
Tode 1795 wurde Füger wirklicher Director und starb als solcher zu Wien 1818. Unter seinen zahlreichen
historischen Gemälden und Porträts verdienen besondere Erwähnung der heilige Johannes in der Burg-
kapelle und dessen Handzeichnungen zu Klopstocks Messiade. Aus dieser Akademie gingen in der alleren
206
unter Maria Theresia (1767) und Joseph 11. (der sie 1786 in die Annagasse ver-
legte); die Kunstausstellungen (seitl820), (derältere)Kunstverein (seitlS30)
u. dgl. trugen wohl bei, dass im Fache der Genre-, Porträt- und Landschaftsmalerei
ausgezeichnete Künstler, wie Abel, Agricola, Amerling, Danhauser , Einsle, J. N.
und T. Ender, Eybl, Feudi, Fischbach, Gauermann, Höger, Kriehuber, I,ampi (Vater
und Sohn), Ranftl, Schilcher, Schrotzberg, Steinfeld, R. Theer, Waldmüller, etc. im
Blumenfach und Stillleben Koudelka , Peter etc. und selbst im Fache der Histo-
rienmalerei einzelne Künstler, wie z. B. Führich, Geiger, Krafft, Kuppelwieser,
Perger, Russ (Vater und Sohn) , Schnorr etc. auftraten. Als Kupferstecher gemessen
einen ausgezeichneten Ruf Axmann, Benedetti, Höfel , Hyrtl, Mahlknecht, Passini
u. a. Im Fache der Bildhauerkunst ragen hervor Raphael Donner1) bekannt
durch seine Brunnengruppe am neuen Markt, welche an Kaiser Karl's Namenstage
(4. November 1739) eröffnet wurde; Zauner s) berühmt durch seine ausge-
zeichnete Statue Kaiser Joseph 's II. auf dem gleichnamigen Platze, Urban und
Joseph Klieber3), Professor Schaller4) und der Italiener Canova5), von
Periode hervor: Daniel Gran, Martin Hachenberg. Johann Baumgartner. Franz Janeck, August Querfurt.
Christian Brand, Franz Ranton, Joseph Orient. Franz Ferg. Christian Seybold, Gottfried Auerbach. Raphael
und Mattheus Donner. Benedikt Richter, Anton Bibiena. Andreas und Joseph Schmutzer. Jeremias Sedl-
mayer und andere. Rectoren der Akademie (während kein Director bestand, 1756 — 1759) waren Michael
Unterberger und Paul Troger. Unter Mey te ns Direction gingen als berühmte Maler hervor, in der Ge-
schichtsmalerei: Kaspar Sanibach, Joseph Houzinger, Anton Maulpertsch. Michael Wutky; im Porträtfache :
Anton Maron, Karl Kollonitsch, Joseph Hickel. Johann Steiner ; in derBlumenraalerei: Johann Hölzel, Joseph
von Püchler ; in der Bildhauerkunst : Franz Messerschmidt, Johann Hagenauer. Franz Zauner ; in der Archi-
tektur: Ferdinand von Hohenberg, Johann Gfall, Karl Schutt ; als Erzgiesser: Johann Würlb. Christian
Vinazer; als Kupferstecher: Jakob Schmutzer. Johann Jakobe u. a.
') Georg Ra p hael Donner, geb. 25. Mai 1692 zu Esslingen im Marchfelde. inachte seine ersten Kunst-
studien als Gehilfe S u n der m aier's und Giulianis zu Heiligenkreuz, später an der Akademie zu Wien,
führte 172* den Titel: kaiserlicher Galanterie-Bildhauer, reiste im folgenden Jahre nach Salzburg, um im
Schlosse Mirabell an der Hauptstiege die 7 lebensgrossen Marmorfiguren und 19 Kindergestalten zu ver-
fertigen , wurde später fürstlich Esterhazy'scher Baudirector und 1741 kaiserlicher Kamnierbildhauer.
Seine berühmtesten Werke sind ausser dem obenerwähnten Brunnen: die colossale Reiterstatue des
heiligen Martin in dem Dome zu Pressburg, dann in Wien Andromeda (am Brunnen des Magistrats-
gebäudes) und das herrliche Crucitix in der Burgcapelle. Donner starb am 15. Februar 1741. (Vergl.
J. E. S c b lager's: G. R. Donner, ein Beitrag zur österreichischen Kunstgeschichte. Wien 1848).
-) Franz Zauner, 1746 zu Feldpatan im Oberinnthal geboren, inachte an der Wiener Akademie, später in
Rom seine Studien, erhiel t zurückgekehrt in Wien'die Professur an der Akademie, später auch die Stelle eines
Directors und Hofbildhauers. Nebst der herrlichen Josephsstatue sind das Grabmahl des Kaisers Leopold
in der Augustinerkirche und mehrere Statuen in Schönbrunn von Zauner's Hand, (f 3. März 1822 zu Wien.)
3) Joseph Klieber, Sohn des geschickten Bildhauers Urban Klicber, wurde 1773 zu Innsbruck geboren,
machte seine ersten Studien unter seinem Vater in der dortigen kaiserlichen Zeichenschule, später in
Wien an der Akademie, an welcher er 1814 in Folge seines bereits erworbenen Ruhmes zum Director der
Medailleur- und Graveurschule ernannt wurde. Unter seinen zahlreichen Werken verdienen hervorge-
hoben zu werden: zu Klausenburg der Einzug des Kaisers Franz. auf dem Fussgestell einer Pyramide.
Apoll und die neun Musen, eine Minerva und zwei Sphynxe im Palais des Erzherzogs Albrecht auf der
Bastei, die Flora und andere Gruppen auf dem Schlosse Weilburg, dann im Parke zu Eisgrub die Gruppe
der Grazien etc.. die Basreliefs zu Hofer's Standbild, mehre Statuen und Basreliefs in der gräflich Ester-
häzy'schen Familiengruft zu Ganna.
*) Johann Schaller, geboren zu Wien 30. März 1777. studierte an der Akademie zu Wien und nach
Vollendung seiner Studien als kaiserlicher Pensionär zu Rom, wurde nach seiner Rückkehr Professor der
Bildhauerkunst; sein Hauptwerk ist die Statue Andreas Hofer's aus Tirolermarmor (f 16. Febr. 1842).
') Anton Can ti v a (geboren 1. November 1757 zu Cassagno im Venezianischen, f 13. October 1822 zu Venedig).
Nähere Noli/.en über seine ausser Wien befindlichen vorzüglichsten Werke, sieh' beim Kronlande Venedig.
207
welchem Wien das herrliehe Christinendenkmal in der Augustinerkirche und den Kampf
des Theseus mit dem Centaur im Volksgarten besitzt. Letzteres Meisterwerk liess
Kaiser Franz 1. aufstellen, dessen Sorge das Wiener Publikum nebst der Herstellung
des Stephansplatzes (1792), das äussere Burgthor mit dem grossen Burgplatze, den
Volksgarten, die Verschönerung der Bastei- und Glacispromenaden (1816 — 1824)
verdankt, welche Schönheits- und Bequemlichkeitsanstalten auch in den Provinzial-
städten mehrfache Nachahmung fanden.
Das Monument Kaiser Franz I. von Bitter Pompeo Marchesi und der
Brunnen auf der Freiung von Ludwig von Schwanthal er waren die letzten Werke
dieser Art, mit welchen Wien geschmückt wurde.
Die Tonkunst, von alten Zeiten her in Wien gepflegt, hatte seit Karl's VI. und
Maria Theresien's Tagen ihrem Höhenpunkte zugestrebt und die Meisterwerke
Gluck's,Haydn's, Mozart's und Beethoven 's , sowie die Lieder Seh übe rts.
die meisterhafte Aufführung dieser Werke in der kaiserlichen Hofcap el le ') und
dem Hofoperntheater a), in Spiritual- und Musikvereins-Concerten, das Conser-
vatorium, Vereine für gute Kirchenmusik u. dgl. in Wien trug bei, den Geschmack an
gediegener deutscher Kirchen- und Opernmusik zu verbreiten, obgleich die
italienische Oper im grossen und vornehmen Publikum noch viele Anhänger behielt,
besonders seit Domenico Barbaja eine bisher unübertroffene Operngesellschaft für das
Kärnthnerthortheater (1821) engagirte.
Nach der Verjüngung Oesterreich's gewähren die Beformen der kaiserli-
chen Akademie der bildenden Künste, dann die Bildung des neuen Kunst-
vereins in Verbindung mit einer fortwährenden Ausstellung und dem hier-
durch geweckten Antheil des Publikums, die neu belebte Thätigkeit des älteren Kunst-
vereines , die Beform des Musikvereins und die Musik-Akademie u. s. w. die Hoffnung,
dass mit dem grossartigen Aufschwünge aller Verhältnisse auch die schöne Kunst in
Oesterreich sich in immer gedeihlicherer Weise entfalten werde.
§. 94.
Fortsetzung.
(Regierungsmassregeln, den Wohlstand und die Wohlfahrt Oesterreich's betreffend, insbesondere
in Bezug auf Landbau, Industrie und Handel.)
a. Land- und Bergbau.
Der Wohlstand Oesterreichs und dessen Landescultur, welche in alten Zeiten zum
Vorbilde für andere Länder dienten , nahmen in den letzten Jahrhunderten des Mittel-
1) Ueber Entwicklung der Musik überhaupt und über die Hofkapelle insbesondere, welche bereits unter
Ferdinand I. bestand, sieh' oben §. 82 und 85. — Ueber die hohen Gehalte der Hofkapellen-Sänger und
Sängerinnen unter Karl VF.. sieh' insbesondere Schlager'« Raphael Donner S. 50 und 51.
2) Europäischen Ruf haben unter den Namen der Mitglieder dieses Thealers: Ruhini, Lablache etc., von be-
rühmten deutsehen Sängern nennen wir: Ander, Erl, Forti. Staudig], Vogl, Weinmüller, Wild etc.. dann
die Damen: Campi, Grünbaum. Stöckel-Heinefetter. Hasselt-Barth , Löwe, Latzer, Milder-Hauptmann.
Sonntag. Sessi. Zerr etc.
208
alters (15. — 17. Jahrhundert) bedeutend ') ab, und hoben sich erst nach der Beilegung
der Religionsunruhen wieder, vorzüglich seit Karl's VI. Regierung. Damals wurden drei
neue landwirtschaftliche Producte in den österreichischen Ländern heimisch: die
Kartoffel, der Mais oder türkische Weizen und die Tabak pflanze, be-
sonders die erster e auch für das Land unter der Enns wichtig. Ueberhaupt belebte
die in Wien errichtete Ackerbaugesellschaft den Landbau. — Auch die von
Maria Theresia eingeführte Regelung der bäuerlichen Verhältnisse, namentlich
die Errichtung des Urbar s, das neue Steuersystem, wonach nebst dem Bauern-
und Bürgerstande auch der Adel und die Geistlichkeit (13. Februar 1751) in die Be-
steuerung einbezogen, und dadurch nebst der frühern Rusticalsteuer auch eine soge-
nannte Dominicalsteuer eingeführt wurde, trugen durch die gleichmassigere und gere-
geltere Abgabenvertheilung mittelbar zur Hebung des Landbaues bei. Nebst andern
Zweigen wurde auch der Bienen- und Seidenwürmerzucht 2) Aufmerksamkeit gewidmet.
Die Aufhebung der Zwischenzölle in den erbländischen Provinzen, die Errichtung
einer Zoll-Linie gegen Ungern (1774) und das Ausland zielten auf den Schutz und
die Aufmunterung des einheimischen Producenten ab. Auch verdient die Gründung von
Theresienfeld nächst Wiener-Neustadt (1776) Erwähnung, welche zum Zweck
hatte, im öden Steinfeld mit einer Mustercolonie voranzugehen. Die Grundstücke wurden
Anfangs an Tiroler, da es diesen aber in der Ebene nicht gefiel, an ausgediente Offiziere
vertheilt. — Noch mehr Sorgfalt widmete die Regierung Kaiser Joseph's der Land-
wirtschaft; damals machte sich der Einfluss des physi okratischen Systems
geltend, so wie überhaupt die durch Sonnenfels verbreiteten Grundsätze in den meisten
staatswirthsehaftlichen Regierungsmassregeln erkennbar sind. Die Abstellung der
vielen Feiertage, Austrocknung von Teichen und Sumpfstrecken, eine verbesserte
Waldordnung, der Erlass des Unterthanspatentes vom Jahre 1781 und die Regulirung
der Grundsteuer 1785 und 1789, die gänzliche Aufhebung der Leibeigenschaft, die
Beschränkung der Wildbahn durch Einschliessung des Wildes in Thiergärten, und
dergleichen wurden als Mittel angewendet, den Landbau zu heben, und die Aufnahme
verbesserter Methoden aus den nationalökonomischen Schilderungen und Werken
anderer Länder, vorzüglich Englands, Belgiens, Niedersachsens etc. erregten den Eifer
') Das auch in Oesterreich herrschende Faustrecht, die innern Unruhen, besonders aap Zeit Friedrich's IV.,
die Einfälle der Hussiten, die nicht seltenen Kriege mit Ungern (besonders unter Matthias Corvinus), die
Verheerungen der Türken, wobei Oesterreich die Vormauer der ganzen Christenheit bildete, die Streif-
züge der Kuruzzen u. dgl. hatten eine bedeutende En tvö Iker ung und ein Darniederliegen der
L a n d w i rt h s ch af t , besonders in den ö s 1 1 i c h e n G e g e.n d e n Oesterreichs zur Folge.
-»Bienenschulen wurden in Wien 1769 im Augarten, 1775 im Belvedere. und zu Wiener-Neustadt er-
richtet, und 1785 Prämien auf Vervollkommnung der Bienenzucht ausgesetzt. Vorzüglich machte sich diess-
falls Freiherr v. E h r e n f e 1 s (1812) verdient ; wenn auch die Bienenschulen 1781 eingingen, so hatte
sich doch sowohl die Wander-, Wald- als Gartenbienenzucht in allen Kreisen Oesterreich's verbreitet. —
Maria Theresia legte zu St. Veit 1762 eine Maulbeerpflanzung an, welche später von
Privaten (bis 1817) fortgesetzt wurde. 1795 wurden vom Aerar Geldunterstützungen für diejenigen be-
willigt, welche Maulbeerpflanzungen anlegen wollten. 1811 legte Franz Ritter von Heintl zu Nexing
eine solche Pflanzung an und suchte Seidenraupen im Freien zu erhalten. Auch Ferdinand I. als jüngerer
König machte in Schönbrunn. Dr. F i s c h e r in Korneuburg und Baron Reichenbach auf dem Kobenzl
derlei Versuche.
209
reicherer Grundbesitzer, welche den kleineren als Muster auf ihren Wirtschaften voran-
gingen. In Betreff der Ein- und Auswanderungen, der Heirathen und Gesetze über unehe-
liche Kinder wurde der Grundsatz möglichster Bevölkerungsvermehrung angenommen.
Kaiser Franz I. widmete der Landwirtschaft besondere Sorgfalt. An Universitäten und
Lyeeen wurden eigene L ehrkanzeln der Land wir thschaft errichtet, und für
Oesterreich unter der Enns entstand auch eine praktische Landwirthschafts-
schule zu Vösendorf. Auch wirkte die im Jahre 1812 gebildete Landwirt-
schaft s-Gese lisch aft durch die Herausgabe ihrer Verhandlungen ') und durch Ver-
bindungen mitLandwirthschafts-Gesellschaften der Nachbarprovinzen wohlthätig auf die
Emporbringung der Landwirtschaft, insbesondere der Viehzucht in Oesterreich, und
grössere Herrschaftsbesitzer gingen durch Verbesserungen als Muster voran2). Prämien
') Die k. k. Landwirthschafts-Gesellschaft hat das Land in 39 Bezirke (Delegationen) getheilt, deren jeder
landwirtschaftlich beschrieben werden sollte. Bereits sind mehrere dieser Bezirksbeschreibungen in den
Verhandlungen der Gesellschaft veröffentlicht worden.
8) Von grösseren Herrschaflsbesitzern, die mit gutem Beispiele vorangingen, nennen wir z. B. den Freiherrn
von Braun, der zu Blumau auf der Herrschaft Enzesfeld die Bew äs seru ng nach lombardischer
Art einführte, worauf auch auf den Herrschaften Stixenstein, Schottwien, Gloggnilz, Pottsehach, Emmer-
berg, Urschendorf, Brunn, Gerasdorf, Hörnslein u. a. diese Methode im Kleinen nachgeahmt wurde. Auch
den Obstbäumen ist diese Bewässerungsmethode zuträglich, wie die Gegend um Wagram zeigt, wo
der Boden , ohne hinlängliches Wasser , seiner Beschaffenheit nach der Obstculfur nur wenig zusagen
würde. Die Haupt-Obstgegend ist aber der hügelige Landstrich zwischen der Erlaf, Enns und Donau. Das
Obst dieser Gegend wird grösstentheils zu Obslmost(Cider) gekeltert. Aus derWachau und der Gegend um
Wagram, so wie vom Kaiengebirge, wird das Obst meist in Wien abgesetzt. In diesen Gegenden, nament-
lich aber bei Baden und Vöslau, dann in einzelnen Ziergärten wurde das Obst in letzterer Zeit veredelt, wozu
auch die Obstbaumschulen und der Befehl des Kaisers Franz beitrugen, Beiser aus den kaiserlichen Hof-
gärten unentgeldlich zu verabfolgen. — Der Weinbau war in früheren Zeiten zum Nachtheile desGetreide-
baues zu sehr ausgedehnt, so dass schon Herzog Albrecht V. (1417) die Anlegung neuer Weingärten verbot ;
in den Jahren 1595, 1750 und 1754 wurde verordnet, dass nur diejenigen Gründe, welche nicht mit dem
Pfluge bearbeitet werden können , dem Weinhaue gewidmet werden sollen. In früheren Zeiten fand man
Wein bis zu einer Höhe von 2000'. Auch ist der Rebschule zu erwähnen, welche Franz Ritter v. Heintl
(1817) auf seinen Herrschaften Würnitz und Nexing (V. U. M. B.) errichtete, um Pflänzlinge aus allen
weinbauenden Ländern der Monarchie daselbst zu vereinigen. Aehnliche Rebpflanzungen entstanden auch
im kaiserlichen Garten zu Wien am Rennwege, in der fürstlich Liechtensteinischen Baumschule zu Felds-
berg u. a. Privatgärten. Ritter v. Heintl zu Nexing und Baron Reichenbach auf dem Kobenzl
führten auch die Maidbeerpflanzungen und Seidenwürmerzucht mit Erfolg durch. Die Kar t off el, die im
vorigen Jahrhunderte grossentheils nur als Viehfutter verwendet wurde, verbreitete sich im laufenden als
ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung immer mehr. Der Rübenbau erhielt durch englische Samen
seine Veredlung , und durch Verwendung zur Zuckerfabrikation grössere Ausdehnung. Auch mit mehreren
Weizen- und Gerstenarten wurden Versuche (namentlich 1811 und 1812 mit Marzolloweizen hei
Enzersdorf und später bei Simmering, mit Tuneser und Neapolitaner Weizen 1813 bei Lilicnfeld, mit Ta-
laveraweizen 1817—1819 zu Vösendorf, mit der ägyptischen Gerste 1813 zu Gerasdorf und 1817 zu Schott-
wien u. s. w.) gemacht. Jedenfalls Hesse der Weizen- und Roggenbau noch eine grössere Ausdehnung zu.
Die Gemüsegärtnerei hob sich seit 17M, sowohl in Wien (Vorstadt Erdberg, Leopoldstadt) als in der
Umgebung, in Neustadt etc. Berühmt ist der Spargel aus Wien und dessen Umgebung. Die Blumen-
cultur machte durch die j ä h r 1 i c h e n Blumenausstellungen und die dabei vertheilten Preise,
wobei die Hofgärten und grossen Herrsehaftsbesitzer mit aufmunterndem Beispiele vorangingen , grosse
Fortschritte. Der Lein bau, der besonders im sogenannten Waldviertel nicht unbedeutend und für die
österreichische Industrie höchst wichtig ist, geht eben jetzt durch Einführung verbesserter Flachsberei-
tungsmethoden einem neuen Aufschwünge entgegen. Der Hanf scheint weniger gebaut zu werden, als
in früheren Jahren. Der Bau des Krapp's nahm 1766, jener des Safflor's 1794, der Waid bau 1787
seinen Anfang und hob sich erst in diesem Jahrhunderte ; dagegen ist der Safran-, Senf- und Mohn-
bau schon seit dem Mitlelaller in Oesterreich berühmt, wiewohl der Safranhau, welcher das beste
Product der Welt liefert und um Krems vorzüglich betrieben wird, noch eine weitere Ausdehnung zuliesse.
I. 27
210
und Ehrenzeichen für alle Zweige der Landwirtschaft wurden gegründet und der Kaiser
selbst wohnte mehreren Preisvertheilungen bei. Die Obst- und Gartencultur erhob
sich durch besondere Ausstellungen und durch das Beispiel, mit welchem der kaiserliche
Hof und viele hohe Herrschaften durch ihre Kunstgärten vorangingen. Die Horn-
vieh-, Schaf- und Pferdezucht veredelte sich durch die landwirtschaftlichen Aus-
stellungen und die letztere auch durch die kaiserlichen Gestüte und die von dem Adel
(namentlich in Wien) veranstalteten Wettrennen. Eine neue verbesserte Waldordnung
wurde bekannt gemacht und die Waldaufsicht regulirt; die Forstkenntnisse wurden
durch die Errichtung der Forstlehranstalt zu Maria-Brunn befördert. Die durch die
Allerhöchste EntSchliessung vom \k. December 1846 erleichterte freiwillige Ablösung
der Grundlasten war der Vorbote der später verfügten gesetzlichen Aufhebung der-
selben, die als der Wendepunct des beginnenden volkswirtschaftlichen Aufschwunges
von Oesterreich betrachtet werden kann. Noch aber steht das Land im Beginne der
ökonomischen Entwicklung, deren es fähig ist.
Der Bergbau ist im Lande unter der Enns von untergeordneter Bedeutung.
Zwar bestanden einst Gold Wäschereien1), und wurde vom sechzehnten bis zum acht-
zehnten Jahrhunderte auf Gold2) und Silber3), auf Kupfer") , Blei5), Kobalt-
erz6), Galmei7) und Alaun8) geschürft und gebaut; allein die ganze Metallgewinnung
i) Schon die Kelten an der Donau besassen Gold-Seifenwerke; Posidonius und Diodor berichten, dass es
eine wichtige Beschäftigung der keltischen Weiber und Greise gewesen sei, aus dem Sande der Flüsse
und Bäche Gold zu waschen. Auch im Mittelalter bestanden derlei Seifenwerke zu Korneuburg-, Kloster-
neuburg und Langenlebern. Das Stift Kloslerneuburg bewahrt noch einen Kelch, der 1742 aus Donaugold
verfertigt wurde, sowie das Stift Zwetl einen solchen angeblich aus Gold vom Kamp.
2) Im Jahre 1531 wurde ein Goldbergwerk in der Nähe von Neunkirchen zwischen Thann und Höf-
ling, Gold und Silberbergwerke aber 1540 in der Nähe von Bayerbach, 1589 (und erneuert 1C60)
im Gtterthale und 1001 in Steinbach bei Mauerbach eröffnet.
3) Im Jahre 1593 wurde bei Gaming, 1595 in der Herrschaft Gleiss, im sogenannten Prembrcuth, auf Silber
gebaut; das wichtigste unter den Silberbergwerken des Landes unter der Enns war aber jenes, welches
1751 am Ho ch e c k bei Annaberg entdeckt und 1754 mit reichem Segen eröffnet wurde, doch verlor sich
derselbe, so dass das Werk seit 1807 ganz aufgelassen ist. Im V. 0. M. B. bestanden 1010 bei Kirchberg
am Walde (zwischen Weitra und Waidhofen) und 1508 bei dem Dorfe Limbach (zwischen Kirchberg und
Wechsel) wenig lohnende Silbergruben; auch in der Nähe von St. Michael an der Donau wurde noch 1797
auf Silber gebaut und einer der dortigen Weinberge führt noch den Namen Erzberg.
*) Auf Kupfer und göldisches Silber eröffneten die Brüder Konrad und Daniel Bi cht haus er in den
Jahren 1028 und 1039 in der sogenannten G a m s 1 e i t h e n (nahe bei Gloggnitz) eine alte Berggrube. Auch
im Michaeierberge unter Spitz an der Donau bestand ein Kupferbergwerk, welches seit Anfang dieses
Jahrhunderts aufgelassen ist. Im sechzehnten Jahrhunderte wurden zu Rcichenau Kupfererze zu Tage
gefördert, die aber nicht über den jährlichen reinen Ertrag von 300 Centnern Kupfer verarbeitet werden
durften.
5) Mit dem Silberwerke zu Annaberg war auch ein Bleibergwerk verbunden. Ausserdem entstanden Blei-
bergwerke auf der Höhe des Sehwarzenberges bei Türnitz , ferner ein 1002 wieder eröffnetes altes Blei-
bergwerk zwischen Sehwarzenbach und Türnitz, welches einige Zeit sehr ergiebig war, seit 1813 aber
aufgelassen wurde. Im sechzehnten Jahrhunderte wurde auch zu Mauerbach, Krumbach und Hochneun-
kirchen, dann bei Drosendorf (an der Thaya) auf silberhaltiges Blei gebaut.
6) Im Gebirge bei K 1 e in - Mar ia z e 1 1 soll man einst schwarzes Kobalterz gebrochen haben.
7) Auf Galmei wurde in der Nähe von Annaberg gebaut, wo man neben den eingegangenen Gruben
noch die Trümmer einstiger Messinghämmer gewahrt.
s) Im sechzehnten Jahrhunderte bestand ein Alaunwerk bei Drosendorf und im Jahre 1700 wurde ein
zweites in der sogenannten Silbergrube hinter Krems entdeckt, welches ziemlich eisenfreien Alaun
lieferte.
211
blieb endlich auf Eisen1) beschränkt. Von den noch bestehenden Bauen ist der älteste
der Göstritzer Bergbau, der im Jahre 1640 vom Freiherrn Johann Balthasar von
Hoyos eröffnet wurde. Auch das Eisenbergwerk des Giraten Pergen zu Pitten im
dortigen Schlossberge wird seit 1787 betrieben. Das der k. k. Innerberger Haupt-
gewerkschaft gehörige Eisenwerk bei Reichenau, welches aus zwei abgesonderten
Bauen (dem Altenbergerund Grillenberger) besteht, nahm erst in diesem Jahrhun-
derte seinen Aufschwung durch die in neuerer Zeit eingeführten Verbesserungen.
Wichtig war und ist noch in Oesterreicb die Benützung des Kalksteines,
sowohl zum Kalkbrennen als zu anderen baulichen Zwecken. Eine Hauptbeschäftigung
des Wiener Waldbauers seit Jahrhunderten ist die Kalk- und Gypsbrennerei.
Weit in's Mittelalter hinein reicht die Benützung des Sandsteines8), Granites,
Quarzes'). Bausandes*), der Thongruben, des Graphites5), der Stein- und
Braunkohlen"), deren Ausbeute seit dem vorigen Jahrhunderte bei dem steigenden
Bedürfnisse der zunehmenden Baulust, des fortschreitenden Fabriks- und Dampf-
maschinenbetriebes allmählich grösser wurde ').
') Der Ei senb ergbau scheint in die vorrömische Zeit zurückzureichen. Aus dem Mittelalter ist bekannt,
dass 1500 am Otterlrerge, 1568 bei Waidhofen an der Ips, 1573 in der Lugleilhen bei Annaberg, 1586 bei
Starhemberg, 1607 bei Harrethof nächst Pitten, 1611 bei Slixenstein, 1055 bei Guttenstein u. a. m. auf
Eisen gebaut wurde. Doch hörten diese Bergwerke wegen Armuth der Erze und schlechten Fortgangs
der Werke allmählich wieder auf.
3) Schon 140i kommen die Sands teinbriiehe zu Hetzendorf, Mannersdorf, Au, Hietzing und Liesing vor.
3) Quarz, welcher von grossen Stücken bis zur Sandform reichlich vorkommt, wurde mit der zunehmenden
Glas-, Porzellan-, Fayence-Fabrikation immer mehr benützt. Der Quarz aus der Gegend bei Spitz und zu
Schiltern (V. 0. M. B.) wurde von der Wiener Porzellanfabrik und Neuhauser Spiegelfabrik bezogen. Letz-
tcrc nahm aber spater ihren Bedarf an Quarz aus der Gegend von Nennkirchen, Gleissenfeld und Aspang,
eben daher die Schlegelmühler Smaltefabrik, während die Türnitzer Glasfabrik den nöthigen Quarz aus
der Gegend von Gisshübl und Zientring am Jauerling bezog.
*) Der Bausand von Meidling (Mauerung) aus dem Flussbette der Wien wurde schon 1422 nach Wien
gebracht.
5) ll.iss in Oeslerreieh schon in früherer Zeit auf Graphit gebaut wurde, zeigen die verfallenen Halden
und Einfahrten am Dohberg und Fürhol/, bei Persenbeug. Die Werke wurden später aufgelassen und
erst 1833 entdeckte man neuerdings reichhaltige Lager daselbst.
6) Die ersten Spuren des Baues auf Stein- und Braunkohlen in Oesterreicb unter der Enns linden sieh aus
der letzten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts. Die Steinkohlengruhen heim Dorfe Thallern an der Donau
wurden bereits 1758 bei der Grabung eines Brunnens entdeckt und liefern aus den, gleich Magazinen,
mit Kohlen angefüllten Hügeln bis jetzt ununterbrochen reichliche Ausheule. 1763 wurden die Ziegel-
brennereien in und um Wien angewiesen, zur Schonung der Wälder künftig mit Steinkohlen zu heizen.
1787 eröffnete das Stift Heiligenkreuz einen Bau im Schoberberge am Sattelbach und erschürfte eine
Gattung, welche der besten Glanzkohle gleichkam, doch wurde der Bau in der Folge wieder aufgelassen.
Zu Thomasberg wurden 1778 sehr schöne Glanzkohlen entdeckt und es bildete sich eine Gewerkschaft,
welche die Bereitung von Coaks versuchte. Die dortigen Steinkohlen sind so schön, rein und glänzend,
dass von Drechslern daraus mancherlei Arbeiten verfertigt wurden. Das Braunkohlenlager bei Obritzberg
wurde 1791 entdeckt und der Bau anfänglieh vom Aerar, seit 1801 aber durch Private betrieben. In der
Neuzeil wurden noch an vielen anderen Stellen mächtige Kohlenflöze aufgefunden und aasgebeutet.
") Nähere Daten über die Urpr od u et ion (Landwirtschaft summt Bergbau) in Oeslerreieh unter der
Enns geben: Baumann's Verbesserung der niederösterreichischen Landwirtschaft, 8. Wien 1767. —
Aul. Hildebrand, Oeslerreichischer Weinbau- Katechismus, oder kurzer Unterricht vom Weinbau in
Oeslerreieh, 8. Leipzig 1777, 2. Aufl. daselbst 1782. — Jos. Freih. von Liechtenstern, Ueb ersieht
der Landwirtschaft im Lande unter der Enns In dessen Archiv für Geographie und Statistik 1801,
II. 5. S. 265 ete. — Stütz: mineralogisches Taschenbuch (Oryktographie von Unterösterreich) heraus-
gegeben von J. G. Megerle v. Mühlfeld. Wien 1807. — Franz von II ein II, die Landwirtschaft des
27*
212
§.95.
Fortsetzung.
b. Industrie.
Die industrielle Entwicklung' des Mittelalters zielte auch in Oesterreich , wie in
anderen deutschen Ländern, vorzugsweise auf Privilegien und Monopole hin, und
zahlreich waren die ausschliesslich berechtigten Zechen, Innungen und Zünfte für
einzelne Zweige1).
Mehrere Erwerbszweige, welche jetzt nicht mehr bestehen2), hatte das Be-
dürfniss des Mittelalters erzeugt, obwohl eine weit grössere Zahl gar nicht oder nicht
in der Vervollkommnung der Gegenwart bestand. Der Ursprung der meisten Städte
wurzelt darin, dass unter dem Schutze (der Bergung, Burg) der Mauern sich Ge werb-
kundige niederliessen und dafür Privilegien erhielten3). Manchmal hielten sich aber in
den Burgen selbst italienische Waffenschmiede auf, deren Arbeiten vom vier-
zehnten bis zum sechzehnten Jahrhunderte sehr geschätzt waren; die Frauen selbst
spannen und webten für den Hausbedarf. Im vierzehnten Jahrhunderte waren bereits
in Wien und Tu In Zünfte von Webern, und die Lodengewebe und Flachsspinnereien
österreichischen Kaiserthums, 4 B. Wien 1811. — Ueber den Anbau mehrerer Handels- und Manufactur-
gewächse in Oesterreich unter der Enns. In den merkantilischen Annalen 1813 Nr. 61. — W. C. Blumen-
bach, neueste Landeskunde von Oesterreich unter der Enns. 2. Aufl. 8. 2 B. Güns 1835. — Ueber den
Bergbau zu Obritzberg in Oesterreich unter der Enns. In den vaterländischen Blättern 1813 Nr. 32. —
Desselben Materialien zu einer Schilderung des Zustandes der Landwirtschaft in Oesterreich unter der
Enns. In den vaterländischen Blätlern 1813 Nr. 32, 42, 46, 47, 48, 49 und 52. — Freiherr von Münch:
Einige Worte über den dermaligen Stand der Landwirtschaft in Niederösterreieh. In den Beiträgen zur
Landeskunde Oesterreich's unter der Enns, B. I. S. 1 — 56. — Verhandlungen der k. k. Landwirthschafts-
Gesellschaft in Wien und die Darstellungen des landwirtschaftlichen Zustandes der einzelnen Bezirke. —
Endlich die von der Direction der administrativen Statistik veröffentlichten Tafeln zur Statistik der
österreichischen Monarchie (Jahrgang 1842 — 1848) und J. Hain's Handbuch der österreichischen Sta-
tistik, Wien 1852.
') Siehe den vorausgehenden §. 81. Doch wurden im Wiener Stadtrathe die Zünfte nie vorherrschend,
wozu eben die allen rittermässigen Bürgergeschlechler beitragen mochten. (Hormayr's Wien III. S.Heft,
S. 132). Ausnahmen finden wir auch hier schon; so z. B. hob Herzog Rudolph IV. (20. Juli 1361)
in ganz Wien unter den Bürgern, Kaufleuten, Krämern und Handwerkern alle zunftmässige
Verbindung auf, nahm den Brief der Laubenherren (Grosshändler) zurück und verfügte, um die
durch den „schwarzen Tod" herabgekommene Wiener Bevölkerung zu vermehren, dass alle fremden
Bürger. Kauf- und Gewerbsleute sich in Wien und dessen Vorstädten zum Betriebe ihres Gewerbes
oder Geschäftes niederlassen und eine dreijährige Steuerfreiheit geniessen sollten. Die Herzoge
Alb recht und Leopold beschränkten, in Folge vielfältiger Klagen der Wiener (7. August 1368),
diese Gewerbefreiheit, insbesondere hinsichtlich der unbeschränkten Zahl der Fütterer (Victualien-
händler), deren Zahl auf 60 Zünftige und Befugte festgesetzt, dabei aber dem Stadtrathe das Befugniss
eingeräumt wurde, sie künftig nach Bedarf zu vermehren oder zu vermindern. Ebenso stellten sie das
alte Recht der Laubenherren und übrigen Zünfte wieder her, da der nächste Zweck der ertheilten Ge-
werbefreiheit, die Zunahme der durch Feuersbrünste, Missjahre und Pest verminderten Wiener Bevölkerung,
erreicht war. — Hormayr's Geschichte Wiens, III., 8. Heft, S. 192, 9. Heft, S. 8.
a) In der 1527 erlassenen Polizeiordnung kommen unter den Handwerksbenennungen die Pruenner (Pan-
zerschmiede), Joppner (Jacken- und Kittelschneider), Paternosterer (Rosenkranzmacher) vor, welche
jetzt nicht mehr bestehen; andere haben heut zu Tage neue Benennungen, wie z.B. Irher (Gärber),
Häsiber und Reytterer (Siehmacher). Vergl. §. 81.
8) So erhoben sich Haimburg, Dürrenstein, Wien, Klostcrneuburg, Zwetl etc. Vergl. §. 63.
213
für den Hausbedarf beschäftigten selbst die ländliche Bevölkerung. Aucb die uralte
Eisenindustrie war im Mittelalter niebt unbedeutend, wo die Waffe einen so we-
sentlichen Bestandteil der täglichen Tracbt bildete. Kostbare Stoffe wurden vom
Auslande bezogen; insbesondere nahmen die italienischen Zindel-, Seiden- undSammt-
stoffe und die niederländischen Tücher ihren Weg nach Oesterreich, und die wieder-
holten Kleiderordnungen zeugen von Wohlhabenheit und einem aucb von den unteren
Ständen gerne nachgeahmten Luxus.
Unter Kaiser Leopold I. begann das französische Mercantilsystem auch
auf die Begierungsmaassregeln in Oesterreich seinen Einfluss zu äussern. Im Jahre 1659
erschienen die ersten Verbote der Einfuhr fremder Waaren nach Oesterreich unter
und ob der Enns; 1674 wurden alle französischen Waaren von der Einfuhr in die
österreichischen Länder ausgeschlossen und dieses Verbot ward 1689 erneuert, um
dadurch die Errichtung inländischer Fabriken zu begünstigen. Im Jahre 1699
wurde zur Errichtung von derlei Etablissements, besonders von Seidenzeug-Manu-
facturen, aufgemuntert, und die Beschränkung der fremden Einfuhr in dem Maasse zu-
gesichert, als die Fabriken den Bedarf zu decken im Stande sein würden; noch in
demselben Jahre wurde ein Commerz-Collegium zur Leitung des neuen Manu-
facturwesens errichtet.
Karl VI. hatte der Industrie und dem Handel um so grössere Sorgfalt zu widmen
begonnen, als er beide nach den Ansichten der damaligen Zeit als die Hauptquellen
des Wohlstandes betrachtete. Die alten Zunftverhältnisse waren einem freieren Auf-
schwünge der Gewerbe mehrfach hinderlich; daher suchte die Begierung durch eine
General -Zunft Ordnung (19. April 1732) das Zunftwesen zu verbessern und den
gedachten Uebelständen schrittweise abzuhelfen. Hand Werksordnungen sichei'ten
den Kauf und Verkauf; da die Gewerbe jedoch theils radicirte , d. i. auf gewissen
Häusern haftende, waren, theils von den Zünften als verkäufliche vergeben wurden,
diese aber das Gewerbsmonopol den Städten zu erhalten strebten , so blieb die Industrie
auf bestimmte Puncte, meist die grösseren Städte, beschränkt, obwohl sich nicht
läugnen lässt , dass dadurch, bei den massigen Bedürfnissen der bürgerlichen Stände,
eine vergleichungsweise Wohlhabenheit unter denselben erhalten wurde. Grössere
Fabriken erhoben sich erst allmählich. Im Jahre 1701 wurde zu Neuhaus von dem
Herrschaftsbesitzer von Bechtskron eine Spiegelfabrik errichtet, welcher im
Jahre 1707 ein zwanzigjähriges Privilegium zugestanden wurde; 1713 erhielt sie
durch kunsterfahrene Arbeiter aus Venedig und den Niederlanden ihr Gedeihen '). Im
Jahre 1701 wurde auch der Tabakhandel als Begale erklärt und die Fabrikation
der Tabak-Sorten der Privatindustrie entzogen2). Im Jahre 1718 entstand durch den
Kriegsagenten Claudius Innocenz du Pasquier die Porzellanfabrik, welcher ein
') Damit war das Einfuhrverbot auf fremde Spiegel verbunden, welches aber nicht zu strenger Ausführung
kam, weil die inländische Spiegelfabrikation den Bedarf nicht liefern konnte. Kees: Darstellung des
Fabriks- und Gewerbswesens, II. 2. 880 etc.
2) Früher war auf die Einfuhr fremder Tabakgattungen ein Privilegium verliehen.
214
fünfundzwanzig] ähriges ausschliessliches Privilegium auf die Erzeugung und den Allein-
verkauf des Porzellans ertheilt wurde. Später vom Staate übernommen , gewann sie
unter der Aerarialverwaltung in neuerer Zeit europäischen Ruf).
Die von Karl VI. 1719 g-estiftete orientalische Han delscompagni e legte
mehrere Fabriken an, namentlich 1722 eine für auswärtigen Absatz berechnete Kupfer-
waaren fabrik; sie erhielt in demselben Jahre ein zwanzigjähriges Privilegium auf
die Errichtung der ersten inländischen Zuckerraffinerie an der Secküste, dann
ein fünfzehnjähriges Privilegium auf die Verarbeitung der macedonische n Baum-
wolle zu Kattun und Barchent, womit zugleich die Einfuhr fremder Kattune und Bar-
chente nach Niederösterreich verboten wurde. Die von ihr 1726 zu Schwechat
errichtete Kattun fabrik kann als die Mutter aller übrigen in Oesterreich betrachtet
werden. Auch wurden dieser Gesellschaft Privilegien auf die Erbauung von Schiffen
über 60 Fuss Länge, auf die Verfertigung des Seil- und Tauwerkes, des Segeltuches
nach holländischer Art, auf die Pech- und Theerbereitung, auf das Ankcrschinieden
und das Giessen eiserner Kanonen u. a. in. ertheilt. — Im Jahre 1727 erhielten auch
einige Niederlagsverwandte in Wien ein zwanzigjähriges Privilegium zur Errichtung
eines Drahtzuges und zur Erzeugung von Gold- und Silbergespinnsten, deren Einfuhr
zugleich verboten wurde. So war unter Leopold I. , Joseph I. und Karl VI. der erste
Grund zur österreichischen Industrie gelegt, welche unter Maria Theresia sich zu ent-
falten begann.
Im Jahre 1757 stiftete die Kaiserin eine Lehrkanzel für Mechanik an der
Wiener Hochschule, an welcher an Sonn- und Feiertagen bis in die neueste Zeit
populäre Vorträge über Physik gehalten wurden. Die Ertheilung ausschliesslicher Pri-
vilegien wurde allmählich beschränkt, um die inländische Industrie dadurch so wenig als
möglich zu hemmen; denjenigen aber, welche neue Fabriken gründeten, wurden
Lande sfabriks-Befugnisse mit gewissen Vorrechten, jedoch ohne Ausschluss
ähnlicher Unternehmungen , ertheilt. Auch wurden bei der Errichtung inländischer
Fabriken Aerar ial-Ge ldvorschüsse bewilligt und in jeder Provinz ein Commer-
zialfond unter der Verwaltung eigener Commerz-Conscsse, die einem Commerz-
Gener aldirectorium untergeordnet waren, gebildet. Das Zunftwesen wurde
beschränkt und manche Gewerbe wurden für frei erklärt'). Dagegen suchte die Be-
gierung durch Prämien, durch Kundmachung zweckmässiger Verfahrungsvveisen,
durch Verbreitung neuer Werkzeuge und Maschinen die österreichische Industrie zu
heben. Dahin zielten auch die Einfuhrverbote auf mehrere ausländische Fabrikate
(1764, 1767 und 1774) und die mit einem Zolltarif verbundene allgemeine Zoll-
ordnung von 1775. So hatte sich zum Theile schon unter Maria Theresia die Baum-
») Die erste Porzellanfabrik in Deutschland wurde 1710 zu Meissen in Sachsen errichtet Dir Staat über-
nahm die Wiener Porzellanfabrik, um sie vom Untergänge zu retten. — Siehe Kees a. a. 0.. S. 829 etc.,
dann die zur Secularl'eier der Porzellanfabrik 1818 in Wien erschienene Brochure.
-) Im Jahre 177G wurden diese Commerz-Consesse aufgehoben und 84 verschiedene Besi lläftigungen für
frei erklärt.
215
wollen-1) und Seidenmanufactur3), die Metall waaren-Fabrikation3) etc.
gehoben, welche nebst anderen Industriezweigen unter Kaiser Joseph 11. und Franz. 1.
einen auffallend raschen Aufschwung erhielten.
Kaiser Joseph wollte die inländische Industrie unter seinen Augen reifen sehen;
daher suchte er dieselbe durch rasch in's Werk gesetzte directe und indirecte Mittel
im Sinne des Prohibitiv-Systems zu heben. Im Jahre 1784 wurden viele fremde
Kunstpr oducte vom inländischen Verkehre theils ganz ausgeschlossen, theils deren
Einfuhr nur gegen Pässe und gegen Entrichtung einer sechzigperzentigen Zollgebühr
gestattet. In demselben Jahre erschien für die deutschen, höhmischen und galizi-
schen Erbländer (mit Ausschluss Tirol's und der Vorlande) ein neuer Zolltarif,
welchem 1 7S8 die allgemeine Z o 1 1 o r d n u n g folgte. Allen Unternehmern ,
welche solche ausser Handel gesetzte Waaren erzeugen wollten, wurden Vorschüsse,
Reisegelder, Gesellenbeiträge, Werkzeuge und andere Unterstützungen bewilligt,
selbst öffentliche Gebäude eingeräumt. Die Länderstellen erhielten die Befugniss , den
im Inlande sich niederlassenden Professionisten Vorschüsse und Hilfsbeiträge zu geben ;
insbesondere suchte man solche Unternehmer zu begünstigen, welche sich auf dem
Lande oder in kleinen Landstädten niederliessen. Nebstdem wurden Prämien aus-
gesetzt, um die Spinnerei, Weberei und Strickerei auf dem Lande allgemeiner zu
verbreiten. Durch diese Maassregeln hob sich die Industrie, deren Aufschwung zu-
gleich mit der Vermehrung der Bevölkerung durch Einwanderungen
im Zusammenhange stand.
Die St. Pöltncr Kattunmanu factur entstand 17S7; auch in Wien hob sich
dieser Fabrikationszweig sammt jenem der Seidenzeug waaren*). Die bereits unter
Maria Theresia begonnene Einführung der sächsischen Spinnmaschine nahm
*) Im Jabrel75i entstand die Friedauer, 1T70 die Kettenhofer, 1776 die Eb reichsd orfer Kaltun-
fabrik; diese Fabriken bezogen einen grossen Theil der nötbigen Garne vom Auslande, insbesondere aus
England, einen anderen Theil von den inländischen Handspinnern, deren Zahl im Lande unter der
Enns allein über 100.000 Personen stieg. 1754 wurde den Kaltunmanufaeturen von Sehwechat und
Sassing der Kreis ober dem Manhartsberge jenseits , der Friedau er der Bezirk diesseits des Kamp-
flusses bezüglicb dieser Handspinner zugetheilt. Doeh verminderten sich die Handspinner, seit man an-
fing, sächsische Spinnmaschinen einzuführen. Die erste Streich- und Spinnmaschine wurde 1776 von
L e b r u n in Wien aufgestellt.
2) Maria Theresia zog Appreturraaschinen, Appreteure und andere Hilfsarbeiter in's Land. Für Seiden-
und Sammtbänder wurden Maschinenstühle seit 1768 und die Sebubstühle zu Sammtbändern seit 1763
eingeführt. Der Umstand, dass die Bandmacherei schon damals ganz unzünftig betrieben werden konnte,
hat diesen Industriezweig auf seine dermalige hohe Stufe erhoben.
3) 1753 wurde die Nadelburger Messingwaaren- und Nadelfabrik errichtet. Bei den übrigen Zweigen
der Eisen- und Stahhvaarenfabrikalion , namentlich in der Eisenwurz , stand die sogenannte Eisenwid-
mung, d. i. das abschliessende Becht der Eisenhandlungsmärkte Purgstall, Scbeibbs und Gresten, zum
Verschleisse der in der ganzen Eisenwurz erzeugten Eisenwaaren, grösseren Fortschritten entgegen,
Kaiser Joseph hob diese Eisenwidmung auf, wodurch jedem Hammerschmied und Eisenfabrikanten ge-
stattet wurde , seine Erzeugnisse selbst frei abzusetzen.
*) Kaiser Joseph II. berief Zeichner und Chineurs, bewilligte Vorschüsse und Lebrlingsbeiträge vorzüglich
für diesen Industriezweig, in Folge dessen unter seiner Begierung sieh die Seid enzeugfabrikation
so sehr hob, dass die soliden, schweren, faconnirten, brochirten und reichen Seidenzeuge den Vorzug vor
den französischen behaupteten und letztere nur in Modewaaren durch Geschmack und Leichtigkeit den
Vorzug behielten.
216
allenthalben zu1) und das Anwachsen der Bevölkerung1 Wien's durch die Errichtung
der Fabriksvorstädte fällt in diese Zeit3). Auch verdient die Colonie der
Genfer Uhrmacher, welche von Kaiser Joseph II. nach Wien berufen wurden und
die Uhrmacherkunst daselbst auf eine ansehnliche Stufe hoben, dann die Colonie der
Geisslinger Drechsler eine besondere Erwähnung. Die Kunsttischlerei,
Glaswaarenfabrikation , Fayence-, Steingut- und Töpferwaar enfabri-
kation, namentlich aber die Erzeugung aller Arten von Galanteriewaaren, von
Gold- und Silberarbeiten, ferner die Sattler- und Wagner-Geschäfte
blühten damals auf. Dass die E i s e n i n d u s t r i e durch die A u f h e b u n g der E i s e n w i d-
mung zunahm, wurde bereits gesagt; besonders aber zu erwähnen ist, dass sich unter
Kaiser Joseph II. die Leinenbandweberei als eigener Industriezweig im V.O.M.B.
erhob 3).
Durch die Aufmunterung der Staatsverwaltung hatte sich die Industrie so gehoben,
dass im Jahre 1790 die erwähnten Staatsaushilfen an fremde in Oester-
reich sich niederlas sende Fabrikanten und Prof essionisten ganz ein-
gestellt und die Verleihungen von Geldvorschüssen aus dem Staatsschatze nur auf
besonders rücksichtswürdige Fälle beschränkt werden konnten; dagegen wurden wieder
auf wichtige Erfindungen neue abschliessende Privilegien ertheilt. In demselben
Jahre erschien ein Fabriknormale, Vorschriften für die Lehrlinge und die in
Fabriken zu beachtende Ordnung umfassend. Im Jahre 1791 wurden die privile-
girten Fabriken innerhalb der Linien Wien's von der Militäreinquartierung,
deren Gesellen und Lehrlinge vom Militärdienste frei erklärt. Im Jahre 1797 wurde
diese Maassregel auf die geschickten Arbeiter beschränkt und der Fabrikeninspector
musste allen Militäraushebungen beiwohnen, damit solche Individuen, die in ihrem Ge-
werbe oder ihrer Kunst besonders geschickt waren, für dieselben nicht verloren gingen.
Epochemachend war die Einführung der englischen Spinnmaschinen
seit dem Jahre 1801*).
1) Nach Lebrun waren T u r i e t (1786), Baron V a y von Vaja (1789), Rubini, Graf von Wallerstein und
Lorenz Peter (1790), v. Landriani (1797), Arzt (1800), Dr. Tö pf er (1801) in Errichtung solcher
Maschinen thätig , denen nur die 1801 eingeführten englischen Maschinen Abbruch thaten.
2) Siehe §. 70.
3) Herr von Grossem führte auf seiner Herrschaft Gross-Sieghards nach dem Muster der in den
Niederlanden im Schwünge gestandenen Weberei schmaler Zwirnbänder anfangs nicht ohne Aufopferung
diesen Fabrikationszweig ein. Täglich wurde ein kleines Haus, hinreichend für einen Weber, von ihm
errichtet, so dass in kurzer Zeit aus einem armen, kleinen, bloss Ackerbau treibenden Dorfe ein an-
sehnlicher grosser Marktflecken und Fabriksort entstand, und durch das Beispiel und mit Unterstützung
Grossern's die Leinenbandweberei über einen grossen Theil des sogenannten Waldviertels sich ver-
breitete, daher der nördliche Theil unter dem Namen „Bandelkramerlandl" bekannt ist. Der Handel
damit wurde durch hau sirende Bandkrämer (Bandelkramer) in Oesterreich und den übrigen
Provinzen betrieben; doch entstanden auch Niederlagen zu Gr oss- Si egha rds und Allent-
steig, welche den Handel im Grossen betrieben. (Mayer, Allgem. österr. Zeitschrift für die Land-
wirthe u. s. w. 1832 Nr. 28.)
*) Im Jahre 1801 machte Kolbielsky die ersten Versuche mit Aufstellung einer en glischen Sp inn-
maschine und im Jahre 1802 begannen die nach englischer Art eingerichteten Spinnmanufacturen zu
Pottendorf und Schwadorf bereits ihre Arbeit. Seitdem hat sich die Anzahl dieser bloss von
Privaten ohne ärarische Unterstützung gegründeten Manufaeturen sehr vermehrt und vervollkommnet,
ungeachtet der Bemühungen England's (1805), diesen aufkeimenden Industriezweig zu ersticken.
217
Die französischen Kriege hatten zwar in vielfacher Hinsicht den ruhigen Gang
der österreichischen Industrie gestört; einzelne Zweige jedoch erlangten ehen durch
diese Ereignisse und die .Militärlieferungen manche Vortheile1). Auch das Continental-
system, 1808 — 1812, war dem Emporkommen neuer Fabriken günstig2). In den
Friedensjahren suchte Kaiser Franz I. der technischen Ausbildung eine wissenschaft-
liche Grundlage zu verschaffen durch die Errichtung des polytechnischen Insti-
tutes zu Wien 1816 nach dem Muster des bereits zu Prag 1812 gegründeten tech-
nischen Institutes. Die Landesfabriken erhielten das Recht, in allen Hauptstädten
des Kaiserthums Niederlagen ihrer Erzeugnisse zu errichten, und die Verbesserung
der Gesetze über Privilegien auf neue Erfindungen (1820 und 1832) verfolgte
den Zweck , zur erhöhten und wirksameren Thätigkeit in der Industrie anzuspornen.
Kaiser Ferdinand I. widmete der Industrie seine besondere Sorgfalt. Dessen
Privatsammlung industrieller Gegenstände wurde als technisches Kabinet zur
öffentlichen Besichtigung (im Polyteehnicum) aufgestellt. Unter diesem Kaiser fand in
Wien (1835) die erste allgemeine Industrieausstellung Statt3). Als eine Folge da-
von kann die Gründung des niederösterreichischen Gewerbvereins (1839)4) be-
') Um den Stand der inländischen Manufacturen und Fabriken leicht zu überblicken, wurde vom Kaiser
Frau/, 1792 sämmtliehen Länderstellen die Ausarbeitung eines Commercial- und Manui'acturschema's an-
befohlen.
8) Seit iin Jahre 1797 die Lombardie für Oesterreieh verloren gegangen und viele dortige Seidenmanufacturen
den Zeitverhältnissen erlegen waren , hoben sich allmählich die nieder-österreichischen , insbeson-
dere die Wiener Webereien. Auch die Leder-, Eisen-, Stahl- und Galanteriewaaren-, die Uhren-Fabrication
und die Filzhuterzeugung nahmen in dieser Periode zu; nur die Tuchweberei wollte in Oesterreieh
unter der Enns nicht gedeihen, da bloss die Feintuch- und Casimirmanul'aclur zu llitlersfeld bedeutende
Geschäfte machte.
3) Im Jahre 1839 fand die zweite, im Jahre 1845 die drille allgemeine österreichische Gewerbe-Ausstellung
zu \Vrien Statt. Die über jede dieser Ausstellungen durch den Druck veröffentlichten amilichen Berichle
(deren zweiler 540. der drille aber schon 1.300 enggedruckle Grossoctavseiten einnimmt) sind zugleich
sprechende Beweise für die raschen Fortschritte der industriellen Thätigkeit in Oesterreieh, und reiche
Quellen für Statistik, (heil« eise auch für Geschichte des österreichischen Gewerbewesens. Hierbei
waren 1835 594, — 1839 732, — 1845 1.808 Fabriks- und Gewerbebesitzer in Concurrenz getreten.
*) Die Thätigkeit dieses Vereins war mehrfach nutzbringend. Er machte sieh die möglichste Förderung
und Hebung aller Zweige der industriellen Thäligkeil durch Aussehreibung und Zuerkennung von
Preisen auf Erfindungen und Verbesserungen in diesem Bereiche, durch Vertheilung von Medaillen an
besonders verdiente Werkführer und Allgesellen u. s. w. zur Aufgabe, munterte nebsldem zu Versuchen
und zur Einführung anderwärts gemachter industrieller Erfindungen und Fortschritte auf und unterstützte
seihe; er begutachtet von Seite der Staatsbehörden ihm zukommende Fragen aus dem Kreise seiner Wirk-
samkeit, steht mit den Handelskammern, den Landwirlhschafls-Gesellschaflen u. s. w. in stetem schrift-
lichen Verkehre. Wir erwähnen noch insbesondere dessen erfolgreiche Wirksamkeit in der Flachsfrage,
dann jene zur Einführung von Musterschulen, einer Seidentrocknungsanstalt, einer Zeichnen- und Weber-
schule, künstlichem Asphalt, behufs der Fabricalion des besten inländischen Cements, fabriksmässiger
Erzeugung des künstlichen Ultramarine, Erzeugung von Flint- und C'rownglas, Stahlsaiten, Kunsthefe,
Zinnober u. s. w. Der neuesten Zeit gehören insbesondere an der Aufruf zur Hebung der vaterländischen
Leinwandindustrie, welche seil diesem Jahrhunderte durch die Ausbreitung der Baumwollen-
Manufactur und anderer Industriezweige in Schatten gestellt worden war. Insbesondere wurde von dem-
selben auf die amerikanische Art der Flachsröstung und ihre allgemein leicht einzuführende Anwendung
aufmerksam gemacht; auch unternahm der k. k. Balh Jacob Rentier mil Unterstützung der Regierung
zu diesem Zwecke Bereisungen jener Gegenden, wo diese Methode im besten Schwünge ist, und eine
Folge dieser Bemühungen ist die Errichtung der ersten Flachsröstungs-Anslalt in Oesterreieh.
Nähere Andeutungen über Industrie und Gewerbewesen geben: Ch. Löper, der k. k. Residenz-
stadt Wien Commercialscheina, nebsl Beschreibung aller Merkwürdigkeiten derselben, insbesondere ihrer
I. 28
218
trachtet werden, welchem in den Provinzen bald mehrere andere nachfolgten, nament-
lich in Prag-, Grata, Reichenberg u. a. in. ; ebenso gaben die wiederholten Industrie-
Ausstellungen glänzendes Zeugniss von den Fortschritten des Manufactur- und
Industriewesens in Oesterreich.
§. 96.
Fortsetzun g.
c. Handel.
Der im dreizehnten Jahrhunderte so blühende Handel Oesterreich's litt vom vier-
zehnten bis zum sechzehnten durch die Unsicherheit der Strassen während der mannig-
fachen Gränzkriege, inneren Unruhen und Wegelagerungen.
Der Handel Oesterreich's concentrirte sich in Wien und war vorzüglich als Zwi-
schenhandel von Venedig nach den Hansestädten, nach den Niederlanden, nach
Preussen und Russland ') , so wie von Deutschland nach Constantinopel grossartig. Da
Schulen, Fabriken, Commercialprofessionisten etc. Wien 8. 1780. — J. A. Demian, Abhandlungen über
die chemischen Fabriken in Oesterreich unter der Enns. In Fr. v. Lieehtenstern's Archiv 1804, II 11.
S. 357, II. 12, S. 455. — Die Spiegelfabrik zu Fahrafeld in J. A. Hildt's Handelszeitung, Jahrgang I.,
S. 180. — G. H. Ileinse, Ueberblick des Gewerbfleisses in Wien, 1812. -- Steph. Edler v. Kees,
Darstellung des Fabriks- und Gewerbswesens im österreichischen Kaiserstaate, 8. Wien 1819. Desselben
systematische Darstellung der neuesten Fortschritte in den Gewerben etc. 8. Wien 1829. — Ant. Redl,
Adressenbach der Handlungsgremien und Fabriken Wien's etc. 8. Wien. Viele Jahrgänge. — Joh. Graf
von Barlh-B a rth enheim, atlg. österr. Handels- und Gewerbsgesetzkunde. 8. 9 Bde. Wien 1819 — 24. —
G. Kopetz, allg. österr. Gewerbsgesetzkunde, 8. Wien 1829. — Jos. Hark up, Beitr. zur Kenntniss der Han-
dels- u. Gewerbsverfassung d. österr. Kaiserstaates etc. 8. Wien 1829. — In den mercantilischenAnnalen:
Betrachtung über die Fabriken Oesterreichs, 1813 Nr. 1 ; Industrialthätigkeit in Niederösterreich im Anfang
des 18. und 19. Jahrhunderts, 1813 Nr. 20 und 21; Fabrikswesen in Wien und Linz, 1811 Nr. 97. 98
und 99. — In den vaterländischen Blättern: Uebersicht des Standes der Fabriken und Commer-
cialgewerbe in Oesterreich unter der Enns, 1814 Nr. 46. 48 und 50; Ueber Spinnmaschinen in
Oesterreich, 1808 Nr. 47, zweiter Beitrag Nr. 58; Entstehung und dernialiger Stand der Banmwollspinn-
unter nehmung zu Pottendorf, 1811 Nr. 90. — Kees, Notizen über verschiedene Fabriksgegenstände in
Oesterreich. Im Hesperus 1813 und 1H14. — Ueber die Verhältnisse der Baumwollspinnerei in Oester-
reich, München 1821. — Blumenbach. Wiener Kunst- und Gewerbsfreund, oder der neueste Ge-
schmack in Gold-, Silber-, Eisen-, Stahlarbeiten etc. Wien 1825. — Desselben: Neueste Landeskunde
von Oesterreich unter der Enns, 2. Auflage, Guus 1835. S. 124 — 166. — Endlich die Tafeln der
Statistik der österreichischen Monarchie, herausgegeben von der Direction der administrativen Sta-
tistik vom Jahre 1842 an bis zur neuesten Folge; insbesondere die erste Industrie-Statistik des Reiches
in den Tafeln des Jahrganges 1842, welche in den nachfolgenden Jahrgängen eine fortlaufende Ver-
vollständigung erhielt. — Hierher gehören auch viele Aufsätze in der Zeitschrift Austria, dann in dem
vom Gewerbverein redigirten Gewerbsver einsblatt ; endlich in den Mittheilungen über Handel, Gewerbe
und Verkehrsmittel, sowie aus dem Gebiete der Statistik, 4. Heft des J. 1850 (Jahresbericht der Han-
delskammer zu Wien über den Zustand des Handels im Jahre 1849) und 10. Heft des J. 1851 (der gleiche
Bericht für 18 >0).
l) Mehreres in Kurz: Oesterreichs Handel in älteren Zeiten, Linz 1822; dann auch Hormayr, in den
Wiener Jahrbüchern der Literatur XL, 114 u. s. w. und in dessen „Wien" in den bezüglichen Ab-
schnitten. Der Verkehr mit Breslau, Krakau, Nowgorod und Kiew wurde im späteren Mittel-
alter, besonders seit den Kreuzfahrten nach Preussen, lebhafter. Da der Handelsverkehr mit
dem Norden für Wien eine grössere Bedeutung gewann, so gestattete K. Albrechl II. (4. Juli 1439)
durch einen Brückenbrief statt der bisherigen Ueberfuhren die Herstellung fes te r Donaubrück en
bei Wie n. Die Brücke zwischen Mautern und Stein entstand aber erst unter K. Friedrieh IV. , als derselbe
1463 den Entschluss fassen wollte, Wien zur Strafe seiner Untreue zu verlassen und allen Verkehr nach
den getreuen Stadien Krems und Stein zu übertragen. S. Hormayr's Wien, VIII. B. 48, und Feil in
den „Quellen und Forschungen", Wien 1849, S. 379 s. f.
219
der Handel in Wien noch wichtiger als der Kunstfleiss war, so erklärt sich der im
Wiener Lehen vorherrschende Kaufmannsgeist im Mittelalter '). Unter iM ax im i 1 ian I.
trug- die strenge Handhabung des Landfriedens, die Einführung der Postanstalt, die
Verbesserung- der Wasserverbindungen auf der Donau'-) und die Regelung der Handels-
verhältnisse zur Förderung des Handels hei, obgleich mit dem Vorrücken der Türken
sowohl der morgenländische als venezianische Verkehr manche Störung und in der
Folge durch die Schwächung des Hanseatenbundes auch der nördliche Verkehr Ab-
bruch erlitt. Im siebenzehnten Jahrhunderte waren der dreissigjährige Krieg und die
Türkenkriege grosse Hindernisse für den Aufschwung des Handelsverkehres3).
Unter Karl VI., dessen grosse Land- und Seereisen ihn mit den Hilfsquellen des
Handels und Credites hinlänglich bekannt gemacht hatten, wurde dem Handel beson-
dere Sorgfalt gewidmet, welche für das erneuerte Aufblühen desselben epochemachend
wurde. Von vorzüglicher Wichtigkeit für den Wiener Handel war der Bau einer Kunst-
strasse nach Tri est über den Semmering (1728) und der Aufschwung,
welchen der Handel im adriatischen Meere durch die neu errichteten Freihäfen von
Triest, Fiume, Buccari, Porto-Be, Carlopago und Zeng, so wie durch den Bau der
Karolinenstrasse nahm 4). Unter ihm belebte sich auch der alte Zug nach den Nie-
derlanden, obgleich die ostindische Handelscompagnie zu Ostende der Eifer-
sucht der Seemächte geopfert werden musste, um ihre Beistimmung zur pragmatischen
Sanction zu erhalten. Dafür nahm nach dem Passarowitzer Frieden (1718) und dem
bezüglichen Handels- und Seh ifffahrts- Vertrage der Verkehr mit der Levante zu
und Handelsschiffe und Kriegsfahrzeuge (von 30 bis 40 Kanonen) wurden in Wien
erbaut. Im Jahre 1719 stiftete Karl VI. die orientalische Handelscompagnie5).
Auch trugen zur Sicherheit und schnelleren Bealisirung der Zahlungen dessen Wech-
') Auch einige antigermanische und antifeudalistische Veränderungen des bürgerlichen
Erbrechtes in Wienerklären sich hieraus. Da der Handel ein schnell umzusetzendes Capital begehrt,
so wurde Unveräusserliehkeit der Erbgüter, die weiblichen Vorrechte des Brautschatzes, der Morgengabe
und des Witthums bei Seile gesetzt und an ihre Stelle trat die völlige Gütergemeinschaft der Eheleute.
Hormayr's Wien. IV. B., 11. Heft. S. 120.
-) Der Verkehr auf der Donau war um so wichtiger, als die Strasse von Wien über St. Pollen nach
Linz, namentlich seit den Türkeneinfällen 1549 und 1532. so verdorben war. dass der Handelszug zu
Lande lange Zeit durch das Viertel 0. M. B. gehen musste. Die erste Hohenauff ahr t (stromauf-
wärts) von Wien auf der Donau wurde 1629 ausgeführt.
3) Zum Aufschwung des orientalischen Handels hatte Leopold I. (1667) eine eigene orientalische
Handelscompagnie in Wien errichtet und die Anstellung eines Lehrers der morgenländischen
Sprachen bei derselben anbefohlen. Doch zerfiel dieselbe während des ungriseh-türkischen Krieges. —
Der Verkehr nach Venedig wurde durch ein eigenes Wiener Botenwesen unterhalten, jedoch durch
die Eifersucht der ebenfalls dahin Handel treibenden Städte Neustadt. Brück, Leoben, Pettau etc. manch-
mal gehemmt. Auch wurde für den Venedigcr Handel eine eigene Zollordnung gegeben. Hor-
mayr's Geschichte Wiens IV, 11. Heft, S. 126 und 127, Urkundenhuch Nr. 175.
*) Keller: Augusta Carolinae virtutis monumenta seu aedificia a Carolo VI. per urhem austriacum publico
bono posita. Wien 1733, enthält S. 37—67 umständlichere Nachrichten über die von Karl VI. angelegten
Strassen, Häfen u. s. w.
5) Einheimische sowohl als Fremde jeden Standes durften eintreten und ihre Einlagen konnten weder mit
Arrest noch mit Sequester der Steuern belegt werden. Audi hatten sie das Alleinrecht auf die Er-
bauung von Schiffen über 60 Fuss Länge, auf Anlegung von Zuckerraffinerien, zum Kupferhandel, und
konnten aller Orten Werften zum Schiffbau und Fabriken anlegen. Vergleiche den vorausgehenden
Paragraph.
28*
220
selgesetz (10. September 1717) und die Fallitenordnung (1735) sammt
Errichtung der M e r k a n t i 1 - und W e c h s e 1 g e r i c h t e bei.
Die Kriegsjahre im Beginne der Regierung Maria Theresia's hemmten den
Aufschwung des Handels und die Regierungsmaassregeln neuerdings , doch nach dem
Ende des siebenjährigen Krieges erwachte auch die alte Handelstätigkeit, und die
Sorgfalt der Regierung konnte dieselbe nun wieder unterstützen. Vor Allein verdankt
man ihr die gefahrlose Reschiffung der Donau, indem sie 1778 begann, durch
den Ingenieur Liske den gefahrvollen Strudel und Wirbel durch Sprengungen
auch für grössere Schiffe fahrbar machen zu lassen. Die Arbeiten währten bis 1791 ').
Rei der von Jahr zu Jahr zunehmenden Handelsverbindung zwischen Wien und
Triest bewies sich auch für Oesterreich von Wichtigkeit: Maria Theresia's Sorgfalt
für den Seehandel und das Aufblühen der von ihr kräftig geförderten Freihäfen von
Triest und Fiume, ihr Schifffahrtsgesetz (Editto politieo di navigazione), ferner
die Hafenbauten , die Errichtung von Contumazanstalten in Triest und das Seesanitäts-
gesetz. 1766 wurde ein eigener Commerzienrath eingesetzt und 1774 bildete sich
das Gremium der Wiener Grosshändler anstatt der ehemaligen Niederleger
und Laubenherren. Auch erschien 1743 eine verbesserte Fallitenordnung, 1748 das
Crida-Interimale, 1763 die erneuerte Wechselordnung, 1775 die Zollordnung sammt
Zolltarif für die deutschen und. böhmischen Erbländer, wodurch die früheren Tarife
und Zwischenmauthen aufgehoben wurden. Unter Kaiser Joseph II. wurde der Ein-
fuhrhandel von Luxus- und Genussgegenständen durch das Prohibitivsystem
(1784) beschränkt. Das alte in Wien bestandene Hansgrafenamt verlor damals
seine Wirksamkeit, theils an den Magistrat, theils an die Hofkammer; auch erhielt
die Ortsobrigkeit die Aufsicht über Maass und Gewicht, wozu im Rathhaus ein eigenes
Cimentirungsamt errichtet wurde2). Im Jahre 1785 wurde einer Gesellschaft in
Mähren ein ausschliessendes Privilegium zur Reschiffung der March für die ange-
botene Schiffbarmachung des Flusses ertheilt, und am 16. November 1786 bestätigte
der Kaiser die Grundverfassung der vom Fürsten Collorcdo-Mannsfeld und dem Grafen
Friedrich von Nostiz errichteten octroyirten Commercial- Leih- und
Wechselbank. Auch erschien 1788 für die österreichischen, böhmischen und
galizischen Erblande eine neue allgemeine Zollordnung. Der Handel nach Russ-
land erfreute sich unter diesem Regenten mancher Begünstigung.
') Genaue Nachrichten hierüber mit den erforderlichen Abbildungen liefern zwei in Folio erschienene
Druckschriften: Nachrichten von den im Jahre 1778, 1779, 1780 und 1781 in dem Strudel der Donau
zur Sicherheit der Schifffahrt durch die k. k. Navigations-Direetion an der Donau vorgenommenen
Arbeiten, Wien 1781 ; Nachrichten von den bis auf das Jahr 1791 an dem Donau-Strudel zur Sicherheit
der Schifffahrt fortgesetzten Arbeilen, nebst einem Anhange von der physikalischen Beschaffenheit des
Donau-Wirbels, Wien 1791.
-) Schon Maria Theresia erliess im Jahre 1750 ein Patent zur Regulirung der Maasse und Gewichte, seit
welcher Zeit neben dem Hansgrafenamte eine landesfürstliche Cimentirungseommission bestand, deren
Bestimmung vorzüglich dahin ging , das Wiener Maass und Gewicht in allen österreichischen Landen
einzuführen. Vorstand derselben war der Hofcommissionsrath Meidinger; mit Richtigstellung der Maasse
und Gewichte war der Professor der Physik an der Wiener Universität, der Jesuit P.Joseph Franz, betraut.
Josephs II. Patent vom 1. November 1787 überliess die Aufsicht über Maasse den Gemeinden und hob die
221
Auch unter Kaiser Franz I. erlangte der Handel mehrere Vortheile durch Schiff-
fahrtsordnungen und Handelsträctate mit auswärtigen Mächten1), durch
die Errichtung einer eigenen Commerz-Hofeonimission 1816"). so wie durch die
Sorgfalt für K unststrassenbau, der bis in die entferntesten Gebirgsstreeken an
den für den Verkehr geeigneten Puncten sich ausdehnte3). Ebenso sorgte der Kaiser
für Erweiterung der Wasserbauten. In die ersten Jahre seiner Regierung fällt die Er-
bauung des Wiener-Neustädter Canales*). Auch nahm unter diesem Regenten bereits
die D a m p f s c h i f f f a h r t ihren Anfang, obwohl sie erst unter seinem Nachfolger
Ferdinand I. ihre grössere Ausdehnung erhielt3) , und sich sowohl stromauf- als
abwärts auf der Donau erstreckte. Die Errichtung der N atio nal bank (1816) unter
Garantie des Staates war für den gesicherten Verkehr und dadurch für Gewerbe und
Handel von Wichtigkeit. Das Wiener Hauptzollamt, welches in früheren Zeiten beim
Rotbenthurmthore bestand und unter Kaiser Joseph II. in ein 1T67 — 1773 in der
Nähe der Dominicaner neu aufgeführtes Gebäude verlegt wurde, erhielt (1841 — 1846)
f imenlirungslaxen auf; in Folge dessen trat das Hauplcimenlirungsamt in Wien am 1. December desselben
Jabres ausser Wirksamkeit und wurde durch ein städtisches ersetzt. Um Regulirung der Österreich. Maasse
aber ausser Zusammenhang mit dem Cimentirungsamte , erwarben sich Verdiensie: Liesganig, welcher
die Wiener Maasse mit der durch den französischen Gesandten erhaltenen toise de Peru verglich, und
Vega, welcher dieselben nach dem metrischen Maasse berechnete, und hierzu (wie in der ersten Auflage
seiner Arithmetik bemerkt ist) die genauen Gewichte des Wagemachers Edelzeit benützte , welche aber
mit den amtlichen nicht durchweg stimmen.
1) Dahin gehören /.. U. die Schifffahrtsordnung für Oesterreich unter der Enns, 1800; die vertragsweise
Bcsehützung aller österreichischen Schilfe gegen Anfälle der Barbaresken, 1814; der Tractat mit
der Pforte; 1818, wornach den österreichischen Unterthanen die Schifffahrt auf der Donau und der Handel
in die Türkei gegen einen Zoll von nur drei Percent gewährt wird; die Verlängerung der Giltigkeits-
dauer der Seeurkunden von 3 auf C Jahre; die erweiterte Küslensehifffahrt, 1822; die Aufnahme der
Elbeschifffahr tsacte , welche die freie Schilffahrt auf diesem Strome sichern sollte etc.
2) Der Ilaupizweck dieser Hofcommission war die Ausarbeitung eines gleichförmigen Zollsystems für alle
Provinzen der Monarchie , mit Ausnahme der ungrischen Länder. Für die letzleren wurde ein beson-
deres Zoll- und Dreissigstsystem beibehalten, ungeachtet die Zölle gegen das Ausland im ganzen Reiche
dieselben waren. Für den Durchzugshandel wurde 1822 ein besonderer Tarif festgesetzt, der 1829 in
neuer, verbesserter und vereinfachter Gestalt erschien. Erst die neueste Zeit hat auch in das Zollsystem
Gleichförmigkeit für alle Kronländer gebracht.
3) Mittelbar wenigstens berührten den nieder-österreichischen Handel die Strassenherstellungen im Küsten-
lande, in Tirol, im lonihardiseh-venezianischen Königreiche, in Böhmen u. s. w.. worunter wir nur die
Kunststrasse über das Stilfserjoch (8.850 Fuss hoch) und jene über den Splügen nebst der Strada d'AJle-
magna über Cadore als die berühmtesten erwähnen. In Oesterreich selbst wurden nicht nur die Post-
slrassen musterhaft hergestellt, sondern auch Landwege unter Aufsicht der Kreisämter mehrfach ver-
bessert, die Strasse über den Möselhevg nach Steiermark 1820 neu angelegt, das Thal der Schwarza
(Höllenthal) 1832 fahrbar gemacht, die Gebirgsstrassen über den Semmering, Annaberg etc. nach Steier-
mark nach den neuesten Grundsätzen mit gefahrloser Steigung umgebaut. Auch ist die 1826 angelegte
Strasse von Pollenstein über den Hals nach Pernitz , die 1833 vollendete wichtige Verbindungsslrasse
zwischen Krems und Znaim und die gutgebahnte fürstlich Palfl'y'sche (1816 - 1*18 angelegte) Strasse
von Neustadt bis Kirchschlag und Güns unter den mehrfachen neueren Seitenstrassen besonders her-
vorzuheben.
*) Der Canalbau wurde 1797 begonnen und bis an die ungrische Gränze vollendet. Dem ursprünglichen Plane
nach sollte dieser Canal bis Triest fortgeführt werden (Gaheis : Wanderungen um Wien, IV. 187—303).
5) Die regelmässigen Dampfschifffahrten zwischen Wien und Pest begannen 1831. (Ueber die Donaudampf-
schifffahrts-Gesells.hi.il und deren Entwicklung siehe Ungern im Band III. §. 108). Bezüglich der freien
Schifffahrt durch die Donaumündungen wurde mit Hussland (1840) ein zehnjähriger Vertrag abgeschlossen.
Der Donaustrom bedurfte namentlich an seinem Inselgebiete in der Nähe der Residenzstadt dringend
einer besseren Regulirung, welche neuerlich bereits eingeleitet worden ist.
222
eine dem zunehmenden Verkehre entsprechende grossartige Zollhalle am Weiss-
gärber-Glacis.
Von entscheidender Wichtigkeit für den österreichischen Verkehr wurden die
Eisenbahnen. Das Eisenbahnwesen fand in der österreichischen Monarchie frühen
Eingang, und die in den Jahren 1825 bis 1827 erbaute Linz-Budweiser (später bis
Ginunden ausgedehnte) Pferdebahn war die erste Eisenbahn auf dem Continente. Bald
nachdem die erste Locomotivbahn Europa's , jene von Liverpool nach Manchester , in
Wirksamkeit getreten war, erhielt unterm 4. März 1836 Freiherr Salomon von Both-
schild die Allerhöchste Erlaubniss zur Anlegung einer Eisenbahn zwischen Wien und
Galizien und am 9. April die Bewilligung, dieselbe Kaiser Ferdinands-Nord-
bahn zu benennen, welche, obgleich in ihrer Vollendung durch Zwischenfälle auf-
gehalten, dennoch unter die frühesten grösseren Locomotivbahnen des Continentes
gereiht werden muss. In Folge der Allerhöchsten Entschliessung vom 2. Jänner 1838
begannen noch in demselben Jahre (Juni) die Vorarbeiten für die Anlage einer von dem
Freiherrn Georg von Sina unternommenen Eisenbahn, welche dem ursprünglichen Plane
nach bis Ba ab hätte geführt werden sollen, wovon jedoch nebst der Strecke von Wien
bis Brück an der Leitha nur die nach Gloggnitz führende Flügelbahn ausgeführt wurde
und ursprünglich als Baaber- dann als Wien-Gloggnitzer Bahn, in Verbindung
mit der südlichen Staatsbahn trat1)- Im lombardisch-venezianischen Königreiche wurde
der Grund zu der von Mailand nach Venedig gerichteten, von einer Actiengesellschaft
unternommenen Eisenbahn (der „Strada Ferdinandea") gelegt, während schon früher
(1840) eine Eisenbahn von Mailand nach Monza erbaut worden war, welche später bis
Como fortgesetzt wurde. In Ungern begann der Bau der „Central!) ahn" , welche,
durch eine Flügelbahn mit der Nordbahn verbunden, von der ungrischen Gränze nächst
Marchegg über Pest bis Szolnok geführt werden sollte. Auch von Oedenburg bis an
die ungrische Gränze nächst Wiener-Neustadt war eine Privatbahn gebaut, und mit
einer Ausästung der Wien-Gloggnitzer in Verbindung gebracht worden. Eine von
Pressburg nach Tyrnau führende Pferde-Eisenbahn wurde später nach Szered verlän-
gert, gleichwie eine solche von Prag nach Lana zum Transporte von Holz etc. schon
früher zu Stande gekommen war.
Bei der fortschreitenden Entwicklung der Eisenbahnen war man zu derErkenntniss
gelangt, dass erst durch diese ein massenhafter Transport zu Lande möglich wird,
und eben dadurch dem Verkehre ein Aufschwungsich eröffnet, welcher bei den früheren
beschränkten Fortsehaffungsmitteln kaum geahnt werden konnte. Sobald man zu der
Ueberzeugung gekommen war, dass die Eisenbahnen nichts anderes sind als vervoll-
kommnete Landstrassen, mussten die Begierungen es sich zur Aufgabe machen, sich die
») Uns auf Oesterreich unter der Enns beschränkend, bemerken wir. dass die Nordbahn in der Strecke
von Wien bis Wagram am 6. Janner 1838, bis Gänserndorf am 16. April 1838 , bis Dürnkrut am 9. Mai
1839, und bis Lundenburg am C. Juni 1839, der Flügel von Floridsdorf nach Stockerau aber am
26. Juli 1841 eröffnet, die Wien-Gloggnitzer Bahn zum ersten Male am 20. Juni 1841 von Wien
nach Neustadt, am 24. Octobcr bis Neunkirchen, am 5. Mai 1842 bis nach Gloggnitz befahren, der
Flügel von Miidling bis Laxonburg am 28. September 1845, die Bahnstrecke von Wien bis Brück
an der Leitha am 12. September 1846 eröffnet wurde.
223
Vortheile dieses beschleunigenden Cominunicationsmittcls so schnell als möglich zuzu-
wenden. Wo die Privatkräfte dazu nicht ausreichten , oder der Unternehmungsgeist
noch nicht hinreichend entwickelt war, sahen sich die Regierungen aufgefordert, selbst-
thätiü oder unterstützend einzutreten, um den Bestand der Eisenbahnen hervor-
zurufen. Die österreichische Regierung gehört zu den ersten, welche die Erbauung
der Eisenbahnen als Aufgabe des Staates in grossartiger Weise behandelte, ein von
der Residenzstadt ausgehendes Eisenhalmnetz nach den Hauptrichtungen der Mon-
archie entwarf und dasselbe rasch zur Ausführung brachte. Es verdankt dieses dem
klaren Blicke und der energischen Tbätigkeit des damaligen Hofkammer-Präsidenten
Freiherrn von Kübeck. lieber dessen Anregung erfolgte der denkwürdige kaiserliche
Beschluss vom 19. December 1841 , und noch waren keine vier Jahre verflossen, als
sich die Staatseisenbahnen in nördlicher und südlicher Richtung von der Residenzstadt,
an die bestehenden Privatbahnen (im Süden mit der kurzen Unterbrechung des Sem-
mering) anknüpfend, bis zu den Hauptstädten von Steiermark und Böhmen erstreckten.
Auch wurde das Postregal mit dem Eisenbahnverkehre in Einklang gebracht und zu
diesem Zwecke mehrere Verträge mit fremden Mächten geschlossen.
Ferner suchte die Regierung durch eine neue Zoll- und Monopolsordnung,
welche im Jahre 1836 sammt einem Gefälls-Straf-Gesetzbuche im ganzen Kaiserstaate
(mit Ausnahme der ungrischen Kronländer und Dalmatien's) Wirksamkeit erlangte,
ebenso den Bedürfnissen des Verkehres als den Fortschritten der Legislation ent-
gegen zu kommen. Ein neuer Zoll-Tarif wurde 1838 für die Ein- und Ausfuhr,
eben so ein neuer Dreissigst-Tarif für den Zwischenverkehr mit Ungern eingeführt.
Zugleich gestattete die Regierung die Veröffentlichung der offiziellen Handels aus-
weise und der Tafeln zur Statistik der österreichischen Monarchie (erstere mit
dem Jahrgange 1840 beginnend, letztere seitdem Jahre 1842 veröffentlicht), um da-
durch insbesondere dem österreichischen Handel die nöthige Uebersicht zu gewähren 1).
*) Nähere Aufschlüsse über den Handel Oesterreieh's findet man in C. S. v. Bartling, Bemerkungen
über die Donau-Coinmerzschifffahrt , 8. Wien 1708. — J. M. S eh \ve ig h of er, Abhandlung über den
Commerz der österreichischen Staaten, worinnen der gegenwärtige Zustand der Fabriken und Manufac-
luren etc. genau abgeschildert wird. 8. Wien 1785. Le Maire, Bemerkungen über den innern
Kreislauf der Handlung in den österreichischen Erbstaaten. Sirassburg 1786. — Schemerl, Vorschläge
zur Erleichterung der inländischen Schifffahrt und des Handels in Oesterreich. Wien 1810. — Adress-
buch der Kaufleute und Fabrikanten in Europa. 2 Bände und k Abtheilungen. 2. Aufl. Nürnberg 1817.
In der ersten Abtheilung des 2. Bandes ist der österreichische Staat enthalten. — Merkwürdigkeiten
aus dem Gange des österreichischen Handels im Mittelaller, besonders in Bayern und Oesterreich. Nach
Lang's bayr. Jahrbuch. Anspach 1810. im Hesperus 1820. XXV. Bd. fi. H. S. 187. — Ch. Löper. der
k. k. Besidenzstadt Wien Commercialschcma (siehe bei der Industrie) S. 125. — BI u nie nbach, Ver-
such einer mercanlilischen Geographie des Erzherzoglhums Oesterreich u. d. E. Im allgemeinen Ka-
lender. Jahrgang 1823 — 27. — Hormayr's Archiv, Bemerkungen über die Donauschifffahrt. Jahr 1827
Nr. 53. 5*, 55, 61, 02,03. 123. — Blumenbach, neueste Landeskunde von Oesterreich u. d.E. 2. Bd.
S. 100 — 197. — Tafeln der österr. Statistik, herausgegeben von der Direction der administra-
tiven Statistik seil 1«V2. namentlich die Tafeln über den Handel des Zollgebietes, über Schifffahrt und
Seehandel, über Dampfschifffahrt und Eisenbahnen, welche eine vollständige Geschichte der Bildung und
Ausbreitung dieser Verkehrsanstalten enthalten ; die amtlichen A u s weise über den Handel Oester-
reieh's seit 18W und die Mittheilungen aus dem Gebiete der österr. Statistik seit 1850.
224
Oesterreich's Neugestaltung.
§. 97.
a. Grundlagen der Reformen.
Die durch die europäische Entwicklungsphase in den Jahren 1848 und 1849
herbeigeführte gewaltige Erschütterung, welche den Bestand des Kaiserstaates einer
Feuerprobe unterwarf, hatte eine Läuterung und Umgestaltung aller öffentlichen Ver-
hältnisse zur Folge , wodurch ein entscheidender Abschnitt in der inneren Geschichte
Oesterreich's gebildet wird. Da das ethnographische Element sowohl an jener Bewe-
gung als auch bei den nachgefolgten Reformen betheiligt war, so muss diese noch in
der Gestaltung begriffene Staatsumwandlung um so mehr hier der Betrachtung unter-
zogen werden, als sonst die in den vorhergehenden Paragraphen enthaltene Uebersicht
der Cultur- und Verwaltungsgeschichte Oesterreich's ihres Abschlusses entbehren
würde. Während jene der Geschichte angehörende Bewegung, namentlich in soweit
die ethnographischen Zustände hierauf Einfluss nahmen, bei der Darstellung der ein-
zelnen Kronländer umständlichere Erwähnung findet, erscheint bei der Behandlung
des Stammlandes der Dynastie, welches zugleich die Residenz des Monarchen und den
Sitz der obersten Staatsbehörden in sich fasst, der passende Ort, um eine kurze
Charakteristik dieser oft genannten und nicht immer genau gewürdigten „Neugestal-
tung 0 esterreich's" mit der Angabe der wesentlichsten nach allen Seiten hin wirk-
samen Reformen zu liefern.
Um aber diese neue noch im Werden begriffene Gestaltung des Reiches klar
zu machen, ist es nothwendig, auf den früheren Zustand desselben, von welchem aus
die Umwandlung erfolgte, zurückzublicken1)- Der Charakter des früheren Zustandes von
Oesterreich wird durch den Grundsatz des „historischen Rechtes" ausgedrückt, welcher
dadurch seine Geltung gewann, dass der Hausmacht der Dynastie allmählich neue
Länder zuwuchsen, welche je mit ihrer bestehenden Verfassung in den Gesammtverband
aufgenommen wurden. Hierdurch gestaltete sich ein Aggregat von Besitzungen und
Ländern, die, in ihrer Gesammtheit betrachtet '), unter sich wenig mehr Gemeinsames
als die Dynastie hatten, und deren Verband zu der Ausbildung des sogenannten „Pro-
vinzial- (oder Gleichgewichts-) Systemes« führte, dessen Schwerpunct nicht so
sehr bei dem Monarchen, als bei den privilegirten Classen der einzelnen Länder
gesucht werden musste. Das Verhältniss des Herrschers zu den ihm untergebenen
*) Dieser frühere Zustand und die Phasen seiner Umgestaltung sind ausführlich geschildert in dem Werke:
..Genesis der Revolution in Oesterreich". Dritte Auflage. Leipzig 1851.
2) Die deutsch-slavisehcn Länder halten, hei mannigfacher innerer Verschiedenheit, doch schon seit Maria
Theresia in einzelnen Zweigen eine gleichförmige Gesetzgebung, die sich aber weder auf Ungern noch
auf die Lumbardie erstreckte.
225
Ländern hielt in Folge der pragmatischen Sanktion K. Karl's VI. , welche die Untrenn-
barkeit und gleichmässige Vererbung aller österreichischen Gebiete aussprach , die
Mitte zwischen der blossen Personalunion und der vollen Reichseinheit, war aber
in den einzelnen Ländern in mannigfacher Weise abgestuft. So kam es , dass Oester-
reich's Länder, ohne Unterbrechung regiert von einer der ältesten Dynastien Europa's,
dennoch einen der jüngsten Staaten bildeten1), da die Vereinigung aller Gebiete Oester-
reich's zu einem staatlichen Gesammtverbande erst durch die (mindestens in formeller
Beziehung wichtige, wenngleich für die innere Verwaltung ohne wahrnehmbare Nach-
wirkunggebliebene) Schaftungdes „österreichischen Kaiserthums" im Jahre 1 SOierfolgte.
Jener frühere Länderverband und das ihm entsprechende staatsrechtliche, mit geringem
formellen Unterschiede bis in die jüngste Zeit fortdauernde Verhältniss war von dem
wesentlichsten Vortheile für den Bestand des Reiches, und hatte sich in allen politischen
Krisen als festes Bullwerk der Krone bewährt, während es andererseits gleichwohl den
materiellen Aufschwung der Reiches lähmte und dem Monarchen die oberste Staats-
leitung erschwerte. Allein wie das Lehenswesen schon lan^e zuvor der Zeit verfallen
war, so hatte sich auch die Form des staatlichen Feudalnexus überlebt; die sich
unwiderstehlich verbreitenden Ideen des Jahrhundertes hatten seine Grundlage sowohl
auf dem Felde der theoretischen Untersuchung, als auf jenem practischer Umgestal-
tungen mannigfacher Art bereits untergraben, ehe die Form gleichsam wie vor dem
Hauche des Windes zusammenbrach. Dasselbe Institut, welches Jahrhunderte lang den
Kampf gegen die von entgegengesetzter Seite her versuchten Angriffe siegreich
bestanden , wäre nicht machtlos über Nacht dem kaum sichtbar gewordenen Wellen-
schlage der Bewegung gewichen, wäre nicht sein innerer Halt gelockert, seine
Wurzel vertrocknet gewesen. Aber der Wegfall der wandelbaren Hülle berührte des
Wesens Kern, das erhaltende Princip des grossen (in Oesterreich fast durchaus ade-
lichen) Grundbesitzes nicht. Dieser wird neu gekräftigt aus der grossen Beform
des Staatsgebäudes hervorgehen, und der besitzende Erbadel als eine Schutzwehr
des Thrones sowohl in dem Gemeindeleben als in der Landesvertretung eine seiner
Bedeutung entsprechende , mit der Reichseinheit im Einklänge stehende Stellung
erbalten.
Der historische Anwachs von Oesterreich und dessen dadurch bedingte Gestal-
tung lässt sich nach den Länder- Complexen in vier Gruppen gliedern. Die erste
hiervon bilden die deutschen Lande, oder Nieder-, Ober-, Inner- und Vorder-
Oesterreicb. Die ursprünglich auf die Resitzungen am oberen Rheine beschränkte Habs-
burgische Hausmacht gewann mittelst der Relehnung des Herzogs Albrecht mit (dem
späteren Erzherzogthume) Oesterreich durch seinen Vater Kaiser Rudolph I. die Grund-
lage der künftigen Machtstellung der Dynastie. Allmählich reihten sich durch Erbvertrag,
Kauf und freiwillige Unterwerfung an jenes Erzberzogthum die übrigen Herzogthümer
und Grafschaften des deutschen Alpenlandes, welche, zwar wiederholt durch Erbtheilung
') In den Staatsschriften sowie in den amtliehen Erlassen wurde bis dahin niemals vom „österreichischen
Staate", und nur selten von der „Monarchie" gesprochen; für den Gesammtverband halte sich die allge-
mein übliche (und auch vollkommen richtige) Bezeichnung der „Erbländer" gebildet.
I. 29
226
zersplittert, endlich unter Kaiser Leopold I. zur bleibenden Vereinigung gelangten.
Durch die goldene Bulle des Kaisers Friedrich IV. hatte der Erzherzog von Oesterreich
den Ständen und privilegirten Corporationen des Landes gegenüber eine fast unbeschränkte
Machtvollkommenheit erlangt, welche zwar, namentlich bei den Religionswirren, jedoch
ohne dauernden Erfolg, einzuengen versucht wurde. Da auch die staatsrechtlichen Ver-
hältnisse von Steiermark, Kärnthen,Krain, GörzundGradisca,Triest und Tirol (wiewohl
in dieser Grafschaft mit gewissen insbesondere in der Stellung eines berechtigten Bauern-
standes zur Geltung kommenden Eigenthümlichkeiten) sich in einer nicht sehr von
einander abweichenden Weise gestalteten , da ferner in diesen durch den gebirgigen
Boden nur wenig begünstigten Ländern grosse adeliche Besitzthümer, mit welchen eine
politische Gewalt hätte verbunden sein können, nur spärlich vorkamen, so bildete sich
daselbst eine durch die Machtvollkommenheit des Regenten geförderte ziemlich gleich-
massige Verwaltung aus , welche in der untersten Instanz dem angesessenen Adel als
Patrimonial-Herrschaft überlassen war. Die geringe Ausdehnung des adelichen Besitzes
und dessen Zersplitterung Hess diese Oherherrliehkeit zumeist mehr als eine Last,
denn als ein Recht erscheinen, wesshalh die durch die Kriege herbeigeführte Unter-
brechung der österreichischen Herrschaft in einem Theile dieser Alpenländer auch die
Aufhebung (beziehungsweise die Anheimsagung) der Patrimonial-Obrigkeiten und
Gerichtsbarkeiten nach sich zog. In ethnographischer Beziehung entwickelte sich in
denselben der deutsch-österreichische Stamm frei und ungebunden, und trieb nament-
lich in der Poesie die herrlichsten Blüthen ; er wurde gekräftigt durch die den anderen
Nationalitäten des Verbandes entsprossene, an den Hof und in die oberste Verwaltung
gelangende Intelligenz. Der slovtnisch-slavische, im Süden dieser Länder zahlreich
vertretene, durch die Cultur noch nicht gehobene Stamm trat in seiner Isolirtheit in
den Hintergrund.
Die z w e i t e Gruppe bilden die slavischen Länder. Mit der Erwerbung
von Böhmen, Mähren und Schlesien wurde Ferdinand I. der mächtigste Fürst des
römisch-deutschen Reiches, und dieser Besitz fesselte die Kaiserkrone bis zum Erlöschen
des römisch-deutschen Reiches an die Habsburgische Dynastie. In Böhmen hatte der
angesessene, zum Theile selbst mit den eingehornen Landesfürsten verwandte Erbadel
seit den frühesten Zeiten eine hervorragende politische Macht. Die aus dessen Häup-
tern zusammengesetzten Landstände beschränkten mannigfach die Gewalt des Lan-
desfürsten, das Lehenssystem war nach seiner Einführung daselbst zur höchsten
Blüthe gediehen, und hatte die traditionelle Macht des böhmischen Adels auf gesetz-
licher Grundlage um so fester gestützt , als es zu dem historischen Glänze und dem
ausgedehnten Besitzthume der Familien die Ausübung der öffentlichen Gewalt in noch
vollerem Maasse fügte. Nicht nur das ganze Land und die gesammte Bevölkerung (mit
Ausnahme der landesfürstlichen Städte) war dein besitzenden Erbadel unterthänig und
dessen obrigkeitlicher und gerichtlicher Herrlichkeit unterworfen, sondern er übte auch
das Gericht in unterer und oberer Instanz über seine Mitglieder durch deren Standes-
genossen (Judicium inter pares) aus, bewilligte und hob die Steuern ein , und führte im
Namen des Landesfürsten die oberste Verwaltung. Der Kampf zwischen den Landesfürsten
&
227
und dem Erbadel, welcher so viele Blätter der böhmischen Geschiebte füllt, fand sein
Ende mit der Schlacht am weissen Berge , in deren Folge das im Widerspruche mit
Karl*s IV. goldener Bulle zeitweise geübte Wahlrecht der Stände gänzlich erlosch, die
letzteren eine neue Verfassung erhielten, und der früher mächtige Bitterstand gebrochen
wurde, da dessen Glieder, meist der Lehre Luther's zugethan, grösseren Theiles ihre
Güter verloren, im Kriege umkamen oder auswanderten. Doch blieben die Feudalrechte
des Adels (dessen oberster Stand , der Herrenstand, sich durch Einbürgerung fremder
Familien ergänzte und an Besitz und Beichthum zunahm) unverletzt, bis unter Maria
Theresia und Joseph II. die obere Begierungsgewalt gänzlich in die Hände des Staates
überging, die administrative und gerichtliche Verwaltung neu geregelt, das Loos der
unterthänigen frohnplliehtigen Bevölkerung erleichtert und die Grundbelastung durch das
Urbarialgesetz rechtlich festgestellt wurde. Dessenungeachtet erhielt Böhmen sammt
Mähren und Schlesien nicht nur hinsichtlich der Verfassung und der privilegirten Stel-
lung des Erbadels, sondern auch hinsichtlich der Verwaltung noch in mancher Bezie-
hung seine Eigenthümlichkeit, wie denn die Präsidenten der landesfürstlichen Gerichts-
behörden (des Landrechtes und des Appellationsgerichtes) Mitglieder der Landstände
sein mussten und die „böhmische" Hofkanzlei als oberste Verwaltungsbehörde noch
bis zum Jahre 1802 bestand, und selbst nachher in der „böhmisch-österreichisch-
galizischen" oder „vereinigten" Hofkanzlei ihren Nachklang fand. In ethno-
graphischer Beziehung hatte sich das Gleichgewicht zwischen deutscher und
eeebischer Sprache früh geordnet, indem nicht nur ein erheblicher Theil der Bewohner
seit den ältesten Zeiten deutscher Abkunft war , sondern diese Länder, wie es ihre
geographische Lage und ihr enger Verband mit dem deutschen Beiche mit sich brachte,
unter allen slavischen Gebieten am frühesten den von den Landesfürsten geförderten
Einfluss deutscher Cultur in allen Zweigen des geistigen Lebens erfuhren. Aber auch
das deutsche Element Oesterreieh's empfand die wohltbätige Bückwirkung dieser Ver-
schmelzung, denn aus dem jugendlich kräftigen, mit hervorragender Intelligenz begabten
cechischen Stamme strömten der deutschen Literatur und Kunst, gleichwie der deut-
schen Leitung des Staats- und Kriegswesens der Monarchie die tüchtigsten Mit-
arbeiter zu. — Galizien gelangte erst in Folge der Theilung Polen's an Oester-
reich; mit der Auflösung des polnischen Staates hatten auch die politischen Rechte
des einzelnen Landestheiles ihr Ende gefunden . doch wurden die Fcudalrechte des
besitzenden Erbadels keiner Aenderung unterzogen , ja es gelangte der Feudalnexus
durch die im Jahre 1817 verliehene ständische Verfassung mindestens formell wieder
zur staatsrechtlichen Geltung. Auch in der früher zu dem Fürstenthume Moldau ge-
hörigen Bukowina, welche durch Uebereinkunft mit der Pforte (1775) an Oesterreich
kam und seit 1786 als ein Kreis Galiziens behandelt wurde, blieben die Gerechtsame,
welche dem grundbesitzenden Adel in der Moldau zustanden, aufrechterhalten und wur-
den dem Systeme des Grundherrlichkeits -Verhältnisses angepasst. Da Galizien dasjenige
Land war, wo die öffentliche Verwaltung am ungehindertsten schalten konnte, und
althergebrachte Bechtsformen nicht entgegenstanden . wurde es wiederholt dazu aus-
erkoren, dass neue Gesetze, wie die sogenannte „westgalizische" Gerichtsordnung im
29*
228
Jahre 1T0<» und der Entwurf des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1798
zuerst daselbst probeweise eingeführt wurden. Seit dem Bestände des Polenreiches
war die polnische Nationalität die herrschende, während der in der Mehrzahl
vorhandene ruthenische Stamm, auf tiefster Stufe der Cultur verharrend, ausser dem
engsten Kreise kaum dem Namen nach bekannt war, bis er in der neuesten Zeit staat-
liche Anerkennung- fand. In der gerichtlichen Verwaltung war die lateinische, in der
politischen die deutsche Sprache vorherrschend , welche jedoch , mit Ausnahme der
zahlreichen von Kaiser Joseph II. auf die dortigen Staatsgüter verpflanzten Colonien,
nur noch geringe Verbreitung, meistens in den Städten und im Handelsverkehre, dessen
Träger daselbst die Juden bilden, erlangte ').
Die dritte Gruppe gestaltete sich aus den ungriscben Ländern. Durch seinen
ausgedehnten Umfang, sowie durch seine geographische Lage erhob sich das König-
reich Ungern sammt Nebenländern unter dem Einflüsse thatkräftiger Regenten frühe
zu einer europäisch bedeutsamen Macht, welche indess durch innere Kämpfe und viel-
fachen Thronwechsel geschwächt wurde, bis das Land unter dem Schirme des Habs-
burgischen Scepters zur Ruhe und Consolidirung gelangte. Seine eigenthümliche Ver-
fassung wurzelte in der Stammeseinrichtung des aus seinen Nomadensitzen berein-
gebrochenen kühnen Reitervolkes und fand ihren Ausdruck in der zu Pferde abgehaltenen
Landes-Versammlung der adeligen Stammeshäupter auf dem Felde Räkos bei Pest.
Demgemäss war die politische Macht des hohen Adels, der Reichsbarone, denen sogar
die Königswahl zustand, überwiegend, welches jedoch nicht hinderte, dass die souveraine
Gewalt des mit reichen Krongütern und anderen werthvollen Regalien ausgestatteten
Königs sich öfter uneingeschränkt geltend zu machen vermochte. Namentlich verschaffte
der verfassungsmässige Grundsatz, dass alle Güter nach dem Erlöschen der besitzenden
Adelsfamilie dem Könige heimfielen, welcher sie jedoch an Andere wieder verleihen
musste, dem Regenten einen grossen Einfluss auf den besitzenden hohen Adel. DerVoll-
genuss der bürgerlichen Rechte und der politischen Privilegien (worunter die Befreiung
von der Steuerpflicht und von öffentlichen Lasten, dann das Aviticitätsrecht oder die Unver-
äusserlichkeit des ererbten Grundbesitzes, insbesondere hervorzuheben sind) war mit
dem Adelsstande verknüpft, welchem die Geistlichkeit und die Gesammtheit der könig-
lichen Städte gleichgehalten wurde; der Adel bildete sobin staatsrechtlich das Volk, und
es standen die Magnaten und der niedere Adel einander ungefähr in derselben Weise
gegenüber, wie in den germanischen Staaten der privilegirte Adel den persönlich freien
Bürgern. Das Lehenssystem, dessen Formen, namentlich bezüglich der obersten Hof-
ämter, der heilige Stephan und seine Nachfolger mit der deutschen Cultur einzuführen
versuchten, konnte in dem Lande keine Wurzeln schlagen, weil daselbst das ihm ähn-
liche, doch selbstständig ausgeprägte, Homagialprincip bereits seine Stelle einnahm.
Dauernder erhielt sich die germanische Einrichtung der durch königliche Privilegien
*) Als bezeichnende Thatsache mag übrigens angeführt werden , dass der griecbiscb-nichtunirte Bisehof
der Bukowina, deren dieser Confession zugetbanen Bewohner meist dem moldauisch-romanischen Volks-
stainine angehören , sein kirchliches Handbuch in deutscher Sprache veröffentlichte und noch immer
veröffentlicht.
229
mit eiffener nationaler Gerichtsbarkeit bedachten und von der Komitats-Verwaltung
unabhängig- gestellten königlichen Städte, ohne jedoch, wegen der Vereinzelung- der
letzteren, zu einer politisch einflussreichen Stellung zu gelangen, welche dagegen der
seit Einführung des Christenthumesmit reichen Gütern ausgestattete, unter die Reichs-
barone aufgenommene hohe Clerus sich zu verschaffen wusste. Eigentümlich, mit der
Verfassung verschmolzen und der königlichen Einwirkung fast entrückt, hatte sich die
Verwaltung in gerichtlicher und administrativer Hinsicht gebildet. Es war ein straffes
adeliges Municipalregiment, welches sich selbstständig durch Wahl erneuerte und das
Land in so viele Verwaltungsgebiete theilte, als es Jurisdictionen (Komitate. Di-
stricte etc.) gab. Die von dem Könige abhängige oberste Leitung beschäftigte
sich zunächst mit der Verwaltung der ihm vorbehaltenen Regalien, mit der Ord-
nung- der kirchlichen Verhältnisse und der Aufsicht über die königlichen Städte;
auf die allgemeine Landesverwaltung vermochte sie ihre Autorität nur in beschränk-
ten Fällen auszuüben. Diese durch das stark ausgeprägte Nationalitätsgefühl des
berechtigten Volksstammes getragene Verfassung erhielt sich durch Jahrhunderte
unverändert auf der Grundlage der Tradition und des Herkommens mehr, als
des geschriebenen Rechtes. Die traurige Periode der Türkeneinfälle und gar der
Türkenherrschaft hinderte ihre Fortbildung, und hielt sie in starrer Abgeschlossenheit
von der sie umgebenden Welt. Doch vermochte diess nicht sie vor ihrem Verfalle zu
bewahren, dem sie. wie jede menschliche Satzung, nachdem der Geist aus ihr ge-
wichen und sie mit den Anforderungen der Zeit in Widerspruch getreten war, unterlag.
Der erhaltende Grundsatz der ungrisehen Verfassung war das Homagium, das Princip
der Treue gegen den mit allen Souverainetätsrechten ausgestatteten und nur in der
Ausübung gewisser Rechte beschränkten Landesfürsten, welchem Principe eincTheilung
der Staatsgewalt zwischen dem Könige und dem Reichstage gänzlich fremd war. So
lange der ungrische Adel die Pflicht der Landesverteidigung durch Insurrection
und Banderium persönlich übte, so lange bei den Verhandlungen des vom Palatin,
als dem Stellvertreter des Königs, geleiteten Reichstages und der Komitats- Ver-
sammlungen das denkwürdige Axiom in Geltung stand: Vota sunt ponderanda,
sed non numeranda, zufolge dessen der Vorsitzende den Beschluss nach
dem Ausspruche der „vota saniora", d. h. der Notabilitäten, und nicht nach
jenem der „vota majora" zu fassen hatte, so lange das Haus der Magnaten
die ihm verfassungsmässig zustehende höhere politische Macht thatsächlich ausübte
und zum natürlichen Vermittler zwischen der Krone und dem Lande diente, so lange
endlich der König durch die von ihm aus dem höheren Adel ernannten Obergespäne
den ihm gebührenden notwendigen Einfluss auf die Komitats -Verwaltung ausübte,
war jenes Princip gewahrt und die Verfassung lebensfähig erhalten. Als aber mit der
Einführung der stehenden Heere der König von dem Lande Soldaten und Geld fordern
musste und hierdurch in eine grössere Abhängigkeit von dem Reichstage gerieth, als
das Haus der Magnaten in den Hintergrund trat und das bewegliche Element der Komi-
tats-Abgeordneten die Leitung an sich riss und durch das Abzählen der Stimmen nicht
nur am Reichstage, sondern in den stürmischen Komitats-Versammlungen die undiscipli-
230
nirte, dem Eindrucke feuriger Rede und directem Einflüsse willig1 folgende Sehaar der
besitzlosen Edelleute den Ausschlag gab, da war es um den Charakter der Verfassung
geschehen, welche einerseits schwach vertheidigt, andererseits durch das überwiegende
Hervortreten des ursprünglich darin durchaus nicht enthaltenen demokratischen Prin-
cipes in ihrem innersten Wesen beeinträchtigt wurde. Durch seine Stellung als
europäische Grossmacht und den Beruf zur Wahrung der Interessen des römisch-
deutschen Reiches ward Oesterreich in langdauernde Kriege verwickelt, welche
eine bedeutende Schuldenlast zurückliessen; hier stellte sich der Gegensatz zwischen
Ungern, dessen Reichstag wohl Soldaten aber keine nachhaltig hinreichenden Mittel zu
ihrer Unterhaltung und noch weniger einen Beitrag zu der Verzinsung der Staatsschuld
bewilligte, und den übrigen Ländern der Monarchie noch greller als sonst heraus. Nach
Kaiser Josephs H. erfolglosen Versuchen, eine freiere Ausübung der königlichen Ge-
walt zu gewinnen, benützte der Reichstag jeden Zusammentritt, um den Umfang seiner
Macht, d.h. seine Privilegien, auszudehnen, und gewahrte in der Geltendmachung
des ethnographisch-nationalen Principes des magyarischen Uebergewichtes , vorerst
durch Verdrängung der bis dahin üblichen lateinischen Geschäftssprache durch die
magyarische, die vorzüglichste Handhabe dazu. Die Reichstage wurden seltener einbe-
rufen, endigten aber stets mit neuen ausdrücklich zugestandenen oder aus dem durch
die Regierung nicht widersprochenen „Usus" hervorgegangenen landesfürstlichen Con-
cessionen auf Kosten der königlichen Prärogative und mit dem steigenden Ueber-
gewichte zuerst der reichsständischen Privilegien und zuletzt des demokratisch-
magyarischen Elementes. Selbst die zunächst auf Entwicklung des nationalen
Wohlstandes abzielenden Anforderungen der Neuzeit, nicht zu erwähnen des aus der
Fremde hereingezogenen constitutionellen Principes des Gleichgewichtes der Gewalten,
wurden zum Fortschritte in dieser Richtung benutzt, deren Endziel die völlige Lähmung
der königlichen Gewalt war, so dass sie das Gute nicht herbeiführen, das Ueble nicht
hindern, ja zuletzt sich selbst nicht mehr vertheidigen konnte. Das staatliche Vorrecht
der magyarischen Sprache artete in Uebermuth und gewaltsame Bedrückung gegen die
anderen Nationalitäten aus, die königliche Gewalt wurde unter dem Drucke der äus-
seren Verhältnisse auf eine kaum nominelle Personal-Union zurückgeführt, welcher
unmittelbar die rebellische Auflehnung gegen den König folgte, die wieder in folge-
rechtem Fortschritte zur Erklärung der Republik und somit zur völligen Vernichtung
der zur entbehrlichen Hülle eingetrockneten Verfassung führte. In keinem Lande
Oesterreich's hat das ethnographische Element so fühlbare Rückwirkung auf die
öffentlichen Zustände geübt «als in Ungern; doch nicht der edle, zwar an seiner Na-
tionalität feurig hängende, dem Gefühlsleben mehr als der sichtenden Verstandesrichtung
sich zuwendende, aber zugleich durchaus loyale, seit jeher königlich gesinnte ma-
gyarische Volksstamm ') war es, welcher die mit dem Sturze der Verfassung
l) Die während der letzten Insurrection im Rebellenheere dienenden Husaren-Regimenter mussten selbst
nach Erklärung der Republik, welche der Führer des Heeres zögerte letzterem bekannt zu machen, in
der Meinung erhalten werden, dass sie für ihren angestammten König Ferdinand kämpften!
231
endende Bewegung hervorrief, sondern das gemissbrauchte, zum Deckmantel revo-
lutionärer Anschlage benützte ethnographische Prittcip, zufolge dessen man in
einem Lande, das von den verschiedensten Nationalitäten und zwar in com-
pacten Massen bewohnt ist, die Sprache eines, wenn auch des zahlreichsten, doch
nicht gegen die Gesammtheit der übrigen vorwiegenden Volksstammes zur ausschlies-
senden staatsrechtlichen, bürgerlichen und selbst kirchlichen Geltung bringen wollte.
Der Missbrauch dieses Principes rief den Widerstand der anderen Nationalitäten, nament-
lich der serbisch-kroatischen im Süden und der walachisch-romanischen im Osten des
Landes, hervor, und leitete den Fall der Faction ein, die sich durch das Streben nach
der Racenherrschaft an die Spitze emporgeschwungen hatte. — Kroatien und Sla-
vonien bildeten integrirende Theile des Königreiches, doch hatte daselbst der muni-
cipale Gebrauch der nationalen slavischen Mundart Geltung gewonnen und war tief in
dem Wesen des Volkes gewurzelt. Siebenbürgen, ein Nebenland Ungern's, folgte
meistens dessen politischem Schicksale; in seiner Verfassung bestand die Eigenthüm-
lichkeit, dass die drei Nationalitäten der Ungern, Szekler (ebenfalls Magyaren) und
Deutschen eine auf geschriebenem Rechte beruhende staatsrechtliche Gewährleistung
hatten, und gegen einander gleichberechtiget waren. Die Ansiedlung der drei Nationali-
täten fand in wahrnehmbarer Absonderung von einander und grossentheils in compacten
(wenngleich der walachischen Bevölkerung quantitativ sehr nachstehenden) Massen
Statt, welchem Umstände es zuzuschreiben ist, dass der deutsche, seit sechs Jahr-
hunderten daselbst angesiedelte den Türkeneinfällen ausgesetzt gewesene Volksstamm
sich ungeschwächt und lebenskräftig durch alle Wechselfälle bis zur Stunde erhalten
hat. Die Militär gränze, ein schmaler Landesstreifen längs der gesammten Ausdeh-
nung der türkischen Gränze, war zum Behufe der Landesvertheidigung von dem übrigen
Gebiete der angränzenden Provinzen losgetrennt und unter militärische Verwaltung ge-
stellt worden. Der Grundbesitz bildete ein Militärlehen, welches jedem Besitzer gegen
die Verpflichtung, sowohl selbst als mit seiner gesammten männlichen Hausgenossen-
schaft lebenslänglich Heeresdienst, so weit er gefordert wird, zu leisten, verliehen ward.
Das ethnographische Princip ist daselbst in Kirche. Haus und unterer Verwaltung
zur vollen Geltung gelangt. Die obere Verwaltung dagegen wird in der deutschen,
als der allgemeinen Militärsprache, geführt. Obwohl von Natur aus meist arm, ist
das Land dennoch in der Cultur viel weiter fortgeschritten, als die angränzenden
Provinzialgebiete.
Die vierte und letzte Gruppe endlich besteht aus den italienischen Ländern.
Diese gehören zu den letzten Erwerbungen der Dynastie und dem spätesten Zuwachse
des Staates. Als im Beginne des vorigen Jahrhundertes die Lombardie an Oesterreich fiel,
hatte das Land mit Ausnahme der Municipalstatute der Städte fast gar keine politische
Form. Das germanische Element der Gothen und Langobarden war längst von dem ein-
heimischen compacten keltisch-romanischen Volksstamme aufgesaugt worden. Ebenso
war das von den Langobarden mitgebrachte Lehensrecht nie zur vollen Geltung gelangt
und hatte dem municipalen Regimente der Städte, welche mit dem Besitze der Land-
schaft auch die politische Macht, eine Zeitlang sogar die souveraine Gewalt, an sich
232
gezogen hatten, weichen müssen. Die spanische Verwaltung hatte nur Erinnerungen,
aber keine Institutionen zurückgelassen. Hier galt es demnach, neue Einrichtungen zu
gründen und das zwar fruchtbare, doch verwahrloste Land zu neuem geistigen und
materiellen Aufschwünge zu bringen. Diess bewirkte die Kaiserin Maria Theresia in
verhältnissmässig kurzer Zeit und mit ebenso glänzendem als dauerndem Erfolge. In
der That wird jene Epoche heute noch im Lande als das goldene Zeitalter der Lom-
bardie bezeichnet, und die anerkannt trefflichen Einrichtungen jenes Landes gründen
sich im Wesentlichsten auf die Anordnungen der Kaiserin Maria Theresia. Der intelli-
genten Kräfte des Landes sich bedienend, förderte sie Kunst und Wissenschaft und
erhob diese mit der einheimischen Literatur zu hoher Blüthe , erweiterte und dotirte
die Landes-Universität, gründete den Kataster, die Musteranstalt dieser von dort aus
über ganz Europa sich verbreitenden Institution, führte eine Gemeinde-Organisation
ein, welche noch heute den Stolz des Landes bildet und sich durch alle Wechselfälle
der Zeit bewährt hat, regelte die innere Verwaltung und schuf allenthalben Wohlstand
durch die verbesserte Landescultur. Die in dieser und der nachfolgenden Epoche
Kaiser Joseph's gebildeten Männer wirkten noch lange nachher, als die österreichische
Regierung dem Andränge feindlicher Gewalt hatte weichen müssen, segensreich für das
Land, welches jedoch während der französischen Herrschaft seine Municipalstatuten
und den wesentlichsten Theil seiner Gemeinde-Organisation, sowie andere aus früherer
Zeit her bestehenden Einrichtungen verlor und nach französischer Weise administrirt
wurde. Die wiederkehrende österreichische Regierung konnte in dem (durch die vene-
zianischen Provinzen vergrösserten) Lande, an den früheren Bestand anknüpfend, die
bewährten alten Einrichtungen, wie die Genieindeordnung, zeitgemäss verbessert, wieder
herstellen und aus der letzten Periode die unstreitig vervollkommnete und centralisirte
Verwaltung in einer der historischen Zusammensetzung der einzelnen Provinzen mehr
entsprechenden Eintheilung beibehalten. Ausserdem wurde, auf historischem Boden wur-
zelnd, nach dem Vorbilde früherer dem Lande eigenthümlichen Einrichtungen, in den
beiden Central-Congregationen der Lombardie und Venedig's. sowie in den einzelnen
Provinzial-Congregationen eine Landesrepräsentation geschaffen, welche die tüchtigsten
Kräfte des Grundbesitzes und der Industrie zur Verfügung der Verwaltung stellte, und
vorzüglich dazu beitrug, die letztere in stetem Einklänge mit den Bedürfnissen des
Landes zu erhalten. Im Besitze einer trefflich organisirten und gut geleiteten Ver-
waltung, welche allen übrigen Ländern Oesterreich's zum Muster dienen konnte, im Ge-
nüsse eines mehr und mehr aufblühenden, durch intelligente Benützung des reichen
Segens der Natur hervorgerufenen Wohlstandes, machte dieses Land während der langen
Friedensepoche bewundernswerthe Fortschritte und ward als einer der glücklichsten
Landstriche Europa's betrachtet. Schweres Kriegsleiden und innerer Aufruhr brachten
diesem Lande tiefe, noch nicht vernarbte Wunden bei ; von der gut geordneten Verwal-
tung aber mag es ein Zeugniss geben, dass weder die provisorischen durch die Revo-
lution an die Spitze gelangten Regierungsgewalten irgend Wesentliches an dem Or-
ganismus zu ändern fanden, noch auch nach Wiederherstellung der Ordnung bei dem
umfassenden Neubau der gesetzlichen und administrativen Grundlagen des Staates dort
233
die bestehenden Einrichtungen eine wahrnehmbare Umwandlung zu erleiden brauchten.
Auch in diesem Lande griff" das ethnographisch-nationale Princip in das öffentliche
Leben und dessen Phasen wirksam ein. Zwar hatte es in der Gesetzgebung und Ver-
waltung unter österreichischer Herrschaft von jeher aussehliessende Geltung gehabt.
Die italienische Sprache war jene der Regierung, selbst bis zu den Centralstellen in Wien
hinauf, alle Einrichtungen waren dem Lande eigenthümlich oder ihm angepasst, sogar
das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, dessen Wirksamkeit durchaus als eine wohl-
tätige bezeichnet wird, erlitt in der Anwendung einzelne Modificationen, die Anstal-
ten für Wissenschaften und Kunst, dem vorgeschrittenen Culturgrade des Landes an-
gemessen, waren besser gepflegt und ausgestattet, als in den übrigen Ländern Oester-
reich's, dessen Regierung mit Recht als eine nationale gelten konnte. Dass dessenunge-
achtet das Nationalitätsprincip zur Fahne des Aufruhrs erhoben und der Regierung
feindlich entgegengestellt werden konnte, beruht in eigenthümlichen, tief begründeten
ethnographischen Verhältnissen ').
") Wenn schon die geographische Lage Italien'« einer Vereinigung der einzelnen Theile desselben
zu einem Gesammtslaatc entgegensteht , so wird dieselbe noch mehr , insbesondere auf die Dauer,
durch die eines concentrirenden Schwerpuneles ermangelnde ursprüngliche R ace n v ers chi edenheit
der Bewohner unausführbar. Vergebens weiset man zum Beweise des Gegenlheiles auf Bom's Herrschaft
hin; denn Rom war bereits durch weitreichende auswärtige Eroberungen mächtig geworden, ehe es sich
seine Herrschaft, wozu es siegreicher Beendigung der blutigsten Kriege bedurfte, in ganz Italien befe-
stigen konnte , und die Keime der Auflösung des Weltreiches lagen in denselben schon lange zuvor wirk-
samen ethnographischen Verhältnissen. In der That, die, verschiedenen Racen entstammenden, frühesten
Bewohner Sicilien's und Grossgriechenland's im »Süden, die autochthonen Etruskcr und die Tyrrhener in
Mittelitalien, die Kelten und die paphlagonisehcnlleneter im Norden, wurden ursprünglich nur durch das
äussere Band der Beherrschung durch Rom verbunden, bis nach der, eine noch buntere Mischung
der Racen herbeiführenden Völkerwanderung die beginnende Cultur in der allmählich gemeinsam werdenden
italienischen Schriftsprache ein Bindungsmittel begründete, ohne jedoch die tief liegende Verschie-
denheit der einzelnen derselben sich bedienenden Volksstämme aufzubeben. Wenn die heuligen Italiener
(neben dem unter jenem Himmelsstriche herrlich sich entfaltenden Kunstsinne) ihre Sprache als das
Palladium ihrer Cultur betrachten, so geschieht diess mit gerechtem Stolze, denn noch niemals hat
sich eine moderne Sprache so schnell ausgebildet , und zu solcher Formensehönheit rascher empor-
geschwungen, als eben die italienische. Diese Gemeinsamkeit der Schriftsprache hindert aber nicht, dass
die von der Masse des Volkes gesprochenen Mundarten mehr, als bei einem anderen weniger gemischten
Volke der Fall , von einander sowohl als von der Schriftsprache abweichen, und namentlich das, wahr-
scheinlich seit der Römerzeit unveränderte, phonetische Element, der Klang der Sprache, die charakteri-
stische selbst von den höchsten Spitzen der Gesellschaft nicht verläugnete Eigenthümlichkeit der ein-
zelnen Mundarten bildet. Aber nicht allein an dem gesprochenen Worte , auch an Sitten , Gewohn-
heiten, an Körpergeslalt und Gesiehtsausdruck lässt sich, wenn man die leichte Hülle glättender städti-
scher Civilisation abzieht, noch heute der kräftige Sohn des leicht beweglichen Keltenstammes mit dem
weichen, orientalischem Gefühlsleben sich hingebenden Südländer Trinakrien's, der milde, zungenfertige,
seinen griechischen Ursprung seihst in dem phonetischen Ausdrucke der Sprache kund gebende Heneter mit
dem rauh aspirirenden gemülhlichcn Toscancr und dein als Typus männlicher Schönheit geltenden Römer
gar nicht verwechseln. Die Geschichte eines Jahrtausends bietet die Belege zu dieser, der Vereinigung
sich entziehenden , der Isolirung zustrebenden Tendenz. Die Kämpfe der Langobarden und Franken
auf italischem Boden, jene der einheimischen Fürsten, Republiken und Städte unter einander waren die
Ergebnisse dieser Volkszustände, und selbst der grosse, durch das ganze Mittelalter hindurch ziehende
Kampf der Weifen und Ghibellinen war, mindestens in Italien, nur der Ausdruck dieses individualisi-
renden Gegensatzes, welcher sich zwischen einem und dem anderen Stamme, zwischen Stadt und Land-
schaft derselben Provinz, eben so wie zwischen Adel und Plebejern, zwischen einer und der anderen Adels-
familie derselben Stadt gellend machte. Führten diese Gegensätze einerseits zu Gewall, Bedrückung
und Tirannei, und bildeten sie andererseits das hier üppig wuchernde Wesen der Gebcimhündlerei und
I. 30
234
Die Geschichte hat die Ereignisse mit ehernem Griffel auf ihren Tafeln ver-
zeichnet; manche Enttäuschung hat stattgefunden , manche Wunde blutet noch, aber
der Herd des Brandes ist noch nicht verlöscht. Den Verschwörer straft das Gesetz,
wo es ihn erreicht, doch der Erfolg des Umtriebes muss mit anderen Waffen bekämpft
werden . und zwar in zweifacher Richtung. Die starke stets bereite öffentliche Macht
muss dem Ruhestörer die Aussicht auf das Gelingen seiner Pläne benehmen , und dem
nach Ruhe und Ordnung sich sehnenden Bürger Vertrauen und Hoffnung auf die Dauer
der Zustände einflössen. Der Gesammtheit des Volkes aber muss die Ueberzeugung
zuo-än^lich werden, dass seine geistigen Güter: Sprache, Literatur, Wissenschaft und
Kunst, ebenso wie die materiellen Güter des Erwerbes und Wohlstandes, bei gesicherter
öffentlicher Ordnung unter den bestehenden, der heutigen Weltlage entsprechenden
Verhältnissen (d. i. unter der Aegide einer Grossmacht) eine bessere Pflege und Auf-
munterung finden, als in dem Strudel politischer Bewegung oder unter der Oligarchen-
Herrschaft schwacher Republiken, und dass diese Güter nicht im Gegensatze, sondern
im engsten Zusammenhange mit den Bestrebungen sämmtlicher monarchischer Regie-
rungen stehen.
Verschwörung aus, so Iässt sich doch hinwieder nicht in Abrede stellen, dass dieser Tendenz der
Individualisirung, eben weil sie tief im Wesen des Volkscharakters begründet war, die herrlichsten
Erscheinungen und Leistungen, wodurch Italien sich in Kunst und Wissenschaft, im Staats- und Kriegs-
lehen an die Spitze der civilisirten Völker Europa's erhob, zu danken sind. Nach hergestellter Ver-
einigung der kleinen Gebiete zu grösseren Staaten, waren es im achtzehnten Jahrhunderte die religiösen
Gegensätze zwischen der französisch-atheistischen in den höheren Ständen Eingang gewinnenden
Richtung und dem tief begründeten an äusseren Formen hängenden Volksglauben der Massen, welche die
Geister spalteten, bis die gährenden Bestrebungen des Umsturzes, von der französischen Revolution
angefacht, in den dafür empfänglichen Gemüthern weit reichenden Eingang fanden. Doch waren diese
Tendenzen , zuerst offen an den Tag tretend, später nach Wiederherstellung der Ordnung in dem viel-
verzweigten Sectenwesen sich verbergend, bis auf den Carbonarismus mehr bloss kosmopolitischer
Natur, als nach der zweiten französischen Revolution die Secte des „jungen Italiens" das Nationalitäts-
Princip als Fahne erhob und zum Deckmantel ihrer subversiven Plane benützte. Obwohl der von dieser
Secte o-epredigte Grundsatz einer allgemeinen, die Grundlagen staatlichen und kirchlichen Verbandes
offen bekämpfenden italienischen Republik mit den historischen Zuständen, sowie mit dem Geiste der
Bevölkerungen geradezu unvereinbar ist (wie die an jenen Orten, wo die Revolution augenblicklich zur
Herrschaft gelangte, stattgefundenen Ereignisse unzweideutig darthun), so gewannen ihre Verlockungen
doch selbst über die Schichte der dem Umstürze geneigten Volksclassen hinaus ein williges Ohr. Denn
sie appellirte an eine mächtige Volksleidenschaft, an die nationale (in mehr als einer Hinsicht voll-
kommen berechtigte) Eigenliebe, welche sie zu ihrem Vortheile ausbeutete, sowie andererseits poli-
tischer Ehrgeiz die wühlerische Tendenz begünstigte , um deren Erfolge für die eigenen Zwecke zu
benützen. Die rege Phantasie des warmblütigen Südländers erhitzte sich an dem Gedanken, auf diesem
Wege die geistigen Errungenschaften des Volkes zu wahren (als ob diese nicht eben zur Zeit der
grössten Zersplitterung Italiens gewonnen worden wären), die erwägender Reflexion weniger zugäng-
liche Jugend träumte von einem einheitlichen, mächtigen, weiten Spielraum für die eigene Herrschlust
gewährenden Italien, und der zahlreiche Chor der Literaten, an die Mahnungen der grossen Geister
der Nation (die aber fast alle, wie Dante, in politischen Parteikämpfen befangen waren, oder, wie
Macchiavelli, der ausgeprägteste Charakter italienischer Eigentümlichkeit, die scharfen Waffen ihres
Verstandes gegen solches Treiben richteten) erinnernd, fachte die leichtauflodernde Flamme politischer
Erregtheit an, und suchte namentlich aus dem Gegensatze des germanischen zu dem romanischen ethno-
graphischen Principe Folgerungen zu ziehen, die, wenngleich aller Begründung bar, zu dem vorge-
steckten Zwecke passten. Wohin aber die Aufregung nicht, reichte, da begann die Einschüchterung,
die moralische in den weitesten, die mit der Spitze des Dolches drohende in den einflussreichsten
Kreisen, und nirgend anderswo griff diese so weit um sieh, als hier, weil eben hier die Faction vor
der Wahl keines Mittels zurückschreckte.
235
Ausserhalb der vier genannten Gruppen steht Dalmatien, welches seinen Cul-
turbestrebungcn nach zu Italien, seinem Volksstamme nach zu den südslavischen
Ländern, seinen historisch-staatsrechtlichen Erinnerungen nach (Ragusa und Cattaro
ausgenommen) zu den ungrischen Ländern gehört. Wichtig ist die ihm eigentümliche
Lage als ein schmaler Küstenstreifen sammt einer lang gedehnten Inselgruppe am und
im adriatiscben Meere , dessen kühnste Seefahrer gleich den alten Narentinern und
den späteren Uskoken die Dalmater sind. In ethnographischer Beziehung hat
Dalmatien nur Bedeutung im Verbände mit den dahinter liegenden vom gleichen
Stamme bewohnten türkischen Provinzen von Bosnien und der Herzegowina ; während
das Landvolk mit den Bewohnern jener Provinzen auf nahezu gleicher Stufe stand,
erblühte in Bagusa das slavische Athen, und brachte, durch die natürliche Anlage des
Volksstammes und treffliche Lnterrichtsanstalten begünstigt, in seinem winzigen Um-'
fange eine Reibe von Staatsmännern, Dichtern und Gelehrten hervor, die einem grossen
Staate zur Zierde gereicht haben würden.
Aus solchem musivisch zusammengesetzten Bestandtheilen hatte sich Alt-Oester-
reich gebildet, — Bewohner der verschiedensten Volksstämme auf der ganzen Stufen-
leiter europäischer Cultur, vom untersten Grade bis zur höchsten geistigsten Ausbil-
dung, stellend, ebenso staatsrechtliche Einrichtungen jeglicher Art, von der unbe-
dingtesten staatsbürgerlichen Gleichheit und freier municipaler Bewegung bis zu dem
Gegensätze einer herrschenden und einer dienenden Volksclasse aufweisend , das Ge-
biet ausgedehnt von der italienischen mit Sonnenglutb erfüllten Ebene bis zu den
Hochgipfeln der Alpen, und von dem herzynischen Tafellande bis zu den Steppen des
russischen Tieflandes, mit üppigster Fruchtbarkeit und gesteigertster Cultur ausge-
stattet, oder auch die kahlen Felsabhänge der blossen Einwirkung der Elemente
Preis gegeben, die Mannigfaltigkeit eines Welttbeiles in sich fassend.
Inmitten dieser Mannigfaltigkeit der Zustände gab es vornehmlich drei feste
Stützen des Beichsverhandes und seines einheitlichen Bestandes : die nahe an ein
Jahrtausend zählende Dynastie, welcher die Bewohner jedes Stammes ihre Anhäng-
lichkeit zollten , das aus den verschiedensten Nationalitäten entsprossene, und dennoch
zu einem festen Ganzen geschlossene, von dem trefflichsten Geiste beseelte Heer und
die zur Vertheidigung und Abwehr äusserst günstige Lage des Beiches. Von den mäch-
tigen Wällen der Hauptgebirge Europa's rund umschirmt, bildet das Innere des Reiches
gleichsam ein grosses befestigtes Lager, welches durch die Alpen auf Oberitalien, durch
die Sudeten auf Deutschland, durch die Karpathen auf die russisch-polnische Ebene,
durch die Donau und deren Nebenflüsse auf die Küstenländer des schwarzen Meeres
und die grosse illyrische Halbinsel zu wirken vermag , während nur wenige Zugänge,
und von diesen ein einziger offener, jener der grossen mährischen Querfurche, von
Aussen her in das Innere führen.
Den Ereignissen des Jahres 1848 war eine seit 1830 immer mehr anwachsende
Bewegung der Geister vorausgegangen. Ein langwährender Friedensstand befestiget
alle öffentlichen und bürgerlichen Verhältnisse, und gewährt dem beweglichen Elemente
der Bevölkerung weder Befriedigung noch hinreichende Beschäftigung. In ehrlichster
30*
236
Absicht, oder auch zum Vorwande, wird die Aufmerksamkeit auf die allenthalben mehr
oder weniger vorhandenen Mängel und Schäden gerichtet, das volle Maass derselben
ausgebeutet, und das dadurch erregte Missbehagen und die Unzufriedenheit gegen
die Träger des bestehenden Systems gerichtet. Anfänglich war die Bewegung durch
einen klaren oder unbewussten Drang nach politischer Freiheit bezeichnet , welcher
seine Befriedigung in der Geltendmachung constitutioneller Formen innerhalb des
bestehenden Staatsverbandes suchte. Allmählich aber erhielt dieselbe eine neue Wen-
dung. Es begann der Nationalitätenkampf. Man stellte die Nationalität, als die
geistige , von der Natur gegebene Gemeinschaft über den historisch oder , wie man
glaubte, künstlich gewordenen Staat, suchte die eigene Nationalität, wo sie in mehrere
Staaten zersplittert war, zu einem grossen Ganzen zu vereinigen, oder, wo sie in einem
und demselben Staate neben anderen bestand, zur abschliessenden Geltung und Herr-
schaft zu bringen. Dass diese Richtung darauf abzielte, den Bestand fast aller Staaten
zu untergraben , war ebenso klar, als sie , wenn siegreich, nothwendig zur Republik
führen musste. Diese Bestrebungen fanden ihre Förderer nicht bloss in den geheimen
Secten und der verborgenen Intrigue; sie wurde als ein von der Wissenschaft und staats-
männischer Erfahrung gewonnener Standpunct bezeichnet, und bald verhüllt, bald offen,
durch Schrift und Druck, in den Schulen, auf dem Marktplatze, in gelehrten Vereinen
und in den Kammern vertheidigt. Die Jugend begeisterte sich bei dem Gedanken der
allein herrschenden Nationalität, die Aelteren hofften eine Aenderung und mit dieser
eine Besserung der sie nicht befriedigenden Zustände. In Oesterreich hatten auch die con-
stitutionellen Bestrebungen hier und da unter den feudaler Einrichtung ihren Ursprung
verdankenden Landständen Anklang und Nachahmung gefunden. Diese (zunächst auf
die Erweiterung der eigenen Privilegien gerichteten) Versuche waren jedoch meist
bei der Masse des Volkes ohne Rückwirkung geblieben ; kein Staat war aber so sehr
bedroht, von dem Nationalitätenfieber gerüttelt zu werden, als Oesterreich, welches
aus so vielen , der Zahl nach einander das Gleichgewicht haltenden Volksstämmen
zusammengesetzt ist. Aber nur die reife Frucht schüttelt der Sturm vom Baume,
der starke Stamm wird erschüttert, doch nicht gebrochen; so musste es sich fügen, dass
der Nationalitätenkampf zwar den Bestand des Staates nicht zertrümmern konnte, dass
ihm aber die bestandene Feudaleinrichtung zum Opfer fiel. Gleich die ersten Bewegungen
nach dem Ausbruche der dritten französischen Revolution wurden von dem Beginne
national gefärbter revolutionärer Regungen begleitet, das Erscheinen des sardinischen
Heeres an der Gränze und dessen Einfall ohne Kriegserklärung rief die lombardische
und venezianische Erhebung hervor; in Galizien war der polnisch-nationale Aufstand
der Edelleute schon zwei Jahre früher versucht, aber von der Masse des Volkes nicht
nur nicht unterstützt, sondern sogar unterdrückt worden, in Ungern bereitete sich
die letzte Phase der völligen Isolirung des Landes von der Dynastie und dem Ge-
sammtstaate unter magyarisch-demokratischer Herrschaft vor; selbst in Böhmen musste
der cechische Aufruhr zu Prag mit Gewalt der Waffen niedergehalten werden , wäh-
rend das immer getreue Tirol die Landesschützen zur Verteidigung seiner Gränze
gegen Italien aufbot, und die Kroaten unter ihrem muthigen Banus Jellacic ihre Na-
237
tionalität und die Dynastie gegen den magyarischen Uebergriff wehrhaft vertheidigten.
In Wien aber kam ein Reichstag zusammen, in welchem Ungern und Italien nicht ver-
treten waren , und welcher, die Farbe seines Ursprunges nicht verläugnend, zunächst
durch die Reibung der Parteien in seinem Inneren, und seine aufregende Wirkung nach
Aussen, namentlich durch Begünstigung der separatistischen Nationalitätstendenzen,
bemerkbar wurde. Seine Nähe musste die Wirksamkeit der Regierung lähmen, und die
Rande des Gehorsams und der Ordnung in den benachbarten Provinzen lockern.
Während allenthalben an den Grundsäulen der Staatsordnung gerüttelt wurde,
gab es einen Hort für die Vertheidigung des Thrones und die Erhaltung der Mo-
narchie. Im fernen Südwesten des Reiches wehrte der ruhmesreiche Feldherr Graf
Radetzky mit der von ihm geschulten Armee den Einfall des äusseren mit der
Revolution verbündeten Feindes ab, und schlug denselben mit seinem tapferen , durch
Heldemnuth die Zahl ersetzenden Heere siegreich in die Flucht. Dieses von dem
gleichen Geiste der Treue und der Ausdauer beseelte Heer war aus allen Nationalitäten
des Kaiserreiches zusammengesetzt, und merkwürdig fügte es sich, dass die einzelnen
nationalen Bestandteile desselben bei den zahlreichen Kämpfen dieses Feldzuges
Gelegenheit fanden, sich einzeln durch Tapferkeit hervorzuthun; so die Tiroler und
österreichischen Jäger, die Wiener Freiwilligen, die Regimenter aus Steiermark,
Kärnthen und Krain, die der Verlockung zum Treubruche standhaft ihr Ohr verschlies-
senden ungrischen (meist magyarischen) Regimenter (die ungrisehen Grenadiere bil-
deten die Leibgarde Radetzky's) , die zahlreichen Gränzer, und der Kern des Heeres,
die böhmischen , mährischen und galizischen Truppenkörper. Der Geist ihres Führers
beseelte sie Alle, und nirgends waren wohl noch die Rande brüderlicher aufopferungs-
fähiger Cameradschaft enger geschlungen, als in Radetzky's Lager1)- Wie ein elek-
trischer Funke leuchtete und zündete der von Radetzky's Siegen ausgehende Hoffnungs-
strahl in den Herzen aller Vaterlandsfreunde, erhob die Zaghaften und schaarte die
Muthigen zusammen. Der W'affengefährte Radetzky's, der edle Fürst W i ndischgrätz,
hatte schon früher zuerst den bewaffneten Aufruhr energisch unterdrückt; ihm ward
die Aufgabe zu Theil , nach dein October-Aufstande dem Monarchen seine Residenz
wieder zu gewinnen, und die Revolution in Ungern zu bekämpfen; das unter seiner
Führung rasch gesammelte Heer blieb an Tapferkeit und Ausdauer nicht hinter den
Waffenbrüdern in Italien zurück.
Nachdem durch die heldenmüthige Armee der bewaffnete Widerstand zu Boden
geworfen und dadurch das Feld für die Consolidirung der öffentlichen Verhältnisse
gewonnen war, bereitete sich der grosse Act vor, mit welchem das alte Re-
gierungssystem abscbliessen und eine gänzliche Umgestaltung, der Neubau des
Staatsgebäudes, beginnen sollte. Zum ersten Male war, nach Beilegung des Wiener
Aufstandes, ein vollständiges Ministerium unter dem Minister-Präsidenten Fürsten
Scbwarzenberg an die Spitze der Geschäfte getreten, welches sich der grossen
') Niemand fühlte wohl diese geistige Vereinigung der Repräsentanten aller Volksstämme zu dein höchsten
Zwecke inniger , und sprach es treffender aus , als G r i 1 1 p a r z e r , der begeisterte Sänger, als er Radetzky
zurief: „In Deinem Lager ist Oester reich".
238
Aufgabe der Herstellung der Autorität und der Wiedervereinigung der zerrissenen
Fäden der Verwaltung unterzog. Kaum war die neue Ordnung der Dinge hierdurch
eingeleitet, als am 2. December 1848 Seine Majestät der Kaiser Ferdinand I. die
Krone freiwillig niederlegte, und nachdem auch der legitime Nachfolger, Se.kais. Hoheit
Erzherzog Franz Karl, auf die Nachfolge zu Gunsten höchstdessen erstgebornen
Sohnes Verzicht geleistet, bestieg der jugendliche Monarch Franz Joseph I. den
Kaiserthron von Oesterreich '). Mit Beendigung der Regierung des schwergeprüften
Kaisers Ferdinand fiel die Epoche derselben sanimt allen ihr angehörigen Ereignissen
der Geschichte anheim, und mit ihr schloss sich die Vergangenheit für Oesterreich ab.
§. 98.
b. Reformen.
In trüber, gewitterschwangerer Zeit begann die Regierung des jungen ritterlichen
Monarchen. Der Aufruhr war zwar in den deutschen und italienischen Provinzen des
Reiches niedergehalten, aber es zitterte die Gäbrung in den noch nicht beschwichtigten
Gemüthern nach, und in Ungern war der Insurrectionskrieg, nachdem die kaiserliche
Proclamation vom 3. October verhallt war, eben erst im Ausbruche begriffen. Noch
discutirte der Reichstag zu Kremsier über das Princip der Volks-Souverainetät (die in
Oesterreich sich zur zehnfachen Völker-Souverainetät hätte gestalten müssen) ; die
Handhaben der Regierungsgewalt waren gebrochen oder abgenützt, die neuen noch
nicht gefunden oder nicht bewährt. Da ging überOesterreich's Horizont das glänzende
Glück verheissende Gestirn auf, welchem die hoffnungsreichen Blicke aller Augen, der
Jubel aller Herzen sich zuwendeten, als dem Retter aus der Noth der bangen Zeit; die
Grundlage des Bestandes des Staates, der hellsprudelnde Quell der Neugestaltung des-
selben waren gefunden. Alle Ueberzeugungen der Vaterlandsfreunde stimmten in dem
Ausspruche überein: Oesterreich könne nur bestehen durch die Reichseinheit, der
Ausdruck der Reichseinheit sei der jugendliche Kaiser Franz Joseph I. Die Gewähr
dieses Ausspruches war in den hohen Eigenschaften des Monarchen gefunden. Seine
Jugend hatte ihn ausser aller Berührung mit den vergangenen Zuständen gelassen, sein
kühner Muth hatte sich im Feuer der Schlacht bewährt, die Besonnenheit im Rathe
und die Festigkeit in der Ausführung des Beschlossenen zeugte von einem den Jahren
vorausgeeilten gereiften Charakter, die mit jugendlicher Anmuth gepaarte, einem ge-
heimen Zauber gleich wirkende, Würde vollendeten das Gepräge der erhabenen Persön-
lichkeit, welche die gütige Vorsehung zum Leit- und Schlusspuncte der Neugestaltung
.Oesterreich's auserkoren hatte. Wenn es Oesterreich gelang, seine inneren Wirren zu
beendigen, die widerstrebenden Kräfte in concentrische Bahnen zu leiten, die Reichs-
einheit fest zu begründen , auf der Bahn der Civilisation einen früher kaum geahnten
Fortschritt zu machen, die Quellen des Wohlstandes zu öffnen, wenn es, stark im
Innern, geachteter als jemals nach Aussen, seinen vorderen Platz in der Reihe der
Grossmächte, seinen altberechtigten Einfluss auf Deutschland wieder errungen und sich
in dem folgenreichen orientalischen Kampfe der Gegenwart zum Schiedsrichter Europa's
') Kaiserliches Patent vom 2. December 1848.
239
emporgeschwungen hat, so verdankt es diese in so kurzer Zeit errungenen gewaltigen
Erfolge der Einsicht. Thatkraft und Beharrlichkeit seines jugendlichen Monarchen.
Die Aufhebung des Reichstages von Kremsier beseitigte das letzte Hinderniss für
die zur Reichseinheit führenden Reformpläne, welche ihren Ausdruck in der gleich-
zeitig kundgemachten Reichsverfassung vom 4. März 1849 fanden. Wenngleich die
Bestimmungen dieser Verfassung die Spuren der Eile an sich trugen , mit welcher sie
entworfen wurde, wenngleich darin und in den bezüglichen Verordnungen der Grund-
satz der Selbstständigkeit der einzelnen Kronländer und der Gleichberechtigung der
verschiedenen Nationalitäten in einer Weise festgestellt ward, welche mit der beab-
sichtigten Reichseinheit nur schwer in Uebereinstimmung zu bringen ist, so diente doch
diese Verfassung als die erste positive Satzung zur Grundlage der nachgefolgten
Reformen und zum Anhaltspuncte in dem Stadium des Ueberganges zu einem den
Redürfnissen der Völker entsprechenden neuen Systeme. Die durch den tapfern
Feld-Zeugmeister Ha yn a u und sein Heer, dessen Operationen durch eine rus-
sische Hilfsarmee unterstützt wurden , vollendete Resiegung der ungrischen Insur-
rection befestigte die innere Ruhe vollends und zog das grosse durch die Ereignisse
der letzten Jahre von Grund aufgewühlte Ungern sammt Xebenländern in den Bereich
der vom Standpuncte der Reichseinheit ausgehenden Reformen. Diese wurden von den
fhätigen Ministerien nach allen Richtungen hin vorbereitet und von dem neu geschaffenen
Reichsrathe1), an dessen Spitze der vielerfahrene Freiherr von Kübeck berufen wurde,
geprüft. Die Einbeziehung Ungern's in den neuen Reichsverband Hess die Unausführ-
harkeit der Verfassung vom 4. März 1849 erkennen und bestärkte nur die fast all-
gemeine Ueberzeugung von der nicht ausreichenden Haltbarkeit dieser den Charakter
der Uebergangszeit offen an sich tragenden Satzung. Diese Wahrnehmung fand ihren
Ausdruck in dem Allerhöchsten Cabinetssehreiben vom 20. August 1851 . womit das
Ministerium als allein und ausschliessend gegenüber dem Monarchen und dem Throne
verantwortlich erklärt und von der Verantwortlichkeit gegenüber jeder anderen Autorität
enthoben, zugleich aber der Reichsrath ausschliessend als der Rath des Monarchen und
') Nach dem mit kaiserlichem Palente vom 13. April 1851 kundgemachten (durch das erwähnte Aller-
höchste Handschreiben vom 20. August 1851 modificirten) Statute ist der Reichsrath bestimmt, auf
die Gegenstände der Gesetzgebung, damit bei denselben gediegene Reife und Einheit der leitenden
Grundsätze erzielt werde, einen berathenden Einfluss auszuüben, und auch in anderen Angelegenheiten
über Anordnung des Monarehen sein Gutachten abzugeben. Er ist unmittelbar Sr. Majestät dem Kaiser
untergeordnet und dem Ministerium coordinirt. Sein Beruf ist ein rein beralhender; in Ertheilung seines
Rathes ist er unabhängig, selbstständig und in seiner freien Berathung gesichert. Er hat keinerlei Initiative
in Vorlegung von Gesetzes-Vorschlägen. Der Reichsrath besteht aus seinem Präsidenten, aus den Reichs-
rälhen. bei deren Wahl durch den Monarchen auf die verschiedenen Tlieile des Reiches entsprechende
Rücksicht genommen wird, und aus zeitlichen Theilnehmern, als welche, behufs gründlicher Erörterung
einzelner Fragen und Gesetzes-Vorsehläge. erfahrene und angesehene Männer aus allen Ständen bei-
gezogen werden können, jedoch in jedem besonderen Falle von Sr. Majestät berufen werden müssen.
Der Reichsrath hat bei allen seinen Arbeiten, mit Hintansetzung jeder anderen Rücksicht, nur das Heil
der Krone und des Staates vor Augen. Er ist verpflichtet, ohne Rücksicht auf Lob oder Tadel, nach
gewissenhafter Prüfung und männlicher Ueberzeugung wahr und offen sein Gutachten auszusprechen
und zu begründen, und in möglichst kurzer Frist, klar und deutlieh verfasst, abzugeben. Kein berufener
Reichsrath kann sich, gesetzliche Hindernisse abgerechnet, der Theilnahme und Abstimmung enthalten;
es darf auch keiner übergangen oder ausgeschlossen werden. Ursprünglich konnte auch der Ministerrat)!
den Reichsrath um sein Gutachten angehen, welche Bestimmung mit dem Ministerrathe entfallen ist.
240
der Krone bezeichnet wurde. Sie führte ferner zu dem Allerhöchsten Cabinetsschreiben
vom 31.December 1851, welches die Grundlinien der Neugestaltung Oesterreich's hin-
sichtlich seiner Verfassung und Verwaltung vorzeichnet, und demnach als organisches
Grundgesetz für diese Neugestaltung anzusehen ist1). In wie weit diese Grundlinien bereits
') Der Wortlaut dieses höchst wichtigen Allerhöchsten Cabinetsschreibens ist folgender:
„Lieber Fürst Sc hwarzenb erg!"
„Mit Beziehung auf das Patent vom heutigen Tage erhalten Sie in der Beilage die von Mir nach
Anhörung Meines Minister- und Meines Beichsrathes in den zunächst wichtigsten und dringendsten
Bichtungen der organischen Gesetzgebung festgestellten Grundsätze, mit dem Auffrage, dafür zu sor-
gen, dass ohne alle Verzögerung von den Ministerien, die es betrifft, zu den Arbeiten der Ausführung
in angemessener Weise geschritten und die Besultale Mir vorgelegt werden".
Wien am 31. December 1851.
Franz Joseph m. p.
Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichi-
schen Kaiserstaates.
1. Die unter den alten historischen oder neuen Titeln mit dem österreichischen Kaiserstaate ver-
einigten Länder bilden die untrennbaren Bestandteile der österreichischen kaiserlichen Erb-Monarchie.
2. Der Name „Kronländer" soll in der amtlichen Sprache nur als allgemeine Bezeichnung ge-
braucht, bei besonderer Benennung eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Titel-
bezeichnung ausgedrückt werden.
3. Der Umfang der Kronländer soll mit Vorbehalt der aus Verwaltungsrücksichten begründeten
Veränderungen beobachtet werden.
4. In jedem Kronlande sind landesfürstliche Bezirksämter (unter den üblichen Landesbenennungen)
in angemessenen Bereichen aufzustellen und in denselben so viel als möglich die verschiedenen Ver-
waltungszweige inner bestimmten Gränzen der Wirksamkeit zu vereinigen.
5. Ueber die Bezirksämter werden unter den üblichen Landesbenennungen in administrativer Hin-
sicht Kreisbehörden (Comitale, Delegationen u. dgl.) aufgestellt. Der räumliche Umfang derselben wird
mit Rücksicht auf die in früherer Zeit bestandenen Einlheilungen und mit Beachtung der gegenwärtigen
Bedürfnisse zu bestimmen seyn.
In kleinen Kronländern sowie überhaupt , wo kein Bedürfniss zur Aufstellung von Kreisbehörden
eintreten sollte, werden solche entfallen.
Die Kreisbehörden sind der Landesstelle (Punct 6) untergeordnet, und haben theils einen überwa-
chenden, theils einen ausübenden und administrativen Wirkungskreis.
6. Ueber den Kreisbehörden steht in den Kronländern die Statthalterei und der Landeschef. Beson-
dere Bestimmungen werden die Geschäftsbehandlung, den Wirkungskreis der Statthalterei, die Stellung
und die Vollmachten des Landeschefs und die Unterordnung unter die höchsten Autoritäten festsetzen.
7. Als Ortsgemeinden werden die factisch bestandenen oder bestehenden Gemeinden angesehen, ohne
deren Vereinigung da, wo sie nothwendig ist oder begründet gewünscht wird, nach Maassgabe der Be-
dürfnisse und Interessen auszuschliessen.
8. Bei der Organisirung der Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemein-
den, besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der könig-
lichen und landesfürsllichen Städte zu berücksichtigen.
9. Bei der Bestimmung der Landesgemeinden kann der vormals herrschaftliche grosse Grundbesitz
unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbände der Orts-
gemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden.
Mehrere vormals herrschaftliche unmittelbar anslossende Gebiete können sieh für diesen Zweck
vereinigen.
10. Die Gemeindevorslände der Land- und Stadtgemeinden sollen der Bestätigung und nach Um-
ständen selbst der Ernennung der itegierung vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue
und Gehorsam an den Monarchen und gewissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten stattfinden.
Auch sollen da, wo die Genieindeverhältnisse es rälhlich machen, höhere Kategorien von Gemeinde-
beamten der Bestätigung der Begierung unterzogen werden.
11. Die Wahl der Gemeindevorstände and Gemeinde-Ausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahl-
ordnungen den Gemeinden mit den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden.
2k\
ihre Ausführung- erhalten haben oder die für die Neugestaltung wichtigen Reformen,
welche bis zum 31. December 1851 erfolgten, noch in Geltung stehen, soll nun
nach den einzelnen Zweigen der Verwaltung und ihrer Objecte angeführt werden.
12. Die Titelnamen der Gemeindevorstände und Gemeinde-Ausschüsse sind nach den früher bestan-
denen landesüblichen Gewohnheiten zu bestimmen.
13. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allgemeinen auf ihre Gemeinde-Angelegenheiten
beschränken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten
landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere An-
ordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten.
Auch in den eigenen Gemeinde-Angelegenheiten sollen wichtigere, in den Gemeinde-Ordnungen
näher zu bestimmende Acte und Beschlüsse der Gemeinden der Prüfung und Bestätigung der landes-
fürstlichen Behörden vorbehalten werden.
14. Die Oeffenllichkeit der Gemeindeverhandlungen, mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte, ist
abzustellen, ohne für die betheiligten Gemeindeglieder die Einsichtnahme besonderer Gegenstände zu
beseitigen.
15. Die Gemeinden werden in der Regel den Bezirksämtern und nur ausnahmsweise nach Verhält-
niss ihrer besonderen Eigenthümliehkeiten den Kreisbehörden oder den Statthaltereien unmittelbar unter-
geordnet.
16. Nach diesen Grundsätzen sind für jedes Land den besonderen Verhältnissen desselben entspre-
chende Ordnungen für die Landgemeinden und für die Städte zu bearbeiten.
Es ist bei diesen Arbeiten ferner von dem Gesichtspuncte auszugehen, dass den überwiegenden
Interessen auch ein überwiegender Einfluss zugestanden und sowohl bei den Activ- und Passiv-Wahlen
für die Bestellung der Gemeindevorstände und Ausschüsse als in den Gemeinde-Angelegenheiten dem
Grundbesitze nach Maassgabe seiner in den Gemeindeverband einbezogenen Ausdehnung und seines
Steuerwerthes, dem Gewerbsbetriebe aber in dem Verhältnisse zu dem Gesammtgrundbesitze — in den
Stadtgemeinden insbesondere dem Hausbesitze—, dann so viel möglich den Corporationen für geistige
und materielle Zwecke das entscheidende Uebergewicht gesichert werde.
Im lombardisch-venezianischen Königreiche ist die daselbst bestehende Gemeinde-Ordnung mit dem
Vorbehalte allfälliger durch Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen aufrecht zu erhalten.
17. Das Richteramt wird im ganzen Reiche von den dazu bestellten Behörden und Gerichten nach
den bestehenden Gesetzen im Namen Seiner kaiserl. königl. apostolischen Majestät ausgeübt.
18. Die Justiz-Beamten und Richter sind, mit Wahrung ihrer Selbstständigkeit bei der gesetzlichen
Ausübung des Richteramtes, in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstbeziehungen nach den für
die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln.
19. Die Trennung der Justiz -Pflege von den Verwaltungsbehörden soll bei den Justiz - Col-
legial-Gerichten, dann den zweiten und dritten Instanzen allgemein, bei den ersten Instanzen aber
im lombardisch- venezianischen Königreiche und dort, wo es als unerlässlich anerkannt wird, statt-
finden.
Sonst ist bei den Einzelngerichten als ersten Instanzen die Vereinigung mit der Verwaltung im
Bezirksamte anzunehmen.
In der inneren Einrichtung dieser Bezirksämter (s. Punct h) kann aber nach Umständen ein eigener
Gerichts- oder politischer Beamter zugetheilt werden, je nachdem die Verhältnisse es erfordern.
20. Sowohl in streitigen als nicht streitigen Civil- wie in Strafsachen sollen drei Instanzen bestehen.
21. Die rein juridischen, sowie die mit der politischen Verwaltung als Bezirksämter fungirenden
ersten Instanzen sind für Civil-Angelegenheiten inner zu bestimmenden Gränzen — für Uebertretungen
und besonders zu bezeichnende Vergehen — für Erhebungen des Thatbestandes und alle Hilfeleistungen
zum Behufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen.
22. In angemessenen Districten, so viel thunlich mit Mücksicht auf die politische Einteilung der
Länder, werden Collegial-Gerichte als erste Instanzen für das Richteramt über Verbrechen und besonders
bezeichnete Vergehen , - dann für alle solche Rechtsangelegenheiten , welche die Gränzen der Wirk-
samkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt.
23. Zur Behandlung der Civil- und Strafangelegenheiten in zweiter Instanz sind Oberlandesgerichte
mit Rücksicht und Beschränkung auf das strengste Bedürfniss zu bestellen.
24. Der oberste Gerichtshof hat als dritte Instanz zu bestehen.
25. Bei Uebertretungen und Vergehen, insoferne die letzteren den Bezirksämtern zugewiesen sind,
findet das inquisitorische Verfahren in möglichst einfacher Form Statt.
I. 31
2 42
§. 99.
Fortsetzung.
Organisirung der Behörden.
Hierbei sind vor Allem die Reformen in der Stellung und dem Wirkungs-
kreise der Behörden, welche als die Organe der weiteren Umgestaltung, so wie
der allgemeinen Verwaltung dienen, in Betracht zu ziehen.
Der durch die Reichsverfassung geschaffene Ministerrath wurde in eine Minister-
Conferenz umgewandelt, deren Mitglieder dem Monarchen ausschliessend verant-
wortlich erklärt wurden. Aus dem Ressort des Ministeriums des Innern, welches
an die Stelle der vereinigten Hofkanzlei getreten war1), wurde die Handhabung der
26. In den Strafsachen, welche von den Collegial-Gerichten zu verhandeln sind, ist der Grundsatz
der Anklage, der Bestellung eines Vertheidigers für den Angeklagten und der Mündlichkeit im Schluss-
verfahren zu beobachten.
27. Das Verfahren ist nicht öffentlich, es wird «aber bei der mündlichen Verhandlung in erster In-
stanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten, sowie dem letzteren, das Recht eingeräumt,
Zuhörer bis auf eine bestimmte Zahl zuzulassen.
28. Die Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft zu vermitteln, deren Wirkungskreis auf den Straf-
Process zu beschränken ist.
29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen.
30. Die Urtheile sind nur von geprüften Richtern zu schöpfen. Die Urtheilsformen in Strafsachen
sind „schuldig", „schuldlos", „Freisprechung von der Anklage".
31. Das Verfahren bei den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe ist nur schriftlich.
32. Die näheren Bestimmungen der Wirksamkeit der Gerichtsbehörden werden die hierüber zu
erlassenden Gesetze enthalten.
33. Das allgemeine bürgerliehe Gesetzbuch soll als das gemeinsame Recht für alle Angehörige des
österreichischen Staates auch in jenen Ländern, in welchen es dermalen noch nicht Geltung hat, nach
und mit den angemessenen Vorbereitungen, dann mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse der-
selben, eingeführt, und ebenso das Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit
gesetzt werden.
34. In den Kronländern werden eigene Statute über den ständischen oder den mit einem zu be-
stimmenden Grundbesitze versehenen Erbadel, seine Vorzüge und Pflichten errichtet, insbesondere
demselben alle thunliehe Erleichterung zur Errichtung von Majoraten und Fideicominissen zugestanden
werden. Bei der Bauernschaft sind dort, wo besondere Vorschriften zur Erhaltung ihrer Güter-Complexe
bestehen, solche aufrecht zu erhalten.
35. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden berathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erb-
adel, dem grossen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objecte
und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Factoren zur Bei-
ziehung in die Ausschüsse sich als wünschenswertb darstellen , ist nach Umständen darauf Rücksicht
zu nehmen.
Die näheren Bestimmungen darüber werden besonderen Anordnungen vorbehalten.
3G. Bei den landesfürstlichen Bezirksämtern sollen Vorstände der einbezirkten Gemeinden und
Eigenthümer des ausser dem Gemeindeverbande stehenden grossen Grundbesitzes oder deren Bevoll-
mächtigten für Zusammentretungen in ihren Angelegenheiten von Zeit zu Zeit einberufen werden.
*) Die vereinigte Hofkanzlei schloss ihre Wirksamkeit am 15. Mai 1848. Die ihrer Leitung unterstandenen
Cullus- und Unterrichts-Angelegenheiten gingen (27. März 1848) an das neu errichtete Ministerium für
Cultus und Unterricht über; die Staatsbauten (10. Mai 1848) an das Ministerium für öffentliche Ar-
beilen; die Leitung der Gewerbe-Verhältnisse und der Boden-Cultur (10. Mai 1848) an das neuerrichtete
Handels-Ministerium; die Verwaltung der directen Steuern (19. Mai 1848) an das Finanz-Ministerium.
Dafür erhielt das Ministerium des Innern (23. März 1848) die Leitung der Polizei-Angelegenheiten nach
Auflösung der obersten Polizei- und Censur-Hofstclle. Von dem Finanz-Ministerium wurde (10. Mai 1848)
das Bergwesen an das Ministerium für öffentliche Arbeiten, und die Angelegenheiten des Handels, der
Schifffahrt und des Consulats-Wesens (soweit es demselben unterstand) an das Handels-Ministerium abge-
243
Polizei nach allen ihren Beziehungen geschieden und dieselhe der neu errieh teten ober-
sten Polizei-Behörde übertragen1). Das Ministerium für Landes-Cultur und Berg-
wesen ward aufgehoben, die oberste Beaufsichtigung der Landes-Cultur dem Ministerium
des Innern2), das Bergwesen dem Finanz-Ministerium zugewiesen. Bei Auflösung des
Kriegs-Ministeriums wurde dessen Geschäftskreis mit jenem des neu errichteten Aller-
höchsten Armee-Obercommando's vereinigt3). Das General-Bechnungs-Direc-
torium erhielt als obe rste Rechnu ngs-Co n tr ol s-Behörde seine Stellung neben
den Ministerien 4).
Die Oreanisiruns; der dem Ministerium des Innern unterstehenden (sogenannten
politischen) Verwaltungsbehörden ging jener der übrigen voran.
Zuerst wurden als die unmittelbaren Bestandteile des Reiches die Kronländer und deren
Umkreis bestimmt. Diese Bestimmung' kam im Allgemeinen mit der früheren historisch begründeten
Gebietseinteilung- überein; nur wurden die bisher den benachbarten einverleibten kleineren Län-
der, als: Salzburg, Kärnthen , Schlesien (sammt den mährischen Enclaven) und die Bukowina
selbslsländi"-, wogegen das österreichische Küstenland, dem Namen nach, in seine alten Gebiets-
teile Görz und Gradisca (sammt dem österreichischen Friaul), Istrien und das Gebiet von Triest
aufgelöst wurde. Aus den ehemaligen ungrischen Komitaten Bäcs, Torontal, Temesvär und Krasso,
mit Einsehluss der sonst zum Syrmier Komitate von Slavonien gehörigen Districte Illok und Ruma,
ward ein neues ., Verwaltungsgebiet", serbische Wojwodschaft und Temeser Banat, gebildet, wäh-
rend Fiume sammt dem ehemals ungrischen Küstenlande und die Mur-Insel (Mura-köz) mit Kroatien
vereinigt ward. Das Kronland Ungern wurde behufs der leichteren Verwaltung in die fünf
Verwaltungsgebiete von Pest-Ofen , Oedenburg, Pressburg, Kaschau und Grosswardein (welche
jedoch unter der gemeinsamen Oberleitung des Civil- und Militär-Gouverneurs, Sr. kaiserlichen
Hoheit Erzherzog Albrecht, stehen) abgetheilt , und in jede derselben eine Statthalterei- Abthei-
lung als Landesbehörde verlegt. In dem Kronlande Galizien wurden zwei Verwaltungsgebiete
geschaffen, dem einen davon die zwölf östlichen (meist ruthenischen) , dem anderen aber die
sechs westlichen (vorwiegend polnischen) Kreise sammt dem Gebiete von Krakau zugewiesen.
Die siebenbürgische Militärgränze wurde aufgehoben, und deren (sehr unzusainmenhängendes)
Gebiet dem Provinciale von Siebenbürgen einverleibt. Diesen eingetretenen Aenderungen in dein
Gebielsumfange der Kronländer lagen grossentheils ethnographische Erwägungen, auf den herr-
schenden Volksstamm Bezug nehmend, zu Grunde.
Im Inneren der einzelnen Kronländer sollte die Verwaltung eine neue Einrichtung erhalten. An
die Stelle der ehemaligen Gubernien, Kreisämter und verschiedenartigen Unterbehörden traten die
Statt haltereien mit einem beschränkteren Wirkungskreise, die im Geschäftszuge den Ministerien
geben. Unterm 19. November 1848 wurden bei der Bildung des Ministeriums Schwarzenberg die öffentlichen
Arbeiten mit den Gewerbe- und Handels-Angelegenheiten und dem sämmtliehen (früher zum Theile dem
Ministerium des Auswärtigen zugewiesenen) Consulats-Wesen in dem Handels-Ministerium vereinigt, für
das Bergwesen und die Landes-Cultur ein eigenes Ministerium geschaffen. Seit 4. März 1849 wurde der
Wirkungskreis der einzelnen Ministerien auch auf diejenigen Ländergebiete ausgedehnt, welche früher
hinsichtlich ihrer Verwaltung unter der Leitung der ungrischen und siebenbürgischen Hofkanzlei ge-
standen waren.
') Allerhöchste Erschliessung vom 25. April 1853.
2) Allerhöchste EntSchliessung vom 17. Januar 1853. An das Ministerium des Innern gelangte namentlich
die Gesetzgebung über Landes- und Forst-Cultur , alle Colonisirungs-Angelegenheiten , die Leitung der
land- und' forstwirtschaftlichen Vereine und Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme des Mariabrunner
k. k. Forst-Institutes), sammt der geologischen Reichsanstall.
3) Allerhöchste Entschliessung vom 12. Mai 1853.
4) Allerhöchste Erschliessung vom 27. März 1854.
31 *
2k'4
direct unterstehenden Kreisregierungen, welche, mehrere ehemalige Kreise umfassend, einen
Theil der Wirksamkeit der Landesstelleu und der Kreisämter an sich zogen (bei kleineren Kron-
ländern bildete die Statthalterei zugleich die Kreisregierung), und die Bezirks- Hauptmann-
schaften, welche mehrere ehemalige Bezirke umschlossen, aber sich lediglich mit administrativen
Gegenständen befassten. Das Collegial-Verfahren wurde bei allen diesen Behörden abgeschafft. Den
Schlussstein bildeten die Gern ei nd en, die nicht nur ihre eigenen ökonomischen Angelegenheiten,
sondern, im übertragenen Wirkungskreise, auch einen Theil der Staats-Geschäfte zu besorgen
hatten. Der Grundsatz der Trennung der administrativen von der gerichtlichen Verwaltung war
hierbei bis in die unterste Instanz festgehalten. — Allein die Durchführung dieses Organisations-
Planes gerieth ins Stocken. Auf die italienischen und uugrischen Länder (in welchen, des kaum
beendigten Kriegszustandes wegen, die Militär-Behörden einen mehr oder weniger hervortreten-
den Einfluss auf die Civil- Verwaltung nahmen) war er ohnehin noch nicht ausgedehnt, in Galizien,
Bukowina und Dalmatien trat die bereits im Detail beschlossene neue Organisiriing nicht mehr
ins Leben. Das unterste Glied dieses Organismus, die Thätigkeit der Gemeindevorstände
bezüglich des übertragenen Wirkungskreises, entsprach selbst in den an Bildung vorgeschrit-
tenen Kronländern der Erwartung nur ungenügend, wodurch die Aufgabe der Bezirks-Haupt-
mannschaften eine mit ihrem geringen Personale kaum zu bewältigende wurde. Die Trennung
der Rechtspflege von der Verwaltung in der untersten Instanz brachte für die Bewohner nament-
lich der dünn bevölkerten Alpenländer grosse und tief gefühlte Nachtheile hervor, stand mit
ihren historisch entwickelten Zuständen im Widerspruche, und schloss eine plötzliche über-
mässige Vermehrung des Beamtenstandes in sich, wofür es, abgesehen von der Ueberlastung des
Staatshaushalles, an befähigten Individuen gebrach. Der grosse Umfang der Kreise und Bezirks-
Hauptmanuschaften , so wie bei Abgränzung ihrer Territorien die vorgenommene Zerreissung
altgewohnter Verbindungen, erzeugte Missstände anderer Art.
Die wahrgenommenen Gebrechen suchte die auf Grund des Allerhöchsten
Cabinetsschreibens vom 31. December 1851 erflossene neue Organisirung der
Verwaltungsbehörden zu beseitigen, indem sie sich der früher bestandenen
Einrichtuna' derselben mehr annäherte.
In den bereits erwähnten Kronländern wurde die Leitung der Verwaltung den Statt haltereien
(in Salzburg, Kärnthen, Krain, Schlesien, der Bukowina, dann in dem Verwaltungsgebiete
Krakau Landesregierungen, in Ungern Statthalterei- Abtheilungen) überwiesen. Sie
sind aus dem Statthalter (Landes-Präsidenten, Statthalterei-Vice-Präsidenten, Banus), dem Vice-
Präsidenten (in Wien, Prag, Lemberg, Temesvar, Hermannstadt), einem Hofrathe und Statt-
haltereiräthen zusammengesetzt; in den kleineren Kronländern besteht das Gremium aus einem
Statthaltereirathe und mehreren Landesräthen: überall kömmt noch das untergeordnete Concepts-
und Kanzlei-Personale hinzu. Ihr Wirkungskreis umfasst die unmittelbar in den Händen des Statt-
halters (Landes-Präsidenten) ruhende oberste Aufsicht und Leitung der Polizei- und der Personal-
Angelegenheiten, und die in das Ressort der collegialen Geschäfts-Behandlung des Gremiums der
Räthe einschlagenden Geschäfte *)• Jeder Statthalterei oder Landesregierung steht eine Medi-
') Der Statthalter fuhrt die oberste Aufsicht über das Land und seine Zustände , die Leitung der Polizei.
Ueberwaehung der Presse, der Vereine und Theater, des Pass- und Fremden-Wesens; in seinen Händen
liegen alle Angelegenheiten, welche das Personale der politischen Behörden betretfen. Die Gremial-
Gcschäfte können in fünf Classen getheilt werden: in politische Angelegenheiten (Heransgabe des
Landes-Gesetzblattes, Recurse gegen die Verfügungen der Unterbehörden, Landes-Lehenstube, Ent-
scheidungen über Adelsanraassung, Oberaufsicht über die Straf- und Humanitäts-Anstalten, Verwaltung
der Landesfonde und Landesanstallen, Regelung der Concurrenz bei Strassen- und Wasserbauten, Mit-
wirkung bei Conscriplion , Recrutirung , Vorspann und Einquarticruug, weltliche Stiftungssachen,
Oberleitung und Ueberwachung der Gemeinden); Cultus (Besetzung bestimmter Pfründen, Ein- und
245
cinal-Commission als berathender Körper zur Seite'). Die Statthalter (mit Ausnahme jener zu
Linz und Triest) sind zugleich Präsidenten der Finanz-Landes-Directionen (im lombarcliseh-vene-
zianisehen Königreiche der Finanz-Präfecturen) , die Landes-Präsidenten und die Statthalter zu
Linz und Triest zugleich Chefs der bezüglichen Landes-Steuer-Directionen; auf die ehemals
ungrischen Länder nimmt diess jedoch keinen Bezug.
Die Kreisbehörde (im lombardisch -venezianischen Königreiche die Delegation, in
Ungern, in Kroatien und Slavonien die K omi tats-Behörde) bildet in dem ihr zugewiese-
nen Verwaltungsgebiete die Mittelbehörde zwischen der Statthalterei und den untergeordneten
Beamten und Organen; über die ihr zugewiesenen Geschäfte entscheidet der Kreisvorstand
(Provinz-Delegat, Komitals-Vorstand). In den kleineren Kronländern, wo keine Kreiseintheilung be-
steht, vereinigt die Landesregierung auch den Wirkungskreis der Kreisbehörde in sich. Letzterer
umfasst nahezu alle Gegenstände der inneren Verwaltung»). In Bezug auf die politische Verwaltung
ist die Kreisbehörde unmittelbar der politischen Landesstelle untergeordnet, in den Angelegenheiten
der directen Besteuerung hingegen der Steuer-Landesbehörde. Ausgenommen von dem Wirkungs-
kreise der Kreisbehörden sind die Kronlands-Hauptstädte, welche unmittelbar der bezüglichen
Statthalterei (Landesregierung oder Staltbalterei-Abtheilung) unterstehen; nur die Hauptstädte
Mailand und Venedig sind der Delegation untergeordnet.
Das Bezirksamt (in Dalmatien die Prätur, im Iombardisch-venezianischen Königreiche
das Districts-Commissariat, in Ungern das Stuhlrichteramt) ist für den ihm zuge-
wiesenen Bezirk die unterste landesfürstliche Behörde, sowohl für die politische Verwaltung als
Umpfarrungen , Congrua-Ergänzung , Ehedispensen) und Unterrieht (Beaufsichtigung aller Civil-
Unterrichts- und Erziehungs - Anstalten und Leitung des öffentlichen Unterrichtes) ; Handels- und Ge-
werbe-Angelegenheiten (Ertheilung von Landesfabriks- und einzelnen Gewerbe-Befugnissen, Bewilligung
von Jahrmärkten); Landes-Cultur (Ackerbau, Viehzucht und Waldwirtschaft) ; öffentliche Bauten
(Neubauten und Reparaturen bis zum Betrage von je 3.000 fl.). Die Landesregierung in Krakau ist in
einigen Angelegenheiten (landständische Verhandlungen, galizisch-ständische Credits-Anstalt, wichtigere
Kirchenverhältnisse, Verhandlungen über Gesetzes-Abänderungen, Organisirungs-Entwürfe) an den gali-
zischen Statthalter gebunden. Dagegen kömmt dem Wirkungskreise des Civil- und Militär-Gouverneurs
von Ungern eine das Ressort der übrigen Statthalter überschreitende Ausdehnung zu, da demselben auch
die Verhandlung und Antragstellung wegen aller der Allerhöchsten Erschliessung zu unterziehenden
Gnadensachen, die wichtigeren Verhandlungen in publico-ecclesiastieis und eine ausgedehntere Einwirkung
auf das der Statthalterei unterstehende Personale zugewiesen sind. Unter Oberleitung des Civil- und Militär-
Gouverneurs sind die Vice-Präsidenten der fünf Statthalterei-Abtheilungen die Chefs dieser fünf Landes-
Behörden. Ein ähnliches Verhältniss wie in Ungern waltet im Iombardisch-venezianischen Königreiche ob,
an dessen Spitze der Feldmarschall Graf Badetzky als General-Gouverneur steht, welchem für die Civil-
Verwaltung eine Civil-Seclion beigegeben ist.
') Allerhöchste Entschliessung vom 7. September 1850.
2) In den Wirkungskreis der Kreisbehörde gehört: die Ueberwachung der untergeordneten Beamten und
Organe , von welchen aber der Becurs regelmässig an die Landesbehörde geht und nur durch die Kreis-
Behörde vorgelegt wird; die Beaufsichtigung aller Zustände des Verwaltungsgebietes, Oberleitung der
Polizei-Angelegenheiten, des Conscriplions-, Becrutirungs-, Vorspanns-, Verpflegungs- und Bequartierungs-
Wesens, die Ertheilung von Baubewilligungen, die Instandhaltung der öffentlichen Strassen, Brücken und
Wege; die Vornahme und Leitung von Staatsbauten, die Ertheilung bestimmter Gewerbebefugnisse; der
Einfluss auf die Gemeinde - Angelegenheiten, die Ueberwachung der Grundbuchsführung, des Waisen-
wesens, der Verlassenschafts-Abhandlungen, sowie des Zustandes der Arreste und der Verhafteten. — In
Steuerangelegenheiten hat die Kreisbehörde (mit Ausnahme des Iombardisch-venezianischen Königreichs)
die Aufsicht über die vorschriftsmässige Gebarung der untergeordneten Behörden und die Mitwirkung
der Gemeinden; ihr kömmt die Bemessung der Gebühr bei der Hauszins- und Hausclasscnsteuer , der
Erwerb- und Einkommensteuer, die Anordnung und Ueberwachung der zwangsweisen Einbringung von
Rückständen, die Evidenzhallung des Hauszins-, Erwerb- und Einkommen-Steuer-Katasters und endlich
die Begutachtung über Gesuche um Steuernachsiehten zu. Für die Angelegenheiten der directen Be-
steuerung ist jeder Kreisbehörde ein Stcuer-Inspector und Steuer-Unterinspcctor beigegeben; für
Medicinal-Angelegenheiten steht jeder Kreisbehörde ein Kreisarzt , für den öffentlichen Baudienst stehen
jeder solchen Behörde technische Beamte zur Seite.
246
auch für Justiz-Pflege, Polizei und directe Besteuerung1). Doch unterscheidet man rein politische und
gemischte Bezirksämter ; erstere bestehen in Bezirken, in welchen eine Trennung der politischen
Verwaltung von der Justiz sich als nothwendig darstellte (meist am Sitze von Collegial-Gerichts-
Behörden, welche die Justiz-Pflege in dem bezüglichen Bezirke üben), letztere (die grosse Mehr-
zahl) vereinigen die Justiz-Verwaltung mit ihrem sonstigen Wirkungskreise. Im lombardisch-vene-
zianischen Königreiche umfasst das Districts-Commissariat bloss den politischen Wirkungskreis.
In mehreren grösseren Städten ist die Verwaltung der politischen Angelegenheiten den Communen
überlassen. In der politischen und polizeilichen Geschäftsführung entscheidet der Bezirksvorstand
allein, über das Steueramt steht ihm nur Aufsicht und Oberleitung zu; besitzt er die Befähigung
zum Richteramte nicht, so ist dieses von einem befähigten Adjuncten zu versehen a).
Der Organisirung der Gemeinde-Verwaltung auf Grundlage des Allerhöchsten Cabinets-
Schreibens vom 31. December 1851 wird noch entgegengesehen, ebenso der Einrichtung der Lan-
des Vertretungen, welche jedoch demnächst zur Ausführung gelangen dürfte, da die Wiederein-
berufung der Central-Congregationen des lombardisch-venezianischen Königreiches bereits erfolgt
und der Fortbestand der Provinzial-Congregationen, welche (mit erweitertem Wirkungskreise)
gleich nach Besiegung des Aufstandes wieder versammelt wurden, neuerdings bestätigt worden ist.
Die Organisation der Justiz-Behörden hatte, mindestens in der untersten
Instanz, gleichen Sehritt mit jener der politischen Behörden zu halten. Denn nach-
dem mit dem Aufhören der Patrimonial-Obrigkeiten und Patrimonial-Gerichtsbarkeit
(in Ungern der Komitats-, Municipal- und herrschaftlichen Gerichtsbarkeit) die untersten
Organe der Verwaltung weggefallen waren, musste für die Bestellung neuer Organe von
Staatswegen gesorgt werden. Nachdem man von dem bei der anfänglichen Reform
festgehaltenen Grundsatze der Trennung der Justiz von der Verwaltung selbst bei den
untersten Organen wieder abgegangen war, wurde die Gerichts-Organisation auf Grund-
lage des Allerhöchsten Cabinetsschreibens vom 31. December 1851 erneuert.
Ohne hier des eigentlichen Gerichtsverfahrens zu erwähnen, wovon bei den materiellen
Reformen die Rede sein wird, ist nur zu bemerken, dass hinsichtlich der Abgränzung der
*) In den Wirkungskreis des Bezirksamtes gehören in Bezug auf polilische Verwaltung: die Sorge für
Kundmachung und Vollziehung der Gesetze, Anträge zur Hintanhaltung und Milderung des Nothstandes,
provisorische Vorkehrungen hei gewaltsamen Besitzstörungen, Angelegenheilen der Landes-Cultur, Instand-
haltung der Strassen und Brücken, Beaufsichtigung der Wasserwerke, Verleihung minderer Handels-
und Gewerbe-Befugnisse, Entscheidung über Gewerbestörungen, Mitwirkung bei der Conscription, dem
Vorspann-. Militär-Verpflegs- und Einquartierungs-Wesen, Entscheidung über Gemeinde-Zuständigkeit, Er-
theilung von Eheconsensen, Bewilligung und Ucberwachung öffentlicher Versteigerungen, die Hand-
habung der gesammten Polizei-Gesetze, die Verhandlung und Entscheidung bei Verletzung polizeilicher
Vorschriften und Einrichtungen, Handhabung des Aufsichtsreehts bei geistlichen und weltlichen Stif-
tungen, Einflussnahme in Angelegenheiten der kirchlichen Vogtei, Amtshandlung bezüglich der Gebühren
der Geistlichkeit, Aufsicht über Schulen und Erziehungs-Anstalten, Aufsicht über die inneren An-
gelegenheiten der unterstehenden Gemeinden. Die gemischten Bezirksämter haben die Civil- und Straf-
Gerichtsbarkeit in erster Instanz nach den von der Jurisdietions-Norm festgesetzten Bestimmungen zu
üben. In Bezug auf das Steuerwesen wirkt das Bezirksamt zumal auf die directe Besteuerung ein, be-
sorgt die Evidenzhaltung des Grundsteuer- Katasters, die Einsammlung und Richtigstellung der Haus-
zins-Fassionen, die Erhebungen zur Bemessung der Hausclassensteuer, zur Ausmittlung der Erwerbsteuer
und die gutachtliche Vorlage der Einkommensteuer-Bekenntnisse, die Beitreibung von Steuerrückständen
und Erhebungen über Steuernachsichts - Gesuche. Bei jedem Bezirksamte besteht ein Bezirksarzt; in
Bauangelegenheiten leistet der Baubeamte, in dessen Baubezirke das Amt gelegen ist, die technische
Mitwirkung.
*) Zur Uebersicht der Art, in welcher die Organisirung der politischen Verwaltungs- Behörden durch-
geführt wurde, dient die folgende Zusammenstellung, welche für die einzelnen Kronländer das Datum
der Ministerial-Verordnung, unter welcher auf Grundlage vorausgegangener Allerhöchster Entschlies-
247
Gerichtsbezirke (vom lombardisch- venezianischen Königreiche abgesehen) volle Uebereinstiin-
mung mit jener der politischen Bezirke (welche Uebereinstimmung sich nach den Grundsätzen
der neu eingetretenen Reformen auf alle Zweige der Staatsverwaltung erstrecken soll) besteht,
so dass die Grunzen eines Einzelngerichtes mit jenen eines politischen Bezirkes zusammenfal-
len, jene eines Collegial-Gerichtes (oder auch zweier derselben) den Umfang eines Kreises
(oder auch zweier) einschliessen, und ein Oberlandesgericht für jedes Kronland oder
Verwaltungsgebiet bestellt ist. Hiervon macht nur das Oberlandesgericht von Wien (dessen
Sprengel sich über Oesterreich unter und ob der Enns, dann über Salzburg erstreckt), von
Gratz (welches seine Wirksamkeit auf Steiermark, Kärnthen, Krain), von Triest (welches
die seine über Triest, Görz und Istrien ausdehnt), von Brunn (für Mähren und Schlesien be-
stimmt) und von Lemberg (für das östliche Galizien — Verwaltungsgebiet Lemberg — und die
Bukowina) eine Ausnahme; in Ungern befindet sich in dem Verwaltungsgebiete jeder Statlhalterei-
Abtheilung ein Oberlandesgericht. Der Sitz der Oberlandesgerichte (im lombardisch -vene-
zianischen Königreiche Tribunali d'appello) ist in der Begel in der Hauptstadt des Kron-
landes oder Verwaltungsgebietes 5 nur für jenes von Kaschau ist das Oberlandesgericht in
Eperies bestellt. Hinsichtlich aller Seerechts -Angelegenheiten erfolgt die Berufung von den
Bungen die Organisirung kundgemacht wurde, die Zahl der Kreise, der Stadtbezirke, der Bezirksämter,
dann den Zeitpunet, in welchem die neu organisirten Kreis- und Bezirks-Behörden in Wirksamkeit
traten , nachweiset.
Kronlaml
Ministerial-
Verordnung
vom
Zahl der
Zeitpunet der beginnenden
Wirksamkeit der
Kreis-
Bezirks-
Behorden
Oesterreich unter der Enns .
Oesterreich ob der Enns . .
Salzburg
Steiermark
Kärnthen
Krain
Triest, Görz, Gradisca und
Istrien
Tirol und Vorarlberg . . . .
Böhmen
Mähren
Schlesien
Galizien (zwei Verwaltungs-
gebiete)
Bukowina
Dalmatien
Lonibardie
Venedig
Ungern (fünf Verwaltungs-
gebiete)
a. Pest-Ofen ....
b. Oedenburg ....
c. Pressburg ....
d. Kaschau ....
e. Grosswardein . . .
Wojwodschaft und Banat .
Kroatien und Slavonien . .
Siebenbürgen
25. Nov. 1833
„ 55 n
30. Januar 185*
31- 55 1)
5. Febr. „
4
*■ 51 55
G. Oct. 1853
G. Mai 1854
9. Oel. „
21. April „
Ol
«**■ „ 15
55 55 55
8. Febr. „
7. Mai 1853
G. April 1854
1. Febr. 1854
3. Juni „
~» 55 55
4
13
6
19
4
9
8
9
11
8
6
10
11
6
5
5
9
10
70
4G
20
64
28
30
28
71
207
76
22
177
15
31
102
78
42
56
57
52
37
29
46
79
15. Sept. 1854
30. Oct. 1854
30. Sept. 1854
30. Nov. „
12. Mai 1855
16. April „
29. Sept. 1855
30. Oct. 1S">4
30. Nov. „
30. Sept. 1854
30. Oct.
30. Sept. „
30. Nov. „
20. Mai 1855
28. April „
29. Sept. „
51 55 55
28. Aug. 1854
29. April „
30. Mai
30. Oct.
30. Nov.
:->
248
als Seegerichte fungirenden Gerichtshöfen erster Instanz zu Triest, Venedig-, Fiume, Zara,
Spalato, Ragusa und Cattaro (dann den Consular-Gerichten) an das Oberlandesgericht in Triest.
Als oberste Gerichtsbehörde für den Umfang des ganzen Kaiserstaates mit Ausnahme der Militär-
o-ränze ist der oberste Gerichtshof in Wien wirksam. — Neben den Gerichtsbehörden be-
steht das Institut der Staatsanwaltschaft (jedem Oberlandesgerichte ist ein Oberstaatsanwalt,
den einzelnen Landes- und Kreis-Gerichten sind Staatsanwälte nebst ihren Substituten bei-
gegeben), dessen Thätigkeit sich theils unmittelbar auf die Ausübung der Gerechtigkeilspflege in
Strafsachen, theils auf die administrative Leitung der Justiz, auf die Theilnahme bei den prak-
tischen Prüfungen zum Richteramte und zur Advocatur, und auf die Verbesserung und richtige An-
wendung der Justiz-Gesetze im Allgemeinen bezieht. Als Organe der Justiz-Pflege erscheinen ferner
die (später umständlicher zu erwähnenden) Advocaten- und Notariats-Kammern. — Als
ordentliche Civil-Gerichte erster Instanz bestehen die (reinen) Bezirksgerichte und die
(gemischten) Bez irksämter (Preture in Dalmatien, Stuhlrichterämter in Ungern), die Präturen
im lombardisch-venezianischen Königreiche (deren Gerichtssprengel sich zumTheile über je mehrere
Districts-Commissariate erstreckt), dann die Gerichtshöfe erster Instanz, sammt den von letzteren
für Civil- und Strafsachen von minderer Wichtigkeit in bedeutenden und volkreichen Städten be-
stellten städtisch-delegirten (Bezirks-) Gerichten (Preture urbane). Diese Gerichtshöfe führen in den
Hauptstädten derKronländer den Namen der Landesgerichte, sonst jenen der Kreis- (Komitats-)
Gerichte, im lombardisch-venezianischen Königreiche heissen sie überhaupt Tribunali provin-
ciali, in Dalmatien Tribunali di prima istanza, das Verfahren bei denselben ist collegialisch.
Als Strafgerichte wirken für gewisse bezeichnete Uebertretungen die Bezirksgerichte, Bezirks-
ämter und Landpräturen, Preture foresi (andere speciell bezeichnete Uebertretungen sind in den
Kronlands-Hauptstädten der Gerichtsbarkeit der Polizei-Behörden zugewiesen), für Vergehen und
Verbrechen die Gerichtshöfe erster Instanz; für die Verbrechen des Hochverratb.es , der Majestäts-
Beleidigung, der Beleidigung von Mitgliedern des kaiserlichen Hauses und der Störung der öffent-
lichen Buhe sind bloss die Landesgerichte (mit Ausnahme desjenigen zu Pest) competent, bezüg-
lich des lombardisch- venezianischen Königreiches aber ist für die Verbrechen des Hochver-
rathes, Aufstandes und Aufruhrs ein eigener Strafgerichtshof in Mantua zusammengesetzt. Die
Führung des Untersuchungs-Verfahrens steht denselben Behörden zu, nur sind nebstdem für die
nicht ausgenommenen Verbrechen undVergehen in jedemKronlande gewisseBezirksämter (nebst allen
Bezirksgerichten) auch als Untersuchungsgerichte bestellt, jedoch so, dass die Fällung des Urtbeils
von dem Collegial-Gerichtshofe ausgeht, in dessen Sprengel jene liegen. — Special-Gerichte bilden: das
oberste Hofmarschallamt zur Ausübung derGerichtsbarkeit über die Mitglieder des kaiserlichen
Hauses, über die das Becbt der Exterritorialität Geniessenden und gewisse andere fürstliche Per-
sonen, welche dieser Gerichtsbarkeit speciell unterstellt wurden; die geistlichen Gerichtsstühle
in den ehemaligen ungrischen Ländern (für Religionsgenossen des katholischen und griechischen
Ritus in Ungern, der Wojwodschaft und Kroatien-SIavonien, für alle christlichen Confessionen in
Siebenbürgen) in Beziehung auf Ehestreitigkeiten; die Berggerichte, als welche berggerichtliche
Senate der hierfür bezeichneten Landes- und Kreisgerichte unter Zuziehung von bergbaukundigen
Beisitzern fungiren; die Handelsgerichte, welche theils als besonders bestellte Gerichte (in
Wien, Triest, Mailand, Venedig und Pest) theils als Handels-Senate der Landes- und Kreisgerichte
unter Beiziehung von sachkundigen Beisitzern aus dem Handelsstande fungiren, von denen jene
in Triest, Venedig, Zara, Spalato, Ragusa, Cattaro und Fiume zugleich als Seegerichte wirken;
die Hafen-Capitäne für gewisse Streitigkeiten unter Seeleuten, dann Uebertretungen des poli-
tischen Seegesefzes und in Fällen, welche keinen Aufschub gestatten; die Elbezollgerichte in
Böhmen zur Entscheidung von Civil-Streitigkeiten aus Anlass der Elbeschifffahrt; die Handels- und
Gewerbe-Kammern, welche unter Beistimmung der Betheiligten über Handels- und Gewerbe-Ange-
legenheiten, sowie die Wiener Börsekammer überBürsegeschäfle, als Schiedsrichter entscheiden.
Die Besorgung der den Vormundschafls- und Curatels- Behörden erster Instanz zugewiesenen Ge-
249
Schäfte ist in den besonders bezeichneten Städten und grösseren Orten der ehemals ungrischen
Länder eigenen, aus Mitgliedern der Gemeinde unter Leitung der Bezirksrichter gebildeten
Waisen-Commissionen überlassen; in Siebenbürgen können Rechtsstreitigkeiten bis zum Be-
lange von 12 fl. bei den Gemeindevorständen angebracht werden. Hinsichtlich der Gefällsge-
richte wurde an dem bestandenen Organismus nichts geändert. Die Gerichtsbarkeit über die
österreichischen Unterthanen und Schulzgenossen in der Türkei üben die Consular-Geri cht e
(d. i. die dort bestehenden General-Consulate, Consulate und die besonders dazu ermächtigten
Vice-Consulate) in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten aus. Die Berufung von denselben gehl an
die Oberlandesgerichte von Lemberg (für die Moldau), Hermannstadt (für die Walachei). Temcsvär
(für Serbien, Rustschuk und Widdin in Bulgarien), Agram (für Bosnien), Zara (für die Herzego-
wina) und Triest (für alle übrigen Consulate in der Türkei, Aegypten, Tunis, Tripolis und
Marokko, sowie in Seerechts-Angelegenheiten bezüglich aller Consular-Gerichte ohne Ausnahme),
und in letzter Instanz an den obersten Gerichtshof in Wien1).
i) Die Uebersieht des Geriehts-Organismus gewährt folgende Nachweisung:
Kronländer
Oberlandes-
gerichte
Landes-
gerichte
Kreis- (Komitats-)
Gerichte
Berggerichte
u u u
— T 3
O - —
VI
S "
g =
•* £,
.M "^
N -
u rs
ES J
5° 5 .2
■s a S 5
s J3 £ £
= •£ Sis
c *- —
— t. «
s: j= >
Oeslerreieh
"\ Wien
Wien
Wr. Neustadt, St. Polten,
St. Polten
12
66
9
unter der
Korneuburg, Krems
Enns
[
Oesterreich
1
Linz
Ried, Steier, Wels
Steier
4
42
22
ob der
Enns
\
Salzburg
1
Salzburg
—
Salzburg
1
1(1
5
Steiermark
\ Gratz
Gratz
Cilli, Leoben
Gratz, Cilli,
I "
59
13
1
Leoben
Kärnthen
}
Klagenfurt
—
Klagenfurt
1
27
9
Krain
)
Laibach
Neustadll
) ,
2
28
7
Triest, Görz,
/ Triest
Triest
Görz, Bovigno
> Laibaeh
4
26
26
Istrien
\
i
Tirol
Innsbruck
Innsbruck
Bolzen, Trient, Bove-
redo, Feldkirch
Innsbruck,
Trient
\ "
66
15
Böhmen
Prag
Prag
Budweis, Pisek, Pilsen,
Eger, Brüx, Leitine-
rilz, Böhmisch-Leipa,
Jungbunzlan, Reichen-
berg, Jicin.Königgrätz,
Chrudini, Kuttenberg,
Tabor
Pilsen,
Brüx,
Kultenberg
J 17
187
23
Mähren
] Brunn
Brunn
Olmütz, Neulitschein,
Hradisch, Znaim, Iglau
i Olmütz
7
70
19
Schlesien
j
Troppau
T eschen
\
2
20
3
Galizien:
Verw.Gebiet
( Krakau
Krakau
Neu-Sandec, Rzeszöw,
Krakau
5
64
19
Krakau
1
Tarnow
Verw. Gebiet
\ Lemberg
Lemberg
Przemysl, Sanibor, Sta-
Sambor,
\ 8
103
35
Lemberg
[
nislau, Tarnopol, Zlo-
czöw
Slanislau
)
Bukowina
)
Czernowitz
—
Czernowitz
i
14
3
32
250
Die demF i n an z -M i n i s t er i u m untergeordneten Behörden wurden nur theilweise
durch Errichtung der Finanz-Landes-Directionen , Steuer-Directionen und Steuerämter,
der Bezirks-Directionen in den ehemals ungrischen Ländern, mehrerer Landes-Haupt-
eassen und Filial-Landescassen, Finanz-Procuraturen und Finanz-Procuraturs-Abthei-
lungen, endlieh der Berghauptmannsehaften umgestaltet.
Icgirte
ichte
iren)
'S i »-
Kronländer
Oberlandes-
gerichte
Landes-
geriebte
Kreis- (Komitats-)
Gericbte
Berggerichte
~ v", "
1 CG -
:2 Zs
7£ -
's p
5 — * £
Zur 1
für Vi
Verg.
Be
Dalmatien
Zara
Zara
Spalato, Ragusa, Cattaro
4
27
7
Lombardie
Mailand
Mailand. Bergamo, Bres-
cia, Como , Cremona,
Lodi, Mantua, Pavia,
Sondrio
11
69
Venedig
Venedig
—
Venedig , Belluno , Pa-
dua, Bovigo. Treviso,
—
9
69
Ungern:
Udine, Verona, Vicenza
Verw.-Gebiet
i
Pest
Pest.
Kecskemet , Stuhlweis-
Ofen
12
33
4
Pest
f
Ofen
senburg, Miskolcz, Er-
lau, Szolnok, Szege-
din, Jäszbereny
Verw.-Gebiet
}
Oedenburg
Oedenburg
Baab, Veszprim, Slein-
Oedenburg
8
47
11
Oedenburg
amanger, Szala-Eger-
szeg, Kaposvär, Fünf-
kirehen, Szekszard
Verw.-Gebiet
!
Pressburg
Pressburg
Tyrnau, Neutra, Tren-
Neusohl
8
48
14
Pressburg
cin, Alsö-Kubin, Neu-
sobl.Balassa-Gyarnialh
Verw.-Gebiet
\
Eperies
Kascbau
Bima-Szombath, Leut-
Eperies
8
44
20
Kascbau
f
schau, Eperies, Üjhely,
Unghvär, Bereghszäsz,
Szigeth
Verw.-Gebiet
\
Grosswar-
Grosswardein
Debreczin , Szathmar ,
Szathmar
5
31
12
Grosswardein
\
dein
Arad, Gyula
VVojwodscbaft
!
Temesvär
Temesvär
Lugos, Gross-Beckerek,
Lugos
5
23
9
und Banat
Zombor, Neusatz
Kroatien und
}
Agram
Agram
Varasdin, Fiume, Essek
Agram,
I '
42
7
Slavonien
Essek
Siebenbürgen
Hermannstadt
Hermannstadt
Kronstadt, Udvarhely,
Dees,
! '"
69
21
Maros-Väsarhely, Bi-
Karlsburg
stritz. Dies, Zilah,
Klausenburg, Karls-
Zusammen .
burg, Broos
19
24
111
28
158
1.293
313
Im lombardisch-venezianischen Königreiche gibt es nur Gerichtshöfe erster Instanz ohne Unterschei-
dung von Landes- und Kreisgerichten ; in Mantua besteht ausserdem noch der Special-Gerichtshof für
Staatsverbrechen. In der obigen Nachweisung sind die (reinen) Bezirksgerichte nicht enthalten, von
denen in Steiermark 2, in Böhmen 6, in den Verwaltungsgebieten Lemberg 1, Pest 1, Oedenburg 1,
Prcssburo- 2, und Wojwodschaft sammt Banat 1 vorbanden und nebst den oben nachgewiesenen als
251
Das Finanz-Ministerium hat seinen früheren Wirkungskreis beibehalten, nachdem die
zeitlich davon ausgeschiedene Verwaltung des Bergwesens in Folge der Aufhebung des Ministe-
riums für Landes-Cultur und Bergwesen wieder an dasselbe zurückfiel. Ausserdem aber wurde
ihm (seil 19. Mai 1848) die Verwaltung der directen Steuern und des Katasters zugewiesen. Dem
Finanz-Ministerium unterstehen zunächst die im J. 1850 errichteten Finanz-Landesbehörden; diese
sind a) die F inanz-La nde s-I)irec t i o n en. welche an dem Sitze der Statthaltereien (mit
Ausnahme jener von Linz und von Triest) und Statthalterei-Abtheilungen bestehen, und alle nicht
ausdrücklich anderen Behörden übertragenen Finanz-Angelegenheiten leiten, und b) die Steuer-
Directionen an dem Sitze der Landesregierungen, dann in Linz und Triesl , welche in dem
bezüglichen Kronlande die Verwaltung der directen Steuern besorgen. An der Spitze der ersteren
steht der Statthalter als Präsident (mit Ausnahme der ehemals ungrischen Länder), welchem ein
zweiter Vorsteher als Director beigegeben ist, an der Spitze der letzteren der Landes-Präsident
(in Linz und Triest der Statthalter). Unter den Finanz-Landesbehörden wirken in Finanz-Angele-
genheiten die bereits im J. 1832 als Cameral-Bezirksverwaltungen errichteten, nunmehr
aber auch in den ehemals ungrischen Ländern in das Leben getretenen Finauz-Bezirks-
Directionen (im lombardisch- venezianischen Königreiche Finanz-Intendenzen) und in Ange-
legenheiten der directen Besteuerung die Kreis- (Komitats-) Behörden (Delegationen), zu welchem
Behufe einer jeden (mit Ausnahme des lombardisch -venezianischen Königreiches) ein Steuer-
Inspector als Referent mit dem erforderlichen Hilfspersonale beigegeben ist. In jenen Kronländern,
welche nicht in Kreise zerfallen, bestehen an dem Sitze der Landesregierungen eigene Steuer-Com-
missionen, und zwar letztere sowohl für die Einhebung der directen Steuern, als für die Bemessung
und Einhebung der Stämpel- und unmittelbaren Gebühren von Rechtsgeschäften, so wie für Verwah-
rung und Verrechnung des Waisenvermögens und der Depositen »)• Unter den Kreisbehörden wirken
die Bezirks- (Stuhlrichter-) Aemter und die denselben einverleibten Steu erämt er, erstere in ad-
ministrativer, letztere in manipulirender Hinsicht. Die Einhebung und Abfuhr der directen Steuern
ist, als ein Gegenstand des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden, den Geiueindevorständeii
überwiesen. Ausserdem bestehen hierzu eigene Steuer-Administrationen in Wien, Gratz, Triest,
Prag, Lemberg und Pest-Ofen, und die Einkommensteuer-Districts-Commissionen im lombardisch-
venezianischen Königreiche. — Zu den dem Finanz-Ministerium unmittelbar untergebenen Behörden
kamen hinzu: die (eine Section des Ministeriums bildende) Gen eral- D ir ec t io n des Grund-
steuer-Katasters2), welcher die Katastral-Inspectoren unterstehen, die in den Kronländern,
wo das stabile Grundsteuer-Kataster eingeführt ist, der Steuerbehörde beigegeben sind , und das
Central-Taxamt in Wien zur Bemessung der Taxen für Acte, welche von der Central- Verwaltung
ausgehen, dann der Militär- Taxen und aller in Wien zu entrichtenden Vermögens -Uebertragungs-
Gebühren 3).
Der Tabak-Fabriken-Direction wurden die Directionen der einzelnen Tabak-Fabriken*)
und die Tabak-Einlösungsämter sammt deren Filialen (in jenen Kronländern, wo der Tabak-Bau
Untersuchungsgerichte in Strafsachen bezeichneten (und in der Gesammtzahl derselben schon inbegriffenen)
Bezirksämtern auch als derlei Untersuchungsgerichte bestellt sind. In Triest, Prag, Briinn, Krakau, Lem-
berg und Mailand waltet der besondere Umstand ob, dass von den daselbst vorhandenen städtiscb-delegirten
Bezirksgerichten je eines ausschliessend mit Strafsachen sich beschäftiget.
') Minist. Verord. vom 19. Januar 1853.
3) Dieselbe hat die Ausführung der im Zuge begriffenen Operationen des stabilen Katasters in allen
Kronlandern, dann des Grundsteuer-Provisoriums in jenen Kronländern, in welchen die Grundbesteuerung
noch nicht geregelt ist, und den technischen Theil der Evidenzhaltung und der periodischen Revision
des Katasters zu besorgen (Minist. Erlass vom 22. März 1850).
= ) Minist. Erlass vom 7. August 1851.
*) Tabak-Fabriken bestehen: in Oesterreich unter der Enns 5, in Oesterreich ob der Enns 1, in Steiermark 1,
in Tirol 2. in Böhmen 2, in Mähren 2, in Galizien 3, in der Lombardie 1, in Venedig 1, in Ungern 5,
in der Wojuodschaft 1, in Kroatien-Slavonien 2, in Siebenbürgen 1.
32*
252
betrieben wird) untergeordnet. An dem Sitze der Finanz-Landesbehörde bestellt in jedem ein-
zelnen Kronlande oder Verwaltungsgebiete eine L andes-Haupt casse (in Mailand und Venedig
Central-Cassen , in Oedenburg, Pressburg, Kascbau und Grosswardein Filial-Landescassen) für
die Gebarung aller im Kronlande vorfallenden Staatseinnahmen und Ausgaben; bei den Finanz-
Bezirks - Direetionen bestehen Sammlungscassen, denen die Uebernahme der Abfuhren von
den zugewiesenen Einhebungsämtern, die Bestreitung der Staatsauslagen in ihrem Bezirke und
die Abfuhr der Ueberschüsse an die Landes-Haupleasse, sowie die Besorgung der ihnen beson-
ders zugewiesenen Cassengeschäfte zusteht »)• Den Finanz-Landes-Direetionen unierstehen ferner
die Finanz-Procuraturen, welche in allen Kronländern (in Linz, Salzburg, Klagenfurt, Laibach,
Triest, Troppau, Krakau, Czernowitz, Verona, dann in Oedenburg, Pressburg, Kascbau und
Grosswardein jedoch nur Abtheilungen) vorhanden sind 2). In der Einrichtung der Finanz-Wache
trat seit 1848 keine Aenderung ein.
Zur Handhabung der Berggesetze bezüglich der Verleihung, Ausübung und Ueberwachung
von Bergbau-Befugnissen, sowie der Bergbau-Polizei, dann der Einhebung von Bergwerksabgaben
sind die B e r g - L e h e n s b e h ö r d e n bestimmt , und zwar die 0 b e r - B e r g b e h ö r d e n. als welche
vorläufig die politischen Landesbehörden bestelltwurden 3), und unter diesen die Berghauptmann-
schaf ten, sammt den exponirten Berg-Commissariaten *). Für die Verwaltung der Staats-
Berg- und Hüttenwerke, der Reichsforste, Salinen- und Montan-Fabriken bestehen eigene Di-
reetionen und Aemter 5) , denen einer oder mehrere dieser Zweige zugewiesen sind, und
führen die Aufsicht über die untergeordneten Berg-, Hütten- und Salinen-Aemter, Hammer- und
Guts Verwaltungen, Forstämter und Forstverwaltungen. Die Direetionen der montanistischen
V) In grösseren Bezirken, namentlich dort, wo ein Finanz-Bezirk mehrere Kreise umfasst. bestehen neben den
Bezirks-Sammlungscassen noch eine oder mehrere Filial-Sammlungscassen, mit den gleichen Geschäften.
2) Die Finanz-Procuraluren sind bestimmt zur gerichtlichen Vertretung, insbesondere zur Führung der
Rechtsstreite in Angelegenheiten, wobei das Staats- und Fonds- Vermögen betheiligt ist. zur Erstattung
von Rechtsgutachten in allen dieses Vermögen betreffenden Angelegenheiten, und zur Mitwirkung
hei der Zustandebringung von Rechtsgeschäften über Aufforderung der Staatsbehörden (Minist. Verord.
vom 16. Februar 1853).
3) Berggesetz vom 23. Mai 1854, §. 225. Minist. Verord. vom 20. März 1855.
4) Berghauptmannschaften wurden errichtet in Steier, Leoben, Klagenfurt, Hall (Minist. Verord. v. 26. Mai
1850), Joachimsthal (später nach Kommotau verlegt). Kuttenberg, Mies (neuerlichst nach Pilsen verlegt),
Pfibram, Brunn (Minist. Verord. vom 14. März 1850), Oravicza (Minist. Verord. vom 5. Juli 1854), Zalalhna
(Minist. Verord. vom 11. März 1854), Schemnitz, Schmölnitz. Nagyhanya (Minist. Verord. vom 28. April
1855), Lemherg und Wieliczka (Minist. Verord. vom 3. Juli 1855), Berg-Commissariate in Zara und Ra-
doboje (Minist. Verord. vom 5. Juli 1854); im lombardisch-venezianischen Königreiche fungiren die Finanz-
Präfecturen als Berg-Lehensbehörden.
5) Als solche sind zu bezeichnen: die Forst-Dire c tion in Wien für die Reichsforste in Österreich unter
der Enns (M. V. 15. Sept. 1850), die Salinen- und Por st-Dir ection in Gmunden, welche die Verwal-
tung des gesammten Salinenwesens und aller Reichsforste im obderennsischen und steirischen Salzkam-
mergule zu leiten hat (M. V. 15. Sept. 1850): die Berg-, Salinen- und F orst-Dircc tion in Salz-
burg für das gleichnamige Kronland (M. E. 7. Mai und 22. Juli 1849); die Berg- und Forst-Direc-
tion zu Gratz für Steiermark, Kärnlhen und Krain (M. V. 15. Juli 1850), mit Ausnahme der Inner-
beiger Ilauptgewerkschaft , für welche abgesondert die Eisen we rk s -Dire ction zu Eisenerz besieht;
die Berg- und Sal inen-Dire cti o n zu Hall für Tirol; die B e rg o b e rämter zu Joachimsthal und
Pfibram für Böhmen, und das Bergamt in Mähriseh-Ostrau (M. V. 30. Januar 1850); die 7 Sa-
linen-Verwaltungen im Lemherger Finanz-Landes-Directions-Gebiete (M. V. vom 7. October 1853);
die Berg-, Salinen- und Forst-Direction in Wieliczka (M. E. 25. October 1*50); die Finanz-
Landes-Dircclion in Ofen; die Berg-, Forsl- und Güter-Direction zu Schemnitz (M. V. 10. April
1851); die Ue r g werks-In sp e c to rats-0 b erä m t er zu Schmölnitz und Nagyhanya; das Sahnen-
und Domänen-Oberamt zu Soovär; die Marmaroser Caineral- Administration in Szigeth;
die Berg-D irection in Oravicza; die Berg-, Salinen- und Forst-Direction in Klausen-
burg; die Verwaltung der Fabrik chemischer Producte in Unter -Heiligenstadt; das B ergwerk s-
Inspectorat in Agordo.
253
Lehranstalten und des Mariabrunner Forst-Instituts sind dem Finanz -Ministerium unmittelbar
untergeordnet.
Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten hat die
oberste Leitung aller administrativen Angelegenheiten, welche den Handel, die Gewerbe,
die öffentlichen Bauten und Communications -Anstalten betreffen1). Ferner ist dem
Handels-Ministerium die (früher bei dem General-Rechnungs-Directorium bestandene)
Direction der administrativen Statistik zugewiesen2), sowie bei demselben für die
') Dahin gehören: Die Einleitung und Vorverhandlung zum Abschlüsse von Staatsverträgen, welche sich auf
Handel, Gewerbe und Schifffahrt beziehen, und die Ueberwachung des Vollzuges und der Ausführung der-
selben; die Entscheidung in letzter Instanz über die Verleihung von Fabriks-, Gewerbe- und Handelsbefug-
nissen, über Adminislrativ-Angelegenheiten der Handelsgremien, Innungen, Zünfte und sonstigen Handels-
und Gewerbe-Corporationen; die Ernennung oder Bestätigung der Schiffsmäkler und Waarensensalen.
dann der Präsidenten der Handels- und Gewerbe-Kammern; die Prüfung und Bestätigung der Satzungen
der Vereine zur Beförderung der Industrie, des Handels und der Schifffahrt; die Mitwirkung bei Errich-
tung und Regulirung der Börsen und der Cireulations-, Credits-, Leih- und Disconto-Anstalten, so wie
bei allen in das Bereich anderer Ministerien fallenden Einrichtungen und Vorschriften, die auf Handel,
Gewerbe und Schifffahrt von wesentlichem Einflüsse sind; die Ertheilung von Erfindungs-Privilegien,
Jahrmarktsbefugnissen, Mauthbewilligungen auf Privat - Strassen oder Brücken; die Mitwirkung bei
Regulirung der Zölle und Mauthen; die Aufsicht über Maasse und Gewichte; alle Verhandlungen in
Betreff der Industrie-Ausstellungen, des Secschifffahrts- und See-Quarantaine-Wesens, des Seeschiffbaues,
der Seefischerei, des Hafendienstes, der See- und Hafen-Polizei, der Lootsenanslallea, der Leuchttürme
u. s. w.; die Leitung der Porzellan-Fabrik zu Wien, des Consular-Wesens im Einvernehmen mit dem Mini-
sterium des Aeussern; des Bauwesens im Fache der Hochbauten, so wie des Strassen-, Wasser- und
Elsenhalm-Baues, und zwar: die Bewilligung von Neubauten, Reparaturen, Herstellungen, Reconstructio-
nen, Ergänzungen u. s. w. , insoferne die diessfälligen Koslen 50.000 fl. CM. nicht überschreiten, die
Leitung der Ausführung aller Bauten, welche von dem Handels-Ministerium oder über Antrag desselben
von Seiner Majestät bewilligt worden sind, die Genehmigung aller bezüglichen Lieferungs-, Lohn-, An-
schaffungs-, Bau- und Grundeinlösungs-Vertrüge, die Entwerfung und Prüfung der Bau-Projecte, dann
die Collaudirung der ausgeführten Bauten ; die Erhaltung der historischen Baudenkmale nach Maassgabc
der Allerh. Erschliessung vom 31. December 1850; das Staats-Eisenbahnwesen, insbesondere: die Aufsieht
über die Erhaltung sämmtlicher Betriebsmittel, die Bewilligung aller erforderlichen Herstellungen, An-
schaffungen und Ergänzungen, die Festsetzung der Tarife, der Fahr-Ordnungen und der Bestimmungen
über den Personen- und Sachen-Transport auf Staatsbahnen, die Ratificirung von Verträgen mit anderen
Eisenbahnen oder Verkehrsanstalten über den Anschluss des Verkehres und die Eedingungen, die Ver-
handlungen wegen Ertheilung von Concessionen für Privat-Eisenbahnen und die Handhabung der Eisen-
bahn-Betriebs-Ordnung; das Postwesen, und zwar: die Vor-Einleitung zum Abschlüsse von Post-Con-
ventionen mit fremden Staaten, die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Eigentumes des
Post-Acrars, die Festsetzung des Ausmaasses von Postrittgeldern und der sonstigen Tarife und Gebühren für
die Benützung der Postanslalt, die Regulirung der Post-Course, die Errichtung neuer Postämter und Post-
Expeditionen, die Festsetzung der Gebühren der Postmeister , die Einlösung erblicher oder verkäuflicher
Post-Stationen, die Ausübung der Disciplinar-Gewalt gegen Postmeister und das anderweitige nicht unmit-
telbar im Staatsdienste befindliche Post-Personale, die Ratificirung von Verträgen mit Privat-Personen oder
Vereinen über die Beförderung der Posten; ferner im Telegraphen-Wesen: die Einleitung der Ver-
bandlungen zum Abschlüsse von Telegraphen-Conventionen mit auswärtigen Mächten, die Verwaltung
des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Telegraphen-Aerars, die Bewilligung aller
zum ordentlichen Betriebe der Staats-Telegraphen erforderlieben Herstellungen, Anschaffungen und Ergän-
zungen, die Erlassung von Vorschriften über die Benützung der Staats-Telegraphen zu Privat-Zwecken,
die FestseUung der diesfälligen Gebühren, und die Genehmigung der dahin abzielenden Privat-Verlräge ;
die Ueberwachung anderweitiger, dem öffentlichen Verkehre gewidmeter Transport-Mittel.
*) Durch die Direction der administrativen Statistik veranstaltet das Handels-Ministerium die Sammlung aller
für die Staatsverwaltung notwendigen und nützlichen statistischen Notizen, die Zusammenstellung der
statistischen Ausweise und Tabellen und die Veröffentlichung derselben nach eingeholler Allerh. Genehmi-
gung, die Sammlung und Veröffentlichung von Consular-Berichten und überhaupt von allen für Handels-
Practik, Staats- und Volkswirtschaft wichtigen Aufsätzen. Die Geschichte derselben und ihrer Leistun-
gen ist im I. Hefte der „Mittheilungen aus dem Gebiete der Statistik" für 1855 behandelt.
254
Rechnungsgeschäfte und die Evidenzhaltung der Geldgebarung ein Ministerial-
Reehnungs-Departement besteht.
Für die Angelegenheiten des Handels und der Geweihe wirken unter der Leitung dieses
Ministeriums die politischen Landes-, Kreis- und Bezirks-Behörden, sowie die Gemeindeverwal-
tumren. Bezüglich des Seehandels, des See-Sanitäts-Wesens, derSehifffahrt und des Schiffbauwesens
ist aber eine eigene Central-Behörde, die Central-Seeb eh ör de (Governo centrale marittimo)
zu Triest, bestellt. Dieselbe hat die Aufgabe, bezüglich des Seeschifffahrts- Wesens im weitesten Um-
fange (jedoch abgesehen von der Kriegs-Marine) nach allen seinen Erfordernissen und in den
damit enge verbundenen See-Sanitäts-Angelegenheiten als vermittelndes Organ des Handels-Ministe-
riums in sämmtlichen österreichischen Küstenländern zu wirken, demnach im Bereiche derselben
unter unmittelbarer Leitung des Ministeriums die Regelung, Ueberwachung und Förderung jenes
wichtigen Industrie-Zweiges und der darauf bezüglichen Vorkehrungen auf zweckmässige und gleich-
förmige Weise zu handhaben, die betreffenden Gesetze und administrativen Verfügungen zur Aus-
führung zu bringen, über Anordnung des Ministeriums neue Entwürfe zu gesetzlichen dem Bedürf-
nisse entsprechenden Vorschriften vorzubereiten und die Aufsicht und Leitung in allen Dienst-,
Personal- und Disciplinar-Angelegenheiten über sämmtliche in den verschiedenen Küstenbezirken
aufgestellten See-Sanitäts- und See-Lazareth-Aemter, wie auch über jene Organe zu führen, welche
die Stelle jener Aemter an manchen Küstenorten vertreten '). Zum Personal-Stand der Central-See-
») Die Central-Seebehörde, deren Errichtung mit der Altern. Erschliessung vom 30. Januar 1849 angeordnet
und deren Organisirung von dem damaligen Handels-Minister Freiherrn v. Brück dem Sections-Chef Frei-
herrn v. Czoernig anvertraut worden war, begann ihre Wirksamkeit am 1. Mai 1850; bis dahin waren die
See-Angelegenheiten den Länderstellen der einzelnen Küstenländer übertragen.
Der Wirkungskreis der Central-Seebehörde erstreckt sich über folgende Geschäftsgegenstände:
1) Die Beaufsichtigung des Seeschiffbaues, die Eintlussnahme auf dessen gedeihliche Fortbildung,
Handhabung der Aichungs-Vorschriflen für österreichische Seeschiffe und die Bestellung geeigneter
Schiffhauineister zur Untersuchung der Bauart und Beschaffenheit der Seeschiffe; 2) die leitende
Fürsorge zur Herstellung, Verbesserung und Instandhaltung aller Anstalten, welche als materielle
Erfordernisse, Schutz- oder Förderungsmittel zum Seeschifffahrls-Betriebe dienen, wozu namentlich
Häfen, Werften, Leuchttürme, Leuchtfeuer, Ankerbojen, Anlandplätze u. dgl. gehören, einschliesslich
der mit dem bezüglichen Kostenaufwande verbundenen Geschäfte; 3) die Erlheilung der Seeschifffahrts-
Befugnisse und Befähigungen zur Führung österreichischer Seeschiffe ; 4) die Handhabung und Ueber-
wachung der Gesetze und Vorschriften mit Einschluss der Hafen-Polizei-Verordnungen, welche unmit-
telbar die Bedürfnisse der Seeschifffahrt und Seefischerei, die Ausübung derselben und die Beeilte und
Pflichten der Seefahrer und Fischer als solcher betreffen; ö) die Entscheidung in erster Instanz bei
allen Uebertretungen des Cabotage-IVeglements; in zweiter Instanz in Fällen von Becursen gegen Ent-
scheidungen der Consular-Aemler, die sie wegen Uebertretung der Vorschriften des österreichischen Navi-
galions-Edictes und der nachträglichen Bestimmungen zur Aufrechthaltung der Schitliahrts-Ordnung oder
der Disciplin gefällt haben, sowie über Becurse gegen Straferkenntnisse der Hafenämter, welche diese
wegen ähnlicher Uebertretungen oder wegen Vergehen gegen die Hafen-Polizei-Anordnungen erlassen
haben ; die Entscheidung in zweiter Instanz bei Becursen gegen Straferkenntnisse der See-Sanitäts-
Magistrate oder See-Sanitäts-Lazareth-Aemter, bezüglich der Uebertretungen der Vorschriften über See-
Saniläts- und Contumaz-Anstalten und Einrichtungen; 6) die Einführung einer allgemeinen Matrikel für
den Seedienst in der österreichischen Handels-Marine ; sowie die Einrichtungen zur Versorgung oder
Unterstützung hilfsbedürftiger österreichischer Seeleute und ihrer Familienglieder und die Errichtung und
Vervollkommnung von Anstalten zur Ausbildung für den Seedienst; 7) Belobungen oder Anerkennungen,
sowie Belohnungen und andere Aufmunterungen für ausgezeichnete oder einer besonderen Berücksichtigung
würdige Handlungen der Bheder und Seefahrer oder anderer Personen, welche sich um die Handels-
Marine verdient gemacht haben; 8) die Handhabung und Ueberwachung der See-Sanitäts- und Contumaz-
Vorschriften, sowie die Leitung und Beaufsichtigung der bezüglichen Anstallen und Einrichtungen;
9) die Personal- und Disciplinar-Angelegenheiten von sämmtlichen Hafen-, Sanitäts- und Lazareth-
Aemtern, und die Ueberwachung ihrer Amtsverrichtungen; 10) die Einholung, Verbreitung und Benützung
der empfangenen für die österreichische Schulfahrt wichligen Nachrichten, sowie derjenigen Anord-
255
Behörde gehören zwei Ober-Inspectoren , ein technischer (für die Seebauten) und ein nautischer
(für die technisch-nautischen Geschäfte und die Aufsieht der nautischen Schulen), welchen ein zum
Theile selbstständiger Wirkungskreis zugewiesen ist. Als exponirte Organe der Central-Seebehörde
wirken in den vier Küstengebieten von Venedig, Fiume sammt Civil -Kroatien, der Militärgränze
(Militär-Kroatien) und Dalmatien eigene See-Inspectoren, welche ihren Sitz in Venedig, Fiume,
Zen»»' und Ragusa haben; das Küstengebiet von Görz, Triest und Istrien überwacht die Central-
Seebehörde unmittelbar. Derselben sind untergeordnet: die Ce n t ral-Hafe n - und See-Sani-
1 äts-Aemter zu Triest, Venedig, Fiume, Zengg und Ragusa; die Hafen- und See-Sani täts-
A eint er '), die Hafen- und See-Sanitäts-Deputationen a)3 die Hafen- und See-Saniläls-Agentien 3)
die Hafen- und See-Sanitäts-Exposituren, und die See-Sanitäts-Lazarelhe zu Triest, Venedig,
Martinschizza (bei Fiume), Gravosa (bei Ragusa) und Megline (in den Bocche di Cattaro)4).
Dem Handels-Ministerium ist ferner die Aer arial-Porzellan - Fahr ik zu Wien untergeordnet.
Zur Vertretung der Handels- und Gewerbe-Interessen wurden in allen Kronländern eigene
Handels- und G e w e r b e - K a m m e r n errichtet 5). Sie sind das Organ, durch welches der Han-
dels- und Gewerbestand seine Anliegen dem Handels-Ministerium eröffnet, und die Bemühungen des
letzteren zur Förderung des Verkehres unterstützt.
Das gesammte Bauwesen theilt sich in die Strassen-, Wasser- und Hochbauten, dann in
den Eisenbahnbau. Die Leitung der ersteren führte bis zum Jahre 1848 die vereinigte Hofkanzlei,
welcher als consultirende technische Behörde der Hofbaurath untergeordnet war; der Staats-
Eisenbahnbau wurde unter der Leitung der allgemeinen Hofkammer von der General-Direction der
Staats-Eisenbahnen besorgt. Bald nachdem diese Zweige dem Handels-Ministerium zugewiesen
wurden, entstand zu deren unmittelbarer Leitung eine General-Bau-Direetion "). Da
jedoch dieselbe wieder aufgehoben wurde, gelangte die unmittelbare administrative und technische
Leitung der Strassen-, Wasser- und Hochbauten an das Ministerium 7), während für die Leitung der
Staats-Eisenbahnbauten eine Central-Direction zu Wien s) und eine Direction zu
nungen in fremden Staaten, welche auf die österreichische Handels-Marine von Einfluss sein können ;
11) die Ueberwachung der dienstlichen Wirksamkeit der österreichischen Consular-Aemter und den Geschäfts-
verkehr mit denselben in Sehifffahrls-Angelegenheiten ; 12) die Prüfung der Einrichtungen gesetzlicher
Bestimmungen und Vorschriften in Seesehifffahrts-Sachen, sowie im See-Sanitäts- oder Contumaz-Wesen;
13) die Einllussnahme auf die Erzielung zweckmässiger Consular-Einrichtungen ; 14) die zuständigen
Amtshandlungen in Beziehung auf die Aufstellung fremder Consular-Aemter an Seeplätzen in den inländi-
schen Küstenbezirken und die Anerkennung der mit der Führung solcher Aemter betrauten Personen;
15) die Einholung und geeignete Benützung aller von den österreichischen Hafen- und Consular-Aemtern
eingelangten periodischen Nachweisungen und Notizen über den Stand, die Bewegung und den Verkehr
der österreichischen und auswärtigen Seehäfen , dann über die inländischen Schiffbau-Ergebnisse und
über die zum Besten der Seeschifffahrt bestehenden Einrichtungen und Anstalten, und endlich die Vorsorge
für die Zusammenstellung der eingeführten periodischen Naehweisungen und die Einleitung ihrer Benützung
(Minist.- Verordn. v. 26. April 1850).
*) Deren gibt es zu Rovigno, Lussin piecolo, Chioggia, Buccari, Porto-Be, Zara, Spalato und Megline.
s) Sie bestehen zu Pirano, Sebenico, Lissa, Lesina, Curzola und Martinschizza.
3) In der Gesammtzahl von 102.
*) Die Organisirung der Hafen- und See-Sanitäts-Aemter erfolgte mit der kais. Verordnung vom 15. Mai 1851
und bezüglich der Militärgränze mit jener vom 22. Januar 1853.
5) Minist. Verord. vom 26. März 1850. Im lomb. venez. Königreiche, wo bereits Handelskammern bestanden,
ward ihr Wirkungskreis erweitert. Gegenwärtig bestehen im Ganzen 56 Handels- und Gewerbe-Kammern,
nämlich in Oesterreich unter und ob der Enns. in Salzburg, Kärnthen, Krain, Schlesien, der Bukowina
und im Banate je eine; in Steiermark, Mähren, Dalmatien und Siebenbürgen je 2; in Görz, Gradisca,
Triest und Istrien, in Galizien, Kroatien -Slavonien je 3; in Tirol 4; in Böhmen und in Ungern 5;
im lomb.-venez. Königreiche 17.
8) Minist. Verord. vom 30. December 1849.
7) Minist. Verord. vom 10. September 1852.
8) Minist. Erlass vom 11. September 1852.
256
Verona ') in das Leben trat. In Angelegenheiten des Strassen- und Wasserbaues nimmt das Mini-
sterium für Handel nur auf die aus dem Reicbssehatze dotirfen, als Reichsstrassen erklärten
Communications- Wege und auf die schiffbaren Flüsse und Seen Einflnss; die Sorge für die Landes-,
Bezirks- und Gemeindestrassen, sowie für die nicht schiffbaren Flüsse ist eine Angelegenheit des
bezüglichen Kronlandes, deren Kosten aus dem Landesfonde oder durch Concurrenz der Betheiligten
bestritten werden, und deren oberste Leitung dem Ministerium des Innern zusteht. In jedem
Kronlande oder Verwaltungsgebiete besteht eine Landes-Bau-Direction, welche anfänglich
direct dem Handels -Ministerium (beziehungsweise der General-Bau-Direclion) unterstand,
in der Folge aber zunächst dem politischen Landes-Chef 2) untergeordnet wurde. In den ein-
zelnen Kreisen sind Kreis- (Provinzial-, Komitats-) Bauämter vorhanden, welche bezüg-
lich der Reichs-Bauangelegenheiten von der Landes-Bau-Direction, bezüglich der Landesbauten
aber von dem Vorsteher der Kreisbehörde (Delegation, Komitats-Behörde) abhängen. An ein-
zelnen Orten sind Ingenieure aufgestellt, welche für einen oder mehrere politische Bezirke zur
Besorn-img- der vorfallenden Bauangelegenheiten und Ueberwachung der öffentlichen Gebäude
bestimmt sind, und bezüglich der Landes-Bauangelegenheiten den Weisungen der Bezirksvorstände
nachzukommen haben 3). Den Landes-Bau-Directionen sind technische Rechnungsabtheilungen
beigegeben, welche in Bezug auf die Rechnungs-Conlrole eine unabhängige Stellung von den
Bau-Organen haben, indem deren Leiter den Länder-Chefs unmittelbar untergeordnet sind.
Grössere Ballführungen, welche die Verfolgung eines Gesammtplanes des nöthigen Bauzusammen-
hanffes wejren bedingen, werden durch die Organe des Ministeriums für Handel oder durch die
von ihm berufenen Fachmänner ausgeführt; die übrigen Neu- und Erhaltungsbauten, mit Eiit-
schluss aller Baulichkeiten, welche vom Landes-Chef angeordnet, aber nicht aus Reichsmitteln
bestritten werden, sind von den Landes-Bau-Directionen und den untergeordneten Organen der-
selben zu besorgen.
Zu den Communications- Anstalten gehörtder Po st-, Staats-Eisenbahn-, undTe-
legraphen-Dienst. Ersterer wurde vordem von einer der allgemeinen Hofkammer unterstehenden
obersten Hofpostverwaltung geleitet; die Functionen derselben gingen in der Folge an die General-
Direction der Communjcationen über*), nach deren Auflösung die bezüglichen Geschäfte unmittelbar
vom Handels-Ministerium besorgt werden. Nach der erfolgten Organisation der Postbehörden 5)
bestehen in den grösseren Kronländern Post-Directionen, mit einem Post-Director an der
Spitze, und unter denselben in den wichtigeren Stationen Postämter mit einem Postamtsver-
l) Minist. Verord. vom 10. Januar 1853. Die Wirksamkeit dieser beiden letztgenannten Behörden umfasst
die Projeetirung , Leitung und Ausführung aller Staats-Eisenbahnen und der dazu gehörigen Gebäude
und Gegenstande nach den vom Ministerium genehmigten Plänen und Kostenüberschlägen, und zwar
bei der Direetion in Verona für das lomb.-venez. Königreich, bei der Cenlral-Direction in Wien für die
übrigen Gebietsteile der Monarchie.
-) Minist. Verord. vom st. Febr. 1833. Dieser ist die oberste Verwaltungs-Autorität für den öffentlichen Bau
dienst bezüglich derjenigen Bausachen, die nicht unmittelbar einen Gegenstand des Geschäftskreises der
Finanz-Landesbehörde berühren, oder die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde im Lande, unabhängig
von der politischen Landesbehörde, zugewiesen sind. Der Geschäftsverkehr zwischen dem Handels-Mini-
sterium und den Baubehörden in den Kronländern erfolgt durch Vermittlung des politischen Ländes-
Chefs. In Ungern ist der Landes-Bau-Director als allgemeiner Vorstand unmittelbar dein Militär- und Civil-
Gouvernement untergeordnet, während einer jeden Stalthalterei-Abtheilung eine Bau-Directions-Ablheilting
untersteht (Minist. Verord. vom 10. Oetober 1853).
s) Die Grundzüge für die neue Organisirung der Baubehörden in den' Kronländern sind in dem Allerhöch-
sten Handschreiben vom 14. September 1853 enthalten, nach welchem so eben die Organisirung der-
selben eingeleitet wird.
*) Diese Behörde wurde mit Minist. Verord. vom 29. Januar 1850 errichtet, mit Minist. Verord. vom 15. De-
cember 1851 reorganisirt und mit Minist. Verord. vom 23. November 1853 aufgelöst.
5) Allerhöchste Entschliessungen vom 7. und 15. November 1851 und 1. Februar 1852.
257
waltcr '), wozu noch die ambulanten Poslämter auf den Eisenbahnen kommen, welche einer eigenen
Direction (zu Wien) untergeordnet sind. Die untersten Organe für den Postdienst sind die Post-
Stationen für die Pferdepost und die Post-Expeditionen für die Briefpost. Im lombardisch-veneziani-
schen Königreiche besteht eine Ober-Post-Direction zu Verona mit dem Wirkungskreise einer
Post-Direction in den übrigen Kronländern; dann unter derselben 17 Post-Directionen in den
Delegalions-Hauplorten. deren Amiswirksamkeit nach dem für die Poslverwalter in den anderen
Kronländern vorgezeichneten Amtsunterrichte geregelt ist. Dem Handels-Ministerium unmittelbar
untergeordnet ist das Cours-Bureau und die Posl-Oekonomie-Verwallung.
Den Post - Directionen ist auch unter der Oberleitung des Ministeriums die Über-
wachung der Telegraphen- Aemter übertragen. Für den speciellen Telegraphen-Dienst
besteben : ein Central-Telegraphen-Amt beim Handels-Ministerium in Wien, dann die Telegraphen-
Aemler in der Hofburg: , bei den Ministerien des Aeussern und des Innern, dem Armee-Ober-
Conunando und der obersten Polizei-Behörde, endlich die Telegraphen- Aemter in den auswärtigen
M Folgendes ist die Uebersicht der Postbehörden:
K r o n 1 a n
Oeslerrcich unter der Enns
Oesterreich ob der Enns .
Salzburg
Steiermark
Kärnthen
Krain
Triest, Görz , Istrien . .
Tirol
Böhmen
Mähren
Schlesien
Leinberger Verwalt. Gebiel
Krakauer „ .,
Bukowina
Dalmatien
Lombardie
Venedig
Ungern
Wojwodschaft u. Tem. Banal
saniint der serbisch-bana-
tlschen Militärgränze . .
Kroatien. Slavonien u. kroa-
tiseh-slavon. Militärgränze
Siebenbürgen
S i l z
der
Post-Direction
Wien . . .
Linz ....
Gratz ....
Triest . . .
Innsbruck
Prag . . .
Brunn . . .
Lemberg . .
Zara . . .
Verona . . .
Pest ....
Oedenburg .
Pressburg
Kasebau . .
Grosswardein
l emesvar . .
Agram . . .
Hermanns ladt
Summe . .
Anzahl de
mit Beamten
bestellten
Postämter
8
5
3
5
3
1
4
12
8
100
Postämter
mit Stationen
vereint
50
34
19
55
20
23
La
56
139
50
1?
Ol
30
13
10
32
21
54
73
49
42
44
78
82
62
1.135
Post-
Stationen
4
7
3
ro
3
2
14
15
3
3
19
26
22
4
3
4
1
3
186
Post
Expeditionen
126
48
Kl
69
20
20
23
38
189
86
13
50
25
5
17
115
66
32
19
39
20
10
28
2
11
1.087
I.
33
258
Stationen ')• Dem Handels-Ministerium unmittelbar zugewiesen ist die telegraphische Werkstätte
zur Herstellung- und Erhaltung der telegraphischen Apparate.
Anfänglieh war der Betrieb der Staats-Eisenbahnen in ihrer damaligen beschränkte-
ren Ausdehnung an Privat-Compagnien verpachtet. Erst als sie nach Ablauf des Pachttermins in den
anmittelbaren Staatsbetrieb übergingen -), wurden hierfür Betrieb s-I) ir e c tion e n errichtet, wel-
che mit der Ausdehnung der Staatsbahnen sich vermehrten, letztlich aber durch die Leberlassung der
nördlichen und südöstlichen Staats-Eisenbahn an einePrivat-Gesellscbaft wieder verminderten =)• D'e
(kürzlich mit einem erweiterten Wirkungskreise bedachten) Betriebs-Directionen , welchen die an
den einzelnen Stationen aufgestellten Eisenbahnämter, das technische (mit der Erhaltung der
Bahn und der Fahrbetriebsmittel beauftragte) Personale, endlich die Maschinen- und Wagen-Repara-
tur-Werkstätten unterstehen, und denen als Hills- und Control-Amt eine technisch-administrative
Rechnungsabtheilung beigegeben ist, ressortirten ursprünglich von der General-Direction für
Communicationen, jetzt unmittelbar vom Handels-Ministerium. Die bestandene General-Inspection
über die Communications-Anstalten4) wurde gleichfalls dem Ministerium einverleibt.
Die oberste Leitung der Cultus-Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichtes
liegt dem Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht ob, welchem
die höheren Lehranstalten unmittelbar, die Mittel- und Volksschulen durch das
Organ der politischen Landesbehörden, denen Schulräthe beigegeben sind, unterstehen.
Von dem Ministerium des Cultus und des Unterrichtes ressortiren die Erz-
bischöfe und Bischöfe der katholischen Kirche (mit Einschluss des griechisch- und des arme-
nisch-katholischen Ritus) und der griechisch- nichtunirten Kirche, welche die Leitung der kirch-
lichen Angelegenheiten besorgen und dabei von ihren Consistorien oder Capiteln unterstützt
werden; ihre Diöcesen sind in Bezirks-Vicariate und Dechanteien, und diese in Pfarreien und
Local-Caplaneien eingetheilt. Für die geistlichen Angelegenheiten der augsburgischen und der helve-
tischen Confession bestehen zwei landesfürstliche Consistorien zu Wien (je eines für jede
Confession), dann das Ober-Consist orium zu Hermannstadt für die augsburgischen und jenes
zu Klausenburg für die helvetischen Glaubensgenossen. Den Consistorien untergeordnet sind die
>) Uebersicht der bereits eröffneten Telegraphen-Aemter :
Kronland
Telegraphen-
Aemter
Kronland
Telegraphen-
Aemter
Kronland
Telegraphen-
Aemter
Oester- (unt. d. Enns
reich tob d. Enns
Salzburg ....
Steiermark . . .
Kärnthen ....
Küstenland ....
2
o
1
2
1
1
k
Tirol
Schlesien ....
Bukowina ....
Dalmaüen ....
8
3
o
o
8
1
2
Lombardie . . .
Venedig ....
Ungern
Wüjwodschaft . .
Kroatien ....
Siebenbürgen . .
Militärgränze . .
6
7
k
1
3
2
k
~) Minist. Verord. vom 24. April 1850 bezüglich der nördlichen und Minist. Verord. vom 30. Mai 1850 be-
züglich der südlichen Staatsbahn, II. Section.
3) Errichtet wurden: für die nördliche Staats-Eisenbahn die Betricbs-Direction zu Prag, für die südöst-
liche jene zu Pest und für die südliche (II. Section) jene zu Gratz (Minist. Verord. vom 17. Mai 1851),
für die östliche jene zu Krakan (M. V. 21. Novemb. 1851), für die lomb. venez. , nach Auflösung der
provisorisch bestandenen General-Direction der Communicationen zu Verona, die Betriebs-Direction an
demselben Orte (Minist. Verord. vom 5. Nov. 1852), endlich für die südliche Staats-Eisenbahn, I. Section,
jene zu Wien (Minist. Verord. vom 1. August 1853). Die Betriebs-Directionen in Prag und Pest wurden
mit 1. Juni 1855 aufgelöst (Minist. Verord. vom 20. Mai 1855).
*) Minist. Verord. vom 20. Februar 1852.
259
Superintendenturen, die wieder in Seniorate (in Siebenbürgen bei der augsburgischen Confession
in Decanate) zerfallen, unter welchen die Pastoren und Prediger stehen. Die Unitarier (Socinianer)
haben einen Superintendenten zu Klausenburg, welcher zugleich Präses der beiden Consistorien
für die geistlichen und Schulangelegenheiten dieser Religions-Genossenschaft ist. Die geistlichen
Angelegenheiten der Israeliten werden von den Rabbinern besorgt.
Das Aufsichtsrecht des Staates in geistlichen, Stiftungs- und Schulangelegenheiten üben die
politischen Behörden aus, und die politische Landesbehörde ist die oberste Verwaltungsbehörde
für diese Angelegenheiten in dem Kronlande '), welcher bei der neuesten Organisirung auch die
Functionen der Landes-Schulbehörden 2) zugewiesen wurden. Bei den Länderstellen befinden sich
eigene Gymnasial- und Volksschul-Inspectoren, welche den Titel von Schulräthen tragen (im lom-
bardisch-venezianischen Königreiche wird die Aufsicht über die Gymnasien von General-Directoren
geführt). Die Verwaltung der einzelnen, dem gedachten Ministerium unterstehenden Lehr- und
Erziehungs-Anstalten, wissenschaftlichen und Kunst-Institute, stellt entweder den Lehrkörpern
derselben oder eigenen Directionen zu; die unmittelbare Aufsicht über die Volksschulen üben
die Ortsseelsorger aus, denen (geistliche) Schuldistricts- Aufseher (bei den protestantischen
Schulen die Senioren) vorgesetzt sind. Als weitere Organe der Verwaltung des Unterrichts er-
scheinen die theoretischen Staatsprüfungs-Commissionen =>), die Priifungs-Commissionen für die
Gymnasial- Lehramts -Candidaten *) und die Prüfungs-Comniission für die Realschul-Lehramts-
Candidaten (zu Wien).
An der Spitze der Polizei-Verwaltung: steht die oberste Polizei-Behörde,
als deren untergeordnete Organe nebst den politischen Behörden die (auch in den
uivrischen Ländern eingeführten) Polizei-Directionen fungiren.
In den Kronländern besorgen die Oberleitung der polizeilichen Verwaltung die Militär- und Civil-
Gouverneure, die Statthalter und Länder-Chefs, unter welchen in den einzelnen Kreisen die Kreis-
vorsteher wirken, mit Ausnahme der Kronlands-Haiiptslädte und ihrer Bezirke (im lombardisch-
venezianischen Königreiche der Delegationen Mailand und Venedig), für welche eigene Polizei-
Directionen bestehen; in den grösseren Städten ist der Rayon derselben in Bezirke getheilt, in
denen eigene Polizei-Bezirks-Comniissariate aufgestellt sind. An den Gränz- und einigen anderen
Orten bestehen Polizei-Conimissariate, in den Badeorten während der Curzeit Exposituren, welche
von der bezüglichen Polizei-Direction abhängen5)- Endlich unterstehen der obersten Polizei-Be-
hörde die Sicherheits-Organe, die (im §. 102 näher zu erwähnende) Gendarmerie und die Polizei-
Wachkörper.
Das frühere General-Bechn ungs-Dir ector ium, nunmehr die oberste
Bechnungs-Controls-Behörde, ist unmittelbar Seiner Majestät dem Kaiser
untergeordnet und nimmt gleiche Stelle mit den Ministerien ein.
1) In Ungern sind dem Militär- und Civil - Gouverneur rücksichtlich der Gegenstände des Cultus
jene Angelegenheiten zugewiesen, bei denen es sich um grundsätzliche Fragen über das Vcrhältniss der
Kirche zum Slaate oder über die Stellung der Confessionen unter sich, oder um das Guiachten über die
Besetzung von Bischofssitzen und anderen höheren geistlichen Würden handelt; die übrigen geistlichen und
Stiftungs-Angelegenheiten werden von den Statthalter« -Abtheilungen geleitet (Minist. Verord. vom
19. Januar 18öl).
s) Die Landes-Schulbehörden wurden mit der kais. Verord. vom 24. October 1849 und Minist. Verord. vom
23. Januar 1850 errichtet, und ihre Geschäfte gingen zufolge der Minist. Verord. vom 19. Januar 1853 an
die Länderstellen über.
s) Es bestehen deren in Wien, Grata, Innsbruck, Prag, Olmütz, Krakau, Lemberg. Zara , Pest, Agram
und Hermannstadt.
4) Dieselben sind errichtet in Wien, Innsbruck, Prag, Lemberg, Pavia und Padua.
5) Grundzüge für die Organisation der Polizei-Behörden vom 10. December 1850.
33 *
260
Diese Behörde hat das Verrechnungswesen des gesammten Kaiserstaates zu leilen, den
Jahresausweis aller Staatsrechnungen zu bearbeiten und die Uebersicht der Einnahmen und
Ausgaben zu liefern, für welchen letzteren Zweck das mit derselben vereinigte Central-
Rechnungs -Departement thätig ist ')■ Unter dieser Central - Behörde stehen die Prüfungs-
Commissionen für die Staalsreehnungs- Wissenschaft a) ; ferner die Cenlral-Staatsbuchhallungen
für die ihnen zugewiesenen Geschäftszweige =) und die Staatsbuchhaltungen in den einzelnen
Kronländern '*).
Im Ministerium des Aeussern und des kaiserlichen Hauses fand keine
wesentliche Aenderung Statt, nachdem die bei der Bildung des Handels-Ministeriums
an letzteres übertragene Personal- und Diseiplinar- Leitung der Consular- Behörden
in der Türkei und in Griechenland an das Ministerium des Aeussern (mit der unmit-
telbaren geschäftlichen Unterordnung dieser Consular- Behörden unter die Gesandt-
schaften zu Konstantinopel und Athen) wieder zurückgelangte5).
Die Beorganisirung der Militär-Verwaltung wird im Zusammenbange der Dar-
stellung des gesammten Heerwesens zur Sprache kommen.
§. 100.
Fortsetzung.
Auswärtige Angelegenheiten.
Die Wirksamkeit und die Erfolge des Ministeriums der auswärtigen Ange-
legenheiten und des kaiserlichen Hauses während der Periode 1848—1855
bilden einen Bestandteil der neuesten politischen Geschichte Europa's , deren Behand-
lung ausserhalb der in gegenwärtiger Darstellung verfolgten Aufgabe liegt. Hier wird es
genügen, die leitenden Bicbtpuncte der äusseren Politik anzudeuten, und jenen Antheil
an den Leistungen dieses Verwaltungszweiges hervorzuheben, welcher seine Bückwir-
kung auf die inneren Zustände des Kaiserstaates äusserte.
Der erste Stoss der Bewegung war gegen die Wirksamkeit des Staatskanzlers
Fürsten Metternich gerichtet. Fast durch volle vierzig Jahre hatte der Fürst die aus-
wärtigen Angelegenheiten Oesterreich's geleitet, und den entscheidendsten Einfluss auf
die Führung derselben in den meisten anderen Staaten Europa's ausgeübt; er war der
') Kaiserl. Verord. vom 27. März 1854.
*) Zu Wien, Linz, Gratz, Triest, Innsbruck, Prag, Brunn, Lemberg, Zara, Ofen, Temesvar, Agram und
Hermannstadt.
3) Von den früher bestandenen Cenlral-Staatsbuchhallungen entfiel die Hof-Poslbuchhaltung, und an deren
Stelle trat die Central-Buchhaltung für die Communicalions-Anstallen (Gen.-Rech.-Dir.-Erlass 20. Decem-
ber 1852). Auch wurde die Lotto-Hofbuchhaltung mit der Tabak- und Stämpel-Hofbuchhallung vereinigt
(Erlass d. ob. Rechnungs-Conlrols-Behörde 15. Juni 1855).
*) In allen grösseren Kronländern (ebenso zu Krakau und Temesvar) besteht eine Staatsbuchhallung, in
den kleineren (mit Ausnahme der Bukowina) Abtheilungen derselben; so in Salzburg (von jener in Linz),
Klagenfurt (von Laibach), Troppau (von Brunn), dann die Rechnungs-Departements in Oedenburg, Press-
burg, Kaschau und Grosswardein (von Ofen).
5) Allerhöchstes Handschreiben vom k. Juni 1853. Die Leitung der den Consuln im türkischen Gebiete
über die österreichischen Unterthanen und Schutzbefohlenen zustehende Rechtspllege wird von dem
Ministerium des Aeussern im Einvernehmen mit dem Justiz-Ministerium besorgt (Kais. Enlschl. vom
18. Januar 1853).
261
Haupturheber und der Träger des heutigen europäischen Staaten-Systems, wie es sieh
auf der Grundlage des Wiener Congresses gebildet hat. Sein scharfblickender Geist
erkannte frühe die Gefährlichkeit der im Stillen heranreifenden, unter den mannigfachsten
Gestaltungen zur Erscheinung gelangenden revolutionären Tendenzen, und hewog ihn zu
dein allerwärts geltend gemachten und standhaft durchgeführten Entschlüsse, das allen
Staaten gemeinsame Uebcl durch gemeinsame Gegenwirkung zu bekämpfen. Diess ge-
lang, bis die französische Juli-Revolution das System erschütterte und die Februar-
Revolution es für den Augenblick zusammenbrach. Mit soviel unbesiegbarer muthiger
Ausdauer der greise Staatskanzler der Revolution entgegengetreten war und die
erhaltenden Grundsatze des Staatenbestandes vertheidigt hatte, eben so leicht und wi-
derstandslos entschloss er sich, von dem Schauplatze abzutreten, als es sich um seine
Person handelte, in welcher die aufgeregte Meinung ein Hinderniss der wiederherzu-
stellenden Ruhe erblickte; instinetartig trat dabei die Ansicht hervor, dass die Revo-
lution so lange in Oesterreich keines Erfolges sicher sein dürfe, als des Fürsten Name
unter jenen der leitenden Staatsmänner genannt werde. Die Tage der Verblendung
waren aber gezählt, und es ward dem Nestor der europäischen Staatsmänner, den die
Genialität seines Geistes, gepaart mit ausgebreitetem Wissen, die unerschütterliche
Ruhe seines Charakters und die reifste Erfahrung an die Spitze der Politik unseres
Welttheiles gestellt und auf derselben so lange erhalten hatte, eine seltene Genug-
thuiinir beschieden. Inmitten einer neuen Zeit, unter vielfach veränderten Um-
ständen , rechtfertigen die Personen und die Zustände sein consequent durchgeführtes
System der auswärtigen Politik in richtiger, alles Unwesentlichen entäusserter
Auffassung und entschiedener Durchführung als das allein haltbare, und was sein
vorschauender Geist vor Jahrzehenten verkündete, das wird eben jetzt mit blutigen
Zügen in die Tafeln der Weltgeschichte eingegraben.
Nach des Fürsten Abgange musste die Thätigkeit des Ministeriums des Aeussern
in den Hintergrund treten und vermochte selbst in die zunächst gelegenen deut-
schen Verhältnisse nicht wirksam einzugreifen. Erst nach Besiegung der Revolution
und nach Wiederherstellung der Ordnung konnte dieses Ministerium bei der Thronbe-
steigung Seiner Majestät des Kaisers Franz Joseph I., welcher den bedeutungsvollen
Wahlspruch: „Viribus unitis", das Symbol der Reichseinheit, zudem Seinigen
machte, wieder zu seiner vollen Wirksamkeit gelangen. Die Aufgabe desselben war
eine höchst schwierige. Es hatte das während der letzten Erschütterungen tief gesun-
kene Ansehen herzustellen , die Integrität und Einheit des Reiches zu vertheidigen,
besonders dem Auslande gegenüber, welches eines Theils noch in revolutionären Zu-
ckungen befangen war, andern Theils mit den Consequenzen der Revolution sympathi-
sirte, und in überwiegendem Maasse dem Bestände und der Beruhigung des Kaiserstaa-
tes feindlich entgegentrat. Zum Glücke für Oesterreich sendet ihm die gütige Vorse-
hung in bedrängter Zeit stets den rechten Mann, und dieser rechte Mann war der Fürst
Felix von S ch warzenberg, an dessen gestähltem Charakter die wogende Brandung
der Bevolution, mochte sie auf dem Felde der Waffen oder des diplomatischen Streites
ihm entgegenbrausen, machtlos anstürmend zurückprallte. Kühn und fest war das
2G2
Programm, mit welchem er seine Laufbahn als Chef des Ministeriums und Leiter
der auswärtigen Angelegenheiten eröffnete, und dem gesprochenen Worte, das
auswärts Manche zweifelnd vernommen , sollte bald die bewährende That folgen. Ra-
detzky hatte mit seinem tapferen Heere die Ruhe im lombardisch-venezianischen
Königreiche hergestellt, die Revolution niedergedrückt, die sardinische Kriegsmacht
daraus vertrieben. Was aher das Schwert nicht zu erringen vermochte, das sollte die
schlaue Kunst der Unterhandlung der Revolution zuwenden. Auf Oesterreich's Schwä-
chung durch die vorausgegangenen Erschütterungen, auf seine Einschüchterung durch
die ungrische Insurrection bauend, wollte über Anregung Sardinien's die auswärtige
Diplomatie das Schicksal der Lombardie von der Entscheidung eines Congresses, für
welchen die Rollen in vorhinein vertheilt waren , abhängig machen, und schon waren
die Mitglieder dieses Friedensvermittlungs- Congresses in Rrüssel versammelt. Allein
Oesterreich erhob inmitten der Gefahren aller Art seine Stimme, wie in den Tagen
seines machtvollsten Glanzes, mit dem von seinem guten Rechte ihm einge-
gebenen Muthe, erklärte, die ihm zweifellos zugehörige, mit den Waffen in der Hand
gegen unrechtmässigen Einfall vertheidigte und wieder eroberte Lombardie gegen jeden
Angriff, woher er immer komme, schützen zu wollen, protestirte gegen die Refug-
niss und den Zusammentritt des Congresses, — und der Congress stäubte gegenstands-
los auseinander, ehe er sich noch förmlich constituirt hatte. Der zweite sardinische
Krieg, dessen Dauer die siegreiche Schlacht von Novara auf drei Tage beschränkte,
brachte Oesterreich in überwiegenden Vortheil, dessen Benützung den Gegner voll-
ständig vernichten konnte; die Einmischung fremder Mächte wurde zurückge-
wiesen, aber dem sich auf den monarchischen Grundsatz berufenden Sohne Karl
Albert's — letzterer hatte durch die Thronentsagung Sühne geleistet — wurde das
fremdem Dazwischentreten verweigerte Zugeständniss gemacht, welches ihn auf dem
Throne erhielt. Als in dem Königreiche Sardinien selbst die Revolution neuerdings
Einfluss gewann und den wieder in Frage gestellten Friedensschluss verzögerte, da
bedurfte es der Entschiedenheit des österreichischen Cabinetes und der Gewandtheit
seines Unterhändlers, um diesen Widerstand zu brechen, und die Keime des Gedeihens
für die Entwicklung des friedlichen Verkehres und des Wohlstandes von ganz Ober-Italien
durch die Wegräumung oder Milderung der Zollschranken, Erweiterung der Commu-
nicationen und Herstellung der freien Po-Schifffahrt daraus hervorgehen zu machen.
In noch höherem Maasse , als diess in Italien der Fall war, erforderte die Ge-
staltung der Dinge in Deutschland das feste und entschiedene Auftreten des österreichi-
schen Cabinetes. Der Bestand des deutschen Bundes und der berechtigte Einfluss Oester-
reich's als der ersten deutschen Grossmacht auf denselben, ja selbst der in den tiefsten
Wurzeln einer tausendjährigen Geschichte begründete Zusammenhang Oesterreich's
mit Deutschland, war nach allen Seiten hin bedroht. Da Se. kais. Hoheit Erzherzog
Johann seine Stellung als Reichsverweser niederlegte, wurde auf Andringen Oester-
reich's, welches die Wiederherstellung der deutschen Rundesbehörde eifrig betrieb,
im Vereine mit Preussen die interimistische deutsche Rundes-Commission niederge-
setzt, an deren Spitze Freiherr v. Kübeck als österreichischer Commissär trat. Aber
263
nicht allein von revolutionärer Seite her wurde der Beeonstituirung des Bundes ent-
gegengewirkt. Die Tendenz tauchte auf, mit Ausschluss Oesterreich's, dessen Kraft
man durch die Verlegenheiten in seinem Innern gelahmt wähnte, Deutschland unter
die Leitung Preussen's zu stellen , und die Einheit eines engeren Deutschlands
auf den Beschlüssen der Erfurter Versammlung aufzuhauen. Oesterreich leistete, auf
der Grundlage seines unverjährbaren Rechtes, unterstützt von den deutschen Mittel-
staaten, entschiedenen Widerspruch, und setzte, als dieser nicht beachtet wurde,
seine volle Macht für die Geltendmachung seines Rechtes ein.
Die trübsten Tage der Zerrissenheit Deutschland^ schienen wiedergekehrt, als die
beiden deutschen Grossmächte einander gerüstet gegenübertraten. Dem festen Ent-
schlüsse Oesterreich's zur Abwehr des Eingriffes in sein Recht folgte in zauberähnlicher
Baschheit die Entwicklung einer imposanten Kriegsmacht an seiner nördlichen Gränze.
Aber noch in der letzten Stunde wendete das Geschick den Ausbruch des drohenden, in
seinen Folgen für Deutschland unberechenbaren Unheils ab. Die unerwartet schnelle
Vereinigung einer zahlreichen und kampfbereiten Armee, deren moralisches Vertrauen
in die eigene Kraft durch glänzende Siege in zahlreichen blutigen Schlachten und
durch die von ihr bewerkstelligte Bettung des Vaterlandes auf das höchste gesteigert
war. hatte Oesterreich in unläugbaren Vortheil versetzt, den entscheidenden
Erfolg in dem bevorstehenden Feldzuge ihm in nahe Aussicht gestellt, und einen
tiefen Eindruck jenseits der Glänze in befreundeten und nicht befreundeten Lagern
hervorgebracht. Desto anerkennenswerther war die Selbstbeherrschung, mit welcher
Oesterreich die zur friedlichen Ausgleichung gebotene Hand annahm. Die kaiserliche
Reffierune-war durch die Geschichte belehrt, dass die Zeiten des Zerwürfnisses zwischen
den beiden grossen deutschen Begierungen mit den Tagen d,er tiefsten Erniedrigung
Deutschland^ und seines herbsten National-Unglückes zusammen fallen; sie war sich
bewusst, dass die auseinandergehenden Interessen der beiden Staaten auf dem Wege
früherer oder späterer Verständigung ausgeglichen werden müssen, dass die Wohlfahrt
und die politische Macht Deutschland^ so wie die gesicherte Stellung von Mittel-
Europa nur durch den Einklang der beiden Begierungen in den grossen politischen
Fragen erzielt werden können. Deutschland, dessen Gestaltung ohnehin der Keime der
Uneinigkeit so viele enthält, vermag nur durch diesen Einklang sein politisches Gewicht
zu erhalten, welches hinwieder Oesterreich und Preussen in ihren ausserdeutsehen
Beziehungen kräftiget und ihren Einfluss in dem europäischen Concerte zum entschei-
denden macht. Durch die Olmützer Uebereinkunft ward der Streit zwischen Oester-
reich und Preussen ehrenvoll geschlichtet, die Bundesversammlung fand wieder allge-
meine Anerkennung, und Oesterreich trat in seine Bechte am Bundestage ein.
Nachdem Oesterreich in Italien sein Ansehen befestigt, in Deutschland seine alten
Bechte gewahrt und daselbst durch die Persönlichkeit seines Monarchen neue Sympa-
thien gewonnen hatte, trat es in freundschaftliches Einverständniss mit dem Beherrscher
von Frankreich, dem Kaiser Louis Napoleon, welcher so eben die Bevolution in jenem
gährenden Lande gebändigt und den Metternich'schen Grundsatz von der Notwendig-
keit ihrer gemeinsamen Bekämpfung thatsächlich anerkannt hatte. Es war auch diess ein
264
Zeichen der neuen Zeit, dass die beiden Staaten, deren politischer Gegensatz ein
traditioneller geworden zu sein schien, in höherer Auffassung die Grundlagen gemein-
samen Handelns gefunden hatten. So lange Frankreich die ihm bedrohlich erscheinende
Hausmacht Oesterreich's an seinen Gränzen in Spanien, den Niederlanden und Italien
einzuengen strebte, so lange es nach einem entscheidenden Einflüsse in Deutschland
trachtete, oder von revolutionärem Propagandismus und ehrgeizigen Eroberungsgelüsten
sich leiten Hess, war dieser Gegensatz allerdings ein gegebener und nicht zu beseiti-
gender. Heutzutage bedingt die fortschreitende Cultur-Entwickluug andere Zwecke
des staatlichen Lebens : die Erhaltung äusserer und innerer Ruhe, die Pflege des Frie-
dens, und unter dem nährenden Schatten desselben die Entfaltung der gesellschaftlichen
Wohlfahrt durch den Aufschwung des Acker- und Bergbaues , der Industrie und des
Handels, der Künste und Wissenschaften. Störungen dieser Ruhe durch Ursachen,
welche in den vergangenen Jahrhunderten wirksam waren, durch politische Principien,
Familien-Interessen oder Eroberungssucht, treten in den Hintergrund , und nur zwei
Gefahren sind es, welche dem heutigen und dem kommenden Geschlechte drohen : der
Kampf mit der Revolution , und die wichtigste aller Fragen unseres Jahrhundertes, die
Ordnung der orientalischen Verhältnisse. In seinen höchsten Interessen an dieser
Ordnung betheiligt, konnte Oesterreich bei dem plötzlichen Hereinbrechen der
orientalischen Wirren kein thcilnahmsloser Zuschauer bleiben. Mit der gleichen Entschie-
denheit, mit welcher es so eben gegen die osmanische Regierung seine vollkommen
berechtigten , die Ruhe einer Provinz bedingenden Forderungen durchgesetzt hatte,
trat es der Beeinträchtigung entgegen , welche die Rechte der Pforte und die Sicher-
heit des österreichischen Gränzgebietes durch die pfandweise Besetzung der Donau-
Fürstenthümer von Seite russischer Truppen erlitten. Oesterreich hatte nur an seiner
Tradition festzuhalten, und die Grundsätze zur Geltung zu bringen, deren Durch-
führung Fürst Metternich vor einem Vierteljahrhunderte, wenngleich vergeblich,
versucht hatte. Die Westmächte erklärten Russland den Krieg, Oesterreich sammelte
seine trefflich geübten Streitkräfte in einer kaum jemals vorhanden gewesenen Anzahl
unter einem seiner erprobtesten Feldherren, dem Feld-Zeugmeister Freiherrn von Hess.
an seiner Südost- und Ostgränze, entschied durch die strategische Aufstellung der-
selben die Aufhebung der Belagerung von Silistria und den Rückgang des russischen
Heeres über die Donau und den Pruth, und besetzte, in Vollziehung eines mit der
Pforte abgeschlossenen Vertrages, die Walachei und Moldau. Diese Erfolge wurden
indess nicht ohne die empfindlichsten Opfer errungen; die Bande der Freundschaft
mit einem Staate, mit welchem Oesterreich so eben noch in den engsten Beziehungen
stand und gegen welchen es unläugbare Verpflichtungen hatte , mussten gelockert,
und die Geldkräfte des Reiches in einem ungewöhnlich hohen, nur durch die bereitwillige
Unterstützung der Gesammtheit des Volkes möglich gewordenen Grade in Anspruch
genommen werden. Den Lehren seiner Tradition und dem Gebote einer wahrhaft
grossstaatlichen Politik folgend, schreckt Oesterreich vor keinem Opfer zurück, wenn
die Erreichung der wichtigsten Zwecke der Machtstellung und Würde des Staates
dadurch angestrebt wird, und setzt grosses Gut um Abwehr grossen Nachtheiles ein.
265
Inmitten der Ausrüstung und Entsendung seines gewaltigen Kriegsheeres hatte
Oesterreich auch seine Stimme im Rathe der europäischen Mächte erhoben, durch Ver-
handlung sich Bundesgenossen zu verschaffen und sohin in friedlichem Wege auf die
Beilegung der Wirren und auf Herstellung eines dauernden Rechtszustandes im Oriente
hinzuwirken gesucht. Schon unterm 20. April 1854 war mit Preussen ein Schutz- und
Trutzvertrag für den Fall abgeschlossen, als Oesterreich von Rnssland angegriffen würde
oder letzteres seinen Eroberungskrieg gegen die Pforte über den Balkan fortsetzte,
welchem Vertrage der deutsche Bund sich anschloss, sowie derselbe auch dem Zusatz-
Artikel vom 26. November 1854, welcher die Stellung Oesterreich's in den Donau-Für-
stenthümern als in dem Schutzbündnisse garantirt anerkannte, seinen Beitritt gewährte.
Nachdem Oesterreich mit den Westmächten die Situation in den Protokollen vom
9. April und 23. Mai, dann in den ausgetauschten Noten vom 8. August 1854 festge-
stellt hatte, schritt es zudem Allianz- Vertrage vom 2. Oecember 1854 mit Frankreich
und Grossbritannien, worin es eventuell einen Offensiv-Vorgang im Vereine mit den
Westmächten in Aussicht stellte, im Falle als Russland die ihm zu machenden Frie-
densvorschläge verwürfe. In Erwägung, dass der orientalische Krieg eine ebenso lange
Dauer als grosse Ausdehnung gewinnen könne, und von dem Wunsche beseelt, den
ausserordentlichen Opfern an Menschen und Geld, welche dieser Ki-ieg bereits geko-
stet hat, ein baldiges und für beide Theile ehrenvolles Ende zu machen, veranlasste
Oesterreich die Friedens-Conferenzen. welche, nachdem Russland auf die Grundlagen
der Verhandlung in den bekannten vier Puncten (der Aufhebung des russischen Pro-
tectorates über die Donau-Fürstenthümer, der Freiheit der Donau-Schifffahrt, der Inte-
grität des türkischen Reiches sowie der Reschränkung des russischen Uebergewichtes
auf dem schwarzen Meere, endlich dem Aufhören des russischen ausschliesslichen Ein-
flusses auf die Lage der christlichen Unterthanen der Pforte) eingegangen war, zu
Wien im Laufe des Frühjahres 1855 unter dem Vorsitze des österreichischen Ministers
des Auswärtigen Grafen Ruol stattfanden.
Die würdevolle Stellung, welche Oesterreich's Vertreter auf diesem Congresse
einnahmen, das Bemühen Oesterreich's, kein Mittel zur Herbeiführung des Friedens
unversucht zu lassen, und sein letzter Ausgleichungsversuch sind in der Geschichte
verzeichnet. Wenn jene Conferenzen und dieser endliche Versuch nicht zu dem
Frieden führten, so ist die Schuld hiervon nicht Oesterreich beizumessen. Die An-
nahme ist erlaubt, dass Oesterreich's Streben nach einer unblutigen Beilegung der
Wirren von einem gedeihlichen Erfolge begleitet gewesen sein würde, wenn es sich hierbei
der (begehrten , aber nicht erlangten) Unterstützung Preussen's und Deutschland's zu
erfreuen gehabt hätte, wie die Besorgniss nicht unbegründet ist, dass diese Weigerung in
ihren Folgen sich möglichen Falles fühlbar machen dürfte. Dieses Scheiterns seiner Frie-
densbestrebungen ungeachtet steht aber das Ansehen der österreichischen consequenten
Politik fester als je, und voraussichtlich wird Oesterreich berufen sein, den langen
orientalischen Kampf als Schiedsmacht zu beendigen.
Während das Ministerium des Aeusseren in der eben angedeuteten Art mit der
Verteidigung der Integrität und der Interessen des Beiches nach Aussen hin , so wie
I. 34
2(>6
mit der Verhandlung der wichtigsten Fragen europäischer Politik beschäftigt war, fand
es noch Gelegenheit und benützte dieselbe zum Abschlüsse so zahlreicher Verträge
und Uebereinkommen mit fremden Regierungen, wie diess in so kurzer Zeit noch nie
erfolgt war. In der Zeit vom Januar 1849 bis Ende Juli 1855 wurden mit allen
europäischen Regierungen (fast nur Sicilien und Portugal ausgenommen) Verträge
und Uebereinkommen abgeschlossen, deren Zahl sieb auf nicht weniger als 94 beläuft,
und worunter 52 förmliche vom Monarchen ratificirte Verträge und 42 Uebereinkommen
und Vereinbarungen erscheinen. Das Rezeichnendste hierbei ist, dass nur die geringere
Anzahl dieser Conventionen Verhandlungen der Politik oder solche Gegenstände betraf,
welche (wie Gränzberichtigungen, Heimfallsrechte, Auslieferung und Verfolgung der
Verbrecher) früher in überwiegender Anzahl das Object internationaler Verträge aus-
machten, und die meisten derselben, dem Geiste der neuen Zeit huldigend, die Förderung
des Handels und der Schifffahrt, insbesondere aber die Ausdehnung der länderver-
knüpfenden Communications-Anstalten, der Posten, Eisenbahnen und Telegraphen,
bezweckten. Der grosse und fruchtbare, wenn auch erst in späterer Zeit (doch dann
um so gewisser) reifende Gedanke einer Vereinigung von ganz Deutschland, von Ober-
und Mittel-Italien mit Oesterreich in allen Verkehrshinsichten ging auf dem praktischen
Felde zuerst von Oesterreich aus, und ward bereits hinsichtlich der Telegraphen- und
Post-Verbindungen der Verwirklichung nahe gebracht, hinsichtlich der Zolleinigung mit
Parma und Modena (nebst Liechtenstein) ausgeführt, und gegenüber dem Zollvereine
mindestens durch nahmhafte Handels- und Zollerleichterungen künftiger Durchführung
näher gerückt. Zu solchen friedlichen Eroberungen benützte Oesterreich die in blutigen
Schlachten errungenen Vortheile, wie denn , nachdem durch die Schlacht von Novai-a
das Ansehen und der Einfluss Oesterreich's in Ober-Italien befestiget worden, der Ab-
schluss eines Handels- und Sehifffahrts- so wie eines Zollvertrages mit Sardinien, Post-
Verträge mit Sardinien, Parma, Modena, Toscanaund dem Kirchenstaate, Telegraphen-
Verträge mit den drei erstgenannten Staaten, Zolleinigungsverträge mit Parma und
Modena, Eisenbahnverträge mit Parma, Modena, Toscana und dem Kirchenstaate, sowie
die Verträge mit Parma, Modena und dem Kirchenstaate, wodurch die seit dem Wiener
Congresse vergeblich angestrebte freie Po-Schifffahrt erreicht wurde, die unmittelbare und
mittelbare Folge davon waren. Der einzelnen Verträge wird bei den einschlägigen Ver-
Avaltungszweigen Erwähnung geschehen. — Schliesslich sei noch bemerkt, dass in diesen
Zeitraum die Verfügung des Ministeriums fällt, kraft welcher die Candidaten für diplo-
matische Posten und für Anstellungen im Innern des Ministeriums sich einer prak-
tischen Prüfung aus den einschlägigen Fächern zu unterziehen haben, wie solche auf
höhere Ausbildung der eintretenden Reamten abzweckende Prüfungen in anderen
Staaten seit Langem bestehen.
Das Programm des Fürsten Schwarzenberg verkündete schon am 27. November 1848, dass
das unter seinem Vorsitze gebildete Ministerium seine Aufgabe darin suche, Oesterreich zu einem
o-rossen einheitlichen Staatskörper umzuschaffen und demselben einen geachteten Platz im euro-
päischen Staaten-Systeme zu sichern, — eine Aufgabe, welche mit der unmittelbar darauf folgen-
den Thronbesteigung des jugendlichen Kaisers Kranz Joseph I. (Allerhöchst -Welcher den
267
Wahlspruch: „Viribus unitis" durch die Aller!.. Entschl. vom 12. Februar 1849 annahm) ihrer
Verwirklichung- entgegenging.
Selbst noch ehe der Krieg- in Ungern beendet war, befestigte der Friedensschluss mit Sar-
dinien zu Mailand (6. August 1849) und die Capitulalion von Venedig- (24. August 1849) die
Machtstellung- Oesterreiclrs in Ober-Italien. Radetzkys Waffen führten die Herzoge von Parma
und Modena in ihre Staaten zurück, und unterstützten die Restauration des Grossherzogs von
Toscana und des Papstes. Verträge über eine allmähliche Einigung- in den Verhältnissen des Handels
und Verkehres umschlangen die Halbinsel mit Banden, welche die einzig praktische Beseitigung
ihrer staatlichen Zersplitterung in sich schlössen.
Auch nach der Seite Deutschlands hin errang sich Oesterreich seinen früheren entscheidenden
Einfluss wieder. Da die in der Frankfurter National-Versammlung zum augenblicklichen Ueberge-
gewichte gelangte Partei den Abschluss der deutschen Einheit in der Uebertragung des Erbkaiser-
thumes an Preussen suchte und den angebotenen Eintritt Gesammt-Oesterreich's in den deutschen
Bund beharrlich von sich wies , rief Oesterreich seine Vertreter aus der National-Versammlung
ab (5. April 1849). Als aus den Wirren Südwest-Deutschland's eine Aussicht auf dauernde Klärung
der gährenden Elemente auftauchte, gewährte der Abschluss des Interims zwischen Oesterreich und
Preussen (30. September 1849) den ersten Anhaltspunct für eine Herstellung geordneter Zustände.
Die Tage von Erfurt und Berlin (April und Mai 1850) traten dazwischen ; aber der Lösung des
deutschen Bundes auch nach dieser Richtung entgegenkämpfend, erneuerte Oesterreich den Frank-
furter Bundestag (10. Mai 1850), welcher seine Restauration feierlich aussprach (2. September
1850), und sicherte sich zu Bregenz (11. Octob. 1850) die Zustimmung Baiern's und Würtemberg's
für ein ernsteres Vorgehen, um diesem Bundestage auch die Anerkennung seiner Autorität zu ver-
schaffen. Vor der Anwendung der Waffengewalt wich Preussen zurück; die Olmützer Punctation
(29. November 1850) führte zu den Dresdner Conferenzen (23. December 1850 bis 15. Mai 1851),
der Austrag der kurhessischen und schleswig-holsteinischen Frage gieng an die Gesammtheit der
deutschen Regierungen über, der Bundestag wurde am 5. Juni 1851 wieder vervollständiget, alle
Sonderbunds-Bestrebungen erloschen.
Wie nach der Seite Italiens, arbeitete Fürst Schwarzenberg, mit dem Freiherrn von Brück in
der «tatkräftigsten Uebereinstimmung, dahin, eine handelspolitische Einigung Deutschlands mit
Gesammt-Oesterreich zu Stande zu bringen. Der Weg, welchen die Depeschen vom 30. December
1849 und 30. Mai 1850 bezeichneten, wurde durch die Zoll-Conferenzen in Wien (5. Januar bis
20. April 1852) und die Darmstädter Uebereinkunft verfolgt, und führte erst nach des Fürsten
Tode (5. April 1852) zum Ziele, dem Abschlüsse des Zoll- und Handelsvertrages vom 19. Fe-
bruar 1853. Auch ein deutsch-österreichischer Post- und Telegraphen- Verein kam zu Stande.
Dem Nachfolger des Fürsten Schwarzenberg im Ministerium des Auswärtigen, dem Grafen
Karl Buol -Schauen st ein, fiel unmittelbar nach der Beilegung der deutschen Frage die grosse
Aufgabe zu, Oesterreich in der Weltfrage der orientalischen Verwicklung die ihm gebührende ent-
scheidende Stimme zu sichern. Nachdem Oesterreich durch die Sendung des Grafen Leiningen seinen
Anforderungen zur Beruhigung der Südgränze des Reiches und zur Beseitigung der gegen Monte-
negro verübten Gewaltthätigkeiten der Pforte schleuniges Gehör verschafft (Februar 1853), erklärte
es sich eben so entschieden gegen Russland*s Vorgang, womit letzteres, aus Anlass einer Differenz
wegen des Schutzrechtes über die orientalischen Christen, durch pfandweise Besetzung der Donau-
Fürstenthümer die Integrität der Pforte verletzte. Mit Frankreich, Grossbritannien und Preussen
versuchte es eine Vermittlung, die auch nach der Kriegserklärung- der Westmächte an Russland
(28. März 1854) fortdauerte. Als Russland keine Nachgiebigkeit zeigte, rüstete Oesterreich zum
Kriege und übernahm durch einen Vertrag mit der Pforte (14. Juni 1854) die Besetzung der Donau-
Fürstenlhümer, für welche auch durch die Verträge vom 20. April und 26. November die Garantie
Preussen1 s und durch die Bundestags-Beschlüsse vom 24. Juli und 9. December jene des deutschen
Bundes erlanfft ward. Ein Noten-Austausch mit Frankreich und Grossbritannien (8. August 1854)
34 *
2G8
stellte die Puncte fest, welche das Minimum der an Russland zu richtenden Forderungen bilden
sollten, und die Allianz vom 2. December sicherte denselben noch eine wirksamere Unterstützung von
Seite des Wiener Cahinets, welches auch nach dem Scheitern der Wiener Friedens-Conferenzen (4. Juni
1855) der gewichtigen Rolle des entscheidenden Vermittlers jener Angelegenheiten nicht entsagt hat.
Um sich den Nachwuchs tüchtiger Kräfte für die diplomatische Laufbahn zu sichern, ordnete
noch Fürst Schwarzenberg mit Erlass vom 21. Januar 1851 an, dass künftighin nur solche Bewer-
ber zu einer Stelle im Conceptsfache bei dem Ministerium oder bei einer Mission zugelassen werden
können, welche nach Ablegung der theoretischen Staatsprüfungen sich einer besonderen Diplo-
maten-Prüfung (aus dem natürlichen und positiven Völkerrechte und der diplomatischen Staaten-
Geschichte) unterziehen. Männer von bereits anerkannter ausgezeichneter fachwissenschaftlicher
oder praktischer Ausbildung und die Zöglinge der orientalischen Akademie sind von dieser
Prüfung befreit.
Die wichtigeren der in dieser Periode von Oesterreich mit fremden Staaten abgeschlossenen
Verträge sind, nach den Staaten gereiht, folgende:
Deutschland. Deutsche Staaten: Vertrag über Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom
26. Januar 1854 werfen <re"'enseiti!>'er Auslieferung sremeiner Verbrecher und des Bundes-
Beschlusses vom 18. August 1S36 wegen Auslieferung von politischen Verbrechern auf
den ganzen Umfang des österreichischen Kaiserstaates, — doch bezüglich der politischen
Verbrecher ohne Beitritt Preussen's — bekannt gegeben am 9. Juli 1855.
Deutsch-österreichischer Postverein: — auf Grundlage des Postvertrages mit
Preussen G. April 1S50 und des Beitritts der Tliurn- und Taxis"schen Postverwaltung
31. März 1S51 — Vertrag 5. December 1851.
Deutsch-österreichischer Telegraphen- V e rein: — vorbereitet durch die Ver-
träge mit Preussen 3. October 1849 und mit Baiern 21. Januar 1850 — Vertrag mit
Preussen, Baiern und Sachsen 25. Juli 1S50; Beitritt Würtembergs 14. October 1851,
Hannover's 2. September 1853.
Elbez ollberechtigte Staaten: Uebereinkommen wegen Zollermässigungen 2. De-
cember 1851.
Eiseuacher Convention 11. Juli 1853, mit sämmtlichen deutschen Staaten (mit Aus-
nahme von Hamburg, Hessen-Homburg, Holstein-Lauenburg, Liechtenstein und Luxem-
burg-Limburg) wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener gegenseitiger
Staal sangehörigen.
Preussen: Zoll- und Handelsvertrag 19. Februar 1853; Schutz- und Trutzbündniss
20. April 1854.
Zollvereinstaaten: Beitritt zum Zoll- und Handelsvertrage mit Preussen 4. April 1853.
Baiern: Gränzberichtigung 16. December 1850, 2. December 1851 ; Truppen-Verpflegung
15. März 1851; Eisenbahnvertrag 21. Juni 1851; Schifffahrtsvertrag 2. December 1851;
Zollaufsicht der Glänzflüsse 2. December 1851.
Würtemberg: Beitritt zum Schifffahrtsvertrage mit Baiern 5. Juni 1855.
Sachsen: Eisenbalmanschluss 31. December 1850; Zittau - Reichenberger Eisenbahn
24. April 1853.
Liechtenstein: Zolleinigung 5. Juni 1852.
Italien. Sardinien: Friedensvertrag 6. August 1849; Handels- und Schifffahrts - Vertrag
18. October 1851 : Unterdrückung des Schleichhandels 22. November 1851; Postvertrag
28. September 1853; Telegraphen-Verein 28. .September 1853.
Parma und Modena: Freie Po-Schifffahrt 3. Juli 1849: Postverlrag 3. Juli 1S49; Zoll-
Convention 3. Juli 1840: Zolleinigung 9. August 1852; Beitritt zum Handelsvertrage mit
dem Zollvereine 4. April 1853.
269
Parma: Po-Inseln 3. Juli 1841); Truppen-Verpflegung 3. Juli 1849; Beitritt zum öster-
reichisch-sardinischen Friedensvertrage 14. August 1849; Telegraphen- Verein 15. Sep-
tember 1851; Postverein 17. September 1851.
Modena: Gränz-Reguliruug 8. August 1849; Beitritt zum österreichisch - sardinischen
Friedensverträge 12. August 1849; Telegraphen - Verein 4. Juni 1851; Postverein
29. Oetober 1851.
Toscana: Truppen-Verpflegung 22. April 1850; Grundlagen des österreichisch-italienischen
Postvereines 5. November 1850; Special-Postvertrag 5. November 1850.
Kirchenstaat: Beitritt zum Vertrage über die freie Po-Schifffahrt 12. Februar 1850, zum
Postvereine 30. März 1852.
Parma, Modena, Toscana und Kirchenstaat: Italienische Central- Eisenbahn
1. Mai 1851.
Schweiz. Postvertrag 2. Juli 1849, 26. April 1852; Telegraphen-Vertrag 26. April 1852.
Belgien. Auslieferung der Verbrecher 16. Juli 1853; Schiffifahrts- und Handelsvertrag 2. Mai 1854.
Niederlande. Beförderung der niederländisch-indischen Post 19. December 1851; Auslieferung der
Verbrecher 2S. August 1852; Beitritt zum deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereine
2. September 1853.
Frankreich, Grossbritannien, Russland, Preussen, Schweden und Dänemark. Ordnung der dänischen
Thronfolge 8. Mai 1852.
Frankreich und Grossbritannien. Allianz-Vertrag 2. December 1854.
Spanien. Postvertrag 30. April 1852.
Russland. Verpflegung der Hilfstruppen 10. Juni 1849; Postvertrag 26. Juli 1849, 5. Mai 1854;
Donau-Schifffahrt 13. November 1850; Beitritt zum deutsch-österreichischen Telegraphen-
Vereine 19. November 1854.
Türkei. Vertrag zur Sicherung der Donau-Fürstenthümer 14. Juni 1854; Vereinbarung der Weide-
Ordnung für die österreichischen Schafhirten in Bulgarien 7. Februar 1855.
Griechenland. Postvertrag 9. December 1850.
§. 101.
Fortsetzung.
Verfassung und innere Verwaltung.
Auf dem Gebiete der Verfassung; und der inneren Verwaltung; mussten bei
einer solehen Umgestaltung-, wie sie in den Verbältnissen Oesterreich's vor sieb ging', die
Aenderungen am umfassendsten sein.
Schon die ersten in den Märztagen 1848 eingetretenen Symptome dieser Aende-
rungen in der Aufbebung der Censur, der Bewilligung der National-Garde und der
Zusicherung einer eonstitutionellen Verfassung, sammt der am 25. April 1848 hier-
über erlassenen Verfassungsurkunde, fallen in diesen Kreis. Der hierauf nach Wien
einberufene Reichstag, aus Deputaten der deutsch-slavischen Provinzen bestehend,
begann seine Wirksamkeit in den Tagen der tiefsten Erschütterung des Reiches,
die durch ihn nur noch vermehrt wurde. Während der Aufruhr in den italienischen Pro-
vinzen wütbete, während Ungern und Siebenbürgen factisch vom Verbände mit dem
Reiche sich losgetrennt hatten, während in Galizien die aufständische Partei nur durch
die ihr ungünstige Haltung des Bauernstandes niedergehalten und selbst das Verhältniss
Bölnnen's zu dem damaligen Ministerium ein zweifelhaftes wurde, suchte man auf dem
270
Reichstage das nackte Nationalitäts-Princip auf die Spitze zu stellen . dessen conse-
quente Durchführung' den Verlust der wichtigsten Theile des Reiches und eine absolute
Schwächung der zum Schattenhilde herabsinkenden Regierungsgewalt hätte nach sich
ziehen müssen. Nachdem durch die Tapferkeit des Heeres und den Heldenmuth seiner
Führer die italienischen Provinzen wieder erobert, der Aufstand in Wien bezwungen,
die anderen Provinzen (mit theilweiser Ausnahme der ungrischen Länder) beruhigt
worden, bot die von Seiner Majestät dem Kaiser verfügte Auflösung des nach Kremsier
übersiedelten Reichstages, in welchem ohnehin nur ein Theil des Reiches repräsentirt
war, und die Kundmachung einer Verfassung für das Gesammtreich die erste Grundlage
für die beginnende Consolidirung der öffentlichen Zustände in Oesterreich dar. Das
Wesen dieser Verfassung bestand in der Gründung der (wenigstens formellen) Reichs-
einheit, in der Ausgleichung aller bisher zwischen den einzelnen Gebietsteilen be-
standenen Verschiedenheiten und in der Anbahnung der Rechtsgleichheit für die ge-
sammten Staatsbürger. Hierdurch erhielt auch die Verwaltung den Anstoss zu einer
durchgreifenden Reform. Die früheren Provinzen wurden ohne Unterschied ihrer ehe-
maligen staatsrechtlichen Stellung (als Königreiche oder Fürstentbümer etc.) in Kron-
länder umgewandelt, die mit grösseren Ländern vereinigt gewesenen kleineren Herzog-
thümer Salzburg, Kärnthen. Schlesien und Rukowina wurden selbstständig, aus
Theilen Süd-Ungern's und Slavonien's ward das Verwaltungsgebiet der serbischen
Wojwodscbaft und des Temeser Banates geschaffen, und für die Verwaltungs-Organe
bis zu den untersten hinab, mit strenger Durchführung des Grundsatzes der Trennung
der Justiz von der Verwaltung, eine neue Organisation begründet (deren Gliederung
bereits oben erwähnt ist). Im Zusammenbange hiermit stand die Erlassung eines
neuen Gemeindegesetzes, welches der doppelten Aufgabe genügen sollte , durch Ver-
einigung der kleinen Gemeinden grössere Verwaltungskörper mit einer gedeihlichen
Administration zu schaffen, und an die Gemeindevorstände einen Theil der Wirksamkeit
der Regierungsbehörden zu übertragen. Da jedoch, wie die Erfahrung nachwies, bei den
sehr verschiedenen Cultur-Zuständen in den einzelnen Kronländern die Durchführung
dieser Grundsätze auf wesentliche Schwierigkeiten stiess, konnte der neue Organismus
nicht allenthalben gedeihliche Wurzel fassen.
Inzwischen war durch das Allerhöchste Handschreiben vom 20. August 1851 die
Stellung des Ministeriums zu dem Monarchen wesentlich geändert und hierauf durch
das Allerhöchste Handschreiben vom 31. December 1851 jene Verfassung sammt den
Grundrechten ausser Wirksamkeit gesetzt und die organische Grundlage einer
neuen Regelung der gesetzlichen Verhältnisse gegeben worden, welche
nicht nur den durch die Erfahrung nachgewiesenen Bedürfnissen mehr entspricht, son-
dern auch ohne Beeinträchtigung der staatsrechtlichen Stellung der einzelnen Länder
den für Oesterreich als unabweisliche Nothwendigkeit sich darstellenden Grundsatz der
Reichseinheit zur unbedingten Geltung bringt. Schon vorher waren zur sichernden Ge-
währleistung solcher Nationalitäten, welche sich durch die vorausgegangenen Ereignisse
bedrängt gesehen hatten, einzelne organische Bestimmungen getroffen worden, kraft
deren nicht nur die serbische Wojwodscbaft wiederhergestellt, sondern auch der
271
Wunsch der sächsischen Nation in Siebenbürgen bezüglich der (damaligen) unmittel-
baren Unterordnung unter die Krone und des innigen Verbandes mit der Gesamint-
Monarchie gewährt, das Kronland Kroatien und Slavonien sammt dem Gebiete der
Stadt Fiume unabhängig von Ungern gestellt und die Landessprache daselbst für die
Verwaltung in Anwendung gebracht wurde. Hieran reihte sich das wichtige neue Grund-
gesetz für die kroatisch -slavonische und serbisch-banatische Militärgränze. worin
ebenfalls die Berechtigung der Nationalität und der Landessprache zur Geltung gebracht
wurde, und die Auflösung der siebenbürgischen Militärgränze, deren (ohnehin meist
zerstreutes) Gebiet mit dem Provinciale vereinigt wurde. Die organischen Grundsätze
vom 31. December 1851 bedingten eine neue Organisation der Behörden, welche
durch die mit tiefem staatsmännischen Blicke gepaarte rastlose Energie des Ministers
Freiherrn von Bach bereits ihre Durchführung gefunden hat, ferner eine den obwal-
tenden Verhältnissen entsprechende Gemeinde-Ordnung und die dem hervortretenden
Interesse des ansässigen Erbadels und des Grundbesitzes eingeräumte Bepräsentation
durch berathende Ausschüsse, worüber die näheren Bestimmungen demnächst zu er-
warten stehen, nachdem im lombardisch - venezianischen Königreiche die früher
bestandenen Central-Congregationen zu Mailand und Venedig mit Allerhöchster Ent-
scbliessung vom 15. Juli 1855 wieder einberufen und die schon früher hergestellten
Provinzial-Congregationen mit erweitertem Wirkungskreise bestätiget worden sind.
Ausser diesen wichtigen, das gesammte Verwaltungsgebiet durchdringenden Be-
formen, wurden noch viele einzelne, der Staatsverwaltung förderliche Anordnungen
getroffen. Die bedeutendste von allen ist die (in das Gebiet der militärischen und
polizeilichen ebenso, als in jenes der inneren Verwaltung einschlägige) Errichtung
der Gendarmerie im gesammten Umfange des Beiches, wodurch die Wirksamkeit
der untersten Behörden unterstützt, ja vielfach erst möglich gemacht, die Sicherheit
der Person und des Eigenthumes, sowie die öffentliche Buhe und Ordnung aufrecht
erbalten, oder, wo sie vorübergehend gestört war, wiederhergestellt wurde. Es darf
wohl behauptet werden, dass keine der neuen Institutionen so unmittelbar folgenreich
und wohlthätig wirkte, als namentlich für die Landbezirke die Einführung der
Gendarmerie. Das öffentliche Medicinal- Wesen wurde auf einer den Verhältnissen
angepassten Grundlage neu geordnet und eine neue Pharmakopoe sammt einer neuen
Arznei-Taxe kundgemacht; hieran reihte sich die Verordnung, wodurch der Thierquälerei
begegnet werden soll. Bei der sich entwickelnden Grossartigkeit der durch den Asso-
ciations-Geist begründeten Unternehmungen erscheint das neue Vereinsgesetz von
hoher Bedeutung, wodurch namentlich die auf Erwerb gerichteten Vereine gesetzlich
geordnet, die Bechte der Theilnehmer sichergestellt und das Aufsichtsrecht derBegie-
rung gewahrt wurden. Schliesslich ist noch der dem Verdienste durch die Gründung
des Franz Joseph-Ordens und des Verdienstkreuzes zugewandten Aufmun-
terung zu erwähnen, wodurch sich die Begierimg ein neues und vielfach wirksames
Mittel zur Belohnung verdienter Männer und zur Förderung der Staatszwecke im Allge-
meinen geschaffen hat.
272
Die eigentliche legislative Thäligkeit in Bezug auf Verfassung und Verwaltung beginnt,
wenige an ihrem Orte anzuführende gesetzliche Bestimmungen ausgenommen , mit der Erlheilung
der Reichsverfassung l). In dieser Verfassung werden alle einzeln benannten Kronländer
(§. 1) zur untheilbaren Erbmonarchie verbunden erklärt (§. 2) ; es wird ihnen ihre mit der
Reichsverfassung vereinbare Selbstständigkeit gewahrt (§. 4); alle Volksstämme sind gleichbe-
rechtigt und haben das Hecht auf Wahrung und Fliege ihrer Nationalität und Sprache (§. 5). Für
die Thronfolge in der regierenden Dynastie werden die pragmatische Sanction und die öster-
reichische Hausordnung aufrecht erbalten (§. 9). Für alle Völker des Reichs gibt es nur ein Reichs-
Bürgerrecht (§. 23) , und für alle Reichsbürger besteht Gleichheit der Rechte (§§. 24 — 32). Die
öfl'ent liehen Angelegenheiten sind entweder Gemeinde-, Landes- oder Reichs-Angelegenheiten (§§.33
— 36). Die einzelnen Kronländer erhalten Statute oder Landesverfassungen, mit einer Vertretung
auf Landtagen (§§. 70 — 83). Die Rechtspflege ist von der Verwaltung getrennt (§. 102); das
Gerichtsverfahren ist öffentlich und mündlich; in Strafsachen gilt der Anklage-Process, über schwere
Verbrechen erkennen Schwurgerichte (§. 103). Die übrigen Bestimmungen betreffen die gesetz-
gebende Gewalt, den Reichstag, die vollziehende Gewalt, den Reichsrath, die richterliche Gewalt,
das Beichsgericht, den Reichshaushalt und die bewaffnete Macht. Gleichzeitig wurden (für die
deutschen und slavischen Kronländer mit Einschluss Dalmatien's) die Grundrechte der Freiheit de*
Glaubens und des Cultus, der Freigebung des Unterrichtes und der Erziehung, des Anspruches auf
die Pflege der nationalen Sprache für allgemeine Volksbildung, der Pressfreiheit, des Petitions- und
Associations-Bechtes und der persönlichen Freiheit bekannt gemacht2) und die (später zu erwäh-
nenden) Bobot- Ah lösungs- und Jagd-Gesetze erlassen 3).
Unter den mehrfältigen Gesetzen, welche zur Ausführung der Bestimmungen der Verfassung
kundgemacht wurden, ist das wichtigste das provisorische Gemeindegesetz. Nachdem in Ueber-
einstimmung mit dem Geiste dieses Gesetzes bereits früher die Aufhebung der Staats-Controle
über die auf Kosten der Gemeinden bewerkstelligten Gemeindebauten erfolgt war *), erfloss
dieses Gesetz selbst 5). Zufolge desselben ist die Gemeinde die Grundfeste des Staates ; ihr
Wirkungskreis ist theils ein natürlicher, welcher die Interessen der Gemeinde umfasst, theils
ein übertragener, in Bezug auf die Besorgung bestimmter öffentlicher der Gemeinde zuge-
wiesener Geschäfte. Die Grundlage der Einrichtung ist die (aus einer oder mehreren Steuer-
Gemeinden bestehende) Ortsgemeinde, deren Bewohner entweder Gemeindebürger, Gemeinde-
Angehörige oder Fremde sind. Die Bepräsentanz der Ortsgemeinde ist der Gemeinde-Ausschuss;
nach Aussen hin wird die Gemeinde von dem Bürgermeister vertreten, welcher auch den über-
tragenen Wirkungskreis ausübt, indem er die Gesetze und Verordnungen kundmacht, die Ein-
hebung und Abfuhr der directen Steuern vermittelt, hei dem Conscriptions- und Becrutirungs-
Geschäfte mitwirkt und die Einquartier ungs- und Vorspanns-Angelegenheiten besorgt, die Verbrecher
und Deserteure anhält und abliefert, die Anzeige begangener Verbrechen erstattet, über alle für
die Staatsgewalt von Interesse erscheinenden Vorkommnisse berichtet, die Fremden-Polizei hand-
habt, die Heimaths- und Aufenthaltsscheine ausfertigt, die Aufsicht auf Maass und Gewicht übt, und
überhaupt alle durch Gesetze und Verordnungen oder durch Verfügung der Bezirksbehörde ihm
übertragenen Amtshandlungen vollzieht. Der Gemeinde-Ausschuss wahrt die Interessen der Ge-
meinde, wacht über die Vermögensgebarung, prüft den Voranschlag und die Schlussrechnung und
sorgt (erforderlichen Falles durch Ausschreibung von Steuerumlagen bis zu einer gewissen Höhe)
für die Befriedigung der Bedürfnisse der Gemeinde, worunter auch die erforderliche Bedeckung
') Kais. Patent vom 4. März 1849.
2) Kais. Patent vom 4. März 1849.
3) Kais. Patente vom 4. und 7. März 1849.
4) Minist. Erlass vom 18. Januar 1849.
5) Kais. Patent vom 17. März 1849.
273
für die Kosten der Armenyersorgung, insoferne specielle Anstalten hierfür nicht ausreichen, sowie
für die zur Erhaltung der inneren Ruhe und öffentlichen Sicherheit notwendigen Einrichtungen
gehören; er bestimmt die Zahl and Bezüge der Gemeindebediensteten, ernennt die Verwaltungs-
organe der Gemeinde-Anstalten und die eine Gemeindebestallung geniessenden Personen. Der
Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinde-Ausschusses, gebart mit dein Gemeindever-
mögen innerhalb des genehmigten Voranschlages nach der ihm vorgezeichneten Art, legt dem Aus-
schusse Rechnung' über Einnahme und Ausgabe, fertigt den Voranschlag an, übt die Discipliuar-
Gewalt über Gemeinde-Beamte und Diener aus und handhabt die Local- (Reinlichkeits-, Gesund-
heifs-. Sitllichkeits-, Gesinde-, Armen-, Bau-, Feuer-, Strassen- und Markt-) Polizei, dann
die Aufsicht auf die Gemarkungen und die Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigen-
thunis: er hält die Bettelei hintan und ahndet die Uebertretungen der Polizei-Vorschriften mit Geld-
bussen bis zum Betrage von 10 11., oder mit entsprechender Arbeitsauflage. Die Landeshaupt- und
Kreisstädte, und auch andere bedeutende Städte, wenn sie darum nachsuchen, erhallen eigene Ver-
fassungen. Endlich sollten auch alle in einem Bezirke und in einem Kreise liegenden Ortsgemeinden
zu einer Bezirks- und einer Kreisgemeinde vereinigt und durch einen Bezirksausschuss und eine
Kreisvertretung repräsentirt werden. Dieses Gemeindegesetz wurde für die deutschen und slavi-
schen Kronländer (mit Dalmatien) wirksam erklärt; doch wurde bald nach dessen Erlassung
verfügt, dass die Behörden mit der Durchführung sogleich und bis zur Einsetzung der neuen
Behörden inne zu halten hatten, da in dieser Uebergangs-Periode die politischen Behörden mit
dringenden Arbeiten allzusehr und aussergewöhnlich beschäftigt waren »)• Nach erfolgler Einsetzung
der politischen Behörden und in der Zeitfolge derselben kam auch die Activirung der Gemeinde-
Verwaltunoen zu Stande, wobei aber in einzelnen Kronländern von der anfänglich beabsichtigten
Zusammenschlagung mehrerer früherer Gemeindekörper zu einer grösseren Ortsgemeinde vielfach
wieder abgegangen wurde. In den ungrischen Ländern blieb es, mit theilweiser Modification,
bei den früheren Einrichtungen, und im lombardisch - venezianischen Königreiche ward an der
anerkannt trefflichen und durch fast hundertjährige Uebung bewährten Gemeindeverfassung •)
nichts geändert. Durch besondere Verordnungen wurde den Gemeindevorstehern eine Instruction
bezüglich der Vornahme gerichtlicher Amtshandlungen und der Besorgung von Verrichtungen der
Staatsanwaltschaft ertheilt s) and die Vollstreckung ihrer Verfügungen geordnet *).
Die Landes-Statute für die einzelnen Kronländer wurden bekannt gemacht, und zwar:
für Oesterreich unter der Enns, Oesterreich ob der Enns , Salzburg, Steiermark, Kärnthen,
Krain. Tirol und Vorarlberg. Böhmen, Mähren, Schlesien mit den kaiserlichen Patenten vom
30. December 1849, für Görz, Gradisca und Istrien mit kaiserlichem Patente vom 25. Januar
1850, für die Stadt Triest mit kaiserlichem Patente vom 12. April 1850, für Galizien und für
die Bukowina mit den kaiserlichen Patenten vom 29. September 1850.
In der Verfassung der Gesammtmonarchie, der einzelnen Kronländer und Gemeinden, trat
durch die kaiserlichen Anordnungen vom 31. December 1851 eine wesentliche Aenderung
ein. Schon mit Allerhöchstein Cabinetsschreiben vom 20. August 1851 hatte Seine Majestät
der Kaiser das Ministerium allein und ausschliessend gegenüber dem Monarchen und der Krone
verantwortlich erklärt und der Verantwortlichkeit gegenüber jeder anderen politischen Autorität
enthoben, den Reichsrath ausschliessend als einen Rath des Monarchen und der Krone bezeichnet,
und angeordnet, die Frage über den Bestand und die Möglichkeit der Vollziehung der Verfassung
vom 4. März 1849 in reife und eindringliche Erwägung zu ziehen, wobei das Princip und der Zweck
*) Minist. Erlass vom 29. Oclober 1849.
-) Siehe : Die lombardische Gemeindeverfassung nach ihrer Entstehung und Ausbildung, ihrem Verfalle und
ihrer Wiederherstellung dargestellt von Carl Czoernig, Heidelberg 1843.
3) Minist. Verord. vom 28. Juni 1850 und 14. Mai 1851; Minist. Erlass vom 22. Juli 1830.
4) Kais. Verord. vom 11. Mai 1851.
I. 35
274
der Aufrechthaltung aller Bedingungen der monarchischen Gestaltung' und der staatlichen Einheit
des Reiches als nnabweisliche Grundlage anzusehen sei •). Da nach dem Ergebnisse der hierüber
gepflogenen Berathungen die erwähnte Verfassungsurkunde weder in ihrer Grundlage den Ver-
hältnissen des österreichischen Kaiserstaates angemessen, noch in dem Zusammenhange ihrer
Bestimmungen ausführbar sich darstellte, so wurde sie ausser Kraft und Wirkung gesetzt,
jedoch die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze und die bleibende Abstellung des
bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeits-Verbandes und der damit verbundenen Leistungen
gegen billige Entschädigung der Berechtigten ausdrücklich bestätigt. Um zu den Einrichtungen,
wie sie die Bedürfnisse der Völker, die Bedingungen der Wohlfahrt aller Schichten derselben und
die Sicherheit, Einheit und Macht des Staates erfordern, zu gelangen, schlug man die Wege der
Erfahrung und der sorgfältigen Prüfung aller Verhältnisse ein, wornach in den wichtigsten und
dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsätzen festgestellt
wurde, welche durch nachfolgende besondere Gesetze zur Ausführung gelangen sollten •). Gleichzeitig
wurden die für die deutschen und slavischen Kronländer unterm 4. März 1849 verkündeten Grund-
rechte ausser Kraft gesetzt. Die einzelnen Puncte derselben sollen , so weit es nicht schon
geschehen, durch besondere Gesetze geregelt werden; doch wurde ausdrücklich erklärt, dass jede in
den genannten Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Beligions- Genossenschaft in dem
Rechte der gemeinsamen Religions-Uebung, der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten
und dem Besitze ihrer Anstalten erhalten und geschützt werde •).
Von den für die organische Gesetzgebung festgestellten (bereits S. 240 ff. wörtlich angeführ-
ten) Grundsätzen beziehen sich auf die Verfassung und innere Verwaltung nachstehende: Die mit
dem österreichischen Kaiserstaate vereinigten Länder bilden die untrennbaren Bestandteile der öster-
reichisch-kaiserlichen Erbmonarchie. Die einzelnen Länder werden mit den alten historischen Titeln
bezeichnet; ihr Umfang wird, vorbehaltlich der Aenderungen aus Verwaltungsrücksichten, erhalten.
In jedem Kronlande sind landesfürstliche Bezirksämter aufzustellen, welche möglichst die verschie-
denen Verwaltungszweige vereinigen; über diesen stehen in administrativer Hinsicht, wo das Bediirf-
niss dafür eintritt, Kreisbehörden, und bei Abgränzung der Kreise wird auf die früher bestandenen
Verbältnisse Rücksicht genommen. Den Kreisbehörden sind die Statthalterei (Landesregierung)
und der Landes-Chef , jedes mit dem bezeichneten Wirkungskreise, übergeordnet. Als Ortsgemeinden
werden die factisch bestandenen oder bestehenden Gemeinden angesehen; doch ist ihre Vereinigung,
wo erforderlich, nicht ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen Stadt- und Land-Gemeinden, und
bei ersteren die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der landesfürstlichen Städte ist zu
berücksichtigen. Der vormals herrschaftliche grosse Grundbesitz, einzeln oder unter Vereinigung
mehrerer anstossender Gebiete, kann unter bestimmten Bedingungen von dem Verbände der Ortsge-
meinde ausgeschieden und den Bezirksämtern unmittelbar untergeordnet werden. Die Gemeindevor-
stände unterliegen der Bestätijnin"' und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung: der
O DO O O C i
Bestätigung der letztern können auch in gewissen Fällen höhere Kategorien der Gemeindebeamten
unterzogen werden. Die Gemeinden wählen nach besonders zu erlassenden Wahlordnungen ihre Vor-
stände und Ausschüsse; beide erhalten ebenso, wie die Bezirksämter und Kreisbehörden, die früher
bestandenen landesüblichen Benennungen. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allge-
meinen auf ihre Gemeinde-Angelegenheiten beschränken; doch können sie und ihre Vorstände durch
allgemeine oder besondere Anordnungen der landesfürstlichen Behörde zur Mitwirkung für öffent-
liche Angelegenheiten verpflichtet, und andererseits wichtigere, in den Gemeinde-Ordnungen zu
bezeichnende Beschlüsse der Gemeinden in ihren eigenen Angelegenheiten der Prüfung und Bestä-
tigung der landesfürstlichen Behörden unterzogen werden. Die Oeffentlichkeit der Gemeindeverhand-
lungen ist abzustellen. Die Gemeinden untersteben den Bezirksämtern und nur ausnahmsweise unmit-
') Allerhöchstes Cabinetssehreihen vom 20. August 1851.
~) Kais. Patent vom 31. December 1851.
275
telbar den höheren Verwaltungsbehörden. Diesen Grundsätzen gemäss sind für jedes Land den be-
sonderen Verhältnissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden and die Städte zu
bearbeiten, wobei au berücksichtigen ist, dass den überwiegenden Interessen auch ein überwiegender
Eiufluss zugestanden und dem Grundbesitze nach Maass seiner Ausdehnung und seines Steuerwerkes
innerhalb des Gemeindebezirkes, dem Gewerbebetriebe im Verhältnisse zum Grundbesitze, in den
Stadtgemeinden insbesondere dem Hausbesitze, dann (so viel möglich) denCorporationen für geistige
und materielle Zwecke das entscheidende Uebergewicht gesichert werde. Die Aufrechterhaltung der
im lombardisch-venezianischen Königreiche bestehenden Gemeinde-Ordnung (vorbehaltlich allfälli-
ger durch die Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen) wird ausdrücklich zugesichert. Ueber
den ständischen oder den mit einem zu bestimmenden Grundbesitze dotirten Erbadel, seine Vorzüge
und Pflichten, werden in den Kronländern eigene Statute errichtet und die Stiftung von Majoraten
und Fideicommissen erleichtert werden; die Vorschriften zur Erhaltung der bäuerlichen Güter-
Complexe bleiben aufrecht. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden berathende Ausschüsse
aus dem besitzenden Erbadel, dem grossen und kleinen Grundbesitze und der Industrie unter Beizie-
hung auch anderer Factoren , wenn sie sich als wünschenswert!) darstellen, an die Seite gestellt
und deren Objecto und Wirksamkeit bezeichnet. Die Vorstände der einbezirkten Gemeinden und die
ausser denselben stehenden grossen Grundbesitzer sollen bei den Bezirksämtern für Zusammen-
tretungen in ihren Angelegenheiten versammelt werden.
Auf Grundlage dieser organischen Bestimmungen ist bereits die Organisation der Verwaltungs-
Behörden in den einzelnen Kronländern erfolgt, wie S. 244 ff. erwähnt worden. Die Gemeinde-
Ordnungen und die Statute für die Vertretung durch berathende Ausschüsse dürften demnächst be-
kannt gemacht werden, da die Central-Congregationen zu Mailand und Venedig bereits mit Aller-
höchster Entschliessung vom 15. Juli 1855 wieder einberufen und die Provinzial-Congregationen
in ihrem Fortbestande und erweiterten Wirkungskreise bestätigt wurden.
Im Einzelnen sind nachstehende gesetzliche Verfügungen zu erwähnen:
Bezüglich der serbischen Nation wurde die oberste kirchliche Würde des Patriarchates, wie
sie in den früheren Zeiten bestand und mit dem erzbischöflichen Stuhle von Karlowitz verbunden
war, dann die Würde eines Wojwoden wieder hergestellt ')• 0'e Bezeichnung eines Grosswojwoden
der serbischen Wojwodschaft wurde in den kaiserlichen Titel aufgenommen (zuerst im kaiserlichen
Patente vom 7. April 1850). Die Wünsche der sächsischen Nation in dem (damals noch vom Bür-
gerkriege heimgesuchten) Grossfiirstenthume Siebenbürgen in Bezug auf die unmittelbare Unter-
stellung unter die Krone und den innigen Verband mit der Gesammtmonarchie wurden gewährt -).
Bei Erledigung der (Band III, S. 120 umständlicher erwähnten) Vorlagen des kroatisch-
slavonischen Landtages vom Jahre 1848 wurde, unter Bezeigung der Allerhöelisten Anerkennung
für die von den Bewohnern dieser Königreiche dein Throne in der drangvollen Periode des Jahres
1848 bewährte angestammte Treue und für die mit schweren Opfern unternommene Verteidi-
gung der Bechte des Kaiserhauses durch gewaffnete Hand, die Unabhängigkeit dieser Kron-
länder (mit Einschluss des kroatischen Küstenlandes und der Stadt Fiume) von Ungern, sowie die
altherkömmliche Würde und Autorität des Banus bestätigt, und die National-Sprache als die Ge-
schäftssprache bei den dortigen Landesbehörden erklärt, ohne dass jedoch hierdurch der Ge-
schäftsverkehr der dortigen Landesbehörden mit den Behörden der übrigen Kronländer und der
Central-Gewalt erschwert werde 3).
Die Errichtung der Gendarmerie wirkte auch auf die innere Verwaltung durch die
Sicherung und Befestigung der Wirksamkeit der unteren Behörden wohlthätig ein; bei der Polizei-
und der Militär-Verwaltung wird darüber Näheres angeführt.
') Kais. Patent vom 15. December 1848.
•) Kais. Patent vom 21. December 1848.
3) Kais. Patent vom 7. April 1850.
35
276
Die öffentliche Medicinal-Verwal tung erhielt eine provisorische Organisation. Der
Staat führt die oberste Leitung derselben; die hierauf bezüglichen Verfügungen werden in der
Regel erst nach vorläufiger Abforderung eines Gutachtens von Sachverständigen erlassen und in
Ausführung gebracht. Die selbstständige Wirksamkeit des Staates erstreckt sich auf alle jene
Geschäfte, welche aus höheren sanitäts-polizeilichen Gründen oder wegen ihres Zusammenhanges
mit eigentlichen Staatsgeschäften den Gemeinden nicht überlassen werden können; auch über-
wacht der Staat die von den Gemeinden besorgten Sanitäts-Geschäfte. Die Leitung des Medicinal-
AVesens steht den politischen Behörden zu, und zu diesem Behufe werden den Bezirksvorstehern
Bezirksärzte, den Kreisvorstehern Kreisärzte, den Statthaltern (jetzt auch den Landes-Präsi-
denten) ständige Medicinal-Commissionen, dem Minister des Innern ein Sanitäts-Referent und
gleichfalls eine ständige Medicinal-Commission beigegeben; in grösseren Städten ist das Sanitäts-
Wesen besonders geregelt. Nur derjenige Arzt kann in Zukunft als Bezirksarzt angestellt
werden, welcher sich einer Prüfung aus der österreichischen medicinischen Polizei und gerichtlichen
Medicin unterzogen hat. Der Bezirksarzt hat theils die ihm zugewiesenen Berichte zu prüfen, theils
wird er zur persönlichen Nachsichtspflege und zur Führung der Aufsicht über die medicinisch-
polizeiliche Wirksamkeit der Gemeinden, das Sanitäts-Personale und die Heilanstalten des Bezirkes,
sowie über Handhabung der einschlägigen Vorschriften verwendet. Er hat bei Epidemien und über
das Impfungswesen, bei Verleihung von Medicinal-Gewerben Vorschläge zu erstatten, die Apotheken
zu untersuchen, in polizeilich und gerichtlich medicinischen Fällen Gutachten abzugeben, den Re-
crutirungen beizuwohnen, über die Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes zu wachen,
und am Sitze der Bezirksbehörde gewisse ärztliche Functionen auszuüben ; er hat auf die Bestel-
lung von Geineinde-Aerzten hinzuwirken, und einen jährlichen Hauptbericht über die Vorkomm-
nisse im Saniläts-Wesen zu erstatten. Die Obliegenheiten des Kreisarztes beziehen sich auf die
Ueberwachung des Sanitäls-Personales und der sämnitlichen Sanitäts- und Heilanstalten im Kreise,
auf die Handhabung der Medieinal - Gesetze , auf fachgemässe Mitwirkung bei der Leitung
und Verwaltung des Sanitäts-Wesens durch Stellung von Anträgen in Personal- und Gewerbe-
Ano-elegenheiten, Erstattung von Gutachten, Verfassung von Vorschlägen, Unterstützung des Kreis-
Vorstehers bei der Leitung der öffentlichen Sanitäts-Anstalten; ferner hat er die Rechnungen über
die vom Staate für Sanitäts -Anstalten bestrittenen Ausgaben zu prüfen und periodische Berichte
zu erstatten. Die Medicinal-Commission ist der berathende und begutachtende Körper für die Me-
dicinal-An"-ele«enheiten des Kronlandes-, sie besteht unter Vorsitz des am Sitze der Statthaltern
oder Landesregierung befindlichen Medicinal-Bathes aus einer Anzahl von Aerzten, einem Wund-
arzte , einem Apotheker und einem Thierarzte , ihre Mitglieder werden vom Ministerium ernannt.
Auch dem bei dem Ministerium des Innern bestehenden (stets aus der Reihe der Aerzte gewähllen)
Sanitäts-Referenten ist eine ständige Medicinal-Commission beigegeben, welche als der berathende
und begutachtende Körper für die Medicinal-Angelegenheiten des ganzen Staates, unter seinem
Vorsitze, den Referenten des Quarantäne- Wesens beim Handels -Ministerium, den ärztlichen
Referenten beim Unterrichts-Ministerium als ständige Mitglieder, dann drei andere Aerzte, einen
Wundarzt, einen Apotheker und einen Thierarzt, welche Mitglieder vom Minister des Innern auf je
drei Jahre ernannt werden, in sich begreift 1). Eine neue Ausgabe der österreichischen Phar-
makopoe wurde veranstaltet, nach welcher vom I. Januar 1853 alle Apotheker zu dispensiren und
alle Heilpersonen sich zu benehmen haben 2). Ferner wurde eine neue österreichische Arznei-Taxe
erlassen, und deren Anwendung vom 1. Februar 1855 an verordnet, wobei zugleich die Artikel,
welche von dem Apotheker nur gegen ordentliche Versehreibung eines hierzu berechtigten
Arztes, Wundarztes oder Thierarztes ausgefolgt werden dürfen, bezeichnet, und die nöthigen
Sicherungsmaassregeln gegen eine Uebervortheilung des Publikums, nebst einer angemessenen
') Minist. Verord. vom 1. October 1850.
-) Minist. Verord. vom 20. October 1854.
277
Straf-Sanction gegen die Zuwiderhandelnden, vorgeschrieben wurden 1). — Durch eine eigene
Belehrung über die nothwendigen Yorsichlsmaassregeln, um den Ausbruch der Wulh bei Thieren
und der Wasserscheu bei Menschen zu verhüten, wurden die Mittel, um jene furchtbaren Uebel
hintanzuhalten, zur allgemeinen Darnaehachtung bekannt gegeben 2).
Da das während der letzten Wirren entstandene Institut der Nat ional-Gard e, ungeachtet
mancher an einigen Orten zur Erhaltung der Ordnung geleisteten Dienste, im Ganzen weder nach
der inneren Organisation dem Zwecke entsprochen, noch als eine mit der nachhaltigen Befestigung;
der öffentlichen Zustände vereinbarliehe Hinrichtung sich bewährt hat, wurden die unter dem
Namen der Xational-Garde gebildeten bewaffneten Körper innerhalb des ganzen Umfanges des
Reiches ausser Wirksamkeit gesetzt. Dagegen wurde gestattet, dass in jenen Orten, wo es zu-
folge früherer Bewilligungen Bürger- oder Schützen-Corps gibt, diese Corps, vorbehaltlich einer
entsprechenden Revision ihrer Statuten, auch fernerhin fortbestehen. Wo dieselben neuerlich
zeitweilig ausser Wirksamkeit gesetzt wurden, bleibt die Entscheidung darüber, ob und in
welcher Weise ihre Beactivirung stattzufinden hat, ebenso wie für Orte, an welchen dieselben
bisher nicht bestanden, die Ertheilung neuer solcher Bewilligungen Seiner Majestät dem Kaiser
vorbehalten 3).
Die Bestimmung der organischen Grundsätze vom 31. December 1851, dass die Oeffent-
lichkeit der Geineindeverhandlungen, mit Ausnahme besonderer feierlicher Acte, abzustellen ist,
wurde für alle Kronländer sofort in Wirksamkeit gesetzt '*).
Bei der grossen Entwicklung, welche die Anwendung des Associations-Princips in der neue-
sten Zeit, namentlich auf volkswirtschaftlichem Gebiete, gewonnen hat, war es von hoher Wich-
tigkeit, über die Bildung der Vereine eine den heutigen Zuständen entsprechende Vorschrift zu
erlassen. Für die deutschen und slavischen Kronländer war bereits früher eine provisorische
Anordnung 5) bezüglich des Vereinigungs- und Versammlungs-Rechtes erlassen worden, welche
sich indess zunächst auf politische Vereine bezog und nur eine zeitweilige Geltung haben sollte.
Mit dem durch das kaiserliche Patent vom 26. November 1852 bekannt gemachten für den ganzen
Umfang des Reiches (die Militärgränze ausgenommen) giltigen neuen Vereinsgesetze wur-
den die früheren Vereins-Directiven vom 19. October 1843 und 17. März 1849 und das ungrische
Gesetz vom Jahre 1840 aufgehoben, und neue auf alle Arten von Vereinen Bezug nehmende gesetz-
liche Vorschriften erlassen. Zufolge derselben ist die besondere Bewilligung der Staatsverwaltung
zur Errichtung aller Arten von Vereinen erforderlich, 1. wenn sie nach den vorhinein verabredeten
Gesellschaftsregeln (Statuten) den Eintritt in den Verein Jedermann, der die festgesetzten Bedin-
gungen erfüllt und sich den Statuten unterwirft, gestatten, mag die Anzahl der Mitglieder be-
stimmt sein oder nicht; 2. wenn sie Actien-Vereine sind; 3. wenn der Verein nach seiner Beschaf-
fenheit unter die Anwendung einer bestimmten Vorschrift fällt, welche die vorläufige Einholung
der Bewilligung der Staatsverwaltung anordnet. Letztere ist insbesondere erforderlich: bei
Vereinen a) für die Förderung der Wissenschaften und Künste; b) für die Ermunterung der volks-
wirtschaftlichen Beschäftigungen in ihren allgemeinen Beziehungen; c) für die Unterhaltung regel-
mässiger Transports- Verbindungen, namentlich durch Dampfschifffahrt; d) für den Bau und die Er-
haltung von Eisenbahnen, Brücken, Land- und Wasserstrassen; e) für Bergwerksunternehmun-
gen; f) für Colonisirungen; g) für Credits-Anstalten; h) für Versicherungsanstalten; i) für allge-
meine Versorgungs- und Benten-Anstalten; k) für Sparcassen ; 1) für Pfandleihe- Anstalten : m) für
Ausdehnung eines bewilligten Vereines auf Errichtung von Filialen. Die Bildung von Vereinen,
') Minist. Verord. vom 22. December 1854.
2) Minist. Erlass vom 26. Mai 1854.
3) Kais. Patent vom 22. August 1851.
4) Minist. Verord. vom 15. Januar 1852.
5) Kais. Patent vom 17. März 1849.
278
welche sich Zwecke vorsetzen, die in den Bereich der Geseizirebun«; oder der öffentlichen VerwaKuna:
fallen, ist untersagt. Die Bewilligung zur Errichtung von Vereinen wird entweder von Seiner Maje-
stät dem Kaiser (in den unter a, h, f, g, i und m aufgeführten Fällen, bei Vereinen zu Eisenbahn-
und Dampfschifffahrts-Unternehmungen, dann solchen Gesellschaften, wo es sich um eine besondere
Begünstigung oder Abweichung von den allgemeinen Vorschriften handelt), oder von dem Ministe-
rium des Innern (bei den unter c, d, mit Ausnahme der Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unter-
nehmungen , e, h, k, I aufgeführten, dann bei Aclien- und bei solchen Vereinen, deren Wirk-
samkeit sich auf das Verwaltungsgebiet zweier oder mehrerer Kronländer erstreckt), nach gepflo-
genem Einvernehmen mit der obersten Polizei-Behörde und eventuell jenem anderen Ministerium,
dessen Wirkungskreis der Verein berührt, oder von der politischen Laudesstelle des bezüglichen
Kronlandes (bei allen anderen Vereinen) ertheilt. Bergbau-Unternehmungen sind nach dem beste-
henden Berggesetze zu behandeln. Die Bewilligung zur Errichtung von Vereinen kann nur dann
ertheilt werden, wenn der Zweck des Vereines erlaubt ist, die Bewilligungswerber für die aufrechte
Ausführung des Unternehmens Beruhigung gewähren, und der Plan des Unternehmens, sowie dessen
Belege den gesetzlichen (in dem kaiserlichen Patente näher angegebenen) Anforderungen und
den eintretenden öffentlichen Bücksichten entsprechen. Auch kann das Gesuch um die Ermäch-
tigung zu den vorbereitenden Maassregeln behufs der Errichtung eines Vereines gestellt werden,
doch darf aus der hierzu erhaltenen Bewilligung noch kein Becht auf die Bewilligung zur Errich-
tung des Vereines selbst hergeleitet werden. Aber auch letztere hat nur die Bedeutung einer Zu-
lassung und schliesst keineswegs die Erklärung in sich, dass die Staatsverwaltung die Einrichtung
des Unternehmens und die zur Erreichung des Zweckes gewählten Mittel entsprechend finde, oder
dass das Unternehmen die davon erwarteten Vortheile gewähren werde; es ist Sache der Theilnehmer,
sich hiervon selbst die erforderliche Ueberzeugung zu verschaffen. Aenderungen der Statuten unter-
liegen denselben Anordnungen, wie die ursprüngliche Bewilligung. Der Anspruch über die Auflösung
eines Vereines (welche eintritt, wenn die Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr besteht,
wenn die wesentlichen, ausdrücklich voraus bestimmten Bedingungen nicht gehörig erfüllt wurden,
oder wenn Gesetze oder öffentliche Bücksichten die Zurücknahme eines solchen Befugnisses im Allge-
meinen [auch bei Privaten] erforderlich machen) steht überall der politischen Landesstelle zu; wo die-
selbe eintritt, muss in Bezug auf das Vereinsvermögen die gesetzliche Vorkehrung eingeleitet werden.
Zur Anerkennung ausgezeichneter Verdienste ohne Unterschied des Standes und zur Aufmun-
terung aller Classen der Staatsbürger zu gemeinnützigem segensreichem Wirken für das Vaterland,
wurde von Seiner Majestät dem Kaiser mit der Allerhöchsten EntSchliessung vom 2. December 1849
der Franz Joseph-Orden gestiftet, dessen Statuten mit dem kaiserlichen Patente vom 25. De-
cember 1850 wesentlich erweitert wurden. Ausgezeichnete Verdienste, ohne Bücksicht auf Geburt,
Beligion und Stand, gewähren den Anspruch zur Aufnahme in den Orden; die Verleihung des
Ordens an Ausländer haben sieh Seine Majestät besonders vorbehalten. Die Zahl der Ordensmit-
glieder (welche aus Grosskreuzen, Comlhuren und Bittern bestehen) ist unbestimmt : die Würde des
Grossmeisters ist mit der Krone des Kaiserreiches verbunden. Die Verleihung des Ordens begründet
keinen Anspruch auf einen Adelsgrad oder auf eine sonstige erbliche Auszeichnung. Vorstand
der Ordenskanzlei ist der aus den Ordensmitgliedern zu ernennende Ordenskanzler, unter welchem
der Ordens -Archivar steht *). Statt der früher üblichen Civil-Verdienst-Medaille wurde mit
der Allerhöchsten Elitschliessung vom 16. Februar 1850 ein Verdienstkreuz gestiftet, welches
von Seiner Majestät dem Kaiser verliehen wird, und aus den vier Abstufungen des goldenen
Verdienstkreuzes mit der Krone und des goldenen Verdienslkreuzes, dann des silbernen Verdiensf-
kreuzes mit der Krone und des einfachen silbernen Verdienstkreuzes besteht. Die Form des
Verdienstkreuzes ist jene des Franz Joseph-Ordens, jedoch ohne Adler und Kette2).
') Kais. Patent vom 2. December 1849 und Minist. Verord. vom 16. Februar 1850.
s) Minist. Verord. vom 16. Februar 1830 und kais. Verord. vom 25. December 1850.
279
§. 102.
F o r l s e l z u n g.
OefFentliche Sicherheit.
Bei der (mit Allerhöchster EntSchliessung vom 25. April 1852) erfolgten Bildung
der obersten Polizei-Behörde wurden die auf die Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit Bezug nehmenden Agenden von dem Ministerium des Innern
(welchem sie seit Auflösung der bis zum J. 1848 bestandenen obersten Polizei-Hofstelle
zugewiesen waren) ausgeschieden und an die erstere übertragen. Die wichtigste Einrich-
tung, welche im Umfange dieses Verwaltungszweiges vor sich ging, besteht in der
Errichtung von Polizei-Dir ectionen in den ehemals ungrischen Ländern, und in
der Ausdehnung der Wirksamkeit der polizeilichen Central-BehÖrde auf diese Länder.
Zunächst berührt diesen Verwaltungskreis die Errichtung der Gendarmerie im
ganzen Beiche auf Grundlage der entsprechenden in der Lombardie und in Südtirol
bestandenen Einrichtung. Es musste ein Executiv-Körper geschaffen werden, durch
welchen den (nunmehr vom Staate bestellten) Organen der richtenden und vollzie-
henden Gewalt eine materielle Kraft zur Verfügung gestellt wird, womit sie Ruhe, Ord-
nung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und verbrecherischen Bestrebungen entgegen-
zutreten vermögen; dieser Körper hatte eine Landes-Sicherheitswache zu bilden,
welche eine in sich zusammenhängende Ordnung, eine von einein Mittelpuncte aus-
gehende Leitung und eine gleichmässig kräftige Wirksamkeit erhalten sollte: im In-
teresse der richterlichen Gewalt mussten derselben die Geschäfte der Erforschung
von Verbrechen , des Auftindens der Uebelthäter und der materiellen Hilfeleistung bei
Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen anvertraut werden, im Interesse der
vollziehenden Gewalt hatte sie sich bei Ueberwachung der Fremden, der öffentlichen
Versammlungen, bei der Handhabung der Local-Polizei und selbst zur Controle anderer
Wachkörper, wie der Gemeinde- und Stadt wachen, zu verwenden.
Die gegen den Missbrauch der Presse seit dem Jahre 1848 bestandenen gesetz-
lichen Bestimmungen hatten sich als unzulänglich erwiesen, wesshalb eine Revision
derselben eintreten musste. Schon bei der Vervollständigung des allgemeinen Straf-
gesetzes war darauf Bedacht genommen worden, in dasselbe alle durch Missbrauch
der Presse begangenen Verbrechen und Vergehen einzubeziehen , wornach zur voll-
ständigen Ordnung dieses wichtigen Theiles der Gesetzgebung nur noch die Erlassung
der polizeilichen Vorschriften zur Beaufsichtigung der Presse und Regelung der damit
in Verbindung stehenden Gewerbszweige erübrigte. Diess erfolgte durch die neue
Press-Ordnung vom 27. Mai 1852, welche die Vorschriften enthält, nach welchen
die inländische Presse und namentlich die periodische, mit Beseitigung jeder Censur, ge-
regelt und überwacht wird. Als Ergänzung der Press-Ordnung dient die neue Theater-
Ordnung, behufs der Beaufsichtigung der theatralischen Vorstellungen jeder Art.
Eine durch den zunehmenden Verkehr und durch die Einbeziehung der ungrischen Länder
unter die Central-Leitung der obersten Polizei-Behörde erforderlich gewordene Ver-
vollständigung (und beziehungsweise Ausdehnung) der pass-poli zeilich en Vor-
280
schrit'ten, die in Oesterreich reisenden oder daselbst sich aufhaltenden Ausländer
betreffend, erfolgte durch die bezügliche im Jahre 1853 erlassene Vorschrift.
Die Errichtung der Gendarmerie ging auf nachstehender Grundlage vor sich. Es wird für
alle Kronländer der Monarchie eine militäriseh-organisirte, zum Theile berittene Gendarmerie errich-
tet, welche dem Armee-Oberconmiando und der obersten Polizei-Behörde (ursprünglich den Mini-
sterien des Krieges und des Innern) untergeordnet ist, und deren Dienslverrichtungen als jene eines
polizeilichen Organs der Behörden auf der Grundlage der Statuten der lombardischen Gendarmerie
vorzuzeichnen sind. In Wien wird eine General-Inspection der gesammten Gendarmerie aufgestellt,
das ganze Wach-Institut in Begimenter nach fortlaufenden Zahlen, die Regimenter aber in kleinere
Truppen-Körper abgetheilt, bei welcher Eintheilung auf die Territorial- und Bevölkerungs-Ver-
hältnisse in den einzelnen Kronländern, sowie auf die polilische und gerichtliche Organisalion
derselben Bücksicht genommen, das Dienstverhältniss zu den Civil - Behörden festgesetzt, und
die Gesammtstärke des Wach - Institutes (ursprünglich auf die Zahl von 13, später erhöht)
auf 19 ») Begimenter, jedes zu 1.000 Mann, festgestellt ist. Die Aufstellung der Gendarmerie in
einem Kronlande gab sohin die näheren erfahrungsgemässen Daten zur Vervollständigung der Ein-
richtung. Die Capitulations-Zeit wird nach den Militär-Vorschriften bestimmt, nach welchen auch die
Beförderungen in der Gendarmerie geregelt werden, bei Besetzung der Officiers-Stellen nach vor-
ausgegangenem Einvernehmen des Annee-Obercommando's mit der obersten Polizei-Behörde2).
Die Mannschaft wurde aus den best-conduisirten Leuten der activen Armee gewählt , und mit
einer dem beschwerlichen und verantwortlichen Dienste entsprechenden namhaft erhöhten Löhnung
bedacht. Nur allmählich konnte dieses wichtige Institut über alle Theile des Beiches ausgedehnt
werden; allenthalben, wo es errichtet wurde, erschien es als eine Wohlthat für die ordnungs-
und ruheliebende Bevölkerung, und seine bisherigen Leistungen (welche namentlich in dem kaum
aus dem Bevolutions-Zustande getretenen Königreiche Ungern sehr viel zur Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit beitrugen) lassen erkennen, wie die Erhaltung eines geordneten Zu-
standes insbesondere in den Land-Districten der rastlosen Wirksamkeit der Gendarmerie zuzu-
schreiben ist 3).
Mittelst einer für alle Kronländer (mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Koni«-
reiches) giltigen Vorschrift wurde eine Theater-Ordnung erlassen4). Zufolge derselben dürfen
theatralische Vorstellungen jeder Art in der Begel nur in Theater-Gebäuden oder in hierzu beson-
*) Minist. Verord. vom 18. Januar 1850 und 20. Mai 1834.
-) Kais. Verord. vom 8. Juni 1849.
3) Eine nähere Einsicht in diese Wirksamkeit gewährt die ziffermässige Angabe der von der Gendarmerie
seit ihrer Errichtung rollbrachten Leistungen aller Art. Dieselbe bewerkstelligte in den Jahren:
1850 1851 1953 1853 1*5!»
Aufgreifungen, Verhaftungen und Anzeigen:
I. bei Verbrechen
a) gegen den Staat . 510 7G7 1.039 8.631 3.693
b) gegen die Personen 1.558 2.558 4.191 5.265 8.156
e) gegen das Eigenthum 7.032 21.807 42.510 50.761 82.791
II. bei Vergehen und Ueberlretungen . . 62.909 96.699 198.977 476.557 919.044
Auffindungen von Leichen, Verwundeten
und Kranken 705 1.347 1.898 2.570 3.308
Dienste sonstiger Art (Hausdurchsuchun-
gen, Gerichtsvorladungen, beiConscrip-
üonen etc.) 25.334 20.109 33.742 52.266 75.129
Die Zunahme der Leistungen bis zum Jahre 1854 rührt hauptsächlich von der Vermehrung der Zahl
der Gendarmen und der Ausdehnung ihrer Wirksamkeit über ein grösseres Gebiet her.
') Minist. Verord. vom 25. November 1850.
281
ders concessionirten Räumlichkeiten von den mit persönlicher Befugniss versehenen Unter-
nehmern zur Aufführung gebracht werden. Bewilligungen zu einzelnen Vorstellungen von Dilet-
tanten ertheilt der Kreisvorsteher und, wo eine Polizei-Direetion besteht, der Polizei-Direetor.
Jede Bühnen -Produclion bedarf vor ihrer ersten Darstellung der Aufluhrungsbcwilligun»- von
Seite des Statthalters, für deren Einholung und genaue Beachtung der Unternehmer verant-
wortlich bleibt. Die erlangte Bewilligung ist nur für den Unternehmer und die Bühnen giltig, die
darin ausdrücklich genannt sind; wurde jedoch die Aufführung in einer Kronlands-Hauptstadt be-
willigt, so können die Productionen auf allen anderen Bühnen desselben Kronlandes gegeben wer-
den. Die ertheilte Bewilligung kann aus Beweggründen der öffentlichen Ordnung zurückgenommen
werden. Die Staats-Sicherheitsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorstellung nur über die
ertheilte Bewilligung und in Uebereinstimmung mit derselben stattfinde, und dass der Act der Auf-
führung nichts Anstüssiges und den öffentlichen Anstand Verletzendes enthalte; dieselbe ist überhaupt
berufen, für die Aufrechthaltang des Auslandes, der Ruhe und Ordnung während der Darstellung
zu wachen und alle Störungen des öffentlichen Vergnügens fern zu halten. Bei dringenden Rück-
sichten kann sie die Aufführung eines Bühnenwerkes ganz oder theilweise untersagen, die Forl-
setzung einer begonnenen Darstellung einstellen, und in ausserordentlichen Fällen das Gebäude
räumen und schliessen lassen. Gegen die Entscheidung der Sicherheilsbehörde steht dem Unter-
nehmer die Berufung an den Statthalter, und gegen die Entscheidung des letzteren der Recurs an
die oberste Polizei-Behörde zu. Auf die Uebertretung dieser Bestimmungen sind Geldstrafen bis zu
500 fl., bei erschwerenden Umständen überdiess mit Arrest bis zu 3 Monaten verbunden, gesetzt.
Einzelne anstössige Abweichungen von dem genehmigten Texte (Extemporirungen) sind nach Maass-
gabe der hervorleuchtenden üblen Absicht an dem Schuldtragenden mit einer Ordnungs-Strafe von
5 — 50 fl. zu ahnden.
Mit dem kaiserlichen Patente vom 27. Mai 1852 wurde, unter Aufhebung des Gesetzes
vom 13. März 1849 gegen den Missbrauch der Presse, für sämmtliche Kronländer (mit Aus-
nahme der Militärgränze) eine neue Press - Ordnung erlassen. Die Vorschriften derselben
gelten nicht nur für die Erzeugnisse der Druckerpresse, sondern für alle durch mechanische
oder chemische Mittel vervielfältigten Erzeugnisse des Geistes und der bildenden Künste. Jede
Druckschrift muss mit dem Namen des Druckers, des Verlegers, des Herausgebers, wo ein
solcher erscheint, sowie mit der Angabe des Druckortes und der Zeit des Erscheinens be-
zeichnet sein; bei den einzelnen Zeitungsnummern kömmt noch der Name des Redacteurs hinzu.
Der Drucker vereinigt in sich auch die Verantwortlichkeit des Verlegers, wo dieser nicht (oder
fälschlich) genannt ist. Von jedem einzelnen Blatte einer periodischen Druckschrift, dann von
den zu Ankündigungen bestimmten Druckschriften hat der Drucker (oder der Verleger , wenn
dieser sie herausgibt) spätestens eine Stunde vor der Herausgabe oder der Versendung am Orte
des Erscheinens ein (von dem Redacteur unterschriebenes) Exemplar bei der Sicherheitsbehörde
und bei dem Staatsanwälte, wo ein solcher besteht, zu hinterlegen. Von jeder anderen Druck-
schrift hat diese Hinterlegung spätestens 3 Tage vor ihrer Ausgabe oder Versendung zu erfolgen.
Von jeder im blande erscheinenden Druckschrift hat der Verleger binnen S Tagen nach der Ausgabe
je ein Pflicht-Exemplar an das Ministerium des Innern, an die oberste Polizei-Behörde, an die k. k.
Hofbibliothek und an die zu bezeichnende Bibliothek im Kronlande selbst abzugeben; von den pe-
riodischen Druckschriften erhält bei der Ausgabe auch der Statthalter ein Pflicht-Exemplar. Druck-
schriften für den Geschäfts- und Privat-Verbrauch sind davon ausgenommen; bei Druckwerken von
besonders kostspieliger Ausstattung wird das Pflicht-Exemplar (mit einem angemessenen Percenten-
Abschlag vom Ladenpreise) vergütet. Die Berechtigung zur Erzeugung, zur Herausgabe und zum Ver-
lage einer Druckschrift wird nach dem Gewerbsgesetze ertheilt. Die Verbreitung derselben darf nur
von Personen, die nach diesem Gesetze dazu berechtiget sind, und zwar nur in ihren regelmässigen
Verkaufsstätten unternommen werden. Das Hausiren mit Druckschriften, das Ausrufen und Aus-
bieten derselben ausserhalb des Gewerbs-Locales ist untersagt, ebenso ohne besondere Bewilligung
I. 36
282
der Sicherheitsbehörde das Anschlagen und Aushängen derselben in den Strassen: ausgenommen
davon sind Kundmachungen rein örtlichen oder gewerblichen Inhalts, für welche jedoch die Plätze
bestimmt sind, ebenso die hierzu verwendeten, mit einem Erlaubnissscheine zu versehenden Individuen.
Ohne einen solchen Erlaubuissschein ist auch das Sammeln von Subscribenten verboten. An Orten,
wo es erforderlich ist, kann vom Statthalter, von der Polizei-Direction oder dem Kreisvorsteher ein-
zelnen vertrauenswerthen Personen eine Verkaufs-Licenz für bestimmte periodische Druckschriften,
Gebetbücher etc. ertheilt werden. Zur Herausgabe einer periodischen Schrift (d. i. einer solchen,
welche mindestens einmal im Monate erscheint) ist eine besondere Bewilligung der obersten Po-
lizei-Behörde (bei cautions-pflichtigen) oder des Statthalters (bei den übrigen) erforderlich. Bei
der Bewerbung um diese Concession muss der Name und Wohnort des Verlegers und (eventuell)
des Herausgebers, die Gewerbeberechtigung des Verlegers und dessen Domicil im Orte der Her-
ausgabe, der Name und Wohnort des Redacteurs, das Vorhandensein der gesetzlichen Eigenschaf-
ten desselben, der Name und Wohnort des Druckers, endlich der Titel der periodischen Druck-
schrift, die Zeitabschnitte ihres Erscheinens und die Angabe des beabsichtigten Inhaltes nachgewiesen
werden. Jeder Redacteur muss an dem Orte des Erscheinens wohnhaft, 24 Jahre alt und öster-
reichischer Staatsbürger sein, er muss das freie Dispositions-Recht über seine Person und sein Ver-
mögen, eine tadellose Moralität und den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung besitzen:
Staatsbeamte bedürfen zur Uebernahme einer Redaction die Bewilliirunur der vorgesetzten Behörde.
Für jede periodische Druckschrift, welche die Tagesgeschichte behandelt, politische, religiöse oder
sociale Fragen bespricht, oder überhaupt politischen Inhaltes ist, muss die vorgeschriebene Caution
geleistet werden, von welcher die amtlichen Zeitungen befreit sind, welcher dagegen auch nicht-
politische periodische Druckschriften unterzogen werden, wenn wegen ihres Inhaltes oder wegen
Uebertretung der Press-Ordnung eine gerichtliche Verurtheilung erfolgt. Die Caution beträgt
10.000 fl., 7.000 fl. oder 5.000 fl., je nachdem die Druckschrift an einem Orte (oder in dessen Um-
kreise innerhalb 2 Meilen) von mehr als 60.000, von 30.000 — 60.000 Bewohnern oder in noch ge-
ringer bevölkerten Orten erscheint ; die Hälfte dieser Summen reicht für Schriften hin, welche weniger
als 3 Mal wöchentlich erscheinen. Die Caution hat für alle aus Anlass der Druckschrift verhängten
Geldstrafen und für die Untersuchungskosten zu haften. In einer periodischen Druckschrift muss jede
amtliehe Berichtigung von darin mitgetheilten That Sachen in das nächste Blatt kostenfrei, andere
^tatsächliche Berichtigungen von Seite der Betheiligten aber müssen nur dann kostenfrei in gleicher
Art eingerückt werden, wenn die Entgegnung nicht den zweifachen Umfang des bezüglichen Arti-
kels übersteigt. Im Falle der Verweigerung ist die Aufnahme durch den Staatsanwalt zu erwirken.
Wird gegen eine periodische Druckschrift ein Strafverfahren anhängig gemacht, so muss die ergan-
gene Verordnung, sowie das Straferkenntniss, über Auftrag der Behörde im nächsten Blatte mit-
getheilt werden, wobei Zusätze und Bemerkungen jeder Art unzulässig sind. Im Falle eine perio-
dische Druckschrift eine gefährliche Richtung beharrlieh verfolgt, kann nach zweimaliger schrift-
licher fruchtloser Verwarnung die weitere Herausgabe, und zwar vom Statthalter bis auf 3 Monate,
von der obersten Polizei-Behörde auf länger, eingestellt, oder die gänzliche Concessions-Entziehung
verhängt werden. Auch andere inländische Druckschriften können bei gefährlicher Richtung ver-
boten werden. Ausländische Druckschriften können von der obersten Polizei-Behörde für den
ganzen Umfang des Kaiserstaates verboten werden; ein solches Verbot fasst auch das Verbot der
Herausgabe einer Uebersetzung, des Post-Debites, sowie der Ankündigung und Verbreitung der-
selben in sich. Die weiteren Bestimmungen der Press-Ordnung beziehen sich auf die strafbare
Verbreitung von Druckschriften, auf die Beschlagnahme der verbotenen, gegen die Press-Ordnung
oder ein Strafgesetz verstossenden, auf die Strafen wegen Uebertretung der Press-Ordnung
(Geldstrafen bis 500 fl., Arrest bis zu drei Monaten, Confiscirung der Druckschriften. Entziehung
der Concession, Gewerbeverlust), auf die Verantwortlichkeit für den strafbaren Inhalt der Druck-
schriften (der Verfasser, Redacteur und Verleger sind gleichzeitig zur Verantwortung zu ziehen,
der Drucker, dann der Verschlusser ist in gewissen bezeichneten Fällen mitverantwortlich), auf die
283
Zuständigkeit der Behörden in Press-Sachen (der Sicherheitsbehörde, und bei der Strafverhandlung
der ordentlichen Gerichtsbehörde), auf die Entziehung des Gewerbehe fugnisses (in Fällen einer
dritten Verurteilung wegen Press- Vergehens), endlich auf die Verjährung (welche sechs Monate
nach begangener Uebertretung eintritt).
Um die Revision der vom Auslande einlangenden, nicht für den persönlichen Gebrauch eines
Reisenden bestimmten literarischen und artistischen Werke vornehmen zu können, wurden hei
einio-en Hauptzollämtern Commissionen oder andere Organe bestellt; bloss die periodischen
Schriften, welchen der Post-Debit bewilligt ist, sind von dieser Vorschrift ausgenommen »).
Ueber die pass-polizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich wurde
verfiM 2): Nur souveräne Fürsten und die Glieder regierender Häuser, welche königliche Ehren
gemessen, sind von der Verpflichtung befreit, mit einer ordnungsmässigen Reise-Urkunde versehen
zu sein welche in der Regel das Visum einer k. k. Mission oder eines k. k. Consulates besitzen
muss. Diese, sowie die Aufsichls-Organe an den österreichischen Gränzen, deren Visum jeden-
falls eingeholt werden muss, sind angewiesen, dasselbe in allen Fällen, wo die Ertheilung nicht
räthlich erscheint, zu verweigern. In den Kronlands-Hauptstädten muss der Ausländer eine be-
sondere Aufenthalts-Karte nachsuchen, wenn er nicht in amtlicher Sendung sich daselbst befindet.
Stellt sich der Aufenthalt eines Ausländers in Oesterreich aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit als unzulässig dar, so kann er sofort aus dem Lande entfernt werden. — Zur Er-
leichteruno- des täglichen Gränzverkehres bleiben die diessfälligen besonderen Vorschriften in
Anwendung. Ebenso behalten die Vereinbarungen, welche zu ähnlichen Zwecken mit auswärtigen
Regierungen eingegangen wurden, ihre Kraft und Wirksamkeit.
§. 103.
Fortsetzung.
Rechtspflege.
Die Reformen im Justiz-Fache hatten diesen wichtigsten Zweig der öffent-
lichen Verwaltung nach allen Richtungen zu durchdringen , und kaum dürfte jemals in
einem umfangreichen Staate hinnen so kurzer Zeit eine so gewaltige Veränderung in
der gerichtlichen Organisation und Gesetzgehung erfolgt sein, als diess neuerlich in
Oesterreich geschah. Die in den einzelnen Gebietstheilen so verschiedenartigen Justiz-
Einrichtungen mussten auf eine einheitlich übereinstimmende Form zurückgeführt,
und dort, wo es an allgemein giltigen Normen in der Civil- und Strafgesetzgebung ge-
brach, dieselben ins Leben gerufen, sowie die Grundlagen des Real-Creditcs durch Grund-
und Hypothekar-Rücher geschaffen werden. Nachdem ferner in dem weitaus grösseren
Tbeile des Reiches die Gerichtsverwaltung in der untersten Instanz den Patrimunial- und
Munieipal-Gerichten überlassen gewesen, und diese bei der Neugestaltung des Reiches
weggefallen waren, so mussten neue landesfürstliche Gerichte erster Instanz eingesetzt
werden. Wenn hierbei noch erwogen wird, dass in den Grundlagen, aufweiche die
neuen Einrichtungen gestützt wurden , selbst eine wesentliche Modilication erfolgte,
wodurch eine wiederholte Organisation der Gerichte und eine Aenderung in den Vor-
schriften für das gerichtliche Verfahren bedingt wurde, so muss die Aufgabe, welche
das Justiz-Ministerium in diesem Zeitabschnitte zu bewältigen hatte, als eine riesenhafte
') Minist. Verord. vom 13. September 1852.
-) Verord. der obersten Polizei-Behörde vom 3. Mai 1853.
36
284
bezeichnet werden. Die gesammten Reformen zerfallen in zwei Abschnitte, wovon der
erste diejenigen umfasst, welche vom März 1848 bis zum 31. December 1851, als dem
Zeitpuncte der Allerhöchsten Schlussfassung über die Grundsätze der neu-organischen
Gesetzgebung' für Oesterreich, erfolgten, und der andere die nach diesem Zeitpuncte
eingetretenen Reformen in sich begreift. Der erste Abschnitt kann als derjenige der
Uebergangszeit betrachtet werden, in welcher es sich vor allem darum handelte, durch
Ausfüllung der in der Organisation der Gerichte und der Handhabung der Gesetze
sich kundgebenden Lücken dem nächsten Redürfnisse zu genügen. Eben dessbalb
waren die damals getroffenen Maassregeln meist nur partiell , auf einzelne Kronländer
anwendbar und provisorischer Natur, daher nur bis zur Erlassung der für das Gesammt-
reich in Kraft tretenden definitiven Gesetze giltig. In dem zweiten Abschnitte beginnt
die (noch nicht beendigte) Kundmachung der definitiven Gesetze.
Geist und Richtung der seit dem Jahre 1848 bis zum Allerhöchsten Cabinetsschreiben vom
31. December 1851 erlassenen Gesetze sind aus den Allerunterlhänigsten Vorträgen, welche in
den Beilageheften zum Reichsgesetzblatte abgedruckt erscheinen, ersichtlich.
Die durch die Reichsverfassung vom Jahre 1849 eingetretene Umgestaltung der Grundsätze
und der Formen in Verwaltung der Rechtspflege hatte auch eine durchgreifende Veränderung
der Gerichtsverfassung und Gesetzgebung zur Folge. Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit war bereits
durch das Patent vom 7. September 1848 aufgehoben und hiermit die Notwendigkeit begründet,
sogleich an die Neugestaltung der Gerichtsverfassung Hand zu legen. Derselben wurde das
Princip der Trennung der Justiz von der Administration und der Gleichheit aller Staatsbürger
vor dem Gesetze zu Grunde gelegt, die bis dahin bestandenen privilegirteu Gerichtsstände wurden
rücksichtlich einzelner Stände und Corporationen (Adel, Geistlichkeit) gänzlich beseitigt, rück-
sichtlich anderer (Militär) beschränkt.
Durch das Allerhöchste Cabinetsschreiben vom 31. December 1851 wurde die Reichsver-
fassung ausser Kraft gesetzt, jedoch die Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetze
ausdrücklich bestätiget, zugleich aber die Grundsätze, welche für die Justiz-Pflege maass-
gebend sein sollten, in den Absätzen 17 — 33 ausgesprochen. Die Durchführung dieser Grund-
sätze erforderte eine Umarbeitung der in Folge der Reichsverfassung auf dem Gebiete der
Justiz-Pflege erlassenen Gesetze, welche wegen Kürze der Zeit, in welcher sie erscheinen
mussten, hin und wieder etwas Ueberstürztes hatten, indem hierbei auf die früher bestandenen
und bewährten Institutionen zu wenig Rücksicht genommen ward, und, mit Abschneidung der
organischen Entwicklung und Fortbildung derselben , Einrichtungen und Normen Platz greifen
sollten, welche, den Anschauungen und der Praxis des Richterstandes völlig fremd, nur schwer
Wurzel fassen konnten.
Die deutlichste Uebersicht dieser gerichtlichen Reformen dürfte sich aus der Anführung der
einzelnen belangreicheren Verordnungen in chronologischer (wenn auch nicht systematischer) Rei-
henfolge ergeben. Die erste Grundlage für die einzuleitenden Aenderungen bot die Reichsver-
fassung vom 4. März 184!) dar; gleichzeitig damit wurde die Herausgabe des (in zehn Ausgaben
veröffentlichten) Reichsgesetzblattes und eines Landesgesetz- und Regierungs-Blattes in
jedem Kronlande, als die allein gütige Kundmachungsart der Gesetze und Verordnungen, ange-
ordnet. Nachdem die Censur bereits im März 1848 abgeschafft worden, und das im Drange der
Umstände erlassene Press-Gesetz (vom 18. Mai 1848) dem Bedürfnisse einer consolidirlen staat-
lichen Ordnung in keiner Weise genügte, wurde (am 13. März 1840) ein Gesetz gegen den
Missbrauch der Presse erlassen, und das Verfahren in Fällen der Uebertretung dieses Ge-
setzes geregelt. Die Grund züge der neuen Gerichtsverfassung enthielten den Grund-
285
salz der vollständigen Trennung der Justiz von der Verwaltung, die Ausübung der Gerichtsbar-
keit in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten durch Einzelngerichte, Causal-Gerichte, Landes- und
Oberlandesgerichte, im Strafverfahren bei Uebertretungen durch die Einzelngerichte und Landes-
gerichte, bei Vergehen durch die Bezirks-Collegial-Gerichte und Landesgerichte, bei Verbrechen
durch die Landesgerichte als Schwurgerichte und die Oberlandesgerichte als Anklagekammern,
endlich in beiden Richtungen durch den obersten Gerichts- und Cassationshof, die Einrichtung
der Staatsanwaltschaft. Eine provisorische Advocate n-Ordn ung regelte die Zulassung zu
diesem Stande und die Rechte der Advocaten, und begründete die Advocaten-Kammern. Durch
die Grundzüge für Einrichtung der Gefängnisse wurde die Verbesserung derselben und
die beschränkte Einführung der Einzelnhaft beabsichtigt. Die Berggerichtsbarkeit wurde
den Berg-Lehensbehörden abgenommen und den Landesgerichten unter Beigebung berggericht-
licher Senate, bei welchen die Bergbücher geführt werden, zugewiesen. Ein summarisches
Verfahren in Besitzstörungs - Streitigkeiten sollte die in solchen Fällen erforderliche
Beschleunigung herbeiführen. Wichtig für das ganze Reich erschien die Einführung einer (mit
den deutschen Staaten vereinbarten) allgemeinen Wechsel-Ordnung und die Vorzeichnung
des dabei zu beobachtenden Verfahrens '). — Die neue Gerichts - Organisirung auf der
Basis der erwähnten Grundzüge der Gerichtsverfassung trat allmählich in den einzelnen Kron-
ländern in Wirksamkeit, zuerst in den deutsch - slavischen Kronländern (ohne Galizien) am
1. Juli 1850, sowie provisorisch in Ungern, der Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien, und
Siebenbürgen, nachdem noch zuvor eine Vorschrift für die Competenz und das Verfahren der
Gerichte in Ungern (sammt der Wojwodschaft) 2), die Grundzüge der Reform der Jusliz-Organi-
sation in Siebenbürgen 3) und die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Gerichte in
Slrafsachen für Kroatien und Slavonien *) erlassen worden waren. Eine provisorische Straf-
Process-Ordnung beruhte auf dem Grundsatze der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver-
fahrens, mit Einführung der Schwurgerichte für Verbrechen, und erstreckte die sichernden
Förmlichkeilen selbst auf die Aburtheilung der Vergehen. Im Einklänge mit der neuen Gerichts-
verfassung wurden in den deutschen und slavischen Kronländern (Galizien ausgenommen) durch
ein Gesetz über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte alle bisher
bestandenen Patrhnonial- und Communal-, dann Berg-, Mercantil-, See- und Lehen-Gerichte,
sowie alle privilegirten Gerichtsstände und sonstigen landesfürstlichen Gerichte mit dem Beginne
der neu organisirten Gerichte aufgehoben, die für einzelne Kronländer giltigen Jurisdiclions-
Normen ausser Kraft gesetzt, und die auf den ehemaligen gutsherrlichen Verband, auf das
Privileo-ium des Fiscus oder auf andere Privilegien sich gründenden Vorschriften über die Zu-
ständigkeit der Gerichte entkräftet. In dem Verfahren ausser Streitsachen wurden die
Obliegenheiten der Gerichte wesentlich verändert, indem bei Verlassenschafts - Abhandlungen,
Vormundschafts- und Curatel-Angelegenheiten den Vormündern und Curatoren ein grösserer
Wirkungskreis eingeräumt und eine Instruction für die Gemeindevorsteher erlassen ward,
welche sie zur Vornahme einiger Amtshandlungen in jenen Angelegenheiten sowie der Zustel-
lungen verpflichtete. Insbesondere wurden die Waisencassen aufgehoben, die Gebarung mit dem
Pupillar- und Curatel -Vermögen zunächst den gesetzlichen Vertretern der Pflegebefohlenen
anvertraut, und die cassenmässige Verrechnung des Waisen-, Curanden- und Depositen-Ver-
mögens den Steuerämtern und den Depositen -Aemtern (als Hilfsämtern der Gerichte) über-
traffen. Ein organisches Gesetz für die Gerichtsstellen enthielt die Vorschriften, welche
') Die allgemeine Wechsel-Ordnung vom 25. Januar 1850 ist am 1. Mai 1850 für den ganzen Umfang
der Monarchie in Wirksamkeit getreten, wodurch alle früheren Wechsel-Ordnungen und Wechselgcsetze
erloschen sind.
2) Verord. d. Befehlhabers der kais. Armee in Ungern vom 10. November 18*9.
8) Kais. Verord. vom k. Juli 1850.
4) Kais. Verord. vom 24. Juli 1850.
2S6
nach erfolgter Durchführung der Gerichts-Organisation bei der Besetzung- der Aemter, Leitung
und Handhabung der Disciplin, sowie in der inneren und äusseren Geschäfts -Ordnung- zu be-
obachten sind. Das provisorische Gesetz über die Staatsanwaltschaften regelle dieses neue
Organ der gerichtlichen Thätigkeit, nach dessen Aufstellung die öffentlichen Fiscale in Ungern
und Siebenbürgen aufgehoben und deren Obliegenheiten an die Staatsanwaltschaften übertragen
werden konnten. Die Gerichts-Organisation ward vervollständigt durch die Organisation des ober-
sten Gerichts- und Cassationshofes, welcher in allen Civil-Sachen in und ausser Streit-
sachen, in denen die Obcrlandesgerichte in zweiter Instanz erkannt haben, sofern ein weiterer
Rechtszug gesetzlich zulässig ist, dann in Strafsachen alsCassationshof über Nichtigkeitsbeschwer-
den, in den Fällen, in welchen diese stattfinden, entschied. Den gerichtlichen Instituten wurde das
Notariat angereiht und für dasselbe eine Notariats-Ordnung kundgemacht. Neue Bestimmungen
erfolgten über die Anlegung der Grund- und Intabu Iations-Bücher, wozu in den ehemals
ungrischen Ländern erst die Vorbereitungen getroffen werden mussten, zu welchem Behufe eine
provisorische Grundbuchs-Ordnung für Ungern, die Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien,
und Siebenbürgen erlassen wurde. In den Ländern, wo die Grundbücher schon bestanden, wurde
zur Förderung des Real-Credites eine Vorschrift behufs der Beschleunigung des grundbücherlichen
Verfahrens gegeben i).
Die nach dem 31. December 1851 stattgefundenen Reformen in den Justiz-Einrichtungen wa-
ren zum Theile bestimmt, auf die östlichen Kronländer die in den übrigen bereits bestehenden
Einrichtungen auszudehnen, entgegenstehende Anordnungen aufzuheben, und die sich ergebenden
Lacken auszufüllen; theils waren sie auf die Erlassung neuer, für das Gesammtreich verbindlicher,
den organischen Grundsätzen vom 31. December 1851 angepasster Gesetze gerichtet. So wurde
für Ungern, die Wojwodschaft, Kroatien und Slavonien eine Advocaten-Ordnung ä), ferner
eine Civil-Process-Ordnung 3) erlassen, nachdem als Uebergangsbestimmung schon früher *) alle
Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf Aviticitäts-Verhältnisse bezogen, sowie alle die Verpfändung
adeliger Güter betreffenden Processe einem Gerichtsstillstande unterzogen worden waren, und
diessfalls keine neuen Processe anhängig gemacht werden durften, sowie bei Einführung jener Pro-
cess-Ordnung selbst, rücksichtlich jener Grundbesitzer, mit deren Besitze eineUrbarialität verbunden
war, die ihnen vor dem 11. April 1848 dargeliehenen Capitale, mit Ausnahme der Handelswechsel,
als unaufkündbar erklärt wurden. Die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
wurde für Ungern, die Wojwodschaft und das Banat, Kroatien und Slavonien durch kaiserliches
Patent vom 29. November 1852 in das Leben gerufen, gleichzeitig aber wurden die durch könig-
liche Donationen begründeten, das Eigenthum wesentlich beschränkenden Heimfallsrechte, sowie
die Gellung der Aviticität (in Folge welcher Niemand über das ererbte liegende Vermögen verfügen
durfte) aufgehoben. Eine provisorische Instruction für das Verfahren ausser Streitsachen 5), wo-
durch Waisen-Commissionen für die Behandlung der Vormundschafts- und Curatel-Angelegenheiten
ireschaffen wurden, sollte bis zum Erlasse einer all«eniein verbindlichen diessfälli»en Vorschrift
gelten, ebenso eine provisorische Concurs-Ordnung i;). Für die Anlegung der Grund- und Inta-
bulations-Bücher, mit besonderer Bücksicht auf den adeligen Grundbesitz, wurden die Vorarbeiten
eingeleitet '), deren Ergebnisse zu der demnächst in mehreren Komitaten zur Vollendung ge-
langenden Einführung der Grundbücher für den ehemals grundherrlichen sowohl als den unter-
Ihänigen Besitz geführt haben. Für Siebenbürgen wurde ebenfalls mittelst kaiserlichen Patentes
') Kais. Verord. vom 16. März 1851, und Minist. Vcrord. vom 29. October 1852.
2) Kais. Patent vom 24. Juli 1852.
J) Minist. Verord. vom IG. September 1852.
*) Kais. Patent vom 3. November 1849.
5) Minist. Verord. vom 17. December 1852.
(i) Minist. Verord. vom 18. Juli 1853.
7) Minist. Verord. vom 18. April 1853.
287
vom 29. Mai 1853 die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet, wobei
gleichzeitig die Gesetze über Erwerbung- und Ausübung des Eig-enthumsrechtes abgeändert, die
königlichen Donationen und das daraus abgeleitete Heimfallsrecht aufgehoben wurden. Die provi-
sorische Instruction für das gerichtliche Verfahren ausser Streitsachen, die provisorische Concurs-
Ordnung und die Advocaten-Ordnung wurden daselbst ebenfalls eingeführt. Auch in dem Gebiete
des ehemaligen Freistaates von Krakau musste erst durch das kaiserliche Patent vom 23. März
1852 das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und die westgalizische Gerichts-Ordnung in Geltung
gebracht werden. Seit 1. September 1853 umfasst die Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches den ganzen Kaiserstaat, während die Reducirung der Civil-Process-Ordnungen auf
eine einzige sich vorbereitet.
Zu den allgemein giltigen gesetzlichen Vorschriften, wodurch die Justiz- Verwaltung neu
geregelt wurde, gehört das Strafgesetz (eine vervollständigte Auflage des in den deutschen, sla-
vischen und italienischen Kronländern bestandenen Strafgesetzes vom Jahre 1803, bei welcher die
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen von einander getrennt, mehrere neue und schärfer be-
stimmte gesetzliche Verfügungen aufgenommen, die Aufzählung der Verbrechen gegen die öffentliche
Sicherheit hesser gegliedert und neue Bestimmungen über die durch Druckschriften begangenen
straffälligen Handlungen aufgenommen wurden) »), ferner das Gesetz über den Wirkungskreis
und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, welches abge-
sondert für die deutschen und slavischen Kronländer, sodann (mit Hinweglassung der auf die dort
nicht vorhandene Berggerichtsbarkeit Bezug nehmenden Bestimmungen) für das lombardisch-
venezianische Königreich und Dalmatien, endlich für die ungrischen Länder erlassen wurde 2),
eine Vorschrift über die Verwahrung s gebühr für die bei den landesfürstlichen Depositen-
Aeintern inliegenden Gelder und Vermögenspapiere 3), die Vorschrift bezüglich der inneren
Einrichtung und Geschäfts-Ordnung- sämmtlicher Gerichtsbehörden *), mit einer nach-
gefolgten speciellen Instruction über die innere Amtswirksamkeit und Geschäfts-Ordnung der Ge-
richtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheiten, eine neue Straf-Process-Or dnung5),
') Das Strafgesetz vom 27. Mai 1852 trat am I. September 1852 für den ganzen Umfang des Reiches, mit
alleiniger Ausnahme der Personen und Gebiete, welche dem besonderen Militär-Strafgesetzbuche unter-
stehen, in Wirksamkeit. — Die Einbeziehung der Press-Vergehen , die Aufhebung der Todesstrafe für
entferntere Mitwirkung am Hochverrath, für Credits-Papier-Verfiilschung und wiederholte Brandlegung,
die Vervollständigung der Fälle öffentlicher Gewaltthätigkeit sind hervorragende Verbesserungen desselben.
2) Civil-Jurisdictions-Normen bestehen: a) für die deutseh-slavischen Kronländer; (3) für die Lombardie und
Venedig; •/) für Dalmatien, — alle drei vom 20. November 1852 — ; 5) für Ungern, die Wojwodschafl
unddasBanat, Kroatien und Slavonien, vom 16. Februar 1853; e) für Siebenbürgen, vom 3. Juli 1853.
Sie haben ihre Wirksamkeit am Tage der Aetivirung der neuen Gerichtsbehörden begonnen.
*) Kais. Patent vom 26. Januar 1853. Minist. Verord. vom 30. Januar 1853.
4) Das organische Gesetz für die Gerichtsbehörden vom 3. Mai 1853 trat für Ungern, die Wojwodschafl
und das Banat, Kroatien und Slavonien am 1. Juli 1853, für die übrigen Kronländer mit der Aeti-
virung der neuen Gerichtsbehörden in Wirksamkeit.
5) Die provisorische Straf-Proeess-Ordnung vom 17. Januar 1850 war zu sehr den Gesetzen Frankreieh's und
der Rheinlande nachgebildet. Dessenungeachtet wurde bei Erlassung der neuen Straf-Proeess-Ordnung
vom 29. Juli 1853 das viele Treffliche, das sich in jener ersteren vorfand und praktisch bewährt hatte,
beibehalten, und mit dem Anwendbaren aus dem Verfahren für Strafsachen des alten Gesetzes von 1803
in Verbindung gebracht. — So boten das Institut der Staatsanwaltschaft, die Anklageform, die Münd-
lichkeit und theilweise Oeffentlichkeit des Verfahrens in erster Instanz schätzbare Factoren für eine
gedeihliehe Strafrechtspflege, und fanden Aufnahme; dagegen wurden die Schwurgerichte und der Cassa-
tionshof als solcher beseitiget, die Verweisung der Richter auf ihre gewonnene Ueberzeugung wurde
durch eine negative Beweis-Theorie in bestimmte Gränzen eingeengt, die Urtheilschöpfung auf ..schuldig,
schuldlos und Freisprechung von der Anklage'' erweitert, die Oberlandesgerichte als zweite und der
oberste Gerichtshof als dritte Instanz mit dem Beifügen bestellt, dass bei denselben nur schriftlich zu
verfahren sei. Einfachheit, die alle entbehrlichen Formalitäten beseitigt und bei minder strafbaren
Handlungen auch ein abgekürztes Verfahren zulässt, und Humanität, welche besonders die Verteidigung
288
eine Vorschrift für die innere Einrichtung und Geschäfts-Ordnung der Staatsanwal tschaften '),
das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten ausser Streitsachen 2),
eine neue Notariats-Ordnung (nachdem schon früher der mit der vorhergehenden Notariats-
Ordnung eingeführte Notariats-Zwang aufgehoben worden war}, die Anordnung bezüglich der
Ausübung: der Civil-Gerichtsharkei t der k.k. Consulate über die österreichischen Unterthanen
in der Türkei 3), nebst einer dazu gehörigen Vollzugsvorschrift, endlich eine Vorschrift bezüglich
der Vornahme der gerichtlichen Todtenschau 4).
Um eine grössere Zuverlässigkeit und Vereinfachung in der Kundmachung der Gesetze her-
zustellen, wird ein allgemeines Reichsgesetz- und Regierungs-Blatt ausgegeben. Ein solches
erschien bis 31. December 1852 in zehn Ausgaben, nähmlich: deutsch, italienisch, ungrisch,
böhmisch (zugleich mährische und slovakische Schriftsprache}, polnisch, rulhenisch, slovenisch
(windische und krainische Schriftsprache), serbisch-illyrisch mit serbischer Cyrillschrift, serbisch-
illyrisch (zugleich kroatisch) mit lateinischen Lettern, und romanisch (moldauisch-walachisch).
Den Ausgaben mit nicht-deutschen Texten wurde der deutsche Text beigefügt, aber alle Texte
wurden für "leich authentisch erklärt. Seit 1. Januar 1853 erscheint das Reichsgesetzblatt nur
in deutscher Sprache, und der deutsche Text ist der allein authentische, auch für alle schon früher
in dem Reichsgesetzblatte erschienenen Gesetze und Verordnungen. Das Reichsgesetzblatt ent-
hält alle zur öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Staatsverträge, alle für das ganze Reich
oder für einzelne Kronländcr erlassenen kaiserlichen Patente und Verordnungen, dann die von
den Ministerien in ihrem Wirkungskreise erlassenen Verordnungen. Die verbindende Kraft der
darin aufgenommenen Gesetze und Verordnungen beginnt mit dem 45. Tage nach der Ausgabe des
des Angeklagten unterstützt, zeichnen die neue Straf-Process-Ordnung aus; sie trat in den verschie-
denen Kronländern mit dem Zeitpuncte der Activirung der neuen Gerichtsbehörden in Wirksamkeit.
') Das Institut der Staatsanwaltschaft, dessen Wirkungskreis hauptsächlich auf die Straf-Jusliz beschränkt
wurde, bedurfte mit seiner Neugestaltung auch einer neuen Geschäfts-Ordnung. Das Gesetz vom 3. August
1854 über die neue Einrichtung und Geschäfts-Ordnung desselben hat seine Wirksamkeit in den Kron-
ländern, in welchen die neu organisirten Staatsanwaltschaften bereits in Thäligkeit waren, mit dem
Tage der Kundmachung, in den übrigen Kronländern aber mit dem Tage, an welchem die neu organi-
sirten Staatsanwaltschaften aetivirt wurden, begonnen.
•) Durch das neue Gesetz über das gerichtliche Verfahren ausser Streitsachen vom 9. August 1854 ist
das frühere Gesetz über Verlassenschafts-Abhandlungen vom 28. Juni 1850 ausser Wirksamkeit gesetzt
worden, und zwar in der Lombardie und in Venedig, in der Wojwodschaft und dem Banate mit
1. November 1854, in den übrigen Kronländern vom Tage der Wirksamkeit der neuen Gerichls-Organisation.
3) Kais. Verord. vom 29. Januar 1855.
4) In Folge der eingetretenen Aenderungen verloren mehrere der früher angeordneten Reformen ihre
Giltigkeit. Dahingehören insbesondere: das Gesetz gegen den Missbrauch der Presse sammt dem
Verfahren in Press-Uebertretungsfällen (Kais. Patente vom 13. und 14. März 1849), welches theils durch
das neue Strafgesetz, theils durch die neue Press-Ordnung ersetzt wurde, die Grundzüge der neuen
Gerichtsverfassung (Kais. Entschl. vom 14. Juni 1849), die Vorschrift über die Bildung der Gesehwornen
für die Press -Gerichte (Kais. Patent vom 11. September 1849), das organische Gesetz über die
Gerichtsstellen (Kais. Patent vom 28. Juni 1850), die provisorische Straf-Process-Ordnung
(Kais. Patent vom 17. Januar 1*50), die Vorschrift über den Wirku ngskreis und die Zuständigkeit der
Gerichte (Kais. Patent vom 18. Juni 1850), das Gesetz über Verlassenschafts-Abhandlungen vom 28. Juni
1850, die Verordnung über die Wirksamkeit der Staatsanwaltschaften in Ungern, der Wojwodschaft und
dem Banate, Kroatien und Slavonien (Minist. Verord. vom 30. Juni 1850), die provisorische Advocaten-
Ordnung für Siebenbürgen (Minist. Verord. vom 14. Mai 1852), endlieh die provisorische Instruction
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsgeschäften ausser Streitsachen für Ungern, die
AVojwodsehaft und das Banat, Kroatien und Slavonien (Minist. Verord. vom 17. December 1852) und für
Siebenbürgen (Minist. Verord. vom 15. Juni 1853). Theilweise modificirt wurden durch die nachgefolgten
Einrichtungen und den Wirkungskreis der Gerichte die Organisation des obersten Gerichts- und
Cassationshofes (Kais. Patent vom 7. August 1850), durch das spätere Notariats-Gesetz (Kais. Patent
vom 21. Mai 1855) die frühere Notariats-Ordnung (Kais. Patent vom 29. September 1850), sowie durch
das neue Strafgesetz die Grundzüge bei Errichtung von Gefängnissen (Allerh. Entschl. vom 24. August 1849).
280
bezüglichen Reichsgesetzblattes, insofern diessfalls nicht in einzelnen Fällen eine besondere Be-
stimmung erfolgt. Ausser dem Reichsgesetzblatte wird in jedem Kronlande ein Landesgesetz-
und Regierungs-Blatt in den Landessprachen mit beigefügtem deutschen Texte ausgegeben;
dasselbe enthält, aus dem allgemeinen Reichsgesetzblatte aufgenommen, alle diejenigen Gesetze
und Verordnungen, welche in dem bezüglichen Kronlande Wirksamkeit haben, überdiess aber
alle von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffent-
liche Angelegenheiten. Alle Gemeinden sind zur Anschaffung des Landesgesefz- und Regierungs-
Blattes in der bei ihnen üblichen Landessprache verpflichtet ').
Die Advocaten werden vom Justiz-Minister ernannt, welcher hierbei an eine bestimmte Zahl
derselben nicht gebunden ist. Die Advocaten-Kammer bilden sämmtliche Advocaten eines Landes-
Gerichtssprengels (oder mehrerer derselben mit Gutheissung des Justiz-Ministers). Aus der Kammer
wird durch Wahl ein ständiger Ausschuss gebildet. Der Advocaten-Kammer steht zu: a) die Erlas-
sung ihrer Geschäfts-Ordnung und jener des Ausschusses, sowie die Feststellung der Wirksamkeit
des letzteren; b) die Wahl ihres Präsidenten und jene der Mitglieder des Ausschusses, sowie die
Bestimmung der Zahl derselben; c) die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
d) das Gutachten über die Verleihung von Advocaten-Stellen, die Aeusserung bei Suspendirung
oder Entlassung eines Advocaten; e) die Wahl der Prüfungs-Commissäre aus dem Advocaten-
Stande, welche zu den Advocaten-Prüfungen zuzuziehen sind; f) die Aufrechthaltung der Ehre
und Würde des Advocaten-Slandes; g) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen. Dem ständigen
Ausschusse, welcher aus dem Präsidenten und mindestens vier Stimmführern — sämmtlich unent-
geltlich fungirend — zu bestehen hat, ist zugewiesen: ;i) die Oberaufsicht über die Advocaturs-
Candidaten im Bezirke; b) die Benennung der unentgeltlichen Vertreter für arme Parteien. Das
Vertretungsrecht eines Advocaten erstreckt sich in Civil-Sachen auf den Oberlandesgerichts-Be-
zirk. Um zur Ausübung der Advocatur zugelassen zu werden, ist erforderlich: die österreichische
Staatsbürgerschaft, die erreichte physische Grossjährigkeit, ein unbescholtener Lebenswandel, die
durch die Advocaten-Prüfung erprobte Befähigung. Die Prüfungs-Candidaten müssen nachweisen:
die an einer österreichischen Universität erlangte juridische Docfors-Wiirde, die Dienst-Praxis bei
einer österreichischen Finanz-Procuratur oder einem inländischen Advocaten durch drei Jahre,
deren mindestens eines nach erlangtem Doctor-Grade verlaufen sein niuss (oder, bezüglich eines
Jahres, die Richteramts- oder Notariats -Praxis). Die Prüflings -Commission besteht, unter dem
Vorsitze eines Rathsmitgliedes des Oberlandesgeriehtes, aus zwei Justiz-Räthen und zwei Advocaten.
Die Disciplinar-Aufsicht über die Advocaten steht dem Oberlandesgerichte zu s).
In der mit kaiserlicher Verordnung vom 24. Juli 1852 erlassenen Ad voc aten-Or dnung für
Ungern sind umständlichere Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Advocaten, sowie
bezüglich der Ausübung der Disciplinar-Gewalt über dieselben enthalten. Die Stelle der Advocaten-
Kannnern (und ihrer ständigen Ausschüsse) vertreten daselbst Advocaten-Ausschüsse, welche vom
Justiz-Minister ernannt werden. Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses werden für
ein Jahr ernannt, können aber durch das Oberlandesgericht jährlich bestätigt werden. Unfähig,
die Advocatur zu erlangen, sind diejenigen, welche sich im Concurse oder unter Curatel befinden,
sowie diejenigen, welche gewisser strafbarer Handlungen für schuldig erkannt oder überhaupt
zu einer mindestens sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurlheilt wurden. Mit der Advocatur ist
weder ein besoldetes Staatsamt, noch die Ausübung von Mäklergeschäften vereinbar. Die gleichen
Bestimmungen enthält die Advocaten-Ordnung für Siebenbürgen s), in welcher jedoch unter den
*) Kais. Patent vom 4. März 1849. modificirt durcli die kais. Verordnungen vom 20. Deeember 1850, vom
27. Deeember 1852 und vom 16. Würz 1853.
s) Kais. Verord. vom 10. August 1849, womit die provisorische Advocaten-Ordnung genehmigt
wurde, und Minist. Verordnung vom 11. October 1853.
3) Kais. Patent vom 10. Oetober 1853.
I. 37
290
Erfordernissen zur Erlangung der Advocatur vorläufig die juridische Doctors- Würde noch nicht,
dafür aber die Kenntniss der deutschen und noch einer in Siebenbürgen üblichen Landessprache
aufgenommen ist.
Die Notariats-Ordnung vom 29. September 1850 wurde durch die unzähligen Förm-
lichkeiten, welche bei der Aufnahme der Notariafs-Acte vorgeschrieben waren, für die Parteien so
drückend, dass dieses bei gehöriger Einrichtung für Parteien und Gerichte nur erwünschte und für
die Sicherheit des Rechtsverkehres höchst erspriessliche Institut ohne Anklang blieb. Die Umar-
beitung 0 hatte vorzugsweise die Beseitigung dieser drückenden Formen, zugleich aber auch das
Ziel im Auge, die Benützung des Notariats-Institutes durch die den Notariats-Acten gewährten
Begünstigungen a) den Parteien erwünscht zu machen, Rechtsstreitigkeiten zu vermindern, den
Parteien die thunlichst schnelle Realisirung ihrer Forderungen und Rechte möglich zu machen
und hierdurch auch die Geschäftslast der Gerichte zu erleichtern.
Nachdem das Recht der Aviticität in den ungrischen Ländern bereits früher dem Grund-
satze nach aufgehoben war, wurden auch die daraus entspringenden Rechtsbeziehungen, sowie
die auf den staatsrechtlichen Verhältnissen beruhenden Beschränkungen des Eigenthumes ausser
Kraft gesetzt. Sonach wurde das System der königlichen und Palatinal-Schenkungen und das daraus
abgeleitete Heimfallsrecht wegen Mangels der in der Schenkung berufenen Erben und wegen der in
den Gesetzen bezeichneten Treulosigkeit aufgegeben; ebenso" ward das in dem bestandenen Ver-
hältnisse der Grundherren zu den Unterthanen begründete Heimfallsrecht aufgehoben. Keine auf sol-
chem Titel beruhende Processe dürfen mehr eingeleitet werden. Der Unterschied zwischen er-
erbtem und erworbenem Vermögen und zwischen männlichem und weiblichem Geschlechte bezüglich
der Erbfolge hat aufzuhören. Durch die eingetretene Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches ist Gleichheit der Rechte und namentlich der Erbansprüche gewährleistet. Der
Mann-el des Indigenats oder Incolats schliesst künftig von der Erwerbung von Liegenschaften
nicht aus; zwischen adelichen Gütern und anderen Liegenschaften findet in Bezug auf die zur
Gültigkeit der Verträge behufs der Eigenthums-Ueb ertragung erforderlichen Förmlichkeiten kein
Unterschied Statt. Die geschlossenen Eigenthums-Uebertragungen von Liegenschaften können
künftig aus Ansprüchen, welche nach den bisherigen Gesetzen aus den Eigenschaften der
Güter flössen, durch neu einzuleitende Processe oder wegen Mangels eines öffentlichen Siegels
nicht angefochten werden. Das bestandene gesetzliche Einstandsrecht der Verwandten und
Nachbarn, sowie jedes gesetzliche Vorkaufsrecht hört auf; die bisher üblichen Pfandverträge,
Verkäufe der Liegenschaften auf Zeit mit dem Vorbehalte des Bückeinlösungsrechtes
sind, wenn sie künftig geschlossen werden, rechtsungültig. Alle Processe, welche nach dem
früheren Rechte gegen die Besitzer von Liegenschaften oder zur Geltendmachung von Erb-
ansprüchen erhoben werden konnten, die aber nach den Vorschriften der neu geltenden
Civil - Gesetzgebung nicht zulässig sind, dürfen nur dann noch eingeleitet werden, wenn seit
der Entstehung des Rechtsgrundes, woraus diese Anforderungen abgeleitet werden, bis zur
Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 32 Jahre noch nicht verstrichen sind,
und wenn vom Beginne dieser Wirksamkeit bis zur Einleitung des Processes noch nicht ein
volles Jahr verflossen ist 3).
Eine «-leiche Anordnung erfolgte für Siebenbürgen. mitRücksicht auf die daselbst bestandenen
gesetzlichen Vorschriften und Einrichtungen in Bezug auf die Erwerbung und Ausübung des Eigen-
tumsrechtes auf liegende Güter, deren Belastung und Verpfändung. Rechtsbeziehungen aus der
bisherinen Erbfolge und der in einigen Theilen des Landes bestandenen Aviticität 4).
') Kais. Patent und kaiserl. Verord. vom 21. Mai 1855.
2) Für alle westlichen Kronländer nebst Krakau sammt Gebiet.
3) Kais. Patent vom 29. November 1852. dessen Anordnungen mit 1. Mai 1853 Gesetzeskraft erhielten.
4) Kais. Patent vom 29. Mai 1853, welches mit 1. September 1853 in AVirksamkeit trat.
291
§. 104.
F o r t s e t z u n g.
Finanzen;
Unter allen Verwaltungszweigen war der Finanz-Verwaltung die schwierigste
Aufgabe zur Erfüllung zugefallen. Sie hatte ihre Einrichtungen auf einen grossen
Theil des Reiches, welcher nun erst unter die einheitliche Verwaltung gelangte, aus-
zudehnen, und den in Folge der inneren Unruhen und äusseren Verwicklungen erhöhten
Bedarf zu decken, den erschütterten Staats-Credit aufrecht zu erhalten, den ge-
störten Geldumlauf wieder herzustellen, die von den Verhältnissen herbeigeführte
Entwerthung der Landeswährung zu beheben. Zu diesem Behufe mussten die ge-
sunkenen Staatseinnahmen durch Vermehrung der Steuerkraft erhöbt, neue Quellen
des öffentlichen Einkommens aufgefunden, der Staats-Credit in bedeutenden Anspruch
genommen werden ; endlich musste das unabweisliche Bedürfniss einer der Hebung
des national -wirtschaftlichen Zustandes der Monarchie förderlichen Reaeluno- der
Zoll-Verhältnisse befriedigt werden.
Die Verfolgung dieser Zwecke fiel zunächst dem Freiherrn von Krauss zu,
welcher in den Stürmen der Jahre 1848 und 1849 die ungemein schwierige Aufgabe,
den Staatshaushalt Oesterreich's vor dem gänzlichen Ruin zu bewahren , durch stand-
haften Muth und seltene Umsicht rühmlichst gelöst halte. Ihm folgte in dessen schwie-
riger Stellung mit der Entfaltung eines gleichen aufopfernden Eifers Freiherr von
Raumgartner im Jahre 1851 nach, an dessen Stelle 1855 der ehemalige Han-
dels-Minister und nachmalige kaiserliche Internuntius bei der Pforte , Freiherr von
Brück, zur Leitung der Finanzen berufen wurde. Konnte bis dahin bei der Ordnung
des Finanz-Wesens meist nur noch die von dem Drange des Augenblickes vorgezeich-
nete Richtung eingeschlagen werden, so ist nun der Zeitpunct gekommen, wo ein um-
fassender durch die wichtigsten Reformen bezeichneter Finanz-Plan ins Leben gerufen
zu werden vermag, dessen fruchtbarer Grundgedanke in der Ueberzeugung von der
Notwendigkeit liegt, den Volkshaushalt zu consolidiren und zu heben, um daraus das
Gedeihen des Staatshaushaltes abzuleiten. Vor Allem musste hierbei auf die Regelung
der Landeswährung, die Hebung des Real-Credites, die bessere Renützung des Boden-
Reichthumes und die Hinleitung der flüssig gemachten Geld- und Credit-Kräfte auf die
Befruchtung der mannigfachen Quellen des Wohlstandes und insbesondere auf die
Verbesserung der Communicationen hingewirkt werden. Inwieweit die in dieser
Richtung wirksame Thätigkeit des Freiherrn von Rruck bereits zu Ergebnissen
geführt hat, ist aus den unten folgenden Andeutungen zu entnehmen.
Zur Ausdehnung der Finanz -Einrichtungen auf den gesainmten Umfang des
Reiches wurden in den ehemals ungrischen Ländern die Einrichtung des all-
gemeinen Grundsteuer -Katasters vorbereitet, bis zur Durchführung desselben ein
Grund- (und Gebäude-) Steuer- Provisorium auf der Rasis der allgemeinen Steuer-
pflicht mit Beseitigung aller bisherigen Befreiungen eingeführt, die Weg-, Brücken-
und Ueberfahrts-Mäuthe und das Lotto-Gefäll in Wirksamkeit gesetzt. Ebenso wurde
37*
292
das allgemeine Zoll- und Handelsgebiet durch die Aufhebung der Zwischenzoll-Linie,
welche die ehemals ungrischen von den übrigen Gebietstheilen des Reiches trennte,
hergestellt, das Tabak-Monopol und die Verzehrungssteuer auf die ehemals ungrischen
Länder ausgedehnt, und eine Personal-Erwerbsteuer in denselben eingeführt.
Ein höherer Ertrag der directen Steuern und eine gl eich massige Ver-
th eilung derselben in dem gesammten Reiche wurde dadurch herbeigeführt, dass in
Folge der fortschreitenden Ausführung des stabilen Katasters die bisherige Ungleichheit
in der Umlage der Grundsteuer für die inkatastrirten Kronländer beseitiget, dieselbe auf
16 Percent des Reinertrages festgesetzt, und für die Dauer des erhöhten Redarfes um ein
Dritttheil, somitauf 21 1/% Percent, erhöht ward. Die Hauszins-Steuer, bisher auf wenige
Orte beschränkt, wurde auf alle jene Orte, wo die Hälfte der Gebäude einen Zinsertrag
durch Vermiethung abwirft, sowie auf die vermietheten Gebäude der übrigen Ortschaften
ausgedehnt, in Krakau und Dalmatien die Erwerbsteuer der übrigen deutschen und
slavischen Kronländer und im ganzen Umfange des Reiches eine Einkommensteuer (im
Allgemeinen 5 Percent des reinen Einkommens betragend) eingeführt.
Die indirecte Resteuerung ward durch Aenderung des Stämpel- und Tax-
Gesetzes, durch das Gesetz über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden,
Schriften und Amtshandlungen, durch jenes über die Stämpelgebühren von Spiel-
karten, Kalendern, ausländischen Zeitungen, Ankündigungen und Einschaltungen in
die Tagesblätter, durch die Einführung von Stempelmarken , die angeordnete Re-
steuerung von Zucker aus inländischen Stoffen, durch eine Aenderung in der Erhebung
der Riersteuer (und deren Ausdehnung auf das lombardisch-venezianische Königreich),
durch die Einbeziehung des Krakauer Gebietes in das Lotto-Gefäll und die allgemeine
Verzehrungssteuer, durch die Modifikation des Dazio consumo und der tirolischen Ver-
zehrungssteuer, und durch die Aufhebung des Salpeter-Monopols vervollständiget.
Resonderc Sorgfalt wurde der umfassenden Regelung der Zollgesetzgebung
gewidmet. Das bisher in Geltung gestandene Prohibitiv-Systcm war nicht länger haltbar;
nach den umfassendsten Erhebungen und Vorarbeiten, nach Einberufung der vorzüg-
lichsten Industriellen und Handeltreibenden zu einem Zoll-Congresse (dessen später
nähere Erwähnung geschehen wird), wurde im Jahre 1851 ein neuer Tarif für die
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr-Zölle ausgearbeitet, wobei das Schutzzoll-System
zum Grunde gelegt , der Rezug der Rohstoffe und Halbfabrikate für die inländische
Industrie in ausreichender Weise und mit nahmhaften Opfern für den Staatsschatz
erleichtert und auf möglichste Uebereinstimmung mit den Zolleinrichtungen des
deutschen Zollvereins, behufs einer künftigen Einigung mit demselben, hingewirkt
wurde. Im Verkehre mit Sardinien wurden einige gegenseitige Zollermässigungen ins
Leben gerufen. Kraft abgeschlossener Verträge wurden die Herzogthümer Parma und
Modcna sammt dem Fürstenthume Liechtenstein in das österreichische Zollgebiet ein-
bezogen. Der wichtigste Schritt behufs der Verschmelzung der österreichischen Ver-
kehrs-Interessen mit jenen von Deutschland erfolgte aber durch den am 19. Februar 1853
mit Preussen abgeschlossenen und schon am 4. April 1853 auf das Gesammtgebiet
des deutschen Zollvereines erweiterten Vertrag, durch welchen bezüglich der meisten
293
Roherzeugnisse der freie Uebertritt aus einem in das andere Zollgebiet festgesetzt,
ein ermässigter Zoll auf die vorzüglichsten Industrie-Erzeugnisse, sowie Abschaffung
und beziehungsweise Beschränkung der Durchgangsgebühren im gegenseitigen unmit-
telbaren Verkehre zugestanden, eine Anzahl anderer Verkehrserleichterungen vereinbart,
und zugleich ein Zoll- und Münz-Cartel eingegangen wurde. Auch wurde hierdurch zum
ersten Male die erfreuliche Aussiebt auf die Zolleinigung oder jedenfalls auf weitere
Verkehrserleichterungen, für welche das Jahr 1860 bestimmt ward, eröffnet. Diese
wichtige Vereinbarung zog mehrere Aenderungen in der Einrichtung der Zollämter und
der Gränzüberwachung (für welche probeweise in mehreren Zollämtern die Einrichtung
des deutschen Zollvereines angenommen wurde), sowie die Revision des Zoll-Tarifes
nach sich, welche zu der Veröffentlichung des neuen Zoll-Tarifes vom 5. December
1853 führte, in dessen Folge zugleich die Einhebung der Zollgebühren in Silber-
oder Gold-Münze angeordnet wurde. Eine weitere Ausdehnung des allgemeinen Zoll-
gebietes ward durch die Einengung der Freihafengebiete von Triest, Zengg, Carlo-
pago, Fiume, Buccari und Porto Re, und durch die Einbeziehung von Istrien sammt
den quarneriseben Inseln in das allgemeine Zollgebiet erzielt.
Die Ausgabe der Secbskreuzerstücke und Münzscheine und das neue Kupfer-
münz-System gewährte dem Kleinverkehr wesentliche Erleichterungen, und eine
Bestimmung über die Legirung des Münzsilbers führte die Uebereinstimmung der
österreichischen Gesetzgebung mit jener der südlichen und westlichen Gränzstaaten
sowie der Schweiz , Frankreicb's und Belgien's herbei.
Die Erschütterungen des Jabres 1848 hatten die Störung des Vertrauens in die be-
stehenden Geldverhältnisse zur unvermeidlichen Folge. Die grossen Anforderungen,
welche an die National-Bank behufs der haaren Umweehslung der Banknoten gestellt
wurden, schwächten ihren Silberschatz und würden alsbald dessen völlige Erschöpfung
herbeigeführt haben, wenn nicht der National-Bank die Suspension der Baarzablungen
und der damit in nothwendiger Verbindung stehende Zwangs-Cours der Banknoten zuge-
standen worden wäre. Hieraus entwickelte sich wieder folgerecht die Entwertbung der
Landeswährung, welche für die gesammten öffentlichen und die Privat-Verkehrs-Ver-
hältnisse die nachteiligsten Folgen nach sich zog. Die verschiedenartigsten Unter-
suchungen (worunter eine Berathung der Notabein des österreichischen Handelsstandes
auf einem einberufenen Bank-Congresse) und Anstrengungen fanden Statt, um diesem
Uebel zusteuern; sie führten inzwischen nur zu der Ueberzeugung, dass demselben
lediglich durch Beseitigung seiner Ursachen, des in Folge der Weltverhältnisse und des
speciellen Zustandes des Reiches gestörten Vertrauens, des Missverhältnisses zwischen
den Einnahmen und Ausgaben des Staates, sowie desjenigen zwischen dein Baarlbnde
der National-Bank und der im Umlaufe befindlichen Summe der von ihr emittirten
Noten, dauernd und gründlich abgeholfen werden könne.
Die Finanz-Verwaltung bemühte sich auf die redlichste und kräftigste Weise, so-
weit es von ihr abhing, die Bedeutung und das Gewicht dieser Uebelstände zu mildern,
wobei sie inzwischen durch die drängende Notwendigkeit, den steigenden Anforderun-
gen des Staatshaushaltes zu genügen, auf das empfindlichste gehemmt wurde.
294
Die Erschütterungen des Jahres 1848, der Aufstand im lombardisch-venezianischen
Königreiche , und die Insurrection in Ungern hatten die Quellen des Staatseinkom-
mens in ausgedehnten Provinzen versiegen gemacht , in dem übrigen Staatsgebiete
bedeutend geschmälert, und dem Staats -Credite die empfindlichsten Wunden ge-
schlagen. Zu gleicher Zeit aber nahm die Ausrüstung und Unterhaltung einer be-
deutenden Heeresmacht zur Bewältigung der inneren Wirren und des Krieges gegen
Sardinien die Finanz-Kräfte in erhöhten Anspruch, während die neu in der Durch-
führung begriffene Organisation der Verwaltung einen bleibenden höheren Staats-
Aufwand nach sich zog, und die seit Jahren in der Ausführung befindlichen, nahm-
hafte Summen erfordernden Eisenbahn-Anlagen ohne schwere Beeinträchti^im«' nicht
CT O CT
unterbrochen werden konnten. Noch grössere Anstrengungen verursachte die
Aufstellung bedeutender Heeresmassen, welche äussere Verwicklungen zuerst im
Norden des Reiches , sohin an der Gränze gegen Bosnien , und zuletzt an der
ausgedehnten Gränze von Serbien , der Walachei, der Moldau und Russland's not-
wendig machten.
Die erwähnten Verbesserungen in der Steuergesetzgebung blieben zwar nicht ohne
Folgen, jedoch konnte eine nachhaltige Aushilfe durch sie erst in den späteren Jahren
erwartet werden. Daher erübrigte nichts anderes, als, nachdem die National-
Bank durch Vorschüsse anfänglich die dringendste Unterstützung geleistet hatte,
zu der Vermehrung der schwebenden Schuld und zur Ausgabe von Papiergeld
zu schreiten, und die Aufnahme von Staatsanlehen zu bewerkstelligen. In die erste
Kategorie gehören: die Emission von Anweisungen, welche auf die Gmundner Salinen
hypothecirt wurden, die Ausgabe der verzinslichen Central-Casse-Anweisungen, der
Tresor-Scheine, der Casse-Anweisungen auf die ungrischcn Länder, der verzinslichen
und unverzinslichen Reichsschatzscheine. Die Finanz-Verwaltung verkannte nicht die
nachtheiligen Folgen einer zu grossen Belastung des Geldumlaufes mit Papiergeld; sie
war demnach, sobald es thunlich wurde, darauf bedacht, zuerst die mehrerlei Gattun-
gen von Papiergeld auf eine einzige Gattung, die unverzinslichen Reichsschatzscheine,
zurückzuführen, und endlich auch diese mittelst eines Uebereinkommens mit der Na-
tional-Bank aus dem Umlaufe zu ziehen und auf die fernere Hinausgabe von Staats-
Papiergeld förmlich zu verzichten. Wenn erwogen wird, unter welchen Umständen die
Finanz-Verwaltung sich zu diesem muthvollen Schritte entschloss, wird ihr die An-
erkennung klarer Einsicht und des besten Willens nicht versagt werden können.
Hierbei ist noch zu bemerken, dass die Staatsverwaltung schon früher die öffentliche
Erklärung abgegeben hatte, den Umlauf der Banknoten durch neue von der National-
Bank zu entlehnende Vorschüsse nicht weiter zu vermehren, und dass sie die bei dem
Friedensschlüsse mit Sardinien erlangte Kriegsentschädigung von 75 Millionen Franken
in Silber grossentheils der National-Bank zur Vermehrung ihres Baarfondes zuwendete.
Alle diese Maassregeln erschienen als zweckmässige, ja zum Theile als noth-
wendige Einleitungen zu der Erreichung des grossen Zweckes der Heilung der
Wunden , welche die vorausgegangenen welterschütternden Krisen dem Geldumlaufe
in Oesterreich geschlagen hatten. Die National-Bank hatte dem Staate in ent-
295
scheidender Stunde die unerlässliche Unterstützung- angedcihen lassen, dadurch aber
ihre Noten-Circulation im Verhältnisse zu ihrem Baarschatze über das Maass ausere-
dehnt, und sich mit einer bedeutenden Forderung an den Staat heiastet. Diese
Forderung musste getilgt werden, wenn der Verlust ihrer Noten gegen Silber
schwinden und sie in den Stand gesetzt werden sollte, ihre Baarzahlungen wieder
aufzunehmen. Eine solche Abtragung der beträchtlichen Schuld erforderte ausser-
ordentliche Maassregeln, die erste derselben war das bald zu erwähnende gross-
artige National-Anlehen. Obgleich dieses vollständig gelungen, konnte doch seine
Wirkung für die Herstellung der Landeswährung nur erst nach Verlauf einiger Jahre
erwartet werden, da die ersten Einzahlungen zu dem dringendsten aller Bedürfnisse,
der Erhaltung des durch die obsebwebenden Verwicklungen auf einen erhöhten Stand
gesetzten Heeres, verwendet werden mussten. Die Nachtheile einer andauernden Ent-
wertung der Landeswährung schneiden jedoch so tief in alle Verhältnisse des öffent-
lichen und Privat-Lebens ein, dass eine weise und umsichtige Finanz-Verwaltung vor
Allem auf deren Beseitigung, wofür kein Opfer zu gross erachtet werden kann, bedacht
sein musste. In Erwägung dieser Umstände gedieh der Entsehluss zur Beife, welcher
so eben in der Ausführung begriffen ist, dass Seine k. k. Majestät, über Antrag des
Finanz-Ministers Freiherrn von Brück, das werthvollstc Besitzthum des Staates, die
Domänen, bis zu dem Betrage der neu entstandenen Schuld von 155 Millionen Gulden
der National-Dank abzutreten , und ihr den Verkauf derselben unter bestimmten Mo-
dalitäten zu überlassen geruhte. Es ist dieses der Schlussstein der opfervollen Be-
mühungen, wodurch eine redliche, für das Wohl ihrer Angehörigen besorgte Staats-
Verwaltung die Spuren der durch die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit hervor-
gerufenen ökonomischen Bedrängnisse zu tilgen angelegentlich sich bestrebte. Durch
diese Maassregel, in deren Folge grosse fruchtbare Landstrecken in bessere Cultur
versetzt, und die Bedingungen zur Ansiedlung einer fleissigen landbauenden Bevölke-
rung dargeboten werden , wird übrigens auch der Werth und Ertrag des Bodenreich-
thumes gehoben, gleichwie diess in anderer noch ausgedehnterer Richtung durch die
Hypotheken-Bank erfolgen wird, deren Errichtung als ein Zweig der National-Bank
soeben durch den Finanz-Minister Freiherrn von Brück, in Verfolgung seiner
Beform-Pläne, eingeleitet worden ist.
DieVergrösserungder schwebenden Schuld und Hinausgabe von Papiergeld reichte
jedoch nicht hin, den durch das Staatseinkommen nicht bedeckten öffentliehenBedürfnissen
zu genügen. Es musste demnach zu der Vermehrung der fundirten Schuld geschritten
werden. So erfolgten die Anlehen von 71 Millionen Gulden im Jahre 1849, von 85 Mil-
lionen im Jahre 1851, von 80 Millionen im Jahre 1852, von 50 Millionen im Frühjahre
1854, die beiden Silber-Anlehen vom Jahre 1852 und 1854, jedes im Betrage von 35
Millionen, die neuen auf 45 Millionen Gulden sich belaufenden Schulden des Mailänder
Monte, das Convertirungs-Anlehen von 32 Millionen, die durch den Ankauf von Eisen-
bahnen erfolgte (zum Theile bereits getilgte) Vermehrung der Staatsschuld um 34 Mil-
lionen , und endlich die grösste Finanz-Operation aller Zeiten, das National-Anlehen
von 500 Millionen Gulden im Jahre 1854. Wie betrübend auch die Notwendigkeit
296
erscheinen mag, die Hilfskräfte der Zukunft in der Gegenwart zu absorbiren, und in
verhältnissmässig kurzer Zeit die Staatssehuld in so beträchtlicher Weise zu ver-
mehren, so gewährt doch, vom höheren Standpuncte betrachtet, die Geschichte dieser
Anlehen, die Aufzählung und Erwägung der Umstände, unter welchen dieselben er-
folgten und erfolgen konnten, eine unläugbare Befriedigung für den Vaterlandsfreund.
Zuerst ist nicht unbeachtet zu lassen, dass die Hypothek der österreichischen Staats-
Schuld eine wesentlich andere und umfassendere geworden ist; wenn der Staat vor
dem Jahre 1848, wo nur ein Tlieil des Staatsgebietes zur Verzinsung der öffentlichen
Schuld beitrug, 1.000 Millionen Gulden seiner Schuld zu ertragen vermochte, so ist ge-
genwärtig, wo nicht nur das gesammte Reich zur Verzinsung der Schuld beiträgt, sondern
auch die Staatseinnahmen sich gegen früher fast verdoppelt haben, die Last von
2.000 Millionen eine verhältnissmässig nicht grössere zu nennen. Seit dem Jahre 1848
wurde in Oesterreich zuerst der Weg der öffentlichen Subscription zur Aufbringung
der Anlehen, und zwar stets mit dem entsprechenden Erfolge, eingeschlagen. Die meisten
Anlehen wurden im Inlande eröffnet und die anstandlose, leichte Aufbringung derselben
machte offenkundig, dass inmitten aller Calamitäten der Reichthum der Staatsbürger
gestiegen war und ihm die Unterbringung der Schuldverschreibungen in dem erforder-
lichen Retrage bis zum Frühjahre 1854 keine Opfer kostete, oder dass die richtige
Einsicht und der Patriotismus der Capitalisten diese Opfer leicht ertragen Hess. Wenn
sich hierin ein unerschütterliches Vertrauen auf die gesunde national-wirthschaftliche
Grundlage des Staates und auf seine noch unerschöpften Hilfskräfte von Seite der Staats-
Angehörigen offenbarte, so war dieses Vertrauen, trotz der in der Ferne und unter
dem Eindrucke einer theilweise feindlich gegen Oesterreich auftretenden Tagespresse
schwieriger zu gewinnenden Einsicht in die Verhältnisse, nicht geringer bei den aus-
wärtigen Capitalisten, welche nicht nur die beiden Silberanlehen zu vergleichungsweise
günstigen Preisen aufbrachten, sondern sich auch an den im Inlande eröffneten Anlehen
nahmhaft betheiligten. Einzig in der Geschichte steht jedoch der Erfolg da. welchen der
Aufruf Seiner Majestät des Kaisers an seine treuen Unterthanen in Bezug' auf das 1854
eröffnete National-Anlehen nach sich zog. Rinnen kaum vier bis sechs Wochen war der
höchste Ansatz der ausgeschriebenen Summe, welcher nicht weniger als eine halbe
Milliarde Gulden betrug, in der Subscription überstiegen (obwohl keine Subscription
von Ausländern angenommen wurde), und alle Gebiete des Reiches, Jeder nach seinem
Vermögen und seinen Kräften, betheiligten sich daran, mannigfach die Gefühle der
Vaterlandsliebe mehr als die theilweise ungünstigen Verhältnisse beachtend. Der vor-
gesteckte Zweck, die Wiederherstellung der Landeswährung zu erzielen und die Macht-
stellung Oesterreich's in der gegenwärtigen Verwicklung der europäischen Staatenver-
hältnisse zu wahren, hierdurch aber einem dauerhaften Frieden entgegenzugehen, wurde
für so wichtig und erhaben erachtet, dass Jedermann mit seinem Vermögen beizutragen
sich berufen fühlte , um denselben zu erreichen , und Jedermann wird , wie es nur bei
so grossen und entscheidenden Schritten gelingt, seinen eigenen Vortheil durch das
gebrachte Opfer gewahrt haben, wenn hiermit jener doppelte Zweck erreicht wird.
Als eine in mehrfacher Hinsicht belangreiche Wahrnehmung ist hierbei nur noch zu
297
erwähnen, däss die bis zum 20. November 1854 bereits geleisteten Einzahlungen von
72 Millionen die bis dahin fällig gewesene Rate von 12.520.450 fl. um beinahe 00
Millionen überstiegen.
Insoweit die Ueberlassung mehrerer Linien der Staatseisenbahnen an eine Privat-
Gesellsehaft, welche bei den Comnninicationen näher besprochen werden wird, die
Staatsverwaltung in den Besitz einer ansehnlichen Summe von Silbergeld setzte, und
dadurch auf den Staats-Credit eine günstige Einwirkung hervorbrachte, rnuss ihrer hier
wenigstens Erwähnung geschehen.
Schon das kaiserliche Patent vom 20. Ortober 1840 verfügte: Zur gleichniässigen Besteue-
rn n»- d er Nutzungen von Grund und Boden und von Gebäuden in Ungern solle mit
thätiger Beschleunigung das allgemeine Grundsleuer-Kataster nach denjenigen Grundsätzen voll-
führl werden, welche sieh durch die Erfahrung in den übrigen Kronländern und in den auswärtigen
Staaten als zweckmässig- und für die Entwicklung des Wohlstandes in denselben höchst zuträglich
bewähr! haben ; da jedoch hierzu ausgedehnte Vorarbeiten und ein bedeutender Zeit- und Kosten-
Aufwand erforderlich seien, solle mit Benützung der bisherigen Vermessungen eines grossen Theils
der Grundbesitzungen ein den Bedingungen einer gerechten und gleichniässigen Vertheilung der
öffentlichen Lasten möglichst entsprechendes Grundsteuer-Provisorium für die Zeit, bis das stabile
Kataster vollendet sein wird, eingeführt werden. Auch die bis zum Jahre 1848 von der Contri-
bütion befreiten Besitzungen und Einwohner-Classen seien der Besteuerung zu unterziehen, und
zwar bis zur Einführung des Grundsteuer-Provisoriums nach besonderen Anordnungen, während
die früher allein conlributions-pflichtigen Besitzungen und Classen bis dahin die alte Kriegs- und
Domeslical- Steuer zu entrichten halten (das Provisorissimum). In gleicher Weise sollen auch
andere öffentliche Lasten, die den Grund- und Hausbesitz zu treffen haben, vertheilt werden, ohne
dass Jemand aus seiner persönlichen Eigenschaft eine Ausnahme ansprechen könne. Eine gleiche
Anordnung wurde hinsichtlich Sieben bürgen's 4). Kroatien's u nd S 1 a v o ni en's a) erlassen.
Die wirkliche Einführung des Gru n dsteuer- Pro visoriums in Ung-ern. der serbi-
schen W o j w o d s c h a f t u n d d e in T emeser B an a t e, K r o a t i e n u n d S lav o n i e n u n d S i e-
b e n b ü rg e n wurde mit kaiserlichem Patente vom 4. März 1 850 angeordnet. Laut desselben werden
der Besteuerung unterzogen: A) das Gru n d erträgniss , d. i. derWerth der auf der produktiven
Fläche des Bodens bei Anwendung des gewöhnlichen Eleisses erzeugten Producte. Die Grund-
steuer wird nach dem reinen Ertrage bemessen, d. i. nach dem Erträgnisse, welches der Grund-
besitzer nach der C'ultur-Gattung seines Bodens bei Anwendung der gemeindeüblichen Bewirth-
sehaftungsart in Jahren gewöhnlicher Fruchtbarkeit erzielen kann, nachdem die noth wendigen und
gemeindeüblichen Auslagen auf Bearbeitung des Bodens. Saat. Pflege und Ernte der Producte in
Abschlag gebracht worden sind. Zur Ausmiltlung- des reinen Grundertrages wird eine Erhebung
des Flächenmaasses und eine Schätzung des Erträgnisses vorgenommen. Bei ersterer werden
alle vorhandenen Behelfe benützt, und wo diese nicht ausreichen, wird die Angabe der Besitzer
einer amtlichen Prüfung unterzogen und durch geometrische Vermessungen rectih'cirt. Bei der
Schätzung- werden die Angaben der Gemeindevertreter zum Grunde gelegt, und durch erfahrene
Schätzungs-Commissäre, welche mit den Local- und ökonomischen Zuständen des Bezirkes genau
bekannt sind, geprüft und richtiggestellt, wobei selbe zugleich ein standhältiges Verhältniss unter
den Gemeinden des bezüglichen und der angränzehden Bezirke auszumitteln haben: dabei wird er-
hoben, welche verschiedene Benützungsarten des Bodens in jeder Gemeinde bestehen, in welche ver-
schiedene Ertragsabstufungen (Classen) sich jede dieser Cultur-Gattungen nach der natürlichen
») Kais. Patent vom 20. October 1849.
a) Kais. Patent vom 31. Oclobei- 1849.
I. 38
298
Beschaffenheit des Bodens und der örtlichen Lage theilt, in welche dieser C'lassen jedes einzelne
Grundstück eingereiht werden kann, wie viel ein bestimmtes Flächeninaass jeder Cultur-Gattung
und Classe im Durchschnitte eines Jahres an den nach der "emeindeüblichen Bestellunffsweise
gewöhnlichen Produeten abwirft, welcher Geldwert h denselben beigelegt werden kann, welcher
Theil des Rohertrages als Ersatz des notwendigen ('uIlur-Aufwandes abzuziehen ist, und wie viel
nach diesem Abzüge als Reinertrag erübrigt, wornach sodann der für ein bestimmtes Flächen-
inaass jeder Cultur-Gattung und jeder Classe entworfene Tarif des Beinertrages auf die einzelnen
Grundflächen jedes Grundbesitzers im Verhältnisse des Flächenmaasses angewendet wird. B) Die
Nutzungen von Gebäuden, als welche bei vermietbeten der Miethzins, bei anderen der Werth
ihrer Benützung angesehen werden. In den grösseren (besonders zu bezeichnenden) Ortschaften
wird demnach die Hauszins-Steuer nach dem Zinsertrage (als dessen reiner Ertrag der Miethzins
nach Abzug eines Theiles desselben für die Unterhaltungskosten und die Abminderung des Capital-
Werthes angenommen wird), in anderen Orten aber die Hausclassen-Steuer von den Gebäuden nnch
Maassgabe der Bauart und der Wohnungsbestandlheile, welche sie enthalten, eingehoben. Bei der
Ertrags-Ausmittlung werden im Allgemeinen persönliche Verpflichtungen der Eigenthümer gegen
Dritte, selbst wenn sie auf der Realität haften, sowie Capital-Schulden, Geld- oder Xatural-
Leistungsverbindliehkeifen nicht berücksichtiget. Die für jedes Kronland entfallende Summe der
Grundsteuer wird in der Art umgelegt, dass jeder einzelne Grundbesitzer vom Hundert des aus-
gemittelten reinen Ertrages den entsprechenden gleichen Antheil als Grundsteuer zu entrichten
hat. Den Beiheiligten bleibt es unbenommen, ihre Einwendungen und Beschwerden gegen die Art
der Umlage sowohl der Grund- als auch der Hauszins- und Hausclassen-Steuer vorzubringen,
welche aufgenommen, untersucht und zur definitiven Entscheidung gebracht werden. Die vor-
kommenden Veränderungen in der Person des Besitzers und dem Umfange des Besitzthums werden
in Evidenz gehalten, damit die Steueranforderungen immer an den wirklichen Besitzer gestellt
werden können. Bei Elementar-Unfällen, welche das Steuer-Object für immer zerstören , erfolgt
die Ausscheidung desselben und die Abschreibung der Steuer; wird dadurch der Reinertrag (ganz
oder zum Theile) vernichtet, so sind zeitliche (gänzliche oder theilweise) Steuernachlässe im
bezüglichen Jahre gestattet. Die neu zuwachsenden Objecte der Besteuerung werden jedoch mit
Rücksicht auf die erforderliche Ermunterung zur landwirtschaftlichen Verbesserung und zur Auf-
führung: neuer Gebäude in die Besteueriui"' einbezogen. Aenderungen in der Benützung des Bodens
werden nicht berücksichtiget. Ausnahmen von der Steuer nach der persönlichen Eigenschaft des
Besitzers finden nicht Statt; doch sind von ihr permanent losgezählt: alle für die Urproduction
nicht benutzbaren Oberflächen, mit Einschluss der Strassen, Flüsse und C'anäle, der Teiche und
Sümpfe ohne Rohrwuchs, der Steinbrüche. Schotter-, Sand- und Lehmgruben, der Torfstiche,
und der Area und Hofräume der Gebäude, die Beerdigungsplätze, Staatsgebäude, Kirchen, Militär-
Casernen und Spitäler. — Nachdem die hiermit angeordneten Erhebungen in Ungern, der Wojwod-
schaft und dem Banate vollendet waren, wurde daselbst das provisorische Grundsteuer-Kataster
vom 1. November 1852 an zum Maasstabe der Umlegung der Grundsteuer genommen und die
letztere mit 1(5 Percent des Reinertrages bemessen; gleichzeitig wurden die Einleitungen zu den
Reclamations -Verhandlungen und zur Evidenzhaltung' des provisorischen Grundsteuer-Katasters
getroffen i). Als nach denselben Grundsätzen die diessfälligen Erhebungen auch in Kroatien-
Slavonien und Siebenbürgen beendet worden waren, geschah die Umlage der Grundsteuer in
Kroalien-SIavonien 2) vom 1. November 1853 mit l(i, und in Siebenbürgen 3) vom 1. No-
vember 1854 vorläufig mit 12 Percent des Reinertrages.
l) Kais. Patent vom 3. Mai 1853.
a) Kais. Patent vom 6. September 1853.
3) Kais. Patent vom 27. September 1854.
299
Da der Aufwand für den Bau und die Erhaltung der Reichs- (und staatsartig gepflegten)
Strassen in den (nigrischen Ländern nunmehr von der Staatsverwaltung übernommen wurde,
erschien es dem Grandsatze einer gleiehmässigen Vertlieilung der Slaalslaslen angemessen, die in
den Übrigen Kronländern bestehenden Abgaben für Benützung der Strassenanstalten auch in
Ungern, der Woiwodschaft und dem Banale, Kroatien and Slavonien. und Siebenbürgen einzu-
fübren. Es ward demnach verordnet, dass vom 1; Mai 1853 an in jenen Kronländern die in anderen
Theilen des Reiches in Geltung stehenden Anordnungen über das Aüsmaass, die Einhebung und
Handhabung der Weg-, Brücken- und Ueberfahrts-Mäuthe insoweit in Wirksamkeit zu
treten haben, als die Strassen, Brücken und leberfahrten auf Kosten des Staates oder der unier
Verwaltung der Staatsbehörden stehenden öffentlichen Fonde erhalten werden, und zwar nur jene
Strassen, welche chaussee-mässi»- hergestellt sind. Alle bisherigen Exemtionen und Immunitäten von
Personen, Ständen und Corporationen haben ausnahmslos aufzuhören, und nur die im Gesetze selbst
zugelassenen Befreiungen stattzufinden ')•
Ebenso wurden die »esetzlichen Bestimmungen über die Einrichtung und Handhabung des
Lotto-Gefälls, welche in Folge Allerhöchsten Patentes vom 13. März 1813 in den übrigen
Kronländern »eilen, auch auf Ungern, die Wojwodschaft und das Banat, Kroatien und Slavonien,
dann Siebenbürgen ausgedehnt, wo sie mit 1. November 1853 in Wirksamkeit zu treten hatten -).
Zur Durchführung des Grundsatzes, dass das ganze Reich ein Zoll- und Handelsge-
biet bilde, und Binnenzölle j wo solche zwischen einzelnen Theilen des Reiches bestehen, bald-
möglichst aufgehoben werden sollen, wurde angeordnet, dass in dem Verkehre zwischen den ehemals
ungrischen Ländern einerseits und den übrigen Kronländern anderseits vom 1. October 1850 an
die Ein- und Ausgangsgebühren, die an der Zwischenzoll-Linie, unter den Benennungen : Zoll-.
Dreissigst- und Xebengebühren, von der Ein- und Ausfuhr der Waaren oder anderen Gegenständen
aus dem einen Gebietsteile in den anderen zu entrichten sind, sammt den Zuschlägen zu denselben,
dann die Ein- und Ausgan«rs-Verbote, welche für den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie be-
stehen . aufzuhören haben und alle Waaren von diesem Zeifpuncte an frei über die Zwischenzoll-
Linie geführt werden können. Ausgenommen hiervon blieben nur vorläufig die Gegenstände der
Staats-Monopole, so lange wegen der verschiedenen Steuer-Gesetzgebung noch eine Gebührenaus-
gleichung nothwendig war. Die Eingangs- und Ausfuhrgebühren von Ochsen, Stieren. Kühen und
Kälbern, welche lebend über die Zwischenzoll-Linie gebracht werden, wurden sogleich aufgehoben,
wie auch die besonderen Bestimmungen, welche bei dem Eintritte dieser Viehgattungen aus dem
Auslände nach den ehemals ungrischen Ländern galten, ausser Wirksamkeit traten 3). Die Zucker-
Erzeugnisse aus inländischen Stoffen und das hierzu erforderliche Fabrikat ions - Material (als:
Runkelrüben. Knochen und Knochenmehl) wurden zoll- und dreissigstfrei erklärt *), wie auch noch
64 andere Artikel unmittelbar dem Verkehre über die Zwischenzoll-Linie freigegeben wurden ä).
Vom 1. October 1850 an wurden nur noch Abgaben vom Kochsalze, von Tabak-Blättern und
Fabrikaten bei der Einfuhr in die Länder, wo das Tabak-Monopol bereits bestand, und die Ver-
zehrungssteuer von Bier, Branntwein und gebrannten geistigen Flüssigkeiten aller Art, sowie von
frischem und eingesalzenem Fleische bei der Einfuhr in die Länder, wo diese Steuergattung schon
bestand, eingehoben 6). Nachdem durch die Einführung der Verzehrungssteuer und des Tabak-
Monopols in Ungern die Hindernisse, welche einer gänzlichen Aufhebung der Zwischen-
zoll-Linie entgegenstanden, weggefallen waren, erfolgte dieselbe mit 1. Juli 1851; mit diesem
') Kais. Patent vom 10. Februar 1853.
-) Minist. Erlass vom 20. Juli 1853.
3) Kais. Patent vom 7. Juni 1850.
*) Minist. Verord. vom 15. Juni 1850.
5) Minist Verord. vom 18. Juli 1850.
«) Minist. Erlass vom 18. September 1850.
38
300
Zeitpuncle wurden die für den Zwischenzoll bestandenen Zoll- und Dreissigst-Aemter ausser Wirk-
samkeit gesetzt, wie auch alle anderen daselbst noch bestandenen Verkehrsbeschränkungen, nament-
lich die Wegmäuthe an der Gränze, aufgelassen. Nur hinsichtlich der Einfuhr des Seesalzes aus den
ehemals ungrischen nach den übrigen Ländern, wurden die besehenden Vorschriften bis zur Regu-
Iirung der Verkaufspreise des Seesalzes aufrecht erhalten, und zu deren Handhabung die Zwischen-
zollämter belassen, so wie die Einfuhr des Salzes aus Siebenbürgen und den nördlichen ungrischen
Komitaten nach Galizien und der Bukowina bis zur Regulirung der Salzpreise untersagt wurde.
Mit dem kaiserlichen Patente vom 29. September 1850 wurde die Verzehrungssteuer von
gebrannten geistigen Flüssigkeiten und vom Biere in den ehemals ungrischen Ländern mit Einschluss
der Militärgräuze unter denselben Modalitäten einzuführen angeordnet, wie sie für die Einhebung
dieser Steuer in den übrigen Kronländern bestehen. Die Wirksamkeit dieser Maassregeln begann
mit 1. März 1851. Ferner wurde die Verzehrungssteuer von sämmtliehem Verbrauche an Wein und
Fleisch in Orten mit einer Bevölkerung von mehr als 2.000 Seelen in Ungern, der Wojwodschai'l
und dem Banate >), «ann in Siebenbürgen =) eingeführt, Fest- Ofen und Fressburg in dieser
Hinsicht für geschlossene Städte erklärt; diese Steuer trat am 1. März und bezüglich am 1. Juni
1851 in Wirksamkeit.
Das Tabak-Monopol wurde in Ungern, in der Wojwodschaft und dem Banale, Kroatien,
Slavonien und Siebenbürgen, dann in der Militärgränze mit dem kaiserlichen Patente vom 29. No-
vember 1850 eingeführt und trat mit 1. März 1851 in Wirksamkeit. Zufolge desselben darf Niemand
ohne Bewilligung der Gefällsbehörde Tabak erzeugen, bereiten, auf eine durch das Gesetz unter-
sagte Weise verwenden, oder von Aussen hereinbringen. Die Bewilligung zum Tabak-Baue wird
nur unter der Bedingung erlheilt, dass derselbe auf den hierzu bezeichneten Grundstücken voll-
zogen und das ganze Erzeugniss an die Niederlagen des Staatsgefälls abgeliefert werde , wofür
die Vergütung nach einem festgesetzten Ausmaasse geleistet wird. Niemand darf ohne Bewilligung
der Gefällsbehürde Tabak verkaufen oder von einer hierzu nicht berechtigten Person an sich
bringen. In dem Preise, um welchen der Tabak in den Niederlagen des Staatsgefälls verkauft wird,
ist, nebst dem Preise desselben als Waare. auch eine Verbrauchsabgabe enlhallen; wird Tabak
anderswoher bezogen, so ist diese Abgabe alsLicenz-GebÜhr zu entrichten. Der Bezug von Tabak
aus dem Auslande ist nur mit Bewilligung der Gefällsbehörde und unter Entrichtung dieser Licenz-
Gebühr, welche als ein Zuschlag zu dem Eingangszolle erhoben wird, gestattet. Die Bewilligung zum
Tabak-Baue gilt nur für das bezeichnete Grundstück und das entsprechende Jahr, doch kann der
Pflanzer die Bewilligung für ein anderes Grundstück nachsuchen, wie ihm auch auf sein Verlangen
die Bewilligung auf ein weiteres Jahr erstreckt wird. Der Zeitpunct, mit welchem die l ebeinahme
der Tabak-Ernte beginnt und bis zu welchem sie beendet sein muss, wird von der Behörde be-
stimmt, die Erzeugung und Ablieferung durch ihre Angestellten überwacht. Die Bemessung des
Einlüsungspreises erfolgt in der Arl, dass dem Pflanzer ein hinreichender Vortheil gesichert bleibt,
welcher ihn antreibt, dem Tabak-Baue die gehörige Sorgfalt zu widmen; von 3 zu 3 Jahren wird
das Ausmaass bekannt gemacht, unter welches bei der Bestimmung des nach der verschiedenen Be-
schaffenheit der Waare abgestuften Einlösungspreises nicht herabgegangen wird. Die Einlösungs-
Magazine werden möglichst vervielfältigt, den Pflanzungsbezirken nahe gerückt, und die Einlei-
tungen getroffen, dass auch kleine Blättermengen unter 100 Pf. eingelöst werden. Der Besitzer
eines von ihm selbst bearbeiteten Grundstückes, welcher Tabak für eigenen Gebrauch bauen will,
erhält die Bewilligung dazu, wenn er bisher wirklich Tabak zu diesem Zwecke gebaut hat und
sich im Besitze des hierfür bestimmten Grundstückes befindet, welches in unmittelbarer Nähe des
Wohnortes des Bewerbers gelegen und mit einer landesüblichen Umzäunung versehen sein muss.
Die Grundfläche wird mit billiger Berücksichtigung der Verhältnisfee und der Anzahl der männlichen
») Minist. Verord. vom 23. November 1850.
") Minist. Erlass vom 13. Februar 1831.
301
Familienglieder bemessen, darf aber für eine Familie das Ausmaass von 70 Quadrat-Klaftern nicht
übersteigen, und der erzeugte Tabak darf weder zu Cigarren noch zu Schnupf-Tabak umgearbeitet
werden. Für diese Licenz, welche jährlich neu angesucht werden muss, ist eine Gebühr von 2 kr.
für die Ouadral-Klafter des Baugrundes zu entpichten. Fernere Bestimmungen handeln von dem
Handel mit inländischem Tabake (mit ausländischem ist er nicht gestattet) und mit den von
Fabriken oder Verkaufs-JMiederlagen des Staalsgefälls herrührenden Tabak-Fabrikaten, von den
Ueberlrelungeii des Gesetzes über das Tabak-Monopol und deren Bestrafung. — In eben diesen
Kronländern wurde das Tabak - Einlösungs wesen organisirt. Die mit der Einlösung und der
technischen Leitung der Tabak-Cultur verbundenen Geschäfte führt, unter Oberaufsicht des Tabak-
Fabriken-Directors, ein Oberleiler (Oberlinanzralh) zu Pest und die demselben untergeordneten In-
spectoren ( Finanzrälhe) zu Pest. Tolna. Temesvär und Maros-Vasärhely, endlich die Inspectors-
Adjuncten zu Szegedin und Debreczin. Für die Uebernahme der Tabak-Blätter und deren Versen-
dung an die Fabriken wurden 10 Einlösungsämter (zu Pest, Szolnok, Arad, Debreczin, Gross-
Käroly, Xameny, Tolna, Bares, Temesvär und Maros-Väsärhely) mit 13 Filial-Stationen errichtet 4).
Das »-rosse Werk der Einführung des allgemeinen Grundst euer -Katasters machte in
den letzten Jahren bedeutende Fortschritte. Das Allerh. Patent vom 23. December 1817 ordnete
die Einführung des stabilen Katasters auf einem Flächenraume von 6.125 Q Meilen an. Bis zum An-
fange des Jahres 1855 waren hiervon auf 5.625 Q Meilen die Katastral-Vermessungsarbeilen, auf
3.307 Q Meilen auch die Kataslral-Schätzungsarbeiten vollendet, und auf weiteren 2.318 Q Meilen
dem Abschlüsse in der Art nahe gebracht, dass für 005 Q Meilen die Umlegung der Steuer nach
den Ergebnissen des neuen Katasters bald stattfinden sollte; 500 Q Meilen waren in der Vermes-
sung, 1.713 Q Meilen in der Schätzung begriffen. Die der Einführung des stabilen Katasters
im Jahre 1840 zugewiesenen ehemals ungrischen Länder enthalten ohne die Militärgränze eine
Fläche von 5.027 Q Meilen. Vollendet sind die Katastral - Grundschätzungsarbeilen in den
italienischen, den deutschen und slawischen Kronländern, mit Ausnahme der Lombardie (wo
selbe in einem Theile von Bergamo und in der Provinz Sondrio noch nicht beendet sind), dann
von Böhmen (wo die Arbeiten nur in den 7 ehemaligen Kreisen: Beraun, Prachin, Klaltau,
Budweis, Tabor. Chrudim und Gaslau beendet sind, während in den übrigen 9 ehemaligen
Kreisen theils die allgemeinen Beclamationen, theils die Grunderlrags-Schätzung im Zuge sind),
Tirol (wo die Detail-Vermessung im Jahre 1855 begonnen worden ist) und Galizien (wo die
Detail-Vermessung zwar beendet, die Grunderlrags-Schätzung aber erst im Krakauer Verwal-
tungsgebiete in Angriff genommen worden ist, und nur im Krakauer Kreise die gesammten
Kalastral-Arbeifeu zu Ende gebracht sind). Auch in Ungern hat die Detail-Vermessung bereits
begonnen. Bis zum Jahre 1850 diente — auf Grund der in den einzelnen Kronländern nach
und nach beendeten Kataslral-Operationen — der im stabilen Kaiaster ermittelte Beinerlrag
zur gleichmässigen Umlage der Grundsteuer in Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg,
Steiermark, Kärnthen, Krain und Küstenland, während selbe in Mähren erst im Jahre 1851,
in Schlesien, in Dalmatien und Venedig erst im Jahre 1852, im Krakauer Kreise und in den
vorbenannten 7 Kreisen Böhmen's erst im Jahre 1853 nach jener Ileinertrags-Ermilllung , bis
dahin aber nach dem Provisorium staltgefunden hat. Hierbei erhielt Salzburg für das erste
Jahr (1850) die Begünstigung, dass die Steuer auf 12 Percent herabgesetzt wurde, ohne dass
der aus dieser Aenderung des Steuer-Percenles entspringende Ausfall auf den Grundbesitz der
übrigen Kronländer umgelegt worden wäre. Da aber bis zum Jahre 1850 — unter Beibehaltung
der alten postulirten Quoten — die Umlage der Grundsteuer in den benannten inkatastrirten
Kronländern nach dem Reinertrage geschah, in den übrigen 9 ehemaligen Kreisen Böhmen's,
dann in Galizien (mit Ausnahme des Krakauer Gebietes), endlieh in der Bukowina noch immer
nach dem Brulto-Erlrage des Provisoriums geschieht, so haben sich auch die Umlags-Percente
') Minist. Erlass vom 3. Oclober 1853.
302
durchschnittlich abweichend herausgestellt. Um nun eine ebenmässige Steucrumlage wenigstens
in den inkatastrirten Kronländern herzustellen und in den übrigen vorzubereiten, wurde von
Seiner Majestät angeordnet, dass künftig- 16 Percent des Reinertrages die ordentliche Grundsteuer
überall, wo die Steuerumlegung nach dem stabilen Kataster eingeführt wird, bilden sollen <). Im
lombardisch-venezianischen Königreiche ist zwar grösstenteils das neue Kataster vollendet, aber
mit dem (in den alten Theilen der Lombardie gellenden) Mailänder Kataster noch nicht in Einklang
gebracht. Der nach dem neuen Kataster erhobene Reinertrag dient demnach nur zum Maassstabe
bei der Vertheilung der bestehenden Steuern, um eine gleichmässige Vertheilung der Grund- und
Häuser-Steuer zu bewirken; die ausgeschriebenen Steuersummen wurden durch dieses neue Kataster
nicht verändert, und nach dem Steuer-Scudo (bei dem Mailänder Kataster) oder nach der Steuer-
Lira (bei dem neuen Kataster) repartirt. Zu der Grundsteuer wird seit dem Jahre 1850 ein
ausserordentlicher Zuschlag von einem Dritttheile der ordentlichen Gebühr entrichtet; dagegen
sind die Grundbesitzer berechtiget, von den Zahlungen, die sie theils an Zinsen von den auf ihrem
Resilzlhume bücherlich sichergestellten Schulden und Lasten, theils an Renten überhaupt zu ent-
richten haben, 5 Percenl den zum Rezuge Rereehtigten in Absehlag zu bringen. Mit der Einführung
dieses die Einkommensteuer vom Bodenerlrage repräsentirenden Drittelzuschlages entfiel in dem
lombardisch-venezianischen Königreiche der 50percen1ige Zuschlag auf die Grundsteuer, welcher
im Jahre 1849 der Kriegskosten halber auferlegt worden war. — In der Reparation der Grund-
Steuer ging ebenfalls eine Aenderung vor sieb. Bis zum Jahre 1848 war in Oesterreich unter
und ob der Enns, Steiermark, Kärnthen, Rühmen, Mähren und Schlesien, die Reparation und
Einhebung der Grundsteuer den Landständen übertragen, die in den einzelnen Kreisen Cassen
hatten, in welche die von den Steuerbezirks-Obrigkeiten (Dominien) gesammelten Steuern mo-
natlich abgeführt wurden. Aus den Kreiscassen gelangten die Steuerbeträge an die ständische
Obercasse, und aus dieser an das landesfürstliche Cameral-Zahlamt. In Galizien waren die Kreis-
cassen landesfürstlieh und das Gubernium besorgte die Vertheilung. Nach Aufhebung des Unter-
thansverhältnisses entfielen die Urbarial-Giebigkeiten und Leistungen und also auch die Steuer von
denselben, und die Dominical-Grundsfücke wurden den Rustical-Grundstücken in der Besteuerung
ganz gleich gestellt. Nunmehr geschieht auch die Steuer-Repartition von den Finanz-Landesbehörden,
welche den Steuerbetrag für jeden Bezirk oder selbst für jede Katastral-Gemeinde ausmitteln, und die
bezüglichen Verzeichnisse den Steuerämtern zuweisen. Diese berechnen dann den Betrag, welcher
auf jede Gemeinde, oder, wenn dieses bekannt gegeben wurde, auf jeden Besitzer entfällt, d.h.
sie nehmen die individuelle Steuer-Repartition vor, verfassen für jede Gemeinde den Steuer-Sub-
Repartitions-Rogen und tragen die Schuldigkeit eines jeden einzelnen Besitzers in die Steuer-
Handbüchel ein, welche mit einem Ausweise über die von jedem Grundbesitzer zu zahlenden Be-
träfe an Grund- und anderen directen Steuern dem Gemeindevorstande übermittelt werden. Dieser
gibt jedem Einzelnen unter Einhändigung des Sfeuerbüchels seine Schuldigkeit kund, sammelt mo-
natlich die Steuerbeträge ein, und führt sie an das Steueramt ab. Letzteres quittirt die Einzah-
lungen in den Steuerbücheln ab , und übersendet die Steuerbeträge an die Sammlungscasse,
welche sie wieder an die Landes-Hauplcasse Übermacht. Eine Haftung der Gemeinde für den die
Steuergelder sammelnden Geineindevorstand besteht nur in den ehemals ungrischen Ländern,
wesshalb dort die Steuern in der Regel an den Gemeindevorstand abgeführt werden müssen,
während sie in den deutsch-slavischen Kronländern auch unmittelbar bei dem Steueramte einge-
zahlt werden können. Im lombardisch-venezianischen Königreiche fand in der Repartilioii und der
(von den Gemeinden besorgten) Einhebung der Grundsteuer keine Aenderung Statt. — Bei Steuer-
Rückständen tritt in der Regel in den deutsch-slavischen Kronländern, sowie auch in Siebenbürgen,
die Militär-Execution ein, wofür neue Vorschriften hinausgegeben wurden 2): unter gewissen Um-
•) Kais. Patent vom 10. Oetober 1849.
•) Altern Entschl. vom 19. Juli 18i9 und 9. Januar 1850, Minist. Verord. vom 30. Mai und 23. Juni 1853.
303
ständen ist die Verwendung- von Straftaten gestattet •). In Ungern findet die Beitreibung- der Steuer
durch Ermahnung- oder durch Strafhoten Statt 3). Als zweiter und dritter Grad bestehen allenthalben
(im lombardiseh-venezianisehen Königreiche abschliessend) die Plandung- und Feilbietung, welche
bezüglich der unbeweglichen Güter von den Gerichten über Ansuchen der Steuerbehörde ohne vor-
hergehendes gerichtliches Verfahren zu bewilligen ist.
Die Gebäudesteuer wird eingetheilt in die Gebäudezins-Steuer und die Gebäudeclassen-
S teuer. Die erstere, weichein den Provinzial-IIauptslädlen und in einigen Badeorten bestand, wurde
von 18 auf l(i Percent als ordentliche Steuer herabgesetzt. Seit dem 1. November 1849 ist sie
aber auch auf jene Ortschaften ausgedehnt , in denen wenigstens die Hälfte der Gebäude einen
Zinsertrag durch Vermiethung wirklich abwirft, sowie auf die ausser solchen Ortschaften gele-
genen Gebäude, welche durch Vermiethung benützt werden. Doch kommen in diesen Ortschaften
30 Percent (in den ursprünglich dieser Steuer unterworfenen Ortschaften 15, in Dalmalien
33 '/3 Percenl) der Miethzinse als Bedeckung der Erhaltungskpsten in Abrechnung, und von dem
Ueberreste wird erst die ordentliche Hauszins -Steuer mit 16 (in Dalmalien IS1/*) Pereent
berechnet. Zu dieser so berechneten Gebäudezins- Steuer sowie zu der Gebäudeclassen- Steuer,
wo sie besteht, wird seit 1. November 1849 gleichfalls ein ausserordentlicher Zuschlag von einem
Drittlheile der Gebühr erhoben =), wogegen die Steuerpflichtigen berechtigt sind, von den
bücherlich sichergestellten Capitals-Zinsen und Renten 5 Percent in Abzug zu bringen, wie bei der
Grundsteuer.
In der Erwerbsteuer fand keine Aenderung Statt, nur wurde die auf dem Patente vom
31. December 1812 beruhende Erwerbsteuer mit dem Jahre 1852 auch in Krakau und Dalmatien *).
hingegen im Königreiche Ungern seil 1851, sowie auch später in den übrigen ehemals ungrischen
Ländern, eine Personal-Erwerbs teuer eingeführt, welcher alle 1(5 Jahr und darüber alten
Bewohner ohne Unterschied des Geschlechtes (mit blosser Ausnahme des Militärs, der Finanz-
Wache, der noch nicht ein Jahr im Lande wohnenden Fremden und der Armen) unterworfen
sind, die aber in der Regel nur 20 kr. bis 1 11. für den Kopf ausmacht und nur bei den mehr
Bemittelten auf 2 bis höchstens 10 11. steigt 5).
Da die bis zum Jahre 1850 bestandenen drei directen Steuern nur das Einkommen von Grund
und Boden, von Gebäuden und aus dem gewerbsmässigen Erwerbe trafen, somit viele andere Arten des
Einkommens direct nicht besteuert wurden, sah sich die Staatsverwaltung in Folge der vorausge-
gangenen Ereignisse und der durch deren Nachwirkungen sowie durch die umfassenden Organisirun-
gen der Verwaltungsbehörden und andere Umstände ausserordentlich gesteigerten Staatsbedürfnisse
genöthigt, auch die bisher noch gar nicht oder doch nicht gehörig benutzten Quellen des Einkommens
für den Staatshaushalt in Anspruch zu nehmen, und eine allgemeine Einkommensteuer einzu-
führen. Diese Einführung erfolgte mit dem 1. November 184!) für Oesterreich, Salzburg, Steier-
mark, Kärutbei), Krain, Küstenland, Tirol, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien (ohne Krakau)
und Bukowina 6), sowie für Ungern, die Wojwodschaft und das Banat mit Berücksichtigung der
eigentümlichen Verhältnisse dieser Länder '<), und in gleicher Art, wie für Ungern, mit dem Jahre
1852 für Kroatien und Slavonien 8) und später für Siebenbürgen. Im lombardisch-venezianischen
Königreiche wurde sie (jedoch mit einigen den dorligen Einrichtungen entsprechenden Veränderun-
') Minist. Verord. vom 18. December 1853.
-) Provisorische Vorschrift des Civil- und Militär-Gouverneurs für Ungern vom 11. October 1853.
3) Kais. Patent vom 10. October 1849.
*) Kais. Patent vom 7. October und kais. Verord. vom 9. December 1851.
5) Verord. des bevollmächtigten kais. Commissärs vom 20. November 1850.
6) Kais. Patent vom 29. October 1849.
7) Kais. Patent vom 25. April 1850.
s) Allerhöchste EntSchliessung vom 30. December 1851.
304
gen) seit 1. Mai 1851 *), dann in Dalmatieh 2) und in Krakali 3) mit dem Verwaltungsjahre 1852
eingeführt. Gegenstand der Einkommensteuer ist jedes reine Einkommen, welches die Bewohner
der österreichischen Länder (mit Ausnahme der Militärgränze) von ihrem persönlichem Erwerbe
oder von ihrem in diesen Ländern verwendeten Vermögen beziehen. Von dem der Grund- und
Gebäudesteuer unterliegenden Besitzthum wird die Einkommensteuer in Bezug- auf das Einkommen
selbst durch den obenerwähnten Zuschlag eines Dritttheils der Steuer und in Bezug- auf die darauf
bücherlich sichergestellten Caipitals-Zinseh und Benlen durch die dem Schuldner bewilligten Abzüge
einn-ehoben. Alle übrigen Einkommensarten werden behufs der Bemessung der Einkommensteuer
in drei Clässen getheilt. In die erste Ciasse gehört das Einkommen von den der Erwerbsteuer
unterworfenen Erwerbsgattungen mit Einschluss des Einkommens vom Berg- und Hüttenwesen und
des vom Pächter aus den Pachtungen bezogenen Gewinnes; in die zweite dasjenige, welches als
Entgelt für solche Arbeiten und Dienstleistungen, die der Erwerbsteuer nicht unterliegen, von dem
Arbeilenden bezogen wird oder an stehenden Jahresbezügen aus Versorgungs- oder Lebensver-
sichernngs-Aiistalteri zufliesst: in die dritte ein solches Einkommen, welches durch Arbeit nicht
bedin«-) ist. nämlich Zinsen. Leibrenten und Beuten, insoweit sie nicht in die zweite Ciasse gehören.
Befreit von der Einkommensteuer sind: die der untersten Erwerbsteuer-Classe eingereihten Indi-
viduen: jene, welche sich mit der landwirtschaftlichen Industrie beschäftigen, insoferne sie sich
auf die Erzeugung roher Producte und deren Veräusserung bezieht: die Hilfsarbeiter und Tag-
löhner; das Militär; das Einkommen der in die zweite Ciasse gereihten Personen, dessen jährlicher
Betrag 600 fl. nicht übersteigt; die Zinsen der Sparcasse-Einlagen: das Jahreseinkommen aus dem
in die dritte Classe fallenden Vermögen, welches 300 fl. nicht übersteigt; endlich das ländliche
Ausgedinge nebst einigen anderen speciell bezeichneten Kategorien. Jeder Staatsbewohner muss
sein nach den angeführten Bestimmungen steuerpflichtiges Einkommen in einem Selbstbekenntnisse
angeben , insoferne nicht eine andere Erhebungsart vorgezeichnet ist. Die Einkommensteuer
beträgt von dem Einkommen der ersten und der driften Classe fünf Perceut. von dem Ein-
kommen der zweiten Classe aber wird sie nach einer steigenden Scala bemessen, zufolge deren
das Einkommen von mehr als 600 fl. bis einschliessig 1.000 fl. mit einem, jenes von mehr als
1.000 II. bis 2.000 fl. mit zwei, und so fort jedes 1.000 fl. Mehr-Einkommen mit einem Mehr-
Percente, ein Einkommen über 9.000 fl. aber ohne weitere Steigerung der Scala mit zehn Percent
besteuert ist *).
Bezüglich der indirecten Besteuerung erfolgte zuerst eine Abänderung des Stämpel- und
Tax-Gesetzes. Durch ein neues provisorisches Gesetz über die Gebühren von Rechtsge-
schäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen wurde nämlich der erste Theil des
Stämpel- und Tax-Gesetzes vom 27. Januar 1840 und das für Krakau giltige Stämpelgesetz vom
16. September 1833. sammt den Vorschriften über Gerichts- und Grundbuchs-Taxen, ausser Wirk-
samkeil geselzt. Jenes neue Gesetz gilt für die Kronländer, in welchen das Stämpel- und Tax-
Gesetz in Kraft stand, und für Krakau, und trat mit dem 15. Mai 1S50 in Anwendung. Der hiermit
angeordneten Abgabe unterliegen: A) jedes Rechtsgeschäft, durch welches nach dem bürgerlichen
Gesetze Bechle begründet, über! ragen, befestiget, umgeändert oder aufgehoben werden: B) alle
(nicht schon unter A begriffenen) Uebertragungen auf den Todesfall: C) Zeugnisse über per-
sönliche Eigenschaften und thatsächliche Umstände, Handels- und Gewerbe-Bücher, Eingaben der
Privaten an den Landesfürsten und die öffentlichen Behörden, die Eintragung zur Erwerbung
der gleichen Rechte in die öffentlichen Bücher und amtliehe im Gesetze besonders bezeichnete
i) Kais. Patent vom 11. April 1851.
-) Kais. Verord. vom 9. Deeember 1851.
3) Kais. Patent vom 7. October 1851.
") Kais. Patent vom 29. Oetober 1849. — Vergl. über die directen Steuern: „Systematisches Handbuch der
directen Steuern im Kaiserlhum Oesterreich, von Doctor und Professor Johann Chlupp. Prag 1855".
305
Ausfertigungen. Dem Gesetze ist ein Tarif für die Abgaben beigefügt 1). Dieses Gesetz wurde mit
den durch die damalige Civil-Gesetzgebung jener Länder bedingten Aenderungen auf Ungern, die
Wojwodsehaft und das Banat, Kroatien und Slavonien, Siebenbürgen und die Milifärgränze ausge-
dehnt ~) und der Deginn seiner Wirksamkeit auf den 1. November 1850 festgesetzt 3), jedoch die
erste Anlegung der neuen Grund- und Intabulations-Bficher davon ausgenommen *). Für die im
Krakauer Gebiete bereits stämpelpflichtigen Urkunden, welche durch das Patent vom 9. Februar
1850 nicht berührt wurden, ist eine eigene Bestimmung getroffen worden und am 20. März 1850
in Kraft getreten 5). — Mit. diesem Gesetze steht das Gesetz, betreffend die Gebühren von
Spielkarten, Kalendern, ausländischen Zeitungen, Ankündigungen und Ein-
schallungen in die Tagesblätter in Verbindung, welches mit 1. November 1850 in Kraft
trat. Dadurch wird das Gesetz vom 27. September 1840 über den Stämpel von Spielkarten,
Kalendern, Zeitungen und Ankündigungen, wo dieses bestand, aufgehoben; in Vergleichung
zu den Bestimmungen dieses letzteren wurden in dem neuen Gesetze die Stämpelgebühren von
Spielkarten bedeutend ermässigt und die Stämpel für inländische Zeitungen gänzlich aufge-
hoben 6). — Um die Entrichtung der Stämpelabgabe zu erleichtern und die mit ihrer Ein-
hebung verbundenen Kosten zu vermindern, wurde schliesslich angeordnet, dass die Entrich-
tung der durch die Gebührengesetze vom 9. Februar, 2. August und 6. September 1850
vorgeschriebenen Abgabe, welche bisher durch Verwendung von Stämpelpapier zu geschehen
hafte oder durch Aufdrückung eines Stämpelzeichens zu bestätigen war, künftig durch vor-
schriflniässige Verwendung von Stempelmarken erfolgen soll. Dabei gilt der Grundsatz,
dass jede slämpelpflichtige Urkunde oder Schrift auf schon mit der gesetzmässigen Marke ver-
sehenein Papiere geschrieben sein soll, wo dann das farbige Feld des Stämpels überschrieben sein
muss. Ausnahmen von diesem Grundsalze sind in dem Gesetze besonders aufgeführt; tritt eine
solche Ausnahme ein, und ist die auf der Urkunde befestigte Marke nicht gehörig überschrieben,
so müssen die Stämpelmarken auch noch amtlich überstämpelt d. h. mit dem Amtssiegel eines dazu
berechtigten Amtes in schwarzer Farbe überdruckt werden 7). Diese Verordnung trat mit 1. No-
vember 1854 in Wirksamkeit, an welchem Tage die bisher bestandenen Stämpelämter geschlossen
wurden.
Auf die Erzeugung von Zucker aus inländischen Stoffen, welche bis dahin steuer-
frei war, wurde vom Verwaltungsjahre 1850 an eine Verbrauchsabgahe von 1 11. 40 kr. für den
Wiener Netto-Centner Bohzucker ffelefft. Erfolgte die Erzeugung aus Bunkelrüben, so konnten die
Steuerpflichtigen auch um die Bemessung der Abgabe nach dem Gewichte der Buben oder um die
Bewilligung einer Abfindung auf einen Pauschalbetrag für die Betriebs-Periode des bezüglichen
Jahres einkommen; im ersteren Falle hatten sie den Centner roher Buben mit 5 kr. und jenen der
getrockneten Hüben mit 27 1/z kr. zu versteuern8). Aber schon für das Verwaltungsjahr 1851
wurde die Besteuerung der aus Bunkelrüben gewonnenen Zuckererzeugnisse, sowie die Abfindung
mit einer Pauschalsumme abgestellt und die Bemessung abschliessend nach dem Gewichte der zur
Verarbeitung gelangenden Buben angeordnet, wobei die Gewichtsbestimmung in der Begel durch
Abwägen der Hüben erfolgt, aber auch, über Ansuchen der Erzeuger, nach der angemeldeten und
') Kais. Patent vom 9. Februar 1850 und Minist. Erlass vom 22. April 1850.
•) Kais. Patent vom 2. August 1850.
3) Minist. Erlass vom 25. September 1850. Seine volle Geltung erhielt das Gebührengesetz übrigens in
den ungrischen Ländern erst mit Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
*) Minist. Verord. vom 18. Oetober 1850.
5) Minist. Verord. vom 11. März 1850.
B) Kais. Patent vom 6. September 1850.
') Minist. Verord. vom 28. März 1854.
8) Minist. Erlässe vom 19. und 28. November 1849, für die nicht-ungrischen Länder, Dalmafien ausgenom-
men, und für die ungrischen Länder allgesondert vom 14. Januar 1850.
I. 39
300
behördlich anerkannten Leistungsfähigkeit der Betriebsvorrichtungen erfolgen kann. Bei diesem
Anlasse wurde zugleich die Vollzugsvorschrift vervollständigt 1). Die Verbrauchsabgabe wurde
vom 1. September 1853 an auf 8 kr. für frische und 44 kr. für getrocknete Rüben, und vom
1. September 1855 auf 12 kr. und 1 fl. 6 kr. erhöht 2).
Um die Entrichtung der Abgaben für die Erzeugung jener Consumtions-Gegenstände, welche
erst längere Zeit nach ihrer Erzeugung zum Verbrauche gelangen, zu erleichtern, wurde eine
gleichmässige Anordnung über die (Jredi tirung dieser Abgaben erlassen. Diese Borgung kann
zugestanden werden: a) den Rübenzucker-Fabriken, wenn die Verbrauchsabgabe den Betrag von
mindestens jährlichen 1 .000 fl. erreicht, bezüglich der vorhinein anzumeldenden Hälfte der Ver-
brauchsabgabe, und zwar auf vier Monate; b) den Biererzeugern, welche monatlich so viel
Unterzeug- oder Lagerbier erzeugen, dass die Verzehrungssteuer davon mindestens 100 fl. aus-
macht, für die ganze monatlich zu entrichtende Verzehrungssteuer auf zwei und bezüglich des
Lagerbieres auf vier Monate; c) den Erzeugern gebrannter geistiger Flüssigkeiten, wenn sie jähr-
lich mindestens 600 fl. Verzehrungss teuer entrichten, bezüglich des ganzen für einen Monat ent-
fallenden Betrages derselben auf sechs Monate; d) den inländischen Zucker-Raffinerien, welche
ausländisches Zuckermehl aus den amtlichen Niederlagen beziehen, die ganzen Zollbeträge für jede
einzelne bezogene Partie auf ein Jahr 3).
Nachdem die Verzehrungssteuer vom Biere für das lombardisch-venezianische
Königreich, wo sie früher nicht bestand, mit 1. Mai 1851 eingeführt worden war (und zwar fin-
den metrischen Centner mit Lire Aust. 7-20 in Mailand und Venedig, mit Lire Aust. 5-40 in den
übrigen geschlossenen Städten und mit Lire Aust. 3-60 in den anderen Orten, — nebst der ent-
sprechenden Ausgleichungsabgabe bei der Einfuhr vom Lande in die geschlossenen Städte) *),
wurden die gesetzlichen Bestimmungen über die Verzehrungss teuer vom Biere,
wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme von Dalmatien. geändert. Um nämlich eine gerechtere
und gleichmässigere Besteuerung vom Biere zu erzielen, und den Staatsschatz sowie die redlichen
Gewerbetreibenden gegen jene Nachtheile zu schützen, welche durch Umgehungen der bis dahin
bestandenen Normen erwuchsen, wurde angeordnet, die Verzehrungssteuer vom Biere nicht bloss
nach der Menge, sondern auch nach dem Exlract-Gehalte der Bierwürze zu bemessen, wodurch auch
die Bestimmungen über die Controle eine Aenderung erlitten, indem der Gewerbebetrieb derBier-
schänker unter amtliche Aufsicht gestellt wurde. Der Extract-Gehalt wird vor der Beimischung
des Gährungsmittels durch Anwendung des amtlichen Zuckermessers (Sacharometers) bei einer
Temperatur von 14° Reaumur erhoben. Für einen Sacharometer-Grad wird der Steuerbetrag mit
20 Centesimi im lombardisch-venezianischen Königreiche, mit 3% kr. in Böhmen, 3 kr. in den
ungrischen Ländern, 2'/2 kr. in Galizien und der Bukowina und 3'/3 kr. in den übrigen Kronländern
festgesetzt. Bei der Biererzeugung in den geschlossenen Städten (mit Ausnahme von Pest-Ofen
und Pressburg) wird ein Steuerzuschlag zu dem allgemeinen Steuersätze eingehoben, welcher für
Wien, für die grösseren Kronlands-Hauptstädte und für die übrigen geschlossenen Städte verschie-
den bemessen ist; derselbe Zuschlag wird auch bei der Einfuhr von Bier in die erwähnten ge-
schlossenen Städte entrichtet. Bei der Ausfuhr von Bier aus den geschlossenen Städten findet
eine entsprechende, besonders bemessene Rückvergütung Statt 5). LTm den mit Verbrauchsteuern
bisher gegenüber der Lombardie schwerer belasteten venezianischen Provinzen eine angemessene
Erleichterung zu gewähren, wurde mit Allerhöchster Entschliessuug vom 9. October 1854 der
Dazio consumo murato und forese neu geregelt; der Tarif für den ersteren trat
') Minist. Erlass vom 7. September 1850.
a) Minist. Erlass vom 24. Juli 1853 und 25. April 1855.
3) Minist. Erlass vom 5. Februar 1852.
*> Kais. Patent vom 29. Januar 1851 und Vollzugsvorschrift im Minist. Erlasse vom 6. März 1851.
5) Minist. Erlässe vom 19. December 1852 und 8. October 1854.
307
sogleich, jener für letzteren mit 1. November 1S55 in Wirksamkeit ')• I" tler Stadt Krakau
wurde die allgemeine Verzehrungss teuer mit 1. November 1854 eingeführt, und die Stadt
als eine geschlossene erklärt2), sowie schon früher das Lotto -Gefäll daselbst eingeführt
worden war 5).
In Tirol und Vorarlberg ist zunächst auf Veranlassung der Landesbehörden mit den
Gubernial-Kundmaehungen vom 28. October und 15. November 1848 '*) unter Aufhebung der
allgemeinen Verzehrungssteuer das vor dem Jahre 1829 daselbst diessfalls bestandene
Abgaben-System wieder eingeführt worden. Nach demselben werden Wein und gebrannte treisthre
Flüssigkeiten in der Einfuhr aus dem Auslande, aus anderen Kronländern oder aus den weinbauen-
den Gegenden Tirol's in die anderen Landestheile versteuert. Die Verzehrungssteuer von Fleisch ist
aufgehoben, die Erzeugung von Branntwein unter 20 Eimern steuerfrei. Innsbruck und Trient
haben aufgehört, in die Reihe der geschlossenen Städte zu gehören.
Hingegen ist ein den wirklichen Erzeugungskosten mehr entsprechender Steuersatz hin-
sichtlich der Erzeugung von Branntwein in den anderen Kronländern festgesetzt
worden, wodurch sich die Möglichkeit ergab, die Zwischenämter aufzuheben, welche früher zur
Nachtragsversteuerung des aus Galizien nach Mähren und Schlesien eingeführten Branntweines be-
standen 5). ,
In Erwägung, dass der Salpeter einen der vorzüglichen HilfssfotTe im Gebiete der tech-
nischen Industrie gewährt, wurde das bisher rücksichtlich des Salpeters ausgeübte Monopol mit
1. Juli 1S53 aufgehoben. Zum gewerbsmässigen Betriebe der Salpeter-Erzeugung ist eine Concession
erforderlich, welche von der zur Verleihung gewerblicher Concessionen autorisirten (d. i. von
der politischen) Behörde verliehen wird. Zu deren Erlangung muss die österreichische Staats-
Bürgerschaft, Grossjährigkeit , dann die moralische und politische Unbescholtenheit nachgewiesen
werden 6).
Die wesentlichsten Aenderungen erfolgten auf dem Gebiete der Z o 1 1 g e s e t z «• e b u n <>•. Mit dem
Zoll-Tarife vom 6. November 1851 für die Ein-, Aus- und Durchfuhr ward diese Gesetzgebung neu
geregelt, der Zoll-Centner zum Maassstab der Verzollung genommen, das Prohibitiv-System auf-
gehoben, der bisherige alphabetische Tarif mit mehr als 6t)0 Positionen in einen systematischen mit
ungefähr 400 Positionen umgewandelt, und seine Anwendung durch ein sehr umfassendes alphabe-
tisches Waarenverzeichniss erleichtert. Behufs eines allmählichen Ueberganges von den früher in
Geltung gestandenen zu den neuen Zollvorschriften wurde im ersten Jahre der Wirksamkeit des
neuen Zoll-Tarifs für die wichtigsten bis dahin dem Einfuhrverbote unterworfenen Gegenstände
ein Zollzuschlag von 10 Percent des Tarif-Satzes eingehoben, für rohe Baumwolle der Eingangszoll
mit einem Gulden vom Zoll-Centner sporco und für rohe Baumwollgarne mit acht Gulden vom Zoll-
Centner netto vorgeschrieben.
Nachdem das Herzogthum M odena bereits unterm 23. Januar 1848 mit Oesterreich eine
Uebereinkunft behufs gewisser Erleichterungen im gegenseitigen Verkehre abgeschlossen hatte
welcher das Herzogthum Parma unterm 2. Juli 1849 beigetreten war7), und die Regierungen
dieser drei Staaten sich in der Convention vom 3. Juli 1849 dahin geeinigt hatten, dass in der
kürzesten Frist eine zu Wien sich versammelnde Commission der Delegirten der drei Regierungen
über die Feststellung eines Zollvereines unterhandeln solle, erfolgte der Abschluss des Zoll-
!) Minist. Verord. vom 29. October 1854 und 18. Juli 1855.
2) Minist. Verord. vom 25. Oclober 1854.
3) Minist. Erlass vom 6. März 1854.
4) Minist. Erlass vom 5. December 1848.
5) Minist. Erlass vom 21. October 1849.
6) Kais. Patent vom 31. März 1853.
') Minist. Erlass vom 7. September 1849.
39
308
einigungs-Vertrages zwischen Oesterreich, Parma und Modena zu Wien am 9. August 1852, zufolge
dessen der Zollverein die beiden Herzogthümer und das Zollgebiet von Oesterreich umschliesst,
die Schiffe und Waaren der Unterlhanen der beiden Herzogthümer in den österreichischen Hafen
und Landungsplätzen (und gegenseitig an den Küsten von Modena) denen der am meisten begün-
stigten Nationen gleich gehalten werden, die österreichischen Consuln den Schutz der Unterlhanen
von Parma und Modena in jenen Orten übernehmen, wo diese Staaten keine (eigenen oder stell-
vertretenden fremden) Consuln haben, die Unterthanen gegenseitig in allen Verkehrsbeziehungen
einschliesslich der Strassenmäuthe einander gleich gehalten werden, die Herzogthümer mit dem
österreichischen Zoll-Tarife vom 6. November 1851 auch die Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
vom 11. Juli 1835, das Gefälls-Strafgesetz vom 11. Juli 1835, die organischen Anordnungen für die
Finanz- Wache vom 1. August 1843, das kais. Patent vom 6. September 1850 über den Stämpel auf
Spielkarten, Zeitungen, und die Allerh.Enlschliessung vom 12. November 1849 über die Besteuerung
des inländischen Zuckers, sainmt allen nachträglichen Verordnungen über diese Gegenstände an-
nehmen, und gleichartige Bestimmungen hinsichtlich der Preise und des Verkaufs der Staats-
Monopols-Gegenstände (als: Salz, Tabak und Schiesspulver) treffen, endlich dein Schifffahrts- und
Handelsvertrage vom 18. October 1851 und der Convention vom 22. November 1851 wegen gegen-
seitiger Hintanhaltung des Schleichhandels, welche zwischen Oesterreich und Sardinien abgeschlos-
sen wurden, beitreten. Der Ertrag der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr-Zölle, welche beiden
Zollämtern des lombardisch-venezianischen Königreiches und der beiden Herzogthümer erhoben
werden, kömmt in gemeinsame Theilung, nachdem hiervon die gemeinsamen (im Vertrage in runder
Summe ziffermässig bestimmten) Auslagen abgezogen worden sind. Von dem hiernach ermittelten
Reinertrage erhalten als ersten Antheil Oesterreich für das lombardisch-venezianische König-
reich 12,500.000, Parma 1,130.000 und Modena 1,150.000 Lire Aust., welche auf die beiden
Herzogthümer entfallende Summen ihnen für jeden Fall als Minimum garantirt werden. Der allfällige
weitere Ueberschuss wird nach demselben Maassstabe (wobei jedoch für Modena die Summe
von 1,265.000 Lire Aust. als Theiler angenommen wird) unter die drei Regierungen vertheilt. Die
aus diesem Vertrage sich entwickelnden Geschäfte werden von einer in Mailand unter dem Vorsitze
eines österreichischen Functionärs zusammentretenden Central-Commission besorgt, zu welcher jede
Regierung einen Commissär bestellt. Die Regierungen der beiden Herzogthümer willigen ein, dass
die österreichische in gemeinschaftlichem Namen mit anderen italienischen und deutschen Regierungen
wegen des Beitrittes zu diesem Zollvereine oder wegen Abschlusses von Zoll- und Handels-Verlrägen
in Unterhandlung trete; den mit den deutschen Staaten abzuschliessenden Verträgen stimmen die
herzoo-lichen Resrierunffen im vorhinein unter gewissen sichernden Bedingungen bei. Der Vertrag
wird auf 4 Jahre 9 Monate geschlossen, er wird aber auf je vier Jahre stillschweigend verlängert,
wenn er nicht vor dem Beginne des letzten der jeweiligen vier Jahre von einem der drei Vereins-
Staaten gekündigt wird. Bei der Verlängerung werden die gemeinsamen Zolleinkünfte zwischen dem
lombardisch-venezianischen Königreiche und den herzoglichen Staaten im Verhältnisse der Be-
völkerung (mit einer kleinen die erste Periode betreffenden Begünstigung für Modena) getheill.
Die Central-Commission für den österreichisch-parmensisch-modenesischen Zollverein zu Mailand
begann ihre Wirksamkeit am 28. October 1852 ')•
Mittelst Staatsvertrages vom 5. Juni 1852 erfolgte der Beitritt des Fürstenthums Liechten-
stein zu dem österreichischen Zoll- und Steuergebiete, um den Zustand der Absonderung auf-
hören zu machen, in welchem das genannte Fürstenthum gegenüber dem übrigen Deutschland sich
befindet, und zwischen den stammverwandten Gebieten von Vorarlberg und Liechtenstein einen voll-
kommen freien Verkehr herzustellen. Zufolge desselben trat das Fürstenthum Liechtenstein vom
1. August 1852 angefangen dem österreichischen Systeme der Zölle, Staats-Monopole, Verzeh-
rungssteuer und der Stämpel auf Kalender, Zeitungen und Spielkarten bei, wie solches in Vorarl-
') Minist. Erlass vom 5. November 1852.
309
berg- besteht. Die Vertheilung der in Vorarlberg und in Liechtenstein eingehenden Reinerträg-
nisse erfolgt in der Art, dass jenes der Verzehrungssteuer, des Tabak- und Schiesspulver-Mono-
pols und der Stämpelabgabe von Kalendern im Verhältnisse der Bevölkerung dieser Gebiete getheilt.
jenes der Zölle (nach Abzug der Durchfuhrzölle ) zur einen Hälfte für Oesterreich zurückbehalten,
zur anderen Hälfte zwischen beiden Gebieten nach Verhältniss der Bevölkerung gelheilt wird,
während Liechtenstein als Antheil an den Durchfuhrzöllen die Hälfte des Brutto-Ertrages jener
Durchfuhrzölle erhält, welche von den in einem der beiden Gebiete ein- und in dem anderen aus-
tretenden Waaren erhoben werden. Doch wird der fürstlichen Regierang ein jährliches Bein-
Einkommen an Zöllen, Verzehrungssteuer und Stämpelabgaben von Kalendern etc. und an Erlös
von Tabak und Schiesspulver mit 2 11. für den Kopf der Bevölkerung als Minimum garantirt. Die
Dauer des Vertrages ist bis Ende 18(53 festgesetzt, er wird aber auf je weitere zwölf Jahre ver-
längert, wenn ein Jahr vor Ablauf dieses jeweiligen Zeitraumes keine Kündigung erfolgt. Sieben
Separat-Artikel vervollständigen den Vertrag J).
Zwischen Oesterreich und Preussen wurde zum Zwecke einer umfassenden Regelung
aller Handels- und Verkehrsbeziehungen der beiderseitigen Gebiete, sowie in der Absicht,
eine allgemeine deutsche Zolleinigung zu fördern, am 19. Februar 1853 zu Berlin ein Vertrag
abgeschlossen. In diesem Vertrage verpflichten sich die beiden Theile, den gegenseitigen Verkehr
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhr-Verbote zu hemmen,
mit Ausnahme von Tabak, Salz, Schiesspulver, Spielkarten und Kalendern, ferner aus Gesund-
heits-Polizei-Rücksichten und bezüglich der Kriegsbedürfuisse unter ausserordentlichen Umständen.
Hinsichtlich des Betrages und der Erhebung der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben dürfen dritte
Staaten nicht günstiger behandelt werden als der andere Theil , welchem jede solche Begünstigung
ohne Gegenleistung einzuräumen ist; ausgenommen sind die Begünstigungen, welche den mit einem
Theile zollvereinten Staaten durch Vertrag eingeräumt sind oder nach Ablauf dieser Verträge in
nicht höherem IMaasse zugestanden werden sollten. Vom 1. Januar 1854 an lassen beide Theile ge-
genseitige Erleichterungen auf Grundlage des freien Einganges roher Natur-Erzeugnisse und des
gegen ermässigte Zölle zu gestattenden Einganges gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder (bei den
im Vertrage verzeichneten Waaren) eintreten z). In Bezug auf die erwähnten Artikel bleiben all-
fällige, während der Dauer des Vertrages eintretende Erhöhungen der tarifmässigen Eingangszölle
ohne. Einfluss, bei Ermässigungen bleibt es dem anderen Theile freigestellt, die bezügliche Waare
einem neuen oder einem erhöhten Zwischenzolle zu unterwerfen. Im Zwischenverkehre dürfen
•) Minist. Verord. vom 10. Juli 1852.
2) Zollfrei sind: Abfülle, Bettfedern, Bienenstöcke, mehrere chemische Hilfsstoffe und Producte. Eier und
Milch, Erden und gemeine irdene Waaren, Erze, Feldfrüchte, Gartengewächse und Waldfrüchte, Fluss-
fische, Geflügel, Glas (Hohlglas nicht gepresst oder geschliffen), Haare, Harze, Holz und Holzwaaren
(gemeine), Kohlen, Korbflechterwaaren (grobe), Metalle (rohe, mit Ausnahme des Eisens), Mühlen-Fabri-
kate, dann Teigwerk und Brot, Papier (ordinäres), literarische und Kunstgegenstände, Seiden-Coeons.
Steine und Steinwaaren (schwere), Stroh-, Bohr- und Bast- Waaren, Matten und Fussdecken (ordinäre,
ungefärbte), Wagen und Sehlitten, Pferde, Maulthiere und Kleinvieh (mit Ausnahme der Hammel und
Schweine), Wildpret (kleines), Wolle. Einem ermässigten Zollsatze im Zwischenverkehre unter-
liegen: Bast-, Binsen-, Bohr-, Schilf- und Strohwaaren (soweit sie nicht zollfrei sind). Baumwollengarn.
Beinwaaren (mit Ausnahme von Schildpatt und Elfenbein), Blei- und Bothstifte, Bleiwaaren (feine), Bürsten-
binderwaaren (grobe), einzelne ehemische Hilfsstoffe und Producte (Alaun, Salzsäure, Schwefelsäure),
Eisen und Eisenwaaren (mit Ausnahme von Maschinen), Fette, Flussfahrzeuge (hölzerne), Glas und
Glaswaaren (soweit nicht schon zollfrei), Hulzwaaren (eben so), Honig, Instrumente. Käse, feine Korb-
flechterwaaren, Kürschnerwaaren, Kupfer- und Messingwaaren, Leder- und Lcderwaaren, Leinengarn,
Lichter, Hanf-, Lein- und Bips-Oel in Fässern, feines Papier und Pappwaaren, Siebmacherwaaren,
zubereitete Speisen, Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gyps (soweit nicht schon zollfrei).
Alabaster und Speckslein, dann Halbedelsteine, feine Thonwaaren, Bindvieh, Schweine und Hammel.
Webe- und Wirkwaaren, Zinkwaaren, zusammengesetzte oder kurze Waaren. Quincaillerien.
310
keine Ausgangsabgaben ausser von den im Vertrage bezeichneten Gegenständen ') und auch von
diesen in keinen höheren Beträgen, als den im bestehenden Zoll-Tarife festgesetzten, erhoben werden.
Von den oben erwähnten im Zwisehenverkehre zollfreien Waaren werden bei unmittelbarem Ueber-
tritte in die Durchfuhr keine Durchgangsabgaben erhohen; bei Waaren, welche, vom Auslande
kommend, nach dem Gebiete des anderen Theiles geführt werden, kann keine höhere Durchgangs-
abgabe als die bestehende, jedenfalls den Betrag von 10 kr. für den Zoll-Centner nicht übersteigende,
erhoben werden. Für Waaren und Vieh, welche auf Märkte, dann für bestimmte Waaren, welche
auf ungewissen Verkauf oder zur Umstaltung und Veredlung in das Gebiet des anderen Theiles
gebracht, und, ohne in den Verkehr zu gelangen, wieder zurückgeführt werden, ist Befreiung
von Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben zugestanden. Die zollamtliche Behandlung von Waaren,
die dem Begleitschein-Verfahren unterliegen, geniesst einige Erleichterungen und möglichste Be-
schleunigung. Die gegenüberliegenden Zollämter werden thunlichst je an einen Ort verlegt, um
den Uebertritt der Waaren gleichzeitig zu bewerkstelligen. Innere Abgaben jeglicher Art dürfen
die Erzeugnisse des anderen Staates nicht lästiger treffen, als jene des eigenen Landes; eben so
sind Waaren, welche einen vertragsmässig stipulirten Zoll zahlen, von inneren Abgaben frei. Zur
Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels unterstützen sich die beiden Theile gegenseitig und
haben zu diesem Behufe gleichzeitig ein Zoll-Carlel abgeschlossen. Stapel- und Umschlags-Bechte
sind in den beiderseitigen Gebieten unzulässig. Beide Theile behandeln die Seeschiffe des anderen
Theiles wie .die eigenen; die Küstenfahrt (Cabotage) kann sich jeder Staat vorbehalten, doch
fallen Begünstigungen, welche dritten Staaten zugestanden werden, auch dem anderen Theile,
bei eingeräumter Gegenseitigkeit, zu. Im Falle des blossen Notheinlaufens der Schiffe des anderen
Theiles werden Schifffahrts- und Hafen-Abgaben nicht erhoben. Alle natürlichen und künstlichen
Wasserstrassen in dem Gebiete des einen Theiles können von Schiffsführern und Fahrzeugen des
anderen Theiles wie von den einheimischen benützt werden; ebenso sind die übrigen Verkehrswege
und Verkehrseinrichtungen den Angehörigen beider Theile unter gleichen Bedingungen zugänglich.
Weggelder für beladenes Fuhrwerk dürfen höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen, oder doch
nicht zu einem 1 Silbergroschen für ein Zugthier und eine geographische Meile übersteigenden Satze
erhoben werden. Auf Eisenbahnen erfolgt die Beförderung in Beziehung auf Zeit, Art und Preise
gleichmässig für die Angehörigen der beiden Theile; die Waarenbeförderung auf denselben wird
durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen und durch Ueberführung der Transport-
Mittel von einer Bahn auf die andere, sowie durch eine vereinfachte Zollabfertigung der beförderten
Waaren thunlichst erleichtert. Die beiden Theile werden auf gleichförmige Grundsätze zur Beför-
derung der Gewerbsamkeit hinwirken, der Befugniss der Unterlhanen des anderen Theiles, Arbeit
zu suchen, möglichst freien Spielraum gewähren, von denselben, sowie von den jenseitigen Be-
suchern der Märkte und Messen, keine andere Abgabe, als von den eigenen Unterthanen, fordern,
und Industrielle oder deren Agenten, welche Bestellungen suchen und im eigenen Lande hierzu
berechtiget sind, keiner weiteren Abgabe unterwerfen. Die beiden Theile werden noch im Laufe
des Jahres 1853 über eine allgemeine Münz-Convention in Unterhandlung treten und haben zum
gegenseitigen Schutze der eigenen Münzen und Credit -Papiere ein eigenes Münz-Cartel abge-
schlossen. Auch sollten im Jahre 1854 neuerliche Verhandlungen über weitere Zollermässigungen,
dann über ein gemeinsames Erfindungs-, Privilegien-, Muster- und Marken-Schulzgesetz, über gegen-
seitige Zulassung von Versicherungs- und anderen Handels- und Verkehrs-Anstalten stattfinden 2).
Jeder Theil verpflichtet seine Consuln im Auslande, den Angehörigen des anderen Theiles, wenn
letzterer durch einen Consul an dem Orte nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in gleicher Weise,
') Diese sind: Abfülle, Blutegel, Eckerdoppern (Knoppern), Pottasche und roher Weinslein, Gold- und Silber-
Stufen, unbearbeitete Granaten, Haute, Felle und Haare, Lumpen (Hadern), Nickel- und Kobalterze, Nickel-
Metall und Nickcl-Schwamm, Seide, Porzellan-Erde.
-) Dieselben haben jedoch weder 1854 noch 1855 stattgefunden.
311
wie den eigenen Angehörigen, zu gewähren. Gegenseitige Beschickung von Zollbeamten, um über das
Zolhvesen und die Gränzbewachung Kenntniss zu erlangen, sowie Aufklärungen über Rechnungsfüh-
rung und Statistik in beiden Zollgebieten, werden zugesichert. Die Zollausschlüsse sind von den
Verkehrs-Begünstigungen ausgenommen. Noch im Jahre 1853 werden beiderseitig Commissarien zur
Feststellung der erforderlichen Vollzugsvorschriften zusammentreten. Die Dauer des Vertrages wird
auf 12 Jahre, bis letzten December 18(55, festgesetzt. Im Jahre 1860 werden beiderseitige Commis-
sarien zusammentreten, um über die Zolleinigung zwischen den beiden Theilen und den ihrem
Zollverbande alsdann Angehörigen Staaten, oder falls eine solche Einigung noch nicht zu Stande
gebracht werden könnte, über weitergehende Verkehrs-Erleichterungen und möglichste Annähe-
rung und Gleichstellung der beiderseitigen Zoll-Tarife zu unterhandeln. Der Beitritt bleibt denjeni-
gen deutschen Staaten, welche am 1. Januar 1854 oder später zum Zollvereine mit Preussen ge-
hören werden, wie auch den jetzt oder in Zukunft mit Oesterreieh zollverbündeten italienischen
Staaten vorbehalten.
Diesem Vertrage traten einerseits die herzoglichen Regierungen von Parma und Modena,
andererseits die mit Preussen zum deutschen Zollvereine verbundenen Staaten
(vermöge des am 4. April 1853 zu Berlin abgeschlossenen Vertrages) bei, so dass derselbe für sie
sowie für Liechtenstein ebenfalls mit 1. Januar 1854 in Wirksamkeit trat >)•
Behufs der allmählichen Regelung einer Uebereinstimmung in dem Zollverfahren und der Gränz-
Ueberwachung in Oesterreieh mit jenen des Zollvereines wurden vorerst vom 1. November 1853 an
beim Wiener Hauptzollamte, dann in Vorarlberg und dem zollgeeinten Liechtenstein die Ein-
richtungen desZollvereines bezüglich der Organisation der Zollämter und der
Finanz -Wache mit einigen Aen der ungen probeweise eingeführt a), und diese Ein-
führung auf die Organisation der Zollämter und der Finanz-Wache im Freihafengebiete von Triest
und dem umliegenden Gränzbezirke vom 1. Februar 1854 an 3), auf jene im Cameral-Bezirke
von Innsbruck 4) und im Cameral-Bezirke von Leitmeritz 5), in beiden vom 31. October 1854,
endlich im Cameral-Bezirke von Krakau vom 31. Januar 1855 an 6), ausgedehnt.
Um die in Oesterreieh geltenden Zollbestimmungen dem Handels- und Zollvertrage anzupas-
sen, war eine Revision des bestehenden österreichischen Zoll-Tarifes erforderlich, wesshalb von
Seiner k. k. Majestät unterm 5. December 1853 die Erlassung eines neuen Zoll-Tarifes
genehmigt wurde, welcher mit 1. Januar 1854 in Wirksamkeit trat 7). In diesem systematischenZolI-
Tarife sind die Waaren in 22 Classen abgetheilt, welche 80 Abiheilungen umfassen, von denen
wieder jede eine oder mehrere Tarif-Posten hat; neben den allgemeinen Zollsätzen sind darin auch
jene enthalten, welche für den Zwischenverkehr mit dem deutschen Zollvereine nach Maassgabe des
Handels- und Zoll Vertrages gellen. Auch abgesehen von den dadurch begründeten Zollermässigun-
gen und Zollbefreiungen enthält der neue Tarif gegen den vorher in Wirksamkeit gestandenen be-
deutende Verkehrserleichterungen und namhafte Vereinfachungen, die Anzahl der Tarif-Posten ist
auf weniger als 300 reducirt.
Die im Vertrage zwischen Oesterreieh und Preussen vereinbarten weiteren Verhand-
lungen durch Commissäre, behufs der Feststellung der Vollzugsvorschriften, fanden vom
November 1853 bis Februar 1854 in Berlin Statt und führten zu dem am 27. August 1855
durch Auswechslung ministerieller Erklärungen genehmigten Uebereinkommen vom 20. Fe-
bruar 1854, wodurch mehrere Bestimmungen des Zwischenzoll-Tarifes theils erläutert, theils
') Kundmachung des Ministers des Aeussern vom 12. October 1853.
2) Minist. Verord. vom 15. Ocfober 1853.
3) Minist. Verord. vom 21. Januar 1854.
*) Minist. Verord. vom 29. September 1854.
5) Minist. Verord. vom 17. October 1854.
6) Minist. Verord. vom 30. December 1854.
1) Minist. Verord. vom 8. December 1853.
312
ergänzt '), die Form der Ursprungszeugnisse für das im Zolle begünstigte Roheisen festgesetzt,
auf den Vorbehalt im Separal-Arlikel 3 des Vertrages, betreffend die eventuelle Belegung des
Getreides mit einem Ausfuhrzolle , von Oesterreieh, Preussen und Sachsen gegenseitig verzichtet,
und gemeinschaftliche Bestimmungen über das Verfahren der Zollämter hinsichtlich der zur Bear-
beitung, Veredlung u. s. w. zollfrei ein- und ausgehenden Gegenstände, sowie mehrere andere
Vollzugsvorschriften vereinbart wurden.
Die Zollgebühren, welche früher im lombardisch-venezianischen Königreiche in Silber, in
den übrigen Kronländern aber in Bank- Valuta gezahlt wurden, konnten in den letzteren nach §. 17
der Vorerinnerung zu dem neuen Zoll-Tarife zwar noch in Papiergeld entrichtet werden, welches
jedoch nur nach seinem von Monat zu Monat durchschnittlich festzusetzenden Cours-Werthe als
Zahlung angenommen wurde, da die Zollsätze nach dem Conventions-Gulden des 20 tl. Kusses, als
der gesetzlichen Reichswährung, zu entrichten waren. Vom 1. August 1854 an hörte jedoch diese
Wahl der Münzsorte auf: seit jenem Tage müssen die Zollgebühren inSilber- oder Gold-
münze entrichtet werden 2).
Aus Anlass des mit Sardinien unterm 18. October 1851 abgeschlossenen Handels- und
Schiiffahrls-Vertrages erfolgten einige Zollermässigungen, namentlich bei der Einfuhr piemontesi-
scher Weine (welche Frage lange Verhandlungen der beiden Regierungen hervorgerufen und einen
der Gründe oder Vorwände zu der Missstimmung, welche vor 1848 in Sardinien gegen Oesterreieh
herrschte, dargeboten hatle), bei welcher der Einfuhrzoll von 2 fl. auf 1 fl. 10 kr. für den Zoll-
Centner herabgesetzt wurde, ferner Zollbefreiungen für einige Artikel , namentlich im Gränz-
verkehre 3), wofür auch der österreichischen Einfuhr in Sardinien gewisse Begünstigungen ertheilt
wurden *).
Als Ausfluss des Grundsatzes, dass das ganze Reich, so weit als thunlich, ein Zollgebiet bil-
den sollte, war die Verfügung anzusehen, kraft welcher vom 1. November 1853 an das Frei-
hafengebiet von Tri est bis auf den für den ungestörten Betrieb des freien Handels in der
Stadt und dem Hafen erforderlichen Raum eingeschränkt, somit die Zollgränze weiter gegen die
Stadt zu gerückt, ferner die bisher von der Zoll-Linie ausgeschlossene Halbinsel I Strien in die-
selbe einbezogen wurde, und ebenso die quam erischen Inseln Veglia, Cherso und Lussin,
welche, obwohl zum österreichisch-illyrischen Küstenlande gehörig, dennoch dem dalmatischen
Zollgebiete einverleibt gewesen waren, von diesem abgetrennt und in das allgemeine Zollgebiet
aufgenommen wurden. Bei diesem Anlasse wurde den Bewohnern von Istrien eine jährliche Menge
von 23.850 Ctrn. Salz für den Hausbedarf und von 6.000 Ctrn. Salz für den Fischereibetrieb zu
einem ermässigten Preise auf den Zeitraum von fünf Jahren zugestanden 5).
Ebenso wurden die Freihafengebiete von Zengg und Carlopago eingeschränkt 6) , und
die Einengung derjenigen von Fiume, Buccari und Porto-Be vom 15. September 1S55 an
verfügt 7).
Der Ermässiffune der Elbe- und Moldau-Zölle, welche zunächst im Interesse des Handels er-
folgte, wird später Erwähnung geschehen.
Zur Vollziehung der Einleitungen für den Zoll-Tarif vom 6. November 1851 wurde bei der
Einfuhr der Webe- und Wirkwaaren, mit Ausnahme der Baumwoll-, Leinen- und Wollwaaren
gemeinster Art und der Kleidungsstücke und Putzwaaren , die Anlegung eines Verzollungs-
Stämpels angeordnet, als welcher im lombardisch-venezianischen Königreiche der dort übliche
*) Minist. Verord. vom 10. Februar, 7. und 29. November 1854.
~) Minist. Erlass vom 5. Juli 1854.
3) Minist. Verord. vom 12. März 1852.
*) Minist. Verord. vom 28. Juni 1852.
5) Minist. Verord. vom 30. August 1853.
«) Minist. Erlass vom 11. April 1855.
7) Minist. Verord. vom 14. August 1855.
313
Kupferblättchen-Stämpel (lamina di rame), an den Sbrigen Grunzen aber vorläufig ein Wachs-
Siegel aufgedrückt werden soll »).
Von hoher Bedeutung war die am 1. August 1853 erfolgte Aenderung der gesammten
2 oll -Manipulation. Sie wurde dem Verfahren des Zollvereines so nahe als möglich gebracht.
Die juxtirte Bollettirung (bollette "»adre e figlia) hörte auf, die weitläufige Waarenanweisung
machte dem Begleitschein-Verfahren des Zollvereines Baum, die Controle im inneren Zollgebiete
wurde auf ein Minimum zurückgeführt. Im Gefolge dieser Einrichtungen trafen allmählich eine
immer grössere Zahl durchgreifender Verkehr serleicht erungen ins Leben, unter denen hier
nur die erleichterte Abfertigung der unter Baumverschluss (z. B. auf Eisenbahnen oder Dampf-
Schiffen) oder unter vollkommen sicherndem Collien-Verschluss verkehrenden Waaren, die Gestat-
tung der Annahme allgemeiner statt der detaillirten tarifmässigen Benennungen der Waaren in
den Waarenerklärungen angeführt wird.
Um dem Bedürfnisse des Kleinverkehres zu genügen, wurde ein neues Kupfermünz-
Sy stem eingeführt, nach welchem auch Slücke zu 3 kr. in Kupfer ausgeprägt wurden und ein
Wiener Centner Kupfer Scheidemünzen im Xennwerthe von 170 11. 40 kr. lieferte; die alten Ku-
pfermünzen wurden eingezogen a). Im lombardisch-venezianischen Königreiche war schon früher
aus gleichem Grunde neben den Kupfermünzen von 1, 2 und 5 Centesimi eine neue Kupfermünze
von 10 Centesimi im doppelten Gewichte des 5 Centesimi-Stückes vorläufig für den Betrag von
100.000 Lire ausgeprägt worden =), und nach Einführung des neuen Kupfermünz -Systems in
den anderen Kronländern folgte bald die Ausdehnung desselben auf die Lombardie und Vene-
dig-, wo darnach ausgeprägte Kupfermünzen zu 1, 3, 5, 10 und 15 Centesimi in Umlauf gesetzt
wurden *).
Die Legirung des Münzsilbers wurde, ohne weitere Aenderung im gegenwärtigen
Ausmünzungs-Systeme, auf zehn Percent des Gewichtes festgesetzt, nach welchem Systeme die
Auspräo-uno- des vorhandenen Barrensilbers, sowie die Umprägung der alten Münzen eintreten soll.
Nach diesem Systeme werden Conventions-Thaler zu zwei Gulden, Silbermünzen zu einem Gulden,
zu zwanzig Kreuzern und zu zehn Kreuzern, nach dem Mischungsverhältnisse von neun Zehntheilen
Feinsilber und einem Zehntheile Kupfer, ohne Aenderung ihres festgesetzten Gehaltes an Feinsil-
ber, ausffebracht und hinsichtlich des Gewichtes und Durchmessers den mit Allerh. Patente vom
1. November 1823 im lombardisch-venezianischen Königreiche eingeführten Silbermünzen des-
selben Werthes gleich ausgeprägt. Bisher bestand die Mischung bei den Zwei- und Eingulden-
Stücken aus */„ Feinsilber und % Kupfer, bei den Zwanzigkreuzerstücken aus Via Feinsilber
und Via Kupfer und bei den Zehnkreuzerstücken aus '/a Feinsilberund 1/2 Kupfer; künftig werden
diese Münzen insgesammt aus 9/10 Feinsilber und */,„ Kupfer erzeugt werden. Bisher betrug das
Gewicht einer Summe von 500 fl. in Thalern und Guldenstücken 12 Pfd. 169/io koth, in Zwanzigern
17 Pfd. 287/10 Loth und in Zehnern 20 Pfd. 28-/io Loth des Wiener Handelsgewichtes; nach dem
neuen Mischungsverhältnisse (welches in allen angrenzenden Staaten vom Kirchenstaate bis Süd-
Deutschland, sowie in Frankreich und Belgien in Anwendung steht) wird diese Summe in einer
jeden dieser Münzsorten dasselbe Gewicht, nämlich 11 Pfd. 192/io Loth, haben. Ebenso wird der
Durchmesser dieser Münzen von 17-5, 14, 12, 10 Wiener Linien auf 17-31, 13-67, 1002 und 8-20
Wiener Linien zurückgeführt werden 5). Die künftige Begulirung der Münzverhältnisse hatte auch
der in Wien im Jahre 1854 zusammengetretene deutsche Münz - Congress zum Ziele, welcher
inzwischen noch zu keinem Schlussergebnisse führte.
1) Minist. Verord. vom 7. Januar 1853.
2) Kais. Verord. vom 7. April 1851'.
s) Minist. Erlass vom 1. Februar 1849.
4) Minist. Erlass vom 28. Juli 1852.
5) Minist. Erlass vom 31. Juli 1852.
I. 40
314
Auf die Darstellung der Maassregeln übergehend, welche zur Beschaffung der Mittel
für die ausserordentlich gesteigerten Staatsbedürfnisse, sowie zur Wahrung des
Staats-Credites getroffen werden mussten, wird zur leichteren Gewinnung einer Ueber-
sicht dieser complicirten Verhältnisse die Nachweisung der Vorkehrungen in Betreff der
Regelung des Geldwesens, insbesondere aber des Papiergeld-Umlaufes,
sowie in Betreff der schwebenden Schuld, welche der drängende Bedarf des Augen-
blickes hervorrief, vorausgesendet, um sodann zur Aufzählung der Verfügungen überzugehen,
durch welche die neu entstandene Staatsschuld fundirt und deren Abtragung
eingeleitet wurde. Zu den ersterwähnten Vorkehrungen gehören die Anordnung des Zwangs-
Courses der Banknoten, mit dem zeitweiligen Ausfuhrverbote der Gold- und Silbermünzen,
die Emittirung der auf die Salinen von Gmunden hypothecirten Anweisungen, sowie der nach-
folgenden Casse-Anweisungen und der Tresor-Scheine , die Ausgabe von verzinslichen und nicht-
verzinslichen Reichsschatzscheinen, von Casse-Anweisungen auf die ungrischen Landes-Einkünfte,
von ungrischen und deutschen Münzscheinen, die Ausprägung einer neuen Silber-Scheidemünze,
endlich die Umwechslang des Staats-Papiergeldes gegen Banknoten. Hieran reiht sich die wichtige
Maassregel der Abtretung von Staats -Domänen an die National-Bank bis zu dem Belaufe von
155 Millionen Gulden zu dem Ende, damit hierdurch die aus der Umwechslung der Reichsschatz-
Scheine und den geleisteten Vorschüssen erwachsene Schuld des Staates an die National-Bank
getilgt, und letztere in den Stand gesetzt werde, die Baarverwechslung ihrer Noten wieder
aufzunehmen.
Mit dem kaiserl. Patente vom 2. Juni 1848 war der Zwangs-Cours der Banknoten an-
geordnet und der Direction der National-Bank die Ermächtigung ertheilt worden, die Verwechslung
der Banknoten in Silbermünze einzustellen. Die erste Maassregel zur Beisrhaffung der durch die
Zeitumstände nothwendig gemachten Baarmittel bestand in der Emittirung von (öpercentigen,
5 '/2 und Gpercentigen) Anweisungen, welche a u f d i e Salinen von Gmunden hypothecirt
waren, bis zum Belaufe von 30 Millionen (welche später auf 40 Millionen erhöht wurde). Ferner
worden 5pereentige Casse-Anweisungen hinausgegeben, welche nach Ablauf eines Jahres
entweder baar einzulösen oder gegen neue umzuwechseln waren >). Hierauf erfolgte unterm
8. Januar 1849 die Allerhöchste Genehmigung des am 3. Januar desselben Jahres gefassten Reichstags-
Beschlusses, durch welche das Ministerium ermächtigt wurde, im Laufe des Verwaltungsjahres 1849
durch Benützung des Credites 80 Millionen Gulden aufzubringen, zu deren Deckung verzinsliche
Staatsscheine mit oder ohne Zwangs-Cours auszugeben und eine Staatsanleihe, jedoch ohne Hypo-
thek, aufzunehmen, für letztere aber den Weg der öffentlichen Subscription einzuschlagen. Dem-
gemäss wurden mit 3 Percent verzinsliche, bei den Staatscassen und der National-Bank als Zahlung
anzunehmende oder baar einzulösende Casse-Anweisungen im Betrage von 25 Millionen Gulden
hinausgegeben 2).
Fernere finanzielle Maassregeln zur Bedeckung der Staatserfordernisse und zur Herstellung
der Ordnung im Geldwesen wurden mit dem kaiserlichen Patente vom 28. Juni 1849 angeordnet.
Zufolge desselben sollte die National-Bank zur Deckung der Staatserfordernisse mit einer
weiteren Vermehrung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten nicht in Anspruch genommen, sondern
ein freiwilliges Anlehen eröffnet, in der Zwischenzeit aber für die Deckung der Staats-Bedürfnisse
durch weitere Hinausgabe von 3percentigen Casse-Anweisungen, welchen der Zwangs-
Cours ertheilt wurde, gesorgt werden. Die hiermit einfliessenden und für den laufenden Bedarf nicht
erforderlichen Beträge sollten ebenso, wie die erwartete Kriegskosten-Entschädigung von Sardinien,
der National-Bank zur Verminderung der von ihr geleisteten Vorschüsse zugewendet werden. Die
Hinausgabe der zweiten Emission der 3percentigen Casse-Anweisungen erfolgte laut Ministerial-
l) Regierung-s-Circulare vom 19. September 1848.
s) Minist. Erlass vom C. Februar 1849.
315
Erlasses vom 29. Juni 1849, wobei auch die baare Einlösung- der Casse -Anweisungen erster
Emission eingestellt wurde.
Im lombardisch-venezianischen Königreiche wurde zur Bestreitung der Kriegskosten und der
anderweitig erhöhten Bedürfnisse ein 50percenliger Zuschlag zu der Grundsteuer und die Hinaus-
gabe von Tresor-Scheinen (mit 3 Percent verzinslichen Casse- Anweisungen) angeordnet.
Diese vom 1. Mai 1849 an zu eniittirenden Anweisungen sollten eine Gcsammlsumme von 70 Mil-
lionen Lire Austr. erreichen, von den Slaatscassen als baares Geld, jedoch in der Art ange-
nommen werden, dass die directen und indirecten Steuern zur Hälfte damit berichtiget werden
konnten, während die andere Hälfte fortan in klingender Münze zu bezahlen war; ferner sollten
diese Tresor-Scheine in den nächsten zehn Jahren mittelst eines Steuerzuschla»es ihre Tilffunff
erhallen, welcher ausschliesslich in Tresor-Scheinen bezahlt werden konnte, so dass sein Ertrag
jährlich in Mailand öffentlich verbrannt werden sollte ')• Diesen Tresor-Scheinen wurde dortlandes
der Zwangs-Cours ertheilt, wobei auch die Hinausgabe von unverzinslichen Tresor-Scheinen von
10 und 5 Lire behufs der Zahlungsausgleichungen bewilligt ward.
Zur speziellen Deckung für die Bedürfnisse im ungrischen Kriege dienten die Anwei-
sungen auf die ungrischen Landeseinkünfte, welche ursprünglich nur in Ungern
einen Zwangs-Cours hatten, der aber später auf alle Kronländer (mit Ausnahme des Iombar-
disch-venezianischen Königreiches) ausgedehnt wurde s).
Zur Deckung der laufenden Staatsbedurfnisse wurde mit Allerhöchster EntSchliessung vom
13. September 1849 die Hinausgabe von verzinslichen Reichsschatzscheinen genehmigt.
Da hiermit auch die Einziehung der im Umlaufe befindlichen Casse-Anweisungen erzielt werden
sollte, wurde verordnet, dass vom 1. Juli 1850 an die 3percentigen Casse-Anweisungen vom
1. Juli 1S49 gegen Reichsschatzscheine umgewechselt werden konnten, rücksichtlich deren Ver-
zinsung und Zwangs-Cours die gleichen Bestimmungen, wie bei ersteren, zu gelten hatten. Die
Hinausgabe dieser Reichsschatzscheine (vom 1. Januar 1850 datirl) sollte unter Mitwirkung und
Controle der National-Rank geschehen, und der Betrag der ausgegebenen und wieder eingelösten
Reichsschatzscheine vierteljährig bekannt gemacht werden =). Eine neue Ausgabe von Reichs-
schatzscheinen fand mit der Ausfertigung vom 1. Januar 1851 und zwar in den Kategorien von
1.000 iL, 500 fl. und 100 11. mit 3percentiger Verzinsung, in den Kategorien von 50 fl., 10 fl.,
5 II., 2 11. und 1 fl. ohne Verzinsung Statt; gegen diese Reichsschatzscheine mussten im Laufe
des Jahres 1851 sämmtliche 3percen(igeii Central-Casse-Anweisungen und die Anweisungen auf
die ungarischen Landeseinkünfte, dann die Reichsschatzscheine vom 1. Januar 1850 eingelöst und
allmählich ausser Umlauf gebracht werden *).
Das durch das Ausströmen der österreichischen Münzsorten in das Ausland veranlasste Verbot
der Aus fuhr der österreichischen Gold- und Silber münzen 5) musste, weil es nicht vollkommen
wirksam gemacht werden konnte, wieder aufgehoben werden 6). Zum Behufe der Erleichterung des
kleinen Verkehres wurde im Jahre 1848 die Ausprägung von Sechskreuzerstücken als
Scheidemünze (die feine Wiener Mark zu 27 fl. in Scheidemünze ausgemünzt) veranlasst 7) und im
Jahre 1849 abermals eine solche Ausprägung, jedoch mit der Aenderung veranstaltet, dass in
336 Stücken der neuen Sechskreuzerstücke eine feine Wiener Mark Silber enthalten ist, daher aus
letzterer 33 fl. 36 kr. ausgemünzt werden s). Da dessenungeachtet die Scheidemünze aus dem Klein-
*) Erlass des bevollm. Minislerial-Commissärs im Iombardisch-venezianischen Königreiche vom 23. April 1849.
a) Minist. Erlass vom 7. August 1849.
3) Minist. Erlass vom IC. Juni 1850.
*) Minist. Erlass vom 19. Deceniber 1850.
5) Minist. Verord. vom 2. und 4. April, 19. Juni, 24. Juli. 17. Deceniber 1848 und 17. Januar 1849.
6) Minist. Erlass vom 10. September 1849.
7) Reg-ierungs-Circulare vom 18. September 1848.
s) Minist. Erlass vom 3. Juni 1849.
40*
316
Verkehre verschwand, so wurde, um dem daraus entstehenden Mangel abzuhelfen, die Emission von
(deutsehen) M ünzschei neu bewilligt, welche über den Betrag von sechs und von zehn Kreu-
zern zu lauten hatten, bei allen Zahlungen unter einem Gulden von den öffentlichen Cassen als
Conventions-Scheidemünze angenommen wurden, und deren Gesamintsuinnie 5 Millionen Gulden nicht
zu überschreiten hatte. Nach drei Monaten sollte deren serienweise Einlösung gegen Scheide-
Münze beginnen *). Diese deutschen verlosbaren Münzscbeine wurden seither bereits aus dem
Umlaufe gezogen, indem die Münzscbeine zu 6 kr. bis 1. Januar 1854 2) und jene zu 10 kr. bis
1. Juli 1S54 einberufen wurden, nach welchem Termine dieselben als ungiltig erklärt sind3).
Auch ungarische Münzscheine zu lOkr.und 6 kr. wurden unterm 1. August 1849 ausgegeben:
sie befinden sich noch im Umlaufe, doch wurde die weitere Ausgabe jener zu G kr. eingestellt.
Zur Vereinfachung des Geldumlaufes beschloss sofort die Finanz- Verwaltung die 3percentigen
Central-Casse-Anweisungen des Jahres 1849 und 1850, wie auch die verzinslichen Reichsschatz-
scheine vom 1. Januar 1850 und 1. Januar 1851 aus dem Umlaufe zu ziehen, und sie gegen unver-
zinsliche Reichsschatz seh eine der Emission vom Jahre 1852 umzuwechseln * ). Auch wurde
der Zwangs-Cours der mit 3 Percent verzinslichen Reichsschatzscheine mit 1. Januar 1853 aufge-
hoben, und deren Umwechslung gegen unverzinsliche im Zwangs-Course befindliche, oder nur zu
3 Percent verzinsliche und ohne Zwang coursirende Reichsschalzscheine zulOOfl., 500 fl. und
1.000 fl., vom Jahre 1853 angeordnet 5). Diese verzinslichen Reichsschalzscheine wurden bald
gleichfalls einberufen, und statt derselben unverzinsliche Reichsschalzscheine (ohne dass jedoch die
festgesetzte Grunze der mit Zwangs-Cours versehenen Reichsschatzseheine überschritten wurde),
oder, nach Wahl der Besitzer, Spercentige Staats-Central-Casse-Anweisungen hinausgegeben 6).
Zur vollen Regelung der Geldverhältnisse wurde im Jahre 1854 von der Finanz- Verwaltung
mit der Direction der National-Bank ein Uebereinkommen abgeschlossen. Kraft desselben wurde das
gesammte mit Zwangs-Cours im Umlaufe befindliche Staats-Papiergeld an die
N ationa 1-Ba n k übertragen, und von ihr in Banknoten umgewechselt. Alles mit Zwangs-
Cours circulirende Staats-Papiergeld wird binnen einer bestimmten Frist eingezogen, und es wird
von nun an kein solches mehr ausgegeben. Die Staatsverwaltung haftet der National-Bank für das
von letzterer übernommene Staats-Papiergeld, und verpflichtet sich, bis zur vollständigen Ausglei-
chung dieser Haftungsschuld, zur Entrichtung einer jährlichen Summe von wenigstens zehn Mil-
lionen Gulden an die Bank, welcher zur Sicherheit die Anweisung auf die Zolleinkünfle in der Art
gewährt wird, dass aus der hierfür cinfliessenden Summe die Erfüllung jener Zahlungsverbindlich-
keiten unbedingt bewirkt werden muss. Die gemeinschaftlichen Bemühungen der Staatsverwaltung
und der National-Bank werden darauf gerichtet sein, letzterer die Mittel zur entsprechenden Ver-
mehrung ihres Baarfondes zu verschaffen, um ihre Verbindlichkeit zur haaren Verwechslung ihrer
herausgegebenen Banknoten alsbald zu erfüllen. Die Staatsverwallung wird hierbei nach Maass-
gabe ihrer Schuld an die Bank kräftig mitwirken. Um bis zur wiedereinlretenden Baarzahlung der
Banknoten den Besitzern derselben die Umwandlung in eine in Silber verzinsliche Schuld möglich
zu machen, sollen durch Vermittlung der Bank in Silber verzinsliche Staats-Schuldverschreibungen
gegen Einlage von Banknoten ausgegeben werden (von welchem Zugeständnisse indess bisher
kein Gebrauch gemacht wurde). Die Staatsverwallung wird einverständlich mit der National-Bank
die noch im Umlaufe befindlichen Einlösungs- und Anticipalions-Scheine einberufen, und sie ganz
ausser Umlauf setzen 7). Hierdurch wurde (die wenig erbeblichen ungrischen Münzscbeine abge-
') Minist. Erlass vom 24. Juni 1849.
~) Minist. Erlass vom 0. Juni 1853.
3) Minist. Erlass vom 1. Januar 1854.
'; Minist. Verord. vom 2. April 1852.
5) Minist. Erlass vom 3. August 1858.
c) Minist. Erlass vom II. October 1853.
') Minist. Erlass vom 23. Februar 1854.
317
rechnet) der ganze Papiergeldumlauf auf ein einziges inil Zwangs-Cours circulirendes Geldzeichen
zurückgeführt, und durch Anbahnung der Baarverwechslung der Banknoten auch der ordnnngs-
mässige Zustand dieses Bankpapieres vorhereitel.
Zinn Zwecke der Fundirung der neu entstandenen 'Staatsschuld und ihrer allmählichen Ab-
tragung, so wie zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse, welche in anderer Weise ihre Deckung
nicht fanden, dienten die verschiedenen in dieser Periode aufgenommenen Staatsanlehen.
Unterm 22. September 1849 wurde ein 41/8percentiges Staatsanlehen mit dem Nominal-
Betrage von 71 Millionen Gulden im Wege der freiwilligen Subscription eröffnet; der
Emissions-Preis war 85 fl. für 100 11. Nominal-Betrag, die geringste Subscriptions-Summe war
1.000 fl., und es wurden dabei Spercentige und 3percentige Casse-Anweisungen sowie die Partial-
Hypothekar- An Weisungen für baares Geld angenommen. Bis 15. Juli 1850 musste die letzte Rate
dieses Anlehens eingezahlt sein *). Die eingezahlte Summe betrug GO'/j Million Gulden.
Ferner wurde den auswärtigen Besitzern der in Bank-Valuta verzinslichen Metalliques die
Wahl eingeräumt, die fälligen Coupons, Zinsen - Quittungen und Lotto-Lose, statt sie einzu-
cassiren, in öpercenlige Obligationen umzuwandeln, deren Zinsen in Silber gezahlt werden 3).
Durch diese Convertirung, welche bis zum 20. September 1851 fortgesetzt wurde, ist eine
Schuld bis zum Belaufe von 32 Millionen Gulden erwachsen.
Behufs der Einlösung der Tresor-Scheine, deren Umlauf in dem stets an Metallwährung
gewöhnten lombardisch-venezianischen Königreiche mannigfache Verwicklungen herbeizog, so wie
behufs der ausserordentlichen durch die besonderen Verhältnisse des Landes verursachten Aus-
lagen , stellte sich die Nothwendigkeit heraus, in dem gedachten Königreiche ein Anlehen von
mindestens 120 Millionen österreichischer Lire auszuschreiben, welches auch zum grösseren Theile
unter Vermittlung der Provinzen zu Stande gebracht wurde.
In Folge der Allerhöchsten Entschliessung vom 26. März 1850 wurde nämlich mittelst
Notifikation desCivil- und Militär-Gouvernements zu Verona vom 1(5. April 1850 ein freiwilliges
Anlehen von 120 bis 150 Millionen österreichischer Lire ausgeschrieben, welches zum Zwecke
hatte, Iheils die Tresor-Scheine (viglielti del tesoro) aus der Circulation zu ziehen, theils die
Bedürfnisse des gesteigerten Staatsaufwandes (wozu auch die Kosten der wieder aufgenommenen
Eisenbahnbauten gehörten) zu decken. Die Einzahlung konnte zur Hälfte in Tresor -Scheinen,
zur Hälfte in klingender Münze, mit gewissen Bonifikationen, geleistet werden. Als Deckung
wurden zu 5 Percent verzinsliche, auf den lombardisch-venezianischen Monte inscrihirte Obliga-
tionen, über Beträge zu 100, 300, 000, 1.500 und 3.000 österreichische Lire lautend, ausgegeben,
deren Capital im Laufe von 25 Jahren, vom Jahre 1853 angefangen, daher bis einschliesslich
1877, im vollen Nenn wer the und in klingender Münze im Wege der Verlosung zurückzuzahlen
ist. Da indess die freiwilligen Suhscriptionen nicht den gewünschten Erfolg hatten, indem hierauf
nicht volle 13 Millionen Lire gezeichnet und 123/4 Millionen Lire (zur Hälfte in klingender Münze
und zur anderen Hälfte in Tresor -Scheinen) eingezahlt worden waren, so wurde mittelst
Notifikation vom 25. November 1850 der Zwangs weg eingeschlagen, und das Abgängige nach
Tangenten reparlirt, in dessen Folge 84'/» Million Lire subscribirt, und hierauf (mit theilweisen
Nachsichten für jene Provinzen, welche nunmehr noch ihre Tangenten mittelst freiwilliger Sub-
scription deckten) 60 Millionen Lire in Silber und 21 >/4 Million in Tresor-Scheinen, sohin im Ganzen
81 Vi Million Lire (27 Millionen Gulden) eingezahlt worden sind, wornach eine Total-Subscription
von 971/4 Million Lire (32'/o Million Gulden) und die Gesammteinzahlung von 94 Millionen Lire
(31 y4 Million Gulden) sich ergibt.
Da auf diesem Wege die vollständige Einziehung der Tresor-Scheine nicht erzielt werden
konnte, so wurde hinsichtlich des Restes der in Umlauf gebliebenen Tresor-Scheine mittelst
*) Minist. Erlass vom 14. September 1849.
JJ Minist. Erlass vom 14. Juli 1849.
318
Allerhöchster Erschliessung vom 11. April 1S51 ') die Conversion in eine 5percen1ige fuudirte
Schuld beschlossen, und hierfür Iheils Obligationen, (heils Cartelle des lombardisch-venezianischen
Monle emittirt, welche Umstaltungs- Operation noch im Zuge ist. Auf diese Weise wurden vom
Mai 1851 angefangen bis Ende April 1855 an Tresor -Scheinen in runder Summe 31 % Million
österreichische Lire ausser Umlauf gezogen, und zur Verbrennung abgegeben. Hierdurch ver-
schwanden die Tresor-Scheine fast gänzlich aus der Circulation, da sich Ende Februar 1855
hiervon nur noch für 374.000 Lire im Umlaufe und 041.000 Lire in den öffentlichen Cassen be-
fanden. Die durch diese Conversions-Maassregel hervorgegangene, auf den Monte gewiesene, mit
Obligationen, Cartellen und Certilicaten bedeckte Schuld beträgt mit Inbegriff der liquidirten Zinsen
zu 3 Percent und 5 Percent bis Ende April 1855 im Capitale 318/4 Millionen österreichische Lire.
Diese Schuld erhält noch dadurch einen Zuwachs, dass laut Finanz-Ministerial-Erlasses vom
23. Februar 1854 Forderungen aus dem Titel von Entschädigungen für die Expropriation
und die Benützung von Privat-Eigenthum aus Anlass fortificatorischer Anlagen und der im lombar-
disch-venezianischen Königreiche in den Jahren 1848 und 1S49 slatlgefundenen Kriegs-Operationen,
welche an Capital und Zinsen auf ungefähr 4 Millionen Lire veranschlagt wurden, nach Maass-
<>abe der Allerhöchsten EntSchliessung vom 2. October 1853 mit 5percentigen Cartellen des Monte
berichtigt werden sollen. Die diessfällige Liquidation ist im Gange und für einen Theil sind
bereits Emissionen von Cartellen und Certilicaten, und zwar vom September 1854 bis Ende April
1855 für eine Capitals-Summe von l1/4 Million Lire, erfolgt. Ausserdem ist hierher gemäss Aller-
höchster Entschliessung vom 7. März 1851 2) die aus Anlass der Einlösung der Ma iland-Monza-
C oin er-Eisenb ahn entstandene (späterhin näher zu erwähnende) Schuld von 2,530.000 Gulden
zu rechnen.
Dieser Passiven-Complex bildet die neue seit dem Jahre 1850 entstandene Monte-Schuld.
Unterm 9. Mai 1851 wurde ein 5percentiges Anlehen von 85 Millionen Gulden im
Wege freiwilliger Einzahlungen mit der Bestimmung eröffnet, dass von den auf dasselbe in Papier-
geld oder in Silbermünze eingehenden Beträgen wenigstens zwei Dritttheile zur Einziehung und
Fundirung des im Umlaufe befindlichen verzinslichen und unverzinslichen Staatspapiergeldes ver-
wendet werden sollen. Der geringste Subscriptions-Belrag wurde mit 1.000 fl. bemessen, die
Schuldverschreibungen wurden über 1.000, 500 und 100 11. ausgestellt, in die Serie A mit der
Verzinsung im Inlande (in Bank- Valuta), und in die Serie B mit der Verzinsung in Amsterdam,
Frankfurt am Main, Paris und Brüssel im dortigen Gehle (somit in Silber) eingereiht, die Ein-
zahlungen für erstere mit 95 11. und für letztere mit 100 11. in österreichischer Bank- Valuta für je
100 11. Obligationen bestimmt, und diese Einzahlungen auf zehn gleiche Baten vertheilt, deren
letzte auf den 1. September 1852 fiel. Den Subscribenten auf Schuldverschreibungen der Serie A
wurde zugestanden, dass ihnen gegen Entrichtung eines baaren Betrages von 2 11. 30 kr. für jedes
Hundert des Nominal-Werthes dieser Schuldverschreibungen der doppelte Betrag in 2,/2pereen-
tigen, im Inlande verzinslichen Staats-Schuldverschreibungen erfolgt werde. Die Subscription wurde
am 9. September 1851 eröffnet und am 27. September 1851 geschlossen, und an den Einzahlungs-
Preisen Denjenigen, welche bis zum 10 September subscribirten, ein Nachlass von zwei Percenten,
jenen aber, welche bis zum 23. September subscribirten, ein Nachlass von einem Percente des
Nominal-Betrages der Subscription bewilliget. Bei Einzeichnungen, welche 50.000 11. überstiegen,
wurde ausser dem oben gegebenen Nachlasse noch % Percent Provision zugestanden. Für Die-
jenigen, welche die Anlehens-Einzahlungen oder die Aufzahlungen zur Erlangung 2 Vi percentiger
Obligationen in klingender Münze zu leisten wünschten, wurde zum Maassstabe des Betrages,
welcher (anstatt in österreichischer Bank- Valuta) in klingender Münze einzuzahlen war, der Cours
auf Augsburg angenommen. Weilers wurde den Besitzern von niederösterreichisch-, oberöster-
>) Erlass des Finanz-Ministeriums vom 23. Mai 1851.
'-) Finanz-Ministerial-Erlass vom 26. Juni 1851.
-
319
reichisch- und steirisch-ständischen Domestieal-Obligalionen das Recht eingeräumt, diese Ohliga-
tionen, jedoch nicht unter einem Betrage von l.OOOfl., in Staats-Schuldverschreibungen der Serie A
umzutauschen, wobei bestimmt wurde, dass für je 1.000 fl. Obligationen der Serie A Domestieal-
Obligalionen für 1.000 11. zu erlegen seien, und dass
für 3percentige Obligationen 372 il.
2i/ „ 405 „
und „2 „ „ 558 „
an Aufzahlung zu leisten sei. Denjenigen, die auf diese Weise einen höheren Betrag- als 50.000 fl.
subscribirten, wurde eine Provision von einem halben Percente zugestanden. In Folge der ober-
wähnten Verfügung- wurden Domestical- Obligationen, in runder Summe ausgedrückt,
zu 5 Percent im Betrage von , 2,176.000 fl.
„3 „ „ „ „ 2,087.000 „
„ «•/, „ „ n ii 5,156.000 „
„2 „ „ „ ,, 400-000 »
getilgt. Die hierdurch neu erwachsene Schuld beträgt, in runder Summe ausgedrückt, in Obli-
gationen der Serie A 58 Millionen, in jenen der Serie B 18 Millionen, und in 2% percentigen
Obligationen 17 Millionen Gulden. Die Einzahlungen betrugen 80% Million und nach Abschlag
der Obligationen 76 Millionen Gulden.
Ein weiteres im Wege der freiwilligen Einzahlungen aufzubringendes öpercenfiges Slaats-
Anlehen von 80 Millionen Gulden wurde am 9. September 1852 eröffnet. Das Anlehen
sollte zu folgenden Zwecken verwendet werden: mit 15 Millionen zu Zahlungen an die laut
Vertrag vom 23. Februar 1852 in 71% Million zusammengezogene, inzwischen auf 70 Millionen
verminderte Schuldmasse an die Nalional-Bank, mit 25 Millionen zur Verminderung des umlaufen-
den Staats-Papiergeldes, mit 20 Millionen zu Eisenbahnzwecken, und mit dem Ueberreste zu allge-
meinen Staatserfordernissen. Das Anlehen wurde zu dem Emissionspreise von 95 fl. für je 100 fl.
Obligationen hinausgegeben, die Obligationen wurden im Betrage von 100 fl., 500 fl., 1.000 fl.,
5.000 fl. und 10.000 fl. ausgefertigt, und der geringste Suhscriptions-Betrag machte 1.000 fl. aus.
Bei der Einzeichnung- von mindestens einer halben Million Gulden wurde ein Percent Provision
zugestanden; bis 15. September 1853 halte die letzte Rate der Subscription eingezahlt zu werden.
Uebrigens wurde auch den Subscribenten auf dieses Anlehen zugestanden , gegen Entrichtung-
eines baaren Betrages von 2 fl. 30 kr. Conv. Münze für jedes Hundert Gulden des Noniinal-
Betrages der 5percentigen Schuldverschreibungen, den doppelten Betrag in 2% percentigen zu
verlangen. Die aus den bewirkten Einzahlungen erwachsene Schuld beträgt in runder Summe zu
5 Percent 77 Millionen und zu 2% Percent 11 Millionen Gulden. Die Einzahlung hierauf belief
sich auf nahe an 79 Millionen Gulden.
Inzwischen drängten die durch die grossen Truppen-Aufstellungen sich mehrenden Staats-
Bedürfnisse zur Auffindung von neuen Mitteln ihrer Befriedigung. Demnach wurde am 7. März
1854 ein Anlehen von fünfzig Millionen Gulden im Wege der freiwilligen Einzeichnung-
eröffnet. Der Emissionspreis betrug je 90 fl. für je 100 11. in Obligationen. Die Staatsschuld-
Verschreibungen wurden über einen Betrag von 250 fl. ausgestellt, und mit 4 Percent verzinset.
Die Rückzahlung- erfolgt binnen 50 Jahren, vom 30. Juni 1855 beginnend, und zwar mittelst der
Gewinne, welche nach einem beigefügt en Verlosungsplane auf die verlosten Staats-Schuldverschrei-
hungen entfallen, und deren mindester Betrag sich auf 300 fl., der höchste auf 200.000 fl. stellt.
Die letzte Rate der Einzahlung verfiel am 1. März 1855 >J. Der Ertrag dieses Anlehens machte
45 Millionen Gulden aus.
Zur Bestreitung- der Silberzahlungen im Auslände hatte die Finanz-Verwaltung bereits im
Jahre 1852 in London und Paris durch das Haus Rothschild ein in englischer Währung (in Pfund
') Minist. Erlass vom k. März 1854.
320
Sterling) ausgefertigtes Anleiten von 3*/a Million Pfund Sterling oder 35 Millionen Gulden
aufgenommen, von welchem jährlich 2 Percent, durch Verlosung bestimmt, haar zurückbezahlt
werden sollten; der Emissionspreis war 90. Im Monate Mai des Jahres 1854 wurde in Frank-
furt am Main und Amsterdam durch Vermittlung des Hauses Rothschild ein Subscriptions-
Anlehen in Silber zu dem gleichen Betrage von 35 Millionen Gulden eröffnet, wofür der
Emissionspreis von 75 bestimmt wurde. Beide Anlehen brachten nach Abschlag einiger Abrech-
nungen die Summe von 53 '/* Million in Silber ein.
Durch die ausserordentlichen Ereignisse der letzten Jahre war nicht nur ein Missverhältniss
zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staates herbeigeführt, sondern auch eine sehr nachtheilig
einwirkende Entwerthung der Landesmünze hervorgerufen worden. Zwar wurden durch die ein-
heitliche Gestaltung der Monarchie die Quellen einer nachhaltigen ökonomischen und finanziellen
Kräfti»un<>- des Staates erschlossen, und die Staatseinnahmen sind in stetiger Zunahme begriffen.
Allein die Ausgaben für die beschleunigten Eisenbahnanlagen, sowie die durch die Rücksichten für
die europäische Machtstellung und Würde des Reiches wiederholt unvermeidlich gewordene Auf-
stelluno-von bedeutenden Heereskräften, hatten die Staats-Finanzen in ausserordentlicher Weise
in Anspruch genommen, so dass die von Seiner Majestät dem Kaiser angeordneten Maassregeln
zur Herstellung der Ordnung im Staatshaushalte und im Geldwesen *) ihre Wirkung bisher nicht
in vollem Maasse geltend machen konnten. Die in der neuesten Zeit in deji südlichen Gränzländern
des Reiches eingetretene bedrohliche Gestaltung der politischen Verhältnisse, und die hierdurch
zur Wahrung der Ehre und der ernstesten Interessen der Monarchie nöthig gewordenen militäri-
schen Entwicklungen nahmen ausserdem die Finanz-Kräfte des Staates in bedeutenden Anspruch.
Unter diesen Verhältnissen erschien es durch die dringendsten Rücksichten der allgemeinen Wohl-
fahrt geboten, eine weittragende und umfassende Maassregel zu ergreifen, welche geeignet wäre,
einerseits die Entwerthung der Landesmünze zu beheben, und andererseits die Mittel zu der Be-
deckung der ausserordentlichen Bedürfnisse zu schaffen. In der Ueberzeugung, dass bei einer
solchen Maassregel die wichtigsten Interessen der Unterthanen betheiligt sind, und demnach die
sicherste Bürgschaft für deren Zustandekommen in ihrem werkthätigen Zusammenwirken gelegen
ist, verordnete Seine k. k. Majestät die Auflegung eines freiwilligen Anlehens, dessen Ertrag
zu den gedachten Zwecken zu verwenden sein wird, und wobei Jeder sich nach seinen Kräften
betheiligen möge. Seine Majestät hegte die Zuversicht, dass die Unterthanen diesem an sie erge-
henden Rufe mit der zu jeder Zeit bewährten Vaterlandsliebe bereitwilligst entsprechen, und in
Beherzigung der Gemeinnützigkeit und Wichtigkeit der hierbei angestrebten Zwecke durch lebhafte
und ausgiebige Betheiligung an diesem Anlehen sowohl das Beste der Gesammtheil als die eigenen
Interessen kräftigst zu fördern bemüht sein werden. Demnach wurde verordnet, dass ein Anlehen
im Betrage von mindestens 350 und höchstens 500 Millionen Gulden auf dem Wege einer im
•ranzen Umfange der Monarchie zu eröffnenden Subscription mit dem Emissionspreise von 1)5 II.
für 100 fl. Staats-Schuldverschreibungen aufgelegt werden solle, welches mit 5 Percent in Silber-
oder Goldmünze zu verzinsen ist. Die Einzahlung war, je nach dem Erfolge, auf 3, 4 oder 5 Jahre
in der Art zu vertheilen, dass in jedem Jahre zehn gleiche und von einander gleich nahe abstehende
Raten festgesetzt würden3). Dieses Subscriptions-Aiilehen wurde am 20. Juli 1854 eröffnet; die
Obligationen lauten auf Beträge von 20 fl., 50 fl., 100 fl., 500 fl., 1.000 fl., 5.000 fl. und 10.000 fl.,
und der geringste Subscriptions-Betrag ist 20 fl. Die Theilnahme wurde durch die Ermächtigung
aller öffentlichen fassen zur Annahme der Subscription und durch die Annahme der vorzüglichsten
Privat -Wertpapiere als Caulion erleichtert. Da in kürzester Zeit kein Staals-Papiergeld mehr
bestehen wird, und die Wiederherstellung des vollen Werthes der Landeswährung nunmehr von
der Zurückzahlung der Schuld des Staates an die österreichische National-Bank abhängt, so
*) Kaiserl. Patente vom 28. Juni 18W und vom 15. Mai 1851.
~) Kaiserl. Patent vom 26. Juni 1854.
321
sollte beim Schlosse der Subscription der Bank eine Summe überwiesen werden, welche hinreicht,
um, in Verbindung mit den (beiläufig 3</4 Million Gulden jährlich betragenden) normativen
Tilgungen an der ältesten Schuld und den Zahlungen von 10 Millionen Gulden jährlich aus
dem Erlrage der Zölle laut des Uebereinkonnnens vom 23. Februar 1854, die gesammte Schuld
des Staates an die Hank innerhalb der Einzahlung^ - Periode auf das Anlehen bis zu dem Be-
trage von 80 Millionen herabzumindern. Dagegen werde die National-Bank so früh als möglich
innerhalb dieser Einzahlung^ -Periode verhallen werden, die Einlösung ihrer Noten gegen
Metallmünze wieder aufzunehmen '). Mehrlache Erleichterungen behufs der Subscription und
Einzahlung auf das Anlehen wurden den Beamten , welche von der Caution entbanden wurden,
die Einzahlungen durch Abzüge von ihren Monatsgehalten leisten konnten, und im Falle ihrer Pen-
sionirung oder Dienstes- Ausscheidung von der Einzahlung (heil weise oder ganz entbunden
wurden •), den Grundherren in den ehemals ungrischen Ländern, welche zu diesem Behufe Vor-
schüsse auf ihre l'rbarial-Bezüge erhielten 3), den Besitzern landesfürstlicher Lehen und Fidei-
commisse, welche ihr volles Dritttheil belasten konnten *), den Vormündern und Curaloren, den
Gemeinden und Corporationen, den Verwaltern der öffentlichen Anstalten und Fonde, welche
die zur Eingehung solcher Verpflichtungen erforderliche hohe Ermächtigung vorhinein erhielten 5),
zugestanden. Besonders wichtig erscheint die Bestimmung, dass die nicht länger als Ein Jahr
verfallenen Coupons der auf Ueberbringer lautenden Obligationen dieses Anlehens bei allen
öffentlichen Gassen des Reiches ausbezahlt, so wie auch als Steuereinzahlung angenommen
werden sollen 6). Der ursprünglich auf den 19. August festgesetzte Termin zum Schlüsse der
Subscription wurde bis Ende August verlängert '), und nachdem die Subscription bereits die
Summe von 450 Millionen überstiegen hatte, wurden die Raten der Einzahlung auf fünf Jahre
vertheilt 8). Bei der cassemässigen Behandhing der Einzahlungen und bei Erfolgung der Schuld-
verschreibungen wurden mehrfache Erleichterungen gestattet s). Das Endergebniss der Sub-
scription belief sich auf die unerwartet hohe Summe von 506,788.477 fl., wovon in runder
Summe entfielen auf:
Oesterreich unt.d. Enns mit Wien 10S0 Millionen
Ungern 84'3 ,,
Böhmen 708 „
Lombardie 38-0 „
Mähren 306 „
Venedig 246 .,
Küstenland mit Triest . . . . 22' 1 „
Galizien 20-3 „
VVojwodschaft und Banat . . . 20'2 „
Oesterreich ob der Enns . . 17-1 „
Tirol und Vorarlberg .... . 11.4 Millionen
Steiermark . 11-4 „
Militärgränze und kaiserl. königl.
Armee . 8-2 „
Schlesien 6-3 „
Kroatien und Slavonien .... 5-6 „
Krain 4-7 „
Kärnthen 20 .,
Bukowina . 2*8 „
Salzburg .......... 2-4 „
Dalmatien 1-6 „
Siebenbürgen ....... 13-5 „
Die Einzahlungen bis Ende October 1855 ergaben, ungerechnet die sofort zu erwähnenden
an die National-Bank überwiesenen Beträge, 163 Millionen Gulden.
]) Minist. Erlass vom 5. Juli 1854.
-) Minist. Erlässe vom 6. und 12. Juli 1854.
3) Minist. Erlass vom 6. Juli 1854.
*) Minist. Erlässe vom 6. und 17. Juli 1854.
5) Minist. Erlass vom 6. Juli 1854.
B) Minist. Erlass vom 13. Juli 1854.
7) Minist. Erlass vom 19. August 1854.
s) Minist. Erlass vom 31. August 1854.
*) Minist. Erlass vom 25. September 1854.
I. 41
322
Aus den Erträgnissen des Anlehens sollte die gesammte Schuld des Staates an die
National-Bank bis zum 24. August 1858 auf 80 Millionen Gulden herabgemindert werden.
Derselben werden bis 24. August 1858 nach den bestehenden Verträgen zur Tilgung der ältesten
Schuld des Staates zufliessen 13,629.334 fl.; ebenso sollten laut Übereinkommens vom 23. Fe-
bruar 1854 aus den Erträgnissen der Zölle 40 Millionen (wovon 10 Millionen bereits abge-
zahlt wurden), zusammen 53,029.334 fl. an die National-Bank abgetragen werden. Da die
gesammte Schuld des Staates an die National-Bank, mit Inbegriff der Haftungsschuld für das
eingelöste Papiergeld, 26S Millionen beträgt, so war ausser obigem Betrage noch die Summe
von 134,500.000 fl. erforderlich. Zur Abzahlung derselben wurden von den Erträgnissen des
National- Anlehens überwiesen :
1. jene der Subscriptionen bei der National-Bank und ihren Filialen in den
Kronländern 52,000.000 fl.
2. jene der Subscriptionen bei allen Staatscassen in Oesterreich ob der Enns . 16,500.000 „
3. dessgleichen in Böhmen 53,000.000 „
4. ., „ Mähren 29,000.000 „
5. „ 5, dem Pest-Ofner Verwaltungsgebiete Ungern's 22.000.000 „
172,500.000 fl.
hiervon ab die durch Staatsbeamte mit den ihnen ertheilten Begünstigungen
subscribirten Beträge 4.500.000 fl.
16JS.000.000 fl.
Die bezüglichen Schuldverschreibungen, auf welche bis 24. August 185S mindestens
142,801.000 fl. eingezahlt sein müssen, wurden im October 1854 der National-Bank zur
Zumittlung an die Subscribenten übergeben. Nach Begleichung der Schuld von 134,500.000 fl.
wird der Ueberschuss der Einzahlungen von der National-Bank an die Finanz-Verwaltung abge-
führt. Die Bank wird verhalten, an einem durch das Finanz-Ministerium, nach Einvernehmen der
Bank-Direetion, zu bestimmenden, möglichst frühen Termine, innerhalb des Zeitraumes der er-
wähnten Bückzahlungen, die Einlösung ihrer Noten mit Metallmünze wieder aufzunehmen ').
Diese Bestimmungen erlitten durch die nachfolgenden Thatsachen und Vereinharungen inso-
weit eine Modifikation, als einerseits zur Bestreitung der Heeresbedürfnisse auf Rechnung der
nachfolgenden Einzahlungen auf das National- Anlehen von der National-Bank Interimal-Vorschüsse
von 80 Millionen und sohin von weiteren 20 Millionen Gulden (welche letzlere durch Einlegung
von Staats-Schuldversehreibuimen im Betrage von 30 Millionen Gulden gedeckt wurden) entnommen
werden mussten, andererseits aber die Finanz -Verwaltung durch das nachstehend umständlich
erwähnte Uebereinkommen eine energische Maassnahme zur Regelung aller Verhältnisse zwischen
der Staatsverwaltung und der National-Bank in Ausführung brachte.
Da die Forderung der privilegirten österreichischen National-Bank an den Staat aus dem
Titel der Einlösung des Wiener -Währung- Papiergeldes durch die system-mässige monatliche
Tilgungs-Quote berichtiget, die weitere Forderung aus der Einlösung der Reichsschatzscheine aber
durch die an die privilegirte österreichische National-Bank überwiesenen Zuflüsse aus dem
Erträgnisse des National-Anlehens gedeckt wird, so handelt es sich zur gänzlichen Tilgung der
Schuld des Staates an die National-Bank um die Summe von 155 Millionen Gulden, von welchen
55 Millionen den Rest der aus dem Uebereinkommen vom 23. Februar 1852 bezifferten Schuld von
71,500.000 Gulden bilden und 100 Millionen Gulden aus den seither geleisteten Inlerimal-Vor-
schüssen von 80 und 20 Millionen herrühren. Um bezüglich dieses Betrages von 155 Millionen die
Rückzahlung einzuleiten und gehörig zu sichern, werden in Folge Allerhöchster EntSchliessung vom
12. October 1855, mittelst Vertrages zwischen dem Finanz-Ministerium und der National-Bank vom
•) Minist. Erlass vom 31. August 1854.
18. October 1855 Staatsgüter ') im Gesammtwerthe von 156,485.000 Gulden der National-Bank
unter nachfolgenden Bestimmungen überantwortet: 1. Die erwähnten Staatsgüter bilden eine
wahre nach allgemeinen privat-rechtlichen Normen bestellte Hypothek zur Sicherstellung der
Forderung- von 155 Millionen Gulden, und der National-Bank wird die Ermächtigung- ertheill, zur
förmlichen Erwerbung des Hypothekar-Rechtes vorliegendes Uebereiukommeii auf diese Güter in
die öffentlichen Bücher (kostenfrei) eintragen zu lassen. 2. Die National-Bank wird die ihr
überantworteten Güter selbst verwalten und die reinen Erträgnisse in ihre Gassen einfliessen
lassen, und das Aerar hat bis zur vollständigen Befriedigung- obiger Forderung- keinen Anspruch
auf die Erträgnisse dieser Güter. 3. Die Verwaltung der Güter kann der National-Bank vor
gedachter Befriedigung nicht entzogen werden; doch kann diess bezüglich des einen oder anderen
Gutes geschehen, insoferne der Werth der in ihrer Verwaltung- bleibenden Güter den noch
an der Forderung von 155 Millionen aushärtenden Betrag übersteigt, oder der Werth des
bezüglichen Gutes der National-Bank in Baarem ersetzt oder durch eine andere vollkommen
sicherstellende Hypothek gedeckt wird. 4. In diesem Falle ist die National-Bank verpflichtet, die
Löschung des auf dem Gute haftenden Hypothekar-Rechtes zu bewilligen. 5. Die National-Bank
wird die Verwaltung der ihr überantworteten Güter sobald als möglich auf Grund eines zu
errichtenden Inventars übernehmen. Bis dahin wird die Verwaltung von den landesfürstlichen
Beamten besorgt und das reine Einkommen an die National-Bank abgeführt. 6. iSämmtliche
Behörden werden die National-Bank in dieser Verwaltung möglichst unterstützen, alle Beamten
und Diener, welche sie zu diesem Behuf e in ihre Dienste zu nehmen wünscht, werden ihr zur
Verfügung gestellt, und ihre der National-Bank geleisteten Dienste werden ihnen als Staats-
Dienste angerechnet; dienstunfähigen Angestellten und ihren Ang-ehürigen wird dagegen die
National-Bank die ihnen normal-massig gebührenden Genüsse gewähren, jedoch darf deren Betrag
von dem reinen Einkommen in Abzug gebracht werden. 7. Die National-Bank ist in ihrer Ver-
waltung nur an jene Rücksichten gebunden, welche ihr die Pflicht eines Verwalters von fremdem
Gute auferlegt; sie wird über die Erträgnisse der Güter alljährlich Rechnung legen, und alle
Meliorationen des Fundus instructus, sowie alle Gebäude, welche sie aufführen lässt, gehörig
inventiren. 8. Die National-Bank ist nicht nur berechtiget, die ihr überwiesenen Güter als
Hypothek für ihre Zwecke zu bestellen, sondern auch, sie zu veräussern. Die Veräusserung- soll
baldigst begonnen und so schnell als möglich fortgesetzt werden. 9. Die National-Bank wird die
Verwaltung und Veräusserung der ihr überantworteten Güter unter der Oberleitung des Bank-
Gouverneurs durch die von der Direction gewählten Organe besorgen, und dafür eine eigene
Abtheilung bilden, welche nach einer besonderen Instruction vorzugehen und deren Gestion der
statulen-mässigen Ueberwachung zu unterliegen haben wird. 10. Jeder Betrag, welcher aus der
Veräusserung der überantworteten Güter und aus ihrem reinen Erträgnisse einfliesst, wird als
Abschlagszahlung auf die erwähnte Forderung von 155 Millionen berechnet; diess geschieht auch
mit dem Betrage des Werthes eines ihr nach §. 3 abgenommenen Gutes. 11. Wenn das Erträgniss
und der Erlös, sowie der eventuelle Werthsersatz der an die National-Bank überantworteten Güter
den Betrag von 155 Millionen nicht vollständig decken, so wird die Staatsverwaltung den abgän-
gigen Betrag binnen drei Monaten nach Veräusserung des letzten Gutes an die National-Bank haar
erfolgen lassen. 12. Nach vollständiger Tilgung- der Forderung werden die allenfalls noch in
Verwaltung der National-Bank befindlichen Güter der Staatsverwaltung- zur freien Verfügung-
zurückgestellt, und deren Hypothekar- Belastung- wird gelöscht. Die Zurückstellung geschieht
auf Grundlage des errichteten und während der Verwaltung ergänzten Inventars. 13. Durch vor-
liegendes Uebereinkommen werden die Bestimmungen der beiden am 23. Februar 1852 und
') Diese Staatsgüter umfassen ein Areal von tlO österreichischen (115 geographischen) Quadrat-
Meilen, und liegen in Ungern, der Wojwodschafl und dem Banale, in Kroatien, Siebenbürgen, Böhmen
Galizien, Oesterreich. Kärnthen und Krain.
41*
324
23. Februar 1854 abgeschlossenen Übereinkünfte bezüglich der Rückzahlung, Verzinsung und
Sicherstellung der darin bezeichneten Forderungen der National -Bank aufgehoben, und jene
Obligationen im Beirage von 30 Millionen, welche der National-Bank zur Deckung des Eingangs
erwähnten Interimal - Vorschusses übergehen worden sind , sind zurückzustellen. 14. Die
Wirksamkeit des vorstehenden Uebereinkonimens beginnt mit 1. November 1855.
Gleichzeitig mit dieser wichtigen Verfügung wurde eine andere die privilegirle öster-
reichische National-Bank betreffende eingeleitet, welche, obwohl sie zunächst auf die Hebung
des Real-Credites berechnet ist, doch hier erwähnt werden muss, weil sie ebenfalls geeignet ist,
auf die Consolidirung des Standes der National-Bank und Wiederherstellung der Landeswährung-
förderlichen Einfluss zu nehmen. Auf Grund der mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. Octo-
ber 1855 ertheilten Genehmigung Seiner k. k. Apostolischen Majestät erklärte sich die privilegirte
österreichische National-Bank bereit, zur Unterstützung des Real-ßesitzes eine Hypotheken-
Bank zu errichten, und zu diesem Zwecke ihre Fonds um 35 Millionen Gulden in klingender
Silbermünze zu vermehren <_).
Der Ankauf mehrerer Eisenbahnlinien durch die Staatsverwaltung, sowie die Ueber-
lassuim- einiger Strecken von Staats-Eisenbahnen an Privat-Gesellschaften werden hei den ..Com-
municationen" ihre umständliche Erwähnung linden. Hier kann derselben nur insoweit gedacht
werden, als durch die Vertragsbestimmungen bei dem Ankaufe die Staatsschuld vermehrt wurde.
Die Eisenhahnstrecke von Mailand über Monza nach Como wurde in Folge Allerhöchster
Ermächtigung vom 7. März 1851, mittelst des Vertrages vom 1!). März 1851, für den Staat erworben.
Nach den Bestimmungen dieses Vertrages wurden im Betrage der Verkaufssumme von 2,530.000 fl.
4percentige Slaats-Schuldverschreibungen hinausgegeben, welche, in 9 Serien eingelheilt, binnen
9 Jahren alljährlich am 2. Januar zur Verlosung kommen, wobei die jeweilig gezogene Serie am
1. Juli desselben Jahres zur Auszahlung gelangt; die Verlosung- begann am 2. Januar 1852.
Zugleich übernahm die Staatsverwaltung die Ausbezahlung- einer durch 37 Jahre fortlaufenden
jährlichen Rente von 84.000 11. zur Einlösung der emittirten Mailand- Como -Rentenscheine.
Erslerer Betrag (der 4percentigen Verlosungsschuld) bildet einen Theil der neuen Schuld des
lombardisch-venezianischen Monte, hei welchem er bereits erwähnt wurde.
Die 1 o m b a r d i s c h - v e n e z i a n i s c h e F e r d i n a n d s - B a h n wurde auf Grundlage früherer
Uebereinkommen über Allerhöchste Ermächtigung vom 27. Mai 1852 durch den Vertrag vom
9. Juni 1852 für den Staat erworben. Hierdurch übernahm der Slaat die Verbindlichkeit, für die
noch in den Händen der Privaten befindlichen Actien die Summe von 7,445.700 11. in 4percenligen
Staats-Schuldverschreibungen zu erfolgen, welche, in 7 Serien einge theil t, alljährlich im Beirage
von einer Million Gulden zur Verlosung kommen. Dieselbe erfolgt Anfangs April und die Aus-
bezahlung am 1. April des darauffolgenden Jahres; die erste Verlosung fand am 1. April 1853 Statt.
Die ungrisc he Cen tral-Eisenbahn ging mittelst des Vertrages vom 7. März 1850 in das
Eigenthum des Slaates über. Für die noch in den Händen der Privaten befindlichen Aclien wurden
4perceutige Slaats-Schuldverschreibungen im Betrage von 8 Millionen Gulden hinausgegeben,
welche in 8 Serien, jede zu einer Million Gulden eingetheilt, binnen 8 Jahren zur Verlosung
gelangen. Die Verlosung- geschieht am 1. December, die Auszahlung am 2. Januar des je darauf-
folgenden Jahres. Am 1. December 1851 ward die erste Verlosung vorgenommen.
Die Krakau - oberschlesische Bahn ging durch den mit Allerhöchster Entschliessung
vom 13. Mai 1850 genehmigten Vertrag vom 30. April 1850 in das Eigenthum des Staates über.
Die Staatsverwaltung übernimmt hiermit die Einlösung der 18.725 Actien zu 100 Thalern preus-
sisch Courant jede; dieselben werden vom 1. Januar 1851 an halbjährig verzinset, und zwar
bis Ende 1890 zu 4 Percent, vom 1. Januar 1891 an zu 3</3 Percent. Die Tilgung der-
selben erfolgt nach dem bestimmten Amortisations-Plane; die Auslosung geschieht im April
') Das Nähere hierüber im §. 10(».
325
eines jeden Jahres (beginnend mit dem Jalire 1851 J und die Berichtigung der verlosten
Obligationen am 1. Juli desselben Jahres.
Die Wien-GIoffffnitzer Eisenbahn mit den Seitenflügeln von Laxenburff und Katzeis-
dorf erwarb der Staat durch das (unterm 30. August 1853 Allerhöchst genehmigte) Ueberein-
konimen vom 4. August 1853. Kraft desselben bezahlt die Staatsverwaltung für jede der im
Privat-Besitze befindlichen 13.219 Actien den Beirag von 675 fl. (im Ganzen 8,922.825 fl.) in
5percentigen verlosbaren Obligationen. Jährlich werden am 1. October Obligationen im Betrage
von 2 Millionen Gulden verloset, und die Ausbezahlung der zur Verlosung gelangten Obligationen
erfolgt am 1. October des nächsten Jahres. Die erste Verlosung geschah am 1. October 1854.
Ferner übernimmt die Staatsverwaltung die fundirte 5perceulige Schuld der Eisenbahn-Gesellschaft
im Betrage von 2,750.000 fl.
Die Wiener-Neust adt-Oede nb urger Eisenbahn, eine an die vorhergehende sich
anknüpfende Seilenbahn, wurde durch den Staat mittelst des Vertrages vom 31. Juli 1854
(genehmigt durch Allerhöchste EntSchliessung vom 26. August 1854) eingelöset. Für die in
Prival-Händen befindlichen Actien bezahlte der Slaal die Ablösungssumme von 1,500.000 fl. in
5percentigen verlosbaren Obligationen. Die Verlosung beginnt am 1. Februar 1855, beträgt
jährlich 300.000 fl., und wird durch fünf Jahre forlgesetzt. Die Rückzahlung erfolgt ein Jahr
mich der Verlosung.
Da fast die sämmtlichen mittelst dieser Verträge übernommenen Staatsschulden im Weffe
der Verlosung in einer kurzen Reihe von Jahren (nämlich bis zu den Jahren 1859 und 1S60)
getilgt werden, so wird nach Verlauf dieser Zeit nur noch ein Tbeil der Mailand-Como-Benlen-
scheine, ein Theil der Krakauer Obligationen, und die fundirte Schuld der Wien-Gloggnitzer
Eisenbahn, somit eine vergleichungsweise geringe Summe, dem Staate zur Last verbleiben.
Dagegen wurde mittelst des (unterm 12. Januar 1855 Allerhöchst genehmigten) Vertrages
vom 1. Januar 1855 die nördliche Staats-Eisenbahn von Bodenbach bis Brunn mit dem
Seitenflügel nach Olmütz, ferner die südöstliche Staats-Eisenbahn von Marchegg bis
Szoluok und Szegedin mit der im Baue begriffenen Verlängerung bis Temesvar, und die
Banater Eisenbahn von Bazias nach Steierdorf (sammt einem in das volle Eigenthum über-
gehenden Complexe von Staatsgütern und Montan- Werken) an die k. k. privilegirle
Staats-Eisenbahn-Gesellschaft auf 90 Jahre überlassen, wofür dieselbe den Betrag
von 200 Millionen Franken in Silber, in 36 Monats-Raten, vom 1. März 1855 an, zahlbar,
mit der Verbindlichkeit zu entrichten hatte, die ersten 12 Raten gegen eine 4percentige
Escomptirung bis zum 1. Juli 1855 zu erfolgen.
Zur Andeutung der Ergebnisse der Finanz-Verwaltung in der Periode von 1848 —
1854 folgen hier einige der hauptsächlichsten Daten,:
Einnahmen
Ordentl. Auslagen
Abgang
1848
122,127.354 fl.
167,23S.000 fl.
45,110.646 fl.
1849
144,013.758 „
190,459.567 „
46,445.S09 „
1850
194,296.457 „
230,266.986 „
35,970.529 „
1851
219,505.140 „
260,866.670 „
41,361.530 „
1852
226,365.108 „
274,587.121 „
48,222.013 „
1853
237,136.993 „
286,313.610 „
49,176.617 „
1854
245,333.724 „
1.388,778.534 fl.
294,529.681 „
49,195.957 „
Summe ,
1.704,261.635 fl.
315,483.101 fl.
Unter den Einnahmen waren ausserordentliche begriffen: im Jahre 1849 4% Mil-
lion, 1850 14 Millionen, 1851 177, Million, 1852 1% Million und 1853 l1 \ Million Gulden ');
*) Im Jahre 1834 kamen ausserordentliche Einnahmen nicht vor.
326
worunter das den inigrischen Insurgenten abgenommene Silber und der Metallstock IVa Million,
die sardinische Kriegsentschädigung sammt Münzgewinn dabei 32V3 Million , die toscanische
Kriegsentschädigung V/s Million und die aus der Verzichtleistung der National-Bank auf die Ver-
zinsung der in ihre Cassen eingeflossenen Reichsschatzscheine und Casse-Anweisungen 2 Vi Million
ausmachten.
Nebst dem oben nachgewiesenen Abgange von 315,483.101 fl. waren jedoch in den erwähn-
ten Jahren noch folgende ausserordentliche Auslagen zu bestreiten:
zur theilweisen Tilgung der fundirten und schwebenden Staatsschuld mit . 289,861.609 fl.
zu ausserordentlichen Ausrüstungen der Armee und Bestreitung der Interven-
tions- Kosten aus Anlass der politischen Wirren im In- und Auslande mit 240,665.463 ,,
zur Erweiterung des Staats-Eisenbahn- 1) und Telegraphen-Netzes mit . . 125,412.765 ,,
im Ganzen mit ................... 655,939.837 fl.
Demnach stellt sich derGesamintbetrag des Abgangs, welcher durch ausserordent-
liche Zuflüsse zu bedecken war, in den benannten 7 Jahren auf die Ziffer von 971,422.938 fl.
Die Bedeckung diese s Abganges fand sich in den auf die eröffneten Staats-
Anlehen eingeflossenen Zahlungen, und in der Vermehrung der schwebenden
Staatsschuld mittelst Hinausgabe von Staats-Papiergeld, endlich in der Auf-
nahme von Vorschüssen bei der privilegirten österreichischen National-Bank,
aus welchen Duellen im Ganzen ein Betrag von 1.004,201.998 .,
in die Staats-Cassen eingeflossen ist 3).
§. 105.
Fortsetzung.
Handel, Gewerbe und Schifffahrt.
Auf keinem Gebiete practiseher Thätigkeit war vielleicht in Oesten-eich die
Reform notwendiger, als auf jenem der Gewerbe, des Handels und der Schifffahrt,
nirgend aber erfolgte sie auch umfassender und durchgreifender als auf dem grös-
seren Theile dieses Gebietes. Der erste und bedeutendste Schritt lag schon in der
Bildung eines eigenen Ministeriums für die Pflege dieser wichtigen Interessen mit
Einschluss der Communicationen und der öffentlichen Bauten, wie diese Pflege die
Fortschritte der neuesten Zeit auf dem Felde der volkswirtschaftlichen Entwicklung
gebieterisch erheischten. An die Spitze dieses Ministeriums ward Freiherr von Brück
berufen, ein Mann, welcher in dem grossartigen Geschäftsbetriebe des Welthandels-
Platzes zu Triest seinen Blick geschärft, seine Erfahrung gereift und von seiner ener-
gischen Thätigkeit durch den von ihm ausgegangenen Aufschwung des österreichischen
Lloyd vollgiltiges Zeugniss abgelegt hatte. Die umfassenden und zahlreichen Refor-
*) In dieser Summe sind 37 Millionen nicht inbegriffen, welche zur Einlösung der früher erwähnten Pri-
vat-Bahnen in Staats-Schuldverschreibungen ausgegeben wurden und sonach dem Betrage der Staats-
schuld zugewachsen sind, und ebensowenig 28 Millionen Gulden, als der Betrag der früher von der
Staatsverwaltung angekauften Actien der Privat-Eisenbahnen und der ihnen geleisteten Vorschüsse, auf
welchen Betrag bei jener Einlösung Verzicht geleistet wurde.
3) Eine sehr interessante Beleuchtung der gegenwärtigen Finanz-Zustände des Kaiserstaales und ihrer
nächstbevorslehenden Entwicklung tindet sich in der Schrift: „Die neue Gestaltung der Geld- und Credit-
Verhältnisse in Oesterreieh. Wien 1855".
327
men, welche er während der vergleichungsweise kurzen Zeit, als er dieses Ministerium
leitete , theils durchführte theils anbahnte , lassen am klarsten erkennen , dass er
der hohen ihm gestellten Aulgabe gewachsen war. Diese Aufgabe war in der That
für einen österreichischen Handels-Minister eine sehr schwierige. Oesterreich war
trotz seiner trefflichen Anlagen in der materiellen Entwicklung seiner Kräfte zurück-
geblieben. Nunmehr sollte die gewerbliche Thätigkeit aus ihrer Isolirung gezogen, der
Industrie ein neuer, wohlthätig auf die Boden-Production zurückwirkender Anstoss
gegeben, der Handel im Innern und nach Aussen von seinen Fesseln befreit, die
Schifffahrt aus ihrer langwährenden Verwahrlosung emporgehoben , hiermit aber die
Steuerkraft vervielfältiget werden, und diess mitten unter widersprechenden auf
Schonung Anspruch machenden Einzeln-Interesscn, im Gedränge auswärtiger Rivalitäten,
auf einem eben noch unterwühlten Boden, während der grössten inneren Erschütterung
(oder unmittelbar nach derselben) , welche Oesterreich jemals erfahren hatte.
Das Dringendste schien die Einbeziehung der sämmtlichen Länder der Monarchie
in ein Zellgebiet (mit wenigen durch Lage und besondere Verhältnisse gebotenen Aus-
nahmen), die Beseitigung aller Verkehrsschranken innerhalb desselben, sohin die Er-
leichterung des Verkehres nach Aussen, durch die Beseitigung des Prohibitiv-Systemes
und durch Feststellung eines rationellen Schutzzoll-Tarifes, wornach erst die Erwei-
terung des Handelsgebietes gegen Deutschland und Italien zu, welche in der Schaffung
eines mittel-europäischen Zoll- und Handels-Gebietes ihren Zielpunct hatte, angebahnt
werden konnte. Die Ausführung dieses Planes ward begonnen mit der (seit Langem sehn-
lichst herbei gewünschten, früher aber fast unausführbar gewesenen) Aufhebung
der Zwischen zoll -Li nie, welche die ehemals ungrischen von den übrigen Kron-
ländern trennte; dieser folgte die Einbeziehung Istrien's und der quarnerischen Inseln,
sowie des Umkreises der Freihäfen in das allgemeine Zollgebiet. Mit Umsicht und Beson-
nenheit ward sohin zurUmänderung des Zoll-Tarifes geschritten. Die genauesten
Vorerhebungen , die Einvernehmung der Betheiligten , die rücksichtsvollsten Ueber-
gangs-Maassregeln sollten die mit jeder Aenderung des Zoll-Systems verbundene Rück-
wirkung auf bestehende Interessen mildern , ohne dass die Bemühungen der Anhänger
des Verbotes den Fortschritt zu hindern vermochten. Die düstersten Voraussagungen
Hessen sich vernehmen, der Bestand der inländischen Industrie sollte in Fraae gestellt
der Ruin von Tausenden herbeigeführt sein; allein das Gegentheil hiervon trat ein,
indem die Industrie zu keiner Zeit binnen so weniger Jahre einen so mächtigen Auf-
schwung gewonnen hat, als seit Aufhebung des Verbot-Systems. Bei dieser grossartigen
Reform des inneren Zollwesens wurde laut die Absicht ausgesprochen, hierdurch
die künftige Handelseinigung mit Deutschland anzubahnen. Die Kundgebung
dieser Absicht erfolgte aber auch direct zuerst in der Wiener Zeitung, sohin in eigenen,
dem Bundestage sowohl als den deutschen Regierungen mitgetheilten Denkschriften,
in welchen die grosse Frage practisch behandelt und die zu ihrer Lösung erforder-
lichen Maassregeln einzeln zergliedert wurden. Wenn die aus Anlass der deutschen
Verwicklungen zwischen Oesterreich und Preussen ausgebrochenen Misshelligkeiten
einer Verfolgung dieser Verhandlung mit dem leitenden Staate des deutschen Zollver-
328
eines in den Weg traten , und letztere selbst auf dem Dresdner Congresse nicht
gefördert werden konnte , so folgten doch die meisten übrigen deutschen Staaten,
namentlich alle bedeutenden, dem an sie ergangenen Rufe zu der in Wien sich ver-
sammelnden Zoll-Conferenz, und schritten mit solchem Ernste zu den Erörterungen
über die aufgestellten Vorschläge, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer
näheren Einigung zwischen diesen Staaten, insbesondere zwischen den süd-deutschen
und zwischen Oesterreich — vielleicht auf Kosten des Bestandes des Zollvereines —
geführt haben würden, wenn nicht auf Grund der hierüber angestellten Erwägungen
Preussen sich zur Anknüpfung von Verhandlungen geneigt bewiesen hätte. Oesterreich,
dem es nicht um die Sprengung des Zollvereines , sondern um die Handelseinigung
mit ganz Deutschland zu thun ist, ging in diese Negotiationen ein, und sandte den
inzwischen vom Handels-Ministerium (dessen Leitung Freiherr von Baumgartner
übernahm) abgetretenen Freiherrn von Brück als Unterhändler nach Berlin. Die Folge
dieser Unterhandlung war der mit Preussen unterm li). Februar 1853 abge-
schlossene Handels- und Zoll-Vertrag, welchem die übrigen Zollvereins-Staaten unterm
4. April 1853 beitraten; hierdurch wurden nahmhafte Erleichterungen für den gegen-
seitigen Verkehr gewährt, und bis zum Jahre 1860 neue Verhandlungen über die
gänzliche Zolleinigung oder doch über weitergehende gegenseitige Verkehrs-Erleich-
terungen in Aussicht gestellt. Noch lässt sich heute nicht beurtheilen , ob zu jener
nicht mehr fernen Zeit die von Oesterreich angebotene deutsche Zolleinigung zur
Wahrheit werden wird; allein die Macht der hierzu unaufhaltsam drängenden, die
gesammte Nation umfassenden Interessen ist so gross und nachhaltig, dass die
dagegen sich erhebenden Sonderbestrebungen den endlichen Sieg der grossartigsten
Idee dieses Jahrhunderts wohl aufzuhalten, nimmer aber zu vereiteln vermögen. — Im
Süden des Reiches waren die nach gleicher Richtung abzielenden Schritte der öster-
reichischen Regierung nicht ohne Erfolg geblieben. Das Fürstenthum Liechtenstein
ward in das österreichische Zollgebiet aufgenommen, die Herzogtümer Parma und
Modena traten in einen förmlichen Zollverein mit Oesterreich, und mit Sardinien ward
ein mehrfache Verkehrs-Erleichterungen gewährender Schilf fahrts- und Handels- Vertrag
abgeschlossen. Diesen Bestrebungen zur Erweiterung des Gebietes für den gesetz-
lichen Handel gingen Maassregeln zur Seite, welche die Hintanhaltung des ungesetz-
lichen, des Schleichhandels bezweckten, zu welchem Ende auch mit fast allen
benachbarten Staaten Verträge abgeschlossen wurden.
Als ein nicht geringeres Bedürfniss stellte sich die Erlassung eines neuen, denBe-
dingungen einer freieren Bewegung mehr, als diess durch die bisherigen vielfältigen
und ungleichartigen Verordnungen geschieht, entsprechendenGewerbegesetzes dar.
Es wurde jedoch erkannt, dass vorerst der Raum für diese freiere Bewegung geschaffen
und gesichert werden müsse, ehe eine durchgreifende Aenderung des so vielfache
Interessen berührenden Gewerbegesetzes erfolgen könne. Inzwischen war man bemüht,
sich die Materialien für ein solches neues Gesetz zu sammeln, dasselbe vorzu-
bereiten und für die ehemals ungrischen Länder, in welchen eine gesetzliche Vorkeh-
rung in dieser Hinsicht unaufschiebbar war , einstweilen eine Vorschrift zu erlassen,
329
welche den in den deutschen und slavischen Kronländern geltenden Gewerbs-Normen
entsprach. Erst als durch die Abschaffung der Zwischenzoll-Linie , durch die Auf-
hebung des Prohihitiv-Systems , durch den Ahschluss von Zoll- und Handels-Verträgen
mit dem deutschen Zollvereine und den italienischen Staaten , durch die Ausdehnung
des Eisenbahn-Netzes und der Dampfschifffahrt, durch die engere Einbeziehung der
Gebiete an der unteren Donau in den österreichischen Verkehr, endlich durch den
grossen Act der durchgeführten Grundentlastung die Schranken fielen, welche die
ungehinderte Entwicklung aller übrigen Zweige der volkswirthschaftlichen Thätigkeit
hemmten, waren hiermit auch die Bedingungen zu einer freien Entfaltung der
heimischen Industrie gegeben. Letztere nahm bei der schöpferischen Kraft, welche
den noch ganz unberechenbaren national-wirthschaftlichen Hilfsquellen Oesterreich's
inwohnt, schon in dem ersten Stadium ihrer Entwicklung einen so raschen Auf-
schwung, dass der auf die Grundlage der früheren Zustände berechnete Entwurf eines
neuen Gewerbegesetzes den Anforderungen der Gegenwart nicht mehr genügte. Es
blieb dem gegenwärtigen Handels-Minister Ritter von Toggen bürg vorbehalten, in
richtiger Würdigung dieser Anforderungen der Zeit, den entscheidenden Schritt zu
der Herbeiführung eines rationellen, jede nicht unerlässliche Beschränkung besei-
tigenden Systems einer freien Gewerbethätigkeit unter dem Schutze der Gesetze zu
thun. Dahin zielt der neue, eben der Berathung der Handels- und Gewerbe-Kam-
mern unterliegende Entwurf des Gewerbegesetzes , nach welchem die Ausübung der
gewerblichen Thätigkeit auf blosse Anmeldung hin erfolgen kann. Nur jene Gewerbe,
wobei polizeiliche Rücksichten eine Aufsicht des Staates nothwendig machen, sollen
an die Erlangung einer vorläufigen Concession gebunden sein. Dabei aber soll im
Allgemeinen das corporative Element der Genossenschaft gewahrt werden. Mit der
gesetzlichen Sanction dieses Entwurfes wird der Schlussstein zu dem mächtigen
Aufschwünge der Industrie, welchem Oesterreich unaufhaltsam entgegengeht, ge-
legt sein.
Eine andere wichtige Einrichtung von allgemeiner Bedeutung lag in der Begründung
der Handels-und Gewerbe-Kammern im ganzen Umfange des Reiciies, deren
Wirksamkeit sich seither bereits als vielfach wohlthätig und förderlich erwiesen hat ;
zu ihrer Vervollständigung gehörte die Regelung der Wiener Geldbörse und die
Errichtung der Börsekammer , wodurch Ordnung, Regelmässigkeit und Sicherheit in
einen sehr wichtigen aber bisher nur allzusehr sich seihst üherlassenen Zwei" des
Verkehres gebracht wurde. Die Notwendigkeit, im ganzen Umfange des Reiches (mit
Ausnahme des anderen Einrichtungen folgenden lomhardisch-venezianischen Königrei-
ches) durch Einführung des niederösterreichischen Maasses und Gewichtes gleiches
Maass und Gewicht in Geltung zu bringen, führte zu den dahin abzielenden Maass-
regeln in den ehemals ungrischen Ländern, in Böhmen, Galizien und Bukowina, wo sich
bisher noch ein eigenthümliches Maass und Gewicht erhalten hatte. Das neue Vereins-
gesetz unterwirft alle Actien-Gesellschaften , die Seele der neueren Industrie- und
Handels-Unternehmungen, einem gleichmässigen Verfahren hei ihrer Bildung und
ihrer Gebarung.
I. 42
330
Zwar nur speciell wirkend, aber von hohem Interesse war die Wiederherstellung
des Freihafens von Venedig, dessen Beschränkung nach Beilegung der italienischen
Unruhen man schmerzlich empfunden hatte; obgleich die neueren Ansichten der Grün-
dung von Freihäfen nicht das Wort sprechen , so handelte es sich doch hier nur um
Beseitigung einer eingetretenen zeitlichen Störung, und überwiegende Gründe waren
dafür, den schon thatsächlich bestandenen Freihafen, jedoch innerhalb der Gränzen,
welche längs der Zoll-Linie die Ueberwachung seines Gebietes erleichtern , wieder in
Wirksamkeit zu setzen. Andere, mehr oder weniger specielle Maassregeln, wie die Ge-
stattung eines Zoll- und Steuer-Credites für mehrere mit Verzehrungs-Gegenständen be-
schäftigte Gewerbe, dieUeberlassung von Salz zu ermässigten Preisen für die Erzeugung
chemischer Producte, die Ertheilung der Beweiseskraft für die Certificate der Wiener
Seiden- und Woll-Trocknungsanstalt, die Erleichterung des Gränzverkehres mit der
Türkei durch Abschaffung der Contumaz-Taxe, das Gesetz zur Sicherung gegen Explo-
sionen der Dampfkessel, vervollständigen die Beihe der im Interesse der Industrie und
des Handels in Wirksamkeit getretenen Maassregeln, welchen die für dieApprovisionirung
der Besidenzstadt sehr wichtige Errichtung der Schlachthäuser und der Fleischcasse
neben Vermehrung der Fleischer-Gewerbe und allgemeiner Erleichterung des Fleisch-
Verkaufes beizufügen ist.
Kein anderes Feld der Gesetzgebung und Verwaltung war im Laufe der Zeit so
verwahrlost worden, wie jenes der Seeschiff fahrt. Seit die Kaiserin Maria Theresia,
deren schöpferische Hand in allen Zweigen der staatlichen Entwicklung die befruch-
tenden Keime gelegt, in dem Editto politico per la navigazione (den damaligen besten
Seegesetzen von Venedig und Bagusa nachgebildet) die Norm für die österreichische
Handelsschifffahrt ertheilt, seitdem sie Lazarethe gegründet und die See-Sanitäts-Ver-
hältnisse gesetzlich normirt hatte, war in dieser Hinsicht nur Weniges geschehen, — wie
denn jene Theresianischen Anordnungen bis in die neueste Zeit bestanden, ja grössten-
teils noch heute bestehen ! Noch vernachlässigter, als die Gesetzgebung, war die Ver-
waltung in Seeschifffahrts-Angelegenheiten. Die Scheidung Oesterreich"s in so viele
bezüglich ihrer Einrichtungen von einander wesentlich abweichende Provinzen trat
hier auf das anschaulichste in den Vordergrund, da es eben die Spitze des adriatischen
Meeres ist, wo die Badien dieser verschiedenartigsten Einrichtungen zusammenliefen,
nämlich neben dem zunächst unter der Central-Gesetzgebung gestandenen Triest und
Istrien, das seinen alten Traditionen und seinem sehr ausgebildeten eigenthümlichen
Verfahren folgende Venedig, das ungrische Küstenland, dessen See-Einrichtungen
jenen von Triest nachgebildet, aber durch die administrative Unabhängigkeit jenes
Landestheiles von der Central-Begierung ins Stocken gerathen waren, die Militärgränze,
wo die mangelhaften Vorkehrungen eine Folge der Isolirung und der sehr wenig aus-
gebildeten Verhältnisse waren, endlich Dalmatien, dessen See-Einrichtungen im Schwan-
ken zwischen den nicht mehr aufrecht erhaltenen venezianischen Satzungen und den
noch nicht durchgeführten österreichischen Vorschriften zu einem völligen Marasmus
erstarrt waren. Die See-Angelegenheiten wurden , als ein untergeordneter Zweig der
allgemeinen politischen Verwaltung, der Leitung und Ueberwachung der politischen
331
Landesstellen übertragen, welche hierbei jedoch in höchst verschiedener, bei dem
Mangel einer mit der vorgeschrittenen Ausbildung der Schiffiahrts-Verhältnisse im
Einklänge stehenden Gesetzgebung beinahe autonomer Weise vorgingen, und nur
in einem Puncte zusammentrafen, in der ungebührlichen Verzögerung der erforderlichen
Acte und dem schleppenden Geschäftsgange. Das Triester Gubernium nannte sich
zwar das Central-See-Gubernium , und hatte die Consular-Gesehäfte zu leiten , was
jedoch die anderen Gubernien nicht abhielt, selbstständig in See-Angelegenheiten
vorzugehen. Die Hafenverwaltung war gänzlich von der See-Sanitäts-Verwaltung
getrennt, und beide standen einander isolirt gegenüber. Von einer Hafenverwaltung
war überhaupt nur an 13 Puncten, wo sich eben Hafenämter befanden, die Rede;
die übrigen Küstenstrecken des Reiches waren den Gemeinden, d. h. sich selbst über-
lassen, da die letzteren weder die Mittel zur Erhaltung der Hafenanstalten und Her-
stellung der Hafenbauten, noch die nöthige Autorität zur Handhabung der Hafen-Polizei
hatten. Die See-Sanitäts-Anstalten, deren erfolgreiche Wirksamkeit ohne eine strenge
Centralisation der auf die Contumaz-Verhältnisse bezüglichen Verordnungen gar nicht
gedacht werden kann, waren ebenso isolirt von einander. Jede Provinz hatte ihre Sanitäts-
Magistrate, ja in der Militärgränze sogar jeder Hafen, und obgleich, von der evidenten
Nothwendigkeit gedrängt, die Regierung den Triester Sanitäts-Magistrat zum Central-
Sanitäts-Magistrate erklärt hatte, dessen Anordnungen die übrigen Sanitäts-Magistrate
Folge leisten sollten, so kehrten sich diese doch wenig daran, da es an der zwingenden
Disciplinar-Gewalt gebrach, und man durch Unabhängigkeit die Rechte der Provinz zu
wahren glaubte. In den Local-Anstalten herrschte dieselbe Zerrissenheit; in Venedig gab
es zwei Lazarethe, in Triest sogar drei von einander unabhängige See-Sanitäts-Anstalten ;
jeder See-Sanitäts-Deputirte, bloss dem fernen Sanitäts-Magistrate, welcher vielleicht
kaum Kenntniss von seiner Existenz hatte, unterstehend, übte eine fast souveräne
Gewalt über die in seinem Bezirke anlandenden Schiffe aus. Diesem Unwesen machte
Freiherr von Brück ein rasches Ende. AlsMittelpunct der neuen, das gesammte Seewesen
(mit Ausnahme der Kriegs-Marine) centralisirenden Einrichtung wurde zuerst die
Central-Seebehörde organisirt , deren Leitung und Ueberwachung sich auf alle Hafen-
und See-Sanitäts-Anstalten und Schiffswerften der ganzen österreichischen Seeküste,
sowie vermittelst der Consulate auf die österreichischen in den auswärtigen Meeren
und Häfen thätigen Schiffe erstreckte. Unmittelbar hierauf fand eine neue Organisirung
der untergeordneten Hafen- und See-Sanitäts-Anstalten und eine organische Gliederung
derselben Statt, wodurch die gesammte Küste in Hafen- und See-Sanitäts-Bezirke ein-
geteilt, und jeder Punct derselben der Ueberwachung eines vom Staate bestellten
Verwaltungs-Organes in beiden Hinsichten zugewiesen wurde. Jedes Hafenamt übt diese
Ueberwachung und Leitung an seinem Sitze unmittelbar, an den übrigen Puncten
seines Bezirkes durch die von ihm abhängigen Organe aus, während in Bezug auf die
See-Sanitäts- Verwaltung die sämmtliehen Organe (mit Ausnahme der blossen Expo-
situren) in unmittelbare Verbindung mit der Central-Seebehörde traten; die Wirksamkeit
dieser letzteren hinsichtlich der See-Sanitäts-Verwaltung erstreckte sich auch auf die
Kriegs-Marine und die Militärgränze, deren dem neuen Systeme angepasste Hafen-
42*
332
Verwaltung in der bisherigen Unterordnung* unter die Militär-Landesbehörde verblieb.
Auch an die Erneuerung der Seegesetze wurde die Hand gelegt, und in den Jahren
1850 — 1852 von der Central-Seebehörde Gesetzesentwürfe für die Einführung der
Marine-Inscription und Marine-Conseription, für eine neue Eintheilung der Seefahrt
bezüglich der weiten Seefahrt, der grossen und kleinen Küstenfahrt, für die Abstufung
der Seemannschaft nach Capitänen, Schiffsführern, Lieutenants (Second-), Cadetten,
Bootsmännern, (Voll-) Matrosen, Leichtmatrosen und Schiffsjungen und den Erforder-
nissen für die Erlangung der einzelnen Grade, endlich für die Regelung der Hafen-
Gebühren, sowie der Sanitäts- und Contumaz-Gebühren ausgearbeitet, welche indess
noch in der Verhandlung bei den Central-Stellen sich befinden. Ein neues, umfassendes,
den Verhältnissen der Gegenwart entsprechendes See-Sanitäts-Reglement, wodurch
der Einschleppimg der Seuchen künftig gewehrt, dabei aber die Schifffahrt von den
Hemmnissen derContumaz-Behandlung, so weit der Gesundheitsstand sie nicht unbedingt
nothwendig macht, gänzlich befreit wurde, erhielt die kaiserliche Genehmigung, und
trat in jenem Theile, welcher die Contumaz-Periode abschafft oder beträchtlich ver-
mindert, bereits in Wirksamkeit. — Die österreichische Handelsschifffahrt war in ihrer
Ausbildung den gesetzlichen Einrichtungen bedeutend vorangeeilt; der Unterneh-
mungsgeist der österreichischen Seefahrer, ihre genaue Kenntniss der gefährlichsten
Küsten, ihr Muth und ihre Ausdauer in Gefahren, sowie ihre Sorgfalt für die ihnen
auvertrauten Ladungen, hatten ihnen auf allen Meeren immer zunehmende Beschäftigung,
selbst in den fernsten Gegenden, zugewendet, wie sie auch fast zuerst die Schiff-
fahrt auf der West-Küste Amerikas bis nach Californien auszubeuten wussten. Allein
der nautische Unterricht war verwahrlost und den practischen Seefahrern schwer
zugänglich. Ersetzten sie gleich in mannigfacher Hinsicht durch ihre trefflichen natür-
lichen Anlagen und ihre Bildungsfähigkeit, w*omit sie sich die Früchte der Erfahrung
schnell aneigneten, den Mangel der theoretischen Kenntnisse, so war doch leicht zu
ermessen, dass hei dem Hinzutritte der letzteren die Tüchtigkeit und die erfolgreiche
Verwendbarkeit der österreichischen Seefahrer ausserordentlich gehoben werden
musste. Der Verbesserung dieses Unterrichtes stand jedoch die wesentliche Schwierig-
keit entgegen, dass die jugendliche Seebevölkerung der dalmatischen, kroatischen und
istrischen Küste ihrem grösseren Theile nach nicht, wie es namentlich im Norden
Europa's der Fall, der Wohlthat eines ausreichenden Elementar-Unterrichtes theil-
haftig ist, indem dieselbe aus den isolirten Wohnungen an der Küste früh zu ihrer Be-
schäftigung in der Küstenfahrt übertritt, und der Mittel entbehrt, die ferner gelegenen
Schulen regelmässig zu besuchen. Daher musste das in den übrigen Staaten beste-
hende System, wornach die nautischen Unterrichtsanstalten Spezial-Schulen bilden,
in welche man nur mit gewissen Vorkenntnissen eintreten kann, verlassen, und ein
neues System in Anwendung gebracht werden , kraft dessen der österreichische
Seemann seine ganze Bildung nach allen Abstufungen seines Berufes in den ihm
zugänglichen nautischen »Schulen, und zwar zu der ihm jeweilig gelegenen Zeit,
erlangen kann. Die Central-Seebehörde entwarf ein solches System, welches nach
erfolgter Genehmigung der Ministerien des Handels und des öffentlichen Unterrichtes
333
die kaiserliche Sanction erhielt, und gegenwärtig in Ausführung gebracht ist. Nach
dieser Anordnung, welche ihrer Eigentümlichkeit halber nähere Erwähnung verdient,
bilden die nautischen Schulen ein vollständiges Unterrichts-System mit organi-
scher Gliederung, in welchem die österreichischen Seeleute, vom Schiffsjungen bis zum
Capitän der weiten Fahrt, die Schiffbauer und die Lehrer der nautischen Astronomie
die ihnen erforderliche Bildung zu erlangen vermögen. In abendlichen Vorträgen,
während des Winter-Semesters, wo die Küstenfahrt zum Theile ruht, abgehalten, zu
welchen der Zutritt Jedermann freisteht, werden die jungen Matrosen über die einem
Bootsmanne und kleinen Küstenfahrer nothwendigen Elementar-Kcnntnisse der Schilf-
fahrt und ihrer Hindernisse, über die practische Handhabung der Schiffs-Manoeuvres,
über die Beschaffenheit der Küsten. Strömungen und Untiefen des adriatischen Meeres,
insbesondere aber des eigenen Bezirkes belehrt. Ein halbjähriger Curs, ebenfalls
während des Winter-Semesters abgehalten, bezweckt, den bereits durch eine längere
Verwendung in der Schifffahrt geübten Seeleuten jene practischen Kenntnisse beizu-
bringen, welche sie zur Führung eines Schiffes der grossen Küstenfahrt, ja selbst der
weiten Fahrt befähigen, und es ist dieses, mit Ausscheidung alles nicht streng für den
Zweck nothwendigen Wissens, bei Seeleuten, welche bereits mit dem Schiffsdienste ver-
traut sind, ausfuhrbar, wenn der Unterricht an die von den Eintretenden mitgebrachten Er-
fahrungen angeknüpft wird. Ein vollständiger zweijähriger Lehr-Curs in vier Semestern
ist für Diejenigen bestimmt, welche sich die theoretisch-practischen Kenntnisse der Scbiff-
fabrtskunst aneignen und zu tüchtigen See-Capitänen der weiten Fahrt, der Dampf-
schiffe etc. ausbilden wollen. Für den halbjährigen sowohl als für den zweijährigen Lehr-
Curs ist keine weitere Vorbildung nothwendig, als die Bekanntschaft mit den vier ein-
fachen Rechnungsarten und eine hinreichende Kenntniss der italienischen Sprache, um
den Lehrvorträgen, welche in derselben abgehalten werden, folgen zu können. Der
einjährige Lehr-Curs für Schiffbauer bedingt hingegen eine schulmässige Vorbildung,
sowie der höhere Lehr-Curs zur nautischen Ausbildung für das Lehrfach oder für die
Schiffbaukunst sich an die beiden letzterwähnten Kategorien von Lehranstalten an-
schliesst. Durch den Bestand dieser nautischen Unterrichtsanstalten wird es nach
Verlauf einiger Jahre möglich sein, anzuordnen, dass Niemand die Befähigung zur
Führung eines Schiffes (die kleinen Küstenfahrer ausgenommen) erlangen könne, wel-
cher sich nicht über die Zurücklegung des entsprechenden Lehr-Curses auszuweisen
vermag. Aber auch schon für die Gegenwart wirkte die Central-Seebebördc auf die
bessere Ausbildung der österreichischen Schiffsführer, indem sie die gesetzlich vor-
geschriebenen Prüfungen für die Candidaten zur Erlangung jener Befähigung regelte,
und strengere Anforderungen an dieselben stellte. — Zur Hebung des ganzen Standes
der österreichischen Seefahrer trug aber vor Allem die von Seiner kais. königl. Majestät
verfügte Gründung einer Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer
Leistungen, sowohl in der eigentlichen Handelsfahrt als bei tapferer Gegenwehr im
Kriege, oder im Falle seeräuberischen Angriffs bei; die dem damit betheilten Schiffs-
Führer, sowie dem Schiffe, worauf er diese Flagge aufzieht, zu Theil werdenden Aus-
zeichnungen müssen ebenso wie die Anordnung, dass nach dem Tode des Schiffsführers
334
die Ehrenflagge im Gemeindehause seines Gehurtsortes aufgestellt werden soll, die
schönste Aneiferung zu rühmlichen Thaten unter der Seebevölkerung erzeugen. Eine
neue Signalisirungs- Vorschrift unterwarf die österreichischen Schiffe bei ihren Fahrten
zur Nachtzeit oder bei Nebel denselben Disciplinen, welche bei den anderen Seestaaten
zur Verhütung von Unglück bereits bestehen. Das System der Leuchtthürme an der
österreichischen Küste wurde durch Vermehrung derselben nahezu in der Art vervoll-
ständiget, dass, wo der Seefahrer das Licht des einen Leuchtturmes verlässt, jenes
des folgenden sichtbar wird; die dafür eingehobene Gebühr ist so bemessen, dass
damit lediglich die Kosten der Erbauung und die Erhaltung der Leuchtfeuer gedeckt
werden. Die kleine Küstenfahrt, bisher auf die Häfen des Inlandes beschränkt, wurde
auf das ganze adriatische Meer ausgedehnt. — Neben diesen allgemeinen Maassregeln
wurde auch für die Verbesserung der Verwaltung im Einzelnen gesorgt; alle Sani-
täts-Magistrate hörten auf, nachdem ihre Wirksamkeit auf die Central-Seebehörde
übertragen worden war, die drei Sanitäts-Anstalten zu Triest wurden auf eine
einzige reducirt, ebenso in Venedig, durch Aufhebung des alten, unzugänglich gewor-
denen Lazarethes, die Sanitäts-Verwaltung vereinfacht, in die Geschäfte eine wesent-
liche Beschleunigung , welche den von Wind und Wetter abhängigen Seefahrern noch
weit wichtiger als irgend einer Beschäftigung auf dem Festlande erscheint, gebracht
(die Erlangung der See-Urkunden , wozu früher mehrere Monate erforderlich waren,
wird nun in ebenso vielen Tagen bewerkstelliget, die Aenderung eines See-Passes,
der Wechsel des Capitäns binnen weniger Stunden autorisirt) , der Stand der öster-
reichischen Schiffe genau erhoben, und dessen jährlich eintretende Veränderung in
Evidenz erhalten , die Zusammenstellung der statistischen Nachweisungen über die
Bewegung der Schifffahrt und des Seehandels in den österreichischen Häfen geordnet
und auf alle Häfen ausgedehnt, und die Vertiefung der Häfen durch Ausbaggerung
bewerkstelligt; Hafenbauten wurden in bedeutender Ausdehnung (namentlich die
grossen Moli in Venedig und Triest) ausgeführt, für die bessere Disciplin der Ma-
trosen mehrfache Anordnungen getroffen, und geeignete Vorkehrungen gegen den
Schleichhandel an der Seeküste in Anwendung gebracht. Einzelne Häfen betraf die
Errichtung des Hafen-Lootsen-Corps und der Sicherheitswachen , des astronomisch-
nautischen Observatoriums und des Apparates zur Signalisirung der mittleren Mittags-
zeit für die Chronometer in Triest, die Begulirung der Küsten-Lootsen in Venedig,
die Verbesserung und die Schützung des Hafens von Fiume. Der Schiffbau wurde
gefördert durch das Beglement, welches für die Schiffs-Handwerker in Venedig, und
jenes, welches für die gleiche Kategorie in Triest in Wirksamkeit trat, beides mit
dem Zwecke , das corporative Element in dieser Classe zu fördern , endlich durch die
Erschwerung der Ausfuhr des trefflichen aber bereits seltener zu werden beginnenden
Schiffbau-Holzes.
Die Schifffahrt und der Verkehr auf den Flüssen erfreute sich einer
gleichmässigen Beachtung. Das wichtigste Ereigniss in dieser Beziehung bildet die ver-
tragsmässige Zustandebringung der freien Po-Schifffahrt durch den damaligen Handels-
Minister und Unterhändler des Friedens mit Sardinien, Freiherrn von Brück, nachdem
335
dieses Ziel seit dem Wiener Congresse wiederholt, jedoch stets vergeblich, angestrebt
worden war. Eine ähnliche Freiheit für die Donau-Schifffahrt wurde zwischen Oester-
reich Baiern und Würtemberg vereinbart; die Elbe - Schifffahrts -Revisions-Com-
missionen. deren dritte und vierte Vereinigung stattfand, setzten in den Bemü-
hungen zur Befreiung der Schifffahrt von den Elbe-Zöllen ihren gewöhnlichen etwas
langsamen Gang fort, während Oesterreich durch die Aufhebung aller Elbe-Zölle aut
seinem Gebiete für in- und ausländische Schiffe den Verhandlungen vorauseilte, und mit
nachahmungswerthem Beispiele voranging. Welche Elemente zur Vermittlung des in
rascher Zunahme befindlichen Verkehres zur See und auf den Flüssen in der Dampf-
schifffahrt des österreichischen Lloyd und der Donau -Dampfschifffahrts- Gesellschaft
liegen . wird in dem den Verkehrsanstalten gewidmeten Abschnitte umständlicher dar-
gestellt werden.
Die Aufhebung der Zwischenzoll-Linie, welche die ehemals ungrischen Länder von den
übrigen Ländern des allgemeinen österreichischen Zollgebietes trennte , ward durch den Erlass
vom 20. Juni 1851 angeordnet •)• Der gleichfalls im Jahre 1851 staltgefundenen Aenderung
des Zoll-Tarifes lag zunächst die Absicht zu Grunde, von dem seit Kaiser Joseph II. bestan-
denen Prohibiliv-System zu dem Schutzzoll-Systeme überzugehen. Zu diesem Ende wurde bei
dem Finanz-Ministerium eine Zoll-Tarifs-Revisions-Conimission niedergesetzt, welche die Grund-
lagen des neuen Systems festzustellen und darnach die neuen Tarif-Sätze zu entwerfen hatte.
Dieselbe berief für jede Waarengruppe erfahrene Industrielle und Handelsleute des bezüglichen
Productions-Zweig'es zur Berathung, erörterte alle auf denselben Bezug nehmenden thatsäch-
licheu Umstände mit steter Rücksicht auf den Zusammenhang der gesammten Tarif-Bestim-
mungen, und stellte darnach den Tarifs-Entwurf fest. Dieser wurde einem aus den vorzüg-
lichsten Industriellen und Handelsleuten der Monarchie zusammengesetzten, nach Wien einbe-
rufenen Zoll-Congresse vorgelegt, und auf demselben unter Einvernehmung der Betheiligten
einer nochmaligen gründlichen Prüfung unterzogen-). Die Grundlagen dieses Zoll-Tarifes bestanden
in der Aufhebung jedes Ein-, Aus- und Durchfuhr-Verbotes, mit wenigen durch die Staats-Monopole
und durch gesundheits-polizeiliche Rücksichten gebotenen Einschränkungen, in der bedeutenden
Herabsetzung oder gänzlichen Auflassung der Einfuhrzölle auf die Roh- und Hilfsstoffe für die
Industrie, sowie auf die Halbfabrikate, in der Festsetzung eines zureichenden Zollschutzes
für die einheimische Industrie, namentlich aber der wichtigeren Productions-Zweige, in der
Erleichterung der Ausfuhr überhaupt, bis auf wenige für die einheimische Industrie unent-
behrliche Rohstoffe, in der Befreiung der Durchfuhr von den bis dabin auf derselben noch
lastenden Beschränkungen und in der Begünstigung des Gränzverkehrs. Die Hauptabsicht war
darauf gerichtet, den Tarif in möglichste Uebereinstimmung mit jenem des deutschen Zoll-Vereines
zu bringen, um dadurch der künftigen Zolleinigung mit Deutschland den Weg zu bahnen. Der
mit kaiserlichem Patente vom 6. November 1851 Allerhöchst genehmigte Zoll-Tarif trat mit
1. Februar 1852 in Wirksamkeit. Schon geraume Zeit früher hatte die Regierung ihr Bestreben, dem
(seither unablässig verfolgten) Ziele der Zolleinigung mit Deutschland nahezukommen,
kundgegeben. Nachdem die erste Anregung hierzu in der Wiener Zeitung vom 29. October 1849
') Die umständlicheren Angaben hierüber finden sich bei den Reformen der Finanz-Verwaltung S. 299.
2) Die Verhandlungen dieses Zoll-Congresses sind abgedruckt in der Zeitschrift „Austria", Jahrgang 1851.
j\r. 18—44 incl. Ueber die ganze Tarif- Arbeit ist erschienen: „Der neue allgemeine österreichische Zoll-Tarif
im Vergleiche mit den bisherigen Tarif-Bestimmungen in Oesterreich und im deutschen Zollvereine und mit
ausführlicher Begründung seiner Verfügungen. Vom kaiserlich-österreichischen Handels-Ministerium. (Als
Manuscript gedruckt.) Wien 1851."
336
gegeben worden war, veröffentlichte der Handels-Minister Freiherr von Brück die Denkschriften
vom 30. December 1849 und 30. Mai 1850«), worin die bezüglichen Ansichten näher entwickelt
und der Gang, welchen er dabei einzuschlagen gedachte, umständlich bezeichnet wurden.
Diese Denkschriften wurden den Regierungen des deutschen Bundes mitgetheilt, und die Ver-
wirklichung der darin ausgesprochenen Ansichten am Bundestage zu Frankfurt, bei den Mini-
sterial-Conferenzen in Dresden im Jahre 1851 und den von der kaiserlichen Regierung zu diesem
Behufe wiederholt im Beginne sowohl als am Schlüsse des Jahres 1S52 in Wien eingeleiteten,
von Seite der meisten deutschen Staaten beschickten Zoll-Conferenzen angehahnt3). Auch mit
Preussen fanden darüber Verhandlungen Statt, welche zwar durch die hierauf eingetre-
tenen politischen Verwicklungen in den Hintergrund gedrängt, nach deren Beilegung aber als-
bald wieder aufgenommen wurden, in deren Folge, nachdem der (inzwischen abgetretene Han-
dels-Minister) Freiherr von Brück zur Führung der diessfälligen Unterhandlung nach Berlin
gesendet worden, der Handels- und Zollvertrag mit Preussen vom 19. Februar 1S53 zu Stande
kam, dem unterm 4. April 1853 die übrigen Staaten des deutschen Zollvereines beitraten. Die
wichtigsten Bestimmungen dieses Vertrages beziehen sich bei dem gegenseitigen Verkehre auf
die Befreiung der meisten Boden-Producle und Rohstoffe für die Industrie von dem Ein- und Aus-
fuhrzolle, auf die Festsetzung eines Begünstigungszolles für die Einfuhr der wichtigsten Haib-
und Ganzfabrikate, dann auf die Beschränkung und theilweise Aufhebung des Durchfuhrzolles,
und auf die wesentliche Erleichterung des Gränzverkehres überhaupt, sowie auf Begünsti-
gungen des gegenseitigen Handels- und Schifffahrts-Verkehres, der Handelsreisenden, der Besucher
von Messen und Märkten etc. Endlich wird durch diesen Vertrag die Aussicht eröffnet, dass
bis zum Jahre 1860 die Zolleinigung, oder doch jedenfalls eine noch weitere Annäherung' der geoen-
seifigen Verkehrsgebiete verwirklicht werden wird3). Eine vollständige Z olleinigung war inzwi-
schen schon vorher mit dem Fürstenthume Liechtenstein (5. Juni 1852) und mit den Herzog-
thümern Parma undModena*) erfolgt, sowie in Folge des Zollvertrages mit den deutschen Staaten
der Zoll-Tarif einer neuerlichen Bevision (8. December 1853) unterzogen wurde, welche unterm
1. Januar 1854 in Wirksamkeit trat. In Folge des mit Sardinien abgeschlossenen Schifffahrts-
und Handelsvertrages vom 18. October 1851 wurde der sardinische Einfuhrzoll auf mehrere
aus Oesterreich dahin ausgeführte Roh-Producie und Gewerbs-Erzeugnisse, als: Wein, Käse, Felle
und Häute, Flachs, Hanf- und Leinengarne und daraus verfertigte Gewebe, Baumwollgarne und
Gewebe, Schafwollgarne und Gewebe, gemischte Stoffe, Papier, Waffen, Eisen, Kupfer und Zink,
roh und verarbeitet, Töpferwaaren, Glas etc., ermässiget und im Gränzverkebre Zollbefreiungen
zugestanden5). Im Verkehre zwischen Dalmatien und Montenegro wurde der dalmatische Durch-
fuhrzoll aufgehoben 6).
1) „Denkschrift des kaiserlich-österreichischen Handels-Ministers über Zollverfassung und Handels-Politik
der zollvcreinten Staaten von Oesterreich und Deutschland. Wien 1850". Sie erschien auch beleuchtet
mit Rücksicht auf die Neugestaltung- des deutschen Bundes in der Broschüre : „Die Denkschriften des öster-
reichischen Handels-Ministers über österreichisch-deutsche Zoll- und Handelseinigung. — Wien 1850".
2) Die wichtigsten Ergebnisse der ersten dieser Zoll-Conferenzen, in welchen die practische Durchführ-
barkeit der österreichischen Vorsehlage klar dargefhan wurde, sind enthalten in der amtlichen Druck-
schrift: „Die Wiener Conferenzen. Ein getreuer Abdruck der wichtigsten Verhandlungsstücke. Wien
1852". Das Ergebniss der zweiten Conferenzen hatte nach erfolgter Verständigung mit Preussen auf
sich zu beruhen.
s) Das Nähere über die Zollvertrage sowie über die beiden Zoll-Tarife findet sich bei den Beformen in
der Finanz-Verwaltung S. 309—312.
') Vertrag vom 9. August 1852 und Minist. Erlass vom 17. October 1852, durch welchen das Wegfallen
der Zollgränze auf den 1. Februar 1853 bestimmt wurde.
5) Minist. Verord. vom 28. Juni 1852.
a) Minist. Erlass vom 3. April 1853.
337
Eine fernere Erweiterung; des allgemeinen österreichischen Zollgebietes erfolgte durch die Ein-
beziehung von Istrien und den q uar nerischen Inseln in dasselbe '), durch die Beschränkung
der Freihafengebiete von Tri est2), von Zengg und Carlopago 3) von Fiume, Buccari und Porto
Be*). Letztere insbesondere erscheint für die industrielle Entwicklung von Fiume von äusserster
Wichtigkeit, da hierdurch ein Gebietstreifen innerhalb die Zoll-Linie gebracht wird, welcher nicht
nur bereits sehr ansehnliche Fabriken besitzt, sondern auch durch die unmittelbare Nähe des
Freihafens, durch eine dichte arbeitliebende Bevölkerung und durch das fast einzig dastehende
Vorkommen eines wasserreichen Flusses mit einer Fallhöhe von 350 Fuss in der letzten kaum eine
Meile langen Slrecke seines Laufes vor seiner Mündung in das Meer, für die Vervielfältigung der
industriellen Anlagen eine vorzugsweise Eignung besitzt.
Den Schutz der einheimischen Gewerbs-Thätigkeit neben der Sicherung des Zollgefälls be-
zwecken auch die Maassregeln zur II i n tan ha 1 1 ung des Schleichhandel s. Ausser dem bereits
früher diessfalls eingegangenen Uebereinkommen mit dem Kirchenstaate wurden darauf bezüg-
liche Verträge abgeschlossen mit Sardinien (22. Nov. 1851), Baiern (als Anhang des Donau-
Schiffahrts -Vertrages vom 2. December 1851), Preussen und den übrigen Zollvereins-Staaten
(Zoll-Cartel als Anhang des Zoll- und Handels-Vertrages vom 19. Februar 185.'$), Baiern,
Würtemberg und Baden behufs der Ueberwacbung am Bodensee (20. Februar 1854) und Buss-
land (3. October 185 1J. Eben dahin zielen die Maassregeln einer verschärften Pass- Con tro 1 e,
welche in dem Gränzbezirke und in den Zoll- Ausschlüssen derjenigen Kronländer, in denen
sich die Nothwendigkeit einer geschärften Ueberwachung des Gränzverkebres ergibt, gegen
Individuen, welche des Schleichhandels verdächtig sind, angeordnet wurden5). Dagegen wurde
die Controle, welche bei der Ausfuhr von Hadern im Küstenlande angeordnet war, aufge-
hoben 6), sowie überhaupt die den Handel beschränkende Controle im Innern des Zollgebietes
auf ein Minimum herabgesetzt wurde.
Das neue Vereinsgesetz vom 26. November 1852. welches seine vorzugsweise Anwendung
auf die in neuerer Zeit in den Vordergrund tretenden Actien-Gesellsehaflen für Industrie- und Han-
dels-Unternehmungen findet, wurde bereits bei den Beformen in der polilischen Verwaltung
erwähn!; ebenso bei der Finanz-Verwaltung die Gestatfung eines Credit s bei der Entrichtung der
Verbrauchsabgaben bezüglich der Erzeugung von gebrannten Flüssigkeiten, Bier, Zucker aus auslän-
dischem Zuckermehle und aus Buben (5. Februar 1852), wodurch jedenfalls den bezüglichen Industrie-
Zweigen eine fühlbare Erleichterung zugeht. Eine andere seit längerer Zeit erwartete Erleichte-
rung erfolgte durch die gewährte Verabfolgung des Salzes gegen ermässigte Preise zur Erzeugung
chemischer Producte. Diese Ermässigung wird nur jenen Gewerbetreibenden zugestanden, welche
mittelst des Salzes ein chemisches Präparat erzeugen, dessen Menge sich genau darstellen, und
hierdurch erheben lässf, ob und welche Menge Salzes hierzu verwendet worden sei. Das bewilligte
Salz wird dem Betheiligten in einem Zustande übergeben, in welchem es zum menschlichen Genüsse
nicbl mehr geeignet ist7). Den Ausweisen der in Wien errichteten Seide- und Woll-Trock-
nungs-Ansta 1 1 über das wahre Handelsgewicht der Seide und Wolle wurde die volle Beweis-
kraft zugestanden 8).
') Minist. Erlass vom 30. August 1853.
:) Minist. Erlass vom 30. August 1853.
) Minist. Erlass vom 11. April 1855.
4) Minist. Erlass vom 14. August 1855. Die Einbeziehung von Istrien und die Beschränkung des Freiha-
fengebietes von Triest wurde wirksam am 1. November 1833. die Beschränkung desjenigen von Zengg
und Carlopago am 1. April 1855 und von Fiume, Buecari und Porto Re am 15. September 1855.
i) Minist. Erlass vom 12. September 1853.
;) Minist. Erlass vom 6. April 1855.
7) Minist. Erlass vom 27. Juni 1851.
s) Minist. Erlass vom 14. Juli 1855.
T. k3
338
Da für die ehemals ungrischen Länder ausreichende Bestimmungen zur Regelung des
Gewerhs- und Handelswesens nicht bestanden, wurde für dieselben ein provisorisches Gewerbe-
Gesetz erlassen, durch welches die in den übrigen deutsch-slavischen Kronländern geltenden
Vorschriften einstweilen bis zur Vollendunng des in der Bearbeitung stehenden allgemeinen Gewerbe-
Gesetzes auch auf jene Länder ausgedehnt werden ').
Das allgemeine Gewerbegesetz wurde 1854 in einem ersten Entwürfe beendet, allein der-
selbe erschien bald durch die fortschreitende national-ökonomische Entwicklung überflügelt,
und der gegenwärtige Handels-Minister Ritter von Toggenburg benützte diesen Anlass, um
dem Grundsatze der vollkommenen Gewerbefreiheit jene Geltung zu verschaffen , welche allein
die Industrie des Kaiserstaates in das Gleichgewicht mit den anderen Zweigen productiver
Thätigkeit zu setzen vermag.
Die Grundzüge des neuen Gewerbegesetz-Entwurfes8) sind folgende:
a) Der Antritt eines Gewerbes wird keiner anderen Beschränkung unterworfen, als welche
durch polizeiliche Rücksichten geboten erscheint.
b) Die Gewerbe, bei welchen solche Bücksichten eintreten, werden an eine förmliche
Verleihung gebunden; alle übrigen können gegen blosse Anmeldung betrieben werden und sind
weder von einer Befähigungs- noch Fonds-Nachweisung abhängig. Das Geschlecht begründet
hinsichtlich der Zulassung zu einem Gewerbe keinen anderen Unterschied, als welchen die für
einzelne Gewerbe geforderte besondere Befähigung mit sich bringt.
c) Die Einrichtung der Anmeldungen zielt lediglich auf Herstellung der Evidenz für die
Zwecke der Gewerbe-Polizei, der Besteuerung und der Statistik ab.
d) Für den Schutz der Nachbarn gegen gefährliche oder belästigende Gewerbsanlagen
ist durch ein für Errichtung solcher Anlagen vorgeschriebenes Beclamations-Verfahren vor-
gesorgt.
e) Die stehenden Gewerbe-Abtheilungen sind nur für die concessionirten Gewerbe beibe-
halten. Bei den anderen Gewerben richtet sich der Umfang der Gewerbeberechtigung nach
der Anmeldung-, welche den Gegenstand des Gewerbsbetriebes deutlich bezeichnen muss.
fj Der gleichzeitige Betrieb mehrerer Gewerbe unterliegt keiner Beschränkung; nur
müssen für Beschäftigungen, die unter sich in keinem Zusammenhange stehen, eben so viele
besondere Meldscheine ausgefertigt werden.
Innerhalb eines Gemeindebezirkes können für ein Gewerbe auch mehrere feste Betriebs-
Localitäten gehalten werden; die Haltung einer Werkstätte oder Verkaufs-Localität ausserhalb
der Gemeinde des Gewerbe-Standortes erfordert einen neuen Meldschein.
g) Die Gewerbeberechtigung zur Erzeugung eines Gegenstandes schliesst immer auch
das Recht in sich, die dazu nöthigen Materialien und Werkzeuge, wie auch alle zur vollen-
deten Darstellung des Gegenstandes gehörigen Nebentheile selbst zu erzeugen und hierzu auch
Gehilfen von anderen Gewerben zu verwenden.
Ii) Gewerbsunternehmungen, die vermöge ihres grossartigen Betriebes von hervorragender
Bedeutung für die Entwicklung der National-Industrie und die Belebung des Handels sind,
können von der Begierung mit dem Vorrechte betheilt werden, den Titel „k. k. National-
Fabrik" beziehungsweise „k. k. Grosshandlung" und den kaiserlichen Adler in Schild, Siegel
und Firma zu führen.
i) Die geschlossenen Gewerbebezirke sind beseitigt, und eben so die Beschränkungen
in der Verwendung der Hilfsarbeiter.
') Minist. Erlass vom 6. Februar 1851 für Ungern, 12. März 1851 für die Wojwodschaft und das Banal,
23. April 1853 für Kroatien und Slavonien, 25. November 1851 für Siebenbürgen.
~) Minist. Erlass vom 28. November 1855.
339
k) Die Gewerbe! reibenden unterliegen keinem Corporalions-Zwang. Die zur Zeit gesetzlich
bestellenden Gewerbs-Corporationen, Gremien, Innungen etc. können fortbestehen; doch sind
alle mit dem neuen Gewerbegesetze iinvereiirbarliehen Bestimmungen der trüberen Privilegien
und Statuten als aufgehoben zu betrachten. Insbesondere ist der Antritt eines Gewerbes von
dem Beitritt zu solchen Innungen nirgends mehr abhängig, und Mitglieder gegenwärtig beste-
hender Innungen können nach vollständiger Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausscheiden, ohne
desshalh das Gewerbe aufgeben zu müssen.
I) Das Rechtsverhältniss der Gewerbeberechtigten zu ihren Hilfsarbeitern und Bedien-
steten ist durch besondere Bestimmungen näher geregelt. Diese bilden eine Ergänzung der
allgemeinen bürgerlieben Gesetze und zielen auf wirksamen Rechtsschutz und Disciplin. Die
Dauer der Lehrzeil ist Gegenstand freier Uebereinkunft; in Ermanglung einer besonderen
Verabredung wird ein für beide Theile gegen sechswöchentliche Aufkündigung auflösbarer
Vertrag angenommen. Als Gehilfen werden die in einem Gewerbe zu körperlichen Arbeiten
gewöhnlich gegen Wochenlohn stabil verwendeten Personen angesehen, als da sind: Gesellen,
Handlungsdiener, Fabriksarbeiter etc., nicht aber auch die mit Monats- oder Jabresgehalt
in Dienstleistungen höherer Kategorien, z. B. als Buchhall er, Cassiere, Agenten, Ingenieure,
Werkleiter, Provisoren, Factoren etc., angestellten Individuen, und eben so wenig die ein-
fachen Taglöbner. Jeder Gehilfe muss, um in einen Dienst aufgenommen zu werden, mit
den nölhigen Documenten versehen sein, welcbe bei den Handelsgehilfen in den behördlich
vidirten Zeugnissen der früheren Dienstgeber, bei den Gehilfen der übrigen Gewerbe in
dem Dienstbuche bestehen. Die Aufnahme und den Austritt eines Lehrlings oder Gehilfen hat
der Gewerbsinhaber der Polizei-Obrigkeit binnen acht Tagen zu melden. Streitigkeiten der
selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gehilfen und Lehrlingen, die sich auf das Dienst-
und Lehrverhältniss beziehen, werden — so langre für diese Angelegenheiten keine besonderen
Behörden eingesetzt sind — durch die Polizei-Obrigkeit entschieden, vorbehaltlich der Be-
rufung auf den Beebtsweg binnen 14 Tagen präclusiver Frist, durch welche Berufung aber
die vorläufige Vollstreckung nicht aufgehalten wird.
Dieser Entwurf wurde den Handels- und Gewerbe-Kammern mitgetheilt, und ihre bisher
eingelaufenen Gutachten machen ersichtlich, dass dieser grosse Fortschritt in den Gewerbs-
zuständen des Kaiserstaates auch mit voller Zustimmung der weitaus überwiegenden Mehrzahl
der zunächst Betheilmten erfoljren wird.
Für die Approvisionirung der Residenzsladt von Wichtigkeit erscheint die Regelung des
Fleischer-Gewerbes in Wien, mit gleichzeitiger Errichtung einer Fleischcasse daselbst.
Dadurch wurde die bis dahin bestandene Bindfleisch-Salzung aufgehoben, und den Viehhändlern
und Viehzüchtern gestattet, ihr nach Wien auf den Markt gebrachtes Schlachtvieh in den
(neu errichteten) städtischen Schlachthäusern zu schlagen und das Fleisch auszuschroten; die
Zahl der vorhandenen Fleischer-Gewerbe ward (vorbehaltlich der durch den Local-Bedarf
etwa erheischten weiteren Vermehrung) auf 180 erhöht, wobei die Bestimmung eintrat, dass
jeder Fleischer ausser der Ausschrotbank nur noch eine Filial-Bank halten dürfe. Mit der Auf-
hebunn- der Fleischsalzunii' trat zur Erleichterung des Schlachtviehhandels eine Fleischcasse in
Wirksamkeit. Der Betrieb des Fleischer-Gewerbes wird mit Ausnahme des Ausschrotens abschlies-
send in die städtischen Schlachthäuser verlegt, wo allein sowohl von den Fleischern als von den
Viehhändlern Schlachtvieh eingestellt und geschlagen werden darf; dadurch entfällt auch der Zu-
trieb des Schlachtviehes durch die Vorstädte. Die Fleischcasse hat den Zweck, zu bewirken, dass
jeder Fleischer seinen Viehbedarf hier gegen bare Bezahlung ankaufen könne, dass die Viehhändler für
das hier verkaufte Vieh sogleich bare Bezahlung erhalten, dass hiermit der Schlachtviehhandel
geordnet, der Zutrieb vermehrt und der Schlachtviehpreis ermässiget werde, und nölhigenfalls
selbstständig für die Approvisionirung Wien's gesorgt werden könne. Die Casse wird mit einem
Fonde von 300.000 fl. dotirt, und ist Eigenthum der Gemeinde, welche sie auch verwaltet. Alles
43*
340
Schlachtvieh, welches von den Wiener Fleischern auf dein hiesigen Markte zur Consumtion für
Wien gekauft wird, nmss durch die Fleischcasse gezahlt werden. Jeder Fleischer erhält zum
Ankaufe von Schlachtvieh einen Credit bis zum Betrage der eingelegten Caution von 2.000 fl.,
jedenfalls aber bis zum Belaufe seines vierzehnlägigen Bedarfes an Schlachtvieh. Diese Caution,
hei deren Erlegung Erleichterungen zugestanden werden, wird mit 4 Percent verzinset; der
bewilligte ordentliche Credit erstreckt sieb auf 14 Tage. Jedem Fleischer wird ein Conto
corrente eröffnet, und darauf sein Haben und Sollen nebst den Activ- und Passiv-Zinsen ver-
zeichnet. Beim Ankaufe auf dem Viehmarkte wird von dem Markt-Commissär ein Wechsel an die
Ordre des Viehhändlers auf den Käufer gezogen, von diesem aeeeptirt und von dem Viehhändler
an die Fleischcasse girirt , wofür der Viehhändler eine Escompte-Gebühr von 1 Percent ent-
richtet. Wiener Fleischer, welche auf dem Lande, und Landfleischer, welche in Wien Vieh
kaufen, zahlen an die Fleischcasse eine Gebühr von 1 fl. für das Stück. Das durch die Fleiseh-
Casse bezahlte Vieh kann weder gepfändet, noch mit Verbot belegt werden. Die Staatsverwaltung
bewilligte der Gemeinde zur Dotirung der Fleischcasse ein 4percentiges Darlehen von 250.000 II.,
welches in vierteljährigen Baten von 25.000 fl. zurückzuzahlen war '). Auch ist für die näch-
sten fünf Jahre jedem Fleischselcher und Freischlächter (Stechviehhändler) das Ausschroten
von Rindfleisch gestattet.
Zur Sicherheit gegen die Gefahr der Explosion bei Dampfkesseln aller Art wurde vor-
geschrieben, dass jeder Dampfkessel, bevor er zur Dampferzeugung für eine Dampfmaschine von was
immer für einer Art benutzt werden darf, der Vorschrift massigen behördlichen Probe unter-
zogen werden nmss, wobei die Prüfungs-Commission beurlheill, ob die angewendete Construc-
tionsart, und für welche Dampfspannung sie im gegebenen Falle die nöthige Sicherheit gewährt.
Jeder Dampfkessel nmss aus geschmiedetem Eisen oder aus Kupfer angefertigt und mil wenigstens
zwei Ventilen und einem Manometer versehen sein. Die Probirung der Dampfkessel wird auf das
Zweifache des grössten bei der Benützung beabsichtigten Druckes vorgenommen, wesshalb die
Sicherheits-Ventile nur mit der Hälfte des bei der Probirung angewendeten Gewichtes belastet
werden dürfen. Die Uebertretung dieser Vorschrift wird, als ein Vergehen oder als eine Ueber-
tretung, nach Vorschrift des Strafgesetzes, II. Theiles bestraft2).
Zur Erleichterung des Handels an der Karlstädter, der Banal-, slavonischen und Banaler.
Siebenbürger und Bukowiner Gränze gegen die Türkei wurden die bestehenden Contumaz-
Taxen aller Art aufgehoben und dafür von allen über die Conluinaz-Anslallen der genannten
Gränzlinien aus Bosnien, Serbien, der Walachei und der Moldau eingehenden Waaren bei der
Verzollung ein Zuschlag von 3 kr. für jeden Gulden, und bei den Transito-Gütern ein Zuschlag
im doppellen Beirage des Transito-Zolles einzuheben angeordnet3).
Nachdem der Freihafen von Venedig zu Folge der Einnahme dieser Stadt durch die
kaiserlichen Truppen am 27. August 1849 auf das vor dem Jahre 1830 bestandene Entrepot auf der
Insel S. Giorgio beschränkt worden war, erhielt derselbe seine ursprünglich im Jahre 1830 festge-
setzte Ausdehnung auf die ganze Stadt Venedig durch das kaiserliche Patent vom 27. März 1S51
wieder.
Wirksam für den ganzen Umfang des Reiches erscheint das provisorische Gesetz vom
18. März 1850 über die Errichtung von Handels- und Ge werb e -Kammern , welche in Folge
desselben errichte! und dergestalt vertheilt wurden, dass die Handels- und Gewerbs-Interessen
aller Kronländer darin ihre Vertretung finden. Jeder Kammer wird ein bestimmter Bezirk zu-
gewiesen, und ihr Wirkungskreis erstreckt sich ausschliesslich auf Handels- und Gewerbe-Ange-
') Minist. Verord. vom 25. Juni 1850.
•) Winisl. Verord. vom 11. Februar 1854.
3) Minist. Erlass vom k. Februar 1849.
341
legenheiten. Ihnen sind folgende Obliegenheiten zugewiesen: A) Gegenüber dem Handels-Ministerinm
haben sie Gutachten, Vorschläge und Auskünfte über die Gegenstände ihres Wirkungskreises
zu erstatten und die einschlägigen Aufträge des Ministeriums zu vollziehen, ihre Wahrnehmungen
Über die Bedürfnisse des Handels und der Gewerbe, sowie über den Zustand der Verkehrs-
Mittel zu eröffnen, und darüber mit Beifügung ihrer Wünsche periodisch (nunmehr nur alle 3 Jahre)
einen Hauptbericht zu erstalten, Register über alle wahlberechtigten Personen und alle Handels- und
Gewerbs-Unternehmungen ihres Bezirkes mit Angabc des Betriebsumfanges und der dabei beschäf-
tigten Personen zu führen und dem Ministerium jährlich einen statistischen Bericht vorzulegen.
B) Gegenüber gewerblichen Einrichtungen haben sie die Waaren- und Wechsel-Mäkler ihres Bezirkes
zu prüfen und (vorbehaltlich der Bestätigung des Handels-Ministeriums) zu ernennen, ferner ihr
Gutachten über die Handelsgerichts-Beisitzer, über zu errichtende Actien-Unternehmungen, aus-
zuweisende Handels-Fonde und über die Protokollirung der Firmen und Gesellchaftsverträge zu
erstatten. Die Handels- und Gewerbe-Personen und Körperschaften sind verpflichtet, den Kam-
mern die ihnen zur Erfüllung ihrer Obliegenheilen nöthigen Auskünfte zu gewähren. C) Die
Handels- und Gewerbe-Kammern können, unter Beistimmung der Betheiligten, endgiltig oder
mit Vorbehalt der Berufung an die Gerichte oder Behörden, über Handels- und Gewerbe-An-
gelegenheiten, namentlich über alle aus dem Lohn- oder Dienstverhältnisse der gewerblichen
Arbeilgeber zu den Arbeitnehmern entspringenden Streitigkeiten als Schiedsgericht entscheiden.
Jede Kammer zerfällt in der Regel in zwei Sectionen, in die Handels- und in die Ge-
werbe-Section, deren jede ihren durch ihre Benennung bezeichneten Wirkungskreis hat. Alle
inneren Angelegenheiten jedoch, sowie die Vorschläge, Gutachten und Auskünfte über die
wichtigeren Gegenstände der Handels- und Gewerbe-Verwaltung und die Verkehrsmittel und
Hilfsanstalten gehören zum gemeinsamen Wirkungskreise. Das Handels-Ministerium bestimmt
von Fall zu Fall, welche Handelskammern einvernommen werden sollen; dieselben sind dem
o-edachten Ministerium unmittelbar untergeordnet, müssen jedoch auch den leitenden politischen
Behörden ihres Bezirkes die von ihnen verlangten Auskünfte erstatleu. Jede Handels- und
Gewerbe-Kammer besteht mindestens aus zehn und höchstens aus dreissig Mitgliedern (Räthen) und
aus halb so viel Ersatzmännern (Stellvertretern). Die Zahl der Mitglieder einer jeden ein-
zelnen Kammer, sowie die Handels- und Gewerbs-Classen, aus denen sie zu wählen sind, wurden
vom Handels-Ministerium bestimmt. Die Dienstleistung ist unentgeltlich. Jedes Mitglied und jeder
Ersatzmann muss die österreichische Staatsbürgerschaft, den Vollgemiss aller bürgerlichen und
politischen Rechte, ein Alter von mindestens 30 Jahren, einen mindestens fünfjährigen Besitz
oder Leitung einer Handels- oder Gewerbs-Unternehmung, den ordentlichen Wohnsitz (eines
Mitgliedes im Bezirke und eines Ersatzmannes im Standorte der Kammer) nachweisen. In
Concors verfallene und wegen Verbrechen oder gewisser Vergehen und Uebertretungen Ver-
urteilte sind von der Berufung ausgeschlossen. Die Dauer der Berufung sollte ursprünglich
durch drei Jahre währen, und jährlich ein Dritttheil austreten; gegenwärtig wird aber meist
durch Neuwahlen alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder ersetzt, wornach sich die Dauer
der Berufung der einzelnen Mitglieder auf vier Jahre erhöht; die Austretenden sind wieder
wählbar. Das Wahlrecht haben alle selbstständige Handel- und Gewerbetreibende des Bezirkes,
welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse aller bürgerlichen und politischen
Rechte sich belinden. Die besonderen Bedingnisse zur Wahlberechtigung nach den im Bezirke ob-
waltenden Gewerbs- und Steuer-Verhältnissen bestimmt das Handels-Ministerium, um den wichti-
geren Unternehmungen den erforderlichen Einfluss zu sichern. Die Wahl geschieht öffentlich
nach relativer Stimmenmehrheit auf Grund der zur Ermittlung der Wahlberechtigten verfassten
Wahllisten; lehnt der Gewählte die Wahl ab, so folgt ihm derjenige nach, welcher in seiner
Kategorie die meisten Stimmen nach ihm hat. Ebenso werden die Ersatzmänner einberufen. Die
Kammer wählt jährlich aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit ihren Präsidenten und
Vice-Präsidenten , welche jedoch, wo zwei Sectionen bestehen, verschiedenen Sectionen angehören
342
müssen. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer, leitet die Geschäftsführung
und die Berathungen und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Die ordentlichen Sitzun-
gen finden jeden Monat mindestens einmal an dem bestimmten Tage Statt, die ausserordent-
lichen über Aufforderung des Ministeriums oder des Kammer-Präsidenten, oder über Begehren
von mindestens einem Dritttheile der Mitglieder; bei allen Sitzungen ist die Berathang auf das
den Mitgliedern rechtzeitig zugefertio'te Programm zu beschränken. Zur Fassung eines Kammer-
Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatz-
Männern erforderlich; in der Regel erfolgen die Beschlüsse nach relativer Mehrheit der Stimmen,
Ausnahmen davon bestimmt das Gesetz, lieber jede Kammerberathung wird ein Protokoll geführt,
welches in der Regel veröffentlicht wird ; nur wenn die Kammer als Schiedsgericht einschreitet,
oder wenn eine Behörde die Geheimhaltung der von ihr gemachten Mittheilungen wünscht,
unlerbleibt die Veröffentlichung. Ueber den erforderlichen Kostenaufwand entwirft jede Kam-
mer jährlich ihren vom Handels-Ministerium zu genehmigenden Voranschlag, und der nicht an-
derwärtig bedeckte Betrag desselben wird nach der Erwerbsteuer auf alle Wahlberechtigten
des Kammerbezirkes umgelegt und eingehoben ; der Rechnungs-Abschluss wird veröffentlicht.
Erforderlichen Falles hat die Gemeinde des Standortes der Kammer die Räumlichkeiten und
Einrichtungsstücke für dieselbe beizuschaffen. In der Monarchie bestehen 56 Handelskammern,
wovon je eine (in der Kronlands-Hauptstadt befindlich) auf Oesterreich unter der Enns,
Oesterreich ob der Enns, Salzburg, Kärnthen, Krain, Schlesien, die Bukowina und die Wojwod-
schaft sammt dem Banate entfällt; Steiermark, Mähren, Dalmatien und Siebenbürgen zählen deren
je zwei, das Küstenland (Triest, Görz und Istrien), Galizien und Kroatien -Slavonien je
drei, Tirol vier. Böhmen und Ungern je fünf, Venedig acht, die Lombardie neun Handels-
Kammern l). In der Militärgränze sind bisher Handelskammern noch nicht eingerichtet worden.
Eine theilweise Abänderung dieses provisorischen Gesetzes erfolgte durch das Gesetz über
die Einrichtung der Wiener Geldbörse und die Regelung des Verkehres an derselben, weil
dadurch gewisse Befugnisse und Verpflichtungen, welche die Handels- und Gewerbe-Kammer in
Wien betrafen, an die neu errichtete Börsekammer übergingen. Die hervorragendsten Bestim-
mungen des neuen Gesetzes sind im Wesentlichen folgende. Die Börse hat zum Zwecke , den
Verkehr in Münzsorten und Werthspapieren zu regeln. Zum Besuche der Börse berechtigt,
d. h. börsefähig, ist in der Regel jede Person männlichen Geschlechtes, welche über ihr Ver-
mögen verfügen kann. Davon ausgeschlossen sind Cridatare, die nicht vom Gerichte für schuld-
los erkannt worden sind, ferner Jene, welche den aus einem Börsegeschäfte ihnen obliegenden
Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig entsprochen haben, endlich Jene, welche wegen eines Ver-
brechens oder wegen gewisser Vergehen oder Uebertretungen verurtheilt worden sind. Jeder
Börsebesucher hat eine festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die Börse ist täglich, die Sonn- und
Feiertage und den Charfreitag ausgenommen, zu einer bestimmten Stunde offen ; nach Schluss
derselben muss Jedermann den Börsesaal verlassen. Wegen ungeeigneten Benehmens kann der
Besucher von der Börsekammer auf eine bestimmte Zeit, bei wiederholt erfolgter Bestrafung
aber auch auf unbestimmte Zeit der Börsefähigkeit verlustig erklärt werden. Börsegeschäfte
sind Käufe und Verkäufe von Münzsorten und Wechseln, dann Käufe und Verkäufe oder Ver-
pfändungen von österreichischen öffentlichen Fonds-Obligationen und anderen vom Finanz-Mini-
sterium zur Notirung im amtlichen Cours-Zettel zugelassenen Effecten. Das Börsegeschäft kann
an oder ausser der Börse abgeschlossen worden sein; ebenso ist die Eintragung in das Journal des
Börse-Sensales und die Aushändigung des Schlusszettels nicht nolhwendig. Doch gemessen die an der
Börse in gesetzlicher Zulässigkeit abgeschlossenen und durch einen Sensal vermittelten Geschäfte
mehrere Begünstigungen, insbesondere: dass der Contrahent vom Vertrage abgehen kann, wenn
») Minist. Erlass vom 26. März 1850.
343
der andere innerhalb der bestimmten Frist seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, dass er in
dem gleichen Falle das in Pfand genommene Effect veräussern und sich daraus zahlhaft machen
kann, dass der redliche Besitzer von gekauften oder verpfändeten Effecten vor Hinansgabe
nicht oder hei Verpfändung nur gegen vollständige Befriedigung der Pfandsumme belangt wer-
den kann, dass daraus entsprungene Streitigkeiten, wenn anderes nicht verabredet worden, von der
Börsekammer als Schiedsgericht entschieden werden. Jedes Börsegeschäft kann durch oder
ohne Vermittlung driller Personen geschlossen werden; zu dieser Vermittlung sind die Börse-
Sensale und die Börse-Agenten bestimmt. Erstere sind diejenigen Personen, welche unter öffent-
licher Autorität und Beeidigung und unter den ihnen insbesondere eingeräumten Begünstigungen
und auferlegten Verpflichtungen zu Vermittlung von Börsegeschäften bestimmt sind; sie wer-
den über Antrag der Börsekammer und der Statthalterei vom Finanz-Ministerium ernannt. Der
Bewerber um eine solche Stelle muss österreichischer Unterthan, 24 Jahre alt sein, seine Red-
lichkeit und Thätigkeit, sowie seine Geschäftsgewandtheit nachweisen, und mit einem noch gilti-
gen Befähigungs-Decrete versehen sein. Letzteres wird nach einer bei der Börsekammer gut
abgelegten Prüfung erlangt und gilt für fünf Jahre. Um zur Prüfung zugelassen zu werden,
muss sich der Bewerber über die Grossjährigkeit und seine Vertrauenswürdigkeit, dann dar-
über ausweisen, dass er durch drei Jahre ein zu dem Berufe eines Börse-Sensales practisch
befähigendes Geschäft geführt oder bei demselben mit gutem Erfolge gedient habe. Die Börse-
Sensale sind an sich nur zur Vermittlung der ihnen von den Parteien anvertrauten Geschäfte
berechtiget; zum Abschlüsse von Geschäften bedürfen sie eines besonderen Auftrages der Parteien.
Sie sind öffentliche beglaubigte Amts-Personen, welche ein Gremium mit eigenem Statute bilden,
ihre Journale und ausgestellten Schlusszettel sowie Erteeten-Verzeiehnisse werden als öffent-
liche Urkunden betrachtet, die durch sie abgeschlossenen Geschäfte gemessen, wie erwähnt,
besondere Begünstigungen, und sie haben von jedem vermittelten Geschäfte die Sensarie anzu-
sprechen. Die im Gesetze umständlich entwickelten Pflichten des Sensales gehen aus dessen
Berufe und Stellung hervor. Börse-Agenten sind die zur Vermittlung von Börsegeschäften berech-
tigten Personen, gegen deren Fähigkeit und Rechtlichkeit zwar kein Bedenken obwalte), von
welchen aber die Nachweisung der für einen Börse-Sensalen nothwendigen Eigenschaften nicht
gefordert wird. Sie stehen zu den Auftraggebern in demselben Verhältnisse, wie die Börse-Sen-
sale, haben ein Recht auf die Sensarie , ihre sonstigen Rechte und Verpflichtungen aber sind
nur nach allgemeinen privat-rechtlichen Normen zu beurtheilen. Ihre Ernennung geht von der
Börsekammer aus. Wer an oder ausser der Börse, ohne hierzu nach dem Gesetze berechtiget
zu sein, Börsegeschäfte vermittelt, und nicht glaubwürdig machen kann, dass er es ohne Lohn
gethan bat, wird als Winkel-Sensal betrachtet, und mit einer Geldstrafe von 25 — 200 fl. oder
mit Arrest von 5 — 40 Tagen belegt. Die administrativen Behörden in Börse-Angelegenheiten
sind: a) Die Börsekammer mit dem ihr beigegebenen landesfürstlichen Commissär; sie hal
die Bestimmung, alle die Börse betreffenden administrativen Gesetze und Anordnungen zu voll-
strecken. Ihr steht das Erkenn tniss gegen die Uebertreter der Börsegesetze (wenn nicht andere
Strafgesetze in Anwendung kommen) zu, und Jedermann, der von ihr als Angeklagter oder als
Zeuge vorgeladen wird, ist verpflichtet, vor ihr zu erscheinen, widrigens der erste nach drei-
maliger fruchtloser Vorladung für geständig erkannt, der andere aber durch die politische Be-
hörde zur Folgeleistung verhalten wird. Die Börsekammer regelt auch die Börse-Angelegen-
heiten aus eigener Amtsvollmacht , insoweit diess ohne Beirrung des Gesetzes und der Ge-
schäffs-Ordnung möglich ist; sie kann ihre Wünsche und Bedürfnisse in Börse-Angelegenhei-
ten den geeigneten Behörden bekannt geben. Die Kammer besteht aus 18 Mitgliedern, deren
eines als Präses, ein anderes als dessen Stellvertreter fungirt. Hiervon werden sechs aus der
Handelskammer, sechs aus dem Grosshandlungs-Gremium und sechs aus dem Gremium der bürger-
lichen Handelsleute ernannt. Alle Mitglieder müssen in Wien domiciliren, börsefähig und öster-
reichische Unterthanen sein. Die Ernennung steht, über Tema- Vorschlag der bezüglichen
344
Corporation , dem Finanz-Ministerium zu. Die Functionen eines Mitgliedes dauern drei Jahre,
die Austretenden können wieder ernannt werden. Die Mitglieder haben die Ehrenrechte landes-
fürstlicher Räthe des Handelsgerichtes und führen den Titel: k. k. Börserat h. Die Börsekam-
mer wird von ihrem Präses geleitet, dessen Ernennung über einen Tema- Vorschlag der Kam-
mer der im Wege der Statthaltern an das Finanz-Ministerium gelangt, letzterem zusteht; in
eben dieser Weise wird der Vice-Präses ernannt. Der erste Beamte der Kammer ist der Gene-
ral-Secretär, welcher ein zur Ausübung des Richteramtes befähigter Rechtskundiger sein muss,
und über Vorschlag der Börsekammer vom Finanz-Ministerium ernannt wird, b) Die nieder-
österreichische Statthalterei bildet die zweite und c) das Finanz-Ministerium die dritte
Instanz in administrativen Börse-Angelegenheiten. Die Statthalterei ist zur Herabsetzung der
von der Börsekammer auferlegten Geld- oder Arreststrafe auf die Hälfte des geringsten Aus-
maasses und das Finanz-Ministerium zur gänzlichen Nachsicht oder Umänderung der Strafe
berechtiget.
Die gesetzliche Entscheidung der Börsekammer in administrativen (und Straf-) Sachen
ist rechtskräftig, wenn eine Beschwerde gegen dieselbe nicht erhoben oder zurückgewiesen
wurde; sie ist von der Kammer selbst, oder wenn jene auf Geld- oder Arreststrafe oder
auf Abschaffung von Wien lautet, auf Ansuchen der Börsekammer im politischen Wege
zu vollziehen. Alle Geldstrafen fliessen einem Woblthätigkeits-Fonde zu. Besondere Bestimmun-
gen regeln das Verfahren der Börsekammer in der Eigenschaft eiues Schiedsgerichtes. Der
> 1 l 1
landesfürslliche Commissär ist das die genaue Handhabung aller Bürsevorschritten überwachende
Organ des Finanz-Ministeriums. Sein Wirkungskreis bezieht sich: a) auf die Amtshandlungen
der Kammer, deren Berathungen er beiwohnt und deren Beschlüsse in administrativen Sachen,
welche nicht bloss Private angehen, er sistiren kann, wenn sie ihm unbegründet oder vor-
schriftswidrig erscheinen, in welchem Falle er sie der Entscheidung des Finanz-Ministeriums im
Weo-e der Statthalterei vorlegt; er hat auch von den Amtshandlungen der Börsekammer, welche
diese durch ihre Abgeordneten vollziehen lässt, Kenntniss zu nehmen und den Sensalen-Prüfun-
o-en beizuwohnen ; b) unabhängig von den Amtshandlungen der Börsekammer führt er die Ober-
aufsicht an der Börse, überwacht jene Amtshandlungen der Börse-Sensalen, wozu die der Börse-
Kammer nicht gestattete Einsicht in die Sensalen-Bücher erforderlich ist, nimmt Einsicht in die
Handbücher und Journale der Sensale, bewilligt die nothwendig werdenden Abänderungen in
den Sensal-Journalen, welche er mit seiner Unterschrift bekräftiget, übernimmt die ausser
Gebrauch tretenden Sensalen-Bücher und bewahrt sie auf. Eine vorzügliche Amtsobliegenheit
des Börse-Commissärs ist die Ausmittlung der Durchschnilts-Course von Münzsorten und börse-
raässigen Effecten, welche an jedem Börsetage nach dem Schlüsse der Börse auf Grundlage
der von den Sensalen während der Börsezeit abgeschlossenen Geschäfte geschieht; der Börse-
Zettel ist jedesmal durch den Börse-Commissär zu veröffentlichen.
In den vormals ungrischen Ländern wurde auf die Erzielung eines gleichen Maasses
und Gewichtes mit den deutsch-slavischen Kronländern hingewirkt. So wurden namentlich im
Köninreiche Ungern, in der Wojwodschaft und dem Banate der niederösterreichische Eimer und
Metzen als die allein gesetzlichen Hoblmaasse erklärt und im öffentlichen Kaufe und Verkaufe
der Gebrauch eines anderen Hohlmaasses unter Strafandrohung verboten »)• Ebenso haben vom
1. September 1854 an in Kroatien und Slavonien der niederöslerreichische Eimer und Metzen,
die Wiener Klafter und die Wiener Elle, dann das Wiener Pfund mit ihren Unterabtheilungen
als die allein gesetzlichen Maasse und Gewichte zu gelten, von welchem Zeitpuncte an der
Gebrauch anderer Maasse und Gewichte im öffentlichen Kaufe und Verkaufe bei Strafe ver-
*) Kais. Verord. vom 8. Juni 1853.
345
boten ist1). Eine damit völlig übereinstimmende, vom 1. Xovember 1854 an in Wirksamkeit tre-
tende Maassregel wurde für die Militärgränze getroffen 2). Neuerlich wurde das niederüster-
reichische (Längen- und I(olil-) Maass und Gewicht auch in Böhmen, in Galizien und der Bu-
kowina, in welchen Ländern bisher eigentümliche Bestimmungen galten, als gesetzliches Maass
und Gewicht erklärt 3). Ferner erging für alle Kronländer, das lombardisch-venezianische König-
reich und die Militärgränze ausgenommen, die Verordnung, dass, insoweit diess nicht ohnehin
schon gesetzlich vorgeschrieben ist, jedem Käufer von Schnittwaaren das Becbt zustehe, von
dem gewerbsmässigen Verkäufer die Anwendung des Wiener Ellenmaasses zu fordern, der
Verkäufer aber mindetens Eine vorschriftsmässig cimentirte Wiener Elle besitzen und dieselbe
auf jedesmaliges Verlangen eines Käufers von Schnittwaaren anwenden müsse. Auf die Ueber-
tretung ist eine Geldstrafe von 1 — 20 11. gesetzt 4).
Die Grundlage der neuen Verwaltungs-Einrichtungen in Bezug auf Seeschifffahrt mit
Einschluss des Schiffbaues, bildet die (Seite 254 umständlicher erwähnte) Errichtung der
Central -Seebehörde, als Central-Behörde für alle die Handelsschifffahrl und das See-Sanitäts-
Wesen betreffenden Angelegenheiten; letztere trat mit dem 1. Mai 1850 in Wirksamkeit. Hieran
schloss sich die Organisation des Hafen- und See-Sani(äts-I)ienstes an den österreichi-
schen Küsten und das Beglement für die See-Sani täts- Verwaltung. Die erstere erfolgte
für das venezianische, österreichische, kroatische Küstenland und für Dalmatien mit der kaiserlichen
Verordnung vom 15. Mai 1851, für das Küstengebiet der Militärgränze mit jener vom 22. Ja-
nuar 1853. In jedem Küstenlande fungirt als exponirtes Organ der Central-Seebebörde ein
[nspector, mit Ausnahme des österreichischen (Görz, Triest und Istrien mit den quarnerischen
Inseln umfassenden) Küstenlandes, für welches der nautische Ober-Inspector der Central-Seebe-
hörde dessen Verrichtungen ausübt. Die früher getrennten (von verschiedenen Aemtern besorg-
ten) Obliegenheiten des Hafen- und See-Sanitäts-Dienstes werden nunmehr vereint von einem
und demselben Amte in dem jeweiligen Bezirke vollzogen, wovon nur die Contumaz-Behandlung
in dem abgesondert bestehenden See-Lazarethe eine Ausnahme macht. Die österreichische See-
Küste mit den dazu gehörigen Inseln wird in hafenamtlicher Beziehung in Bezirke eingetheilt,
die wieder in Unterbezirke zerfallen; in sanitäts-amtlicher Beziehung besieht bloss die Einthei-
lung in Bezirke, welche mit den hafenamtlichen Unterbezirken zusammenfallen. Jeder Hafen-
Bezirk bildet den Bereich der Amtswirksamkeit eines Hafenamtes, jeder Unterbezirk jenen einer
Hafen- und See-Sanitäts-Deputation oder Agentie. Das Hafenamt soll jederzeit in dem wich-
tigsten Hafen des ganzen Hafenbezirkes, die Deputation oder Agentie an dem bedeutendsten
Küstenorte des Hafen-Unter- (und beziehungsweise Sanitäts-) Bezirkes aufgestellt werden. In
dem Unterbezirke, in welchem sich das Hafenamt befindet, wird diesem die Verrichtung der
Deputation (oder Agentie) übertragen. Die See-Exposituren kommen an jene Puncte zu stehen,
von wo aus die Ueberwachung der Küste am leichtesten möglich ist. Die Standpuncte der
See-Lazarethe richten sich nach den Bedürfnissen des Handelsverkehres der inländischen Häfen
mit den von der freien Pratica ausgeschlossenen Ländern. Die Hafen- und See-Sanitäts-
Anstalten sind:
a) Central-Hafen- und See-S anitäts- Aemter, welche in den Haupthäfen der
fünf Küstenbezirke, wo die Central-Seebehörde oder ihre Inspectoren den Amtssitz haben,
bestehen, nämlich in Triest, Venedig, Fiume, Bagusa undZengg; mit der Leitung des letzte-
ren ist der Inspector für die Küste der Militärgränze unmittelbar betraut, und dasselbe unter-
') Kais. Verorcl. vom 11. November 1853.
2) Verord. des Armee-Ober-Commanilo vom 4. April 1854.
3) Kais. Verord. vom 18. Juni und vom 6. August 1855.
') Minist. Erlass vom 18. November 1853.
I.
346
steht nicht, wie die übrigen, der Central-Seebehörde, sondern dem Landes-Militär-Coiuinando,
doch hat es in den vorgezeichneten und überhaupt in dringenden Fällen den ihm von der
Central-Seebehörde unmittelbar zukommenden Weisungen unbedingt Folge zu leisten.
b) Hafen- und See- Sanitäts-Aemter, welche in jenen Häfen vorhanden sind,
die nebst den erwähnten fünf Haupthäfen wegen der Ausdehnung ihres Schifffahrts-Verkeh-
res, wegen der Wichtigkeit ihres Handels, oder wegen der eigenen Rhederei als vorzugsweise
bedeutend erscheinen; es sind deren acht, nämlich: Chioggia, Rovigno, Lussin piccolo, Buc-
cari, Porto Re, Zara, Spalato und Megline (in den Bocche di Cattaro).
Die Amtswirksamkeit der Central- und der einfachen Hafen- undSee-Sanitäts-Aemter umfasst:
im Hafen dienste den See- und Hafen-Polizei-Dienst und die Erkenntniss in erster Instanz
bei Uebertretungen der darauf Bezug nehmenden Vorschriften, im eigenen Standorte sowohl,
als in den übrigen Häfen des Bezirkes, und zwar in letzteren entweder die Ausübung dieser
Verrichtungen, oder, wenn diese den Deputationen oder Agentien überlassen bleibt, die Leitung
und Ueberwachung dieser Ausübung, ferner die Beaufsichtigung der Cassegeschäfte der unter-
geordneten Aemter, die Sammlung der statistischen und sonstigen periodischen Daten über den
Bezirk, die Erstattung der einschlägigen Vorschläge und Gutachten und die Einhebung der
Hafengebühren; im See-Sanitäts-Dienste die Ueberwachung der Küstenstrecke des Unter-
bezirkes, die Behandlung (und Bewachung) der im eigenen Hafen mit freiem Sanitäts-Passe
(patente libera) oder mit reinem Sanitäts-Passe (patente netta) einlaufenden Schiffe , Ausferti-
gung der Sanitäts-Pässe für die aus den Häfen des Unterbezirkes auslaufenden Schiffe, Erstat-
tuno- von Vorschlägen, erste Erkenntniss bei Sanitäts-Vergehen, welche im Unterbezirke vor-
kommen, und Einhebung der See-Sanitäts-Gebühren. Den Central-Aemtern liegt überdiess noch
die Besorgung der ihnen als den Central-Puncten der bezüglichen Kronländer übertragenen Ge-
schälte ob, wohin namentlich die Casse- und Marine-Inscriptions-Geschäfte gehören. An der
Spitze eines jeden dieser Hafenämter steht ein Hafen- und See-Sanitäts-Capitän (bezüglich
ein Central-See-Sanitäts-Capitän).
c) Hafen- und See-Sanitäts-Deputationen, welche jene Küstenplätze erhalten,
in denen neben den bereits genannten Hafenplätzen, wegen ihrer örtlichen Lage oder ihres
lebhafteren Verkehres, eine Vorsorge zur Aufnahme von Fahrzeugen unter Contumaz-Reserve
sich als angemessen darstellt; dieselben bestehen, fünf an der Zahl, in Pirano, Sebenico, Lissa,
Lesina und Curzola.
d) Hafen- und See-Sa nitäts- Agentien, welche alle übrigen dem Verkehre ge-
öffneten Hafen- und Küstenplätze erhalten. Die Wahl der Orte ist dem Handels-Ministerium
überlassen- <>-en'enwärtig gibt es deren 16 im venezianischen, 32 im österreichischen, 3 im kroa-
tischen Küstengebiete, 47 in Dalmafien, 4 in der Militärgränze , zusammen 1ü2.
Die Amtswirksamkeit der Deputationen und Agentien beschränkt sich hinsichtlich des Hafen-
dienstes auf die gewöhnlichen (im Organisations-Statute vorgezeichneten) Dienstes-Obliegenheiten,
in allen übrigen Vorkommnissen haben sie Bericht zu erstatten und Weisungen einzuholen ; sie haben
die Seefahrer in den geeigneten Fällen an das vorgesetzte Amt zu weisen, die ihnen ertheil-
ten Aufträge zu vollziehen und in dringenden Fällen (wo es sich um die Gestattung zur Aus-
schiffung von Leuten der Schiffsmannschaft, um Einhebung von Taxen und Gebühren oder um
sonstige Vermittlung handelt) die Verrichtung zu vollziehen; im See-Sanitäts-Dienste haben sie
für ihren Unterbezirk dieselben Obliegenheiten, wie die Hafenämter, mit theilweisen Aus-
nahmen für die Ageniie in Hinsicht der Bewachung und Behandlung der mit patente netta
ankommenden Schiffe, welche Obliegenheiten bei ihnen nicht vorkommen, da solche Schiffe nur
an Plätzen mit dem Lande eommuniciren dürfeu, wo ein Hafenamt oder eine See-Sanitäts-
Depulalion vorhanden ist. Diese Aemter werden von Deputirten und beziehungsweise von
Agenten versehen.
347
e) Hafen- und See-Sanitäts-Exposituren, welche an jenen dem Verkehre nicht
geöffeten Hafen- und Küstenplätzen aufgestellt sind, in welchen häufig .Schifte und Barken aus
Zwang der Witterung einzulaufen pflegen; ihnen liegt im Hafendienste lediglich die Führung
und Einsendung genauer Vormerkungen üher die an ihren Plätzen vor Anker gehenden Fahrzeuge
und üher die Dauer ihres Aufenthaltes, und die Vollziehung der sonst erhaltenen Aufträge ob, im
Saoitäts-Dienste haben sie die ihrer Aufsicht zugewiesene Strecke des Unterbezirkes zu über-
wachen und die bei ihnen anlegenden Fahrzeuge an das nächste Sanitäts-Amt zu weisen. Nur
ausnahmsweise und mit Bewilligung des vorgesetzten Sanitäts-Amtes, beziehungsweise der Agentie,
können bei ihnen Fahrzeuge mit patente libera sanitäts-amtlich behandelt und zum freien Verkehre
zugelassen werden. Diesen Dienst versieht ein Inspections-Guardian.
fj See-Lazar eth e, welche im Hafendienste in der Begel gar nicht, und insbeson-
dere nur dann als Deputation fungiren, wenn keine andere Hafenbehörde an dem Platze sich
befindet; im See-Sanitäts-Dienste besteht ihre Aufgabe vorzugsweise in der sanitäts-amtlichen
Beobachtung der aus gesundheits-verdächtigeu Ländern ankommenden Personen, und in der
contumaz-mässigen Reinigung der aus solchen Ländern einlangenden Waaren, Effecten und Thiere.
Ihre Wirksamkeit ist auf den Bereich der Anstalt beschränkt, wo ihnen die Aufrechthaltung der
See-Sanitäts-Vorschriften und das erste Erkenntniss in Uebertretungsfällen, die Erstattung der
bezüglichen Vorschläge und die Einhebung der Aerarial-See-Sanitäts-Gebühren obliegt. Es gibt
vier See-Lazarethe I. Ciasse, in Venedig, Triest, Martinschizza (bei Fiume, für Civil- und
Militär -Kroatien) und Megline, wo verdächtige Fahrzeuge jeder Gattung auch mit erschwert
unreinem See-Passe (patente brutta aggravata) zur Bestehung der Contumaz oder Reserve zu-
gelassen werden, und ein See-Lazareth II. Classe zu Gravosa bei Ragusa, wo jedoch Schiffe
mit erschwert unreinem Sanifäts-Passe nicht aufgenommen werden. Jedes Lazareth wird von
einem Direclor geleitet, neben welchem das erforderliche ärztliche, administrative, Aufsichts-
und Beinigungs-Personale besteht.
Allen Organen der Hafen- und See-Sanitäts-Verwaltung gemeinsam ist die Befugniss,
in Fällen, wo Gefahr am Verzuge ist, in dem ihnen zugewiesenen Gebiete die augenblicklich
nothwendigen ausserordentlichen Vorkehrungen im Sinne der Gesetze unter eigener Verant-
wortlichkeit zu treffen (wovon aber die vorgesetzte oder nach Umständen die politische Behörde
sogleich in Kenntniss zu setzen ist), ferner den einlaufenden Fahrzeugen, auch wenn sie nicht
zum freien Verkehre zugelassen werden können, unter Aufsicht Lebensmittel, Arzeneien, Briefe etc.
verabfolgen zu lassen, die Einschiffung von Matrosen, von Lootsen, oder auch der Familien der
Capitäne etc. zu gestatten, ehe das Schiff zur Abreise verhallen wird, ferner die Verpflichtung,
allen Schiffen, welche an der Küste sich in Gefahr belinden, ohne Rücksicht auf ihren Sanitäts-
Pass das Einlaufen in den eigenen oder in den nächsten Hafen zu gestatten, sie während ihres
Aufenthaltes daselbst zu überwachen, und erst nach vorübergegangener Gefahr an ihren Bestim-
mungsort zu verweisen. Jedermann, der eine Bedienstung in See-Sanitäts-Sachen erhalten
will (als Beamter, Guardian oder Wächter), hat sich einer der relativen Wichtigkeit seines
Postens anü'emessenen Prüfung aus den See-Sanitäts-Vorschriften zu unterziehen. Die Anslellun"'
der Hafen- und See-Sanitäts-Beamten, Diener und Inspections-Guardiane steht der Central-See-
Behörde zu; hiervon sind nur die Vorsteher der Hafenämter und Lazarethe, dann die Bediensteten
mit mehr als 800 fl. Besoldung ausgenommen, deren Ernennung dem Handels-Ministerium vorbehal-
ten ist. Das Hafen- und See-Sanitäts-Personale besteht: a) aus Hafen- und See-Sanitäls-Beamten
(die Hafen-Capitäne und Hafen-Lieutenants sind aus dem Stande des Seedienstes, insbesondere
aus den geprüften und erprobten Sehiffs-Capitänen zu wählen, wobei die Officiere der k. k.
Kriegs-Marine und die mit der Ehrenflagge ausgezeichneten Mercantil-Capitäne unter sonst
gleichen Umständen den Vorzug haben); bj aus Hafen-Dienern, wozu die Boots- und Unterboots-
Männer (welche des Lesens und Schreibens in der italienischen Sprache kundig sein müssen), die
Hafen-Lootsen (welche wie die Vorhergehenden aus dem Stande der österreichischen Seeleute,
44*
348
insbesondere aus den Mairosen der k. k. Kriegs-Marine, zu wählen sind, und neben der italienischen
Sprache auch die allfällige andere Landessprache sprechen müssen), die Hafen-Sicherheitswache
und die Amtsdiener gehören; c) aus Inspections-Guardianen (die aus den eventuellen Sanitäts-
Wächtern erwählt, vollkommen brauchbar und verlässlich, des italienischen Lesens und Schreibens
kundig und jedenfalls der Laudessprache mächtig sein müssen); d) aus eventuellen Sanitäts-
Wächtern und Lazareths-Reinigungsdieuern, welche von Fall zu Fall, so oft sie in Contumaz
treten, von dem Sanitäls-Amte aufgenommen, und für die Tage ihrer wirklichen Dienstleistung
von denjenigen bezahlt werden, in deren Interesse sie sich verwenden: von dem Staate werden sie nicht
bezahlt. Die fähigsten Reinigungsdiener werden zu eventuellen Sanitäts-Wächtern ernannt. —
Die Auslagen für den Hafendienst, für die See-Sanitäts- Verwaltung, für die Gehalte und Gebühren
des dabei angestellten Personales, trägt der Staat. Zur wenigstens theilweisen Deckung dieser
Kosten hat die Seeschifffahrt, der jene Anstallen vorzugsweise zum Vortheile gereichen, mittelst
einer in allen dem Verkehre geöffneten Häfen der österreichischen Seeküste zu entrichtenden
Tonnengebühr beizutragen. Ebenso hat der Seeverkehr die Aerarial-See-Sanitäts-Gebühren zu
tragen, welche sich in die Gebühr von allen in freier Gemeinschaft oder unter Contumaz von
der österreichischen Küste abfahrenden Schiffen und in die Gebühr von allen unter Con-
tumaz oder Reserve in österreichischen Häfen einlangenden Schiffsladungen (Waaren, Gelder etc.)
theilen. An der Taxe für Flaggen-Patente, Seepässe und Schiffahrts-Licenzen wurde nichts ge-
ändert; eben so wenig wie an den sonstigen Schiffsabgaben, d. i. an den Lootsen-, Leuchtthurm-
und Canal-Gebühren in Triest, an den Gebühren der äusseren Hafenlootsen in Venedig, und an
den Marine-Instituts-Gebühren, welche in mehreren Häfen eingehoben werden. Die Tageslöh-
nungen der eventuellen Wächter und Reinigungsdiener, welche den unter Contumaz ankom-
menden Schiffen, Personen und Waaren zugewiesen sind, die Gebühren der Inspections-Guardiane
für die Ueberwachung der sanitäts-amtlichen Operationen und des Verkehreis in den Contumaz-
Anstalten, dann die Auslagen für ärztlichen Reistand und Krankenwärter während der Quaran-
täne werden von den Parteien unmittelbar getragen; alle übrigen bisher in den See-Lazarethen
bestandenen Gebühren hören auf. Dem Hafen- und See-Sanitäts-Personale darf ausser obigen
Taxen und Gebühren bei Strafe augenblicklicher Dienstesentlassunff unter keinem Vorwande
irgend eine Zahlung oder Relohnung erfolgt werden; die Gebühren sind nur im Amts-Locale
zu erheben und den Parteien regelmässig zu quittiren.
Durch die eben besprochene Verordnung1) wurde ein wesentlicher Fortschritt in der Seever-
wallung gemacht und System und Zusammenhang in die Ausführung der bestehenden Vor-
schriften gebracht. Ris dahin gab es nur 13 Staatshäfen, diejenigen nämlich, wo ein
k. k. Hafenamt seinen Sitz hatte; alle übrigen Häfen wurden als Communal-Häfen betrachtet,
und der Obsorge der jeweiligen Gemeinde, zu deren Gebiete sie gehören, überlassen. Die Ge-
meinde hob hier und da die (höchst geringen) Schifffahrts-Gebühren ein und sollte für die
Hafenbauten sorgen, was aber nur in sehr unzureichendem Maasse geschah. Die gesammte Meeres-
Küste (mit Ausnahme der gedachten 13 Häfen) stand unter der Aufsicht der politischen Rehörden.
welche in jedem Gouvernements-Rezirke nach der hergebrachten Hebung, im Ganzen aber
vielfach ungleichförmig vorgingen. Mit der obigen kaiserlichen Verordnung wurde die gesammte
österreichische Meeresküste in einzelne Rezirke abgetheilt, der unmittelbaren Aufsicht und
Ueberwachung der eigens bestellten Hafen- und See-Sanitäts-Rehörden überwiesen, während früher
bloss See-Sanitäts-Rehörden (Deputationen) bestanden, die aber nur eine locale Wirksamkeit hatten
und von der Hafenverwaltnng ganz getrennt waren. Diesen nunmehr neu constituirten Hafen-
Deputationen und Hafen-Agentien, deren jede in einer bestimmten Küstenstrecke die Ueberwachung
auszuüben hat, wurde von der Central-Scebehörde eine (provisorische) Instruction über
1) Kais. Verord. vom 15. Mai 1851.
349
die Art und Weise, wie sie in der Ausübung ihrer Functionen vorzugehen haben, ertheilt *).
Zugleich wurden alle jene Häfen und Rheden der österreichischen Küste bekannt gemacht,
welche dem Verkehre und der Schift'l'ahrt eröffnet sind; es gibt deren 18 im venezianischen,
36 im österreichischen, 7 im kroatischen Küstenlande und 55 in Dalmatien, nebst 5 der Militär-
gränze angehörigen Häfen, im Ganzen daher 121. Hierzu kommen noch die sogenannten todten
Häfen (porti morti) , wo die Schiffe zwar bei Witterungzwang Schutz suchen, aber in keine
Verbindung mit dem Lande treten dürfen ; die trefflichsten und geräumigsten Häfen dieser Art,
welche pft mehrere hundert Schiffe in sich aufnehmen können, finden sich an den Inseln von
Dalmatien, welches Land mehr als hundert dieser Häfen zählt.
Nach der durchgreifenden Organisirung des Hafendienstes war noch ein neues See-Sani-
täts-Reglement nothwendig, um die veralteten, aus früheren Jahrhunderten stammenden, mit
den heutigen Zuständen nicht mehr vereinbarlichen gesetzlichen Reslimmungen zu ersetzen. Dieses
sehr umfassende Reglement wurde mit der kaiserlichen Verordnung vom 13. December 1851
kundgemacht, seine Wirksamkeit aber auf spätere Zeit verschoben. Die österreichische Regierung
war schon in den letzten Jahren vor 1848 von den strengen see-sanitätlichen Bestimmungen,
welche namentlich in den übrigen Staaten des Mittelmeeres zum Theile noch heute bestehen,
abgewichen, und hatte, unter Aufhebung vieler Beschränkungen des Verkehres, einer freieren
Praxis Raum gegeben, ohne dadurch im Mindesten den Gesundheitszustand zu benachteiligen.
Noch weiter ging die kaiserliche Regierung in dem eben erwähnten Reglement, durch welches
bei wirklich vorhandener Gefahr der Pest-Einschleppung die strengste Behandlung vorge-
schrieben , in den gewöhnlichen Zeiten eines guten Gesundheitszustandes aber die Schifffahrt
nahezu aller Quarantaine-Fesseln entledigt wird. War ein solcher Vorgang für den österrei-
chischen Handel wegen seiner vielfachen Verbindung mit den Häfen des Orientes höchst wohl-
thätig, so zeigte er auch von grosser Entschiedenheit, indem die österreichischen Häfen durch
die freie daselbst herrschende Sanitäts-Behandlung sich der Gefahr aussetzten , dass die von
dort nach den benachbarten Häfen, namentlich der italienischen Staaten, auslaufenden Schiffe in
letzteren zu Zeiten auftauchender Besorgnisse einer Contumaz unterworfen würden. Die wesent-
lichen allgemeinen Bestimmungen dieses 181 Paragraphe umfassenden Reglements sind folgende.
Die Contumaz-Eiurichtungen bezwecken die Verhinderung der Einschleppung der Pest und des
gelben Fiebers. Die Länder, wo jene Seuchen von selbst entstehen oder wegen Unvollkom-
menheit der Sanitäts-Vorkehrungen leichter anderswoher eingeschleppt werden können , werden
als verdächtig (di patente non libera) die übrigen als unverdächtig (di patente libera)
angesehen. Da auch in einem verdächtigen Lande jene Seuchen nicht fortwährend herrschen, die-
selben dagegen selbst in einem verdachtlosen Lande durch Einschleppung zum Ausbruche kommen
können, so muss der Gesundheitszustand aller Länder, welche mit Oesterreich im Seeverkehre ste-
hen, in's Auge gefasst werden, und jedes Schiff mit einem Gesundheits-Passe versehen sein. Daraus
folgen nachstehende Abstufungen: u) verdachtlos (di patente libera), wenn das Schiff aus
einem verdachtlosen Lande kömmt und die gesetzliche Behörde überdiess bestätiget, dass daselbst
vollkommene Gesundheit herrscht; b) verdächtig, und zwar: aa) rein (di patente netta),
wenn der Sanitäts-Pass bestätiget, dass in den der Abreise des Schiffes unmittelbar vorausge-
gangenen 21 Tagen kein verdächtiger Krankheitsfall vorgekommen ist-, bb) unrein (di patente
brutta), wenn die Seuche an dem Orte oder in der Umgebung der Provenienz seit den letzten
21 Tagen vor der Abfahrt geherrscht hat, oder wenn Schiffe, Personen, Sachen oder Thiere, aus
einem angesteckten Orte kommend, ohne Contumaz gemacht zuhaben, mit dem Abfahrtsorte in
Communication getreten sind; cc) erschwert unrein (di patente brutta aggravata) heisst der
Sanitäts-Pass eines Fahrzeuges , an dessen Bord die Krankheit herrscht oder geherrscht hat
und in den letzten 21 Tagen vor der Ankunft nicht vollkommen erloschen ist. Fahrzeuge
*) Circulare der Central-Secbehörde vom 17. Januar 1852.
350
dürfen nur dort landen und ausschiffen, wo sie der Sanitäts-Behandlung- unterzogen werden
können, d. h. wo ein wirkliches Sanitäts-Amt seinen Sitz hat. Wegen Zwang der Witterung
an anderen Küsten-Puucten ankernde Fahrzeuge dürfen mit der Küste in keinen Verkehr treten;
Ausnahmen aus Rücksichten für den Küstenhandel und die Fischerei lassen unter gewissen
Modalitäten die Instructionen zu. Bei Schiffbruch und Strandung haben die nächsten Sanitäts-
Aemter einzuschreiten. Schifte di patente libera müssen ebenfalls mit einem Gesundheits-Zeug-
nisse des Abfahrtsortes, d. i. des letzten Hafens freier Gemeinschaft (di libera pratica),
mit welchem sie verkehrt haben, versehen sein. Bei seiner Ankunft muss der Schifl'sführer
vom Sanitäts-Amte einem nach Umständen mit einem Eide zu bekräftigenden Verhöre unterzo-
gen werden, um zu erheben, ob das Schiff" nicht während der Fahrt verdächtigen Verkehr
gepflogen hat; auch wird das Fahrzeug von einem Sanitäts- Wächter durchsucht. Ergibt sich
kein Verdacht, so wird das Schiff" sogleich zum freien Verkehre zugelassen. Bei Abgang des
Sanitäts-Zeugnisses oder bei einer solchen Unregelmässigkeit desselben, welche die Identität
des Schiffes in Zweifel stellt, muss die unverdächtige Herkunft des Schiffes anderweitig aus-
ser Zweifel gesetzt werden, widrigens gegen dasselbe die Observations-Reserve, nach Umstän-
den auch die Contumaz verhängt wird; dasselbe gilt, wenn der Zweifel über die Natur der
am Bord vorgekommenen Krankheitsfälle, oder die Ursache der Nichtübereinstimmung des
Personen-Standes mit der Angabe des Sanitäts-Zeugnisses bei Fahrzeugen von unverdächtiger
Provenienz nicht in beruhigender Art aufgeklärt ist. Kriegsfahrzeuge, von Officieren befehli-
get, sind von der Führung des Sanitäts-Passes und der Durchsuchung befreit. Bei allgemein
gutem Gesundheitszustande wird dem Fahrzeuge mit patente libera die Durchsuchung erlassen
und den einheimischen Fischerbooten eine mehrfache Erleichterung in der sanitäts-amtlichen Be-
handlung zugestanden. Ein Schiff, welches strandet oder Schiffbruch leidet, unterliegt, mit
Allem was davon herrührt, denselben Vorsichts-Maassregeln wie jedes andere Fahrzeug. Schiffe,
welche aus verdächtigen Gegenden kommen, dürfen sammt Allem, was darauf ist, nicht in
freien Verkehr gesetzt werden, bevor sie nicht der Beobachtung oder Reinigung, d. h. der
Contumaz im weiteren Sinne unterzogen worden sind. Dieselbe unterscheidet sich: a) in die
Observations-Reserve, wenn das Schiff' nur durch eine bestimmte Zeit ausser Gemein-
schaft gesetzt bleibt und die Ausschiffung der Waaren nicht gefordert oder auf einzelne
besonders verdächtige Artikel beschränkt wird; b) in die eigentliche Contumaz, wenn
nebst der Beobachtung des Gesundheitszustandes der Personen die Ausladung und abgesonderte
Sanitäts-Behandlung der verdächtigen Waaren statt haben muss. Die Dauer der Contumazen
wird vom Handels-Ministerium festgestellt. Gegen das gelbe Fieber werden in der Regel nur
Observations-Reserven, gegen die Pest entweder diese oder eigentliche Contumazen angewendet;
bei ersteren unterliegt das Schiff mit Allem, was darauf ist, der nämlichen Dauer der Beob-
achtung, bei letzteren haben die ausgeschifften Personen eine kürzere (bei gänzlicher Um-
kleidung mit frischen Kleidern noch mehr zu kürzende), die Waaren eine längere Periode
als das Schiff, Kriegsfahrzeuge eine kürzere Contumaz als Handelsfahrzeuge zu bestehen.
Die längste Contumaz-Dauer (bei patente brutta aggravata) ist auf 40 Tage festgesetzt. Jede
Contumaz-Bestimmung richtet sich nach dem Herkunftsorte der Schiffe, Personen und Waa-
ren. Die Observations-Reserven laufen für Schiffe, Personen und Ladung von der Einschulung
des Wächters, bei Pest-Contumazen aber, wenn Waaren, welche eine Ausladung erfordern, am
Bord sind, vom Tage der beendeten Ausschiffung derselben. Wenn ein Fahrzeug, welches einer
blossen Observations-Reserve unterliegt, in einem anderen Hafen einen Sanitäs- Wächter (ins-
besondere einen österreichischen) an Bord genommen, und keine bedenkliche Berührung statt-
gefunden hat, kann die Reserve von der Abreise aus diesem Hafen beginnen. Die ärztliche
Besichtigung der Contumazisten geschieht in der Regel nur am Tage vor der Zulassung zur
freien Gemeinschaft (pratica); nach erhaltener pratica müssen Schiffe und Personen die Con-
tumaz-Anstalt sogleich verlassen.
351
Die weiteren besonderen Bestimmungen dieses Reglements beziehen sieh auf das gewöhn-
liche Verfahren mit verdächtigen Schiffen, auf jenes mit Confumaz-Sehiffen in aussergewühn-
lichen Fällen, oder bei erschwerenden Umständen, auf das Contumaz-Verfahren mit Personen,
Waaren und Effecten, auf das contumaz -massige Reinigungsverfahren mit Briefen und leben-
den Thieren, auf das Verfahren bei Schiffbruch oder Strandung verdächtiger Fahrzeuge und
bei Aufnahme geretteter Personen und Sachen , auf die Vorschriften für Fälle geschehener Ver-
mischung während der Contumaz, dann für Fälle der patente brutta aggravata , auf die Maass-
regeln, welche im Falle des Ausbruches der Pest oder des gelben Fiebers auf einem Schiffe
oder in einer Sanitäts-Anstalt zur Einschränkung und Erstickung des Uebels zu treffen sind,
auf die Sanitäts-Uebertretungen und deren Bestrafung, auf die Ausstellung des Sanitäts-Zeug-
nisses für Fahrzeuge, welche die österreichische Küste verlassen, endlich auf die Auslagen für die
See-Sanitäts-Einrichtungen und die Mittel zur Deckung derselben. Zufolge letzterer Bestimmun-
gen trägt der Staatsschatz die Auslagen für die Sanitäts- Verwaltung, insoferne diese die Er-
richtung und Erhaltung der Gebäude, die Bezüge des stabil angestellten Personales und die
Vorkehrungen bei ausserordentlichen Anlässen betreffen, und wird dafür durch Aerarial-Sanitäfs-
Taxen entschädiget, welche von allen abreisenden Fahrzeugen, dann von den nicht mit patente
libera einlangenden, daher einer Contumaz oder Reserve unterzogenen Waaren, Geldern etc. zu
entrichten sind. Die Kriegsschiffe aller Nationen und die ihnen gleichgestellten Fahrzeuge, dann
die aus Witterungszwang oder sonstigen Bedürfnissen einlaufenden und, ohne eine Handels-
operation vorgenommen zu haben, binnen 48 Stunden wieder absegelnden Schiffe sind von der
Taxe befreit, den Fischerbarken und kleineren Marktschiffen werden gewisse Erleichterungen
zugestanden. Die Contumaz-Gebfihren, d. h. die Gebühren für die bestellten Wächter und Rei-
nigungsdiener, die Auslagen für ärztlichen Reistand, Krankenwärter etc., werden von den Par-
teien, welche die Contumaz-Bchandlung betrifft, entrichtet. Für die Aerarial-See-Sanitäts- und
die Contumaz-Gebühren ist ein einfacher, für alle österreichischen Häfen gleichförmiger Tarif
mit sehr billigen Ansätzen festgesetzt worden. -— In Folge der bestehenden See-Sanitäts-Ein-
richtungen ist der Verkehr von nahezu allen Contumaz-Hemmnissen für die Zeit des allgemein
guten Gesundheitszustandes befreit worden, indem die Contuinaz-Behandlung auf die wenig-
sten Fälle beschränkt und auch nach der Dauer noch bedeutend herabgesetzt worden ist.
Diess geschah, gestützt auf die Grundsätze des eben erwähnten See-Sanitäts-Reglements, mit
den Kundmachungen der Central-Seebehörde vom 25. Februar 1852 und 5. April 1853. Mit
diesen wurden folgende Contumaz-Perioden angeordnet: A) Gegen die orientalische Pest: Mit
patente brutta 12 — 15 Tage, verdächtige Waaren 22 Tage; mit patente netta bei der Provenienz
aus Aegypten undSyrien mit dem Sanitäts-Zeugnisse eines europäischen Consulates 3 Tage, ohne
dasselbe 4 Tage, Hadern und getragene Kleider 7 Tage, bei der Provenienz aus anderen
türkischen Häfen mit dem Gesundheits-Zeugnisse eines europäischen Consulates, Zulassung zu
freier Gemeinschaft (libera pratica), ohne dieses 24 Stunden, Hadern und alle Kleider 5 Tage,
bei der Provenienz aus den christlichen Häfen des schwarzen und azowischen Meeres und der
Donau libera pratica, nur bei der Abfahrt in sospesa pratica (wenn keine Ausschiffung daselbst
stattgefunden) und patente brutta 14 Tage, die verdächtigen Waaren 20 Tage, aus den übri-
gen Häfen von Afrika, Asien und Oceanien , mit einem europäischen Gesundheits-Zeugnisse libera
pratica, ohne dasselbe 24 Stunden. BJ Gegen das gelbe Fieber: mit patente brutta 10 Tage,
mit patente netta sofort libera pratica. Bei erschwert unreinem Palente tritt das Maximum der Con-
tumaz-Frist mit 40 Tagen für die orientalische Pest und 15 Tagen für das gelbe Fieber ein.
Die mit den österreichischen Lloyd-Schiffen aus den Häfen Gyrien's und Aegypten's anlangenden
Personen und Waaren werden keiner Contumaz unterzogen, weil jene Schiffe einen österrei-
chischen Sanitäts-Wächter am Bord haben. Ungeachtet dieser vielfältigen Erleichterungen beste-
hen die See-Lazarethe mit ihren vollständigen, für den Fall des Ausbruches der Pest oder des
gelben Fiebers erforderlichen Einrichtungen und dem dazu nöthigen Personale. Mit der Kund-
352
machung der Central-Seebehörde vom 29. Januar 1852 folgten weitere Bestimmungen über
die Behandlung- der Schiffe in See-Sanitäts-Hinsichten. Gemäss derselben werden alle Schiffe
di patenle non libera bei den See-Lazarethen zur Bestellung der Contumaz oder der Reserve
angenommen. Diejenigen dieser Schiffe, welche patente netta haben und keine Waaren am Bord
führen die zur Reinigung in das Lazareth ausgeschifft werden müssen, können die Contumaz
oder die Reserve in einem jeden Hafen bestehen, wo sich ein Hafenamt oder eine Hafen-
Deputation befindet. In allen Häfen, wo die Schiffe einlaufen dürfen, können sie auch die zu
ihrer Abfahrt nöthigen Urkunden beheben ; insbesondere werden zur Ausfertigung der Sanitäts-
Zeugnisse, welche früher von den bestandenen See-Sanitäts-Magistraten ausging, sämtliche Hafen-
und See-Sanitäts-Aemter, Deputationen und Agentien, sowie auch die Lazareths-Directionen, er-
mächtiget. Ueber die Zulassung fremder Kriegsschiffe waren schon früher besondere Anordnungen
erfolgt. Kein fremdes Kriegsschiff darf in der Regel in österreichische Kriegshäfen einlaufen,
als welche die Häfen von Venedig und Pola, mit Einschlags aller Ankerplätze bis zur punta di
Promontore, und von Lissa mit allen Ankerplätzen dieser Insel erklärt wurden; bei Witterungs-
zwang ist es jedoch demselben gestattet, in den Haupthafen von Pola und Lissa einzufahren.
Der Hafen von Triest mit Einschluss der Bai von Muggia bleiben für das Einlaufen der Kriegs-
Schiffe befreundeter Mächte unter Beobachtung gewisser Bedingungen offen; dieselben Bedingun-
gen gelten für das Einlaufen in die übrigen befestigten Häfen der österreichischen Meeresküste.
Kein Schiff darf, ohne vorläufige besondere Uebereinkunft, einen österreichischen Hafen zum
bleibenden Stations-Platze machen »)•
In Anerkennung der seemännischen Tüchtigkeit, der Ehrenhaftigkeit und Entschlossenheit
der österreichischen Schiffsführer und Seeleute, sowie ihrer bewährten Gesinnung und uner-
schütterlichen Treue gegen das Kaiserhaus hat Seine Majestät der Kaiser die Gründung einer
Ehrenflagge für die österreichische Handels-Marine zur Belohnung ausgezeichneter see-
männischer0 Leistungen angeordnet. Dieselbe hat zwei Classen , die weisse und die rothe.
Mit der weissen Ehrenflagge werden Schiffsführer belohnt, welche zuerst einen neuen Han-
delsweg nach entfernten Weltgegenden mit Erfolg eröffnen , oder sonst durch ihre Fahrten
oder durch ihre nautischen Leistungen überhaupt um die Ausbreitung und Beförderung der
österreichischen Schifffahrt und des eigenen Seehandels in hohem Grade sich verdient machen
oder durch die Rettung von Schiffbrüchigen und ähnliche lobenswerthe Thaten sich auszeich-
nen. Die rothe Ehrenflagge gebührt jedem Schiffsführer, der sein Schiff gegen einen feind-
lichen oder seeräuberischen Angriff erfolgreich vertheidigt, oder während eines Seekrieges
angriffsweise ein ruhmvolles Gefecht besteht oder den kaiserlichen Kriegsschiffen wirksamen
Beistand leistet. Der Schiffsführer hat das Recht, die ihm verliehene Ehrenflagge auf dem
Hauptmaste des Schiffes, das er befehligt, wehen zu lassen. Die österreichischen Kriegschiffe,
Forts und Strandbatterien müssen einem solchen Schiffe mit der gleichen Anzahl von Schüssen
antworten. Die aus Seidenstoff verfertigte Ehrenflagge führt in der Mitte den kaiserlichen
Doppeladler; in einem schwarzen Querstreifen stehen in Gold auf der Vorderseite bei der
weissen Ehrenflagge die Worte: Merito navali, und bei der rothen : Fortitudini navali,
auf der Rückseite aber der kaiserliche Wahlspruch : Viribus unitis. Die Verleihung wird durch
ein kaiserliches Diplom beurkundet. Der Besitz der Ehrenflagge berechtigt den Inhaber, um die
Verleihung des Verdienstkreuzes und solcher Dienstposten anzusuchen, wofür er befähigt ist.
Wenn der Schiffsführer die Ehrenflagge erhält, so soll zur Belohnung des verdienstlichen
Antheiles, den die Schiffsmannschaft an seiner Handlung hatte, jedesmal die Summe von
500—2.000 fl. an Jene aus der Mannschaft vertheilt werden, die sich besonders hervorgethan
haben. Jeder Betheilte erhält ausserdem ein schriftliches Ehrenzeugniss über seine ver-
dienstliche Mitwirkung; die Ehrenflagge und das Ehrenzeugniss geben dem Besitzer den An-
') Minist. Erlass vom 29. Januar 1850.
353
sprach. bei der Bemessung: iler Bezüge aus dem Marine-Pensions-Fonde vorzüglich berücksich-
tiget zu werden. Jeder Sehiffsführer, welcher die Ehren flagge ansprichl , muss sein mit allen
Behelfen belegtes Gesuch bei der Central-Seebehörde einbringen, welche dasselbe einer Com-
mission von Fachmännern zur Würdigung vorlegt. Diese Commission spricht mit Stimmenmehrheit
über das seemännische Verdienst des Bewerbers und der Mannschaft das Krkenntniss aus, wel-
ches mit dem Gutachten der Central-Seebehörde an den Handels-Minister geleitet wird, der
darnach auf Verleihung oder Abweisung anträgt. Die Commission hat das Hecht, Gesuche zu-
rückzuweisen; sie besteht aus 12 Mitgliedern, worunter 4 Flotten-Officiere , 4 österreichische
Schiffs-Rheder und 4 österreichische Schiffsführer sich befinden, der Präsident der Central-
Seebehörde führt den Vorsitz bei der Verhandlung, stimmt aber nur bei Stimmengleichheit
zur Entscheidung' mit. Unbefugte Fahruns: der Ehrenflaffgre wird mit 500 11., Erschleichung* der
Documente behufs ihrer Erlangung mit 1.000 II. verpönt. Ein Verbrechen oder entehrendes
Ver"ehen zieht den Verlust der Ehreiiflagge nach sich. Nach dem Tode des damit betheilten
Schiffsführers soll das Ehrenzeichen im Gemeindesaale seines Geburlsortes für immerwährende
Zeiten aufgestellt werden, wenn der Verstorbene dafür nicht den Gemeindesaal einer anderen
österreichischen Gemeinde bestimmt hat1). Für das Verfahren, nach welchem die Commission bei
ihren Verhandlungen vorzugehen hat, sowie in Bezug auf die Vornahme der feierlichen Verlei-
hung der Ehreiiflagge entwarf die Central-Seebehörde eigene Reglements.
Die an die Schiffsführer erlheilte Befugniss zur kleinen Küstenfahrt ist eine zwei-
fache, sie beschränkt sich entweder auf die Häfen eines Kronlandes, oder umfasst alle öster-
reichischen Häfen. Die letztere Befugniss wurde neuerlich auf die ßefahrung aller Häfen des
adriatischen Meeres westlich bis zum Cap Otranto und östlich bis zum Cap Linguette ausge-
dehnt, um den kleinen Küstenfahrern ein weiteres Feld für ihre Thätigkeit zu eröffnen -).
Im Wege der Beciprocität wurden den österreichischen Schiffen in den niederländischen
Häfen dieselben Begünstigungen zugestanden, welche die einheimischen gemessen, wornach den mit
niederländischen Colonial-Producten beladenen , direct aus dem Ursprungslande anlangenden
Schiffen die nämliche Befreiung von den Einfuhrs-Abgaben wie den einheimischen, mit Ausnahme
des raffinirten Zuckers, der Melasse und des Thees, zu Gute kömmt; auch wurden denselben in den
Colonien und überseeischen Besitzungen der Niederlande die gleichen Begünstigungen , wie
der einheimischen Flagge (mit; Ausschluss der Küstenfahrt in den oslindiseben Besitzungen} ein-
geräumt3). Die österreichische Flagge wurde in den chilenischen Häfen, ebenso wie die chilenische
in den österreichischen Häfen, der einheimischen gleichgestellt*).
Da sich bis zur erfolgten Allerhöchsten Genehmigung der in der Bearbeitung stehenden Ge-
setzesentwürfe eine Bestimmung über die Prüfung für die Bewerber um die Befähigung zur
weiten Fahrt nöthig zeigte, erliess die Central-Seebehörde unterm 25. August 1851 hierüber
ein Reglement. Derjenige, welcher die Befähigung als Capitän der weiten Fahrt erlangen will,
muss sich vorher einer Prüfung unterziehen. Um zu derselben zugelassen zu werden, muss er
das Alter von wenigstens 20 Jahren, die österreichische Staatsbürgerschaft, einen unbescholtenen
Lebenswandel und eine auf österreichischen Schiffen weiter Fahrt zugebrachte Dienstzeit von fünf
Jahren (worunter mindestens ein Jahr als Schiffsschreiber, Cadet oder Steuermann) nachweisen.
Die Prüfung erfolgt durch eine von dem nautischen Ober-Inspeetor oder dem bezüglichen In-
spector geleitete Commission , an welcher ein Officier der k. k. Kriegs-Marine, zwei Capiläne
der weiten Fahrt, ein Mitglied der Handelskammer, oder ein Schiffs-Rheder, ebenso wie die
bezüglichen Professoren der nautischen Schule des Prüfungsortes Theil nehmen. Die an zwei
l) Kais. Patent vom 16. April 1850.
-') Kundmachung iler Central-Seebehörde vom 7. Februar 1854.
J) Minist. Erlass vom 15. Januar 1851.
4) Minist. Erlass vom 10. Mai 1851.
I- 45
354
verschiedenen Tagen vorzunehmende Prüfung zerfällt in eine schriftliche, unter Aufsicht des
Leiters und zweier Mitglieder der Commission, zur Lösung dreier numerischer von der Cen-
tral-Seebehörde von Fall zu Fall verschlossen übersendeter Aufgaben stattfindende, und eine
mündliche, welche in Gegenwart der ganzen Commission vorgenommen wird ; und zwar umfasst
letztere die eigentliche Schifffahrt mit ihren Hilfsmitteln an Karten , Log und Compasse, dann
mit dem Bord-Journale, die nautische Astronomie, die Manoeuvrir-Kuust und die hauptsächlichsten
Vorschriften der Schifffahrts-Gesetzgebung. Bei dieser Prüfung muss der Caudidat zugleich
practische Hebungen auf der hydrographischen Karle und mit dem Sextanten vornehmen.
Nach vollbrachter Prüfung entscheidet die Commission mit Stimmenmehrheit über dass Ergeb-
niss derselben, und legt das Protokoll hierüber der Cenlral-Seebehörde zur Schlussfassuug
über das dem Candidaten zu erlheilende Zeugniss vor , und demgemäss über seine Zulassung zur
Schiffsfühiung in der Eigenschaft als Capitän der weiten Fahrt l). Eine ganz ähnliche Vorschrift
erfolgte bezüglich der Prüfung der Schiffsführer für die grosse Küstenfahrt in der
weiteren Ausdehnung (d. i. vom schwarzen Meere bis zur Meerenge von Gibraltar), welche in
früherer Zeit keiner oder einer nur oberflächlichen Prüfung vor ihrer Zulassung zur Führung
des Schiffes unterzogen worden waren. Hierbei ergibt sich bloss die Modifikation, dass, um
zugelassen zu werden, nur drei Jahre Dienst auf einem Segelschiffe sammt hinreichender tech-
niseh-pracliseher Navigations-Kenntniss nachgewiesen zu werden brauchen. Letztere wird durch
eine Prüfung dargethan, welche hei den vier Central-Hafenämtern und den Hafenämtern von
Zara und Spalato abgelegt werden kann. Die Prüfung wird durch eine Commission geleitet,
welche, unter dem Vorsitze des jeweiligen Hafen-Capitäns. aus dem Hafen-Adjuncten und
einigen Mitgliedern aus dem Schiffer- und Handelsslande besteht. Die schriftliche, zwei nu-
merische Aufgaben umfassende, und die mündliche Prüfung (Gegenstände der eigentlichen Schiff-
fahrt die Manoeuvrir-Kunst und die vorzüglichsten gesetzlichen Bestimmungen über Schifffahrt,
nebst den practischen Uebungen mit Karten und Sextanten in sich begreifend) , finden au einem
und demselben Tage Statt. Künftig wird Niemand mehr zur Führung eines Schiffes dieser Ka-
tegorie zugelassen , welcher nicht in der angedeuteten Weise befähigt worden ist 2). Die öster-
reichischen Seeleute, welche zum ersten Male die Einschiffungs-Bewilligung zur Ausübung des
Seedienstes nachsuchen, müssen darthun, dass sie geimpft, und wenn sie das Alter von 18
Jahren überschritten haben, dass sie revaccinirt und nicht mit der (in der Gegend von Fiume
endemischen ansteckenden) Scarlievo-Krankheit behaftet sind »). Zur Sicherung der genauen
Befolgung der Militär-Conscriptions-Gesetze wurde angeordnet, dass den Seeleuten, welche
nach ihrem Alter der Militär-Pflicht unterworfen sind oder dieses Alter noch nicht erreicht
haben, die Einschiffungs-Bewilligung zu Seereisen nach dem Auslande nur dann unbedingt
ertheilt werden darf, wenn sie von dem Militär-Dienste befreit oder von einer Recrutirungs-
Conimission gänzlich und bleibend untauglich erklärt worden sind , oder wenn sie ihrer
Militär-Pflicht Genüge geleistet, oder die vierte Alters-Classe überschritten, oder das gesetzliche
Einstandsgeld sichergestellt haben. In anderen Fällen wird ihnen diese Einschifl'ungs-Bewilli-
gung nur auf eine beschränkte Dauer (bis zu dem Zeitpuncte der nächsten Einberufung der
Stellungspflichtigen) gewährt »). Um zu verhindern , dass wegen einer mit den Mühen der
Seereise nicht im Einklänge stehenden Zahlung die Matrosen österreichischer Schiffe sich
weinern, die Fahrt nach dem schwarzen Meere im Winter-Semester zu machen, wurde an-
geordnet, dass im Falle einer jeden solchen Reise eine Lohnerhöhung stattfinden solle, welche
für jede Reise von Koustantinopel nach einem Hafen des schwarzen Meeres und der Donau-
') Reglement der Cenlral-Seebehörde vom 25. August 1851.
*) Kundmachung der Central-Seebehörde, vom 30. November 1852 und 17. Juni 1853.
3) Kundmachung der Central-Seebehörde vom 31. Mai 1852.
") Kundmachung der CentrahSeebehördc vom 18. Februar 1854.
:555
Mündung 6 Thaler (ä 2 fl.) bei dem Boolsmanne, 5 Tlialer bei dem Matrosen, 3 Thaler bei
dem Leichtmatrosen oder Aufwärter, und 1% Thaler bei dem Schiffsjungen beträgt '). In Folge
der zugesicherten Gegenseitigkeit wurde mit königlicher Ordonanz vom 22. October 1852 ver-
ordnet, dass die von österreichischen Schiiren desertirten Matrosen auf dem britischen Gebiete
über Einschreiten des kaiserlichen Consulates aufgegriffen und an den Capitän des bezüglichen
Schiffes ausgeliefert werden sollen. Um die Verzögerung der Ausladungen der Schiffe und die
Verschleppung der Waaren zu verhindern, wurde angeordnet, dass von einem österreichischen
in dem nationalen Hafen seiner Bestimmung einlaufenden Schiffe der Capitän oder Schiffsführer
weder sich entfernen, noch die Schills-Ofliciere und Matrosen ganz oder zum Theile entlassen darf,
bis sein Schiff gänzlich ausgeladen ist. Wenn durch ausserordentliche Umstände die Ausladung
verzögert oder gehindert wurde, hat sich der Befehlshaber des Schiffes an das Hafenamt oder
das Organ des Hafendienstes an dem bezüglichen Landungsorte zu wenden, um diessfalls
eine Erleichterung zu erlangen , die sich aber auf den Capitän und die Schiffs-Officiere nicht
erstrecken darf 2).
Nachdem bereits im Jahre 1832 den französischen an den österreichischen Seeplätzen
residirenden Consuln ein erweiterter Wirkungskreis in Fällen der Verunglückung franzö-
sischer Fahrzeuge an den österreichischen Seeküsten eingeräumt, hierbei aber sich die Gegensei-
tigkeit für die in Frankreich befindlichen k. k. Consulats-Aemter vorbehalten worden ist, wurden
den in den Häfen von Frankreich und Algerien bestellten k. k. Consulats-Aemtern Instructionen
ertheilt, nach welchen sie bei Verunglückung österreichischer Fahrzeuge an den dortigen Küsten
vorzugehen haben , um die möglichste Sicherstellung des durch solche Unglücksfälle gefähr-
deten Eigenthumes österreichischer Angehörigen zu erzwecken 3J.
Zur Verhinderung des Schleichhandels an den Seeküsten wurde verordnet, dass jeder
Führer eines österreichischen Schiffes bei der Abfahrt aus einem inländischen Hafen ein Manifest
über die geladenen Waaren in doppelter Ausfertigung dem Hafenamte zu überreichen hat; das
eine Exemplar, welches mit den Original-Frachtscheinen belegt sein muss, wird mit dem Visum
des Hafenamtes versehen und dem Schiffsführer zurückgestellt. Ist die Fahrt nach einem öste
[•ei-
chischen Hafen gerichtet, so hat der Schiffsführer noch ein drittes Exemplar vorzulegen , welches
ihm mit dem Visum des Hafenamtes versehen , verschlossen und versiegelt zurückgestellt wird,
und für das Amt bestimmt ist, welches die Uebereinstimmung der Ladung mit dem Manifeste zu
prüfen hat. Kein Führer eines österreichischen oder ausländischen Schiffes darf Waaren verladen,
welche in dem Manifeste nicht aufgenommen sind. Auf die Uebertretung dieser Vorschriften sind
See-Polizei-Strafen, und, wenn damit zugleich einer Gefällsvorschrift zuwider gehandelt wurde,
die allgemeinen Gefällsstrafen gesetzt. Innerhalb der Enfernung einer österreichischen Meile
(7.590 Meter) vom Lande, ist zur See jede Waarenüberlandung von Bord zu Bord, den Fall der
überwiegenden Gewalt ( forza maggiore) ausgenommen, verboten, und jede Uebertretung wird
see-polizeilich und gefällsamtlich bestraft. Den Fischerbarken ist der Waaren-Transport unter der
gesetzlichen Ahndung unbedingt verboten *).
An der österreichischen Küste bestehen Leuchthürine mit Leuchtfeuern zum Nutzen
der Schifffahrt : in Triest in einer Höhe von 106 Fuss über dem Meeresspiegel , am Vorgebirge
Salvore bei Pirano (110 Fuss hoch), auf der Felsenklippe Porer an der Süd-Spitze von Ist Wen
(107 Fuss hoch) und auf dem dalmatischen Insel-Archipel nördlich auf der Isola grossa an dem
Siandpuncte „alle punte Manche" (125 Fuss hoch) und südlich auf der in den Golf vorspringenden
Insel Lagosta (330 Fuss hoch). Das Leuchtfeuer auf diesen Leuchtlhürmen wird von der Triester
1) Circulare der Central-Seebehörde vom 24. November 1853.
2) Kundmachung der Cenlral-Seebehörde vom 6. December 1852.
') Minist. Erlass vom 13. Juni 1854.
*} Minist. Erlass vom 24. September 1853.
45 *
356
Börse-Depulation erhalten, welche auch die Erbauung der meisten Leuchtthürme besorgte , und
dafür von den in Triest anlangenden Schiffen eine Gebühr erhebt. Diese Gebühr wurde dahin
geregelt, dass jedes in Triest anlangende Schiff von mehr als lfi Tonnen für jeden Leucht-
thurni, an dem es parallel vorübergesegelt ist, eine Gebühr zu entrichten hat, welche */3 kr.
für die Schiffe von 16 — 50 Tonnen, 2/3 kr. für jene von 51 — 100 Tunnen und 1 kr.
für die Schiffe über hundert Tonnen beträgt. Die Börse-Deputation übernimmt dafür die
Verpflichtung, die Leuchtthürme, welche an den für die Schifffahrt wichtigen Puncten noch erfor-
derlich sind, zu erbauen, und das Eigenthum dieser Leuchtthürme dem Staate zu gewährleisten.
Künftig soll diese Leuchtgebühr auch in den übrigen österreichischen Häfen eingehoben werden,
doch wird der Zeitpunct der Ausführung dieser Maassregel weiterer Allerhöchster EntSchliessung
vorbehalten 1).
Später wurden Leuchtfeuer eingerichtet, und zwar am 1. August 1853 auf dem Felseneilande
S. Giovanni in Pelago bei Rovigno (70 Fuss), am 21. Januar 1854 an der Mündung der Sile,
genannt Bocca di Piave an der venezianischen Küste, ferner am 21. September 1854 an der Punla
d'Ostro am Eingänge in die Bocche di Cattaro (231 Fuss). Für diese Leuchtfeuer haben die in
Triest einlaufenden Schiffe vom 1. October 1854 an die Leuchtgebühr in derselben Weise wie für
die früher bestandene zu entrichten; zugleich ward die Einhebung dieser Leuchtgebühr auch für
die Häfen von Venedig und Fiume angeordnet 2). Die Errichtung- eines Leuchtfeuers auf dem
Damme von Malamocco bei der Einfahrt in die Lagunen von Venedig ist vorbereitet.
Zu den wichtigsten Vorkehrungen für Unfälle zur See, namentlich um das Aufeinanderstossen
von Schiffen hintanzuhalten, gehören die Signal isirungs-V ors c hri ften. Eine solche Vor-
schrift, welche sich den bei anderen Seemächten in Geltung stehenden Anordnungen anschliesst.
wurde für die österreichische Kriegs- und Handels-Marine mit der Ministerial-Verordnung vom
11. August 1852 über Antrag der Central-Seebehürde und des Marine-Ober- Commando's
erlassen. Derselben gemäss müssen alle Dampfschiffe, wenn sie auf der Fahrt begriffen sind,
vom Sonnen-Untergange bis zum Sonnen-Aufgange drei Laternen angezündet haben , nämlich
eine mit natürlichem Lichte am Vordermaste, eine mit grünem Lichte auf der rechten und eine
mit rothem Liebte an der linken Seite. Die Laternen müssen so angebracht sein , dass man
das natürliche Licht auf 5 und die gefärbten Lichter auf 2 Seemeilen weit wahrnehmen und
dass eine Bewegung oder Verwechslung derselben nicht eintreten kann. Wenn die Dampf- oder
Segelschiffe vor Anker liegen, müssen sie — ausser sie wären in der Nähe des Dammes oder
des Quai's befestiget — am Vordermaste zur Nachtzeit das natürliche Licht aufziehen. Die auf
der Fahrt begriffenen Segelschiffe bissen zur Nachtzeit zwei Laternen mit natürlichem Lichte
auf, eines höher am hinteren Mäste, das andere niedriger am vorderen Mäste, wenn sie
Schiffe in Sicht haben, oder diesseits der Meerenge von Gibraltar überhaupt wenn die Nacht
sehr dunkel ist. Die Fischerbarken zünden eine Laterne mit gewöhnlichem Lichte an, welches
sichtbar sein muss, wenn sich ihnen ein Schift' nähert. Zur Zeit dichter Nebel, sei es bei Tag
oder Nacht, geben die Segelschiffe, immer nach einer Zwischenzeit von drei Minuten, ein Zei-
chen mit der Glocke, welches eine Minute währt; die Dampfschifte fahren mit halber Kraft
und geben dieses Zeichen in denselben Intervallen mit der Dampfpfeife. Nimmt man zur Nebel-
zeit auf diese oder auf andere Weise das Nahen eines anderen Schiffes wahr, so wird der Lauf des
eigenen Schiffes ermässigt oder gänzlich unterbrochen, bis man den einzuschlagenden Lauf beur-
theilcn kann. Die Uebertretung dieser Vorschriften wird mit einer Geldstrafe von fünf und bezüg-
lich fünfzig Gulden (bei Fischerbarken von einem Gulden) bestraft 3)- Die Bestimmung dieses Regle-
ments in Bezug auf das Aufziehen eines gewöhnlichen Lichtes zur Nachtzeit, wenn die Schiffe vor
J) Kundmachung der Cenlral-Seebehörde vom 11. Mai 1851.
2) Kundmachung der Cenlral-Seebehörde vom 27. August 1854.
s) Kundmachung der Cenlral-Seebehörde vom 25. Januar 1853.
357
Anker liegen, wurde auch auf die fremden an der österreichischen Küste ankernden Schiffe, unter
der gleichen Strafenandrohung (von 5 11.) im Unterlassungsfälle, ausgedehnt ').
Die nautischen Schulen in Oesterreich erhielten mit der kaiserlichen EntSchliessung
vom 2(5. Juli 1852 eine neue Einrichtung und beziehungsweise Vermehrung. Sie dienen zur
Unterweisung für Capitäne der weilen Fahrt , für die Schiffsführer der grossen Küsten-
fahrt, für die Second-Capitäne, Lieutenants und Schiffschreiher, für die Schiffs-Patrone der
kleinen Küstenfahrt, für die Bootsmänner und für die Schiffhauer. Der Unterricht wird unent-
geltlich in besonderen Lehr-Cursen ertheilt, und zwar in einem zweijährigen Lehr-Curse für die
theöretisch-practische Unterweisung der Capitäne und Lieutenants der weiten Fahrt, in einem
halbjährigen Lehr-Curse für die practische Unterweisung der Capitäne der weiten Fahrt und der
Schiffsführer der grossen Küstenfahrt, in dem abendlichen Unterrichte für die kleinen Küsten-
Fahrer und die Bootsmänner und in dem Jahres-Curse für den theoretisch-practischen Unterricht
in der Schiffbaukunst. Nautische Hauptschulen , welche alle diese vier Lehr-Curse haben,
bestehen in Triest, Venedig, Fiume und Ragusa; Secundär-Schulen, welche dieselben Lehr-
Curse mit Ausnahme desjenigen über die Schiffbaukunst aufzuweisen haben, bestehen in Zara,
Spalato und Cattaro (demnächst auch in Rovigno). Mit der nautischen Schule zu Triest ist
überdiess noch ein höherer nautischer Lebr-Curs für diejenigen verbunden, welche sich in den
nautischen Wissenschaften oder in der Schiffbaukunst vervollkommnen oder dem Unterrichte
in der Nautik widmen wollen. Die Leitung dieser Schulen ist mit jener der an den bezüg-
lichen Orten bestehenden Handels- oder Real-Schulen vereinigt; die Schulen selbst aber sind
getrennt und mit eigenen Professoren oder Lehrern für die Fächer der mathematischen und
nautischen Disciplinen. in den Hauptschulen auch für den Schiffbau und die Manoeuvrir-Kunst,
versehen. Die Unterrichtssprache ist die italienische. Bei den zweijährigen und den Jahres-
Cursen linden Semestral-Prüfungeu Statt; der hiermit beauftragten Commission sitzt der nauti-
sche Ober-Inspector (oder der bezügliche Inspector) der Central-Seebehörde vor, welcher
auch den nautischen Unterricht im Einverständnisse mit der Landes-Schulbehörde überwacht.
In dem zweijährigen Lehr-Curse werden die Arithmetik, die Geometrie und Trigonometrie, die
Steuermannskunst (Pilolage) und die eigentliche sowohl als die nautische Astronomie mit Vor-
nahme von practischen Uebungen, ferner die Elemente des Handels- und Seerechtes, der Schiff-
baukunst, endlich die Manoeuvrir-Kunst gelehrt; der Religions-Unterricht fasst die practischen
Bedürfnisse des Seefahrers in's Auge. Zur Aufnahme in diesen Lebr-Curs sind keine anderen
Erfordernisse vorgezeichnet, als das Alter von 14 Jahren, eine hinreichende Kenntniss der
italienischen Sprache, um dem Unterrichte folgen zu können, und die Bekanntschaft mit den
vier Beehnungs-Species in ganzen Zahlen. Die Schüler können auch Lehrvorträge über andere
Gegenstände an der Beal-Schule hören und, wenn der Seedienst ihnen nicht erlaubt vier Semester
nacheinander zu studiren. ihren Lebr-Curs unterbrechen, um ihn später wieder fortzusetzen.
In dem halbjährigen Lehr-Curse werden die Pilolage, die nautische Astronomie und die Elemente
der »Schiffbaukunst in empirischer Weise gelehrt, um die Schüler für den practischen Schiffs-
Dienst zu befähigen. Die in diesen Lebr-Curs Eintretenden müssen jedoch schon zwei Jahre im
Seedienste zugebracht haben. Der abendliche Lehr-Curs wird im Winter-Semester wöchentlich
durch drei Stunden ertheilt; er bezieht sich im Allgemeinen auf die Ausrüstung und practi-
sche Führung der Schiffe, die materielle Kenntniss des Compasses und des Logs , auf die
Gestaltung der Küsten, Untiefen und Strömungen im adriatischen Meere, im Besonderen aber
auf die Kenntniss der Küsten und der Einfahrt in die Häfen des Küstenbezirkes, in welchen
der Ort gelegen ist. Auch über das Ein- und Ausladen, sowie über das Calfatern der Schiffe
und die hauplsäcblischsten Obliegenheiten eines Schiffs-Patrones gegenüber den Hafen- und See-
') Kundmachung der Central-Seebehörde vom 14. März 1853.
358
Sanitäts-Aemtern erstreckt sich dieser Unterricht, welchem Jedermann ohne Ausnahme beiwohnen
kann. In dem Jahres-Curse für Schiffbauer umfasst der Unterricht die Mechanik, die Manoeuvrir-
Kunst und die Schiffbaukunst mit der practischen Unterweisung auf dem Werfte. Der in diesen
Jahres-Curs Eintretende muss mindestens 15 Jahre alt sein und wenigstens den Lehr-Curs einer
Unter-Real-Schule mit gutem Erfolge zurückgelegt haben ; auch muss er sich über seine Kennt-
nisse in der Algebra, die sich bis auf die Gleichungen zweiten Grades zu erstrecken haben , durch
eine Prüfung ausweisen. Diejenigen, welche die ersten zwei Semester des zweijährigen nauti-
schen Lehr-Curses mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, werden ebenfalls zugelassen.
Locale Verfügungen für die einzelnen Häfen ergingen (ausser den sogleich zu erwähnenden
auf den Schiffbau Bezug nehmenden Anordnungen in Triest, Venedig und Zengg) nachstehende,
deren Wirksamkeit von grösserer Bedeutung für die allgemeine Schifffahrt ist.
In Triest wurde ein astronomisch-nautisches Observatorium errichtet und ins-
besondere dadurch für die Handels-Marine nutzbar gemacht, dass bei demselben die Schiffs-Chrono-
meter zur Beobachtung ihres Ganges, worüber ein Certificat ertheilt wird, gegen Entrichtung
einer Gebühr von 5 fl. übernommen werden »). Um jedoch die auf der Rhede oder im Hafen von
Triest belindlichen Seefahrer in die Lage zu setzen, den Stand und Gang ihrer Chronometer selbst
zu bestimmen, wird auf der Terrasse des dortigen Leuchtthurmes die auf der Triester Stern-
Warte beobachtete mittlere Mittagszeit täglich mittelst eines Apparates angezeigt. Dieser Apparat
besteht aus einer schwarzen, 4 Fuss im Durchmesser haltenden Kugel, welche 5 Minuten vor der
Mittagszeit auf die Spitze einer verticalen Stange aufgezogen wird, und genau um die Mittagszeit
15 Fuss tief herabfällt. Der Beginn des Falles bezeichnet die mittlere Mittagszeit der Stern-
Warte, der Fall dauert bei ruhigem Wetter 8/io einer Secunde. Die Loslösung der Kugel von der
Stande wird mittelst einer eleclrisch-maffnetischen Vorrichtun"- von der Sternwarte aus bewerk-
stelligt, und gewährleistet daher die volle Genauigkeit 2). Für den Hafen von Triest wurde ein
Corps von Hafenlootsen, und zugleich eine besondere Sicherheitswache für den Hafen und die Rhede
von Triest errichtet, so dass die ersteren den hafen-polizeilichen, die Mitglieder der letzteren den
allgemeinen Sicherheitsdienst auf der Rhede, im Hafen und am Hafen-Quai zu versehen haben. Zur
Bedeckung des bezüglichen Aufwandes haben die einlaufenden einheimischen und fremden Schiffe
von mehr als 30 Tonnen eine Gebühr zu entrichten, welche für die Schiffe bis 150 Tonnen 1 kr.,
für jene von 151—300 Tonnen 2 kr. und für jene über 300 Tonnen 3 kr. für die Tonne be-
traut s). Ein eigenes Reolement bestimmt die Ordnung und das Verfahren bei der Postirung
der Schiffe, welche in dem grossen Canale ihre Ladung löschen oder einnehmen »). Die in dem
Hafen von Triest zusammenströmenden beschäftigungslosen Matrosen wurden einer genauen Ueber-
wachung unterzogen, und dafür eine regelnde Vorschrift erlassen 5)- Besondere Sorgfalt wurde
den Hafenbauten gewidmet. Der Triester Hafen ist weder gegen alle Winde geschützt, noch bietet
er hinreichenden Raum für die sichere Postirung der zahlreichen dort vor Anker gehenden Schiffe ;
zu dem Zwecke einer bequemen und mehr Sicherheit gewährenden Postirung der Schiffe wurden
je drei Hafendämme jeder von 50—70 Klafter Länge erbaut, und sehr bedeutende Summen hierfür
verausgabt , wie auch die Baggerung des Hafens kräftig gehandhabt.
Bekanntlich ist der Zugang zu dem äusseren Hafen von Venedig (Malamocco) sowie die
Fahrt in den Canälen der Lagunen sehr schwierig, wesshalb durch die Bestellung von Piloten (piloti
locatieri) den fremden Schiffen diese Einfahrt leichter zugänglich gemacht wird; diese etwas in
Verfall geralhene Institution erhielt eine neue, den Zeitverhältnissen entsprechende Regelung
6
*) Kundmachung der Central-Seebehürde vom 26. Mai 1851.
") Kundmachung der Central-Seebehürde vom 6. September 1852.
3) Minist. Erlass vom 9. März 1850.
4) Gubernial-Kundmachung vom 17. April 1850.
5) Kundmachung des Central-Hafenamtes vom 19. April 1853.
359
(October 1854). Der grosse nördliche Hafendamm nächst Malamocco, eine der colossalsten See-
Bauten der neueren Zeit, vor mehr als einem Decennium begonnen, wurde in der Zwischenzeit voll-
endet, und die Errichtung des südlichen ihm gegenüber liegenden Dammes, welcher noch zur Er-
zielung einer constanten Wassertiefe am Hafeneingange erforderlich ist, begonnen. Inzwischen
werden alljährlich über Anordnung- der Central-Seebehörde Sondirungcn an jener Einfahrt vorge-
nommen, und das Ergebniss derselben periodisch zum Nutzen der Seefahrer bekannt gemacht. Zur
Anstiefung der Lagunen-Canäle, insbesondere des nach dem Arsenale führenden Haupt-Canales,
war ein trefflicher Dampf-Bagger in Thäligkeit.
Die Seestadt Fiume liegt an einer offenen Rhede, an deren östlicher Seite die Mündung des
Recina-Flüsschens einen Hafen für Küstenfahrzeuge bildet. Der zunehmende Handel von Fiume machte
das Bedürfniss eines den Hochseeschiffen Schutz gewährenden Hafens zum Bedürfnisse. Als das
geeignetste Mittel hierzu ward die Anlegung eines den inneren Theil der Rhede umschliessenden
O O (DO
Hafendammes erkannt, und Seine Majestät der Kaiser bewilligte den Betrag von 100.000 fl., womit
unter Aufsicht des dortigen Handelsstandes jener Damm gebaut und hierbei zum ersten Male im
grösseren Maasstabe und mit sehr befriedigendem Erfolge die Santorin-Erde zum hydraulischen
Cemente verwendet wurde. Inzwischen war der Küstenhafen der Reka (oder Fiumara) durch
wiederholtes Anschwellen des Giessbaches, welcher viel Gerolle von der oberen Berggegend zur
Mündung führte, verschlammt worden, und Fiume gerieth in Gefahr, durch Mangel an Unterkunft
für die Schiffe seinen Küstenhnndel zum grossen Theile zu verlieren. Dieser Gefahr wurde dadurch
vorgebeugt, dass ein Dampf-Bagger von Dahnatien dahin beordert und so lange daselbst belassen
ward, bis er die Bag-gerung dieses Küstenhafens bewerkstelligt hatte ; gleichzeitig wurden die von den
Hochwässern bedeutend beschädigten Ufer des Canales mit namhaftem Kostenaufwande hergestellt.
Zur Beförderung des Schiffbaues wurden nachstehende Maassregeln getroffen. Für die
verschiedenen bei dem Baue und der Ausrüstung von Handelsschiffen beschäftigten Handwerker
(Maestranze, deren es in Triest zehn verschiedene Kategorien gibt) wurde in den Häfen von Triest
und Venedig ein mit Zustimmung der Betheiligten entworfenes Begiement feslgeselzt. Zweck dieses
Reglements ist es, die Vereinigung der einzelnen Kategorien zu Corporationen zu fördern, durch
ein bei dem Hafenamte zu führendes Register, in welchem alle Schiffsbandwerker und deren Arbeiter
eingeschrieben sein müssen , die Evidenz über dieselben zu erhallen und ihnen die Arbeit zu
sichern, die Streitigkeiten zwischen den Schiffbauern und den Handwerkern, oder zwischen den
Meistern und Hilfsarbeitern der letzteren, durch einen aus ihrer Mitte ernannten Disciplinar-Rath
zu schlichten, die Arbeitszeit und die gegenseitigen Verpflichtungen festzusetzen, den Beweis für
die bisher mündlich eingegangenen Arbeitsverträge herzustellen, ohne übrigens der vollen Freiheit
der Beschäftigung irgend einen Eintrag zu thun, und für die hilfsbedürftigen Mitglieder einen
Unterstützungs-Fond zu gründen, in den auch alle Convenfional-Strafen einzufliessen haben. Zu-
gleich wurde verfügt, dass der Capitän jedes in den Hafen einlaufenden fremden Schiffes ein
Exemplar dieses Reglements sammt dem Namensverzeichnisse der Schiffbauer und der Werkstätten
der Schiffshandwerker erhalte, um ihn für den Fall des Bedarfes mit denselben in unmittelbare
Verbindung- zu setzen ').
Oesterreich besitzt treffliches Schi f f b a u h o 1 z , durch dessen Verwendung die österreichischen
Seeschiffe sehr dauerhaft werden und desshalb sehr gesucht sind; neuerlich wurde jedoch dasselbe
nach dem Auslande, wo das gute Schiffbauholz theil weise selten zu werden beginnt, in solcher
Menge ausgeführt, dass, namenflieh in Hinsicht der Stücke von grösseren Dimensionen und des
berühmten österreichischen Krumm-Eichenholzes (von der istrischen Steineiche herrührend und
Corbetti genannt), sich der Mangel für die nationalen Schiffswerften fühlbar zu machen begann. Um
der allzugrossen Ausfuhr einigermassen Schranken zu setzen, wurde für das aus den Seehäfen des
') Reglement für Triest vom 31. März 1851 , für Venedig vom 6. April 1834.
360
Reiches (ohne Unterschied, ob sie im Zollgebiete oder ausserhalb desselben liegen) in das Ausland zur
See verfrachtete zum Schiffbau geeignete Eichenbolz eine besondere Gebühr „diritto di alboraggio"
festgesetzt '). Einer nachträglichen Modification 3) zufolge wird für je 100 Kubik-Fuss a) von
Eichenslämmen, welche mindestens 20 AViener Kubik-Fuss enthalten, 20 fl., b) vom Krumiii-
Eichenhol'z 00 fl. und c) für alles übrige zum Schiffbau geeignete Eichenholz 10 fl. entrichtet,
unbeschadet des Ausfuhrzolles , welchen nach dem allgemeinen Zoll-Tarife dasjenige Holz
zu entrichten hat, welches aus dem Zollgebiete ausgeführt wird. Eine Vollzugsvorschrift für die
Behandlung dieser Ausfuhr wurde von der Central-Seebehörde, welcher auch die Bestimmung des
Eintrittes der Wirksamkeit dieser Verordnung (1. März 1852) überlassen worden war, kundge-
macht3). Um den Schiffbau in Dalmatien, welches Land ein eigenes Zollgebiet bildet, zu fördern,
wurde für den Bezug der zum Baue oder zur Ausrüstung von Schiffen bestimmten Erfordernisse
die Befreiung vom Einfuhrzolle bewilligt 4). Eine gleiche Befreiung vom Einfuhrzölle für die
Requisiten zum Schiffbaue wurde für Istrien und die quarnerischen Inseln bei deren Einbe-
ziehung in das allgemeine Zollgebiet bewilligt 5). Dem Magistrate von Zengg wurde gestattet,
von den Schiffen, welche auf dem von ihm errichteten neuen Werfte, gebaut oder ausgebessert
werden, eine Taxe zu erheben, welche beiden neuerbauten 30 kr. für die Tonne, bei den ausge-
besserten 30 kr. bis 0 fl. für jedes Schifl', je nach seiner Kategorie beträgt 6).
Bezüglich der Fluss- und C an al-Schiff fahrt traten ebenfalls mehrfache und wichtige
Vorkehrungen ein. Ungeachtet der Bestimmungen derWiener Congress-Acte war die freie Schiff-
fahrt auf dem I' o nie zur Ausführung gelangt, weil Modena an der Strecke zwischen ßres-
cello und Gualtieri die Territorial-Hoheit über das ganze Flussgebiet bis zum linken österei-
chischen Ufer ausübte und auf dieser Strecke einen mit vielen Belästigungen verbundenen
Durchgangs-Zoll erhob. Die seit 1816 vielfach erneuerten Verhandlungen hallen zu keinem
Ergebnisse geführt, bis es Oesterreich gelang, durch den Vertrag mit Modena vom 3. Juli 1849
die Gränzlinie an jener Strecke auf den Thalweg des Flusses zu verlegen und gleichzeitig
mit Parma und Modena einen Vertrag zur Herstellung der freien Po-Schifffahrt abzuschliessen,
welchem die päpstliche Regierung unterm 12. Februar 1850 beitrat. Nach diesem Vertrage
wird die Schift'fahrt auf dem Po frei und jeder Belastung längs seines gesammtcn Zuges durch
das Gebiet der contrahirenden Staaten bis in das adriatische Meer enthoben; ebenso wird
die Schifl'fahrt auf den Nebenflüssen unterhalb der Einmündung in den Tessin, wenn sie die
Gränze zwischen zweien der contrahirenden Staaten bilden, von dem Puncte aus, wo sie den
Staat ihres Ursprunges verlassen, bis zur Mündung frei. Alle Durchzugs-Gebühren sowie
Zwangsrechte jeder Art hören auf, mit Ausnahme der Sanitäts- und Hafen-Gebühren für die
nach dem Meere zu verkehrenden Schiffe, der Durchgangs-Gebühren bei den (Schiff-) Brücken,
der Haft- und Dock-Gebühren und der Auslagen für Ein- und Abladen, für Maasse und Gewichte
und für Einlagerungen, welche jedoch in einem künftig nicht mehr zu erhöhenden Tarife ge-
regelt werden. Kein Schiff darf verhalten werden, an Orten, welche ausser seiner Bestimmung
liegen, zu landen, mit Ausnahme der zur Einhebung der Schifffahrts-Gebühr bezeichneten Orte. Nie-
mand darf ein ausschliessliches Schifffahrtsrecht auf dem Po ausüben. Zur Ueberwachung der
Schifffahrt, zur Leitung der für die Verbesserung des Flussbettes und der Erhaltung der Trep-
pelwege nölhigen Arbeilen und zur Herstellung der bezüglichen Verbindung zwischen den con-
trahirenden Staaten, wird eine besondere Commission niedergesetzt, zu der jeder Staat einen
') Minist. Erlass vom 11. November 1851.
s) Minist. Erlass vom 25. September 1853.
3) Kundmachung der Central-Seebehörde vom 8. Februar 1852.
4) Kais. Vcrord. vom 23. Februar 1851.
5) Circulare der küstenliindischen Statthalterei vom 17. September 1853.
6) Kundmachung der Central-Seebehörde vom 26. März 1853.
361
Commissär, Oesterreich überdiess den Präsidenten ernennt, welche ihren Sitz in Ferrara hat
und jährlich im Frühlinge und im Herbste zusammentritt, um den Zustand des Flusses zu unter-
suchen, die nöthigen Arbeiten festzustellen und das Operat den bezüglichen Regierungen zu
unterlegen. Letzteres geschieht nur bei ausserordentlichen Werkführungen, innerhalb ihres
Wirkungskreises bedarf sie der Bewilligung der einzelnen Regierungen nicht; unter ihre beson-
dere Überwachung sind auch alle Mühlen und Bracken gestellt. Die Commission ernennt das
erforderliche Aufsichts- und Vollzugs-Personal. Für die Kosten der Commission und ihres Per-
sonales, für die Erhaltung der Treppelwege und die Kosten der Fluss- Verbesserungen wird
durch die Erhebung einer Schifffahrts-Taxe gesorgt, welche nach der Tragfähigkeit der bela-
dend. Fahrzeuge (ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Ladung) mit 4 fl. für Fahrzeuge
von mehr als 100 Tonnen, mit 2 fl. für solche von 50—100 Tonnen, mit 1 fl. für solche von
20—50 Tonnen und mit 30 kr. für solche unter 20 Tonnen bemessen wird ; unbeladene Fahr-
zeuge zahlen die Hälfte, die Fahrt zwischen zwei Zollämtern ist frei. Die Taxe soll bloss zur
Deckung jener Kosten dienen und darf ohne Zustimmung aller Regierungen nicht erhöht wer-
den; Niemand kann von deren Entrichtung befreit werden. Streitigkeiten über die SchihTahrt
werden von den Aufsichts- und Zollämtern und in letzter Instanz von der Commission entschieden.
Der Dampfschifffahrts-Gesellschaft des österreichischen Lloyd wurde die Einrichtung eines
Dampfschiffs-Dienstes auf dem Po und dem Tessiu bis Pavia unter gewissen auf die
Krie»s-FlottiIle Bezug nehmenden Bedingungen zugestanden ») und der Transport-Dienst auf den
den Lago Maggiore befahrenden k. k. Kriegsdampfer übertragen. Auf den schiffbaren lombar-
dischen Canälen Martcsana, Naviglio grande, Bereguardo und von Pavia wurde unter Auf-
hebung des bestehenden Dazio di Catena eine nach der Tragfähigkeit der Wasserfahrzeuge
bemessene, von der Menge und Gattung der verladenen Waaren unabhängige Schiff fahrts-
Gebühr eingeführt. Fahrzeuge mit Aerarial-Gütern beladen, oder für den Personen-Transport
bestimmt, dann die leeren Fahrzeuge sind von der Entrichtung dieser Gebühr befreit; Begün-
stigungen, wornach nur die Hälfte oder das Viertheil derselben zu entrichten ist, treten in den
von der Verordnuug bezeichneten Fällen ein2). Auf der österreichischen Strecke der schiff-
baren Elbe, von Melnik bis an die sächsische Gränze, wurde für österreichische Schiffe und
Flösse der Elbe-Zoll gänzlich aufgehoben und zwar anfänglich mit Ausnahme der ausgeführten
Brennstoffe =) , welche Ausnahme jedoch später ebenfalls beseitiget wurde *). Die erstere Be-
günstigung war auch auf ausländische Schifte für die Fahrt zwischen der sächsischen Gränze
und Tetschen ausgedehnt worden *) , später wurden jedoch die Schiffe der Übrigen Elbe-Ufer-
staaten hinsichtlich der Elbe-Zollbefreiung gänzlich den inländischen gleichgestellt6). Bei der
im Jahre 1851 stattgefundenen dritten und im Jahre 1S54 erfolgten vierten Elbe-Schifffahrts-
Revisions-Commission wurden mehrere Ermässigungen des Elbe-Zolles vereinbart '), sie konn-
ten jedoch bei der inzwischen eingetretenen Aufhebung des Elbe-Zolles auf österreichischem
Gebiete keine Anwendung mehr finden. Nur insoweit haben sie noch eine Gellung, als die
in Folge der dritten Revisions-Commission für die ausser-österreichischen Elbe-Zölle einge-
tretene Ermässigung auch auf die Moldau-Zölle ihre Anwendung fand s). Die bei der letzten
Revisions-Commission vereinbarten Signalisirungs-Vorschriften für die Elbe-Schifffahrt oberhalb
>) Minist. Erlass vom 30. Juni 1852. Von dieser Belheiligung der Kriegs-Flottille ist es später (Allerhöchste
Erschliessung vom 5. Juni 1855) wieder abgekommen.
2) Minist. Erlass vom 4. Juni 1854.
3) Minist. Erlass vom 11. Mai 1850.
*) Minist. Erlass vom 16. Februar 1853.
5) Minist. Erlass vom 20. Juli 1850.
«) Minist. Verord. vom 13. Juli 1852.
7) Minist. Erlässe vom 25. Februar 1852 und 29. April 1854.
<M Minist. Verord. vom 27. October 1852.
1. 46
362
Hamburg stimmen mit denjenigen überein, welche, wie oben erwähnt, für die österreichischen
Seeschiffe angeordnet wurden.
In Folge des zwischen Oesterreich und Baiern unterm 2. December 1851 abgeschlossenen
Schifffahrts- Vertrages werden auf der Donau von der bairisch-wiirtembergischen Gränze , so
wie auf den schiffbaren Nebenflüssen der Stromstrecke sämmtliche bisher bestandenen Wasser-
Zölle sowie alle anderen unter was immer für Namen bekannten Abgaben, womit die Schiff-
fahrt belastet war, aufgehoben, mit Ausnahme der Gebühren für gewisse von den Schiffern
benutzte öffentliche Anstalten. Demgemäss wurden die unter den Benennungen: Wasserzoll,
Zillenrecht, Zillenaufschlag, Bodenrecht, Stations-Zoll, Pferdemauth, Wasser- Bossmauth bei
verschiedenen österreichischen Aemtern eingehobenen Schifffahrts-Gebühren aufgehoben. Nur das
Haftgeld wird von jenen Fahrzeugen, welche wirklich sich an Haft legen, und die Fahnen-
Aassteckgebühr am Strudel nach dem bisherigen Ausmaasse auch künftig eingehoben '). In dem-
selben Vertrage mit Baiern wurde stipulirt, dass die Schifffahrt auf der Donau und ihren Nebenflüs-
sen, von dem Puncte, wo die Schiffbarkeit beginnt, durch das ganze Gebiet der contrahirenden
Staaten für Schiffe aller Nationen frei sein soll ; doch ist die Binnenschifffahrt den jeweiligen Staaten
vorbehalten. Alle ausschliesslichen Berechtigungen, Schifffahrt zu treiben, und die Begünstigung
einzelner Schiffergilden und Personen entfallen, mit Beachtung jedoch des bereits früher der
österreichischen Dona u-Dampfsehifffahrts- Gesellschaft ertheilten und noch nicht erloschenen
Privilegiums, welches aber nicht verlängert werden darf. Gleichförmige Vorschriften werden
die Schifffahrt und die Strom-Polizei regeln, alle Stapel-, Niederlags-, Umschlags- und Vor-
kaufs-Bechte sind aufgehoben. Die Leinpfade sollen hergestellt und gut erhalten, die im Fahr-
wasser befindlichen Hindernisse der Schifffahrt auf Kosten der bezüglichen Regierung wegge-
räumt, die Anlegung von Landungsplätzen und schützenden Winterhäfen nach Bedarf gefördert
werden. Eine Commission von Sachverständigen soll niedergesetzt werden, welche die Donau
von Neu-Ulm bis Wien, dann den Inn von Kufstein und die Salz ach von Hallein bis zur Ein-
mündung beider Flüsse befahren, das, was zur Herstellung und Erhaltung der geregelten Schiff-
Fahrt zu geschehen hat, erheben, und die Reihenfolge der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnen
wird. Ueber das Gutachten dieser Commission wird eine weitere Verständigung der beiden
Regierungen erfolgen; drei Jahre nachdem sie erfolgt ist, wird eine neuerliche Befähigung jener
Flussstrecken stattfinden, um die Wirkung der getroffenen Maassregeln und die etwa eingetre-
tenen neuen Hindernisse zu untersuchen, und dieselbe von drei zu drei Jahren wiederholt wer-
den. Sechs Monate nach dieser periodischen Befahrung tritt in Wien eine Revisions-Commis-
sion zusammen, um sich von der Beobachtung des Vertrages zu überzeugen und Beschwerden
abzustellen. Die würtemb ergische Regierung wird eingeladen, diesem Vertrage beizutreten, was
später durch das Protokoll vom 5. Juni 1S55 erfolgte. Oesterreich übernimmt die Verpflich-
tung, dahin zu wirken, dass den Waaren und Schiften, welche von der oberen nicht-österrei-
chischen Donau und deren Nebenflüssen kommen, bei der Fahr! auf der unteren Donau jen-
seits der österreichischen Gränze und bis an's Meer dieselben Begünstigungen eingeräumt wer-
den, welche die österreichischen Waaren und Schiffe gemessen. Durch einen weiteren, ebenfalls
am 2. December 1851 zwischen Oesterreich und Baiern geschlossenen Vertrag ward festge-
setzt, dass die Flüsse, welche (wie die Saale, Salzach, Inn und Donau) die Gränze zwischen
beiden Staaten bilden, auf der Gränzstrecke in Beziehung auf die Schifffahrt bis an die bei-
derseitigen Ufer für beide Uferstaaten gänzlich frei sein und ein vollkommenes Gemeingut
bilden sollen, demgemäss die Schiffe oder Flösse auf diesen Strecken nicht gehindert noch
angehalten werden können. Eine Durchgangs-Abgabe darf auf diesen Flussstrecken nicht erho-
hen werden. Das Anlanden und Anlegen der Schiffe an den beiderseitigen Ufern soll nur auf
') Minist. Erlass vom 25. Juni 1S52.
363
den von den bezüglichen Regierungen hierzu bestimmten Anlandeplätzen erfolgen. Wenn in
ausserordentlichen Fällen dennoch etwas Anderes geschieht, ist ein hierbei zu beobachtendes
Verfahren zur Wahrung der zollamtlichen und polizeilichen Aufsicht vorgezeichnet.
Die angeführten Reformen auf dem Felde der national-ökonomischen Gesetzgebung können
selbstverständlich ihre volle Rückwirkung auf die Fntwicklung der heimischen Industrie und
des Handels erst im Laufe der kommenden Jahre äussern. Nichtsdestoweniger kann schon
gegenwärtig ungeachtet des kurzen seither verstrichenen Zeitraumes der Aufschwung, welchen
die Volkswirtschaft in ihren einzelnen Zweig-en während der letzten Jahre genommen hat,
ziffermässig- nachgewiesen werden. Einige wenige Andeutungen mögen zu diesem Zwecke ge-
nügen. Mineral-Kohle und Roheisen sind die beiden Grundpfeiler einer sich entwickelnden
Industrie. Die Ausbeute der Mineral-Kohle, welche im Jahre 1847 mit 15 Millionen Centner nach-
gewiesen wurde, beträgt gegenwärtig- schon 40 bis 50 Millionen Centner; diese Ausbeute steht
aber noch auf der ersten Stufe der Entwicklung-, und wird, wenn in Folge der Ausbreitung
des Eisenbahnnetzes die reichen Kohlenlager von Fünfkirchen und Oravicza in Ungern und dem
Ranate, sowie jener von Steiermark, Ober-Oesterreich und insbesondere vom westlichen und
nordöstlichen Theile Böhmen's (im Pilsner Kreise, bei Buschtiehrad und Kladno, bei Schatzlar
und Sehwadowitz), dann bei Jaworzno nächst Krakau in umfassenderem Maasse abgebaut
werden, auf das Drei- und Vierfache dieses Betrages steigen. Das gänzlich mit Holzkohlen
erhlasene Roheisen, wovon 1847 3'/3 Million Centner erzeugt wurden, liefert gegenwärtig
eine Production von mehr als 5 Millionen Centner; Kärnthen allein steigerte seine Erzeu-
gung von 500.000 bis nahe an eine Million Centner. Der Bau der Eisenbahnen wirkte un-
mittelbar auf diese Erhöhung ein, denn während 1847 in der Monarchie 285.500 Centner
Schienen producirt wurden, wurden für das Jahr 1856 bloss zur Verwendung auf die Staats-
Eisenbahnen nahe an eine Million Centner Schienen (nebst 100.000 Centner an eisernen Neben-
bestandtheilen) bei inländischen Werken bestellt; die grossartigen Eisenbahn-Anlagen, welche
gegenwärtig durch Privat-Unternehmungen vorbereitet werden, müssen nothwendiger Weise
dieser Industrie einen noch rascheren Impuls ertheilen. Die Anlage der ersten Coakes-Hoch-
öfen zu Kladno und die Vorbereitung zur Eisenerzeugung mittelst der Anwendung von Torf
am Laibacher Moore, sind als vielversprechende Anfänge einer weiteren Verbesserung der Eisen-
Industrie zu betrachten , nachdem sich die Zahl der Eisen-Puddel- und Walz-Werke von 55
auf 72 vermehrt hat. Nicht so namhaft, doch immerhin erwähnenswert!), ist seit 1847 der
Fortschritt der Production bei Silber von 118.000 auf 140.000 Mark, bei Blei von 70.000
auf 93.000 Centner, bei Schwefel von 25.000 auf 35.000 Centner, bei Graphit von 31.000
auf 61.000 Centner gewesen. Die Production des Glases wurde in ihrem Aufschwünge durch
die zunehmende Theuerung des Holzes gehemmt; um so wichtiger erscheint der Fortschritt
durch die eingetretene Benützung der Mineral-Kohle heim Glashütten-Betriebe, welche bereits
zu Kosten, Dux und nächst Tereschau in Böhmen stattgefunden hat. und hei allgemeiner An-
wendung in diesem kohlenreichen Lande einen ausserordentlichen Aufschwung- dieses Industrie-
Zweiges in Aussicht stellt. Flachs-Röstanstalten mit Anwendung der Wasserröste waren früher
unbekannt; seither sind solche Anstalten zu Ullersdorf, Schönberg-, Harmsdorf und Bärn in
Mähren, zu Solenau bei Budweis in Böhmen, zu Lamhach in Ober-Oesterreich und zu Teschen
in Schlesien entstanden; ebenso haben sich die mechanischen Flachsspinnereien von 21.000 auf
82.000 Spindeln erhoben. Die Baumwollspinnereien vermehrten trotz der erleichterten Einfuhr
des fremden Garnes durch die bedeutende Zollherabsetzung- ihre Betriebs-Einrichtungen um
200.000 Spindeln. Die naturwüchsige Schaf woll-lndustrie verfeinerte und verbesserte nicht nur
ihre Producle in den grossen Fabriks-Anlagen zu Brunn und Reichenberg, sondern sie erweiterte
auch ihre Production namentlich in den Kammgarngew-eben , wie es die Vermehrung der
Spindeln in den Kammgarnspinnereien von 25.000 auf 40.000 Stück und die Einführung der
Maschinen-Webstühle für Stoffe aus Kammgarn (zum Theile für gemischte Stoffe aus Kamm-
46 *
364
und Baumwollgarn), wovon in Reichenberg und Umgebung im Jahre 1845 nur 30 Stühle, im
Jahre 1854 aber 900 Stühle im Betriebe standen, darthun; ebenso spricht für die Ausdehnung
der Production die neue Absatzquelle, welche sich die Beichenberger Wollstoffe in Nord- und
in Süd-Amerika (bis nach Chili) zu eröffnen wussten. Nicht minder sichtbar, wenn auch schwie-
riger in Ziffern auszudrücken, ist der Fortschritt in der Fabrication der Maschinen und der
chemischen Erzeugnisse, als unmittelbare Folge der sich entwickelnden Manufaclur-Industrie.
Für das Aufblühen der früher noch sehr zurückgebliebenen Maschinen-Erzeugung wirkte nebst-
dem der steigende Bedarf an Locomotiven , Waggons und anderen Maschinen für die Eisen-
Bahnen, die in unglaublicher Weise gestiegene Anwendung von Maschinen für die Landwirt-
schaft in Ungern, sowie auch überhaupt für die agricolen Industrie-Zweige ein. Denn unter allen
Industrie-Zweigen nahmen die landwirtschaftlichen Gewerbe, in unmittelbarer Folge der Ein-
führung eines rationellen Zoll-Systems, den umfassendsten Aufschwung, welche für einen Staat,
dessen Grundkraft in der Boden-Cultur besteht, zugleich der gedeihlichste ist. Für die Erzeu-
gung von Mehl und Mehl-Producten wurden grosse, zugleich für den Export arbeitende Anstalten
srearündet. Die Baffinirun"' des Bübsöls wurde in Böhmen und Ungern in weit lebhafterer
Weise als früher betrieben J), die Spiritus- und Branntwein-Produetion erhielt durch die ein-
geführte Erzeugung von hochgradigem Spiritus und sohin vollkommen fuselfreiem Branntweine
nicht nur eine wesentliche Verbesserung, sondern auch eine bedeutende Vermehrung ihres nach
den südlichen Provinzen (wo der Wein durch mehrere Jahre missrathen war) in grossen Men-
gen abgesetzten Erzeugnisses. Die Zahl der Rübenzucker-Fabriken vermehrte sich von 94 auf
128 und die Menge der in denselben verarbeiteten Buben stieg von zwei auf acht Millionen
Centner, wobei die Gränze ihrer auf 12 Millionen Centner berechneten Productions-Fähigkeit
noch lange nicht erreicht ist, während andererseits ihre Vorrichtungen wesentlich verbessert
und vervollständiget wurden.
Nicht geringeren Fortschritt, als die Industrie, machte in dem erwähnten Zeitabschnitte der
Handel, wobei namentlich in Folge der verbesserten Zolleinrichtungen der Ausfuhr-Handel
nach dem Auslände sich emporhob. Die Einfuhr in das allgemeine österreichische Zollgebiet
betrug im Jahre 1847 128 Millionen und die Ausfuhr aus demselben 112 Millionen Gulden ; bis
zum Jahre 1853 hatte sich die Einfuhr auf 19? Millionen und die Ausfuhr auf 217 Millionen3)
Gulden erhöht. Die Schifffahrt und der Seehandel der österreichischen Häfen hatte sich
eines gleichen Aufschwunges zu erfreuen. In den 13 wichtigeren Seehäfen Oesterreich's liefen im
Jahre 1847 35.500 Schiffe mit 1,268.000 Tonnen ein, und fast eben so viele aus, im Jahre 1853
betrug die Zahl der ein- und ausgelaufenen Schiffe 39.000 mit 1.600.000 Tonnen ; mittelst der-
selben wurde im Jahre 1847 eine Einfuhr von 95 Millionen und eine Ausfuhr von 76,/3 Million
Gulden, im Jahre 1853 aber eine Einfuhr von 130 Millionen und eine Ausfuhr von 91*/«
Million Gulden vermittelt, wornach die Zunahme des Gesammt Verkehres an 30 Percent betrug.
Der Hafen von Triest, der wichtigste des Reiches, nahm an dieser Vermehrung einen her-
vorragenden Antheil ; denn während im Jahre 1847 daselbst 9.500 Schiffe mit 528.000 Tonnen
eingelaufen waren, betrug die Zahl der im Jahre 1854 dort eingelaufenen Schiffe 13.262 mit
862.000 Tonnen (im Jahre 1853 14.077 Schiffe mit 824 000 Tonnen); die hiermit im Jahre 1847
bewerkstelligte Ein- und Ausfuhr betrug 66 und 56 Millionen, jene des Jahres 1853 111 und
80 Millionen Gulden. Es bedarf nur der binnen einem Jahre zu erwartenden Verlängerung der
Eisenbahnverbindung bis Triest, um dem dortigen Handel noch einen weit grossartigeren Impuls
*) Die Erzeugung von Reps, welche vor 1848 in Ungern bis zu einer Million, in Böhmen bis auf
200.000 Motzen gestiegen war, wird für das Jahr 1855, welchem einige Missjahre vorausgegangen
waren, auf 3 Millionen Motzen in Ungern und eine halbe Million Metzen in Böhmen veranschlagt.
2) Ein Theil dieser erhöhten Zitier ist indess der Anwendung einer richtigeren YVerthschätzung der aus-
geführten Waaren zuzusehreiben.
365
zu ertheilen, da er ein weites in seiner national-ökonomischen Entwickhing' rasch vorwärts
schreitendes Hinterland zu versorgen hat. Ebenso vermehrte sich in Venedig die Sehifffahrts-
Bewegung von 308.000 Tonnen im Jahre 1847 bis auf 475.000 Tonnen im Jahre 1854.
§. 106.
Fortsetzung.
Hilfsanstalten für den Verkehr (National-Bank, Escompte-Gesellschaft, Credits-Anstalt, etc.).
Zu don Anstalten, deren Zweck auf die Förderuno- des Verkehres und namentlich
auf die erleichterte Beschaffung' des hierzu erforderlichen Geldes gerichtet ist, ge-
hören als dauernde die k. k. privilegirte österreichische National-Bank, die
nieder-österreichische Escompte-Gesellschaft und die Credits-An-
stalt für Handel und Gewerbe, welchen als vorübergehende in Folge der aus-
sergewöhnlichen Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 noch das Wiener Aus-
hilfs-Comite und das Comite für die Unterstützung mittelloser Ge-
werbsleute in Wien beizuzählen sind.
Das einflussreichste Institut für den Verkehr des gesammten Kaiserstaates
bildet die österreichische National-Bank, welche die Zweite einer Zettel-.
Escompte-, Leih- und Giro-Bank in sich vereinigt. Erst seit der im Jahre 1816
erfolgten Gründung der National-Bank erhob sich der bis dahin isolirte Verkehr
Oesterreich's zu seiner nachfolgenden Ausbreitung und trat in ausgedehnte Beziehun-
gen zu dem allgemeinen Verkehre der Handels weit, und insbesondere Wien gestaltete
sich durch die Wirksamkeit der National-Bank zu der grossen Handels-Metropole des
Belches. Diese Wirksamkeit erhielt jedoch durch die besonderen Umstände, welche auf
ihre Gründung und ihre sich entfaltende Thätigkeit Einfluss nahmen, eine eigen thümliche
Richtung. Sie wirkte nämlich nicht nur als der Regulator des Geldmarktes, sondern
sie hatte auch die Bestimmung, der Staatsverwaltung in der Ordnung ihres durch die
Völkerkriege tief erschütterten Credits-Wesens zur wesentlichsten Stütze zu dienen.
Diese tiefgreifende Bestimmung, wenn sie gleich ihrer Natur nach vorübergehend sein
sollte, sprach sich schon bei ihrer Gründung aus. Die National-Bank hatte zw-ar schon
ursprünglich den Charakter eines privilegirten Privat-Institutes ; doch ging ihre Er-
richtung von der Regierung aus , welche dabei zunächst den Zweck im Auge hatte,
durch Vermittlung der National-Bank das im Werthe gesunkene Staats-Papiergeld (die
Einlösungs- und Anticipations-Scheine oder die sogenannte Wiener-Währung) aus dem
Umlaufe zu ziehen, und die Geld-Circulation durch die Schaffung eines neuen Verkehrs-
Mittels zu regeln, welches auf der Grundlage eines Baarfondes in edlen Metallen jeder-
zeit in klingende Münze umzusetzen und dadurch den verderblichen Werthschwan-
kungen entrückt war. Jene Bestimmung zeigte sich schon bei der Bildung des Bank-
Capitals, da für jede Actie 1.000 fl. in Wiener-Währung und 100 11. in Silbermünze
eingezahlt werden mussten. Die einlaufenden Summen des Papiergeldes wurden der
Regierung übergeben, welche der Bank dafür 2 % percentige Staats-Sehuldverschrei-
bungen (je 100 fl. für 200 fl. Wiener- Währung) einhändigte, die das Stammver-
mögen der National-Bank bildeten, jedoch allmählich von der Regierung getilgt wurden.
366
Auch nach Errichtung der Bank ging die Einlösung des Wiener-Währung-Papier-
geldes durch die National-Bank, welche dafür Banknoten herausgab, fort, und ob-
gleich diese Einlösung im Jahre 1817 eingestellt ward, so wurde sie doch im Jahre
1820 wieder aufgenommen, und bis zur Stunde fortgesetzt, wodurch das gesammte
Wiener-Währung-Papiergeld bis auf einen geringen Rest aus dem Umlaufe gezogen
wurde. Die National-Bank erhielt hierfür zum Theile ipercentige , zum Theile unver-
zinsliche Staats-Schuldverschreibungen, welche mittelst der durch Anlehen aufge-
brachten Baarsummen und mittelst einer jährlichen , durch Hinzuschlagung der Zinsen
der hierdurch bedeckten Schuldverschreibungen successiv sieb vergrossernden Raten-
zahlung allmählich getilgt werden. Auf diese Weise entstand die erste noch nicht
völlig getilgte Schuld des Staates an die National-Bank, welche jedoch mittelst
des festgehaltenen Tilgungs-Planes nach wenigen Jahren gänzlich zurückgezahlt
sein wird.
Auch in mehrfacher anderer Weise unterstützte die National-Bank die Finanz-
Operationen der Regierung, theils durch ihre Dazwischenkunft bei den Staatsanlehen,
theils durch die Escomptirung von Central-Casse-Anweisungen, welche nach drei
Monaten zahlbar ausgestellt wurden. Hierdurch ward keine eigentliche Schuld des
Staates begründet, da die Titel, aufweiche die bezüglichen Vorschüsse geleistet
wurden, in stetem Wechsel begriffen waren. Im Beginne des Jahres 1848 befanden
sich in den Bankcassen solche noch nicht fällige Casse-Anweisungen für ungefähr
45 Millionen Gulden.
Insoweit die von der National-Bank ausgegebenen, durch ihren Silberschatz
fundirten Banknoten nicht durch die Einlösung des Staats-Papiergeldes und die übrigen
für die Regierung besorgten Geschäfte in Anspruch genommen wurden, betrieb die
National-Bank damit das Escompte- und Leih-Geschäft; aber auch hierbei machte
sich die obenerwähnte, durch die besonderen Umstände bedingte eigenthümliche Rich-
tung geltend. Das damals herrschende Prohibitiv-System stand dem Aufschwünge des
inländischen Gewerbfleisses und namentlich der Anknüpfung lebhafterer Handels-
Verbindungen mit dem Auslande hindernd entgegen. Mit Ausnahme einiger durch
jenes Verbot-System privilegirter Productions-Zweige entwickelte sich die einheimische
Industrie mehr in gewerbsmässigen, für den nächsten Bedarf arbeitenden, als in Fabriks-
Unternehmungen, deren Erzeugniss für weithin reichenden Absatz in grösseren Mengen
berechnet ist; hierdurch ward die Ausbildung des Credit-Systems gehemmt und die
Nachfrage nach Capital beschränkt. Weit schneller und umfassender hatte sich der
Effecten-Handel auf der Wiener Börse ausgebildet. Die Schaffung der neuen, in Conven-
tions-Münze verzinslichen Staatsschuld im Jahre 1816 sammt den nachfolgenden Staats-
Anlehen , wozu sich die alte Staatsschuld mit ihren verschiedenartigen Titeln gesellte,
bot diesem Handel vielfältige Nahrung, welcher durch die Wertpapiere der grossar-
tigen Privat-Unternehmungen, der Dampfschifffahrt und Eisenhahnen, in der neueren
Zeit noch mehr belebt wurde. Die hierbei zu erreichende Verzinsung, welche häufig
den gewöhnlichen Zinsfuss überstieg, sowie der Reiz des durch die Cours-Fluctua-
tionen rasch zu erzielenden Gewinnes lockte die Capitale um so mächtiger an, als
367
der Verkehr im Waaren- und Manufactur-Handel ilinen eine weniger günstige Ver-
wendung darbot. Aber nicht allein die im Privat-Besitze befindlichen Capitale suchten
ihre Anlage in dem Effect en-Handel; durch Benützung des Bank-Credites fand eine
künstliche Capitals-Strömung zu dieser Verwendung Statt. Da die National-Bank von
dem ursprünglichen Satze von 6 Percent ihren Zinsfuss hei der Escomptirung und
der Vorscbussleistung auf Staatspapicre sehr bald auf 5 Percent, später selbst auf
4 Percent herabsetzte, und nach einer zeitweiligen Erhöhung auf 5 Percent (in
den Jahren 1831 bis 1833) in der Folge bei allen Schwankungen des allgemeinen
Zinsfusses auf diesem letzteren Satze — um nicht durch Erhöhung desselben nach-
theilig auf den ersteren zu wirken — beharrte, so lag die Versuchung nahe, sich um
diesen Preis Geld zu schaffen, und damit im Effecten-Handel höhere Zinsen zu ge-
winnen. Andererseits führte der Mangel von Filial-Escompte-Anstalten und das den
Verhältnissen entsprechende Uebergewicht des Wiener Handelsstandes die Nothwen-
digkeit für die Industriellen und Handelsleute herbei , sich der Vermittlung eines
Wiener Banquiers zu bedienen, um ihre Wechsel bankfähig zu machen und bei der
Bank zur Escomptirung zu bringen. Beide Umstände führten eine Ungleichheit in
der Benützung des Bank-Credites und in der (in einem Theile rasch rotirenden, in
dem andern stockenden) Geld-Circulation herbei, welche, zumal in Zeiten der Han-
dels-Krise, wo das Capital sich aus dem Verkehre zurückzog und den Bedarf des
Credites steigerte, fühlbar wurde. Das Verbältniss zwischen dem Bankschatze und
der Noten-Circulation wurde zwar vom Staate überwacht, aber nicht zur Veröffent-
lichung gebracht ; hierdurch entfiel die unter allen Umständen für Bank-Institute heil-
same Controle der öffentlichen Meinung und es vermochte die nicht begründete An-
sicht Baum zu gewinnen, dass das (wohlverstandene) Interesse der National-Bank
als Actien-Gesellschaft sich von jenem der Besitzer der umlaufenden Banknoten, d. i.
der gesammten Staatsgesellschaft, scheiden lasse.
Als die stürmischen Ereignisse des Jahres 1848 hereinbrachen, versetzten die-
selben die Finanz-Verwaltung in eine sehr bedrängte Lage. Denn während durch den
Aufstand in Italien und die Lostrennung von Ungern die Hilfsquellen der Begierung
zum grossen Theile versiegten , führten der äussere Krieg und die Bekämpfung des
Aufruhrs im Innern einen ausserordentlichen Geldaufwand herbei, zu dessen Bestrei-
tung es der Begierung an Mitteln gebrach. Die Aufnahme eines Anlehens ward durch
die Ungunst der Zeit auf das Aeusserste erschwert, wo nicht unmöglich gemacht, und
hätte jedenfalls nicht die schleunige Unterstützung dargeboten, welche der Staats-
schatz bedurfte. Es erübrigte der Begierung nichts anderes, als die erste Aushilfe,
vorbehaltlich nachfolgender Ausgleichung, von der National-Bank anzusprechen. Inzwi-
schen war auch letztere von den Drangsalen der Zeit um so härter betroffen worden,
da sie im Anfange der Bewegung, unter dem Einflüsse der Bückwirkung derselben,
nicht sogleich die beabsichtigte Einstellung der Verwechslung der Banknoten durch-
führte, sondern zu derselben erst schritt, als der Münzschatz der Bank bereits zum
grossen Theile geleert war. Die National-Bank gewährte der Begierung die verlangten
Vorschüsse im vollen Maasse und handelte damit ebenso patriotisch als umsichtig.
368
Denn, wenn in Zeiten der Gefahr, insbesondere wo es sich um die Erhaltung' des
Staates und seines ungefährdeten Bestandes handelt, es Jedermanns Pflicht ist, das
öffentliche Interesse mit aller Kraft zu unterstützen, so lag diese Verbindlichkeit für
die mit umfassenden Privilegien ausgestattete National-Bank noch näher; sie verhütete
aber zugleich den vollständigen Ruin der Handels- und Gewerbs- Interessen von
Oesterreich, indem sie wesentlich dazu beitrug, die Katastrophe ferne zu halten, welche
den Verfall jener Interessen, wie diess anderwärts geschah, in der nächsten Zukunft
herbeigeführt hätte. Sie that ferner hierbei ihr Möglichstes zur Abwehr von Fällen,
in welchen die durch die Suspension der Verwechslung in ihrem Credite erschütterten
Banknoten gänzlicher Entwcrthung entgegengehen und die noch vorhandenen Münz-
Vorräthe für die National-Bank verloren sein konnten. Die letztere beschränkte sich
aber in jenem kritischen Zeitpuncte nicht darauf, durch Unterstützung der Regierung
die befürchtete Krise von dem inneren Verkehre ferne zu halten ; sie liess demselben
auch unmittelbare Hilfe angedeihen, indem sie dem Handel- und Gewerbestande in
den Kronländern Vorschüsse von mehr als 10 Millionen Gulden leistete, das Aus-
hilfs-Comite für den Wiener Handelsstand mit 4 Millionen dotirte und unter ihre
Leitung nahm, den grossen Industrie- und Transports -Unternehmungen einen nam-
haften Credit und den Wiener Gewerbetreibenden einen unverzinslichen Vor-
schuss bis zum Betrage von 2 Millionen Gulden (unter Garantie der Regierung) ge-
währte. Sobald die Gefahr beseitiget, und, Dank der Tapferkeit des Heeres, Krieg
und Aufstand siegreich beendiget war, liess es sich die Finanz-Verwaltung angelegen
sein , die Verbindlichkeiten gegen die National-Bank durch Aufnahme von Anlehen
und durch Zuwendung ihres Ergebnisses an die letztere nach Thunlichkeit zu tilgen,
und durch Ueberlassung der von Sardinien einzuzahlenden Kriegsentschädigung,
sowie durch andere Zuflüsse den Münzschatz der National-Bank zu verstärken. Die
Umstände traten jedoch einer völligen Abwicklung dieser Verbindlichkeiten hemmend
entgegen. Denn die Folgen der vorausgegangenen Erschütterungen , die völlige
Neugestaltung der Verwaltung, die Einbeziehung der ehemals ungrischen Länder in
das allgemeine Verwaltungs-System, sowie auswärtige Verwicklungen und die dadurch
herbeigeführten Kriegsrüstungen erforderten eine solche Anstrengung der finanziellen
Staatskräfle , dass die laufenden Einnahmen in keiner Weise hierfür genügen konn-
ten. Zwar wurde der Grundsatz aufgestellt und auch festgehalten, dass die National-
Bank mit einer weiteren Leistung von Vorschüssen für die Staatsverwaltung nicht
in Anspruch zu nehmen sei, wie auch ein Maximal-Betrag für die Ausgabe von Bank-
Noten festgesetzt; doch konnten die früher gegen dieselbe eingegangenen Schulden
nicht sämmtlich sogleich getilgt werden und die Staatsverwaltung musste sich auf
einem anderen Wege durch die Ausgabe von Staats-Papicrgeld mehrfacher Art in den
Besitz der augenblicklich erforderlichen Geldmittel setzen. Die Nachtheile der Cir-
culation dieser vielfachen Werthzeichen machten sich jedoch so sehr fühlbar , dass es
bei der Unmöglichkeit, sie durch klingende Münze zu ersetzen, für den Staats- und
National-Haushalt als ein erheblicher Vortheil angesehen werden musste, wenn diese
Werthzeichen durch Auswechslung gegen Banknoten aus dem Umlaufe gezogen wur-
369
den , und eine Wiederkehr derselben durch die von Seite der Staatsverwaltung aus-
gesprochene Verzichtleistung auf eine fernere Ausgabe von Staats-Papiergeld mit
Zwangs-Cours nicht mehr zu besorgen stand. Die National -Bank legte sich hierbei
unbestreitbar ein namhaftes Opfer auf, indem dadurch die Menge der umlaufenden
Banknoten um ungefähr 140 Millionen Gulden vermehrt wurde und die diessfalls von
der Regierung zugestandenen Rückzahlungs-Modalitäten eine gänzliche Tilgung dieser
Schuld (welche durch eine Ueberlassung von jährlichen 10 Millionen Gulden aus den
in Silber eingehobenen Zolleinkünften erfolgen sollte) noch in die Ferne rückten.
Die verwickelten Beziehungen der Staatsverwaltung zu der National-Bank hatten
behufs ihrer Regelung zu den Uebereinkünften vom 6. December 1849, 23. Februar
1852 und 23. Februar 1854 geführt, wobei die National-Bank ihr eifriges Streben,
der Finanz-Verwaltung, welche der ersteren durch die namhaften Zinsenzahlungen
den reichlichsten Antbeil ihres Erträgnisses zugewendet hatte, jede thunliche Unter-
stützung und Erleichterung in der Abtragung der eingegangenen Schuld-Verbindlich-
keiten angedeihen zu lassen, thatkräftig bewährte. Eine wesentliche Verbesserung in
diesen Beziehungen ward der National-Bank durch die grossartige Finanz-Operation
des National-Anlehens in Aussicht gestellt, da ein grosser Theil desselben zur Rückzah-
lung der durch die Auswechslung des Staats-Papiergeldes mit Banknoten entstan-
denen neuen Schuld verwendet und hiermit auf die Verbesserung der Landeswährung
gewirkt werden sollte. Ein dem Betrage dieser Schuld entsprechender Antbeil
der bezüglichen Subscriptionen ward der National-Bank zugewiesen, so dass
nach der bis zum August 1858 hierauf zu bewerkstelligenden Einzahlung von
134'/, Million Gulden die gesammte Schuld des Staates an die National-Bank
bis auf den Betrag von 80 Millionen Gulden getilgt werden sollte. Die Einzah-
lungen auf das National-Anlehen flössen so unerwartet reichlich ein, dass die
hiermit zu tilgende Schuld von 134 '/, Million Gulden schon zu Ende des
Jahres 1855 auf den Betrag von ungefähr 371/, Million Gulden vermindert war.
Inzwischen hatte die hereingebrochene orientalische Verwicklung die Nothwen-
digkeit für Oesterreich herbeigeführt, zur Wahrung seiner Machtstellung und seiner
bedrohten Interessen umfassende Kriegsrüstungen vorzunehmen, ein bedeutendes
Heer an der Ost-Gränze des Reiches aufzustellen. Die Bedeckung der hierdurch
für die Staatsverwaltung erwachsenen ausserordentlichen Auslagen war einer der
wesentlichen Zwecke, welche durch das National-Anlehen erfüllt werden sollten.
Da jedoch die Einzahlungen für dasselbe auf fünf Jahre vertbeilt wurden , und ein
bedeutender Theil derselben vorweg der National-Bank zugewiesen worden war, so
reichte der Ueberrest für den durch jene Truppen-Aufstellung veranlassten Aufwand
nicht hin, und es musste auf eine antieipative Flüssigmachung der später fällig wer-
denden Raten des National-Anlehens fürgedacht werden. Zu diesem Ende leistete
die National-Bank Interimal- Vorschüsse von 80 Millionen Gulden, wozu später
noch 20 Millionen Gulden kamen, welche durch Staats -Obligationen statuten-
mässig bedeckt wurden. Diese Vorschüsse bildeten keine eigentliche Schuldvermeh-
rung, da sie in den nachfolgenden Einzahlungen auf das National-Anlehen ihre
I. 47
370
bereits angewiesene Deckung zu finden hatten. Nichtsdestoweniger ward hierdurch
das Verhältniss zwischen der National-Bank und der Finanz-Verwaltung, dessen all-
mähliche Ausgleichung durch die früher erwähnten Vereinharungen erzielt werden
sollte , neuerdings verwickelt. Aber alle Umstände drängten zu der Notwendigkeit,
die Verpflichtungen der Finanz-Verwaltung gegen die National-Bank in umfassendster
Weise und baldigst zu lösen , letztere hierdurch ihrer eigentlichen Bestimmung zur
Förderung des inzwischen mächtig angewachsenen, ihre Unterstützung immer mehr
in Anspruch nehmenden Verkehres wiederzugeben und die Herstellung einer allen
Schwankungen entrückten Landeswährung herbeizuführen. Die Erreichung dieser
segensreichen Zwecke ist durch den grossartigen Beschluss der Staatsverwaltung in
nahe Aussicht gestellt, zufolge dessen der National-Bank Staats-Domänen in einem
den Betrag von 155 Millionen Gulden übersteigenden Schätzungswerthc zu dem Ende
überwiesen werden, dass sie aus dem Erträgnisse und successiven Verkaufe derselben
die von ihr zuletzt geleisteten Vorschüsse von 100 Millionen und nebstbei die noch
nach den früheren Verträgen erübrigende Forderung an den Staat von 55 Millionen
decke. Die Einleitungen zu der Ausführung dieses Beschlusses sind bereits im Werke.
Nach dieser Bedeckung wird nur noch die aus der Einlösung des Wiener-Währung-
Papiergeldes hervorgegangene Schuld des Staates von ungefähr 60 Millionen Gulden
erübrigen , welche durch die vertragsmässig geleisteten Tilgungs-Raten binnen we-
nigen Jahren gänzlich zurückgezahlt sein wird. Hiermit ist der Zeitpunct sehr nahe
gerückt, in welchem die National-Bank unabhängiger von der Staatsverwaltung, als
dieses seit ihrer Gründung der Fall war, wirken und ihr inzwischen verdoppeltes
Capital der Förderung des neuem Aufschwünge entgegengehenden Verkehres unge-
schmälert zu widmen in der Lage sein wird. Diese Wirkung wird dadurch noch nam-
haft erhöht und weiteren Kreisen zugänglich, dass sie mit Genehmigung der
Staatsverwaltung ihren übrigen Geschäftszweigen noch eine Abtheilung für den
Hypothekar- Credit, welcher (nebst den bis zum Betrage' von 200 Millionen Gulden
auszugebenden Pfandbriefen) ein Capital von 40 Millionen Gulden gewidmet wird,
beifügt und dadurch neben dem kaufmännischen auch den Real-Credit, wie diess
schon ursprünglich bei ihrer Gründung beabsichtiget worden , kräftig zu unterstützen
vermag.
Auch in anderer Hinsicht hat die National-Bank in dem seit 1848 verflossenen
Zeitabschnitte mitten in politischen und finanziellen Krisen den Weg des Fortschrittes
eingeschlagen und ihre inneren Einrichtungen vielfach vervollkommnet. Schon seit dem
Februar 1848 begann sie, den Stand des Münzschatzes und der Banknoten-Circulation,
sowie ihre Geschäftsgebarung durch monatliche Ausweise zur öffentlichen Kenntniss
zu bringen. Die nachfolgende politische Erschütterung führte eine harte Prüfung für
dieses National-Institut herbei. Das schwindende Vertrauen , der hierdurch veran-
lasste Zudrang zur Banknoten- Auswechslung gegen Silber, die desshalb nothwendig
gewordene Suspension der Baarzahlung. und als unmittelbare Folge davon die Entwer-
thung der Banknoten, — alle diese Umstände mussten an sich schon den Stand der Natio-
nal-Bank in mehr als einer Hinsicht gefährden. Hierzu kamen noch, durch die politi-
371
sehen Ereignisse hervorgerufen und durch die natürlichen Fluktuationen der Specu-
lation gefördert, die verderbliehen Schwankungen im Disagio der Banknoten , welche
auf den gesammten National- Wohlstand um so nachtheiliger wirkten , als der sinkende
und häufig wechselnde Werth des fast einzigen oder doch vorzüglichsten umlaufenden
Geldzeichens eine Devaluation und VVerthsunsicherheit des gesammten volkswirt-
schaftlichen Capitals und des Staatseinkommens nach sich zog. Mit rühmlicher An-
strengung und Ausdauer, vor allem aber durch die thatkräftige Beihilfe der Staats-
Verwaltung, gelang es der National-Bank , die Gefahr der Lage zu bewältigen und
nach der Wiederkehr geordneter Verhältnisse die von dem Verkehre geforderte
Ausbildung ihrer Einrichtungen und ihrer Wirksamkeit zu bewerkstelligen. Um den
von ihr gewährten Credit dem Verkehre in den Kronländern zugänglicher zu machen,
wurden fast an allen grossen Handelsplätzen der deutschen, ungrischen und slavischen
Kronländer Filial-Escompte-Anstalten errichtet und mit einer nach Umständen beträcht-
lich erhöhten Dotation versehen; in Wien wurden Domicil- Wechsel (welche frü-
her davon ausgeschlossen waren) zur Escompte zugelassen, und der geringste Be-
trag eines bankfähigen Wechsels auf hundert Gulden ermässiget. Insbesondere zur
Erleichteruno- der Einzahlungen auf das National-Anlehen errichtete die National-Bank
Filial-Leihanstalten (zur Verpfändung von Staatspapieren) an den Haupt-Verkehrs-
plätzen der oben genannten Kronländer. Ferner wurde das Bank -Capital durch die
Emission der noch vorrätbigen Actien verdoppelt und hiermit auf die volle ursprüng-
lich beabsichtigte Höhe gebracht, wodurch die bereits in Folge der Einlösung der
Reichsschatzscheine namhaft vermehrte Circulation der Banknoten gehörig geregelt
und dem Verkehre eine umfassendere Unterstützung gewährt werden konnte. In
dieser Weise gelangten fast alle Anträge zur Ausführung, welche die in stürmischer
Zeit einberufene, aus allen Theilen des Reiches durch sachkundige Männer des
Handels- und Besitzstandes beschickte Commission zum Behufe der Rehabilitirung
und Consolidirung der Bankzustände gestellt hatte. Endlich erfuhr die National-
Bank in der neuesten Zeit eine folgenreiche Erweiterung ihres Wirkungskreises
durch die bereits erwähnte Gründung der mit ihr verbundenen und mit einem Fonde
von 40 Millionen Gulden dotirten Abtheilung für den Hypothekar-Credit.
Durch diese inneren Verbesserungen und Erweiterungen , sowie durch das nun-
mehr vollständig geordnete Verhältniss zwischen der National-Bank und der Finanz-
Verwaltung hat die erstere eine feste Begründung und eine Wichtigkeit für den Ver-
kehr von Oesterreich erlangt, wie sie ihn noch in keiner früheren Periode besass und
wie er einer Anstalt geziemt, welche den höchsten Begulator des Verkehres im ganzen
Reiche bildet. Zwar erübriget noch Manches und Wesentliches für die Zukunft; denn
noch immer ist der Münzschatz nicht in dem angemessenen Verhältnisse zur Bankno-
ten-Circulation und noch ist die Aufhebung des Zwangs-Courses , sowie der Wieder-
beginn der Baarzablung nicht möglich geworden. Allein das erstere ist, ohne über-
mässige Opfer zu bringen, nicht alsogleich ausführbar, ja kaum erwünscht, wenn
nicht die dadurch unausweichlich entstehenden Cours-Schwankungen neue Verluste
herbeiführen sollen; eine allmähliche Vermehrung wird aber, wie diess selbst die letz-
47 *
ten Monats-Ausweise darthun, ernstlich angestrebt und von der Finanz-Verwaltung
wirksam gefördert.
Die Wiederaufnahme der Baarzahlung (wenn letztere bleibend sein soll) herbei-
zuführen, hängt nicht lediglich von der National-Bank, ja selbst nicht von der Finanz-
Verwaltung ab, wenngleich der Münzschatz die gewünschte Höhe erreicht hätte. Die
Erfahrung lehrt, dass die Wiederherstellung der gestörten national-wirthschaftlichen
Verhältnisse nur allmählich und stufenweise erfolgen kann; bei der engen Verbindung
der sämmtlichen Handelsstaaten unter einander wirkt unter solchen Umständen jedes
auswärts vorfallende widrige Ereigniss auf die Geldverhältnisse jenes Staates zurück,
in welchem dieselben ihrem normalen Zustande entrückt sind. Nur ein geordneter Zu-
stand der europäischen Verhältnisse und die Wiederkehr des allgemeinen dem Ver-
kehre sich zuwendenden Vertrauens kann eine solche Consolidirung der national-wirth-
schaftlichen Zustände herbeiführen, durch welche die Wiederaufnahme der Baarzah-
lungen bedingt ist. Hierbei ist jedoch ausdrücklich hervorzuheben , dass für die Wieder-
herstellung der Landeswährung und die Aufbebung des Zwangs-Courses die Activirung
der Banknoten-Verwechslung mit Silber nicht unerlässlich ist, indem durch den Aul-
schwung des inneren und auswärtigen Verkehres das Verhältniss dieser in ihrer Cir-
culation auf ein gewisses dem Bedarfe entsprechendes Maass beschränkten Geldzeichen
zu einem Werthe sich feststellen kann, welcher dem Silberwerthe vollkommen gleich
kömmt. Die gegenwärtig in Oesterreich zur Erscheinung kommenden und sich vorberei-
tenden staatswirthschaftlichen Beformen haben bereits in dieser Richtung zu wirken be-
gonnen und berechtigen zu der Erwartung , dass die Wirkung eine vollständige werde.
Im näheren oder ferneren Zusammenhange mit der österreichischen National-
Bank standen die für vorübergehende Zwecke ins Leben gerufenen Anstalten, das Wie-
ner Aushilfs-Comite und das Comite für die Unterstützung mittelloser
Gewerbsleute in Wien. Diese beiden Anstalten wurden zur Zeit der politischen
und Handels-Krise des Jahres 1848 errichtet und hatten die Unterstützung des Wiener
Handels- und Gewerbestandes für die Dauer der durch diese Krise hervorgerufenen
ungünstigen Verhältnisse zum Zwecke; beide beendigten ihre Wirksamkeit, als der
Zweck ihrer Errichtung erreicht war. Das Aushilfs-Comite stand unter der un-
mittelbaren Leitung der Bank-Direction und erhielt von derselben seine Dotation . wo-
mit es den Handelsleuten und Industriellen Wien's, welche credit-bedürftig Maren und
sich den Credit nicht auf andere Weise zu verschaffen vermochten, letzteren unter
erleichterten Bedingungen gewährte. Das Comite zur Unterstützung der Gewerbsleute
war aus patriotischen Privat- Männern zusammengesetzt, welche mit einer von der
National-Bank vorgeschossenen, von der Finanz- Verwaltung bewilligten Dotation insbe-
sondere dahin arbeiteten, den kleinen Gewerbsleuten durch Vorschüsse oder Arbeit-
gebung Beschäftigung und Unterhalt zu gewähren. Beide Anstalten wirkten segensreich
für den Wiener Handels- und Gewerbestand während der Zeit der drückendsten Noth,
und es muss anerkennend hervorgehoben werden , dass die von den beiden genannten
Anstalten gewährten Unterstützungen (welchen eine Summe von mehr als fünf Millionen
Gulden gewidmet war) von den Unterstützten bis auf einige minder bedeutende Be-
373
träge insgesammt und redlich rückerstattet wurden. Eine bleibende Unterstützung für
den Handel zu gewähren, hat sich die nieder-österreichische Escompte- Ge-
sellschaft zum Ziele gesetzt. Wiederholt hatte sich unter dem Wiener Handels-
stande das Bedürfniss kundgegeben. Credit unter leichteren Bedingungen und für
geringere Summen, als ihn die National-Bank statuten-mässig zu gewähren vermochte,
zu erlangen. Auch hatte sich bereits vor dem Jahre 1848 der Wunsch vielfach gel-
tend gemacht, die National-Bank möge die Strenge jener Bedingungen mildern, und
dadurch ihren Credit allgemein zugänglich zu machen. Allein Erwägungen der ernste-
sten Art Hessen es als unzulässig erscheinen, dass die National-Bank, der Regulator
des Geldumlaufes im ganzen Reiche, ihren eigenen Credit (d. b. jenen ihrer Noten)
gefährde . indem sie von der Strenge der zur vollen Sicherheit geforderten Bedin-
gungen bei ihrer Credit-Gewährung abliesse und sich den Wechselfällen des kleinen
und des mindere Garantie bietenden Verkehres aussetzte. Diess musste als die Auf-
gabe eines beschränkteren, lediglich diesem Geschäfte sich zuwendenden Institutes
betrachtet werden, welches keine eigenen Zettel ausgibt und im Stande ist, auch bei
erleichterter Credit-Gewährung sich vor ungünstigen Wechselfällen durch seine Bewe-
gung auf einem beschränkteren Gebiete, auf welchem es die Solidität der dabei Bethei-
ligten bis zu der untersten Kategorie hinab zu überwachen vermag, sicher zu stellen.
Hiernach entstand, von dem Finanz-Minister Freiherrn v. Raumgartner zunächst in An-
regung gebracht, die nieder-österreichische Escompte-Gesellschaft (auf Actien), welche
ihren Theilnehmern Credit unter der Haftung zweier Wechselschuldner und auf die
Dauer von vier bis sechs Monaten gewährt, sich aber dadurch vor Verlusten sichert,
dass jeder ihrer Credit-Inhaber für die sämmtlichen Verbindlichkeiten der übrigen
Credit-Inhaber gegen die Gesellschaft bis zur Höhe seiner Credits-Retheiligung haftet.
Ihr Actien-Fond beträgt fünf Millionen Gulden, ihre Wirksamkeit wird aber dadurch
um so viel bedeutender, dass die National-Bank der Gesellschaft einen den doppelten
Betrag ihres Fondes erreichenden Credit zu dem bankinässigen Zinsfusse einräumte.
Ungeachtet ihres kurzen Bestandes hat diese Gesellschaft bereits eine sehr wohlthä-
tige, kaum mehr zu entbehrende Wirkung auf den Handels- und Fabriks-Stand von
Wien und Nieder-Oesterreich überhaupt geäussert, indem dort, wo die National-Bank
ihre Wirksamkeit einstellte , die Escompte-Gesellschaft die ihrige begann und den
beschränkten Geschäften, sowie den entstehenden Unternehmungen, welche in ihrer
Gesammtheit die Grundlage des industriellen Lebens in Oesterreicb bilden, die Bahn
zu einer gedeihlichen Entwicklung eröffnete.
Was die nieder-österreichische Escompte-Gesellschaft für den kleinen Wechsel-
Verkehr der Reichshauptstadt und des bezüglichen Kronlandes war, diess für den
Gesammtverkehr des ganzen Reiches, namentlich für die grossartigen Industrie-Unter-
nehmungen zu leisten, war die Aufgabe eines solchen Dimensionen entsprechenden
Institutes, dessen Gründung in die neueste Zeit fällt. Das wirtschaftliche Leben
Oesterreicb s hat in der kurzen Zeit seiner freieren Regsamkeit seit dem Jahre 1848
einen früher ungeahnten Aufschwung genommen. Die grossen Güter und die kleine
Landwirthschaft, die Dampfschifffahrt und die Eisenbahnen, der Handel in landwirth-
374
sehaftlichen Producten, sowie der Verkehr mit industriellen Erzeugnissen, — alle diese
wirthschaftlichen Bestrebungen nahmen bedeutende Summen in Anspruch, wofür früher
weder Begehr noch Verwendung vorhanden war. Das nur allmählich sich erzeugende
Capital war nicht vorhanden, oder doch in kleine für den grossen Verkehr unbenutz-
bare Fractionen zersplittert, der Credit beschränkt und Wenigen zugänglich. Dadurch
entstand eine Vertbeuerung des Geldes, welche die volle Benützung der sich allent-
halben öffnenden Hilfsquellen hinderte, auf die grossen Unternehmungen lähmend ein-
wirkte und den Staats-Credit durch die nothgedrungene Verwerthung so vieler Effecten
drückte. Wenn die dem Handel ertheilte freiere Bewegung, die Entlastung des Grund-
Besitzes nachhaltig und im vollen Umfange für den wirthschaftlichen Aufschwung des
Reiches und für die Erhöhung der gesammten Steuerkraft wirksam werden sollte, so
musste, gleich der Hypotheken-Bank für den Real-Besitz, eine Anstalt von grossar-
tigem Umfange geschaffen werden, welche, indem sie die kleinen Capitale an sich
zieht und zu einer den grössten Verkehr befruchtenden Verwendung bringt, den glei-
chen Dienst für die Industrie und den dadurch genährten Verkehr überhaupt zu leisten
vermag. Diess erkannte der Finanz-Minister Freiherr v. Brück, und rief die Cre-
dits-Anstalt für Handel und Gewerbe mit einem Fonde von 60 Millionen Gul-
den in's Leben , an deren Spitze die Bankhäuser Rothschild und Lämel im Vereine
mit den Fürsten Max v. Fürstenberg, Adolph v. Schwarzenberg , Vincenz v. Auersperg,
dem Grafen Otto v. Chotek und dem Fabricanten Louis v. Haber traten. Die eben
beginnende Wirksamkeit dieses Institutes vermag in kaum zu berechnender Weise
auf die grossen Unternehmungen durch eine dem Umfange der Aufgabe entsprechende
Leitung wohlthätig einzuwirken , indem sie gewinnreiche Unternehmungen, wozu es
an Capital gebrach, in's Leben ruft, andere wohlbestellte Geschäfte durch ihre Bethei-
ligung an denselben zu Credit und Ansehen erhebt, die Industrie-Actien durch Vor-
schussleistung auf dieselben vor Entwerthung sichert, den Staats-Credit unterstützt,
und den flüssig gewordenen Geldumlauf auf dem gesammten Gebiete der wirth-
schaftlichen Thätigkeit beschleuniget. Gleichwie durch den Handelsvertrag und die
früher oder später eintretende Zolleinigung mit Deutschland das Handelsgebiet
Oesterreieh's sich zu einem mittel-europäischen erweitern wird, gewährt die Cre-
dits- Anstalt die Aussicht, dass sie den einheimischen Credit mit dem auslän-
dischen innig verschmelzen, Oesterreich dadurch aus seiner Credit-Isolirung empor-
heben, das Credit- Wesen Oesterreieh's zu einem integrirenden Gliede der grossen
Geldwirthschaft der Handelswelt gestalten, die fremden Beschäftigung suchenden
Capitale zu den unermesslichen noch unausgebeuteten Hilfsquellen Oesterreieh's hin-
leiten und durch die Förderung des Wohlstandes im Reiche allen daran Bethei-
ligten reichen Gewinn zugänglich machen werde. Die günstige Aufnahme, welche
das Institut, sobald dessen Errichtung bekannt wurde, bei den heimischen und aus-
wärtigen Capitalisten fand, berechtiget zu der Erwartung, dass die Ueberzeugung von
dessen Nützlichkeit und Rentabilität allgemein getheilt werde, und es bedarf nur
der nachhaltigen Befestigung dieser Ueberzeugung, um die Erwartungen zu der
Wirklichkeit des Erfolges umzuwandeln.
375
Unter allen Verkehrs-Instituten nnisste die k. k. privilegirte National-Bank von
den Stürmen des Jahres 1848 und den nachfolgenden Bedrängnissen am empfindlichsten be-
troffen werden. Denn während der Zudrang zu den Verwechslungs-Cassen binnen wenigen Mo-
naten ihren Baarfond nahezu erschöpfte, musste die National-Bank der Staatsverwaltung durch
namhafte Vorschüsse und anderweitige finanzielle Vermittlungen zu Hilfe kommen. Da in dem
Zeiträume 1848—1855 die Beziehungen der National-Bank zu dem Staate die überwiegend
wichtigen geworden, und auf die Stellung- derselben gegenüber dem Verkehre bedingend ein-
wirkten, wird es die Uebersicht der Gesammlverhältnisse erleichtern, wenn die ersteren Be-
ziehungen zunächst in ihrem Zusammenhange nachgewiesen werden. Hierbei kann, zur Ver-
meidung von Wiederholungen, auf Dasjenige hingedeutet werden, was über die Mitwirkung der
National-Bank zur Begelang der Finanzen bei der Darstellung der Finanz-Verwaltung bemerkt
wurde.
Laut Uebereinkunft vom 20. April 1848 übernahm es die National-Bank, für Rechnung
des Staates 30 Millionen Gulden in Hypothekar-Anweisungen , die auf der k. k. Saline Gmunden
versichert sind, zu emitlireni), und diese Summen gegen 4percentige Verzinsung auf Rech-
nung der Hypothekar-Anweisungen vorzuschiessen. Da an solchen Anweisungen im Laufe des
Jahres für 8,890.050 fl. in Umlauf gesetzt wurden, betrug der Vorschuss der National-Bank
zu Ende des Jahres noch 21,109.050 11., wozu für verfallene und eingelöste Anweisungen und
Coupons noch die Summe von 1,613.612 fl. kam. Zur Unterstützung der Gewerbetreibenden
in Wien wurde von der Bank-Direction unterm 9. October 1848 der Finanz-Verwaltung ein
Credit von 2 Millionen Gulden gegen Staats-Central-Casse-Anweisungen und Bückzahlung in
zwei Jahren zinsenfrei eröffnet3), von welcher Summe bis Ende December 1848 der Betrag
von 900.000 fl. erhoben ward. Ferner sicherte die Bank-Direction der Finanz-Verwaltung die
Escomptirung von 14 Millionen Gulden in öpercentigen k. k. Casse-Anweisungen zu s), und
erfolote diese Summe, wovon, nachdem die National-Bank an Anweisungen 1,905.900 fl. über-
nommen, zu Ende des Jahres noch 12,094.100 fl. aushaftend verblieben. In Folge der Sub-
mission vom 1. October 1848 wurde der Finanz-Verwaltung ein Credit von 6 Millionen Gulden,
rückzahlbar in einem Jahre, unverzinslich eröffnet, und diese Summe auch wirklich hinaus-
gegeben. Laut der nachfolgenden Submission vom 9. December 1848 wurde der Finanz-
Verwaltung von der National-Bank ein weiterer Credit von 20 Millionen Gulden gegen Rück-
zahlung in einem Jahre zinsenfrei eröffnet, wovon bis Ende des Jahres 3,500.000 fl. wirk-
lich erhoben wurden. Endlich hatte die National-Bank zu Ende des Jahres noch aushaftende
Vorschüsse an den Staat von 281.859 fl. für Rückescomptirung von 3percentigen Staats-
Central-Casse-Anweisungen und von 648.430 fl. für Spercentige Casse-Anweisungen, wozu
noch die Forderungen für Silber-Bezugs-Spesen, Prägekosten und Zinsen für Anticipationen
auf Hypothekar- und Casse-Anweisungen im Gesammtbetrage von 2,714.079 fl. kamen. Die Ge-
sammtschuld des Staates an die National-Bank, welche zu Ende 1847 sich auf 132,452.364 11.
gestellt hatte, war demnach Ende 1848 nach Abschlag der auf die fundirte Schuld für die
Einlösung des Wiener-Währung-Papiergeldes geleisteten Bückzahlung von 2,020.287 fl. und
ausschliesslich des vom Staate garantirten Vorschusses von 900.000 fl., welchen die National-
Bank zur Unterstützung der Gewerbetreibenden geleistet hatte, auf die Summe von 178,393.208 fl.
gestiegen. — Die immer wachsenden Anforderungen an die Bankcasse zur Verwechslung der
Banknoten gegen Silber hätten den Baarfond der National-Bank gänzlich erschöpft, wenn nicht
o-esetzliche Vorkehrungen dagegen eingetreten wären. Diese wurden durch das Allerhöchste
Patent vom 2. Juni 1848 getroffen, wodurch die Einführung des Zwangsumlaufes für die
*) Kundmachungen der National-Bank vom 12. Mai, 14. Juni und 12. August 1848.
=) Zuschrift des Finanz-Ministeriums vom 30. September 1848.
s) Zuschritt des Finanz-Ministeriums vom 18. October 1848.
376
Banknoten, die Beschränkung der Verwechslung der Banknoten gegen Münze auf den Maximai-
Betrag von 25 fl. und die Herausgabe von Banknoten von I und 2 fl. zur Erleichterung des
Verkehres im Kleinen angeordnet ward *) ; da aber auch nach obiger Beschränkung der Abfluss des
Silbers noch erheblich war, wurde späterhin der Maximal-Betrag der Verwechslung auf 5 fl.
herabgesetzt, und endlich die Verwechslung gänzlich eingestellt.
Nachdem Seine k. k. Majestät unterm 8. Januar 1849 das Finanz-Ministerium zur
Hinausgabe von 25 Millionen Gulden in 3percentigen Casse-Anweisungen 3) unter Mitwirkung
der Xational-Bank ermächtigt hatte, löste letztere dieselben ein, und übernahm deren Escomp-
tirung bis zum obigen Belaufe. Dadurch ward eine Erhöhung der Summe der umlaufenden
Banknoten veranlasst, da die Casse-Anweisungen bald mehr als zur Hälfte in die Bankcassen
zurückflössen, üeber einen allerunterthänigsten Vortrag des Finanz-Ministeriums in Betreff
der Mittel zur Bedeckung der Staatserfordernisse und zur Herstellung der Ordnung im Geld-
wesen erfloss das Allerhöchste Patent vom 28. Juni 1849, wodurch der Zwangs-Cours der
3percentigen Casse-Anweisungen und die Vermehrung derselben auf 50 Millionen Gulden
angeordnet, andererseits aber bestimmt wurde, dass die National-Bank zur Deckung der Staats-
Erfordernisse mit einer weiteren Vermehrung der im Umlaufe befindlichen Noten nicht mehr
in Anspruch zu nehmen sei. Gleichzeitig wurde die National-Bank von der Verbindlichkeit
enthoben, die vorkommenden 3percentigen Casse-Anweisungen baar einzulösen. Wenn sich nun
leich, in Folge jener Allerhöchsten Anordnung, die Menge der umlaufenden Banknoten inner-
halb des vom Finanz-Ministerium bezeichneten Maasses erhielt, so konnte ein Zurückströmen
der Casse-Anweisungen in die Bankcassen in Folge des Zwangs-Courses nicht vermieden
werden; es befanden sich darin zu Ende 1849 über 16 Millionen Gulden in solchen Anwei-
sungen. Um die Verhältnisse der National-Bank und deren Beziehungen zu der Staatsver-
waltung zu verbessern, wurden in dem allerunterthänigsten Vortrage des Finanz-Ministers
vom 10. September 1849 nachstehende Maassregeln als geeignet bezeichnet: 1. die Eröffnung
einer Anleihe; 2. die Zuweisung der Ergebnisse derselben und der sardinischen Kriegsent-
schädigung an die National-Bank; 3. die zwischen der Staats- und Bank-Verwaltung einver-
ständlich zu pflegende Richtigstellung der Gesammtforderung der National-Bank an den Staat,
die Festsetzung der Verzinsung dieser Schuld und die Verabredung der allmählichen Tilgung
und Sieherstellung derselben; 4. die (mit 18. September 1849 wirksam gewordene) Aufhebung
des Münzausfuhr-Verbotes und 5. die Beratungen einer aus Vertrauensmännern der ver-
schiedenen Kronländer zusammengesetzten Commission mit der Bank-Direction über die Ver-
hältnisse dieses Institutes. Das Staatsanleben wurde zu 4«/2 Percent im Betrage von 71 Mil-
lionen Gulden im Wege freiwilliger Einzeichnung ausgeschrieben; die Bankverwaltung zeich-
nete hierfür den an der vollen Summe nach geschlossener Subscription noch abgängigen Be-
trau' von 31/. Million Gulden. Von dieser Anleihe erhielt die National-Bank bis Ende des
Jahres 1849 einen Betrag von 33,563.500 fl., sowie von der sardinischen Kriegsentschädigung
(»,020.763 fl. in Silber, als Rückzahlung auf ihre Forderungen an den Staat. Die gegenseitige
Verrechnuno- zwischen der Staatsverwaltung und der National-Bank führte zu dem Ueber-
6
') Die vorläufige Beschränkung erfolgte bereits durch die Kundmachung der Bank-Direction vom 21. Mai 1848.
2) Die National-Bank halte der Regierung bereits im Jahre 1822 gegen Empfangnahme von Central-Casse-
Anweisungen den Credit für eine den Betrag von 6 Millionen Gulden erreichende Summe eröffnet,
welche in der Folgezeit nach dem Zinsfusse zwischen 3 und 4 Percent und nach den Beträgen bis
zu dem Maximum von 20 Millionen Gulden wechselte. Im Jahre 1835 wurde dieser Credit bis 30 Mil-
lionen erhöht, später aber (1842) auf 24 Millionen Gulden vermindert. In diesem Jahre wurden neue
auch dem Publicum zugängliche Central-Casse-Anweisungen ausgefertigt, die in ihrem Umlaufe von
3 bis 10 Millionen Gulden sehwankten, und auch bis in die neueste Zeit bestehen, während die anderen
bloss für die National-Bank ausgestellten Central-Casse-Anweisungen, deren Summe sich im Beginne
des Jahres 1848 auf 45 Millionen Gulden belief, durch die nach dem Jahre 1849 geschlossenen Ver-
träge ihr Ende erreichten.
377
einkommen vom 6. December 184!), durch welches sämmtliche Forderungen der IVational-Bank
an den Staat aus dem Titel der geleisteten Vorschüsse — mit Ausnahme der durch die Einlösung
des Wiener-Währung-Papiergeldes entstandenen gehörig fundirten Schuld und der Vorschüsse
von 50 Millionen Gulden für die 3percentigen Casse-Anweisungen — zu einer einzigen ver-
schmolzen, und deren Verzinsung zu 2 Percent festgesetzt wurde. In Folge dieses Vertrages
übernahm die National-Bank auch die Beischaffungskosten des neu bezogenen Silbervorratb.es,
welche ursprünglich von der National-Bank und der Finanz-Verwaltung gemeinschaftlich nach
einem festgesetzten Maassstabe getragen werden sollten. Die auf die angedeutete Art entstan-
dene sogenannte verschmolzene Forderung der National-Bank an den Staat machte 90,948.768 tl.
aus, welche aber durch die erwähnten Rückzahlungen aus dem neuen Anlehen und der sardi-
nischen Kriegsentschädigung zu Ende des Jahres bis zu dem Betrage von 57,364.505 tl. ver-
mindert wurde. Mit demselben Vertrage wurde die regelmässige stufenweise Verminderung der
Staatsschuld an die National-Bank stipulirt. Nachdem an der Wiener-Währung-Einlösungsschuld
die ratenweise Bückzahlung von 2,586.421 fl. erfolgt, andererseits aber an Zinsen etc. eine
schwebende Forderung der National-Bank entstanden war, bezifferte sich die Gesammtschuld
des Staates an die National-Bank zu Ende 1849, einschliesslich der escomptirten 50 Millionen
und der rückescomptirten 16 Millionen Cenlral-Casse-Anweisungen, des Restes der zusammen-
gezogenen Schuld und der schwebenden Forderungen, etwas über 205 Millionen Gulden. Im
Jahre 1849 wurde die zweite Auflage der Banknoten zu ein und zwei Gulden mit Genehmigung
der Regierung hinausgegeben ')• Um die ungrischen Noten zu ein und zwei Gulden, welche im
Jahre 1848 von dem bestandenen ungrischen Finanz-Ministerium emittirl worden waren, aus dem
Umlaufe zu ziehen und den Verkehr von diesem nachtheilig wirkenden Umlaufsmittel zu befreien,
wurde die Einwechslung dieser ungrischen Noten gegen Noten der österreichischen National-
Bank verfügt 2), welche zur Ausführung dieser Maassregel bereif willigst die Hand bot.
Im Jahre 1850 erhielt der Vertrag vom 6. December 1849 seine volle Anwendung;
während desselben wurde vom Staate .der National-Bank aus den Einzahlungen auf das
4y'2percentige Anlehen die Summe von 26,97S.430 fl. und von der sardinischen Kriegs-Con-
tribulion der Betrag von 5,979.237 fl. in Silber entrichtet, wodurch die Rückzahlung auf die
verschmolzene Forderung die Summe von 32,957.667 fl. erreichte, und letztere mit dem Reste
von 24,406.838 fl. auf das folgende Jahr überging. Da die Staatsverwaltung noch überdiess die
vertragsmässige Ratenzahlung an der Urschuld (für die Papiergeld-Einlösung) mit 2,622.174 fl.
leistete, und andern Theils die National-Bank für Zinsen und andere schwebende Posten eine
Forderung von 772.597 fl. geltend zu machen hatte, so belief sich die Gesammtziffer der
Staatsschuld an die National-Bank zu Ende 1850 (einschliesslich der escomptirten 3percenti-
gen Cenfral-Casse-Anweisungen im Betrage von 50 Millionen und 221/, Million zurück-escomp-
tirter, dann der eingelösten Reichsschatzscheine und Anweisungen auf die ungrischen Landes-
Einkünfte von 23 >/3 Million Gulden) auf nahezu 196 '/, Million Gulden. Die 3percentigen
Casse-Anweisungen des Jahres 1849 wurden in den höheren Beträgen von 100 fl. , 500 fl.
und 1.000 fl. gegen die neu ausgefertigten Reichsschatzscheine umgewechselt. Die bedeutenden
Bückzahlungen des Staates von mehr als 35 Millionen Gulden konnten jedoch ihre volle Wir-
kung nicht äussern, da sich in den Cassen der Bank die mit Zwangs-Cours umlaufenden 3per-
centigen Casse-Anweisungen, Reichsschatzscheine und ungrischen Landes- Anweisungen , welche
Ende 1849 im Betrage von 16,047.348 fl. daselbst vorhanden waren, bis Ende 1850 auf
46,027.095 fl., somit um 30 Millionen Gulden, vermehrt hatten. Die zu Anfang des Jahres 1850
zusammengetretene Commission zur Berathung über die Bankverhältnisse war von der Direction
') Kundmachung der Bank-Direction vom 31. Mai und 20. September 1849.
-) Finanz-Minist. Erlass vom 24. Februar 1849. Verordnung des Feldmarschalls Fürsten Windischgrätz vom
12. März 1849.
I. 48
378
der National-Bank beschickt worden und erstattete ihre Anträge an das Finanz-Ministerium '),
welche jedoch erst in späterer Zeit zu theilweiser Ausführung gelangten.
Die Rückzahlungen der Staatsverwaltung nahmen im Jahre 1851 ihren Fortgang. Als ver-
tragsmässige Tilgungsrate auf die durch die Papiergeld-Einlösung entstandene Schuld wurden
2,727.061 fl. zurückgezahlt, von der sardinischen Kriegs-Contribution 12 Millionen Gulden in
Silber der National-Bank überwiesen, und derselben von der Staats-Central-Casse 16,179.435 fl.
baar gezahlt. Die Rückzahlungen der Staatsverwaltung erreichten demnach in diesem Jahre die
Summe von 30,906.496 fl., wodurch sich die Gesammtschuld des Staates zu Ende des Jahres,
mit Inbegriff der schwebenden Forderungen der National-Bank von 2,202.821 fl., auf die Summe
von 145,548.755 fl. stellte, wovon auf die Papiergeldschuld 72,496.422 fl. , auf die escomp-
tirten 3percentigen Staats-Central-Casse-Anweisungen 39«/o Million, auf die zusammengezogene
Forderung t1/» Million und auf das in der Bankcasse vorhandene Staats-Papiergeld 23,849.512 fl.
entfielen. Da ein bedeutender Theil des letzteren (21,418.500 fl.) in den mit 3 Percent
verzinslichen Beichsschalzscheinen bestand, wofür (unverzinsliche) Banknoten im Umlaufe
waren, so stellte die National-Bank die hierfür entfallende Zinsensumme von 1,392.589 fl.
(nebst 354.995 fl., welche in das Jahr 1852 fielen) der Finanz-Verwaltung zur Verfügung.
Von Bedeutung für die Besserung der Lage der National-Bank erschien das Allerhöchste
Patent vom 15. Mai 1851, womit eine zusammenhängende Folge von Maassregeln zur Herstellung
der Regelmässigkeit des Geldumlaufes in nächste Aussicht gestellt und angeordnet wurde, dass
das Staats-Papiergeld nicht über eine bestimmte Menge vermehrt , und auch die National-Bank
zur Deckung der Staatserfordernisse nicht mit einer Vermehrung ihrer Noten in Anspruch
genommen werden soll. Diesem Allerhöchsten Patente gemäss folgte am 1. September 1851
die Eröffnung eines Spercentigen Staatsanlehens, zu deren Ausführung im Wege freiwilliger Ein-
zeichnung die National-Bank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln eifrigst mitwirkte. Da
der Zweck dieses Anlehens auf die Verminderung des im Umlaufe befindlichen Staats-Papier-
geldes, wovon, wie erwähnt, ein bedeutender Betrag sich in den Bankcassen befand, und
auf die Umgestaltung der schwebenden Schuld in eine fundirte hinzielte, so kam die Bethei-
Iiffunff der National-Bank an diesem Anlehen mit einer Summe von 10 Millionen Gulden in
O O
Anreffun«-, insoferne die Einzeichnuna-en auf das Anlehen nicht den vollen Betrag bedecken
würden, doch unterblieb diese Beiheiligung in Folge des sogleich anzuführenden Vertrages.
Während des Jahres 1852 wurde in doppeller Richtung auf die Regelung der Beziehungen
zwischen der National-Bank und der Staatsverwaltung hingewirkt, durch ein Uebereinkommen und
durch beträchtliche Rückzahlungen. Das Uebereinkommen vom 23. Februar 1852 zielte auf die
Vereinfachung der Rechnungen zwischen der Finanz-Verwaltung und der National-Bank, sowie auf
die Anbahnung der Bedeckung sämmtlicher Forderungen der Bank an den Staat ab. und zwar mit-
telst folgender Bestimmungen: 1. Die Betheiligung der National-Bank an dem Staatsanlehen vom
Jahre 1851, zu der sie sich bis zur Summe von 10 Millionen Gulden bereit erklärt hatte, unter-
bleibt. 2. An der vertragsmässig fortschreitenden Tilgung der aus der Papiergeld-Einlösung ent-
») Siehe den Bericht der Commission in der „Austria" Nr. 110 vom 9. Mai 1850. Die Commission beantragte
folgende Maassregeln: 1. Uebennahme der 1 fl. und 2 fl. Banknoten durch den Staat, ä. Ausgabe von
Reichsschatzscheinen nicht unter 100 fl. mit Zwangs-Cours nur als Uebergangsmaassregel. 3. Eine An-
leihe von löO Millionen Gulden auf nationaler Basis. <i. Hinausgabe der 49.379 Bank-Aetien. 5. Zurück-
zahlung der ganzen Schuld des Staates an die Bank mit Ausnahme der von der Einlösung des Wiener-
Währung-Papiergeldes herrührenden 77 Millionen Gulden. 6. Regelung des Banknoten-Umlaufes. 7. Errich-
tung von Bank-Filialen. 8. Beförderung von Hypotheken-Banken und Renten-Anstalten. 9. Beförderung
von Gewerbebanken. 10. Reform des Münzwesens im Vereine mit den Staaten Deutschland^. 11. Zurück-
ziehung alles Papiergeldes des Staates, zuvörderst der Münzscheine. 12. Ausgabe von Reiclisschalz-
Scheinen ohne Zwangs-Cours. 13 Aufhebung des Zwangs-Courses der Banknoten. 14. Zurückziehung
aller Banknoten unter 10 Gulden.
379
springenden Schuld, welche am 27. Januar 1852 im Ganzen 72,260.077 fl. ausmachte, wird
nichts geändert. 3. Die nachstehenden Forderungen der Bank sind in einen einzigen Posten
zusammenzuziehen, und mit 2 Percent zu verzinsen: a) die am 27. Januar 1852 in der Bank-
Casse vorräthig gewesenen verzinslichen Reichsschatzscheine im Beirage von 24,055.300 11.,
b) die zu gleicher Zeit in derselben vorhandenen unverzinslichen Reichsschatzscheine und An-
weisungen auf die Landeseinkünfte l"ngern*s im Betrage von 3,213.407 fl. l), c) die gegen
Beal-Hypothek eseomptirten 3percenligen Cenlral-Casse-Anweisungen, welche durch die inzwi-
schen stattgefundene Rückzahlung und Abrechnung (von 21/3 Million Gulden ) sich auf 37 Mil-
lionen Gulden vermindert hatten, d) der Restbetrag der laut Vertrag vom 6. Decemher 1849
zusammengezogenen zu 2 Percent verzinslichen Staatsschuld in der Summe von l'/^ Million
Gulden. 4. Bas in sämmtlichen Bankcassen befindliche verzinsliche und unverzinsliche Staats-
Papiergeld sammt den 37 Millionen Central-Casse-Anweisungen sind der Finanz-Verwaltung
zurückzustellen. Die Gesammlsumme der sonach neu umgestalteten Schuld, im Betrage von
71,76S.707 fl., wird auf 71'/2 Million abgerundet, und der Best haar ausgeglichen. 5. Die Zinsen
werden nach dem bisherigen Maasse bis 31. Januar 1852 bezahlt, und vom 1. Februar an mit
2 Percent berechnet. 6. Ueber die Gesaminiforderung wird eine Schuldverschreibung von der
Finanz-Verwaltung ausgestellt, und auf die sogleich zu erwähnende Hypothek einverleibt; die ge-
leisteten Abschlagszahlungen werden abgeschrieben. 7. Die Sieherstellung dieser zusammengezo-
genen Forderung erfolgt mit Allerhöchster Genehmigung auf die Salinen von Gmunden, Aussee und
Hallein. 8. Die Bückzahlung an dieser Gesammtforderung erfolgt , sobald und in soweit es die
Verhältnisse der Staats-Finanzen gestatten, zu welchem Ende das allgemeine Slaatseinkornmen
in Anspruch genommen, wie auch bei Abschliessung künftiger Staatsanlehen die Tilgung dieser
Forderung in besonderen Betracht gezogen werden wird. 9. Die Bückzahlung des aus dem Ge-
schäfte der 3percentigen Central-Casse-Anweisungen entstandenen Vorschusses von 1,160.409 11.
erfolgt sogleich, und wird künftig jeder solche durch Bückescomptirung entstandene Vorschuss
unmittelbar vom Staate zurückerstattet. 10. Jene Beträge, welche die IValioiial-Bank vorsehuss-
weise auszulegen haben wird, um die Emission der öpercentigen Hypothekar-Anweisungen auf
die limitirte Maximal-Summe von 40 Millionen Gulden zurückzuführen , sowie die durch wei-
tere Einlösung von Hypothekar-Anweisungen entstandenen Vorschüsse werden der National-
Bank sogleich zurückersetzt, da sie diese beiden Geschäfte commissions-weise für Bechnung der
Finanz-Verwaltung besorgt. 11. Die Bank wird das Staats-Papiergeld, welches in Zukunft bei
ihr zurückbleiben könnte, monatlich der Finanz-Verwaltung übergeben, welche es gegen Bank-
Noten einwechseln wird. Das mit Allerhöchster EntSchliessung vom 3. September 1852 angeord-
nete Staatsanlehen von 80 Millionen Gulden bekräftigte folgerichtig die zum Besten der National-
Bank ausgesprochenen Absichten der Finanz-Verwaltung; die Bank-Direction übernahm und
besorgte durch ihre Beamten zugleich mit der Staatscasse die Einzeichnung und Ausführung
dieses Staats-Anlehens. Von demselben wurden 15 Millionen Gulden zu Zahlungen an die Na-
tional-Bank bestimmt, und andere 25 Millionen Gulden zur Verminderung des umlaufenden Staats-
Papiergeldes verwendet. Der Stand der Gesammtforderung der National-Bank, welcher zu Ende
1851 den Betrag von 121,699.243 fl., und mit Hinzurechnung des in der Bankcasse befindlichen
Staats-Papiergeldes im Belaufe von 23,849.512 fl. den Betrag von 145,548.755 fl. ausmachte,
hatte sich durch die Summe von 3.419.195 fl. an neu hinzugekommenem Staats-Papiergelde auf
148.967.950 II. vermehrt. Dagegen wurden an der zusammengezogenen Forderung 10 '/> Million
Gulden getilgt, weitere Bückzahlungen vom Slaate für 4,971.528 fl. gemacht, und die Vertrags-*
massige Tilgungsrate für die alte Einlösungsschuld mit 2,836.143 fl. entrichtet, wornach sich die
') Beide letztere Posten vereinigt weisen den Gesammtbetrag des in der Bankcasse am 27. Januar 1852
befindlich gewesenen Staats-Papiergeldes mit 27,268.707 fl. nach; da zu Ende 1851 dieser Stand mit
23,849.512 fl. ausgewiesen wurde, so hatte sich derselbe im ersten Monate des Jahres 1852 um 3,419.195 fl.
vermehrt.
48*
380
sämmtlichen Abzahlungen, welche der Staat an die National-Bank im Jahre 1852 entrichtete,
auf 18,307.071 fl. beliefen. Die Gesammtschuld des iStaates stellte sich demnach zu Ende 1852
auf die Summe von 130,000.279 11., welche nur noch aus den beiden Posten der alten Ein-
lösungsschuld mit 09,000.279 11. und dem Reste der zusammengezogenen Forderung mit 61 Mil-
lionen Gulden bestand.
Das Jahr 1S53 brachte in den gegenseitigen Beziehungen keine weitere Aenderung hervor,
als dass sich die Staatsschuld an die Bank um neun Millionen Gulden verminderte. Denn wäh-
rend in diesem Jahre die National-Bank mit keiner Vorschuss- oder sonstigen Geldleistung
von der Staatsverwaltung in Anspruch genommen wurde, zahlte letztere nebst der vertrags-
mässigen Rate von 2,949.589 fl. an der alten Einlösungsschuld die Summe vou 6 Millionen
Gulden auf die zusammengezogene Forderung zurück; zu Ende dieses Jahres erübrigte demnach
noch eine Forderung der National-Bank an den Staat von 121,710.090 11., wovon 00,710.090 fl.
auf die alte Einlösungsschuld und 55 Millionen auf die zusammengezogene Forderung entfielen.
Entscheidende Maassregeln für die Regelung des Geldumlaufes und die Abwicklung der
Verbindlichkeiten, welche die Staatsverwaltung der National-Bank gegenüber eingegangen war,
brachte das Jahr 1S54. Die Schwierigkeiten , welche die Vervielfältigung des umlaufenden
Credits-Geldes für den Verkehr mit sich brachte, wurden durch den Vertrag beseitigt, welchen
die Finanz-Verwaltung mit der National-Bank unterm 23. Februar 1854 abschloss »)• Dieser
Vertrag enthält nachstehende Bestimmungen: Das gesammte mit Zwangs-Cours im Umlaufe
befindliche Staats-Papiergeld wird an die National-Bank übertragen , und von derselben in
Banknoten umgewechselt; Staats-Papiergeld mit Zwangs-Cours wird von nun an nicht mehr
ausgegeben werden. Die Staatsverwaltung haftet der National-Bank für das an sie übertra-
gene und von ihr übernommene Staats-Papiergeld ; sie vergütet derselben alle ihr dadurch
erwachsenden Auslagen. Die Staatsverwaltung verpflichtet sich ferner zur Entrichtung einer
jährlichen Summe von wenigstens zehn Millionen Gulden bis zur vollständigen Ausgleichung
der hieraus entstandenen Haftungsschuld. Zur Sicherheit der Bank wird derselben die Anwei-
sung auf die Zolleinkünfte in der Art gewährt , dass daraus die Erfüllung jener Verbindlichkeit
bewirkt werde, und in demselben Verhältnisse, in welchem die Zölle in Metallgeld einfliessen,
auch jene Ratenzahlung an die Bank in Metallmünze zu geschehen hat. Die Staatsverwaltung
und die Bank-Direction werden ihre Bemühungen gemeinschaftlich darauf richten, der Bank
die Mittel zur entsprechenden Vermehrung ihres Baarfondes zu Verschaffen, um ihre Verbind-
lichkeit zur haaren Verwechslung ihrer hinausgegebenen Banknoten sobald als thunlich zu er-
füllen. Die Bank übernimmt die Vermittlung zur Hinausgabe von in Metallmünze verzinslichen
Staats-Schuldverschreibungen gegen Einlage von Banknoten, insoferne als die Besitzer der
letzteren dieselben in eine verzinsliche Schuld umzustalteu wünschen. Die Staatsverwaltung
wird im Einverständnisse mit der National-Bank die noch im Umlaufe befindlichen Einlösungs-
und Anticipations-Scheine in einer zu bestimmenden Frist einberufen, und sie nach Ablauf der-
selben ganz ausser Umlauf setzen.
Die Ausführung des am 3. März 1854 Allerhöchst angeordneten Staats-Lotto-Anlehens
von 50 Millionen Gulden wurde von der National-Bank wesentlich gefördert, indem ihre Gassen
einen ansehnlichen Theil der Subscription besorgten, und die bis 1. März 1855 hinüberreichenden
Rateneinzahlungcn übernahmen. Da die in Folge der äusseren politischen Verwicklungen dringen-
der gewordenen Bedürfnisse der Finanz-Verwaltung eine raschere Befriedigung erforderten, als
die regelmässig eingetheilten Zuflüsse des neuen Anlehens gestatteten , so leistete die Bank-
Direclion, ohne Verzinsung, vorschussweise Zahlungen auf Rechnung der eingehenden Anlehens-
Raten. Hierdurch fanden die geleisteten Vorschüsse im Belaufe von 11 Millionen Gulden schnelle
Tilgung, so dass zu Ende des Jahres nur noch ein Betrag- von 525.500 fl. hiervon erübrigte.
') Finanz-Minisl.-Erlass vom 23. Februar 1854.
381
Die umfassendste aller Finanz-Operalionen des Staates, das in Folge des Allerhöchsten Pa-
tentes vom 26. Juni 1854 eröffnete Spereenlige in Silber verzinsliche National-Anlehen, wofür die
Einzeichnungcn die Maximal-Sunime von 500 Millionen Gulden überstiegen, war von dem wesent-
lichsten Einflüsse auf die National-Bank, indem unter den dadurch zu erreichenden Zwecken
die Wiederherstellung- der Landeswährung- und die Ordnung des Geldwesens hervorgehoben,
und demgemäss der National-Bank ein sehr bedeutender Theil seines Ergebnisses zur Tilgung
ihrer Forderungen an den Staat zugewiesen wurde. Die National-Bank liess auch hierbei ihre
Mitwirkung eintreten, indem sie alle ihre Cassen behufs der Einzeichnung und Einzahlung auf
das National-Anlehen zur Verfügung stellte >)> ttn"d selbst für die Förderung desselben neue
Cassen errichtete. Für die leichtere Abwicklung der bezüglichen Operationen wurde nämlich
mit Allerhöchstem Handschreiben vom 5. Juli 1854 die Anordnung getroffen, dass in den Kron-
ländern statutenmässige Vorschüsse auf österreichische Staatspapiere und Grundentlastungs-
Schuldverschreibungen gewährt werden sollten. Zu diesem Behuf e wurden dort, wo sich bereits
Filial-Escompte-Anstalten der Nalional-Bank befanden, und nebstbei auch an anderen Orten,
in allem IT Bank-Filial-Vorsehusseassen ~) errichtet und in Thätigkeit gesetzt. Schon mit dem
Erlasse der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 5. Juli 1854 bezüglich der Modali-
täten, welche bei dem National-Anlehen zu beobachten sind, wurde (im §. 21 des Erlasses)
augeordnet, dass der National-Bank aus den Erträgnissen des Nalional-Anlehens eine Summe
überwiesen werden solle, welche hinreicht, um in Verbindung mit den beiläufig- 3'/* Million
Gulden jährlich betragenden normativen Tilgungen an der alten Einlösungsschuld und den Zah-
lungen von 10 Millionen Gulden jährlich aus dem Ertrage der Zölle laut Uebereinkommen vom
23. Februar 1854 die gesammte Schuld des Staates an die Bank innerhalb der Einzahlungs-
Periode auf das Anlehen bis zu dem Betrage von 80 Millionen Gulden zu vermindern. Diese
Bestimmungen erhielten ihre Durchführung; mittelst des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 31. August
1854. Die Gesammtforderungen der National-Bank beliefen sich im Jahre 1854 auf 268 Mil-
lionen Gulden (nämlich ungefähr 67 Millionen für die Papiergeld-Einlösungsschuld, 55 Millionen
für die zusammengezogene Forderung-, im Ganzen zu Ende 1853 ungefähr 122 Millionen
Gulden ausmachend, wozu für die Einlösung des Staats-Papiergeldes noch ungefähr 146 Millionen
kamen). Hiervon sollten 80 Millionen als Schuld verbleiben } und der Best von 188 Millionen
bis zum 24. August 1858 getilgt sein. Diese Tilgung- sollte (während dieser vier Jahre) statt-
linden mit 13.620.334 fl. durch die Tilgungsraten der alten Einlösungsschuld, mit 40 Millionen
zu Folge des Uebereinkommens vom 23. Februar 1854 aus den Erträgnissen der Zölle, und
mit 134% Million aus den Erträgnissen des National-Anlehens. Zu letzterem Behufe wurden
der National-Bank überwiesen : die Erträgnisse aller Subscriptioncn bei der National-Bank in
Wien und bei ihren Filialen in den Kronländern, in der runden Summe von 52 Millionen Gulden,
endlich die Erträgnisse der Subscriptioneu bei allen Staatscassen in Oesterreich ob der Enns
(16'/3 Million), Böhmen (53 Millionen), Mähren (29 Millionen) und in dem Pest-Ofner Ver-
waltungsgebiete Ungern's (22 Millionen), zusammen mit 120 '/a Million, und einschliesslich der
Subscriptionen bei der National-Bank mit 172*/, Million. Nach Abzug der in den oben genannten
Kronländern durch die Staatsbeamten, welchen hierfür besondere Begünstigungen zugestanden
wurden, eingezeichneten Summe von 4y2 Million erübrigte ein Subscriptions-Betrag von 168 Millio-
nen Gulden, auf welchen bis zum 24. August 185S mindestens 85 Percenle des Emissions-Preises,
somit 142,801.000 fl., einzufliessen haben. Sobald aus diesen Einzahlungen der Betrag von 134 %
Million beglichen ist, wird der Ueberschuss derselben von der Bank an die Finanz- Verwal-
') Auch die fälligen Coupons dieses Anlehens werden bei der Bankcasse eingelöst. Kundmachung der
Nalional-Bank vom 15. Juni 1855.
•) Diese Bank-Filial-Vorschusscassen bestehen in Prag, Brunn, Pest, Triest, Lembcrg, Gratz, Linz,
Salzhurg, Innsbruck, Temesvär, Hermannstadt, Kaschau, Kronstadt, Agram, Olmülz, Troppau und Kyakau.
382
tung abgeführt. Anderntheils aber wird die National-Bank aufgefordert, an einem einverständlieh
mit dem Finanz-Ministerium zu bestimmenden mögliebst nahen Termin innerhalb des Zeitraumes
der erwähnten Rückzahlungen die Einlösung ihrer Noten mit Metallmünze wieder aufzunehmen.
Die der National-Bank zugewiesenen Einzahlungen gingen in der That so rasch von statten,
dass sie zu Ende des Jahres 1855 bereits die Höbe von 100 Millionen Gulden erreicht hatten.
Die Gesammtschuld des Staates an die i\ationaI-Bank, welche, wie erwähnt, zu Ende
des Jahres 1853 121,710.690 fl. betragen hatte, vermehrte sich im Jahre 1854 um die Summe
des eingelösten Papiergeldes von 145,980.525 fl. und um schwebende Forderungen für 1 5,020.000 fl.
Sie verminderte sich dagegen durch die vertragsmässige Tilgungsrate der alten Wiener-Wäh-
rung-Einlösungsschuld um 3,067.572 fl. und durch die Einzahlungen vom National-Anlehen und
durch sonstige Rückzahlungen um 65,417.147 fl. , wodurch sich die Gesammtschuld zu Ende
1854 auf 214,226.495 fl. (nämlich alte Einlösungsschuld 63,643.117 fl., zusammengezogene
Forderung 55 Millionen Gulden, eingelöstes Staats-Papiergeld und schwebende Forderungen,
nach Abzug obiger 65'/3 Million noch verbleibende 95,583.377 fl.) stellte. Hierzu kömmt noch
ein Interiinal-Vorschuss von 80 Millionen Gulden, welchen die National-Bank zur Bestreitung
der Ausrüstung eines bedeutenden an der Ost-Gränze des Reiches aufgestellten Heeres der Staats-
Verwaltung auf Rechnung der Anlehens-Einzahlungen leistete, der aber keine bleibende Erhöhung
der Schuld des Staates zu bilden hatte, sondern schleunigst zurückgezahlt werden sollte.
Auf gleiche Art wurden im Jahre 1855 noch 20 Millionen Gulden von der National-
Bank gegen Einlage von 30 Millionen an Staats-Schuldverschreibungen der Staatsverwaltung
vorschussweise abgeliefert. Eben dieses Jahr wurde jedoch das entscheidende zur endgiltigen
Regelung der Verhältnisse zwischen der Finanz-Verwaltung und der National-Bank. Mit dem
Vertrage vom Jahre 1S54 waren die verschiedenen Gattungen der Forderungen der National-
Bank vereint worden, und die Abtragung derselben bis auf den bleibenden Rest von 80 Mil-
lionen sollte in der Zeit bis August 1858 auf dreifache Weise erfolgen, durch vierjährige
Tilgungsraten der alten Einlösungsschuld, durch die vertragsmässigen vierjährigen Einzahlungen
aus den Zoll-Erträgnissen und durch die Zuweisung der Einzahlungen aus dem National-Anlehen
bis zum Betrage von 1341/» Million Gulden. Inzwischen waren aber die Interimal-Vorscbüsse
im Belaufe von 100 Millionen Gulden hinzugekommen, welche baldigst zurückerstattet werden
sollten. Diess veranlasste die Finanz-Verwaltung, zu einem neuen umfassenden Tilgungsplane
zu schreiten, wobei die vollständige Abzalilung^ aller Schulden des Staates an die National-
Bank beabsichtigt, und dabei auf die einzelnen Scbuldfitel Rücksicht genommen wurde. Die
Finanz-Verwaltung überwies in Folge Allerhöchster Entschliessung vom 12. October 1855 laut
des Uebereinkommens mit der National-Bank vom 18. October 1855 an letztere Staats-Domänen
im Schätzungswerthe von 1561/» Million Gulden, welche in der Art von der National-Bank
verwaltet, und veräussert werden sollen , dass mit deren Erträgnisse und dem aus ihrer Ver-
äusserung gezogenen Erlöse die' Forderung der National-Bank im Belaufe von 155 Millionen
befriedigt werde. Diese Forderung umfasste die kürzlich geleisteten Interimal-Vorschüsse von
100 Millionen Gulden, und den Rest der aus dem Vertrage vom 23. Februar 1852 sich ergebenden
zusammengezogenen Forderung von 55 Millionen Gulden. Die Uebervveisung der National-An-
lehens-Subscriplionen wird die aus der Einlösung des Staats-Papiergeldes enlstandene Schuld,
welche zu Ende des Jahres 1855 noch 37,722.000 Gulden ausmachte, bis zum Monate August
1858 decken, und die im Jahre 1854 aufgelaufene schwebende Schuld von 15 Millionen wurde
in eben diesem Jahre bereits abgetragen, indem die Rückzahlungen des Staates im Jahre 1854
nahe an 65 '/2 Million Gulden betrugen, wovon nur ungefähr 51 Millionen aus den Einzahlungen
des National-Anlehens herrührten. Nach diesen Abzahlungen wird nur noch mehr die alte aus der
Einlösung des Wiener-Währung-Papiergeldes enlstandene Schuld erübrigen, welche zu Ende 1855
60,452.842 fl. ausmachte, und deren Abtragung durch die vertragsmässigen jährlichen Tilgungs-
Raten binnen einer kurzen Reihe von Jahren sichergestellt ist. Durch die eben erwähnte Modalität
383
der rascheren und umfassenderen Abzahlung des Hauptstammes der Schuld des Staates an die
National-Bank entfiel der Gegenstand der in den Verträgen vom 23. Februar 1852 und 23.
Februar 1854 enthaltenen Bestimmungen, welche sonach ausser Kraft treten >). Die Gesainmt-
Schuld des Staates an die National-Bank, welche sich mit Ende des Jahres 1854 einschliess-
lich des Interimal-Vorschusses von 80 Millionen Gulden auf 294,226.495 fl. belief, wurde im
Laufe des Jahres 1855 ungeachtet des zugewachsenen Vorschusses von 20 Millionen und
schwebender Posten von 6S8-875 fl. dennoch durch die von der Staatsverwaltung auf die
Wiener-Währung-Einlösungsschuld mit 3,190.275 fl. und auf die durch die Einlösung des
übrigen Staats-Papiergeldes entstandene Schuld mittelst der, der Bank überlassenen Einzah-
lungen auf das Nalional-Anlehen, und mittelst sonstiger Leistungen mit 58,549.923 fl., im Ganzen
also mit 61,740.198 fl. geleisteten Bückzahlungen auf den Betrag von 253,175.172 fl. vermindert.
Bei der Zusammenfassung der Wechselbeziehungen zwischen der National-Bank und der
Staatsverwaltung während der Epoche vom Januar 1848 bis Ende December 1855 ergibt sich,
dass erstere in diesem Zeitabschnitte der letzteren Vorschüsse im Betrage von 388,882.293 fl.
geleistet, worauf die Staatsverwaltung bisher (ausschliesslich der erfolgten Ueberweisung der
Domänen) die Summe von 268,159.485 fl. zurückbezahlt hat. Der Ueberschuss der Vorschüsse
von 120,722.808 fl., zu der Anfangs Januar 1848 bestandenen Schuld des Staates an die National-
Bank von 132.452.364 fl. hinzugefügt, gibt den Bestand dieser Schuld zu Ende des Jahres
1855 mit 253,175.172 fl., wozu bemerkt werden muss, dass hierunter auch die Ergebnisse
des Wiener-Währung-Papiergeld-Einlösungsgeschäftes begriffen sind, dessen Durchführung sofort
näher besprochen wird.
Ein specielles in der Abwicklung begriffenes Geschäft, welches die National-Bank für die
Staatsverwaltung besorgt, besteht in der Einziehung des Wiener- Währung-Papiergeldes.
Die Summe des umlaufenden Wiener- Währung-Papiergeldes belief sich nach hergestelltem Frieden
im Jahre 1815 auf 678,715.925 fl. Hiervon zog die Staatsverwaltung den Betrag von 131,829.887 fl.
unmittelbar aus dem Verkehre. Die Mitwirkung der National-Bank erstreckte sich sonach behufs
dieser Einziehung noch auf den Betrag von 546,886.038 fl. ; davon wurden durch dieselbe in
den Jahren 1816 und 1817 gegen Ausfolgung von 2/7 des Neunwerthes in Silbermünze und 5/7
in lpercentigen Staats-Obligationen 46,552.200 fl. eingelöst, und durch die Einlage von 50.621
Actien gelangte die National-Bank in den Besilz von weiteren 50.621.000 fl. Papiergeld, welches
von der Staatsverwaltung gegen die Ausfolgung von 21/2percentigen (in der Folge eingelösten)
Staats-Obligationen eingezogen und vertilgt wurde. Da sohin noch die Summe von 449,71 2. 83S fl.
Papiergeld im Umlauf geblieben war, so übernahm kraft der Uebereinkunft vom 3. März 1820
(modificirt durch den Vertrag vom 30. November 1822) die National-Bank die allmähliche Einlösung
dieses Papiergeldes, welche am 20. März 1820 begann und bis Ende 1847 sich auf 442, 193.700 fl.
erstreckt hatte. In den 8 Jahren 1848 bis 1855 kamen nur noch 1,485.375 fl. zur Einlösung,
welche in den letzten Jahren nicht mehr als 30.000 bis 60.000 fl. betrug, da dieses Papiergeld aus dem
Umlaufe fast gänzlich verschwunden ist, so dass nur noch die Summe von 6,033.763 fl. uneingelöst
erübrigt, wovon indess der grösste Theil durch Zerstörung oder Verlust abgängig geworden sein
dürfte. Um dieses noch anhängige Geschäft schliesslich zu ordnen, ward, wie bereits erwähnt,
eine Verfügung in Aussicht gestellt, welche die Einberufung des gesammten Wiener- Währung-
Papiergeldes binnen einer zu bestimmenden Frist anordnen soll. Die Schuld, welche dem Staate durch
die erwähnte Einziehung (insoferne sie nicht haar vergütet wurde) erwächst, belief sich auf 110 Mil-
lionen Gulden (wovon 60 Millionen zu 4 Percent verzinset wurden, und 50 Millionen unverzinslich
waren), deren gleichmässige Abtragung durch die hinzugeschlagenen Zinsen alljährlich mit stei-
genden Tilgungsraten bis zum Jahre 1870 erfolgt. Diese alte Einlösungsschuld hatte zu Anfang1
l) Die näheren Bestimmungen des neuen Uebereinkommens vom 18. October 1855 sind bereits bei der
Darstellung der Finanz-Verwaltung S. 32:2 ff. aufgeführt worden.
384
1848 82,452.364 fl. betragen, und war Ende 1855 auf 60,452.842 fl. zurückgeführt worden,
wornach die Rückzahlungen während dieser Periode sich auf 21,999.522 fl. beliefen.
In der organischen Einrichtung der National-Bank ergaben sich während der Jahre
1848 bis 1855 wichtige Veränderungen. Bereits bei ihrer Gründung im Jahre 1816 war der
Bankfond auf 100.000 Actien (ursprünglich zu 1.000 fl. Papiergeld und 100 fl. Silbermünze
eingezahlt) festgesetzt worden, doch ward zu Ende des Jahres 1819, als 50.621 iStück Actien
ausgegeben waren, mit Rücksicht auf die den Bedürfnissen des Bankgeschäftes entsprechende
Höhe des Fondes beschlossen, keine weiteren Actien mehr auszugeben. Bei der mit Aller-
höchstem Patente vom 1. Juli 1841 erfolgten Erneueruns: des Bank-Privileg-iums wurde im
§. 1 festgesetzt: „Der bis jetzt für die Bewegung und für die Zwecke der National-Bank er-
forderliche Fond ist gebildet; sollte sich in der Folge die Nothwendigkeit zeigen, so ist die
Bank verpflichtet, ihren Fond nach Maassgabe des sich darstellenden Bedürfnisses zu erweitern"'.
Diese Nothwendigkeit, den Bankfond mit Rücksicht auf die durch die Verhältnisse bedingte
Erhöhung des Banknoten-Umlaufes zu vermehren , war unzweifelhaft in den letzten Jahren ein-
getreten, wo dann auch bereits die oben erwähnte Commission, welche sich mit der Unter-
suchung des Zustandes der National-Bank beschäftigte, die Erhöhung des Bankfondes bis auf
100.000 Actien beantragt hatte. Im Jahre 1853 beschloss demnach die durch eine einberufene
ausserordentliche Versammlung des Bank-Ausschusses hierzu ermächtigte Bank-Direction im Ein-
vernehmen mit dem Finanz-Ministerium den Bankfond durch die Emission der bis dahin zurück-
behaltenen Bank-Actien zu erhöhen. Diesem zu Folge wurde die Gesammtzahl der Actien,
welche den Bankfond bilden, wie ursprünglich bestimmt war, auf 100.000 Stück festgesetzt;
für jede neue Actie war (mit Rücksicht auf den entfallenden Antheil vom Reserve-Fond) 800 fl.
Bank-Valuta einzuzahlen. Den Besitzern der bis dahin ausgegebenen 50.621 Stück Actien ward
das Vorrecht auf eine neue Actie gegen Vorweisung einer Actie der früheren Ausgabe und
gegen die Zahlung obigen Betrages eingeräumt. Zur Einzahlung wurden 16 Raten, jede zu
50 fl. Bank-Valuta, anberaumt *). Die Actionäre machten von dem ihnen eingeräumten Vorrechte
den umfassendsten Gebrauch, indem von den 49.379 Actien nur 275 Actien für anderweitige
Verfügung erübrigten.
Eine abermalige Vermehrung des Bankfondes um weitere 50.000 Actien steht der National-
Bank bevor, nachdem dieselbe mit Allerhöchster Genehmigung vom 12. October 1855 behufs
der Unterstützung des Real-Besitzes zur Einrichtung einer Hypotheken-Bank schreitet, und
zu diesem Zwecke ihren Fond um 35 Millionen in Silbermünze vermehrt. Schon bei Gründung
der Bank wurde derselben eine solche Wirksamkeit zugedacht, indem das Allerhöchste Patent
vom 1. Juni 1816 als die Bestimmung derselben bezeichnete: 1. Die Ausgabe von Banknoten.
2. Die Escomptirung von Wechseln und anderen kaufmännischen Effecten. 3. „Im Falle als
ihr Capital später eine ausgedehntere Wirksamkeit zuliesse, die Leistung von Darlehen auf
liegende Güter gegen volle Sicherheit", welche Hypothekar-Anstalt indess damals nicht zu
Stande kam. Gegenwärtig erschien aber der Zeitpunct um so angemessener hierzu, als nicht
nur der Beal-Credit einer Hebung dringend bedarf, sondern auch die Vermehrung des
Baarfondes auf die Consolidirung des Standes der National-Bank und Wiederherstellung der
Landeswährung förderlichen Einfluss zu nehmen geeignet ist.
Demnach wurde ihr mit dem über die obenerwähnte Allerhöchste Erschliessung erflos-
senen Finanz -Ministerial -Erlasse vom 21. October 1855 2) bezüglich jener Geschäfte, welche
sie in ihrer Abtheilung als Hypotheken-Bank führt, nebst den in den Statuten vom 1. Juli 1841
und in der Allerhöchsten Erschliessung vom 13. Juli 1841 ausgesprochenen Vorrechten nach-
folgende Begünstigungen eingeräumt: 1. Die privilegirte österreichische National-Bank ist in
') Kundmachungen der Bank-Direction vom 9. Mai 1853 und vom 11. September 1854.
•) Kundmachung der Bank-Direction vom 24. October 1855.
385
allen auf die Hypotheken-Bank Bezug nehmenden Geschäften von jeder die Höhe des Zins-
Fusses beschränkenden gesetzlichen Verfügung für jetzt und für die Zukunft losgezählt.
2. Behufs der Geltendmachung ihrer Forderungen gegen die Darleihensnehmer und gegen dritte
Besitzer des ihr verpfändeten Gutes werden ihr alle Erleichterungen gewährt, welche der
galizisch-ständischen Credits-Anstalt zu gleichem Zwecke mit dem Allerhöchsten Patente vom
3. November 1841 zugestanden wurden und nicht durch die eigentümlichen Verhältnisse jener
Anstalt bedingt sind. 3. Die National-Bank ist berechtiget, Pfandbriefe bis zum fünffachen Betrage
des für die Geschäfte der Hypotheken-Bank bestimmten Fondes mit einer wenigstens 12 Monate
laufenden Verfallszeit zu emittiren. Eine kürzere Verfallszeit ist an die Zustimmung des Finanz-
Ministers gebunden. 4. Die Pfandbriefe der Nalional-Bank können zur fruchtbringenden Anlegung
von Capitalien der Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, unter öffentlicher Aufsieht stehenden
Anstalten, dann der Pupillar- und Depositen-Gelder verwendet werden, da für die pünetliche Ver-
zinsung und Bückzahlung des im Pfandbriefe ausgedrückten Capitales das gesammte bewegliche
und unbewegliche Vermögen der National-Bank und namentlich die zu Gunsten dieser Anstalt
bestehenden Hypotheken haften. 5. Die Pfandbriefe der National-Bank dürfen an der Börse ver-
äussert oder verpfändet und deren Cours darf in dem Börseblatte notirt werden. 6. Die Abtretung
oder Verpfändung solcher Pfandbriefe von Seite des Eigentümers an einen Anderen geschieht
gebührenfrei. 7. Die National-Bank ist berechtiget, ihre Pfandbriefe unter Beobachtung der
Statuten-massigen Bestimmungen und nach Zulänglichkeit des dafür festzustellenden Baarfondes zu
escomptiren oder Vorschüsse darauf zu erfolgen, sie darf dieselben auch vor ihrer Verfallszeit
einlösen. 8. Diese Begünstigungen reichen auch über die Dauer des der National-Bank mit Aller-
höchstem Patente vom 1. Juli 1841 verliehenen Privilegiums, insoferne dieselben zur völligen
Abwicklung ihres Hypotheken-Geschäftes nolhwendig sind.
In Uebereinstimmung mit diesem Finanz-iMinisterial-Erlasse wurde unterm 24. October 1855
von der Direction der National-Bank eine Kundmachung erlassen, zufolge welcher die National-
Bank 50.000 Stück Actien, jede für den Betrag von 700 fl. in klingender Silbermünze, unter nach-
folgenden Bestimmungen hinausgibt. Je zwei der bestehenden 100.000 Stück Bank-Actien haben
gegen Einzahlung von 700 fl. in klingender Silbermünze den Anspruch, eine neue Bank-Actie zu
erlangen; der Besitzer einer Bank-Actie hat das Recht auf eine halbe neue Actie. Die neu hinaus-
zugebenden Actien erhalten gleiche Form und gleiche Rechte mit den früheren. Mit der Anmeldung
zum Bezüge einer neuen Actie muss die erste Bäte eingezahlt werden; die Anmeldung und Ein-
zahlung wird in Wien am 5. November 1855 eröffnet und mit 1. December, als dem Präclusiv-
Termine, geschlossen. Vom 5. November an können auch mehrere Baien oder die volle Einzahlung
zu jeder Zeit geleistet werden. Die Versäumniss der Einzahlung was immer für einer Bäte zu den
festgesetzten Terminen bat den Verlust des Anspruches auf die neue Actie und der hierauf
geleisteten früheren Einzahlungen zur Folge. Die Einzahlungen sind entweder in klingender
Silbermünze oder in nicht über ein Jahr fälligen Coupons von in klingender Silbermünze ver-
zinslichen Staats-Schuldverschreibungen zu leisten. Um den Theilnehmern an der neuen Emission
die Einzahlung zu erleichtern, gestattet das Finanz-Ministerium, dass die National-Bank die
in klingender Silbermünze einzuzahlenden Beträge beischaffe, wogegen die Parteien, welche
die Einzahlung in Bank-Valuta leisten wollen, der Nalional-Bank die Vergütung in Bank-
Valuta nach dem Course auf Augsburg, wie solcher an dem der Einzahlung vorhergegangenen
Börsentage notirt wurde, mit Hinzurechnung eines halben Percentes zu leisten haben werden.
Es werden 10 Einzahlungsraten, jede zu 70 Gulden festgesetzt, und zwar für folgende
zugleich als Präclusiv - Termine geltende Tage: 1. December 1855, 31. Januar, 29. Februar,
31. März, 31. Mai, 15. Juli, 15. September, 31. October, 30. November und 31. Decem-
ber 1856. Die Anmeldung und Einzahlung geschieht ausschliesslich bei der Actien-Einlags-
Casse in Wien. Bei der ersten Einzahlung wird eine Empfangsbestätigung ausge fertiget, für
welche nach einer bestimmten Frist Interims-Scheine erfolgt werden. Bei der Anmeldung ist
I. 49
38G
die Stamm-Actie vorzuweisen, auf welcher die geschehene Anmeldung mittelst Aufdrückung
eines Stämpels bestätiget wird. Die Anmeldung muss von einer durch die Partei unterschriebenen
Consignation begleitet sein , worin die Coupons-Xummern der vorgewiesenen Actien aufgeführt
sind; auch hei Vorweisung von Interims-Scheinen muss eine Consignation mit den Nummern
der Interims -Scheine beigefügt werden. Für die eingezahlten Beträge werden vom Tage der
Einzahlung bis 31. December 1856 vierpercentige Zinsen in klingender Silbermünze vergütet.
Wer aber die Einzahlung vor dem 1. Januar 1856 vollständig leistet, erhält die Zinsen nur bis
31. December 1855 und nimmt dagegen, gleich den Besitzern der Actien früherer Emissionen,
an dem Bankerträgnisse des Jahres 1856 Tbeil. Vom 1. Januar 1857 werden keine Zinsen
mehr vergütet, sondern von diesem Tage, nach geleisteter voller Einzahlung, treten alle
Actien neuer Emission in ganz gleiche Bechte mit den Bank-Actien der früheren Emissionen.
Der Zeitpunct, in welchem die Abtheilung für den Hypothekar-Credit ihre Wirksamkeit
zu beginnen hat, wurde durch den Finanz-Ministerial-Erlass vom 20. März 1856 auf den
1. Juli 1856 festgesetzt; die näheren Bestimmungen über die Art ihrer Wirksamkeit enthalten
die Statuten und das Beglement derselben, welche mit Allerhöchster EntSchliessung vom
16. März 1856 genehmigt und mit dem eben erwähnten Finanz-Ministerial-Erlasse veröffentlicht
wurden. In Gemässheit dieser Statuten bleibt der gedachten Geschäftsabtheilung ein Betrag von
40 Millionen Bank- Valuta, nebst den durch die Hinausgabe von Pfandbriefen einfiiessenden
Geldmitteln gewidmet (§. 1). Die der National-Bank in dieser Hinsicht zugestandenen Begün-
stigungen bezwecken hauptsächlich das Hinwegräumen der Hindernisse, welche der Entwicklung
des Credites im Wege stehen, wohin hauptsächlich die Loszählung von jeder die Höhe des
Zinsfusses beschränkenden gesetzlichen Verfügung (von dem Wucher-Patente) und ein sehr
abgekürztes gerichtliches Verfahren bei Eintreibung der Schuldforderungen und der Zinsen
gehört. Der Hypotheken-Bank steht nämlich das Becht zu, mit Umgehung des gerichtlichen
Verfahrens verfallene Zinsen in der Art einbringen zu lassen, wie die landesfürstliche Grund-
steuer erhoben wird. Auf Grund ihrer Urkunden und Schuldscheine darf sie ohne gerichtliches
Verfahren unmittelbar zur Execution schreiten, wobei sie der vorhergehenden Schätzung
insoferne entbunden ist, als sie (bei unbeweglichen Gütern) den bei Eingehung der Hypothek er-
mittelten Werth als Schätzungsvverth annehmen, und bei beweglichen Sachen die Schätzung mit
der Pfändung zugleich vornehmen kann (§§. 1, 8, 9, 20—38). Die IVational-Bank darf nur
dann ein Darlehen geben, wenn dasselbe durch eine Hypothek vollständig sichergestellt, d. h.
wenn der Werth der letzteren mit dem darauf versicherten Darlehen höchstens bis zur Hälfte
erschöpft ist (§. 6). Der Werth der Hypothek kann durch gerichtliche Schätzungen, um-
sichtige Erträgnissausweise oder durch Kauf-Contracte ermittelt werden (§. 8). Den Betrag des
Darlehens, ob dasselbe im Baaren oder in Pfandbriefen gegeben werden soll, die Festsetzung
der Zeit der Bückzahlung und ob diese auf einmal oder in Baten geschehen soll, endlich
die Höhe des Zinsfusses, wird dem beiderseitigen Uebereinkommen überlassen (§. 10). Der
Schuldner kann die Rückzahlung des Capitals ganz oder zum Theile auch vor Ablauf der fest-
gesetzten Zahlungsfrist leisten (§. 16). — Die National-Bank ist berechtigt, Pfandbriefe bis
zum fünffachen Betrage des für die Geschäfte der Hypothekar-Credits-Abtheilung bestimmten
Fondes hinauszugehen , doch darf die Gesammtsumme der hinausgegebenen Pfandbriefe niemals
die Gesammtsumme der jeweilig bestehenden Hypothekar-Forderungen überschreiten (§. 41).
Die Pfandbriefe gemessen den Vorzug der öffentlichen Effecten bei der fruchtbringenden An-
legung von Capitalien der Corporatiouen, sowie von Papillär- und Depositen-Geldern; die
National-Bank escomptirt sie, leistet Vorschüsse darauf, und kann sie auch vor ihrer Verfallszeit
einlösen (§§. 42—44), so wie dieselben auch an der Börse verkauft oder verpfändet und im
Börsezettel notirt werden dürfen (§. 45).
Eine weitere Ausdehnung der Geschäftsthätigkeit der Bank bestand darin, dass sie vom
1. August 1853 an domicilirte, in Wien zur Zahlung angewiesene Wechsel, wenn dieselben
387
mit zwei bei dem nieder-österreichischen Handelsgerichte protokollirten Wiener Firmen ver-
sehen sind, zur Escomplirung zuliess; ferner wurde der bis dahin auf 300 fl. bestimmte Minimai-
Betrag der zu escomptirenden Wechsel auf 100 fl. herabgesetzt ')• Der die General-Versamm-
lung der Actionäre repräsentirende Bankaus schu ss besteht aus hundert Mitgliedern, und zwar
aus jenen Actionären, welche österreichische Unterthanen sind, in der freien Verwaltung ihres
Vermögens stehen, und sechs Monate vor und zur Zeit der Einberufung des Ausschusses die
grösste Anzahl von Actien besitzen. Die geringste Actien-Zahl, deren Besitz hierzu befähigte war
zehn; von der nächsten Versammlung des Bankausschusses zu Anfang des Jahres 1851 an begin-
nend, genügte der Besitz von fünf Actien, um Mitglied des Ausschusses zu werden3). Vor dem
Jahre 1848 hatte die National-Bank an verschiedenen Handelsplätzen in den Kronländern Bank-
Filial-Cassen, bei welchen die Banknoten-Verwechslung stattfand, und Bankanweisungen auf
Wien ausgefertigt oder solche von Wien ausbezahlt wurden, und an anderen Plätzen Bank-
Sub-Filial-Cassen , wo bloss die Banknoten-Verwechslung erfolgte; in Prag war ferner seit dem
Jahre 1847 eine Filial-Escompte- Anstalt eingerichtet, welche mit einer Dotation von 2 Millionen
Gulden versehen war und von einer von der Bank-Direction abhängigen Direction, mit Einschluss
der Censoren, verwaltet wurde s). Das durch den regen Handelsverkehr entstandene Bedürfniss
eines erweiterten Geldumsatzes bestimmte die National-Bank, in den meisten grösseren Handels-
Plätzen derMonarchie Filial -Escompte- Anstalt en zu errichten, und mit einer entsprechenden
(grösstentheils in der Folge erhöhten) Dotation zu versehen. Auf diese Weise gelangten in den
Besitz einer solchen Escompte-Anstalt Pest im Jahre 1851, Linz im Jahre 1852, Lember»-
Brunn und Triest im Jahre 1853, Olmütz, Troppau, Kronstadt im Jahre 1854, Gratz, KIa<>en-
furt, Krakau, endlich Reichenberg und Laibach (deren Wirksamkeit demnächst beginnen wird)
im Jahre 1855. Der Gesummt betrag der diesen Escompte-Anstalten bewilligten Dotation beträft
17 '/2 Million Gulden. Ausserdem bestehen Bank-Filial-Cassen in Prag, Pest, Brunn. Linz, Gratz
Innsbruck, Lemberg, Temesvär, Kaschau, Hermannstadt, Kronstadt, Laibach, Krakau, Czerno-
witz, Salzburg und Agram, und eine Bank-Suh-Filial-Casse in Görz. Dagegen wurde die Ver-
wechslungs-Casse in Ofen mit der Filial-Escompte-Anstalt in Pest vereinigt. Bei der Filial-
Casse in Temesvär werden auch Bankanweisungen auf Pest und Agram ausgefertigt , und von
dort ausgestellte ausbezahlt. Endlich wurde zur Erleichterung der Einzahlungen auf das National-
Anlehen Leihanstalten an 17 Plätzen (nämlich bei den Filial-Escompte-Anstalten Triest, Olmütz
und Troppau, dann bei den Bank-Filial-Verwechslungscassen in Prag, Pest, Brunn, Linz, Gralz,
Innsbruck, Salzburg, Lemberg, Krakau, Temesvär, Kaschau, Hermannstadt, Kronstadt und
Agram) errichtet. Bei diesen Leihanstalten werden Vorschüsse auf österreichische Staatspapiere
und Grundentlastungs-Obligationen an die an dem Orte der Bank-Filial-Leihanstalt ansässigen
Bewohner (und durch deren Vermittlung auch an Auswärtige) ertheilt; für jede einzelne An-
stalt wird von Zeit zu Zeit eine Maximal-Summe, welche diesem Geschäfte gewidmet werden
darf, bestimmt *).
In der Hin ausgäbe von Banknoten erfolgten ebenfalls mehrfache Veränderungen.
Um den Bedürfnissen des Klein- Verkehres zu genügen, wurden im Jahre 1848 Banknoten zu 1
und 2 Gulden hinausgegeben5), und da bei dieser Emission die wünschenswerte technische Aus-
stattung der Beschleunigung halber nicht beachtet werden konnte, dieselben im Jahre 1849
und 1850 gegen eine neue Auflage eingewechselt 6). Ebenso wurden die im Umlaufe befind-
') Kundmachungen der Bank-Direction vom 23. Juni und 3. Juli 1853.
2) Kundmachung der Bank-Direelion vom 10. Oclober 1850.
3) Kundmachung der Bank-Direction vom 10. April 1847.
*) Kundmachung der Bank-Direction vom 23. Juli 1854.
ä) Kundmachung der Bank-Direction vom 25. Mai 1848.
6) Kundmachungen der Bank-Direction vom 31. Mai und 20. September 1849, dann vom 18. April 1850.
49*
388
liehen Banknoten der IV. Form zu 5 fl., 10 fl., 100 fl. und 1.000 fl. eingezogen, und dafür
neue Banknoten der V. Form gleicher Kategorien hinausgegeben ')• Fi'r (lie Ausfolgung von
Bankanweisungen wurde ein neuer Tarif der Provisions-Gebühren kundgemacht, zufolge
dessen für die Ausstellung- solcher Anweisungen von oder auf Wien, bei Brunn, Gratz und
Linz ein Zwanzigstel, bei Ofen und Prag ein Sechzehntel , bei Triest ein Zwölftel, bei Inns-
bruck und Kaschau ein Zehntel, bei Temesvar und Agrain, dann zwischen Agram und Temesvar
ein Achtel, bei Lemberg ein Sechstel, bei Hermannstadt und Kronstadt ein Fünftel Percent
(oder 30 kr., 37% kr., 50 kr., 1 fl., 1 fl. 15 kr., 1 fl. 40 kr. und 2 fl. von je Tausend Gulden)
eingehoben wird 2). Um die Unterstützung des Verkehrs durch den von der IVational-Bank
gewährten Credit desto wirksamer zu machen, wurde dafür gesorgt, dass die Benützung des
Bank-Credites bei der Wechsel-Escomptirung durch die Limitirung der höheren Anforderungen
oleichmässiaer erfolffe. Ausserdem ist hier die bereits umständlicher erwähnte Maassregel, durch
welche den Banknoten seit dem Jahre 1848 ein Zwangs-Cours ertheilt wurde, zu berühren.
In der Leitung der National-Bank ergab sich die Veränderung, dass der gegenwärtige k. k.
geheime Rath Dr. Pipitz im Jahre 1849 zum Bank-Gouverneur, und der frühere Bank-Director
Georg Freiherr von Sina zum Bank-Gouverneurs-Stellvertreter Allerhöchst ernannt wurde.
Bevor zu der Nachweisung der regelmässigen Bankgeschäfte übergegangen wird , muss noch
jener ausserordentlichen Unterstützung gedacht werden, welche die National-Bank zur
Zeit der politischen Wirren und inneren sowie äusseren Krieges dem Fabriks- und Handelsstande
der Monarchie durch Ertheilung entsprechender Vorschüsse unter gehöriger Sicherstellung zu-
kommen Hess. Bereits im Monate Mai 1848 bewilligte sie den Fabricanten und Handelsleuten
eine Gesammtunterslützung im Betrage von 9,920.000 fl. , wovon 3 Millionen auf Nieder-
Oesterreich, 1 Million auf Ungern, 900.000 fl. auf Böhmen, 1 Million auf Mähren, 150.000 fl.
auf Schlesien, 2 Millionen auf das Küstenland entfielen, wozu noch Vorschüsse von 600.000 fl.
an den österreichischen Lloyd und von 1,270.000 fl. an die Sparcassen in den Kronländern kamen.
Diese meist für die Hauptstädte der gedachten Kronländer bestimmten Unterstützungen erfolg-
ten theils im Wege der Wechsel-Escompte, theils unmittelbarer Darlehen, und wurden nur all-
mählich erfolgt, und ebenso allmählich wieder abgezahlt. Hierzu gesellten sich noch andere
Aushilfen an einige grössere Händelsunternehmungen, an Stadtgemeinden und an Versatzämter
im Betraffe von 1 bis 2 Millionen Gulden. Mit der für Nieder-Oesterreich bestimmten Unter-
Stutzungssumme wurde das Wiener Aushilfs-Comite dotirt, welches sich im Mai 1848 zu
dem Ende ffebildet hatte, um die kleineren Fabricanten und Handelsleute Wien's durch Escomp-
tirung ihrer Wechsel oder Vorschüsse auf Waaren im erwerbsfähigen Stande zu erhallen;
diese Dotation wurde nach der Hand auf 4 Millionen Gulden erhöht. Ferner wurde im Jahre
1848 mittellosen Gewerbetreibenden Wien's unter Garantie der Regierung ein unver-
zinsliches Darlehen bis zum Betrage von 2 Millionen Gulden gewährt, wovon jedoch nur 900.000 fl.
in Anspruch genommen wurden. Alle diese Vorschüsse sind bereits bis auf den Rest von
768.000 fl. von letzterwähntem Darlehen zurückbezahlt worden. Bei einer durch den orien-
talischen Krieg herbeigeführten augenblicklichen Bedrängung des Triester Platzes gewährte
die National-Bank demselben unter Haftung der ersten Firmen des dortigen Handelsstandes
einen Vorschuss von 3 Millionen Gulden. Endlich ist hierbei noch des Credites zu erwähnen,
welchen die National-Bank der im Jahre 1854 in Wien errichteten nieder-österrei-
chischen Escompte-Ansta 1 1 gewährt, und welcher früher in 8 Millionen bestand, neuerlich
auf 10 Millionen Gulden erhöht wurde; durch Vermittlung dieser Anstalt wird die Wohlthat
der Wechsel-Escomptirung zu billigerem Zinsfusse, über den Cours der bankfähigen Wechsel
hinaus, bei völliger Sicherheit der credit-gewährenden National-Bank erstreckt.
') Kundmachungen der Bank-Dircction vom 1. Mai und 12. October 1851.
*) Kundmachung der National-Bank vom 1. Mai 1851.
389
Auf die regelmässige Gebarung der National-Bank übergehend, muss zuerst des Münz-
iSebtily.es derselben gedacht werden. Derselbe betrug zu Anfang des Jahres 1848 über 70
Millionen Gulden, sank jedoch bis Ende Juni desselben Jahres auf 20 Millionen Gulden herab.
Seit jenem Zeitpuncte vermehrte sieb derselbe, und zwar noch im Jahre 1848 auf 30, im
Jahre 1851 auf 42 und 1855 auf beinahe 49</j Million Gulden. Die Ursache des Sinkens des
Bäarfondes lag in den Ereignissen des Jahres 1848 und 1840, da im Jahre 1848 allein 62
und im Jahre 1840 11 J/a Million Gulden in Silber aus der Bank abflössen, und zwar zu-
nächst durch die Auswechslung der Banknoten, sodann auch durch die Bedürfnisse des Heeres
und andere Anforderungen. Seitdem war der Abiluss weit minder erheblich, er betrug im
Jahre 1850 51/. Million, in den nachfolgenden Jahren aber sank er von 3 bis auf eine Million
Gulden herab. Im Ganzen hatte die National-Bank während der Jahre 1848 bis Ende 1S55
eine Silberausgabe von beinahe 00 Millionen Gulden zu bestreiten. Hinwieder war die National-
Bank darauf bedacht, einen neuen Silbervorrath nachzuschaffen, und zwar durch Ankauf von
nahe an 28 Millionen Gulden in den Jahren 184S und 1840, ferner durch Zuweisung von der
Staatsverwaltung, wobei die sardinische Kriegsentschädigung mit 24 Millionen Gulden in den Vor-
dergrund trat , und andere Bezüge. Die Gesammtsumme des 1848 bis Ende 1855 zugeflossenen
Silbers betrug 00 Millionen Gulden. Die Differenz von 21 Millionen in Yergleichung zu der
Silberausgabe entspricht der Verminderung des Münzschatzes von 70 auf 40 Millionen Gulden.
Die im Umlaufe befindlichen Banknoten betrugen Ende 1847 210 Millionen, und
Ende 1848 223 Millionen Gulden; dieser Umlauf stieg bis zum Jahre 1850 auf 255 Millionen
Gulden, und fiel in Folge der von der Staatsverwaltung geleisteten Rückzahlungen im Jahre 1853
bis auf 188 Millionen Gulden. Die Umtauschung des Staats-Papiergeldes in Banknoten musste
natürlich auf den Betrag der circulirenden Banknoten erhöhend einwirken, so dass derselbe
Ende 1854 die Höbe von 383 '/3 Million Gulden erreichte, zu Ende des Jahres 1855 aber
wieder auf 377,880.000 fl. herabgedrückt war, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass
der Bankfond durch die inzwischen erfolgte Ausgabe von 40.379 Actien nahezu verdoppelt
wurde. Das Verbältniss des Münzschatzes zu den Banknoten im Umlaufe, welches Anfangs 1848
wie 1:3 gestanden war, sank im Juni desselben Jahres auf 1:9, und erholte sich bis zum
Jahre 1853 auf 1:4. In Folge des Umtausches des Staats-Papiergeldes stand es Ende 1S55
auf 1 :7'/io.
Das An Weisungsgeschäft, welches hauptsächlich durch den Verkehr der Besidenz-
Sladt mit den Kronländern gewährt wird, bewirkte im Jahre 1848 einen Umsatz von 63 Mil-
lionen Gulden, welcher nach Unterbrechung des Verkehres mit den ungrischen Ländern im
Jahre 1849 auf 34'/2 Million zurückging, seitdem aber im stetigen Steigen bis zum Jahre
1853 die Summe von 85 Millionen Gulden erreichte. In welchem überraschenden Verhältnisse
dieser Verkehr seither zunahm, drückt die Ziffer der im Jahre 1854 und 1855 stattgefundenen
Bankanweisungen mit 150 und 154 Millionen aus.
Die wichtigste Geschäflsabtheilung der National-Bank, das Escompte-Gescbäft, wodurch
die erstere zum Begulator des Verkehres in der Monarchie sich erhebt, war zunächst durch die
hierfür verfügbar bleibende Summe bedingt, da hei dem von der National-Bank festgehaltenen
geringen Zinsfusse von 4 Percent die Anforderungen zur Escompte stets die Möglichkeit ihrer Be-
friedigung zu übersteigen pflegen. Die im Ganzen escomptirlen Summen blieben in den ersten
sechs Jahren (1848 bis 1853) nahezu gleich auf der Höbe von 200 bis 230 Millionen für escomptirte
Wechsel, und erhoben sich erst in den beiden letzten Jahren in Folge des grösseren diesem
Geschäfte gewidmeten Fondes und der in den Kronlands-IIauptstädten errichteten Bank-Filial-
Escompte-Anslalten auf 325 und 414 Millionen Gulden. Wenn man die escomptirten Central-
Casse-Anweisungen in Abzug bringt, und sich auf die escomptirten Wechselbriefe beschränkt,
so hatte die National-Bank in ihrem Forle-feuille einen Wechsel-Vorrath von 24 Millionen Gulden
zu Ende 1S4S, von 30 Millionen zu Ende 1850, von 53 Millionen zu Ende 1853, von 73
390
Millionen zu Ende 1854 und von 863/4 Millionen zu Ende 1855. Demnach waren diesem
Geschäfte zu Ende 1848 etwas über 10 Percent und Ende 1855 nahezu 23 Percent des [Be-
trages der umlaufenden Banknoten gewidmet, und das Wechsel-Porte-feuille der National-Bank
war auf das Dreifache gestiegen.
Das Leihgeschäft war in den ersten Jahren der Periode 1848 bis 1853 ein unter-
geordnetes geblieben, da die gegen eingelegte Pfänder erfolgten Vorschüsse zu Ende der
bezüglichen Jahre nicht mehr als 14 bis 23 Millionen Gulden ausmachten. Erst im Jahre 1854
erhob sich zunächst in Folge des Mational-Anlehens und der an die ehemaligen Grundherren
ausgefertigten, zur Verpfändung zugelassenen Grundentlastungs-Obligationen der Gesammtbetrag
der bis zu Ende des Jahres geleisteten und noch ausständigen Vorschüsse auf 48 Millionen
Gulden , wovon 9 Millionen auf die Filial-Leihanstalten in den Kronländern entfielen. Zu Ende
1855 hatte eine weitere Erhöhung auf 79 Millionen Gulden (wovon 15 1/a Million für die Filial-
Leihanslalten) stattgefunden. Zu Anfang der Periode hatte die Verwendung auf das Leihgeschäft
6 Percent, im Jahre 1854 aber bereits 12% Percent und im Jahre 1855 nahe an 20 Percent
des Betrages der Banknoten-Circulation in Anspruch genommen, und die zu Ende des Jahres
ausländigen Vorschüsse hatten sich im Laufe der Periode mehr als verdreifacht.
Wenn man die beiden letzten Geschäftsabtheilungen der National-Bank, welche für den
Verkehr die einflussreichsten sind , zusammenfasst , so zeigt sich , dass die National-Bank
denselben zu Ende 1848 38 Millionen Gulden oder 17 Percent ihrer Circulation , zu Ende
1854 aber 121'/a Million Gulden oder mehr als 31*/, Percent, dann zu Ende 1855 mehr als
1653/4 Millionen Gulden, oder beinahe 43 Percent ihrer (inzwischen fast auf das Doppelte
erhöhten) Banknoten-Circulation zugewendet hatte.
Das Depositen-Geschäft, bei welchem die National-Bank nur als Verwahranstalt auf-
tritt, erhielt sich während der ganzen Periode nahezu auf der gleichen Höhe von 83 bis
90 Millionen an hinterlegten Werthen.
Zunächst auf den Local- Verkehr von Wien bezieht sich das Giro- Geschäft der National-
Bank, dessen Gang die Bewegung des Verkehres sehr merklich ausdrückt. Im Jahre 1848 hatte
dieses Geschäft noch den Betrag von 121 Millionen Gulden umfasst; im nächstfolgenden Jahre
sank es auf weniger als 4S Millionen, und erhob sich ziemlich regelmässig in den nächstfol-
genden Jahren auf 87, 115 und 191 Millionen, bis es im Jahre 1853 den Höhepunct von
236 Millionen Gulden erreichte. Nach einem unmerklichen Bückgange des Jahres 1854 stellte
es sich 1855 auf 244 % Million Gulden.
Der Gesammt verkehr der sämmtlichen Bankcassen erhielt sich bis zum Jahre 1853
auf der nahezu gleichen Höhe von 2.300 Millionen Gulden; nur im Jahre 1849 erhob er sich
auf 2.996 Millionen und 1851 auf 3.166 Millionen Gulden in Folge einer häufigeren Einnahme
und Ausgabe von Effecten der schwebenden Staatsschuld und des Staats-Papiergeldes. Der Um-
tauschung des Staats-Papiergeldes mit Banknoten, sowie dem erweiterten Geschäftsumfange der
National-Bank ist es zuzuschreiben, dass das gesammte Cassen-Revirement derselben im Jahre
1854 auf 3.909 und im Jahre 1855 auf 3.397«/, Million Gulden stieg.
Der Reserve-Fond, welcher für die Deckung allfälliger Verluste gegründet ist, betrug
Ende 1848 den Nominal-Werth von fünf Millionen Gulden, und stieg allmählich bis Ende 1852 auf
zehn Millionen Gulden; da dieser Betrag für die Bestimmung des Reserve-Fondes vollkommen
hinreicht, wurde letzterem seither kein weiterer Betrag zugewendet. Der Cours-Werth seiner
Effecten machte Ende 1855 8,044.000 fl. aus. Ferner besteht ein Pensions-Fond für die
Angestellten der National-Bank, welcher zu Ende 1848 aus der Summe von 817.000 fl. be-
stand, die sich bis Ende 1855 bis zu dem Betrage von nahezu einer Million Gulden (nach
dem Cours-Werthe der ihm zugehörigen Effecten auf 1,074.500 fl.) erhöhte.
Das Gesammterträgniss der Bankverwaltung wechselte zwar nicht bedeutend in
seinem Ausmaasse, wohl aber in den Elementen, aus welchen es gebildet wird. Im Jahre 1848
391
betrug es 5,973.000 II., bis 1850 stieg es auf 7,162.000 fl. , sank in den Jahren 1851 und
1852 auf 6,960.000 und 5,453.000 fl. herab, und erhob sich in den Jahren 1854 und 1855
wieder auf 6,802.000 und 8,656.000 fl. Die Hauptursache dieser Schwankungen liegt in dem
Inistande, dass während der ersteren Jahre der Periode die vorzüglichste Quelle des Erträg-
nisses der Dank in den Zinsen für die der Staatsverwallung- geleisteten Vorschüsse lag,
welche durch die in den nachgefolgten Jahren geschehenen Rückzahlungen des Staates bedeu-
tend herabgesetzt wurden. Die günstigen Ergebnisse der Jahre 1854 und 1855 aber gründen
sich auf die durch die Vermehrung- des Ilankfondes ermöglichte Ausdehnung- des Geschäfts-
Verkehres. Bemerkenswert!) ist übrigens, dass die National-Bank im Jahre 1848 aus den Staats-
Zinsen ein Ertragnis« von ungefähr 4'/4 Million bezog, und aus den für Verkehr und In-
dustrie gewidmeten Beträgen ein Erträgniss von etwas über 1*4 Million Gulden erhielt; dass sich
aber dieses Verhältniss bis zum Jahre 1855 dahin umgestaltet hat, dass der Ertrag- aus den Staats-
Zinsen noch etwas über 2 Millionen, jener aus dem Escompte-, Leih- und Anweisungs-Gesehäfte
aber beinahe 6 Millionen ausmachte. Um auf die einzelnen Elemente des Erträgnisses einzugehen,
lieferte das Eseompte-Gesehäl't in den ersten 4 Jahren 2,600.000 bis 2,800.000 Gulden, wo-
von jedoch ungefähr zwei Dritttheile für die Escomptirung von Staats-Efleeten abzuziehen sind,
so dass für die Handels-Eft'ecten nahezu eine Million Gulden erübrigt, welcher Betrag in den
nachfolgenden Jahren auf l»/4 Millionen bis 2% Millionen stieg. Das Leihgesehäft gewährte in
den Jahren 1848 bis 1852 einen Ertrag von 500.000 bis 750.000 fl., welcher sich in den
Jahren 1854 und 1855 auf 1,300.000 und 2,723.000 fl. erhöhte. Die Zinsen des fruchtbrin-
genden Slammverinügens rühren zumeist aus den für die Einziehung des Wiener-Währung-
Fapiergeldes erhaltenen Staals-Schuldverschreibungen her. Da sich durch die fortlaufende ver-
tragsmässige Tilgung der Betrag der bezüglichen Staatsschuld vermindert, sank auch während
der Periode 1848 bis 1855 die Summe der erwähnten Zinsen von 1,604.000 fl. auf 1,208.000 fl.
herab. Der Zinsenertrag- für die dem Staate geleisteten Vorschüsse machte im Jahre 1848 die
Summe von 604.000 fl. aus, stieg- bis zum Jahre 1850 auf 1,795.000 fl. und verminderte sich
bis zum Jahre 1855 auf 923.000 fl. Das Anweisungsgeschäft, seiner Natur nach nicht lucrativer
Natur, gewährte einen von 30.000 fl. auf 77.000 fl. steigenden Ertrag, ebenso wie die Zinsen
des Reserve-Fondes von 252.000 fl. auf 524.000 fl. sich erhöhten.
Von den Gesammterträgnissen sind die auf die Gebarungsergebnisse der betreffenden Jahre
unmittelbar Bezug nehmenden Auslagen, also nach Ausscheidung der ausserordentlichen Posi-
tionen (die Verluste beim Ankauf der Silberbarren, die stattgefundenen Abschreibungen, die
Zinsen für die Einzahlungen auf die neuen Bank-Actien etc. etc.), in Abzug zu bringen. Diese
betrugen 1848 die Summe von 622.000 fl. , und stiegen bis 1852 auf 912.800 11., dann bis
1854 und 1855 auf 1,179.000 und 1,301.000 fl. Die Steigerung der Auslagen gründet sich
theils auf die mit der Ausdehnung des Geschäftsbetriebes und mit der Errichtung der neuen
Bank-Filial-Cassen und Escompte-Anstalten im Einklänge stehende Vermehrung der allgemeinen
Regie-Kosten, hauptsächlich aber auf die seit dem Jahre 1850 aus den Erträgnissen der National-
Bank entrichtete Einkommensteuer, welche sich in den Jahren 1852 bis 1855 auf 206.600,
286.565, 417.145 und 418.467 fl. belief.
Hiernach ergibt sich der aus dem regelmässigen Geschäftsbetriebe der National-Bank her-
vortretende Ueberschuss, welcher nach Abrechnung der zur Bedeckung der aussergewöhn-
lichen Auslagen und Abschreibungen zur Verstärkung des Reserve-Fondes und zur Vertheilung
an die Actionäre bestimmt ist. Dieser Ueberschuss belief sich im Jahre 1848 auf 5,351.000 fl.,
erhob sich bis zum Jahre 1850 auf 6,335.000 fl., wich in den Jahren 1852 und 1853 um
nahezu 2 Millionen Gulden zurück, und erreichte in den Jahren 1854 und 1855 die Höhe
von 5,623.000 und 7,355.000 fl. Das Zurückweichen der Ueberschüsse in den Jahren 1852 und
1853 gründet sich auf die durch Capitals-Rückzahlungen hervorgerufene Verminderung der von
der Staatsverwaltung zu entrichtenden Zinsen, und darauf, dass wegen Mangel an Fonds den
392
übrigen Geschäften der National-Bank noch nicht jener Aufschwung gegeben werden konnte,
welcher die Ausgleichung- des Ausfalles in dem Zinsenertrage hätte bewerkstelligen können.
Mit den erzielten Ueberschüssen wurden in den Jahren 1848 und 1849 die Verluste bei
dem in Folge der Ereignisse im Jahre 1848 nothwendig gewordenen Silberbarren-Ankäufe mit
1,985.000 und 1,256.000 fl., in den Jahren 1850 und 1851 die stattgefundene Abschreibung
der Zinsen-Forderungen für die mit unverzinslichen Banknoten eingelösten Central-Casse-An-
weisungen und Reichsschatzscheine mit 908.000 und 1,392.000 fl., in den Jahren 1849 und
1852 die Abschreibungen an dem Werthe der Bankgebäude mit 400.000 und 94.900 fl., dann
in den Jahren 1853, 1854 und 1855 die Zinsen für die auf die hinausgegebenen neuen Bank-
Actien eingeflossenen Theilzahlungen mit 461.700, 1,320.300 und 55.300 fl. bedeckt. Der er-
übrigte Rest wurde zur Vertheilung an die Actionäre und zur Verstärkung des Reserve-Fondes
verwendet , für welchen jedoch seit dem Jahre 1853 nichts mehr zurückgelegt wurde,
weil er zu Ende des Jahres 1852 bereits die seiner Bestimmung entsprechende Höhe von 10
Millionen Gulden erreicht hatte.
Die den Actionären hinausgegebenen Dividenden beliefen sich in den Jahren 1848 bis
1851 gleichmässig auf 3,290.000 fl. oder 65 fl. für jede Actie, in den Jahren 1852 bis 1854
aber 3^540.000, 4,200.000 und 4,300.000 fl., oder 70, 83 und 85 fl. für jede der bestandenen
50.621 Stück Actien. Im Jahre 1855 wurden 7,300.000 fl. vertheilt, allein es entfielen dennocb
für jede Actie nur 73 fl., weil von diesem Jahre angefangen die neu hinzugekommenen 49.379
Actien in den Genuss der Dividende traten, somit die Vertheilung des Ueberschusses auf 100.000
Actien ausgedehnt werden musste. Nachdem die ursprüngliche Actien-Einlage 1.000 fl. Wiener-
Währung-Papiergeld und 100 fl. in Silbermünze, oder nach dem Course berechnet, zu welchen
die Staatsverwaltung das eingezahlte Papiergeld durch Obligationen bedeckte, 600 fl. in Silber-
Münze ausmachte, ergibt sich während der erwähnten Periode eine Verzinsung dieses Actien-
Capitales, und zwar: in jedem der ersten vier Jahre von 105/6 Percent, in jedem der nachfol-
genden drei Jahre von 11*/« »is 14*/« Percent und im Jahre 1855 von 103/7 Percent. Zur ge-
naueren Nachweisung des eben behandelten Details der Gebarung der National-Bank in der
Epoche 1848 bis 1855 dient die beifolgende ziffernmässige Ueb ersieht.
Im April des Jahres 1848 wurde unter der Leitung und Aufsicht der österreichischen National-
Bank ein Aushilfs-Comite gegründet, welches den Zweck hatte, den Wiener Handels-
und Fabriks-Stand durch erleichterte Credit-Gewährung vor den Folgen der damaligen Er-
schütterung zu bewahren. Es ward von der National-Bank mit einem Fonde von vier Millionen
Gulden dotirt, und stand unter der Leitung von zwei Bank-Directoren, welchen sich die aus
dem Wiener Handelsstande gewählten Censoren beigesellten. Es gewährte Credit auf Wechsel,
welche mindestens die Haftung zweier als solchen betrachteten Firmen an sich trugen, und
schoss zum Theile auch Geld auf verpfändete Waaren vor. Das Aushilfs-Comite setzte seine
Wirksamkeit bis zum Jahre 1853 fort, wo an dessen Stelle die nieder-österreichische Escompte-
Anstalt trat, und erfüllte seinen Zweck so vollständig, dass, Dank der Ehrenhaftigkeit des
Wiener Handelsstandes, dabei kein nennenswerther Verlust eintrat, und nahezu die Gesammt-
heit der vorgestreckten Summen zurückbezahlt wurde.
Einen ähnlichen Ursprung hatte das Comite zur Unterstützung mittelloser Ge-
werbsleute in Wien. Durch die Ereignisse des Frühjahres 1848 waren viele industrielle
Unternehmungen in's Stocken gerathen, und eine nicht geringe Anzahl von Gewerbsleuten
sammt den von ihnen beschäftigten Arbeitern in ihrem täglichen Erwerbe bedroht. Die auf
öffentliche Kosten unternommenen Arbeiten vermochten dem Uebel nicht zu steuern , abgesehen
davon, dass hierdurch die Arbeiter ihrer gewöhnlichen Beschäftigung entzogen wurden, und die
Anhäufung so vieler leicht in Aufregung zu versetzenden Arbeiter unter den damaligen Um-
ständen für die öffentliche Sicherheit bedenklich war. Nachdem die National-Bank unter Haf-
tung der Staatsverwaltung einen zinsenfreien Vorschuss von zwei Millionen Gulden auf zwei
Ergebnisse der Gebarung
der kaiserl. küaigl. |. ri 1 i I e » i r I e n österreichischen IVational-Bank
in den Jahren 1S48 bis 1855 f in Gulden ausgedrückt).
(iesrhal'tsbewevDiij
(. c > ;i m in I i' r I r ii i! ii i » »
AI iinzsrhaU
Sl.m.1
mit Ende
Deeember
Sil her-
Abflusa
Silber-
'/.iiilu--
Banknolen-
Cireul&lion
■ r . 1 1 Ende
Deeember
Eseomptirle
Effecten
Vnr.ii'tnissi-
auf
Pfänder
zu Ende Deeember
Ausgefertigte
Caaae-
An Weisungen
im Laufe des
Jahre»
Depositen-
Stand
mit Ende
Deeember
Laufe de»
Jahres
Wiener-
Wabrung-
Papier-
geld-
llrJoaung
Gesa mint verkehr
der
Uankcassei
Escompl-
I des
Anwei-
l sungs-
Fundes
7.ti Ende Deeembei
I von den
, ""*ht- I aehneaen
bringenden: a|] d;,,
.Stamm- , etaata
Vermögen L ^
von den
Dar-
Ungern
vom i Ver-
Heserve- I achie-
Fonde dene
1848
1849
18SO
1851
1852
1853
1854
1855
30,425.945
30,004.824
32,303 125
42,82705?
43,247.307
44,881.335
45,207.083
49,410.555
.,.,„ 244
,473,840
470 032
571.199
372,008
190.786
319.993
335,292
22,405
11,112
7,714
14,095
2,792,
3,830
1,045,
5,538,
222,970
280,477
255,307
215,030
194,943
188,309
383,491
377,880
SO, 705 821
81,706.303
531 3:: 7
83,217217
i,32l 035
53,447 836
73,212 203
80,764.715
14,362 600
15,349.000
20,1135 000
15,058200
17,771 Ion
23,863.000
48,187 700
79 1139 500
63,018.544
34,499 754
40,895.909
55,485.208
80,252531
84,985.037
149,917.815
154,085.575
87,308.841
89,611.716
89,027 876
91,210.049
93,245.428
85,764,908
83,166.666
82,380 229
121,383306
47,709 214
86,876002
114,941.010
191,400.338
469,050
239 150
376.975
108.850
112 200
230,043 698 30 60(1
224,359.896
244,479 407
66.075
22 475
2.335,300,675
2 996,311.348
2.372,100,513
3.160,193.997
2.356,009.255
2 324,942.752
3,909,114.937
3.397,338028
5,103.924
5,980.649
8,116.678
9,458.846
10,361.588
10,361.588
10,301 588
10,361.588
817.864
836.968
862.500
885.980
907.670
930.949
961.860
992 439
2,887 763
2,013 510
2,758.154
2,751,536
1,563.647
1,823,543
2,520 794
3,191 2
539502
591 301
754 158
649,185
601 082
850,152
1,294 587
2,723 224
43 330 1,604 204 603 922 19.5821 252 093' 22.822
29.258 1,549 576 1,626 894 16 307j 252. 358J . . .
37.614 1,503.3521,795.334 13,195! 294.928 " 5.794
40,8961,444,265 1,657 592 11040 407.316'' 7.633
48 535 1,394.269 1,371 420 10.915| 403.280" 154
52.975 1,330.3611,173.090 10 041 514,844'. .
68.3201,276.2861,107.426 10.019 624.861
76.9681,208.190 922 886; 9.000 624.962
5.973.2IS
6,679.210
7,162 S29
6,969.469
453.902
755.600
6,802.282
8,656.516
a'urrente Yen»altiin{;sausla}'eii
Banknoten.
Algeme.ne fMjm
,"««"'■ catioiu-
i"-'"=,■" Ko.lcn
Einkom-
men-
Steuer
und
Conununal-
lieitrag
Ver-
schiedene
1848
1849
1850
1851
1852
1853
1854
1855
309 879
441.016
407.572
447.527
441 501
B12 867
530.018
595.559
236.945
401 380
292,872
105.460
274 041
205 776
259 139
200.045
225 715
286 505
224.612
417.145
287 166
418 407
15 034
14 279
21.628
17.003
5.484
67 142
7,422
621 858
866.681
827 532
944.347
912 709
1,092 289
1,179 197
1,301 isi
eberschnsa
die Verluste
beim Silber-
IJarren-
\nkaufe
5,351 Still
6,822.629
0,3:14 997
0,1125 122
4,641 133
4,603 317
5,623.085
7,355.335
Mit dem Ijelierscliusse nnrden bedeckt
die Abaehreibung
die Zinaen
für Ein-
zahlungen
Werlheder ,a»fdi!
B,„t. Ael.en der
Gebäude " "."d.1D-
t.ini.-i,,i.
.a.miirn
1,984,8551
1,266.439
908 603
[,392 S89
400,000
94.920
401 774
1,320,300
55.335
1,984.855
1,655.439
908.603
1,392.589
94.920
461.774
1,320.300
55.33
Es erübrigt
drniDUch
nurb ein
reines
Erlriitrulss
Von Diesem wurde verwendet
Verstärkung
Reserve-
Fundes
3,300 505
4,167.090
5,426,394
4,032,533
4,440.213
4,201 543
4,302.785
7,300,000
zur
Verlbeilung
Divi-
dend.'
für eine
Ailio
76,140
876 725
2,130029
1,342.168
902 743
3,2911 305
3,2911 305
3,290.366
3,290 305
3,543.470
4,201 543
4,302 7
7,300 Ollll
\ ii m o r k u n ^ e n.
) Kierantcr *>nd 50 Vfiltion*n liold.n .scomplirl.. Centrat-Caua-Anwel»Dgeii.
I) „ 1»S . . für cinK,l...l... .Sl,ii,t.-l'n|iicrk-r!il
und Mo ., „ lolcrimnl-Voraeliuss nn Jen SIb:.I
') Uoberaefaiigareel vom Jnbr< ts»;, in welchem derselbe nieiu tu Varlbelluog eelangle.
') MQnEgr.vinn und andere infinite Einnahmen.
.) [.,,,. r.,,i, n-\ , . g ;„i. , nlQnavcrlu..1e. Il.fraudi.ti..ni'o .'Ic.
') ta*.* bis IBS* für 50.I1Ü und ISSS für 101 neuen.
393
Jahre zur Unterstützung der mittellosen Gewerbsleute zugestanden hatte, trat unter Leitung- der
Ministerien des Handels und des Innern im September 1848 ein Comite patriotischer Männer
zusammen, welches es sich zur Aufgabe machte, mit Hilfe jenes Credites die vom Drucke der
Zeit betroffenen Gewerbetreibenden insolange zu unterstützen, bis Gewerbe und Handel eine
günstigere Wendung genommen hatten, und durch Wiederbelebung- der Gewerbsthätigkeit die
bei den verschiedenen auf Kosten des Staates und der Gemeinde unternommenen Bauführungen
beschäftigten Arbeiter zu ihren regelmässigen Gewerben zurückzuführen. Die Unterstützung
bestand in Zutheilung von Geldvorschüssen als Abschlagszahlungen auf Bestellungen, welche
vom Comite ausgingen, oder als Vorschüsse von 10 bis 50 11. an solche Bedürftige, welche
für directen Absatz arbeiteten, ferner in Zutheilung- von Rohstoffen, welche das Comite selbst
einkaufte, endlich in Anweisung- auf Arbeit, insoferne das Comite Bestellungen für öffentliche
Zwecke erwirkte oder solche für den Verkauf in das Ausland ertheilte. Unterstützt wurden
jene mittellosen Gewerbsleute von Wien, welche steuerpflichtig- sind, durch Fleiss, Tüchtigkeit
und moralischen Charakter dessen würdig erschienen , und deren Gewerbe nur in Folge der
Zeitumstände ins Stocken gerathen sind. Die Mittel hierzu fand das Comite neben freiwilligen
Beiträgen, welche das Comite zu erlangen vermochte, hauptsächlich in dem vom Finanz-Mini-
sterium zugesicherten Betrage von einer halben Million Gulden, welcher in der Folge auf mehr
als das Doppelte erhöht wurde. Die Mitglieder des Comite's leisteten ihre Mitwirkung unent-
geltlich. Letzleres versammelte sich wöchentlich zweimal, ein engerer (aus sechs Mitgliedern
bestehender) Geschäftsausschuss aber fungirte täglich. Jede Gewerbs-Corporation wählte aus
ihrer Mitte Vertrauensmänner, welche die Bedürfnisse ihres Gewerbsstandes erhoben, die Ge-
suche ihrer unterstützungsbedürftigen Gewerbsgenossen einzeln übernahmen, sie prüften und
mit ihrem Gutachten dem engeren Geschäftsausschusse übergaben. In dieser Art wurde der
gefährliche Versuch der Einrichtung allgemeiner Werkstätten glücklich vermieden, und den
bedürftigen Gewerbsleuten das Mittel gewährt, sieh bis zu der Wiederkehr geordneter Er-
werbszustände Arbeit und Unterhalt zu verschaffen. Der Umsicht des Comite's gelang es,
unterstützt durch die Ehrenhaftigkeit der betheilten Gewerbsleute, diesen Zweck ohne irgend
namhafte Verluste zu erreichen, und die wohlthätige Unterstützung ohne ein bedeutendes
Opfer bis zu dem Zeitpuncte fortzuführen, wo die Notwendigkeit seines ferneren Bestandes
entfiel. Seine Auflösung erfolgte im Jahre 1854.
Die in Folge Allerhöchster Entsehliessung vom 16. November 1853 gegründete nieder-
österreichische Es compte -Gesellschaft verfolgt zunächst den Zweck, die Wohlthat
der Credit- Gewährung jenen Handels- und Gewerbsleuten des Kronlandes zuzuwenden , welche
sich den Credit nicht durch bankfähige Wechsel zu verschaffen, sonst aber hinreichende Sicher-
heit zu gewähren vermögen. Die Escompte-Gesellschaft selbst geniesst behufs der Ausdehnung
ihrer Operationen bei der National-Bank gegen 4percentige Verzinsung einen Credit, welcher
neuerlich von 8 auf 10 Millionen Gulden erhöht wurde i).
') Ihre Statuten (genehmigt mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 16. Deeember 18ä3) ent-
halten die folgenden Bestimmungen :
Die nieder-österreichische Escompte-Gesellschaft ist eine Actien-Gesellsehaft; jeder Actionär
ist Mitglied derselben , Theilnehm er aber Derjenige, welcher das Recht erlangt hat. bei der Gesellschaft
Credit anzusprechen (Credit-Inhaber). Der Fond der Gesellschaft soll aus 10 Millionen Gulden, durch 20.000
auf den Namen der Actionäre lautende Actien gebildet, bestehen , wovon vorläufig nur die Hälfte ausgegeben
wird. Jeder Actionär ist Miteigentümer an dem ganzen Gesellschafts- Vermögen , und geniesst Zinsen von
4 Percent auf den Nennwerlh seiner Aetien. Von dem übrigen jährliehen Reinertrage werden 80 Percent
als Dividende an die Actionäre vertheilt, der Rest von 20 Percent aber in zwei Theile getheilt , wovon
der eine mit 5 Percent in einen Reserve-Fond der Gesellschaft einbezogen, der andere mit 15 Percent
aller zur Bildung eines besonderen Reserve-Fondes für die theilnehmenden Credit-Inhaber verwendet
wird, welcher letztere die Bestimmung hat, Zahlungsrückstände und Verluste zu bedecken, die ent-
I. 50
394
Ein ungemein wichtiges Institut für den Aufschwung: des Verkehres im Allgemeinen, ins-
besondere aber für das Zustandekommen und das Gedeihen der grösseren gesellschaftlichen
stehen, wenn Credit-Inliaber ihre Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft am Verfallstage nicht er-
füllen. Die Geschäfte der Gesellschaft zerfallen:
A. In solche, welche unmittelbar zum Zwecke haben den Credit-Inhabern statulcn-mässig Geldmittel
zuzuwenden, und zwar nach Maassgabe der jedem Einzelnen zugestandenen Credit-Betheiligung.
Zu diesen Geschäften gehören:
a) das Escomptircn von gezogenen auf Convenlions-Münze lautenden Wechseln und eigenen Wechseln im
Betrage von mindestens 50 ü., welche vom Tage der Einreichung nicht weniger als 5 Tage und nicht
mehr als 6 Monate zu laufen haben . in Wien oder auf Plätzen, wo eine Filiale der österreichischen Na-
tional-Bank oder eine Agentie der Escompte-Gesellschaft besteht, zahlbar sind, und welche ausser der
Haftung des Credit-Inhahers die Haftung von noch wenigstens einer als solvent betrachteten Firma
darbieten;
b) das Escomptiren von nicht länger als k Monate laufenden Tratten, welche von der nieder-österreichi-
schen Eseompte-Gesellschafl auf Crcdit-lnhaber gezogen sind, und welche nicht bloss mit dem Accepte
der Credit-Inhaber versehen, sondern auch durch Deponirung von der Entwerthung nicht unterliegen-
den Waaren mit vollkommener Sicherheit bedeckt werden;
c) das Escomptiren eigener, die Verfallszeit von k Monaten nicht überschreitender Wechsel der Credit-
Inhaber ohne Bedeckung, welche Credit-Gewährung jedoch nur für höchstens den vierten Theil der
Credil-Betheiligung stattfinden, und nicht zugleich erneuert werden kann;
d) das Escomptiren von Wechseln , welche auf eine protokollirle Firma des Wiener Platzes gezogen
und von derselben aeeeptirt oder von einer solchen Firma ausgestellt sind, im Betrage von mindestens
50 fl., deren noch abzulaufende Verfallsfrist 100 Tage nicht überschreitet, und welche von dem
Censur-Collegium ohne Berüksiehtigung der Firma des Credit-Inhabers, der sie zum Escomptiren über-
gibt, für vollkommen sicher erkannt werden;
e) der Verkauf von Wechseln auf das Ausland unter dem Giro der Gesellschaft;
f) die Eincassirung von unpräjudicirten Wechseln im Betrage von mindestens 300 fl. in allen erheblichen
Verkehrsplätzen der Monarchie.
B. In andere Geschäfte, durch welche die fruchtbringende Verwendung der zu den Geschäften A. nicht
erforderlichen Fonde der Gesellschaft beabsichtiget wird.
Hierzu gehört:
a) die Escomptirung von bankmässigen Wechseln;
b) der Ankauf von Effecten der schwebenden Staatsschuld, welche auf Verlangen oder höchstens nach
3 Monaten rückzahlbar sind.
C. In solche, welche die Beförderung eines grösseren Geschäftsumsatzes bezwecken, d. i. :
a) in dem Beescomptiren der Wechsel, welche durch Escomptiren eingegangen sind, unter dem Giro
der Gesellschaft;
b) in der Uebernahme von Geldern in laufender Beehnung oder auf länger bestimmte Termine.
Die dem Eseoinpte-Geschäfte gewidmete Summe darf den fünffachen Betrag des wirklieh eingezahlten
Actien-Fondes nicht überschreiten. Es ist der Gesellschaft nicht gestattet. Darlehen auf Gold oder Silber oder
auf Wechsel in ausländischer Valuta zu geben. Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einer periodisch
einzuberufenden General-Versammlung und von einem Verwaltungsrathe geführt. Als Hilfs-Organe sind den-
selben eigens aufgenommene Beamte und Diener, an deren Spitze ein Director und ein Stellvertreter des-
selben, beigegehen. Jeder Aelionär, welcher wenigstens 5 auf seinen Namen lautende Actien 3 Monate vor
der Einberufung besitzt, und sie 8 Tage vor dem Zusammentreten deponirt, ist Mitglied der General-Ver-
sammlung; er hat immer nur eine Stimme. Eine General-Versammlung findet regelmässig jährlich einmal
Statt. Dieselbe vernimmt den Bericht des Verwaltungsrathes über die Angelegenheiten der Gesellschaft, und
hesehliesst über die Anträge des Bechnungs-Bevisions-Ausschusses. Sie bestimmt das Ausmaass der Divi-
dende und entscheidet über die Vermehrung des Actien-Fondes; sie erwählt die Mitglieder des Verivaltungs-
liathes und bestimmt die Bezüge derselben, sowie des Comites der Credit-Inhaber; sie entscheidet, jedoch
nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der Abstimmenden und vorbehaltlieh der Allerhöchsten
Genehmigung, über Anträge auf Veränderung der Statuten, Verlängerung oder Abkürzung der Dauer der
Gesellschaft, sowie auf Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes. Der Verwaltungsrath besteht aus 13 Mitglie-
dern, welche in Wien wohnende stimmfähige Actionäre sind; ihr Amt dauert 3 Jahre, der Präsident samnil
seinen 2 Stellvertretern wird aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Verwaltungsrath reprä-
sentirt die Gesellschaft und vertritt dieselbe als gesetzlieh Bevollmächtigter ; er ernennt den Gescbäfls-
Director sowie die übrigen Biamten und Diener der Gesellschaft, bestimmt den Wirkungskreis derselben
395
Unternehmungen ist die soeben im Beginn des Jahres 1856 gebildete Credi Is - Ans tal t für
Handel und Gewerbe. Die Bedeutung dieses Institutes wird aus ihren Statuten ersichtlich,
und ihre Bezüge, er ernennt unter gleicher Bestimmung die Beamten und Diener des Comites der Credit-
Inhaber über Vorschlag desselben, ferner bezeichnet er die Orte zur Errichtung von Agentien und ernennt
die Agenten. Er verfügt über die Aufbewahrung der Gelder, Effecten und Urkunden der Gesellschaft, sowie
der deponirten Waaren, führt die Mitsperre der Cassen, bestimmt den Zinsfuss für die Escomptirungen
der Gesellschaft, sowie die vorkommenden Geschäfts-Provisionen, stellt die Anträge zur Abänderung der
Statuten oder Vermehrung des Actien-Fondes, und entscheidet in allen Fällen, welche nicht ausdrücklich der
General- Versammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Ausführung eines mit Stimmen-
mehrheit gefassten Beschlusses bis zur nächsten Sitzung zu sistiren; wird jedoch in dieser der Beschluss
bestätigt , so erfolgt die Ausfuhrung.
Die Theilnahme an der Escompte-Gesellschaft wird nur in Folge eines Ansuchens an ehrenhafte, in
Nieder-Oesterreich ansässige, erwerbfähige und solvente Personen zugestanden. Die Aufnahme als Theil-
nehmer gewährt das Becht. einen bestimmten innerhalb gewisser Gränzen eingeschlossenen Credit, wel-
cher mittelst der bei A. aufgezählten Geschäfte gewährt wird, bei der Gesellschaft anzusprechen, und
an allen Statuten-massigen, den Credit-Inhabern zustehenden Vorlheilen Theil zu nehmen; dagegen
übernimmt jeder Credit-Inhaber vom Tage seines Eintrittes die Haftung für die sämmtlichen Verbindlieh-
keilen der übrigen Credit-Inhaber gegen die Gesellschaft bis zur Höhe seiner Credit-Belheiligung. Der
mindeste Betrag, für welchen eine Credit-Belheiligung stattfindet, ist 300 II.. der höchste darf 2 Percent
des jeweilig haar eingezahlten Actien-Fondes nicht übersteigen; doch darf über Ansuchen eine Erwei-
terung der ursprünglichen Credit-Betheiligung auf das Doppelte derselben zugestanden werden, welche
aber ausschliesslich nur durch Einreichung der unter A. d) bezeichneten Wechsel benützt werden
kann. Jeder zugelassene Theilnehmer ist bei seiner Aufnahme verpflichtet, 5 Percent des ihm zuge-
sprochenen Credites baar einzuzahlen. Aus diesen Einzahlungen wird ein Sicherstellungs-Fond gebildet
welcher ein Eigenthum der einzelnen Theilnehmer ist, aber mit seiner Gesammtheit für die Verbind-
lichkeiten aller Theilnehmer gegen die Gesellschaft haftet. Diese Einzahlungen werden zu den slatuten-
mässigen Geschäften verwendet , und mit 4 Percent jährlich verzinset. Der Bewerber um die Theil-
nahme muss das Vorhandensein der statuten-mässigen Eigenschaften darthun , zugleich aber, wenn er
nicht Mitglied und nicht in Wien wohnhaft ist, ein in Wien befindliches Domicil nahmhaft machen.
Die Credit-Fähigkeit kann ganz oder theilweise über Bürgschaft dritter Personen und gegen Verpfän-
dung österreichischer Slaatspapiere oder anderer börsemässiger gut verwerlhbarer Effecten zugestanden
werden. Das Comite der Credit-Inhaber begutachtet das Gesuch , und stellt den Antrag darüber bei
dem Verwallungsralhe, welcher die beantragte Credit-Summe herabsetzen oder eine vermehrte Sicher-
stellung verlangen kann, im Uebrigen aber an den Antrag des Comites gebunden ist. Wenn ein Credit-
Inhaber seinen Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft am Verfallslage nicht nachkömmt, wird die Zah-
lung aus dem Beserve-Fonde der Credit-Inhaber, und ist dieser erschöpft, aus den von den Credit-
Inhabern eingezahlten Beiträgen geleistet. Der sonach angegriffene Sicherheits-Fond ist sogleich durch
Zuzahlungen aller Credit-Inhaber zu ergänzen, welcher Ergänzungsbetrag saniint 4 percenti^en Zinsen
aus dem Beserve-Fonde der Credit-Inhaber, sobald er hierzu ausreicht, rückerstattet wird. Wenn ein
Credit-Inhaber binnen 15 Tagen die abgeforderte Nachzahlung nicht leistet, oder seine Zahlungen
überhaupt eingestellt hat, wird er aus der Zahl der Credit-Inhaber ausgeschlossen. Ein Credit-Inhaber,
welcher die aus seinem Giro erwachsenen Verbindlichkeiten nicht zur rechten Zeit erfüllt, oder dessen
Accept wegen Mangel an Zahlung protestirt wird, kann seinen Credit bei der Gesellschaft nicht mehr
benützen. Die Betheiligung eines Credit-Inhabers kann sowohl durch einen Beschluss des Comites als
des Verwaltungsralhes ohne Angabe der Gründe vermindert oder ganz aufgehoben werden.
Wenn ein Credit-Inhaber sein Verhältniss zur Gesellschaft auflöst, hat er vom Tage der gemach-
ten Anzeige nicht mehr das Beehl , von seinem Credite Gebrauch zu machen, bleibt aber noch bis zu
dem binnen ß Monaten vom Tage seiner Kündigung nächstfolgenden Bilanz-Abschlüsse in der Haftung
eines Credit-Inhabers. Zur Ausübung der Bechte der Credit-Inhaber und zur Erfüllung ihrer Verbind-
lichkeiten wird ein grösserer und ein engerer Ausschuss (Comite) aus der Zahl der Credit-Inhaber
gebildet, und denselben zur Besorgung der laufenden Geschäfte eine bestimmte Zahl von Beamten und
Dienern beigegeben. Der grössere Ausschuss besteht aus allen jenen Credit-Inhabern . welche eine
Credit-Betheiligung von nicht weniger als 2.500 11. geniessen; er versammelt sich jährlich wenigstens
zweimal, und nimmt dabei die Wahl der Mitglieder des Comites, der Bechnungs-Bcvisions-Commission,
des Liquidations-Ausschusses vor. Der engere Ausschuss (Comite) repräsentir! die Gesammtheit der
Credit-Inhaber sowohl der Gesellschaft, als jedem einzelnen Credit-Inhaber gegenüber. Seine Mitglieder
werden aus der Zahl der stimmfähigen Credit-Inhaber gewählt; ihre Zahl darf nicht unter 18 und nicht
50*
396
welche zur Erlangung einer näheren Einsicht in die Verhältnisse dieser Anstalt, an deren Ge-
deihen sich so viele und gerechte Erwartungen knüpfen, hier ihrem ganzen Inhalte nach auf-
geführt werden ')•
über 36 sein, und wenigstens der dritte Theil davon muss aus Industriellen und Gewerbetreibenden beste-
hen. Das Comite wählt aus seinen Mitgliedern diejenigen, die dem Censur-Collegium beizuwohnen haben,
es berathet über die Aufnahme von Credit-Inhabern , über die Grösse des einem solchen zu bewilligen-
den Credites, und leitet den Beschluss an den Verwallungsrath. Zur Galligkeit dieser Beschlüsse müssen
wenigstens t2 Mitglieder anwesend sein, und zwei Dritttheile davon einwilligen.
') Statuten der kaiserl. tönigl. privilegirten österreichischen Credits-Anstalt für Handel und Gewerbe.
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Die k. k. priv. österreichische Credits-Anstalt für Handel und Gewerbe ist ein auf Actien gegrün-
deter Privat-Verein zum Betriebe der in diesen Statuten bezeichneten Geschäfte. Dieselbe steht unter
dem Schutze und unter der Oberaufsicht der Staatsverwaltung. Die Firma, lautend: „k. k. priv. öster-
reichische Credits-Anstalt für Handel und Gewerbe" wird bei dem Handelsgerichte in Wien protokollirt.
§. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie errichtet nach Erforderniss mit Genehmigung der
Staatsverwaltung Filiale in der ganzen Monarchie. Die Filiale werden für einen oder mehrere der in
diesen Statuten bezeichneten Geschäftszweige errichtet; es stehen ihnen dieselben Rechte und Pflichten
wie der Anstalt selbst zu.
§. 3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 90 Jahre , von dem Tage der Allerhöchsten Genehmigung
dieser Statuten an gerechnet, festgesetzt.
Zweiter Titel. Von den Geschäften der Anstalt.
§. k. Die Gesellschaft ist zu nachfolgenden Geschäften befugt: a) verzinsliche Vorschüsse zu geben
auf österreichische Staatspapiere und Grundentlastungs-Obligalionen. auf Actien und Obligationen in-
ländischer Unternehmungen, auf Obligationen aus Credits-Operationen einzelner Kronländer., Bezirke
oder Gemeinden, dann auf Rohproducte undWaaren; b) österreichische Staatsanleihen, Credits-Operationen
einzelner Kronländer, Bezirke oder Gemeinden zu übernehmen, oder sich daran zu betheiligen, und
an Dritte zu überlassen ; c) mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften industrielle oder sonst das
öffentliche Wohl fördernde Unternehmungen aller Art innerhalb der österreichischen Monarchie zu er-
richten , zu diesem Ende die Umstaltung schon bestehender Gesellschaften in Actien-Gesellschaften zu
bewirken, und für alle derlei Unternehmungen und Gesellschaften Actien und Obligationen auszugeben:
d) alle Arten von österreichischen Staatspapieren, von inländischen Industrie-Eifeeten , dann Privat-
Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen , zu verpfänden und gegen andere Werlhsgegen-
stände zu vertauschen ; e) EtTecten und Werthspapiere jeder Art in ihren Depositen-Cassen aufzunehmen
und aufzubewahren; 1) die Eincassirung und Auszahlung von Interessen-Coupons und von Dividenden,
sowie die Einbringung von anderen Forderungen für Rechnung Dritter zu besorgen; g) Geldbeträge
in laufende Rechnung zu übernehmen, und Bankgeschäfte zu betreiben.
§. 5. Die Credits-Anstalt ist berechtiget, eigene verzinsliche Schuldverschreibungen auszugeben. Der
Gesammtbetrag der ausgegebenen Schuldverschreibungen muss stets durch den Werlh der in den Gassen
der Gesellschaft befindlichen . ihr eigentümlichen Staatspapiere und Privat-Effecten vollkommen bedeckt
sein. Die Schuldverschreibungen der Credits-Anstalt dürfen nicht mit kürzerer Verfallszeit als auf ein
Jahr ausgegeben werden.
§. 6. Ausgeschlossen von dem Wirkungskreise der Credits-Anstalt sind alle in den vorhergehenden
§§. k und 5 nicht ausdrücklich bezeichneten Geschäfte, insbesondere Käufe und Verkäufe auf Lieferung,
unbedeckt oder gegen Prämie.
§. 7. Die Credits-Anstalt darf die zur Bildung ihres Fondes ausgegebenen Actien weder ankaufen, noch
gegen andere Werthspapiere eintauschen.
§. 8. Die Credits-Anstalt führt ihre Rechnungen, empfängt und zahlt in der gesetzlichen österreichischen
Landeswährung.
Dritter Titel. Von dem Gesellschafts-Fonde und von den Rechtsverhältnissen der Aetionäre.
§. 9. Das Grundcapital der Anstalt wird aus Einhundert Millionen Gulden bestehen.
§. 10. Dieses Grundcapital wird durch 500.000 Actien gebildet. Jede Aclie lautet auf Zweihundert
Gulden und ist mit Coupons und mit einem Talon versehen. Die Ausgabe von Actien unter dem vollen
Nennwerthe findet nicht Statt.
§. 11. Von diesen 500.000 Actien werden vorerst nur 300.000 Actien ausgegeben. Ueber die Aus-
gabe der weiteren 200.000 Actien, welche nach Maassgabe des Geschäftsbetriebes der Credits-Anstalt statt-
zufinden hat, entscheidet der Verwallungsrath, welcher den Begründern der Credits-Anstalt das Vorrecht
397
Von dem Actien-Capitale von sechzig Millionen Gulden bestimmten die Gründer einen
Betrag; von fünfzehn Millionen Gulden für die allgemeine Detheilig'ung;. Die am 10. December
zur Ucbernahme eines Dritttheiles der hinauszugebenden Aclien einräumen, und die anderen zwei
Dritttheile den Besitzern der Actien vorbehalten muss.
$. 12. Zur Erwerbung- von Aclien der Credits-Anstalt sind sowohl Inländer wie auch Ausländer, Private
wie auch Corporationen und Gesellschaften berechtiget.
§. 13. Die Actien werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, von zwei Vcrwaltungsräthen oder
von einem Verwaltungsrathe und einem dazu vom Verwallungsrathe besonders bevollmächtigten Beamten
unterzeichnet, und mit dem Slämpel der Gesellschaft versehen. Sie werden auf den Ueberbringer lautend
ausgestellt. Es steht jedoch jedem Besitzer frei, gegen Vergütung der durch das Beglement bezeichneten
Geböhren, Actien auf seinen Namen umschreiben zu lassen. Die auf bestimmte Namen lautenden Actien
können in gesetzlicher Weise übertragen werden. Eine Haftung der Gesellschaft für die Echtheit des
Indossements oder der sonstigen Ueberlragungs-Urkunden hat jedoch nicht Statt.
§. 14. Jeder Aelionär kann seine Actien bei der Casse der Gesellschaft hinterlegen, und dagegen
einen auf seinen Namen lautenden Empfangssehein erheben. Die Form dieses Empfangsscheines und
die Gebühr, welche für die Hinterlegung zu entrichten sein wird, bestimmt der Verwallungsrath.
Sj. 15. Die Umschreibung einer Actie in mehrere Theilactien oder mehrerer Actien in Eine findet
niemals Statt. In Verlust gerathene Actien oder Coupons und Talons müssen auf gesetzliehe Weise
amortisirt werden.
§. 10. Die Ausfertigung der Actien findet erst nach erfolgter vollständiger Einzahlung des Nominal-
Betrages Statt. Bis dahin werden nur Interims-Scheine ausgefolgt, auf welchen die geleisteten Einzah-
lungen ersichtlich zu machen sind. Nach erfolgter Einzahlung von 30 Percent des Nennwerthes, das
ist von 60 fl. auf jede Actie, dürfen die Interims-Scheine an der k. k. öffentlichen Börse zu Wien nolirt
werden, und eignen sieb dieselben zu Börsegesehäften.
§. 17. Die Einzahlung der ersten 30 Percent des Nennwerthes der Actien erfolgt in drei gleichen Monats-
Baten, deren jede 10 Percent des Nennwerthes oder zwanzig Gulden auf jede Actie beträgt. Die erste
Bäte wird am 15. Januar 1856 fällig. Die weiteren 70 Percent sind im Laufe des Jahres 1856 und der
ersten Hälfte des Jahres 1857 einzuzahlen. Die dessfallsigen Baten und Einzahlungs-Termine bestimmt
der Verwallungsrath.
§. 18. Die Uebertragung eines Interims-Scheines, auf welchen eine Einzahlung zur Verfallszeit nicht
geleistet wurde, ist ungiltig.
§. 19. Für jede nicht am Verfallstage geleistete Einzahlung sind der Gesellschaft Verzugszinsen von
5 Percent, vom Verfallstage an, zu vergüten. Die Nummern der Interims-Scheine, auf welche die Ein-
zahlung am Verfallstage nicht erfolgt ist. werden in der Wiener Zeitung und in anderen vom Verwal-
lungsrathe dafür zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. Vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung
ist die Gesellschaft berechtiget, diese Interims-Scheine für Bechnung und auf Gefahr des im Ausslande
gebliebenen Actionärs, ohne irgend weitere Förmlichkeiten, an der k. k. Börse zu Wien durch einen
beeideten Sensal verkaufen zu lassen, und zwar auf Einmal oder in Abtheilungen an Einem oder an
mehreren Tagen. Dieses Verfahren hindert die Gesellschaft nicht an weiteren gerichtlichen Schrillen
^egen den im Ausstande gebliebenen Actionär.
§. 20. An der Stelle solcher erloschener Actien-Berechtigiingen werden neue Interims-Scheine oder
Aclien ausgegeben. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Erlös der verkauften Effecten dient dazu,
die Gesellschaft für den ausständigen Betrag bezahlt zu machen. Ergibt sich dabei ein Abgang, so
bleibt der frühere Aelionär der Gesellschaft dafür in Haftung Ergibt sich jedoch ein Ueberschuss , so
wird dieser dem Betheiligten zurück erstattet.
§. 21. Jeder Actionär ist nach Maassgabe der Actien-Zahl, die er besitzt, Miteigentümer an dem
ganzen Gesellschaftsvermögen und nimmt in demselben Verhältnisse Anlheil am Gewinne und Verluste
der Gesellschaft.
§. 22. Das gesammte Vermögen der Gesellschaft, mit Einschlags des Beserve-Fondes, haftet für alle
Verbindlichkeiten der Credits-Anslalt gegen dritte Personen. Kein Actionär ist über den Nominal-Belrag
seiner Aclien haftungspflichtig.
Vierter Titel. Organisation der Gesellschaft.
§. 23. Die zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berufenen Organe sind: A. Die General-
Versammlung . B. der Verwallungsrath , G. die Direelion.
A. General- Versamml ung.
§. 2^. An der General- Versammlung haben alle Actionäre Antheil . welche wenigstens zwanzig
Actien der Gesellschaft besitzen. Besitzer von 20 Actien sind zu einer, von 50 zu zwei, von 100 zu
398
eröffnete und am 15. December 1855 geschlossene Subscription ergab das Resultat, dass
25.348 Parteien die Summe von 644,518.400 fl. gezeichnet hatten. Demnach wurde eine
drei, von 200 zu vier, von 400 zu fünf Stimmen, und so fort für jede weiteren 200 Aetien zu einer
Stimme mehr berechtiget. Jedoch kann kein Aetionar, ohne Unterschied, ob im eigenen oder Vollmacht-
namen, und kein Bevollmächtigter eines oder mehrerer Aclionäre . mehr als 10 Stimmen ausüben. Die
Aetien, riicksiehttich welcher das Stimmrecht hei der General-Versammlung- ausgeübt wird, müssen vier
Wochen vor dem für das Zusammentreten der Versammlung festgesetzten Tage bei der Gesellschaft in
Wien, oder bei denjenigen Cassen im Auslande, welche der Verwaltungsrath hierzu bezeichnen wird,
hinterlegt werden.
§. 25. Die General Versammlung findet regelmässig jedes Jahr im Monate Miirz oder April Statt. Die
Einberufung von ausserordentlichen General-Versammlungen erfolgt, wenn dieselbe entweder vom Ver-
wattungsrathe mit einer Mehrheit von zwei Dritttbeilen der Stimmen beschlossen, oder von wenigstens
sechzig stimmberechtigten Actionären in einer schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsrath in Antrag
gebracht wird. Die Einberufung geschieht durch den Verwaltungsrath mittelst einer Veröffentlichung
in der Wiener Zeitung' und in den durch den Verwaltungsrath dazu bestimmten öffentlichen Blättern
des Auslandes, welche mindestens 42 Tage vor dem zur Abhaltung der Versammlung anberaumten Tage
zu geschehen hat, und in welcher der Zweck der Einberufung, sowie die Gegenstände der Verhand-
lung, bekannt zu gehen sind.
§. 20. Das Stimmrecht in der General-Versammlung kann vom Aetionar nur persönlich oder durch
Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Actionärs ausgeübt werden. Ausnahmsweise können
jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Frauen durch ihren Galten oder einen eigens gewählten
Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firma-Führer, Gesellschaften überhaupt durch
ein dazu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute u. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten
werden.
§. 27. In der General-Versammlung führt der Präsident des Verwaltungsrathes, oder in dessen Ver-
hinderung, einer der Vice-Präsidenlen oder ein durch den Verwaltungsrath hierzu bezeichnetes Mitglied
desselben den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, leitet
die Verhandlung und veranlasst die Abstimmung. Zu Scrulatoren werden jene Aclionäre ernannt, welche
die meisten Stimmen zu führen berechtiget sind; im Weigerungsfalle die zunächst Berechtigten. Der
Vorsitzende und die Scrutatoren ernennen den Secretär.
§. 28. Zur Fassung eines giltigen Beschlusses in der General-Versammlung müssen wenigstens 60
Mitglieder bei derselben gegenwärtig und die Gegenwärtigen wenigstens 100 Stimmen abzugeben berech-
tiget sein. In Ermanglung dieser Zahl findet eine neue Einberufung der General- Versammlung Statt.
In diesem Falle braucht jedoch die öffentliche Kundmachung nur 10 Tage, und die Hinterlegung der
Aetien nur 5 Tage vor dem neu anberaumten Tage zu erfolgen. Die Gilligkeil der von einer solchen
zum zweiten Male einberufenen Versammlung gefassien Beschlüsse ist an eine bestimmte Anzahl von
Mitgliedern und von Stimmen nicht gebunden.
§. 29. In der General- Versammlung wird nur über jene Gegenstände verhandelt, welche in dem vom
Verwaltungsralhe bekannt gemachten Programme bezeichnet sind. Jedem stimmberechtigten Milglicde
steht zwar das Recht zu, selbständige Anträge zu stellen; jedoch wird über dieselben nicht sofort
berathen und entschieden, sondern es hat die Versammlung, wenn ein solcher Antrag von wenigstens
20 Mitgliedern unterstützt wird, vorerst nur zu entscheiden, wann derselbe in Verhandlung zu nehmen sei.
§. 30. Die General- Versammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrathes. zu welchem Behufe ihr
das Verzeichniss der wahlfähigen Aclionäre vorgelegt wird. Sie vernimmt den Bericht des Verwaltungs-
Bathes über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie erwählt aus ihrer Mille einen Bevisions-Ausschuss.
welcher nach dem nächstfolgenden Bilanz-Abschlüsse die demselben durch den Verwaltungsrath zu über-
gebenden Rechnungen zu prüfen und darüber der nächstjährigen regelmässigen General-Versammlung
Bericht zu erstatten hat. Sie beschliesst sohin über die vom Bevisions-Aussehusse geprüften Rechnungen
und bestimmt die Höhe der auf jede Actie zu verteilenden Dividende. Sie ertheilt dem Verwaltungs-
Rathe in allen Fällen, welche in den Statuten nicht vorgesehen sind, die nöthige Ermächligung.
§. 31. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in der Begel nach absoluter Stimmenmehrheit
gefasst. Bei gleichen Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden. Anträge auf Veränderung der Statuten
auf Verlängerung der Dauer der Gesellschaft, oder über deren Auflösung vor der festgesetzten Zeit,
oder auf Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes, dürfen von der General-Versammlung nur mit einer
Stimmenmehrheit von drei Viertheilen der Abstimmenden entschieden werden ; zur Ausführung derselben
ist die Allerhöchste Genehmigung erforderlieh.
399
Reduction der 20 vertheilenden Zahl von 75.000 (von den Gründern auf 75.539 Stück erhöh-
ten) Actien in der Art vorgenommen, dass jeder Subscribent auf 50 Aclien je ein Stück
§. 32. Alle Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung mittelst Stimmzetteln. Wird bei einer
Wahl in Folge der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so erfolgt das
Scrutin /.wischen den Mitgliedern, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten,
und zwar wird in solchem Falle die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder in die engere
Wahl gebracht Bei gleicher Zahl der Stimmen entscheidet die Höhe des Actien-Besitzes, bei Gleichheit
des letzteren das Loos.
8. 33. Die statuten-mässigen Beschlüsse der General-Versammlung sind für alle Aetionäre bindend.
Eine Einsprache oder Berufung dagegen findet nicht Statt.
g. 34. Ueber die Verhandlungen der General-Versammlnng wird ein Protokoll geführt, dem das Ver-
zeiehniss der anwesenden Mitglieder beigefügt wird. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und von
dem die meisten Stimmen besitzenden Milgliede der Versammlung unterzeichnet und bedarf der Mitfertigung
des landesfürstlichen Commissärs. Es werden in dasselbe nur die Besultate der Verhandlung aufgenommen.
B. V e r w a 1 1 u n g s r a t h.
g. 35. Der Verwaltungsrallt besieht aus 31 Mitgliedern. Dieselben werden von der General-Versamm-
lung aus den stimmfähigen Actionären gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung der Staatsverwaltung.
g! 36. Zu Vcrwallungsräthen können sowohl inländische oder in Oesterreich wohnende, als auslän-
dische oder im Auslande wohnende Aetionäre gewählt werden. Der Verwaltungsrath muss jedoch immer
bis zu wenigstens zwei Dritttheilen aus Actionären bestehen, welche in Wien ihren Wohnsitz haben.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat binnen 8 Tagen nach seiner Ernennung 50 Actien bei der
Gesellschaft für die Dauer seiner Function zu hinterlegen. Erst wenn dieses geschehen ist, kann es
seine Functionen antreten.
§. 37. Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes dauert in der Regel sieben Jahre.
g. 38. Jedes Jahr treten drei Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Ris die Reihe
im Austritte sich gebildet hat, entscheidet darüber das Loos. Die zum Austritte Bestimmten können
jedoch wieder gewählt werden.
g. 39. Ausnahmsweise wird für die Dauer der ersten sieben Geschäftsjahre der Verwaltungsrath von
und aus den Personen gewählt werden, welche das Grundcapital von sechzig Millionen Gulden ein-
zeichnen und übernehmen werden.
§. 40. Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes, ehe dieses die Reihe zum
Austritte trifft, so ernennt der Verwaltungsrath einstweilen einen stimmfähigen Actionär zum proviso-
rischen Mitgliede desselben. Die diessfällige definitive Ersatzwahl erfolgt in der nächstfolgenden General-
Versammlung. Das auf diese Weise im Wege der Ersatzwahl in den Verwaltungsrath berufene Mitglied
tritt, rucksichtlich der Dauer seiner Function, an die Stelle jenes Mitgliedes, an dessen Stelle es gewählt
wurde.
g. 41. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Präsidenten
und zwei Vice-Präsidenten auf die Dauer eines Jahres, welche nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder
wählbar sind. Er ernennt im Falle ihrer Verhinderung eines seiner Mitglieder, welches den zeitweiligen
Vorsitz zu führen hat. Der Präsident und die Vice-Präsidenten müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.
g. 42. Dem Verwaltungsrathe steht die Oberleitung aller Geschäfte der Gesellschaft und die Ueber-
wachung der Direetion zu. Er bestimmt zu diesem Zwecke die innere Geschäfts-Ordnung. Er vertritt die
Gesellschaft als deren Bevollmächtigter mit allen jenen Befugnissen, zu welchen nach §. 1008 des
allgemeinen bürgerliehen Gesetzbuches eine besondere , auf die Gattung des Geschäftes lautende Voll-
macht nolhwendig ist. Er ist ausserdem berechtiget , zum Zwecke jener im §. 4 bezeichneten Geschäfte,
welche solches erfordern. Gesellschaftsverträge zu errichten. Ueberhanpt entscheidet er in allen Fällen,
welche nicht ausdrücklich der General-Versammlung vorbehalten, oder zu Folge dieser Statuten, oder
nach der Geschäfts-Ordnung, der Entscheidung der Direetion überlassen sind.
§. 43. Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, die strenge Beachtung der Statuten und die Geschäfts-
Führung der Direetion und der Beamten zu überwachen. Er muss jährlich wenigstens zweimal unter
Zuziehung eines Directions-Mitgliedes aussergewöhnliche Cassen-Revisionen durch eines oder mehrere
seiner Mitglieder vornehmen lassen.
§. 44. Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmässig zweimal in jedem Monate, auf Einladung
des Präsidenten oder dessen Stellvertreters. Aussergewöhnliche Sitzungen können von dem Präsidenten,
so oft er es nöthig erachtet, und müssen jedesmal auf Antrag von 6 Mitgliedern des Verwaltungsrathes
angeordnet werden.
400
erhielt, denjenigen 22.294 Parteien aber, die auf je 1 bis 25 Actien gezeichnet hatten, wurde
für je zwei Subscriptions-Scheine eine Actie zugewiesen.
§. 43. Der Verwaltungsrath wird bestimmen, über welche Gegenstände , und in welcher Art die Mei-
nung der auswärtigen Mitglieder vor der Beschlussfassung einzuholen ist.
§. 46. Zur gütigen Beschlussfassung des Verwaltungsrath.es ist ausser dem Vorsitzenden die Anwesen-
heit von wenigstens 6 Mitgliedern desselben nöthig. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes kann mehr
als Eine Stimme führen.
§. 47. Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit; bei
gleichen Stimmen wird jene Meinung zum Beschlüsse erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
§. 48. Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsrathes sind Sitzungs-Protokolle zu führen. Diese Pro-
tokolle sind von dem Vorsitzenden und allen Stimmführern zu unterzeichnen. Die in Folge der Beschlüsse
nölhigen Ausfertigungen des Verwaltungsrathes sind von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede zu
unterzeichnen.
§. 49. Der Verwaltungsrath kann einen Theil seiner Vollmachten durch eine specielle Ermächtigung
einem oder mehreren seiner Mitglieder, für einen besonderen Zweck auf eine beschränkte Zeit übertragen.
§. 50. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten Anwesenheitsmarken, deren Werth durch die General-
Versammlung bestimmt werden wird. Ueberdiess geniessen sie den im §. 56 bestimmten Gewinnanteil.
§. 51. Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes erwächst aus ihrer Amtsführung keine persönliche
Haftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jedoch sind bei Beschlüssen und Hand-
lungen , welche die Gränzen der Vollmacht des Verwaltungsrathes überschreiten , der Gesellschaft jene
Mitglieder verantwortlich, welche sie veranlasst, unternommen, oder bei denselben mitgewirkt haben.
C. Direction.
§. 52. Die Direction besteht aus drei Directoren, aus welchen der Verwaltungsrath den Hauptdirector
wählt. Zu Directoren können sowohl Inländer wie auch Ausländer ernannt werden. Die Ernennung der-
selben erfolgt durch den Verwaltungsrath; dieselbe bedarf jedoch der Genehmigung der Staatsverwal-
lung. Der Verwaltungsrath bestimmt deren Pflichten, Befugnisse und Bezüge, und kann auch die Ent-
lassung derselben verfügen. Die Directoren wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit berathender
Stimme bei. Sie allein sind mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes betraut. Sie
stehen allen Beamten und Dienern der Gesellschaft vor, und beantragen bei dem Verwaltungsrathe
deren Ernennung und Absetzung, sowie deren Bezüge.
§. 53. Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit eines Directors, wird dessen Amt durch einen
vom Verwaltungsrathe zu bestimmenden Stellvertreter versehen.
§. 54. Die Gesellschafts-Firma wird gemeinschaftlich von einem Verwaltungsrathe und von einem
Director geführt. Für einzelne Geschäftszweige kann durch Beschluss des Verwaltungsrathes die Firma-
Zeichnung auch an einen oder mehrere Beamte der Gesellschaft übertragen werden, in welchem Falle
die ertheilte Procura gehörig zu protokolliren ist.
Fünfter Titel. Von der Geschäftsführung.
§. 55. Das Geschäftsjahr der Credits-Anstalt beginnt am 1. Januar und endet am 31. December. Das
erste Geschäftsjahr wird jedoch den Zeitraum zwischen dem Tage . an welchem dieses Statut die Aller-
höchste Genehmigung erhält, und dem 31. December 1856, begreifen. Am Ende eines jeden Geschäfts-
jahres wird durch die Direction ein allgemeines Inventar der Acliva und Passiva der Gesellschaft
aufgestellt , und die Bilanz gezogen. Es ist jedoch auch am Ende eines jeden Semesters eine vorläufige
Uebersicht des Standes der Gesellschaft durch die Direction aufzustellen. Der Verwaltungsrath regelt
die Rechnungen, legt sie dem durch die General-Versammlung ernannten Bevisions-Ausschusse vor,
und unterzieht sie den Beschlüssen der General- Versammlung, welche die Bechnungen genehmiget oder
verwirft, und die Dividende bestimmt.
§. 56. Der Gewinn der Anstalt besteht aus den Reinerträgnissen nach Abzug aller Unkosten. Aus
dem Gewinne werden vor Allem fünf Percent auf das eingezahlte Grundcapital an die Aclionäre ver-
theilt. Nach Abzug des obigen Betrages werden von dem übrigen Gewinne wenigstens 5 und höchstens
20 Percent in den Reserve-Fond einbezogen. Der dann noch verbleibende Gewinn wird vertheilt, wie
folgt: 10 Percent erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes. Ueber die Art der Vertheilung der-
selben unter seine einzelnen Mitglieder entscheidet über Antrag des Präsidenten der Verwaltungsrath.
10 Percent werden dazu verwendet, den Directoren und verdienstlichsten Beamten einen Mitgenuss an
den Resultaten zu gewähren, zu welchen sie iniige« irkt haben, dann zu Remunerationen und Unter-
stützungen an die übrigen Beamten und an die Diener der Anstalt. 80 Percent werden an die Aclionäre
als Dividende vertheilt. Die Auszahlung der Dividende findet jährlich am 1. Juli Statt. Jedoch darf
401
§. 107.
Fortsetzun g.
Communications- Anstalten (Land- und Wasserstrassen).
Bei der Darstellung' der Communications-Anstalten kommen zunächst die Land-,
und Wasserstrassen, die grösseren Damnfschit't'fahrts-Unternehmungen,
die Eisenbahnen, die Telegraphen und das Postwesen in Betracht.
der Verwaltungsrath, nachdem er von den Resultaten des abgelaufenen Jahres hinreichende Kennt-
niss erlangt hat, den Aclionären an jedem 1. Januar eine Abschlagszahlung verabfolgen lassen.
§. 57. Dividenden, welche nicht binnen 5 Jahren nach dem Tage, an welchem sie zahlbar waren,
erhoben werden, sind der Gesellschaft verfallen.
§. 58. Die Credits-Anstalt gründet einen Reserve-Fond, welcher durch die im §. 56 bezeichneten Zu-
flüsse allmählich bis zur Höhe von SO Percent des Nominal-Delrages der emittirten Aclien anwachsen kann.
Der Reserve-Fond bleibt ein Eigenthum der Anstalt und sämmtlicher Actionärc, und wird zu den sta-
tuten-mässigen Geschäften verwendet, ohne dass eine Zinsenvergütung dafür stattfindet.
§. 59. Hat der Reserve-Fond die im §. 58 bezeichnete Höhe erreicht, so hören die im §. 56 ihm
zugewiesenen Rezüge auf. Wenn in irgend einem Jahre die Reinerträgnisse der Anstalt nicht hinreichen
sollten, um 5 Percent Zinsen auf das einbezahlte Actien-Capital daraus zu vergüten, so wird das an
dem Betrage dieser 5 Percent fehlende aus dem Reserve-Fonde ergänzt, insoferne dessen Restand dazu
hinreicht. Sinkt der Reserve-Fond unter die im §• 58 bestimmte Höhe herab , so beginnen die im §. 56
ihm zugewiesenen Bezüge von Neuem.
§. 60. Streitigkeiten aus dem Gesellschaflsverbande zwischen der Gesellschaft und einzelnen Actionären,
oder zwischen der Gesellschaft und dem Verwaltungsrathe, oder zwischen einzelnen Mitgliedern des-
selben, sind durch ein Schiedsgericht in Wien zu entscheiden. Zu diesem Ende wählt in solchem Falle
jeder Theil zwei Schiedsrichter, die einen Fünften als Obmann benennen. Jeder Theil ist verpflichtet,
seinen Gegner von der von ihm getroffenen Wahl mittelst gerichtlichen oder Notariats-Actes verständigen
zu lassen. Erfolgt von Seite des Gegners binnen 14 Tagen nach erhaltener Verständigung keine Anzeige
der von ihm gewählten Schiedsrichter, so haben die vom klagenden Theile gewählten zwei Schieds-
richter sofort einen Obmann zu wählen, und zum schiedsrichterlichen Spruche zu schreiten. Falls sich
die gewählten Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht vereinigen können, entscheidet hier-
über das Loos. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes findet keine Rerufung Statt.
Sechster Titel. Besondere Vorrechte der Credits-Anstalt.
§. 61. Die Gesellschaft führt den kaiserlichen Adler mit der Umschrift: ,,k. k. privilegirte österrei-
chische Credits-Anstalt für Handel und Gewerbe" und untersteht als Geklagte in allen Streitsachen, in
welchen nicht die Competenz eines besonderen Real- oder Causal-Gerichtsslandes begründet ist. dem
Handelsgerichte zu Wien.
§. 62. Die Amortisirung von in Verlust gerathenen Actien, Interims-Scheinen. Obligationen und sonstigen
Urkunden der Credits-Anstalt oder ihrer Filialen, muss ebenfalls bei dem Handelsgerichte in Wien an-
gesucht werden. Dasselbe verfährt hierbei nach den für die Amortisirung öffentlicher Staatspapiere
bestehenden Vorschriften.
§. 63. Die Verfälschung, sowie die Nachahmung der von der Credits-Anstalt ausgestellten Urkunden
von was immer für einer Art , wird mit den gegen die Verfälschung oder Nachahmung öffentlicher
Urkunden festgesetzten Strafen geahndet.
§. 64. Alle Urkunden, welche von der Credits-Anstall in den §§. 4 und 5 aufgeführten Geschäften aus-
gestellt werden, mit Ausnahme der Actien, Wechsel und verzinslichen Schuldverschreibungen, dann der
Verträge über unbewegliches Vermögen , gemessen die Freiheit von den im Allerhöchsten Patente vom
9. Februar 1850 vorgeschriebenen Gebühren.
§. 65. Alle gerichtlichen Verständigungen, insbesondere alle Verbote auf die bei der Anstalt für
Rechnung Dritter erliegenden Gelder oder Effecten, oder sonstigen gerichtlichen Aufträge, müssen der
Credits-Anstalt zu Händen der Dircclion durch das Handelsgericht in Wien zugestellt werden, widrigen-
falls sie dieselben nicht anzunehmen verpflichtet ist. Die Credits-Anstalt kann in solchem Falle die von
dem Verbote getroffenen Gelder oder Effecten bei dem Handelsgerichte in Wien erlegen, oder während
der Dauer des Verbotes zurückbehalten. Insoferne während dieser Zeit von der Credits-Anstalt eine
Zahlung des mit Verbot belegten Betrages zu leisten wäre, ist dieselbe zur Vergütung von Zinsen nicht
verbunden.
I. 51
402
Die Land- und Wasserstrassen dienten bis in die neueste Zeit ausschliesslich
zur Vermittlung des Verkehres. Während die Wasserstrassen an den durch die Natur
vorgezeichneten Lauf der Flüsse und die in dieselben einmündenden Canäle gebunden
§. 66. Die österreichische Credits-Anstalt ist berechtiget, sieh aus denjenigen Geldern , Effecten oder
sonstigen Werthsgegenständen , welche ihr von dem Schuldner oder für denselben zu ihrer Sicher-
heit übergeben worden sind, oder in deren Inhabung sie durch ein ihr taiuten-mässig zustehendes
Geschäft gekommen ist, vor allen anderen Gläubigern zahlhaft zu machen, ohne hierzu die gerichtliche
Hilfe ansuehen zu müssen. Nur bei jenen Effecten, die von dem börsemässigen Verkehre ausgeschlossen
sind, hat sie die Versteigerung bei dem Handelsgerichte in Wien anzusuchen. Dieselbe muss der Credits-
Anstalt gegen Vorlegung eines Ausweises über den ziffermässigen Betrag ihrer Forderung sofort bewil-
liget, und bei einem einzigen anzuberaumenden Termine vorgenommen werden. Börsemässige Effecten lässt
die Credits-Anstalt in solchem Falle durch einen beeideten Börse-Sensal an der Börse zu Wien verkaufen.
§. 67. Die Gesellschaft kann in der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf die im §. 66 erwähnten
Gegenstände weder durch den Tod des Schuldners oder des Eigenthümers, noch durch die Eröffnung
des Concurses über das Vermögen eines derselben gehindert werden. Sie ist bloss verpflichtet, den nach
Befriedigung ihrer Forderung erübrigten Betrag an die Verlassenschaft- oder Coneurs-Masse zu erfolgen.
§. 68. Selbst früher erworbene Bechte dritter Personen auf die von dem Schuldner oder für den-
selben der Credits-Anstalt zu ihrer Sieherstellung übergebenen Gegenstände, gehen den Ansprüchen der-
selben nur dann vor, wenn jene früheren Rechte ihr schon bei der Uebergabe bekannt, oder doch für
sie unzweifelhaft erkennbar gewesen sind.
Siebenter Titel. Auflösung der Gesellschaft.
§. 69. Die Anstalt hat sich aufzulösen, bei Ablauf der im g. 3 festgesetzten Dauer von 90 Jahren,
wenn nicht eine Verlängerung derselben in der in dem letzt vorhergehenden Jahre abzuhaltenden General-
Versammlung beschlossen, und von der hohen Staatsverwaltung bewilliget wird.
§. 70. Die Gesellschaft kann sich vor Ablauf der im §. 3 festgesetzten Dauer auflösen, wenn I. der
Antrag zur Auflösung von dem Verwallungsrathe oder von einer Anzahl Aclionäre, welche den Besitz
von wenigstens der Hälfte der Aetien ausweisen müssen, gestellt wird, oder II. wenn laut einer endgillig
festgestellten Bilanz der Beserve-Fond und die Hälfte des Grundcapilales verloren sein sollten. In der
in beiden Fällen einzuberufenden General-Versammlung muss wenigstens ein Dritttheil der Aetien ver-
treten sein, und die Auflösung durch eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Stimmen beschlossen werden.
§. 71. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft werden von der General-Versammlung fünf, nicht
zum Verwallungsrathe gehörige stimmfähige Aclionäre, und vier Mitglieder des Verwaltungsrathes zu
Liquidatoren gewählt. Diese haben die Liquidation unverzüglich zu beginnen und durchzuführen, und
der nächsten General-Versammlung- über den Abschluss der Geschäfte und über die weiteren Modalitäten
der Auflösung Bericht zu erstatten. Mit der Ernennung der Liquidatoren hört die Wirksamksit des
Verwaltungsrathes auf.
§. 72. Bei der Autlösung ist das gesammte Eigenthum der Anstalt in baares Geld umzusetzen, sämmtliche
fremde Baarsehaft hinauszuzahlen, alle Kosten und Rechnungen zu begleichen, endlieh der erübrigte
Betrag unter die Gesellschaftsglieder, nach dem Verhältnisse der Aclien. gleichmässig zu verlheilen.
Sollten bei der Auflösung Sireiligkeiten sich ergeben, so sind dieselben auf die im §. 60 vorgeschriebene
Weise schiedsrichterlich zu entscheiden.
Achter Titel. Oberaufsicht der Staatsverwaltung.
§. 73. Die Staatsverwaltung übt die fortwährende Aufsicht über die genaue Beobachtung der Statuten
und über die Einhaltung der dem Geschäftsbetriebe der Credits-Anstalt gezogenen Gränzen. durch den
von ihr ernannten landesfürstlichen Commissär.
§. 74. Der landesfürstliche Commissär ist berechtiget, in die Geschäftsgebarung der Anstalt, in die
bezüglichen Rechnungen und anderweitigen Urkunden Einsicht zu nehmen , und allen Versammlungen,
soweit er es für nothwendig erachtet . beizuwohnen; er ist insbesondere verpflichtet, bei der General-
Versammlung anwesend zu sein.
§. 75. Dem landesfürstlichen Commissär steht die Befngniss zu, gegen jeden Beschluss des Verwal-
tungsrathes oder der General- Versammlung, durch welchen er das Interesse des Staates, oder die Statuten
verletzt oder übersehritten erachtet, Einsprache zu thun. Ueber die Ausführung eines solchen Beschlusses
ist die höhere Entscheidung einzuholen, und es bleibt erstere aufgeschoben, bis diese Entscheidung erfolgt.
§. 76. In allen Gegenständen, bei welchen die Mitwirkung der Staatsverwaltung oder die Allerhöchste
Genehmigung erforderlich ist, hat die Credits-Anstalt dessfalls unmittelbar bei dem Finanz-Ministerium
einzusehreiten.
403
bleiben . verbreitet sich das Netz der Landstrassen über das Gesammtgebiet des
Reiches. Sie erhalten eben dort . wo die Natur ihnen die meisten Hemmnisse ent-
gegenstellt, ihre vorzugsweise Wichtigkeit, indem sie die durch Gebirge getrennten
Landestbeile dem gegenseitigen Verkehre eröffnen. Oesterreich. als das umfassendste
Gebirgsland Mittel-Europa's, war insbesondere auch angewiesen, durch Anlegung- von
Strassen seine Provinzen aus ihrer natürlichen Isolirung emporzuheben und der
Handelsströmung zu erschliessen. Die Regierung erkannte frühzeitig' dieses Bedürf-
niss und war schon unter Karl VI. darauf bedacht, in den Hauptrichtungen, nament-
lich zur Verbindung mit der Seeküste. Strassen zu erbauen. Dank diesen durch
anderthalb Jahrhunderte mit sehr namhaftem Aufwände fortgesetzten Bestrebungen
verbreitete sich das Strassennetz in den (niehtungrisehen) Kronländern nach allen
Richtungen und es gibt kaum einen nur irgend bedeutenden Landestheil, welcher
nicht mit dem allgemeinen Strassennetze in Verbindung- stände : insbesondere hat
Oesterreich die grossartigsten Gebirgsstrasson aufzuweisen, welche, die Alpen über-
steigend, Deutschland mit Ober-Italien und der Küste des adriatischen Meeres in
Verbindung setzen.
Diese Strassen sind jedoch in den einzelnen Kronländern von sehr ungleicher Be-
schaffenheit. Man unterscheidet Reichs-, Land-. Bezirks-. Gemeinde- und Privat-
Strassen ; hier wird bloss von den für den Verkehr wichtigsten dieser Verbindungs-
wege, den Reichsstrassen, gehandelt. Aber selbst letztere sind bloss in der Lombardie,
in Venedig und in Böhmen grossentheils chaussee-mässig. d. i. mit solider Steingrund-
lage, einem über das Terrain erhobenen Niveau, Banketten und Wasserabfluss-Gräben
versehen und mit einer höchstens 4 Zoll auf die Lanffenklafter betraaenden Steiouno-
angelegt. In den übrigen Kronländern entsprechen zwar auch die in neuester Zeit
erbauten oder verbesserten Beichsstrassen strengeren Anforderungen, während
die aus früherer Zeit herrührenden den Charakter von Landwegen, welche mit
einer stärkeren oder schwächeren Schotterlage ausgestattet wurden, beibehielten.
Diese Verschiedenheit ging aus mannigfaltigen Local-Verbältnissen hervor. In den
Gebirgsgegenden von Steiermark. Kärntben und Krain ziehen die Strassen durch
enge, schattige Thäler, Hohlwegen ähnlich, sind grossem klimatischen Wechsel aus-
gesetzt, erfordern viele Kunst-Objecte und haben in den Kalkgebirgen ein schlechtes
Material zur Verwendung. Nicht viel hesser gestalten sich die Verhältnisse in Salzburg.
Oesterreich ob und unter der Enns, in welchem letzteren Lande noch die ausseror-
dentlich starke Frequenz in der Nähe der Besidenz die Erhaltung bedeutend kost-
spieliger macht. In Galizien endlich, welchem Lande es bei seiner Einverleibung fast
gänzlich an Strassen gebrach, mussten Strassenzüae in der arössten Ausdehnung1
angelegt werden, wobei man nur das nächste Bedürfniss eines baldigen Ausbaues
im Auge behalten konnte. Andern Theiles wirkten selbst ethnographische Verhältnisse
auf diese Verschiedenheit ein. indem die Bewohner der lombardischen, venezianischen
und Tiroler Gebirgsgegenden eine ausgezeichnete Geschicklichkeit für Stein-, Mauer-
und überhaupt für Strassen-Arbeiten besitzen, während in Böhmen (dessen sogenannte
„Teichgräber" im ganzen Reiche Verwendung finden) die Bewohner, insbesondere des
51 *
404
cechischen Landestlieiles, für die Ausführung von Erd- und Damm-Arbeiten vorzugs-
weise geeignet sind.
Bei dem Vorbandensein eines bereits ausgebildeten Strassennetzes in den Kron-
ländern, mit Ausnahme der ehemals ungrischen Länder, hatte die Regierung während
der Jahre 1848 bis 1855 zunächst die Aufgabe, die bestehenden, durch die Militär-
Transporte in höheren Anspruch genommenen Strassen in gutem Stande zu erhalten,
ihren Zustand zu verbessern , die ungünstig angelegten oder verwahrlosten Strecken
umzubauen, die durch Elementar-Ereignisse zerstörten neu aufzuführen und die
mangelhaft construirten oder beschädigten Brücken in soliderem Stande herzustellen,
wie auch neue zu erbauen. Diess geschah namentlich in Salzburg, wo die früher un-
genügenden in die besten Strassen umgewandelt wurden. Aber auch Neubauten
fanden auf grossen Strecken Statt, wie in Böhmen die wichtige Riesengebirgs-Strasse
neben mehreren andern Strecken, in Salzburg die Strasse an der Mündung des Pinz-
Gaues, welche die Verbindung mit Tirol herstellt, die grosse Gebirgsstrasse
in Tirol, welche über den Tonale nach der Loinbardie führt, mit der Verlängerung
derselben in letzterem Kronlande über Edolo und den Aprica-Pass nach dem
Veltlin zum künftigen Ersätze für die allzusehr den zerstörenden klimatischen Ein-
wirkungen ausgesetzte Stilfser Strasse. Die wichtigste Vorkehrung jedoch bestand
in der Entwerfung eines Systems der Strasseneintheilung, indem die wichtigsten
Strassenlinien , welche die Kronlands -Hauptstädte mit einander und mit der
Residenz verbinden, welche sich an die auswärtigen Strassenzüge anknüpfen
oder sonst für den Verkehr von hervorragender Bedeutung sind, als Beichs-
Strassen erklärt wurden, deren Ausbau und Erhaltung unter der unmittelbaren Ueber-
wachung und Leitung des Ministeriums für Handel , Gewerbe und öffentliche Bauten
steht und aus dessen Dotation bestritten wird. Hierdurch wird nicht nur die Einheit
und gleichmässige Behandlung dieses wichtigsten Zweiges der öffentlichen Bauten
gewährleistet, sondern auch die Möglichkeit geboten, bei vorkommenden Beschä-
digungen oder gänzlicher Zerstörung einzelner Strecken, deren Herstellung mit dem
Aufwände aller erforderlichen Mittel schleunig zu bewerkstelligen.
In einem wesentlich verschiedenen Zustande befanden sich die Strassen in den
ehemals ungrischen Ländern, als diese unter die Central-Verwaltung traten. Bei der
dort früher bestandenen Municipal-Verwaltung war die Anlegung der Strassen eine
Komitats-Angelcgenheit ; jedes Komitat baute und verwaltete die Strassen für sich,
ohne irgend einem Plane eines allgemeinen Strassennetzes zu folgen, ohne Verpflichtung
einer Verständigung mit den angränzenden Komitaten , mit den jeweilig verfügbaren
geringen Mitteln, worunter die Verpflichtung der Landwirthe zur unentgeltlichen Lei-
stung von öffentlichen Arbeiten das vorzüglichste war. Desshalb beschränkte sich die Be-
stellung der Strassen mit Schotter auf die Linie längs der Karpathen in Ungern, und
auf einige Strassen in Siebenbürgen, dem Banate und Kroatien, wo eben das Schotter-
Material vorhanden war. In dem grössten Tbeile dieser Kronländer, insbesondere
in den ausgedehnten Ebenen Ungern's und des Banates (mit Ausnahme der mit sehr
guten Strassen versehenen Militärgränze, welche der Central-Militär- Verwaltung
405
unterstand), bestanden die Strassen und bestehen zumeist noch in einem breiten von
zwei kleinen Gräben begränzten Streifen wüsten Bodens, welcher den Fuhrwerken.
Viehtrieben und Mensehen als Weg diente, ohne dass an demselben irgend ein
Bauwerk ausgeführt und erhalten , oder sonst eine künstliche Pflege angewendet
wurde. Diese Strassen, auf dem blossen natürlichen Boden, waren zwar im Som-
mer und bei trockener Witterung praktikabel, im Winter aber und bei nassem Wetter
gänzlich unbenutzbar. Die Folge davon musste, wie erklärlich, sein, dass in jenen
weiten und fruchtbaren Gegenden der Verkehr während eines grossen Theiles des
Jahres gänzlich unterbrochen war, und diese Unterbrechung des Verkehres bildete
das Haupthinderniss, welches dem ökonomischen Aufschwünge des von der Natur mit
der reichsten Fülle ihrer Gaben gesegneten Landes im Wege stand, die Bewohner in Ar-
muth erhielt und den Anbau des Bodens unmöglich machte. Nach der Unterordnung
dieser Kronländer unter die Central-Verwaltung wurden die wichtigsten der vorhan-
denen Strassenlinien in einer Länge von 811 Meilen ausgeschieden und in Staats-
Ptlege genommen. Diese Strassen bestanden zum grössten Theile in Landwegen,
deren Instandsetzung und Erhaltung wegen der bedeutenden Entfernung, aus welcher
das hierzu erforderliche Material bezogen werden muss, sehr schwierig und kost-
spielig ist, wie es denn z. B. im Oedenburger und Grosswardeiner Verwaltungs-
Gebiete Gegenden gibt, wo die Strassenanlage mit Beschotterung in der Länge einer
Meile einen Aufwand von 200.000 bis 300.000 fl. erfordert. Um mit der gebotenen
Beschleunigung den Zustand der Strassen zu verbessern , wurde die frühere Ver-
pflichtung der Gemeinden, sich an den Strassenarbeiten zu betheiligen, mit einigen
Modifikationen in Ungern, dem Banate und Siebenbürgen aufrecht erhalten, weil
ohne dieselbe nicht nur ein ganz übermässiger Aufwand veranlasst, sondern auch
die Unmöglichkeit herbeigeführt worden wäre, die erforderlichen Arbeitskräfte herbeizu-
schaffen. Mit dieser Unterstützung und einer aus dem Reichsschatze dargebotenen
sehr bedeutenden Dotation gelang es binnen kurzer Zeit, die Strassen, welche die
Hauptverbindungs-Linien in Ungern bilden, in einen zu allen Zeiten fahrbaren Stand
zu versetzen, und im Banate neben der Wiederherstellung der bestandenen, aber in
der Kriegs-Epoche verfallenen Strassenlinien zwei neue wichtige Strassenzüge von
Temesvär nach Szegedin und nach Versec in Angriff zu nehmen und mindestens
zum Theile auszubauen. Die Strassen Siebenbürgens , grösstenteils ohne Grundbau
ausgeführt, waren zu den schlechtesten Landwegen herabgesunken, da sie früher
nur nothdürftig erhalten wurden, während der Revolution aber für ihre Conservirung
gar nichts geschah. An einzelnen Strecken war die Verwahrlosung so weit vorge-
schritten , dass jede Spur der Begränzung der Fahrhahn verloren ging. Für die
Sicherheit war weder bei den höheren Dämmen, noch bei den steilen Bergstrecken
mit Abgründen zur Seite, noch bei den Flüssen, an deren Ufern die Strassen hin-
ziehen, Sorge getragen. In diesem Zustande der Strassen ging während der vier
Jahre von 1850 bis 1853 eine so totale Veränderung vor sich, dass es dafür in
der Geschichte kaum ein Beispiel geben dürfte. Auf die dort ausgeschiedenen Staats-
Strassen in der Länge von 173% Meile wurden von den Gemeinden nicht weniger
406
als 47.221.812 Kubik-Fuss Schotter, d. i. 68 Kubik-Fuss auf jede Längenklafter
der Strasse, beigestellt; diese Schottermenge kostete dem Staate nur 6.921 fl. und
wurde dazu benützt, neben der Fahrbahn-Conservirung der 173% Meile langen
Reichsstrassen auch einen grossen Theil ihrer Grundlage zu verbessern, oder eine
neue zu bilden . wo dieselbe fehlte. Ferner wurden insbesondere in Folge der
Elementar-Ereignisse des Sommers 1851. welche im südlichen Theile Siebenbür-
gen^ über hundert Brücken zerstörten , bedeutende Reconstructionen und Verbes-
serungen durch das Zusammenwirken der Staatsverwaltung und der Gemeinden vor-
genommen. Ueber die drei wichtigsten Pässe, welche Siebenbürgen mit der Moldau
und der Walachei verbinden, am Ojtoz, Predjal und Rothcnthurm, von welchen die
zwei ersten im Winter gar nicht und im Sommer nur mit Saumthieren , der dritte
kaum mit Wagen zu passiren waren, wurden mit grossem Kostenaufwande vom Staate
neue und bequeme Strassen angelegt und grösstentheils vollendet, und endlich die
gefährlichsten und beschwerlichsten Strecken der Haupt-Strassenverbindungen , welche
mit 8 bis 18 Zoll Steigung auf eine Klafter behaftet waren, umgelegt und bequem
hergestellt, durch welche ebenfalls von der Regierung in Verbindung mit den Ge-
meinden bewerkstelligte radicale Verbesserungen, an der Stelle der früher gefähr-
lichen und unwegsamen, vortreffliche Strassen in einer Länge von 19 Meilen aus-
geführt worden sind. Auch in Siebenbürgen ist eines ethnographischen Unistandes zu
erwähnen , welcher zur Förderung der Strassenarbeiten wesentlich beitrug. Als die
Arbeiten am Predjal-Passe begannen . war der Mangel geübter Strassenarbeiter.
namentlich für das Stein- und Mauerwerk , sowie die schlechte Beschaffenheit der
landesüblichen Werkzeuge sehr hinderlich. Diesem Mangel ward dadurch abgeholfen,
dass man über den Antrag des thätigen Baudirectors Menapace eine Colonie ge-
wandter Arbeiter aus Süd-Tirol herbeizog, welche durch ihre persönliche Verwendung
und durch die Unterweisung der einheimischen Arbeiter, sowie durch die Anfer-
tigung vollkommenerer Werkzeuge, sowohl für den Ausbau jener Strasse als für die
Verbesserung des Strassenbaues in jenem Lande überhaupt sehr gedeihlich wirkten,
und sich daselbst ansiedelten. Am schlechtesten ist es mit dem Strassenwesen noch
in Kroatien und Slavonien bestellt : das Strassen-System dieser beiden Kronländer
steht noch in keinem Zusammenhange, in Kroatien ist das Material sehr kostspielig.
in Slavonien theilweise gar nicht vorhanden, und da die Arbeitspflicht der Gemeinden
nicht mehr besteht, so mangelt es an Arbeitskräften in jenem dünn bevölkerten Lande.
Nur durch die bereits eingeleitete Wiederaufnahme der öffentlichen Arbeitsleistung
von Seite der Gemeinden wird es ausführbar, daselbst die so dringend notwendigen
Verbesserungen und Vermehrungen der Strassen herbeizuführen.
Die österreichische Monarchie ist durch die natürliche Anlage für Wasser Ver-
bindungen mehr als irgend ein anderer Staat des europäischen Continentes begün-
stigt. Ihre Lage in der Mitte dieses Continentes hat zur Folge , dass sie sich über die
verschiedensten Flussbecken von Europa erstreckt, wie denn ihr Gebiet mittelst der
Weichsel (sammt dem San) und der Oder mit der Ostsee , mittelst der Elbe (mit der
.Moldau) und dem Rheine mit der Nordsee, mittelst des Po. der Etsch. des mit diesen
407
und anderen Küstenflüssen verknüpften Systemes schiffbarer Canäle im lombardisch-
venezianischen Königreiche, des Isonzo und der Narenta mit dem zahlreiche öster-
reichische Häfen bespülenden adriatischen Meere, durch den Dniester (und Dnjepr) mit
dem schwarzen Meere in unmittelbarer Wasserverbindung- steht. Besässe aber auch die
österreichische Monarchie alle diese Wasserverbindungen nicht, so würde die gewal-
tige Donau, Europa's schönster und wichtigster Strom, welcher das Kaiserreich in
dessen ganzer Breite durchzieht, mit seinen auf Hunderte von Meilen der Schulfahrt
eröffneten Nebenflüssen , Oesterreieh den ersten Bang- unter den Continental-Staaten
Europa's bezüglich seiner Anlage für den Welthandel anweisen. Der Werth dieser
natürlichen Anlage wird aber um so bedeutender durch den Beichthum der Länder
Oesterreieh's an landwirtschaftlichen und Mineral-Erzeugnissen, welche zunächst
die hierfür ganz besonders geeigneten Wasser-Transporte in schwunghaftem Betriebe
erhalten.
Neu-Oesterreich hat auch in dieser Richtung seine Mission erkannt, denn in
keinem früheren Zeitabschnitte wurde so Vieles und so Bedeutendes für die Verbes-
serung der Wasser-Communicationen geleistet, als in den letzten sieben Jahren, trotz
der Ungunst der Verhältnisse , welche in den ersten Jahren dieser Periode die Ent-
wicklung der materiellen Staatskräfte lähmte. Die Erfolge dieser Thätigkeit machten
sich nach allen Seiten hin fühlbar. Abgesehen von der Erhaltung so vieler natür-
licher und künstlicher Wasserwege und der dafür bestehenden Ufer-Schutzbauten,
wurden die letzteren verbessert und erweitert (bloss in den sechs Jahren 1850
bis 1855 erhielten die Schutzbauten ohne Einrechnung der ausgedehnten und kost-
spieligen Dammanlagen, eine Verlängerung von 130.300 Klaftern), grossartige Be-
gulirungs-Bauten begonnen und theilweise durchgeführt. Die Schifffahrt auf der
Weichsel und dem San ward verbessert, der Lauf der Elbe und Moldau in Durchfüh-
rung des mit den Elbe-Uferstaaten bestehenden Vertrages vom 23. Juni 1821 und
13. April 1844 auf eine grosse Strecke neu regulirt und zum Theile der Schifffahrt
erst eröffnet. Die obere Adda wurde durch eine neue Mündung in den Corner See
geleitet, die kurz vorher begonnene grossartige Begulirung der Brenta und des Bacchi-
glione rasch fortgeführt. Der grosse Meeresdamm an der nördlichen Seite der Mün-
dung des Hafens von Malamocco in den Lagunen von Venedig ward vollendet und jener
an der südlichen Seite desselben begonnen, die Bhede von Fiume durch Anlegung des
Meeresdammes in einen sichern Hafen verwandelt , das System der Hafendämme in
Triest vervollständigt, die Begulirung der unteren Drau und Save vorbereitet.
Wichtiger noch als diese Neubauten sind die in diese Periode fallenden Regu-
lirungs-Bauten an der Etsch in Tirol, an der Donau in Oesterreieh und an der Theiss
in Ungern , nebst den Canal-Bauten in der Wojwodschaft. Seit einem Jahrhunderte
hatte man die Begulirung der Etsch in Tirol in Anregung gebracht, um das frucht-
bare Thalgelände vor den wiederkehrenden Ueberschwemmungen und der stei-
genden Versumpfung zu bewahren. Man gelangte jedoch lange nicht zur Ausführung,
und als man in den Jahren 1818 bis 1826 die ersten Durchstiche an der oberen
Etsch vornahm, unterlagen in Folge des dadurch beschleunigten Flusslaufes die Ge-
408
meinden an der unteren Etsch noch mehr als früher den Ueberschwenimune:en. Erst
im Jahre 1845 wurde von dem tüchtigen Hydrotechniker Pasetti ein durchgreifendes
Regulirungs-Project ausgearbeitet, dessen Ausführung bald darauf begonnen, jedoch
seinem grösseren Umfange nach erst in den Jahren 1850 bis 1855 zu Ende geführt
wurde. Durch dieses in technischer Hinsicht epoche-machende Unternehmen wurde
mit dem Aufwände von einer Million Gulden eine Grundlläche von nahe an 15 Mil-
lionen Quadrat-Klafter vor der Versumpfung oder zeitweiligen Ueberschwemmungen
bewahrt, letztere Gefahr auch für die Stadt Trient und vier andere Ortschaften be-
seitiget, der Flusslauf abgekürzt und die Schifffahrt verbessert.
Eine so gewaltige Wassermasse auch der Donau- Strom mit sich führt, so berei-
tet derselbe in seinem oberen Laufe der Schifffahrt sehr bedeutende Hindernisse,
indem der Fluss an einzelnen Stellen durch Felsenriffe beengt wird und an anderen
durch Ausästung in viele Seitenarme sich Untiefen, sowie zeitweise Ueberschwemmun-
gen bilden, und das Fahrwasser beständigem Wechsel unterliegt. Das langgefühlte Re-
dürfniss einer Verbesserung seines Laufes erhielt jedoch in früheren Zeiten keine,
oder nur durch örtliche Vorkehrungen und stellenweise Herstellung nothdürftiger
Treppelwege ungenügende Abhilfe. Erst seit dem Jahre 1819 war man darauf bedacht,
die Regulirung der Donau durch Fixirung der Ufer und Concentrirung des Stromes im
Erzherzogthume Oesterreich anzustreben, doch schwankte man in dem Bauverfahren,
und erzielte durch vereinzelte Bauten noch keinen bemerkenswerthen Erfolg. Seit
dem Jahre 1830 begannen die Regulirungs-Bauten an der Donau und dem Wiener
Donau-Canaie mit Uferwerken aus Stein an Ausdehnung zu gewinnen ; doch waren
nicht alle, meist von localen Bedürfnissen hervorgerufene Werke dem Zwecke der Re-
gulirung entsprechend, und es gebrach an einem umfassenden Systeme, welches nicht
nur dem augenblicklichen Bedürfnisse genügte, sondern geeignet gewesen wäre,
Beschädigungen durch angemessene Bauten im Vorhinein zu verhindern, die Natur
des Flusses und dessen eigene Kräfte zur Regulirung zu benützen. Ein solches, von
Pasetti entworfenes System wurde erst mit dem Jahre 1850 angenommen und damit eine
bessere Methode sowohl im technischen als im administrativen Verfahren verbunden.
In Folge dieses Planes wird die Ausführung der Donau-Bauten auf eine Beihe von
Jahren vorhinein in Pacht gegeben, jedem Jahre annähernd seine Aufgabe gestellt,
um mittelst dieser Bauten dem Strome ein stabiles Bett anzuweisen, die vorhandenen
Bauten mit einander zu verbinden und die natürliche Tendenz des Flusses zu dessen Ver-
besserung zu benützen. Die seitherigen Erfolge sprechen für die Richtigkeit dieses Sy-
stemes, denn schon hat sich seitdem der Strom an der in Angriff genommenen Strecke
concentrirt, ein tieferes Fahrwasser gebildet, und die ihm angewiesene, der Schifffahrt
günstige Richtung angenommen. Diese Wirkungen zeigten sich insbesondere in der
Nähe von Wien, wo die Ausmündung des Donau-Canales durch die entstandenen
Schotterinseln mit gänzlicher Versandung bedroht und nur für kleine Schiffe zu be-
fahren war, während gegenwärtig der Stromstrich der Donau sich dahin gewendet,
die Sandbänke weggeschwemmt und den Dampfschiffen eine sichere Fahrt be-
reitet hat.
409
Die von den Schiffern seit jeher so gefürchteten Hindernisse des Strudels und
Wirbels bei Grein werden binnen wenigen Jahren nur noch in der Erinnerung leben,
indem bereits der Plan genehmigt und theilweise in Angriff genommen ist, mittelst
eines verbesserten Sprengverfahrens die Felsen des Haussteines, welcher den Wirbel
erzeugt, bis auf 6 Fuss Tiefe unter dem niedrigsten Wasserstande gänzlich zu besei-
tigen, und im Strudel einen zweiten Canal auszusprengen, und denselben, wie den be-
reits bestehenden, auf die gleiche Tiefe von 6 Fuss unter dem Nullpuncte zu bringen.
Die grössten Gefahren und Hindernisse findet jedoch die Schifffahrt auf der Donau
an den Stromschnellen oberhalb und unterhalb Orsova, wo der Felsengrat der Karpatben
in vielverzweigten Richtungen quer über den Fluss zieht. Diese durch die Natur
dargebotenen Hindernisse können nur durch die kolossalsten Anstrengungen im
Laufe einer langen Reihe von Jahren beseitiget werden. Der Kaiserstaat Oesterreich
ist jedoch, als Hüter der Donau, berufen, in seiner Verjüngung auch diese Hindernisse
zu überwinden, und sich dadurch den Dank der gesammten Handelswelt zu erwerben.
Die eben jetzt vor sich gehende Entwicklung der einem kaum geahnten Aufschwünge
entgegeneilenden Schifffahrt und des Handels an den Gestaden der unteren Donau
drängt unaufhaltsam hierzu, und schon sind die Anzeichen gegeben, dass Oesterreich
vor dieser gewaltigen Aufgabe nicht zurückschreckt. Denn die k. k. Regierung hat
angeordnet, Einleitungen zur Herstellung einer ungehemmten Schifffahrt an dem
berüchtigten Passe des eisernen Thores zu treffen, und bereits besuchten Ingenieure
die Stelle . um den hierzu führenden Plan . welcher einer sehr gründlichen Erwäaunü'
bedarf, vorzubereiten.
Die Tbeiss -Ebene, vielleicht der fruchtbarste Landstrich unseres Erdtheils,
bietet eine jener wunderbaren Erscheinungen, an denen das Wunderland Ungern so
reich ist. Der tief in das angeschwemmte Land eingeschnittene Fluss durchzieht trägen
Laufes in vielverschlungenen Krümmungen, welche die Stromentwicklung auf mehr
als das Doppelte der Thallänge erhöhen, jene fruchtbare Ebene, und verwandelt die-
selbe durch seine und seiner Nebenflüsse periodische Ueberschwemmungen in eine
zusammenhängende Reihe von unübersehbaren, die Communicationen hindernden, durch
ihre Rücklässe das Land versumpfenden und verpestenden Seen. Hierdurch bildete
sich dort, wo die üppigsten Saaten schwellen und wo sie die reichsten Ernten her-
beiführen konnten, ein Zustand des Ersterbens und apathischer Untliätigkeit, welcher
jenen Landstrich der Cultur schwer zugänglich machte und mit noch ernsteren Ge-
fahren der Zukunft bedrohte. Schon im Jahre 1845 war die Regulirung der Tbeiss be-
schlossen, wodurch ihr Lauf auf die Hälfte abgekürzt und durch Anlegung von Dämmen
das rückwärts gelegene Ufergelände vor Ueberschwemmungen gewahrt werden sollte,
und an die Spitze der Ausführung dieses Reschlusses trat der vielverdiente Graf
Stephan Szechenyi. Der Erfolg Hess nicht auf sich warten, doch zeigten sich
in den dortlands ungewohnten gesellschaftlichen Unternehmungen Symptome der Sto-
ckung in technischer sowohl, als noch mehr in finanzieller Hinsicht, welche den
Fortgang desselben selbst dann bedroht hätten, wenn nicht die nachfolgende Revo-
lution eine totale Unterbrechung darin herbeigeführt hätte. Auch hier trat die Staats-
I. 52
410
Verwaltung rettend und fördernd ein, indem über Antrag des Handels-Ministers
Freiherrn von Brück Seine k. k. Majestät im Jahre 1850 die Errichtung; einer
Central-Commission zur Ueberwachung und Leitung dieses grossartigen Unternehmens
anzuordnen und letzterer die erforderlichen Geldmittel zuzuweisen geruhte , um das
Unternehmen so weit zu fördern , bis dessen Fortsetzung durch eigene Mittel möglich
wird. Die bisherigen Fortschritte des Unternehmens berechtigen zu der Erwartung
eines gedeihlichen und vollständigen Erfolges , von dessen Grossartigkeit man sich einen
Begriff machen kann, wenn erwogen wird, dass durch diese Begulirung 200 Quadrat-
Meilen (d. i. ein dem Flächeninhalte des Grossherzogthums Baden oder der bebauten
Bodenfläche des Königreiches Sachsen gleichkommender Landstrich) des fruchtbarsten
Bodens für die Cultur gewonnen, und durch Beseitigung der Ursachen der dort herr-
schenden Sumpffieber der Ansiedlung fleissiger und wohlhabender Menschen zugänglich
gemacht werde. Wenn man in Betracht zieht, dass das Unternehmen der Theiss-
Begulirung im Jahre 1849 gänzlich gelähmt und sein Fortbestand durchaus zweifelhaft
geworden war, so dass der Verlust der Früchte so vieler bis dahin aufgewendeter Mü-
hen und Auslagen drohte, und wenn dessen damaliger Zustand mit dem gegenwär-
tigen verglichen wird , so überwältigt das Gefühl des Staunens und der Dankbarkeit
gegen den Monarchen . welcher das Unternehmen grossmüthig seinem gewissen Unter-
gange entrissen, dessen administrative, technische und finanzielle Einrichtung neu
organisirt, durch Macht und Mittel unterstützt, und in so kurzer Zeit auf einen solchen
Standpunct des Gedeihens emporgehoben hat, dass hierdurch das Aufblühen eines
nicht geringen und zwar des fruchtbarsten Theiles von Ungern in nahe Aussicht
gestellt ist.
Der Franzens -Canal , welcher die mittlere Theiss mit der Donau in gerader
Richtung verbindet, die Kornkammer von Ungern durchzieht oder nahe berührt, und
der Schifffahrt den langen Zug bis zur Tbeiss-Mündung und sohin die Donau hinauf
bis Batina erspart, war sehr vernachlässigt; er erforderte bedeutende Herstellungen
und eine Verbesserung seiner durch die zu hohe Anlage der Drempel die Schifffahrt
hinderlichen Mündungen. Diese Verbesserung gelangte an der Mündung in die Donau,
welche durch Verlängerung des Franzens-Canales um l'/4 Meile an eine günstigere
Stelle verlegt wurde, bereits mit der neuen Erbauung grossartiger Kammerschleussen
zur Ausführung. Der Bega- Canal, welcher der Richtung des Bega-Flusses folgend,
und zum Theile in dessen Bette, von Temesvär durch das getreidereiche Banat bis
zur Mündung der Theiss bei Titel zieht, hat eine für die Schifffahrt ungünstige Rich-
tung, weil die darauf verschifften Erzeugnisse meist für die oberen Donau- und Theiss-
Geffenden bestimmt sind. Es besteht der Plan , ihm diese Richtung durch Aushebung
eines neuen Canals zu ertheilen, welcher den Bega-Canal von Kiek aus in möglichst
directer Linie mit der Theiss verbinden würde. Mittelst dieses Canals werden die
Fruehtvorräthe des Banates auf dem kürzesten Wege zur Theiss und sohin mit-
telst des Franzens-Canals zur Donau gelangen , wobei sie in Yergleiehung zu der
gegenwärtigen Schifffahrtslinie zur unteren Theiss und Donau drei Viertheile des Was-
serweges ersparen werden.
411
Das Strassennetz der Monarchie wurde in dem Zeiträume von 1848 bis 1855 vervoll-
ständigt und wesentlich verbessert. Die erheblichsten Aenderungen, insoi'erne sie sich auf die
Beichsslrassen beziehen, betreffen die nachstehenden Puncto. In Oesterreich unter der
Enns wurden die innerhalb der Linien von Wien und ausserhalb derselben gegen das kaiserl.
Luslschloss Schönbrunn zu gelegenen vom Staate erhaltenen Verbindungsstrassen, welche bisher
beschottert waren, zum grüsslen Theile gepflastert; bei St. Polten wurde eine Brücke über die
Traisen gebaut, und die Strasse nach Pressburg bei Deutsch-Altenburg umgelegt. In Oesterreich
ob der Enns fand die Umlegung mehrerer Strassen und eine reichlichere Beschotterung der-
selben Statt. Die Strassen des Kronlandes Salzburg, welche sonst zu den schlechteren
ffehörten, wurden in die besten verwandelt, und eine neue grossartige Reichsstrasse am Eingänge
des Pinzgaues nächst Taxenbach mit nahmhaftem Kostenaufwande erbaut. Ebenso wurde die
Umlegung der Linzer Strasse am Gasleig-ßerge so wie der Gasteiner Strasse bei Lend bewerk-
stelligt. In Steiermark wurde die Drauwalder Strasse in der Strecke einer Meile umge-
legt, der Zustand der Strassen in Ober-Steiermark wesentlich verbessert und der Bau neuer
Brücken bei Judenburg und Leoben vorgenommen. Die Elementar-Ereignisse des Jahres 1851
hatten in Kämt he n grosse Verwüstungen, namentlich im oberen Drau-Thale , verursacht,
von welchen fünf an den Einmündungen von Wildbächen in die Drau gelegene Ortschaften
schwer heimgesucht wurden. Seine Majestät der Kaiser ordnete sogleich Allerhöchst-Seinen
General-Adjutanten, Feldmarschall-Lieutenant Freiherrn v. Kellner, an die Orte der Verheerung
ab, und Hess denselben schleunigste Hilfe angedeihen ; die Communicationen wurden hergestellt,
die Gefahren beseitigt und die Wlldbäche mit Thalsperren verbaut. Ausserdem wurde die
italienische Strasse zwischen Tarvis und Arnoldstein in einer Strecke von drei Meilen mit
sehr namhaftem Kostenaufwande in einem günstigeren Niveau neu gebaut, die Brücke über
die Fella bei Ponteba neu hergestellt, und die zweite Verbindungsstrasse mit Krain durch
das Kappel- und Kanker-Thal grösstenteils in Staatspflege übernommen. Nachdem die Staats-
Eisenbahn bis Laibach geführt worden, wurde in Krain die Verbindungsstrasse mit Kroatien
von Sleinbrück über Gurkfeld, sechs Meilen lang, in Staatspflege übernommen, und eine
Brücke über die Save bei Littai erbaut. Die durch den vermehrten Verkehr sehr in Anspruch
genommene Triester Strasse erhielt vielfache Verbesserungen. Im Küstenlande ward eine
Strecke von zwei Meilen in besseren Stand versetzt, und der Bau einer neuen Strasse, welche
den inneren Theil von Istrien mit der Staats-Eisenbahn in unmittelbare Verbindung setzen soll,
begonnen. In Tirol fanden neben der Verbesserung mehrerer Strassenstrecken in der Länge von
vier und einer halben Meile grossartige Strassenbaue Statt. Der wichtigste hiervon ist jener,
welcher vom Nonsberge über den 6.200 Fuss hohen Tonale nach der Lombardie geführt wird,
und mit der auf lombardischem Gebiete bewerkstelligten Fortsetzung bis Tresenda im
Vallellin bestimmt ist, die wegen ihrer Höhe von 8.550 Fuss über dem Meere allzu schwierig
zu erhallende Strasse über das Stilfser Joch zu ersetzen. Auch über den bekannten Pass
der Finstermünz zwischen dem oberen Inn-Thale und dem Vintschgau wurde statt der
früheren steilen und unwegsamen eine sehr bequeme Strasse mit bedeutendem Aufwände her-
gestellt, sowie die Strasse von Innsbruck über Teils nach Reutte in der Richtung zu der
bairischen Eisenbahn umgelegt wurde. Obwohl das Königreich Böhmen seit der Verwaltung
des Grafen Chotek sich eines ausgedehnteren Netzes der besten Strassen erfreut, so wurden
doch daselbst in dem erwähnten Zeiträume über 20 Meilen neue Reichsstrassen erbaut, und
ausserdem drei Kettenbrücken über die Moldau bei Podolsko, über die Eger bei Postelberg
und über die Elbe bei Tetsehen (letztere von einer Actien-Gesellschaft mit Unterstützung vom
Staate unternommen und soeben beendigt), ferner vier gewölbte Brücken über die Sazava bei
Pofic und Deulschbrod, über die Daubrovka bei Kobilnitz und über den Cidlina-FIuss bei Chlumec
erbaut. Die bereits im Jahre 1847 begonnene Riesengebirgs-Strasse, welche in einer Länge
52*
412
von 17 Meilen von Reichenberg- nach Trautenau fuhrt, wurde fortgesetzt und vollendet, die
neue, schöne Strasse von Karlsbad nach Marienbad, vier Meilen lang-, erbaut; ausserdem wur-
den 10 Meilen Landstrassen zu Reichsstrassen erklärt und in Staatspflege übernommen, und
Strecken von 21/2 Meile Länge restaurirt. In Mähren, welches Land von den Eisenbahnen
in den Hauptrichtungen durchzogen wird, beschränkten sich die Verbesserungen meist auf
Brückenbauten; eine Kettenbrücke über die Oder bei Mährisrh-Ostrau, über die Zwittawa bei
Brunn wurden erbaut, und bei 200 andere Brücken, früher meist aus Holz, wurden in Mauer-
werk ausgeführt. In Schlesien ist der Bau der grossen Weichsel-Brücke bei Skotschau und
der Brücke über die Olsa bei Wendrin, nebst dem Umbaue der Ostrauer Strasse zu erwähnen.
Der schlechte Zustand der Strassen in Galizien erforderte vor allem die Verbesserung der
Hauptverbindungswege; es wurden Strecken in der Länge von mehr als 20 Meilen theils
reconstruirt, theils umgelegt, und 14 Brücken (darunter die über den Pruth bei Czer-
nowitz , über die Biala . den San-Fluss) erbaut. Bereits ist aber die Hand an eine höchst
bedeutende Ausdehnung des galizischen Strassennetzes gelegt worden, da der Bau der nach-
stehend aufgeführten Strassen in einer Länge von 78 '/o Meile bereits genehmigt und in An-
griff genominen worden ist. Auf das Krakauer Verwaltungsgebiet entfallen davon die Strecke
von Deutsch-Batzdorf über Auschwitz und Zator nach Podgorze 11 y4 Meile, von Niepo-
lomiee nach Bochnia 3 Meilen, von Gdöw nach Biecz und von Gorlice nach Zmiffiöd
15'/3 Meile; auf das Lemberger Verwaltungsgebiet die Strecke von Nowy-Jazöw nach
Zaleska wola 53/4 Meilen, von Delatyn bis an die ungrische Gränze gegen Szigeth 6 Meilen.
Sämmtliche bisher aufgezählten Strassenstrecken werden nach ihrer Vollendung als Reiehs-
Strassen in Staatspflege übernommen werden, während die folgenden aus dem Landes-Fonde zu
erhalten sind: von Lemberg über Dawidöw in die Chaussee Podgrodzie-Rohatyn 9>/4 Meile,
von Demianöw nach Halicz 2»/3 Meile, von Siwka nach Halicz 2'/4 Meile, von Halicz zur
Mariampoler Ueberfuhr und über Tlumacz von Horodenka nach Serafince (von wo sie auf Buk o-
winer Gebiete 3 Meilen weit bis zur Czernowitzer Hauptstrasse geführt wird) 13 Meilen.
von Monasterzyska über Buczacz nach Czortköw 7 Meilen. In Dalmatien befinden sich die
Strassen in einem ungenügenden Zustande, und sind zum Theile nur Reitsteiffe. was nameut-
lieh von der zweimal vom türkischen Gebiete unterbrochenen Sirasse von Ragusa bis an die
südliche Landesgränze gilt; daselbst wurde eine Strassen-Correction in der Länge von 5
Meilen vorgenommen, und der Bau von II steinernen Brücken bewerkstelligt. Der vortreffliche
Zustand und die grosse Ausdehnung des Strassennetzes in der Lombardie (in die Stadt Mailand
münden 13, in jede einzelne Delegations-Stadt [Sondrio ausgenommen] 5 — 7 verschiedene Reichs-
Slrassen ein) sind bekannt. In der erwähnten Periode wurde die Hauptthätigkeit auf den Bau
von Brücken über den Brembo, Oglio, Aver, die Adda und den Gravellone (einen die Gränze
gegen Sardinien bildenden Seifenarm des Tessin bei Pavia) gerichtet. Doch fand auch der
iVeubau der 7 Meilen langen wichtigen Strasse von Tresenda in der Valtellina über
den Aprica-Pass nach Edolo bis an den Tonale zur Anknüpfung an die jenseits auf Tiroler
Gebiete gebaute Strasse Statt, welcher grösstenfheils zu Ende gebracht wurde. Aus den glei-
chen Ursachen war man auch in dem Kronlande Venedig hauptsächlich auf den Bau von Brücken
und zwar über die Brenfa, Livenza, Fella, den Noncello und die Aquetta bedacht. Eine be-
sondere Erwähnung verdient der Neubau der stabilen Brücke über die Etsch bei Boara, wo
bisher lediglich eine fliegende Brücke die Verbindung nur sehr ungenügend erhalfen hafte.
Neubauten und Umlegungen von Strassen fanden in einer Länge von 2'/, Meile Statt.
Als die ehemals ungrischen Länder unler die Central- Verwaltung traten, waren dieselben
fast ganz ohne chaussee-mässige Strassen, und die besiehenden Landwege mit wenigen Aus-
nahmen nur bei f rockenein Wetter befahrbar. Die Ilauptlinien der Strassenverbindungen, in
einer Länge von 811 Meilen, wurden in Staatspflege übernommen; vor Allem aber mussten in
diesen Richtungen erst fahrbare Strassen hergestellt werden. In dem Königreiche Ungern wurden
413
449 Meilen in Staatspflege übernommen. Zunächst war man darauf bedacht, auf den Haupt-
linien jene Strecken, welche des Neubaues oder einer grösseren Verbesserung bedurften, herzu-
stellen, sie machen eine Länge von 33 Meilen aus; gleichzeitig- wurden 44 Brücken neu erbaut
oder hergestellt, Durchlässe und Wasser-Schulzwerke errichtet, Strassensäulen, Pflöcke und Ge»
[ander aufgestellt und Einräumerhäuser errichtet. Die Reconstructionen fanden Statt: von Press-
burg in der Richtung gegen Galizien, das Kaschauer und Oedenburger Verwaltungs-Gebiet und
Kroatien, von Ofen gegen Wien, Kaschau, Essek und über Stuhlweissenburg gegen Könnend, von
Kaschau über Munkacs nach Szigeth und von da gegen Galizien und Siebenbürgen, von Gross-
wardein gegen Debreczin und Arad. Im Pressburger Verwaltungsgebiete wurden im Jahre 1854
abermals 6'/2 Meile Strassen in Staatspflege übernommen. Die geringsten Fortschritte machte die
Strassenverbesserung- in Kroatien und Slavonien, wo die Strassen sich in einem sehr
schlechten Zustande befanden, die Verhältnisse für den Strassenbau sehr ungünstig sind (nament-
lich ist der Schotter übermässig theuer), und keine Arbeilskräfte zu Gebote standen. Dennoch
wurde die Strasse von Agram nach Karlstadt in einer Länge von 7% Meile (welche man früher
bei schlechtem Wetter kaum in 2 — 3 Tagen mit doppelter Vorspann zurücklegte) neu herge-
stellt, die Drau-Brücke bei Varasdin reparirt, die Reguliruiig des Flusses in Angriff genommen,
und die Save-Brücke bei Agram unter gleichzeitiger Regulirung- des Stromes zu bauen begonnen.
Noch aber hängt das Strassen-System von Kroatien mit jenem von Slavonien nicht zusammen,
vvesshalb es sich ereignet, dass Reisende , welche sich von Essek nach Agram begeben wollen,
vorziehen, mittelst der Dampfschifl'fahrt und der Eisenbahn über Pest und Wien zu reisen, wobei
sie ungeachtet eines Umweges von fast 200 Meilen früher in Agram anlangen als auf dem geraden
Landwege. In der Wojwodschaft und dem Banate wurden 141 Meilen Strasse in Staatspflege
übernommen, von denen jedoch nur 33'/, Meile mit Schottergrund versehen, aber auch diese
während der Revolutions-Zeit gänzlich verfallen waren. Es sind diess die Strecken von Temesvär
nach Arad , dann von Temesvär nach Lugos mit der Verlängerung- nach Siebenbürgen und
in die Militärgränze , welche nunmehr in guten Stand hergestellt sind. Ferner w urde die
Strecke von Temesvär bis Szegedin und von Temesvär bis Versec in der Gesammtlänge von
lS'/a Meile in Angriff genommen, und der Bau derselben zum Theile ausgeführt. In Sieben-
bürgen wurden 173 '/■, Meile Strasse in Staatspflege übernommen. Nirgends waren die Stras-
sen , wenn die schlechtesten Landw ege, bei denen zum Theil jede Spur der Begränzung der Fahr-
bahn verloren gegangen war, diesen Namen verdienen, in so verwahrlostem Zustande, als in
Siebenbürgen bis zum Jahre 1850; nirgends fand aber auch binnen so kurzer Zeit ein solcher
Aufschwung des Strassenbauwesens Statt, als eben dort. Binnen vier Jahren wurden durch
Vermittlung der Gemeinden auf die 173 % Meile Staatsstrassen 47 Millionen Kubik-Fuss Schotter,
d. i. 68 Kubik-Fuss auf jede Längenklafter, beigestellt, und hiermit nebst der Fahrbahn-Con-
servirung ein grosser Theil ihrer Grundlage verbessert oder neu hergestellt. Ausserdem wurden
über hundert Brücken, welche die Regengüsse im Sommer 1851 zerstört hatten, in besserer
und soliderer W'eise erneuert, wobei ebenfalls die Gemeinden die Zufuhr der Materialien und
die Roharbeiten unentgeltlich leisteten, und gleichzeitig ward der Bau der wichtigen Handels-
Strassen über die drei Pässe Ojtoz, Predjal und Rothenthurm, wovon der erstere nach der
Moldau, die zwei letzteren nach der Walachei führen, welche früher im Winter gar
nicht und im Sommer nur mit Saumthieren zu passiren waren , in Bau genommen. Die Strasse
über den Ojtoz-Pass in einer Länge von 3 Meilen ist zum grösseren Theile, jene über den
Predjal ganz fertig, und die Strasse über den Rothenthurm-Pass ist noch im Baue begriffen.
Diese beispiellos günstigen Resultate sind zunächst der energischen Einwirkung des dortigen
Militär- und Civil-Gouverneurs, Feldmarschall-Lieutenants Fürsten Karl Schwarzenberg, welcher
dabei von dem thätigen Bau-Director Menapace unterstützt wurde, zu danken.
Zu Ende des Jahres 1853 hatten die Reichsstrassen (ungerechnet die Land-, Bezirks-,
Gemeinde- und Privat-Strassen) eine Länge von 3.353 Meilen, worunter 522 auf Böhmen,
414
449 auf Ungern, 388 auf Galizien sammt der Bukowina, 377 auf die Lombardie und 233
auf Venedig entfielen. In den 4 Jahren 1850 — 1853 zusammen stieg der Schotterverbrauch
auf 314 Millionen Kubik-Fuss, woran die Lombardie und Siebenbürgen mit je 47 Millionen,
Galizien mit 35 '/3 Million, Oesterreich unter der Enns mit 30 Millionen, Böhmen mit 26,
Ungern mit 23 und Venedig mit 22 Millionen Kubik-Fuss Theil nahmen ; die Kosten dieses
Schotters betrugen 11 Millionen Gulden (2 Millionen in Galizien, l'/a Million in Böhmen,
iy3 Million in Oesterreich unter der Enns und lJ/4 Million in der Lombardie). Die sonstigen
Auslagen für die Erhaltung und kleinen Verbesserungen der Reichsslrassen beliefen sich in
diesem vierjährigen Zeiträume auf IG1/;, Million, der Aufwand für grössere Bauten und Ver-
besserungen auf 53/4 Millionen und die Gesammtauslagen für die Reichsstrassen auf 33y4 Million
Gulden, von welcher letzteren Summe 4 Millionen in Galizien, 3f/s Million in Böhmen, 3'/3
Million in Oesterreich unter der Enns, 3 Millionen in der Lombardie und je nahe an 3 Mil-
lionen in Venedig und in Ungern verwendet wurden ')• Wird die relative Vertheilung der Reichs-
Slrassen auf die Kronländer in Betracht gezogen, so entfielen im Jahre 1853 an Reichsstrassen
auf je 100 □ Meilen auf je 300.000 Einwohner
in der Lombardie 100 Meilen, in Dalmatien 84 Meilen,
„ Böhmen . 58 „ „ Tirol 54 „
., Venedig 56 „ „ Oesterreich ob der Enns und
im Küstenlande 54 „ Salzburg 4S „
in Dalmatien 53 „ „ Kärnthen und Krain 4S „
., Oesterreich ob der Enns und ., der Lombardie .... . . 39
Salzburg 42 „ im Küstenlande 36
,, Kärnthen und Krain 39 „ in Böhmen 33
„ Oesterreich unter der Enns . . 38 „ „ Steiermark 30
Tirol 34 „ „ Venedig 27
M
55
55
55
55
55
•5
55
55
m
in
55
55
55
55
55
55
55
55
55
55
55
55
'5
55
55
55
55
55
55
Mähren und Schlesien .... 31 „ ., derWojwodschaftunddemBanate 27
derWojwodschaftunddemBanale 27 „ „ Oesterreich unter der Enns . . 24
Steiermark 26 ., „ Siebenbürgen 24
Galizien und der Bukowina . . 25 ,, ,, Galizien und der Bukowina . . 21
55
55
55
15
., Siebenbürgen 16 ,, ., Mähren und Schlesien .... 18 „
„ Kroatien und Slavonien ... 15 „ „ Kroatien und Slavonien ... 15 „
„ Ungern 14 „ „ Ungern 15
Die Wasser Strassen sind zwar zunächst von der Natur gegeben, ihre Erhaltung im schiff-
baren Zustande, die Versicherung ihrer Ufer und die Bewahrung derselben vor Ausartungen,
sowie deren Vervollkommnung durch Abkürzung der Krümmungen, erfordern jedoch unaus-
gesetzte Obsorge und einen bedeutenden Aufwand, wobei auch derjenige in Beträcht kömmt,
welcher für Enlsumpfungen und Bewahrung des Uferlandes vor Ueberschwemmungen bestritten
wird. In den Jahren 1848—1855 wurden sehr erhebliche und kostspielige Arbeilen zu diesen
Zwecken bewerkstelliget, wovon hier nur die hauptsächlichsten hervorgehoben, die anderen
bloss in Kürze angedeutet werden. In Galizien fanden Conservirungs-Arbeilen und Neu-
bauten für den Uferschutz und die Erhaltung der Schiffbarkeit der Weichsel, des Dunajec,
des San und des Dniesters Statt. In Böhmen wurde die Regulirung der Moldau und der
Elbe, um eine hinreichende und gleichförmige Tiefe zu erreichen, im Jahre 1850 begonnen, und
die Verbesserung der fehlerhaftesten 5.876 Klafter langen Strecken vorgenommen; zugleich wurden
*) Umständlichere Nachweisungen über das Strassenwesen in Oesterreich in den Jahren 1850—1833 enthält
der vom k. k. Sections-Chef Freiherrn von Czoernig an den Handels-Minister Freiherrn von Baumgartner
erstattete Verwaltungsbericht, abgedruckt in den „Mittheilungen aus dem Gebiete der Statistik". Jahr-
gang 1854, Heft 7.
415
nahmhafte Uferschutz-Bauten bewerkstelliget, und die Arbeiten behufs der Schiffbarmachung
der uberen Moldau von Humwald bis Hohenfurt (10 Meilen) auf Staatskosten begonnen. In
Tirol und Vorarlberg' wurde der zum Staatshafen erklärte Bregenzer Hafen wieder
hergestellt, erweitert, vertieft und mit grossen Steindämmen eingefasst, am Inn wurden
Uferbauten erhalten, verbessert und neu hergestellt; zugleich ward der Haller Triftrechen be-
seitigt, wodurch die Beschulung des Inn auf einer Strecke von l'/o Meile von Hall bis Inns-
bruck möglich gemacht wird. In der Lombardie erfordert die Erhaltung und Verbesserung
der Uferbauten an den dortigen zahlreichen Flüssen und Canälen einen bedeutenden Aufwand.
Um die Verbindung des Corner Sees mit dem oberhalb gelegenen Mezzola-See sicherzustellen,
das Gebiet zwischen denselben zu entsumpfen und den Lauf der Adda zu reguliren, wurde
dieser Fluss mittelst eines Durchstiches von 2.214 Klaftern unterhalb des Forts Fuentes in
den Corner See geleitet, während das aufgelassene Bett behufs der Schifl'fahrls- Verbindung
zwischen den beiden Seen regulirt werden soll. In dem Kronlande Venedig bilden die Wasser-
Bauten und die Erhaltung der schiffbaren Flüsse und Canäle einen der wichtigsten Zweige der Ver-
waltung, wofür in den vier Jahren 1850 — 1853 nicht weniger als 5,622.000 11., ungerechnet
den von Privat-Vereinen bestrittenen Aufwand, ausgegeben wurden. Zu den wichtigsten Neu-
bauten daselbst gehört die Fortsetzung der Regulirung der Flüsse Brenta und Bacchiglione.
welche im Jahre 1S47 begonnen und nach der durch die Revolution herbeigeführten Unter-
brechung im Jahre 1850 wieder aufgenommen wurde; in jenem vierjährigen Zeiträume
wurde dafür nahe an eine halbe Million Gulden ausgegeben. LTm den Hafen von Malamocco,
welcher die Einfahrt in die Lagunen von Venedig bildet, zu einer für die grossen Seeschiffe
erforderlichen Tiefe von 20 — 24 Fuss zu bringen, wurde bereits im Jahre 1838 an der Nord-
Seite der äusseren Mündung die Erbauung eines grossen 1.119 Klafter langen Meerdammes
mit dem Aufwände von l3/4 Millionen Gulden genehmigt, und im Jahre 1852 die Herstellung
eines zweiten mit dem vorigen parallelen Dammes an der Süd-Seite, welcher über >/2 Million
Gulden kosten wird, bewilligt. Der Nord-Damm wurde 1840 begonnen, und hierauf bis 1849
926.000 fl. ausgegeben , seither ist er mit einer Auslage von mehr als 600.000 fl. zu Ende
geführt worden; der Süd-Damm wurde im Jahre 1853 begonnen und die Arbeiten daran wer-
den fortgesetzt. Unter den noch in Ausführung begriffenen Arbeiten ist der Bau eines Ha-
fens an dem abgedämmten nördlichen Arme des Po, Po di Levante genannt, zur Erleichte-
rung der Dampfschifffahrts- Verbindung vom Meere nach dem Po, die Erbauung grosser Schleussen
an den Seen von Mantua, und die grossartige Unternehmung der Entsumpfung der tief gele-
genen Valli grandi Veronesi und Ostigiiesi anzuführen. Im Küstenlande sind die Arbeilen
im Hafen von Triest, wodurch drei der dortigen Hafendämme (Moli) im Ganzen um 170
Klafter verlängert werden, um eine grössere Anzajil von Schiffen sicher vor Anker zu legen,
in Fiume (mit Kroatien vereinigt) die Verwandlung der Rhede in einen sicheren Hafen mittelst
der Anlegung eines 120 Klafter langen Dammes und die Räumung und Herstellung des
Hafens für kleinere Schiffe an der Mündung der Reka, und in Dalmatien ist die im Werke
begriffene Regulirung der schiffbaren Narenta, wodurch zugleich die bekannten Narenta-Sümpfe
ausgetrocknet werden sollen, zu erwähnen. In Kärntben, Krain, Kroatien und Slavonien
wurden mehrere Arbeiten an den grossen Nebenflüssen der Donau, der Drau und der Save, vorge-
nommen; es wird eine solche Regulirung der beiden Flüsse beabsichtiget, dass die Dampfschiffe
auf der Drau von Essek bis Legräd, und auf der Save von Sissek bis Rugvica in der Nähe von
Agram vordringen können. In Salzburg wurden Uferschutzbauten an der Saale und der
Salzach, in O est erreich ob der Enns an dem Inn, der Traun, Agger, Vökla und Enns, in
Oesterreich unter der Enns solche an der Enns, March und Leitha vorgenommen.
Hierbei sind auch die grossen Entsumpfungsarbeiten im Pinzgau und im Gasteiner Thale, für
welche seit 1823 bereits eine halbe Million Gulden ausgegeben wurden, und welche im
Jahre 1867 beendigt werden sollen, endlich die im Concurrenz-Wege mit Staatsbeiträgen
416
bewerkstelligte Regalirang der Leitha, wodurch melirere Ortschaften vor der Versumpfung-
bewährt werden, anzuführen. In Ungern, der Woj wodschaft und dem Banate, dann
in Siebenbürgen, wird auf die Regulirung der Maros und deren Scliiffbarmachung in dem
untern Laufe bis zu ihrer Einmünduno* in die Theiss kräftiff hinaewirkt.
Unter den grossartigen Wasserbauten, welche in diese Periode fallen, müssen jedoch
besonders die Regulirungen der Et seh, der Donau und der Theiss sammt den Canal-Bauten
in der Woj wodschaft und dem Banate hervorgehoben werden. Bereits vor mehr als einem
Jahrhunderte war in Tirol die Regulirung der Etsch von Branzoll, wo sie schiffbar wird, bis
zur Landesgränze in Anregung gekommen. Mehrere Projecte waren entworfen , und in den
Jahren 1818 — 1826 sechs Durchstiche zwischen Botzen und Kurtinigr ausgeführt worden.
Indem diese Durchstiche der oberen Gegend eine Erleichterung gewährten , bedrohten sie jedoch
durch die Beschleunigung des Flusslaufes die Lage der unteren Gegenden, welche immer mehr
der Ueberschwemmung ausgesetzt wurden. Im Auftrage der Regierung entwarf der damalige
Hofbaurath Pasetti im Jahre 1845 ein umfassendes Project, womit die gründliche Regulirung
der Etsch und der in dieselbe sich ergiessenden Wildbäche Noee und Fersina, sowie die künf-
tige Behandlung des Flusses und der übrigen Wildbäche in Tirol in Antrag gebracht war.
Dieser Plan wurde im Jahre 1846 genehmigt, und alsbald nahmen die Arbeiten ihren Anfang,
so dass bis Ende 1849 die Etsch-Durchstiche von Ischia, Perotti und Lidorno, 1.600 Klafter
lang, ausgeführt und die Ableitung des Noce-Wildbaches in der Niederung von Zambana be-
gonnen war. In den Jahren 1850 — 1853 wurde die IVoce-Ableitung mit Herstellung eines neuen
von Steintaluds eingeschlossenen Flussbettes, sowie die Verlängerung des Kälterer Abzugs-
grabens nahezu (und bald darauf gänzlich J vollendet. Die Verheerungen, welche die Elementar-
Unfälle des Herbstes 1851 auch an der Etsch verursachten, bewogen iSeine k. k. Majestät, Aller-
höchst-Ihren General-Adjutanten, F. M. L. Freiherrn von Kellner, zur Anordnung der augenblicklich
erforderlichen Schutz- und Abhilfs-Maassregeln und zur Anregung beschleunigter Ausführung
der Noce-Bauten und des Etsch-Durchstiches bei Masetto abzuordnen, welche letztere im
Jahre 1854 zur Vollendung gelangte, sowie auch in der Folge der Etsch-Durchstich bei Genta,
wodurch die Stadt Trient vor der Ueberschwemmung bewahrt wird , begonnen wurde. Bei
der Ausführung des Steintaluds am neuen Noce-Bette gebrach es an Material, welches mit
bedeutendem Aufwände aus weiter Ferne hätte zugeführt werden müssen. Da ward der kühne
Plan gefasst, von der oberhalb sich hinziehenden Doloniit-Felsenwand ein vorspringendes
350 Fuss hohes, 380 Fuss breites und 80 Fuss dickes Rift' abzulösen; demnach wurde
dieser 1.500 Fuss ober der Thalsohle anstehende Felskörper unterhöhlt, gesprengt, und in
das Flussthal hinabgestürzt, wo dessen Trümmer eine Fläche von 25.000 Quadrat-Klaftern
bedeckten und das trefflichste Material für diesen Bau sowohl, als für die künftigen Bauten,
mit Einschluss jener einer grossen steinernen Brücke über die Etsch, darboten. Mit diesen
Etsch-Regulirungs-Bauten wird bewirkt, dass die Hauptursachen der zunehmenden Versumpfung
einer Fläche von 2,850.000 Quadrat-Klaftern beseitigt, andere Strecken des fruchtbaren Bo-
dens im Elschthale im Gesammtllächengehalte von zwölf Miliinnen Quadrat-Klaftern vor zeit-
weiligen Ueberschwemmungen bewahrt, sohin 14,850.000 Quadrat-Klafter Grundes vor diesen
nachtheiligen Einflüssen gesichert werden; ferner sind dadurch die Stadt Trient und die Ort-
schaften Salurn, Laag, San Bocco, alla Nave, dann die inneren Strassenverbindungen von
den periodischen Ueberschwemmungen befreit . und wird der Flusslauf bei Masetto , St. Mi-
chael, Cenla, alla Virginia, Lidorno und Ischia Perotti durch Abkürzung der Flusslinie ver-
bessert und die Schifffahrt erleichtert. Die Kosten diesex Etsch-Regulirung betragen in ihrer
Gesammtheit über eine Million Gulden.
Die Donau durchzieht die österreichische Monarchie auf einer Strecke von 176 Meilen;
dreissig Meilen dieses Laufes in fünf verschiedenen Strecken sind in hohem Terrain einge-
schnitten oder zwischen Gebirgen eingeschlossen, während die Donau in den Zwischenstrecken
k\7
durch 146 Meilen in der Ebene hinzieht, oder den Fuss einzelner Höhen bespült. Die Hin-
dernisse, welche auf diesem Strome der Schifffahrt entgegenstehen, rühren theils von der Ein-
engung- des Flussbettes durch Felsen, theils von der regellosen Ausästung des Stromes in viele
Seitenarme und der dadurch herbeigeführten Veränderlichkeit des Stromstriches und Gefährdung
der Schifffahrtslinie her. Behufs der Regulirung dieses Flusses im Erzherzogthume Oesterreich
tauchten vielfache Plane auf, und mancherlei Arbeiten wurden vorgenommen, allein im Ganzen
wurde bis zum Jahre 1818 wenig zur Verbesserung der Schifffahrt, die Strecke bei Wien aus-
genommen, erzielt; die Bauten beschränkten sich auf locale Reparaturen, um das Weitergreifen
von Abbruchen zu hindern, und auf die stellenweise Herstellung von Treppelwegen. Vom Jahre
1819 angefangen wurde die Regelung der Donau mittelst Fixirung der Ufer in angemessenen
Linien und durch Abbäuung von Seitenarmen zur Concentriruug des Wassers im Hauptrinnsale
angestrebt. Das Bauverfahren schwankte jedoch zwischen Spornen- und Längen-Bauten und zwi-
schen der Anwendung von Faschinen und Steinmaterial ; zwar wurden zwei Durchstiche bewerk-
stelligt und Uferschutzbauten hergestellt, welche aber zu vereinzelt waren, um einen bemer-
kenswerthen Erfolg zu liefern. Seit 1830 begannen die Bauten mit Uferwerken aus Stein an Aus-
dehnung zu gewinnen, und bis i849 wurden sehr viele Strecken der beiden Ufer durch steinerne
Längenbauten regelmässig fixirt; insbesondere wurde der Wiener Donau-Canal regulirt und mit-
telst eines Durchstiches verlängert, um denselben unter einem spitzen Winkel iu die Donau aus-
zumünden, seine Ufer wurden mit einem Steintalltd bekleidet und die Dämme oberhalb Wien
erhöht, dann eine Beeonstruirung der Scheere am Beginne des Canales vorgenommen. Im Jahre 1850
legte der im Wässerbaufache sehr erfahrene Sectionsrath Pasetti einen umfassenden Regulirungs-
Plan vor, welcher die Genehmigung des Handels-Ministers Freiherrn von Baumgartner erhielt.
Bis dahin waren die ausgeführten Werke meist durch locale Bedürfnisse und Verhältnisse her-
vorgerufen; man nahm nur dann und dort etwas vor, wann und wo sich die absolute Not-
wendigkeit erwies, und zwar nur so viel, als das augenblickliche Bedürfniss zur Abhaltung des
Schadens erforderte. Auch war die Ausführung der Projecte sehr schleppend und selten zum
Ziele führend, indem die Projecte nach den Eisgängen verfasst und die beste Bauzeit des Früh-
jahres durch die Vorverhandlungen verloren wurde; meldeten sich dann die wenigen Bauunter-
nehmer mit beschränkten Mitteln, so mussten erst die Materialien und Werkzeuge herbeigeschafft
werden, man begann im Herbste die Arbeiten, welche bis zum Winter nicht vollendet und
durch den nachfolgenden Eisgang häufig wieder zerstört wurden. Diese Unzukömmlichkeiten besei-
tigte der neue Plan; sämmtliche Donau-Bauten in Oesterreich ob und unter der Euns wurden
nach Einheitspreisen auf sechs nach einander folgende Jahre mit der Verbindlichkeit verpachtet,
dass jedes Jahr die auszuführenden Bauten einen zwischen zwei bestimmten Extremen liegenden
Betrag erreichen. Das bei diesen Bauten . die seitdem einen erfolgreichen Fortgang hatten,
befolgte System besteht darin, dem Strome ein bestimmtes Bett anzuweisen, die vorhandenen
Bauten mit einander zu verbinden , und die natürliche Tendenz des Flusses vortheilhaft zu
benützen. Seilher wurden mehrere Arbeiten in 0 est er reich ob der E nns amZizelauer Arme, bei
Sfeining an der Baigerau, am Gusener Arme und am Marktauer Durchstiche vorgenommen; bedeu-
tender noch waren die Bauten in Oesterreich unter der Enns, wo in der sehr schwierig zu
beschiffenden 2.000 Klafter langen Strecke am Holler durch Verbindung der Inseln und vorbestan-
dener Schutzwerke der Fluss nach der Begulirungs-Linie geleitet und eine beständige für die
Schifffahrt mehr als hinreichende Tiefe erzielt wurde. Noch grossartigere Vorkehrungen wurden
in der unmittelbaren Nähe von Wien getroffen. Dort nahm der Fluss eine jähe Wendung nörd-
lich nach der Lobau, und entfernte sich 400 Klafter von der Mündung des Donau-Canales,
welche seit mehr als 15 Jahren von der Donau umgangen und durch Eintiefen und bewachsene
Schotterbänke beeinträchtigt war; weiter unten theille sich der Fluss in zwei Arme, in deren
linkem 4.700 Klafter langen, dem Miihlleitner Arme, sich die Naufahrt befand. Aus Ursache der
zu grossen Breite, Zertheilung und Ablenkung, welcher die Donau in der Lobau uud bei
I. 53
418
Mühlleiten unterlag, fand die Schifffahrt bedeutende Schwierigkeiten, wie auch die Ausmündung
des Wiener Üonau-Canales nur für kleine Fahrzeuge offen blieb. In dem Zeiträume von
1850 — 1853 wurde die Naufahrt nach der bestimmten Linie an der Ausmündung des Wiener
Donau-Canales vorbei und nach Wegschwemmung der dort bestandenen sehr beträchtlichen
Schotterinseln mit einer bedeutenden Tiefe in den Dorfwasser-Arm geleitet, wodurch die Schifffahrt
bei jedem Wasserstande ungehinderten Fortgang findet. Es erübrigt nur noch, mehrere Stellen am
linken Ufer zu fixiren, um den Fluss von der Ausmündung des Kaiserwassers bis nach Fischa-
niend in einem stabilen Bette zu erhalten. Dadurch werden aber noch andere sehr bedeutende
Vortheile für die Residenz erzielt ; denn , wenn mit der Zeit notwendiger Weise eine merk-
liche Eintiefung des Flusses erfolgt, so ist dieses von derselben Wirkung, als wenn das
angränzende Terrain , auf welchem sich die den Ueberschwemmungen ausgesetzten Vorstädte
befinden , um eben so viel erhöht würde, sowie auch durch die nachfolgende Vereinigung der
ganzen Kraft des Flusses in einem constanten Bette die Bildung der Eisdecke erschwert und
deren Abgang erleichtert werden wird, während bisher an den ausgebreiteten seichten Stellen
der Donau , vom Kaiserwasser bis zur Lobau, die Eisschollen sich anschoppten, und Anschwel-
lungen des Wassers verursachten, wodurch die niedrig gelegenen Vorstädte häufig den Ueber-
schwemmungen ausgesetzt waren.
Bekannt sind die Gefahren und Verzögerungen, welche in dem Felsenbette der oberen
Donau nächst Grein der Strudel und der Wirbel der SchilTfahrt entgegensetzten. Am Stru-
del ist das Bett der Donau in einer 200 Klafter langen Strecke mit Felsenzacken gänzlich
besäet, durch und über welche der Strom Cascaden bildet und zugleich eine scharfe Wendung
macht, wesshalb die Schilfe nur bei höherem Wasserstande durchzukommen vermochten.
Am Wirbel, unterhalb des Strudels, erhebt sich in der Donau eine mit dem rechten Ufer in
Verbindung stehende Felsinsel, der Hausstein; der Fluss, dessen Stromstrich gegen das rechte
Ufer gerichtet ist, wird dadurch aufgehalten und eingeschränkt, er wirft sich gegen das
linke Ufer, prallt zurück und erzeugt grosse trichterförmige Wirbel, deren Trichter eine Tiefe
von 4 — 6 Fuss erreichen, und Flösse und kleinere Schiffe mit der Gefahr des Unterganges
bedrohen. Im Jahre 1778 wurde am Strudel gegen das rechte Ufer zu die Aussprengung eines
16 Klafter breiten, 120 Klafter langen Canals begonnen, an welchem bis 1S49 350 Kubik-
Klafter Steine ausgehoben worden waren, womit die beabsichtigte Tiefe bis 6 Fuss unter
Null noch nicht erreicht war; die Beschränktheit dieses Canals und die heftige Strömung des
Flusses gestattet immer nur den Durchgang eines Schilfes, welchen die übrigen Schilfe weit
unterhalb und oberhalb der Stromschnelle abwarten müssen. Von 1850 bis 1855 wurde am
Strudel die Aushebung des Canals durch Absprengung von 731/3 Kuhik-Klafter Felsen fortge-
setzt. Bei dem Wirbel beabsichtigte man, den Canal am rechten Ufer zu erweitern und zu vertiefen.
Zu diesem Behufe wurden nach den bei den Noce-Bauten gemachten Erfahrungen Felsspren-
sruno'en mit Anwendim«- eines verbesserten Verfahrens vorgenommen; auf diese Weise wurden
am 28. December 1853 in Gegenwart einer eigenen Commission über 200 Kuhik-Klafter ab-
gesprengt, und dabei das Resultat erzielt, dass man unter Wasser in einer Tiefe von 9 Fuss
sprengen, und die Sprengungen ober und unter Wasser mit dem vierten Theile des früheren
Zeit- und Kosten-Aufwandes bei ähnlichen Verrichtungen bewirken konnte. In Folge dieser
gelungenen Versuche genehmigte Seine k. k. Majestät unterm 7. Mai 1854, dass der ganze
Hausstein bis auf die für grosse Schilfe erforderliche Tiefe vollkommen entfernt, und mit dem
hieraus gewonnenen Materiale die unförmliche und gefährliche Einbuchtung des linken Fluss-
Ufers abgebaut, dann das rechte Ufer mittelst eines Dammes in einer angemessenen Richtung
regulirt, und darauf ein bequemer Treppelweg hergestellt werde; ferner dass am Strudel ein
zweiter Canal längs des linken Ufers ähnlich dem am rechten Ufer in dem Felsbette ausge-
hoben werde, damit einer für die Thalfahrt, der andere für die Bergfahrt diene. Diese Arbeiten
wurden im Jahre 1854 begonnen, und werden nach ihrer Vollendung alle Gefahren und
419
Verzögerungen, welche die Schilffahrl an jener durch Jahrhunderte gefürchteten Stelle erlitt,
für immer beseitigen. Bereits sind am Haussteine 2. (»00 Kubik-Klafter Steine, welche theils
zur Abbauung der Bucht am linken Ufer, theils zur Herstellung- des Regulirungs-Dammes am
rechten Ufer verwendet wurden, abgesprengt, und im Laufe des Jahres 1856 dürfte die ganze
Insel bis auf den Wasserspiegel abgetragen sein.
Auf die Regulirung der Donau-Strecke von Theben an der ungrischen Grunze bis zur Aus-
mündung der Raab waren bereits 1831 — 1843 l*/4 Million Gulden verausgabt worden; diese
seither unterbrochene Regulirung ward im Jahre 1851 wieder aufgenommen, fortgesetzt und
soll nach einem gleichen Regnlirungs-Plane wie in Oesterreich zu Ende geführt werden.
Von der Ausmündung der Baal) bis zu den Stromschnellen bei Orsova strömt die Donau
auf eine Strecke von 1031/» Meile in ihren eigenen Alluvionen versenkt. In der oberen Donau-
Strecke von der Staatsgränze bis zur Raab besteht die Sohle des Flussbettes aus dem von den
Gebirgen herabgeschwemmten Schotter, während die Ufer in den unteren Schichten aus feinem
Schotter und Erde, in den oberen aus blosser Erde gebildet sind; die Flusssohle ist daher viel wider-
standsfähiger als die Ufer, wo sie nicht durch Natur oder Kunst befestigt sind, welche desshalb
den Angriffen des Stromes leicht nachgeben: das Flussbett erweitert sich auf eine grosse
Breite, der Stromstrich ändert bei jedem Wechsel des Wasserstandes seine Richtung, der Fluss
theilt sich in verschiedene Arme und besitzt eine unbesländige, bei niedrigem Wasserstande
für die Schiff fahr) ungenügende Tiefe. Von der Mündung der Raab an tritt der Fluss in die
grosse uugrische Ebene, sein Gerinne ist in der oberen Strecke aus feinem Schotter und Sand,
in der unteren aus Sand und Schlamm gebildet, und die Ufer bestehen aus Schiebten von
grösserer Widerstandsfähigkeit als die Sohle des Flussbettes: der Fluss ist daselbst mehr
zusammengehalten, tritt selten bei Hochwassern, wohl aber bei Eisgängen aus, und hat bei
jedem Wasserstande eine hinreichende Tiefe. In dieser Strecke hat die Regulirung mehr die
Sicherung der dem Wasser ausgesetzten Grundflächen und loeale Vorkehrungen zum Zwecke;
während der erwähnten Periode wurden Durchstiche der Donau bei Rogyiszlö, bei Bezdän
und Vörösmarth in einer Gesammtlänge von nahezu 2 Meilen ausgeführt . wodurch der Lauf
der Donau um 4 Meilen abgekürzt wurde.
Die furchtbarsten Hindernisse, welche sich dem Laufe der Donau von ihrer Quelle bis
zu ihrer Mündung entgegenstellen, bereitet ihm der nächst Orsova vom linken auf das rechte
Ufer übersetzende Gebirgszug der südlichen Karpathen ; oberhalb Orsova ist an sieben Stellen,
Stenka, Kozla, Dojke, Izlas, Taehtalia, Greben, Jutz genannt, das Bett der Donau der ganzen
Breite nach mit Feilbänken durchzogen. Die hierdurch in einer Länge von 2.800 Klafter ge-
bildeten Untiefen erzeugen Stromschnellen, welche nur hei einem Wasserslande zu Orsova von
6 Fuss ober Null von den Schiffen durchaus zu befahren sind. Ein noch grösseres Hinderniss
bildet eine Meile unterhalb Orsova das berüchtigte eiserne Thor, Wo die Donau auf einer
Breite von 300 — 500 Klaftern von einem Felsrücken mit vielen Zacken und Spitzen auf
1.400 Klafter Länge durchkreuzt ist, und von Schiffen nur bei einem Wasserstande von
S)1/. Fuss ober Null am Pegel von Orsova befahren werden kann. An den oberen Untiefen
wurden unter Leitung des Grafen Szechenyi 1832 — 1834 einige jedoch nicht ausreichende
Felsensprengungen vorgenommen , ebenso wie die österreichische Donau-Danipfselüfffahrts-
Gesellschaft noch vor dem Jahre 1848 die hervorragendsten Felsspilzen am eisernen Thore
absprengen Hess. Neuerlich wurden von der k. k. Regierung einige vorbereitende Schritte zu
Arbeiten angeordnet , welche in ihrer weiteren Entwicklung das eiserne Thor der Schifffahrt
zugänglicher zu machen geeignet wären. Die Local-Verhältnisse setzen dem Unternehmen
solche Schwierigkeiten entgegen, dass dasselbe, wenn es gelingen soll, nach einem grossartigen
Plane , welcher der reiflichsten Erwägung bedarf, in's Werk gesetzt werden muss.
Zu dem Schifffahrts-Systeme der Donau gehört der Franz ens-Canal und der Bega-Canal,
an welchen in der neueren Zeit ebenfalls grosse Verbesserungen bewerkstelligt und vorbe-
53*
420
reitet wurden. Erst er er verbindet die Donau bei Monostorszeg mit der Theiss bei Földvär, ist
14*/a Meile lang- und trägt Ruderschiffe mit einer Ladung- von 8 — 10.000 Centnern; zu Ende
des vorigen Jahrhunderts von einer Privat-Gesellscbaft angelegt, ging er erst vor einem Jahr-
zehende in das Eigentbuiu des Staates über. Bei Erbauung der Kammerschleussen an seinen
beiden Mündungen wurden die Schleussendrempel zu liocb angelegt, so dass die Scbifffahrt bei
niedrigem Wasserstande unterbrochen wird ; ferner war die Fixirung seiner Mündung in die
Donau verfehlt, indem sie im Scheitel einer grossen Krümmung der Donau angelegt wurde,
welche der Fluss allmählich verliess, indem er sieb einen Weg durch die schmale Erdzunge
zwischen den beiden Enden der Krümmungslinien bahnte; auch war die Erhaltung der Bau-Objecte
und der Tiefen in den inneren Haltungen vernachlässigt. Die Beseitigung dieser Mängel ward
bereits im Jahre 1845 beschlossen, und es begannen die Arbeiten behufs der 5.224 Klafter
betragenden Verlängerung des Canals von Monostorszeg aufwärts bis gegenüber von Batina,
weil daselbst am rechten Donau-Ufer der Berg einen fixen Puncl bildet, während am linken
Ufer die Schleussen und die Uferversicherungen ebenfalls einen Halt bieten werden, zwischen
welchen Punclen die für die ganze Donau erforderliche Weite bleibt. Die Drempel der neu zu
erbauenden Kammerschleusse am linken Donau-Ufer sollten in der gehörigen Tiefe angebracht
werden, um den grössten Schulen mit voller Ladung den Durchgang zu gewähren. Die Arbeilen
wurden durch die Revolution unterbrochen, während welcher auch die vorbereiteten Gerätbe und
Materialien zerstört und verschleppt wurden. Seither wurden diese Arbeiten wieder aufgenommen
und nahe zu Ende geführt. Erwähnung verdient der Beton-Körper, aus welchem die Scbleusse her-
gestellt wurde; er hat 394 Fuss Länge, 58 Fuss Breite und 36 Fuss Höhe, mit Einrechnung der
27 Fuss hohen Wände, und bildet wahrscheinlich den grössten künstlichen Monolith, welcher
vorhanden ist. Ausserdem wurden die Bau-Objecle und Haltungen des Canals erhalten und verbessert,
die Räumung und Eindämmung der zweiten Haltung bewerkstelligt. Der Gesammtaufwand für
diese Arbeiten am Franzens-Canale betrug in der letzten Periode über eine halbe Million Gulden.
Die Correction des Franzens-Canals gewinnt bedeutend an Wichtigkeit durch die Ver-
bindung desselben mit dem Bega-Canale. Letzterer beginnt oberhalb Temesvär bei Kostil, wo er
vermittelst einer Scbleusse und eines Canals aus dem nahen Temes-Flusse gespeist wird, theilt
sich in der Vorstadt von Temesvär unter mehrere Schleussen, welche zur Holztriftung und zu
Mühlwerken, nicht aber zur Schifffahrt dienen, führt von Temesvär bis Kiek in einem sehr
verwahrlosten Zustande, welcher nur Schiffen von geringer Tragfähigkeit Zugang «-estattet,
und läuft mit verschiedeneu die Scbifffahrt belästigenden aber nicht hemmenden Krümmungen
von Kiek bis Titel, wo er in die Theiss nahe an deren Ausflusse in die Donau einmündet. Die
Beseitigung der bedeutendsten dieser Gebrechen sind in Angriff genommen. Die Wichtigkeit
dieses Canals für den Fruchthandel des Banates und von ganz Ungern wird jedoch durch die
mit Allerhöchster Erschliessung vom 22. Juli 1853 von Seiner Majestät bereits genehmigle
directe Verbindung desselben mit der Theiss ungemein erhöht. Diese grossartige 3Iaasregel
bezweckt den Bega-Canal durch einen neu auszuhebenden Canal mit der Theiss auf
möglichst kurzem und angemessenem Wege in Verbindung zu bringen, wobei übrigens
der gegenwärtige Lauf der Bega über Gross-Beckerek nach Titel offen bleibt. Hierdurch
wird es möglich werden, den Transport des aus dem Banate nach der Donau, der oberen Theiss
und der Maros bestimmten Getreides und sonstigen Producte, statt dieselben auf dem langen
Umwege über die Mündung der Theiss auf der Donau aufwärts zu leiten, in gerader Richtung
gegen den Franzens-Canal und mittelst desselben in die Donau zu führen, wobei derselbe
nicht nur bei jedem Wasserslande der Theiss sichergestellt, sondern auch die hierzu erforder-
liche Zeit auf ein Viertheil reducirt, und die Störungen durch Hochwässer vermieden werden.
Die hierzu erforderlichen Arbeilen sind bereits begonnen worden.
Die grössten national-ökonomischen Erfolge stellt die Regulirung der Theiss von Tisza-
Üjlak bis zu ihrer Ausmündung in die Donau in Aussicht, deren Hauptzweck allerdings auf
421
die Sicherung der Ufergelände vor den periodischen Ueberschwemmungen gerichtet ist, welche
aber auch der Schiffifahrt wesentlich zu statten kömmt. Die Theiss entspringt in den Karpathen,
und bildet einen Gebirgsstrom bis Tisza-Üjlak, wo sie in die offene fast horizontale unabsehbare
Ebene tritt. Ihre Länge von Tisza-Üjlak bis zur Mündung beträgt, nach dem Laufe des Flusses
gemessen, 15!)»/* Meilen, d. i. mehr als das Doppelte des 72 Meilen langen Thaies , in welchem
sie herabströmt. Ihr Rinnsal ist beständig und tief in das Terrain eingeschnitten. D.e Hohe
der Hochwässer übersteigt in vielen und langen Strecken die Höhe der Ufer, und veranlasst
Ueberschwemmungen, welche sich jedoch nur 3-5 Fuss über das Ufer erheben. Die Sohle
des Flussbettes ist aus feinem Schlamme gebildet, und ist weniger widerstandsfähig als die aus
angeschwemmtem Erdreiche gebildeten Ufer, wesshalb der Fluss nicht in Arme getheilt oder
von Inseln besetzt ist, und sein concentrirtes Bett für die Schifffahrt hinreichende Tiefe dar-
bietet. Das ausnehmend geringe Gefälle und die vielen Krümmungen der Theiss sind die Haupt-
ursachen des trägen Laufes so wie der übermässigen Erhebung der Hochwässer und der Ueber-
schwemmungen, welche abgesonderte mehr oder minder grosse Flächen oder Becken überziehen;
diese Umstände machen es möglich, dass die Regulirung der Theiss und ihrer einen gleichen
Charakter an sich tragenden Nebenflüsse (Szamos, Bodrog, Sajo, die drei Koros mit dem
Berettyö und der Maros) in mehreren und verschiedenen Strecken gleichzeitig unternommen werden
kann. Die gesammte Bodenfläche, welche den periodischen Ueberschwemmungen der Theiss
unterlag, betrug 1,670.000 ungrische Joche, und das von den Nebenflüssen der Theiss zeitweise
fiberschwemmte Gebiet 980.000 Joche. Diese zeitweisen Ueberschwemmungen eines Terrains von
2% Million Jochen oder 200 österreichischen Quadrat-Meilen, welche fast nach der ganzen Länge
einen See bildeten, die Communicalion zwischen dem Landesgebiete auf beiden Ufern des Flusses
erschwerten oder selbst unterbrachen, die Luft verdarben, den kargen Ertrag der überschwemm-
ten Bodenfläche verwüsteten und einen Zustand des Ersterbens und der theilnahn.slosen Un-
tätigkeit herbeiführten, gaben den ersten Anlass zu der durch die grosse Ausdehnung der
Operation und die Menge der dabei Betheiligten allerdings sehr erschwerten Regulirung der
Theiss. In den Jahren 1843 und 1844 bildeten sich für isolirte Strecken zwei gesellschaft-
liche Vereine, im Jahre 1845 ward durch den damaligen Reichs-Palalin , Seine kaiserliche
Hoheit Erzherzog Joseph, die Regulirung der ganzen Theiss und ihrer Nebenflüsse in Anregung
gebracht, und der entsprechende Beschluss gefasst, dessen Ausführung im Jahre 1846 dem
energischen und patriotischen Grafen Stephan Szechenyi übertragen wurde. Der Regulirungs-
Plan dieses gesellschaftlichen von der Regierung mit bedeutenden Geldmitteln unterstützten
Unternehmens ging von der damaligen ungrischen Landes-Baudireclion aus, und wurde, nach-
dem man sich über die dabei zu befolgenden Grundsätze geeinigt hatte, bis zur Zeit, wo die
Revolution diesen segensreichen Arbeiten Stillstand gebot, soweit ausgeführt, dass Dämme in
einer Länge von 56.483 Klafter hergestellt, Durchstiche in einer Länge von 1 1,690 Klafter
ausgehoben wurden, und mit einem Gesammtkostenaufwande von 687.021 fl. 29.073 Joch
vor Ueberschwemmungen gänzlich (161.000 Joch theil weise) geschützt wurden, und die Durch-
stiche den Lauf des Flusses um 31.353 Klafter oder nahezu 8 Meilen abkürzten. Aber schon
vor jenem Stillstande hatte die bestandene Unsicherheit des technischen Vorganges sowohl als
der Aufbringung der erforderlichen Geldmittel den Fortgang dieses grossartigen Unternehmens
bedroht. Zu dessen Gedeihen war ein von den vielen Partei-Interessen unabhängiger Central-
Punct des Wirkens erforderlich, von welchem man diese Interessen unbefangen berücksichtigen,
die Mittel zur Ausführung schauen und letztere .nach den Bestimmungen der obersten Bau-
Organe leiten konnte. Insbesondere war ein Baarfond nothwendig, welcher hinreichte, das
Unternehmen so weit zu fördern, dass die weitere Fortsetzung durch dessen eigene Mittel
möglich wird. Diess wurde über Antrag des Handels-Ministers Freiherrn von Brück durch die
Allerhöchste Erschliessung Seiner Majestät vom 16. Juni 1850 herbeigeführt. Als Organ des
Ministeriums ward in Pest die k. k. Central-Commission für die Theiss-Regulirung niederge-
422
setzt, deren Aufgabe es ist, die Anträge und Ansprüche der Bezirks- und Sondervereine dem
Ministerium gegenüber zu vermitteln, die technischen Fragen, Bauanträge und Entwürfe zur
Entscheidung vorzubereiten, und deren sachgeinässe Ausführung zu überwachen. Die Vereine
haben durch ihre Ausschüsse ihre eigenen Interessen zu wahren und zu vertreten, und die
Regierung übt nur einen theilnehinenden und überwachenden Einfluss insoweit, als diess die
Gesammtinteressen aller Vereine, so wie jene des Staates erheischen. Die erforderliche
Geldunterstützung wurde vom Staate dadurch gewährt, dass er das früher contrahirte Anleiten
zurückzahlte, einen weiteren Vorschuss aus Staatsmitteln von jährlichen 100.000 11. auf fünf
Jahre gewährte, und die Kosten, welche die Verbesserung des Flussbettes und die Flussüberwa-
chung erfordern, so wie die säninttlichen Kosten des Personalstandes und der Verwaltung der
Central-Commission zu bestreiten übernahm. Da jedoch jener jährliche Vorschuss von 100.000 fl.
für die Bewerkstelligung der Dammarbeiten nicht hinreicht, so wurde vorläufig bis zur Aus-
mittlung eine genauere Vertheilung der Beiträge bestimmt, dass von jedem Joche der gegen
Ueberschwemmungen bereits sichergestellten Gründe ein Gulden in die gesellschaftliche fasse
jährlich eingezahlt werde. In den Jahren 1850 — 1855 wurden unter der Aufsicht der Staats-
Verwaltung' 62.145 Längenklafter Dämme hergestellt, 17.243 Klafter Durchstiche ausgehoben,
wozu eine Auslage von 1,217.765 fl. verwendet wurde. Das Gesammtergebniss dieses grossartigen
Unternehmens während der Jahre 1846 — 1855 weiset sohin bereits die Errichtung von 25 Meilen
fertiger Dämme, die Aushebung von 330.457 Kubik-Klaftern Erde zum Behufe von 32 Durch-
stichen, wovon 26 Durchstiche, welche den Flusslauf um 263/4 Meilen abkürzen werden, an
der Theiss, vier an der Ondova und Topla (Nebenflüsse des Bodrog) , einer an der Borsova
und einer an der Ausmündung der vereinigten Koros theils vollendet, theils in Ausführung
begriffen sind. Mit einem Aufwände von 1,905.686 fl. wurden durch diese Arbeiten bereits über
480.000 ungrische Joche oder 36 österreichische Quadrat-Meilen vor Ueberschweinmutigen ge-
schützt, und dadurch in das fruchtbarste Ackerland verwandelt, welcher Erfolg noch weit grösser
gewesen wäre, wenn die lange andauernden und bedeutenden Hochwasser der Theiss in den Jahren
1851, 1853 und 1855, dann der Mangel an Arbeitskräften in der günstigsten Bauzeit nicht Hinder-
nisse und Verzögerungen herbeigeführt hätten. Letzterem Mangel wird in der Folge dadurch abge-
holfen sein, dass Seine k. k. Hoheit Erzherzog Alb recht, Militär- und Civil-Gouverneur von
Ungern, die öffentliche Arbeitsleistung der Gemeinden zur Verfügung der Theiss-Begulirungs-
Central-Commission gestellt hat, so wie anderseits das Fortschreiten dieses Unternehmens bedeutend
durch die seit 1850 entstandenen fünfzehn neuen Sondervereine gefördert wird, welche
sich den Schutz abgeschlossener Bodenflächen durch die mittelst eigener Geldmittel aus-
zuführenden Dammarbeiten zur Aufgabe gestellt, und mit diesen Arbeiten bereits begonnen
haben.
Schliesslich werden die hauptsächlichsten der in den Jahren 1850 — 1855 ausgeführten
Uferschutzbauten in Vergleichung zu den früher bestandenen hier angeführt :
Früher bestandene tSäO — 1855 errichtete
Kroul ander: Uferschutzbauten (ohne Dammanlagen)
Galizien (an der Weichsel, Dunajec, San und Dniester) 118.480 Klafter, 16.170 Klafter,
Böhmen (Moldau und Elbe) . . •. 95.561 „ 19.903 „
Tirol (Inn und Elsch) 34.177 „ 7.632 „
Lombardie (Po ohne Nebenflüsse) 19.267 „ 3.318 „
Venedig 113.390 „ 4.204 „
Krain (Save) 13.297 „ 3.010 „
Oesterreich ob und unter der Enns mit Salzburg (Donau,
Saale, Salzach, Inn, Enns, Traun, Agger, Vökla,
March, Leitha) 255.950 „ 71.090 „
Ungern (Donau ohne Nebenflüsse) 5.751 „ 4.964
423
Die gesammten vom Handels-Ministerium bestrittenen Auslagen für die Erhaltung und Ver-
besserung der Wasserstrassen betrugen in den 6 Jahren 1850 — 1855 20 Millionen Gulden, wovon
allein auf Venedig 8 Millionen, auf 0 est er reich* unter der Enns 2 Millionen, auf die Lombardie,
Oesterreich ob der Enns mit Salzburg, die Wojwodschaft mit dem Banale, Tirol und Böhmen mehr
als je 1 Million entfielen ').
§. 108.
Fortsetzung.
Communications- Anstalten (Dampfschifffahrts-Unternehmungen).
Zu den Unternehmungen, welche sich in Oesterreich am frühesten aus verein-
zelter Beschränktheit emporhoben und ihren Antheil an der Vermittlung' des Welt-
Verkehres nahmen, gehören die Dampfschifffahrts-Gesellschaften. Unter denselben
ragen vor allen anderen die Don au-Dampfsehi ff f ahrts- Gesellsch aft und
die Da m p fschifffahrts-Ges ellschaft des österreichischen Lloyd hervor,
an welche sich in zweiter Linie die Gesellschaften für die Befahrung der Elbe, der
Weichsel und mehrerer Seen mittelst Dampfschiffen reihen. Öesterreicli besitzt für die
Dampfschifffahrt eine ungemein günstige Anlage durch den gewaltigen Donau-Strom,
dessen Benützung für den Welthandel erst in die jüngste Zeit fällt, und durch die mit
trefflichen Häfen ausgestattete Meeresküste, welche am tiefsten in den europäischen
Conti nent einschneidet und dem Verkehre mit der Levante und den angränzenden
Ländern die Bahn eröffnet. Freilich stellt der Donau-Strom durch seine Ausästungen
und dadurch erzeugten Untiefen . durch seinen veränderlichen Stromstrich und die an
mehreren Stellen den Fluss durchziehenden Felsenriffe der Schifffahrt bedeutende
Hindernisse entgegen, wesshalb auch bei dem ersten misslungenen Versuche der Ein-
führung der Dampfschifffahrt auf demselben (1819) die Ansicht sich allgemein geltend
machte, dass dieser Fluss, seiner eigenthiimlicben Beschaffenheit wegen, sich für die
Dampfschifffahrt nicht eigne. Inzwischen gelang es der unermüdeten Ausdauer und dem
Unternehmungsgeiste der Gesellschaft, welche sicli im Jabre 1830 zu Wien über An-
regung des Freiberrn Johann von Puthon für den Betrieb der Dampfschifffahrt auf der
Donau gebildet hatte, diese Hemmnisse zu überwinden, und binnen wenigen Jahren
ihre Schifflährt über den ganzen Lauf der Donau von Linz abwärts bis zur Mündung
und selbst bis in das schwarze und ägäische Meer auszudehnen. Ihr Fortschritt bis
zum Jahre 1848 war ein regelmässiger, doch wurde er innerhalb bestimmter Gränzen
gehalten, da die politische Sonderstellung Ungern's, in welchem Lande der Sehwer-
punet ihrer Thätigkeit liegt, ihre freie Bewegung vielfach hemmte, und wahrscheinlich,
wenn jene Tendenzen obgesiegt hätten, ihren Untergang herbeigeführt hätte, wie denn
auch wahrend des Insurrections-Krieges der grösste Theil ihrer Fahrbetriebs-Mittel mit
Einscbluss ihres Werftes von der revolutionären Herrschaft in Beschlag genommen
wurde. Kaum war jedoch der Aufstand überwunden und die Freiheit des Verkehres
hergestellt, so schritt die Gesellschaft mit so mächtiger Energie zu der durch die neu
entstandene Handelsbelebung nothwendig gewordenen Vermehrung ihrer Betriebsmittel.
l) Umständlichere Nachweisungen über die Ergebnisse des Wasserbaues in Oesterreich während der Jahre
1850 — 1853 enthält der oben angeführte Verwaltungsbericht des Freiherrn von Czoernig.
424
dass sie ihr darauf verwendetes Capital hinnen sechs Jahren von 8% Million bis auf
32 % Million Gulden erhöhte, somit vervierfachte, und dass sie dieses vielleicht einzig-
dastehenden Aufschwunges ungeachtet noch immer auf eine abermalige Ausdehnung
ihrer Kräfte hinarbeitet. Ist diese so plötzlich eingetretene Vermehrung des Verkehres
zunächst der Vereinigung der ungrischen Kronländer mit den übrigen Theilen des Rei-
ches, wodurch die frühere Absperrung beseitigt und gleiches Gesetz sowie gleiche
Verwaltung in dem gesammten Kaiserstaate eingeführt wurde , zu danken, so ergab
sich ein ebenfalls auf den Verkehr höchst günstig einwirkender Umstand durch die Be-
setzung der Moldau und Walachei von den kaiserlichen Truppen, von welchem Zeit-
punete an die frühere Absonderung des walachisch-moldauischen von dem türkischen
Donau-Ufer aufhörte, und die Fürstenthümer mit Oesterreich in einen engeren Verkehr
traten. Hierdurch fanden die Opfer, welche die Gesellschaft durch mehr als zwanzig
Jahre bei der Befahrung der unteren Donau-Strecke standhaft gebracht hatte, ihr Ende,
und eben besinnt sie durch den befreiten Verkehr daselbst die ersten Früchte ihrer Aus-
dauer zu ernten. Die innere Entwicklung der Gesellschaft hielt gleichen Schritt mit
ihren äusseren Erfolgen , und wenn sie sich durch den Umfang ihrer Mittel (sie zählt
109 eiserne Dampfboote mit 11.883 Pferdekraft, und 415 eiserne Schleppschiffe von
200 — 600 Tonnen Ladungsfähigkeit) und ihrer Leistungen in der Reihe der bestehen-
den Dampfschifffahrts-Gesellschaften auf die höchste Stufe emporgeschwungen hat , so
behauptet sie diesen Bang auch durch ihre Einrichtungen, indem sie in technischer Ver-
vollkommnung am weitesten vorgeschritten ist, das grösste aller vorhandenen Privat-
Werfte in Thätigkeit erhält, den Schleppdienst zu einer bisher nicht gekannten Höhe
ausgebildet, und sich mit ihren eigenen Kohlengruben und einer beträchtlichen Eisenbahn
zunächst für die Sicherung ihres eigenen Dienstes ausgestattet hat. Also ausgerüstet
wird die Gesellschaft die freie Concurrenz, welche in Folge des neuesten Pariser Frie-
densschlusses in der Donau-Dampfschifffahrt eintreten soll, erfolgreich bestehen können.
So belangreich eine jede der beiden grossen österreichischen DampfschihTahrts-
Linien an sich für den Weltverkehr ist, so wird ihre Wichtigkeit doch noch dadurch
bedeutend erhöht, dass sie sich beide in dem Anschlusspuncte Galacz die Hand bieten,
und dadurch eine österreichische DampfsehihTahrts-Verbindung herstellen, welche, den
ganzen illyrischen Länder-Complex umspannend, von Passau entlang der Donau, des
schwarzen, ägäischen, jonischen und adriatischen Meeres, bis Triest reichen. Hier wurde
wenige Jahre nach dem Entstehen der Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft, von
unternehmenden, den Blick in die Zukunft richtenden Männern (an deren Spitze der
Ritter von Reyer stand) die Gesellschaft des österreichischen Lloyd gegründet, dessen
Dampfschift'falirt zunächst die österreichische Seeküste, die jonischen Inseln, Grie-
chenland, die Türkei, Klein-Asien, Syrien und Aegypten in regelmässige Verbindung
mit dem ersten österreichischen Seehafen setzte. Sein Aufblühen verdankt der öster-
reichische Lloyd der energischen und umsichtigen Leitung des Freiherrn von Brück,
welcher binnen wenigen Jahren die Unternehmung auf die Höhe eines der ersten euro-
päischen Institute dieser Art erhob ; den Wettkampf mit allen seefahrenden Nationen
nicht scheuend, nahm der Llovd bald die vorderste Stelle unter allen die Levante befall-
renden Dampfschifffahrts-Gesellschaften ein. seine Anstrengungen wuchsen mit den
Schwierigkeiten, die ihm entgegentraten, das Netz, seiner Linien wurde immer weiter
ausgedehnt, so dass es gegenwärtig keinen nur irgend nennenswerthen Hafen der von
seinen Schiffen durchfurchten Meere mehr gibt, welcher nicht von den Dampfern des
österreichischen Lloyd regelmässig besucht würde. Insbesondere rühmenswerth sind
seine Anstrengungen, den Verkehr von West-Europa mit Aegypten und Ost-Indien über
'Priest zu leiten , ungeachtet die directen Fahrten nach Alexandrien ihm sehr namhafte
Opfer kosteten. Schon stellen seine Schiffe die kürzeste Verbindung zwischen Alexan-
drien und Europa her, schon gewöhnt sich der Zug der ost-indischen Reisenden trotz
aller rivalisirenden Anstrengungen der englischen Üampfboote an die Richtung über
Triest. und mit Rücksicht auf die begünstigenden geographischen Verhältnisse kann
die unfehlbare Ueberzeugung ausgesprochen werden . dass er in dem hartnäckigen
Wettstreite obsiegen und den Verkehr nach jenen fernen Ländern in seine natürliche
Hahn leiten «erde.
Doch ist der Schauplatz der Thätigkeit des österreichischen Lloyd nicht auf das
Meer beschränkt; neuerlich fügte er die Reschiffung des Po mittelst Dampfern
seinen Linien bei, welche durch die Verbindung der lombardischen Canäle und Seen
bis an den Fuss des Simplon und die Ufer der italienischen Schweiz reichen : das
fruchtbare, dichtbevölkerte und wohlhabende Land an beiden Ufern des grössten italie-
nischen Flusses verspricht dieser Verbindung jener Länder mit den Seeplätzen eine
blühende Zukunft. Der orientalische Krieg und die durch denselben erhöhten See-
Frachten verursachten dem österreichischen Lloyd, welcher mit Gesellschaften, die
von ihren Regierungen beträchtlich subventionirt sind, zu rivalisiren hat und seine
Kohlen bisher aus England beziehen musste, bedeutende Verluste. Hierdurch fand sich
die kaiserliche Regierung bewogen, diesem für den österreichischen Seehandel so wich-
tigen Insfitute für zehn Jahre eine jährliche Subvention von einer Million Gulden zu
bewilligen, dafür aber auch der Unternehmung die Einrichtung directer Fahrten nach
Konstantinopel, welche dieselbe aus eigenen Mitteln nicht zu gründen vermochte, zur
Pflicht zu machen. Auf diese Weise gereicht die weise Fürsorge der Regierung
nicht bloss dem österreichischen Lloyd, sondern dem gesammten österreichischen
Seehandel zum wesentlichen Vortheile. und wird reiche Früchte tragen, indem der
Lloyd, hierdurch in seiner schwierigen Uebergangs-Periode aufrecht erhalten, in der
bevorstehenden Entwicklung seiner Retriebsmittel (mit seinem nunmehr auf 20 Mil-
lionen Gulden anwachsenden Fonde) die Kraft zu der siegreichen Restehung der frem-
den Concurrenz und den Roden zu der immer wachsenden Ausbreitung des durch ihn
vermittelten Verkehres finden wird. Schon gegenwärtig haben sich durch die sinkenden
Seefrachten für die Reschaffung der Kohlen die Umstände zum Resseren gewendet,
und diese Verminderung der Retriebskosten wird eine dauernde . von äusseren
Verhältnissen unabhängige werden, sobald mit der demnächst bevorstehenden Verlän-
gerung de« Eisenbahnbetriebes bis Triest die reichen Kohlengruben der Steiermark
für die Renützung des Lloyd zugänglich gemacht sein werden.
I. 54
426
Die k. k. priv. österreichische Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft, welche im
Jahre 1S30 ihren bescheideneu Anfang- mit einem Dampfboote nahm und binnen wenigen
Jahren, im Vorgefühle ihrer künftigen Mission, nebst der Donau das schwarze und ägäische
Meer befuhr, besass gleichwohl im Jahre 1844, als sie die Seeschiffe an den österreichischen
Lloyd überlassen hatte, nur 28 Dampfboote mit 2.442 Pferdekraft nebst wenigen eisernen und
mehreren hölzernen Schleppschiffen. Zu Ende des Jahres 1847 waren ihre Betriebsmittel auf
41 Dampfboote von 4.252 Pferdekraft (nebst 8 noch im Baue begriffenen), dann auf 101 meist
eiserne Schleppschiffe (nebst 22 im Baue begriffenen) gestiegen: ihr Fond betrug' 6 Millionen
Gulden au Actien-Capital und 2,900.000 fl. an Anlehen-Capital, und sie hatte in diesem Jahre
437.000 Beisende und 2 Millionen Centner Güter befördert. In den Jahren 1848 und 1849
ward der Bestand dieser Gesellschaft auf eine harte Probe gestellt, indem, mit Ausnahme der
oberen Donau-Strecke von Linz bis Wien, und der untersten unterhalb Orsova, dann der Save
und der Drau, alle Schifffahrtslinien der Gesellschaft auf der Donau und der Theiss, sowie ein
beträchtlicher Theil ihrer Schiffe , nebst dem grossen Schiffswerfte zu Altofen, von den Insur-
genten in Beschlag genommen wurden. Nach Besiegung des Aufstandes gelangte die Gesell-
schaft wieder in den Besitz ihres Eigenthumes, und verdoppelte ihre Anstrengungen, um den
stets wachsenden Bedürfnissen des Verkehres nach Möglichkeit zu genügen, zu welchem Be-
hufe sie ihr Actien-Capital im Jahre 1851 um 3 Millionen , im Jahre 1852 um 4'/2 Million,
im Jahre 1853 abermals um 4'/2 Million Gulden erhöhte, und im Jahre 1855 dasselbe neuer-
dings um 6 Millionen Gulden zu vermehren und ausserdem ein neues Anlehen im Betrage von
6 Millionen Gulden aufzunehmen beschloss. Die Vermehrung des Actien-Capitals bis zum Be-
laufe von 24 Millionen Gulden hat bereits stattgefunden, wornach der Fond der Gesellschaft
bei der eben eingeleiteten Aufnahme des Aulehens sich im Jahre 1856 auf 32y3 Million Gulden
erhöhen wird. Mittelst dieses Fondes hat die Gesellschaft bis zu Ende 1855 ihren Schiffs-
Stand auf 90 Dampfboote von 10.083 Pferdekraft (worunter 8 Schrauben-Dampfboote und 2 Bag-
gerschiffe . letztere mit 37 Pferdekraft) erhöht; ausserdem sind im Baue begriffen und bestellt
13 Dampfboote mit 1.800 Pferdekraft (worunter Dampfer von 200 und 300 Pferdekraft nebst
7 Schraubendampfern) ; ferner besitzt die Gesellschaft 305 eiserne Schleppschiffe von 200 bis
600 Tonnen Ladung-sfähigkeit, wozu noch die im Baue befindlichen oder doch bestellten 110
Schleppboote und 10 hölzerne Lastschiffe (die eisernen Stehschiffe und Plätten ungerechnet)
kommen. Mit den ihr im Jahre 1855 zu Gebote gestandenen Fahrmitleln wurden 1,300.000
Beisende und 8,600.000 Centner Güter befördert , wofür 9,200.000 fl. eingenommen wurden,
während die gleiche Roheinnahme im Jahre 1847 nur noch 3,147.000 fl. betragen hatte. In dieser
Zeit des Aufschwunges war die Gesellschaft besonders darauf bedacht, den technischen Bestand
ihrer Fahrmittel fortwährend zu verbessern; sie entsendete zeitweise ihre Ingenieure und Capitäne
nach England und den vereinigten Staaten von Nord-Amerika, um alle dort im Zweige der
Fluss-DampfschilTfahrt auftauchenden Forlschritte in Erfahrung zu bringen und sich anzueignen.
Sie war, so viel bekannt, die erste Unternehmung- auf dem Continente , welche die eisernen
Schiffskörper und die Böhrenkessel einführte und die amerikanischen Verdeck-Salons nach Europa
verpflanzte, sowie sie auch zuerst in Europa die Vergleichung der Leistungen der amerika-
nischen Dampfboot-Maschinen mit den gewöhnlichen (englischen) durchführte. Ihr Werft zu
Altofen, auf welchem bereits an 400 Schiffe gebaut wurden, ist die grossartigste Anstalt
dieser Art, welche je von einer Privat-Gesellschaft errichtet wurde. Vorzüglich aber brachte
sie den Schleppdienst, wodurch die Leistung der Fluss-Dampfschifffahrt auf das höchste, alle
anderen Transport-Mittel überragende Maass gebracht wird, zu einer solchen Ausbildung, wie
sie nirgend anderswo , selbst nicht auf dem Missisippi . angetroffen wird , weil in Europa kein
anderer hierfür so geeigneter Strom als die Donau vorhanden ist und auf dem Missisippi keine
einzelne Unternehmung einen solchen Umfang hat; es bietet namentlich auf der Linie zwischen
Pest und Semlin ein überraschendes Schauspiel dar, wenn sich solche schwimmende Kara-
427
wanen in bedächtigem aber regelmässigem Laufe begegnen und zehn bis zwölf Schleppschiffe
mit einer Ladung von 40.000 bis 50.000 Centnern, von einem einzigen Remorqueur gezogen,
den Fluss entlang gleiten. Eine weitere Verbesserung besieht in der Einführung der
Propeller, d. i. gewöhnlicher Schleppboote, an derem Hintertheile eine kleine Schrauben-
Maschine eingesetzt wird , welche billig zu beschaffende Schraubendampfer einen geringeren
Tiefgang haben, leicht beweglich sind, und bis an 5.000 Centner fassen. Auch in den inneren
Einrichtungen der Gesellschaft machte sich die allseitige Entwicklung geltend. Es war das
Privilegium der Gesellschaft abgelaufen, und wurde ihr (1852) ein neues Privilegium, d. h. das
Alleinrecht der Befahrung der österreichischen Donau sammt ihren Nebenflüssen, bis zum
Jahre 1SS0 unter folgenden das Interesse des Verkehres sichernden Bedingungen verliehen :
sie muss die Donau sammt allen schiffbaren Nebenflüssen mit Dampf befahren, ihre Betriebs-
Mittel jeweilig auf den von dem Verkehre geforderten Stand erhöhen, ihre Fahr- und Fracht-
Tarife der Genehmigung der Staatsverwaltung unterziehen und die Postsendungen unentgeltlich
besorgen. Die Haupterwägung, welche der Ertbeilung eines solchen mit den herrschenden
Ideen der möglichsten Freiheit des Verkehres in allen Zweigen im Widerspruche stehenden
Monopols zum Grunde lag, bestand darin, dass es einer Reihe von Jahren und des Zusam-
mentreffens günstiger Umstände bedarf, ehe ein so ausgedehntes Unternehmen hinreichend
erstarkt, um sich im freien Wettkampfe erhalten zu können '). Hierzu kam noch, dass die
Gesellschaft seit zwanzig Jahren die untere Donau von Orsova bis Galacz befährt, ohne sich
durch einen jährlichen Verlust von 50.000 bis 250.000 fl., zunächst die Folge des dortigen Oua-
rantaine-Wesens, hiervon abschrecken zu lassen; es war wünsehenswerth, dass die Gesellschaft
in den Stand gesetzt werde, diese Fahrten, wodurch die unmittelbare Handelsverbindung
zwischen Deutschland, Oesterreich und dem Oriente hergestellt wird, so lange fortzusetzen,
bis sie an sich lohnend werden. Dieser erfreuliche Stand ist in Folge der Beschränkung der
Quarantaine in den Donau-Fürstentbiimern (welche nunmehr mit dem türkischen Donau-Ufer frei
verkehren) und in Folge der Besetzung derselben durch kaiserliche Truppen , seit welcher
Zeit der Handel daselbst einen unerwarteten Aufschwung nahm, bereits im Jahre 1855 einge-
treten. Inzwischen bereitet sich eine neue Phase für die Gesellschaft durch den neuesten
Pariser Friedensschluss vor, in dessen Folge die Befahrung der Donau mittelst Dampfschiffen
in ihrem ganzen Laufe frei erklärt werden soll, womit folgerecht das erwähnte Privilegium
entfallen muss. Die von der Regierung eingeleiteten Maassnahmen sowie die Vorkehrungen,
welche die Gesellschaft bezüglich der Vermehrung ihrer Betriebsmittel trifft , sind inzwischen
von der Art, dass hierdurch eine Benachtheiligung der Gesellschaft, welche für den freien
Wettkampf der Concurrenz vollkommen gerüstet ist, nicht zu besorgen steht.
Die Gesellschaft fasste ferner, in richtiger Würdigung ihrer Stellung als einer der
Hauptfacloren der österreichischen Verkehrsthätigkeit und den sicheren Blick in die Zukunft
gerichtet, einen Beschluss, welcher mehr als alles Andere geeignet ist, ihren Bestand und
gedeihlichen Erfolg; für die kommenden Jahre auf eine vollkommen sichere Grundlage zu
stellen. Die Kohlen-Production nahm, insbesondere vor der Einführung des neuen Berggesetzes,
in Oesterreich nicht in dem Maasse zu, als es der steigende Verbrauch namentlich der
Dampfschifffahrts-Gesellschaft erforderte; sie war gezwungen, den ihr erforderlichen Kohlen-
Vorrath aus den verschiedensten Richtungen, aus Tirol, Baiern, Oesterreich ob und unter
der Enns, aus Böhmen, Mähren, Schlesien, Ungern, Krain, Slavonien, dem Banate und der
Militärgränze, ja selbst für die untere Donau aus England herbeizuschaffen. Häufig gelang
diess nur mit grosser Mühe und einem beträchtlich erhöhten Aufwände; bei dem bevorstehen-
*) Diese Erfahrung hat auch die verschiedenen Dampfsehifffahi'ts-Gesellschaften auf dem deutschen Rheine
veranlasst, ihre gegenseitige Concurrenz aufzugeben und sich zu einer einzigen Gesellschaft zu
vereinigen.
54 *
428
den Aufschwünge der Schifffahrt war zu besorgen , dass sie ihren vermehrten Bedarf an
Kohlen nicht vollständig, oder doch nur zu so erhöhten Kosten, dass hierdurch die Einnahmen
aufgezehrt würden, zu beschaffen vermöchte. Im südlichen Ungern ist nächst Fünfkirchen ein
sehr ausgedehntes Kohlen-Revier vorhanden, welches die trefflichste Kohle in unberechenbaren
Massen darbietet, aber noch fast gar nicht ausgebeutet wurde. Die Gesellschaft erwarb und
pachtete dort Kohlenfelder von solcher Ausdehnung, dass durch deren bereits sichergestellte
Erzeugung jeder künftige Bedarf der Schifffahrt bedeckt werden und noch eine sehr beträcht-
liche Menge zu industriellem Gebrauche erübrigen wird. Da jedoch die Kohlenflötze in einer
Entfernung von S Meilen vom Donau-Ufer bei Mohäcs gelegen sind und die gewöhnlichen Fuhr-
mittel der Landfracht für massenhaften Transport ganz unzureichend erscheinen, so beschloss
die Gesellschaft, eine Eisenbahn von Fünfkirchen und den dortigen Kohlengruben bis an die
Donau bei Mohäcs zu führen, welcher Beschluss mit einem Aufwände von sechs Millionen
Gulden eben in der Ausführung begriffen ist. Die Eisenbahn wird noch im Laufe des
Jahres 1856 in fahrbaren Stand gelangen, nachdem eine Strecke derselben von den Kohlen-
Gruben bis Üszög nächst Fünfkirchen bereits seit mehr als einem Jahre von der Locomotive
befahren wird.
Die Dam pfsc hi f l'fahrt s-Gesellschaft des österreichischen Lloyd nahm unge-
achtet der Hindernisse , welche ihr der ungünstige Lauf der Zeiten entgegenstellte , in den
letzten Jahren einen nicht minder raschen Aufschwung. Sie begann im Jahre 1S36 mit dem
Capitale von einer Million Gulden, welches sich bis zum Jahre 1847 auf drei Millionen erhöht
hatte. Durch die Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 in ihrer Thäti»keit vielfach beeinträchtigt,
verdoppelte sie nach hergestellter Ordnung der Verhältnisse ihre Anstrengungen, und erhöhte
ihren Fond im Jahre 1852 auf 7, und bis zum Jahre 1855 auf 15 Millionen Gulden, wovon
9 Millionen Gulden auf das Actien-Capiial und 6 Millionen Gulden auf Anlehen entfielen. Im
Jahre 1847 zählte ihre Flotte 21 Dampfschiffe von 2.470 Pferdekraft nebst neun im Baue
befindlichen Dampfern; ihre Schiffe legten auf 726 Reisen 334.555 Seemeilen zurück, und
beförderten 127.000 Reisende und 315.000 Centner Waaren, nebst 41.000 Gebinden, 296.000
Briefen und 37 Millionen Gulden an Geldsendungen. Bis zum Jahre 1854 zählte ihre Flotte
60 Dampfer von 10.060 Pferdekraft nebst zwei im Baue begriffenen Dampfern und 93 Schlepp-
schiffen und anderen Fahrzeugen; auf 1.875 Reisen legten ihre Schiffe 857.776 Seemeilen zurück,
und beförderten 361.000 Reisende , 1,613.000 Centner Waaren nebst 49.000 Packen. 900.000
Briefen und 85,000.000 Gulden an Geldsendungen. Die Gesammteinnahmen, welche sich im Jahre
1847 auf 1,828.000 Gulden belaufen hatten, waren im Jahre 1854 auf 5,148.000 Gulden gestiegen.
Sonach hatte sich in diesem Zeitabschnitte von 7 Jahren der Geschäftsumfang der Unter-
nehmung verdreifacht. Diess konnte nur durch eine bedeutende Ausdehnung der von ihr befah-
renen Linien geschehen. Nicht nur wurden die Reisen auf den bereits früher bestandenen
Linien vermehrt, zwischen Triest und Konstantinopel und zwischen letzterem Hafen und Thes-
salien, dann zwischen Triest und Griechenland (Lutraki), sowie zwischen Triest und Dalma-
tien wöchentliche, ferner zwischen Triest und Venedig tägliche Fahrten eingerichtet, sondern
es kamen auch neue Linien hinzu, insbesondere die directen Fahrten zwischen Triest und
Alexandrien. dann zwischen letzterem Hafen und Konstantinopel (nebst den Fahrten in gleicher
Richtung über Palästina und Syrien), zwischen Konstantinopel und Varna (nebst einer Ver-
mehrung der Fahrten zwischen Konstantinopel und Trapezunt) , zwischen Galacz und Braila,
ferner die Ausdehnung der Schiffahrts-Linie über die gesammle Ost-Küste des adriatischen
Meeres von Triest über Istrien. Fiume, die kroatische Militärgränze, Dalmatien und Türkisch-
Albanien bis zum Anschlüsse mit Corfü. Die neuen Linien von Corfu nach Malta und Messina
mussten bis zu der bevorstehenden weiteren Vermehrung der Schiffe wieder zeitweilig aufge-
geben werden. Dafür aber fügte die Gesellschaft des österreichischen Lloyd im Jahre 1853
429
ihrem Geschäfte einen neuen, für die Zukunft höchst wichtigen Zweig- durch die Einrichtung
der Dampfschifffahrt auf dem Po, mit der Verbindung einerseits auf den lombardischen Canälen
und Seen bis zu dein schweizerischen Ufer des Lago Maggiore und andererseits mittelst See-
Dampfschiffen bis Triest, hinzu. Die neugeschaffene Fluss-Flottille wurde durch das k. k. Flottil-
len-Corps bemannt und von den Oflicieren desselben befehliget. So lange die Seedampfer
nicht in den Po di Levante einlaufen können, wozu mehrere bereits im Zuge befindliche See-
Bauten an der Mündung desselben erforderlich sind, werden die Waaren von Triest nach dem
Hafen von Chioggia gebracht, von wo aus sie durch die inneren Canäle nach dem Po bei
Cavanella gelangen und weiterhin bis zur Ausmündung des T essin, dann auf letzterem Flusse
bis Pavia mittelst Dampfern transporlirt werden. Zur Vervollkommnung des Betriebes der Ge-
sellschaft trug wesentlich die Anschaffung von Schraubendampfern (welche in der oben ange-
führten Zahl von 60 Dampfbooten inbegriffen sind} bei , indem hierdurch grössere VVaaren-
Transporte mit geringeren Kosten, als mit Räderdampfbooten möglich ist, bewerkstelliget werden
können. Eine weitere, höchst belangreiche Vervollständigung des Unternehmens ging durch die
Anlegung eines grossartigen Werftes, eines See- Arsenals und eines Dry-Dock in der Meeresbucht
von Muggia nächst Triest vor sich. Die Arbeiten zur Errichtung dieser umfassenden Anstalt
wurden im Jahre 1853 begonnen und sind bereits in ihren wesentlichen Theilen mit Ausnahme
des Trocken-Docks der Vollendung nahe. Hierdurch wird die Gesellschaft in den Stand gesetzt,
ihre zahlreichen Schiffe binnen der kürzesten Zeit und mit weit geringeren Kosten als bisher
auszubessern, sie stets in gutem Stande zu halten und neue zu hauen.
Ungeachtet des ausserordentlichen Aufschwunges, welchen der Dampfschifffahrls-Retrieb
der Gesellschaft gewonnen hatte, gerieth dieselbe dennoch in letzter Zeit in eine ungün-
stige ökonomische Lage. Da die Unternehmung", insolange die Staats-Eisenbahn nicht bis
Triest eröffnet ist und den wohlfeileren Transport der steiermärkischen Steinkohlen möglich
macht, genötbiget ist, ihren Kohlenbedarf aus England zu beziehen, der Bezug dieser Kohle aber
in Folge des durch den orientalischen Krieg ungemein vertheuerten See-Transportes im Jahre
1854 einen Aufwand von 2% Millionen Gulden verursachte, so wurde hierdurch im Jahre 1854
der Reinertrag; aufgezehrt und ein Deficit von 950. 000 fl. veranlasst.
In eine noch ungünstigere Lage jedoch kam die Gesellschaft dadurch , dass sie in der
Levante, wohin der Hauptbetrieb des Unternehmens gerichtet ist, mit der Dampfschifffahrt
auswärtiger Unternehmungen zu coneurriren hat, welche zum Theile sehr bedeutende Subven-
tionen von ihren Regierungen erhalten und dadurch in der Lage sind, ihren Frachtsatz
niedriger zu stellen, wie denn der Dampfschifffahrts-Gesellschaft der französischen Messageries
die ihr von der eigenen Regierung bewilligte Subvention kürzlich von 3 auf 8 Millionen
Franken erhöht wurde. Um unter solchen Umständen den Wettkampf erfolgreich zu bestehen,
nahm die Gesellschaft die zeitweilige Unterstützung der Staatsverwaltung in Anspruch, weicht
ihr denn auch, in Erwägung der Wichtigkeit dieses Institutes für den österreichischen See-
Handel, eine jährliche Unterstützung von 1 Million Gulden für die nächsten 10 Jahre bewilligte
und noch anderweitige Zugeständnisse machte. Jene Bewilligung wurde jedoch an Bedingungen
geknüpft, welche geeignet sind, die Dampfschifffahrt des österreichischen Lloyd für den Handel
noch nutzbarer zu machen und deren Bestand auf eine feste Grundlage zu stützen. Die Ge-
sellschaft wurde nämlich verpflichtet, ihre bisherigen Course zwischen Triest und Konstanlinopel
in Schnellfahrten umzuwandeln *) , um eine möglichst schnelle Verbindung dieser beiden Häfen
herbeizuführen, welche durch directe Fahrten ohne Anlandung an den Zwischenhäfen zu er-
zielen ist. Die übrigen bisher betriebenen Linien müssen beibehalten, die Po-Schifffahrt in einer
den commerciellen Bedürfnissen entsprechenden Weise betrieben, der Betrieb nach Maass der
steigenden Erfordernisse des Verkehres vervollkommnet und erweitert werden , das Dienst-
') Diese Einrichtung der Schnellfahrten ist bereits (Anfangs Mai 1856) in's Leben getreten.
430
Reglement und die Bestellung- der Personalkräfte der Central- Verwaltung sind der nunmehrigen
grösseren Ausdehnung des Unternehmens anzupassen, für die jährlich zu beniessenden Quoten
auf Abschreibungen am Werthe des Materials ist ein fester Maassstab zu bestimmen, der
Reserve-Fond und ein neu zu begründender Versicherungsfond zu dotiren. Die jährliche Sub-
sidie wird nur insoweit entrichtet, als es der Belriebserfolg des bezüglichen Jahres not-
wendig macht, so zwar, dass, nach Abzug aller Werthabschreibungen, der 4percentigen
Interessen des Actien-Capitals , der Tantiemen und der Dotation des Assecuranz-Fondes, ein
Drittlheil der festgestellten Super-Dividende zur Verminderung der Jahres-Subsidie verwendet
werden soll. Die jährlichen Abschreibungen werden betragen : vom Werthe eines jeden Dampf-
Schiffes 5 Percent und eines jeden Schleppbootes 8 Percent (von welchen Abschreibungen ein
Drittlheil der im Betriebsjahre bestrittenen Reparatur- und Naehschafl'ungs-Kosten in Abzug
gebracht wird) und vom Werthe der Fahrnisse 15 Percent; dem Assecuranz-Fonde wird jähr-
lich ein Percent des Werthes der Dampf- und Schleppboote, dann der sonstigen Fahrzeu»-e
zugewendet. In den Reserve-Fond fliessen die nach Abzug der Abschreibungen und Tantiemen
der Dotation des Assecuranz-Fondes, der 4percentigen Interessen des Actien-Capitals und der
Super-Dividenden erübrigenden Summen, wogegen dieser Fond in ungünstigen Jahren den Abgang
zu decken hat. Die übrigen Zugeständnisse der Staatsverwaltung- bestehen darin, dass der Lloyd
die Dampfschifffahrt auf dem Po künftig unabhängig- von den Bedingungen des (mit Allerhöchster
EntSchliessung- vom 5. Juni 1855 aufgelösten) Vertrages vom Jahre 1852 frei betreiben darf,
dass für die durch die Postanstalten dein Lloyd übergebenen Privat-Fahrpost-Sendungen die
Fracht- und Assecuranz-Gebühr nach dem allgemeinen Tarife bezahlt werden soll (früher
erhielt er nur eine unbedeutende Vergütung dafür), endlich wurden mancherlei Erleichterungen
durch Beseitigung sowohl materieller als zollamtlicher Hindernisse wie auch durch die Ermäs-
sigung verschiedener Auflagen und Verpflichtungen gewährt ').
Um den Betrieb nach diesen Bestimmungen in der geforderten grossartigen Weise ein-
richten zu können , beschloss die Gesellschaft eine abermalige Vermehrung- des Actien-Capitals
um 3 Millionen Gulden und die Aufnahme eines Anlehens von 2 Millionen Gulden, zu dessen
Realisirung in der geeignetsten Weise der Verwaltungsrath ermächtiget wurde, so zwar, dass
das Capital künftig auf 20 Millionen, wovon 12 in Actien und 8 in Anlehen, sich belaufen wird.
Die Dampfschifl'fahrts-Gesellschaft des österreichischen Lloyd, aus unscheinbaren An-
fängen sich entwickelnd, hat sich durch die Thätigkeit, Gewandtheit und muthige Ausdauer
ihrer Leitung- nachgerade zu einem so wichtigen Factor des österreichischen Seehandels
emporgeschwungen, dass ihr dauernder Bestand und ihre den wachsenden Bedürfnissen anse-
passte Entwicklung zur unerlässlichen Bedingung des Gedeihens des österreichischen Seehandels
sich gestaltet hat. Seit einem Jahrzehente ist in der Betreibung des Seehandels eine wesent-
liche Aenderung vor sich gegangen. Die Dampfschifffahrt, früher zunächst auf den Personen-
Transport berechnet, hat seit der allgemein gewordenen Einführung der Schraubendampfer den
Transport der werthvollen Gegenstände des Seeverkehres fast ausschliesslich an sich gezogen,
und nimmt bereits einen hervorragenden, immer grösserer Ausbreitung: entaeffenachenden An-
theil an dem Verkehre aller dem Welthandel eröffneten Seeplätze. Dem österreichischen Lloyd
ist es zu danken, dass dieser Aufschwung sich auch in den österreichischen Seehäfen bemerkbar
gemacht hat, und obwohl nicht sämmtliche Vortheile, welche den Handels-Operationeu zunächst
mit jenen Ländern, mit denen keine oder nur eine sehr erschwerte Verbindung: zu Lande
besteht, durch die beschleunigte Communication mittelst der regelmässigen Dainpfbootfahrten
zugehen, sich ziffermässig ausdrückeu lassen, so deuten doch auch schon die in Zahlen nach-
weisbaren Ergebnisse auf die zunehmende Wichtigkeit des durch den österreichischen Lloyd
vermittelten Verkehres in Vergleichung zu dem durch die Segelschifffahrt bewerkstelligten
l) Allerhöchste Enlsclilicssung- vom 5. Juni 1855. Minist. Erlass vom 6. Juni 1855.
431
hin. Im Durchschnitte der Jahre 1844 — 1846 umfasslen die in Triest eingelaufenen Segel-
Schiffe 43(5.000 Tonnen, und die daselbst eingelaufenen Lloyd-Dampfer 49.800 Tonnen; im
Jahre 1855 war die Tonnenzahl der eingelaufenen Segelschifte auf 555.791 Tonnen, jene der
Lloyd-Dampfer auf 200.074 Tonnen gestiegen, wornach sich ihr Antheil an der gesammten
Schifffahrtsbewegung jenes Hafens von dem zehnten auf nahezu den vierten Theil erhoben
halte. Noch auftauender tritt diese Entwicklung in den Vordergrund, wenn man bloss die
Bewegung der österreichischen in Triest eingelaufenen Schifte in's Auge fasst; denn während
in den erwähnten Epochen die Bewegung der österreichischen Segelschiffe sich nur von 325.000
auf 338.000 Tonnen vermehrte, stieg die Bewegung der österreichischen (Lloyd-) Dampf-
schiffe von 50.000 auf 200.000 Tonnen, wornach fast die gesammte Vermehrung der einhei-
mischen Sehifffahrtsbewegung dem österreichischen Lloyd zufiel.
§. 109.
Fortsetzung.
Communications-Anstalten (Eisenbahnen).
Die Ausbreitung- der Eisenbahnen, oder richtiger die Verbindung der einzelnen
Linien zu einem grossen ganz Mittel-Europa umfassenden Eisenbahnnetze, bereitet
eine totale Umwälzung der Verkehrsverhältnisse vor, und bat dieselbe zum Theile
bereits herbeigeführt. Es war eine glückliche Fügung für Oesterreieb, dass sein gewal-
tiger innerer Aufschwung mit dieser Bildung des Schienenverkehrs zusammenfiel.
In Oesterreieb. wurde die erste Eisenbahn des Continentes (1827 — 1832) erbaut,
die Pferdebahn von Budweis nach Linz. Wenige Jahre nachher traten Privat-Gesell-
schaften zusammen, welche den grossartigen Bau der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn und
der Wien-Gloggnitzer Bahn unternahmen; diese beiden Bahnen gehen von Wien, dem
Central-Puncte der Monarchie, aus, und bildeten den ersten Stamm des österreichischen
Eisenhahnnetzes. Ein eigentliches System der österreichischen Eisenhahnen aber wurde
zuerst durch die Allerhöchste Erschliessung vom 19. December 1841 begründet,
welche die österreichischen Staatsbahnen in's Leben rief und zugleich die
Hauptrichtungen derselben nach Norden, Süden, Südwesten und Osten (damals noch
mit Ausschluss der ungrischen Länder) vorzeichnete. Durch diesen ewig denkwürdigen
Beschluss beurkundete Oesterreieb, dass es unter den grösseren Staaten zuerst die
Notwendigkeit erkannte, das neue grossartige Verkehrsmittel unter den unmittelbaren
Einfluss der Staatsverwaltung zu stellen. Wenn auch bei der Festsetzung jenes
Systemes bereits Rücksicht auf die Richtung des Welthandels von der Nordsee nach
dem adriatischen Meere genommen wurde, so fusste das System dennoch hauptsächlich
auf dem Grundsatze, die einzelnen Theile des Reiches einander näher zu bringen und
alle enger mit der Haupt- und Residenzstadt zu verbinden. Diese Rücksicht war die
wichtigste, sie lag zunächst und konnte anfänglich hei dein damals noch sporadischen
Bestände isolirter Eisenbahn-Strecken in den Nachbarländern allein maassgebend sein.
Das System wurde rasch und so kräftig durchgeführt, als es die von der Finanz-
Verwaltung verfügbar gemachten Mittel zuliessen; es wurde aber auch äusserlich
durch den Uehergang mehrerer Privat-Bahnen in das Staatseigentum vervollständigt.
Gleichwie nämlich die durch Beengung des Geldmarktes bedrängte ökonomische
432
Lage der grossen Privat-Bahnen die nächste Veranlassung zu dem Beschlüsse der
Erbauung der Staatsbahnen, welche, an die ersteren anknüpfend, deren Ertrag
bedeutend erhöhen mussten, dargeboten hatte, so wurde ihnen auch in der späteren
Zeit die bei der Regierung nachgesuchte Unterstützung und Hilfe ertheilt. Diess
geschah zuerst durch die Creirung eines Staatsfondes von 25 Millionen Gulden, aus
dessen Mitteln Actien der Privat-Bahnen gekauft wurden, um das Sinken ihres
Preises unter den wahren Werth zu hindern. Als hierauf, unmittelbar nach den
durch die Revolution herbeigeführten Erschütterungen der ökonomischen Zustände,
die Privat-Bahnen sich ausser Stande sahen, die noch zu erbauenden Strecken zu
vollenden oder den Betrieb auf den vollendeten Bahnen mit Vortheil zu betreiben,
boten sie ihr Eigenthum der Regierung zur Abtretung an, worauf letztere einzu-
gehen sich um so eher veranlasst finden konnte, als sie sich durch die Operationen
jenes Staatsfondes bereits im Besitze eines grossen Theiles der Actien der bezüglichen
Bahnen befand. Auf diese Weise gelangte die Staatsverwaltung in den Besitz der
Krakau-oberschlesisehen , der ungrischen Central-Bahn, der Mailand- Corner und der
lombardisch-veuezianischen Ferdinands-Bahn, worauf bald auch die Erwerbung der
die Endstrecke der südlichen Staats-Eisenbahn bildenden Wien-Gloggnitzer und der
Wiener-Neustadt-Oedenburger Bahn folgte. Insoweit jene Bahnen noch unvollendet
waren, wurde der Weiterbau in energischen Angriff genommen und zum grossen
Theile auch zu Ende geführt.
Obgleich hierdurch das österreichische Eisenbahn-System eine nicht unbeträcht-
liche Ausdehnung erhielt, war trotzdem die Lage Oesterreich's in Bezug auf Eisen-
Bahnen eine ungünstige geworden, und drohte sich immer misslicher zu gestalten,
wenn nicht durch kräftige Maassnahmen der Staatsverwaltung dieser Zustand baldigst
zum Besseren gewendet worden wäre. Das Ausland, namentlich das benachbarte
Nord-Deutsehland, hatte Oesterreich durch die dort gemachten Fortschritte des Eisen-
Bahnbaues bedeutend überholt, und die Frage des rascheren Fortbaues war nicht
mehr eine Frage der Nützlichkeit, sondern eine Frage der Notwendigkeit geworden,
die eine rasche und günstige Lösung erforderte, sollte nicht der Staat von schweren,
später kaum wieder gut zu machenden Nachtheilen betroffen werden. Die Ursachen
dieses Zurückbleibens Oesterreich's in dem friedlichen Wettkampfe der Ausbreitung
der Verkehrslinien lagen nahe. Es war der Finanz-Verwaltung nicht möglich, grössere
Summen als die verausgabten für den Bau der Staats-Eisenbahnen aufzubringen ; die
gewaltige Erschütterung der Bevolutions-Epoche war gleichfalls nicht geeignet, den
Eisenbahnbau zu fördern. Die hauptsächlichste Ursache des Zurückbleibens lag aber
darin, dass während dieser Periode die Privat-Thätigkeit nicht mit jener der Staats-
Verwaltung zusammenwirkte und sonach letzterer, bei äusserer Beschränkung ihrer
Mittel, die Förderung des Eisenbahnbaues allein überlassen blieb. Die Privat-Speculation
ward durch eine Allerhöchste Entschliessung vom 10. Juli 1845 ferne gehalten, welche
anordnete, dass bis zum Jahre 1850 keine Concession zu neuen Privat-Bahnen ertheilt
werden sollte, wornacb sich die Privat-Thätigkeit während dieses Zeitraumes auf den
theilweisen Weiterbau der bereits früher concessionirten Linien reducirte. Aber selbst
433
nach Verlauf jenes Zeitraumes betheiligte sieh die Privat-Thätigkeit nur in unter-
geordneter Weise bei dein Baue neuer Eisenbahnlinien, wohl zunächst darum, weil die
bestehenden Coneessions-Gesetze der Speculation ungünstigere Bedingungen und
somit weniger Baum darboten, als anderwärts der Fall war. Da erkannte die Staats-
verwaltung, dass die Zeit gekommen war, wo jedes Hemmniss mit kräftiger
Hand beseitiget, wo ein den vorhandenen Bedürfnissen entsprechendes vollstän-
digeres Eisenbahnnetz entworfen und der Ausbau der Bahnen innerhalb
desselben in aller Weise gefördert werden musste. Diese Bedürfnisse entstanden
theils aus der inneren Lage des Reiches, theils aus den Beziehungen zu den Nachbar-
Ländern. Die Ost-Hälfte des Beiches war in den engsten Verband mit den übrigen
Kronländern getreten, und dadurch die der Cultur und dem Wohlstande nicht minder
als der Machtstellung und der Staatssicherheit so förderliche Centralisation der obersten
Verwaltung durchgeführt worden. Diese Länder der Ost-Hälfte verlangten aber der
Wohlthaten der Centralisation und der Cultur, namentlich der Verbesserung der
Verkehrsmittel, theilhaftig zu werden, und hatten ein um so grösseres Becht darauf, als
in dieser Beziehung während ihrer Sonderstellung fast nichts geschehen war, als ihre
Fruchtbarkeit und sonstigen Hilfsquellen nur der Aufschliessung bedürfen, um reich-
lichen Ertrag zu gewähren, und als sie zu der Tragung der Staatslasten mehr als
ruber beigezogen wurden. Bei dem grossen Mangel an Verkehrsmitteln und bei der
im fruchtbaren mittleren und südlichen Theile jener Länder vorkommenden Kostspie-
ligkeit der Anlage von Landstrassen wegen mangelnden Materials ist aber die Erbauung
von Eisenbahnen das einzige und sicherste Mittel, den Wohlstand zu wecken. Doch
auch die anderen Kronländer bedurften nicht minder eines erweiterten Systems der
Eisenbahnen. Es ist eine durch die Erfahrung bewährte Thatsache, dass die Gebiete,
durch welche Eisenbahnen ziehen, rasch aufblühen und dass der Werth des Bodens
und der Arbeit daselbst bedeutend steigt, und mindestens unter den producirenden
Classen die Wohlhabenheit zunimmt, während die von den Eisenbahnlinien entfernten
Länderstrecken der Verarmung entgegen gehen. Die gestiegenen Staatsausgaben
erheischen eine Vermehrung der Einnahmen, welche nachhaltig wieder nur durch die
Erhöhung der Steuerkraft des Volkes erzielt werden kann. Hierfür aber gibt es kein
besseres Mittel als die Belebung der Industrie und des Handels und sohin auch der
Landwirtschaft, welche wieder heutigen Tages zunächst durch wohlfeile und beschleu-
nigte Coinmunications-Mittel — Eisenbahnen und Dampfschifffahrt — bedingt ist.
Wenn aber auch die Eisenbahnen nicht die angedeuteten unschätzbaren Vor-
theile für den Staat darböten, so musste eine weise und vorschauende Regierung sich
zu dem Baue oder zur Förderung desselben entschliessen, sobald die übrigen (namentlich
die benachbarten) Staaten in der Anlage derselben rasch vorangehen. Geschähe dieses
nicht, würde im Falle eines Krieges der Kriegsschauplatz jedesmal in das Inland ver-
legt werden, da die feindlichen Heere rascher an die Staatsgränze vordringen könnten,
als die österreichischen an die jenseitige; ferner würde der Welthandel in andere
Bahnen geleitet werden, und bekanntlich lasst sich dieser nicht leicht in die frühere
Richtung zurückführen, wenn er einmal eine neue eingeschlagen hat.
I. 55
434
Stand der Entschluss fest, im Baue der Eisenbahnen das Versäumte nachzuholen
und thatkräftig den Fortbau zu betreiben, so war unter den obwaltenden Umständen
zweierlei erforderlich. Es musste eine Reform der bestehenden Gesetzgebung' in
Bezug auf die Concessions-Ertheilung für Privat-Eisenbahnen stattfinden, und ein
Eisenbahnnetz für den gesammten Kaiserstaat entworfen werden, welches allen
hierbei in Betracht kommenden Anforderungen genügte und den Unternehmungs-
lustigen die Linien bezeichnete, auf deren Ausbau sie ihre Speculation richten konnten.
Das erste geschah, indem durch das neue Concessions-Gesetz vom 14. Sep-
tember 1854 die bis dahin vorgeschriebenen weitläufigen Förmlichkeiten, welche bei
Erlangung einer solchen Concession beobachtet werden mussten, bedeutend vereinfacht
und abgekürzt wurden, indem das Maximum der Concessions-Dauer von 50 auf 90
Jahre hinausgerückt, und den Privaten die Aussicht auf eine sichere und lohnendere
Betriebsrente , bei wichtigen Linien selbst durch eine Zinsen-Gewährleistung oder
sonstige Betheiligung der Staatsverwaltung, eröffnet ward. Hierbei konnte letztere
sich zugleich den gehörigen Einfluss auf die Feststellung der Tarife wahren, welcher
nothwendig ist, um das Interesse des Verkehres gegen allfällige Uebergrilfe der Privat-
Speculation der Eisenbahn-Gesellschaften sicher zu stellen.
Unmittelbar hierauf (10. November 1854) erfolgte die Bekanntmachung des
Allerhöchst genehmigten Eisenbahnnetzes für die Monarchie. Bei der Entwerfung
desselben ging man von dem Grundsatze aus, nicht nur alle Kronländer, je nach
ihren Bedürfnissen, möglichst gleiehmässig zu bedenken, sondern auch im Allgemeinen
jene Zwecke, welche durch die Anlage der Eisenbahnen im Interesse des Staates
und des Volkshaushaltes verfolgt wei'den sollen, zu erreichen. Sonach wurden dabei
die strategischen, die administrativen, die Handels- und die industriellen Bedürfnisse
erwogen, und in Folge dessen ein System von Bahnlinien zusammengestellt, welche
die gesammten Kronländer nach allen Richtungen durchkreuzen, und, an die aus-
wärtigen Bahnen anknüpfend, ihren Mittel- und Schwerpunct in der Reichs-Haupt-
stadt finden.
Ueberraschend und alle Erwartungen übersteigend waren die unmittelbaren
Folgen dieser Verfügungen der Regierung. Denn noch sind kaum zwei Jahre seit der
Bekanntmachung derselben verflossen , und schon sind seit dieser kurzen Zeit fast
alle in dem entworfenen Eisenbahnnetze enthaltenen 32 neuen Linien mit einer
Gesammtlänge von 744 Meilen (wozu überdiess mehrere neue Linien kamen) bis
Ende des Jahres 1856 behufs ihrer Anlage in Verhandlung gelangt, und zum Theile
selbst in Bau-Angriff genommen, so dass gegenwärtig 644 Meilen Eisenbahnen bereits
im Betriebe oder doch im Baue stehen, 588% Meile definitiv concessionirt ') sind
und für 328% Meile die vorläufige Concession erfolgt ist oder vom Staate die Pro-
jecte vorbereitet werden. Die Gesammtsumme der Eisenbahnen, deren Ausführung in
') Hiervon erhielten bereits die definitive Allerhöchste Concession 481 Meilen; für die übrigen 10?1 ,s Meile
sind die Verhandlungen geschlossen, und es wird nur noch der Allerhöchsten Genehmigung des Ergeb-
nisses derselben entgegengesehen, welche demnächst erfolgen dürfte.
435
Oesterreich gegenwärtig' bewerkstelliget ist oder beabsichtiget wird, beträgt demnach
nicht weniger als 1.561 Meilen1), während im Beginne des Jahres 1854 die Länge der
im Betriebe befindlichen 324, der im Baue begriffenen 131, jene der in Vorbereitung
stehenden 69 und die Gesammtliinge der österreichischen Eisenbahnen 524 Meilen
ausmachte. Von den 900 Meilen neu projeetirter und definitiv oder vorläufig concessio-
nirter Eisenbahnen können 450 Meilen, somit genau die Hälfte, als für den Bau
bereits gesichert angesehen werden, während bei anderen diess in nächster Zukunft
erfolgen dürfte. Hierbei sind aber weder die bereits im Betriebe stehenden 4123/4
Meilen, noch die im Baue begonnenen 231 'A Meile, so wie die von der Staatsverwal-
tung dafür vorbereiteten 65 Meilen mitgerechnet, so dass die Gesammtheit dieser
Linien ihrer Länge nach nahezu ausreicht, das ganze Eisenbahnnetz, wie es ursprüng-
lich entworfen und später vervollständiget wurde, auszufüllen. Bei den für die voraus-
sichtliche Rentabilität dieser Balinen so ungemein günstigen Umständen wird der
Ausbau derselben nur durch die Möglichkeit, die ausserordentlich bedeutenden hierfür
erforderlichen Geldmittel aufzubringen, innerhalb bestimmter Gränzen gehalten werden.
Dem angenommenen Grundsatze, der Privat-Thätigkeit bei der Anlage und dem
Betriebe der Eisenbahnen den freiesten Spielraum zu lassen, entsprechend, wurden in
der neuesten Zeit mehrere zum Theile bereits eröffnete, zum Theile noch im Baue
begriffene Staatsbahnen an Privat-Gesellschaften überlassen. So übernahm die
österreichische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft im Beginne des Jahres 1855 den Betrieb
der nördlichen und der südöstlichen, sowie der Banater Montan-Eisenbahn, mit der
Verpflichtung, die südöstliche Staatsbahn mittelst einer Anknüpfung an die Montan-
Bahn bis an die Donau unweit der türkischen Gränze zu führen. In Folge eines mit der
Allerhöchsten EntSchliessung vom 17. April 1856 genehmigten Vertrages wurde die
lombardisch-venezianische Staatsbahn an eine andere Gesellschaft von Capitalisten über-
geben, welche sich verbindlich machte, das dortige Bahn-System so wie die italienische
Central-Bahn auszubauen, und ersteres mit der südlichen Staatsbahn in unmittelbare Ver-
bindung' zu bringen. Ebenso ist kürzlich die Ueberlassung der Staats-Eisenbahnstrecke
von Szolnok nach Debreczin und Grosswardein an die Theiss-Bahngesellschaft, welche
ein vollständiges Eisenbahn-System im östlichen Ungern auszuführen beabsichtigt, er-
folgt. Eine gleichartige Uebertragung an die Gesellschaft der Kaiser-Ferdinands-Nord-
bahn bezüglich der östlichen Staatsbahn fand durch die Allerhöchste EntSchliessung
vom 3. Januar 1857 Statt. Dabei verpflichtete sich die erwähnte Gesellschaft, diese
Bahn un verweilt bis nach Przemysl auszubauen, wo eine an galizische Grundbesitzer
und deren Genossen concessionirte Eisenbahn an dieselbe anknüpfen wird, durch welche
das galizische Eisenbahn-System seine Vervollständigung vermittelst der Verlängerung
der Linie nach Lemberg und von da einerseits bis an die russische Gränze jenseits von
Brody und andererseits über Czernowitz bis an die moldauische Gränze finden wird.
') Hierzu kommen noch jene projeelirte Bahn-Unternehmungen, für welche die vorlaufige Concession bereits
angesucht aber noch nicht erlheilt worden ist, die nach Abrechnung der mit andern bereits concessio-
nirten Bahnen zusammenfallenden Strecken eine Länge von 238 Meilen umfassen.
55 *
436
Ferner steht in naher Aussicht, dassdie Staats-Eisenhahnstrecke, welche, bei Steinbrück
sich von der südlichen Staatshahn abzweigend, nach Agram gebaut wird, einer Gesell-
schaft von Grundbesitzern und Capitalisten zum Behufe ihrer Weitertührung nach
Sissek und eventuell nach Karlstadt und Vukovär übergeben wird, wie auch eine an-
dere Gesellschaft von Capitalisten sich um die Ueberlassung der im Baue begriffenen
Staats-Eisenbahnstrecken von Verona nach Botzen und von der bäurischen Gränze bei
Kufstein nach Innsbruck bewirbt und dabei die Verbindung derselben durch eine von
Innsbruck nach Botzen anzulegende Eisenbahn zu bewerkstelligen sich erbietet. Durch
diesen Uebergang von Staatsbahnen in Privat-Hände wird nicht nur ein beschleunigter
Ausbau dieser Bahnen herbeigeführt, die einheimische Intelligenz und Erfahrung durch
die fremde verstärkt, sondern es wird durch die zufliessenden auswärtigen Capitalien auch
der Stand des inländischen Geldmarktes verbessert und der Staatsverwaltuno- das Mittel
geboten, den Ausbau der Bahnen auf den ihr vorbehaltenen Linien desto rascher zu
betreiben, wodurch der National-Wohlstand in allen Richtungen gefördert wird. Hier-
mit aber ist der Anstoss zu einer Entwicklung der volkswirtschaftlichen Zustände
gegeben, deren Folgen schon in dem kurzen seither verflossenen Zeiträume alle Er-
wartungen überstiegen, deren Endergebnisse aber sich jeder Berechnung entziehen,
wenn gleich ein dadurch herbeizuführender gänzlicher Umschwung aller ökonomischen
Verbältnisse Oesterreich's schon jetzt in Aussicht gestellt werden kann. Denn wenn
schon die verbesserten Communications-Mittel, insbesondere die Eisenbahnen, überhaupt
geeignet sind, das Gedeihen der Gewerbsthätigkeit und des Handels mächtig zu fördern,
so ist der durch sie herbeigeführte Aufschwung doch in jenen Ländern am fühlbar-
sten, in welchen wie in Oesterreich der Hauptreichthum durch die Bodcn-Production
(da diese nur bei der Möglichkeit eines massenhaften Transportes zur höchsten Blüthe
gelangen kann) gebildet wird, namentlich wenn es in diesen Ländern, wie in Ungern,
selbst an den gewöhnlichen Strassen gebricht.
Das Eisenbahnwesen erhielt jedoch nicht allein eine überraschend schnell
anwachsende äussere Entwicklung in Oesterreich; die Fortschritte, welche hier wäh-
rend der letzten Jahre in der Technik des Eisenbahnbaues und Betriebes eemacht
wurden, sind noch erheblicher, und reichen jedenfalls mit ihren Folgen weit über
die Gränzen des Beiches. Es sind namentlich die Staats-Eisenbahnbauten in dem
engen Defile der Save nächst Steinbrück, am Semniering nächst Gloggnitz und ganz
neuerlich am Karst in der Nähe von Triest, welche nicht nur die grossartigsten Con-
structionen in ungewöhnlicher Ausdehnung aufzuweisen haben , sondern welche auch
bisher für unbesiegbar gehaltene Schwierigkeiten glücklich besiegten , und einen
Triumph der Wissenschaft über die spröden Naturkräfte begründen. Die südliche
Staatsbahn übersteigt die Alpen zweimal, zuerst die Central-Alpenkette am Sem-
mering, wo die Eisenbahn in einer Entwicklung von nur vier Meilen eine Höhe von
1.460 Fuss erklimmt, sodann überwältigt sie die juliseben Alpen in ihrer Ausbreitung
von Laibach bis Triest. Insbesondere bildet die Semmering-Bahn, der fast von allen
Eisenbahn-Technikern Europa's besuchte Zielpunct ihrer Wanderungen, eine beinahe
ununterbrochene fortlaufende Reihe von Kunsthauten jeglicher Art; fünfzehn Tunnels,
437
wovon der Haupt-Tunnel in der Ausdehnung einer englischen Meile von 0 esterreich
nach Steiermark reicht, grossartige, zum Theile aus zwei Stockwerken bestehende
Viaduete zur Uebersetzung steiler Abgründe, tiefe Felseneinschnitte, vorzüglich aber
die bis dahin noch nirgends vorgekommene gleichzeitige Bewältigung der drei bedeutend-
sten Schwierigkeiten, nämlich die grösste bisher angewendete Steigung von 1 : 40 ver-
bunden mit der stärksten Krümmung von 100 Klaftern Radius, und dieses alles auf
einem schlank in die Lüfte ragenden Viaduete — bilden für den Sachkundigen den
Gegenstand der Bewunderung. Der Vorstand der k. k. Central-Direction für Eisen-
Bahnbauten. Ministerial-Rafh Ritter von Ghega. welcher, unbeirrt durch die seinem
Entwürfe entgegengesetzten Beurtheilungen , den Bau der Semmering-Bahn energisch
durchführte, erwarb sich dadurch vollen Anspruch auf die ihm allseitig zu Theil
gewordene Anerkennung. Als diese Gebirgsbahn ihrer Vollendung entgegen ging,
und man für die Einleitung des Betriebes auf derselben bedacht sein musste, schrieb
der Handels-Minister Freiherr von Brück einen Preis von 20.000 Dueaten für die
geeignetste Locomotive neuer Construction aus , da die bisherigen stärksten Loco-
motive keine hinreichende Zugkraft auf jener steilen Bahn ausübten. Es bewarben
sich vier Locomotiv-Fabriken mit ihren beigestellten Locomotiven um den Preis,
welcher auch einer derselben , die das Programm erfüllt hatte , zuerkannt wurde.
Gleichwohl entsprach die Preis-Locomotive den Anforderungen eines geregelten
Betriebes nicht. Da gelang es dem k. k. technischen Rathe Enger th, welcher die Ver-
suche mit jenen Locomotiven abzuführen hatte, mit Benützung der hierbei beobach-
teten Neuerungen eine Gebirgs-Locomotive zu construiren, welche den Anforderungen
des Dienstes auf dem Semmering vollkommen entspricht, welche sogleich auch in
Frankreich, der Schweiz und Deutschland, insbesondere bei Bahnen mit starken
Steigungen, Eingang gefunden hat und auf der Pariser Industrie-Ausstellung der höch-
sten Anerkennung würdig befunden wurde. Es sind demnach österreichische Ingenieure,
welche , und zwar durch ihre Verwendung bei den grossartigen , von der Regierung
unternommenen Eisenbahn-Anlagen, einen neuen und sehr belangreichen Fortschritt
in der Technik des Eisenbahnbaues und Betriebes herbei geführt haben.
Die in den letzten Jahren concessionirten Bahnen stehen noch im Beginne
des Baues, und es wird grossentheils die Aufbringung der hierfür erforderlichen
Geldmittel der nächsten Zukunft anheim fallen. Nichts desto weniger sind die bis-
her für den Bau und Betrieb der Eisenbahnen in Oesterreich bereits aufgewen-
deten Geldmittel sehr bedeutend, und es wurden namentlich in den letzten Jahren
sehr beträchtliche Ausgaben hierfür bestritten. Seit dem Beginne des Eisenbahn-
Baues im Jahre 1825 bis zu Ende des Jahres 1856 wurde für Eisenbahnzwecke
die sehr ansehnliche Summe von 371 '/2 Million Gulden verwendet; hiervon entfiel auf
die Periode der ersten vier und zwanzig Jahre bis Ende 1848 131% Million, und auf
die letzten acht Jahre 1849 — 1856 240'/4 Million Gulden. Den Hauptantheil an die-
sem Aufwände nahm die Staatsverwaltung mit 291 Millionen Gulden, wornach für
die Privat-Eisenbahnen nur noch die Summe von 801 /, Million erübrigt. Allerdings
beläuft sich die von Privat-Gesellschaften für Eisenbahner, aufgewendete Gesammt-
438
summe auf 139'/4 Million Gulden1), wovon inzwischen der Betrag von 583/4 Millionen
auf jene Privat-Bahnen entfallt, welche durch Kauf von der Staatsverwaltung erworben
wurden. In der nächsten Zukunft wird sich dieses Verhältniss in veränderter Weise
herausstellen, nachdem der grösste Theil der Staatsbahnen an die Privaten über-
lassen wurde, oder demnächst überlassen zu werden bestimmt ist; immer aber
wird die für diese Communications-Mittcl aufgewendete Reihe von Millionen wohl-
thätig und neu belebend für den Aufschwung des Verkehres wirken !
Um die während der Jahre 1848 — 1856 im Eisenbahnwesen des Kaiserstaates erzielten
Fortschritte übersichtlich nachzuweisen , erscheint es angemessen, vorerst die in diesem Zeit-
Abschnitte dem Verkehre neu eröffneten Bahnstrecken aufzuführen, sohiu die in dem Umfange
der Staats-Eisenbahnen vor sich gegangenen Aenderungen zu erwähnen, worauf die Reformen
in der bezüglichen Gesetzgebung und die in Folge derselben eingeleiteten Unternehmungen
zum Zwecke von Eisenbahnbauten dargestellt und die wichtigsten technischen Leistungen,
welche in diesem Fache bewerkstelliget wurden, besprochen werden, woran sich eine Nachweisung
der für den Bau von Eisenbahnen in Oesterreich bisher verausgabten Summen reiht.
Die neu eröffneten Strecken gehörten theils Privat-B ahnen, theils den Staats-Bahnen
an. Die Kaiser-Ferdinauds-Nordbahn (welche überdiess in den Jahren 1852 und 1853 das zweite
Geleise auf ihrer Strecke von Gänserndorf bis Lundenburg legte und eben damit sich beschäftigt,
dasselbe bis Oderberg zu verlängern) erweiterte ihre Linien im Jahre 1848 um 2% Meile
durch die Strecke von Gänserndorf nach Marehe«'"- zum Anschlüsse an die un<rrische Central-
Bahn und um l/3 Meile durch die Strecke von Oderberg an die preussische Gränze zum An-
schlüsse an die preussischen Bahnen. Neuerdings fand zu Ende 1855 die Eröffnung der
Flügelbahn von Schönbrunn nach Troppau auf eine Strecke von 4 Meilen und die Vollen-
dung der 11 Meilen langen Strecke von Oderberg nach Oswiecim (einschliesslich der Flügelbahn
von Dzieditz nach Bielitz) zum Anschlüsse an die östliche Staatsbahn Statt, wovon die Strecke
von Oderberg bis Dzieditz und die Flügelbahn von da nach Bielitz noch im December 1855,
die Strecke von Dzieditz nach Oswiecim aber am 1. März 1856 dem Verkehre überleben
wurde. Von der gegenwärtig der k. k. Staats-Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Wien-Raaber
Bahn wurde im December 1855 die Strecke von Brück an der Leitha bis Raab, 10 Meilen, und
im August 1856 jene von Raab nach Neu-Szöny, 4 Meilen lang, dem Betriebe übergeben. Die
ungrische Central-Bahn eröffnete im Jahre 1848 die Strecke von Marchegg bis Pressburg
(2y2 Meile). Im Jahre 1849 erfolgte die Verlängerung der von Mailand nach Monza führen-
den Bahn bis nach Camerlata nächst Como, in einer Strecke von 4'/3 Meile, sowie auch die
lombardisch-venezianische Ferdinands-Bahn in demselben Jahre um 6 Meilen von Vicenza nach
Verona und im Jahre 1S51 um 5 Meilen von Verona nach Mantua (wozu später die Verbin-
dungsbahn zwischen den beiden Bahnhöfen von Verona kam), dann um 2ys Meile von Mestre
nach Treviso verlängert wurde. Ausserdem gelangten noch mehrere Kohlenbahnen zur theil-
weisen Eröffnung, wie die i/-i Meile lange Westenholz'sche Flügelbahn von Dabrowa nach
Szczakowa, die Strecke von Thomasroith nach Hohenbaumgarten (1848), und von dort bis
an die Linz-Salzburger Landstrasse nächst Attnang (1855), der Traunthaler Kohlengewerk-
schaft gehörig (l3/* Meilen), die 1% Meile lange Strecke von Wolfsegg nach Breiten-
schützing (1854), dem Grafen St. Julien gehörig (die letzteren zwei Strecken in Oester-
reich ob der Enns), die Bahn von der Eisenhahn-Station Hraslnik nächst Cilli bis zu den
') Mit Hinzurechnung- der von der Staats-Eisenbahn-Gesellschaft und von der lombardisch-venezianischen
Eisenbahn-Gesellschaft in den Jahren 1855 und 185G auf die conccssionirlen Strecken verwendeten
Summen von 12 Millionen Gulden steigert sich dieser Beirag auf 151 V« Million Gulden.
439
dortigen i/i Meile entfernten Kohlengruben (1849), endlich die erste Strecke der Fünfkirehen-
Mohäcser-Bahn von den Kohlengraben (Geszlenyös) nach Üszög-, yk Meilen lang (1854); alle
diese Kohlenbahnen werden , die letztere (und demnächst die Westenholz'sche) ausgenommen,
mit Pferden betrieben. Die für den Locomotiv-Betrieb eingerichtete Kohlenbahn von Kladno
bis an die Moldau nächst Kralup (2'/> Meile) wurde ebenso wie jene von Rossitz nach Brunn
(3 Meilen) kürzlich (1856) dem Betriebe übergeben.
Weit rascher erfolgte der Ausbau der Staats-Eisenbahnen in diesem Zeilabschnitte.
Der nördlichen Staatshahn wurde die Strecke von Brunn nach Trübau (12 Meilen), wodurch
der 9 Meilen betragende Umweg über Olmülz erspart wird, beigefügt (1849), und dieselbe
erhielt ihre volle Ausdehnung durch die Verlängerung von Prag nach Aussig (14 Meilen)
im Jahre 1850 und von da über Bodenbach bis zur sächsischen Gränze (41,/. Meile) im
Jahre 1851. Die südliche Staats-Eisenbahn erhielt im Jahre 1849 ihre Verlängerung von
(.'Uli nach Laibach (11 >/3 Meile), und die Lücke zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag wurde
durch die merkwürdige Bahnstrecke, welche den Semmering übersteigt (5% Meile), ausge-
füllt (1854). Als die ungrische Central-Bahn (wie sogleich zu erwähnen) an den Staat über-
ging, bestand sie aus dem Theilstücke von Marchegg nach Pressburg (2% Meile) und der
Strecke von Waitzen über Pest nach Szolnok (18 Meilen). Zur südöstlichen Slaats-
Eiseubahn umgewandelt , wurden im Jahre 1850 die Endpuncle Pressburg und Waitzen durch
den Ausbau der Zwischenstrecke verbunden (23J/3 Meile) und von Czegled aus die Bahn im
Jahre 1853 bis Felegyhäza (7'/3 Meile) und im Jahre 1854 von da bis Szegediu (TVa Meile)
weiter geführt. Die aus der ehemaligen Krakau-oberschlesischen Bahn entstandene östliche
Staatsbahn erhielt ihre Verlängerung von Krakau über Bochuia und Tarnöw nach Delnca
(15 Meilen) in der Richtung gegen Lemberg, ferner durch den Flügel von Trzehinia nach
Oswiecim zum Anschlüsse an die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn (3 Meilen) ; die Eröffnung dieser
beiden Bahnstrecken ist am 1. 31ärz 1856 erfolgt. Im Banate wurde die zunächst zur Ver-
führung der Oraviczer Kohlen an die Donau bestimmte (neuerlich der Staats-Eisenbahn-Gesell-
schaft überlassene) 3Iontan-Bahn von Oravicza nach Basiasch (8 Meilen) erbaut, und,
nachdem sie bereits seit 1854 für den Kohlen-Transport benützt wurde, am 1, November 1856
dem Betriebe vollständig übergeben. Seil die lombardisch-venezianische Ferdinands-Bahn
an den Staat abgetreten worden, schritt die Vervollständigung ihrer Linien durch Hinzufügung
der Strecke von Verona über Brescia nach Coccaglio (11 Meilen) im Jahre 1854, und von
Treviso über Pordenone nach Casarsa (9>/3 Meile) im Jahre 1855 bedeutend vor.
Gegenwärtig sind auf den (bisherigen) Staats-Eisenbahnen im Baue begriffen: nebst
der Verbindungs-Bahn vom Bahnhofe der südlichen Staats-Eisenbahn bis zu jenem der Nord-
bahn in Wien (1 Meile), wovon der Theil von ersterem Bahnhofe bis zum Hauptzollainte im
Jahre 1857 zur Vollendung gelangt, die Strecke von Laibach nach Triest (19 Meilen), welche
im Jahre 1857 fahrbar hergestellt werden wird , von Steinbrück bis Agram (10 Meilen),
eine Seitenbahn der südlichen Staats-Eisenbahn , welche an eine Privat-Gesellschaft überlassen
wird und von derselben bis Sissek und Vukovär, dann nach Karlstadt weiter geführt werden soll,
ferner jene (seither an die Theiss-Bahngesellschaft übergegangene) von Szolnok nach Debreczin,
mit der Seitenbahn von Püspök-Ladäny nach Grosswardein (25 Meilen) , die an die Staats-Eisen-
bahn-Gesellschaft gefallene und von ihr zum Ausbau übernommene Strecke von Szegedin nach
Temesvär (14% Meile), die auf Kosten der Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft erbaute Bahn
von Fünfkirchen (Üszög) nach Mohacs (7l/3 Meile), die Fortsetzung der (nunmehr der Staats-
Eisenbahu-Gesellschaft gehörigen) Montan-Bahn von Oravicza nach Steierdorf (6 Meilen), dann
die Verlängerung der (sofort an die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn- Gesellschaft übergehenden)
östlichen Staats-Eisenbahn von Debica bis Rzeszöw (6 Meilen), nebst den Flügelbahnen von
Bierzanow nach Wieliczka ('/, Meile), von Podleze nach Niepolomice an der Weichsel (i/o Meile)
und der (nun vollendeten) Kohlenbahn von Szczakowa nach Jaworzno (1 Meile), dann die der
uo
lombardisch-venezianischen Gesellschaft abgetretenen Strecken von Coccaglio nach Bergamo
(4 Meilen) und von Casarsa bis Udine (41/., Meile), ferner die Bahn von Verona nach Botzen
(19'/o Meile), endlich jene von Innsbruck bis zur bairischen Grunze jenseits Kufstein (10 Meilen).
Ausserdem waren von der Staatsverwaltung die Vorarbeiten für mehrere unten im Detail
zu erwähnenden Eisenbahnsfrecken begonnen, welche zur Verbindung bereits bestehender Linien
oder zur Verlängerung derselben bestimmt sind; die Gesammtlänge beträgt 1 83 '/i Meile, wovon
inzwischen seither llS'/j Meile an Privat-Unternehmungen übergegangen sind oder demnächst
übergehen werden, und 65 Meilen im Besitze der Staatsverwaltung verbleiben.
Von den (ursprünglichen) Privat-Bahnen standen zu Ende des Jahres 1856 im Baue die
Verbindungsbahn von Temesvär bis an die Oravicza-Basiascher Bahn bei Jassenova (13 Meilen),
der Staats-Eisenbahn-Gesellschaft gehörig, die Gratz-Köflacher Kohlenbahn (5 Meilen), die
Beichenberg-Zittauer Bahn (bis an die Landesgränze 3 Meilen), die Reichenberg-Pardubitzer
Bahn mit der Flügelbahn nach Schwadowitz (24 Meilen), die Aussig-Teplitzer Bahn (21/, Meile)
und die Kaiserin-Elisabeth-Bahn (Wien-Salzburg, Linz-Passau , 55 Meilen).
Eben so, wie der bedrängte finanzielle Zustand, in welchem sich die beiden grö'ssten Privat-
Bahnen, die Nordbahn und die Wien-Gloggnitzer Bahn, zu Ende des Jahres 1841 befanden,
die Veranlassung darbot, dass die Staatsverwaltung, in weiser Sorgfalt für die zu beschleu-
nigende Vervollständigung der österreichischen Eisenbahnen, den Weiterbau der Eisenbahnen im
Anschlüsse an die bereits bestehenden erwähnten Privat-Bahnen in die eigene Hand zu nehmen
bescbloss, wodurch zugleich der Ertrag jener Privat-Bahnen gesteigert und deren ökonomische
Lage verbessert werden musste, bahnte ein ähnlicher Zustand im Jahre 1847 den Weg zu
dem nachfolgenden Ankaufe der meisten grösseren Privat-Bahnen von Seite der Staatsverwaltung.
Um der Entwertbung der Actien der Privat-Bahnen vorzubeugen und deren ökonomische Ver-
hältnisse zu consolidiren , hatte die Staatsverwaltung beschlossen , einen Fond verfügbar zu
machen, und mittelst desselben die Actien der grösseren Bahnen nach ihrem wahren (durch
den Beinertrag nachgewiesenen) Werthe einzulösen. Auf diese Weise hatte die Staatsverwaltung
zu Ende 1848 einen Betrag von nahe an 26 Millionen Gulden verwendet , wofür sie 40.004 Stück
Actien der ungriscben Central-Bahn, 30.056 Stück der lombardisch-venezianischen Ferdi-
nands-Bahn und 11.781 Actien der Wien-Gloggnitzer Bahn angekauft hatte, nebst 2.771 Stück
Actien der Oedenburg- Wien -Neustädter Bahn, welche sich im Besitze der Depositen -Casse
des Tilgungsfondes befanden. Die Folgen der Revolution hatten sich besonders in jenen Län-
dern fühlbar gemacht, welche der unmittelbare Schauplatz derselben gewesen waren, wo-
durch auch der Weiterbau der in der Ausführung begriffenen Eisenbahnen daselbst in das
Stocken gerieth. Die Gesellschaften wendeten sich desshalb an die Regierung um Abhilfe, welche
in der für den allgemeinen Verkehr zusagendsten Weise dadurch erfolgte, dass die Regierung
die ihnen gehörigen meist unvollendeten Bahnen ablöste und den Weiterbau, bezüglich die Vol-
lendung derselben in energischen Angriff nahm. Die Durchführung dieses Beschlusses wurde der
Regierung dadurch wesentlich erleichtert, dass sie sich, wie erwähnt, bereits im Besitze eines
grossen Theiles der Actien der erwähnten Bahnen befand, und sonach nur jenen Tbeil, welcher
sich noch in den Händen der Privat-Besitzer befand, einzulösen hatte. Hierdurch wurde der
Zweck vollständig erreicht, die Vollendung jener für den Verkehr so wichtigen Bahnen sicher
zu stellen und zu beschleunigen, wofür den Gesellschaften in Folge der Zeitumstände die Mittel
abgingen. Aus einem anderen Grunde ward die im schwunghaften Betriebe stehende Wien-
Gloggnitzer Bahn eingelöst, weil nur auf diese Weise die nach Triest führende, von Gloggnitz
aus auf Staatskosten erbaute Bahn schon von ihrem Ausgangspuncte Wien an in den Besitz
der Staatsverwaltung gelangen und unter einheitliche Leitung gestellt werden konnte. Bei der
Darstellung der Finanz- Verwaltung wurde des Ankaufes der einzelnen Bahnen in so weit
gedacht, als dadurch die Staatsschuld vermehrt ward; jene Andeutungen finden in nachstehenden
Bemerkungen ihre Vervollsländigung.
4M
Die ungrische Central-Bahn fiel an den Staat mittelst Vertrages vom 7. März 1850,
in dessen Folge der Betrieb derselben von der Staatsverwaltung im April 1850 übernommen
wurde. Letztere befand sieb bereits im Besitze von 40.004 Stüek Aetien, welche die Credits-Casse
um den Betrag von 9,707.661 fl. börsemässig an sieh gebracht hatte. Demnach waren nur
noch die im Privat-Besilze befindlichen 32.000 Stück Aetien zu 250 fl. einzulösen, was durch
die Hinausgabe 4percentiger Obligationen im Noininal-Werthe von 8 Millionen Gulden erfolgte,
die innerhalb 8 Jahren, vom 1. December 1851 an gerechnet, zur vollständigen Verlosung und
Hinanszahlung gelangen werden. Ferner übernahm die Staatsverwaltung die Tilgung der Schuld
von 2,660.700 fl., mit welcher die Privat-Gesellschaft für ihre von der National-Bank über-
nommenen und bezahlten Wechsel belastet war, sowie die Tilgung der für das Jahr 1840
rückständigen 4percentigen Zinsen von den obenerwähnten 32.000 Stück Aetien. Die Kosten
der Erwerbung dieser Bahn für den Staat betragen demnach , ausschliesslich der Berichti-
gung der zuletzt erwähnten Zinsenrückstände, 20,458.361 11.
Die Krakau-oberschlesische Bahn wurde von dem Staate mittelst Vertrages vom
30. April 1850 erworben, und vom 1. Januar 1851 angefangen auf eigene Bechnung in
Betrieb gesetzt. Für die Ueberlassung dieser Bahn an den Staat wurden die von der Privat-
Gesellschaft hinausgegebenen und noch nicht zur Einlösung gelangten 17.929 Stück Aetien zu
100 Thaler preussisch Courant um 2,561.286 fl. und 3.585 Prioritäts-Schuldverschreibungen
zu 100 Thaler preussisch Courant um 512.143 fl. , zusammen um 3,073.429 fl., mittelst Hin-
ausgabe von verlosbaren Staats-Schuldverschreibungen im gleichen Nominal -Werthe eingelöst.
Die Verzinsung dieser Obligationen erfolgt bis Ende 1890 mit 4 und von 1. Januar 1891 ange-
fangen mit 3Va Percent, und die Einlösung derselben geschieht mittelst jährlicher Verlosung
und baarer Hinauszahlung der verlosten Beträge.
Die ursprünglich aus zwei gesonderten Unternehmungen , Mailand-Monza und Mailand-
Como, bestandene Bahngesellschaft der Mail and -M onz a-C omo-Bahn übertrug ihr Eigenlhum
an die Staatsverwaltung mittelst des auf Grundlage der Allerhöchsten Ermächtigung abge-
schlossenen Vertrages vom 7. März 1851, und es ward der Betrieb derselben vom 1. Januar 1851
an für Bechnung des Staates geführt. Die Staatsverwallung entrichtete dafür 2,530.000 fl. in
4percentigen binnen neun Jahren (vom 2. Januar 1850 au) verlosbaren Obligationen an die
Actionäre, bezahlte die Forderungen von Privaten an die Gesellschaft im Betrage von 674.585 fl.,
und eine weitere Forderung des Hauses Arnstein und Eskeles von 93.724 fl., sowie eine durch
37 Jahre fori laufende Beute von 84.000 fl. für die von der Gesellschaft emittirten Renten-
scheine, und verzichtete endlich auf einen Vorschuss von einer Million Gulden, welchen das
Aerar von den Jahren 1849 und 1850 her von ihr zu fordern hatte. Die Ankaufssumme dieser
Bahn beläuft sich demnach, wenn die Summe der sämmllichcn 37 Jahresrenten durch das entspre-
chende im Laufe dieser Zeit zur Auszahlung gelangende Capital von 3,108.000 fl. ausgedrückt
wird, auf 7,406.309 fl.
Die Einzahlungen auf die Aetien der lo m bar d i sch-ven ez iani seh en Ferdinands-
Bali n waren schon im Jahre 1842 in's Stocken gerathen. Um die Gesellschaft vor der Gefahr
ihrer Auflösung und das begonnene Unternehmen vor der Unterbrechung zu bewahren, ward
derselben mit Allerhöchster Erschliessung vom 22. December 1842 das Zugeständniss gewährt,
dass über Ansuchen der Gesellschaft die Staatsverwaltung sich bereit erklärte, die erbaute
Bahn, oder, wenn die Mittel der Gesellschaft zur Vollendung der Bahn nicht hinreichen, den
Weiterbau auf eigene Kosten zu übernehmen und die Gesellschaft für die wirklich verwendeten
und nützlichen Baukosten durch Ablösung der Aetien mittelst 4percentiger Obligationen zu
entschädigen. Die Einzahlungen flössen hierauf wieder ein, doch war die Bahn noch weit von
ihrer Vollendung entfernt, als die revolutionären Ereignisse der Jahre 1848 und 1849 den
Weiterbau völlig unterbrachen und die vorhandenen Bauwerke (namentlich die grosse Lagunen-
Brücke von Venedig) zum Theile der Zerstörung zuführten. Nach Wiederherstellung der
I- 56
442
Ordnung übernahm die Staatsverwaltung den Weiterbau sowie den Betrieb auf der eröffneten
Strecke für Rechnung der Gesellschaft. Doch befand sich die Gesellschaft in einer misslichen
La<>-e, da zur Vollendung der Bahn von Venedig bis Mailand noch weitere 50 Millionen öster-
reichischer Lire (162/3 Millionen Gulden), d. i. eben soviel als das ursprünglich berechnete
und eingezahlte Actien-Capital betrug, erforderlieh gewesen wären. Bei der Unmöglichkeit,
diese Summe aufzubringen, ersuchte die Gesellschaft die Staatsverwallung um die Ablösung der
Bahn , welche denn auch mittelst des in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 27. Mai 1852
abgeschlossenen Vertrages vom 9. Juni 1852 erfolgte. Die Staatsverwaltung, welche bereits
30 056 Actien dieser Bahngesellschaft durch börsemässige Einlösung der Credits-Casse mit dem
Betrage von 10,604.102 fl. eigenthümlich an sich gebracht hatte, löste kraft dieses Vertrages
die noch im Privat-Besitze befindlich gewesenen 19.944 Actien ein, übernahm die Tilgung der
seit 1. Juli 1849 bis 30. Juni 1852 haftend gebliebenen Zinsen und übergab dafür den Actio-
nären einen Betrag von 7 Millionen Gulden in 4percentigen binnen sieben Jahren (vom 1. April 1853
an) verlosbaren Obligationen. Der Ankauf dieser Bahn verursachte demnach für die Staats-
Verwaltung, obige Zinsenberichtigung ungerechnet, einen Aufwand von 17,604.102 fl.
Die Wien-Gloggnitzer Eis enbahn- Gesellschaft hatte die Strecke von Wien
bis Gloggnitz mit den Seitenflügeln nach Laxenburg und Katzelsdorf (103/4 Meilen), ferner jene
von Wien bis Brück an der Leitha (5*/o Meile) ausgebaut. Durch das Uebereinkoinmen vom
4. August (Allerhöchst genehmigt am 30. August) 1853 erwarb die Staatsverwaltung von derselben
die Wien-Gloggnitzer Strecke sammt Seitenflügeln, und verlieh ihr bezüglich der erübrigenden
Strecke Wien- Brück die Concession zur Verlängerung der Bahn bis nach Raab und Xeu-Szöny
o-e°enüber von Komorn. Für die an die Staatsverwaltung überlassene Strecke bezahlte dieselbe
(welche sich bereits durch die früher um den Betrag von 6,459.264 fl. stattgefundene börsemässige
Einlösung im Besitze von 11.781 Actien befand) für jede der noch im Privat-Besitze befindlichen
13.219 Actien den Betrag von 675 fl. (im Ganzen 8,922.825 fl.) in Spercentigen binnen fünf Jahren
(vom 1. October 1854 an) verlosbaren Obligationen , und übernahm nebstbei die fundirte 5per-
centi<>e Schuld der Eisenbahngesellschaft im Betrage von 2,750.000 fl. Zugleich wurde auf den
Antheil verzichtet, welcher an dem noch erübrigenden Eigenthume der Gesellschaft auf die im
Besitze der Staatsverwallung befindlichen Actien entfallen konnte. Abgesehen von dieser Ver-
zichtleistung hatte demnach die Staatsverwaltung für die Erwerbung der gedachten Bahnstrecke
einen Aufwand von 18,132.089 fl. zu bestreiten.
Die Wiener-Neustadt-Oedenburger Eisenbahn, welche bei Katzelsdorf an die
vorhergehende sich anknüpft und deren Betrieb bereits pachtweise von der Wien-Gloggnitzer
Unternehmung besorgt wurde, befand sich bei der geringen Ausdehnung der Linie (3 3/4 Meilen)
und den ungünstigen Betriebs-Verhällnissen in einer bedrängten Lage, und suchte bei der Staats-
Verwaltung um die Ablösung nach, welche mittelst des Uebereinkommens vom 31. Juli (genehmigt
durch die Allerhöchste EntSchliessung vom 26. August) 1854 erfolgte. Die Staatsverwaltung, in
deren Händen sich bereits 2.771 um den Betrag von 339.516 fl. börsemässig eingelöste Actien dieser
Bahno-esellschaft befanden, bezahlte für die noch im Privat-Besitze befindlichen 10.822 Actien
die Ablösungssumme von 1,500.000 fl. in Spercentigen binnen fünf Jahren (vom 1. Februar 1855
an) verlosbaren Obligationen, und leistete auf einen Vorschuss von 250.000 11. Verzicht,
welchen sie der Gesellschaft in Folge Allerhöchster Elitschliessung vom 14. Januar 1850
gemacht hatte. Der Gesammtaufwand für die Einlösung dieser Bahn belauft sich sonach auf
2.089.516 fl.
Eine weitere Vervollständigung der österreichischen Staatsbahnen und bezüglich deren Fort-
setzung auf ausländischem Gebiete erfolgte durch den Vertrag vom 1. Mai 1S51, welcher zu Rom
zwischen Oesterreich, dem Kirchenstaate, Toscana, Modena und Parma abgeschlossen wurde.
Kraft dieses Vertrages verbanden sich die erwähnten fünf Mächte zu der Erbauung der ita-
lienischen Central-Bahn, welche, von Piacenza ausgehend, über Parma, Beggio, Modena
U3
und Bologna führt, den Appennin abersteigt und in Pistoja endigt, wo sie sich an die tosca-
nischen Hahnen anschliesst. Von Reggio entsendet sie einen Flügel, welcher an die nahe öster-
reichische Gränze und von dort auf österreichischem Gebiete weiter zieht, den Po übersetzt
und soliin über Borgoforte nach Mantua läuft; in Piacenza soll der Anschluss an die von Mai-
land dahin anzulegende Bahn erfolgen. Hierdurch wird das Eisenbahnnetz über ganz Mittel-
Italien gespannt, und dasselbe an zwei Puncten, bei Piacenza und Mantua (bezüglich Borgoforte),
mit der loinbardisch-venezianischen Bahn in unmittelbare Verbindung- gesetzt. Die Leitung und
Ueberwaehung des Baues dieser 70 Meilen langen Bahn (wovon die österreichische Strecke
von der Gränze bis Borgoforte nur zwei, und bis Mantua etwas über vier Meilen beträgt)
wurde einer aus den Abgeordneten der fünf Regierungen zusammengesetzten in Modena tagen-
den internationalen Comniission übertragen. Auch bildete sich eine Actien-Gesellschaft zur
Ausführung des Baues und Betriebes dieser Bahn, die von den fünf Regierungen, welche die
Garantie einer 5percentigen Verzinsung des Anlage-Capitals übernahmen, concessionirt wurde und
den Bau der Bahn bereits an mehreren Puncten in Angriff genommen hatte. Leider trat in
dem Fortgänge dieses Unternehmens eine bedauerliche Stockung ein , zu deren Beseitigung
im Monate Februar 1856 eine Verhandlung zwischen den betheiligten Begierungen zu Wien
Statt fand, in deren Folge das Unternehmen auf eine dauernde, den beschleunigten Ausbau
sichernde Grundlage gestellt wurde. Die bei der Convention vom 1. Mai 1851 beiheiligten
Begierungen kamen dahin überein, dass sie der gedachten Actien-Gesellschaft die ihr erlheilte
C'oncession entzogen, und dieselbe mittelst Vertrages vom 17. März 185(5 an die durch
den Herzog von Galliera repräsentirten Concessionäre der loinbardisch-venezianischen Eisen-
bahnen übertrugen, wobei im Wesentlichen nachstehende neue Bestimmungen vereinbart wurden.
Die Central-Bahn wird in drei Hauptstrecken getheilt, wovon die erste von Piacenza nach
Bologna führend binnen drei Jahren , die zweite von Bologna bis nach Pistoja reichend binnen
fünf Jahren, und die dritte von Reggio bis an das linke Po-Ufer bei Borgoforte (die Fort-
setzung der Bahn von dort bis Mantua wurde dem lombardisch-venezianischen Eisenbahn-
Systeme angereiht) binnen sechs Jahren , vom 1. Juli 1856 an gerechnet , vollendet und dem
Betriebe übergeben sein soll. Die Ausführung der Central-Bahn geschieht mittelst eines eigenen,
von jenem der Iombardisch-venezianisehen Eisenbahnen abgesonderten Fondes; und eben so
bestellen die Concessionäre für die Central-Bahn einen eigenen aus drei Personen beste-
henden Directions- und Verwaltungs-Rath, welcher, falls er nicht in Modena residirt, dort
einen Vertreter behufs der Vermittlung der Beziehungen zu der internationalen Comniission
einsetzt. Vor Ablauf des Monates Juni 1856 werden die Concessionäre in den Besitz der bis-
herigen Bauwerke und überhaupt des Activums der ursprünglichen Gesellschaft gesetzt, wogegen
sie zur Verfügung der internationalen Comniission den Baarbetrag von 6,840.000 italienischer
Lire stellen, aus welchem einschliesslich des Cassenrestes der abtretenden Verwaltung die bisher
ausgeführten Arbeiten bezahlt, die unter Bürgschaft der Regierungen an Zahlungsstatt ausgege-
benen Obligationen eingezogen, die Actien der früheren Gesellschaft eingelöst und das Comite
dieser Gesellschaft entschädigt werden. Die Concession dauert bis Ende des Jahres 1948, und
eben so lange währt die von den fünf Regierungen zu leistende, nach Vollendung der ganzen
Central-Bahn beginnende Garantie eines Minima 1-Er träges von 6'/., Million italienischer Lire; die
in Folge dieser Garantie an die Concessionäre eventuell zu leistenden Zahlungen übernimmt
die kaiserliche Regierung, gegen Ersatz Seitens der übrigen betheiligten Begierungen zu bewerk-
stelligen. Bis zum erfolgten Ausbaue treten nach Vollendung der einzelnen Strecken specielle
Garantien von Seite der einzelnen Regierungen ein. Mit Ende 1888 erlangen jedoch die fünf
Regierungen das Recht, die Concession einzulösen, insofern sie diess gleichzeitig, jede für die
in ihr Gebiet fallende Strecke, thun ; den Maasstab der Entschädigung bildet der Durchschnitt des
jährlichen Reinertrages der letzten sieben Jahre, wovon jedoch die zwei ungünstigsten Jahr-
gänge ausgenommen werden: fällt dieser Durchschnitt unter den Betrag von 6'/s Million italienischer
56*
U4
Lire, so niuss mindestens dieser Betrag- bis zum Anlaufe der Coitcessions-Dauer an die Con-
cessionäre jährlich entrichtet werden. Die Central-Bahn ist bezüglich ihres Privilegiums sowie
ihres Betriebes als untlieilbar anzusehen. Am Ende der Concession fallen die unbeweglichen
Bestandtbeile der Central-Bahn an die Regierungen bezüglich der ihr Gebiet durchlaufenden Strecke,
während das bewegliche Materiale den Concessionäreu zum Schätzungswerthe vergütet wird.
Den Wendepunct in dem Aufschwünge des österreichischen Eisenbahnwesens bildet das
Concessi ons - Gesetz vom 14. September 1854 und das unmittelbar hierauf veröffentlichte
Allerhöchst genehmigte Eisenbahnnetz des Kaiserstaates. Nachdem die Staatsverwaltung den
Beschluss gefasst hatte '), die Hauptlinien des österreichischen Eisenbahn-Systems, als welche eine
nördliche, eine südliche, eine östliche und eine westliche bezeichnet wurden, durch Staats-Eisen-
bahnen auszufüllen, erfolgte am 10. Juli 1845 die Anordnung, dass bis zum Jahre 1850 keine Con-
cessionen für Privat-Bahnen ertheilt werden sollten, um den beschleunigten Ausbau der Staats-
bahnen nicht zu hemmen. Als aber auch dieses Hinderniss für die Privat-Bahnen weggefallen
war, regte sich dennoch der Unternehmungsgeist für derlei Bauten nicht, zunächst und abge-
sehen von den schwierigen Zeitverhältnissen wohl auch desshalb, weil das besiehende Conces-
sions-System vom Jahre 1838 den Unternehmungslustigen, bei der auf 50 Jahre beschränkten
längsten Dauer der Concession und bei vielfältigen anderen hindernden Förmlichkeiten, zu wenig'
Aussicht auf eine gewinnreiche Anlage ihrer Capilal(en darbot. Inzwischen war durch den
gewaltigen Umschwung der Verhältnisse und die Neugestaltung der Staatseinrichtungen ein
reges Leben in allen Richtungen der volkswirtschaftlichen Thätigkeil erwacht, und hatte das
Bedürfniss nach verbesserten Communications- Anstalten in den verschiedenen Theilen des Reiches
hervorgerufen. Es lag am Tage , dass so vielen gleichzeitig in allen Kronländern durch den
zunehmenden Verkehr gestellten Anforderungen durch den alleinigen Bau der Staats-Eisenbahnen,
mochte derselbe auch noch so energisch mit allen von den Finanzen zur Verfügung gestellten
Mitteln betrieben werden, nicht genügt werden konnte. Sollte daher der Verkehr in seiner
beginnenden Entwicklung nicht gehemmt werden, so musste die Privat-Thäligkeil einen her-
vorragenden Anlheil an dem Ausbaue der Eisenbahnen nehmen. Dazu war vorerst eine Beform
der Gesetzgebung erforderlich , welche derselben einen freieren Spielraum und Aussicht auf einen
entsprechenderen Gewinn gewährte. Diess geschah durch das auf Grundlage der Allerhöchsten
Erschliessung vom 8. September 1854 bekannt gemachte neue Concessions-Gesetz3), welches
nachfolgende Hauptbestimmungen enthält. Für die Anlage einer Eisenbahn zu eigenem Gebrauche
bedarf der Unternehmer bloss den allgemeinen Bau-Consens, wenn er dieselbe auf eigenem
Grunde und Boden, oder, unter Zustimmung des Eigenthümers, auch auf fremdem Grunde
anlegt. Wenn dieselbe jedoch als öffentliches Transport-Mittel für Personen und Sachen dienen
oder dadurch eine Landstrasse in eine Eisenbahn umgewandelt werden soll, ist die besondere
Bewilligung der Staatsverwaltung erforderlich, und zwar a) die Bewilligung zu den Vorar-
beiten, welche von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten im Einver-
nehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Armee-Ober-Commando ertheilt wird, b) die
Concession zur Anlage der Bahn und der dazu gehörigen Gebäude selbst, deren Bewilligung-
Seiner k. k. Apostolischen Majestät vorbehalten ist. Die Bewilligung zu den Vorarbeiten kann
sowohl einzelnen Personen als Vereinen, welche nach Vorschrift des Vereinsgesetzes vom
26. November 1852 gebildet sind, ertheilt werden. Um eine solche Bewilligung zu erlangen,
muss der Plan des Unternehmens, insbesondere die Richtung der beabsichtigten Bahn, wenig-
stens in allgemeinen Umrissen dargestellt und die Zeit angegeben werden, innerhalb welcher
die Vorarbeiten vollendet werden sollen. Durch eine solche Bewilligung, welche nur lin-
den bestimmten Zeitraum Giltigkeit hat, erhält der Concessions- Werber bloss das Recht, die
') Allerhöchste Entschliessung- vom 19. Deccmber 1841.
-) Verordiuma; des Handels-Ministeriums vom 14. September 1834.
445
Vorerhebungen zu pflegen und die nöthigen Vermessungs- und Xivellirungs-Arbeiten vorzunehmen ;
ein Vorrecht auf die definitive Coneession oder sonst ein ausschliessendes Befugniss wird
dadurch nicht erlangt, wesshalb eine solche Bewilligung verschiedenen Bewerbern zu gleicher
Zeit ertheilt werden kann. Behufs der Erwirkung der definitiven Bau-Concession muss der
Unternehmer die Bewilligung zu den Vorarbeiten erlangt haben und nachweisen, dass die pro-
jeetirte Bahn dem öffentlichen Interesse zum Vortbeile gereiche und auf welche Art die erfor-
derlichen Geldmittel beigeschafft werden sollen. Dem Gesuche muss ein Plan des ganzen
Unternehmens, das gehörig ausgearbeitete Project und der Kostenvoranschlag beigeschlossen
sein; dem Handels-Ministerium bleibt es vorbehalten, nach Umständen von den Coneessions-
Werbern den Erlag einer Caution, oder bei Vereinen mindestens die. Nachweisung zu fordern,
dass bereits ein hinlänglicher Fond von den Theilnebmern für das Unternehmen gesichert ist.
Bevor das Ansuchen der Allerhöchsten Schlussfassung unterzogen werden kann, ist zu prüfen,
ob das Bauwerk irgend etwas enthalte, was mit den bestehenden Gesetzen, mit den öffentlichen
Rücksichten und mit bereits früher erworbenen Privat-Rechten nicht im Einklänge wäre. Zu
diesem Behufe wird über Auftrag des Handels-Ministeriums von der Statthalterei eine Commis-
sion von Sachverständigen berufen, welche mit Zuziehung der competenten Behörden und der
Betheilig'ten an Ort und Stelle den Befund aufnimmt und das bezügliche Gutachten
erstattet, worüber mit dem Ministerium des Innern und dem Armee-Ober-Commando das Ein-
vernehmen gepflogen wird. Die definitive Coneession zum Baue und Beiriebe einer Eisenbahn
zur öffentlichen Benützung wird auf eine bestimmte Zeit ertheilt, welche die Dauer von neun-
zig Jahren nicht überschreiten, wohl aber auch auf eine kürzere Dauer bemessen werden
kann: diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Bahn ganz oder zum Theile der
öffentlichen Benützung übergeben wird. Nach Ablauf der Dauer des Privilegiums geht das
Eigenlhum an der Eisenbahn selbst, an dein Grunde und Boden und den dazu gehörigen Bau-
werken ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über; den Unternehmern bleibt jedoch
das Eigenthnm an allen ausschliesslich zu dem Transport-Geschäfte bestimmten Gegenständen,
Fahrnissen, Vorrichtungen und Realitäten. Die Unternehmung bat die Bahn sammt Zugehör
in brauchbarem Stande zu übergeben. Die erhaltene Coneession zur Anlage einer Eisenbahn
schiiessl in der Regel (wenn die Coucessions-Urkunde nicht besondere Beschränkungen ent-
hält) folgende Berechtigungen in sich: a) zur Erbauung der Eisenhahn nach der in dem geneh-
migten Projecte vorgezeiehneten Richtung, bj das abschliessende Recht zu dem bezüglichen
Eisenbahnbaue, so dass während der Coucessions-Dauer Niemandem gestallet ist, eine andere
Eisenbahn für die Benützung des Publicums zu errichten , welche dieselben Endpuncle . ohne
Berührung neuer, strategisch, politisch oder commerziell wichtiger Zwischenpuncte in Verbindung
bringen würde, wogegen es der Staatsverwaltung vorbehalten bleibt, die Anlage von Zweigbahnen
oder einer Eisenbahn in fortgesetzter Richtung der concessionirten Bahn andern Unternehmern zu
bewilligen oder selbst auszuführen , c) das Becht der Expropriation in Beziehung auf jene
Bäume, welche zur Ausführung der Unternehmung; als unumg-änglich nothwendig- erkannt werden,
welches sich auch auf die zeilliche Benützung- fremden Eigenthums unter der gleichen Beding-ung-
erstreckt, endlich d) das Becht, auf der erbauten Eisenbahn Personen und Sachen nach
dem festgesetzten Tarife zu befördern, insoweit der Transport durch das Posf-Begal nicht der
Postanstalt ausschliesslich vorbehalten erscheint. Dagegen haben die Concessionäre von Eisenbahn-
Unternehmungen folgende Verbindlichkeiten zu erfüllen: a) Sie haben vor der Ausführung
der Bahn die Delail-Pläne, aus denen die Steigungen und Krümmungen der Bahn ent-
nommen werden können, die Spur- und Geleis-Weite derselben (das zulässige Maass der Bahn-
breite) zur Genehmigung vorzulegen, und die ihnen ertheilten Vorschriften genau zu erfüllen.
b) Sie sind zur Vergütung alles durch den Eisenbahnhau veranlassten Schadens an öffentlichem
und Privat-Gute und zu den Vorkehrungen behufs der Verhütung eines solchen Schadens ver-
pflichtet, c) Sie haben die durch die Eisenbahn gestörte Conmiunication mittelst öffentlicher
446
Wege, Brücken, Stege etc. wiederherzustellen, d) Wo die Eisenbahn einen öffentlichen We«;,
eine Brücke oder einen Damm übersetzt, haben sie für eine der Sicherheit angemessene Einfrie-
dung' zu sorgen, e) Die festgesetzten von drei zu drei Jahren einer Revision zu unterziehenden
Tarife für den Personen- und Sachen-Transport und für die Nebengebühren sind dem Handels-
Ministerium zu seiner im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zu ertheilenden Geneh-
migung vorzulegen. Bei der Festsetzung des Tarifes wird auf die obwaltenden Verhältnisse,
auf die Benlabilität der Bahn, auf die Tarife der Nachbarbahnen etc. angemessene Bücksicht
genommen. Wenn die reinen Erträgnisse der Bahn 15 Percent der Einlagen überschreiten,
bleibt es der Staatsverwal hing- vorbehalten, auf eine billige Herabsetzung der Tarif-Preise einzu-
wirken, fj Bei dem Betriebe der Eisenbahn sind die bestehenden Vorschriften über den Eisen-
bahn-Betrieb zu beobachten, wozu auch die unentgeltliche Beförderung der Postsendungen und der
Postbediensteten gehört. Wenn die Militär-Verwaltung eine Beförderung von Truppen oder
Militär-Effecteu verfügt, sind die Unternehmer verpflichtet, derselben alle zum Transporte
dienliche Mittel gegen Vergütung nach demselben Tarif-Satze zur Verfügung zu stellen, welcher
für diese Beförderung in dem jeweiligen Tarife der Staats-Eisenbahnen festgesetzt ist. g) Die
Eisenbahn-Unternehmung hat sich mit den angränzenden Eisenbahnen in Betreff der Fahr-
Ordnung , der wechselseiligen Benützung der Bahn und der Betriebs -Mittel und überhaupt
bezüglich der Ordnung der wechselseitigen Verkehrs-Verhältnisse einzuverstehen ; wenn das
gütliche Uebereinkommen nicht zu Stande kömmt, oder dasselbe den öffentlichen Interessen
nicht entspricht, trifft das Handels-Ministerium die erforderlichen Verfügungen von Amtswegen,
welchen Anordnungen sich die Eisenbahn-Unternehmungen zu fügen haben, h) Letztere haben
die Errichtung einer Staats-Telegraphen-Leitung längs der Eisenbahn auf ihrem Grunde oder
die Benützung ihrer allfälligen eigenen Telegraphen-Einrichtungen unentgeltlich zu gestalten.
i) Die Eisenbahn-Unternehmungen sind ohne besondere Bewilligung der Staatsverwaltung nicht
berechtiget, Anleihen mit Hinausgabe von Obligationen oder in Form von Actien-Emissionen
oder Aufzahlungen zu den früheren Actien zu schliessen. Es bleibt übrigens dem Ermessen
der Staatsverwaltung überlassen, einer Eisenbahn-Unternehmung nach den besonderen obwal-
tenden Verhältnissen eine oder die andere Verbindlichkeit zu erleichtern, oder andererseits in
einem ganz besonderen Falle, z. B. wenn von der Staatsverwallung eine Zinsen-Garantie für das
Unternehmen übernommen wird , bei Ertheilung der Concession die Erfüllung noch ander-
weitiger Verbindlichkeiten zur Bedingung zu machen1). Die ertheilte Eisenbahn -Concession
erlischt: a) wenn der Zeitraum verstrichen ist, für welchen die Concession ertheilt wurde,
b) wenn der für die Vollendung der Eisenbahn, sowie für die Eröffnung des Betriebes in der
Concessions -Urkunde ausdrücklich vorgeschriebene Termin nicht zugehalten wird, voraus-
gesetzt, dass in dieser Beziehung nicht aus besonders rücksichtswürdigen Gründen, z. B. wegen
Eintretens unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse, eine besondere Nachsicht von der
Staatsverwaltung erwirkt worden ist. Im letzteren Falle bleibt zwar das erworbene Eigenthum
an Grundstücken, Gebäuden etc. den Unternehmern ; der Staatsverwaltung ist es jedoch unbe-
nommen, einer anderen nachfolgenden Unternehmung die Concession zu dem fraglichen Eisenbahn-
') Den wichtigsten seither concessionirten Eisenbahnen wurden besondere Vortheile zugestanden und dafür
anderweitige Verbindlichkeiten auferlegt, welche aus nachstehender Uebersicht zu entnehmen sind.
Die Vortheile bestanden:
1) in der Ueberlassung von bereits im Betriebe oder doch im Baue befindlichen Staats- Eisen-
bahnstrecken (österreichische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, lombardisch-venezianische Eisenbahn,
Theiss-Bahn) ;
2) in der Garantie von 5 Percent Zinsen und % Percent Amortisation für die Dauer des Privilegiums
und zwar von dem gehörig nachzuweisenden Anlage-Capital (d. i. von den Baukosten sammt 5p er-
cenliger Verzinsung bis zur vollen Betriebs-Eröffnung und von den Kosten der Betriebs-Einriehlung
bis zu Ende des ersten Betriebs-Jahres) überhaupt (lombardisch-venezianische Eisenbahn. Beichenberg-
447
Baue zu erlheileu oder denselben auf Staatskosten zu vollenden. Wenn die Eisenbahn-Unterneh-
mung ungeaehtet wiederholter Ermahnung die Anordnung der vorgesetzten Behörden nicht; befolgen,
oder wesentlichen Bestimmungen der Concessions-Urkunde oder der Eisenbahn-Betriebs-Ordnim»-
zuwider handeln sollte, so kann das Handels-Ministerium die Sequestration der concessionirten
Eisenhahn auf Gefahr und Kosten der Betriebs-Unternehmung anordnen. Angelegenheiten,
welche sich auf die Vollziehung dieser Bestimmungen beziehen, sind von dem Rechtswege
ausgeschlossen und gehören vor die administrativen Behörden.
Um das neue Concessions-System zur praktischen Geltung zu bringen, war es nothwendig,
die Richtungen zu bezeichnen, in welchen die neu anzulegenden Eisenbahnen geführt werden
sollten, damit die Privat-Speculatien zunächst sich zur Wahl der ihrer Bewerbung offen ste-
henden Linien zu bestimmen und die Staatsverwaltung ihre eigenen Eisenbahnbauten hiermit
in Einklang zu setzen vermöge. Diess konnte am sichersten durch die Entwerfung eines die
o'esanunte Monarchie umfassenden Eisenbahnnetzes erzielt werden. Die Staatsverwaltung
Zittauer Bahn [diese zu 4 Percent von dem Capitale und nur für 40 Jahre aber ohne Verpflichtung- zur
Rückzahlung]), oder bis zu einer bestimmten Maximal - Summe (Slaats - Eisenbahn - Gesellschaft,
Kaiserin -Elisabeth-Bahn. Reichenberg' -Pardubitzer, Theiss-Bahn, Kärnthner Bahn, Franz-Josephs-
Orient-Bahn);
3) in der Zugestehung eines Maximal -Tarif es für Personen- und Waaren-Beförderung auf eine bestimmte
Zeit; dieser Maximal-Tarif beträgt 20, 15 und 10 Kreuzer für die drei Wagen-Classcn bei dem
Personen-Transporte per Person und österreichische Meile mit 20 Percent Zuschlag bei den Schnell-
zügen, dann bei dem Waaren -Transporte 1, V/3 und 2 Kreuzer per Centner und österreichische
Meile (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-Bahn, lombardisch-venczianische Bahn, Franz-
Josephs-Orient-Bahn), l'/i, 1% und 2'/3 Kreuzer (Theiss-Bahn, Kärnthner Bahn), 1%, l7/s. 21/» Kreuzer
(Reichenberg-Pardubitzer Bahn) , 2 Kreuzer (Fünfkirchen-Mohäcser Bahn , Gratz-Köfiacher Bahn,
Kladno-Kraluper Bahn, Schwadowitzer Fliigel-Bahn der Reichenberg-Pardubitzer Bahn) und es
wird dieser Tarif zugestanden für die Dauer des Privilegiums (Staats-Eisenbahn-Gescllschaft, Kaiserin-
Elisabeth-Bahn, lombardiseh-venezianische Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn [bei den beiden letzteren
in so lange der Reinertrag nicht 15 Percent übersteigt]), oder für die ersten 15 Jahre des Betriebes
(Theiss-Bahn, Kärnthner Bahn), oder für 10 Jahre (Reichenberg-Pardubitzer Bahn), oder für 3 Jahre
(Gratz-Köflacher Bahn. Kladno-Kraluper Bahn), wo sohin eine Tarifs-Revision eintritt (und zwar,
bei der Theiss-Bahn, der Köflacher und Kraluper Bahn von 3 zu 3 Jahren, bei der Kärnthner Bahn
von 10 zu 10 Jahren und bei der Reichenberg-Pardubitzer Bahn nur dann, wenn das Reinerlrägniss
15 Percent des Anlage-Capitals übersteigt). Ausnahmen von diesen Tarif-Sätzen finden Statt: für die
Militär-Transporte, bei welchen die Ermässigung auf ein Dritttheil des allgemeinen Tarif- Satzes für
die Personen und auf die Hälfte desselben für den Sachen-Transport stattfindet, bezüglich der unent-
geltlichen Beförderung der Staats-Beamten, welche im Auftrage der die Aufsichl über die Verwaltung
und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörden oder zur Wahrung der aus der Concession ent-
springenden Interessen des Aerars die Eisenbahn benutzen (Theiss-Bahn, Kärnthner Bahn, Franz-
Josephs-Orien(-Bahn). endlich in Fällen ausserordentlicher Tbeuerung der Lebensmittel kann die Staats-
Verwaltung eine zeitweilige Herabsetzung der Frachtpreise für dieselben auf die Hälfte des Maximai-
Satzes verlangen (Staals-Eisenbahn-Gesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-Bahn, lombardisch-venezianische
Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn. Theiss-Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn, Kärnthner Bahn);
4) in der Bewilligung zur Ausgabe von Prioritäts-Obligationen, deren Modalität von der Staatsver-
waltung genehmigt werden nniss (Slaats-Eisenbahn-Gesellschaft, Kaiserin-Elisabelh-Bahn, lombardiseh-
venezianische Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn, Theiss-Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn. Kärnth-
ner Bahn) und zu welcher in der Regel (Kaiserin-Elisabeth-Bahn, Theiss-Bahn, Kärnthner Bahn)
erst dann geschritten werden darf, wenn 50 Pereent des Actien-Capitals eingezahlt worden shid ;
5) in gewissen Begünstigungen bei der Entrichtung von Taxen, und zwar in der Reduction
der Stämpelgebühr auf 1 Gulden für den Abscbluss des Uebereinkommcns mit der Staatsverwaltung
bezüglich der Erwerbung der Slaatsbabnen (Staals-Eisenbabn-Geseltschaft, lombardiseh-venezianische
Bahn), in der Befreiung von den Vermögens -Uebertragungs- Gebühren bei der Ueberlragung des
Privilegiums an eine Actien- Gesellschaft (Slaats-Eisenbahn-Gesellschaft, Theiss-Bahn, Kärnthner
Bahn), in der Befreiung von der Uebertragungs -Gebühr bei der Erwerbung von Grund und Boden
(lombardiseh-venezianische Bahn), in der Befreiung der Einkommensteuer bis zu dem Zeilpuncte,
448
»•ing hierbei von folgenden Erwägungen aus. Auf die Bildung eines Eisenbahnnetzes wirken
fast alle Facloren der Regierung und der volkswirtschaftlichen Thätigkeit ein ; daher müssen
bei der Entwerfung desselben vor Allem 1. die strategischen, 2. die administrativen, 3. die
industriellen und 4. die Handels-Rücksichten ihre volle Beachtung finden. Die strategischen
Rücksichten erfordern, dass durch die Eisenbahnen die Wehrkraft und Verteidigungsfähigkeit
des Reiches nach Aussen, sowie die Erhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit im Innern erleichtert und gewährleistet werde. Dieser Rücksicht entsprechen die
Eisenbahnlinien, welche von den grossen Sammelplätzen der Truppen im Inlande nach den
Gränzen laufen und zwar in solcher Richtung, in welcher ein Heereszug am vorteilhaftesten
auszuführen, fremder Einfall am kräftigsten abzuhalten ist, welche die Festungen des Reiches
unter sich und mit den übrigen Sammelplätzen der Truppen, dann mit den Hauptstädten der
Kronländer verbinden. In administrativer Rücksicht wird zu verlangen sein, dass die durch
Verträge mit auswärtigen Staaten vereinharten Eisenbahnlinien angelegt werden; ferner dass
wo die Zins-Garantie einzutreten hat (lombardisch-venezianisehe Bahn, Theiss-Bahn. Kärnlhner Bahn.
Franz-Josephs-Orient-Bahn), oder bis zu einem andern naheliegenden Zeitpuncte (Staats-Eisenbahn-
Gesellschaft) ;
6) in dem Nachlasse derHälfte der Zoll-Gebühren bei der Einfuhr von Gegenständen, welche
zum Baue und Betriebe der Eisenbahn nothwendig sind, und zwar theils von allen, tlieils von gewissen
bezeichneten Gegenstanden dieser Art ; der Nachlass ist in der Begel auf den Bedarf für den Bau und
die erste Betriebs-Einrichtung beschränkt, und erstreckt sieh insbesondere rücksichtlich der Einfuhr
von Schienen nur auf einen Theil des Bedarfes, welcher auf die einzelnen Baujahre vertheilt wird
(Staats-Eisenbahn-Gesellsehaft [mit besonderen Modificationen], Kaiserin-Elisabeth-Bahn, lombardisch-
venezianisehe Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn, Theiss-Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn, Kiirnthner
Bahn, Aussig-Teplitzer Bahn) ;
7) in der Bewilligung des Vorrechtes gegen dritte Bewerber bei Anlegung von Parall el-B ahnen (in
so weit dieselben zulässig erscheinen) und Flügelbahn en , welches Vorrecht jedoch in der Regel bin-
nen einer gewissen Zeit geltend gemacht werden muss (Staats -Eisenbahn- Gesellschaft. Kaiserin-
Elisabeth-Bahn, lombardisch-venezianisehe Bahn. Reichenberg-Pardubitzer Bahn, Theiss-Bahn, Franz-
Josephs-Orient-Bahn. Kärnlhner Bahn, Aussig-Teplitzer Bahn).
Die bei der Concession einzelner Bahnen insbesondere auferlegten Verpflichtungen
beziehen sich :
1) auf die Verbindlichkeit bei der Errichtung der Actien- Gesellschaft, deren Statuten vorläufig die
Allerhöchste Genehmigung erhalten müssen, die Actien nicht eher auszugeben, als bis 30 Percent
des Nominal-Belrages derselben einbezahlt sind (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-
Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn, lombardisch-venezianisehe Bahn, Theiss-Bahn, Franz-Josephs-
Orient-Bahn, Kärnthner Bahn) ;
8) auf die Anlegung eines doppelten Geleises der Fahrbahn und zwar auf die Erwerbung der Grund-
flächen, Herstellung der Erd- und Kunst-Arbeiten bei den ersten Anlagen. Legung des zweiten Gelei-
ses aber erst dann, wenn der Rohertrag per Meile auf eine gewisse Höhe (90 — 150.000 Gulden)
steigt (Staats-Eisenbahn-Gesellsehaft, Kaiserin -Elisabeth-Bahn, Franz- Josephs -Orient -Bahn), oder
Erwerbung der Grundflächen und Herstellung der Kunst-Arbeiten bei Anlage der Bahn, wobei jedoch
die Erdarbeiten für das zweite Geleise aber erst dann auszuführen sind , wenn bei einem Roh-
ertrage von 850.000 Gulden das zweite Geleise gelegt werden muss (Kärnthner Bahn), oder nebst
der Erwerbung der Grundflächen die Verpflichtung zur Erbauung der aus Mauerwerk herzustel-
lenden Brücken über Flüsse bei der ersten Anlage während die übrigen Arbeiten für die Her-
stellung des zweiten Geleises erst bei einem Rohertrage von 150.000 Gulden per Jahr und Meile
vorzunehmen sind (Theiss-Bahn), oder die Verpflichtung zur lauglichen Herstellung der Grundfläche
an jenen Stellen, wo die spätere Anlage des zweiten Geleises den Betrieb beeinträchtigen würde,
wie bei Tunnels, bei den Felsen -Ein- und Abschnitten sogleich bei der ersten Anlage, und zur übrigen
Herrichtung für zwei Geleise, wenn der Rohertrag 150.000 Gulden per Jahr und Meile über-
schreitet (Reichenberg-Pardubitzer Bahn);
3) auf das bezüglich der P os t vers endungen dem Handels-Ministerium einzuräumende Recht, für einen
in jeder Richtung täglich abzusendenden Zug die Abfahrts-Stunden und die Geschwindigkeit zu
bestimmen (Staats-Eisenbahn-Gesellsehaft, Theiss-Bahn. Reichenberg-Pardubitzer Bahn. Franz-Josephs-
449
die Haupt- und Residenzstadt mit allen Kronlands-Hauptstädten in möglichst nahe Verbindung
trete, dass einzelne Kronländer nicht ganz von dem Eisenbahnnetze ausgeschlossen werden,
dass die Eisenbahnen sie möglichst gleichmässig durchziehen, endlich dass jedes Kronland
wo möglich auf zwei entgegengesetzten oder doch verschiedenen Puncten mit dem übrigen
Staatsgebiete in einer Bahnverbindung stehe, damit, wenn die eine unierbrochen ist, die
andere noch benutzt werden kann. In industrieller Hinsicht ist es eine Hauptaufgabe der
Eisenbahnen, die Mineral-Kohlen-Lager mit den Hauptverbrauchsorten der Mineral-Kohle, sowie
überhaupt mit dem gesammten übrigen Eisenbahnnetze zu verbinden. Die Handelsrücksichten
werden gehörig bedacht, wenn die wichtigsten industriellen Gebiete mit den Hauptabsatzplätzen
für ihre Erzeugnisse durch Eisenbahnen verbunden werden, wenn die Eisenbahnen möglichst
in die Richtung des Welthandels fallen, und sonach bis an die Gränze in der Richtung der
wichtigsten Handelsplätze des Auslandes gezogen werden. Diese verschiedenartigen Rücksichten
werden durch einzelne Eisenbahnlinien mehr oder weniger gleichmässig bedacht, durch deren
Orient-Bahn, Kärnthner Bahn) und die Verpflichtung- laglich einen Waggon zur ausschliesslichen
Verfügung der Postverwaltung beizustellen (Staats-Eisenhahn-Gesellchaft. lomb.irdisch-venezianisehe
Bahn. Kärnthner Bahn);
4) auf die Verpflichtung, die Herstellung einer Staats-Telegraphen-Leitung längs der Bahn
zu gestatten und dieselbe durch die Bahnwärter unentgeltlich zu bewachen, wobei jedoch der
Unternehmung unter Aufsicht des Staates die Errichtung eines eigenen Telegraphen für die Zwecke
des Betriebes und beziehungsweise die Befestigung der dazu bestimmten Dräthe an die Pfähle des
Staats-Telegraphen eingeräumt wird (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, lombardisch-venezianische Bahn,
Theiss-Bahn. Reichenberg-Pardubitzer Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn, Kärnthner Bahn) ;
5) auf die Berechtigung der Staatsverwaltung, durch ein abzusendendes Organ Einsicht in alle
Gebarungen zu nehmen, um sich zu überzeugen, ob die Garantie des Staates nicht ohne recht-
fertigenden Grund in Anspruch genommen werde (Staats-Eisenbahn-Gesellschaft, Kaiserin-Elisabeth-
Bahn, lombardisch-venezianische Bahn, Theiss-Bahn. Reichenberg-Pardubitzer Bahn, Franz-Josephs-
Orient-Bahn, Kärnthner Bahn), ferner einen Commissär abzuordnen, welcher den Sitzungen des Ver-
waltungsrathes beiwohnen und allfällige dem Aerar nachtheilige Verfügungen sistiren und zur Ent-
scheidung der Ministerien bringen kann (Kaiserin-Elisabeth-Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn);
6) auf das Becht der Staatsverwaltung, nach einer gewissen Reihe von Jahren die conecssionirten
Bahnstrecken einzulösen, wobei der jährliche Beinertrag während der der Einlösung vorausge-
henden 7 Jahre, nach Abzug der zwei angünstigsten Jahre, zur Grundlage des Durchschnitfs-Betrages
angenommen wird, welcher der Gesellschaft bis zur Erlöschung der Concession als Jahresrente in Gold-
oder Silber-Münze ausbezahlt wird und in keinem Falle weniger als 51 5 Perccnl des Anlage-Capilals
(Kaiserin-Elisabelh-Bahn. lombardisch-venezianische Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn. Theiss-
Bahn, Franz-Josephs-Orient -Bahn. Kärnthner Bahn) (und bei der Staats -Eisenbahn- Gesellschaft, so
wie auch bei der Franz-Josephs-Orient-Bahn nicht weniger als den Reinertrag des letzten der 7 Jahre)
betragen darf; dieses Recht wird wirksam nach 30 Jahren vom Zeitpuncte der vollen Betriebs-
Eröffnung bei der Kaiserin-Elisabeth-Bahn, Theiss-Bahn, Reichenberg-Pardubitzer. Wien-Raaber,
Franz-Josephs-Orienl-Bahn, Kärnthner Bahn, zu Ende des Jahres 1887 bei der Staats-Eisenbahn-
Gesellschaft, und zu Ende des Jahres 1889 bei der lombardisch-venezianischen Bahn, nach i 2 Jahren
vom Tage der Concessions - Erlheilung bei der Aussig - Teplitzer Bahn, nach 25 Jahren bei der
Reichenberg -Zittauer Bahn, wo sodann im Falle der Einlösung das Anlage -Capital zurückzuer-
statten ist;
7) auf das Recht der Staatsverwallung, bei der Erlöschung der Concession nicht nur alle unbe-
weglichen Objecte der Eisenbahn (Staats-Eisenbahn-Gesellschafl), sondern auch die gesammte
bewegliche B e t riebs-E inri eh t ung und das dazu gehörige Material, entweder in seinem vollen
Bestände (lombardisch- venezianische Bahn), oder doch in jener Menge und bezüglicher Werth-
summe unentgeltich an sich zu bringen, welche der in dem Anlage -Capitale enthaltenen ersten
Betriebs -Einrichtung (d. i. jener, welche zu Ende des ersten Jahres nach eröffnetem vollen Be-
triebe vorhanden war) entspricht (Kaiserin-Elisabeth-Bahn, Reichenberg-Pardubitzer Bahn, Theiss-
Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn, Kärnthner Bahn), wobei jedoch das zur Eisenbahn nicht gehörige
Eigenthum der Gesellschaft letzterer ausdrücklich vorbehalten bleibt (Staals-Eisenbahn-Gesellschaft,
lombardisch-venezianische Bahn, Franz-Josephs-Orient-Bahn).
I- 57
450
Aneinanderreihung sich eine zusammenhängende Reihe von Eisenbahnstrecken bildet, welche in
ihrer Totalität die Hauptfäden des Eisenbahnnetzes darstellen. In dieser Auffassung wird das
österreichische Eisenbahnnet» gebildet: a) durch die Linien, welche von Wien, als dem Central-
Puncte derselben, in der Richtung nach Norden, nach Nordosten, nach Osten, nach Südosten, nach
Süden, nach Südwesten, nach Westen und nach Nordwesten bis an die Staatsgrenzen laufen:
b) durch die Linie, welche im Norden quer durch die Monarchie, von dem westlichsten bis zu dem
östlichsten Puncte derselben sich hinzieht; c) durch die Linie, welche im Süden des Reiches vom
westlichsten zum östlichsten Puncte läuft: (I) durch die Linie, welche in der Mitte des Reiches vom
westlichsten Puncte zum östlichsten reicht; e) durch die Linie, welche im Westen des Reiches vom
nördlichsten zum südlichsten Puncte geht; f) durch die Linie, welche im Osten des Reiches den
nördlichsten mit dem südlichsten Puncte verbindet; g) durch die Linie, welche vom nordwest-
lichsten Puncte diagonal durch das Reich zu dem südöstlichsten gelangt; h) durch die Linie,
welche vom südwestlichsten Puncte diagonal zum nordöstlichsten reicht: i) endlich durch die
Verzweigungen und die Zwischenverbindungen obiger Linien, sowie durch weitere isolirte Bahn-
strecken. Die Frage, welche Eisenbahnen der Staat bauen, welche er den Privaten zum Baue über-
lassen solle, konnte im Interesse der zu beschleunigenden Vervollständigung des Eisenbahnnetzes
vorläufig nur dahin ihre allgemeine Lösung erhalten, dass der Staat die bereits in Angriff genom-
menen Staats-Eisenbahnen zu vollenden und ferner jene Bahnen selbst zu bauen habe, welche für
nothwendig erkannt werden, und wofür sich keine Privat-Gesellsehafteu melden, um deren Bau
zu übernehmen. Seine Dazwischenkunft wird namentlich dort eine wohlthätige Wirkuno- äussern,
wo einzelne rentable Eisenbahnlinien von Zwischenstrecken getrennt werden , welche der Privat-
Speculation nicht genug Reiz darbieten, und deren Ausbau den Zusammenhang zwischen den
einzelnen der Privat-Thätigkeit anheim gefallenen Linien herstellt. Wenn der Staat hier supple-
torisch eintritt, und wenn er den Bau solcher Bahnen in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit
übernimmt, so verharrt er in der ihm naturgemäss obliegenden Stellung, dort wirksam einzu-
schreiten, wo selbst die vereinten Kräfte der Einzelnen nicht ausreichen; hierdurch fördert er
zugleich am sichersten das Zustandekommen des gesanimten in seinen verschiedenen Theilen ver-
bundenen Eisenbahnnetzes.
Auf Grundlage dieser Erwägungen wurde das österreichische Eisenbahnnetz entworfen,
und nach der mit den Allerhöchsten EntSchliessungen vom 1. Juni und 1. November 1854
erfolgten Allerhöchsten Genehmigung in der Wiener Zeitung vom 10. November 1854 bekannt
gemacht. Die Wichtigkeit des Gegenstandes empfiehlt den hier folgenden Abdruck des erwähnten
amtlichen Artikels.
„Oesterreich's Eisenbahnnetz. Kaum ein Jahrzehent. nachdem zwischen Liverpool
und Manchester die erste Locomotiv-Bahn eröffnet, und bald nachher, als dieses Mittel
beschleunigter Communication auf den Continent verpflanzt worden war. fand sich die kaiserliche
Regierung im Jahre 1841 veranlasst, die Anlegung von Eisenbahnen in den Hauptverkehrs-
Richtungen der Monarchie anzuordnen und zur sicheren und schleunigen Ausführung dieses Be-
schlusses den Bau derselben auf Staatskosten zu bewerkstelligen. Die seit jener Zeit einge-
tretene Entwicklung der Verhältnisse, insbesondere aber die Gleichstellung aller Theile des
Reiches und deren Vereinigung unter einer gemeinsamen, die rasche Eröffnung der Hilfsquellen
der öffentlichen Wohlfahrt bezweckenden Gesetzgebung führten zu der Ueberzeugung , dass
jene einzelnen Linien bei aller ihrer Wichtigkeit und selbst in der ihnen seither zu Theil
gewordenen Erweiterung mit Einschluss der bestehenden Privat-Bahnen dem sich kundgebenden
Bedürfnisse nicht mehr genügten. Der Fall der Schranken des innern Verkehrs, die Entlastung
des Grundeigentums . die Reform der Zollgesetzgebung, die vereinbarte Erleichterung des
Verkehres mit den benachbarten Staaten, die auf die östlichen Kronländer ausgedehnte öster-
reichische Civil-Gesetzgebung und die Erweiterung der Wirksamkeit der National-Bank übten
einen eben so raschen als wohlthätigen Einfluss auf den Aufschwung der Boden-Cultur. auf
kbl
die Entwicklung der Industrie und die Verzweigungen des Handels. Die hierdurch gesteigerten
Anforderungen an den Verkehr Hessen die Notwendigkeit einer schnelleren und für die Bewe-
mme grösserer Gütermengen geeigneten Circulation zwischen den verschiedenen Gebieten des
Reiches erkennen, welche nur durch eine Vervollständigung des Systems der Eisenbahnen
erzielt werden kann, die überdiess durch die inzwischen in den Nachbarstaaten erfolgte Ver-
vielfältigung der Eisenbahnlinien geboten schien, um der hiermit drohenden Gefahr der Ablen-
kung des Verkehrs nach anderen Richtungen zu begegnen. Welche überwiegende Vortheile der
Bestand der alle einzelnen Theile des Reiches verbindenden Eisenbahnen für die Verteidigungs-
fähigkeit des Reiches darbietet, wurde durch die Erfahrung überzeugend dargethan.
In Allergnädigster Erwägung dieser Verhältnisse haben Seine k. k. Apostolische Majestät —
bewogen von der erhabenen Eürsorge für das rasche Aufblühen der Wohlfahrt des Kaiser-
Reiches und für die Erhöhung seiner Wehrkraft — den Allerhöchsten Befehl erlassen, bei der
Anläse der Eisenbahnlinien des österreichischen Kaiserreiches nach einem wohlüberdachten,
alle Theile des Staatsgebietes angemessen berücksichtigenden Systeme vorzugehen, und sowohl
in der Richtung, als in der Verzweigung der Linien , einem im Voraus entworfenen, in strate-
gischer, national-ökonomischer und handelspolitischer Rücksicht wohlbegründeten Eisenbahn-
Netze zu folgen.
Diesem Allerhöchsten Befehle gemäss wurde mit Berücksichtigung der Bedürfnisse des
Reiches und jedes Kronlandes insbesondere das Eisenbahnnetz für den österreichischen Kaiser-
Staat entworfen, von Seiner k. k. Apostolischen Majestät Allerhöchst genehmigt und dem Handels-
Ministerium zur Veröffentlichung dieses Eisenbahnnetzes die Allergnädigste Ermächtigung ertheilt.
Das gedachte Eisenbahnnetz (nach seiner Vollendung in einer Gesammtlänge von ungefähr
1.268 deutschen Meilen) enthält ausser den bereits vollendeten oder im Baue begonnenen Eisen-
bahnen und vorbehaltlich aller nach Umständen etwa erforderlichen Abänderungen und Ergän-
zungen folgende Hauptriebtungen:
Wien-Linz-Salzburg bis zur bairischen Gränze,
Linz bis an die bairische Gränze gegen Fassau,
Prag-Pilsen an die bairische Gränze gegen Am-
berg und Nürnberg,
Pilsen-Eger-Asch,
Pilsen-Budweis,
Aussig-Teplitz-Eger,
Reichenberg an die sächsische Gränze bei Zittau,
Reichenberg-Pardubitz,
Oswiecim-Podgorze,
Oswiecim-Chelmek zum Anschlüsse an die Kra-
kauer Bahn,
Krakau-Przemysl-Lemberg-Brody,
Przemysl-Czernowilz bis an die Gränze der
Moldau,
Pest-Miskolcz-Kaschau bis zum Anschlüsse an
die galizische Bahn,
Debreczin-Tokay-Miskolcz,
Ofen-Stuhl weissenburg-tJr.-Kanischa-Agram,
Oedenburg-Gr.-Kanischa,
Gr.-Kanischa-Fünfkirchen,
Gr.-Kanischa - Marburg,
Szegedin - M.-Theresiopel - Mohäes - Essek,
Szegedin - Peterwardein - Semlin,
Szolnok-Arad,
Temesvär-Weisskirchen bis an die Donau,
Temesvär-Arad-Herniannstadt bis an die wala-
chische Gränze und Kronstadt,
Hermannstadt-Karlsburg-Klausenburg zum An-
schlüsse an die ungrische Bahn,
Fiume-St. Peter zum Anschlüsse an die südliche
Staatsbahn,
Klagenfurt - Marburg,
Klagenfurt- Villach - Udine,
Innsbruck-Bolzen,
Mantua-Borgoforte zum Anschlüsse an die ita-
lienische Central-Bahn,
Bergamo-Lecco,
Mailand-Piacenza,
Mailand-Pavia.
Durch dieses Eisenbahnnetz wird die österreichische Monarchie mittelst dreier Hauptlinien
von Westen nach Osten und mittelst eben so vieler Linien von Süden nach Norden durch-
schnitten, und es werden die wichtigsten Orte der Monarchie nicht bloss untereinander, son-
dern auch mit sämmtlichen Nachbarstaaten in segenverheissende Verbindung gebracht.
57*
452
Um die raschere Vollendung- dieses Eisenbahnnetzes herbeizuführen , haben ferner Seine
k. k. Apostolische Majestät dem Grundsatze nach Allei gnädigst genehmigt, dass Privat-Unter-
nehmungen sich an der Ausführung- dieser Eisenbahnen betheiligen können , und zwar entweder
unmittelbar oder in Gemeinschaft mit der Staatsverwallung- (durch eine werkthätige Betheili-
gung- oder Unterstützung- der letzteren, wo überwiegende Gründe hierzu obwalten); die Ent-
scheidung- der Frage, ob die bezügliche Bahn Privaten zum Baue und Beiriebe überlassen
werde, ist in Folge der diessfalls von den Privaten zu stellenden Ansuchen für jeden einzelnen
Fall der Allerhöchsten Schlussfassung vorbehalten.
Um diese Allerhöchsten Begünstigungen des Privat-Eisenbahnbaues desto wirksamer und
erfolgreicher zu gestalten, wurde in Folge der Allerhöchsten EntSchliessung vom 8. September
1854 mit der Verordnung des Handels-Ministers vom 14. September 1854 eine neue Vorschrift für
die Concessions-Erlheilung erlassen, welche in Vergleichung mit den früheren diessialligen
gesetzlichen Anordnungen den Privat-Eisenbahnbau-Unternehmungen besondere Erleichterungen und
Vortheile gewährt. Auf diese Weise wird einerseits der Prival-Speculation bei dem Eisenbahn-
Bau in Oesterreieh ein gewinnversprechendes Feld eröffnet, andererseits aber jedes Privat-
Unternehmen dem Dienste der Gesammt-Interessen untergeordnet und auf solche Weise das
öffentliche Wohl mit den auf Gewinn berechneten Unternehmungen der Einzelnen in volle
Uebereinstimmung gebracht."'
Die im vorstehenden Artikel aufgezählten Eisenbahnen umfassen eine Länge von 744
Meilen; wenn man hierzu noch die in diese Aufzählung nicht einbezogenen Bahnen, welche im
Jahre 1854 bereits vollendet, im Baue begriffen, oder doch Allerhöchst genehmigt waren, mit
524 Meilen rechnet, so ergibt sich für das österreichische Eisenbahnnetz eine Gesammtlänge
von 1.268 Meilen. Durch die Ausführung aller dieser Linien würde sich das Eisenbahnnetz
Oesterreich's in der Art vervollständigen, dass alle Eingangs bezeichneten Linien als verbindende
Fäden dieses Netzes hergestellt wären. Es würde nämlich dieses Netz in sich begreifen:
a) Die von Wien, als dem Mitlelpuncte desselben, nach den Gränzen der Monarchie reichenden
Linien im Südwesten bis an die Gränze der fremden italienischen Staaten und der Schweiz, im
Süden bis an das adriatische Meer und die türkischen Gränzen, im Südosten bis au die wala-
chische Gränze , im Osten an die moldauische Gränze , im Nordosten an die russische Gränze , im
Norden an die russisch-polnische, preussische und sächsische Gränze, im Nordwesten und Westen
au die bairische Gränze. Die von der Eisenbahn berührten Gränzpuncte wären Pavia, Piacenza,
Borgoforte, Venedig, Triest, Fiume, Karlstadt, Semlin, Basiasch, Hermaimstadt. Kronstadt. Itzkani
südlich von Czernowitz, Brody, Granica und Szczakowa bei Krakau, Oderberg, Beichenberg,
Bodenbach, Eger, Pilsen (jenseits dieser Stadt), bei Passau, Salzburg und Kufstein. An fremd-
ländische Eisenbahnlinien würden anknüpfen: Pavia, nach Genua und Turin, Piacenza und Borgo-
forte an die italienische Central-Bahn, Granica und Szczakowa an die Warschauer und ober-
schlesische Eisenbahn, Oderberg an Breslau und Berlin, Beichenberg an Zittau, Dresden und
Berlin, Bodenbach an Dresden, Eger an Hof oder Culinbach, Pilsen an Nürnberg und Regens-
burg, Passau an Regensburg, Salzburg an München, Kufstein an Bosenheim und durch dieses
an München, b) Im Norden des Reiches ginge die Verbindung von Eger über Aussig, Prag,
Olmütz, Oderberg-, Oswiecim, Krakau, Leinberg nach Brody und Czernowitz. r) Im Süden des
Reiches würde man gelangen von Pavia über Mailand, Verona, Mestre. Udine, Nabresina.
Laibach, Steinbrück, Agram, Kanischa, Füufkirchen, Mohäcs, Baja, Szegedin, Temesvär nach
Hermannstadt und Kronstadt, d) Durch die Mitte des Reiches ginge fast parallel mit obigen
Linien von Westen nach Osten jene von Salzburg und Passau über Linz nach Wien. Pest,
Debreczin und Grosswardein. e) Von Norden nach Süden an der Westgränze des Reichs die
Linie von Eger über Pilsen, Badweis, Linz, Salzburg-. Kufstein, Innsbruck, Botzen. Verona,
Pavia und Borgoforte. f) Von Norden nach Süden in der Mitte des Reiches von Szczakowa
(Krakau) über Tarnöw, Kaschau, Miskolz, Debreczin, Szolnok, Arad, Temesvär, Baja nach
453
Essek und Semlin. g) Von Norden nach (Süden au der Osl-Gränze des Reiches von Czerhowitz
über Klausenburg nacli Hermannsladl. //) Diagonal von Nordwesten nach Südosten würde die
Linie von Eger über Prag, Wien, Fest, Teinesvär, nach Basiasch und Kronstadt streichen.
i) Diagonal von Südwesten nach Nordosten liefe die Linie von Pavia, Mailand, Verona, Udine,
Laibach, Agram, Ofen und Debreezin nach Czernowitz.
Bei der ungeheueren Ausdehnung dieser einen ansehnlichen Theil von Mittel-Europa um-
fassenden Linien und bei der in der jüngsten Zeit noch bedeutend erhöhten Kostspieligkeit des
Eisenbahnbaues konnte selbstverständlich die Voraussetzung gelten, dass es einer Reihe von Jahren
bedürfen wird, ehe jene Linien vollständig zum Ausbaue gelangen. Desto überraschender nmsste
die Rührigkeil erscheinen, welche sich in Oesterreicli in der jüngsten Zeit in den Eisenbahn-
Unternehmungen kund gab. Kaum sind zwei Jahre verflossen, seit das neue Concessions-
Gesetz in Wirksamkeit trat und das Eisenbahnnetz veröffentlicht wurde, und schon sind,
ungeachtet des solchen Unternehmungen hindernd entgegengetretenen kriegerischen Zeitlaufes, die
Bewerbungen um 37 verschiedene Eisenbahnen in einer Gesammtlänge von 1.168 Meilen angemeldet,
welche nicht nur alle Verzweigungen des aufgestellten Eisenbahnnetzes in sich enthalten, son-
dern demselben noch neue Linien hinzufügen; es bildet diese neu erwachte Tbäligkeit den schla-
gendsten Beweis von der durch die Erlassung jener Verfügungen beurkundeten richtigen Erkennt*
niss des obwaltenden Bedürfnisses und von dem Vertrauen in die Hilfsquellen des Kaiserstaates,
von deren Eröffnung durch die verbesserten und vermehrten Communications-Mittel der reichste
Erfolg für das Gedeihen des Staates und der Privaten mit Zuversicht erwartet wird.
Um die in dem Eisenbahnwesen herrschende Bewegung übersichtlich zu machen, erscheint es
passend, hier die Nachweisung der bereits dem Betriebe eröffneten, der im Baue begriffenen, der
definitiv oder vorläufig concessionirten und der im Stadium der Vorbereitung befindlichen Strecken
der Staats- und Privat-Eisenbahnen anzureihen. Vorläufig aber muss noch der Veränderungen
Erwähnung gethan werden, welche seit dem Beginne des Jahres 1854 in dem Bestände der
Staats- und der Privat-Bahnen erfolgten. Als Staatsbahnen wurden ursprünglich gebaut und
in Beirieb gesetzt: die nördliche Staatsbahn von Brunn und Olmülz bis B. Trübau und
von ß. Trübau über Prag bis an die sächsische Gränze nächst Bodenbach ]J, 63'/, Meile lang,
die südliche Staats bahn von Gloggnitz bis Laibach, 47 Meilen , die südöstliche Staats-
bahn von Pressburg bis Waitzeu und von Czegled bis Szegedin, 38'/a Meile , die östliche
Staatsbahn von Krakau bis Debica und von Oswiecim bis Trzebinia, 18 Meilen, die lom-
b ardisch- venez ianische Staatsbahn von Verona bis Coccaglio und von Treviso bis
Casarsa, 20 '/.. Meile, die Montan -Bahn von Oravicza nach Basiasch, 8 Meilen, zusammen 195 '/3
Meile. Hieran reihen sich jene Bahnen, welche, ursprünglich von Privat-Gesellschaften erbaut,
durch Ankauf an den Staat übergingen, und theils den Stamm der oberwähnten Staatsbahnen,
theils die Verlängerung derselben bilden, nämlich die Krakau-oberschlesis c h e Bahn von
der preussischen Gränze nächst Szczakowa bis Krakau nebst der Zweigbahn von Szczakowa
nach Granica, 9 Meilen, die uugrische Central-ßahn von Marchegg nach Pressbtirg und
von Waitzen über Pest nach Szolnok, 20'/2 Meile, die 1 om b ardisch-ven ezianisch e
Ferdinands-Bahn von Venedig bis Verona und Manlua, mit der Abzweigung von Meslre nach
Treviso und der Bahnstrecke von Mailand nach Treviglio , 26'/, Meile, die Mailand-Monza-
Como-Bahn, 6 Meilen, die Wien-Gloggnitzer Bahn mit der Ausästung von Mödling nach
Laxenburg und von Wiener-Neustadt nach Katzelsdorf, 102/;, Meilen, endlich die Oedenburger
Bahn von Katzelsdorf nach Oedenburg, 33/4 Meilen, im Ganzen 76 y., Meile. Von der Staats-
Verwallung ursprünglich in Bau genommen wurden: die Wiener Verbindungsbahn von
dein Süd-Bahnhofe zum Nord-Bahnhofe 1 Meile, die Bahn von Laibach nach Triest, 19 Meilen,
*) Der Betrieb der an die sächsische Staats-Eisenbalin anknüpfenden Strecke von Bodenl>ach bis an die
sächsische Gränze, l1/» Meile, wurde an die könig-lieh-sächsische Regierung überlassen.
454
die Strecke von Debica nach Rzeszöw, 6 Meilen, die Zweigbahnen von Bierzanöw nach Wieliczka,
von Podleze nach Niepotomice und von Szczakowa nach Jaworzno, 2 Meilen, die Linie von Szolnok
nach Debreczin mit der Ausäslung von Püspök-Ladäny nach Grosswardein, 25 Meilen, jene
von Szegedin nach Temesvär, 14% Meile, von Oravicza nach Steierdorf, 6 Meilen, von Fünf-
kirchen nach Mohäcs, 8% Meile, von Steinbrück nach Agram, 10 Meilen, von Innsbruck bis zur
bairischen Gränze nächst Kufstein, 10 Meilen, von Coccaglio nach Bergamo, 4 Meilen, von
Casarsa nach Udine, 4% Meile, von Verona nach Botzen, 19% Meile, zusammen 129% Meile.
Demnach umfassten die Staatsbahnen, bevor ein Theil derselben an Privat-Gesellscbaften über-
ging, 272 Meilen, welche bereits im Betriebe standen, und 129% Meile, welche im Baue begriffen
waren, sohin im Ganzen 401% Meile. Nebstbei sind noch jene Bahnstrecken zu erwähnen,
deren Bau von der Staatsverwaltung vorbereitet wird, (oder vor Ueberlassung der bezüglichen
Strecken an Private vorbereitet wurde) und wofür zum Theile die Projecte in der Arbeit sind,
ohne dass der wirkliche Bau schon in Angriff genommen wäre. Dahin gehören die an die lom-
bardisch-venezianische Eisenbahn-Gesellschaft übergegangenen Strecken von Udine nach Nabre-
sina, durch welche die lombardisch-venezianische Bahn mit der südlichen Staats-Eisenbabn in
Verbindung tritt, 9 Meilen, von Mantua nach Borgoforte, 2 Meilen, welche die erstere mit der
italienischen Central-Bahn in Zusammenhang bringen wird, dann von Bergamo nach Monza,
4% Meile1), zur Herstellung der Eisenbahn-Verbindung von Venedig nach Mailand bestimmt,
ferner die an die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn übergehenden Strecken von Rzeszöw über Jaros-
lau nach Przemysl, 11% Meile, die von der ostgalizischen Eisenbahn-Gesellschaft auszufüh-
renden Strecken von Przemysl nach Lemberg, 13 % Meile, und von Lemberg über Czernowitz
bis an die moldauische Gränze bei Itzkani, 64 Meilen, die an die kroatische Eisenbahn-
Gesellschaft fallende Strecke von Agram nach Sissek und Karlstadt, 13% Meilen, endlich die
dem Staate verbleibenden Strecken von St. Peter (an der Süd-Bahn) nach Fiume, 7 Meilen,
von Salzburg nach Leoben (in der Richtung von Brück an der Mur), 27 Meilen, von Csap nach
Szigeth (für den Salz-Transport), 25 Meilen, ferner von Csap nach Unghvär (für den Holz-
Transport), 3 Meilen, und von Hieflau nach Eisenerz (Montan-Bahn), 3 Meilen, zusammen
183'/* Meile.
Seither hat der neuerlich angenommene Grundsatz, dass der Bau und Betrieb der Eisen-
bahnen vorzugsweise den Privat - Kräften zu überlassen und die Staatsverwaltung mir dort
einzutreten berufen sei, wo diese Privat-Kräfte nicht zureichen, eine rasche Durchführung
erhalten, wodurch das Verhältniss der Staats- zu den Privat-Bahnen ein wesentlich anderes
geworden ist. Diese Durchführung begann mit dem Uebereinkommen, welches die Staatsver-
waltuno- am 1. Januar 1855 (unter nachfolgender Allerhöchster Genehmigung vom 8. Januar
1855) mit einer Gesellschaft österreichischer und französischer Capitalisten traf, kraft dessen
derselben mehrere Linien der Staals-Eisenbahnen für die Dauer bis zum 31. December 1947
überlassen wurden. Diese Concession umfasste: 1. Die nördliche Staatsbahn von Bodenbach
bis Brunn und Olmütz; 2. die südöstliche Staatsbahn von Marchegg nach Szolnok und Szegedin;
3. die im Baue begriffene Staatsbahn von Szegedin nach Temesvär; 4. eine von Temesvär
gegen die Donau zu erbauende Eisenbahn, welche in die von Lissawa über Oravicza nach
Basiasch führende Eisenbahn einmünden soll ; 5. die Eisenbahn von Lissawa (Steierdorf) nach
Basiasch. Die hierfür zu entrichtende Summe beträgt 170 Millionen Franken (65,540.000 fl.),
welche in klingender Münze in 36 Monatsraten zu entrichten sind. Gleichzeitig übertrug die
Staatsverwaltung an die gedachten Capitalisten das Eigenthum mehrerer Mineral-Kohlengruben
in Böhmen, der Bergwerke, Steinkohlengruben, dann Hüttenwerke im Banate nebst den der
*) Diese Strecke wurde neuerlich aufgegeben und dafür die Strecke von Bergamo nach Cassano in Bau
genommen. S. S. 456.
455
Montan - Verwaltung daselbst gehörigen Domänen') um den Preis von 30 Millionen Franken
(11,550.000 fl.), welche ebenfalls in 36 Monatsraten zu entrichten sind. Die Staatsverwaltung
leistet für die auf die concessionirten Eisenbahnen aufgewendeten Ankaufs-, Bau- und Einrich-
tungs-Kosten die Garantie von 5 Percent Zinsen und >/5 Percent für die Amortisation bis
•/-um Betrage von 77 Millionen Gulden in der Art, dass die kraft dieser Garantie wirklich
ausbezahlten Summen als ein zu 4 Percent verzinslicher Vorscbuss behandelt werden, welcher
in dem Maasse zurüekzubezahlen ist, als der Beinertrag jener Bahnstrecken 5'/5 Percent des
erwähnten Anlage-Capitals übersteigt. Die gedachten Capitalisten gründeten zum Betriebe der
ihnen überlassenen Eisenbahnen und Liegenschaften eine Actien-Gesellschaft, welche den Titel:
K. k. privilegirte Staats-Eisenbahn-Gesellschaft führt und alsbald in Wirksamkeit
trat. Die bereits im Betriebe stehenden Eisenbahnstrecken (welche schon vom 1. Januar 1855
an für ihre Bechnung verwaltet worden waren) übernahm sie am 1. April 1855 in eigene
Regie. Die Strecke von Szegedin nach Temesvär, welche die Staatsverwaltung hätte aus-
bauen und nach der Vollendung an die Gesellschaft zu Ende 1856 übergeben sollen, «'ino-
durch neuerliches Uebereinkommen (vom 10. Juni 1856) unmittelbar in der Art an die Gesell-
schaft über, dass dieselbe den begonnenen Bau für eigene Rechnung fortsetzt, und dafür eine
Pauscbsumme erhält, von welcher die auf diesen Bau bereits verwendeten Beträge in Abzujj
zu bringen sind. Die Weiterführung dieser Bahn bis an die Oravicza-Bahn, in welche sie bei
der Station Jassenova einmünden wird, ist bereits in Angriff genommen worden und niuss bis
Ende 1857 bewerkstelligt sein.
Eine weitere Aenderung in dem Bestände der Staatsbahnen trat durch die Ueberlassnng
der lombardisch-venezianischen Staats-Eisenbahn an eine Gesellschaft österreichischer, franzö-
sischer und englischer Capitalisten mittelst des unterm 14. März 1856 abgeschlossenen und
unterm 17. April 1856 Allerhöchst genehmigten Vertrages ein. In Folge dieses Vertrages
gehen an die von jenen Capitalisten gebildete „Actien-Gesellschaft der lombardisch-
venezianischen Eisenbahnen" auf die Dauer bis zu Ende des Jahres 1948 über: a) die
bereits im Betriebe stehenden Strecken der lombardisch-venezianischen Staats-Eisenbabn Venedig-
Coccaglio, Verona-Mantua und Mestre-Casarsa, dann Mailand-Treviglio und Mailand-Como
(Camerlata); bj die im Baue begriffenen Strecken von Coccaglio nach Bergamo und von
Casarsa nach Nabresina ; c) diejenigen Strecken, welche zur Vervollständigung des lombardisch-
venezianischen Eisenbahnnetzes zu erbauen und in Betrieb zu setzen die Gesellschaft sich
verpflichtet, nämlich Bergamo-Monza, Mailand-Piacenza, mit der Ausästung von Melegnano nach
Pavia zum Anschlüsse an die italienische Central-Bahn und an die sardinischen Bahnen, Mailand-
Buffalora zum Anschlüsse an die sardinischen Bahnen, Mailand-Sesto Calende an das Ufer des
Lago Maggiore, Mantua-Borgoforte zum Anschlüsse an die italienische Central-Bahn. Ueber
die Fortsetzung der Strecke Mailand-Treviglio bleibt es der Gesellschaft überlassen, bis Ende
1857 den Antrag zu stellen. Der Gesellschaft wird überdiess die freie Mitbenülzung der Bahn-
strecke von Nabresina nach Triest und der Bahnhöfe an diesen beiden Endpuncten der eben
erwähnten Strecke zugestanden, wogegen für die in der Staats-Begie verbleibende Bahnstrecke
von Botzen nach Verona die freie Mitbenützung der beiden Bahnhöfe von Verona bedungen
wird. Als Entschädigung für die auf jene Bahnen bereits verwendeten Kosten entrichtet die
') Das an die Gesellschaft übertragene Staatseigentum umfasst die Braunkohlenlager bei Sobochleben
und die Steinkohlenwerke von Kladno und Brandeisl in Böhmen, die Kupferwerke (zum Theil mit
Silber- und Eisenstein-Bergbau) von Oravicza mit Csiklova, Dognacska, Saska und Moldova, die Stein-
kohlenwerke von Doman, Kuptor-Szekul und Steierdorf. die Eisenwerke und Eisensteingruben von
Resehilza mit Franzdorf (zugleich Steinkohlcngrube) . Bogschan (zugleich Kupferhammer) . Gladna,
Moraviza und Hamina, siimmtlich im Banate, endlich die dem Monlan-Aerar daselbst gehörigen Grund-
stücke und Waldungen (97.000 Joche), dann die dem Cameral - Aerar in den Bezirken Oravicza und
Bogschan eigentliümlichen Grundstücke (113.000 Joch) und Gebäude.
456
Gesellschaft an die Staatsverwaltung die Summe von 100 Millionen österreichischer Lire
f331/s Million Gulden), wovon 20 Millionen Lire drei Monate nach der erfolgten Allerhöchsten
Genehmigung; des Vertrages, 50 Millionen Lire in fünf nacheinander folgenden Jahresraten zu
entrichten sind, und die letzten 30 Millionen Lire in der Art abgestattet werden, dass, wenn
die gesammten concessionirten Bahnen ein jährliches Erträgniss von mehr als 7 Percent ab-
werfen, die Hälfte des Ueberschusses zu der Abtragung dieser Summe zu verwenden ist,
welche letztere Summe inzwischen auf 20 Millionen vermindert wird, wenn die Gesellschaft
es vorzieht, dieselbe in zwei Jahresraten nach erfolgter Abtragung obiger 70 Millionen zu
erlegen. Die Strecke von Coccaglio nach Bergamo muss binnen zwei Jahren, jene von Bergamo
bis Monza und von Casarsa bis Nabresina binnen drei Jahren und jene von Mailand nach
Piacenza binnen fünf Jahren vom 1. Juli 1850 an vollendet und dem Betriebe übergeben sein.
Zu den Kosten des schwierigen Baues der Brücke über den Po nächst Piacenza trägt die
Staatsverwaltung die Hälfte des hierfür bestrittenen Aufwandes bei und leistet für die ge-
sammten Kosten des Ankaufes und des Baues die Garantie von 5% Percent für Zinsen und
Amortisation in der oben erwähnten Art. Neuerlich hat (mit Allerhöchster EntSchliessung vom
27. November 1856) diese Concession dahin eine Aenderung erlitten, dass die Strecke Bergamo-
Monza aufgegeben, dagegen der Gesellschaft das Becht verliehen wurde, die Bahn von Ber-
gamo nach Cassano an die Mailand-Treviglio-Bahn zu führen und die Mailand-Treviglio-Bahn über
Crema bis Cremona zu verlängern. Sollte sich ferner nach dem Ausbaue sämmtlicher concessio-
nirter Strecken noch das Bedürfniss einer unmittelbaren Verbindung von Treviglio mit Coccaglio
ergeben, so ist die Gesellschaft über Anordnung des Ministeriums verpflichtet auch diese
Strecke zu erbauen. Dass derselben Gesellschaft auch der Bau und Betrieb der italienischen Cen-
tral-Bahn übertragen wurde, ist bereits oben erwähnt worden.
In Ungern gab es noch eine Bahnstrecke, welche auf Staatskosten erbaut wurde, jene
von Szolnok nach Debreczin u nd Grossward ein. Diese Strecke würde in ihrer Isolirung
nicht mit Nutzen zu betreiben gewesen sein, während sie in den Händen von Privaten den
Grundstock eines ausgebreiteten Bahn-Systemes bilden konnte. So geschah dieses auch, indem
eine Gesellschaft von ungrischen Grundbesitzern, an deren Spitze der Graf Georg Andrassy stand,
im Vereine mit der Credits-Anstalt für Handel und Gewerbe, hauptsächlich aber mit deutschen
Capitalisten, den Ausbau eines Eisenbahn-Systemes im östlichen Ungern und zu diesem Behufe
die Gründung einer Actien-Gesellschaft beschloss. Dieses Bahn-System reicht von Arad an der
Südost-GränzeUngern's bis an die galizischeBahn und ist vorzugsweise zur Befruchtung derTheiss-
Geo-end bestimmt, wesshalb jenes System auch mit dem Namen der Theiss-Bahn bezeichnet
wird. Unterm 28. September 1856 erfolgte die Allerhöchste definitive Concession, kraft welcher
den Concessions-Werbern (bezüglich der von ihnen zu gründenden Actien-Gesellschafl) die von
Szolnok nach Debreczin, und von Püspök-Ladäny nach Grosswardein führenden im Baue befind-
lichen Staats-Eisenbahn-Strecken (deren letztere von der ersteren abzweigt) in der Ausdehnung
von 25 Meilen zum Ausbaue für den Locomoliv-Betrieb überlassen, und für diese Strecken
sowohl als für die Strecken von Pest nach Miskolcz, von Miskolcz nach Kasehau, von Mis-
kolcz über Tokay nach Debreczin, dann von Arad zum Anschlüsse an die Eisenbahnlinie Szol-
nok-Debreczin auf der Strecke zwischen Püspök-Ladäny und dem linken Theiss-Ufer das aus-
schliessende Becht zum Baue und zum Betriebe einer Locomotiv-Bahn verliehen wurde. Fer-
ner wird den Concessionären das Vorrecht für die Fortsetzung der Bahn von Kasehau nach
Galizien zum Anschlüsse an die dortige Hauptbahn mit einer Flügelbahn bis Wallendorf in
der Zips für den Zeitraum von fünf Jahren nach Vollendung der obenerwähnten concedirten Bah-
nen ertheilt. Für die überlassenen Staats-Eisenbahn-Strecken sind die Concessionäre verpflichtet
dem Aerar die von demselben bestrittenen Baukosten zu erstatten und zwar mittelst der Ueber-
gabe von Prioriiäts-Obligationen, welche von der Betriebs-Eröflnung auf den gedachten Strecken
an mit jährlichen 5 Percent zu verzinsen und nach einem von der Staatsverwaltung zu geneh-
457
mixenden Tilgungsplane nach und nach zurückzuzahlen sind. Die Strecke vom linken Theiss-
Ufer bei Szolnok bis Debreczin und von Püspök-Ladäny nach Grosswardeiu muss bis Ende
1858, der Ausbau vom linken Theiss-Ufer gegenüber von Szolnok bis Szolnok bis Ende 1862,
die Strecke von Arad bis zum Anschlüsse an die Linie Szolnok-Debreczin bis Ende 1859 und
die anderen Linien von Debreczin über Miskolcz nach Kaschau, dann von Miskolcz nach Pest
müssen bis Ende 1862 beendet sein. Für Zinsen und Amortisation des Anlage-Capitals leistet
die Staatsverwaltung eine Garantie von 5*/5 Percent bis zur Maximal-Summe von 55 Millionen
Gulden. Die Dauer des Privilegiums erstreckt sich auf 90 Jahre vom 1. Januar 1858 an
gerechnet. Die Länge der einzelnen concessionirten Strecken beträgt, und zwar: von Szolnok
nach Debreczin 16 Meilen, von Püspök-Ladäny nach Grosswardein 9 Meilen, von Pest nach
Miskolcz (welche Linie indess durch ein Uebereinkommen mit der Staats-Eisenbahn-Gesellschaft
eine Abkürzung erleiden dürfte) 23 Meilen, von Miskolcz nach Kaschau 103/4 Meilen, von
Miskolcz über Tokai nach Debreczin IS Meilen und von Arad bis zum Anschlüsse an die
Szolnok-Debrecziner Linie 183/i Meilen. Diess bildet eine Gesammterstreckung der concessio-
nirten Bahn von 95% Meile, wozu noch die eventuelle Verlängerung von Kaschau bis zum
Anschlüsse an die galizische Hauptbahn mit 27 Meilen sammt der Flügelbahn bis VVallendorf
in der Zips mit 6 Meilen zu rechnen ist.
Ganz neuerlich wurde mit der Allerhöchsten EntSchliessung vom 3. Januar 1857 geneh-
migt, dass die östliche Staatsbahn, welche nur erst noch einen minder bedeutenden Theil des
galizischen Bahn-Systemes ausfüllt, in der Absicht, die Vollendung dieses Systemes im Interesse
des Landes zu beschleunigen, an die Gesellschaft der Kaiser-Ferdinands-Nordbahn übergehe.
Dieselbe hat nebst den bereits vollendeten und im Betriebe stehenden Strecken von Oswiecim
bis Trzebinia und von der preussischen Gränze bei Szczakowa über Trzebinia und Krakau
bis Debica und der im Baue begriffenen Strecke von Debica nach Rzeszöw, mit Einschluss
der ebenfalls im Baue befindlichen Seitenbahnen nach Wieliczka und Niepolomice, gleichzeitig
die Concession zum Weiterbaue obiger Bahn von Bzeszöw über Jaroslau nach Przemysl erhalten.
Hierdurch erlangte die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn ihre volle Ausbildung, indem sie sodann
von Wien bis in das Herz von Galizien reicht und nach neun Endpuncten hin Seitenflügel
streckt. Die von der Staatsverwaltung bezüglich des Ankaufes und des Baues der überge-
benen Strecken bestrittenen Kosten hat die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn in dem noch näher aus-
zuweisenden Betrage (von ungefähr 16 Millionen Gulden) der Staatsverwaltung zu vergüten und
überdiess die Verpflichtung zu übernehmen, die im Baue begriffenen oder neu anzulegenden Theile
der Bahn binnen 3 Jahren zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben. Gleichzeitig wurde auf
die Fortsetzung der galizischen Bahn von Przemysl über Lemberg einerseits bis an die rus-
sische Gränze bei Brody, andererseits von Lemberg über Czernowitz bis an die moldauische
Gränze , mit einer Verbindungsbahn , welche von Przemysl ausgehend die letztere der beiden
Hauptlinien am rechten Dniester-Ufer erreichen soll, Bedacht genommen, und mit Aller-
höchster Entschliessung vom 3. Januar 1857 der Bau und Betrieb dieser ausgedehnten Bahnlinien
einer Gesellschaft von galizischen Grundbesitzern im Vereine mit in- und ausländischen Capi-
talisten überlassen. Die Dauer der an diese Gesellschaft ertheilten Concession beträgt 90 Jahre ;
die Staatsverwaltung wird 5 Percent Zinsen von dem Anlage-Capitale (55 Millionen Gulden)
nebst 1/i Percent für die Amortisation desselben gewährleisten und die Bahn muss von Przemy.sl
bis Lemberg Ende 1860, bis Brody und Czernowitz Ende 1866 vollendet sein.
Der folgenreiche Gedanke der Herstellung einer unmittelbaren Schienenverbindung zwi-
schen den fruchtbaren Productions-Ländern des Ostens und den Oesterreich's Welthandel
vermittelnden Absatzorten an den Hafenplätzen bewog einige Triester Häuser, in Gemeinschaft
mit in- und ausländischen Capitalisten sich bereit zu erklären , die Verbindung der südlichen
nach Triest ausmündenden Staatsbahn mit dem Banate und den Donau-Ländern dadurch her-
zustellen, dass ihnen (oder der von ihnen zu gründenden Gesellschaft) die im Baue stehende
I. 58
458
Staatsbahn-Linie von Steinbrück nach Agram überlassen werde, welche sie sich ver-
pflichten würden, nach Sissek, bis wohin die Dampfschifffahrt von der Donau aus reicht, weiter
zu bauen und eventuell einerseits bis Vukovär, andererseits bis Karlstadt fortzusetzen, um
das Schienen-System zwischen der Drau, der Save und dem Meere zu vervollständigen. Die Haupt-
aufgabe dieser Linie würde es sein , den Getreide- und Holz-Handel zu vermitteln, und jene
Gebiete mit den überseeischen Producten zu versehen. Die Linie bis Sissek würde bis zum
Monate Juni des Jahres 1860 vollendet sein, und es ist alle Aussicht vorhanden, dass dieses
Unternehmen bald in's Leben trete.
Noch ist hier der Fünfkirchen-Mohäcser Bahn zu erwähnen, welche zwar den
Namen einer Staatsbahn beibehalten hat, aber auf Kosten der Donau - Dampfschifffahrts-
Gesellschaft gebaut wird , wofür letztere das Betriebsrecht auf dieser Bahn für die Dauer von
45 Jahren erhielt. Sie beginnt bei den der genannten Gesellschaft in der Gemeindemarkung
von Fünfkirchen (bei der Localität Gesztenyös) eigenthümlich zugehörigen Steinkohlengruben,
läuft von dort in der Richtung gegen die Stadt Fünfkirchen nach Uszög, und geht von da über
Villäny nach Mohäcs an der Donau. Das Bedürfniss der genannten Gesellschaft, zum Betriebe
der Schifffahrt eine hinreichende Menge Kohlen von geeigneter Qualität sich sicher zu
stellen, veranlasste dieselbe zu dem Ankaufe und dem Pachte von Kohlengruben , und zu dem
Baue der erwähnten Eisenbahn, ohne welche die ausgebrachten Kohlen bis zu der 8 Meilen ent-
fernten Donau mit den vorhandenen Fuhrmitteln nicht hätten gebracht werden können. Die
Strecke von den Kohlengruben nach Üszög, s/4 Meilen lang, ist bereits seit 1854 im Betriebe;
die längere Linie aber, von Uszög nach Mohäcs, 7 Vi Meile lang, wird im Jahre 1857 vollendet
und dem Betriebe übergeben werden.
Die grosse, in das Eisenbahnnetz Oesterreich's einbezogene Verbindungsstrasse, welche
Süd-Deutschland durch Tirol mit Ober-Italien verbindet, besteht gegenwärtig aus zwei mit ein-
ander nicht zusammenhängenden Staatsbahnstrecken, von Verona nach Botzen und von der
bairischen Gränze nächst Kufstein nach Innsbruck, zwischen welchen sich die noch nicht in
Angriff genommene Linie von Innsbruck nach Botzen befindet, eine Linie, welche nicht nur
durch die Ueberschreitung des Brenner, welcher Pass den niedrigsten Uebergangspunet des Central-
Alpenzuges bildet, sondern auch durch die Fahrbarmachung des Engpasses des Kuntersweges
sehr namhafte Schwierigkeiten zu überwinden hat. So eben ist eine Gesellschaft in der
Bildung begriffen, welche die Ueberlassung der genannten beiden Bahnstrecken nach ihrer Vollen-
dung vom Staate verlangt und sich verbindlich macht, die zwischenliegende Strecke von
Innsbruck nach Botzen bis zum Jahre 1862 auszubauen. Auf diese Art würde eine der wich-
tigsten miltel-europäischen Bahnen, das unmittelbare Verbindungsglied zwischen Deutschland
und Italien, zu Stande kommen , welche einen nicht zu berechnenden Aufschwung des Verkehres
zwischen diesen beiden so reichen Ländergebieten zur Folge haben müsste.
Am 21. Juni 1851 wurde mit Baiern ein Vertrag bezüglich der Anknüpfung der öster-
reichischen an die bairischen Eisenbahnen geschlossen, in dessen Folge die Bahn
von Innsbruck bis an die bairisehe Gränze nächst Kufstein und jene von Brück an der Mar
bis an die bairisehe Gränze nächst Salzburg binnen vier und bezüglich binnen sechs Jahren
erbaut werden sollte. Die erstere Bahn wurde von der k. k. Staatsverwaltung sogleich in
Angriff genommen, und der Unterbau derselben ist nahezu vollendet. Anlässlich der Pro-
jeetirung der zweiten Bahn zeigten sich die Hindernisse bei der Ueberschreitung der Alpen
im Salzburgischen so bedeutend, dass die Vollendung dieser Bahn in der anberaumten Frist
sich als unmöglich darstellte. Während demnach die Vorarbeiten für diese Bahn, für welche
vielleicht noch eine günstigere Trace aufgefunden wird, fortdauern, wurde die Herstellung der
Eisenbahn-Verbindung in der Bichtung von Wien nach Salzburg in raschen Angriff genommen,
so dass die Projectirung derselben im Frühjahre 1856 nahezu vollendet war. Ein neuer, unterm
21. April 1856 zwischen Oesterreich und Baiern abgeschlossener Vertrag regelte den gegen-
459
seitigen Eisenbahnanschluss dahin, dass sich Oesterreich anheischig machte, nebst der Strecke
von Verona nach Botzen auch jene von Innsbruck bis an die bairische Gränze nächst Kufstein
bis zum 1. October 1858 zu vollenden und in Betrieb zu setzen, während die Linie von
Wien über Linz bis an die bairische Gränze nächst Salzburg, dann die Linie von Linz bis
an die bairische Gränze nächst Passau binnen fünf Jahren vollendet sein wird. Ausserdem
sollte eine von Prag über Pilsen führende Bahn bis an die bairische Gränze in der Bichtun»-
gegen Amberg und Nürnberg (vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Festsetzung des gegen-
seitigen Anschlusspunctes) geführt, und ebenso ein Anschluss der böhmischen Bahnen an die
bairischen in der Nähe von Eger bewirkt werden. Baiern verpflichtete sich dagegen, die Bahn von
München über Bosenheim an die Tiroler Gränze nächst Kufstein ebenfalls bis zum 1. October
1858 und die Fortsetzung derselben von Bosenheim an die österreichische Gränze nächst
Salzburg binnen fünf Jahren zu vollenden und in dem gleichen Zeiträume eine von Nürnber«-
über Regensburg nach Passau führende Eisenbahn zu erbauen, und dieselbe einerseits mit der
böhmischen Bahn in der Richtung von Pilsen (und, bezüglich der ober-pfälzischen Bahn, nächst
Eger) und andererseits mit der Linzer Bahn nächst Passau in Verbindung zu setzen. Bei einer
kürzlich stattgefundenen Commission von österreichischen und bairischen Sachverständigen wurde
bezüglich der von Pilsen nach Nürnberg zu führenden Bahn der Anschluss der beiderseitigen Bahn-
strecken bei Fürth als der geeignetste befunden.
Fast gleichzeitig mit dem Abschlüsse jenes Vertrages wurde der entscheidende Schritt
zur Erfüllung seiner vorzüglichsten Bestimmung gelhan, indem die Concession für den Bau
und Betrieb der Eisenbahn von Wien nach Linz, von Linz an die bairische Gränze nächst
Salzburg, dann von Linz an eben diese Gränze nächst Passau, dem k. k. General-
Consul in Hamburg, Ernst Merk, und dem Grosshändler H. D. Lindheim mit Allerhöchster
Erschliessung vom 8. April 1856 ertheilt wurde. Die genannten Concessionäre bildeten sohin
für diese Unternehmung eine Aclien-Gesellschaft mit dem Capitale von 65 Millionen Gulden,
welche diese Linien binnen fünf Jahren, von der Genehmigung der Baupläne an gerechnet,
zu vollenden und in Betrieb zu setzen hat. Die Dauer der Concession lautet auf 90 Jahre und die
Staatsverwaltung leistet in der üblichen Art die Garantie von 5 Percent für die Zinsen und von
'/5 Percent für die Amortisation; der Bau auf der Strecke von Wien nach Linz ist bereits in
Angriff genommen. Keine andere Eisenbahnlinie des Kaiserstaates zog die Aufmerksamkeit des
Auslandes in dem Grade auf sich, als die Strecke von München (Salzburg) nach Wien, weil
hierdurch die letzte Lücke auf der grossen Verkehrsstrasse von dem atlantischen Ocean und
Paris bis Wien (und bald auch bis Konstantinopel) ausgefüllt wird, gleichwie auch das
specifisch-österreichische Eisenbahnnetz, welches seinen Schwerpunct in der Haupt- und
Residenzstadt findet, nur noch in dieser Bichtung nach Westen seine Vervollständisrunff
erwartete. Die erwähnte Bahn, welcher Allerhöchst gestattet wurde, den Namen Kaiserin-
Elisabeth-Bahn führen zu dürfen, ist für Süd-Deutschland und für Ungern, deren Gebiete
dadurch in unmittelbare Schienenverbindung gelangen, nicht weniger wichtig, als für das
Erzherzoglhum Oesterreich selbst und für das südliche Böhmen, welches erst hierdurch mit
Wien in eine directe Verbindung tritt.
Nicht minder wichtig, als die Kaiserin-Elisabeth-Bahn, als deren Fortsetzung sie betrachtet
werden kann, erscheint die den bezeichnenden Allerhöchst genehmigten Namen der Franz-
Josephs-Orient-Bahn führende, unterm 24. August 1856 an eine Gesellschaft von ungri-
schen Gutsbesitzern und von in- und ausländischen Capitalisten Allerhöchst defiuitiv conces-
sionirte Bahn , welche zu dem Zwecke erbaut wird , um dem westlichen überaus fruchtbaren
und der Besidenz nahe liegenden Theile von Ungern (am rechten Ufer der Donau) die volle
Benützung der durch seine Lage und seinen Bodenreichthum dargebotenen Vortheile zu gewährlei-
sten, und die vollständige Schienenverbindung auf österreichischem Boden in der Bichtung der
grossen Weltbahn von Paris nach Konstantinopel herzustellen. Diese Bahn wird aus vier Linien
58*
460
bestehen, wovon die erste von Wien über Oedenburg und Gross-Kanischa, Fünfkirchen berührend,
nach Essek, die zweite, anknüpfend an die Wien-Raaber Bahn, von Neu-Szöny über Stuhlweis-
senbur"- nach Essek, die dritte von Ofen über Gross-Kanischa zum Anschlüsse an die südliche
Staats -Eisenbahn in der Nähe von Pöltschach, und die vierte von Essek nach Semlin ziehen
wird. Daraus ist zu entnehmen, wie der ganze Westen von Ungern dadurch befruchtet, Wien
unmittelbar mit Semlin und Belgrad, Pest und Ofen mit Triest und dem Meere verbunden,
und selbst für den Verkehr zwischen Wien und Triest ein zweiter Schienenweg über Oeden-
bui'"-, Gross-Kanischa und Pöltschach gewonnen wird. Die Gesammtlänge der zu dieser Bahn
gehörigen Linien, welche binnen 10 Jahren vollendet sein müssen, beträgt 150 Meilen, und
das dafür von der bezüglichen Actien-Gesellschaft aufzubringende Capital 100 Millionen Gulden
wovon 60 Millionen durch Actien und 40 Millionen durch Anlehen beschafft werden sollen.
Zu der Vervollständigung des ungrischen Eisenbahnnetzes gehört eine Bahn, welche von
uno-rischen Grundbesitzern im Vereine mit belgischen Capitalisten im Eipel- und Sajö-Thale
anzulegen beabsichtiget wird, um die metall- und holzreichen nördlichen Komitate mit dem
grossen österreichischen Bahnnetze in unmittelbare Verbindung zu bringen. Diese Bahn wird
von der Station Szobb der südöstlichen Staatsbahn ausgehen und nach Miskolcz führen (32 Meilen),
von Banreve aber einen Flügel nach Rosenau und Kaschau entsenden (12 Meilen) und im Gan-
zen 44 Meilen lang sein.
Das fruchtbare, volkreiche und in der Cultur am meisten vorgeschrittene Königreich Böh-
men war bei der Anlage der dieses Land durchschneidenden nördlichen Staatsbahn nur unvoll-
ständig bedacht worden, indem weder der ge werbreiche Nordosten, noch die von der Natur
mit einer Fülle von Producten ausgestattete Westhälfte des Königreichs dadurch der Wohlthat
einer unmittelbaren Schienenverbindung theilhaftig geworden ist.
Diese doppelte Lücke wird nun in der nächsten Zeit ausgefüllt werden. Drei Industrielle,
Johann Liebieg, Albert Klein und Adalbert Lanna, erhielten im Vereine mit dem Fürsten
Camill Rohan , dem Grafen Franz Harrach und den Banquiers Moriz Zdekauer und Karl
Zemon unterm 9. Mai 1856 die definitive Allerhöchste Concession zum Baue der Reichen-
berff-Pardubitzer Bahn und einer von Jaromef zu den Kohlengruben von Schwadowitz
reichenden Seitenbahn, im Ganzen mit einer Länge von 24 Meilen. Die sämmtlichen Bahnstrecken
sind binnen vier Jahren zu vollenden. Die Dauer des Privilegiums ist auf 90 Jahre festgesetzt,
und die Staatsverwaltung leistet in der üblichen Art die Zinsen- und Amortisations-Garantie
für das von den Gründern bezüglich der bereits gebildeten Actien-Gesellschaft aufzubringende
Anlace-Capilal bis zu dem Maximal-Betrage von 18 Millionen Gulden. Diese Bahn wird einerseits
den n-ewerbreichsten District des Kaiserstaates, Reichenberg sammt dem Landstriche am Fusse
des Riesen-Gebirges, unmittelbar mit Wien verbinden, und andererseits mittelst der im Baue
beo-riffenen Bahn von Reichenberg nach Zittau dieselbe Verbindung mit den Häfen der Nordsee
und der Ostsee herstellen. Eine besondere Wichtigkeit erhält diese Bahn durch den Umstand,
dass sie nahezu in der Axe der directen Verkehrslinie zwischen Hamburg und Wien sammt
Triest lie«-t und sohin diese Endpuncte in einer weit kürzeren Linie, als die Bahn über Prag
und Dresden oder als jene über Oderberg und Breslau, verbindet. Diese Bestimmung drückt die
Allerhöchst genehmigte Benennung derselben als Süd-Norddeuts che Verbindungsbahn
aus. Neuerlich erhielt diese Gesellschaft auch die vorläufige Concession zur Verlängerung der
Scbwadowitzer Flügelbahn über Trautenau nach Schatzlar und von da zur nahen preussischen
Gränze, wodurch nicht nur das Schatzlarer Kohlenlager in den Bereich der Bahn kommen,
sondern letztere durch eine auf preussischem Gebiete anzulegende Verlängerung von 4 Meilen bis
Waldenburo- in unmittelbaren Zusammenhang mit den schlesischen Bahnen treten dürfte. Zur Her-
stellun"- einer Verbindung der Reichenberg-Pardubilzer Bahn mit dem nord-deutschen Eisenbahn-
Netze wird die Reichenberg-Zittauer Bahn dienen, für welche auf Grundlage des mit der kön.
sächsischen Regierung unterm 24. April 1853 abgeschlosseneu Vertrages eine Concessious-Dauer von
461
50 Jahren zugestanden wurde. Diese binnen drei Jahren zu vollendende Bahn wird, von Reichenberg
ausgehend, nach Ueberschreitung der Landesgränze (bis wohin sie 3 Meilen lang ist) in Zittau
ausmünden, und daselbst an die Zittau-Löbauer Bahn anschliessen. Derselben ist auf die Dauer
von 40 Jahren eine 4percentige Garantie des nachzuweisenden Bau-Capitals von der öster-
reichischen Staatsverwaltung zugesichert worden. An diese Bahn will sich, doch auf sächsi-
schem Gebiete, eine Rumburgcr Bahn anschliessen, welche, von Zittau ausgehend, die nörd-
liche Spitze des Leitmeritzer Kreises durchziehend , Georgenthal , Rumburg und Schluckenau
berührend, und sodann abermals nach Sachsen übertretend , in die sächsisch-böhmische Bahn
nächst Schandau ausmünden würde. Diese beabsichtigte Bahn hat eine Ausdehnung von unge-
fähr 6 Meilen, wovon 3 in das österreichische Gebiet fallen. Ein anderes zur Verhandlung
gekommenes Project beabsichtiget diese Verbindung durch Führung einer Bahn von Tetschen
über Kreibitz nach Warnsdorf (6 Meilen) und von da auf sächsischem Gebiete nach Zittau (2 Mei-
len) zu bewerkstelligen. Noch ist eine dritte Verbindung, welche von Turnau ausgehend an die
nördliche Staatsbahn bei Prag anknüpfen soll (9'/2 Meile), projectirt und in Verhandlung.
Eine zweite grössere, von den topographischen und geographischen Verhältnissen ausnehmend
begünstigte und hierdurch besondere Wichtigkeit erlangende Bahn ist bestimmt, den Westen des
Königreichs zu beleben. Mit Allerhöchster Entschliessung vom 6. Februar 1857 erhielt der Gross-
händler Ritter von Lämel im Vereine mit Ihren Durchlauchten den Fürsten Clemens von Metternieh,
Alfred von Windischgrätz und Max von Thurn und Taxis die Allerhöchste Concession zum Baue
einer Bahn von Prag über Pilsen bis an die bairische Gränze (bei Fürth), wo die
bairische von Nürnberg über Amberg und Regensburg nach Passau führende Bahn an dieselbe
anknüpfen wird. Die Bahn wird 25 '/3 Meile und mit der Seitenbahn nach den Kohlengruben von
Radnitz und Wejwanow 28V2 Meile lang sein, und ein Capital von 30 Millionen Gulden (für
deren Aufbringung eine Actien-Gesellschaft gebildet wird) in Anspruch nehmen. Diese Bahn wird
sohin eine Verlängerung von Pilsen nach Eger (bezüglich zum Anschlüsse an die bairische
Bahn in der Ober-Pfalz) und Karlsbad einerseits, und von Pilsen nach Budweis zum
Anschlüsse an die bestehende Budweis-Linzer Bahn andererseits, zusammen in einer Länge von
41 Meilen, erhalten, wofür ein Capital von 36 Millionen Gulden bestimmt ist. Mittelst der obi-
gen Bahn werden die reichen Kohlenschätze des Pilsner Kreises sowohl nach Prag, als nach
Nürnberg, Regensburg und selbst von dort bis nach Wien versendet und die Eisensteine der
bairischen Gränzgegend für die Pilsner Eisenwerke bezogen , so wie im Allgemeinen der uner-
schöpfliche Mineral-Reichthum jenes Theiles von Böhmen vollständig ausgebeutet werden können.
Böhmen wird mit Mittel - Deutschland und durch dieses mit Frankreich in unmittelbare Verbin-
dung gelangen, und überhaupt die westliche Hälfte des Königreichs dadurch erst in die grosse
Verkehrsströmung treten.
Auch für den Nordwesten Böhmens eröffnet sich die Aussicht, der Wohlthat der Schie-
nen-Verbindung theilhaftig zu werden und dadurch mit dem grossen österreichisch-deutschen
Bahnnetze in Verbindung zu treten. Bereits ist der Anfang mit der am 2. August 1856 Aller-
höchst definitiv concessionirten Bahn von Aussig nach Teplitz (2'/3 Meile lang) gemacht
worden. Diese Concession (deren Dauer auf 80 Jahre bemessen ist) wurde einer Eisenbahn-
und Bergbau-Gesellschaft, an deren Spitze der Fürst von Clary steht, verliehen, welche zu-
nächst die Verwerthung des bedeutenden Kohlenreichthums jenes Bezirkes durch die unmittel-
bare Schienen-Verbindung desselben mit der nördlichen Slaatsbahn beabsichtigt. Diese bereits
im Baue (welcher binnen 18 Monaten vollendet sein muss) stehende Strecke wird aber nicht
vereinzelt bleiben, denn schon ist die vorläufige Bau -Concession für eine Verlängerung der-
selben nachgesucht worden, welche (11 Meilen lang) von Teplitz nach Karlsbad reichen
und daselbst an die obenerwähnte west-böhmische Eisenbahn anschliessen wird.
Alle Kronländer der Monarchie hatten sich durch die bereits vollendeten oder doch schon
concessionirten und bezüglich der Vollendung sichergestellten Bahnen der Verbindung mit dem
462
grossen Bahnnetze des Kaiserstaates zu erfreuen, nur die beiden Gebirgsländer Kärnthen und
Siebenbürgen waren bisher davon ausgeschlossen. Nunmehr geht aber auch diese Isolirung
ihrem Ende entgegen. Unter dem anregenden Einflüsse der ständischen Verordneten -Stelle
bildete sich in Kärnthen eine Gesellschaft, an deren Spitze der Feldzeugmeister Graf von
Thurn- Valsassina steht, welche den Bau einer Eisenbahn beabsichtigt, die dieses Kronland
durchziehen und an die südliche Staats-Eisenbahn einerseits, an die Tiroler Bahn sowie an die
lombardisch-venezianische Eisenbahn andererseits anschliessen wird. Diese Gesellschaft erhielt
unterm 24. Oclober 1856 die Allerhöchste definitive Coucession für eine Locomotiv- Eisenbahn,
welche, von der südlichen Staats-Eisenbahn bei Marburg ausgehend, über Klagenfurt, Villach,
Lienz und Brunnecken zur Einmündung in die Tiroler Bahn in der Umgegend von Brixen
führen, und von welcher sich in Villach eine Flügelbahn zum Anschlüsse an die von Verona
nach Triest ziehende Eisenbahn abzweigen soll. Die Concession für die Flügelbahn ist an die
Bedingung geknüpft, dass das Project binnen zwei Jahren vollendet und der Staatsverwaltung
zur Genehmigung vorgelegt und die Nachweisung über die Sicherstellung der hierzu nöthigen
Geldmittel geliefert werde. Bezüglich der Hauptbahn muss die Strecke von Marburg nach
Villach binnen fünf, und jene von Villach bis zum Anschlüsse an die Tiroler Bahn binnen zehn
Jahren vollendet sein. Die Staatsverwaltung gewährleistet in der üblichen Art jährliche 5'/s Per-
cent für Verzinsung und Amortisation des Anlage -Capitals bis zu der Maximal -Summe von
62 Millionen Gulden, wovon 26 Millionen auf die Strecke Marburg - Villach und 36 Millionen
Gulden auf die weitere Strecke von Villach bis zum Anschlüsse an die Tiroler Bahn ent-
fallen. Die für die Villacher Flügelbahn zu bestimmende Maximal - Summe , von welcher die
Zinsen- und Amortisations -Garantie zu leisten ist, wird von der Staatsverwaltung bei Geneh-
migung des Projectes festgesetzt werden. Die Dauer des Privilegiums gilt für 90 Jahre vom
Jahre 1860 angefangen. Die Länge der einzelnen concessionirten Linien beträgt von Marburg
bis Villach 22 '/3 Meile, und von Villach bis zum Anschlüsse an die Tiroler Bahn 291/, Meile,
wozu noch die concessionirte Flügelbahn von Villach bis zum Anschluss an die italienische
Bahn mit 17y2 Meile zu rechnen ist, mit deren Einschluss die Gesammtlänge der Bahn
69 ya Meile betragen würde. Durch diese Bahn werden die eisenerzeugenden Districte Kärnthen's
nicht nur mit Wien und Triest, dann mit Italien in die nächste Schienenverbindung gelangen,
sondern auch mittelst der das Alpenland durchschneidenden Bahn, an welche bei Brixen
die Innsbrucker Bahn anknüpfen wird , der kürzeste Weg von Nord-Frankreich , Gross-
britannien, Holland, Belgien und dem westlichen Deutschland nach Triest und über das
adriatische Meer nach dem Oriente hergestellt werden, welche Verbindung- sammt derjenigen,
die sie zwischen der lombardisch -venezianischen und der südlichen Staatsbahn vermittelt,
geeignet ist, dieser Bahn eine hohe Bedeutung für den Weltverkehr zu erlheilen.
Eine nicht minder wichtige Aufgabe wird der Siebenbürger Bahn zufallen, deren Ver-
wirklichung bereits auf einem zweifachen Wege angestrebt wird. Es ist nämlich eine von der
Staatsverwaltung bereits bekannt gegebene und von ihr geförderte Unternehmung im Entstehen,
welche, von der Theiss-Bahn bei Arad ausgehend , eine Bahn längs der Maros über Deva,
Broos und Mühlenbach (mit einem Seitenflügel nach Karlsburg) nach Hermannstadt und von
da über Kronstadt bis zum Bodza-Passe, wo sie an die walachische Bahn anschliessen soll,
anzulegen beabsichtiget. Diese Bahn würde, meist auf günstigem Terrain geführt, 72 Meilen
lang sein. Andererseits hat ein Verein siebenbürgischer Grundbesitzer , an deren Spitze Graf
Toldolaghi steht, die vorläufige Concession zum Baue einer Bahn von Grosswardein über
Klausenburg und Maros-Vasarhely nach Kronstadt und an die moldauische Gränze am Ojtoz-
Passe mit einer eventuellen Zweigbahn nach Karlsburg und Hermannstadt , welche Strecken
zusammen eine Länge von 83 Meilen haben würden, erlangt. Ferner beabsichtigt die Staats-
Eisenbahn-Gesellschaft, von Temesvär aus ihre Hauptbahn mit der im Maros-Thale hinziehenden
Bahn durch einen über Lugos zu führenden (14Meilen langen) Seitenflügel in Verbindung zu bringen.
463
Ohne die übrigen kleineren Eisenbahnen, deren Bau im Werke steht oder doch vorbe-
reitet wird, zu erwähnen J), werden hier nur noch die K ohlenbah nen insbesondere angeführt.
Obgleich Oeslerreich einen natürlichen Ueberfluss an Mineral-Kohlen besitzt, so ist deren Aus-
beute verhältnissmässig doch nur noch gering, weil es bisher an Transport-Mitteln gebrach,
wodurch die Kohlen von den Gruben zu den Verbrauchsorten gebracht werden konnten. Indem
die projectirten Kohlenbahnen bestimmt sind, diesem Mangel abzuhelfen, erhalten sie für die
volkswirtschaftliche Entwicklung des Kaiserstaates eine ungemeine, ihre Längeuentwicklung
weit überragende Wichtigkeit. Man findet deren fast in allen Kronländern. Die bereits der
Vollendung nahende Fünfkirchen-Mohäcse r Hahn (8 '/^ Meile) in Ungern wird die kaum
begonnene Ausbeute der trefflichen Fünfkirchner Steinkohlen an die Donau schaffen, ebenso wie
die Oraviczer Bahn (8 Meilen und mit ihrer im Baue stehenden Verlängerung von Oravicza
nach Steierdorf 14 Meilen lang) im Banate bereits gegenwärtig die dortigen ganz vorzüglich
gehaltreichen Oraviczer Kohlen an die Donau bei Basiasch führt. Die Gratz-Köflacher
Bahn2) (5 Meilen) wird die Braunkohle des Lankowitzer und Voitsberger Kohlen-Reviers und
die S c h wamberg-Leibnitz er Bahn (3 '/s Meile) jene von Steieregg, Kalkgrub, Sehwarzen-
bach, Eibiswald etc. nach Gralz fördern. Xoch wird in Steiermark die Bahn von Brück nach
Leoben und Vordernberg (4 Meilen) die vorzügliche Leobner Kohle in den allgemeinen Verkehr
bringen, wie diess bezüglich der Hrastniker Kohle bereits mittelst der Bahn von den Kohlengruben
nach der Südbahn-Stafion Hrastnik (*/a Meile) geschieht, während die Steinbrück- Agramer
Bahn durch den Transport der Reichenburger nächst der Bahn geförderten Kohle auch als Koh-
lenbahn fungiren wird. In 0 est er reich unter der Enns wird die Wiener-Neust ad t-
Buchberger Bahn (4 '/3 Meile) zunächst die Bestimmung als Kohlenbahn haben, während in
0 es terreicli ob der Enns die neu gebildete Traunthaler Actien- Gesellschaft ihr Kohlen-
Revier (wo bereits die Bahnstrecke von Thomasroith nach Attnang der ehemaligen Traun-
thaler Gewerkschaft und jene von Wolfsegg nach B reitenschützing des GrafenSt. Julien —
zusammen 3'/^, Meile — im Betriebe stehen und für die Fortsetzung derselben bis nach Schwanenstadl
au die Agger und an die Linz-Gmundner Bahn bereits die definitive Concession erlangt worden ist,
deren Gebrauch aber nunmehr entfällt, da die schon betriebenen Strecken bis zur Linie der neu zu
erbauenden Kaiserin -Elisabeth -Bahn reichen) mit der gedachten Kaiserin -Elisabeth -Bahn zu
verbinden bemüht ist. In Böhmen erscheint die Bahn von Prag nach Pilsen und Fürth als
die wichtigste (und der Seitenflügel von Holaubkau nach Radnitz und Wejwanow, 3 Meilen,
als eine eigentliche) Kohlenbahn, welcher sich die Kohlenbahnen von Kladno nach Kralup
(2 i/s Meile) und von Lana und Veyhibka nach Prag (Pferdebahn 7'/., Meile lang) an-
schliessen. Die Strecke der nördlichen Staatsbahn von Prag nach Bodenbach findet ihre haupt-
sächlichste Beschäftigung in dem Kohlen-Transporte von Aussig und von Kralup nach Prag,
sowie die bereits Allerhöchst concessionirte Bahn von Teplitz nach Aussig (2l/3 Meile)
von einer Kohlen-Gewerkschaft zunächst für den Vertrieb ihrer Kohle angelegt wird. Zur
Ausbeute der im Osten des Königreiches befindlichen Kohlenflötze soll die Bahn von Lamperts-
dorf nach Gabelsdorf nächst Schatzlar (1 Meile) und die Flügelbahn von Schwadowitz zur
*) Eine derselben, jene von Tornavento nach Sesto Calende (4'/2 Meile) , zeichnet sich durch ihre Eigen-
thümlichkcü aus. Sie ist nämlich weder für den Personen- noch für den Waaren-Transporl, sondern
dazu bestimmt, die zwischen dem Lago maggiore und Mailand verkehrenden Schiffe, welche auf ihrer
Bergfahrt die Stromschnellen des in einem engen Felsenbelle dahinrauschenden Tessin's nicht zu über-
winden vermögen, von der Einmündung des Naviglio Grande in den Tessin bis zum Ausflüsse des letz-
teren aus dem Lago maggiore bei Sesto Calende zu Lande zu transportiren.
z) Die definitive Allerhöchste Concession für den Bau und Beirieb dieser Bahn wurde am 26. August 1856
der Voitsberg-Köflaeh-Lankowitzer Steinkohlen - Gewerkschaft auf die Dauer von 80 Jahren verliehen,
und der Bau derselben, welcher binnen zwei Jahren vollendet sein muss, ist bereits eingeleitet. Das
dafür bestimmte Actien-Capital beträgt 3 Millionen Gulden.
464
Reichenberg-Pardubitzer Babn (3 Meilen) dienen. In Mähren ist die Rossitz-Brünne r
Kohlenbahn (3 Meilen) bereits im Betriebe, jene von Wittkowitz nach Mährisch-Ostrau
(</ä Meile) im Baue; in Schlesien wird von Polnisch-Ost rau (l'/2 Meile) und von
Peterswald (2 Meilen) eine Kohlenbahn nach der Nordbahn-Station Hruschau angelegt.
In Galizien besteht bereits die Kohlenbahn von Dabrowa nach Szczakowa ('/3 Meile),
wohin auch die von Jaworzno führende, in der 3/4 Meilen langen Strecke von Jacek über
Nedzielisko bis zur Hauptbahn bereits eröffnete Kohlenbahn (1 Meile), dann eine kleinere noch
nicht vollendete nächst Czieszkowice ausmündet. Sonach werden binnen wenigen Jahren zwei und
zwanzi» Kohlenbahnen in einer Länge von 71 Meilen (wovon 263/4 Meilen bereits im Betriebe
sind) der Erzeugung und dem Verbrauche der Mineral -Kohlen in Oesterreich als mächtige
Vermittler dienen, wozu noch die grösseren hier nicht mitgezählteu Bahnen, welche eben-
falls wesentlich mit dem Kohlen -Transporte beschäftiget sind, gerechnet werden müssen.
Bei der folgenden Nachweisung der österreichischen Eisenbahnen, welche erbaut oder
concessionirt sind, oder deren Erbauung in Verhandlung steht, wird der zu Ende des Jahres 1856
(unter Voraussetzung des seither theilweise bereits erfolgten Abschlusses der Uebereinkommen
mit einigen Privat-Gesellschaften) geltende Stand als maassgebend angenommen.
A. Im Betriebe stehende Eisenbahnen.
Eröffnungs- Meilen
jahr . Staatsbahnen.
1844—1854. Südliche Staats-
Eisenbahn (Wien-Laibach sammt
Flügelbahn nach Laxenburg, und
Wiener-Neustadt-Oedenburg) . . ')61'/a
Privat -Bahnen.
1827 — 1836. Erste österreichische
Eisenbahn (Linz-Budweis und
Linz-Gmunden) 26
1837_1856. Kaiser-Ferdinands-
Nordbahn ( Wien-Lundenburg-
Oderberg, Floridsdorf-Stockerau,
Gänserndorf-Marchegg , Lunden-
burg - Brunn , Prerau - Olmütz,
Schönbrunn-Troppau, Oderberg-
Dzieditz-Oswiccim-Trzebinia,Dzie-
ditz-Bielitz,Szczakowa-Trzebinia-
Krakau-Debica) 96
1845—1856. Oesterreich. Staats-
Eisenbahn - Gesellschaft
(Nördliche Staatsbahn: Bodenbach-
Briinn , Trübau-
Olmütz — Südöstliche Staatsbahn:
Prag - Triibau
Meilen
Eröffnungs-
Jahr:
Marchegg- Pest - Czegled-Szoluok,
Czegled-Szegedin — Wien -Raa-
ber Bahn: Wien - Brück an der
Leitha-Raab - Neu-Szöny — Ba-
nater Montan - Bahn : Oravicza-
Basiasch) 148%
1840 — 1855. Lombardisch -vene-
zianische Eisenbahn, (Vene-
dig- Mestre -Verona - Coccaglio,
Mestre-Casarsa, Verona -Mantua,
Mailand-Treviglio, Mailand-Monza-
Como [Camerlata]) 53
1836—1856. Prag-Lana 7«/.
1840—1846. Pressburg-Tyrnau-Szered 81/*
1847. Dabrowa-Szczakowa ...-,.
1848 — 1855. Thomasroith-Attnang . .
1854. Wolfsegg-Breitenschützing . .
1849. Hrastnik zu den Kohlengruben .
1854. Gesztenyös - Üszög (Anfang der
Fünfkirchen-Mohäcser Bahn) . .
1856. Kladno-Kralup 2>/2
„ Rossitz-Brünn 3
3493/»
V*
VA
IV.
V.
%
Gesammtheit der eröffneten Staats- und Privat- Bahnen 411 «A Meile, und mit Zurechnung der
Strecke von Bodenbach an die sächsische Gränze (1% Meile) 412V* Meilen.
«) Als Staatsbahn ist auch die Strecke von Bodenbach zur sächsischen Gränze, deren Betrieb der königlich-
sächsischen Regierung überlassen wurde mit l'/3 Meile zu betrachten, wornach obige Ziffer sich auf
63 Meilen erhöht.
Staatsbahnen.
Wiener Verbindungsbahn 1
Laibach-Triest 19
Verona-Botzen 19'/;.
Innsbruck-Kufstein (bairische Gränze) . 10
8
Privat-Bahnen.
Kaiser- Ferdinands - Nordbahn
(Debica-Rzeszöw, Zweigbahnen nach
Javvorzno, Niepolomice u. Wieliczka)
Oester reichische Staats-Eisen-
bahn-Gesellschaft (Szegedin-
Temesvär , Temesvar - Jassenova ,
Lissawa-Steierdorf) 33 '/4
Lo m bardisch-venezianische
465
Im Baue begriffene Eisenbahnen.
Meilen Meilen
Eisenbahn (Coccaglio - Bergamo,
Casarsa-Udine) $i/a
Theiss - Bahn (Szolnok - Debreczin,
Püspök Ladäny - Grosswardein) . . 25
Kroatische Bahn (Steinbrück-Agram) 10
49 Va Fünfkirchen- (Üszög-) Mohäcs . 7«/2
Kaiserin -Eli sab eth -Bahn (Wien-
Linz, Linz-Salzburg, Linz-Passau) 55
Süd-Norddeutsche Verbin dun ff s-
o
bahn (Reichenberg-Pardubitz mit der
Flügelbahn nach Schwadowitz) . . 24
Reichenberg- an die sächs. Gränze
nächst Zittau 3
Aussig-Teplitz 2</3
Gratz-Küflach 5
181 V*
Gesammtheit der im Baue begriffenen Staats- und Privat-Bahnen 231 '/4 Meile.
C. Allerhöchst definitiv concessionirte Privat-Bahnen.
Kaiser -Ferdinands -Nordbahn
(Rzeszövv-Jaroslau-Przemysl) . . . llVa
L 0 m b a r d i s c h - v e n e z i a n i s c h e E i-
senbahn-Gesellschaft (Berga-
mo-Cassano, Bergamo-Lecco, Mailand-
Piacenza sammt Melegnano - Pavia,
Mailand zur sardinischen Gränze bei
Buffalora, Mailand [Rhö]- Sesto Ca-
lende , Mailänder Verbindungsbahn,
Treviglio - Crema - Cremona, Mantua-
Borgoforte, Udine - Görz-Nabresina) 51
Th ei ss-Bahn (Pest-Miskolcz,Miskolcz-
Debreczin, Miskolcz-Kaschau, Seiten-
bahn nach Arad , Kaschau an die
galizische Eisenbahn nebst einem Flü-
gel nach Wallendorf) 103%
Franz -Jos ephs -Orient-Bahn
(Wien - Oedenburg - Kanischa - Essek,
Neu-Szöny-Stuhlweissenburg - Essek,
Pöltschach-Ofen, Essek-Semlin) . . 150
Kärnthner-Eisenbahn (Marburg-
Klagenfurt - Villach, Villach- Brixeu,
Villach - lombardisch - venezianische
Bahn) 69 «/a
Böhmische Westbahn (Prag-Pilsen
an die bairische Gränze bei Fürth mit
dem Seitenflügel von Holaubkau nach
den Radnitzer Steinkohlengruben,
Pilsen-Eger bis an die bair. Gränze,
Eger-Karlsbad, Pilsen-Budweis) . . 69 '/2
Galizische Ostbahn (Przemysl-
Lemberg-Brody zur russischen Grän-
ze , Lemberg-Czernowitz zur mol-
dauischen Gränze bei Itzkani) . . 91
Kroatische Bahn (Agram-Sissek mit
Seitenbahnen nach Karlstadt und
Vukovär) 38
Tornavento-Sesto Calende . . 4</3
588 '/a
D. Vorläufig (zur Vornahme der Vorarbeiten) concessionirte Privat-Bahnen.
TirolerEisenbahn (Innsbruck-
Botzen) 15
Wiener-Neustadt-Brunn-Fischau-Buch-
ben
I
4V»
Steier-Wels 5
Bruck-Leoben-Vordernberg 4
Kalkgrub- (Schwamberg-) Leibnitz . 3'/3
Gabersdorf- (Schatzlar-) Lampertsdorf 1
59
466
Meilen
Rumburger Eisenbahn (auf österreichi-
schem Gebiete) 3
Kladno -Nutschitz - Horzelitz - Chrbinie 2</2
Hohenstadt-Zöpfau 3
Mährisch-Ostrau-Wittkowitz ....
Hruscbau-Polnisch-Ostrau
„ Peterswald 2
Arad-Siebenbürger Bahn (Arad-
Deva - Mühlenbach - Hermannstadt-
Kronstadt-Bodzaer Pass an der wa-
lacbischen Gränze 1)72
V.
Meilen
Gross wardein- Siebenbürger
Bahn (Grosswardein - Klausenburg-
Maros - Väsärhely - Kronstadt - Pass
Ojtoz an der moldauischen Gränze,
mit einer Zweigbahn nach Karlsburg
und Hermannstadt) ')83
Staats-Eisenbahn-Gesellschaft
(Temesvar-Lugos bis an die Maros) 14
Szobb-Miskolcz mit einer Flügelbahn
44
von Rosenau nach Kaschau . .
Szegedin-Theresiopel 5
263 'A
E. Staatsbahnen, für welche die Projecte in Ausarbeitung sind.
Czap-Unghvär (für den Holz-Trans-
port)
Eisenerz-Hieflau
Fiume-St. Peter 7
Salzburg-Leoben 27
Czap-Szigeth (Salzbahn mit den Seiten-
flügeln nach Sugatak und Bhonaszek) 25
65
Üebersicht.
Staats- Privat-
Bahncn Bahnen
Im Betriebe stehende Eisenbahnen 63 3493/4
Im Baue begriffene „ 49»/ä !Sl3A
Definitiv concessionirte „ — 588 y»
Vorläufig concessionirte „ — 263 y.
Vorbereitete Staatsbahnen 65 —
Zusammen
412% Meilen
231«A -,
588 •/, „
263 •/, „
65 -
177*/« 1.383*/« 1.561 Meilen.
Bei der Aufzählung der vorstehenden Bahnlinien wurden einige kleinere unberücksichtigt
gelassen, welche (wie die durch die Militär-Verwaltung zum Transporte von Bau-Materialien
ano-elefften Pferdebahnen von den Steinbrüchen bei Brunn am Steinfelde bis Wiener-Neustadt,
dann im Festungs-Rayon von Komorn) nur für vorübergehende Zwecke erbaut wurden. Auch
wurden jene Bahnlinien in die Üebersicht nicht einbezogen, deren Bau zwar bei der Staatsverwaltung
in Antra«- gebracht worden ist, worüber über die (erst kürzlich eingeleitete) Vorverhandlung
noch nicht weiter vorgeschritten ist. Darunter ist vor allem die Tepli tz-Karlsb a d er Bahn
(11 Meilen lang) hervorzuheben, welche das Schienennetz im nordwestlichen Böhmen schliesst,
und ein reiches fruchtbares, fast seiner ganzen Länge nach von Braunkohlenflötzen durchzogenes
Gebiet beleben wird. Hieran ist die Vorarlberger Bahn zu reihen, welche von der bairi-
scheu Landesgränze nächst Bregenz aus über Bregenz und Feldkirch bis zur liechtensteinischen
Gränze ziehen und sodann an die Graubündner Bahn anschliessen soll; sie würde 6 Meilen
lans sein und wenn auch nicht für das österreichische Gesammtsystem, so doch für jenes
gewerbreiche Ländchen, so wie für den Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz
sehr belangreich werden, wofür auch eine andere Alternative dieser Linie von Lindau über Bre-
genz nach Rheineck in Anregung gekommen ist. Eine andere in Verkehrshinsicht sehr belangreiche
') Sollten jedoch die beiden Siebenbürger Bahnen auf eine rcducirl werden, so würde sieh die Summe
ihrer Meilenzahl um 81 vermindern.
467
Bahn von Padua über Rovigo nach Ferrara (6 Meilen auf österreichischem Gebiete lang) würde
den Kirchenstaat (bezüglich Bologna) unmittelbar mit dem Kronlandc Venedig' verbinden, und das
lombardisch-venezianische Bahnnetz vervollständigen. Die Verwirklichung dieser Bahn wird von
den Venediger Handels-Corporationen lebhaft angestrebt. Eine Gesellschaft slavonischer Grund-
besitzer beabsichtigt eine Bahn von Vukovär über Agram nach Steinbrück, dann von A<Tam
nach Karlstadt und von da an die adriatische Meeresküste bei Fiume, mit den Seitenflügeln
nach Legrad an der Drau und Brod an der Save und der eventuellen Verlängerung von
Vukovär nach Temesvär anzulegen. Da diese Bahn grösstenteils in der Richtung der oben-
erwähnten kroatischen Bahn fiele, so würde ihre Verwirklichung wohl nur dann stattfinden können
wenn erstere die erbetene definitive Concession nicht erhielte. Geringere Aussicht auf Erfol»-
dürfte wohl die gleichfalls in Anregung gebrachte Verlängerung der Pressburg-Szereder Bahn
im Waag-Thale, einerseits nach Oswiecim zum Anschlüsse an die galizische Hauptbahn (33 Meilen)
und andererseits nach Kaschau zum Anschlüsse an die Theiss-Bahn (37 Meilen) haben ').
Die Zahl und Länge der bei der Staatsverwaltung angemeldeten Linien ist noch namhaft
grösser, als sie aus obiger Uebersicht zu entnehmen ist, weil mehrere projectirle Unterneh-
mungen sich mit einander verschmelzen. So wurden provisorische Concessionen ertheilt an
eine Unternehmung für die Linie Marburg-Kanischa , an zwei Unternehmungen für die Strecke
Oedenburg-Kanischa, ebenfalls an zwei Unternehmungen für die Strecke Fünfkirchen-Kanischa,
an eine Unternehmung für die Strecke Neu-Szöny-Stuhlweissenburg, an eine Unternehmuno-
für die Strecke Marburg-Ofen, welche Unternehmungen sämmilich in der Gesellschaft der
Franz-Josephs-Orient-Bahn ihre Vereinigung fanden. Ebenso wurden mit der lombardischen Eisen-
bahn-Gesellschaft die angemeldeten und zum Theile concessionirten Unternehmungen von Mailand
nach Piacenza, von Mailand nach Pavia (zwei verschiedene Unternehmungen), von Mailand nach
ßuffalora, von Mailand nach Gallarate, von Bergamo nach Lecco verschmolzen. Ferner entfiel
eine vorläufig für den Bau der Linie Linz-Salzburg concessionirte Unternehmung durch die der
Kaiserin-Elisabeth-Bahn ertheilte definitive Concession.
Ueberhaupt hat der durch die bisherige Erfahrung vollkommen bewährte Satz, dass unter
gewöhnlichen Umständen nur grössere Eisenbahnlinien für die Theilnehmer rentabel erscheinen,
wie sie auch für die Verkehrs- Interessen sich als erwünscht darstellen, in Oesterreich seine
rasche Anwendung gefunden. Denn, mit Ausnahme einiger Local- und Kohlen-Bahnen, theilen
sich nur grössere Eisenbahn-Unternehmungen in das österreichische Eisenbahnnetz. Wenn man
die im Betriebe stehenden, im Baue begriffenen und im Stadium der Vorarbeiten befindlichen
Strecken zusammenfasst, so zeigen sich als grössere Unternehmungen:
-
Meilen
die Staats-Eisenbahn-Gesellschaft . mit 1953/4
„ noch verbleibenden Slaatsbahnen ,, 177 >/3
„ Franz-Josephs-Orient-Bahn . ., 150
., Theiss-Bahn ., 128 '/,
„ Kaiser-Ferdinands-Nordbahn . „ H5'/z
lombardisch-venezianische Eisen-
bahn-Gesellschaft ,, 112'/3
galizische Eisenhahn-Gesellschaft „ 91
Grosswardein - siebenbürgische
projectirte Eisenbahn . . . . „ 83
Arad-siebenbürgische projectirte
Eisenbahn-Unternehmung . . . „ 72
böhm. VVestbahn-Gesellschaft . ., 69 '/3
Meilen
die Kärnthner Eisenbahn-Gesellschaft mit 69y2
„ Kaiserin - Elisabeth - ßahngesell-
schaft „ 55
„ kroatische Eisenbahn-Gesellschaft „ 48
„ nord - ungrische Eisenbahn - Un-
ternehmung (Szobb-Miskolcz) . ., 44
„ erste österreichische Eisenbahn-
Gesellschaft (Gmunden - Linz-
Budweis) 26
,, süd - norddeutsche Verbindungs-
bahn-Gesellschaft (Reichenberg-
Pardubitz) „ 24
1461 y4
') Die drei zuerst genannten Bahnen haben seither bereits die vorläufige Concession erhalten.
59 *
468
welche 16 Bahnen sohin eine Länge von 1.461 Vi (oder nach Beducirung der beiden sieben-
büro-ischen Bahnen auf eine noch 1.380»/*) Meilen haben werden, während die Gesammtheit
der übrigen bestehenden oder vorläufig concessionirten 26 Bahnen ") nur 99>/4 Meile beträgt.
Die in der (Seite 466 gegebenen) Uebersicht enthaltenen 936 Meilen an definitiv oder vor-
läufig concessionirten Privat-Bahnen, einschliesslich der bereits im Baue begriffenen Beichen-
berg-Pardubitzer, Kaiserin-Elisabeth- und Gratz-Köflacher Bahn, sind beinahe ohne Ausnahme
erst seit Erlassung des Gesetzes vom 14. September 1854 in Verhandlung gekommen. Wür-
den die sämmtlichen angeführten Eisenbahnstrecken in einer Länge von 1.561 und bezüglich
1.480 Meilen ausgebaut, so wäre damit das Allerhöchst genehmigte Eisenbahnnetz sammt seinen
späteren Vervollständigungen nahezu vollkommen ausgeführt. Es ist inzwischen nicht zu verken-
nen, dass die Geldmittel, welche für diesen Zweck verfügbar gemacht werden können, für ein
rasches Zustandekommen dieser ausgedehnten Eisenbahnlinien nicht ausreichen dürften, wornach
es sich von selbst ergeben wird, dass dieselben in einer gewissen Beihenfolge in Angriff genommen
werden. Inzwischen ist die Vollendung eines grossen Theiles der oben angeführten Eisenbahn-
Linien gesichert, oder deren Sicherung doch in nahe Aussicht gestellt. Hierher gehören ausser
den 412»/^ Meilen der bereits im Betriebe stehenden Bahnen: die im Baue begriffenen Strecken,
in einer Länge von 231 */4 Meile; ferner die projectirten Staatsbahnen von Fiume bis an die
südliche Staatsbahn, Czap-Szigeth, Czap-Unghvär und Hieflau-Eisenerz, zusammen mit 38 Meilen,
sodann die bereits definitiv concessionirten Privat-Bahnen, für deren Ausbau ein Termin von
vier bis fünf und höchstens von zehn Jahren vorgezeichnet ist, wie die italienischen Bahnen,
die Franz-Josephs-Orient-Bahn, die Theiss-Bahn bis Kaschau, die Hauptlinie der Kärnthner Bahn
von Marburg bis Brixeu, die Strecken von Bzeszöw nach Przemysl und von Tornavento nach
Sesto Calende, sodann die ost-galizische Bahn, und von der west-böhmischen Bahn die Strecke
von Prag über Pilsen nach Fürth sammt Zweigbahn nach Badnitz, zusammen mit 439 3/4 Meilen,
endlich von der kroatischen Bahn, für welche die definitive Concession demnächst zu erwarten
ist, die Strecke von Agram nach Sissek mit 81/* Meile, durch deren Ausführung sich das österrei-
chische Eisenbahnnetz auf 1.130% Meile erstrecken würde. Alle Eisenbahnstrecken, deren
Bau in Verhandlung gekommen ist, sind mit Ausnahme einiger kleineren Kohlen- und Local-
Bahnen, welche mit Pferden betrieben werden sollen, auf den Locomotiv-Betrieb eingerichtet.
Alle Kronländer mit Ausnahme Dalmatien's werden durch die Anlage der projectirten Bahnen
mehr oder minder bedacht. Wien mit Oester reich unter der Enns wird seine Verbin-
dung nach Westen, Nordwesten und dem fernen Nordosten und Südosten erhalten, gleichwie es
jene nach Norden, Osten, Süden und Südwesten bereits besitzt. Oesterreich ob der Enns
sammt Salzburg käme in Verbindung mit Wien, mit Böhmen, mit Baiern und mit Tirol, und
würde sich demnach in Mitten eines weit über den Kaiserstaat hinausreichenden Eisenbahnnetzes
befinden. Steiermark, Krain und Küstenland würden von der grossen Pulsader der süd-
lichen an das Meer reichenden Staatsbahn durchzogen; ersteres käme überdiess mit Ungern und
Kroatien, sowie mit Kärnthen, Krain und Küstenland, endlich mit Fiume, dem Hafenplatze des
Quarners, in Verbindung. Tirol verbindet sich mit dem ausser-öslerreichischen Süd-Deutschland,
mit Kärnthen und mit dem 1 omb ardisch- venezianischen Königreiche, welches letztere
nach allen Richtungen von dem Eisenbahnnetze bedeckt wird. Das von der Natur mit den reichsten
Schätzen gesegnete, noch ungeahnten Aufschwunges fähige Königreich Böhmen wird in seinen
wichtigsten Gebieten von Eisenbahnen durchzogen, welche sich an jene aller Nachbarländer anknü-
pfen; zu der Vervollständigung seiner inneren Verbindungen gehört nur noch die bereits im Werden
begriffene, voraussichtlich bald in Angriff zu nehmende Strecke von Budweis über Pilsen nach
Eger, und die Bahn durch das fruchtbare Eger-Thal von Eger nach Karlsbad und von da nach
') Mit Inbegriff der Tiroler Bahn, welche 15, und nach Einbeziehung der unter den dem Staate verbleibenden
Eisenbahnen begriffenen Strecken Verona-Bolzen und Innsbruek-Kufstcin W/z Meile umfassen würde.
!»69
Teplitz. Mähren und Schlesien war das Kronland, welches sich am frühesten eines umfas-
senden, neuerlich auch an Galizien anknüpfenden Eisenhahnnetzes erfreute, und dadurch in seiner
ökonomischen Entwicklung ausserordentlich schnell forlschrilt. Galizien mit der Bukowina
erwarten durch den Ausbau der diese Länder ihrer ganzen Länge nach durchziehenden Eisenbahn
neues Leben und eine Verwerlhung ihres fruchtbaren Bodens, und Ungern, das bis vor Kurzem
hinsichtlich seiner Communications -Mittel am meisten vernachlässigte Kronland, wird (mit Ein-
schluss der Militärgränze}, wenn die projectirten Eisenbahnlinien zur Ausführung gelangen,
— woran nicht zu zweifeln ist, da sich dort die grösste Bührigkeit zeigt und die erspriesslichen
Folgen für die Unternehmer offen am Tage liegen, ■ — alle übrigen Kronländer durch das gross-
artige über das Königreich in seinem ganzen Unifange gespannte Eisenbahnnetz überholen.
Selbst das dem Verkehre gänzlich ferne gelegene Kroatien und Slavonien sammt dem
Banate wird an seinen drei Endpuncten von der Schienenstrasse berührt und befruchtet werden.
Kärnthen, das bisher rücksichtlich seiner Communicationen am ungünstigsten bestellte Kron-
land, wird einerseits durch den Anschluss an die südliche Staalsbahn mit Wien, Ungern und
Triest, andrerseits mit Italien und Tirol in Verbindung treten, und selbst das entlegene Kron-
land Siebenbürgen würde durch die Verbindung mit Ungern und den Donau-Fürstenthümern
seiner Isolirtheit entrissen werden und die noch wenig benützten Quellen seines Beichthumes
erschliessen.
Wenn man die sämmtlichen vollendeten, im Baue begriffenen, definitiv und vorläufig con-
cessionirten Bahnen nach den Kronländern vertheilt, so gelangt man zu nachstehendem Ergebnisse.
Im Betriebe Im Baue Definitiv Vorläufig „
... . -a, ■ ■ . Zusammen
stehende begriffene coneessionirle
Eisenbahnen.
Oesterreich u. d. Enns . . . 39'/, 24 3 4'/, 71 Meilen
Oesterreich o. d. Enns . . . 23 </4 26 5 54V* „
Salzburg — 6 10 16 „
Steiermark 38 11'/, 16'/» 27'/, 93'/, „
Krain 6«/, 12 3 81»/, „
Küstenland — 7 6»/a 3 16«/, „
Kärnthen — 34«/2 — 34»/, „
Tirol — 26 IT»/, 15 58'/, „
Lombardie 20 4 46»/, 70'/, „
Venedig 33 8 12 — 53 „
Böhmen 62 29»/, 69«/, 6'/, 167'/, „
Mähren 53 «/4 — 3'/, 56 Vt »
Schlesien 17 — — 3«/, 20'/, „
Galizien 30«/4 8 94«/, — 132V* „
Bukowina — — 20«/2 — 20'/, „
Ungern 82 32«/, 203 81 398'/, „
Wojwodschaft u. Tem. Banat 5«/4 33»/, — 31 69'/, „
Kroatien und Slavonien . . — 3'/, 51 «/, 1 56 „
Militärgränze 2»/4 — 13 — 153/4 „
Siebenbürgen — — — 134 134 „
Summe . . 412y4 231 «/4 588«/, 328«/, 1.561 Meilen.
Nach den grossen Länder-Complexen betrachtet, entfallen hiervon 3653/4 Meilen auf die
deutschen, 398 Meilen auf die slavischen, 123«/2 Meile auf die italienischen Kronländer und
6733/4 Meilen auf Ungern sammt seinen ehemaligen Nebenländern. Hiernach käme bei dem Ausbaue
des österreichischen Eisenbahnnetzes in den ungrischen Ländern auf 83, in den slavischen
470
auf 73, in den italienischen auf 6 und in den deutschen Ländern auf 5-6 Quadrat-Meilen eine
Meile Eisenbahn. Bei näherer Zergliederung aber ergibt sich die Wahrnehmung , dass die
fruchtbarsten Theile des Reiches der Wohllhat der Schienenverbindung am meisten theilhaftig
werden dürften, und dass diese Wohlthat in Ungern mit Einschluss des Banates, wo es an den
gewöhnlichen Communications-Mitteln gebricht, dreifach segensreich wirken würde. Mit voller
Ueberzeugung kann man sohin den österreichischen Bahnen das Prognosticon stellen, dass sie
zu den rentabelsten Bahnen unter allen europäischen gehören werden, wie diess auch die
bestehenden trotz ihren noch unvollkommenen Verbindungen darthun l).
Unter den vielen hervorragenden Bauten, welche die Anlage der Staats-Eisenbahnen in
Oesterreich hervorriefen, sind jene der Semmering-Bahn und der von Laibach nach Triest füh-
renden Karst-Bahn vor allen zu erwähnen. Da die letztere noch nicht ganz vollendet ist, so
mag hier eine kurzgedrängte Beschreibung der Semmering-Bahn genügen.
Nachdem bei der Anlage der südlichen Staats-Eisenbahn unter Voraussetzung der damals
durch die Umstände bedingten Umgehung des ungrischen Gebietes ein Uebergang über die
norischen, Oesterreich von Steiermark scheidenden Alpen gesucht werden musste, zeigte sich
die Einsattlung des Semmering als der zweckmässigste Uebergangspunct, sowie die Anknüpfung
an die bestehende Eisenbahnlinie in den Endpuncten Gloggnitz einerseits und Mürzzuschlag
andererseits als entsprechend sich darstellte. Eben so eindringende Untersuchungen, als über
die Wahl der Linie, wurden über die Wahl des Betriebs-Systems angestellt , wobei nebst dem
(schliesslich angenommenen) Locomotiv-Systeme auch das atmosphärische und eine Pferde-
bahn in Frage kam. Der damalige Inspector Ghega, welcher schon auf die Vorberei-
tungen einen maassgebenden Einfluss genommen halte, wurde mit der Ausführung dieses kühn-
sten aller bisherigen Eisenhahnbaue betraut. Der Bau begann im Jahre 1848, doch kamen
erst im Jahre 1849 die Arbeiten längs der ganzen Linie in kräftigen Gang; sie wurden so
energisch betrieben, dass schon im Sommer 1851 die Strecke von Gloggnitz bis Eichberg für
die Probefahrten der preiswerbenden Locomotive fahrbar hergestellt war, am 23. October 1853
die ganze Bahn zum ersten Male mit der Locomotive befahren und der Betrieb auf der
vollendeten Bahn am 17. Juli 1854 eröffnet wurde. Die Schwierigkeiten, welche bei dieser
Bahnanlao-e überwunden werden mussten, waren eine Folge der orographischen und der Terrain-
Beschaffenheit jenes die letzten Ausläufer der norischen Alpen bildenden Gebirgszuges. Die
Einsattlung des Semmering liegt 3.172 Wiener Fuss über dem adriatischen Meere, 1.843 Fuss
über der Station Gloggnitz und 1.067 Fuss über jener von Mürzzuschlag. Der Abfall gegen
Gloo-o-nitz zu ist dabei so steil , dass die Bahnlinie eine bedeutende Entwicklung an den Lehnen
des Gotscha-Kogels mit dem Eichberge, des Kaltenberges, der Kumpalpe und des Wolfsberges,
welche im Osten der Bahn-Axe liegen, erhalten musste, um mit Steigungs- Verhältnissen, wobei
der Locomotiv-Betrieb noch möglich ist, die mittelst eines grossen Tunnels um 64 Klafter ermäs-
sigte Höhe des Semmering zu gewinnen.
>) Es ist ein allgemein angenommener aber dennoch nicht richtiger Satz, dass die Eisenhahnen in jenen
Ländern den reichsten Ertrag gewähren müssen, welche die reichste Industrie, den entwickeltsten
Verkehr, die dichtgedrängteste und wohlhabendste Bevölkerung und die meisten grossen Städte besitzen.
Die Eisenbahnen sind Frachtanstalten; wo es am meisten zu transportiren gibt, dort werden sie am
reichlichsten lohnen. Der Personen-Transport, welcher sich gleich anfänglich auf seine ziemlich constante
Höhe stellt, tritt seinem Ertrage nach bei grossen Bahnlinien immer mehr in den Hintergrund zurück.
Der Sachen -Transport aber muss in jenen Ländern den Quantitäten nach, welche auch den Ertrag
bestimmen, am bedeutendsten sein, welche die meisten Bohproducte zu verführen haben, weil
diese am meisten in das Gewicht fallen. Daher die Bahnen, auf welchen ein lebhafter Steinkohlen-
Transport stattfindet, allen übrigen an Bentabilität vorangehen, daher auch der Transport von Getreide.
Holz Metallen, Salz und ähnlichen Rohstoffen für Eisenbahnen sehr lohnend wird. Aus eben diesem
Grunde aber eröffnet sich für die Bahnen der Länder Oeslerreich's, welche die grössten Mengen solcher
Rohproducte in den Verkehr bringen können, die erfreulichste Zukunft.
471
Alle Schwierigkeiten, welche der Eisenhahnbau kennt, drängten sich in dieser vier Mei-
len langen Strecke von Gloggnitz zur Höhe des Semniering zusammen, auf welcher Strecke
buchstäblich nicht eine Klafter Bahnlänge vorkömmt, welche nicht durch Kunstarbeit dem
widerstrebenden Boden hätte abgewonnen werden müssen. Die Bahnlinie zieht von Glogg-
nilz, wo sich das Beichenauer Thal ausmündet, dieses Thal entlang bis zum Dorfe Baierbach,
wo sie die Schwarza übersetzt, um auf der andern Thallehne nach einer gewonnenen Ansteigung
von 600 Fuss wieder gegen die Ausmündung zurückzubiegen und die Höhe des Eiehbergs zu
erreichen. Die Bergabhänge des Beichenauer Thaies bestehen aus einer sehr harten Grauw acken-
Formalion mit aufgelagerten Schichten von Trümmern des höher gelegenen Gebirges. Vom Eich-
ber«-e aus setzt die Bahn in scharfem Bogen an den immer steiler werdenden Berglehnen bis
zu den Buinen des auf einer Felsspitze sich erhebenden Schlosses Klamm fort; von hier aus
verfolgt sie den südlichen Bergabhang des (vereinigten) Adlitzgrabens, welcher in seiner Ver-
länn-eruiiir bercwärts eine sehr steile Schlucht bildet, über der sich die schroffen Felsmauern
der Weinzetlelwand erheben. Hierauf übersetzt die Bahn die kalte Kinne, eine jäh abstürzende
Bergschlucht, die aber an Steilheit noch von jener des unleren Adlitzgrabens überboten wird.
zu welcher die Bahn nach einer neuen Wendung gelangt, um sohin mit einer nochmaligen
Wendung im Dreivierlelkreise um den Wolfsberg den Semmering -Tunnel zu erreichen. Das
ganze Terrain zwischen der kalten Binne, dem unteren und oberen Adlitzgraben bis zum Fusse
des Semmering -Kogels ist von steilen Lehnen gebildet, welche durch mehrere Schluchten in
einzelne Abhänge gespalten werden; es besieht bis zu den Adlilzgräben aus einer entschieden
ausgeprägten Kalkstein-Formalion, welcher in der Nähe des Semmering's Schiefer-Formationen mit
Quarz- und Dolomit-Mengungen folgen. Doch nicht allein die steile Abdachung der Berglehnen
erschwerte die Auffindung einer für den Locomotiv-Betrieb geeigneten Trace; sie wurde noch
schwieriger durch die Unmöglichkeit, die solchen Steigungsverhältnissen entsprechenden günstigen
Richtungsverhältnisse zu erlangen, indem die tiefen und langen Schluchten zu den kleinsten
zulässigen Krümmungs-Halbmessern zu schreiten nölhigten, um nicht Bauten hervorzurufen,
welche wegen ihrer Grösse unausführbar erscheinen mussten. Das Gelingen dieses Biesenbaues
wurde durch die Festhaltung an allerdings nicht leicht durchzuführenden Grundsätzen gesi-
chert; die so anhaltende und so beträchtliche Steigung musste von Strecke zu Strecke durch
horizontale und wenig ansteigende Bahnstücke unterbrochen, ferner musste Rücksicht auf die
klimatischen Verhältnisse genommen und in den kälteren neblichten Regionen dieser Alpenhöhe
mussten günstigere Steigungs- und Richtungs-Verhältnisse erzielt werden, wie auch bei der
stärksten Steigung nie der kleinste Krümmungs - Halbmesser angewendet wurde. Die steier-
märkische Abtheilung der Semmering-Bahn bietet minder bedeutende Schwierigkeilen, doch
noch einen sehr erheblichen Fall dar.
Die ganze Bahn hat eine Länge von 5'/a Meile oder genauer 21.980 Wiener Klaftern,
wovon 15.582 Klafter (4 Meilen) auf den österreichischen und 6.308 Klaffer ( 1 </2 Meile) auf
den steiermärkischen Bergabhang entfallen. Auf jener Seite finden sich (nebst 5 horizontalen,
zusammen 994 Klafter langen Strecken) 41 Steigungen in einer Länge von 14.588 Klaftern, wovon
8 im Verhältnisse von 1 : 40 und 5 in jenem von 1 : 45 , zusammen eine Erslreckung von
7.172 Klaftern oder beinahe die Hälfte der ganzen Linie ausmachen. Auf der steiermärkischen Seite
gibt es neben einer horizontalen Strecke von 151 Klaftern noch 18 abfallende Strecken in
einer Länge von 6.247 Klaftern, wovon 8 Strecken ein Gefälle im Verhältnisse von 1:41 bis
47 auf einer Gesammtausdehnung von 3.984 Klaftern oder mehr als der Hälfte der bezüg-
lichen Linie haben. Obwohl daher der österreichische Bergabhang weit steiler und die stärk-
sten Steigungen daselbst beträchtlich länger sind als auf der steiermärkischen Seite, so hat
die letztere weniger entwickelte Linie doch eine stärkere mittlere Bahnsteigung von 1 : 56.
als die österreichische, wo sie 1 : 64 beträgt. Den Richtungs-Verhältnissen nach gibt es auf
der gesammten Semmering-Bahn 105 gerade Linien in einer Länge von 11.169 Klaftern und
472
109 Krümmungen von 10.811 Klaftern, welche letztere sonach fast genau die Hälfte der Bahnlinie
einnehmen. Von den Krümmungen haben 73 einen Krümmungs-Halbmesser von 150 bis 100 Klaftern,
und darunter erreichen 30 den kleinsten zulässigen Halbmesser von 100 Klaftern in einer Länge
von 3.781 Klaftern. Dieses Verhältniss stellt sich noch ungünstiger auf der an der Berglehne
sich hinziehenden Hauptbahnstrecke von Baierbach zum Haupt- Tunnel am Semmering, wo
7.221 Klafter oder drei Fünfttheile der gesammten Länge in 67 Krümmungen von 200
bis 100 Klaftern Radius zu liegen kommen, während die 62 geraden Linien nur 4.529 Klafter
ausmachen, ein Verhältniss, welches dasjenige der amerikanischen Gebirgsbahnen bedeutend
übersteigt.
Die Ueberschreitung so vieler einzelner Schluchten und hervortretender Bergrücken hat
die Herstellung sehr bedeutender Kunstbauten, Viaducte, Tunnels und Mauern unvermeidlich
gemacht. Die Zahl der Viaducte beträgt 16 mit einer Gesammtlänge von 738 Klaftern. Von
denselben liegen acht in einer Krümmung von 100 Klaftern und vier in jener von 150
Klaftern Halbmesser; die Länge wechselt von 16 bis 120 Klaftern, die Höhe von 6 bis 24
Klaftern, die Anzahl der Bogen von 3 bis 10, die Spannweite der einzelnen Bogen von 3'/a
bis 10 >/, Klafter und es befinden sich darunter vier zweistöckige mit einer doppellen Bogen-
stellung. Der Tunnels gibt es 15 in einer Gesammtlänge von 2.261 Klaftern, worunter jedoch
die drei Tunnels der Weinzettelwand, welche mittelst zweier gewölbter, 44 Klafter langer, an
der inneren Seite in den Felsen gehauener Gallerien verbunden sind, als zu einem einzigen
vereint vorkommen. Nach den Richtungs-Verhältnissen erscheinen darunter 4 gerade Tunnels
und die anderen mit einer Krümmung von 403 bis 100 Klaftern Halbmesser; nach den Steigungs-
Verhältnissen gibt es einen horizontalen, die übrigen haben ein Gefälle von 1:300 bis 1:40.
Alle sind eingewölbt und nur in zweien kommen auch ungewölbte Stücke vor; die Höhe des
Terrains über den Tunnels beträgt 4 bis 60 Klafter. — Zu den bemerkenswerthesten Kunst-
bauten gehören: der Viaduct über die kalte Rinne, die zwei Viaducte, welche die Schluchten
des Wagner- und Jäger-Grabens übersetzen, der Viaduct über den Schwarza-Fluss bei Baier-
bach, welcher den Scheitel der Krümmung bildet, mittelst deren die Bahn sich zurückbiegt, um
von einer Seite des Reichenauer Thaies auf die entgegengesetzte Lehne zu gelangen, und jener
über den unteren Adlitzgraben (bei welchem eine Länge von 80 Klaftern mit einer Steigung
von 1:45 und einem Krümmungs-Halbmesser von 100 Klaftern auf einer gemauerten Höhe von
121/. Klaftern zusammentrifft), endlich der grosse Semmering-Tunnel sammt den drei Tunnels
längs der Weinzettelwand. Die Viaducte über die kalte Rinne und die Krausel-Klause, so wie
jene beim Wagner- und Jäger-Graben haben je zwei Bogenstellungen, von denen die untere durch
kräftige Formen und starke Dimensionen und durch Quader-Arbeit die Grundveste des Werkes
darstellt, während das obere Geschoss höher als jenes in leichten und eleganten Verhältnissen
aus Ziegeln ausgeführt ist. Die Fundirung der Pfeiler wurde meist durch die Natur der in
das Terrain scharfeingeschnittenen, in ihrer Sohle mit Geröll ausgefüllten Schluchten erschwert;
bei jeuen über die kalte Rinne ') musste 42 Fuss tief gegraben werden, um die Pfeiler auf die
Felsen zu gründen. Die Schwierigkeiten, welche bei den Tunnel-Bauten zu überwinden waren,
bestanden in Ablösung des Felsens, ausserordentlichem Erd - Drucke und grossem Wasser-
zudrange. Diese Erscheinungen kamen in hohem Grade bei dem Haupt-Tunnel zum Vorschein.
Derselbe, welcher genau in seiner die Landesgränze bildenden Mitte den höchsten Punct der
Bahn in sich enthält und gegen die beiden Mundlöcher ein Gefälle von 1 : 300 hat, ist
753 Klafter lang und in einer geraden Linie angelegt. Er wurde binnen l3/4 Jahren vollendet,
') Dieser Viaduct hat sonach eine Gesamnilhöhe von 189 Fuss, wovon 147 Fuss auf den äusseren über der
Thalsohle erhobenen Theil entfallen. Der bekannte Göltschthaler Viaduct mit vier Geschossen auf der
sächsisch -bairischen Bahn hat eine Höhe von 73 sächsischen Ellen über der Thalsohle, ist somit
weniger hoch, als der aus zwei Geschossen bestehende Viaduct über die kalte Rinne.
473
und hatte während des Baues (um mehrere Angriffspuncte zu gewinnen) 9 Schächte, von
denen 4 wieder geschlossen wurden. Ueber seinem Scheitel lagert ein 60 Klafter mächtiges,
theils aus Erde und Geröll, theils aus festem Felsen bestehendes Gebirge; doch bestellt der
grösste Theil aus Talkschiefer, welcher beim Zutritt der Luft verwitterte und dann Bewe-
gungen hervorbrachte. Desshalb musste der ganze Tunnel theils mit Ziegeln, theils mit Quadern
ausgewölbt werden, und man war überdiess genöthigt, zum Vorsprunge des oberen Gewölbes
ein coneaves Gewölbe an der Sohle anzubringen. Der Tunnel wird mit Gas beleuchtet.
Auch die Construction des Oberbaues ist bemerkenswerth. Die aus einer Lage von Steinen
und darüber geschlägeltem Schotter bestehende Steinbettung deckt den Unterbau in seiner ganzen
Breite, begünstigt dessen trockene Lage und bietet dem Geleise selbst eine feste Unterstützung. Die
Längenhölzer verleihen der Bahn eine massige Elaslicität und widerstehen zugleich den Sen-
kungen und den Ausweichungen der Schienenlage. Dazu, sowie zur Verhinderung der verlicalen
Bewegung dient die Kuppelung der vom grössten bisher bekannten Kaliber aus gewalzten,
24 Pfund auf den Längenfuss wiegenden Schienen durch eiserne Seitenlappen , wie sie gegen-
wärtig allgemein angewendet wird.
Selbst die Beischaffung des zur Speisung der Locomotive nöthigen Wassers auf jene quellen-
armen Höhen war von Schwierigkeit. Das Wasser musste grösstenteils von Weitem her-
geleitet, in grossen Sammel-Bassins geeinigt, sodann in gusseisernen Bohren zu den Stationen
geführt und zum Theile mittelst der Dampfpumpe gehoben werden.
Nachstehende Ziffern-Angaben mögen den Umfang der bei der Semmering-Bahn vor-
gekommenen Arbeiten veranschaulichen. Die auf- und abzutragenden Erdmassen machten aus
295.599 Kubik- Klafter, die Felsensprengungen 203.162, das Bruchstein -Mauerwerk 50.483,
das Ziegel -Mauerwerk 26.807 und das Quader -Mauerwerk 12.231 Kubik- Klafter. Hierzu
waren (ib1/» Million Ziegel, welche grösstenteils von den grossen Ziegelöfen am WTiener-Berge
mittelst der Gloggnitzer Bahn zugeführt werden mussten, und 2'/2 Million Kubik- Fuss vier-
kantig bearbeiteter Steine erforderlich. Die Steinbettung des Oberbaues nahm weitere 41.505
Kubik -Klafter Steine in Anspruch, so dass die bei diesem Bahnbaue angewendeten Erd- und
Stein-Materialien eine gesammte Masse von 629.787 Kubik -Klaftern in einem Total -Gewichte
von mehr als 30 Millionen Centner ausmachten.
Ueber die Fortschritte, welche in dem Betriebe der österreichischen Eisenbahnen
vorkamen, mögen nachstehende Andeutungen genügen. Bezüglich der Construction der Locomotive
ist vor Allem des neuen Systems der Semmer ing-Loc omotiv e zu erwähnen. Die ausseror-
dentlich bedeutenden und andauernden Steigungen , verbunden mit den scharfen Krümmungen,
welche auf dieser Gebirgsbahn vorkommen, Hessen vorhersehen, dass die Locomotive gewöhn-
licher Construction, wenn sie auch diese Bahn befahren konnten, doch nicht eine entsprechende
Zugkraft äussern würden, um mit Nutzen verwendet zu werden. Der Handels-Minister Freiherr
von Brück schrieb Preise von 20.000, 10.000, 9.000 und 8.000 Ducaten für die am meisten den
Betriebs-Anforderungen auf jener Bahn genügenden Locomotive aus und lud die in- und auslän-
dischen Maschinen-Fabrikanten zur Bewerbung um diese Preise ein. In der That wurden von ver-
schiedenen Erzeugern sechs Locomotive beigestellt und mit denselben Probe-Fahrten auf der
inzwischen hergestellten Strecke der Semmering - Bahn von Gloggnitz bis Eichberg vorge-
nommen. Mehrere derselben erfüllten die im Programme vorgeschriebenen Bedingungen, und
es ward der aus der Fabrik des Herrn Maffei in 3Iünchen hervorgegangenen Locomotive
„Bavaria" der erste Preis zuerkannt; dennoch konnte, so manche schätzenswerthe Verbesserung
diese Locomotive aufzuweisen vermochten, keine derselben zum nachhaltigen Gebrauche vorlheil-
haft benützt werden. Es blieb dem k. k. technischen Balhe Engerth vorbehalten, auf Grundlage
der bei jenen Probe-Fahrten gewonnenen Erfahrungen die Aufgabe befriedigend zu lösen und
eine Locomotive zu construiren, welche neben der Bedingung eines leichten Ganges in den
Curven zugleich die Benützung des Gesammtgewichtes der Maschine und des Speisewassers
I. 60
zur Vermehrung der Adhäsion durchführte. Die Richtigkeit der dieser Construction zum
Grunde liegenden Berechnung- wurde durch den praktischen Erfolg glänzend bewährt. Dreissig
nach diesem Systeme erbaute Locomotive versehen seit zwei Jahren anstandslos den Dienst auf
der Senunering-Bahn und genügen, den bedeutenden auf dieser Strecke stattfindenden Verkehr
zu bewältigen. Jede Maschine zieht eine Brutto-Last von 3.000 Wiener Centuern mit der Fahr-
geschwindigkeit von 2 Meilen in der Stunde über den Semniering; diese Leistung wurde
aber durch eine bei mehreren Locomotiven angewendete sinnreiche Zahnräder- Kuppelung
zwischen der vorderen Achse des Tender- Gestelles und der hinteren Achse des Maschinen-
Gestelles auf 4.000 Centuer gesteigert. Auch im Auslande wurde die Vorzüglichkeit dieser Loco-
motive nicht nur durch die bei der Pariser Industrie- Ausstellung dem Erfinder zuerkannte
höchste Auszeichnung, sondern auch durch zahlreiche Bestellungen solcher Locomotive für fremde,
namentlich französische Bahnen anerkannt.
Eine eigenthfimliche Schwierigkeit entstand für die österreichischen Bahnen aus den Ver-
hältnissen des Feuerungs-Materials. In den von den Bahnen durchzogenen Gegenden ist der
Waldstand grösstenteils bereits gelichtet, und die Holzzufuhr aus der Ferne stellte eine fort-
schreitende Vertheuerung des Betriebes in Aussicht. Die eigentlichen Steinkohlen-Lager kommen
in Oesterreich nur in einzelnen hiervon begünstigten Landstrichen vor, und gehen den aus-
gedehnten Alpen-Gebieten fast gänzlich ob, während beinahe alle Kronländer einen ausser-
ordentlichen Reichthum an Braunkohlen aufzuweisen haben. Man hielt jedoch die Braunkohlen
allgemein für den Locomotiv-Betrieb nicht verwendbar, weil sie nicht den gleichen Hitzegrad,
wie die Steinkohlen, entwickeln, und leicht zerbröckeln. Nach einigen früheren weniger gelungenen
Versuchen setzte der Handels-Minister Freiherr v. Brück im Jahre 1850 zwei aus Fachmännern
bestehende Commissionen in Böhmen (unter Leitung des rühmlich bekannten Professors Balling)
und in Steiermark (unter der Leitung des Herrn v. Pittner) nieder, welche beauftragt wurden
über die Verwendbarkeit der Braunkohle für Locomotiv-Heizung gründliche Versuche vorzuneh-
men. Diese beharrlich durchgeführten Versuche führten zum Zwecke, indem durch dieselben
die Braunkohle für den Locomotiv-Betrieb vollkommen ausreichend befunden wurde. Von jener
Zeit an fand die Verwendung derselben zum Loeomoliv-Betriebe täglich mehr Eingang, so dass
gegenwärtig die nördliche Staatshalt!! grösstenteils und die südliche Staatsbahn in Steiermark
und Krain zu mehr als der Hälfte die Braunkohle zur Locomotiv-Feuerung benützt, wodurch
nicht nur dem Eisenbahn -Bei riebe, sondern auch der gesammten Volkswirtschaft ein nicht
hoch genug anzuschlagender Vorlheil zugeht.
An diese zwei durchgreifenden Forlschritte reihen sich mehrere andere Verbesserungen,
die, theils in Oesterreich erfunden, theils dem Auslande entlehnt, in ihrer Gesammtheit wesent-
lich zu der Vervollkommnung des Eisenbahn-Betriebes beitrugen und darum hier übersichtlich
aufgezählt werden. Die zunehmende Verwendung der Braunkohle, welche häufig leicht zer-
klüftet und als Klein- oder Gries-Kohle theihveise entweder unbenutzt in den Aschenkasten
fällt oder halbverbrannt durch den Rauchkasten entweicht, verleiht der Erfindung und Anwen-
dung des Treppenrostes, wodurch diese Nachlheile grossentheils vermieden werden, eine
erhöhte Wichtigkeit. Der im Jahre 1S40 in Oesterreich erfundene Klein'sche Apparat zur Ver-
hütung des Funkenwurfes entspricht seinem Zwecke gänzlich, doch nicht ohne Nachtheil fin-
den Brennstoff-Verbrauch und die Leistungsfähigkeit der Maschine. Der an dessen Stelle seit
1854 angewandte Siebfunken-Apparat, bei welchem in der Rauchkastenwand horizontal über
die obere Reihe der Siederöhren ein Drathnetz gespannt wird, beseitigt diese Nachtheile und
bewirkt eine namhafte Ersparung an Brennstoff; doch muss er bei der Verwendung von leicht zer-
bröckelnder Braunkohle auf die Lastenzüge beschränkt bleiben. Zur Beseitigung der Nach-
theile, welche auf einigen Bahnen Oesterreich's, namentlich dort, wo das Wasser bedeutende
Quantitäten kohlensauren Kalkes absetzt, der in den Locomotiv-Kesseln sich bildende Kessel-
stein bereitet, wurden mehrfache Mittel mit wechselndem Erfolge in Anwendung gebracht,
unter welchen siel» die Schoffer'sche Lauge am besten bewährte. Unter den bei den Loromotiveii
eingeführten Sicherheits-Apparaten erseheint das von Baillee in Oesterreich erfundene Sicher-
heits-Ventil für Dampfkessel, welches durch Volut-Federn direct belastet wird und seines entspre-
chend grossen Durchmessers wegen jede gefahrbringende Ueberspannung des Kesseldampfes hin-
tanhält, als vielversprechend, und wird, wenn durch Erfahrung bewährt, allgemein zur Geltung
kommen. Zu gleichem Zwecke wird in Oesterreich auch die sehr praktische Lenionnier'sche
Federwage angewendet. Unter den Dampf-Manometern verschiedener Construction verdient der
seit 1854 eingeführte Desbord'sche seiner Einfachheit und Verlässlichkeit wegen besondere Be-
achtung. Die Dampfpumpen bei Locomolivcn wurden allgemein eingeführt, die Krupp'schen
Gussstahl-Triebachsen für Locomotive und Gussstahl-Tyres ohne Schweissnalli zur Anwendnng
gebracht; letztere haben sich bereits durch zweijährigen Gebrauch bewährt, während dessen
kein Abdrehen derselben nothwendig geworden, obwohl sie über 5.000 Meilen zurückgelegt hallen.
Bei dem Baue von Personen-Wagen war das Streben vorherrschend dahin gerichtet,
den Reisenden nebst höherer Eleganz auch grössere Bequemlichkeit, ja selbst Comfort zu bieten.
Die Wagenkasten wurden vergrössert, die Anzahl der Sitze verringert, die Polsterungen ver-
bessert, Arm- und Kopflehnen eingeführt, das Klirren der Fenster beseitigt, die Beleuchtung
(mit Stearinkerzen, Oel, Hydrocarbur und auch Kamphin) verbessert, der Zutritt atmosphäri-
scher Luft durch Ventilations-Schuber möglich gemacht ; auch wurde die Beheizung der Personen-
Wagen mittelst Wärmeflaschen in Anwendung gebracht, und die Wagen dritter Classe mit
Fenstern, Vorhängen und Ventilations- Schubern versehen, endlich (bei den Staatsbahnen) bei
jedem Personen-Zuge der Gepäckswagen mit einem Cabinete und Aborte versehen. Eben so
wurden in der Construction der Traggerippe und Badgestelle Verbesserungen eingeführt,
längere zweckmässig geformte und aufgehängte Tragfedern bewirken einen ruhigeren und
sanfteren Gang, Lagergabel - Gehäuse und Metall - Lager wurden verbessert, die patentirte
Paget'sche Oel-Schmiere angewendet, Zug- und Stoss- Vorrichtungen (namentlich durch Be-
nützung der hier neu erfundenen BailleVschen Spiral-Feder) wurden vervollkommnet. Die zur
Anwendung auf den Staatsbahnen gelangte durchgehende Zugvorrichtung zeichnet sich vor allen
ähnlichen Einrichtungen dadurch aus, dass auf jeden einzelnen Wagen im Train das Gewicht der
nachfolgenden und deren Stoss nicht nachtheilig einwirken kann, und dass die Zugstange, welche
von Wagen zu Wagen mittelst der Kuppelkelten ein ununterbrochenes Ganzes bildet, alle Stösse
allein aufnimmt, wodurch die Erhaltung der Wagen sehr gefördert wird. Durch Einführung
der Post-Ambulancen- Wagen wurde es möglich, dass das Publicum die Postanstalt bis zum
Abgange der Post und selbst während der Fahrt der Züge benützen kann.
Bei den Last-Waggons war man hauptsächlich bemüht, auf die Erweiterung der Trag-
fähigkeit und die Verminderung der todten Last oder des Eigengewichtes der Wagen hinzuwir-
ken, und diess sowohl bei den acht-räderigen als den sechs-räderigen und den in neuester
Zeit mehr zur Anwendung gekommenen und vervollkommneten vier-räderigen Wagen. Das
günstigste Verhältniss zwischen der todten Last und der Nutzlast wurde bei den offenen
Kohlenwagen mit 1 : 2T5 und bei den bedeckten Wagen mit 1 : 2-25 erreicht. Die in
Amerika zuerst in Anwendung gekommenen und von Gaus in Pest verbesserten schmalen Guss-
Räder gewähren, beim Lastzuge verwendet, durch die Härte ihrer Spurfläche und dadurch
herbeigeführte mindere Abnützung der Bäder sowohl als der Schienen erheblichen Vortheil.
In den Werkstätte-Einrichtungen wurden die im Auslande gemachten Fortschritte
möglichst benutzt, wie diess die verbesserten Bäder-Drehbänke, Bohr-. Hobel-, Nuthstoss- und
Schraubenschneid -Maschinen, die Anwendung des hydraulischen Druckes bei dem Auf- und
Abpressen der Räder, die angelegten Dampfhämmer und die eingeführten Blak'schen Sicherheits-
Apparate bei den Dampfkesseln darthun. Zur Heranbildung tüchtiger Arbeiter wurden in den
grösseren Werkstätten der Staatsbahnen Sonntagsschulen errichtet, worin die Anfangsgründe der
Mathematik, Geometrie, Mechanik und Physik die Gegenstände des Unterrichtes bilden. Auf allen
fiO *
476
Bahnen sind bei den Personen - Zügen sogenannte Rettungskästen eingeführt, welche mit den
für gewöhnliche Fälle ausreichenden Medicamenten und einer Auswahl chirurgischer Bandagen
und Instrumente versehen sind, in deren Anwendung und Handhabung die fähigsten Conducteure
von Aerzten unterrichtet werden, wobei letztere fortwährend Nachschau pflegen. Die Sicher-
heits- (Spring-) Wechsel, welche das Entgleisen der Maschinen und Wagen verhindern, wur-
den eingeführt und mit selbstwirkenden Auslösungen versehen, so wie die Scheiben derselben
zweckmässig beleuchtet; in beider Hinsicht bewähren sich die vom kaiserl. Ingenieur Wolf
Bender erfundenen Vorrichtungen am besten. Zur Verhütung von Unfällen wurden die Kan-
son'schen Knall-Signale in Anwendung gebracht. Grosse Brückenwagen zur Gewichts-Ermitt-
lung der Locomotive und Wagen wurden eingeführt und derart construirt, dass das auf jeder
einzelnen Achse der Locomotive ruhende Gewicht erhoben und regulirt werden kann. Der von
Hasswell in Wien aus Eisenblech verfertigte, auf Circulation basirte Vorwärmer entspricht
seinem Zwecke viel besser, als die bisherigen Apparate zum Vorwärmen des Tender -Speise-
Wassers. Endlich wurden auf der südlichen Staatshahn Versuche mit dem Morin sehen Dynamo-
meter vorgenommen, um die verschiedenen Widerstände, welche Locomotive und Transport-
Wagen mit ihren mannigfaltigen Systemen auf Steigungen und Neigungen in scharfen Krüm-
mungen und bei verschiedener Geschwindigkeit erleiden, kennen zu lernen und die dadurch
gewonnenen Erfahrungen für die Eisenbahn-Technik nutzbringend zu machen.
Die Verwendung der für den Bau und die Betriebs-Einrichtung der Eisenbahnen in Oester-
reich erforderlichen Capitale nahm gleichen Gang mit dem Fortschritte dieser Anlagen, welche,
wie oben nachgewiesen, in dem Zeiträume seit Ende 1848 bis Ende 1856 weit rascher vor
sich ging als früher. Bei der Nachweisung des verwendeten Anlage-Capitals ist vorerst
zwischen den vom Staate und den von Privat-Gesellschaf ten unternommenen Eisenbahn-
Bauten zu unterscheiden. Die Staatsverwaltung verwendete in den beiden Zeiträumen vom Beginne
des Jahres 1842 bis Ende 1848, dann vom Beginne des Jahres 1849 bis Ende 1856 im Ganzen den
Betrag von 290,933.000 Gulden; hiervon sind vorerst die darunter begriffenen Ablösungs-Beträge
auszuscheiden, welche die Staatsverwaltung an die Privat-Gesellschaften für die von denselben
gebauten und in der Folge an den Staat abgetretenen Bahnen zu entrichten hatte, und zwar:
für die Wien- Gloggnitzer Bahn mit 18,132.000 11.
„ „ Oedenburger 2,090.000 ,.
„ „ ungrische Central- „ „ 20,458.000 ..
„ „ Krakau-oberschlesische „ „ 3,074.000 „
„ „ Mailand - Como- „ „ 7,406.000 „
„ „ lomb.-venez.Ferdinands- „ „ • 17,604.000 „
zusammen mit . . 68,764.000 fl.
Nach Abrechnung dieser Summe hat die Staatsverwaltung für die von ihr selbst gebauten
und für den Betrieb eingerichteten Bahnen aufgewendet:
für die Wiener Verbindungs-Bahn 2,136.000 fl.
„ „ südliche Staatsbahn 89,125.000 ,
„ „ nördliche „ 48,181.000 -
„ „ südöstliche 26,923.000 -
„ „ östliche „ 13,840.000 ,
„ „ Banater Montan-Bahn 6,413.000 „
„ kroatische Staatsbahn 2,047.000 r
„ „ nord-tiroler „ 5,532.000 „
„ „ süd-tiroler „ 3,741.000 ,.
„ „ lomb.-venez. „ 24,045.000 „
„ „ anderen neu projeelirten Bahnen _■ 186.000 ,.
Summe . . 222,169.00011.
477
Die Staatsverwaltung hat im Ganzen verwendet:
a) auf die bereits im Betriebe stehenden Bahnen 244,452.000 fl.
b) auf sämmlliche noch im Baue befindlichen Bahnen, mit Einschluss der Sze-
gedin-Temesvärer, Szolnok-Debrecziner und Laibach -Triester Strecken
der schon betriebenen Bahnen 46,481.000 „
Zusammen . . 290,933.000 fl.
Von dieser Gesammtsumme entfällt auf den Zeilraum von 1S42 bis 1848 der Betrag
von 53,063.000 Gulden, welcher ausschliesslich nur selbst gebaute Bahnstrecken betrifft, und
auf jenen von 1849 bis 1856 der Betrag von 236,970.000 Gulden (in runder Summe 237 Mil-
lionen Gulden), worunter die Ablösungs- Summe für die von Privat- Gesellschaften bis Ende
1848 gebauten Bahnen mit 44 und die Entschädigung für die von denselben bis zur Zeit der
Uebergabe ihrer Bahnen an den Staaf noch weiters bestrittenen Baukosten mit 143/4 Millionen Gulden,
dann der zur Berichti"uni>- aller mit dem Besitzantrille der abgelösten Privat-Bahnen an die Staats-
Verwaltung übergegangenen Passiv-Bückslände erforderliche Betrag von 10 Millionen Gulden
(von welchen die fundirte Schuld der bestandenen Wien-Gloggnitzer Eisenbahn-Gesellschaft mit
23/4 und die Bentenschuld der bestandenen Mailand-Como-Eiseubahn-Gesellschaft mit 3 Millionen
Gulden hervorzuheben sind, weil diese Bückstände erst in einer beträchtlichen Beihe von
Jahren ratenweise zur Tilgung zu gelangen haben), endlieh die Kosten für die vom Staate
selbst gebauten Bahnstrecken mit 168% Million Gulden begriffen sind; in den letzten acht
Jahren hat die Staats-Verwaltung sonach eine mehr als viermal so grosse Summe als in den
unmittelbar vorausgegangenen sieben Jahren hierfür verwendet.
Die Privat -Gesellschaften haben für ihre derzeit bestehenden Bahnen seit dem Beginne
des Eisenbahn-Baues im Jahre 1825 bis Ende 1856 bestritten, und zwar:
die Kaiser-Ferdinands-Nordbahn 59,SS7.000 11.
„ Wien-Baaber-Bahn 6,600.000 „
. Linz-Budweiser und Linz-Gmundner Bahn 3,600.000 „
_ Pressburg-Tyrnauer Bahn 1,245.000 „
„ Prag-Lana-Bahn 770.000 „
r Mohacs-Fünfkirchner Bahn 4,000.000 r
_ übrigen Bahnen 4,500.000 -
zusammen . . 80,602.000 11.
Die Privat-Bahnen hatten zwar schon zu Ende des Jahres 1848 einen
Aufwand von 77,330.000 fl.
in Anspruch genommen, und derselbe war in den Jahren 1849 bis 1856 um 61,930.000 „
gestiegen, und hatte somit die Höhe von 139,260.000 fl.
erreicht. Hiervon muss jedoch der bis Ende 1848 mit .... 43,955.000 fl.
und von 1849 bis zur Zeit der Ablösung mit 14,703.000 „
zusammen mit 58,658.000 „
bestrittene Aufwand für jene Privat-Bahnen abgerechnet werden, welche an die
Staatsverwallung kaufsweise übergegangen sind; nach dieser Abrechnung zeigt
sich der von den Privat- Gesellschaften bis zum Jahre 1856 verwendete, mit
dem oben nachgewiesenen übereinstimmende Betrag von 80,602.000 fl.
von welchem 33,375.000 „
den Zeitraum bis Ende 1848 und 47,227.000 „
die Periode von 1849 bis Ende 1856 betreffen.
Im Ganzen wurde daher von dem Beginne des Eisenbahn -Baues bis Ende 1856 für
Eisenbahn -Zwecke in Oesterreich die Summe von 371'/2 Million Gulden ausgegeben, wovon
291 Millionen die Staatsverwaltung und 80 l/z Million die Privaten bestritten. Hiervon
entfiel im Ganzen auf die acht Jahre 1849 bis 1856 der Betrag von 2401/» Million
478
Gulden (nämlich 1T81/» Million für die vom Staate selbst gebauten oder doch vollendeten
Bahnstrecken, 143/4 Millionen Gulden für die an den Staat übergegangenen Privat-Bahnen
und 471/* Million Gulden für die den Privaten verbleibenden Bahnen), während in den vier und
zwanzig vorhergegangenen Jahren nur 131 '/* Million Gulden für Eisenbahn-Zwecke ausge-
geben worden waren. Nach dem Uebergange der meisten Staatsbahnen an Privat-Gesell-
Schäften wird sich das Verhältniss zwischen der obigen Theilsumme wesentlich ändern, im Ganzen
aber für den Zeitraum bis Ende 1856 der nachzuweisende Aufwand derselbe bleiben, jedoch
mit Ausnahme jener Beträge, welche die österreichische Staats-Eisenbahn-Gesellschaft und die
lombardisch-venezianisehe Eisenbahn-Gesellschaft bis dahin auf die an sie übergegangenen Bahnen
verwendet haben, welche Beträge auf 12 Millionen Gulden angeschlagen werden können.
§. 110.
Fortsetzung.
Communications-Anstalten (Telegraphen).
Bis vor wenigen Jahren war der optische Telegraph ein karger Nothbehelf
für die beschleunigte Mittheilung- kurzer mit wenigen Zeichen auszudrückender Nach-
richten , wenn Sonne und Wetter der Benützung desselben günstig waren. Seit der
Einführung des neu erfundenen elektrischen Telegraphen hat in der Benützung dieses
Communications-Mittels eine ebenso rasche als totale Umwälzung stattgefunden. Die
räumliche Entfernung hat aufgehört ein Hinderniss der Mittheilung zu sein, und alle
öffentlichen und Privat-Geschäfte haben eine solche Art des Betriebes angenommen,
als ob Entfernungen zwischen den einzelnen Verkehrsorten gar nicht mehr beständen.
Die Zustimmung Russland's zu den österreichischen Friedensvorschlägen war nahezu
in derselben Minute , als sie in Petersburg ertheilt worden , in Wien angelangt und die
Einnahme von Sebastopol war in Paris in derselben Zeit bekannt, welche man sonst
gebraucht hätte, um die Nachricht von London nach Paris zu bringen. Gleichwie die
Eisenbahnen die Post, so überflügelt der Telegraph die Eisenbahnen; das Concert
der europäischen Mächte, welche im Süden und Norden, im Westen und Osten
gebieten, findet sieh auf engerem Baume zusammengeschaart; die Börse-Course von
Paris und Wien werden maassgebend auf allen Handelsplätzen, unmittelbar nachdem der
Börsensaal sich von seinen Besuchern geleert hat; die grossen Conjuncturen des Ver-
kehrs, kaum entstanden, werden noch am selben Tage zum Gegenstande der ausge-
dehntesten Spcculation an den entferntesten Puncten unseres Erdtheils ; schon zieht
sich der unterseeische Telegraph von Küste zu Küste, bald von Erdtheil zu Erdtheil,
in nicht ferner Zeit wird er den Erdball umspannen, und die astronomische Zeitbe-
stimmung vollends in Verwirrung bringen, da schon gegenwärtig eine in Wien aufge-
gebene telegraphische Depesche (scheinbar) früher in Paris einlangte, als sie in "\\ ieu
abgesendet wurde.
Durch eine glückliche Fügung kam diese ausserordentliche Erfindung, gleich so
mancher anderen, in Oesterreich zur ausgedehnteren Anwendung, als eben dieses Reich
in den ersten Stadien seiner inneren Neugestaltung begriffen war. Die Anwendung des
Telegraphen in seiner gewöhnliehen Benützung ist eine dreifache, für Staats-Depeschen,
für den Eisenbahnbetrieb und für den Privat-Verkehr. Der Telegraph wurde in Oester-
479
reich mit Rücksicht auf die grosse Wichtigkeit, die er für die Erhaltung der öffentlichen
Zustände zu erlangen vermag, zum Gegenstande eines Staats-Monopols erklärt. Seine
erste Benützung' fand demnach für den Verkehr der Regierung- mit den Behörden in
den Kronländern und mit anderen Regierungen Statt. Fast gleichzeitig damit wurde
seine Anwendung- für den Eisenhahnbetrieh und zwar gewöhnlich mittelst eines
besonderen Leitungsdrathes gestattet. Diese Anwendung ist ausserordentlich wobl-
thätig, ja nachgerade anentbehrlich geworden, denn es wird damit nicht nur unzäh-
ligen Unglücksfällen vorgebeugt, sondern zugleich ein rascher, gleichzeitig auf den
verschiedensten Puncten thätiger Verkehr der Bahnzüge möglich gemacht, und dadurch
erzielt, dass ein so gewaltig verzweigter Verkehr, wie er auf der Kaiser-Ferdinands-
Nordbahn stattfindet, wo täglich 108 Züge verkehren und sich an 224 Puncten kreuzen,
auf einer grossentheils einspurigen Bahn bewältigt zu werden vermag. Die Notwen-
digkeit, dieses Communications-Mittel dem Privat-Verkehre zur Benützung einzu-
räumen, lag zu nahe, als dass sie lange hätte verkannt werden können. Einmal zuge-
standen, musste sie von selbst zu einer Herabsetzung der anfänglich höheren Tarif-Sätze
fuhren, und der Vereinbarung der benaebbarten Regierungen zur Anknüpfung einer
möglichst erleichterten Telegraphen-Verbindung den Weg bahnen. Hierdurch entstand
der deutsch-österreichisebe Telegraphen- Verein, welcher bald die meisten deutseben
Regierungen mit Einbeziehung der Niederlande umschloss und durch Vereinbarungen
mit den italienischen Regierungen sowie mit jenen von Frankreich, Belgien, Spanien und
Russland seine Wirkungen nahezu über den ganzen europäischen Continent erstreckt.
Rinnen wenigen Jahren war das österreichische Telegraphen-Netz so ausgedehnt,
dass die Länge der Telegraphen-Leitungen sich von hundert auf mehr als tausend Meilen
erweiterte, und gegenwärtig mit sehr geringen Ausnahmen fast keine irgend bedeutende
Stadt mehr vorhanden ist, wohin der telegraphische Drath nicht reichte. Die Truppen-
Aufstellungen, welche in den Jahren 1854 und 1855 im Osten des Reiches stattfanden,
zogen, ebenso wie für die Landstrassen und Eisenbahnen, auch für den Telegraphen den
Vortheil nach sich, dass derselbe in den östlichen Kronländern eine rasche Ausdehnung
erhielt, welche selbst über die Staatsgränzen hinaus bis Rukarest, Jassy und Galacz
reichte und mit Fortsetzungen nach der Krim und Konstantinopel in Verbindung trat.
Die administrative Regelung des Telegraphen- Wesens erhielt in Oesterreich ihren
Abschluss durch die im Jahre 1856 erfolgte Errichtung der Direction des k. k. Staats-
Telegraphen, bei welcher sich alle diesen speciellen Verwaltungszweig berührenden
Geschäfte vereinigen, indem sie nicht nur die sämmtlichen Telegraphen-Aemter leitet
und überwacht, sondern auch die Vervollständigung des Telegraphen-Netzes durch
Anlegung neuer Linien bewerkstelliget.
Aber nicht allein die äussere Ausbreitung des Telegraphen erfolgte während
dieser Zeit in Oesterreich, sondern auch die innere Vervollkommnung dieses Zweiges
ward durch die österreichischen Telegrapben-Reamten auf eine erfolgreiche Art ange-
strebt. Die Steinheil-Matzenauer'scbe Translation, wodurch das oft Unklarheit erzeu-
gende und zeitraubende Uebertelegraphiren erspart wird und eine Nachricht auf jede
beliebige Entfernung mittelst einmaligen Telegrapbirens befördert werden kann, ward
480
bald nach ihrer Erfindung in dem österreichisch-deutschen Vereine allgemein einge-
führt. Noch wichtiger aber sind die beiden Erfindungen des früheren Telegraphen-
Directors Doctor Gintl und des Centralamts-Vorstehers Doctor Stark, welche die
durch längere Zeit für unlösbar gehaltene Aufgabe des Gegensprechens und des
Doppelsprechens auf demselben Drathe nicht blos theoretisch lösten, sondern ihre
Erfindungen auch durch eine entsprechende Vervollkommnung der Apparate und
Vereinfachung der Methode einer praktischen Realisirung zuführten.
Das Teleo-rap hen- Wesen verdankt in Oesterreich erst der neuesten Zeit seine
äussere Ausdehnung und seine innere Ausbildung. Beide beginnen mit der Anwendung des
elektrischen Telegraphen. Derselbe wurde in Oesterreich durch den Freiherrn von Baumgartner
(nachmaligen Handels- und Finanz-Minister) zuerst im Jahre 1846 eingeführt, in welchem die
ersten Versuche damit an einer zwischen Wien und Floridsdorf hergestellten Probeleitung
aus Kupferdrath gemacht wurden. In demselben Jahre ward der Bau einer Telegraphen-Linie
von Wien über Lundenburg nach Brunn begonnen und zu Ostern 1847 vollendet. Im Laute
des Jahres 1847 wurde die Telegraphen-Linie von Lundenburg (abzweigend von der Brunner
Linie) über Prerau, Olmütz und Böhmisch-Trfibau bis Prag hergestellt und (ebenfalls von der
Brünner Linie abzweigend) von Gänserndorf eine Seitenlinie nach Pressburg angelegt. In ent-
o-eo'eno-eselzter Richtung kam in demselben Jahre die Telegraphen-Linie von Wien über Gratz
und Marburg nach Cilli zu Stande.
Somit waren zu Anfange des Jahres 1848 nachstehende Telegraphen-Linien vorhanden *) :
Meilen Meilen
Wien-Brünn in einer Länge von 203 Gänserndorf-Pressburg in einer Länge von 5-9
Lundenburg-Prag
512 Wien-Cilli
48-3
125-7
Im Jahre 1848 wurde an den vorstehenden Linien eine zweite Leitung für Eisenbahn-
Betriebszwecke angebracht und während der Dauer des Reichstages in Kremsier diese Stadt
mit der Station Hullein , sohin mit Wien und Olmütz, in telegraphische Verbindung gesetzt.
Seit dieser Zeit vermehrten sich die Telegraphen-Linien in rascher Folge, und zwar
wurden errichtet :
Im Jahre 1849 Meilen
die Linie Prerau-Oderberg 129
,, ., Brünn-Trübau 12-5
., „ Hetzendorf-Salzburg . . . 444
., Cilli-Triest 256
954
17-9
33
177
29-7
385
10
27-3
Im Jahre 1850
die Linie Prag-Bodenbach . . .
„ ., Schönbrunn-Troppau .
„ „ Oderberg-Krakau . .
„ „ Pressburg-Pest . . .
„ Salzburg-Innsbruck
,, bairische Gränze
Meilen
die Linie Innsbruck-Verona .... 37-2
„ „ Verona-Mailand .... 202
,, ., „ Mantua ....
Innsbruck-Bregenz
. . 5-6
. . 110
. . 51
. . 6-8
Görz-Mestre 24-2
Venedig-Verona 166
262- 1
Steinbrück-Agram
Triest-Pirano . .
,, Görz . .
Im Jahre 1851
die Linie Krakau-Lemberg 46 3
Treviglio-Bergamo
2-9
492
') Alle hier folgenden Zahlenangaben sind in geographischen Meilen zu verstehen, nach welchen der deutsch-
österr eichische Telegraphen-Verein alle seine Distanzen berechnet, und beziehen sich auf den Stand der
Linien am 1. Januar 1857.
481
Im Jahre 1852
die Linie Laibach-Klagenfurt .
„ „ Mantua-Borgoforte .
Im Jahre 1853
die Linie Pest-Szolnok . . .
Czegled-Temesvär .
Gross-Kikinda-Semlin
Capo d1 Istria-Pola .
Mailand-Chiasso . .
Buflalora .
n
n
»
n
Meilen
10-9
. F5
124
. 13 5
. 318
. 25-5
155
. 8-0
. 4-8
991
Im Jahre 1S54
die Linie Lemberg-Czernowitz . . . 39'0
„ „ Trzebinia-Myslowice . . . 3-7
„ „ Bregenz-Unter-Hochsteg 06
„ „ „ Höchst 1.6
Feldkirch-Ober-Bied ... 1-3
Temesvär-Ober-Tömös . . 590
Lugos-Orsova 17*9
Linz-Schärding 10-7
Agram-Spalato 640
Mailand-Piacenza .... 8*7
Triest-Fiume 9'4
2159
Im Jahre 1855
die Linie Szczakowa-Granica . . .
„ ., Czernowitz-Nemericzeni .
„ „ Semlin- serbische Gränze
„ „ Szolnok-Debreczin . . .
,, ., Neuhäusel-Komorn . . .
Salzburg-Ischl
Neustadt-Oedenburg
Borgoforte-Luzzara
Spalato-Cattaro . .
55
»
Meilen
0-3
12-8
0-9
16-6
41
7-5
50
23
422
91-7
Im Jahre 1856
die Linie Aussig-Karlsbad. Marienbad,
Franzensbad 28-5
„ „ Dehreczin-Kaschau . . . 20-7
., „ Püspök Ladäny - Grosswar-
dein 8'5
„ ,, Temesvar-Arad 7*5
„ „ Zloezow-Brody 55
„ „ Padua-Bovigo 61
., „ Bovigo-Ponte lago-scuro . 33
. 155
Bergamo-Castasegna
»5-6
In den ersten Tagen des Jahres 1857 kam noch die Linie Wien -Raab mit 16 und die
Linie Linz -Prag mit 32-7 Meilen hinzu. Somit umlasst das ganze Telegraphen -Netz zu Ende
Januar 1857 eine Entwicklung von 1.095*8 Meilen.
Stellt man diese einzelnen Linien in ein Netz zusammen, und betrachtet man die diver-
girenden Bichtungen der Fäden dieses Netzes, so zeigen sich nachstehende mit einander in
Verbindung stehende Linien-Complexe.
In nördlicher Richtung läuft die Linie von Wien über Brunn und Trübaii nach Prag und
von da an die Landesgränze jenseits Bodenbach , wobei sich von Aussig ein Ast nach den
höhmischen Badeorten Teplitz, Karlsbad, Franzensbad und Marienbad abzweigt. Von dieser
Linie ästet in Lundenburg eine andere aus, welche über Prerau (mit einer Abzweigung über
Olmütz nach Trübau zur Verbindung mit der Prager Linie) nach Oderberg' führt, während sich
eine Seitenlinie von Schönbrunn nach Troppau zieht. Dieser Linien -Complex hat eine Länge
von 146-6 Meilen.
In östlicher, nordöstlicher und südöstlicher Richtung geht die (von der Wien-
Brünner Linie abzweigende) Linie von Gänserndorf über Pressburg, Neuhäusel (von wo ein
Seitenflügel nach Komorn geht), Pest, Szolnok nach Grosswardein und Debreczin und von hier
nach Kaschau. An diese Linie schliesst sich jene von Czegled über Szegedin, Lovrin (mit einer
Abzweigung über Gross -Kikinda und Peterwardein nach Semlin, wo sie jenseits der Save
mit dem serbischen Telegraphen in Verbindung tritt), Temesvär (mit dem Zweige nach Arad)
und Lagos (mit einer Seitenlinie bis Orsova) nach Ober-Tömös, wo sie an der Landesgränze
sich an die nach Bukarest führende walachische Telegraphen -Linie anschliesst. Eine andere
östliche Linie läuft von Wien nach Baab. Von der nördlichen Linie ausgehend besteht die
Linie, welche von Oderberg über Krakau (mit einer Abzweigung an die Landesgränzen bei
Myslowice gegen Preussen und bei Granica gegen Bussisch-Polen) und Lemberg über Zloczow
I.
61
482
(von wo ein Zweig nach Brody an die russische Gränze geht) nach Czernowitz läuft, von
wo sie bis Nemericzeni an der moldauischen Gränze zum Anschlüsse an die dortigen gegen
Jassy und Galacz geleiteten Linien fortzieht. Die Gesammtlänge dieser östlichen Linien beträgt
382-9 Meilen.
In südlicher und südwestlicher Richtung zieht die Linie von Wien über Wiener-Neu-
stadt (mit der Abzweigung nach Oedenburg), Gratz, Marburg, Cilli, Steinbrück, Laibach (mit
der Abzweigung nach Klagenfurt) nach Triest. Von Steinbrück aus verlängert sich die Linie über
Agram, Zara und Spalato nach Cattaro an der äussersten Südspitze des Reiches. Von Triest
aus gehen Zweiglinien nach Pirano, nach Pola und nach Frame, die Haupllinie aber geht
über Görz, Udine und Treviso nach Mestre (mit einer Abzweigung nach Venedig), Verona
(mit der Abzweigung über Padua und Rovigo nach Ponte lago-scuro zum Anschlüsse an die
Linien des Kirchenstaates und über Mantua nach Luzzara zum Anschlüsse an den modene-
sischen Telegraphen), Treviglio (mit der Seitenlinie nach Bergamo und von dort über Lecco
und Chiavenna nach Castasegna zum Anschlüsse an den Schweizer Telegraphen), Mailand an
die Landesgränze bei Buffalora, um dort mit dem sardinischen Telegraphen in Verbindung zu
treten. Von Mailand laufen überdiess die Seitenlinien bis an die Landesgränze bei Piacenza
und eben so bei Chiasso, um an die Telegraphen von Parma und der Schweiz anzuschliessen.
Diese Linien zusammen haben eine Länge von 363*5 Meilen.
In westlicher Richtung endlich findet sich die Linie von Wien über Linz (mit der
Abzweigung an die Landesgränze bei Schärding und einer zweiten über Budweis nach Prag),
Salzburg (mit den Abzweigungen nach der Reichsgränze und nach Ischl), Innsbruck (mit der
Verbindungslinie nach Verona), Feldkirch (mit dem Anschlüsse an die Schweiz) bis Bregenz,
wo nochmals der Schweizer und der bairische Telegraph mit ihr in Verbindung tritt. Die Länge
dieser westlichen Linien macht 2028 Meilen aus.
Das österreichische Telegraphen-Netz hat 19 Anschlusspuncte an das fremdländische, näm-
lich zu Ponte lago-scuro gegen den Kirchenstaat, Luzzara gegen Modena, Piacenza gegen
Parma, Buffalora gegen Sardinien, Chiasso, Castasegna, Ober-Ried und Höchst gegen die Schweiz,
Unter-Hochsteg, Salzburg und Schärding gegen Baiern, Bodenbach gegen Sachsen, Oderberg
und Myslowice gegen Preussen, Granica und Brody gegen Russland, Nemericzeni gegen die
Moldau, Ober-Tömös gegen die Walachei und Semlin gegen Serbien. Mit den in der Ausführung
begriffenen Eisenbahnen wird sich das Telegraphen-Netz im Innern des Staates bedeutend aus-
breiten und auch neue Anschlusspuncte gegen das Ausland zwischen Pilsen und Amberg;
zwischen Eger und Hof oder Kulmbach, zwischen Reichenberg und Zittau gewinnen.
Die innere Entwicklung des Telegraphen-Wesens in Oesterreich beruht auf administra-
tiven Verfüffunffen und technischen Vervollkommnungen. Es ward bereits bei der Orarani-
sation der Behörden erwähnt, dass nach Errichtung des Handels-Ministeriums im Anfange des
Jahres 1849 bei demselben ein eigenes Departement für das Telegraphen- Wesen gebildet und
die Leitung desselben einem Directcr anvertraut wurde. Bei der zu Anfang 1850 stattgefun-
denen Bildung der jenem Ministerium untergeordneten General-Direction der Communicationen
bestellte man die dritte Abtheilung derselben für die Leitung des Telegraphen-Wesens. Im
November 1851 erfolgte die Vereinigung der administrativen Geschäfte des Telegraphen-
Wesens mit dem Postwesen, und am Schlüsse desselben Jahres ward die gedachte General-
Direction aufgelöst, wornach eine Section des Handels-Ministeriums ihre Functionen übernahm.
Im Jahre 1849 wurde die Verlegung der bisher auf den Eisenbahn -Höfen exponirten Staats-
Telegraphen-Aemter in die Amtsgebäude der administrativen Kronlands-Behörden grundsätzlich
ausgesprochen, welchem gemäss fortan die Staats -Telegraphen- Aemter in den Statthalterei-
Gebäuden eingerichtet worden sind. Zur Erzielung eines Nachwuchses geeigneter Telegraphen-
Beamten wurde ein eigener dreimonatlicher Lehrcurs im Handels- Ministerium und eine von
den Candidaten nach Vollendung desselben abzulegende Prüfung vorgeschrieben. Bis zum
483
Beginne des Jahres 1850 diente der Telegraph nur zur Beförderung von Staats- und Eisenbahn-
Betriebs-Depeschen; in der Mitte Februar 1850 wurde dessen Benützung dem Publicum gestattet.
Mit der Allerhöchsten EntSchliessung vom 5. Juli 1856 wurde unter gleichzeitiger Ent-
hebung der Post-Directionen von ihrem Wirkungskreise in Telegraphen- Angelegenheiten die
Leitung- dieser Angelegenheiten für den ganzen Umfang der Monarchie der neu errichteten
Direction der k. k. Staats-Telegraphen (mit einem administrativen und einem techni-
schen Departement) übertragen, und derselben 9 Inspectoren mit den Amtssitzen zu Wien (für
Oesterreich unter der Enns und Steiermark), zu Innsbruck (für Oesterreich ob der Enns,
Salzburg und Tirol), zu Triest (für Kärnthen , Krain, Görz, Gradisca, Istrien und Triest),
zu Prag (für Böhmen, Mähren und Schlesien), zu Lemberg (für Galizien und die Bukowina),
zu Verona (für das lombardisch-venezianische Königreich), zu Pest (für Ungern), zu Temes-
var (für die Wojwodschaft, Siebenbürgen und die serbisch - banatische Militärgränze) und zu
Zara (für Dalmatien, Kroatien, Slavonien und .die kroatisch-slavonische Milifärgränze) unter-
geordnet, als deren Stellvertreter Telegraphen -Commissäre fungiren. Die Stationen am Sitze
der Inspectoren (mit Ausnahme des letztgenannten), dann jene zu Linz, Salzburg und Mailand
wurden für Haupt-Stationen erklärt und unter die Leitung von Amtsverwaltern gestellt; alle
übrigen werden als Zwischen -Stationen von Ober-Telegraphisten geleitet. Für den Unterhalt
und die Beaufsichtigung der Linien werden Aufseher aufgestellt, unter deren Leitung die
Eisenbahn -Wächter und das Strassen -Aufsichts -Personale verwendet werden. Die Beamten
erhalten nebst der Besoldung noch für jede an ihre Station gerichtete oder von ihr ausgehende
Privat-Depesche eine kleine Vergütung. Die Mittheilung des Inhaltes einer Depesche oder auch
nur des Namens von Correspondenten an Personen, an welche die Depeschen nicht adressirt
sind, ist eine Verletzung des Dienstgeheimnisses; eben so ist der unentgeltliche Verkehr der
Telegraphisten in Privat-Sachen unter sich verboten >)•
Nachdem schon im Jahre 1849 die Verhandlungen mit der preussischen und bairischen Regie-
rung- wegen des Anschlusses der österreichischen Telegraphen-Linien bei Oderberg an jene von
Preussen und bei Salzburg an jene von Baiern für den gegenseitigen Telegraphen-Verkehr ange-
knüpft worden waren, trat (im Juni 1850) zu Dresden der deutsch-österreichische Telegraphen-
Verein zusammen und wurde daselbst zwischen den Staaten von Oesterreich, Preussen,
Baiern, Sachsen und Würtemberg der Vertrag über den gegenseitigen Telegraphen-Verkehr
(am 25. Juli 1850) abgeschlossen. Im darauf folgenden Jahre 1851 fand zu Wien eine neuer-
liche Telegraphen-Vereins-Conferena Statt, bei welcher die Abgeordneten der Vereins-Staaten
einen Nachtrags-Vertrag am 14. October vereinbarten, wodurch der zu Dresden abgeschlossene
Vereins-Vertrag weiter ausgebildet wurde. Durch diese Verträge erzielte man nicht nur eine
namhafte Beschleunigung und ein besseres Ineinandergreifen des telegraphischen Verkehres,
sondern auch der Tarif für die Benützung des Telegraphen durch das Publicum wurde
bedeutend ermässigt. Eine Folge dieser Verträge waren die weiter mit den französischen und
belgischen Telegraphen -Verwaltungen, mit den Niederlanden, Russland, Spanien und den ita-
lienischen Staaten getroffenen Uebereinkünfte, welche auf den gleichen Zweck abzielten.
Zum Bereiche des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins gehören sowohl die in
den Gebieten der contrahirenden Regierungen gelegenen, als auch diejenigen Telegraphen-
Linien und Stationen, welche die eine oder andere der Vereins-Regierungen in fremden Staaten
unterhält. Den Vereins-Bestimmungen ist zunächst nur die internationale, d. h. diejenige tele-
graphische Correspondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs- und die End-Station ver-
schiedenen Vereins-Verwaltungen angehören. Inwieweit auch die innere Correspondenz in den
betreffenden Staaten nach gleichen Grundsätzen zu behandeln ist, bleibt jeder Regierung
') Minist. Verord. vom 24. August 1856. Hiernach ist das aut Seile 258 Gesagte abzuändern.
61*
484
überlassen. Die contrahirenden Regierungen sind verpflichtet, die von ihren Stationen ange-
nommenen Depeschen mit möglichster Schnelligkeit und Zuverlässigkeit weiter gehen zu lassen,
ohne jedoch für die Ueberkunft der Depeschen eine Gewähr zu leisten , und tragen dafür
Sorge, dass dasTelegraphen-Geheimniss strenge beobachtet werde. Die Benützung der Telegraphen
der Vereins-Regierungen steht Jedermann zu. Die Telegraphen-Stationen der Vereins-Regie-
rungen sind zur Annahme telegraphischer Depeschen nach jeder andern Vereins-Station befugt.
Jede telegraphische Depesche darf, bis auf weitere Verabredung, nicht aus mehr als 100 Worten
bestehen '). In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu unterscheiden:
a) Staats-Depeschen der dem Vereine angehörigen , sowie der vertragsmäßig berechtigten
Regierungen, b) Eisenbahn-Depeschen und c) Privat-Depeschen =). Ein Unterschied zwischen
beiden letzteren findet jedoch nur insoweit Statt, als solches in dem einen oder dem anderen
Staate besonders festgesetzt worden ist. Gesetzwidrige Privat-Depeschen dürfen nicht be-
fördert werden. Bei der Beförderung der telegraphischen Depeschen haben die Staats-Depeschen
jederzeit den Vorrang, und unter diesen wieder diejenigen, welche von den betreffenden Staats-
Oberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgesandt werden.
Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die Depeschen des Telegraphen-
Dienstes gegenseitig frei befördert, alle anderen unterliegen der tarif-mässigeu Gebührenberechnung.
Doch bezieht sich die den Depeschen des Telegraphen-Dienstes zugestandene Gebührenfreiheit
nicht allein auf die diessfällige Correspondenz der Telegraphen-Aemter, sondern auch aller den
Telegraphen-Dienst leitenden Vereins-Behörden jeder Instanz. Der Bemessung der Telegraphen-
Gebühren liegt der kleinste geographische Abstand der Empfangs-Telegraphen-Station von
der Aufgabs-Station und zwar nach der vom Vereine angenommenen Karte zu Grunde. Als
Grundlage für die Gebührenerhebung dient die Eintragung der Gebühren-Zonen in hierzu eigens
bestimmte Karten. Die Gebühr beträgt für eine einfache Depesche auf eine Entfernung bis ein-
schliesslich 10 Meilen 1 fl. C. M. oder 1 fl. 12 kr. rh. oder 20 Sgr.; diese Gebühr steigt
jedesmal um denselben Betrag für weitere 15, 20, 25, 30, 35, 40 u. s. w. Meilen =). Der
Nachtrags-Vertrag vom 23. September 1853 setzt die Maximal-Wortzahl einer einfachen
Depesche auf 25, einer doppelten von 26 bis 50, einer dreifachen von 51 — 100 Worten fest.
Für Nacht-Depeschen sind sämmtliche Telegraphirungs-Gebühren mit dem doppelten Betrage
zu entrichten. Die tarif-mässige Beförderungsgebühr wird bei jeder Depesche unter diejenigen
Vereins-Regierungen, deren Telegraphen bei der Beförderung betheiligt gewesen sind, in dem
Verhältnisse der Beförderungsstrecken getheilt. Die Abrechnung über das gesaminte Vereins-
Einkommen erfolgt für sämmtliche Vereins-Mitglieder durch ein Central-Organ, dessen Func-
tionen vorläufig die königlich-preussische Telegraphen- Verwaltung übernahm*).
Jeder der nicht zum Vereine gehörigen deutschen Regierungen steht bei Errichtung von
Telegraphen-Linien der Beitritt zum deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereine offen. Doch
können nach dem Nachtrags- Vertrage von 14. October 1851 nur deutsche Staaten als wirk-
liche Mitglieder dem Vereine beitreten; nicht-deutsche Staaten treten mit dem Vereine bloss in ein
Vertrags-Verhältniss. Jede dem beitretenden Staate benachbarte Regierung ist befugt, Namens
') Dem Nachtrags-Vertrage vom 23. September 1853 gemäss, können auch Privat-Depeschen in franzö-
sischer und englischer Sprache zur Beförderung innerhalb des deutsch-österreichischen Telegraphen-
Vereinsgebietes, jedoch nur bei den besonders hierzu bestimmten Telegraphen-Stationen zugelassen
werden.
') Der österreichisch-sardinische Telegraphen-Vertrag vom 28. September 1853 unterscheidet Staats-
Depeschen, Dienst-Depeschen, welche ausschliesslich den internationalen Telegraphen-Dienst betreffen,
und Privat-Depeschen.
3) Für Sardinien gelten statt der Meilen Kilometres (75 Kilometres = 1 deutschen Meile) und in der
Gebühren-Bemessung die lira italiana (2 lire 50 cent. = 1 fl. C. M.).
*) Nachlrags-Vcrtrag vom 14. October 1851.
485
des Vereins Unterhandlungen zu führen und den Vertrag in dem Falle ohne Weiteres abzu-
schliessen, dass die beitretende Regierung' sieh sämmtlichen Vereinsbestimmungen unterwirft.
Zur weiteren Ausbildung des Vereins ist der zeitweise Zusammentritt von Telegraphen-
Conferenzen vorbehalten.
Oesterreich schloss seit dem Jahre 1S4S im Ganzen achtzehn Telegraphen-Verträge ah,
wovon zehn die Errichtung und Ausbreitung des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins
bezweckten , nämlich die auf die Errichtung desselben bezüglichen Verträge mit Preussen vom
3. October 1849, mit Baiern vom 21. Januar 1850, mit Preussen, Baiern und .Sachsen vom
25. Juli 1850, ferner die Nachtrags-Verträge vom 14. October 1851, 23. September 1853 und
29. Mai 1855 '), dann die den Beitritt hierzu eröffnenden für Würtemherg vom 14. October 1851
(zugleich Nachtrags- Vertrag für Preusseu , Baiern und Sachsen) , für Hannover vom 2. Septem-
ber 1853, für iMeklenburg-Schwerin vom 1. April 1854, für Baden vom 1. Juli 1854, endlich
rücksichtlich der ausserdeutschen Staaten für Sardinien vom 28. September 1853, für Parma
vom 15. September 1851, für Modena vom 4. Juni 1851, für die Niederlande vom 2. Sep-
tember 1853 und für Russland vom 19. November 1854, für Frankreich und Belgien vom
29. Juni 1855 (mit späterem Beitritt Sardiniens und Spanien's), für den Kirchenslaat vom
5, Mai 1856, woran sich noch der Telegraphen- Vertrag mit der Schweiz vom 26. April 1852 reiht.
Unter den technischen Vervollkommnungen erscheinen nicht nur solche, welche von Aus-
sen eingeführt wurden, wie die Anwendung des Morse'schen Schreib-Telegraphen-Systems, welche
mit der Zulassung der Privat-Correspondenz durch den Telegraphen im Jahre 1850 erfolgte,
während für den Eisenhahn -Betriebs -Telegraphen das früher für den Telegraphen allgemein
übliche Baine'sche Apparat- und Zeichen-System beibehalten wurde, sondern auch die Bedien-
steten der österreichischen Telegraphen-Verwaltung führten die Technik ihrer Ausbildung entgegen.
Hierbei ist zuerst die durch den k. k. Sections-Rath Dr. Steinheil und den k. k. Tele-
graphen-Commissär Matzenauer wesentlich verbesserte Translation der Depeschen von einer
Telegraphen-Station auf die andere zu erwähnen, durch welche das zeitraubende und nicht selten
sinnstörende Umtelegraphiren vermieden wird und eine telegraphische Nachricht auf jede belie-
bige Entfernung mittelst einmaliger Telegrapbirung befördert werden kann. Diese Vorrichtung wurde
bei der Vereins-Conferenz zu Wien im Jahre 1851 von den sämmtlichen Vereinsstaaten angenommen.
Noch wichtiger erscheinen die von dem damaligen k. k. Telegraphen -Director Dr. GintI
in der Telegraphen-Technik gemachten Erfindungen. Vor Allem ist hier zu erwähnen die glän-
zende Erfindung des nach ihm benannten chemischen Telegraphen, eines Systemes, welches
sich durch seine ausserordentliche Einfachheit auf's Höchste empfiehlt. Die Prüfung, welcher
dieser Apparat von Seite der zur Vereins-Conferenz in Berlin im Jahre 1853 zusammengetre-
tenen Abgeordneten unterzogen wurde, fiel entschieden günstig aus. Dieser Apparat ist es auch,
an dem Dr. GintI zuerst die so vielfach angeregte und eben so lebhaft bestrittene Frage praktisch
löste, ob derselbe Drath benutzt werden könne, um gleichzeitig zwei Depeschen in entgegen-
gesetzter Richtung abgehen zu lassen. Die Versuche fielen so befriedigend aus, dass heutzutage
jeder Zweifel über die Möglichkeit des gleichzeitigen Gegentelegraphirens gehoben ist.
War diese Entdeckung schon geeignet, das lebhafteste Interesse der Physiker zu erregen, so ist
sie von nicht minderer praktischer Wichtigkeit, was aus dem Umstände sattsam hervorgeht, dass
man überall bemüht war, die gleichet) Resultate auch bei anderen Telegraphen-Apparaten zu
erzielen, wie denn auch diese Erfindung auf der Pariser Industrie-Ausstellung durch Verleihung
der goldenen Medaille gerechte Anerkennung fand.
Nicht geringere Aufmerksamkeit erregte der Vorstand des Telegraphen-Central-Amtes in
Wien, Dr. Stark, durch die Mittheilung, dass es ihm gelungen sei, ein Verfahren ausfindig
•) Die Bestimmungen des letzteren haben auch im Verkehre mit Toscana, Parma, Modena, beiden Sicilien,
der Schweiz. Serbien und den Donau-Fürstenthümern Geltung.
486
zu machen, wornach gleichzeitig auf demselben Drathe zwei verschiedene Depeschen
an eine und dieselbe zweite Station oder an zwei verschiedene in derselben Richtung liegende
Stationen befördert werden können, so zwar, dass die betreffende Station stets nur Kenntniss
von der für selbe bestimmten Depesche zu nehmen vermag. Durch dieses neue Verfahren
ist sogar die Möglichkeit geboten , dass gleichzeitig zwei verschiedene hinter einander
liegende Stationen an eine dritte vor ihnen liegende Depeschen befördern können, ohne
dass die Regelmassigkeit und Sicherheit des Dienstes irgendwie beeinträchtigt würde. Ein
nicht geringes Verdienst Stark's ist es dabei, dass eine sehr unerhebliche Modification der im
Gebrauche stehenden Apparate die Erzielung der eben erwähnten Resultate ermöglicht.
Die Benützung des Telegraphen für den Verkehr ist in äusserst rascher Zunahme
begriffen. Während im Jahre 1851 die Zahl der im inneren Verkehre vorgekommenen Staats-
Depeschen 21.976 mit 966.598 Worten betrug und im Jahre 1856 auf 63.372 mit 2,969.849
Worten anwuchs, hat sich die Ziffer der Privat-Depeschen von 22.935 mit 536.617 Worten
auf 188.576 Depeschen mit 4,247.893 Worten, also die Zahl sämmtlicher Depeschen um 461,
jene sämmtlicher Worte um nahezu 380 Percente gesteigert ')• Die hierfür entfallenen Gebühren
stiegen von 125.226 (1. auf 741.233 fl. ä), somit um 492 Percente. Was den internationalen
Verkehr anbelangt, so erhöhte sich die Zahl der angekommenen und transitirenden Staats-
Depeschen im Jahre 1856 von 4.860 des unmittelbar vorausgegangenen Jahres 1855 mit
301.683 Worten auf 8.223 mit 368.322 Worten, und jene der Privat-Depeschen von 39.127
mit 939.807 Worten auf 70.582 mit 1,774.760 Worten, so dass bei der letzteren Kategorie
die Steigerung beinahe einer Verdopplung gleich kam.
§. 111.
Fortsetzung.
Communications- Anstalten (Postverwaltung).
Vor dem Jahre 1848 wurde die Postanstalt zunächst von dem finanziellen
Gesiehtspuncte unter der Leitung der allgemeinen Hofkammer verwaltet« und das
') Diejenigen Stationen, welche im Jahre 1856 einen namhaften Verkehr in inlandischen Privat-Depeschen
hatten, waren folgende:
Salzburg . .
mit
1.016 D
epeschen
Karlstadt
. mi
1.479 D
epeschen
Temesvär
. mit 2.530 Depeschen
Tarnopol
„
1.032
Tarnöw
»
1.583
»
Semlin
..
2.655
n
Vicenza . .
„
1.110
n
Laibach .
n
1.657
„
Krakau .
»
2.937
n
Gralz . . .
n
1.187
„
Padua . .
n
1.670
n
Lemberg
• »
3.309
»
Peterwardeir
„
1.202
n
Bergamo
n
1.725
»
Verona .
n
3.802
»
Bodenbach .
»
1.231
n
Mantua .
•»
1.789
n
Prag . .
n
5.648
»
Innsbruck .
»
1.234
„
Brescia
»
1.853
n
Pest . .
n
8.754
'>
Udine . . .
n
1.248
„
Linz . .
»
1.856
n
Venedig .
»
9.048
»?
Agram . .
n
1.306
»
Szegedin
»
2.130
Mailand .
»
9.500
»
Orsova . .
y>
1.307
n
Brunn . .
n
2.286
n
Triest . .
»
22.668
»
Trient . . .
»
1.413
n
Fiume . .
n
2.295
„
Wien . .
»>
55.820
'»
Czernowilz
»
1.417
»
Pressburg
n
2.412
n
') Die Einnahmen der Telegraphen-Anstalt verlheilen sich auf folgende Rubriken :
Beförderungs-Gebühren 723.545 fl.
Collationirungs- „ 2.362 „
Vervielfältigungs- „ 331 „
Post-Porto 2.243 fl.
Slaftelen 10.316 „
Botenlöhne 2.436 „
Unter diesen Posten sind aber die den auswärtigen Gesandtschaften, dann der priv. Slaats-Eisenbahn-
Gesellschaft bei der Aufgabe ihrer Depeschen creditirten Beförderungsgebühren nicht mitbegriffen, und
ebensowenig die noch zu gewärligenden Einnahme-Antheile von auswärtigen Telegraphen-Verwaltungen
(mit Berücksichtigung der Ausgabe -Antheile). welche Einnahmsposten mit beiläufig 50.000 fl. in Ansatz
gebracht werden können.
kS7
Postgefäll unter die iadirecten Steuern gereiht. Seitdem im Jahre 1848 das Handels-
Ministerium geschaffen worden ist. und alle Verkehrsanstalten unter dessen Leitung
gelangten, wurden auch die Pustanstalten von der Finanz-Verwaltung ausgeschieden
und den Verkehrsanstalten beigezählt. Hiermit war der Zeitpunct gekommen, wo die
volkswirtschaftliche Bedeutung der Postanstalt ihrem ganzen Umfange nach erkannt
wurde, und wo man sich bestrebte, die in anderen Staaten kurz vorher in diesem Ver-
waltungszweige eingetretenen Reformen, namentlich durch Vereinfachung des Dienstes
und Ermässigung der Taxen, auch nach Oesterreich zu übertragen. Vor Allem musste,
wie in anderen Abtheilungen der öffentlichen Verwaltung, Gleichförmigkeit der Gesetz-
gebung erzielt werden, indem das in den übrigen Kronländern bereits bestehende
Postgesetz auch auf die ehemals ungrischen Kronländer sammt der Militärgränze
ausgedehnt wurde. Gleichzeitig erfolgten die Reformen im neueren Postdienste.
Die Anzahl der Postanstalten, namentlich in den ungrischen Ländern, wurde mit nicht
unbeträchtlichem Aufwände ansehnlich vermehrt; ein neues Gesetz vereinfachte den
Briefpost-Tarif, ermässigte dessen Sätze, und führte das allenthalben sich bewährende
Marken-System ein, ein anderes Gesetz verbesserte in gleicher Weise das Fahrpost-
Wesen. Der Versendung der Zeitungen wurde eine besondere Begünstigung gewährt,
deren Rückwirkung sich durch einen alle Erwartung übersteigenden Aufschwung in der
Versendung, insbesondere der inländischen Zeitungen, äusserte. Dein Grundsatze ent-
sprechend, dass die Postanstalt vor Allem bestimmt sei, den Verkehr zu fördern,
wurde die Vermittlung derselben auch für den kleinsten Geldverkehr auf eine erleich-
ternde Weise durch die Einführung der Geldanweisungen zugänglich gemacht, sowie
andererseits durch die Einführung der Post-Ambulancen auf den Eisenbahnen der
Briefverkehr in der Bichtung von und nach der Beicbs-Hauptstadt auf fühlbare Weise
gefördert ward.
Gleichwie aber der Verkehr nicht in die Gränzlinien irgend eines Staates, wie weit
er auch reiche, sich einengen lässt, musste auch für die Erleichterung des Postver-
kehres über die Staatsgränze hinaus Sorge getragen werden. Das Princip der Asso-
ciation machte sich hierbei in der höchsten Potenz geltend, und der österreichischen
Begierung gebührt der Ruhm , in Gemeinschaft mit Preussen den deutsch-öster-
reichischen und fast gleichzeitig den österreichisch-italienischen Postverein in das
Leben gerufen zu haben , durch welche Vereinbarungen ein Postgebiet geschaffen
wurde, welches von der neapolitanischen Gränze bis an die Nordsee und von der
französischen Gränze bis an den Bosporus reicht. Es mag als ein Beweis für die
Angemessenheit der Bestimmungen der österreichischen Postgesetze gelten, dass sie
dem Verkehre mit allen postvereinten Staaten zum Grunde gelegt wurden und
nunmehr fast für ganz Mittel-Europa maassgebend sind. Auch über den Umfang dieses
ausgedehnten Postgebietes hinaus wurde durch Postverträge mit beinahe allen
europäischen Begierungen eine Verbesserung und Beschleunigung des Postverkebres
angestrebt. So macht sich der Geist der Neugestaltung, welcher alle Pulsadern des
neu gekräftigten Staates belebt, auch auf diesem Gebiete kennbar, und Oesterreich,
dessen charakteristisches Kennzeichen man vordem in der Abgeschlossenheit und
488
Unbeweglichkeit gewahren wollte, ist der Staat, welcher in den materiellen Ver-
besserungen sowie in der Auffassung der reformatorischen Richtung unseres Zeitalters
den Impuls ertheilt und die benachbarten Staaten nach sich zieht.
Das für die deutschen, slavischen und italienischen Kronländer am 5. November 1837
erlassene Postgesetz erhielt seine Anwendung- für den Gesammt umfang- der Monarchie durch
das Postgesetz für Ungern sammt der Wojwodschaft, Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen
und der Militärgränze vom 26. December 1850, wodurch seine Bestimmungen auch für die
letztgenannten Kronländer vom 1. Februar 1852 an in Wirksamkeit gesetzt wurden.
Die Zahl der Postämter und Post-Expeditionen wurde seit dem Jahre 1849
beträchtlich vermehrt, namentlich in jenen Kronländern, in welchen, wie in Ungern, Siebenbürgen
und Galizien, dieser Dienstzweig früher mangelhaft bestellt war. Zu Ende 1856 betrug die
Anzahl der mit Beamten bestellten Postämter 109, jene der Postämter, mit welchen
Post-Stationen (Fahrpost-Anstalten) vereinigt sind, 1.069, jene der blossen Post-Stationen
219 und jene der Post-Expeditionen (blosse Briefbeförderungs-Anstalten) 1.211, zusammen
im Umkreise der Monarchie 2.608 Postanstalten ')• Hiervon bestanden im Jahre 1849 nur 1.800,
zu welchen seither mehr als 800 neu errichtete kamen; ausserdem wurde die Zahl der
Briefsammlungen in Wien auf 10, jene der einfachen Briefkästen auf 114 festgestellt, und mehr-
maliges Einsammeln der Briefe an jedem Tage eingeführt. Die Gesammtlänge der Strassen, auf
denen periodische Post-Course eingerichtet sind, beträgt 7.767 Meilen. Auf eine Verbesserung
des Postdienstes zielt die neuerlich erflossene Dienstes-Instruction für die Post-Stationen
sowie die Einführung des Postillons-Dienstbuches ab3).
Ein neuer Briefpost-Tarif trat mit 1. Juni 1S50 in Wirksamkeit, womit zugleich
das System der Briefmarken eingeführt und das Brief-Porto vereinfacht und ermässiget wurde.
Demselben gemäss bestehen drei Taxstufen von 3 kr., 6 kr. und 9 kr. für den einfachen
Brief, je nachdem derselbe auf eine in gerader Linie berechnete Entfernung von nicht mehr
als 10 Meilen, von mehr als 10 bis 20 Meilen oder von mehr als 20 3Ieilen versendet wird;
nur für Briefe, welche im eigenen Bestellungsbezirke des Postamtes abgegeben werden,
ward die einfache Taxe auf 2 kr. festgesetzt. Das Gewicht des einfachen Briefes (früher zu
einem halben Lothe angenommen) beträgt ein Loth und die Taxe wird so oft abgenommen,
als der Brief Lothe (den Bruchtheil für ein ganzes berechnet) wiegt. Für Kreuzbandsendungen,
d. i. hauptsächlich für Druckschriften, besteht ohne Unterschied der Entfernung die Taxe von
einem Kreuzer für das Loth; bei Waarenproben und Muslern wird für je 2 Loth das einfache
Brief-Porto berechnet. Alle Briefsendungen sollen bei der Aufgabe mittelst Aufklebung der
entsprechenden Marken frankirt werden: geschieht diess nicht oder sind diese Sendungen mit
unzureichenden Marken versehen, so ist von dem Adressaten zu dem Porto ein Zuschlag von
3 kr. für das Loth zu entrichten, Kreuzband- und Waaren-Sendungen verlieren ausserdem
noch die Begünstigung der Porto-Ermässigung und werden wie gewöhnliche Briefe taxirt. Für
Zeituno-en, welche unter Kreuzband einzeln abgefertigt werden, gelten die für Kreuzband-
Sendungen überhaupt festgesetzten Bestimmungen =). Die früher bestandene Einrichtung, wor-
nach die Pränumeration für Zeitungen bei den Postämtern Statt fand und die Postanstalt
die Versendung der einzelnen Exemplare und die Verrechnung der Gelder besorgte, wurde
für den inländischen Zeitungsverkehr aufgehoben. Dieser mit 1. Januar 1851 in Wirksamkeit
getretenen Einrichtung zufolge findet die Pränumeration ohne Intervention der Postanstalt
') Nebstdem bestehen 9 Ambulanee-Aemter und 1 Wasserpost-Amt. Die Ziffern auf Seite 2.3? entsprechen
dem Stande vom Jahre 1855.
2) Minist. Vei-ord. vom 6. December 1855.
3) Minist. Verord. vom 26. März 1850.
489
durch die Parteien unmittelbar bei den Redaotionen Statt. Wenn letztere die Zeitungen in der
Art zur Absendung an die bezüglichen Postämter vorbereitet und geordnet aufgehen , dass
säntmtliche an ein und dasselhe Postamt zur Abgabe bestimmten Exemplare einer Zeitung
in ein einziges Packet mittelst einer den Namen dieses Postamtes tragenden Schleife einge-
schlossen sind, so ist ihnen die Begünstigung eingeräumt, statt der Marken zu 1 kr. Zeitungs-
Marken zu verwenden, von welchen das Hundert ihnen um 1 fl. angelassen wird, so das je
eine Marke auf s/5 kr. zu stehen kömmt >)•
Noch vor Regulirung des Briefpost-Wesens erfolgte jene der Fahrpost durch den mit
1. Januar 1850 in Wirksamkeit getretenen Fahrpost-Porto-Tarif. Nach diesem Tarife wird für
alle Sendungen ein Grund-Porto von 10 kr. berechnet. Ausserdem wird eine Porto-Gehühr nach
dem Werthe und dem Gewichte abgenommen, welche für jede 100 fl. vom Werthe und für
jedes Pfund vom Gewichte für je 5 Meilen mit einem Kreuzer, und, wenn die Entfernung
über 50 Meilen beträgt, für jede weiteren 10 Meilen mit 1 Kreuzer berechnet wird. Für
Banknoten, Wechsel und andere Werthpapiere wird kein Gewichts- sondern nur ein Werth-
Porto abgenommen, für Gold- und Silber-Sendungen bis 50 fl. nur das halbe Gewichts- und
Werth-Porto, für Papiergeld-Sendungen bis 50 fl. nur das halbe Werth-Porlo berechnet. Jeder
Fahrpost-Sendung darf ein einfacher Brief beigelegt werden 2).
Bei Papiergeld-Sendungen ist es der freien Wahl der Parteien anheimgestellt, ob sie
solche offen oder verschlossen zur Aufgabe bringen wollen. Bezüglich der verschlossen aufge-
gebenen Sendungen haftet die Post-Anstalt nur für die richtige Uebergabe in unbeschädigtem
Zustande, mit unverletzten Siegeln und mit vollem Gewichte, ohne für die Richtigkeit des ange-
gebenen Inhaltes einzustehen. Amtliche Sendungen dürfen nur verschlossen zur Aufgabe gebracht
werden. Den Postanstalten wurde auch zur Erleichterung des kleinen Verkehres das Anwei-
sungs-Geschäft in Beziehung auf minder bedeutende Geldsummen übertragen. Es wird den
Parteien freigestellt, solche Beträge bei einem Postamte mit der Bestimmung zu erlegen, dass
dieselben von dem Postamte eines anderen Ortes an den Adressaten ausbezahlt werden. Diese
ursprünglich auf Beträge von 50 fl. beschränkte Anweisungsbefugniss wurde später .auf 100 fl.
und sohin auf 500 fl. ausgedehnt. Der Verkehr mit solchen Geldanweisungen findet jedoch
nur zwischen den Postämtern in den bedeutenderen Orten der Monarchie , welche speciell
dazu ermächtigt sind, Statt. Für solche wird die entfallende Fahrpost-Porto-Gebühr mit Abrech-
nung des Porto's für einen einfachen Brief eingehoben 3).
Die Einrichtung der fahrenden Eisenbahn-Postämter (Post-Ambulancen) trat in
den Hauptrichtungen des in der Besidenzstadt einmündenden Eisenbahn - Verkehrs in Wirk-
samkeit, zuerst auf der Linie Wien-Oderberg (neuerlich, seit der Eröffnung der directen
Fahrten nach Krakau, bis dahin erstreckt), dann auf jener von Wien nach Prag' und Bodenbach,
endlich auf jener von Wien nach Gloggnitz (später bis Mürzzuschlag ausgedehnt).
Nachdem bereits bei dem deutschen Post-Congresse, welcher über Anregung von Oesterreich
und Preussen im Jahre 1847 in Dresden zusammengetreten war, Vereinbarungen bezüglich der
Bildung eines deutschen Postvereines getroffen worden, schlössen die genannten beiden Gross-
mächte unterm 6. April 1850 einen Vertrag über die Grundlagen des zu bildenden deutsch-
österreichischen Postvereines 4), welchem die Begierung von Baiern gleichzeitig (ö. April 1850)
und jene von Sachsen bald darauf (15. Mai 1850) beitrat. In Folge dessen bildete sich
der deutsch-österreichische Postverein aus, indem die Postverwaltungen sämmtlichcr
übrigen deutschen Bundesstaaten sich jenem Vertrage anschlössen , dessen Bestimmungen im
') Minist. Verord. vom 12. September 1830.
2) Minist. Erlässe vom 20. November 1849. 9. Juni 1850 und 19. November 1854.
3) Minist. Verord. vom 27. Juli 1850.
*) Allerhöchste Erschliessung vom 22. April 1850.
I. 62
490
Zwischenverkehre der vier eben genannten Staaten mit 1. Juli 1850 in Wirksamkeit traten.
Kraft der getroffenen Vereinbarungen erlangten eben diese Bestimmungen Wirksamkeit in
Meklenburg - Schwerin am 1. Januar 1851, in den fürstlich Reussischen Landen und dem
Gebiete der fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postverwaltung (ohne Würtemberg, beide Hessen
und Nassau) am 1. Mai 1851, in Hannover am 1. Juni, in Würtemberg am 1. September,
in Hessen-Darmstadt, Hessen-Kassel und Nassau am 1. October desselben Jahres, in Luxem-
burg, Oldenburg, Braunschweig, Lübeck und Hamburg (welcher letztere Staat bereits am 1. Mai
1851 vorläufig beigetreten war) am 1. Januar und in den Hohenzollern'scheii Fiirsteuthümern
am 1. Juni 1852. Die Ausbildung dieses Vereines und die Einführung allgemeiner Verbesserungen,
sowie die Gleichheit der Gesetzgebung, ist dem zeitweisen Zusammentritte der deutschen Post-
Conferenz vorbehalten, die aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungeu besteht, welche Mit-
glieder des deutsch - österreichischen Postvereines sind , alle wichtigeren Beschlüsse aber nur
mit Stimmeneinhclligkeit fassen kann. Die erste deutsche Post-Conferenz , welche im Jahre 1851
zusammentrat, unterzog den Postvereins- Vertrag einer Revision, wobei die einzelneu Bestim-
mungen genauer begränzt und in verschiedenen Beziehungen vervollständigt wurden; bei der
zweiten Post-Conferenz, welche im Jahre 1855 stattfand, wurden Nachtrags- Bestimmungen
zu dem revidirten Postvereins -Vertrage verabredet, welche hauptsächlich Anordnungen über
die äussere Beschaffenheit und die Behandlung der Sendungen während des Transportes ent-
halten. Folgende sind die Hauptbestimmungen des revidirten Postvereins -Vertrages vom
5. December 1851. Der Zweck des Vertrages liegt in der Feststellung gleichmässiger Bestim-
mungen für die Taxirung und die postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost-Sendungen,
welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgehieten oder zwischen dem
Vereinsgebiete und dem Auslände bewegen. Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf Deutschland,
mit Einschluss von jranz Oesterreich und o-anz Preussen. Jede Postverwaltuna; kann für ihren
Verkehr die Routen benützen, welche die schnellste Beförderung darbieten, sie kann die inter-
nationale Vereins -Correspondenz über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen
Paketen versenden. Es besteht die gegenseitige Verpflichtung zur möglichst schleunigen Be-
förderung der Postsendungen, sowie zu der Gewährung der ungehinderten Benützung der
Eisenbahnen und ähnlichen Communications - Mittel. Die Entfernung wird nach deutschen
geographischen Meilen, wovon 15 auf einen Grad gehen, beinessen >); die Gewichtseinheit ist
das Zollpfund (zu 500 Grammes). Die Abrechnung erfolgt in der Landesmünze des porto-cin-
hebenden Postamtes. Alle zum Vereine gehörigen Staatsgebiete bilden bezüglich der Brief-
post für die internationale Vereins - Correspondenz und Zeitungs - Spedition ein ungetheiltes
Postgebiet. Jede Postverwaltung bezieht das Porto für die von ihren Postanslalten abge-
sendeten Briefe, und die Correspondenz im Vereiusgebiete ist von jedem Transit-Porto befreit.
Die Porto-Taxen werden nach der Entfernung in der geraden Linie bemessen und sind die-
selben, wie sie die österreichische Brief-Porto-Verordnung vorzeichnet (3, G und 9 kr. C. M.
oder 1, 2 und 3 Silbergroschen für den einfachen Brief je nach der Entfernung, wobei das
Gewicht des einfachen Briefes auf ein Wiener Loth oder y30 Zollpfund gesetzt wird); ebenso
treten die österreichischen Bestimmungen über die Briefmarkirung, die Kreuzband-Sendungen
und über Waaren- Proben und Muster ein. Recommaudirte Briefe müssen fraukirt sein;
gehen sie verloren, so wird eine Mark Silber als Entschädigung für jeden Brief bezahlt. Die
Correspondenzen der Mitglieder der Regenten-Familien, sowie jene in Staats- Angelegenheiten
(einschliesslich der Correspondenzen der deutschen Bundes-Versainmlung bis zu dem Gewichte
von einem Zollpfunde) sind portofrei. Die Vereins-Correspondenz mit dem Auslande unterliegt
') Die österreichische Postmeile beträgt 4.000 Wiener Klafter, während die deutsche geographische Meile
nur 3.912 Wiener Klafter niisst.
491
derselben Behandlung:, wie die internationale Vereins -Correspondenz; das dem Auslande zu-
nächst liegende Vereins-Postamt, wohin die Correspondenz gelangt, wird als Aufgabe-Ami
und jenes, wo sie austritt, als Abgabe-Amt angesehen. Die transitirende fremdländische Corre-
spondenz mit anderen fremden Staaten wird beim Durchgange durch die Vereinsstaaten wie
die Vereins -Correspondenz behandelt. Die Postverträge mit fremden Staaten sollen nach
Thunlichkeit erneut und in dieser neuen Fassung nach den Bestimmungen des Vereins und insbe-
sondere nach dem Grundsatze der vollständigen Beciprocität und längstens auf die Dauer des
Vereines abgeschlossen werden. Die Postämter besorgen die Annahme der Pränumeralionen
auf die Vereins- und die ausländischen Journale, sowie deren Versendung und Bestellung, wofür
eine «emeinsehaftliche Gebühr erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden
Postamte getheilt wird. Die Gebühr beträgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, für die poli-
tischen Zeitungen 50 Percent des Pränumerations-Preises, wenn sie hierdurch bei mindesten sechs-
mal die Woche erscheinenden Blättern sich auf 3—9 fl. und bei anderen auf 2—6 fl. stellt, bei
nicht-politischen wird sie mit 25 Percent des Pränumerations-Preises bemessen. Bei den Fahr-
post-Sendungen wird das Porto nach der Entfernung zwischen den postalischen Gränzen des
Abgangs- und des Bestimmungs-Ortes berechnet. Es wird ein Gewichts-Porto (dessen Minimum
das Brief-Porto ist) und ein Werth-Porto (für je 100 fl. und auf 50 Meilen Entfernung mit
2 kr. und über 50 Meilen mit 4 kr.) erhohen, wenn ein Werth angegeben ist. Im Falle des
Verlustes oder der Beschädigung wird die Entschädigung nach Maassgabe des declarirten
Werlhes geleistet, mit Ausnahme des durch Krieg und unabwendbare Folgen von Natur-Er-
eignissen herbeigeführten Schadens; wo kein Werth angegeben ist, wird die Entschädigung mit
30 kr. für das Pfund bemessen. Bei jeder Vereins-Postanstalt können Beträge bis zur Höhe
von 15 fl. zur Weiterauszahlung an einen bestimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden
Empfänger eingezahlt werden. Die Fahrpost-Sendungen können frankirt oder unfrankirt auf-
gegeben werden. Die Dauer des Vereines ist bis Ende des Jahres 1860 festgesetzt; er wird
stillschweigend verlängert, jedoch unter Vorbehalt der einjährigen Kündigung <).
Auf gleicher Grundlage, wie der deutsch-österreichische, beruht der nahezu dieselben Be*
Stimmungen umfassende österreichisch-italienische Postverein, welcher zuerst mit
Toseana (unter Vorbehalt des Beitrittes der hierzu eingeladenen übrigen italienischen Staaten)
unterm 5. November 1850 abgeschlossen wurde, um durch Ermässigung der Porto-Sätze, Verein-
fachung und Gleichförmigkeit der Tarife nicht nur den geistigen und commercielleu Verkehr
zwischen beiden Staaten zu beleben, sondern auch anderen italienischen Regierungen Gelegen-
heit zu verschaffen, ihren Staatsangehörigen die grossen Vortheile dieser Erleichterungen
zuzuwenden. Der Maassstab der Entfernung ist auch hierbei die deutsche geographische
Meile, und das Gewicht wird nach Grammen berechnet. Das Gewicht eines einfachen Briefes
beträgt höchstens ein Wiener Loth oder 17'/, Gramme. In der Correspondenz mit den Staaten
des deutsch -österreichischen Postvereins sichert Oesterreich den italienischen postvereinten
Staaten die Theilnahme an allen jenen Vortheilen zu, deren sich die österreichische Corre-
spondenz selbst erfreut. Der Vertrag wurde auf fünf Jahre abgeschlossen, doch kann seine
Dauer verlängert werden, wenn nämlich keine Aufkündigung erfolgt. Diesem österreichisch-
italienischen Postvereine traten Parma unterm 17. September, Modena "-) unterm 29. October
1851, der Kirchenstaat unterm 30. März 1852 (letzterer mit einigen Modilicationen) bei 3).
Der Postverkehr mit Sardinien wurde gleichfalls durch das Cebereinkommen vom
28. September 1853 neu geregelt4). Ebenso erfolgte der Abschluss von Postverträgen mit
») Allerhöchster Erlass vom 17. März 18S2.
2) Parma und Modena hatten bereits am 3. Juli 1849 mit Oesterreich einen Postvertrag abgeschlossen.
=) Allerhöchste Erlässe vom 30. November 1850, 30. October 1851, 17. December 1851 und 30. April 1852.
4) Minist. Erlass vom 1. Februar 1853 und Allerhöchste Erschliessung vom 5. November 18S3.
62*
492
Griechenland unterm 9. December 1850, mit der Schweiz unterm 26. April 1S52, mit den
Niederlanden in Bezug auf die Beförderung der indischen Post über Triest und Alexandrien,
mit Spanien unterm 30. April 1852, endlich mit Russland unterm 5. Mai 1854 »). Auch mit der
Gesellschaft des österreichischen Lloyd wurde ein Vertrag- in Betreff des See-Transportes der
Briefe und Fahrpost-Stücke unterm 9. Juli 1851 abgeschlossen =). Die vertragsmässigen
Bestimmungen über postalische Gegenstände erstrecken sich aber noch viel weiter; denn
Preussen hat mit den Niederlanden, mit Belgien, mit Grossbritannien, mit Schweden und
Norwegen und mit Dänemark Postverträge auf Grund des deutsch -österreichischen Post-
Vereines abgeschlossen, welche selbstverständlich auch für den Verkehr dieser Länder mit
Oeslerreich maassgehend sind s). Die Bestimmungen dieser Verträge gehen meist dahin, den
Briefverkehr möglichst zu beschleunigen, die diesem entgegenstehenden Hindernisse zu
beseitigen, und die gegenseitige Abrechnung zu vereinfachen; im übrigen wird von jedem
der vertragschliessenden Theile das Porto nach dem eigenen Tarife fortan eingehoben.
Der «-rosse Aufschwung der österreichischen Postanstalt in den letztverflossenen Jahren
spricht sich am deutlichsten darin aus, dass die Briefaufgabe, welche im Verwaltung» - Jahre
1848 nur 20,754.288 Stücke umfasste, im Verwaltungs-Jahre 1856 auf 53,707.600 stieg,
während der Verkehr der Fahrpost, welcher im Verwaltung^ - Jahre 1848 36.824 Centner
Frachten und 218,471.612 fl. Geldsendungen für Private umfasste, im Verwaltung« - Jahre
1855 auf 82.579 Centner Frachten und 647,096.598 fl. Geldsendungen sich erhob, und nur
die Zahl der beförderten Passagiere in Folge der zahlreichen Eisenbahn - Eröffnungen von
240.438 auf 192.771 sank.
§. 112.
Fortsetzung.
Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen. (Unterrichts- und wissenschaftliche Anstalten
für sämmtliche Zweige der Urproduction.)
Die Grundlage des gesammten volkswirtschaftlichen Lebens ist allenthalben
die Landwirtschaft, welche aber in Oesterreich, dessen weit ausgedehnte fruchtbare
Landschaften unter wechselnden Himmelsstrichen den Hauptreichthum seiner
Bewohner bilden, nur erst zum Theile auf der Stufe rationellen Betriebes steht.
Ebenso bietet der Bergbau in fast allen seinen Zweigen, in Eisen und Kohlen, in edlen
Metallen, Quecksilber und Kupfer, eine reiche Ausbeute dar, deren Benützung und
beziio-licb des trefflichen Eisens die Verarbeitung durch das Hüttenwesen noch grosser
Vervollkommnung fähig ist. Die Neugestaltung des Beiches, insbesondere die Grund-
Entlastung in ihrer weitesten Bedeutung, so wie die Aufhebung mehrfacher gesetz-
licher Beschränkungen musste namentlich in diesem Fache gewaltige Veränderungen
hervorbringen, und die Einführung verbesserter Wirtbschafts-Methoden , so wie die
vermehrte Anwendung der Wissenschaft auf die Steigerung der Production im Gefolge
haben.
*) Minist. Erlass vom 8. Februar 1851, Allerhöchste Erschliessungen vom 29. Januar und 21. Juni 1852,
Minist. Erlass vom 18. December 1853 und Allerhöchste Erschliessung vom 24. Juni 1854.
2) Minist. Erlass vom 20. Juli 1851.
3) Erlass der General-Direction für Communicationen vom 25. Mai 1851, Minist. Erlässe vom 30. März
und 22. Juni 1852, dann vom 19. Januar 1854.
493
Vor Allem aber that es Noth, die hauptsächlichste Bedingung einer nachhaltigen
Verbesserung der Bewirtschaftung durch die zweckmässigere Einrichtung und grös-
sere Ausdehnung des land- und forstwirthschaftliehen, so wie des berg- und hütten-
männischen Unterrichtes herbeizuführen.
Bei dem früheren Systeme des öffentlichen Unterrichtes war auf den praktischen
Unterricht in den einzelnen Zweigen der volkswirth schaftliehen Beschäftigung, ins-
besondere durch Lehranstalten, welche mit dem wirklichen Betriebe in unmittelbarer
Verbindung stehen, nicht ausreichende Bücksicht genommen, wenngleich einzelne,
zum Theile sehr umfassende Anstalten, wie z. B. jene in Schemnitz, dafür bestanden.
Neuerlich wurde diesem Fache grössere Aufmerksamkeit gewidmet, der praktische
Unterricht auf alle einzelnen Hauptabtheilungen der volkswirtschaftlichen Beschäf-
tigung ausgedehnt und thunlichst nach dem wechselnden Bedürfnisse des höheren
wissenschaftlichen Unterrichtes und der einfach praktischen Unterweisung abgestuft.
So erhielt die Landwirtschaft ein Central-Institut in der k. k. höheren Lehranstalt zu
Ungrisch-Altenburg , die Forstwirtschaft in der reorganisirten k. k. Forstlehranstalt
zu Maria-Brunn, der Bergbau und das Hüttenwesen Provinzial-Institute in den k. k.
montanistischen Lehranstalten zu Pfibrarn und Leoben. Gleichzeitig ward auf den
Unterricht der kleineren Land- und Forstwirthe, insbesondere in den Kronländern
Oesterreich unter der Enns, Böhmen, Mähren und Galizien fürgedacht. Wurde
dadurch für den rationellen Betrieb dieser Beschäftigungen in der nächsten Zukunft
und die entsprechendere Ausbeute des fruchtbaren und an mineralischen Schätzen so
reichen Bodens der österreichischen Länder gesorgt, so konnten in Folge der gewährten
Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, die Anforderungen an die
Candidaten für Staats-Bedienstungen namentlich in dem wichtigen Forstfache gesteigert
und dieselben einer Prüfung je nach ihrem künftigen Berufe unterzogen werden. Die
segensreiche Anwendung der Wissenschaft auf das praktische Leben in den weitesten
Kreisen der Landes -Cultur zu vermitteln, ist die k. k. geologische Reichsanstalt
berufen, eine Anstalt, welche an Grossartigkeit der Anlage und an Fülle der Leistungen
keinem anderen ähnlichen Institute nachsteht und hauptsächlich dazu beigetragen hat,
die Aufmerksamkeit der heranwachsenden Generation auf das Studium der oeoloerisch-
mineralogischen Wissenschaften zu leiten. Die Wichtigkeit dieser umfassenden und
gut geleiteten Anstalt wird aber noch mehr hervortreten, wenn die geologische Durch-
forschung sich über ein grösseres Gebiet ausgedehnt und der gegenwärtig weit
vollständiger und zweckmässiger als früher betriebene Unterricht in den Natur-
wissenschaften an den Gymnasien und Realschulen die Jugend für die praktische
Ausübung derselben mehr herangebildet haben wird. Schon gegenwärtig aber bietet
neben den vorzüglich geordneten Sammlungen des Hof - Naturalien - Cabinetes
die geologische Beichsanstalt einen der Anziehungspuncte für den wissenschaftlich
gebildeten Fremden dar, welcher in der Residenz des Kaiserstaates belehrende
Anregung sucht. Die geologische Reichsanstalt unterstützend, wirken die neu
entstandenen geognostisch- montanistischen Provinzial- Vereine in Brunn, Gratz,
Laibach und Hall.
494
Die für die Förderung; der Landes-Cultur thätigen Landwirthschafts-Gesellsehaften
nahmen an Zahl zu und vermehrten ihre Mitglieder; in noch umfassenderer Weise
aher bildeten sich Vereine für die Forst- Cultur, wie der Reiehs-Forstverein, jener für
die Alpenländer, dann die Forstvereine zu Linz, Salzburg-, Gratz, Brunn und Krakau,
wie auch besondere Vereine für Wein-, Seiden- und Gartenbau in's Leben traten.
Für die Zucht der Hausthiere sorgen besondere Abtheilungen einzelner Land-
wirthschafts - Gesellschaften, und die Ueberwachung in der Pflege derselben vermitteln
Thierarznei-Institute, von denen jene zu Wien und Pest eine Umbildung erhielten.
In Bezug auf die Erlheilung des landwirtschaftlichen, forst- und bergmännischen Unter-
richtes und des Einflusses, welchen die bezüglichen Ministerien darauf nehmen, wird zwischen
Volksschulen, Ackerbau-, Forst- und Berg- Schulen, Universitäten und technischen Schulen
unterschieden.
Die Volksschulen, in welchen der auf Landes-Cultur bezügliche Unterricht nur vermittelst
der Lehrbücher gegeben werden kann, unterstehen dem Ministerium des Unterrichtes, doch
sollte das Ministerium für Landes-Cultur Einfluss auf die Abfassung dieser Lehrbücher nehmen.
Die Ackerbau-, Berg- und Forst-Schulen, wenn ihre Organisation auf dem unmittelbaren Zusam-
menhange dieser Schulen mit dem wirklichen Betriebe gegründet wurde, unterstanden dem
Ministerium für Landes-Cultur und Bergwesen. Doch soll keine Veränderung in dem Organis-
mus dieser Schulen eintreten, ohne dem Unterrichts-Ministerium Gelegenheit zu geben , die
Interessen der ihm unterstehenden vorbereitenden Schulen und die Harmonie des gesannnten
öffentlichen Unterrichtswesens rechtzeitig dabei zu vertreten. Auch wird letzteres in steter
Kenntniss über den Bestand und über die Erfolge dieser Schulen erhalten, damit es in
jedem Momente den Zustand des gesammten öffentlichen Unterrichtes zu überblicken vermöge.
Die Universitäten und technischen Schulen unterstehen in allen ihren Bestandlheilen dem Mini-
sterium des öffentlichen Unterrichtes. Bei Besetzung der bestehenden Lehr-Kanzeln der Land-
wirtschaft, des Berg- und Forstwesens sollte es vorläufig den Rath des Ministeriums für
Landes-Cultur und Bergwesen einholen J). Nach der Auflösung des Ministeriums für Landes-
Cultur und Bergwesen theilte sich der Ressort desselben unter die Ministerien des Innern und
der Finanzen.
Die bestandene erzherzogliche landwirthschafl liehe Lehranstalt zu Ungrisch-
Altenburg wurde in eine k. k. höhere landwirtschaftliche Lehranstalt umgewandelt, und diese an
die Spitze der landwirlhsehal'tlieh-technisehen Lehranstalten in Oesterreich gestellt. Das Institut
unterstand unmittelbar dem Ministerium für Landes-Cultur und ist gegenwärtig dem Ministerium des
Innern zugewiesen. Die Leitung und Verwaltung der Anstalt ist einem Director übertragen (dem
aus dem landwirtschaftlichen Institute zu Hohenheim berufenen rühmlich bekannten Oekonomen
Dr. Pabst), dem zur Berathung der Studien-Angelegenheiten und zur Entscheidung über bedeu-
tendere Disciplinar-Fälle der Studirenden das Lehrer-Collegium zur Seite steht. Die Hilfsmittel
des Institutes für Unterricht und Belehrung bestehen zum Theile in wissenschaftlichen Samm-
lungen und Anstalten, zum Theile dienen dazu bezüglich der praktischen Anschauungen und
Demonstrationen die der Güter-Administration Sr. kais. Hoheit des Erzherzogs Albrecht unter-
geordneten Wirthscbaflen mit allen ihren Zweigen: der Acker-, Wiesen-, Wein- und Holz-
Cultur, der Viehzucht, der landwirtschaftlich -technischen Gewerbe etc. Die Verwaltungen
dieser Wirtschaften geben dem Institute Kenntniss über alle vorkommenden wichtigeren
Geschäfte und Vorfälle, und theilen demselben wöchentlich den Arbeitsplan mit, so dass die
') Minist. Erlass vom 9. Juni 1849.
495
Studirenden Gelegenheit finden, unter Anleitung- ihrer Lehrer sich praktisch mit den bezüg-
lichen Wirtschaftszweigen bekannt zu machen. Auch ist eine unmittelbar unter der Instituts-
Leitung- stehende Versuchs wirthschaft, mit Weinbergen, Maulbeer-Pflanzung-en und Obstbaum-
Schulen versehen, der Belehrung- der Studirenden gewidmet. Der Lehrplan ist auf einen
zweijährigen Curs berechnet, doch kann mit jedem Halbjahre der Eintritt und Austritt erfolgen.
Die vorzutragenden Lehrgegenstände theilen sich
a) in Grundwissenschaften: die inathematischen Doctrinen nebst Mechanik , die Natur- Wissen-
schaften nebst Physik und Chemie und die National-Oekonomie.
h) in Hauptfächer: landwirthschaftliche Thierproductions - Lehre, Betriebs - Lehre, Ertrags-
Bereclinung und Bechmingsführung, Wein-, Obst-, Garten -Bau, Holzzucht und die land-
wirtschaftlich technischen Gewerbe.
c) in Hilfsfächer: Thier-Heilkunde, Zeichnen, Grundsätze der landwirtschaftlichen Bauten und
specielle Anwendung der positiven Bechtslehre, Kenutniss des Organismus der Staats-
Behörden.
Nur solche junge Männer werden als Zöglinge bei der Anstalt aufgenommen, welche die
für richtige Auffassung der wissenschaftlichen Lehr-Vorträge erforderliche Vorbildung erwor-
ben und hinlängliche Beifc des Charakters gewonnen haben. In der Regel wird auch verlangt,
dass der Eintretende bereits eine praktische Unterweisung in der Landwirtschaft erhalten
hat. Specielle Bedingungen sind: die Zeugnisse über den genossenen höheren Gymnasial- oder
Bealschul-Unterricht, oder die an höheren Lehranstalten gemachten Studien der Naturwissen-
schaften oder der Philosophie, jene über die erhaltene praktische Unterweisung in der Land-
wirtschaft, Sittenzeugniss, Alter von mindestens 17 Jahren und Einwilligung des Vaters oder
Vormundes, ausser der Eintretende wäre schon selbststäudig; die Entrichtung des Honorars für
Unterricht und Benützung der Anstalt, welches für jeden der beideu ersten Semester 40 fl.
und für jeden der beiden letzten 20 fl. beträgt. Prüfungen werden über die stattgehabten
Vorträge zu Ende jedes Semesters abgehalten, darüber Zeugnisse ertheilt, so wie auch die
Direclion nach Möglichkeit für die Unterbringung der jungen Männer in landwirthschaftliche
Administrationen besorgt ist. Das Ministerium bewilligte für unbemittelte Studirende einen
vollständigen oder theilweisen Honorar-Nachlass; sechs erzherzogliche Stiftplätze werden von
Sr. k. Hoheit Erzherzog Albrecht (und dessen Rechts-Nachfolgern) vergeben. Das Lehr-Personale
besteht aus vier ordentlichen Lehrern (von denen einer als Stellvertreter des Direetors
bezeichnet wird) und zwei Lehr-Assistenten, wozu noch erforderlichen Falls besondere Hilfs-
lehrer für einzelne Gegenstände und das erforderliche Gärtner -Personale etc. kommen. Die
Zahl der Lehrstunden beträgt wöchentlich 24 bis 30 , wozu noch die praktischen Demon-
strationen auf den Betriebsanstalten und besondere Conversatorien über landwirthschaftlich-
technische und verwandte Gegenstände zu rechnen sind *)•
Wenn die Lehranstalt zu Altenburg dazu bestimmmt ist, jungen Männern, welche sich eine
höhere Ausbildung in der Landwirtschaft aneignen wollen, namentlich Besitzern oder künf-
tigen Pächtern und Verwaltungs-Beamten grösserer Güter die Hilfsmittel zu einer zeitgemässen
wissenschaftlichen und technischen Bildung für ihr Fach zu gewähren, so wurde auch das
Bedürfuiss der praktischen Unterweisung im landwirtschaftlichen Fache für die Bearbeitung
des kleinen Grundbesitzes und die auf grösseren Gütern im Landbaue verwendeten Dienstleute
erwogen, für welche mehrere praktische Schulen, gross tentheils mit Unterstützung der Regie-
rung und der Landwirthschafts- Gesellschaften, zur Errichtung gelangten; so namentlich zu
Neu-Aigen, Dittiuannshof und Raabs in Oesterreich unter der Enns, zu Grate und Grottenhof
in Steiermark, zu Dublany in Galizien, zu Rabin und Liebvverda in Böhmen. In den beiden
') Minist. Erlass vom 31. October 1850.
496
letzteren wurde das ethnographische Moment gehörig berücksichtigt, indem in der Ackerbau-
Schule von Rabin den Landwirthen der Unterricht in böhmischer und in jener zu Liebwerda
in deutscher Sprache ertheilt wird. Ausserdem werden in Böhmen und Mähren agricultur-
chemische Versuchs-Stationen errichtet, von welchen jene zu Prag bereits orgauisirt ist, und
jene zu Liebwerda, Schlan und Plan in Böhmen, dann zu Raitz in Mähren demnächst
onjanisirt werden sollen.
Von den für den Veterinär- Unterricht bestehenden k. k. Thierarznei-Instituten zu
Wien , Pest und Mailand erhielten die beiden ersteren eine neue Regelung durch die Unter-
stellung des Wiener Institutes unter das (damalige) Kriegs - Ministerium , und die Erhebung
des Pester Institutes zu einer selbstständigen Anstalt *).
Für die höhere Ausbildung im Forstdienste besteht die früher in dem Ressort des Oberst-
Jägermeister- Amtes befindlich gewesene, sodann dem Ministerium für Landes-Cultur, und neuerlich
dem Finanz-Ministerium2) untergeordnete und mit einem neuen, ihrer gegenwärtigen Bestimmung
entsprechenden Lehrplane ausgestattete k. k. Forst-Lehranstalt in Maria-Brunn. Der Zweck
derselben ist, junge Männer, welche die nöthigen Vorkenntnisse besitzen, in der Art forstlich
auszubilden, dass sie nicht nur für den untergeordneten Forst- und Verwaltungsdienst befähigt,
sondern auch für jeden höheren Forstdienst vorbereitet werden.
Die eintretenden ordentlichen Schüler müssen 18 Jahre alt sein, und das Ober-Gymnasium
nebst dem Linien-Zeichnen, oder eine Ober.- Realschule,, oder die entsprechenden Lehrgegen-
stände an einem technischen Institute mit gutem Erfolge zurückgelegt haben; sie müssen der
deutschen Sprache hinreichend mächtig, gesund und von körperlicher Tüchtigkeit sein. In der
Anstalt wird während eines zweijährigen Curses die Forstwissenschaft in allen ihren Theilen
mit steter praktischer IVachweisung, Begründung und werkthätiger Uebung gelehrt, und dieselbe
demnach mit einer Forstbetriebsleitung in Verbindung gesetzt.
Die Zahl der ordentlichen Schüler richtet sich nach der vorhandenen Räumlichkeit im
Instituts-Gebäude, wo sie wohnen müssen; sie sind gehalten Semestral-Prüfungen abzulegen,
und erhalten hierüber Studien -Zeugnisse. Der ausserordentlichen Schüler dürfen so viele auf-
genommen werden, als ohne Zurücksetzung der ordentlichen zulässig ist; sie müssen IS Jahre
alt sein und eine dem Unter-Gymnasium oder der Unter-Realschule entsprechende Ausbildung
haben.
Der Lehranstalt steht ein Director vor, welchem zwei Professoren und zwei Assistenten
zur Seite stehen. Der Director leitet die häusliche Gebarung und das Disciplinar-Wesen; die
Professoren besorgen den Unterricht (jeder übernimmt einen Jahrgang) und werden hierin
von den Assistenten unterstützt. Alle Angelegenheiten sind von dem Director und den beiden
Professoren (im Vertretungsfalle von den Assistenten) zu berathen. Die mit dem Institute ver-
bundene Forst- Betriebsanstalt leitet der erste Professor, welcher in dieser Beziehung der
k. k. Forst-Direction für Oesterreich unter der Enns untersteht.
Gegenstände des Unterrichtes sind: der Grundriss der Forstwissenschaft, die forstliche
Gewächskunde, die Lehre vom Waldbaue, die Forstbenützungs-Lehre und Forst-Technologie,
die Forstschulz- und Forst-Polizei-Lehre, die Lehre von der Forstbetriebs-Einrichtung, Forst-
ertrags-Bestimmung und AValdwerth- Berechnung, das Forstvermessen, die Jagdkunde, das
Forstplan-Zeichnen.
An der k. k. Berg- und Forst-Akademie zu Schemnitz wird ebenfalls der höhere
Forst -Unterricht ertheilt. Für die kleineren Forstwirthe und das untergeordnete Forstver-
waltungs-Personal wurden neuerlich Privat-Forstschulen zu Aussee in Mähren und Weiss-
wasser in Böhmen errichtet (letztere über Anregung der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft
i) Kriegs-Minist. Verord. vom 4. April 1852 und Minist. Verord. vom 10. August 1851.
2) Minist. Erlass vom 24. October 1849 und Finanz-Minist. Erlass vom 30. April 1852.
497
ku Prag) 5 welche zugleich eine Unterstützung- von der Staatsverwaltung gemessen. Ausserdem
bestehen Forst-Schulen zu Hornegg, Hohenwang und Gross - Lobming in Steiermark, und der
Forstunterricht wird ebenfalls in der Ackerbauschule zu Dublany in Galizien ertheilt.
Mit dem Forstunterrichte stehen die Anordnungen in Betreff der Staatsprüfungen für Forst-
wirthe in Verbindung 1). Die an einer öffentlichen Forlsschule zurückgelegten Studien befähigen
nur zum untergeordneten Forst- Verwaltungsdienste: die Befähigung zur selbstständigen Forst-
wirthschaftsführung- muss durch eine besondere öffentliche Prüfung (Staatsprüfung) dargethan
werden. Wer dieselbe mit gutem Erfolge besteht, ist zur Aufnahme in den Staats-Forstbeamten-
Dienst "-eeignet. Für die Zulassung zur Slaats-Forstprüfung- ist erforderlich: das Alter von 22
Jahren, das Zeugniss sittlichen Wohlverhaltens, die gut zurückgelegten Studien an einer öffent-
lichen Forstschule sammt der hierauf erfolgten zweijährigen (unter gewissen Umständen ein-
jährigen) Verwendung im Forsidienste, oder die Nachweisung der für den Eintritt in eine öffent-
liche Forstschule erforderlichen Vorstudien, sammt einer fünfjährigen Widmung- zur Aneignung
der nöthigen forstlichen Kenntnisse, jedenfalls aber in Verbindung mit praktischer Verwendung
und wirklicher Dienstleistung. Die Staats-Forstprüfung wird von 1850 an jährlich einmal im
Herbste an dem Sitze jener Länderstellen, wo sich Candidaten melden, abgehalten. Die Prüfungs-
Commissionen besteben aus drei Individuen, welche jedes Jahr von dem Ministerium für Landes-
Cultur (gegenwärtig dem Ministerium des Innern) und zwar zwei derselben über Vorschlag der
Landes-Forslvereine. wo diese bestehen, oder der Landwirlhsehafts-Gesellschaflen erwählt werden.
Die Prüfung ist eine dreifache, und besteht aus der Anfertigung einer Abhandlung über einen
Fachgen-enstand. aus einer schriftlichen, unter Aufsicht abgelegten , und einer mündlichen öffentlich
stattfindenden Prüfung. Die Candidaten werden hierbei als nicht befähigt (in welchem Falle sie
sich nach Verlauf eines Jahres wieder zur Prüfung- melden können)- als befähigt oder als
vorzüglich befähigt erkannt. Nachdem drei Jahre seit Einführung der Staats -Forstpriifungen
verflossen sind, dürfen Forstbeamtenstellen des Staatsdienstes, abgesehen von der Beförderung,
nur an solche Individuen verliehen werden, welche bei dieser Prüfung als befähigt erkannt
worden sind. Die vorzüglich befähigt Erkannten werden stets besonders berücksichtiget.
Gleichzeitig wurde zur Ausbildung- des Forstschutz- und technischen Hilfs-Personales eine
Anordnung getroffen; dieser zufolge dürfen in Zukunft nur jene Forstverwalter, welche in der
Staatsprüfung als befähigt erkannt wurden , Forstlehrlinge aufnehmen. Diese Lehrlinge müssen
den Elementar - Unterricht genossen haben, und können nach einer mindestens dreijährigen
Praxis, wenn sie 20 Jahre alt sind, sich zur Prüfung hinsichtlich ihrer Befähigung- für den
untergeordneten Verwaltungsdienst melden. Diese Prüfungen werden jährlich am Sitze der Kreis-
behörden von besonderen, aus drei Commissären bestehenden Prüfungs-Commissionen abgehalten,
welche in gleicher Weise, wie die Staatsprüfungs - Commission , von dem Ministerium oder
dem Landes -Chef ernannt werden. Diese Prüfungen sind öffentlich und mündlich: nach
Maassgabe derselben werden die Candidaten als nicht brauchbar, brauchbar oder sehr
brauchbar zum untergeordneten Verwaltungsdienste erklärt: im ersten dieser Fälle kann der
Candida! nochmals zur Prüfung zugelassen werden.
Die Anstalten für den montanistischen Unterricht erhielten eine wesentliche Erwei-
terung. Bis zum Jahre 1848 bestand hierfür als Staatsanstalt bloss die sehr umfassende k. k. Berg-
und Forst-Akademie zu Schein nitz in Ungern, für welche bezüglich der Aufnahme der Zöglinge
neue Bestimmungen erlassen wurden 2). An dieselbe wurden im Jahre 1849 zwei neue k. k. mon-
tanistische Lehranstalten gereiht, wovon die eine zu Pf ihr am in Böhmen für die Nord-Provin-
zen und die andere (welche an die Stelle der früheren ständischen Lehranstalt zu Vordernberg
trat) zu Leoben in Steiermark für die Süd-Provinzen bestimmt wurde. Jede dieser Anstallen
') Minist. Ycrord. vom 16. Januar 18.'i0.
2) Erlass des Ünterrichts-Minist. vom 20. Oclober 1848.
I. 63
498
erhielt einen Director, zwei Professoren und zwei Assistenten, und besteht aus je zwei Unter-
richts-Cursen , in welchen nur die eigentlichen montanistischen Fachwissenschaften theoretisch
gelehrt werden. Im ersten Jahrgange wird das Bergwesen und die Markscheidekunst, im zweiten
Jahrgange das Hüttenwesen und das Bergrecht behandelt. In beiden Anstalten werden ordent-
liche Berg-Eleven und ausserordentliche Zuhörer aufgenommen; erstere müssen sich mit guten
Zeugnissen über die in einer der technischen Lehranstalten zurückgelegten technischen und
naturwissenschaftlichen Vorstudien ausweisen, sie müssen sich den Disciplinar- Vorschriften, den
ordentlichen Examinatorien, allen praktischen Verwendungen und förmlichen Schlussprüflingen
unterziehen, worüber sie Zeugnisse erhalten. Forst- und Buchhaltungs- Wissenschaft werden
für die eintretenden Zöglinge als wünschenswerte vorbereitende Hilfsstudien bezeichnet; der
theoretische und praktische Unterricht wird unentgeltlich ertheilt ')• Um für die Staats-Montan-
Anstalten einen tüchtig vorgebildeten Nachwuchs zu erzielen, wurden Stipendien im Betrage
von je 200 fl. gegründet, und zwar dreissig Stipendien für die Berg- und Forst-Akademie zu
Schemnitz, und vierzig Stipendien für die beiden montanistischen Lehranstalten in Pribram und
Leoben zusammen. Diese Stipendien werden den damit Betheilten für die Dauer des mon-
tanistischen (vierjährigen und bezüglich zweijährigen) Lehr-Curses. und für den Fall, wenn sie
als Candidaten dem montanistischen Staatsdienste sich widmen, auch noch, so lange sie sich
dieses Bezuges durch ihre Verwendung und ihr Betragen würdig zeigen, belassen, bis sie in
einen anderen bleibenden Bezug einrücken. Das Stipendium geht aber auch während der
Studienzeit durch Erlangung schlechter Fortgangsnoten. Mangel an Fleiss. vorschriftswidriges
Benehmen oder die Zurücksetzung eines ordentlichen Eleven in die Beihe der ausserordentlichen
Zuhörer verloren 2).
Zur Förderung der Landes-Cultur in der umfassendsten Bedeutung dient die österreichische
geologische Reichs ans t alt. Diese Anstalt, deren Grundlage das bei der obersten Montan-
Verwaltung bestandene Museum bildete, trat unter Leitung des berühmten Mineralogen und
Museums- Vorstandes. Sections-Bathes Wilhelm Haidinger, am 1. December 1849 ins Leben.
Letzterem zur Seile steht der k. k. Bergrath Bitler v. Hauer, dessen verdienstvolle Arbeiten in
allen Zweigen der Geologie die Zwecke des Instituts wesentlich förderten. Die Aufgabe der
geologischen Reichsanstalt besieht darin, die geologische Untersuchung und Durchforschung des
Kaiserreiches zu veranstalten, die hierbei gesammelten Mineralien mineralogisch und paläon-
tologisch zu bestimmen, sodann aber in einer systematischen Sammlung zu ordnen, alle ein-
gesammelten Erd- und Steinarten, Erze und sonstige Fossilien in dem chemischen Laboratorium
einer analytischen Untersuchung zu unterziehen, ebenso die verschiedenen Hütten-Producte des
Beiches zu sammeln und zu untersuchen, auf Grundlagen der geognostiscben Erhebungen und des
sonst vorhandenen Materials neue Durchschnitts- und Uebersichtskarten nach den für die General-
slabs-Karten gewählten Maassstäben zu verfertigen und zu veröffentlichen, alle gesammelten Wahr-
nehmungen und wissenschaftlichen Forschungen in ausführlichen Abhandlungen zur allgemeinen
Kenntniss zu bringen und für die zu Stande gebrachten wissenschaftlichen Werke, Karten etc.
wohlgeordnete Archive anzulegen. Die Staats- und volkswirtschaftliche Bedeutung dieses Institutes
liegt demnach darin, dass das Innere der Erdoberfläche im Bereiche des ganzen Kaiserstaates
so genau und vollkommen als möglich untersucht, auf Karten dargestellt und durch Sammlungen
von Musterstücken Jedermann anschaulich gemacht werde; dass nicht nur die Bestandteile und
Zusammensetzungs- Verhältnisse dieser Mineralien, sondern auch alle auf der Oberfläche vor-
kommenden Erdarten einer genauen Untersuchung unterzogen werden sollen, dass hiernach dem
Land- und Forstwirlbe über alle Bodenverhältnisse, dem Bauführer, den in Erd- und Steinarten
*) Verord. des Minist, für Landes-Cultur und Bergwesen vom 6. Februar 1849.
*) Minist. Verord. vom 6. Februar 1849 und Minist. Verord. vom 25. März 1851.
4«H>
arbeitenden Gewerbsleute.., dem bildenden Künstler, den. Berg- und Hüttenmanne die umfas-
sendste Gelegenheit zur vollständigen Belehrung und Aufklärung geboten werden wird '). Der
Grossartigkeit des entworfenen Planes entspricht die in überraschender Weise vorschreitende
Ausführung desselben. Die zu bewerkstelligende geologische Aufnahme des österreichischen
Gesammtgebietes wurde auf 30 Jahre vertheilt, so dass jährlich ein Baum von ungefähr 400
Quadrat-Meilen durchforscht werden müsste. Der Anfang sollte mit dem in geologischer Hinsicht
so interessanten und noch wenig bekannten Erzherzogthume Oesterreich, zugleich dem Mittel-
puncte des Kaiserstaates, gemacht werden, und von hier sollte nach allen Seiten hin nach
Böhmen, Ungern, Steiermark und Kärnthen fortgeschritten werden. Von zwei Geologen, einem
Assistenten, einem Chemiker, und einem entsprechenden Hilfs-Personale unterstützt, ging
Haidinger rasch aus Werk und schon in. Jahre 1852 konnte die vollendete geologische Karte
von Oesterreich unter der Enns veröffentlicht werden; seitdem sind jene von Oesterreich ob der Enns
und Salzburg gleichfalls veröffentlicht worden, ganz Kärnthen, der grösste Theil von Böhmen,
dann von Ungern, Steiermark die angränzenden Gebiete in beträchtlicher Ausdehnung wurden bereits
in die geologische Untersuchung einbezogen. Die Sammlungen des Institutes, auf das reichlichste
vermehrt, wurden in geologischer, geognostischer, mineralogischer und geographischer Hinsicht
geordnet und der öffentlichen Benützung zugänglich gemacht. Durch die von der Reichsanstalt
herausgegebenen Werke (die Jahrbücher in vierteljährigen Heften 1850-1856, und die umfas-
senderen mit Abbildungen reichlich versehenen Abhandlungen), so wie gelegenheitliche Veröffent-
lichungen, erhielten mehrere Zweige der Wissenschaft, namentlich die geographisch-geologisch-
paläontologische Kenntniss von Oesterreich unter der Enns, eine umfassende Bereicherung, und
die Ergebnisse der Untersuchungen über das Vorkommen nützlicher Fossilien auf bisher wenig
bekannten Lagern wurden bereits für das praktische Leben und die Verkebrsthätigkeit aus-
gebeutet, wie auch die an der Reichsanstalt von deren Mitgliedern während des Winters abgehal-
tenen Vorträge vielseitig belehrend anregen. Auch in den einzelnen Kronländern wurden Provin-
zial- Vereine zur geognostischen Durchforschung des Landes errichtet, deren Thätigkeit die
Forschungen der geologischen Reichsanstalt vielfach fördert, wie: der geologische Verein zu Pest
(1850), der Werner- Verein zur Förderung montanistischer Zwecke zu Hall in Tirol (1850), der
geoguostisch-montanistische Verein von Steiermark zu Gratz mit 22 Mandatariaten (1S50), der
Werner-Verein zur geognostischen Durchforschung von Mähren und Schlesien (1851) und der
montanistische Verein im Erzgebirge zu Joachimsthal (1852).
Das k. k. Miner alien-Cab inet und die übrigen dem Allerhöchsten Hofstaate beigegebenen
Naturalien-Sammlungen bestanden zwar in ihrer reichen Fülle schon früher, ersteres
wurde aber in der jüngsten Zeil dadurch für die mineralogischen Wissenschaften und den allge-
meinen Gebrauch werthvolier und bedeutender, dass die Schätze desselben, mit welchen sich
kaum irgend eine andere mineralogische Sammlung vergleichen lässt, durch den verdienstvollen
kürzlich verstorbenen Vorstand , den Veteranen der österreichischen Natur-Forscher, Paul Parlsch,
in eine treffliche, streng wissenschaftliche Ordnung gereiht wurden, in welcher sich der ganze
Reichtimm dieser bewundernswerthen Sammlung übersehen und würdigen lässt. Auch für die
Paläontologie wirkte dieses Cabinet in vielfach anregender Weise, und namentlich sind es die
Forschungen des gegenwärtigen Vorstandes Dr. Moriz Hörnes über das Wiener Tertiär -Becken,
welche in den weitesten Kreisen die verdiente Anerkennung erhielten.
Zur Förderung der Landes-Cul tur, zum Theile mit besonderer Berücksichtigung
des landwirtschaftlichen Unterrichtes, bestanden schon vor dem Jahre 1848 mehrfache
Vereine, wie die k. Ic. Land wirthschafts- Gesellschaft zu Wien mit Sectionen für Viehzucht,
Obst- und Weinbau, landwirtschaftliche Rechtsverhältnisse, Seiden- und Bienenzucht und
') Minist. Erlass vom I. December 1849. _
(i.i -
500
34 Bezirksvereinen in tlen verschiedenen Bezirken Nieder-Oesterreieh's, die Landwirthschafts-
Gesellschaften zu Linz, Grata (mit einem Versuchshofe zu Grata, nebst Obstbaum- und
Rebenschule zu Grottenhof, Seidenbauhol' zu Baierdorf, ferner mit 45 Filialen in den Land-
bezirken Steiermark^, dann einem Forstvereine mit den Forstschulen Hornegg, Hoheuwang und
Gross -Lobming), Lnibach (mit 21 Filialen, einem Versuchshofe, einer Hufbeschlagslehr-
Anstalt und Thierarzneischule), Lemberg (mit Sectionen für Forstwesen und Gartenbau und
der landwirtschaftlichen Lehranstalt zu Dublany), Krakau, Pest (mit Rebenschule und Muster-
Obstgarten), Stein am Anger, Agram (mit 13 Filialen und einem Versuchshofe) und
Hermannstallt, ferner die k. k. patriotisch-ökonomische Gesellschaft für Land- und Forst-
wirtschaft zu Pniu; (mit einem pomologischen und einem Schafzüchter - Vereine , 17 Filial-
Vereinen, dann der Ackerbauschule zu Rabin), die agronomischen Sectionen der Akademien zu
Mailand und Venedig, die Akademien des Ackerbaues zu Verona, Padua und Udine, die
Gartenbau-Gesellschaften zu Wien und Grata. Seither entstanden oder erhielten eine neue
Regulirung die Landwirthschafts - Gesellschaften zu Salzburg (1848), Göra (1850) mit
15 Seclionen, Zara, Spalato und Ragusa. mit 9 Filialen (1850), Caernowita mit Sectionen
für Viehzucht, Forstwesen und Natur- und Landeskunde (1S51), Innsbruck mit einer Section
für Seidenzucht und 7 Filial-Vereinen (1854) und Klagenfurt mit 1(5 Filial-Vereinen (1855).
Die Landwirthschafts-Gtsellschaft zu Temesvär für die Wojwodschaft und das Banat ist so eben
in ihrer Bildung begriffen. Insbesonders erweiterte ihre Wirksamkeit die mährisch-schlesische
Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde zu Brunn mit
Sectionen für das Forstwesen, den Gartenbau, die Bienenzucht, die Natur- Wissenschaffen,
Geschichte und Statistik des Landes und mit 6 Filial-Vereinen. Die Hebung der Wein-Cultur
bezwecken die Weinbau -Gesellschaften zu Oedenburg und Modern (1852) in Ungern, jene
der Seidenzucht (nebst den bereits erwähnten Sectionen der Landwirthschafts-Gesellschaften),
der Seidenbau-Verein zu Gratz. Die landwirtschaftlichen Gesellschaften wirken durch Beispiel
und Belehrung sowohl mittelst ihrer Versammlungen als mittelst Herausgabe von periodischen
Schriften in den verschiedenen Landessprachen. Zeitschriften in deutscher Sprache veröffent-
lichen die Landwirthschafts - Gesellschaften zu Wien (Wochenschrift), Salzburg, Gratz
(halbmonatlich), Klagenfurt (Monatschrift), Prag (eine für das gebildetere ökonomische
Publicum, eine für das Landvolk), Brunn (Wochenschrift); in böhmischer Sprache jene au
Prag (für das Landvolk), in sl ovenischer Sprache jene zu Laibach (Wochenschrift), in
polnischer Sprache jene zu Krakau (Wochenschrift) und Lemberg; in italienischer Sprache
jene zu Verona, Padua und Udine. Ausserdem werden landwirtschaftliche Kalender veröffent-
licht von den Gesellschaften zu Prag (deutsch und böhmisch), Brunn (deutsch und böhmisch),
Klagenfurt (deutsch), Laibach (slovenisch) und Görz (italienisch).
Eine noch umfassendere Thäligkeit wurde dem Forstwesen gewidmet, indem sich ein
Reichs-Forstverein zu Wien (1852), ein Forstverein für die österreichischen Alpenländer (1852),
dann Provinzial-Forstvereiue zu Salzburg (1852) und Linz (1855), der ungrische Forstverein
(1850) und ein Forstschul-Verein zu Brunn mit der Forstschule zu Aussee (1S54) bildete,
während der west-galizische Forstverein zu Krakau schon früher bestand.
Auf die Veredlung der Pferdezucht wird ausser den allenthalben im Reiche verbreiteten
k. k. Beschäl- Anstalten hinzuwirken gesucht durch die Abhaltung jährlicher Pferderennen in
Wien, Pest, Pardubitz, Lemberg und Klausenburg, zu deren Förderung für die Dauer von drei
Jahren alljährlich an Staatspreisen der Betrag von 9.800 Ducaten und au Pferde-Prämien der
Betrag von 2.000 Ducaten Allerhöchst bewilligt wurde ')•
') Allerhöchste Enlschliessung vom 27. Januar 1857.
501
§. 113.
Fortsetzung.
Landwirthschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Aufhebung des Patrimonial-Verbandes und
Grundentlastung).
In keiner andern Einrichtung prägt sieh der charakteristische Unterschied
zwischen der Neuzeit Oesterreich's und den früher bestandenen Verhältnissen deut-
licher und umfassender aus, als in der durch die Aufhebung des Patrimonial-
Verbandes herbeigeführten Entfesselung des Grundes und Bodens in der
weitreichendsten Bedeutung. In den verschiedenen Kronländern des Kaiserstaates (mit
Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches, Dalmatien's und der Militär-
gränze), so sehr sie in ihren übrigen Einrichtungen von einander abwichen, bildete
der Patrimunial- Verband die Grundlage der Landcsverfassung, und schuf die tief-
greifenden Gegensätze der Besitzverhältnisse und der damit in Verbindung stehenden
Standesunterschiede; dem gutsherrlichen, dem städtischen und dem unterthänigen
Besitze entsprach die Stellung des angesessenen Adels, des Bürgers und des Bauers.
Wenn die durch Aufhebung dieser Patriinonial-Zustände herbeigeführte Gleichberech-
tigung sämmtlicher Staatsbürger vor dein Gesetze dem gesammten Staatsleben eine
neue Unterlage verlieh, wenn insbesondere die Beseitigung des Unterschiedes zwischen
Rustieal- und Dominical-Besitz ein gleichmässigeres System der directen Besteuerung
anbahnte, so äusserte sieb doch die fühlbarste Rückwirkung hiervon auf die gänzliche
Umgestaltung der volkswirtschaftlichen , insbesondere der landwirtschaftlichen
Verhältnisse des Kaiserstaates. Die Stagnation in der Bewirtschaftung grosser Güter-
Complexe, bedingt durch die Anwendung der Zwangsarbeit (der Frohne), nimmt ein
Ende und macht der rationellen Benützung durch bessere Wirthschafts-Methoden, wozu
die erlangten Entschädigungsgelder dem Besitzer die Mittel darbieten, oder einem dem
Aufschwünge der Landwirthschaft durch Hinzuführung der Intelligenz, Erfahrung und
vermehrter Geldkräfte nicht minder förderlichen Pacht-Systeme Platz; der vormals
unterthänige Bauer, nunmehr freier Eigenthümer seines Bodens geworden, vermag
seine ganze Arbeitskraft der Behauung und vortheilhaftcren Ausnutzung seines Bodens
zu widmen, während der in seinem Besitze (namentlich in den Alpenländern) der
Verwüstung entgegen gehende Waldstand, zu grösseren Beständen vereinigt, forst-
mässiger Benützung erhalten wird; das Capital, der zweite Haupt-Factor einer gedeih-
lichen Boden-Prodüction , wendet sich dem Grundbesitze zu, und befruchtet grosse,
früher gar nicht oder unzureichend bebaute Strecken; die Industrie tritt mit der Land-
wirthschaft in engere Verbindung-, und die verbesserten Communications-Mittel gewähren
der vermehrten Arbeit und dem zuströmenden Capitale die sichere Aussicht auf eine
durch die hiermit möglich werdende Concurrenz im weitesten Kreise sich darbietende
lohnende Rente. In dieser Gestaltung der Verhältnisse liegt aber die Garantie der
gedeihlichen Zukunft Oesterreich's als eines vorzugsweise agricolen Staates, der fort-
schreitenden Entwicklung seiner Volkswirtschaft, welche durch die Ausbeutung
der unermesslichen von der Natur gebotenen Hilfsquellen den Wohlstand seiner
502
Bewohner fest begründen und der Staatsverwaltung- die ausreichenden Mittel für die
geregelte Befriedigung ihrer Bedürfnisse darbieten wird. Diesen Standpunct festhaltend,
wurde die Grundentlastung, sammt der davon unzertrennlichen Aufhebung der Patri-
monial- Verhältnisse, hier bei der Darstellung der landwirtschaftlichen Zustände in
Behandlung genommen.
Schon vor dem Jahre 1848 war die Ablösung der Grundlasten in vielfache Anre-
gung gekommen, hatte aber bei dem festgehaltenen Grundsatze, den Erfolg dem
freiwilligen Uebereinkommen des Berechtigten und des Verpflichteten zu überlassen,
zu keinem nennensvverthen Ergebnisse geführt. Das Postulat einer solchen Ablösung
wurde jedoch immer dringender, und der im Jahre 1848 zu Wien versammelte Reichstag
nahm inmitten der turbulenten Zustände jener Zeit die Verhandlung hierüber auf,
welche zu dem denkwürdigen Gesetze vom 7. September 1848 führte. In diesem Ge-
setze wurde die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniss, sammt allen
aus dem Unterthänigkeits-Verhältnisse entspringenden, dem unterthänigen Gute ankle-
benden Lasten, so wie allen aus dem grundherrlichen Obereigenthume, aus der Zebent-,
Schutz-, Vogt- und (Wein-) Bergherrlichkeit und aus der Dorfobrigkeit herrührenden
Natural-, Arbeits- und Geldleistungen für aufgehoben erklärt. Die aus dem persönlichen
Unterthansverbande, aus dem Schutzverhältnisse, dem Jurisdictions-Rechte und der
Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte sollten ohne Entschädigung, doch gegen Auf-
hören der daraus entspringenden Lasten, wegfallen, für Arbeitsleistungen, Natural- und
Geld-Abgaben, welche der Guts-, Zebent- oder Vogtherr von dem Besitzer eines Grun-
des zu fordern hatte, sollte eine billige Entschädigung ausgemittelt werden. Ferner
sollten die Holzungs- und Weide-Rechte, sowie die Servituts-Recbte zwischen den Obrig-
keiten und ihren bisherigen Unterthanen entgeltlich, das dorfobrigkeitliche Blumensuch-
und Weiderecht, sowie die Brach- und Stoppelweide unentgeltlich aufgehoben werden,
endlich der Bier- und Branntweinzwang wegfallen. Eine Commission hätte die Bestim-
mungen über die entgeltliche Aufhebung der Leistungen, welche durch Verträge über
die Theilung des Eigenthumes begründet werden, sowie jene über Durchführung der
aufgestellten Grundsätze entwerfen sollen; die nachfolgenden Ereignisse Hessen sie aber
nicht zu Stande kommen. Mit diesem Gesetze war der Anstoss zu der gewaltigen
Umwandlung der Besitzverhältnisse gegeben; es wurde damit das bestehende System
erschüttert, aber für das nachfolgende vorerst nur die einer genauen Begränzung ent-
behrenden, das wichtigste Moment, die Durchführung, künftiger Normirung überlassenden
Grundsätze festgestellt. Erst mit dem Allerhöchsten Patente vom 4. März 1849 erhielt die
Regelung der Besitzverbältnissc auf der Grundlage der im obigen Gesetze ausgesprochenen
Grundsätze eine concrete Gestalt, erst hiermit erlangte das der Umwandlung zu unterzie-
hende Gebiet von Rechten und Leistungen eine sichere Begränzung, und wurden die ebenso
wichtigen, als schwierig' zu normirenden Bestimmungen der Durchführung, durch welche
der Erfolg der gesammten Maassregel bedingt war, festgesetzt, so dass dieses Patent
als die gesetzliche Basis der verwirklichten Grundentlastung betrachtet werden muss.
Nach den Bestimmungen dieses Patentes haben alle aus dem Patrimonial-
Verhältnisse (in der weitesten Bedeutung) herrührenden Natural-. Arbeits- und
503
Geldleistangen, so wie die denselben gegenüberstehenden Rechte wegzufallen; jene
Leistungen, welche aus der persönlichen Verpflichtung des Unterthanen als solchen
entspringen, sind unentgeltlich, jene, die auf dem Besitze eines dem Guts-, Zehent-
oder Vogtherrn pflichtigen Grundes lasten, gegen billige Entschädigung' aufzuheben.
Ebenso wird jeder auf dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent (wenn er nicht
patrimonialen Ursprunges ist) sowie die Leistungen aus Verträgen über die
Theilung des Eigenthumes der Ablösung unterzogen , ferner werden die aus
geistlichen und Gemeinde - Stiftungen herrührenden unveränderlichen Gierigkeiten
für ablösbar erklärt, d. h. ihre Ablösung findet Statt, wenn der Berechtigte oder
der Verpflichtete sie verlangt. Die entgeltlich aufzuhebenden Leistungen , welche
in Bodenfrüchten und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestehen, werden
bei den billig zu entschädigenden nach den (sehr massigen) Katastral-Preisen, bei
den abzulösenden meist nach dem durchschnittlichen Marktpreise, die Arbeits-
leistungen (Bobot) nach dem Wertlie der zwangsweisen Arbeit, welcher höchstens
mit einem Dritttheile des Werthes der freien Arbeit zu veranschlagen ist, zu Gelde
berechnet, die unveränderlichen Geldgiebigkeiten aber werden nach dem fixen Aus-
maasse veranschlagt. Die auf die Landesverfassung sich gründenden Veränderungs-
gebühren entschädigt, unter Abschlag der Bezugslasten, der Staat nach einem
30jährigen Durchschnitte; von den anderweitigen Leistungen werden die Gegen-
leistungen in Abzug gebracht, und von dem erübrigenden Werthe wird für Steuer und
Einhebungskosten ein Dritttheil in Abzug gebracht, das zweite Dritttheil entrichtet
der Verpflichtete, das dritte wird aus Landesmitteln bestritten; bei abzulösenden
Leistungen fallen dem Verpflichteten die beiden letzterwähnten Dritttheile zur Last.
Der Verpflichtete kann statt der zu zahlenden Bente das Capital auf einmal oder in
mehreren Jahresraten und muss es jedenfalls hinnen zwanzig Jahren entrichten.
Die Staatsverwaltung erleichtert die Durchführung der Ablösung durch die Ueber-
nahme der Einzahlungen und die Ausfolgung der Entschädigung mittelst ihrer
Cassen und beschleunigt den Erfolg durch die gewährten Vorschüsse an den
Landesfond sowie an die Berechtigten.
Die Bestimmungen dieses Patentes gelten für die bei dem Beichstage vertreten
gewesenen deutschen und slavischen Kronländer.
Mit diesen Gesetzen war aber nur erst der Anfang zu den gesetzlichen Vorkeh-
rungen für die Durchführung der Grundentlastung gemacht. Die ausserordentliche
Verschiedenheit der in den einzelnen Kronländern geltenden, zum Theile aus den
ältesten Zeiten herrührenden Einrichtungen machte es unerlässlich, nach eindringender
Erhebung derselben für jedes Kronland eine besondere alle Eigenthümlichkeiten des-
selben im Einzelnen berücksichtigende Dorchfuhrungs- Verordnung zu erlassen, welche
gewissermaassen das Gesetz der durchgreifenden Umwandlung der Besitzverhältnisse
in dem bezüglichen Kronlande enthielt. Nachdem diese Verordnungen erlassen worden,
erfolgte zur Durchführung der Entlastung in jedem einzelnen Kronlande die Aufstel-
lung einer Ministerial-Landes-Commission, welche aus landesfürstlichen Beamten und
Vertretern der Berechtigten und der Verpflichteten, dann aus einem Vertreter des
504
Staatsschatzes zusammenlest zt wurde, und welcher als executive Organe die in
ähnlicher Weise zusammengesetzten, ihre Entscheidungen ebenfalls in collcgialer Form
treffenden Bezirks -Commissionen untergeordnet wurden. In dem Maasse, als diese
Commissionen ihre Arbeiten vollendet und die verschiedenen Entschädigungsbeträge
ausgemittelt hatten, wurden auf Grundlage des kaiserlieben Patentes vom 25. Septem-
ber 1850. welches die allgemeinen Grundsätze über die Leistung der Entschädigung
aussprach und die Errichtung besonderer Entlastungs-Fonde für jedes einzelne Kronland
anordnete, die letzteren mit abgesonderten kaiserlichen Patenten begründet, um die
Zahlungen der Verpflichteten in Empfang zu nehmen und die Befriedigung der Berech-
tigten zu bewerkstelligen. Die Verwaltung dieser Fonde ward besonderen Fonds-
Directionen übertragen, welche hierbei nach den ihnen ertheilten Instructionen und dem
die Rechte der Tabular- Gläubiger regelnden kaiserlichen Patente vom 11. April 1851
vorzugehen haben. Die Berechtigten erhielten nach dem Ausmaasse des ihnen gebüh-
renden Entsehädigungs-Capitals Schuldverschreibungen, welche binnen vierzig Jahren
zu verlosen und in vollem Betrage (theilweise selbst mit einer Prämie von 5 Percent)
zurückzubezahlen sind.
Die Servituts-Rechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen
waren (mit Ausnahme des Blumensuch- und Weiderechtes, dann der Brach-
und Stoppelweide) bei Durchführung der Grundentlastimg vorläufig noch aufrecht
erhalten worden, indem ihre entgeltliche Aufhebung einer besonderen Verfügung
vorbehalten blieb. Diese erfolgte mit dem Allerhöchsten Patente vom S.Juli 1853,
welches die Bestimmungen über die Ablösung und Regulirung der Holz-. Weide-
und Forstproducten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlicher
Besitz- und Benützungsrechte enthält. In Folge desselben wurden in den einzelnen
Kronländern Grundlasten - Ablösungs- und Regulirungs- Landes- Commissionen auf-
gestellt, deren Wirksamkeit im Jahre 1855 begann; da deren Tbätigkeit zunächst
auf die Regulirung der Forstwirtschaft abzielt, so wird bei der Behandlung der
letzteren hiervon weitere Erwähnung geschehen.
Die Grundentlastungs - Landes- so wie die Bezirks - Commissionen (mit
Ausnahme jener für die Bukowina) wurden, nachdem sie ihre Bestimmung
erfüllt, bereits aufgelöst. Wenn die einzige noch erübrigende Lücke ausgefüllt,
und die Arbeit der oben erwähnten Servituten- (Grundlasten - Ablösungs- und
Regulirungs-) Landes - Commissionen. deren Aufgabe namentlich in den Alpen-
ländern eine Fehr verwickelte ist. zu Ende geführt sein wird, dann ist die
umfassende Aufgabe der Entlastung und Begulirung des Besitzes in den deutschen
und slavischen Kronländern gelöst, und das grösste für alle Zukunft in Oesterreich
heilbringende Werk der Gesetzgebung abgeschlossen.
Die von jenen der übrigen Kronländer wesentlich verschiedenen Einrichtungen
der ungrischen Länder mit Einschluss von Siebenbürgen machten für die Erreichung
des gleichen Zweckes der Entlastung des Bodens und seiner Behauer besondere
gesetzliche Vorkehrungen erforderlich. Schon vor dem Jahre 1848 hatte sich die
Gesetzgebung mehrlach mit der Regelung der Urbarial-Verhältnisse beschäftigt, und
505
der ungrische Reichstag hatte im April 1848 selbst die Aufhebung des Urbarial-
Verhandes und der grundherrlicben Jurisdiction ausgesprochen, welche Aufhebung durch
die Allerhöchsten Patente vom 2. December 1848, 7. Juni 1849 und 2. März 1853 (für
Siebenbürgen vom 21. Juni 1854) bestätigt wurde. Die gewesenen Unterthanen erhiel-
ten hiermit das freie Eigentbums- und Verfügungsrecht über die von ihnen besessenen
Urbarial-Gründe, denBereehtigten aber ward für die aufgelassenen Urbarial-Leistungen
(mit Ausnahme der ohne Entgelt aufgehobenen) und für die entfallenden Rechte der
grundherrlichen Gerichtsbarkeit eine angemessene Entschädigung zuerkannt, welche
vollständig vom Lande und nur aus Landesmitteln zu leisten ist. In den ungri-
sehen Ländern ward diese Entschädigung mit einer classenmässig vertheilten
Aversional-Summe je nach der Zahl der jedem Berechtigten zuständigen Bauern- und
Häusleransässigkeiten bemessen, welche 300 bis 700 fl. für jede Bauernansässigkeit
und 50 11. für jede Häusleransässigkeit beträgt. Ein anderer Maassstab ist für Sieben-
bürgen vorgezeichnet, mit dem Unterschiede, ob Beluitions-Verträge über Urbarial-
Leistungen bestanden oder nicht. Im ersteren Falle wird der nach Abzug der Gegen-
leistung erhobene reine Jahreswerth der Leistung, nachdem ein Sechsttheil für Einbrin-
gungskosten in Abfall gebracht worden, als Rente und der 20fache Betrag derselben als
das Entscbädigungs-Capital bestimmt; im letzteren Falle wird die Urbarial-Conscription
des Jahres 1819 und 1820 bei Ermittlung der Entschädigung zum Grunde gelegt, nach
der dabei vorgenommenen Classilicirung für jedes Joch eine Jahresrente von 50 kr.,
1 fl. oder 1 fl. 10 kr. fixirt, und der 20fache Betrag dieser Rente als das Entscbä-
digungs-Capital angenommen. Ferner wurden in sämmtlichen oben genannten Län-
dern auch Leistungen von nicht urbarialer Natur (meist Rohr- und Waldnutzungen der
Unterthanen, Gierigkeiten von Rottgründen, Weinhergen etc.) für ablösbar erklärt, bei
welchen die Ablösung jedoch nur stattfinden kann, wenn sie der Berechtigte oder der
Verpflichtete begehrt und die Entschädigung dem Letzteren allein zur Last fällt;
den Maassstab der Entschädigung bildet die erhobene reine Jahresrente, welche
nach Abschlag eines Sechsttheiles capitalisirt wird. Für die Unterthanen, Seelsorger
und Schullehrer, welchen nach den Urbarial-Gesetzen eine Holzung gebührt, werden
Waldantheile ausgeschieden; dasselbe gilt hinsichtlich des Rohrbezuges. Die Weide-
rechte, sowohl der Herrschaft als der Unterthanen, sind aufgehoben; dagegen bleiben,
vorbehaltlich der Regulirung, die Schankrechte der Unterthanen, das Schank-, Mühl-
und Fischereirecht der Herrschaften aufrecht. Eine besondere Verfügung musste in
Bezug auf den geistlichen Zchent getroffen werden, auf welchen während der Ereig-
nisse des Jahres 1848 die Bischöfe Verzicht geleistet hatten. Die durch die Aufhebung
dieses Zehents den Privaten, auf welche der Bezug eines solchen Zchents rechtsgültig
übergegangen war, zugegangenen Verluste werden aus Landesmitteln entschädigt,
aus welchen .auch dem niederen Curat-Clerus für den Zehententgang die entsprechende
Rente ausgemessen wird. Die Durchführung der Grundentlastung wurde in derselben
Weise wie in den anderen Kronländern besonderen Landes-Commissionen, deren jedes
Verwaltungsgebiet eine erhielt, überwiesen und bei jeder derselben ein Entlastungsfond
errichtet. Die Bedeckung für die Entschädigungsbeträge wird durch Zuschläge zu den
I. 64
501)
directen Steuern aufgebracht, und es werden von dem Entlastungs-Fonde den Bezugs-
berechtigten fünfpercentige , binnen 40 Jahren zur Verlosung gelangende Schuldver-
schreibungen hinausgegeben , die dem niederen Clerus ausgemessenen Jahresrenten
jedoch baar entrichtet.
Ein nicht minderes Bedürfniss als die Urbarial-Entschi'tdigung war für Ungern
die Commassation (Zusammenlegung der Gründe) und Segregation der den Weide-
und Holzungsrechten unterliegenden Gründe. In den weiten Ortsgemarkungen, nament-
lich des Flachlandes, haben die ehemaligen Herrschaften und Unterthanen so wie die
einzelnen Grundbesitzer häufig ihre Grundstücke zerstreut in mehreren, oft weit von
einander entfernten Ortslagen, wodurch die Bebauung derselben bedeutend erschwert.
wo nicht unmöglich gemacht wird. Ebenso unterlagen bei den aus ältester Zeit her-
stammenden Besitzverhältnissen und dem Missverhältnisse der Bevölkerung zu der
Ausdehnung des eulturfähigen Bodens die umfassendsten Strecken desselben dem
Weiderechte der Herrschaften, der Unterthanen oder beider gemeinschaftlich, und in
den herrschaftlichen Waldungen haften sehr häufig die Unterthanen , oft neben der
Weide, das Recht des Bezuges des nöthigen Brenn- und Bauholzes, der Eichelmastung
und Knoppernsammlung. Schon die frühere Gesetzgebung trachtete auf die Regelung
dieser dem Aufschwünge der Boden-Cultur so hinderlichen Zustände hinzuwirken und
die Ausscheidung eines Besitzantheiles mit dem vollen Eigenthumsrechte für jeden der
Betheiligten anzubahnen; doch konnte auch hierbei auf dem hier und da allerdings mit
Erfolg eingeschlagenen Wege freiwilliger Uebereinkunft kein entsprechendes Ergebniss
im Allgemeinen erzielt werden, wesshalb schon der X. Gesetzartikel vom Jahre
1848 den Berechtigten sowohl als den Verpflichteten das Recht, darüber einen beson-
deren Process einzuleiten, ertheilte. Weit zweckmässiger und den Erfolg mehr sichernd
erscheint die Bestimmung des die Regulirung der Urbarial-Verhältnisse in Ungern
enthaltenden (zugleich auch die Commassation normirenden) Allerhöchsten Patentes
vom 2. März 1853, nach welchem die Absonderung der Hutweide und die Regelung
der Waldnutzungen ebenso wie die übrige Grundentlastung von Amtswegen vorge-
nommen werden muss. Bei den nach Herkommen und Gesetz ausserordentlich ver-
wickelten , den grössten Theil des gesammten Grundbesitzes im Lande afficirenden
Verhältnissen musste hier ein anderes Verfahren wie in den übrigen Kronländern in
Anwendung gebracht werden. Diess geschah durch die Einsetzung eines vollständig
gegliederten Systems von Urbarial-Gerichten, von welchen in jedem einzelnen Komitate
eines erster, in jedem Verwaltungsgebiete eines zweiter Instanz, und in Wien für die
sämmtlichen Verwaltungsgebiete von Ungern und dessen ehemaligen Nebenländern
das Urbarial-Gericht der obersten Instanz bestellt wurde. Diese Gerichte haben nicht
nur über die Commassation (und zwar binnen einer gesetzten Frist auf Begehren eines
der Betheiligten , in der Folge über einverständliches Ansuchen beider Theile) und
Segregation (welche letztere jedenfalls vorzunehmen ist) , sondern auch über die aus
der rechtlichen Verschiedenheit der Allodial-, Curat- und Urbarial-Gründe hervor-
gehenden Streitigkeiten zu entscheiden, so dass durch ihren Ausspruch der gesammte
Besitzstand des Landes, insoferne er einer Regulirung oder der Feststellung seiner
507
gesetzlichen Eigenschaft bedurfte , auf eine rechtliche Grundlage gestellt wird. Die
Urbarial-Gerichte wurden im Jahre 1855 errichtet und haben ihre Wirksamkeit im
Jahre 1856 begonnen.
Wenn man die Schwierigkeiten aller Art erwägt, welche mit der gänzlichen
Umwandlung der Besitzverhältnisse des überwiegend grössten Antheils des Grundes
und Bodens im Kaiserstaate, mit der Aufhebung, Entschädigung und Regulirung der
mannigfachsten aus diesen Verhältnissen entspringenden Rechten, Verpflichtungen
und Beziehungen verbunden waren, so muss die durchgreifende Thätigkeit, mit welcher
in allen Theilen des Reiches, inmitten so vieler anderweitigen organischen Verände-
rungen , das grossartige Entlastungs-Geschäft binnen so kurzer Ze^t rasch dem Ende
nahe geführt wurde, gebührend anerkannt werden. Dass dieses in so gedeihlicher
Weise geschah, dass insbesondere die Berechtigten so bald in den Genuss der ihnen
von der Gesetzgebung zuerkannten Entschädigungs-Capitale traten und dass die
Verpflichteten, d. i. der überwiegende Theil aller Staats -Angehörigen, auf eine
ihre ökonomische Lage so sehr schonende Art in den ihnen gesetzlich zugestan-
denen freien Genuss ihres Besitzes und ihrer Arbeit gelangten, ist zunächst das
Verdienst des Herrn Ministers des Innern, Freiherrn von Bach, dessen Energie und
Sachkenntniss nach rascher Beseitigung aller entgegenstehenden Hemmnisse das
umfassende Werk dem gedeihlichen Abschlüsse entgegen führte.
Die Grundsätze, von denen das Allerhöchste Patent vom 7. September 1848 hinsichtlich der
Grundentlastung- ausging, bestanden im Wesentlichen darin, dass alle jene Verpflichtungen, welche
aus dem persönlichen Unterthansverbande, aus dem Schutzverhältnisse, aus dein obrigkeitlichen
Jurisdictions-Rechte und aus der Dorfherrlichkeit entsprangen, ohne Entgelt aufgehoben wurden,
dass dagegen für solche Arbeitsleistungen, Natural- und Geldgaben, welche der Besitzer eines
Grundes, als solcher dem Guts-, Zehent- oder Vogtherrn zu leisten hatte, eine billige Entschädi-
gung ausgemitlelt werden sollte *)•
') Dieses Allerhöchste Patent enthält dem Wortlaute nach, folgende Bestimmungen:
1) Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeitliche Verhältniss ist sammt allen diese Verhaltnisse
normirenden Gesetzen aufgehoben.
Z) Grund und Boden ist zu entlasten; alle Unterschiede zwischen Dominical- und Rustical- Gründen
werden aufgehoben.
3) Alle aus dem Unlerthänigkeits- Verhältnisse entspringenden, dem unterthänigen Grunde anklebenden
Lasten. Dienstleistungen und Giebigkeiten jeder Art, sowie alle aus dem grandherrlichen Obereigen-
thuine. aus der Zehent-, Schutz-, Vogt- und (Wein-) Bergherrlichkeit und aus der Dorfobrigkeit
herrührenden, von den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-
Arbeils- und Gehlleistungen, mit Einschluss der bei Besitzveränderungen unter Lebenden und auf
den Todesfall zu zahlenden Gebühren sind von nun an aufgehoben.
i) Für einige dieser aufgehobenen Lasten soll eine Entschädigung geleistet werden, für andere nicht.
5) Für alle aus dem persönlichen Unterthansverbande, aus dem Schutzverhältnisse, aus dem obrigkeitli-
chen Jurisdictions-Rechte und aus der Dorfherilichkeit entspringenden Rechte und Bezüge kann
keine Entschädigung gefordert werden, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzu-
hören haben.
6) Für solche Arbeitsleistungen. Natural- und Geldabgaben, welche der Besitzer eines Grundes als
solcher dem Guts-. Zehent- oder Vogtherrn zu leisten hatte, ist baldigst eine billige Entschädigung
auszumitteln.
64*
508
Ueber den Betrag dieser Entschädigung, sowie über die leitenden Grundsätze bei dessen
Ermittlung, wurde das Allerhöchste Patent vom 4. März 1849 ') ("für Galizien Patent vom 15. Augnst
7) Die Holzungs- und Weiderechle, sowie die Scrviluts-Rechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bis-
herigen Unlerlhanen sind entgeltlich, das dorfobrigkeitliche Blumensuch- und Weiderecht, sowie die
Brach- und Stoppelweide unentgeltlich aufzuheben.
8) Eine aus Abgeordneten all^r Provinzen zu bildende Commission hat einen Gesetzesentwurf auszu-
arbeiten und der Reichs- Versammlung vorzulegen, welcher zu enthalten hat die Bestimmungen:
a) über die entgeltliche Aufhebung der in emphyteutischen oder sonstigen über Theilung des Eigen-
tumes abgeschlossenen Verträgen begründeten wechselseitigen Bezüge und Leistungen;
b) über die Aufhebbarkeit von Grundbelastungen, die etwa im §. 3 nicht aufgeführt sind;
c) über die Art und Weise der Aufhebung oder Regulirung der im §. 7 angeführten Rechte;
d) über den Maassstab und die Höhe der zu leistendenEntschädigung und über den aus den Mitteln der
betreffenden Provinz zu bildenden Fond, aus welchem lediglich die für die betreffende Provinz
zu berechnende Entschädigungs-Quote durch Vermittlung des Staates getilgt werden soll;
e) über die Frage, ob für die nach §§. 2, 3 und 8, litt, b, aufzuhebenden, jedoch in den §§. 5
und 6 nicht angeführten Giebigkeiten und Leistungen eine Entschädigung, und welche zu
entrichten sei.
9) Die Patrimonial-Behörden haben die Gerichtsbarkeit und die politische Amtsverwaltung provisorisch
bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen.
10) Das im 6. Absätze ausgesprochene Princip der Entschädigung für die Arbeitsleistungen, Natural- und
Geldabgaben soll jedoch allfällige spätere Anträge der zufolge des 8. Absatzes niederzusetzenden
Commission, wodurch dieses Princip erklärt oder eingeschränkt werden könnte, nicht ausschliessen.
11) Auch der Bier- und Branntweinzwang mit den ihm anhaltenden Verbindlichkeifen hat wegzufallen.
') Die Wichtigkeit dieses Allerhöchsten Patentes für die Besitzverhällnisse in Oesterreich lässt es passend
erscheinen, dasselbe hier seinem ganzen Texte nach folgen zu lassen:
„Wir Franz Joseph der Erste« von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungern
und Böhmen etc. etc.
Haben in der Erwägung, dass die möglichst baldige und völlige Durchführung der in dem Gesetze
vom 7. September 1848 ausgesprochenen Aufhebung des Unterthans- Verbandes und der dadurch gewährten
Gleichstellung und Entlastung alles Grund und Bodens, so wie die Ermittlung und Flüssigmachung der
durch dieses Gesetz den bisherigen Bezugsberechtigten im Grundsatze gesicherten billigen Entschädi-
gung dringend einige den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechende administrative Verfügungen und
namentlich die Zusammensetzung eigener Commissionen in jedem Lande zu dessen Vollführung und
zu dem Ende erheischen, um die Verpflichteten der bisher herrschenden Ungewissheit über Art und
Maass der zu leistenden billigen Entschädigung zu entheben und ihnen die durch das obgedachte Gesetz
gesicherten Vortheile sofort im vollsten Umfange zuzuwenden, endlich auch den Berechtigten die nach
diesem Gesetze gebührende Entschädigung baldigst flüssig zu inachen, über Einrathen Unseres Minisler-
Rathes beschlossen und verordnen, wie folgt:
§. 1. Die Robot und Robotgelder der Inleute und der auf unterthänigen Gründen gestifteten Häusler
sind in Gemässheit des §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ohne Entschädigung aufgehoben.
§. 2. Die in jedem Lande aufzustellenden Landes - Commissionen werden mit Beachtung der eigen-
thümlichen Verhältnisse der einzelnen Länder erheben und bestimmen, welche der unter verschiedenen
Benennungen bestandenen Leistungen unter der im §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 aus-
gesprochenen Bestimmung begriffen seien, und daher ohne Entschädigung aufzuhören haben, und
welche Schuldigkeiten und Leistungen dagegen unter die Anordnung des §. G des gedachten Gesetzes
fallen, folglich nur gegen Leistung einer Entschädigung aufgehoben sind. Dieselben Commissionen
werden andererseits ermitteln, welche Lasten, zufolge §. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung
der ihnen gegenüber stehenden Rechte, zu entfallen haben.
§. 3. Unter den Bestimmungen der §§. 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 ist jeder auf
dem Grundbesitze bleibend haftende Zehent begriffen . wenn selber auch nicht aus dem Untcrlhänig-
kcits-Verhällnisse oder dem grundherrlichen Obereigcnthume entspringt.
§. 4. Die Holzungs- und Weiderechte, dann die Servituts-Rechte zwischen den Obrigkeiten und
ihren bisherigen Unterthanen. welche Rechte mit Ausnahme des im §. 7 des Gesetzes vom 7. September
1848 unentgeltlich aufgelassenen dorfobrigkeitlichen Blumensuch- und Weiderechtes, dann der Brach-
und Stoppelweide, entgeltlich aufzuheben sind, bleiben bis zur Durchführung der entgeltlichen Auf-
hebung in Wirksamkeit.
509
1S49, für Krakau Patent vom 12. März 1851, für die Bukowina Patent vom 23. October 1853)
gegeben, und durch dieses Gesetz gleichzeitig auch die Ablösung der unveränderlichen Giebig-
Die näheren Bestimmungen über die Aufhebung und das Entgelt werden für jedes einzelne Land
nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen festgesetzt werden.
K 5 Die Leistungen aus emphyteutischen und anderen Verträgen über die Theilung des Eigen-
tumes' welehe zufolge des§. 8 des Patentes vom 7. September 1848 entgeltlieh aufzuheben sind, sollen,
bis die' Ablösung erfolgt ist, erfüllt werden, mit der alleinigen Ausnahme, dass die Natural -Arbeits-
leistungen schon derzeit in Geld zu reluiren sind. Die Durchführung dieser Ablösung bildet einen
Gegenstand der Wirksamkeit der Landes-Commissionen.
° S 6 Natural-Leistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als ein aliquoter Theil von den
Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen und
Pfarren oder zu anderen Gemeindezwecken entrichtet werden, sind durch das Gesetz vom 7. September
1848 nicht aufgehoben, sind jedoch gleichfalls abzulösen.
§. 7. Auf zeitliche Grundpacht- und Grundbestand-Verträge findet das Gesetz vom 7. September
1848 keine Anwendung.
§. 8. Bei Ermittlung der Entschädigung für die nach §§. 3 und 6 des Gesetzes vom ,. September
1848 entgeltlich aufgehobenen Leistungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen.
Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Vergütung ist der Werft der Schuldigkeit nach
dem rechtlich gebührenden Ansmaasse.
§ 9 Die Leistungen in Bodenfrüchten werden nach den für die Ausführung des stabilen Grund-
steuer - Katasters festgesetzten Preisen zu Gelde berechnet. Für die Gehielstl.eile. für welche die
Katastral-Preise bisher noch nicht festgesetzt wurden, sind die Preise der Bodenfrüchte im kürzesten
Wege nach den für die Durchführung des stabilen Katasters vorgezeichneten Grundlagen zu ermitteln.
§. 10. Die Preise anderer Natural-Leistungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden nach
den Katastral-Preisen . und wo sie nicht bestehen, nach einem denselben entsprechenden Werthanschlagc
berechnet. . .
S 11 Die Preise der Arbeitsleistungen (Robot) werden nach dem Verhältnisse ausgemittelt, in
welchem der Werft der Zwangsverrichtung zu jenem der freien Arbeit steht. Hierbei ist jedoch als
Grundsatz festzuhalten, dass in keinem Falle der Werth der Zwangsarbeit höher als mit dem Dritt-
(heile des Werthes der freien Arbeit berechnet werden dürfe.
Wo zwischen den Parteien schon dermalen ein geringerer Reluitions- oder Abolitions-Preis besieht,
als nach der ebenbezeichneten Werftbemessung entfiele, hat der geringere Ablösungspreis als Grund-
lage für das Ausmaass der Entschädigung zu dienen. Der Werft der sogenannten gemessenen Robot,
das ist: jener für bestimmte Arbeilen, ist durch Schätzung festzustellen.
§. 12. Unveränderliche Geldgiebigkeiten. als Robot- und Zehentgelder, oder für Leistungen jeder
anderen Art, sind nach dem bestehenden fixen Ausmaasse zu veranschlagen.
§. 13. Die bisher in Wiener-Währung, Einlösungs- oder Anticipations- Scheinen geleisteten Geld-
zinse werden nach dem Course von 250 für 100 auf Metallmünze zurückgeführt.
§. 14. Die Entschädigung für die Veränderungs-Gebühren. die sich nicht auf emphyteulische Ver-
träge zwischen dem Ober- und Nutzungseigenlliümer. sondern auf die Landesverfassung, das Gesetz
Oder das Unterthansverhältniss gründen, wird nach Abzug der Steuer, welche von dem Bezüge dieser
Gebühren zu entrichten war, der Auslagen der Grundbuchsführung und desjenigen Theiles der Ausgaben
für die Gerichtspflege und die politische Verwaltung . der durch die Einnahmen der Herrschaft an Taxen
und Jurisdictions - Gebühren nicht gedeckt wurde, endlich nach Abzug aller anderen Gegenleistungen
auf Grundlage eines dreissigjährigen Durchschnittes aus dem Staatsschatze vorläufig mittelst einer Rente
geleistet. Die Art und Weise, wie die auf emphyteutischen Verträgen gegründeten Veränderungs-
Gebühren abzulösen sind, bleibt besonderen Bestimmungen vorbehalten.
§. 15. Von dem Werthanschlage aller durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobenen
oder zur Aufhebung bestimmten Leistungen, ausser den Veränderungsgebühren, wird der Werft der
Gegenleistungen, die von dem Berechtigten an den Verpflichteten bei der Erfüllung der Schuldigkeit
zu entrichten waren, in Abzug gebracht. Die Ermittlung des Werthes der Gegenleistungen hat auf
derselben Grundlage, wie jene des Werthes der Leistungen zu erfolgen, und es tiodet in keinem Falle.
selbst wenn der erstere den letzleren übersteigen sollte, für den Ueberschuss eine Vergütung Statt.
§. 16. Von dem auf solche Weise ermittelten Werthe der aufgehobenen Leistungen ist ein Dritl-
theil für die Steuer, die der Berechtigte von diesen Bezügen zu leisten hatte, die Zuschläge zu dieser
510
keiten an Kirchen, Pfarren, Schulen und zu anderen Gemeindezwecken, dann die Ablösung der
aus emphyteutischen und anderen Verträgen über die Theilung- des Eigen tliumes entspringenden
Steuer, die Kosten der Einhebung und die sieh ergebenden Ausfalle als eine Pauschal-Ausgleichung
in Abzug zu bringen.
§. 17. Der nach Abzug der abgedachten Pauschal-Ausgleichung mit zwei Dritllheilen verbleibende
Betrag bildet das Maass der den Berechtigten gebührenden Entschädigung.
g. 18, Von diesen zwei Dritttheilen des Werthanschlages hat für Schuldigkeiten, welche durch
die §§k 3 und 6 des Gesetzes vom 7. September 1848 gegen Entgelt aufgehoben sind, insoferne sich
selbe nicht auf einphyteutische oder andere Vertrüge über die Theilung des Eigentumes oder auf eine
geistliche Stiftung gründen, der Verpflichtete das eine Dritttheil zu entrichten, das andere Dritttheil ist
als eine Last des betreffenden Landes aus Landesmitteln aufzubringen. In den Ländern, in denen keine
geeigneten Landesmittel zur Verwendung für diesen Zweck vorhanden sind, oder die vorhandenen nicht
zureichen, schiesst der Staatsschatz den fehlenden Beirag für Rechnung des beireffenden Landes und
unter Vorbehalt der Ausgleichung, welche lediglich zwischen dem Staate und dem Lande stattzufinden
hat, einstweilen vor.
g. 19. Die Entschädigung nach dem im g. 17 festgesetzten Ausmaasse ist für die Schuldigkeiten,
die sich auf emphyleutische oder andere Verträge über die Theilung des Eigenthumes oder auf eine
geistliche Stiftung gründen, von dem Verpflichteten allein zu entrichten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatze findet Statt, wenn der als Entschädigung nach dem g. 17
entfallende Jahresbetrag allein, oder sofern er mit der zu Folge des g. 18 für Schuldigkeiten von den-
selben Grundstücken gebührenden Entschädigung zusammentrifft, vereint mit der letzleren 40 Percent
des Reinertrages der belasteten Grundstücke überschreitet.
In einem solchen Falle ist der Betrag, um welchen die den Verpflichteten treffende Entschädigung
das bemerkte Ausmaass von 40 Percent übersteigt, mit der Beschränkung aus den Landesmitleln zu
bestreiten, und so weit es an denselben fehlt, aus dem Staatsschatze vorzustrecken, dass der Ver-
pflichtete keinen minderen Betrag, als die Hälfte des nach dem g. 17 bestimmten Maasses, das is(, nicht
weniger, als ein Dritttheil des zufolge g. 15 ausgemittelten Werlhanschlages zu entrichten hat. Der
Reinertrag ist in den Ländern, in denen die Ertragschätzung für das Grundsteuer-Kataster vollführt
ist, nach den Ergebnissen desselben, in andern Ländern aber nach den Ertragsanschlägen des Grund-
steuer-Provisoriums, von denen der Culturs-Aufwand abzuziehen ist, auszumitteln.
g. 20. Die zufolge der Bestimmungen dieses Patentes den Verpflichteten obliegenden Zahlungen
sind an die Staatscassen, die hierzu werden bezeichnet werden, in vierteljährigen Raten zu leisten;
der Berechtigte hat den ihm gebührenden Betrag der Entschädigung in halbjährigen decursiven Raten
bei den Staatscassen zu beheben.
g. 21. Die Einbringung der Zahlungen von den Verpflichteten wird auf demselben Wege und
durch dieselben Maassregeln bewirkt, welche für die Einbringung der Grundsleuer vorgeschrieben sind.
Audi geniessen die Forderungen auf diese Zahlungen das Vorrecht der landesfürstlichen Steuer in
Concurs- und Executions-Fällen.
g. 23. Ueberhaupt ist als Grundsatz festzuhalten, dass die zur Last der Verpflichteten ermittelte
jährliche Entschädigungsrente im zwanzigfachen Anschlage zum Capitale erhoben , als ein auf dem
entlasteten Gute mit der gesetzlichen Priorität vor allen andern Hypothekar -Lasten bestehende, die
Vorrechte der landesfürstlichen Steuer geniessende Last anzusehen und zu behandeln ist. Besondere
Bestimmungen werden die Durchführung dieses Grundsatzes vermitteln. Alle zu diesem Ende etwa
erforderlichen Amtshandlungen in den öffentlichen Büchern haben kostenfrei stattzufinden.
g. 23. In jedem Lande ist die Vorsorge zu treffen, dass die Verpflichteten, welche es vorziehen,
statt der als Entschädigung ausgemittelten jährlichen Rente, das Capital der Entschädigung sogleich
oder in einer Anzahl gleicher Jahresraten mit dem Zwanzigfachen des zur Zahlung ermittelten Betrages
der Jahresrate zu entrichten, in die Lage gesetzt werden, sich auf die möglichst einfache, schnelle
und billige Weise ihrer Entschädigungspflicht vollständig zu entledigen.
g. 24. Ist das Gut, zu welchem die aufgehobenen Beziige als ein Ertragszweig gehörten, mit
Sehuldforderungen oder anderen Haftungen belastet, so soll bei der Erfolglassung der Entschädigung
dem bürgerlichen Rechte gemäss die gehörige Vorsehung zur Wahrung der Rechte dritter Personen
getroffen werden. Ueberhaupt ist die Anstalt zu treffen, dass die dem ehemaligen Bezugsberechtigten
aus der Aufhebung der Bezüge erwachsenen Entschädigungsansprüche bei den betreffenden Körpern in
den öffentlichen Büchern, und zwar kostenfrei ersichtlich gemacht werden.
511
Leistungen — bezüglich deren bereits in dem Patente vom 7. September 1S48 auf die bevor-
stehende Erlassung- besonderer Bestimmungen hingedeutet worden war — angeordnet.
§. 25. Zur Erleichterung der Berechtigten wird bestimmt, dass denselben auch noch vor der voll-
ständig erfolgten Ermittlung der ihnen gebührenden Entschädigung ein Dritllheil jener Rente als Vor-
schuss flüssig gemacht werden soll, welche für ihren bisherigen rechtmässigen Bezug nach den Grund-
sätzen des gegenwärtigen Patentes über den Werthanschlag der aufgehobenen Schuldigkeilen entfällt.
Diese Vorschüsse haben für Rechnung und auf Abschlag der zu ermittelnden definitiven Entschä-
digung zu gelten und sind bei Abgang zureichender Landesmittel aus dem Staatsschatze für Rechnung
der zur Zahlung Verpflichteten und unter Vorbehalt der Abrechnung bei der definitiven Entschädigung
mit Beachtung der durch die Tabular-Verhällnisse gebotenen Rechtsvorsichten zu leisten.
§. 20. Um die Ausgleichung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten zu erleichlern und die
Berechnung der Entschädigung auf einen gleichen Ausgangspunet zurückzuführen , haben die Verpflich-
teten die für das landesübliche Nutzjahr 1848 rückständigen Leistungen aus den durch die §§. 3 und 6
des Gesetzes vom 7. September 1848 entgeltlich aufgehobenen Bezugsrechten nach Abzug von einem
Pauschal-Einlass eines Sechstels der Jahresleistung nachträglich zu entrichten.
Bei der ziffermässigen Ausmittlung derselben ist nach den in diesem Patente §§. 8 bis 13. dann
15 für die Ausmittlung der Entschädigung aufgestellten Grundsätzen vorzugeben.
Die dergestalt bezifferten Rückstände sind von den Verpflichteten mit der Steuer an die Staats-
Casscn zu entrichten und von letzteren an die Berechtigten zu erfolgen.
Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen
für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Verpflichteten nicht weiter Statt, so wie die
Entschädigungsrenle erst von dem Ablaufe des landesüblichen Nutzjahres 1848 an zu laufen haben wird.
§. 27. Das Morluar und das Laudemium für die vor dem 7. September 1848 vorgekommenen
Veränderungsfälle ist von Seite des Verpflichteten zu Händen des Berechtigten nur in den Fällen zu
entrichten, wenn bezüglich des Mortuars der Todesfall vor dem 7. September 1848 eingetreten ist und
bezüglich des Laudemiums die Besitzanschreihung vor diesem Zeitpuncte angesucht wurde; vorbehaltlich
der in diesem Patente für die eniphyteutischen Verträge vorgesehenen besonderen Bestimmungen.
§. 28. Die Rückstände aus der, §.1 dieses Patentes, bezogenen Inleut- und Häusler-Robot, so wie
aus den durch den §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848 ohne Entschädigung aufgehobenen Rechten,
soweit dieselben das Nutzjahr 1848 betreffen, mit Ausnahme der Gerichts-Taxen und Grundbuchsgebühren
haben, ohne Entschädigung wegzufallen.
§. 29. In jedem Lande und in jedem Kreise werden eigene Commissionen, bei denen sowohl die
Interessen der Berechtigten als der Verpflichteten gehörig vertreten sein sollen , zur Vollführung der
gegenwärtigen Bestimmungen aufgestellt.
§. 30. Reclamalionen gegen die Werthanschläge der aufgehobenen Giebigkeilen werden ohne wei-
teren Rechtszug durch Schiedsgericht entschieden. Zu diesen Schiedsgerichten hat jeder Theil einen
Schiedsmann und beide Schiedsmänner den Obmann zu wählen.
§. 31. Besondere Verordnungen werden die Zusammensetzung der Commissionen feststellen und das
Verfahren für dieselben und für die erwähnten Schiedsgerichte regeln.
§. 32. Besondere Bestimmungen werden wegen Anlegung eines Entschädigungs- Katasters in jedem
Lande, und wegen Errichtung von Landes- Credits - Anstallen behufs der ehebaldigsten vollständigen
Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung der Berechtigten mit der ihnen gebührenden
Capitals-Entschädigung erlassen werden.
§, 33. Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen über die Ausmittlung und Einbringung der
Entschädigung für die durch das Gesetz vom 7. September 1848 aufgehobenen Lasten. Dienstleistungen
und Giebigkeiten geniessen die Stämpelbefreiung.
§. 34. In Bezug auf das Königreich Galizien wird eine besondere Anordnung die Durchführung
des Patentes vom 17. April 1848 und des Gesetzes vom 7. September 1848 feststellen.
§. 35. Die Frage über den Umfang der Anwendbarkeit des Gesetzes vom 7. September 1848 und
über die Art der Durchführung desselben in dem Königreiche Dalmatien wird wegen der daselbst
bestehenden noch näher zu erhebenden besonderen Verhältnisse einer eigenen unverzüglich zu pflegenden
Verhandlung vorbehalten.
§. 36. In allen übrigen Gcbielstheilen. für welche das Gesetz vom 7. September 1848 erlassen
wurde, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Patenies sofort zur Ausführung zu bringen.
§. 37. Die Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung des gegen-
wärtigen Patentes und mit der Erlassung der erforderlichen Vorschriften und Weisungen beauftragt".
512
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Entlastung, über das hierbei zu
beobachtende Verfahren und die damit beauftragten Organe sind in den speciell für die einzelnen
Kronländer, in Folge Allerhöchster Genehmigung von den Ministerien des Innern, der Justiz
und der Finanzen erlassenen Durchführungs- Verordnungen, und zwar:
für Oesterreich unter der Enns vom 13. Februar 1850
,, Oesterreich ob der Enns „ 4. October 1849
„ Salzburg
„ Steiermark
„ Kärnthen
_, Krain
„ Görz und Gradisca,
Triest und Istrien
„ Tirol und Vorarlberg
„ Böhmen
., Mähren
„ Schlesien
„ Galizien und Lodomerien „ 28. „ 1850 enthalten.
Nur hinsichtlich des Grossherzoglhumes Krakau und des Herzogthumes Bukowina wurde
auch die Durchführung der Entlastung mittelst der bereits angeführten besonderen kaiserlichen
Patente geregelt.
Die nieritorischen Bestimmungen dieser Durchführungs- Verordnungen und der ihnen zu
Grunde liegenden Patente sind, bezüglich sämmtlicher Kronländer, im Wesentlichen und
Allgemeinen gleich. Insbesondere erfuhren die Betimmungen, welche Leistungen ohne
Entschädigung aufzuhören haben, eine ziemlich übereinstimmende Erläuterung. Nur in Betreff des
Kronlandes Tirol und Vorarlberg und des Grossherzogthumes Krakau, wo das persönliche
Unterthänigkeits-Verhältniss nicht bestanden hatte, wurde die rechtliche Vermuthung aufgestellt,
dass alle Leistungen von einem dienstbaren Grunde bloss gegen billige Entschädigung auf-
zuhören hätten.
Mit Ausnahme dieser beiden Gebiete gehören zu den, aus dem persönlichen Unterthaus-
Verbande und dem Schutzverhältnisse (der weltlichen Vogtei) herrührenden Rechten und Bezügen,
insbesondere: alle Natural- und Arbeits-Leistungen und aus dem Titel solcher herrührenden
Geldgiebigkeiten der Iuleute *), der mit keinem Ackergrunde dotirten Häusler und in den meisten
Kronländern auch der auf unterlhänigen Gründen gestifteten Häusler z), so wie die Hofdienste,
4.
October
4.
n
12.
September
12.
y>
12.
n
17.
«
17.
August
27.
Juni
27.
M
11.
Juli
28.
V>
Die im §. 34 dieses Patenies gemachte Ausnahme riicksichllich Galizien's halle zur Fulge, dass
für Galizien, Krakau und die Bukowina nicht das vorliegende Patent, sondern bloss jenes vom 7. Sep-
tember 184h als Ausgangspunet der gesammlen Grundenllastungs- Verfügungen angesehen wurde.
') Somit auch die Inleutsteuer und die Freigelder von den Verlassenschaften der Inieule. In Krain waren
Robot und Robotgelder der Iniente vorlängst aufgehoben.
-) In Oesterreich oh der Enns hören ohne Entschädigung nur jene Leistungen der auf unterlhänigen Gründen
gestifteten Hausier auf, welche bei der Bestiftung solcher ausser den auf dem Grunde ohnehin lastenden
besonders auferlegt worden sind; in Oesterreich unter der Enns, Steiermark, Kärnthen, Krain, Küsten-
land die Leistungen solcher Häusler (Keuschler, sollani, cossani), die sich auf einem unterlhänigen
oder Gemeinde- Grunde angesiedelt haben und kein eigenes Grundbuchs-Foliuni besitzen; im Küsten-
lande nehstbei die nicht als Folge der bereits durchgeführten Gabenvertheilung erseheinenden — wie
auch in Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol überhaupt jede durch Zerstücklung des unterthänigen
Grundes entstandene Zinserhöhung (Theilzinse) nicht entschädigt wird. In Böhmen, Mähren und Schlesien
entfallen ohne Entschädigung alle Leistungen der im Theresianischen Kataster vorkommenden unbefel-
derten Häusler und der seither ansässig gewordenen Rustical- Häusler und 13 Tage der Robot der
befelderten Kataslral -Häusler, sowie der Dominica! -Häusler, in Mähren überdiess alle Leistungen der
513
welche von den beider Aeltern verwaisten Unterthanen herkömmlich zu leisten waren, und
alle Reluilionen derselben <) und die Schutzgelder (Vogtgelder) oder Schutzsteuern von
Unterthanen überhaupt *). In Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Krakau und der Bukowina
kommen hierher auch noch die gegen Lohn zu verrichtenden Handarbeiten der Unterthanen
(namentlich die gegen Lohn zu leistenden Spinnschuldigkeiten) und die Verpflichtung zur
Einsammlung und Abfuhr wildwachsender Natur-Producte (Schwämme, Waldobst, wilder Hopfen,
Kümmel, Knoppern, Schnecken, Krebse), sammt allen aus dem Titel solcher Leistungen her-
rührenden Geldentrtchturigen 3), in Öesterreich ob der Enns die Lohntage (Arbeits- oder
Aushilfstage gegen Entgelt), in Salzburg alle Reichnisse an Wildpret, an Bälgen, Fellen und
Häuten wilder Thiere, und die entsprechende Geld-Reluitioh. Im nächsten Zusammenhange mit
dem persönlichen Unterthansverbande und dem Schutzverhältnisse stand endlich das Heimfalls-,
Wiedereinlösungs- (Einstands-) und Vorkaufsrecht der gewesenen Obrigkeiten ohne Unterschied
der Benennungen, unter welchen ein solches in verschiedenen Kronländern ausgeübt worden
war *).
Mit dem obrigkeitlichen Jurisdicfions -Rechte entfiel auch das Recht auf den Bezug von
(grundherrlichen und bürgerlichen) Abfahrtsgeldern, Accidentien, Grundbuchs- und anderen
Taxen, und alle Vergütungen für die Ausübung der Rechtspflege und politischen Administration s).
Eine besondere Arl war das Mortuar vom beweglichen Vermögen (Todtenpfundgeld, S(erbrecht),
mit nicht mehr als 3 Melzen bestifteten Katastral -Häusler, in Schlesien der mit Hinblick auf Jas Landes-
und gemeindeübliche Verhältniss überbürdet erscheinenden Katastral -Häusler. In Galizien und Krakau
werden nur jene Leistungen der Häusler entschädigt, welche als Entgelt für eine bestehende Servitut
auf obrigkeitlichen Gründen anzusehen sind. In Galizien und Krakau sind als Häusler anzusehen, die
bloss ein Haus, oder nebstbei einen Garten besitzen; in der Bukowina sind als Häusler bezeichnet, die
nur G Robottage leisteten oder bloss nebst dem Hause einen Grund von nicht mehr als einem Joche
besitzen. Leistungen der Häusler an Gemeinden, wenn sie nicht in die Classe der Communal- Anlagen
gehören, auf dem Unterthänigkeits- Verhältnisse oder einem Privalrechls-Titel beruhen (in Böhmen. Mähren
und Schlesien selbst von letzteren alle, die in den letzten 6 Jahren nicht mehr zur Gemeinde verrechnet
wurden), hören ohne Entschädigung auf.
') In Salzburg, Steiermark. Krain und im Küstenlande geschieht derselben keine Erwähnung.
3) Insbesondere werden noch genannt: in Salzburg Leibsteuer. Gehorsamheller, Blutwiddergabe, Aufruhr-
schilling, Sühnheu; in Kärnthen Vogthafer und Vogtgaben. Hierher gehört auch das Freigeld von dem
beweglichen Vermögen der Auszügler.
3) In Galizien, Krakau und der Bukowina, insoferne sie nicht Jemandem aus einem speciellen Rechts-Titel
zustand.
*) In Kärnthen z. B. die Gegendnerischen, Himmelberg*schen, Ortenburg'sehen . Drittel-, ewigen u. s. w.
Kaufrechle.
ä) In diese Kategorie fallen insbesondere in Öesterreich ob der Enns: alle Landesgeriehtsgaben und
Laudesgerichts-Sammlungen für Landesgeriehts-Obrigkeiten, Beamte und Diener in Geld, Naturalien und
Arbeitsleistungen , Schreib- und Zeiteigeid, Steueranlage- und Ansage-Geld, Streif- und Schubbeitrag.
Wegmauth und Pfleger-Deputat; in Salzburg: Sichel- und Pflegehafer, Urbargerichts- und Landgeriehls-
Futferhafer, Grasfuttergeld. Heugerdienst, Zollschapper . Zolllrafer , Wasser- und Mühlzinse an den Ge-
i-ichtsherrn von Mühlen auf fremdgrundherrlichem Boden. Gilt- und Burgrechtspfennige, Burgrechts-
stiften, Rosshaaranlage, Nachtziel, Feuerstattsliften, Zeugengelder, Kaufrecht, Ehehafls-Willengelder,
Brückengeld. Charfreitagsstiften ; in Steiermark: Landgerichts- und Gerichtsrobot, Landgerichtshafer
Landgerichts-Zungen, Amtgeld, Amtshafergeld, Deputat, Landesgcrichfs-Mauth, Wochengeld; in Kärn-
ilien: Landgerichts-Gaben und Landgerichts-Sammlungen, Landgerichts- und herrschaftliche Gerichisrobot
(Robot bei Herstellung und Erhallung herrschaftlicher Amts-Localitälen und Wege), Landgerichtshafer oder
anderes Getreide, Landgeriehts-Zungen, Amtgeld, Amtshafergeld, Deputat, Gerichtszins, Feuergeld, Wach-
geld, Wochengelder, Sleueransc'ulag-, Ansage- und Strassengeld; in Krain: Landgeriehtsrobot , Land-
gerichtshafer. Landgeriehts-Zungen, Amtshafer, Gerichtsrobot für die Jurisdiclions-Gebäude , Feuergeld.
Wachgeld; im Küstenlande : Landgerichtshafer, Sehlossbaurobot. Slrasscnrobot, Kanzlei- Brennholz-
Zufuhren und Holzgeld. Schreib- und Zettelgeld, Tafelgeld. Kostweingebühr. Botengänge, Wassertragen,
I. 65
514
welches auch als Natural -Leistung des Sterbhaupts u. s. w. vorkam '). Auch alle Giebi«-keiten
von Gewerben, welche nicht aus einem Vertrage über Theilung oder Hintangabe früheren obrig-
keitlichen Eigenthums herrühren, sind den Bezügen aus dem Jurisdictions-Rechte beizuzählen 2).
Die aus der Dorfherrlichkeit entspringenden Rechte und Genüsse, welche unentgeltlich
aufgehoben wurden, sind: das herkömmliche Schankrecht (Leutgeb, Panschank) , das nicht in
eigenen Tavernen gewerbsmässig ausgeübt wurde3), das Blumensuch- und Weiderecht, so wie die
Brach- und Stoppel weide »), das Recht zum Bezüge des Standgeldes bei Märkten, Kirchweihen und
anderen Anlässen, insoweit ein solches nur für die geführte Polizei- Aufsicht erhoben wurde 5).
Nebst diesen im Allgemeinen benannten Kategorien von Leistungen und den ohnehin einem
Verbotsgesetze widersprechenden Giebigkeiten, die allenfalls noch bestanden6), wurden zur
unentgeltlichen Aufhebung bezeichnet: die Zeheutfrohne 7), in Salzburg und im Küstenlande
auch alle anderen Leistungen zur Einbringung von Urbarial-Giebigkeiten (Weinfässerputzen,
Schlossfuhren, Quiltungsgebühr, Einhebungsgebühr) ; in Böhmen das Recht einiger Obrigkeiten
zur ausschliesslichen Erwerbung vorgefundener Granaten; in Böhmen, Mähren und Schlesien das
Eigentumsrecht der Obrigkeiten auf die im Fruchtgenusse der Unterthanen befindlichen
uneingekauften Bauerngründe, sammt dem Piechte auf die noch rückständigen Fristenzahlungen
an bedungenen Einkaufsgeldern und den statt ihrer oder nebst ihnen stipulirten Laudemien; in
Galizien, Krakau und der Bukowina alle Rechte der Grundherrschaften auf die im bleibenden
Besitze der Unterthanen befindlichen Gründe.
Die Aufhebung des Bier- und Branntweinzwanges (der Verpflichtung, diese Getränke von
den Besitzern des ehemaligen Regals abzunehmen3), soweit kein Privatrechts- Titel zu Grunde
lag, schloss auch die Beseitigung aller Geldleistungen in sieh, die als Reluitioneu desselben sich
darstellten0). Ebenso entfiel in Böhmen, Mähren, Schlesien und der Bukowina der Weinzwang.
Durch das in Betreff der Ausübung der Jagd erlassene Patent vom 7. März 1849 ist das
Jagdrechl auf fremdem Grunde und Boden, soweit es sich nicht auf einen entgeltlichen Vertrag
Wachrobot, Feuermelder; in Tirol: Gerichtsrobot, Richterrechte, Richterfutter, Richterfutterhafer,
Gerichtsdienerrechte, Gerichtsperner, Gerichtsvierer, Geriehlszinse, Wachgelder, Siegel- und Sehreih-
geld, Recognitions- und Consens-Gebühren (insoferne letztere nicht das Laudemium vertreten), dann
die von einem nicht mehr eingeforsteten Gute bezogenen Feuerstätl- und Reeognitions-Zinse.
1) In Oesterreich ob der Enns: das Sterbhaupt ; in Salzburg: das Todfallsbesthaupt (insbesondere die Tod-
fallspferde und Kühe); in Kärnlhcn : das Sterbhaupt, der Sterbochs; in Krain: das Sterbhaupt.
2) Insbesondere werden genannt in Oesterreich ob der Enns: die jährliehen Abgaben und Verämlerungs-
Gebiiliren von Gewerben; in Salzburg: die Gewerbswillengelder, Gewerhs-Hecognitionen und Commissions-
Abgaben, die Mühlanlage, das Zapfenrecht und Schankwillengeld, die Spielmann-Willengelder, die Holz-
waaren-Erzeugnissgelder , Bauwillengelder, Bestand Willengelder; in Käinthen: die Gewerbsabgaben,
Leistungen und Veränderungs-Geblihren ; im Küstenlande, in Böhmen, Mähren, Schlesien , Galizien , Krakau
und der Bukowina: die Gewerbszinse; in Galizien und Krakau auch die Handmühlenzinse. Doch klebt
jenen Gewerbzinsen, welche die Natur der Schadloshaltung für eine von der gewesenen Obrigkeit
dagegen übernommene Servitut tragen, die Entschädigungspflicht an.
3) Für Oesterreich unter der Enns entscheidet diessfalls die im Jahre 1847 bestandene Uebung.
*) In Galizien und der Bukowina, insoferne sie nicht als Gegenleistung für eine übernommene Servitut
erschien.
6) Aufgeführt in Oesterreich unter der Enns (wo das Regierungs-Circular vom 12. Mai 1849 bereits die
Verrechnung für den Staat anordnete) und ob der Enns, Steiermark, Kärnlhen und im Küstenlande.
6) Namentlich also auch jedes das Maximum der gesetzmässigen Schuldigkeit des Verpflichteten über-
steigende Maass von Leistungen.
7) In Oesterreich unter und ob der Enns erschien dieselbe bereits in den Zehent-Fassionen bei Berech-
nung des Ertrags in Anschlag gebracht.
8) In Steiermark und Krain, zum Theile auch in Kärnthen, bestand der Bier- und Branntweinzwang ohnehin
nicht mehr.
a) In Oesterreich ob der Enns: Bierzwangs-Ablösgeld. Biergeld, Bierpfennig, Bier-Recognition. Zapfenrecht
in Böhmen, Mähren und Schlesien: alle Zinse für Gestattung des freien Getränkebezugs zum Ausschänke.
515
gründet, samml allen Jagdfrohnen und anderen Leistungen für Jagdzwecke (z. B. Jägerhafer,
Hundehafer. Fütterung- der Jagdhunde) ') ohne Entschädigung aufgehoben. Im Zusammenhange
damit stehen in Steiermark. Kärnthen, Krain und im Küstenlande die nicht auf eigenen privat-
rechtlichen Verträgen beruhenden Wasserlinse und die Fischereirobot, ausser der auf
eigenthümlichen Gründen der Berechtigten geleisteten rectilicirten oder nachträglich durch
unentgeltliche Verträge stipulirten, in Böhmen, Mähren und Schlesien das nicht auf einen ent-
geltlichen Vertrag sich gründende Fischereirecht auf fremdem Grunde und Boden mit Ein-
schluss der Perlenfischerei und die Zinse für Fischerei auf fremdem Grunde und Boden oder
als Entschädigung für deren Störung -).
Endlich wurden alle Bückstände solcher Leistungen, die ohne Entschädigung entfallen,
insoweit unentgeltlich aufgehoben, als sie das Nufzjahr 1848 betreffen. Nur die Bückstände
an Grundbuchsgebühren und Gerichtstaxen sind auf Rechnung des Staates einzuheben, welcher
die politische Verwaltung und Bechtspflege übernahm.
Als Ersatz für die Einbusse aller bisher bezeichneten Forderungsrechte wurden aber
auch alle gesetzlichen Verpflichtungen der ehemaligen Obrigkeiten zur Unterstützung ihrer
vorigen Unterthanen ohne Entschädigung der letzteren aufgehoben. Hierzu gehören insbesondere:
die Unterstützung an Samenkorn, Bauholz u. dgl. hei Unglücksfällen, die Armen-Versorgung,
die Leistung von Beiträgen aus Anlass von Epidemien oder zur Heilung der an der Lustseuche
oder durch Hundsbiss Erkrankten, die Leistung von Beiträgen zur Ausbildung und Erhaltung
von Hebammen, zur Aufstellung von Wundärzten, zur Herstellung und Unterhaltung von We^en
Strassen, Brücken und Ueberfuhren, für Schulen u. dgl. in. 3), endlich die Bezahlung von
Concurrenz-Beiträgen, welche die Dominien von den nun aufgehobenen Leistungen zu entrichten
hatten. In Böhmen, Mähren und Schlesien hörte auch die nicht aus privatrechtlichem Titel als
Servitut entsprungene Verpflichtung der Obrigkeiten zur Gestaltung des Holzklaubens, Stock-
rodens, Laubrechens, der Graserei oder Viehweide in ihren Waldungen sofort auf.
Hinsichtlich derjenigen Leistungen, welche nicht unentgeltlich aufzuhören haben
wird der Unterschied zwischen ablösbaren und billig zu entschädigenden festgehalten; unter
die letzteren sind die Verpflichtungen aus dem Unterthans-Verhältnisse und dem eigentlichen
Zehentrechte (die Arbeitsleistungen, Natural- und Geldgaben, welche der Besitzer eines Grundes
als solcher dem Guts-, Berg-, Zehent- oder Vogtherrn zu leisten hatte), unter die ersteren
aber jene Schuldigkeiten gereiht, die aus emphyteutischen oder anderen Verhältnissen des
getheilten Eigenthums fliessen, oder die Natural-Leistungen, welche abgesehen vom Zehentrechte
als unveränderliche Giebigkeiten für Kirchen, Schulen, Pfarren und zu anderen fortdauernden
Gemeindezwecken zufolge einer zu diesem Zwecke gemachten Stiftung oder eines ähnlichen
Verhältnisses von dem Belasteten (nicht als Person, sondern) als Grundbesitzer entrichtet
werden (Sammlungen , Collecturen u. dgl., Dotationen der Schullehrer, Messner, Geistlichen)4).
In Salzburg bestanden die bezeichneten Eigenthums - Tbeilungs - Contracte nicht, in Galizien
und der Bukowina sind die aus solchen herrührenden Verpflichtungen den billig zu entschädi-
') In Salzburg1: Schwend- und Haagroboten. Jagdscharwerks-Abgaben, Jagdfrohnen, Jägergeld, Hundszehent-
in Kärnthen: Jägerrecht, Jägergeld, Hasengeld; in Tirol: Jägerrecht, Jägergeld. Doch ist die Jagdfrohne
zu entschädigen, wenn sie durch Umwandlung der gesetzmässigen Kobot entstand.
2) In Oesterreieh unter der Enns wurden die näheren Bestimmungen darüber einer besonderen Anordnung
vorbehalten.
3) Hierher gehören auch die für jene Robotleistungen, welche unentgeltlich entfielen, verabreichten
Ergülzlichkeiten.
4) Hierher gehört in Deutsch-Tirol der benannte Zehent: in Wälsch-Tirol die Primizie und Questue. Die
Concurrenz-Pflicht der Gemeinden, welche auf einer gesetzlichen Verfügung beruht, bleibt unberührt.
Auch sind Giebigkeiten, welche Jemand als Aequivalent des übernommenen geistlichen Zehents zu
entrichten hat, nicht hierher, sondern unter die billig zu entschädigenden zu rechnen.
65*
516
gendeu anzureihen, in der Bukowina bestehen die unveränderlichen Giebigkeiten der zuletzt
bezeichneten Art fort, so dass es daselbst gar keine ablösbaren Grundlasten gibt.
Auf zeitliche Grund -Bestandverträge findet das Gesetz vom 7. September 1848 keine
Anwendung. Auch sind im Falle einer Vereinigung des Besitzes der berechtigten und ver-
pflichteten Realität in einer Person die Bezugsrechte als durch Consolidirung erloschen
anzusehen und bilden keinen Gegenstand der Entlastung.
Beide Arten von Leistungen, nämlich sowohl die ablösbaren als die billig zu entschä-
digenden, kommen darin überein, dass für den Ueberschuss des Werthes einer dominicalen
Gegenleistung über jenen der Leistung des Pflichtigen keine Vergütung stattfindet, und von
dem bei der fraglichen Bilancirung sich ergebenden Ueberschusse des Werthes der gegen
Entschädigung aufgehobenen Leistung des Pflichtigen jedenfalls, von jenem einer ablösbaren
aber, insoferne sie besteuert war, nur zwei üritltheile dem Bezugsberechtigten vergütet
werden, indem das dritte Driülhcil für die Steuer, welche der Berechtigte von diesen Bezügen
zu leisten hatte <), die Zuschläge zu dieser Steuer, die Kosten der Einhebung und die sich erge-
benden Ausfälle als eine Pauschal-Ausgleichung in Abzug kömmt. In Galizien und in der Buko-
wina werden bei den untertbänigen Leistungen überdiess noch 5 Percent der zwei Dritttheile
und der Werth etwaiger auf dem herrschaftlichen Grunde ausgeübter Serviluten, auf deren
Eortgenuss die Untertbanen verzichten, abgeschlagen; dagegen beträgt im Grossherzogthume
Krakau die Pauschal-Ausgleichung bei allen Leistungen ohne Unterschied nur 15 Percent des
ermittelten Werthes nebst dem VVerthe der auf herrschaftlichen Gründen ausgeübten Servi-
tuten, aufweiche die Unterlhanen verzichten. In Oesterreich unter der Enns, Steiermark, Kärnlhen,
Krain und im Küstenlande findet bei den unveränderlichen Natural-Giebigkeiteu für Kirchen, Schulen
und andere Gemeinde-Zwecke gar kein Pauschal-Abzug Statt.
Der praktische Unterschied zwischen billig zu entschädigenden und ablösbaren Leistungen
äussert sich auf zweifache Art: in der Verschiedenheit der Bewertbung und des Quotienten,
welchen der unmittelbar Verpflichtete zu der ausgemittelten Entschädigung beizutragen hat.
Die Verschiedenheit der Bewerthung beider Kategorien von Leistungen tritt namentlich
in folgenden Momenten hervor.
Die gegen billige Entschädigung aufzuhebenden Leistungen sind entweder
Roboten oder Dienste in Geld oder Naturalien ~). Das Ausmaass der Schuldigkeit für beide ist
für gebührend anzusehen, insoferne sich der Berechtigte vor dem Jahre 1848 im factischen
Besitze befand und dieser Besitz mit den Fassionen und zu Grunde liegenden Liquidirungs-Acten
oder besonderen Verträgen 3) oder richterlichen Erkenntnissen übereinstimmte 4).
') In Steiermark, Kärnthen, Krain und im Küstenlande für den äOpercenligen Einlass von den herrschaft-
lichen Bezügen, welcher die Stelle der Urbarial-S leuer vertrat.
~) Im Grossherzogthume Krakau bilden alle Leistungen von Grundstücken, welche erst nach dem 1. No-
vember 1815 den Bauern zur Bestiftung auf unbestimmte Zeit aus den vorher dominical gewesenen
Gründen oder Pfarrgütern oder dem Eigenthume der Städte Chrzanow, Trzebinia und Nowegore verliehen
worden sind, sammt den Hausgrundzinsen der Insassen dieser Städte, nur einen Gegenstand der Ab-
lösung. In der Bukowina sind unterlhänige Gründe alle jene, welche zur Gründung, Ordnung, Befestigung
oder Erweiterung eines Unterthänigkeits- Verhältnisses an Bauern vergeben wurden und sich noch im
Jahre 18^8 im Bustical-Besilze befanden oder durch rechtskräftige Entscheidungen richterlicher oder
politischer Behörden als unlerthänig erkannt worden sind.
3) Der Umstand, dass solche Verträge nicht auf Grund einer gesetzlichen Verhandlung zu Stande kamen
und kreisamtlich bestätigt wurden, beirrt für Galizien und die Bukowina ihre Bechtsgiltigkeit nicht*
wie auch in Steiermark, Kärnthen, Krain und im Küstenlande die Leistungen von solchen Dominical-
Gründen, welche vom Gutskörper veräussert wurden, der Entschädigungspflicht unterliegen, selbst
wenn die politische Genehmigung zur Veräusserung noch nicht eingeholt worden ist.
k) Wird der Bezugs-Titel einer Leistung bestritten oder kann der factische Besitz nicht sichergestellt
werden, so ist zuerst ein Vergleich zu versuchen, im Falle eines Scheiterns desselben aber die
517
Die nach Tagen bestimmte „ungemessene" Robot ist, insoweit Urbanal -Fassionen
bestehen, nach dem fassionsmässigen Preise ')> in Ermanglung derselben mit einem Drittlheile
des im Katastral-Schätzungs-Operate der Gemeinde, in welcher die verpflichtete Realität gele-
o-en ist, vorkommenden Preises (wobei der einspännige Arbeitstag mit s/3 , der dreispännige mit
l2/5, der vierspännige mit la/3, der sechsspännige mit 22/s des zweispännigen anzurechnen ist)2),
oder mit dem dritten Theile des Werlhes eines Tages freier Arbeit s) nach der eben bezeich-
neten Abstufung zu veranschlagen, in Deutsch-Tirol und Vorarlberg nach dem für 1824 bis
1846 sich ergebenden durchschnittlichen Ablösungspreise des im fraglichen Bezirke gelegenen
k. k. Rentamtes (subsidiarisch dem geringsten eines benachbarten) unter Vorbehalt einer Ermäs-
sigung durch die Grundentlastungs-Landes-Conimission, im Grossherzoglhume Krakau nach dem
von der Rural-Commission auf Staats- und Instituts-Gütern im Jahre 1833 festgestellten Maass-
stabe zu bewerlhen. Die nach der Gattung der Arbeit bestimmte „gemessene" Robot4) —
also auch die weiten Fuhren und Botengänge — ist abzuschätzen5)) '" freie Arbeitstage auf-
zulösen und nach dem vollen Katastral -Preise zu entschädigen6). Ist die Entstehung der
gemessenen aus der ungemessenen, und das Maass dieser ursprünglichen Robot nachweisbar,
so hat die Zurückfiihruiig auf dieselbe stattzufinden").
Nur Natural- Leistung en, welche bleibend durch einen rechtsgültigen Vertrag oder
die seit dem 7. September 1818 s) bestandene Uebung in Geldgaben oder Arbeitsleistungen
verwandelt wurden, kommen auch bei Ausmittlung der Entschädigung als Geldgabeu oder
Arbeitsleistungen zu verwerthen.
Alle anderen unveränderlichen Natural - Leistungen 9) sind in Oeslerreich unter der
Enns und Salzburg nach den Urbarial - Passionen , in den übrigen Kronländern nach den
Katastral-Preisen der Steuergemeinde, welcher die pflichtige Realität angehört, oder den
betreffende Partei zur Betretung' des Rechtsweges binnen vier Wochen anzuweisen, diese Sache von
den Gerichten sammarisch zu behandeln und rasch zu entscheiden. Letzteres gilt nach Minist. Verord.
von 12. Mai 1851 auch von den bereits früher anhängig gewesenen Rechtstreiten dieser Art.
») Für Oesferreieh unter der Enns (Instruction vom 15. Mai 1843, §. 56), Salzburg, Galizicn und die
Bukowina.
*) Für Oesterreich ob der Enns, Steiermark, Kärnthen, Krain und das Küstenland.
s) In Böhmen, Mähren und Schlesien, wobei der zweispännige Pferdezuglag freier Arbeit 70/100. ein eben
solcher Ochsenzugtag 4ä/ioo Metzen Korn gleichzuhallen ist, und ein Handlag für 73 eines zwei-
spännigen Pferdezugtages gilt.
4) In Tirol und Vorarlberg bestand keine gemessene Robot; in Kärnthen ist sie in die gesetzlich
normirte Frohnschuldigkeit des Verpflichteten einzurechnen und entfällt unentgeltlich, insoferne sie
hiernach das zulässige Maximum der Frohnschuldigkeit überschreitet.
5) In Galizicn und der Bukowina ist dieselbe nach den bei Bemessung der Urbarial-Sleuer festgesetzten
Preisen, wo sich solche nicht bereits nach Tagen berechnet vorfinden, zu verwerthen; nur wo gar
keine solchen Preise in dem Kataster bestehen, findet eine Veranschlagung der zur Zustande-
bringung der fraglichen Arbeit benöthigten Bobotfage Statt. Das Letztere gilt auch in Krakau. — Die
gemessene Arbeit beim Ackern soll in der Bukowina nach derjenigen Zahl von Zugvieh, welche der
Verpflichtete im Frühjahre 1848 besass, jedoch nur bis zu der Höhe eines sechsspännigen Zugtags, der
Verwerthung unterzogen werden, wobei der vierspännige Zugtag mit dem doppelten, der sechsspännige
mit dem dreifachen Katastral-Preise eines zweispännigen zu veranschlagen kömmt.
6) Für die von den Gemeinden reihenweise oder gemeinschaftlich verrichteten Arbeiten ist in Steiermark,
Kärnthen, Krain und Küstenland die 1835 bis 1844, in Böhmen, Mähren und Schlesien die 1838 bis 1847.
in Galizien und Krakau die 1844 bis 1846, in der Bukowina die 1845 bis 1847 statlgefundene Verlheilung
unter die Gemeindeglieder maassgebend.
7) Die unentgeltliche Spinnsehuldigkeit in Böhmen, Mähren und Schlesien wird mit dem Unterschiede
zwischen dem Local-Preise des Garns und jenem des Flachses oder Wergs für 1836 bis 1845 in Rechnung
gebracht, in Galizien nach den Urbarial-Fassionen behandelt.
8) In Kärnthen vom Beginne des Nutzjahrs 1815.
*) Dahin gehören in Kärnthen auch die nach dem Georgi-Prcise abzustattenden.
518
geringsten einer benachbarten ') , die aus dem Zehentrechte hervorgegangenen 2) in Oesterreich
unter und ob der Enns und Salzburg nach den Zehent - Fassionen , in Böhmen nach dem für
1836 bis 1847, in Galizien und der Bukowina nach dem für 1842 bis 1847 ermittelten
durchschnittlichen, in Steiermark, Kärnthen, Krain, Küstenland, Mähren und Schlesien über-
haupt nach dem rechnungsmässig gefundenen Jahresbetrage der Zehentabgabe 3) unter Berück-
sichtigung der Katastral -Preise in Geld zu veranschlagen *). In Tirol werden sämmtliche
Natural-Leistungen, bei rechnungsmässiger Ausmittlung des Zehent-Ertrags, nach den ober-
wähnten rentämllichen Ablösungspreisen der deutschen Kreise und nach den in Wälsch- Tirol
üblichen jährlichen Taxen der Feldproducte (mit Vorbehalt der bereits bezeichneten
Ermässigung), im Grossherzoglhume Krakau nach den Preisen der oberwähnten Kural-
Commission und nur subsidiarisch nach jenen des neuen Katasters oder eventuell nach den
zehnjährigen Durchschnittspreisen der Stadt Krakau bewerlhet. Für die auf keine der oben
aufgeführten Arten nachweisbaren Natural-Leistungen wird der Preis von der Landes-
Commission nach den Principien der Grundentlastungs- Patente oder einem entsprechenden
Werthanschlage 5) festgestellt 6j.
Für veränderliche Natural-Leistungen, deren Quantität und Gattung durch den
Culturs-Wechsel, unabhängig vom Wirthschafts -Turnus, bedingt ist, dient die im letzten Bau-
jahre stattgehabte Culturs-Art zum Anhaltspuncte; ist nur die Gattung durch den Culturs-
Wechsel bedingt, so kömmt nach der Zahl der Rotations-Jahre ein verhältnissmässiger Theil
jeder im ordentlichen Turnus erscheinenden Frucht zur Nachweisung.
Bei Giebigkeiten, die nicht jährlich zu entrichten waren, wird der ermittelte Werlh
durch die festgesetzte oder erfahrungsgemäss anzunehmende Zahl der Jahre einer Leistungs-
') Jedoch kann nur eine solche berücksichtigt werden, welche mit der zu entlastenden einen gleichen
Kalastral-Kornpreis hat.
2) Gleichviel ob der zehnte oder ein grösserer oder ein kleinerer Theil des Ertrags die Leistangs-Qaote
ausmachte.
3) In der Bukowina wird bei zehentpflichtigen Wiesen die gesetzliche Reluilion des Jahresbetrags der
Zehentabgabe mit 1 '/5 kr. für die Klafter Heu in Rechnung gezogen.
*) Die an die Stelle des Zehents getretenen unveränderlichen Natural-Gaben (in Oesterreich ob der Enns,
Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain und im Küstenlande der unveränderliche Körner-Sack- Zehent, in
Oesterreich ob der Enns der Blutzehent, im Küstenlande, in Böhmen, Mähren, Schlesien Galizien und in der
Bukowina der fixe Garbenzehent, in Böhmen und Mähren der Bergdienst) werden wie andere fixe Natural-
Gaben behandelt. Wo in Steiermark, Kärnthen, Krain, und im Küstenlande während des Decenniums von
1835 bis 1844, in Böhmen, Mähren, Schlesien während der Jahre 1836 bis 1847 die Zehentgemeinden den
Zehent selbst gepachtet oder pauschalirt hatten, ist der Pachtschilling oder das Pauschale im vollen Betrage
oder der ganze Katastral- Werth in der Weise einer solchen bedungenen Natural-Leistung zur Grundlage
der Entschädigung zu nehmen und die Reparation in der Gemeinde ihr selbst zu überlassen. Letzteres
gilt in Böhmen, Mähren und Schlesien überhaupt, wenn die Zehcntschuldigkeit ganzen Gemeinden oblag.
•') Hierzu bieten namentlich die Preise von verwandten Stoffen, nach deren Preisen sich gewöhnlich die
Local-Preise der fragliehen Artikel richten, einen Anhaltspunct, indem das Verhältniss der Local-
Durchselmittspreise beider für 1836 bis 1845 auf die Preise vom Jahre 1834 zurückgeführt wird. Für
Erzeugnisse, bei denen keine solche Vergleichung möglich ist, dient der geringste seit 1824 bestandene
Reluitions-Preis der nämlichen oder einer in gleichen Verhältnissen stehenden Gemeinde als Werth-
anschlag. Fehlt auch ein solcher, so ist der niedrigste Local-Preis der Jahre 1840 bis 1845 anzunehmen,
in der Bukowina der durchschnittliche für 1836 bis 1845 zu berechnen.
6) In Oesterreich ob der Enns und Salzburg bestanden Rustical-Zehente, so dass der Zehentnutzungs-
Eigenthümer eine Abgabe (Recognitions-Gebühr) an den Zehent-Obereigenthümer entrichtete; in einem
solchen Falle ist auch die Entschädigung zwischen beiden pro rata zu theilen, so dass der Nutzniesser
die bisherigen Rccognitions - Leistungen seinerseits zu entschädigen hat. In Steiermark wurde den
Zehentmaicrn , in Kärnthen den Zechnern, in Krain den Zehent- Erbpächtern ein bestimmter Zehent-
District in Erbpacht überlassen ; auch hier tritt eine zweifache Entschädigung«- Verhandlung ein, nur hat
der Zehentherr nie mehr anzusprechen, als der Zehentmaier, Zechner oder Zehent - Erbpächter erhält.
519
Periode getheill. Das Stroh und die Spreu bleiben ausser aller Veranschlagung, eben so die
mitunter ') bestandene Gepflogenheit, die Leistung in einem gehäuften oder sonst vergrösserten
Maasse oder Gewichte, abzustatten. Bei Giebigkeiten, die kein Bodenerzeugniss betreffen 2),
wird der Jahresertrag nach einem sechsjährigen Durchschnitte 3) erhoben.
Unveränderliche (unsteigerliehe) Geld die nste sind in vollein Betrage anzusetzen*); Geld-
gaben, die nicht alle Jahre zu entrichten waren, sind wie die oben besprochenen JN'atural-
Giebigkeiten zu behandeln. Bei veränderlichen Geldgiebigkeiten ist ein zehnjähriger Durchschnitt
maassgebend. Wurden Geldleistungen in JVatural-Leistungen umgewandelt, so sind sie nur dann
als solche zu verwertheil, wenn die Umgestaltung vertragsmässig und bleibend geschah '•>).
Ein mit behördlicher Genehmigung abgeschlossener und bereits erfüllter, oder nach seinen
Stipulationen vor dem 7. September 1848 zu erfüllen gewesener rücktrittsloser Bobot-Aboli-
tions-Vertrag ist als abgelhan anzusehen; ist er nur zum Theile erfüllt, so ist der Best nach
den Bestimmungen des Entschädigungs-Patentes zu behandeln, falls diese für den Unterthan gün-
stiger sind6). Bei einer 11 eluitio n auf immerwährende Zeiten findet die Zurückfuhrung auf die
ursprüngliche Schuldigkeit und deren Werthbemessung nach den Grundsätzen der Entlastungs-
Patente Statt, wenn nicht der Beluitions- Preis ein noch geringerer ist. Zeitliche Beluitionen
(so dass beim Ablauf der Zeil jedem Theile die Bückkehr zur Arbeitsleistung freistand) sind
aufgehoben.
Jede obrigkeitliche Gegenleistung ist auf gleiche Weise zu veranschlagen; doch darf die
für Arbeiter zu verabreichende Kost (sammt Futter des Gespannes) nicht höher als mit dem
halben Werthe eines Bobottages 7), ein zu verabreichender Theil derselben höchstens mit dem
Drill elwerthe eines solchen, eben so jedes andere Entgelt nie über jenes Maximum hinaus
angesetzt werden. Wo das fassionsmässige Beinerträgniss der Leistung als Riaassstab der Ent-
schädigung angenommen wird, entfällt die Notwendigkeit einer Abrechnung der Gegenleistung,
welche eben so bei allen Gegenleistungen der Zehentberechtigten nicht stattfindet 8).
Die zu den ablösbaren Leistungen gehörigen Arbeitsleistungen sind gleich den
Boboten zu bewerthen; die Vergütung für fixe oder veränderliche Natural -Giebigkeiten
hingegen ist nach einem zehnjährigen (1834 bis 1845 nach Ausscheidung der beiden Jahre mit den
höchsten und niedrigsten Preisen) Durchschnitte des Marktpreises von Früchten, bei anderen
Erzeugnissen nach den innerhalb der letzten sechs Jahre (1842 bis 184?) 9) bestandenen
Beluilions-Preisen und nur subsidiarisch nach den Markt-Durchschnittspreisen derselben Periode
zu ermitteln, wobei der Berechnung von Abgaben nach aliquoten Theil en die Katastral-Schälzung
1) Z. B. in Galizien.
2) So in Kärnthen der Slroh-, Haar-, Flachs-, Bienen-, Jugend-, Latten-, Breier-, Kalk-, Kohl-Zehent, die
Haarfäuste und die grundherrliche Bergfrohne, in Steiermark, Krain, im Küstenlande, in Böhmen und
Mähren der Blutzehent, in Galizien und der Bukowina der Bienen- und Blutzehent.
3) Für Steiermark, Kärnthen, Krain und Küstenland 1839 bis 1844, für Galizien 1837 bis 1842, für Böhmen,
Währen, Schlesien und die Bukowina 1842 bis 1847 (wobei aber in Galizien und der Bukowina
subsidiarisch auf die Zehent-Steuer-Fassion zurückgegangen werden kann).
4) Dahin gehören namentlich in Böhmen, Mähren und Schlesien die bei der Theresianischen Steuer-
Beclilication auf der Bubrik der „standhaften Geldzinse" einbekannten.
b) Die in Tirol und Vorarlberg unter der bairischen Begierung aus Veräusscrung von Gütern oder
Ablösung des Lehenbandes entstandenen Bodenzinse sind nicht als Grundabgaben, sondern als rück-
zahlbare C'apitale zu behandeln.
6) Doch kann ein Bückersatz von den in theilweiser Erfüllung eines Abolitions- Vertrags bereits eingezahlten
Beträgen in keinem Falle gefordert werden.
'' I In Böhmen, Mähren und Schlesien wird bei den Hand-Bobolen zwischen dem 24. Juni und 29. September
die Kost, bei den Zug-Boboten derselben Zeit das Futter nicht als Gegenleistung in Abzug gebracht.
8) Hierher gehören auch die üblichen Gaben an Zehenlabslecker.
*) In Schlesien 1845 bis 1850.
520
des Natural- Gesammtertrags der pflichfigen Besitzung zu Grunde gelegt wird *); Geldzinse2)
werden wie andere Geldgiebigkeiten der Ablösung unterzogen und die gegenseitige Betheiligung
des Obereigenthüniers und des Emphyteuten an der Steuerentrichtung nach der auf das Jahr
IS47 entfallenen Ziffer bemessen. Nach den nämlichen Grundsätzen wird die Gegenleistung des
Obereigenlhümers bewerlhet3), jene des Zehentherrn nicht in Rechnung gezogen. Ein bis zum
Beginne der commissionellen Ablösungs-Verhandlungen rechtsgütig geschlossener Abolitions-
Vertrag bleib! aufrecht erhallen. — Nur in Steiermark, Kärnlhen, Krain und im Küstenlande
werden die ablösbaren Natural -Giebigkeiten gleich den gegen Entschädigung aufgehobenen
bewerf het. Dasselbe gilt auch von Tirol; doch sind hier die von der Grundentlastungs-Landes-
Commission für billig zu entschädigende Leistungen festgestellten Durchschnittspreise bei ablös-
baren um 10 Percente zu erhöhen. In Böhmen, Mähren und Schlesien hingegen sind auch die
Arbeitsleistungen (mit Ausnahme der Dominical-Robot) nach den Reluitions-Preisen, subsidiarisch
nach den Markt-Durchschnittspreisen (in Böhmen und Mähren für 1842 bis 1847, in Schlesien
für 1845 bis 1850) zu bewerthen. In Oesterreich unter der Enns gilt die Bewerthung nach
dem zehnjährigen Durchschnitte der Marktpreise nicht für die Natural-Leistungen aus Eigenthums-
Theilungs-Conlracten , welche den gegen Entschädigung aufgehobenen gleich zu achten sind*).
In Galizien sind die Markt -Durchschnittspreise oder Reluitions-Preise von 1843 bis 1845
maassffebend. Im Krakauer Kreise wird die Zehentkörnerschülfun"- an Korn und Gerste nach
den Markt-Durchschnittspreisen von 1833 bis 1845, jede sonstige Nalural-Leisiung (ausser der
Dominical-Robot) bei Früchten nach den Marktpreisen von 1843 bis 1848, bei anderen
Erzeugnissen oder Giebigkeiten nach dem gleichzeitigen Reluitions-Preise vergütet.
Was den Quotienten betrifft, welchen der zu Entlastende an der Entschädigungs-
summe zu tragen hat, so wird diese Summe für die billig zu entschädigenden Leistungen
zur Hälfte vom Verpflichteten selbst, zur anderen Hälfte vom betreffenden Kronlande ge-
leistet; hei den ablösbaren Leistungen hat jedoch der Verpflichtete beide Hälften allein zu
tragen. Nur dann, wenn die Ablösungs-Rente mehr als 40 Percent des Reinertrages 5)
eines belasteten Grundstückes in Anspruch nimmt, ist der Ueberschuss auf Verlangen des
Verpflichteten von dem Landes-Fonde zu übernehmen, jedoch nur so, dass der Verpflichtete
keinen minderen Ablösungsbetrag zu entrichten hat, als er im Falle einer billigen Entschädigung
leisten müsste.
Auch bei den Rückständen an aufgehobenen Leistungen für das Jahr 1848 findet zwi-
schen beiden Hauptclassen von Lasten der Unterschied Statt, dass die Rückstände an den
bloss ablösbar erklärten Giebigkeiten ohne Einlass, alle anderen mit dem Nachlasse eines Sechst-
Iheiles abzustatten sind, wobei im Falle sogleicher gänzlicher Berichtigung ein weiterer 10 per-
') Stroh und Zehentfroline bleiben auch hier ausser Anschlag.
2) Also auch die für abverkaufte Mühlen, Brau-, Branntwein- und Wirlhshäuser und andere mit einem
Industrial-Betriebe verbundene Realitäten bezogenen Zinse in Oesterreich ob der Enns, Böhmen, Mähren
und Schlesien; die affitti, affilli livelli, affitti fermi, canoni, praude. marche. fondaci. dazioni, terratici u. s. f.
im Küstenlande; die Grund- und Freistifts-Zinse in Deutsch-Tirol; die livelli (nicht aber auch die censi)
in Wälseh-Tirol.
■') Insbesondere gehört hierher die Verpflichtung zur Abgabe von Zeug- oder Bau-Materialien (jährlieh,
periodisch, oder nach der durch Kunstverständige zu bestimmenden Zahl von Jahren), zur Bcistellung
von Roboten (für welche die Entschädigungspreise aller Roboten derselben Gemeinde gelten) zu gewissen
Baulichkeiten an Gebäuden oder Werksvorrichtungen in Böhmen , Mähren, Schlesien und Krakau.
4) Vorbehaltlich anderer Werthbemessungen in den diessfälligen Contracten.
5) Dieser Reinertrag wird bei Gründen nach dem Kataster ausgemillelt, bei hauszinssteuer-pflichligen
Gebäuden nach der Zins - Fassion von 1848 (mit 15 Percent Abzug), sonst nach dem Gutachten von
Sachverständigen erhoben (in Oesterreich ob der Enns bei hausclassensteuerpflichligen Gebäuden und
bei Gewerben mit dem 151'aehen Betrage der Hausclassen- oder der Erwerbssteuer angenommen).
521
centiger Einlass Platz greift '). Vergleiche über ältere Rückstände, die ohne Einlass abzustatten
sind, sowie über alle rückständigen Veränderungs - Gebühren, sind unter sehr erleichterten
Förmlichkeiten zulässig 3).
Der Grundsatz, dass bei den billig zu entschädigenden Leistungen die Hälfte der Ent-
schädigungs-Summe vom Verpflichteten zu tragen ist, erleidet jedoch eiuzelne wesentliche Aus-
nahmen. In Galizien nämlich (sammt Krakau), so wie in der Bukowina, werden die aus
•lern gutsherrlichen Unterlhans- Verbände entspringenden Leistungen ganz auf Kosten des Landes
entschädigt. Ebenso hat der Staat die volle Entschädigung für jene Besitzver an d er ungs-
Gebühren (von Realitäten und dem dazu gehörigen fundus instructus) übernommen, die sich
nicht auf einphy leutische Verträge, sondern auf die Landesverfassung, das Gesetz oder das
Unterthans-Verhältniss gründen. Unter letztere gehört der bei weitem grösste Theil der
Besitzveränderungs-Gebiihren in Oesterreich unter und ob der Eniis=), Salzburg, Steiermark,
Kärnthen*), Krain 5), im Küstenlande und in Tirol, sowie auch die von den fürstlichen Land-
rechten in Schlesien bezogenen Ratiiications-Taxen oder Territorial-Gebühren. Hierbei wird aus
dem seit 7. September 1818 wirklich und mit Recht stattgehabten Bezüge der Durchschnitt
berechnet, die Urbarial-Steuer 6) saumit den Grundbuchführungs-Auslagen und den anderweitig
(durch Taxen, Jurisdictions-Gebühren, Mortuar, Steuer-Percente u. s. f.) nicht gedeckten Juris-
dictions-Koslen und Ausgaben für die politische Verwaltung (soweit die Verbindlichkeit zu ihrer
Deckung ein Ausfluss der betreffenden Grundobrigkeit als solcher ist) in Abzug gebracht 7)
wo nicht etwa nur der Reinertrag der Veränderungs -Gebühren in die Urbarial - Fassionen
aufu-enommen erscheint.
Dagegen müssen die Laudemien in Böhmen, Mähren und Galizien, wo sie bloss auf Privat-
Rechtstiteln beruhten, und die gleichartigen Schlesiens iusgesainmt von den Verpflichteten
allein getragen werden s). Als Maassstab zur Berechnung dieser Veränderuugs-Gebühren dient
der vertragsmässig festgesetzte oder unter den Interessenten verglichene oder der letzten Lau-
demial-Entrichtung (in Mähren und Schlesien der letzten innerhalb des Decennium's von 1839
bis 1848 vorgekommenen) zum Grunde gelegene Werth. Wo kein Vertrag denselben festsetzt,
oder wo der Verpflichtete die Abschätzung verlangt, hat dieselbe von dem Grundsatze auszu-
gehen, dass alle 25 Jahre ein Besitzveränderungsf'all eintritt, zwei Dritttheile der Fälle ent-
geltlicher Uebertragung zugehüren und von den unentgeltlichen wieder zwei Dritttheile zwischen
Verwandten vorkommen 9).
Im Vorstehenden ward des allgemeinen Grundsatzes erwähnt, dass die Leistungen aus
emphyteutischen Verträgen der Ablösung unterliegen. Auch dieser Grundsatz erleidet in Oester-
reich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, im Küslenlande, in Galizien
und in der Bukowina die Beschränkung, dass, wenn durch die Emphyteusis ein Unterthans-
') In Oesterreich ob der Enns und Tirol fällt er ganz hinweg, in Salzburg beträgt er nur 5 Percent.
a) Minist. Erlass vom 9. August 1850.
') Veränderungs - Gebühren, welche in nicht unterthänigen Städten und Marktflecken von bürgerlichen
Häusern, Gründen und Gewerben zum Vortheile der C'ommunen bezogen wurden, gehören nicht hierher.
*) Ehrungen und Kauf-Freigelder.
•■) Die Gebühren für Ausfertigung der Schirmbriefe in Krain sind keine Urbarial -Giebigkeiten, sondern
Kanzlei-Gebühren; im Küstenlande entfallen sie unentgeltlich.
6) In Steiermark, Kärnthen, Krain und im Küstenlande der 20percentige Einlass. wenn nicht schon in
den Registern des Berechtigten der Laudemial-Bezug mit Rücksicht auf diesen Einlass vorgeschrieben
worden wäre.
7) In Tirol werden ohne weiteres Eingehen in eine solche Berechnung 10 Percente abgezogen.
8) Für die Bukowina, wo diese Veränderungs -Gebühren nur vereinzelt vorkommen konnten, wurde eine
weitere Bestimmung vorbehalten.
9) In Tirol und Krakau konnte sie selbstverständlich nicht zur Sprache kommen.
I. 66
522
Verhältniss begründet, oder ein schon bestehendes erweitert wurde, die dadurcli begrün-
deten Leistungen nicht der Ablösung, sondern der billigen Entschädigung unterzogen worden
sind 4). Dagegen findet diese Beschränkung in Böhmen, Mähren und Schlesien nicht Statt2).
In Betreff der Natural-Giebigkei ten an Pfarren, Kirchen, Schulen und zu
anderen Gemeindezwecken erfloss nachträglich die wichtige, in die Durchführungs-Verord-
nungen für Oesterreich unter der Enns, Galizien und Krakau ausdrücklich aufgenommene
Bestimmung3), dass dieselben nicht von Amts wegen, sondern nur dann abzulösen sind, wenn
die Ablösung vom Berechtigten oder von der verpflichteten Gemeinde oder, wenn die Verpflich-
tung vom Gemeindeverbande unabhängig ist, von der Mehrzahl der Verpflichteten innerhalb einer
bestimmten Präclusiv-Frist — deren Festsetzung den Landes-Commissionen überlassen wurde —
angesucht wird. In der Bukowina wurden die hier in Rede stehenden Giebigkeiten vorläufig
aufrecht erhalten.
Auch sind die gegen Ablösung aufgehobenen Leistungen, mit alleiniger Ausnahme der
gewöhnlichen einfachen Arbeitsleistungen, bis zur erfolgten Ablösung zu erfüllen; letztere
sofort in Geld zu reluiren.
In Galizien (sammt Krakau) haben schliesslich jene Gutsbesitzer, welche ihren ehema-
ligen Unterthanen die gebührenden Urbarial-Leistungen geschenkt haben , auch auf keine
Entschädigung Anspruch 4).
Behufs der Durchführung der Entlastung ward in jedem einzelnen Kronlande eine Ministe-
rial-Landcs- Commissi on aufgestellt, die aus landesfürstlichen Beamten und Vertretern
der Berechtigten und Verpflichteten, dann aus einem Vertreter des Staatsschatzes zusammen-
gesetzt wurde.
Als executive Organe wurden Bezirks- (Districts-) Comissionen ernannt, die aus
drei oder vier Commissions-Gliedern bestanden und in collegialer Form ihre Entscheidungen zu
treffen hatten.
Nur in Tirol bestanden wegen der eigentümlichen Landes- und Kreisverhältnisse zwi-
schen der Ministerial-Landes- und den Bezirks -Commissionen noch vier Kreis -Conimissionen,
und zwar zwei für Deutsch-Tirol, eine für Wälscb-Tirol und eine für Vorarlberg.
In den nicht - ungrischen Kronländern sind die Arbeiten der Bezirks- und Landes-
Commissionen bereits nahezu beendet; nachdem die Auflösung der Bezirks - Commissionen
schon früher stattgefunden hatte, erfolgte auch die Auflösung der Landes-Commissionen, und
zwar für
Oesterreich unter der Enns mit
Oesterreich ob der Enns
Salzburg
Steiermark
Kärnthen
:it
1.
Mai
1S54
:i
1.
Januar
M
n
I.
November
1853
»
1.
April
1854
51
1.
November
?»
') Demnach sind in Steiermark, Kärnlhen und Krain die aus kalifrechtlich gemachten Miethgründen
entstandenen Erhpacht- und Erbzinsgüter, sowie die Gründe der Dominiealisten im Küstenlande, die
Leistungen der Grund-, Urbar-, Berg- und Zehentholden, ein Gegenstand der billigen Entschädigung.
2) Diese Grundsätze haben auch in Oeslerreich unter der Enns für die auf Eigenlhumstheilungs-Conlracten
beruhenden Veränderungs-Gebühren Geltung. In Oesterreich ob der Enns gilt der für die landesverfas-
sungsmässigen Veränderungs-Gebühren aufgestellte Maassstab auch für die privatrechtlich bedungenen.
In Tirol wird das Laudemium nach dem Preise der letzten Besilzveränderung berechnet und die auf
zwei Fünfltheile dieses Betrages bemessene Entschädigung, welche je loch 3 Percent des Besitz-
veränderungs-Preises nicht übersteigen darf, dein Berechtigten dann bezahlt, wenn der nächste Laude-
mial-Enlrichlungsfall eintritt.
») Minist. Verord. vom 2. Februar 1850.
*) Kaiserliches Patent vom 15. August 1849.
523
Krain "iit '• Januar 1854
Görz und Gradisca „ 1. Februar 1855
Triest und Istrien „ 1. Januar 1853
Tirol » J- APril 1854
Böhmen » 31. October 1853
Mähren » 31. October 1852
Schlesien •, 1- März 1853
Lemberger Verwaltungs-Gebiet „ 1. August 1856
Krakauer „ „ 1- Mära 1S57
In der Bukowina haben die Bezirks-Connnissionen ihre Thätigkeit in den ersten Monaten
des Jahres 1857 begonnen.
Nachdem durch die Arbeiten der Grundentlastungs-Landes- und Bezirks-Connnissionen die
Summe der Forderung jedes einzelnen Bezugsberechtigten, so wie der Beitrag, welcher zur Tilgung
derselben von Seite jedes Verpflichteten, von Seite des Staates und Kronlandes zu entrichten
kömmt, ermittelt war, erschien es nothwendig, die Art und Weise zu bestimmen, in welcher der
Verpflichtete seine Schuldigkeit zu leisten hatte und in welcher der Bezugsberechtigte mit seiner
Forderung zu befriedigen war.
Zu diesem Behüte waren bereits mit dem kaiserlichen Patente vom 25. September 1850
die allgemeinen Grundsätze über die Leistung der Entschädigung gegeben und die Errichtung-
besonderer Entschädigungs-Fonde, aus den Einzahlungen der Verpflichteten und aus
den Beiträgen des Landes und Staates gebildet , für jedes einzelne Kronland angeordnet worden.
Die Fonde wurden sodann mit besonderen kaiserlichen Patenten, und zwar mit jenem vom
11. April 1851 für Oesterreich unter und ob derEnns, Salzburg, Steiermark, Kärntheu, Kram,
Istrien, Triest, Görz und Gradiska, Böhmen, Mähren und Schlesien, mit einem zweiten kaiserlichen
Patente vom 11. April 1851 für Tirol und Vorarlberg, mit dem kaiserlichen Patente vom
29. October 1853 für Galizien, Krakau und die Bukowina ins Leben gerufen, und ihnen die
Aufgabe übertragen, die Zahlungen von den Verpflichteten in Empfang zu nehmen und die
Befriedigung der Bezugsberechtigten und zwar vorläufig mit Schuldverschreibungen zu leisten.
Die Verwaltung der Entlastungs- Fonde ward den in den einzelnen Kronländern errichteten
Grundentlastungs-Fonds-Directionen übertragen und ihnen zum Behufe der Voll-
führung dieser Aufgabe eine besondere Instruction ertheilt.
Die den Verpflichteten zur Last ermittelten Renten werden durch die Steuerämter
zugleich mit der Grundsteuer eingehoben, Rückstände zwangsweise beigetrieben. Die Berich-
tigung der Capitale, welche auf dem entlasteten Gute in erster Priorität haften, hat, insoferne
dfeselben einen gewissen Minimal-Betrag nicht übersteigen, durch Baarzahlung in einer kurzen
Frist, und, insoferne dieser Betrag überstiegen ist, durch zwanzig gleiche jährliche Einzahlungen
oder mit Inbegriff der Rentenbeträge durch Annuitäten zu geschehen, welche gleichfalls von
den Steuerämtern eingehoben werden. Die zur Last des Landes oder Staates ermittelten
Capitale werden binnen 40 Jahren entweder durch die Landesfonde oder durch Steuer-
Zuschläge getilgt <).
Die Grund entlastungs -Schuldverschreibungen, welche alle Vorzüge der Staats-
Papiere geniessen, haben binnen 40 Jahren zur Baarzahlung zu gelangen und zwar in der Art,
dass in jedem Kronlande längstens zwei Jahre nach beendigter Grundentlastung die Einlösung
derselben nach Maassgabe des zur Capitals-Rückzahlung disponiblen Baarfondes zu beginnen hat.
In den Kronländern Tirol und Vorarlberg, dann Galizien, Krakau und Bukowina werden
die Schuldverschreibungen, welche zur Einlösung gelangen sollen, ausnahmslos durch Verlosung
') Kaiserliches Patent vom 11. April 1851.
60-
8
524
bestimmt, welche jedes Jahr zweimal vorzunehmen ist. und die Rückzahlung erfolgt im Nenn-
werte der Schuldverschreibung.
In den übrigen genannten Kronländern, für welche das kaiserliche Patent vom 11. April
1851 Geltun"- hat, wird dagegen aus dem zur Tilgung beslimmten Baarfoude vor Allem die
Zurückzahlung derjenigen Schuldverschreibungen geleistet, deren Eigenthümer sich zur Rück-
zahlung sechs Monate vorher gemeldet haben. Nur in dem Falle, wenn der Betrag der zur
Rückzahlung angemeldeten Schuldverschreibungen den vorhandenen Baarfond überschreitet,
werden die zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen ebenfalls durch das Los bestimmt. Dasselbe
n-ilt, wenn der Betrag der zur Rückzahlung angemeldeten Schuldverschreibungen den vorhandenen
Baarfond nicht erschöpft, oder gar keine Anmeldungen erfolgt sind.
Die Zurückzahlung der angemeldeten Schuldverschreibungen wird im vollen Nennwerthe
o-eleistet, bei jenen Schuldverschreibungen dagegen, die ohne Anmeldung zur Rückzahlung verlost
werden, wird noch ein Betrag von 5 Percent über den Nennwerth als Prämie bezahlt.
Vermöge Allerhöchster Erschliessung vom 15. Juli 1855 hat die Verlosung in den
Kronländern, für welche die zwei obenerwähnten Patente vom 11. April 1851 erflossen, am
30. April 1856 zu beginnen. Die diessfälligen näheren Bestimmungen sind mit der Ministerial-
Verordnung vom 31. Juli 1855 erlassen worden: nur über den Betrag, der bei jeder
halbjährigen Verlosung zur Einlösung kommen soll, und über die bei der Verlosung näher
zu beobachtenden Modalitäten, wird in jedem Kronlande ein eigener Verlosungsplan ver-
öffentlicht.
Die Entschädigungs-Summen . welche an die Stelle der mit dem Besitze eines unbeweglichen
Gutes verbundenen Rechte getreten sind, hatten vorläufig einen Bestandteil dieses Gutes zu
bilden, und die in einigen Kronländern vorgekommenen, aus blossen Dominical-Rechten bestandenen
Gutskörper waren provisorisch als unbewegliche Güter zu behandeln *). Um den Bezugsberechtigten
jedoch freie Verfügung über dieselben zu verschaffen, ordneten die kaiserlichen Patente vom
25. September 1850 und 11. April 1851 eine summarische Verhandlung mit Allen an, denen ein
Hypolhekar-Recht auf einem solchen Gute zusteht, damit entschieden werde, welcher Theil der
Hypothekar-Belastung auf das Entschädigungs-Capital zu weisen komme 2). Nur bei Fideicommiss-
Gütern findet diese Verhandlung nicht Statt, sondern ist das Entlastungs-Capital als Fideicommiss-
Surroo-at-Capital für die abgetrennten Bezugsrechle zu behandeln. Alle aufgehobenen Bezugsrechte
sind in den öffentlichen Büchern zu löschen.
Durch die Grundentlastungs-Gesetze wurden die Wasserbezugsrechte, dann das den
ehemaligen Dominien in Böhmen, Mähren, Galizien (sammt Krakau) und der Bukowina aus der
Landesverfassung zustehende Propinations -Recht, d. i. das abschliessende Erzeugungs-
und Ausschank-Recht in einem gewissen Rezirke, nicht berührt3). Auch die Holzungs- und
Weiderechte, dann die Servituts - Rechte zwischen Obrigkeiten und ihren bis-
herigen Unterthanen *) wurden (mit Ausnahme des unentgeltlich aufgehobenen dorfobrigkeit-
lichen Blumensuch- und Weiderechtes, dann der Brach- und Stoppelweide) vorläufig in Wirk-
samkeil belassen, und zwar in Galizien, Krakau und der Bukowina unbedingt, in den übrigen Kron-
») Minist. Erlass vom 30. Juli 1850.
2) Zur Deckung der in einigen Kronländern gesetzlich bestehenden Octava (welche in Galizien auf die Hälfte
herabgesetzt wurde) bleibt der Grund und Boden bis zum achten (in Galizien sechzehnten) Thcile des
Wcrthes (als welcher der hundertfache Betrag der einjährigen Grundsteuer zu gelten hat) belastet und ist
diese Haftung zugleich auf den achten (in Galizien auf den sechzehnten) Theil des Entlastungs-Capitals zu
übertragen.
3) Minist. Erlass vom 10. Juli 1849. Jedenfalls entfällt aber die Verpllichtung. ein im Vorhinein bestimmtes
Quantum von Getränken von dem Propinations-Berechtigten abzunehmen, ohne Entschädigung.
*) In Tirol und Vorarlberg bestanden keine solchen.
525
(ändern jedoch unter der durch die speciellen Grundentlastungs - Diirchführungs- Verordnungen
begründeten Beschränkung', wenn sie sieb nicht als Gegenleistungen für nnterthänige oder
emphyteulisehe Bezüge darstellten, denn in diesem Falle mussten sie nach den Grundsätzen
über die Behandlung- der Gegenleistungen bewerthet werden und hörten mit dem Aufhören der
Leistungen von selbst auf. Insoweit jedoch diese Dienstbarkeiten selbstständig bestanden, unter-
ließen sie, ebenso wie die Servituts-Bechte in Galizien überhaupt, den Bestimmungen des Aller-
höchsten Patentes vom 5. Juli 1853 und steht, da bezüglich der Durchführung dieses Patentes
die geeigneten Verfügungen bereits getroffen sind , die Ablösung (beziehungsweise Regulimng)
dieser Dienstbarkeiten demnächst bevor. Die Ablösung der nicht unentgetlich aufgehobenen Jagd-
rechte blieb späteren Anordnungen vorbehalten.
Auch der Bestand der Beutel-Lehen in Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg
und Tirol wurde vorläufig aufrecht erhalten, sowie landesfürstliche Regalien keinen Gegenstand
der Entlastung bilden ')•
Auf die italienischen Kronländer und auf Dalmalien winde den Grundent-
lastungs-Vorschriften wegen des eigentümlichen, in diesen Kronländern bestehenden Colonen-
Verhältnisses keine Anwendung gegeben; die bezüglich der Anwendbarkeit derselben auf
Dalmalien eingeleiteten Verhandlungen mussten desshalb aufgelassen werden.
Für die ehemaligen ungri sehen Länder und Siebenbürgen wurden, unter Be-
rücksichtigung der dort obwaltenden Verhältnisse, besondere Bestimmungen zur Durchführung
der Grundentlastung und zur Regelung des vormaligen Besitzslandes erlassen, welche von je-
nen in den deutseh-slavischen Kronländern bedeutend abweichen. In dieser Beziehung sind für
Ungern, die serbische AVojwodschaft mit dem Temeser Banale, Kroatien und Slavonien die kai-
serlichen Patente vom 2. März 1853 und für Siebenbürgen das kaiserliche Patent vom 21. Juni
1854 erflossen.
Nach diesen Patenten entfielen in Folge der Aufhebung des Urbarial-Verbandes und der
grundherrlichen Gerichtsbarkeit alle aus diesen entspringenden und abgeleiteten Bechte, Be-
ziehungen und Verpflichtungen und wurde den gewesenen Unlerlhanen das freie Eigenthums-
und Verfügungsrecht über die von ihnen besessenen Urbarial-Gründe zu Theil 2). Für die aufge-
lassenen Urbarial-Schuldigkeiten oder Urbarial-Leistungen, sowie für die in Folge der Aufhebung
*) Desshalb haben in Oeslerreich unler der Enns der Kalk-Zehenl und die Gebühr des vierten Pfennigs von
dem zum Verkaufe bestimmten Holze fortzubestehen.
2) Als Urbarial-Gründe sind in Ungern und der Wojwodschafl alle jene anzusehen, welche in die Urbarial-
Tabellen als das Conslitutiv einer Ansässigkeit eingetragen oder in späterer Zeit zufolge ununter-
brochener Ahnahme von Urbarial-Giebigkeiten als solche anerkannt wurden sind. Bei stattgefundenen
Abänderungen des Urbarial-Constilulivs kann ein ruhiger Besitz, welcher über das Jahr 1820 zurück-
reicht, nicht angefochten werden. Boltgiünde, welche einer Urbarial-Ansässigkcit gesetzlich einverleibt
wurden, sind den Urharial-Gründen gleich zu hallen; auch solche, die den Unterlhanen lediglich zum
Lebensunterhalte übergeben oder für immerwährende Zeiten gegen Geld-, Arbeits- oder Natural-
Leistungen überlassen wurden oder den einzigen Besitz eines Ansiedlers bildeten, sind gegen Ablösung
der Schuldigkeiten den derinaligen Besitzern zu belassen; alle anderen sind binnen bestimmten Terminen
durch die Grundherren rücklösbar. In Kroatien und Slavonien gehören zu den Urbarial-Ansässigkeiten
auch .iene, deren Leistungen zwar nicht regulirt waren, deren urbariale Eigenschaft aber aus Urbarial-
Decreten oder dem l'rbarial-Gebrauche erwiesen wird. Für Siebenbürgen ist jeder Grund als Urbarial-
Grund zu betrachten, welcher sich am 1. Januar 1848 im Besitze der Unterlhanen befand; doch ist
beiderseits der Gegenbeweis zulässig, und nur gegen einen bereits am 1. Januar 1819 bestandenen
Besitz kann keine Klage angestrengt werden, wenn nicht etwa seither eine Curialisirung solcher
Urbarial-Gründe oder eine Besitz-Regulirung rücksichtlich derselben stattfand. Desshalb können auch,
von einem speciellen Vertrage abgesehen, nur Rottungen, welche nach dem 1. Januar 1819 wider ein
Verbot des Grundherrn oder in verbotenen Waldungen gemacht wurden, binnen dreien Jahren zurück-
gefordert werden.
526
der grundherrlichen Gerichtsbarkeit entfallenden Rechte und Bezüge •) ist den Berechtigten
eine angemessene, vom Lande und nur aus Landesmitteln zu leistende Entschädi-
gung zugesprochen.
Diese wird in den ungrischen Länder n mit einer classenmässig vertheilten Aversional-
Summe nach der Zahl der jedem Berechtigten unterthänig gewesenen Bauern- und Häusler-
Ansässigkeiten verabfolgt, da die Leistungen von Urbarial-Griinden in Ungern und seinen ehe-
maligen Nebenländern grösstenteils gleichförmig normirt waren 2). Für Remanential- Gründe,
welche in Ungern und der Wojwodschaft nach Vermessung des urbarialgesetzmässig als Complex
einer bestimmten Zahl von Urbarial - Ansässigkeiten den Unterthanen übergebenen Grundes
erübrio-ten und sonach in neue Ansässigkeiten zu vertheileu gewesen wären, aber nach den
kaiserlichen Patenlen in den Händen der gegenwärtigen Besitzer verbleiben, haben diese die
Entschädigung allein und ohne Concurrcnz des Landes zu leisten. Oede Ansässigkeiten, welche
nicht erst während der Jahre 1848 uud 1849 von ihren Besitzern verlassen wurden, gehen eben-
daselbst in das volle Eigenlbum der jetzigen Besitzer über. In Kroatien und Slavonien unterliegen
die Rcmanenlial - Gründe und die öden Hüben, welche nicht durch Impopulation in Urbarial-
Griinde verwandelt oder aber bloss in Folge zeitlicher Verträge besessen wurden, der
Ablösungspflicht.
In Siebenbürgen wurde bei Ermittlung der Entschädigung auf die für Urbarial- Leistungen
bestehenden Abolilions- oder Reluitions-Verträge besondere Rücksicht genommen. In den Fällen,
in welchen über Urbatial-Leislungen Abolitions- oder Reluitions-Verträge bestanden, ist der nach
') Als solche Rechte und Beziige wurden für die ungrischen Länder erklärt: die Leistungen der unbe-
hausten Inwohner (Suhinquilini), die Branntweinkessel-Taxe, das Recht des Gewölbes auf Urbarial-Gründen
und des davon abzunehmenden Zinses, das ausschliessliche Fleischausschrottungsrecht , das Recht des
Grundherrn, dem ehemaligen Unlerthane das Brennen von Ziegeln oder Kalk, das Steinbrechen, Lehm-
oder Sandgraben auf dessen Grund und Boden zu verwehren, oder sich für die Ausübung dieser
Befugniss eine Abgabe zu bedingen; für Kroatien und Slavonien noch überdies« : die Zueignung der bei
Ueberschwemmungen auf den eigentümlichen Gründen der gewesenen Unterthanen zurückbleibenden
Fische, sowie die in Fällen der Ausübung dieser Zueignung durch die gewesenen Unterthanen bedun-
genen Leistungen.
-) Mit Rücksicht auf diese Classification wurden sämintliche Komitale Ungern's und der Wojwodschaft in acht
Classen eingereiht, die ersten sieben Classen Ungern's in je drei, die achte in zwei Unterlassen, die
beiden auf die Wojwodschaft entfallenden auch in je drei Unterlassen auf Grundlage der bestehenden
Urbarial-Classificalion der Gemarkungen untergetheilt. Die Entschädigung für eine ganze Urbarial-
Bauernansässigkeit beträgt in der niedersten Unterclasse der VIII. und VII. Ciasse 300 11., der VI.
350, der V. 400, der IV. 450, der III. 500 , der II. 530, der I. COO 11. und steigt bei jeder nächst-
höhern Unter-CIasse um 50 fl. Bei der Ausmittlung der Entschädigung in Betreff der Classification
der Sessionen wurde die vormalige Einlheilung in Komitate und deren Bestand vom Jahre 1844 zur
Grundlage genommen, sowie für eine Häusleransässigkeit ohne Unterschied der Classe des betreffenden
Komitats eine Capitals-Enlschädigung von 50 fl. C. M. bestimmt wurde.
Im Königreiche Kroatien wurde für jede ganze Session die jährliche Entschädigungsrente mit 20 fl.
und das Entschädigungs-Capital mit 400 fl., im Königreiche Slavonien die jährliche Entsehädigungsrente
mit 13 fl. und das Entsehädigungs - Capital mit 200 fl. C. M. bestimmt. Für eine Urbarial - Häusler-
Ansässigkeit wurde in Kroatien das Entschädigungs-Capital mit 50 fl., in Slavonien mit 40 fl. C. M.
bemessen. Wo die Leistungen der Banderialisten , der Einwohner von Marktflecken und überhaupt
aller Exemtionalisten nicht regulirt sind, ist das Maass der Leistungen in Kroatien nach dem Inhalte
der Contracte oder der Ansiedlungs-Urkunden oder nach der zu Recht bestandenen Uebung, in Slavonien
nach dem Durchschnitte für 18;i(i bis 1845 zu erheben, und nach den Reluilions-Preisen oder nach dein
Steuer -Provisorium oder in Ermanglung beider nach einer Absehätzung zu verwerthen.
Die mit der Ausübung der grundherrlichen Gerichtsbarkeit verbunden gewesenen Verpflichtungen
sind bei Bemessung der für die aufgehobenen Urbarial -Bezüge entfallenden Entsehädigungs - Summe
bereits in Anschlag gebracht.
52?
Abzug der allfälligen auf gleiche Art zu verwerlhenden Gegenleistungen erhobene reine Jahres-
werth der Leistung nach Abrechnung eines Sechstheiles für Ausfälle, Ei nbringungs- und sonstige
Verwaltungskosten als jährliche Entsehädigungs-Hente und int zwanzigfachen Betrage als Ent-
schädigungs-Capital bestimmt worden-, dagegen wurde bei Urharial-Lcislungen, über welche keine
Abolitions- oder Reluitions- Verträge bestanden, die im Jahre 1819 und 1820 aufgenommene
Urbarial - Conscription und die dafür verfasste Classilicirung der Ortschaften hei Ermittlung
der Entschädigung zu Grunde gelegt '). Die Leistungen der unbehauslen Insassen, sowie das
ausschliessliche Fleischausschrot lungs- und Gewölbsrecht der Obrigkeiten entfielen ohne Ent-
schädigung. Oede Ansässigkeiten sind, wie in Ungern, zu behandeln.
Die Entschädigung für Leistungen von nicht urbarialer Natur, welche für ablösbar
erklärt worden sind =), ist von den Verpflichteten allein und ohne Concurrenz des Landes
abzustatten. Die Ablösung solcher Schuldigkeiten kann nur dann Platz greifen, wenn sie von
dem Bezugsberechtigten oder von Allen oder doch von der Mehrheit der demselben Berech-
tigten in einer Gemeinde Verpflichteten bezüglich der Schuldigkeit von einer und derselben
Gattung Gründe nachgesucht wird, und ist von der betreffenden Kreis- (Komitats-J Behörde aus-
zutragen. Kömmt keine gütliche Uebereinkunft der Parteien in Bezug auf die Ablösung zu
Stande, so soll diese auf folgende Art durchgeführt werden: Die Geldleistungen sind nach dem
Nominal - Betrage der Jahresleistung in Conventions-Münze zu veranschlagen ; die iVatural-Ar-
beitsleistungen 3) sind mit 10 kr. C. M. für den Hand- und mit 20 kr. C. M. für den Zug-
Arbeitstag zu verwerthen 4); das jährliche Erfrägniss von den bedungenen oder üblichen
') Bei den durch Abolitions- oder Beluitions-Verlräge in Geld reluirten Urltarial-Leistungen ist die Ent-
schädigung auf Grundlage der stipulirlen jährlichen Geldleistungen zu ermitteln, bei den in fixe
Natural-Abgaben reluirten auf Grundlage der für derlei Leistungen bestellenden Preise des Steuer-
Provisoriums, oder, wo solche fehlen, nach denselben analogen, durch die Landes - Commission zu
bestimmenden Preisen: bestanden die Natural-Abgaben in einem bestimmten Antheile des Erträgnisses
von Grund und Boden, so ist der für das Grundsteuer-Provisorium erhobene Natural-Brulto - Ertrag
als Jahresertrag der betreffenden Grundslücke anzunehmen und nach dein Geldanschlage des Steuer-
Provisoriums zu verwerthen. — Die im Jahre 1819 und 1820 aufgenommene Urbarial -Conscription ist
der Classification der Grundstücke dergestalt zu Grunde zu legen, dass bei den in der ersten Classe
befindlichen Ortschaften für das nieder-österreichische Joch eine Jahresrente von 1 i\. 10 kr., bei den
in der zweiten Classe befindlichen Ortschaften für das Joch eine Jabresrente von 1 fl., bei der dritten
Classe eine solche von 50 kr. C. M. als Entschädigung entziffert wird. Der zwanzigfache Betrag der
Jabresrente bildet das in jedem dieser Fälle sieh ergebende Enlschädigungs-Capital.
s) Als ablösbar wurden ausdrücklich erklärt: in Ungern und der Wojwodschaft die Schuldigkeiten
auf Rottgründen, die den gewesenen Unterthanen aus den Waldungen der ehemaligen Grundherrschaften
gebührenden Nutzungen, die den gewesenen Unterthanen eingeräumten Rohrnutzungen, die Leistungen
und Abgaben von Weinbergen und Weingärten und alle anderen auf Nicbt-Urbarial-Gründen haftenden
Schuldigkeiten; in Kroatien und Slavonien die auf Exlra-Sessional-Gründen (d. i. auf den gegen
bestimmte Giebigkcilcn an Unterthanen überlasscnen Waldungen, den in Slavonien mit einer fixen
Abgabe belegten Wein- und Zwelschkengärten, einzig zum Lebensunterhalte der gewesenen Unterthanen
bestimmten Rottungen, den bereits erwähnten Remanential-Gi ünden und öden Hüben, in Slavonien auch
auf sogenannten Industrial-Gründen) haftenden Giebigkeiten, die Leistungen in Bezug auf die
Nutzniessung des Rohres, die auf Berg- und Zinsgründen haltenden Leistungen und die mit Allodial-
Rottungen verbundenen Schuldigkeiten; in Siebenbürgen die auf Allodial- und Rottgründen
haftenden Giebigkeiten, Leistungen aus Verträgen, durch welche die Nutzungsrechte von Grund und
Boden bleibend von Seite des eigentlichen Eigentümers gegen Bezahlung eines Zinses oder Entrichtung
einer andern Abgabe eingeräumt wurden, ohne dass dadurch ein eigentliches Urbarial - Vcrhältniss
begründet war, Leistungen und Abgaben von Weinbergen und Weingärten, die von den gewesenen
Unterthanen entrichteten Zinse für den Besitz von Mahlmühlen.
3) Eine Verpflichtung zu einer bestimmten Arbeit ist vorläufig durch Schätzung in Arbeitstage aufzulösen.
*) Bei den Banderialisten, welche zu Pferde dienten, ist der Tag mit 10 kr., bei jenen, welche zu Fusse
dienten , mit G kr. zu verwerthen.
528
Natural - Gaben hat in Ungern und der Wojwodschaft ein Schiedsgericht *) zu ermitteln und
sowohl die Quantität und Qualität der Giebigkeiten als die Preise dieser Naturalien nach dem
zehnjährigen Durchschnitte von den Jahren 1836 bis 1845 zu bestimmen , in Kroatien, Slavo-
nien und Siebenbürgen dagegen ist dasselbe nach den Preisen des Steuer-Provisoriums, und,
wo solche fehlen, nach denselben analogen, durch die Landes-Commission zu bestimmenden Prei-
sen zu berechnen. Der nach Abzug der Gegenleistungen erhobene reine Jahreswerth der Lei-
stung bildet, nach Abrechnung eines Sechstheiles für Ausfälle, Einbringung«- und sonstige Ver-
waltungskosten, im zwanzigfachen Betrage das Ablösungs-Capilal.
Das Schankrecht der ehemaligen Untertbanen wurde nach Maassgabe der früher erlassenen
Urbarial-Gesetze aufrecht erhalten, sowie auch bezüglich des herrschaftlichen Schank-, Mühl-
und Fischereirechtes die Bestimmungen der bisher bestandenen Gesetze, vorbehaltlich der
Regulirung dieser Rechte, maassgebend blieben.
Haben einzelne Unterthanen oder ganze Gemeinden der ungrischen Länder ihre Urbarial-
Leistun«en für eine, mittelst freier Uebereinkunft mit der Grundherrschaft festgesetzte Geldsumme
auf ewige Zeiten losgekauft (abolirt), so bilden derlei Leistungen, wenn die Verlrags-
Stipulationen bereits gänzlich erfüllt wurden oder vor dem 2. März 1853 zu erfüllen gewesen
wären , keinen Gegenstand der Entschädigungs - Verhandlung. Sind derlei Verträge dort und
in Siebenbürgen nur zum Theile erfüllt, so haben die Verpflichteten nur die bis zum
Tage der Erlassung der kaiserlichen Patente vom 2. März 1853 und 21. Juni 1854 schon
verfallenen Raten abzutragen und sind von der Entrichtung der bis dahin nicht verfallenen
Raten enthoben; dagegen haben die Berechtigten auf jenen aliquoten Theil der festgesetzten
Entschädigung Anspruch, welcher auf jenen Theil der abolirten Leistungen entfällt, deren Abolition
nach den Vertragsbestimmungen noch nicht erfüllt erscheint. Sind mit den Aholitious-Verträgen
nebst der Ablösung der Urbarial-Lasten auch Gründe nichturbarialer Natur oder grundherrliche
Rechte für eine Aversional-Summe an die Verpflichteten übertragen worden und ist die für
die Urbarial-Leistungen entfallende Ziffer aus den Verträgen nicht ersichtlich, so ist der Werth
dieser Leistungen durch Sachverständige und in Ungern und der Wojwodschaft auch durch
Schiedsmänner zu erheben.
Insoferne der geistliche Zehent entweder zufolge königlicher Schenkung oder in Folge
von rechtsgiltigen Perennal-Fassionen in das Eigenthum von Privaten übergegangen ist, sind
die durch Aufhebung des geistlichen Zehents erfolgten Verluste aus Landesmitteln zu ent-
schädigen, wobei der Zehentertrag aus den Zehent -Registern und Abfuhrs-Protokollen oder
nach dem Durchschnitte für 1836 bis 1845 zu erheben und nach den Preisen des Grundsteuer-
Provisoriunrs «-egen Abzug eines Sechstheils für die Einhebungskosten zu verwerthen , ein
reluirter Zehent mit dem vollen Reluitions-Preise anzusetzen ist. Auch für den Zehententgang
des uiedern Curat - Clerus ist die Entschädigung aus den Landesmittelu zu leisten. Abgaben
und Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, welchen weder der geistliche Zehent im
All»emeinen, noch das herrschaftliche Neuntel von Urbarial - Ansässigkeiten zu Grunde liegt,
sind unter den aufgehobenen Leistungen nicht begriffen und von den Verpflichteten auch
fernerhin zu leisten.
Zeitliche Verträge sowie rein privatrechtliche Pacht- und Pfand - Verträge werden auch
in diesen Ländern durch die Grundentlastungs- und Regulirungs-Patente nicht berührt.
Die Durchführung der Grundentlastung wurde besonderen Landes-Commissio nen (bei
welchen auch das Finanz-Aerar vertreten erscheint) überwiesen; für die fünf Verwaltungsgebiete
') Bin Mitglied dieses Schiedsgerichts wird von dem Bezugsberechtigten oder der Gesammlheit der
Bezugsberechtigten, das andere von den Verpflichteten benannt, und der Obmann von den beiden
namhaft gemachten Schiedsmännern gewählt.
529
des Königreichs Ungern wurden in deren Hauptorten fünf Landcs-Comniissionen, für die serbische
Wejwodschaft und das Temeser Banal eine Landes-Connnission zu Temesvär, für Kroatien und
Slavonien eine Landes-Commission zu Agram, für Siebenbürgen eine Landes-Conimission zu Her-
mannstadt, mit anmittelbarer Unterordnung unter das Ministerium des Innern, aufgestellt '); von
diesen Commissionen sind die sechs erstbezeichneten bereits nach Beendigung ihrer Geschäfte
wieder aufgelöst worden.
Nebst der Aufhebung der unterthänigen Leistungen hatte die Gesetzgebung in den ungrischen
Ländern noch eine andere wirblige Frage zu ordnen: die Regu 1 irung der Weichbilde. Der
frühere Zustand brachte die Unmöglichkeit mit sich. Grundstücke nach Gutdünken zu benützen
und zu einem höheren Ertrage zubringen, da sich Jeder durch die Zersplitterung seiner Besitz-
Antheile in verschiedene Riede gezwungen sah, die gemeindeübliche Art der Bewirthschaftung
unbedingt mitzumachen. Auch waren Wiese und Wald mit einer grossen Zahl von Mitbe-
nutzungsrechten belastet, welche jede anderweitige landwirtschaftliche Bearbeitung dieser
Area ausschlössen. Desshalb bemühte sich schon der frühere ungrische Reichstag die C om-
ni assation und Segregation in jeder Marko ng zu veranlassen, so dass das Territorium
derselben in seiner Gesammtheit vermessen und sodann unter sä nun (liehe adelige und unadelige
Besitzer neu aufgetheilt würde, wobei auch die Ausscheidung der Viehweiden stattzufinden hätte.
Hiernach gestattete schon der X. Artikel des Reichstags vom Jahre 1836 die Anstrengung von
Reffiilirunjrs-Processen und zeichnete die Form derselben vor. Das Forum dafür blieb aber bis
1848 der adelige Herrenstuhl, erst 184S wurden die Commassalions- und Segregations-Processe
zum Gerichte des Vicegespans übertragen. — Aehnlich war das Verbältniss in Siebenbürgen.
Die Allerhöchste EntSchliessung vom 13. December 1855 errichtete desshalb eigene, den
Ministerien des Innern und der Justiz gemeinsam unterstehende Urbarial-Ge rieht e, welche
aus Beamten der politischen Verwaltungsbehörde und des entsprechenden Gerichts zusammen-
gesetzt sind. Als erste Instanz fungirt ein Urbarial-Gericht in jedem Komitate oder Kreise, als
zweite das Urbarial-Obergericht (zu Ofen, Oedenburg, Pressburg, Kaschau, Grosswardein, Temesvär,
Agram und Hermannstadt), als dritte das oberste Urbarial-Gericht zu Wien.
Die C omni assation (Zusammenlegung und neue Auftheilung der Grundstücke) wird von
den Urbarial-Gerichten nur dann bewilligt, wenn entweder alle Betheiligten damit einverstanden
sind , oder wenn der Grundbesitz derjenigen Grundherren oder Unterthanen , welche die
Cominassalion bereits nach gesetzlicher Vorschrift begehrt haben oder binnen einer gesetzten
Frist verlangen, wenigstens zwei Dritttheile des Flächenmaasses der Gemarkungen umfasst.
Wo Compossessorate bestehen, in welchen die verhältnissmässige Ausscheidung des Grund-
besitzes noch nicht erfolgt ist, und es sich um die Durchführung einer Besitzregulirung handelt,
hat das Urbarial-Gericht vor Allem zwischen den Compossessoren im Vergleichswege ein Ein-
ver stand niss zu erzielen. Gelingt dieses nicht, so hat das Urbarial - Gericht ein der Sachlage
entsprechendes Provisorium zu treffen und nach Maassgabe desselben seine Amtshandlung durch-
zuführen, die meritorische Austragung des Proporlional-Processes aber auf den ordentlichen
Rechtsweg zu weisen.
Für die gewesenen Unterthanen, sowie für die Seelsorger und Schullehrer, welchen zufolge
der früher erlassenen Urbarial-Gesetze eine Holzung gebührt, werden durch die Urbarial-Gericbte
im Verhältnisse des Besitzstandes 3) Waldantheile ausgeschieden, welche als Gemeinde wal-
') Doch hat sich die Agramer Commission in allen die Mur -Insel betreffenden Fragen nach den Vor-
schriften für Ungern, die Tcmesvärer in allen Bestimmungen über die Bezirke Illok und Buma nach
jenen für Slavonien zu richten.
2) Für eine ganze Ansässigkeit ist eine Waldfläche von l1, bis 6 (nur ausnahmsweise unter 1 '/, und bis
zu 9) nieder -österreichischen Jochen zu rechnen, und für 8 Häusler die Competenz einer ganzen
Ansässigkeit zu bemessen; für den Seelsorger entfällt die Competenz einer ganzen, für den Schullehrer
jene einer halben Ansässigkeit.
I. 67
530
düngen zu behandeln und nach den bezüglichen Vorschriften unter Aufsicht der politischen
Behörden zu bewirtschaften sind. Nach Umständen kann statt der Waldtheilung die Ausmittlung
einer fixen jährlichen Holzgebühr stattfinden. Ein Weidegenuss auf den Gründen, welche in
das Eigenthuni der gewesenen Unterthanen übergehen, steht den ehemaligen Grundberren nicht
mehr zu, wogegen aber auch die Unterthanen die herrschaftlichen Gründe nicht beweiden
dürfen; dasselbe hat nach erfolgter Ausscheidung der Wald- und Rohrgrundantheile, sowie
nach erfolgter Theilung der Hutweide rücksichtlich der ausgeschiedenen Antheile zu gelten.
Bezüglich der Quellen, aus welchen die ermittelte Urbarial- und Zehent-Entschädigung zu
leisten ist, sind besondere Bestimmungen durch die kaiserlichen Patente vom 16. Januar 1854
für die ungriscben Länder und vom 1. Januar 1S56 für Siebenbürgen erflossen. Diesen gemäss
wurde zur Leistung der aus den Landesmitteln aufzubringenden Entschädigung für jedes der
drei vormals ungriscben Kronländer und für Siebenbürgen ein eigener Entlastungs-Fond
errichtet, dessen Verwaltung die Entlastungs-Fonds- Directionen führen. Der Ent-
lastungs-Fond wird durch Zuschläge zu den directen Steuern und (insoferne das Erforderniss
eintritt) zu jenen indirecten Abgaben , die ihrer Einrichtung nach zu einem solchen Zuschlage
geeignet sind, aufgebracht. Für alle Enlschädigungs-Forderungen erfolgt der Entlastungs-Fond
den ihm überwiesenen Bezugsberechtigten, als seinen Gläubigern, in der Regel fünfpercentige
Schuldverschreibungen, welche vom Gesammtreiche verbürgt sind und alle Vorzüge der Staats-
Papiere gemessen. Nur Restbeträge von überwiesenen Forderungen unter 10 11. und solche,
die sich zur Ausstellung von besonderen Schuldverschreibungen nicht eignen, werden haar bezahlt,
ebenso auch die als Entschädigung für den Zehententgang des niedern Curat-Clerus ausgemes-
senen Jahresrenten. Die Cassegeschäfte der Entlastungs-Fonde werden von den betreflenden
Landes-Hauptcassen geführt. Die Bestimmungen , unter welchen Bedingungen und in welcher
Weise die von den Verpflichteten allein abzustattenden Capitata eingezahlt werden sollen,
blieben besonderen Anordnungen vorbehalten. Die Verlosuno- der Grundentlastunsrs-Obliarationeii
für die ungriscben Länder beginnt am 31. Oclober 1857.
§• 114.
Fortsetzung.
Landwirtbschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Landwirtbschaft).
Obwohl der Kaiserstaat Oesterreich durch die natürliche Beschaffenheit seiner
fruchtbaren Gebiete darauf angewiesen ist, in der Boden -Cultur die Grundlage seines
volkswirtschaftlichen Gedeihens und seines Wohlstandes zu finden, so war dennoch
bis zum Jahre 1848, die italienischen Kronländer ausgenommen, der Zustand der Land-
wirtbschaft kein erfreulicher. Die grossen Grundeigenthümer bedienten sich in der
Bewirtschaftung ihres Bodens der Frohnen, der Bauer konnte nicht über seine Ar-
beitskraft verfügen und hatte mancherlei Lasten zu tragen, das Capital zur besse-
ren Benützung des Bodens mangelte, und die Zwischenzoll-Linie trennte den üppig
ertragreichen Osten von dem consumirenden Westen des Reiches. Zwar waren in fast
allen Ländern intelligente Grundbesitzer mit gutem Beispiele in der rationellen Bewirt-
schaftung ihres Bodens vorangegangen, und die zahlreichen landwirtschaftlichen Ver-
eine hatten eine immer weiter um sich greifende Bewegung in ihren Kreisen hervor-
gebracht; allein bei der grossen Masse der Grundbesitzer war diese Anregung noch nicht
durchgedrungen. Nicht wenig zu dieser Stagnation trugen die niedrigen Getreidepreise
531
der letzten Jahrzeheade bei . welche die Landwirthschaft als Dicht lohnend erseheinen
Hessen. Die Freunde des landwirtschaftlichen Fortsehrittes wendeten sieh daher jenen
Zweigen der agrieolen Beschäftigung zu, bei denen die besseren Preise der Produete
eine unmittelbare Aufmunterung gewährten, der Merinos-Schafzucht, der Rübenzucker-
Fabrication und den Branntwein-Brennereien, in welchen Zweigen sehr anerkennens-
werthe Erfolge erzielt wurden. Iin Allgemeinen aber musste der Aufschwung der
Landwirtschaft erst von einer günstigen Zukunft erwartet werden.
Diese ward durch die gewaltigen Reformen in dem inneren Staatswesen eröffnet,
welche auf keinen Zweig der Volkswirtschaft eine so tiefgreifende Rückwirkung äus-
serten, als auf die Roden-Cultur. Mit der Aufhebung des Patrimunial- Wesens und der
Entfesslung des Bodens trat die Landwirtschaft in die Reihe der freien Beschäftigun-
gen, bei welchen Intelligenz und freie Mitbewerbung ihren vollen Spielraum linden.
Die Capitale strömten mehr als früher, namentlich in den östlichen Ländern, dem
Ankaufe des Bodens zu, der Grundwerth erfuhr eine rasche Steigerung, eine rationelle
Bewirtschaftung ergab von einem beschränkten Besitze, zu dessen Cultur die Kräfte
des Eigenthümers oder Pächters ausreichten, eine höhere Rente als früher von einem
ausgedebnteren schlecht bewirtschafteten Grunde erzielt werden konnte, die Aufhebung
der Zwischenzoll-Linie, die Vermehrung der Communications-Anstalten, Verträge mit
fremden Regierungen erleichterten den Verkehr, und eine in Folge dieser Reformen so
wie anderer Umstände fortschreitende Steigerung der Preise der Rodenerzeugnisse
gewährte immer grösseren Antrieb zu deren Cultur. Noch ist der seither verflossene
Zeitraum zu kurz, als dass sich dieser Aufschwung der Landwirthschaft allenthalben
fühlbar machen könnte, aber der Anstoss bicrzu ist überall gegeben. Die bereits erzielten
Fortschritte sind unläugbar, die fernere Entwicklung muss der Zeit und der Aus-
bildung der neuen Verhältnisse überlassen bleiben.
Die nachstehenden Andeutungen mögen dazu dienen, die Richtung zu bezeichnen,
in denen die landwirtschaftlichen Fortschritte zu Tage treten. Die Aufhebung der
Robot hat viele Fabriken landwirtschaftlicher Maschinen und Geräthe zu Wien, Prag,
Pest, Lemberg, Gratz, Andritz, Hohenmautben, Hütteldorf etc. ins Leben gerufen, den
Tritt der Thiere (grossentheils) und den Flegel (tbeilweise) vom Dreschen des
Getreides entfernt, bei grossen Gütern den Säemann entbehrlich gemacht, den
hölzernen Pflug mit seinem 5 bis 6 Fuss langen Streicbbrette zur Seite gestellt und
die Zahl der Zugthicre vermindert, hier und da den Rechen in einen Heuwender und
Heuschieber verwandelt, die Sichel und Sense in Sägen und Scheeren umgestaltet,
die Hauen und Haindeln durch Exstirpatoren oder Drilleggen und Anhäufepflüge
ersetzt, die Anwendung der Schaufeln und der Karste durch Untergrundpflüge
beschränkt, den Gebrauch unterirdischer Abzugsgräben durch die Anwendung von
gebrannten Thonröhren (Drainage) wesentlich erleichtert, dem Dampfe das gebüh-
rende Recht auch bei der Landwirthschaft eingeräumt, und überhaupt eine Thätigkeit
beim Ackerbau hervorgerufen, wie sie die Geschichte der österreichischen Landwirth-
schaft bisher nicht aufzuweisen vermochte. Die hohen Preise des Getreides, des
Fleisches und der Wolle haben die Dünger-Fabriken von Lorber, Fichtner, Molly,
532
Wegemann etc. ins Leben gerufen , dem Chili-Salpeter und Guano die Thore nach
Oesterreieh geöffnet, die Behandlung des Stallmistes verbessert, die Urbarmachung von
Gestrüpp und die Trockenlegung der Sümpfe bewirkt, ambulirende Wiesen-Ingenieure
und die Drainage der Grundstücke verwirklichet, die Mastungsanstalten vermehrt, die
fortschreitende Umwandlung der gemeinen Schafe in Merinos begründet, die häufige
Kreuzung des langgestreckten italienischen Schweines mit dem mastungsfähigen
syrmischen veranlasst. Das Streben , den Seidenbau in den deutschen Kronländern zu
begründen, rief die (bereits erwähnten) Seidenbau- Vereine ins Leben. Die Ent-
deckungen Dzierszons haben die schlummernde Bienenzucht neu belebt. Versammlungen
von Bienenwirthen begründet, und das Erscheinen mehrerer Bienenzeitungen veranlasst.
Die Fortschritte der Chemie, insbesondere der Gährungs-Chemie, brachten den Bier-
stein, die Pressgerm und die Erzeugung von Alkohol aus Holzfasern, Runkelrüben,
Topinambur, Asphodil und Maiskolben zu Wege, verbesserten wesentlich die Alkohol-,
Bier- und Essig-Fabrication , sprachen dem Gallisiren der Weine das Wort, weckten
das Streben nach Dünger - Surrogaten, veranlassten Preisaufgaben zur Entdeckung
von phosphorsaurem Kalke. Salpeter, Gyps und Guano, begründeten die Nothwen-
di°keit der Anstellung von Agricultur-Chemikern. Eine besondere Wichtigkeit für
Oesterreieh erlangte die Erfindung Marzell's und Schrank's, Maiskolben in Schrot
und diesen auf jeder gewöhnlichen Mühle in Mehl zu verwandeln, da die Chemie
46 Percent Stärkemehl in den Maiskolben nachgewiesen hat und die jährliche Erzeu-
gung an Maiskolben in Oesterreieh wenigstens mit 15 Millionen Centnern veranschlagt
werden kann. Die KartolTelkrankheit hat in den südlichen Kronländern dem Mais
eine grosse Verbreitung verschafft , welcher unter den Cultur-Pflanzen den ersten
Rano* einnimmt, und vorzugsweise geeignet erscheint, die Menschen gegen Hungers-
noth zu bewahren , da er nicht nur den höchsten Ertrag abwirft, sondern auch den
Anbau von Zwischenfrüchten gestattet. Die Aufhebung der gegen die ungrischen
Länder bestandenen Zollschranken hatte allerdings im Beginne auf die Landwirthe der
Nachbarländer einen gewaltigen Druck ausgeübt, und insbesondere den W'einbau in
Oesterreieh unter der Enns, Steiermark und Krain für den Augenblick erschüttert: allein
nachhaltige Folge hiervon war der durch die Concurrenz bedingte Wetteifer in dem
Streben nach Verbesserung. Man beginnt hier bereits die ungünstigen und zu anderen
(Kulturen geeigneten Weingärten aufzulassen, die schlechten Rebensorten auszumerzen,
und durch bessere zu ersetzen, die herkömmliche Kellerwirthschaft aufzugeben und
eine rationelle einzuführen, tüchtige Kellermeister aus dem Auslande zu berufen,
Weinbauvereine zu bilden und grossartige Weinhandlungen durch Wein-Producenten zu
begründen. Eine gleiche Verbesserung, namentlich der Kellerwirthschaft, findet auch
in Ungern Statt, seitdem die Traubenkrankheit in Italien und Frankreich den ungri-
schen Weinen einen vermehrten Absatz nach dem Auslande verschafft und die
Aufmerksamkeit der auswärtigen Weinhändler auf die edlen Gattungen derselben
gelenkt hat.
Gleichwie aber auf allen Gebieten des menschlichen Strebcns das Fortscbreiten
nie ohne Schwankungen erfolgt und jeder Uebergang aus einem Zustande in den
533
anderen gewisse Opfer erheischt, so muss auch den eben angedeuteten Lichtseiten
des landwirtschaftlichen Aufschwunges die Schattenseite gegenüber gestellt werden,
die sich namentlich dort, wo die Intelligenz, weniger die Schwierigkeiten des
Ueherganges überwinden hilft, hoffentlich nur vorübergehend, bei dem grossen
landwirtschaftlichen Umwandlung^ -Processe herausgestellt haben. Die plötzlich
ihre bisherigen Hilfskräfte entbehrende, durch vermehrten Anbau grössere Hilfsmittel
in Anspruch nehmende Boden - Cultur vermisst grösstenteils schmerzlich die
erforderlichen Geld- und Arbeitskräfte. Der Entfall der Robot drängte die grossen
Grundbesitzer, wo nicht die Verpachtung eintreten konnte, zu der Einrichtung
eines eigenen Wirthschaftsbetriebes, wozu die erhaltenen Entschädigungsgelder nicht
immer hinreichen, und der Bedarf an Capital auch für den kleineren Besitzer nimmt
in dem Maasse zu, als das Geld, durch gewinnreichere Anlage zu den Geschäften des
beweglichen Verkehres gelockt, sich der Landwirtschaft, insbesondere dem Hypo-
thekar-Kredit, immer mehr entzieht. In den östlichen Kronländern aber ist es besonders
der Mangel an Arbeitskräften, welcher dem Aufschwünge der Landwirtschaft
hemmend entgegenstellt. In Ungern ist ein wirklicher Mangel an Bevölkerung
vorhanden, welcher die Preise der (nunmehr durchaus mit Gelde zu entlohnenden)
Handarbeit unverhältnissmässig in die Höhe treibt und eine Abhilfe nur von der Colo-
nisirung erwarten kann. In Galizien und Kroatien aber trägt zunächst die Unlust des
Landmannes, welcher lieber seine Zeil unthätig zubringt, als dass er sich dem
grössern Grundbesitzer, seinem ehemaligen Grundherrn, zur Arbeit verdingte, die Schuld,
wenn letzterer in die Unmöglichkeit versetzt wird , seine ausgedehnten Besitzungen zu
bewirtschaften , und demnach ein grosser Theil des eulturfähigen Bodens unbenutzt
liegen bleibt. Es ist zu erwarten, dass hier die fortschreitende Aufklärung, wenn
nicht die dringende Noth, die Landbevölkerung zu einer vernunftgemässeren Benützung
ihrer Arbeitskraft führen wird, wie andererseits die in der Gestaltung begriffenen
Hypothekar- und Credits - Anstalten den geldbedürftigen Besitzer unterstützen und
dadurch die bisher noch vielfach schlummernden Kräfte des fruchtbaren Bodens zum
Gedeihen der Einzelnen und des gesammten Staates wecken werden.
Wenn man die Ergebnisse des landwirtschaftlichen Betriebes in Oesterreicb
in wenige Ziffern zusammenfasst , so stellt sich heraus, dass man an 100 Millionen
Joche produetiven Bodens zählt, wovon 37 Percent dem Ackerlande, 32 Percent
dem Waldlande, nahezu 16 Percent dem Weidelande , 14' Percent dem Wiesen- und
Gartenlande und etwas über 1 Percent dem Weinlande zufallen. Der Werth des nutz-
baren Bodens beträgt über 10.000 Millionen Gulden; daran nimmt das Ackerland mit
54%, das Wiesenland mit 22, das Waldland mit 12%, das Weideland mit 7%
und das Weinland mit 3 % Percent Theil. Der Rohertrag des produetiven Bodens
steigt auf 1.568 Millionen Gulden, wozu das Ackerland 70, das Wiesen- und Garten-
land 18, das Weinland 5%, das Waldland 4 % und das Weideland 2 Percent
betragen. Die Hausthiere repräsentiren einen Werth von 1.106 Millionen Gulden und
deren Ertrag steigt auf 475 Millionen, ungerechnet 50 Millionen Gulden für die
Ausbeute der Jagd und Fischerei ; der Werth der Wirtschaftsgebäude und Werk-
534
zeuge beträgt 1.271 Millionen Gulden. Das Gesammt-Capital der Boden-Cultur aber
steigt auf 12.517 Millionen, und der Gesammtertrag desselben erreicht nahezu
2.000 Millionen Gulden.
Der Betrieb der Landwirtschaft steht zwar in einigen Theilen des lombardisch-
venezianischen Königreiches sowie auf den Gütern vieler grösseren Grundbesitzer
in den übrigen Kronländern auf der Stufe hoher Ausbildung; dessenungeachtet ist
dieselbe noch nicht in die Masse der kleinen Grundbesitzer, der Bauern, gedrungen,
wie sich daraus ergibt, dass die Brachfelder-Wirthschaft noch immer in dem über-
wiegend grösseren Theile des Beiehes als bestehend angetroffen wird. Die Nachtheile,
welche die genauere Untersuchung der landwirtschaftlichen Zustände an das Licht
fördert, bestehen im Wesentlichen darin, dass ein zu grosser Theil des culturfähigen
Bodens zu dem Ackerlande und ein zu geringer zu dem Wiesenlande verwendet
wird. Wenn man gleich durch den Anbau von Futterkräutern auf dem Ackerlande
dem durch dieses ungünstige Verhältniss herbeigeführten Mangel an Futter zu begegnen
sucht, so reicht doch letzteres nicht zur Erhaltung und gehörigen Ernährung eines
entsprechenden Viehstandes hin , wodurch nicht nur die Viehzucht als Cultur-Zweig
leidet, sondern auch Mangel an Dünger entsteht, und das nicht nach Erforderniss
gedüngte Ackerland einen geringeren Ertrag, als sonst zu erwarten stünde, abwirft.
Würde durch die Verwandlung eines Theiles der Aecker in Wiesen mehr Futter erzeugt,
so könnte ein besserer und zahlreicherer Viehstand (wozu es im Beiche an trefflichen
einheimischen Bacen nicht fehlt) gehalten und auf einem geringeren Flächenausmaasse
eine reichere Ernte an Boden -Producten gewonnen werden. Die durchgreifende
Umwandlung der landwirtschaftlichen Verhältnisse in Folge der Entfesselung des
Bodens, welche gegenwärtig noch im ersten Stadium der Entfaltung steht, und die
allgemeine in Oesterreich wahrnehmbare Cultur-Entwicklung wird diese schon jetzt
durchdringende Verbesserung in immer weiteren und weiteren Kreisen verbreiten, und
dazu beitragen, dass allmählich dem fruchtbaren Boden ein eben so reicher Ertrag,
wie in den vorgeschrittenen Ländern des Westens von Europa, abgerungen werden
wird, von welchem Oesterreich , als der vorzugsweise agricole Staat unseres Welt-
theiles, die möglich erreichbarste Höhe seines künftigen Wohlstandes erwarten darf.
Wie namhaft aber auch schon während der letzten Jahrzehende der Fortschritt in
der Ertragserhöhung der Landwirtschaft in Oesterreich gewesen ist, mag aus dem
Umstände entnommen werden, dass seit 30 Jahren sich die Bevölkerung des Kaiser-
staates von 33 auf 40 Millionen Einwohner vermehrt hat. dass sich ferner diese
Bevölkerung gegenwärtig entschieden besser nährt als im Beginne jener Periode,
während der verhältnissmässig nicht erhebliche Austausch der Nahrungsfrüchte und
des Viehes mit dem Auslande ziemlich in den gleichen Verhältnissen geblieben ist,
die Ausfuhr der Seide und Wolle aber in diesem Zeiträume sich sehr bedeutend erhöht
hat. Welch einen gar nicht zu berechnenden Anstoss der beginnende Aufschwung der
Landwirtschaft dem Verkehre zu ertheilen geeignet ist, mag man daraus entnehmen,
wenn erwogen wird, dass eine Vermehrung des gegenwärtigen Gesammtertrages der
Landwirtschaft in Oesterreich um zwei Percent den ganzen Betrag der in einzelnen
535
Artikeln stattfindenden Mehreiniuhr aus dem Auslande zu decken vermag-, während eine
Vermehrung dieses Gesammtertrages um vier Percent (nach Abschlag der Seide
und Schafwolle aber nur um ein Percent) hinreichen würde, den Retrag der Mehr-
ausfuhr, welcher in den übrigen Artikeln des Zoll-Tarifes nach dem Auslande stattfindet,
zu verdoppeln !
Die vorzüglichsten Zweige der Landwirthschaft , dunen die grösseren Grundbesitzer in
Oesterreich vor dem Jahre 1848 eine besondere Aufmerksamkeit zuwendeten, waren Merinos-
Schafzucht, Zucker-Fabrication aus Runkelrüben und Branntwein-Brennerei.
Die Zucht der im Jahre 1763 durch die Kaiserin Maria Theresia eingeführten Merinos-
Schafe erhielt durch die erfolgreiche Thätigkeit mehrerer meist dem höheren Adel angehöriger
Grundbesitzer einen solchen Aufschwung und eine solche Ausdehnung-, namentlich in Mähren und
Schlesien, in Böhmen und zum Theile in Ungern, dass sie der österreichischen Landwirthschaft
zur grössten Zierde gereicht. Diese Pflege der Merinos-Schafzucht wurde zunächst durch die
damaligen hohen Preise der Wolle und die niedrigen Preise der Bodenerzeugnisse herbeigeführt.
Doch hat sich dieselbe bei der fortschreitenden Entwicklung der Volkswirtschaft und der Civili-
sation, insbesondere aber bei der Vervollkommnung und Vermehrung der Communications-Mittel,
für alle Zukunft einen hervorragenden Platz unter den landwirtschaftlichen Beschäftigungen
errungen, und schon jetzt trachten denkende Landwirthe, mehr und mehr die gemeinen
Schafe durch edle zu ersetzen und den Schafstand zu vermehren, da die Schafzucht bei der
grossen Zerstückelung des Bodens in Europa nur noch in jenen Ländern mit günstigem Erfolge
betrieben werden kann, wo sich , wie in Ungern, Galizien, Böhmen, Mähren etc., grosse Wirlh-
schafts-CompIexe vorfinden. Man zählt gegenwärtig in Oesterreich gegen 30 Millionen Schafe
mit einer Woll-Production von 600.000 Centnern im VVerthe von 54 Millionen Gulden; unter
allen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ruft die Schafwolle (nebst der Seide) den grossartigsten
Verkehr mit dem Auslande hervor, da im Jahre 1856 hiervon 231.000 Centner im Werthe von
25 Millionen Gulden ausgeführt worden sind.
Die seit 1809 entstandene Rübenzucker-Erzeugung fand erst seit 1830 Eingang- in die
Monarchie, und zwar zuerst in Böhmen durch den grundbesitzenden höheren Adel. Bis zum
Jahre 1840 waren bereits 113 Runkelrüben-Zucker-Fabriken entstanden, von denen aber mehrere
kleine mit unzweckmässigem Betriebe wieder eingingen, während die Errichtung grossartiger
Etablissements dieser Art, und hiermit auch die Menge der Rübenzucker-Erzeugung namentlich
seit 1848 die bedeutendsten Fortschritte machte. Gegenwärtig- verarbeiten in einem initiieren
Jahre 108 Zucker-Fabriken 7«/s Million Centner Rüben zu 450.000 Centnern Zucker und 230.000
Centnern Melasse, wobei 750-000 Centner Pressrückstände nebenbei gewonnen werden. Durch die
neu eingeführten Verbesserungen (zweckmässige hydraulische Pressen, allmähliche Press-Manipu-
lation, Erhaltung einer entsprechenden Temperatur und grosse Reinlichkeit, endlich die verbes-
serten Vacuum-Apparate) wird die Saftgewinnung- erhöbt, die Gährung aber so wie die Umwand-
lung des Zuckers in Stärkezucker verhindert, in Folge dessen die Ausbeute an Rohzucker bis
zu 7 Percent des verwendeten Rohmaterials gesteigert und jedenfalls im grossen Durchschnitte
über 6 Percent gebracht, zugleich aber dessen Absatz (ein grosser Theil des Rohzuckers gelang!
als Safl-Melis in den Verkehr) erleichtert. Der mittlere Ertrag der Rüben -Cultur beträgt
240 Wiener Centner für das Joch, und 31.000 Joch werden zum Rübenbaue verwendet.
Die Rübe kann, wenn sie zur Verarbeitung gelangt, zu 30 kr. berechnet werden, wornach
die gesammte verarbeitete Menge den Werth von 3=A Millionen Gulden erreicht, ohne die
ls/e Millionen Centner Rübenblätter (wovon 5 Centner einein Centner Heu gleichkommen) zu
rechnen. Da der Werth des Zuckers zu 30 fl. pr. Centner 13,500.000 fl., jener der Melasse zu
3 fl. pr. Centner 690.000 fl. und jener der Pressrückstände zu 10 kr. pr. Centner 125.000 fl
536
ausmacht, so beträgt der Gesammtwerth der Erzeugung 14,315.000 Gulden oder das Vier-
fache des Werthes der verarbeiteten Rüben. Die Rübenblätter und Pressrückstände geben
ein Aequivalent von G25.000 Centnern Heu, womit 8.900 Rinder ernährt werden können. In
Ungern, Galizien und Slavonien , wo grosse Wirthschafls-Complexe mit einem tiefgründigen sehr
fruchtbaren Roden bestehen, ist diese Fabrication noch einer bedeutenden Erweiterung fähig.
Die zunehmende R rannt wein- Erzeugung steht mit der Ausdehnung des Kartoffel-
Anbaues in enger Verbindung. Die seit 1818 meist gesegneten Ernten der Rrolfrüchte hatten
ein fortschreitendes Sinken der Getreidepreise zur Folge, im Jahre 1824 erreichten dieselben in
Oesterreich einen so niedrigen Stand, dass der Landmann nicht vermochte, seine Produclions-
Kosten zu decken und die öffentlichen Lasten zu tragen , woraus sich die allgemeine Verschuldung
der Rauernwirthschaften und die Missachtung des landwirtschaftlichen Retriebes bei grösseren
Besitzungen, deren Eigenthümer ihre hauptsächlichsten Einnahmen in den aus dem Patrimonial-
Verbande fliessenden sogenannten trockenen Gefällen erblickten, erklärte. Unter dem Einflüsse
dieser Umstände wendeten sich viele grössere Grundbesitzer der Einführung von technischen
Gewerben zu, um ihre Rodenerzeugnisse besser zu verwerthen und eine Rodenrente zu erzielen;
es entstanden Branntwein-Brennereien, Bierbrauereien 1), Stärke-, Syrup-, Zucker- und Essig-
Fabriken. Für den Bedarf der Branntwein-Brennereien wurden ausgedehnte Strecken mit Kartoffeln
angebaut; auch die Bauern begannen, bei dem Mangel an Absatz der Brotfrüchte, mit Aufgebung
anderer Culturen den Kartoffelbau auszudehnen. Dem Aufschwünge der Branntwein-Erzeugung
kam jedoch der Absatz nicht gleich, wesshalb man sich veranlasst sah, den Branntweinfusel um
einen sehr niedrigen Preis dem Landvolke zu verabfolgen, zum Theile gegen Credit, Abschlags-
Zahlung und den Verkauf der Ernte auf dem Halme. Dadurch gewann der Branntweinverbrauch
eine immer zunehmende Ausdehnung, und wirkte namentlich in Galizien höchst nachtheilig auf
den physischen und geistigen Zustand des Volkes. Aber auch noch andere Missstände gingen daraus
hervor, indem bei dem umfangreichen Kartoffelhau der Landmann seinen Redarf nicht berechnete,
aus den nicht veräusserten Rückständen die besseren Knollen verbrauchte, die schlechteren übrig-
bleibenden zur Aussaat verwendete und, wo sie nicht hinreichten, selbst die kleineren Knollen
(heilte, durch welche Misshandlung der Saatknollen, nach der Ansicht Vieler, der Kartoffel-
Krankheit bedeutender Vorschub geleistet wurde. Ein Centner (oder gehäufter »letzen) Kartoffeln
gibt 7 Maass 20gradigen Branntwein und 50 Maass oder 150 Pfund Schlempe. Bei dem gegen-
wärtigen Preise des Branntweines verwerthen sich die Kartoffeln nicht hinlänglich, so dass die
Brennereien ihre Zuflucht zum Getreide nehmen und den Vortheil in der Gewinnung der Schlempe
suchen mussten. Bei der Mästung der Rinder verwerthet sich die Schlempe nur zu 4 kr. der
Centner, während dieselbe bei der Schweinemastung (namentlich der syrmischen und ungrischen
Schweine) eine weit höhere Verwerthung findet und die Brennereien auch noch bei niedrigeren
Alkohol-Preisen gesichert sind. Die Alkohol-Erzeugung aber hat in Verbindung mit der Mästung
eine hohe volkswirlhschaftliche Bedeutung, da der Bedarf an Fleisch und rohen Häuten im
Staate nicht gedeckt werden kann. In der Monarchie bestehen 159.000 Brennereien, welche
jährlich an 5 Millionen Eimer (20gradigen) Branntwein erzeugen und hierbei 36 Millionen
Eimer oder 43 Millionen Zentner Schlempe gewinnen, welche einen Werth von 4,320.000 Centner
Heu hat und für die Ernährung von G0.000 Rindern hinreicht; diese produciren mindestens
9 Millionen Centner Dünger, welche zur Ausdüngung von 30.000 Joch Ackerland zureichend
erscheinen. In der neuesten Zeil haben in der Fabrication eingeführte Verbesserungen, namentlich
die Erzeugung von fuselfreiem Branntweine, sowie der in Folge der Traubenkrankheit vermehrte
Absatz nach Italien, diesem Productions-Zweige grossen Vorschub geleistet, woran jedoch die
kleineren kostspieliger arbeitenden, auf die unteren Volksclassen verderblich einwirkenden Fa-
briken, einen nur geringen Antheil nehmen.
') Die Zahl der Bierbrauereien betragt gegenwärtig 3.696, welche jährlich 10'/2 Million Eimer Bier
erzeugen, während diese Production vor 10 Jahren nur 8 Millionen Eimer betrug.
537
Die Rind Viehzucht wurde zwar von einzelnen grösseren Grundbesitzern gepflegt; allein
die niedrigen Preise der thierischen Producte wirkten nicht aufmunternd und die Einführung von
Racen, welche den örtlichen Verhältnissen nicht entsprachen , hemmte häutig den Erfolg. Man
betrachtete die Rindviehzucht als ein des Düngers halber noth wendiges Uebel, man kreuzte bunt
durcheinander, ohne sich um die Milchergiebigkeit, die Mastungsfähigkeit und die Zugkraft zu
kümmern, und sah höchstens darauf, dass das Thier einen grossen Körper erhalte, wornach die
eingetretenen Rückschritte in der Rindviehzucht, welche man zunächst den Gebirgs- und Step-
penländern überliess, erklärlich sind. Mit der Schweinezucht war es nicht viel besser bestellt.
Dagegen machte die Pferdezucht durch Vermehrung und Auswahl der Beschälhengste und
namentlich durch den Bestand der ärarischen Gestüte erfreuliche Fortschritte, welche jedoch
in den für die Pferdezucht so geeigneten östlichen Ländern, in Ungern und Siebenbürgen, durch
die Kriegswirren bedeutend gestört wurden.
Bei dem Ackerbaue waren es zunächst nur die Handelspflanzen, wie Hopfen und ins-
besondere Oelsaat, auf deren Cultur, der gesteigerten Preise wegen, man sich in Ungern, dem
Banale und Böhmen mit Vorliebe verlegte. In Bezug auf den Weinbau gab die drückende Lage
der Winzer Veranlassung, dass die minder günstig gelegenen Weingärten zu anderen Culturen
umgestaltet wurden und viele Weingärten in die Hände wohlhabender Besitzer gelangten, in
Folge dessen grössere Weingarlen-Complexe gebildet, bessere Rebensorten gewählt und namentlich
in Oesterreich unter der Enns die Anfänge zu einer mehr rationellen Kellerwirthschaft gemacht
wurden.
Der genauen ziffermässigen Darstellung der Ergebnisse der Land- und Forstwirt-
schaft in Oesterreich stellen sich nicht nur jene allgemeinen Hindernisse entgegen, welche
bisher die Lösung dieser Aufgabe noch in jedem grösseren Staate vereitelten, sondern es sind
hierbei noch eigenthümliche aus der früheren verfassungsmässigen Verschiedenheit der einzelnen
Kronländer, aus der Zeitfolge, dem Umfange und der Beschaffenheit der vorgenommenen Kata-
stral-Operalionen und statistischen Erhebungen herrührende Schwierigkeiten zu besiegen. Nichts
desto weniger bieten die genauen Vermessungen des producliven Bodens nach den einzelnen
Cultur- Gattungen , sowie der durch die Steuerverwaltung erhobene katastralmässige und
darnach berechnete wirkliche Reinertrag der gesammlen Cultur- Fläche, dann der ebenfalls
erhobene Werth des productiven Bodens, im Vereine mit der Kenntniss der landwirtschaftlichen
Uebung in den einzelnen Kronländern, den sicheren Rahmen dar, in welchem auf Grundlage
vielfacher anderweitiger Nachweisungen in approximativer Darstellung das Bild der landwirt-
schaftlichen Production mit Verlässlichkeit eingezeichnet werden kann ').
Der gesammte Fläche n r a u m des Kaiserstaates umfasst 12.121 geographische Quadrat-Meilen,
welche 11.594 österreichischen Quadrat-Meilen (die Meile zu 10.000 niederösterreichischen Joch)
gleich kommen. Von den 116 Millionen Joch enlfallen auf den landwirtschaftlich benützten Boden
99 Millionen Joch, während 17 Millionen Joch die unproductive Fläche bilden, zu welcher
jedoch auch der von Strassen, Seen, Flüssen und Canälcn bedeckte Boden gerechnet wird.
Der producti ve B o den, dessen Werth annähernd auf 10.140 Millionen Gulden anzu-
schlagen ist3), vertheilt sich nach Umfang und Bewerthung in folgender Weise unter die vier
Haupt-Cultur- Gattungen.
') Die Vorlagen, aus denen die nachfolgenden Angaben geschöpft und ermittelt wurden, sind sehr umfassend.
Sie beruhen theils auf den Erhebungen der General-Direclion der directen Steuern, insbesondere auf
jenen des Katasters und den Ergebnissen der Einregistrirung des Verkaufswerthes alles seit 5 Jahren
in andere Hände übergegangenen Grundbesitzes, theils auf den Verwaltungs-Ergebnissen der indirecten
Steuern und Gefälle, endlich auf unmittelbaren statistischen Erhebungen, welche sammllich mit den Re-
sultaten der landwirtschaftlichen Praxis in Uebereinstiminung gebracht wurden.
:l Nach den Ergebnissen der Registrirung wird der Grundwert)) zu 10.000 Millionen Gulden in runder
Summe berechnet.
I. 68
538
Aecker 36,580.000 Joch zu 150 fl. im Werthe von 5.487 Millionen Gulden.
Wiesen und Gärten . 14,053.000 „ „ 160')« „ » „ 2.248
Weingärten . . . 1,215.000 „ „ 300 „ „ 364
Weide 15,527.000 ,. „ 50 „ „ 776
Wald 31,625.000 „ r 40 „ „ „ „ 1-265
Zusammen 99,000.000 Joch im Wertlie von 10.140 Millionen Gulden.
Das Joch (zu 1.600 Wiener Quadrat-Klaftern) productiven Bodens hat sonach, in runder
Summe, einen durchschnittlichen Werth von 100 Gulden.
Der Rohertra"- dieses productiven Bodens heläuft sich jährlich im Durchschnitte auf
1.568,100.000 Gulden und zwar nach den einzelnen Hauptcultur-Gattungen hei den
Aeckern für 36,5S0.000 Joch zu 30 fl. — kr. im Ganzen auf 1.097,400.000 Gulden.
Wiesen und Gärten „ 14,053.000 „ „ 202)„ — „ „ „ „ 281,000.000 „
Weingärten „ 1,215.000 „ „ 70 „ — „ „ „ „ 85,000.000 „
Weiden „ 15,527.000 „ „ 2 „ 20 „ „ „ „ 36,200.000 „
Wäldern „ 31,625.000 „ „ 2 „ 10 „ „ „ „ 68,500.000 ,.
Zusammen 99,000.000 Joch im Ganzen auf 1.568,100.000 Gulden.
Der durchschnittliche Rohertrag- eines Joches beträgt daher 153/4 Gulden, von welchem
erfahrungsgemäss zwei Dritttheile auf den Cultur-Aufwand und auf die Staatssteuern, die Landes-,
Bezirks- und Gemeinde-Auflagen, dann die sonstigen öffentlichen Lasten, ein Dritttheil aber auf den
Reinertrag gerechnet werden kann 3). Diese Annahme findet durch die Katastral-Erhebungen ihre
Bestätigung. Denn der katastralmässige Reinertrag- des gesammten productiven Bodens heläuft sich
auf 300 Millionen Gulden, und umständliche in den verschiedensten Gebietsteilen angestellte Er-
hebungen haben dargethan, dass der wirkliche Reinertrag sich um 75 Percent höher als der katastral-
mässige stelle. Der wirkliche Reinertrag ist sonach mit 525 Millionen Gulden anzunehmen,
welche Annahme mit dem oben nachgewiesenen Rohertrage von 1.568,100.000 Gulden überein-
stimmt, wenn von demselben zwei Dritttheile für Cultur- Kosten und öffentliche Lasten abgezo-
gen werden.
Es ist nun darzuthun, welchen Antheil an dem Roherlrage der einzelnen Hauptcultur-
Gattungen die verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nehmen, welche in Oesterreich
gewonnen werden. Hierbei kömmt zuerst das Ackerland in Betracht. Im Allgemeinen muss
bemerkt werden, dass trotz der mannigfachen Verbesserungen, welche einzelne Land wirthe, nament-
lich die grösseren Grundbesitzer, in der Bearbeitung ihres Bodens vorgenommen haben, dennoch
die überwiegende Mehrzahl der Grundslücke nach dem Systeme der Dreifelder-Wirthschafl
bebaut wird; und wenngleich in den italienischen Kronländern durchweg und in den Alpen-
lämlern vorwiegend das System des Fruchtwechsels oder doch der freien (ununterbrochenen)
Bearbeitung vorherrscht, so finden sich doch wieder in den östlichen Ländern ausgedehnte
Strecken, welche aus Mangel an Arbeitskraft jeder Bearbeitung entbehren. Es wird daher der
Wirklichkeit sehr nahe kommen , wenn man den dritten Theil des culturfähigen Ackerlandes als
mit Winterfrucht, das zweite Dritttheil als mit Sommerfrucht bebaut annimmt und das dritte
Dritttheil der Brache zuweiset, von welcher jedoch die Hälfte zum Baue von Futterkräutern
verwendet angenommen werden kann. Dass diese Annahmen der Wirklichkeit entsprechen, weiset
o
') Der Werth eines Joches Wiesenlandes (einschliesslich der mit Obstbäumen bepflanzten Wiesen) kann
zu 150 fl., jener eines Joches Gartenlandes zu 400 fl. angenommen werden.
2) Der Ertrag von einem Joche Wiesenlandes beträgt (einschliesslich des mit 3 fl. zu bewerthenden Ertrages
an Obst und Weidewerth) 19 fl., jener eines Joches Gartenlandes 75 fl.
s) Bei Wiesen, Weiden und Wäldern stellt sich der Reinertrag hoher, bei Weingärten und bei Aeckern
niedriger als der Durchschnitt. Insbesondere wird vom Kataster der Cultur-Aufwand bei Weingärten
mit 65, bei Aeckern mit 55, bei Wiesen aber mit 20 bis 25 Percent des Rohertrages berechnet.
539
die nachfolgende Zusammenstellung'1) der verschiedenen landwirtschaftlichen Producte, welche
jährlich in Oesterreich gewonnen werden, nach, wobei zur leichteren L'ebunsr der t'ontrole nach
der landwirthschaftlichen Praxis sowohl der Ertrag für ein Joch, als auch der Durchschnittspreis
jeder Maass- oder Gewichtseinheit beigesetzt wird. Es werden den gemachten Erhebungen zu-
folge jährlich im Durchschnitte (einschliesslich des Samens) in Oesterreich producirt:
Ppiiia i Ü I* (1 1 0
» . j m j i» j Gesummt- Für jedes Product
p-„ ,• i L2\ Art und Menge der Maass- oder ., . ,.., J , . ","
für ein Joch-). n , , . p ... „ . .. . werth in Mil- verwendetes Fl ä-
Producte im Ganzen "). Gewichtsein- ,. r, . , . L
, _., . honen Gulden. ehenmaass5).
15 Metzen 51 Mi!!. Metzen Weizen .... 3 fl. 20 kr. 170 3,400.000 Joch.
13 15 „ Halbfrucht ... 2 „ 30 „ 371/, 1,150.000 „
') Diese Angaben sind der Ausdruck der gegenwärtigen Ertragsverhaltnisse, so weit dieselben aul sichere
Grundlagen hin ermittelt werden können. Was die Körnerfrüchte anlangt, so wurden für die ungrisehen
Lander die neuen Erhebungen des provisorischen Katasters benützt, und in den übrigen Kronlandern zwar
ebenfalls die immerhin bisher noch allein auf genauen Ermittlungen beruhenden Angaben des in früheren
Jahren zu Stande gekommenen Katasters zum Grunde gelegt, jedoch mit Hinzuschlag einer Quote, welche
der seit jener Zeit in der Bevölkerung der einzelnen Kronländer vor sich gegangenen Vermehrung ent-
spricht, weil sich der Anbau der Nahrungsfrüchte jedenfalls um diese Quote vermehrt hat. Für die übrigen
Nahrungs- sowie für die Handelspflanzen dienten neuere Erhebungen, deren annäherungsweise Genauigkeit
vertreten werden kann.
a) Bei dem durchschnittlichen Ertrage eines Joches wurde bezüglich der Getrcidegattungen das Samen-
getreide einbezogen, da hier der Rohertrag nachgewiesen wird. Ebenso wurde der zum Anbaue erfor-
derliche Same bei den Hülsenfrüchten, den Kartoffeln, dem Lein-, Hanf- und Repssamen einbezogen. Der
Ertrag für das Joch beträgt beim Lein 3 Ctr. gebrochenen und geschwungenen Flachses, und beim Hanf
6 Ctr. ebensolcher Beschaffenheit. Die frischen Lein- und Hanfstengel machen dem Gewichte nach das zehn-
fache des gebrochenen und geschwungenen Productes aus, auf welches letztere sich die obige Angabe
des Ertrages bezieht.
3) Weizen bildet die Hauplfrucht in den ungrisehen Ländern, namentlich im Banate, dann in der Militär-
gränze. im Iombardisch-venezianischen Königreiche und in Steiermark, Halbfrucht (Weizen und Roggen ge-
mengt) kömmt fast nur in Ungern vor, Roggen ist allenthalben mit Ausnahme der italienischen Länder das
Hauptnahrungsmittel der Bewohner. Mais wird vorzugsweise in den ungrisehen Ländern (30 Millionen
Metzen) und im Iombardisch-venezianischen Königreiche (Sl Millionen Metzen), dann in Steiermark und der Bu-
kowina eultivirt Gerste bildet in Böhmen, Mähren, Galizien undOber-Ungern ein beliebtes Nahrungsmittel
und wird (10 Millionen Metzen) zur Erzeugung des Bieres verwendet, Hafer gedeiht vorzüglich in denSudelen-
und Karpathen-Ländern , dann auf dem sandigen Boden der Wojwodschaft, Hirse und Heidekorn ist
den Alpenländern eigentümlich, Reis gedeiht in den italienischen Provinzen. An Hülsenfrüchten werden
Erbsen und Linsen hauptsächlich in Böhmen, Mähren und Galizien, Bohnen (als Zwischenfrucht) in
<len Ländern, wo der Mais angebaut wird, dann in Galizien eultivirt. Kartoffeln ernähren einen grossen
Theil der Bewohner der Sudeten- und Karpathen-Länder. Kraut wird vorzüglich in Galizien und Mähren,
Rüben werden in Mähren, Böhmen und Galizien stark angebaut, Lein liefert Böhmen, Mähren, Galizien,
und Xord-Ungern, Hanf das südliche Ungern, Banal und Galizien, dann die venezianischen Provinzen.
Tabak erzeugt hauptsächlich Ungern und Galizien, Klee und Futterkräuter sind in jenen Ländern am
reichlichsten cnltivirt. wo die Landwirtschaft die meisten Fortschritte gemacht hat. Von den Hülsen-
früchten sind die Wicken in Abzug gebracht, welche den Futterkräutern beigezählt wurden. Die Pro-
duetion an Lein und Hanf ist nahezu einander gleich, doch überwiegt der Hanf der Menge nach um
etwas den Lein. Die oben nachgewiesene Menge von Zuckerrüben wird von den Rübenzucker-Fabriken
versteuert. Zu den Handelspflanzen gehören Safran (in Nieder-Oesterreich), Safflor, Anis. Kümmel (beide
letzteren in Mähren stark angebaut), Waid, Wau, Krapp, Cichorien, Weberkarden (davon werden an
50 Millionen Stück besonders in Steiermark angebaut und der fünfte Theil hiervon ausgeführt).
*) Bei der Feststellung der Durchschnittspreise wurde Rücksicht auf die Nebennutzungen der verschiedenen
Fruchlgattungen, namentlich die Getreide- und Kleestoppel, die Stoppelweide, die Herbstsaatweide,
das Saatschröpfen im Frühjahre, die Herbstkleeweide, das Kartoffelkraut, die Oelfrucht-Sloppelweide
u. s. w., welche einen Heuwerlh von mindestens GO Millionen Centnern repräsentiren. dann den Kleesa-
men genommen, wovon allein 100.000 Ctr. im Werlhe von %x/2 Million Gulden ausgeführt werden.
5) Bei dem Heidekorn und dem Kraule , sowie bei den Hülsenfrüchten wurde ein geringeres Flächenmaass
angesetzt, weil ersteres häutig als zweite Frucht angebaut wird und die Bohnen meist, das Kraut aber
häufig als Zwischenfrucht auf den Maisfeldern, ja selbst in den Weingärten gepflanzt werden.
68 *
540
ppf»ic für o i p
*„i »j iu„»._ j . m j» Gesammt- Für jedes Product
„.. ■ i u Art und Mentre der Maass- oder ,, . M.. J , , „,..
Für ein Joch. „„ , .„ . £„„ „ n . , , werth in Mil- verwendetes Fla-
Producte im Ganzen. Gewichts- •• r> u i
. , .. honen Uulden. chenmaass.
einheit.
12 Metzen 65 MM. Metzen Roggen .... 2 fl. 10 kr. 141 5,416.000 Joch.
14 50 „ „ Gerste .... 1 „ 40 „ 83 3,571.000 „
20 100 „ „ Hafer 1 „ 5 „ 108»/, 5,000.000 „
15 „ 10 „ „ Hirse, Heidekorn,
Fennig, Moorhirse u.s.w. 2 „ — „ 20 330.000
8 Ctnr. 1 „ Ctnr. Reis 10 „ — „ 10 125.000 „
10 Metzen 5 „ Metzen Hülsenfrüchte . . 3 „ — „ 15 330.000 „
90 120 „ „ Kartoffeln . . . — „ 24 „ 48 1,333.000 ,.
30 „ 46 „ Mais 1 „ 50 „ 84</2 1,533.000 „
100 Ctnr. 54 „ Ctnr. Kraut — „ 30 „ 27 400.000 „
240 9 „ „ Zuckerrüben . . — „ 20 „ 3 37.000 „
200 Metzen 10 „ Metzen Stoppelrüben . . — „ 15 , 2</2 —
160 „ 20 „ Futterrüben . . — „ 20 „ 6</2 125.000 „
3und6Ctnr. 2*/2 „ Ctnr. Lein und Hanf . . 20 „ — „ 50 600.000 „
10 Metzen 2>/2 „ Metz. Lein- u. Hanfsamen 4 „ 15 „ 10 </2 —
10 „ V/i» * Repssamen ... 5 „ 30 „ 7 125.000 „
10 Ctnr. Vio » Ctnr. Tabak 10 „ — „ 7 70.000 „
10 „ */s » » Handelspflanzen . . 10 „ - » 2 20.000 „
23 „ 360 „ „ Stroh — „ 15 „ 90 —
30 „ 200 „ „ Mischling, Klee, Fut-
terkräuter u. s. w. . . — „ 50 „ 166'/2 6,666.000 „
2 „ 12 i/o „ „ Heuwerth an Brach- _
weide — „ 40 , 8 6,349.000 „
l,097>/2 36,5S0.000 Joch.
Die Preise, nach welchen die Hauptfrachtgattungen berechnet sind, stehen um 25 Percent
niedriger als diejenigen, welche sich aus dem Durchschnitte der Marktpreise zu Ende 1856
entziffern. Merkwürdig erscheint das stetige Verhältniss , welches die Preise der einzelnen
Fruchtgattungen, wenn man sie mit einander vergleicht, in dem Kaiserstaate bewahren, der sich
hierdurch als ein Productions-Land kennzeichnet. Wenn man nämlich den Roggen, als die
Hauptkörnergattung für den menschlichen Verbrauch, zum Maassstabe und gleich 100 annimmt,
so ergeben sich aj nach dem Hauptdurchschnittspreise sämmtlicher Provinzen der Monarchie
für das Jahr 1846, bj nach dem Hauptdurchschnittspreise sämmtlicher Kronländer (mit Aus-
nahme Dalmatien's , der Militärgränze und des lombardisch-venezianischen Königreichs) zu
Ende December 1856, und c) nach den obiger Nachweisung zum Grunde gelegten Preisen
nachstehende Verhältnisszahlen und zwar für
Roggen Weizen Gerste Mais Hafer.
a) 1S46 100 154 77 80 51
b) 1S56 100 154 77 91 55
c) oben 100 154 77 85 50
Die etwas bedeutendere Abweichung beim Mais und Hafer für b) erklärt sich dadurch , dass
hierbei einige der Hauptproductions-Länder für Mais, wo er wohlfeiler ist, nicht berücksichtigt wor-
den sind, sowie bei dem Hafer in der Rückwirkung der jüngsten Vergangenheit, wo durch Anhäufung
grosser Cavallerie-Massen in einzelnen Ländern die Preise des Hafers sehr gestiegen waren f).
1) In den westlichen Ländern Europa's, wo der Weizen das Hauptnahriingsmittel ausmacht und zum Theile
von auswärts bezogen wird, stellen die Preise des Weizens im Verhältnisse jener des Roggens höher;
541
Nach dem Ackerlande ist der Ertrag des Wiesen- und Gartenlandes zu erwähnen. Letz-
teres gibt zwar werthvollere Producte, steht aber nur in sehr untergeordnetem Verhältnisse zu
dem Wiesenlande, da es mit Einschluss der Oliven-Gärten (und Oliven-Wälder), jedoch ohne die
mit Obstbäumen besetzten Wiesen und Hutweiden, kaum 400.000 Joch beträgt: es kann inzwischen
nicht ausgeschieden werden, da in dem Kataster der ungrischen Länder die Gärten mit den Wiesen
vereint aufgeführt sind. In den Erzherzogthümern unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark,
Kärnthen undKrain, dann im Küstenlande zählt man 74.374 Joch Gärten und 56.753 Joch mit Obst-
bäumen besetzte Wiesen.
Das Wiesen- und Gartenland liefert nachstehende Erzeugnisse und zwar
„.. . . . ., Art und Menge der Sreis !üLr! Gesammtwertli Für jedes Product ver-
FureinJoch«) producte im Ganzen*) Maass-oderGe- [n QMm wcnde,ea Fläehenmaass.
' wichtseinheit
2«/a Ctnr. Oliven-Oel, 100.000 Ctnr. . . 30 fl. — kr. 3,000.000 41.000 Joch.
4 „ Hopfen, 50.000 Ctnr 60 „ — „ 3.000.000 12.000 „
Obst, 12,000.000 Melzen . . — „ 50 „ 10,000.000;
Gemüse, 14,250.000 Ctnr. . . 1 „ 20 „ 19,000.000[
24 „ Heu, 334,000.000 Ctnr. . . . — „ 40 „ 223,000.000> 14,000.000 . „
Weide: \
4 „ Heuwerth, 56,000000 Ctnr. . — „ 40 „ 37,000.000,'
Zusammmen: 295,000.000 14,053.000 Joch.
Oesterreich ist nächst Frankreich derjenige europäische Staat, welcher die grösste Menge
Wein producirt. Seine Weingärten umfassen den Flächenraum von 1,215.000 Joch; ausser-
dem wird aber im lombardisch-venezianischen Königreiche, im Küsteulande und in Dalmalien eine
bedeutende Menge an Wein von den mit Reben bepflanzten Aeckern gewonnen. Die Gesammtpro-
duetion beträgt 34 Millionen Eimer, welche (zu zwei und einem halben Gulden der Eimer) einen
Gesammtwertli von 85 Millionen Gulden ausmachen. Wird, wie eben geschehen, die auf den
berebten Aeckern gewonnene Quantität in die Gesammlproduclion einbezogen, und dieselbe auf
den von den Weingärten eingenommenen Flächenraum vertheilt, so entfallen 28 Eimer auf das
Joch, ein Durchschnittserträgniss , welches in einigen Ländern nicht erreicht, in anderen über-
stiegen wird, im Ganzen aber einer mittleren Ernte gleichkömmt 3).
nach dem Durchschnitte der zu Ende März 1857 bestandenen Marktpreise zu Berlin. Stettin, München,
Amsterdam und Paris kostete der nieder-österreichische Metzen Weizen 5 fl. 37 kr. und Korn 3 fl.
25 kr. und letzterer Preis stand zu ersterein im Verhältnisse wie 100: 164.
') Da das Gemüse und das Ohst häufig zusammen gebaut werden, dann aber auch, wie erwähnt, die Obsl-
häume auf Wiesen und (namentlich in Böhmen, Mähren und Oesterreich) längs der Strassen gepflanzt
sind, so lässt sich ein Durchschnittsertrag schwer ermitteln; in Böhmen zählte man zu Ende des Jahres 1655
10,671.174 Obstbäume (746.104 mehr als im Jahre 1854), wovon 7.530.474 Stück in Gärten, 151.087
Stück auf Ilutweiden und öden Plätzen und 118.997 Stück auf Wegen und Alleen gepflanzt waren.
2) Der Hopfen wird hauptsächlich in Böhmen (und zwar in der Umgegend von Saaz, Auscha und Falkenau)
eultivirt, auf welches Land allein drei Viertheile der Hopfen-Production entfallen. An dem Gemüsebaue
nehmen die Umgebungen der grösseren Städte einen hervorragenden Anlheil. Das Obst werden hauptsächlich
in Böhmen (von wo jährlich an 200.000 Centner frisches und gedörrtes Obst ausgeführt wird), dann in
Steiermark. Ungern (im Oedenburger Verwaltungsgebiete), Nieder-Oeslerreich und Tirol eultivirt. Da die
Oliven im Grossen nicht in den Handel kommen, sondern unmittelbar daraus das in den Verkehr gelangende
Oel gepresst wird, so wurde das aus den Oliven-Pflanzungen gewonnene Oel in Rechnung gebracht.
Während auf den trockenen Bergwiesen, namentlich der östlichen Länder, kaum 10 bis 20 Centner Heu auf
dem Joch gewonnen werden, ergeben die grossenthcils günstiger gelegenen Iheils nicht selten bewässerten
Wiesen der westlichen Länder ein Erträgniss von 30 bis 40, ja selbst bis 50 Centner für das Joch, wobei
sich überdiess das Heu der Alpenländer durch seine vorzügliche Qualität auszeichnet.
3) In den ungrischen Ländern, in welchen bis zu 40 Eimer auf das Joch gewonnen werden, kann das
durchschnittliche Erträgniss zu 30 Eimer und das Gesammterträgniss zu 19 Millionen angenommen
542
Da Oesterreich von den Alpen, den Karpathen und den Sudeten durchzogen wird, und
demnach vorzugsweise ein Bergland ist, so bilden die Weiden ein hervorragendes Element seiner
bewirtschafteten Grundfläche. Sie übersteigen, ihrer Ausdehnung nach, die Gesammtfläche
der Wiesen, und umfassen 15,527.000 Joch. Das auf denselben gewonnene Grünfutter kann auf
3 bis 4 Centner Heuwerth, welche einem Werthe von 2 fl. 20 kr. entsprechen, angenommen wer-
den. Die Gesamintproduction der Weiden ist demnach einem Heuwerthe von 54,344.000 Centnern
gleich zu halten, und kann mit 362/io Millionen Gulden bewerthet werden. Dieser anscheinend
geringe Betrag erscheint jedoch beträchtlicher, wenn man erwägt, dass er (nach Abrechnung der
entfallenden Steuern u. s. w.) nahezu den Reinertrag bildet, da die Benützung der Weiden einen
verhältnissmässig unbedeutenden Aufwand verursacht. Die Weiden der Alpenländer sind die vor-
züglichsten und werlhvollsten, sie können jedoch grossentheils nur durch eine beschränkte Zeit im
Jahre benützt werden, wogegen es in den Karpathen-Ländern viel Weideland gibt, welches jeder
Benützung fast unzugänglich bleibt. Dieser Umstand wirkt auf eine niedrigere Bemessung des Ge-
sammtertrages ein.
Der Waldstand ist in Oesterreich beträchtlicher als in den meisten übrigen Staaten
Europa*s, denn er beträgt ungeachtet der in den letzten Jahren eingetretenen Verringerung noch
immer nahezu ein Dritttheil der gesammten productiven Bodenfläche, nämlich, mit Eiuschluss
von 67.000 Joch Lorbeer- und Kastanienwäldern, 31,625.000 Joch. Dennoch macht sich bereits
hier und da der Holzmangel fühlbar und die Preise des Holzes steigen ungeachtet der in rascher
Zunahme befindlichen Verwendung mineralischer Brennstoffe. Die Ursache liegt einerseits in
der ungleichen Vertheilung des Waldbodens, wovon ein nicht geringer Theil in den von mensch-
lichen Wohnsitzen entfernteren Gegenden der Karpathen und selbst der Alpen nahezu keinen
Ertrag gewährt oder doch nicht zur Gewinnung von Brennholz benützt werden kann, andrer-
seits aber in der geringen Schonung der Wälder, von denen ein grosser Theil, namentlich
in den Alpenländern, bereits sehr gelichtet und, weil mit Servituten belastet oder den Bauern
gehörig, verwahrlost ist. Einen Gegensatz hierzu bildet Böhmen, in welchem Kronlande die Wälder
meist zusammenhängende, den grossen Grundbesitzern gehörige Complexe bilden, im geregelten
Forstbetriebe abgeholzt und neu angebaut werden; auch ist dort, abgesehen von den italie-
nischen Provinzen, der Preis des Holzes durchschnittlich am höchsten, und gewähren die
Wälder den günstigsten Ertrag. Im Allgemeinen kann man den Ertrag des Waldes auf nicht
höher als 3/4 Klafter 36 zölligen Holzes annehmen, sohin im Ganzen auf 24 Millionen 36 zöl-
lige (oder nahezu 30 3Iillionen 30 zöllige) Klaftern , wovon etwa '/>„ als Bau- und Werkholz,
das Uebrige als Brenn- und Kohlholz verwerlhet wird. Mit Einschluss der Nebennutzungen an
Weide, Waldheu, Eicheln, Knoppern, Bachein, Kastanien, Laubfutter u. s. w. »), welche zu einem
Dritttheile des Werthes der Holznutzung angenommen zu werden pflegen, lässt sich der Ertrag
des Waldes zu 2 fl. 10 kr. für das Joch, oder im Ganzen zu 68 '/» Million Gulden veranschlagen.
Nachdem hiermit die verschiedenen Hauptcultur-Gattungen mit ihrem Ertrage und dem Werthe
desselben aufgeführt wurden, ist es zur Vervollständigung der Gesammliibersicht der landwirth-
werden (in früheren Jahren war es bedeutend höher) ; wenn man in den deutschen Provinzen den ziem-
lich genau ermittelten Durchschnittsertrag mit 22 Eimern, den Gesammtertrag mit 7 Millionen Eimern
in Ansatz bringt, und auf die italienischen Länder mit Einschluss von Görz, Triest, Istrien und Dalm.itien
den Ertrag mit 9 Millionen Eimern (auf 311.000 Joch Weinland und 1,500.000 Joch berehter Aecker)
hinzufügt, so ergibt sich eine Monge von 3% Millionen Eimern, wovon im Gesammtdurchsehnitte 28
Eimer auf das Joch entfallen. Der Preis kann (einschliesslich des Laubfutters) nicht über 2 fl. 30 kr.
für den Eimer angenommen werden, obgleich die in den Verkehr gelangende Quantität weit höher
bewerthet werden muss, weil noch immer die überwiegende Menge des Erzeugnisses minderer Qualität
ist und von den Producenten selbst, namentlich in Ungern und in Italien, auch wieder verbraucht
wird.
') Die Waldungen liefern jährlich % Million Centner Pottasche. 1 ., Million Centner Knoppern. k Millionen
Centner Gärberrinde, 230.000 Centner Terpentin und Harz.
543
schaftlichen Verhältnisse noch erforderlich, die Menge und den Jahresertrag der Nutzthiere, so
wie das auf die landwirthschaftlichen Gebäude und Geräthe verwendete Capital anzuführen.
Nach den letzten (richtig gestellten) Zählungen betrug der Stand der Hausthiere
(mit Einschluss der Füllen und des Jungviehes) in Oesterreich
3,500.000 Pferde zu 80 fl. — kr. im Gesammtwerthe von 280 Millionen Gulden.
15,000.000 Rinder <) „ 40 „ — „ „ „ „ 600
30,000.000 Schafe 2) „ 3„ — „ „ „ „ 90 „
2,000.000 Ziegen ») „ 3„ — „ „ „ 6
9,000.000 Schweine s) „ 12 „ — „ „ „ „ 108
00,000.000 St. Geflügel *) „ — „ 10 „ „ „ 10
3,000.000 Bienenstöcke „ 4 „ — „ „ „ 12
Zusammen: 1.100 Millionen Gulden.
Wenn man mit dieser Anzahl der Nutzthiere die Menge des denselben zu Gebote stehenden
Futters mit Einschluss der für die Fütterung verwendeten Körnerfrüchte vergleicht, so ergibt
sich, dass die Nahrung des Nutzviehes keine reichliche ist, selbst wenn man die Abfälle mancherlei
Art, welche zur Fütterung der Schweine und des Geflügels verwendet werden, in Anschlag bringt 5)
') Hiervon 11 Millionen Slück ausgewachsene Rinder und 4 Millionen Stück Jungvieh, mit dessen Berücksichti-
gung auch der Werth eines Rindes, statt auf 60, nur auf 40 fl. gestellt wurde.
2) Die vorgenommenen Zählungen weisen eine hedeutend geringere Anzahl von Schafen nach; allein, wenn
auch zugegeben werden muss, dass mit der fortschreitenden Cultur, namentlich in Ungern, die Weiden und
mit denselben die darauf genährten Schafe im Abnehmen begriffen sind, so muss doch noch eine Zahl von
30 Millionen Stück Schafen angenommen werden. Denn noch im Jahre 1856 betrug die Menge der aus
Oesterreich ausgeführten Wolle 231.000 Centner, die Wollen-Industrie in den deutschen und italienischen
Kronländern verarbeitet jährlich 400.000 (in Böhmen und Mähren allein 330.000) Centner Schafwolle zu
Geweben, in den ungrischen Ländern mit der Militärgränze und Dalmalien werden zu grobem Gewebe
(dem Ilalinatuche), Matrosenmänteln, Kotzen und Decken, dann zu den Schafpelzen (der gewohnlichen
Bekleidung des Landmannes in einem grossen Theile von Ungern) an 160.000 Centner Schafwolle verbraucht.
Hierdurch steigert sich, mit Einschluss der Ausfuhr, der Verbrauch auf 790.000 Cenlner; da nun im Jahre
1856 184.000 Centner Schafwolle (meist aus Russland und den türkischen Ländern) eingeführt wurden, so
müssen 600.000 Centner durch die innere Production beigestellt worden sein. Man nimmt die jährliche Woll-
Production eines Schafes durchschnittlich zu zwei Pfund an (Schafe mit hochfeiner Wolle geben 1%, mit
feiner l3 t Pfund, wogegen die Zurkan- oder Zackelschafe in Ungern und Siebenbürgen an 3 Pfund Wolle
jährlich liefern), wodurch sich die Zahl der Schafe mit Einschluss der Lämmer auf 30 Millionen Stück stellt.
3) Die Zahl der Ziegen ist in der Abnahme begriffen, wogegen die Schweinezucht in sichtlicher Zunahme sich
befindet.
4) Die Zahl des Geflügels beruht auf einer blossen Schätzung, sie darf aber nicht umgangen werden, da
durch das Geflügel eine im Ganzen immer sehr erhebliche Menge an Futter verzehrt wird; man zählte
in Böhmen allein 4 Millionen Slück Gänse.
5) Man kann nach Hofmann den gesammten zum Viehfutter verwendeten Heuwerth auf 1.000 Millionen Centner
annehmen, nämlich :
an Klee und Futterkräutern 200 Millionen Centner.
an Nebennutzung des Ackerlandes mit Einschluss der Brachweide 73 „ „
an dem Ertrage des Wiesen- und Gartenlandes 390 „ „
an dem Ertrage der Hutweiden 54 „ „
an dem Ertrage der Wälder, bezüglich des Waldheues, der Waldweide, Eicheln,
Futlerlaub u. s. w 52 „ „
an dem Ertrage der Wein- und Gemüsegärten, bezüglich des Laubes, Grünfutters u.s.w. 4 „ „
an den Abfällen der Hauswirthschaft 40 „ „
an Stroh 60 ,, ,,
an den Abfällen der Bierbrauerei und Branntwein-Brennerei 4 „ „
an verfütterten Rüben und Kartoffeln 8 „ n
an Hafer und Gerste 92 „ „
an zum menschlichen Genüsse nicht tauglichem Getreide, Kleien u. s. w 23 „ „
Zusammen 1.000 Millionen Centner.
544
Der jährliche Ertrag dieser Nutzthiere beläuft sich auf ungefähr 4T5 Millionen Gulden,
an welchen die einzelnen Erzeugnisse in nachstehender Weise Theil nehmen.
Milch, 90 Mill. Eimer (von 6 Mill. Kühen zu 600 Maass) ä 1 fl. 20 kr. 120 Millionen Gulden,
Schlachtkälber, 3*/« Million Stück zu 8 fl 28
Ziegenkitze, 2 Millionen Stück zu 1 fl 2 „ ,,
Lämmer, 5 Millionen Stück zu 1 fl ° » »
Ferkel, 12 Millionen Stück zu 30 kr 6 „ *
Schaf- und Ziegenfleisch, 3 Millionen Centner zu 8 fl 24 „ „
Rindfleisch, 7 Millionen Centner zu 15 fl 105 „ „
Schweinefleisch und Speck, 3 Millionen Centner zu 10 fl 30 „ „
Pferde- und Rindshäute, 2 Millionen Stück zu 8 fl 16 » »
Kalbshäute, 3*/, Million Stück zu 1 fl. 30 kr 51/« *
Schaf- und Ziegenhäute, 8 Millionen Stück zu 30 kr 4 „ *
Seiden-Cocons, 48 Millionen Pfund zu 54 kr 43 „
Schafwolle, 000.000 Centner zu 90 fl 54
Honig, 540.000 Centner zu 16 fl 8Va »
Wachs, 54.000 Centner zu 75 fl *
Hühnereier, 2.400 Millionen Stück zu </» kr 10 » »
Geflügel, 60 Millionen Stück zu 10 kr • 1° "
Zusammen 475 Millionen Gulden.
Hierzu der Ertrag des Wildes, welcher annähernd auf 50 Millionen
Stück Hasen, 50 Millionen Stück Hühner, 5 Millionen Stück Wasser-
federwild, 60.000 Stück Rehe, 3.000 Hirsche, 10.000 Wildschweine
beträgt (wenn auf je 10 Joch 1 Hase und ein Huhn, auf je 1.000
Joch ein Reh, auf je 10.000 Joch ein Hirsch und auf je 46.000 Joch
ein Wildschwein als Stammvieh gerechnet wird), im Fleischgewichte
von 1,500.000 Centner 25
Der Betrag der See- und Fluss-Fischerei, angenommen zu dem
gleichen Betrage wie das Wild, mit 1,500.000 Centner . . . . . 25 „
Gesammtertrag 525 Millionen Gulden.
Wenn von dem Ertrage der Nutzthiere mit 475 Millionen Gulden jener der Seiden-Cocons
abgerechnet wird, so erübrigen 432 Millionen Gulden, welcher Betrag zu dem Werfte der den
Nutzthieren zugewendeten Fütterung von 1.000 Millionen Centnern in einem nicht sehr günstigen
Verhältnisse steht, wodurch die allgemein anerkannte Thatsache an das Lieht tritt, dass der
Hauptertrag der Viehzucht in dem für fast alle Arten landwirthschaftlicher Erzeugnisse unent-
behrlichen Dünger gesucht werden müsse. Oekonomen berechnen den erzeugten Stalldünger
auf 2.100 Millionen Centner und, mit Einschluss der Weidedüngung, der Luftdüngung, des künst-
lichen Düngers, alle anderen Düngstoffe auf 2,800.000 Centner, während zur Gewinnung
der oben nachgewiesenen Menge von Boden-Producteu (ausser der Wald-Production) mindestens
eine Düngermenge von 2.800 bis 3.000 Millionen Centner erforderlich ist, wornach der Abgang
durch die Einflüsse der Atmosphärilien, des Regens u. s. w. gedeckt wird.
Das auf die Wirthsclutftsgebäude für das zu bestellende Acker- und Weinland
verwendete Capital beträgt bei ersterein ein Fünftheil und bei letzterem ein Viertheil des
Grund-Capitals; wird auch nur ein Sechstheil angenommen, so ergibt sich eine Summe von
975 Millionen Gulden. Endlich sind noch die zum Beiriebe erforderlichen Geräthe und Ma-
schinen, welche beim Ackerlande den zwanzigsten Theil des Grund-Capitals betragen, dann die
Instandhaltung der Werkzeuge bei den Weingärten (zu 3 fl. für das Joch berechnet) mit
296 Millionen Gulden in Anschlag zu bringen.
545
Fasst man den Werth des productiven Bodens mit jenem der Nutzthiere, der Wirt-
schaftsgebäude und Geräthe zusammen, so erhält man als den Ausdruck des gesammten auf die
Boden-Cullur verwendeten oder durch dieselbe repräsentirten Capitals den Betrag von 12.517 Mil-
lionen Gulden, während der Gesammtertrag des Grundes und Bodens und der Nutzthiere Q mit
Einscbluss desjenigen der Jagd und Fischerei sich auf 2.093 Millionen Gulden stellt. Wenn man zu
dem Grund-Capitale noch den Betriebsfond, welcher inzwischen in der neuesten Zeit einen immer
höher steigenden Betrag in Anspruch nimmt, rechnet, und von dem Roherträge den Belauf der
Steuern und sonstigen öffentlichen Lasten abzieht, so zeigt sich, dass die Landwirthschaft in
Oesterreich zur Zeit einerseits noch kein verhältnissmässig grosses Capital beschäftigt, anderer-
seits aber auch nur eine massige Rente abwirft, oder mit anderen Worten, dass sie im Ganzen
«'enonimen noch keine hohe Stufe der Ausbildung- erlangt hat.
Hierbei ist jedoch zu erwägen, dass die Bedingungen, von welchen der zu erwartende Auf-
schwung der Landwirthschaft abhängig bleibt, erst in den letzten Jahren sich verwirklicht haben,
und dass es einer gewissen Zeit bedarf, ehe die von jedem Uebergange unzertrennlichen nach-
teiligen Rückwirkungen sich ausgleichen und die von den Verhältnissen dargebotenen Vortheile
durch die Masse der dem Herkommen nur allzusehr anhänglichen Landbevölkerung srehöriff aus-
gebeutet werden. Inzwischen zeigt sich bereits aus der Vergleichung des jeder Hauptcultur-
Gattung gegenwärtig gewidmeten Flächenmaasses mit der gleichen Vertheilung, wie sie vor einem
Jahrzehende stattfand, dass zwar die Wälder dort, wo sie bereits sehr gelichtet waren, an Flächen-
maass abgenommen haben und einTheil des letzteren den Hutweiden zugeschlagen wurde, dass aber
auch mehrere Weiden in Aecker oder Wiesen umgewandelt wurden, wodurch das Verhältniss des
Graslandes zu dem Ackerlande ein günstigeres geworden ist, während sich bei den Weingärten
eine im Ganzen nicht erhebliche Verminderung durch Umgestaltung der am ungünstigsten
gelegenen Weingärten in Aecker bemerkbar gemacht bat -). Erst den nächsten Jahrzehenden bleibt
es vorbehalten, die Wirkungen der grossen Umwandlung, welche durch die veränderte Gesetz-
gebung hervorgerufen wurde und (zwar langsam, aber) sicher nach allen Richtungen hin sich
geltend macht, mehr und mehr ersichtlich werden zu lassen.
Die gesammte landwirtschaftliche Production wird in ihrem überwiegenden Antheile von
der inländischen Consumtion in Anspruch genommen, ebenso wie der Bezug landwirtschaft-
licher Producte aus dem Auslande in Vergleichung zur inländischen Production nur von unter-
geordnetem Belange ist. Denn während die Gesammtziffer des Ertrages der inländischen land-
wirtschaftlichen Erzeugung fast 2.000 Millionen beträgt, belief sich in dem (für die Ausfuhr
der Nahrungsfrüchte ungewöhnlich günstigen) Jahre 1S5G die gesammte Einfuhr an landwirth-
schaftlichen Producten auf 85,753.702 Gulden, und die gesammte Ausfuhr eben solcher Erzeugnisse
auf 123. 574. 897 Gulden, wornach diese Ausfuhr sich nur um 37.821.195 Gulden höber stellte.
Verfolgt man den auswärtigen Verkehr in den bezeichneten Gegenständen weiter, so ergibt sich,
dass bei jenen Gegenständen, bezüglich welcher die Einfuhr grösser ist als die Ausfuhr, der
Mehrwerth dieser Einfuhr 44,943.064 Gulden, und ebenso bei jenen, wo die Ausfuhr überwiegend
ist, der Mehrwerth dieser Ausfuhr 82,764.259 Gulden betrug. Die Mehreinfuhr betraf namentlich
') Diese Zusammenziehung isl jedoch statistisch unzulässig, da hierbei jener Theil der Boden-Producle,
welcher von den zur unmittelbaren Consumtion gelangenden Hausthieren verbraucht wird . doppelt in
Ansatz kömmt, weil sein Werth sowohl in dem Ertrage der Nutzthiere als in jenem des Bodens ent-
halten ist.
'-) Eine ziffermässige Vergleichung des productiven Flächenmaasses nach den Hauptcultui'-Gattungen zwi-
schen Jetzt und einer früheren Periode würde zu unrichtigen Schlüssen führen, da nicht allein die in
der Bewirthschaftung eingetretenen Veränderungen, sondern noch weit mehr die an die Stelle der früheren
Schätzungen in den ungrischen Ländern erfolgte Vermessung Aenderungen in den Ziffern herbeigeführt
haben, welche das gegenwärtig nachgewiesene Flächenmaass als richtig, die früheren Schätzungen da-
gegen als zum Theile ungenau erscheinen lassen.
I. 69
546
vegetabilische Hilfsstoffe für die Industrie, dann Vieh und thierische Hilfsstoffe der genannten
Art, die Mehrausfuhr dagegen eben solche thierische Hilfsstoffe und Nahrungsmittel; es betrug
nämlich die
Mehreinfuhr : Mehrausfuhr:
bei den Nahrungsmitteln 1,490.588 fl. . . 10,224.130 fl,
„ „ Thieren und thierischen Producten . 17,957.642 „ . . 62,824.006 ,.
„ „ Handelsgegenständen 25,494.834 „ . . 9,716.123 „
Zusammen . 44,943.064 fl. . . 82,764.259 fl.
Die bedeutendsten Unterschiede zwischen der Einfuhr und Ausfuhr fanden bei folgenden
Erzeugnissen Statt :
Bei den Nahrungsmitteln.
Mehreinfuhr:
Wein und Weintrauben . . . 1,087.887 fl.
Anis, Kümmel, Senfsaat . . 129.268 „
Brot 109.15S „
Beis ,
Honig
89.288
74.965
Mehrausfuhr:
Getreide und Hülsenfrüchte . 5,806.698 fl.
Eier, Milch, Butter und Fett . 1,413.370 „
Kochsalz 936.539 „
Mehlproducte 865.405 „
Branntwein und Weingeist . 555.510 „
Käse 438.850 „
Gemüse und Obst, frisch und
getrocknet 207.758 „
Bei den Thieren und thierischen Hilfsstoffen für die Industrie.
Mehreinfuhr :
Schweine 7,768.485 fl.
Felle und Häute 3,425.980 „
Unschlitt 2,965.932 „
Ochsen und Stiere 2,089.740 „
Wachs 637.200 „
Kühe und Jungvieh
594.160
Mehrausfuhr :
Seide, rohe, und ungespon-
nene Seidenabfälle . . . 46,786.810 fl.
Schafwolle 15,956.700 „
Pferde und Füllen 189.700 „
Bei den Handelsgegenständen (insbesondere den vegetabilischen Hilfsstoffen für die Industrie).
Mehrausfuhr:
Werkholz 6,609.847 fl.
Kleesaat 2,363.405 „
Weinstein 396.390 „
Mehreinfuhr:
Oliven-Oel 11,282.382 fl.
Tabak 6,315.402 „
Fette Oele 2,499.900 „
Flachs und Hanf 2,173.675 „
Oelsaat 1,91S.173 „
Knoppern und Galläpfel . . 499.646 „
Cocos- und Palm-Oel . . . 486.262 „
Brennholz 319.394 „
Bei einein so ausgedehnten, die verschiedensten Klimate in sich fassenden Beiche ist es
natürlich, dass, namentlich an den Gränzen , ein fortwährender Austausch landwirtschaftlicher
Producte stattfindet; über die Gränzgebiete hinaus aber ist dieser Verkehr im Verhältnisse zu
dem grossen Werthe des einheimischen Erzeugnisses nur ein sehr untergeordneter. Diess nach-
zuweisen genügt, dass bei einer Gesammtproduclion im Werthe von nahe an 2.000 Millionen
Gulden die gesammte Ausfuhr nur 123,574.897 Gulden und nach Abzug der Einfuhr in den gleich-
artigen Gegenständen die Mehrausfuhr der (sogenannten activen) Artikel nur 82,764.259 Gulden,
somit etwas mehr als vier Percent des Ges.-' mmtertrages beträgt. Wenn man ferner hiervon die
547
zwei Hauptartikel, Seide und Schafwolle, bei welchen allein die Mehrausfuhr sich auf 62% Mil-
lion Gulden beläuft, ausnimmt, so erübrigt kaum noch ein Percent der Gesammterzeugung für
die Mehrausfuhr, und dieses noch dazu in einem Jahre, in welchem die Ausfuhr der Nahrungs-
früchte ungewöhnlich stark war. Aber auch die Einfuhr steht nur in einem untersreordneten
Verhältnisse zum Gesammterzeugnisse, denn dieselbe beträgt in den Gegenständen der land-
wirtschaftlichen Erzeugung überhaupt nur 85,753.702 Gulden, wovon, nach Abschlag der Aus-
fuhr in den bezüglichen Artikeln noch eine Mehreinfuhr von 44,943.064 Gulden erübrigt. Diese
Ziffer stellt daher nur zwei Percent der Gesammterzeugung dar, und rechnet man hierbei die
Producte der südlichen Zonen, Oliven-, dann Cocos- und Palm-Oel, welche im blande gar nicht
oder doch nicht in der für die Industrie erforderlichen Menge erzeugt werden können, mit 12 Mil-
lionen Gulden ab, so erübrigen bei 33 Millionen für Gegenstände, welche, wie Vieh, Felle und
Häute, Tabak und fette Oele, dann Oelsaat, Flachs und Hanf, im Inlande in weit grösserer Menge
als bisher producirt zu werden vermögen. Die vorstehende Auseinandersetzung führt zu der
Einsicht in die ausserordentliche Wichtigkeit der Landwirtschaft in Oesterreich auch für den
Verkehr, denn es genügt, dass die inländische Landwirtschaft ihre Erzeugnisse um zwei
Percent vermehre, um die Einfuhr aus dem Auslande in diesen Erzeugnissen dem Werthe
nach auszugleichen, und um vier Percent, um die Ausfuhr zu verdoppeln, wenn diese Mehr-
erzeugung in den auswärtigen Verkehr gebracht würde.
§. 115.
Fortsetzung.
Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Forstwirtschaft).
Es mag als ein Zeichen des Umschwunges gelten, welcher für Oesterreich in der
Pflege der Volkswirthschaft eingetreten ist, dass man nunmehr der früher vernach-
lässigten Forstwirthschaft jene thatkräftige Aufmerksamkeit zuwendet, welche ihrer
Wichtigkeit für die allgemeine Landes-Cultur entspricht. Obwohl Oesterreich einer
der an Waldhoden reichsten Staaten ist, so lässt doch im Allgemeinen der Zustand der
Wald-Cultur viel zu wünschen übrig, indem nicht nur der Waldboden sich in zuneh-
mendem Maasse vermindert, sondern auch die Beschaffenheit der Wälder durch unzweck-
mässige Bewirthschaftung und unterlassene Nachpflanzung in den abgeforsteten Wald-
streeken sich verschlechtert. Während die nördlichen Kronländer, insbesondere Böhmen
und Mähren, wo sich die Wälder zumeist in den Händen der grösseren Grundbesitzer
befinden, einen vergleiehungsweise besser gepflegten Waldstand ausweisen, greift die
Verwüstung der Wälder in den Alpenländern, wo dieselben grösseren Theils den
kleinen Grundbesitzern und den Gemeinden gehören und zahllose Servituten einer
zweckmässigen Bewirthschaftung im Wege stehen, immer mehr um sich, obgleich eben
dort die ungeschmälerte Erhaltung der Wälder sowohl für die Landes-Cultur im Allge-
meinen, als insbesondere für den Montan-Betrieb von erhöhter Wichtigkeit ist. In den
ungrischen Ländern bildet die ungleiche Vertheilung der Wälder, durch die unzurei-
chenden Communications-Mittel noch fühlbarer gemacht, einen grossen Uebelstand, und
in dem waldreichen Siebenbürgen ist der Zustand der Wälder durchaus ein vernach-
lässigter; die italienischen Kronländer dagegen leiden einen empfindlichen Mangel an
W aldboden. Die unmittelbaren Folgen dieses ungenügenden Zustandes zeigen sich in
den steigenden Holzpreisen, und selbst in einem localen Holzmangel.
69
548
Eine Verbesserung dieser leidigen Verhältnisse wird nunmehr auf das kräftigste
angebahnt und die hierauf bezügliche Thätigkeit der Regierung und ihrer Organe von
den Privaten und ökonomischen Gesellschaften vielfach unterstützt. Als ein dringendes
Bedürfniss für die künftige Herbeiführung von Verbesserungen erschien die Heranbil-
dung tüchtiger Forstwirthe, für welchen Zweck neuerlich in den meisten Kronländern
von Privaten und Gesellschaften die bereits erwähnten Forstschulen gegründet wurden.
Eben so ertheilte die Regierung durch die von ihr ausgegangenen gesetzlichen Maass-
nahmen den wirksamsten Impuls zur Hintanhaltung weitergreifender Verwüstungen
und zur Sicherstellung einer forstmässigen Benützung und Pflege der Wälder.
Zwar bestanden schon früher in mehreren Kronländern Waldordnungen, aber sie
waren vereinzelt, den veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprechend, und ihre
(oft strengen) Anordnungen entbehrten fast durchaus der ausreichenden Straf-Sanc-
tion. Hierdurch fand sich die Regierung zur Sicherstellung der in alle Lebensverhält-
nisse eingreifenden Holzbedürfnisse, zu dem Schutze des Waldeigenthumes, sowie
zur Erhaltung und Pflege der Wälder und Holzpflanzungen unter möglichst geringer
Reschränkung des Privat-Eigenthumsrechtes bestimmt, ein neues umfassendes Forst-
Gesetz zu erlassen, dessen Wirksamkeitsich überalle deutschen undslavischen Kronländer
erstreckt. Das kaiserliche Patent vom 3. December 1852 enthält dieses Gesetz, durch
dessen Restimmungen die Staats-Forst-Polizei eine umfassende Regelung für die genann-
ten Kronländer erhält. Seinen Anordnungen zufolge darf kein Waldgrund ohne beson-
dere Rewilligung der Holzzucht entzogen, kein Wald verwüstet, und muss (ohne
dass die Ausbringung des Holzes an eine gewisse Menge gebunden oder sonst beschränkt
wird) jeder frisch abgetriebene Waldtheil wieder mit Holz bepflanzt werden. Eine Wald-
behandlung, wodurch der nachbarliche Wald der Windbeschädigung ausgesetzt oder der
obere Rand der Wald-Vegetation gefährdet wird , ist verboten , ebenso wie die Bloss-
legung eines Bodens, welcher leicht fliegend wird, und die rücksichtslose Ahholzung
an den Ufern der Flüsse und an Gebirgsabhängen ist untersagt. Wo die Rücksicht auf
Sicherung von Personen und Gütern eintritt, wird die Waldbehandlung genau vorgezeich-
net. DieWald-Servituten werden einer mit der guten Bewirtschaftung vereinbarliehen
Regelung unterzogen. Die Erhaltung der Gemeindewälder wird überwacht und die
Anstellung sachkundiger Forstwirthe durch die Waldeigenthümer vorgeschrieben, so
wie die Bewirthschaftung sämmtlicher Forste durch die politischen Behörden beauf-
sichtiget wird. Ueber die Bringung der Wald-Producte, insbesondere die Holztrift, werden
umständliche Anordnungen erlassen, damit der Bezug der Forst-Producte gesichert und
fremdes Eigenthum zugleich vor Schaden bewahrt werde. Eben so folgen Vorschrif-
ten über das Benehmen bei Waldbränden und Insecten-Verheerungen, ferner über
die Aufstellung des Waldschutz- und Aufsichts-Personales, dann über die bei Ueber-
tretungen eintretende Strafbehandlung.
Damit dieses seinem Zwecke vollkommen entsprechende Forst-Polizei-Gesetz zur
durchgreifenden Ausführung gelange, ist nur noch die Aufstellung eines entsprechen-
den Forst-Personales, welchem zunächst die Handhabung des Gesetzes obliegt, erfor-
derlich. Dieselbe ist bereits in einem Kronlande, wo die Erhaltung und Pflege der aus-
549
gedehnten, für den Landeswohlstand überaus wichtigen Gemeindewälder es vorzugs-
weise nothwendig machte, durch die kaiserliche Verordnung vom 10. Mai 1856 erfolgt.
Durch diese Verordnung wird eine vollständige Organisation der Forstverwaltung in
Tirol und Vorarlberg eingeführt. An der Spitze der Forstverwaltung befindet sich daselbst
eine Landesforst-Direction, unter welcher 17 Forst-Inspeetions-Bezirke stehen, die
wieder in 76 Forst-Wirthschafts-Bezirke eingetheiltsind, welchen 290 Forst- Aufsichts-
Bezirke unterstehen. Die Aufgabe dieser Behörden ist eine doppelte: Handhabung der
Staats-Forst-Polizei im ganzen Umfange des Kronlandes, und Führung des Forstwirth-
schafts-Betriebes der im Kronlande gelegenen Reichsforste und Gemeindewaldungen,
wobei letztere auf Kosten und Rechnung der Gemeinde bewirtschaftet werden. Privat-
und Stiftungswälder können gegen Leistung eines entsprechenden Beitrages unter die
Bewirtschaftung derselben Organe gestellt werden, oder sich, wo erforderlich, zu grös-
seren Forstwirthschafts-Complexen behufs der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung
durch befähigte Forstwirthe vereinigen. Dabei werden für die Bewirthschaftung der
Tiroler Montan-Forste specielle Vorschriften erlassen, welche jedoch im vollen Einklänge
mit der forstlichen Organisation des gesammten Kronlandes stehen.
Ein anderes wichtiges Verhältniss bedurfte noch der Regelung, jenes der Wald-
Servituten. Diese Berechtigungen verschiedener Art zum Bezüge von Forst-Producten
oder zur Ausübung der Weide auf fremdem Grunde, namentlich in fremden Wäldern, er-
scheinen überall, wo sie bestehen, als ein unübersteiglichesHinderniss einer verbesserten
Landes-Cultur; dasselbe gilt von den gemeinschaftlichen Benützungsrechten, welche
ehemalige Herrschaften und Unterthanen, oder Herrschaften und Gemeinden, oder ver-
schiedene Gemeinden auf demselben Grunde auszuüben hatten. Es erschien, namentlich
in den Alpenländern, als ein wesentlicher Factor der allgemeinen Grundentlastung, dass
diese Dienstbarkeiten und Benützungsrechte entweder entgeltlich aufgehoben oder doch
so geregelt werden, dass sie die Landes-Cultur nicht weiter beeinträchtigen. Diese Er-
wägung führte zur Erlassung des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, welches, giltig
für sämmtliche deutschen und slavischen Kronländer, die Bestimmungen enthält, nach
welchen bei der Ablösung und beziehungsweise bei der Regulirung dieser Dienstbar-
keiten und Bezugsrechte vorgegangen werden soll. Als Regel wird dabei festgesetzt,
dass diese Rechte im Interesse der Förderung der Landes-Cultur abgelöst werden
sollen; wo aber eine solche Ablösung den Hauptwirthschafts-Betrieb einer der Parteien
gefährden, oder der allgemeinen Landes-Cultur einen überwiegenden Nachtheil zufügen
würde, ferner, wo beide Parteien damit einverstanden sind, soll an die Stelle der Ablö-
sung die Regulirung dieser Rechte, und zwar in der Art eintreten, dass hierdurch die
möglichste Entlastung des Bodens erzielt wird. Betreffen diese Verhandlungen Wald-
und Weide-Dienstbarkeiten, so ist die Ablösung oder Regulirung von Amtswegen, sonst
aber über Anlangen einer der betheiligten Parteien vorzunehmen. Die zur Durchführung
dieser heilsamen Bestimmungen berufenen Landes-Commissionen sind bereits für die ver-
schiedenen Länder in Wirksamkeit getreten; wenn dieselben ihre (in manchen Kronlän-
dern sehr verwickelte) Aufgabe zu Ende gebracht haben werden, wird zu dem grossen
Werke der Grundentlastung der Beginn einer neuen Aera für die Landes-Cultur treten.
550
und namentlich zu der Pflege derForst-Cultur der Schlussstein gelegt worden sein. In
den ungrischen Ländern wurde , wie erwähnt , bei veränderten Verhältnissen diese
Regulirung mit Einschluss der Segregirung und Commassation den zu diesem Behufe
eingesetzten Urbarial-Gerichten übertragen, welche ebenfalls ihre Wirksamkeit bereits
begonnen haben.
Bei der Forstwirthschal't ist auch der Aenderung zu erwähnen, welche in der
Ausübung des Jagdrechtes eingetreten ist. Früher war dasselbe ein Ausfluss der Pa-
trimonial-Herrschaft. Bei der Aufbebung derselben durch das Gesetz vom 7. Septem-
ber 1848 musste eine neue gesetzliche Bestimmung über die Ausübung des Jagd-
rechtes erlassen werden. Da es die Eigenthümlichkeit dieses Rechtes nicht erlaubte,
dasselbe jedem Besitzer auf dem ihm gehörigen Grunde zu überlassen , weil diess zur
Vernichtung der Objecte des Rechtes selbst geführt haben würde, so wurde die
Ausübung desselben den Gemeinden in der Art überlassen, dass der Ertrag an die
einzelnen Grundbesitzer nach Verhältniss ihres Besitzes vertheilt wird. Eine Ausnahme
von dieser Begel, d. h. die Wiederherstellung des allgemeinen Grundsatzes der freien
Benützung des Bodens, tritt dort ein, wo die Ausübung der Jagd auf dem eigenen
Boden zulässig erscheint, nämlich in geschlossenen Thiergärten und bei einem grossen
zusammenhängenden Besitze, wobei der Complex von 200 Joch als das Minimum
angenommen wurde.
Die Forstwirtschaft ist gegenwärtig durch das umfassende, für die deutschen und sla-
visehenKronländergiltigeForstgesetz vom 3. December 18521)) welches mit dem 1. Januar 1853
in Wirksamkeit trat, geregelt. Die Hauptgrundsätze dieser sehr in das Detail gehenden Nor-
mal-Vorschrift lassen sich in nachstehende Bestimmungen zusammenfassen. Der erste Abschnitt
handelt von der Bewirths chaftung der Forste, welche unterschieden werden in von den
Staatsbehörden unmittelbar verwaltete Reichsforste, in Gemeinde wälder, welche den Stadt-
und Landgemeinden gehören, dann in Privat-AVälder, zu denen alle anderen, Privaten oder Cor-
porationen gehörigen Wälder gerechnet werden. Ohne Bewilligung darf kein Waldgrund der
Holzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden; geschieht dieses dennoch, so
sind, abgesehen von der verwirkten Geldstrafe, die bezüglichen Waldtheile binnen einer fest-
zusetzenden Frist wieder aufzuforsten. Frisch abgetriebene Waldtheile müssen (bei Reichs- und
Gemeindeforsten stets, bei Privat-Forsten in der Regel) spätestens binnen fünf Jahren wieder mit
Holz in Bestand gebracht werden. Kein Wald darf verwüstet, d. h. so behandelt werden, dass
die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänzlich unmöglich gemacht wird; eine Wald-
behandluno-, durch welche der nachbarliche Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung
ausgesetzt wird, ist verboten, und es muss in diesem Falle bei dem gänzlichen Aushauen eines
Waldes ein 20 Wiener Klafter breiter Streifen des vorhandenen Holzbestandes (Wald- oder Wind-
mantel) bis zur Abholzung des nachbarlichen Waldes zurückgelassen werden. Wo der Boden
auf Flächen leicht fliegend wird, und in schroffen sehr hohen Lagen sollen die Wälder ledig-
lich in schmalen Streifen oder mittelst allmählicher Aushauung abgeholzt und sogleich wieder
mit jungem Holze bepflanzt werden; die Hochwälder des oberen Randes der Wald- Vegetation
dürfen nur im Plenterhiebe bewirthschaflet werden. An den (nicht felsigen) Ufern grösserer
Gewässer, dann an Abrutschungen ausgesetzten Gebirgsabhängen darf die Holzzucht den Boden
') Kaiserliches Palcnt vom 3. Decemher 1852.
551
nicht gefährden. Ausführliche Vorschriften regeln die Befugnisse der Wald-Servituten und deren
Be<>Tänzuno\ Wenn die Sicherung von Personen, von Staats- und Privat-Gut eine besondere Be-
Handlungsweise der Wälder als Schutz gegen Lawinen, Felsstürze. Steinschläge, Gebirgsschutt,
Erdabrutsehungen etc. dringend erfordert, kann diese von Staatswegen angeordnet, und der
Wald im bezüglichen Theile in Bann gelegt, wie auch im Falle der Zulässigkeit der in Bann
ffelecte Wald wieder davon entbunden werden. Gemeindewälder dürfen in der Regel nicht
vertheilt werden. Die Eigehthümer von Wäldern hinreichender Grösse müssen zur Einhaltung
der Forstgesetze sachkundige, von der Regierung als befähigt erkannte Forstwirlhe aufstellen.
Die politischen Behörden haben die Bewirtschaftung sämmtlicher Forste ihrer Bezirke im
Allgemeinen zu überwachen. Der zweite Abschnitt bezieht sich auf die Bringung der
Wald-Producte. Jeder Grundeigentümer ist geballen, Wald-Pro ducte, welche anders gar
nicht oder nur mit unverhällnissniässigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiter geför-
dert werden könnten, über seine Gründe (gegen Vergütung des allfiillig zugefügten Schadens)
bringen zu lassen. Zur Fortführung von Riesen jeder Art oder sonstigen Holzbringuugswerken
über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist,
ebenso wie für die Anlage einer Holztrift und der Triftbauten (Schwemmwerke) die Bewil-
ligung der Behörden erforderlich. Die Bewerbung um die Bewilligung einer Trift und zur
Errichtung von Triftbauten steht Jedermann frei. Jeder Triftunternehmer ist gebalten, die Ufer-
streiken, Gebäude und Wasserwerke, welche durch die Trift bedroht sind, durch Schutzbauteu
zu sichern. Nach jedesmaliger Beendigung einer einzelnen Trift hat der Unternehmer die Anzeige
an die politische Behörde zu machen, welche die Betheiligten zu einer binnen 14 Tagen zu erstatten-
den Anmeldung ihrer allfälligen Schäden-Ersatzansprüche auffordert, da nach Ablauf dieser Frist
der Unternehmer der Haftung entbunden wird. Die Gemeindevorstände und politischen Behörden
siud verpflichtet , den Triftunternehmern zur Wiedererlangung verschwemmter Hölzer behilflich
zu sein. Der dritte Abschnitt bandelt von den Waldbränden und Insecten- Schäden.
Bei Anmachung von Feuer und dem Gebrauche feuergefährlicher Gegenstände in Wäldern
und am Rande derselben ist mit strenger Vorsicht vorzugehen; der an einem Brandschaden
Schuld Tragende bleibt ersatzpflichtig und wird überdiess bestraft. Jeder, der im Walde oder an
dessen Rande ein verlassenes und unabgelöschtes Feuer trifft, ist nach Thunlichkeit zu dessen
Löschung verpflichtet; wer einen solchen Brand wahrnimmt, hat ihn den Bewohnern der näch-
sten Behausung, wohin ihn sein Weg führt, bekannt zu geben, diese aber sind verpflichtet, bei
dem nächsten Orlsvorstande oder dem Waldbesitzer oder dessen Forst-Personale die Anzeige zu
machen. Alle umliegenden Ortschaften können von dem Waldbesitzer, dem Forst-Personale oder
den Orlsvorständen zur Löschung eines Waldbrandes aufgeboten werden, und die aufgebotenen
Bewohner müssen unter Leitung der Genannten mit den erforderlichen Löschanstalten an die Stelle
des Brandes eilen und daselbst thätige Hilfe leisten. Die Leitung des Löschgeschäftes steht dem
anwesenden obersten Forstbediensteten, sonst aber dem Orlsvorstande zu, und ihren Anord-
nungen zur Löschung muss unbedingte Folge geleistet werden. Wenn die Wälder durch Insec-
ten beschädigt werden, ist Jedermann berechtigt, der Waldeigenthümer oder dessen Personale
aber ist verpflichtet, hiervon der politischen Behörde die Anzeige zu erstatten, falls die dage-
gen angewendeten Mittel nicht zureichen und die nachbarlichen Wälder von dem Uebel bedroht
sind. Wenn die Behörde Maassregeln zur Bezwingung des Uebels anordnet, sind die Eigen-
thümer der bedrohten Wälder zur Beihilfe verpflichtet und müssen sich den diessfälligen Anord-
nungen der Behörde unbedingt fügen. Der vierte Abschnitt ist dem Forstschutz-Dienste
gewidmet. Dem Forstverwaltungs-Personale ist ein angemessenes Schutz- und Aufsicbts-Perso-
nale beizugeben, welches (wenn vom Staate oder der Gemeinde angestellt, jedenfalls, wenn von
Privat-Eigenlhümern, auf dereu Verlangen) beeidet wird. Das beeidete Forslschutz-Personale ist
als öffentliche Wache anzusehen, und geniesst alle damit verbundenen Rechte, so dass seinen
dienstlichen Aufforderungen Jedermann Folge zu leisten gehalten ist. Von den Waffen darf es
552
nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch, und soll sich durch ein dienstliches Abzeichen kenntlich
machen; bedenkliche Individuen, welche von demselben ausser den öffentlichen Wegen im Forste
betreten werden, sollen hinausgewiesen, die bei ihnen gefundenen Werkzeuge zur Gewinnung der
Forst-Producte, wenn sie sich darüber nicht zu rechtfertigen vermögen, abgenommen werden. Ist ein
im Forste Betretener eines vollbrachten Waldfrevels verdächtig, so können die bei ihm vorgefundenen
Forst-Producte mit Beschlag belegt werden. Beim Frevel betretene oder dessen verdächtige,
unbekannte (in erschwerenden Fällen auch bekannte) Personen sind festzunehmen, und der com-
petenten Behörde zu übergeben; wenn der auf frischer That Betretene entfloh, kann er auch
ausser den Forsten verfolgt, und das von ihm entwendete Forst-Product mit Beschlag belegt
werden. Der fünfte Abschnitt handelt von den Uebertretungen gegen die Sicherheit
des Wal deigen thumes mit der Aufzählung der als Forstfrevel anzusehenden Handlungen, von
den zur Untersuchung und Bestrafung derselben, sowie der übrigen in dem Patente festgestellten
Uebertretungen bestimmten Behörden und dem diessfalls zu beobachtenden Verfahren, der sechste
von den Bestimmungen über den Waldschaden-Ersatz (welcher sich nicht bloss auf den Werth
des entwendeten Forst-Productes, sondern auch auf die Vergütung des mittelbaren Verlustes, wel-
cher durch Störung oder Minderung der Erzeugungsfähigkeit des Waldes allenfalls verursacht
worden ist, erstreckt), der siebente und letzte von dem Instanzen -Zuge.
Zur Durchführung dieses kaiserlichen Patentes wurden in mehreren Kronländern specielle
Anordnungen erlassen. Eine vollständige Organisirung der Forstbehörden, denen die Handhabung
der Forst-Polizei, sowie die Verwaltung der Staats-, Stiftungs- und Gemeindewälder übertragen
ist, fand in Tirol Statt, in welchem Alpenlande die Erhaltung der Wälder von besonderer Wich-
tigkeit ist und die ausgedehnten Gemeindewaldungen eine besondere Vorkehrung erheischten.
Die Bestimmungen dieser mit dem 1. November 1856 in Wirksamkeit getretenen Organisation
der Forstverwaltung enthält die kaiserliche Verordnung vom 19. April 1856. Derselben
zufolge werden den zur Ueberwachung sämmtlicher Forste berufenen politischen Behörden behufs
der Handhabung der Forst-Polizei Forstbehörden und Organe beigegeben, welche unter Leitung
der ersteren die Bewirthschaftung aller in ihrem Sprengel gelegenen Forste, ohne Unterschied, ob
dieselben Reichsforste, Gemeindewälder oder Privat-Wälder sind, zu überwachen haben. Sie sind
zu Anzeigen bei den politischen Behörden über wahrgenommene gesetzwidrige Eigenmächtig-
keiten in Verwendung des Waldgrundes zu anderen Zwecken, unterlassene Aufforstung, Ver-
wüstung und unentsprechende Waldbehandlung verpflichtet. Es wird ihnen die Bewirthschaftung
der in ihrem Sprengel gelegenen Reichsforste unter Leitung der Finanz-Behörden, und der Ge-
meindewälder für Rechnung und auf Kosten der bezüglichen Gemeinden unter Leitung der
politischen Behörden übertragen. Zur Bewirthschaftung aller Privat- und Stiftungswälder sind
von den Eigenthümern sachkundige, von der Regierung als befähigt anerkannte Forstwirthe
aufzustellen, doch kann diese Bewirthschaftung den im Sprengel aufgestellten Staats-Forst-
Polizei-Organen gegen Leistung eines verhältnissmässigen Beitrages übertragen werden : Besitzer
von kleineren Privat- und Stiftungswäldern können dieselben zu einem Forslwirthschafls-Com-
plexe vereinigen und dafür einen geprüften Forstwirth bestellen. Die Privat-Forstwirlhe haben
die forstpolizeilichen Weisungen und Aufträge der Behörden zu befolgen, und sind für die
Befolgung der Anordnungen des Forstgesetzes persönlich verantwortlich, wesshalb sie auch für
die «'eselzwidriiie Bewirthschaftun»- der ihnen anvertrauten Wälder mit der Entfernung1 von ihren
Dienstposten oder mit der gänzlichen Ausschliessung von jedem Forstdienste bestraft werden
können. Das zur Handhabung eines erfolgreichen Waldsehutzes etwa noch erforderliche Perso-
nale von Waldhütern wird von den politischen Behörden nach Maassgabe des Falles festgesetzt.
Das Kronland Tirol und Vorarlberg wird zum Zwecke der Forstverwaltung in 17 Forst-Inspec-
tions-Rezirke , 76 Forst- Wirthschafts-Bezirke und 290 Forst-Aufsichts-Bezirke eingetheill; die
drei Forst-Inspections-Rezirke Kitzbüchel, Zell und Brixlegg sammt den dazu gehörigen 13 Forst-
Wirthschafts- und 38 Forst-Aufsichts-Bezirken bilden den montanistischen Forst-Directions-Bezirk.
553
Die übrigen Inspections-, Wirthschafts- und Aufsichts-Bezirke bilden den politischen Forst-
Direetions-Bezirk. Diese Sonderung- bezieht sich jedoch lediglich auf die Verwaltung der in den
beiden Directions-Bezirken gelegenen Staatsforste, weil die in dem montanistischen Directions-
Bezirke befindlichen Staatswaldungen integrirende Theile der ärarischen Berg- und Salinen-Werke
in Tirol bilden und nach dieser besonderen Widmung von der Berg- und Salinen-Behörde ver-
waltet werden. Zur Leitung der Staats-Forstvervvaltung im weitesten Sinne (jedoch, wie erwähnt,
mit Ausnahme der Administration der Montan-Forste) wird eine Landes-Forst-Direction in Innsbruck
mit einem Laiules-Forst-Director an der Spitze, für jeden Forst-Inspections-Bezirk ein von einem
Forstmeister geleitetes Forstamt, für jeden Forst-Wirtbscbafts-Bezirk ein Förster und für jeden
Forst-Aufsichts-Bezirk ein Forstwart bestellt, welcher dem Förster wie dem Forstamte untersteht.
Das Personale des politischen Forst-Direclions-Bezirkes bildet für sich einen Körper, ebenso wie
jenes des montanistischen Forst-Direclions-Bezirkes. Kein Forstbediensteter darf für dienstliche
Verrichtungen eine Vergütung von einer Partei ansprechen; bei nicht dienstlichen, das Privat-Inte-
resse der Waldeigenthümer betreffenden Verrichtungen erhält der Forstbedienstete die von der poli-
tischen Behörde eingehobene Vergütung des Privaten nach dem vorgeschriebenen Ausmaasse. Die
Landes-Forst-Direction ist berufen a) zur Handhabung der Staats-Forsl-Polizei im ganzen Lande ;
b) zur Oberleitung des Forstwirthschafts-Betriebes in allen Gemeindewaldungen: c) zu jener in allen
im politischen Forst-Directions-Bezirke gelegenen Reichsforsten; d) zur Leitung des ärarischen
Holzverschleisses in der Hauptstadt Innsbruck. Hinsichtlich der beiden ersten Functionen untersteht
sie dein Stalthalter und mittelbar dem Ministerium des Innern, hinsichtlich der beiden letzten un-
mittelbar dem Finanz-Ministerium. Ferner hat sie in ihrem politischen Wirkungskreise als Beirath
und technisches Dur chführungs- Organ der Statthaltern in allen Forstangelegenheiten zu fungiren
und das im politischen Forst-Directions-Bezirke bestellte gesammte Forst-Personal zu leiten
und zu überwachen. Die Verwaltung der Staatsforste im montanistischen Forst-Directions-
Bezirke besorgt die daselbst als Forst-Direction fungirende Berg- und Salinen-Direction zu Hall;
ihr Forst-Referent führt zugleich die Leitung der politischen Forstgeschäfte (Forst-Polizei und
Verwaltung der Gemeindewaldungen) in dem montanistischen Directions-Bezirke, ist in dieser
Beziehung der Landes-Forst-Direction zu Innsbruck untergeordnet, und wirkt als deren expo-
nirtes Organ, welchem auch die Ueberwachung des Forst-Personales des Montan-Bezirkes rück-
sichtlich der demselben übertragenen politischen Forstgeschäfte zusteht. Das Forstamt hat für
seinen Inspections-Bezirk die doppelte Bestimmung als Beirath und technisches Durchführungs-
Organ der politischen Behörden (Kreisamt, Bezirksamt) bei allen diesen Behörden obliegenden
Forstanaeleaenbeiten, dann als Controls-Behörde über das in seinem Bezirke bestellte Forstwirth-
Schafts- und Aufsichts-Personale zu wirken ; in ersterer, die Forst-Polizei und die Verwaltung der
Gemeindewälder betreffenden Beziehung ist es der politischen Kreisbehörde, in letzterer, als Con-
trols-Behörde bei Bewirtschaftung der Beichsforste, der Landes-Forst-Direction (und bezüglich
der Berg- und Salinen-Direction zu Hall) untergeordnet; in coordinirtem Dienstverhältnisse steht
es mit den Bezirksämtern, mit welchen es in Forst-Polizei- Angelegenheiten, sowie bezüglich
der Bewirthschaftung der Gemeindewälder mit der Kreisbehörde unmittelbar verkehrt. Die Auf-
gabe des Försters innerhalb seines Bezirkes besteht a) in der Mitwirkung zur Ueberwachung
der Befolgung des Forstgesetzes; b) in der Bewirthschaftung der ihm zugewiesenen Waldun-
gen unter Controle des Forstamtes; c) in der Mitbetheiligung an der Handhabung des Forst-
schutzes; er ist dem Forstamte unmittelbar untergeordnet, und vollzieht in Handhabung der
Staats-Forst-Polizei die Aufträge des Bezirksamtes. Das Forst- Aufsichts-Personale (Forst warte und
Forstgehilfen) hat a) in dem ganzen zugewiesenen Bezirke die Befolgung der Betimmungen des
Forstgesetzes zu überwachen, und b) nebstbei, soweit als thunlich , den Forstsehutz in den
ihm zu diesem Zwecke besonders zugewiesenen Waldungen zu handhaben; es ist dem Förster
untergeordnet. Reicht das landesfürstliche Forst-Aufsichts-Personale zur Handhabung des Wald-
schutzes nicht zu, so sind die Waldeigenthümer verpflichtet, die weiter erforderlichen Wald-
70
55*
hüter selbst zu bestellen und zu bezahlen. Sämmtliche landesfürstliche Forst-Organe «erden un-
mittelbar von der Staatsverwaltung bestellt und besoldet; den Kostenaufwand für die Landes-
Forst-Direction, für die Forstämter und die bei denselben unmittelbar verwendeten Forstwarte
träo-t ausschliesslich der Staatsschatz, jene für das Forst-Wirthschafts-Personale eines Kreises
ist von allen Waldeigenthümern des Kreises nach Verhältniss des capitalisirten Reinertrages
der Wälder zu tragen, wobei die Staatsverwaltung für die im Kreise gelegenen Staatsforste ihren
Theilbetrag leistet. Die übrigen Beiträge werden von der politischen Kreisbehörde bemessen
und vom Steueramte mit den gleichen Zwangsmitteln und Vorrechten wie die Grundsteuer ein-
o-ehoben. Wenn für Gemeinde- und Privat-Wälder keine oder keine tauglichen Individuen fin-
den Waldschutz bestellt werden, so geschieht diess über Antrag des Forstwirtes von Seite
der politischen Kreisbehörde, welche zugleich deren Entlohnung festsetzt und die Kosten vom
Steueramte auf die erwähnte Art einheben lässt.
Obwohl ein Ausfluss der allgemein durchgreifenden Staats-Maxime, welche die Entlastung
des Bodens und die wirksame gesetzliche Pflege der Landes-Cultur hervorgerufen hat, nimmt
doch den nächsten Einfluss auf die Pflege der Wald-Cultur das für sämmtliche deutsche und slavi-
sche Kronländer giltige kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, wodurch die Bestimmungen über die
Re"ulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forst-Producten-Bezugsrechte, dann einiger
Servituts- und gemeinschaftlichen Besitz- und Benützungsrechte festgesetzt werden. Den Bestim-
mungen dieses Patentes unterliegen: 1. alle Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und son-
stigen Forst-Producten in oder aus einem fremden Walde; 2. die Weiderechte auf fremdem Grunde
und Boden: 3. alle anderen Feld-Servituten, hei denen a)das dienstbare Gut ein Wald oder zur Wald-
Cultur «ewidmeter Boden ist, h) zwischen dem dienstbaren und dem herrschenden Gute das guts-
obri"-keitliche und unlerthänige Verhältniss bestanden hat; 4. alle gemeinschaftlichen Besitz-
und Benützungsrechte auf Grund und Boden, wenn sie a) zwischen gewesenen Obrigkeiten und
Gemeinden, sowie ehemaligen Unterthanen, oder b) zwischen zwei oder mehreren Gemeinden
bestehen, und in beiden Fällen, wenn sie nicht bloss zeitliche oder unbedingt widerrufliche
Gestattungen ausmachen. Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Holz- und Abstockungs- oder Holz-
Keferungs-Verträge, sowie fixe Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Schulen und Stiftungen werden
dadurch nicht berührt. Ferner unterliegen den Bestimmungen dieses Patenies alle Einforstungen,
Waldnutzungs- und Weiderechte, welche in allen dem Laudesherrn zufolge des Hoheilsrechtes
zustehenden Wäldern verliehen oder aus landesfürstlicher Gnade gestattet werden, selbst wenn
sie widerruflich sind; dagegen hat dieses Patent keine Anwendung auf die bei Vornahme der
Grundenllastung als aufgehoben oder ablösbar erklärten Gestallungen oder Leistungen. Die den
Gegenstand dieses Patentes bildenden Rechte sollen abgelöst, d. h. gegen Entgelt aufgehoben,
oder regulirt, d.i. in allen Beziehungen dergestalt festgestellt werden, dass hierdurch die
möglichste Entlastung des Bodens erreicht wird. Die Regulirang soll erfolgen, wenn die
Ablösung nicht stattfinden kann. Dieses ist der Fall: a) wenn durch letztere der übliche Haupt-
wirlhschafts- Betrieb des berechtigten oder des verpflichteten Gutes auf eine unersetzliche
Weise gefährdet würde-, b) wenn hierdurch überwiegende Nachtheile der Landes-Cultur herbei-
geführt würden; c) wenn sich die Berechtigten und Verpflichteten einverstanden erklären, statt
der Ablösung die Regulirung eintreten zu lassen. Wo es sich um die Bestimmungen über Wald-
und Weide-Dienstbarkeiten handelt, ist die Ablösung oder Regulirung von Amtswegen; wo es
Bestimmungen über gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte zwischen ehemaligen Obrig-
keiten und Gemeinden oder Unterthanen, dann zwischen mehreren Gemeinden betrifft, ist dieselbe
auf Antrag eines der interessirten Theile vorzunehmen. Das Gesetz enthält sodann ausführ-
liche Vorschriften über die Art und Weise, wie bei der Ermittlung des zu behandelnden Ob-
jectes, bei dem Obwalten von streitigen Puncten (der ganze Act soll thunlichst durch
gütliches Uebereinkomnien der Parteien festgestellt werden), bei der Entscheidung der nicht
durch Vergleich beigelegten Sireiligkeiten, bei der Festsetzung des Maasses der Berechtigung
555
and bei dem endlichen Erkenntnisse über Ablösung oder Regalirang vorzugehen ist. Hierauf
folgen besondere Bestimmungen über die Vornahme der Regulirung bei Holzungs-, Weide- oder
sonstigen Rechten, dann über die Vornahme der Ablösung, insbesondere zur Wahrung der
Rechte dritter Personen. Die Abtretung- von Grund und Boden, wobei der Arrondirung des Grund-
besitzes des Interessenten die thunlichste Rücksicht gelragen werden soll, ist nur so weit zu-
lässig, als noch eine zweckentsprechende Bewirtschaftung möglich ist. Die Abtretung von Wald
hat in der Regel nur ortschafls- oder gemeindeweise oder an die Gesammtheit der Berech-
tigten stattzufinden; solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Hinsicht den Gemeindewal-
dungen gleich zu halten.
Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Patentes wird in jedem politischen Verwal-
tungsgebiete eine dem Ministerium des Innern unterstehende Landes-Commission , zu welcher
sachkundige Mitglieder aus dem Stande der Berechtigten und Verpflichteten beigezogen werden,
gebildet, unter welchen die nach Bedarf zu ernennenden Local-Commissionen stehen. Die Landes-
Commission entscheidet mit Vorbehalt der Berufung an das Ministerium des Innern über die
zwischen Berechtigten und Verpflichteten streitig gebliebenen Puncte ; betreffen dieselben die
Feststellung des Gegenstandes der Ablösung oder Regulirung und dessen Umfang, so verstärkt
sich die Landes-Commission bei der Entscheidung darüber durch landesfürstliche Richter,
gleichwie auch das Ministerium des Innern in diesem Falle Räthe des obersten Gerichtshofes
zuzieht. Die Local-Commissionen pflegen die erforderlichen Erhebungen, nehmen Vergleiche auf
und erstatten ihre Anträge an die Landes-Commission. Die endgültigen Erkenntnisse der letzteren,
wie die Vergleiche , haben die Rechtswirkung gerichtlicher Erkenntnisse und sind anf Verlangen
der Parteien von dem Civil-Richter zu vollstrecken. Behufs der Rechtsgiltigkeit der bei den
Verhandlungen vorkommenden Erklärungen, Vergleichen und Zugeständnissen bedürfen die
Parteien weder der Zustimmung der Hypothekar -Gläubiger, noch jener der Anwärter und
Curatoren eines Lehen- oder Fideieommiss-Gutes, noch der Genehmigung der administrativen oder
Pflegschafts-Behörde. Die Begie-Kosten der Durchführung dieses Patentes trägt jedes Kronland
für sich. Vom Tage der Kundmachung desselben können Bechte, welche die Dienstbarkeit von
Wald und Weide betreffen, nicht mehr ersessen werden, und können überhaupt solche Bechte
später nur durch eine förmliche Urkunde und unter der Bedingung erworben werden, dass die
eingeräumte Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landes-Culturs-Rücksichten vereinbart erkannt
und deren Ausübung zugelassen werde; wurde die Bedingung der Niehtablösbarkeit der Dienst-
barkeit beigesetzt, so ist sie ungiltig.
In Folge dieses kaiserlichen Patentes wurden in den bezüglichen Kronländern bereits die
mit besonderen Instructionen über ihre Einrichtung und ihren Wirkungskreis versehenen Grund-
lasten- Ablösungs- und Regulirungs-Landes-Commissionen ernannt ') und sohin in Wirksamkeit
gesetzt, und zwar letzteres in Schlesien um 23., in Salzburg am 24., in Steiermark und in Böhmen am
28., in Oesterreich ob der Enns am 30. Juli, in Oeslerreich unter der Enns am 6., in Tirol am
8., im Küstenlande am 11., in Krain am 16. und in Kärnthen am 23. August, in Mähren am
11. October, im Lemberger Verwaltungs-Gebiete Galizien's am 26. und im Krakauer am 28. No-
vember 1855, dann in der Bukowina am 10. März 1856.
In den Ländern, für welche die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. September 1848
(S. Seite 507 ff.) gelten, ist das Jagdrecht auf fremdem Grunde und Hoden aufgehoben. Eine
Ausnahme von diesem Grundsätze bilden die geschlossenen Thiergärten , wo das Jagdrecht
in der bisherigen Weise fortan ausgeübt wird , und die zusammenhängenden Grund-Coinplexe
') Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1855 für Oesterreich unter und ob der Enns,
Salzburg. Steiermark, Kärnthen. Krain. Küstenland, Böhmen. Mähren und Schlesien, vom 11. Juli 1855
für Tirol, vom 4. October 1855 für das Krakauer Verwaltungsgebiet, vom 33. October 1855 für das
Lemberger Verwaltungsgebiet und für die Bukowina.
70 *
556
von wenigstens 200 Joch, deren Besitzern das Jagdrecht auf denselben vorbehalten ist. Auf
allen übrigen innerhalb einer Gemeinde -Markung gelegenen Grundstücken wird die Jagd der
bezüglichen Gemeinde zugewiesen , welche dieselbe ungetheilt und auf mindestens 3 Jahre zu ver-
pachten hat. Jeder Jagdinhaber oder Pächter muss sein Recht durch eigens bestellte Sachverstän-
dige (die nicht nothwendig gelernte und geprüfte Jäger zu sein brauchen) ausüben lassen. Der jähr-
liche Reinertrag ist am Jahresschlüsse unter die Gesammtheit der Grundeigenthümer, auf derem
Grunde die Jagd ausgeübt wird, nach Maassgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu verlheilen.
Eine andere Benützung der Jagd ist der Gemeinde nicht gestattet. Die jagdpolizeilichen Vorschriften,
die Ahndung der Wildfrevel und Wild-Diebstähle, selbst wenn sie von einzelnen Gemeindegliedern be-
gangen wurden, und das Recht der Entschädigung für erlittene Jagdschäden bleiben aufrecht erhalten1).
§. 116.
Fortsetzung.
Landwirtschaft, Forst-, Berg- und Hüttenwesen (Berg- und Hüttenwesen).
Es gibt kaum ein Gebiet der Verwaltung, in welchem die durch die Neugestaltung
Oesterreich's herbeigeführten Reformen eine tiefgreifendere und wohltbätigere Umge-
staltung herbeigefübrt haben, als jenes des Mo nt an- Wesens. Die aus den ältesten
Zeiten herrührenden gesetzliehen Bestimmungen für das Berg- und Hüttenwesen und
die darauf gegründete Ausübung des Berg-Regals waren in den einzelnen Kronländern
vielfach von einander abweichend, erstreckten sich selbst nicht über die gleichen
Gegenstände (in Ungern und Siebenbürgen waren die Mineral -Kohlen kein Object
des Berg-Regals, in Böhmen, Mähren und Schlesien hatten die Patrimonial-Herren das
Zehentrecht von den geförderten Mineralien, im lombardisch-venezianischen König-
reiche gab es kein eigentliches für sich bestehendes Bergrecht etc.), hemmten den
Aufschwung dieses Industrie-Zweiges und standen in mannigfachem Widerspruche mit
den übrigen Zweigen der Gesetzgebung. Diesen gesetzlichen Hemmnissen und
Ungleichförmigkeiten machte das unter dem Beirathe der Sachverständigen zu Stande
gekommene allgemeine österreichische Berggesetz vom 23. Mai 1854 ein Ende. Ver-
mittelst dieses von den Betheiligten lange ersehnten Gesetzes ward eine Einheit in
jenem Zweige der österreichischen Gesetzgebung durch die gleichzeitige Aufhebung
aller früheren für die einzelnen Kronländer und Berg-Districte bestandenen verschieden-
artigsten Bergordnungen erzielt, und das Bergwesen aus seiner Sonderstellung mehr
in den Kreis des allgemeinen bürgerlichen und gesetzlichen Verbandes gezogen, indem
das Gesetz nur da , wo es die besonderen Verhältnisse unumgänglich nothw endig
machten, specielle Vorschriften vorzeichnet. Der Inhalt desselben begünstigt die
erfreuliche schwunghaftere Entwicklung des österreichischen Bergbaues und des Hütten-
wesens, welche sich in der kurzen seither verflossenen Zeit aller Orten, wo diese
Beschäftigung betrieben wird, bemerkbar macht. In Uebereinstimmung hiermit steht
die neue Einrichtung der den Tribunalen zugewiesenen montanistischen Gerichtsbar-
keit und der montanistischen Verwaltungs-Behörden. Eben so wird das Bergwesen
') Kaiserliches Patent vom 7. März 1849, Ministerial -Erlässe vom 31. Juli und 10. Septembor 1649
und 15. März 1852.
557
wesentlich gefördert durch das bereits erwähnte Forstgesetz vom 3. December 1852
und das damit in Verbindung stehende Holz- und Weide -Ablösungsgesetz vom
5. Juli 1853. welche, indem sie der Devastirung der ausgedehnten Forste des öster-
reichischen Kaiserstaates zu steuern und eine entsprechende Bewirthschaftung der-
selben aufrecht zu halten berufen sind, dem Bergbaue und Hüttenwesen das unent-
behrliche Materiale für den Abbau seiner reichen Erzgänge und Kohlenflötze und für
die Gewinnung und Verarbeitung der Metalle sicher stellen.
In technischer Beziehung wurde sowohl von Seite des Montan-Aerars , als zahl-
reicher intelligenter Privat- Gewerken , theils durch die Errichtung grösserer mon-
tanistischer Etablissements nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen
Erfahrungen, theils durch eine zeitgemässe Umstaltung und Erweiterung vieler älteren
Werke, auf der Bahn des Fortschrittes zur Hebung der heimischen Montan-Industrie
rastlos vorgegangen.
Dem schon längst allgemein anerkannten Bedürfnisse eines einheitlichen Berggesetzes für alle
Bergbautreibenden der österreichischen Monarchie wurde durch das allgemeine Berggesetz
vom 23. Mai 1854 entsprochen, welches für alle Kronländer gilt ig erklärt wurde und in den
meisten derselben schon am 1. November 1854, in der Militärgränze am 27. Januar 1856 in
Wirksamkeit trat. Nur für das lombardisch-venezianische Königreich und Üalmatien ist der Zeit-
punct für die Geltung dieses Gesetzes noch nicht bestimmt.
Schon früher hatte die Staatsverwaltung ihre Aufmerksamkeit darauf gerichtet, den Berg-
bau, wo diess thunlich war, mehr aus seiner Sonderstellung in den allgemeinen gesetzlichen
Verband einzubeziehen, was bei der Organisation der Gerichtsbehörden der verschiedenen Kron-
länder in den Jahren 1850 bis 1854 durch die Trennung der Berggerichtsbarkeit von den
Berglehens- und Berg-Polizei-Behörden theilweise geschah, sowie der Zweck eines allgemeinen
Berggesetzes durch die Aufhebung der Patrimonial-Berggerichts-Substitutionen (berggerichtliche,
berglehensamtliche und bergpolizeiliche Patrimonial-Verwaltungen) vom 7. März 1850 und die
Aufhebung des den Grandherren in Böhmen, Mähren und Schlesien zustehenden Zehentes vom
11. Juli 1850 angebahnt wurde.
Das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 hat allen Bergbautreibenden des einigen
Oesterreieh's gleiche Bechte gesichert und auch gleiche Pflichten (Frohne u. s. w.) zuerkannt
und dadurch, dass es die Bildung grösserer Bergbau-Unternehmungen unterstützt, einen gross-
artigen Aufschwung des österreichischen Bergbaues begünstigt. Es ist in diesem Berggesetze
auch sorgfältig vermieden, für den Bergbau besondere, von den allgemeinen abweichende Ge-
setzes-Xormen zu geben, so dass solche nur dort aufgestellt wurden , wo die eigentümlichen
Verhältnisse dieses Industrie-Zweiges diess dringend forderten; in allen anderen Fällen wurden
die allgemeinen bürgerlichen Gesetze und administrativen Verordnungen zur Geltung gebracht.
Die Organe, welche im Sinne dieses allgemeinen Berggesetzes die berglehensamtliche und
bergpolizeiliche Verwaltung zu führen berufen sind, wurden schon vorläufig unterm 14. März
1850 für Böhmen, Mähren und Schlesien, unterm 26. Mai 1850 für Oesterreich ob und unter der
Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz , Istrien. Tirol und Vorarlberg, dann aber
unterm 28. April 1855 für Ungern, unterm 16. Mai 1855 für das Banat, unterm 10. September
1855 für Galizien und die Bukowina, unterm 17. October 1855 für Kroatien und Slavonien,
unterm 27. Januar 1856 für die Militärgränze und unterm 4. April 1856 für Siebenbürgen in
den provisorischen Berghauptmannschaften und deren exponirlen Berg-Commissariaten bestellt.
Das Forst gesetz vom 3. December 1852 und dessen Ergänzung, das Holz- und Weide-
Ablösungsgesetz vom 5. Juli 1853. stehen in soweit mit der künftigen zu hoffenden erfreulichen
558
Entwicklung des österreichischen Bergbaues und Hüttenwesens in naher Beziehung, als durch
dieses Gesetz, welches Schonung und entsprechende Bewirtschaftung der österreichischen
Forste zum Zwecke hat, der Holzreichthum des Kaiserstaates für die heimische Industrie, die
ohne dieses Maleriale nicht bestehen kann, erhalten werden soll. Denn der Bergbau bedarf
sowohl zur Aufrechthaltung seiner unterirdischen Aufschluss- und Abbaustrecken und zum
Abbaue der Erzgänge und Kohlentlötze selbst unumgänglich namhafte Massen von Bau- und Gruben-
holz, als insbesondere für die Schmelzung der Erze, welche in Oesterreich noch fast durchaus mit-
telst Holzkohlen bewerkstelligt wird, da hierzu geeignete Steinkohlen nur in wenigen erzreichen
Gegenden vorkommen, sowie für die Raffinirung der Rohmetalle, für welche die Verwendung von
Mineral-Kohlen erst in der neuesten Zeit eine grössere Ausdehnung erlangt hat, die Gewinnung einer
hinreichenden Menge von Holzkohlen noch immer als maassgebende Bedingung erscheint und ein
sehr bedeutender Antheil des gesammten VValdstandes der industriereichen Kronläuder dieser Ver-
wendung gewidmet ist.
Das österreichische Bergwesen ist auch in technischer Beziehung sowohl durch die Be-
strebungen der ärarischen Montan-Verwaltung als intelligenter Privat-Gewerken in den letzten
Jahren vorgeschritten und hat nicht nur namhafte technische, sondern auch ökonomische Vor-
theile erzielt.
Von den Betriebs-Erweiterungen und Verbesserungen, die in der neuesten Zeit — 1850 bis
1855 — bei den ärarisehen Bergbauen und Hüttenwerken ins Werk gesetzt wurden, können die
nachstehenden als die wesentlichsten erwähnt werden: Bei den Steinkohlen-Bergbauen.
Erweiterung des Grubenbetriebes und Einleitung eines stärkeren Abbaues in Häring (Tirol) und
Steierdorf (Banat) ; Erweiterung des Gruben-Besitzstandes durch Ankauf nachbarlicher Gruben
in VVirtatobel nächst Bregenz (Vorarlberg); Aufstellung von 10 Dampf-Maschinen mit 366 Pferde-
kraft zur Förderung und Wasserhebung in Brandeisl und Kladno (Böhmen), Mährisch-Ostrau (Mähren)
und Jaworzno (Galizien), so wie einer Dampf-Maschine von 15 Pferdekraft zur Wetterführung
in Mährisch-Ostrau. Bei den Salzbergbauen. Wiederaufnahme und Einführung der conlinuir-
lichen Verwässerung in Hallstadt (Oesterreich ob der Enns) und Hall (Tirol): Durchführung des
Abbaues minder mächtiger Salzlager in Wieliczka und Bochnia (Galizien); Einführung der Drath-
seile bei der Förderung in Wieliczka; Vorarbeiten zur Benützung der Dampfkraft für die Förde-
rung in Wieliczka und Bochnia; Aufstellung von 3 Dampf-Maschinen zu 6 Pferdekraft zu Stebnik,
Kalusz und Kossow und zweier Pferdegöppel zu Lacko und Bolechow (Galizien) zur Hebung der
Salzsoole, nebst Einführung künstlicher Soolen-Erzeugung; Ausführung von Drainage-Arbeiten zur
Trockenlegung des Salzberges zu Hallstadt (Oesterreich ob der Enns). Bei den Eisenstein-
Berg b au e n. Ausdehnung des Grubenbetriebes zu Szaszka und Dognatska ( Banat) auf die dortigen
Eisenstein-Ablagerungen; weitererAufschluss und schwunghafterer Betrieb derBergbaue am Buch-
berge, zu Penkerötz und Schäfferötz (Salzburg); Begulirung des Abbaues am Eisenerzer Erzberge
(Steiermark) durch zweckmässige Einleitung eines grossartigeren Tagbaues. Bei den anderen
Mineral-Bergbauen. Aufschluss tiefererHorizonte durch die Anlage und den Betrieb neuer, so
wie durch die Gewälligung alter Tiefbaue in Pfibram (Silber und Blei), Joachimsthal (Silber),
Schlaggenwald (Zinn), Zielona (Schwefel), Rauris (Gold), Radoboj (Schwefel) und Veresvicz (Sil-
ber und Gold); schwunghafter Betrieb von Erbstollen zur Wasserlösung grösserer Gruben-Reviere
in Schemnitz, Kapnik und Orla (Silber, Gold und Blei); Erweiterung des Gruben-Betriebes inKitz-
büchel; Einführung eines zweckmässigeren Abbaues — des Querbaues — in Agordo, wodurch ein
vollständiger Abbau erzielt und viel Holz erspart wird; Aufstellung von 21 Wasserheb- und För-
derungs-Maschinen in Pfibram, Joachimsthal, Schlaggenwald, Idria (Quecksilber), Schemnitz,
Schmöllnitz, Aranyidka (Silber, Antimon und Kupfer), Veresvicz, Kapnik und Szaszka (Kupfer), wor-
unter 12 Wassersäulen-Maschinen in Joachimsthal, Schemnitz, Schmöllnitz und Szaszka, und 2 Tur-
binen in Joachimsthal und Schlaggenwahl; Einbau einer Fahrkunst mit Dampf-Maschine in Pribram;
Umbau der Rosskunst in Radoboj und Verstärkung der Wassersäulen-Maschine in Raibl; Einführung
559
der Schalen- statt der Tonnen-Förderung am Marien-Schachte iu Pribram ; Anlage von Gruben-
und Tag-Eisenbahnen zu Joachimsthal, Bleisladt, Kitzbücbel, Pillersee, Idria und Verespatak in
einer Gesammtlänge von mehr als 4.000 Klaftern: Herstellung, Erweiterung und Neubau von Poch-
und Waschwerken in Pribram, Podles, Bohutin, Joachimsthal, Bleistadt, am Schneeberge bei Klau-
sen, in Kitzbücbel, Bleiberg, Raibl und Verespatak, im letzteren Orte wurde ein grosses Poch- und
Waschwerk mit 5 Poch-Maschinen und 90 Pochstempeln, 60 Goldmühleu und 12Stussherden erbaut;
Errichtung eines Erzquetseh-AValzwerkes in Pribram, die Leistung desselben ist 3 bis 4 Mal grösser
und die Arbeit um die Hälfte billiger als jene der Troeken-Poehwerke; Versuche mit neuen Sieb-
setz-Maschinen (Doppel-Setzpumpen) in Pribram; gelungene Versuche bei der Amalgamation mit
destillirtem Quecksilber in Rauris und Zell; Sicherung der Betriebskraft durch Anlage von gros-
sen Teichen in Pribram und Oborna — bei Scbmöllnitz — und Herstellung des Teiehdammes zu
Certest. Bei den Salz- Sudhütten. Einführung der Viehsalz-Erzeugung bei den Salinen in
Tirol, Salzkammergut, Galizien und Ungern; Einführung einer gleichförmigen Bestimmung des
Salzgehaltes der Soolen bei allen Salinen, mit Ausnahme von jener in Hall; Anlage neuer Sudhäu-
ser in Hall und Hallein: Benützung des Torfes und der Braunkohlen zur Trocknung des Salzes bei
den Salinen des Salzkammergutes. Bei den Eisen-Hüttenwerken. Gänzlicher und zweck-
mässiger Umbau der Gusshütte und Bau dreier Hochöfen in Maria-Zeil: Bau von Hochöfen in Stra-
schitz, Hieflau und Theissholz; Einrichtung einer Giesserei in Werfen und einer Kanonen-Giesserei
nebst Bohrwerk in Reschitza; Einrichtung und Erweiterung von Appreturs-Werkstätten in Maria-
Zeil, St. Stephan, Werfen, Jenbach und Govasdia ;. Verwendung des Torfes zur Roheisen-Erzeugung
in Pillersee; Vervollkommnung des Munitions-Gusses in Holaubkau und Franzensthal; Herstellung
neuer contiiuiirlicber Schacht-Röstöfen mit Treppenrösten für die Benützung der Kohlenlösche nach
den Angaben des k. k. Bergratbes Wagner in Maria-Zeil, Neuberg und Eisenerz; Neubau der
Puddlings- und Walzwerke für Torf- und Holz-Gasfeuerung in Ebenau, Brezowa und Kudsir, letz-
teres ist das erste diessfällig eingerichtete Eisenwerk in Siebenbürgen, in welchem aber die Mas-
seln noch im Herdfeuer ausgeheizt werden; Errichtung von Walzenstrassen in Dobiiw und Sebes-
hely ; Erweiterung der Puddlings- und Walzwerke in Neuberg um 2 Dampfhämmer und 2 Walzen-
strassen und in Reschitza um 1 Dampfhammer und 2 Walzenstrassen; Bau der Guss- und Cement-
Stahlhütten in Reichenau, Reichraming und Eibiswald; Bau geschlossener Frischfeuer mit Vor-
wärmherden und Winderhitzungs-Apparaten in Dobiiw, Flachau und Sebeshely; Einführung der
Klcinfrischerei mit entschieden gutem Erfolge in Kessen und Diösgyör ; Durchführung der Roh-
stahl-Erzeugung im Puddlofen zu Neuberg und Eibiswald: Einführung des Puddelns mit
Torfgasen in Oesterreich zu Kessen. Beiden anderen montanistischen Hüttenwerken.
Bau der Silber- und Kupfer-Srhmelzhütten in Joachimsthal, Lend, Kitzbücbel, Agordo und Fer-
nesce, dann der Schwefelhütte in Szwoszowice : Erweiterung der Silberhatte in Kapnik : Bau eines
Treibherdes neuer Construction nach Angabe des k. k. Bergratbes Blaschka : Erweiterung der Rö-
stungs- und Cementations- Vorrichtungen in verbesserter Art zu Agordo: Aufstellung von Kupfer-
blech-Walzwerken zu Brixlegg und Jakobsdorf — bei Neusohl — und eines Cylinder-Gebläses
zu Laposbanya; abgeführte Versuche der Silber-Extraction auf nassem Wege statt der Ver-
bleiung zu Joachimsthal und Einführung dieser Zugutebringung der Silbererze zu Tajowa,
wobei die Gewinnungskosten bei einer Mark Silber um 5 fl. 50 kr. vermindert wurden: Darstel-
lung des Urangelb im Grossen zu Joachimsthal : Schwefel-Erzeugung nach französischen Mu-
stern in Radoboj: Einführung verschiedener auf Ersparung an Brennstoff und Metall-Verlust
berechneter Verbesserungen zu Joachimsthal (wodurch jährlich an lO.OOOGulden erspart werden)
und Schlaggenwald; Bau eines verbesserten amerikanischen Blei -Schmelzofens in Bleiberg;
Bau eines continuirlichen Schachtofens für ärmere Geschicke in Idria: Ver röstung der Erze
vor dem Rohschmelzen und Zugutebringung der Amalgamations-Rückstände durch Schmelzung in
Flammöfen zu Scbmöllnitz und Altwasser, bei welcher letzteren Arbeit jährlich bei 18.000 Gulden
in Ersparung kommen.
560
Ebenso ist mich die Privat-Industrie während dieser Zeit-Periode auf dem Felde des Mon-
tan-Wesens mit Erfolg vorgeschritten ; die hauptsächlichsten Verbesserungen erfolgten auf dem
Gebiete der Mineral-Kohlen- und Eisengewinnung. Ergiebige Steinkohlen-Bergbaue wurden ins-
besondere in Böhmen aufgeschlossen, sowie fast in allen Theilen des Reiches gut administrirte
Mineral-Kohlen- (wie auch andere j Bergbaue gegründet wurden.
Besonders aber wurde von Privat-Gewerken die heimische Eisen-Industrie durch Errich-
tung, zeitgemässe Umstaltung und Erweiterung grösserer nach den neuesten Fortschritten der
Pyrotechnik und Mechanik eingerichteter Eisenhütten gehoben. Die Kronländer Kärnthen, Steier-
mark, Böhmen und Mähren sind es vorzugsweise, in welchen die Privat-Industrie in dieser
Beziehung durch grosse Anstrengungen die schönsten und lohnendsten Erfolge erzielt hat. Es
sei hier bloss der in der letzteren Zeit allgemein in Aufnahme gekommenen Einführung der
Mineral-Kohlen- und Torf-Feuerung bei den Eisen-Raffinirwerken und der Benützung der Dampf-
kraft für den Walzwerks-Betrieb gedacht, welche Resultate des strebsamen Gewerbsfleisses
als die erfreulichsten Erfolge des Eisenhütten-Gewerbes betrachtet werden müssen.
Zu jenen Privat-Gewerken, welche in den angedeuteten Richtungen die Entwicklung des
Eisenhüttenwesens im österreichischen Kaiserstaate in der Neuzeit vorzüglich gefördert haben,
können gezählt werden: die Gebrüder von Rosthorn und Eugen Freiherr von Dickmann zu
Prevali, Graf Ferdinand von Egger zu Lippitzbach und Freudenberg, die Actien-Gesellschaft
zu Buchscheiden in Kärnthen, Se. k. k. Hoheit Erzherzog Johann zu Krems, Graf Hugo Henkl
von Donnersmark zu Zeltweg, Franz Mayer zu Leoben, Karl Mayer zu Judenburg, Franz
Ritter von Fridau zu Mautern und Leoben, V. F. Sessler zu Krieglach, Paul von Putzer zu
Store in Steiermark, Freiherr von Rothschild zu Witkowitz, die Gebrüder Klein zu Zöplau
und Stefanau in Mähren, Se. k. k. Hoheit Erzherzog Albrecht zu Lippina in Schlesien, H. D.
Lindheim in Plan und Wilkischen in Böhmen, und Andere.
Eine vielseitigere Verwendung der fossilen Brennstoffe — Steinkohlen und Torf — bei
dem Eisen-Schmelzprocesse wurde auch von Privat-Gewerken durch den Bau einzelner neuer
für diesen Zweck eingerichteter Schmelzhütten — in Stefanau und Kladno — für die Zukunft
angebahnt.
Unzweifelhaft aber ist das von Sr. k. k. Majestät Allerhöchst genehmigte herzustellende
Eisenbahnnetz in Oesterreich für die Entwicklung des heimischen Eisenhütten-Gewerbes von der
»rössten Bedeutung, da die Vollendung desselben die überaus reichen Mineral-Schätze Ungern's
und Siebenbürgen^ dem allgemeinen Verkehre erschliesst und deren fruchtbringende Gewinnung
und Verschmelzung möglich macht, wodurch jedenfalls die inländische Roheisen-Produclion
auf die erforderliche Höhe gesteigert werden wird, um dem Bedürfnisse zu genügen.
Ein grosser seinem Umfange nach gegenwärtig noch gar nicht zu beurtheilender Umschwung
bereitet sich noch für die nächste Zukunft in dem Zweige der österreichischen Eisen-Industrie vor.
Der in Folge der früheren ungenügenden Forstwirtschaft sich verringernde Waldstand bietet
bisher noch für die Ausdehnung der Eisen-Production eine kaum übersteigliche Schranke dar.
Die neuerliche Auffindung von Eisenerzen in der Nähe der Gewinnung trefflicher vercoaksbarer
Kohle in mehreren Gegenden von Böhmen, und der in Folge derselben bereits bewerkstelligten
oder doch nahe bevorstehenden Errichtung von Eisenschmelzwerken, nach dem Muster der
neuesten belgischen Anlagen dieser Art, verspricht jedoch der inländischen Eisenerzeugung
einen ausserordentlichen Aufschwung zu ertheilen. Hierdurch wird aber nicht bloss das in der
Landwirtschaft und im Betriebe der Maschinen-Fabriken insbesondere fühlbare Bedürfniss nach
Eisen mehr als gegenwärtig befriedigt werden. Es wird sich dadurch auch die Möglichkeit
ergeben, das treffliche steiermärkische und Kärnthner Eisen, welches bisher grossentheils zu
den ordinärsten Erzeugnissen verarbeitet werden musste, einer gewinnreicheren Verwendung für
die feineren Producte , insbesondere aber für massenhafte Erzeugung von Stahl , wozu es
sich so ausgezeichnet eignet, zuzuführen, wodurch dieser reiche Schatz österreichischen Bodens
561
auf eine dem allgemeinen und besondern Vortheil der Gewerken mehr zusagende Weise wird
verwerthet werden können, ohne dadurch die übrigen eisenverarbeitenden Zweige inländischen
Gewerbfleisses zu beeinträchtigen. Diese Ergebnisse werden aber in noch grösserem Maassstabe
gewonnen werden, wenn das vom königl. bairiscben Oberpostrath Exter neuerfundene seiner
Erprobung entgegengehende Verfahren der Torfbereitung, wie zu hoffen, in Oesterreich allge-
meine Anwendung finden wird, da in der Xähe einzelner Erzlagerstätten sich umfangreiche
Torfmoore befinden, deren Benützung für den Hochofenbetrieb sich nur um so erwünschter
darstellt, als wie erwähnt, die verfügbare Menge der Holzkohlen dem gegenwärtigen Betriebe
kaum genügt , und eine Erweiterung desselben bei abschliessender Verwendung der Holz-
kohlen nicht zulassen würde.
Die Montan-Production hat seit dem Jahre 1847 im Allgemeinen zugenommen '), ins-
besondere aber ist seit jener Zeit die Eisen- und Steinkohlen-Pro duction regelmässig und
zwar sehr bedeutend erhöbt worden , denn es weisen die bezüglichen Erhebungen im Jahre
1855 eine Erzeugung von 4,817.233 Centnern Bob- und Gusseisen und 36,400.951 Centnern
Steinkohlen nach, während im Jahre 1847 bloss 3,623.239 Centner Bob- und Gusseisen und
15,279.134 Centner Steinkohlen producirt wurden, daher sich in 8 Jahren die Boh- und Guss-
eisen-Erzeuüiin«: um 1,193.994 Centner und die Steinkohlen-Ausbeute um 21,121.817 Centner
oder die erstere um 33 Percent, die letztere aber um 138 Percent der Production vom Jahre 1847
vermehrt hat.
§. 117.
Fortsetzung.
Unterricht.
In dem Verwaltuneszw eiae dos öffentlichen Unterrichtes fand eine gänzliche
Umgestaltung- Statt. Die Errichtung eines eigenen Ministeriums für den öffentlichen
Unterricht heurkundete, dass Neu-Oesterreieh die Unerlässlichkeit und Dringlichkeit
einer durchgreifenden Regeneration des Unterrichtswesens erkannt hahe, und der
Thätigkeit und Umsicht des Ministers Grafen Thun gelang es. innerhalh weniger Jahre
eine fast vollständige Neugestaltung desselben zu bewirken.
Dieser Zweig war einer derjenigen, in welchem die frühere Gestaltung am meisten
hinter den Anforderungen der Neuzeit zurückgeblieben war. Die Universitäten waren
allmählich zu Fachschulen für praktische Zwecke herabgesunken, innerhalb welcher
Beschränkung sie allerdings durch den Eifer begabter Professoren vielfach Bedeu-
tendes leisteten; insbesondere war es das medicinische Studium, wobei die allgemeine
wissenschaftliche Richtung nicht wohl von dem Fachstudium getrennt werden kann, in
welchem die Wiener so wie auch die Prager Universität, unterstützt von umfassenden
klinischen Anstalten, sich zu einer hohen Stufe der Ausbildung emporgeschwungen,
und in einigen Fächern selbst eine neue Richtung eingeschlagen und einen allerwärts
') Die Montan-Produclion des Jahres 1*55 war nachstehende: 6.173~% Mark Gold. 130.457 Mark Silber
(d. i. die in diesem Jahre zur Einlösung gelangle Menge). 3.848% Centner Quecksilber. 451 Centner
Zinn, 17.642 Cenlner Zink. 48.688'/2 Centner Rohkupfer, 103.076% Centner Blei, 21.567 Centner
Glätte, 1.723 Centner Antimon, 335% Centner Nickelspeise, 1.349 Centner Arsenik, 28.383 Centner
Schwefel, 4,249.534 Centner Roheisen, 567.C99 Cenlner Gusseisen. 37.548 Cenlner Alaun, 4.083 Centner
Kupfervitriol, 42.638 Centner Eisenvitriol, 10 Centner Urangelb, 10.983 Centner Braunstein, 23.254
Centner Graphit, 13.366 Centner Asphaltsteine, 36,400.951 Centner Steinkohlen, 696.138 Centner Torf
und 7.122.316 Centner Stein-, Sud- und Meersalz.
I. 71
562
anerkannten Fortschritt in der Wissenschaft angehahnt hatten. Noch ungenügender war
die Verfassung der Mittelschulen, indem in den Gymnasien eine wissenschaftliche
gründliche Vorbereitung durch den Lehrplan keineswegs gefördert wurde , bei den
Realstudien aber ein Zusammenhang zwischen den oberen Classen der Volks- (Haupt-)
Schulen und den bestehenden polytechnischen Anstalten und wenigen Realschulen fast
gänzlich fehlte. War dieser Zustand schon in den deutschen und slavischen Kronlän-
dern ein durchaus nicht förderlicher, so Hess er in den ungrischen und italienischen
Kronländern noch mehr zu wünschen übrig. In den ungrischen Kronländern be-
schränkte sich der Einfluss der Regierung auf wenige höhere Lehranstalten, und ver-
mochte sich auch hier nur in wenig wirksamer Weise geltend zu machen; jede Lehr-
Anstalt war mehr oder weniger autonom, daher fehlte der Zusammenhang und Plan in der
Ertheilung des Unterrichtes, in welchem auf wissenschaftliche Ausbildung nur sehr
geringe Rücksicht genommen wurde, wozu noch die Sprachenverwirrung und in den
letzten Jahren die Ausschliessung der lateinischen und deutschen Sprache vom Unter-
richte kam . während es der ungrischen Sprache trotz der Fortschritte, die sie in
anderen Richtungen des öffentlichen Lebens gemacht hatte, doch an wissenschaftlicher
Terminologie nahezu gänzlich gebrach. Im Gegensatze hierzu standen die italienischen
Kronländer, in welchen der Unterricht ausschliessend in der so ausgebildeten Landes-
sprache ertheilt wurde : doch hatte sich durch lange Stagnation und mangelnde Aus-
bildung der Lehrer, unter denen sich zwar ausgezeichnete Koryphäen der Wissenschaft,
namentlich in den naturwissenschaftlichen Fächern befanden, von denen aber die Mehr-
zahl die in anderen Ländern erzielten Fortschritte der Wissenschaft sich weniger
aneignete, der wissenschaftliche Geist mehr und mehr aus den Vorträgen entfernt.
Bei der einzuleitenden Reform lag das nachzuahmende Beispiel nahe; in Deutsch-
land hatte die wissenschaftliche Ausbildung. Dank den trefflich eingerichteten Lehr-
Anstalten und dem in denselben vorherrschenden wissenschaftlichen Geiste, sich auf
eine hohe Stufe, wie sie kaum sonst irgendwo erreicht worden, gehoben; daher konn-
ten die dort gewonnenen Erfahrungen bei der Neugestaltung des Unterrichtes in
Oesterreich benützt werden, wobei inzwischen auf die Schwierigkeiten des Ueber-
gangszustandes und die obwaltenden Eigenthümlichkeiten der österreichischen Länder-
gebiete die gebührende Rücksicht genommen werden musste. Die wesentlichsten
seither eingetretenen Aenderungen lassen sich auf nachstehende Momente zurück-
führen.
Zuerst wurde Hand an die Reform der Universitäten gelegt, welche den Charakter
selbstständiger wissenschaftlichen Anstalten für den höheren Unterricht erhielten; den
Lehrkörpern wurde eine unabhängige Stellung, zunächst durch die an ihn über-
tragene Leitung der Lehranstalten, zu Theil, wodurch sowie durch die eingeführte Lehr-
und Lernfreiheit zugleich die Kräftigung des wissenschaftlichen Standpunctes erzielt
wurde. Zu diesem Behufe fand eine Organisirung der akademischen Behörden Statt, die
Universitäten wurden nach Facultäten (mit Einschluss der thatsächlich neu gegründeten
philosophischen Facultäten) gegliedert, deren jede aus dem Lehrer-Collegium und den
immatriculirten Studenten besteht, die Professoren-Collegien als die unmittelbar leiten-
563
den Behörden der Facultäten und der aus denselben gebildete akademische Senat als die
oberste akademische Behörde bestellt, sowie die Doetoren-Collegien den Facultäten
angereiht. Besondere Anordnungen regeln die Facultäts-Studien. Die Erlangung einer
weiteren Ausbildung in den Wissenschaften nach zurückgelegten Universitäts-Studien,
namentlich für das Lehrfach, vermitteln die bei den grösseren Universitäten errich-
teten Lehrer-Seminarien für die philologischen, historischen und physikalischen Wissen-
schaften. l>ei der grossen Ausdehnung der ungrischen Länder war die einzige Univer-
sität zu Pest insbesondere für die Heranbildung des Beamtenstandes nicht ausreichend,
wesshalb schon früher die Akademien zu Presshurg, Kaschau. Grosswardein. Agram,
Debreczin und Hermannstadt als beschränktere Lehranstalten für das Rechts- und
staatssvissenschaftliehe Studium bestanden: diese Akademien wurden nunmehr als
öffentliche erklärt, nach dem neuen Studienplane reorganisirt und der Mehrzahl nach
vom Staate dotirt. Für die Bewerber um Staatsdienste aus dem rechts- und staatswis-
schaftlichen Fache wurden die Staatsprüfungen eingeführt . welche an den Sitzen der
Universitäten und Rechts-Akademien von eigenen Commissionen vorgenommen werden.
Ohne in die Würdigung der wissenschaftlichen Thätigkeit der österreichischen Hoch-
schulen in jüngster Zeit näher einzugehen, kann man ihnen die Anerkennung nicht versa-
gen, dass zufolge ihrer Reorganisation in Verbindung mit der rastlosen Sorge für Gewin-
nung tüchtiger Lehrkräfte und Herbeiziehung wissenschaftlicher Celebritäten aus dem
ausser-österreichischen Deutschland das geistige Leben an ihnen einen neuen Aufschwung
genommen hat, welcher sich besonders rücksichtlich der philologischen und historischen
Studien, in Betreff der Hervorhebung der geschichtlichen Seite der Rechtswissenschaft,
endlich in Bezug auf die vielseitigere Behandlung der Natur- Wissenschaften kund gab, und
den engsten Anschluss an die wissenschaftliche Entwicklung Deutschland^ vermittelte.
Insoweit die selbstständige Fortbildung der Wissenschaft ausserhalb des Lehr-
faches den Akademien als den höchsten Anstalten für geistige Bildung anheimgegeben
ist, muss hier auch der wissenschaftlichen Akademien gedacht werden. Denn obgleich
die Errichtung und beziehungsweise die Reorganisirung dieser Anstalten noch in die
frühere Periode fällt, so vermochten dieselben doch erst in der jüngsten Zeit ihre Wirk-
samkeit über weitere Kreise auszudehnen. Diess gilt namentlich von der kaiserlichen
Akademie der Wissenschaften zu Wien, welche im Jahre 1847 gegründet, seit 1848
ihre Thätigkeit in fruchtbringendster und allenthalben anerkannter Weise entfaltete.
Diess beweisen nicht nur die zahlreichen Bände ihrer verschiedenen seither stattge-
fundenen Veröffentlichungen, sondern insbesondere die erfolgreiche Anregung, welche
sie der Pflege der naturhistorischen sowie der historischen Wissenschaften in Oester-
reichertheilt hat. In ersterer Beziehung wurde ihre Wirksamkeit namentlich durch das
im Jahre 1851 erriehtete meteorologische Central-Institut unterstützt und gehoben, wel-
ches mit der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Verbindung gesetzt ward.
Eine nicht minder umfassende Umbildung, als dem Universitäts-Studium zu Theil
ward, erhielt der Gymnasial-Unterricht. Durch Einbeziehung des früher obligaten
philosophischen Curses erhielt das Gymnasium acht Classen ; der Lehrplan in dem-
selben ist auf einen gründlicheren Unterricht sowohl in den humanistischen als in den
71 *
564
naturwissenschaftlichen Fächern gerichtet, in Folge dessen auch strengere Anforderun-
gen an die Studirenden gestellt werden können und diese Schulen dem Bedürfnisse
einer allgemeinen wissenschaftlichen Bildung entsprechen. Jeder Studirende, welcher
an eine Universität übertreten will, muss sich am Schlüsse des Gymnasial-Curses einer
Maturitäts-Prüfung unterziehen. Ferner wurde auf die Abfassung zweckmässiger
Lehrbücher für die einzelnen Fächer Bedacht genommen, die Bildung tauglicher Lehrer
durch die Errichtung der bereits erwähnten Lehrer-Seminarien gefördert und deren
Befähigung durch die für die Lehramts-Candidaten vorgeschriebene Prüfung erprobt,
endlich das Ausmaass der Bezüge der Lehrer erhöht.
Der technische Unterricht, dessen Wichtigkeit durch die Entwicklung der Volks-
wirthschaft in der neuesten Zeit noch mehr hervortrat, bedurfte einer organischen
Regelung und Vervollständigung. Zunächst wurde der Grund durch die Errichtung einer
hinreichenden Anzahl von Realschulen gelegt, und zwar von Unter-Realschulen,
welche die beschränkte Ausbildung für die niederen Gewerbe bezwecken, dann von
Ober-Realschulen, welche als Fortsetzung der vorerwähnten die Vorbereitung zu den
höheren technischen Studien gewähren, endlich von vollständigen Realschulen, welche
diese beiden Kategorien in sich vereinigen. Zu Ende 1856 zählte man bereits 15 voll-
ständige, 8 Ober-Realschulen, 19 selbstständige und 120 unselbstständige (d. i. mit
Hauptschulen verbundene) Unter-Realschulen, ungerechnet die im Entstehen begriffenen
Realschulen. Die Bildung tauglicher Lehrer für Realschulen bezwecken die Lehrer-
bildungs-Anstalt, welche am polytechnischen Institute zu Wien vorbereitet wird, und die
Curse für Unter-Realschul-Lehrer an mehreren Ober-Realschulen ; die Candidaten für
dieses Lehrfach haben sich einer Prüfung zu unterziehen. Eine energische Privat-
thätigkeit wendete sich der Gründung von Handelsschulen zu, deren Bedürfniss sich
täglich mehr kund gab.
Die seit einem halben Jahrhunderte bestehenden Anstalten für den Elementar-
unterricht haben sich vollkommen entsprechend bewährt, wesshalb es in Bezug auf
dieselben dort, wo sie bestanden, wesentliche Aenderungen nicht bedurfte. Doch wurde
die leitende Oberaufsicht dieser Schulen bei den Statthaltereien concentrirt, man führte
verbesserte Lehrbücher ein, und trachtete die Gehalte der Lehrer, wo sie zu gering
bemessen waren, thunlichst zu erhöhen. In den ungrischen Ländern musste die in den
übrigen Kronländern bestehende Schulverfassung erst eingeführt werden , wobei man
auf die Regelung der Einschulung und Unterrichtsertheilung und die Erhöhung der
Schul-Dotationen vorzüglichen Bedacht nahm.
Der Privat-Unterrieht an den Mittel- und Elementar-Schulen wurde einer neuen
und gleichförmigen Regelung unterzogen, wobei insbesondere das Trachten dahin ging,
den dafür bestehenden Anstalten eine Einrichtung zu ertheilen, welche mit jener der
gleichartigen öffentlichen Lehranstalten möglichst übereinstimmend ist.
Die Reformen erstreckten sich auch auf die Special-Schulen. In Folge der geän-
derten Stellung der Kirche zum Staate waren die zu einer Berathung zusammenge-
tretenen katholischen Bischöfe darauf bedacht, die Beziehungen der katholischen Kirche
zum öffentlichen Unterrichte zu regeln, und zwar insbesondere hinsichtlich des Ein-
565
flusses auf die Heranbildung der Candidaten des geistlichen Standes und auf den
Unterricht in der Religions-Wissenschaft bei den Mittelschulen. Nach den Beschlüssen
der Bischöfe , welche die Allerhöchste Sanction erhielten, wird die Befähigung- zum
katholischen Religions-Unterrichte an öffentlichen Lehranstalten vom Bischöfe ertheilt,
und die Regierung ernennt aus diesen Befähigten die Professoren an den theologischen
Facultäten und die Religions-Lehrer an den Mittelschulen. Die geistlichen Seminarien.
mit welchen auch Knaben-Seminarien verbunden werden können, sind der Leitung
der Bischöfe ausschliessend überwiesen, welche auch die Leitung und Beaufsichtigung
der nach jenen Beschlüssen gleichmässig einzurichtenden Kloster-Lehranstalten führen.
Die Regierung übt die allgemeine Oberaufsicht aus, und behält sich die Zustimmung
zur Berufung der Lehrer an die geistlichen Lehranstalten vor; getrennt von letzteren
bestehen die theologischen Facultäten als Anstalten , welche die Förderung der theo-
logischen Wissenschaften bezwecken, fort. Auch die evangelisch-theologische Lehr-
Anstalt zu Wien erfuhr eine ihre Wirksamkeit förderliche Umbildung, welche gleichfalls
mehreren anderen Special-Lehranstalten und Lehrfächern zu Theil ward, worunter hier
nur das pharmaceutische Studium erwähnt wird.
Bei Einrichtungen, welche auf die Pflege des geistigen Lebens abzielen, tritt das
ethnographische Element in den Vordergrund ; nirgends aber verlangt dasselbe eine
so mannigfache Beachtung, als in Oesterreich, wo sich mehrfaltige Völkerstämme
begegnen, ziemlich gleich an Seelenzahl, aber verschieden an Cultur und wissenschaft-
licher Ausbildung. Die Geschichte von Oesterreich hat die verschiedenartigsten
Versuche, um in den einzelnen Kronländern den ethnographischen Anforderungen
gerecht zu werden, aufgezeichnet, welche zwischen der rücksichtslosen Anwen-
dung eines bevorzugten Idioms mit Ausschluss aller anderen ebenfalls berechtigten,
und zwischen der musivischen, aller Verbindung entbehrenden Nebeneinander-
stellung der verschiedensten Sprachweisen hin und her schwankten. Die österrei-
chische Regierung geht hei diesen die Empfindlichkeit der einzelnen Völkerstämme so
nahe berührenden Anordnungen von einem klar erkannten Grundsatze aus, welcher bei
seiner Anwendung mancherlei durch specielle Eigenthümlichkeit begründete Modi-
ficationen zulässt. Sie erkennt vor Allem das Recht jedes einzelnen an Zahl nur
irgend bedeutenden Volksstammes, zu verlangen, dass seine Kinder den allgemeinen
Unterricht, einschliesslich der Unterweisung in der Religion, in der eigenen Sprache
empfangen; desshalb wird der Elementar-Unterricht allenthalben in der Sprache
ertheilt, welche von der Mehrheit der Bewohnereines Ortes gesprochen wird, undtheilen
sich die Bewohner nach entsprechendem Verhältnisse in mehrere Sprachen, so wird
der Unterricht in zwei, ja selbst in drei der vorherrschenden Sprachen gegeben. Auch
für jene weitere praktische Ausbildung, welche, ohne eine eigentlich wissenschaftliche
Richtung zu nehmen, in Unter-Realschulen, ja selbst in Gymnasien zum Abschlüsse
gelangt, werden die vorzüglichsten Völkerstämme mit Lehranstalten bedacht, in denen
der Vortrag in der Landessprache erfolgt. Wo aber die wissenschaftliche Ausbildung
beginnt, da treten die ethnographischen Anforderungen in den Hintergrund, und
es wird zunächst darauf gesehen, ob die Sprache des bezüglichen Volksstammes
566
eine Cultur-Spraehe sei, welche ein vollkommen geeignetes Mittel für die Unterweisung
in den Wissenschaften darbietet, weil ohne diese Bedingung der Unterricht fruchtlos
wäre und nothwendig zur oberflächlichen Behandlung der Wissenschaft führen müsste.
Desshalb wird in den italienischen Kronländern der höhere Unterricht in der Landes-
sprache, weil sie eine Cultur-Spraehe ist, ertheilt, während in den slavischen und ungri-
schen Kronländern hierin eine Modification eintritt. Es bestehen zwar Gymnasien, in wel-
chen der Unterricht in den einzelnen Landessprachen, namentlich in der cechischen, pol-
nischen, serbo-kroatischen, slovakischen, in der magyarischen und romanischen (wala-
chischen) Sprache erfolgt; doch muss die deutsche Sprache einen obligaten Lehrgegen-
stand bilden und dahin getrachtet werden, dass in den oberen Classen der Vortrag all-
mählich in deutscher Sprache gehalten wird. Ohne einen solchen Uebergang würde es den
Gymnasial-Schülern unmöglich werden, die deutschen Lehrvorträge auf den Universitäten
zu benützen. Auf letzteren aber werden die Wissenschaften in deutscher Sprache
gelehrt, weil die anderen Landessprachen meist nicht jene Ausbildung besitzen, welche
zum wissenschaftlichen Vortrage erforderlich ist 1), ferner, weil Jeder, der die Wissen-
schaft selbstständig pflegt, doch immer nur in jenen Idiomen, welche eine wissen-
schaftliche Literatur aufzuweisen haben, seine Ausbildung linden kann. Die österrei-
chische Regierung müsste auf ihre höhere Mission, die Cultur zu fördern und sie na-
mentlich nach Osten zu tragen, verzichten, wenn sie sich dabei des tauglichsten Mit-
tels begeben wollte, welches darin besteht, dass die wissenschaftlich gebildeten Männer
jener Länder die deutsche Sprache und Wissenschaft gründlich kennen und durch
erstere befähigt werden, die letztere in ihren heimischen Kreisen zu verbreiten. Ausser
diesen allgemeinen hat aber die Regierung noch besondere Beweggründe, der Kenntniss
der deutschen Sprache überall innerhalb ihres Gebietes die Thore zu öffnen. Die
deutsche ist nordwärts der Alpen (mit geringen Ausnahmen) die allgemeine Verwal-
tungssprache, welche der zahlreiche, für die Administration erforderliche, an den mitt-
leren und höheren Lehranstalten gebildete Beamtenstand kennen muss; sie ist zu-
gleich die Sprache der Heeresverwaltung, ohne deren Kenntniss Niemand irgend eine
Charge, hoch oder niedrig, in der Armee bekleiden kann. Desshalb muss die Regierung
auch dort, wo eine andere Cultur-Spraehe besteht, trachten, der Kenntniss der deut-
schen Sprache Eingang zu verschaffen, wesshalb auch in den italienischen Gymnasien
der Unterricht in der deutschen Sprache einen obligaten Lehrgegenstand bildet. Endlich
bringt der gewaltige Umschwung, welchen die Neuzeit in allen Zweigen des Verkehres
herbeiführt und das Verkehrsleben in gewissen Mittelpuncten concentrirt, die Not-
wendigkeit mit sich, dass die verkehrtreibenden Bewohner aller Ländergebiete
diessseits der Alpen der deutschen Sprache kundig sind, weil in dieser der überwiegend
grössere Theil der Geschäfte abgemacht, die Handelsbücher und die Correspondenz
') Es geschah in den letzten Jahren vor 1848, dass Lehrvorträge in anderen noch nicht ausgebildeten
Sprachen gehallen wurden, »-eiche für die specielle Wissenschaft (z. B. für die Chemie) gar keine
allgemein angenommenen Ausdrücke halten. Der Lehrer müsste sich dieselben erfinden, woraus hervor-
ging, dass nach vollendetem Lehr-Curse die Studirenden von dem Erlernten keinerlei Gebrauch machen
konnten und in eine nicht geringe Verwirrung der angeeigneten Begriffe geriethen.
567
geführt und die Wechsel ausgestellt werden. Der Regierung' erwächst hieraus die höhere
Pflicht, in der Sorge für das Wohl ihrer Staatsangehörigen, ohne irgend einen
directen Zwang auszuüben, die Mittel zur Erlangung der Kenntniss der deutschen
Sprache thunlichst zu vervielfältigen, und gewisse Vortheile mit der erlangten Kennt-
niss der deutschen Sprache zu verbinden, ohne den Gliedern der anderen Volksstämme
die Pflege ihrer eigenen Sprache zu verkümmern, aber auch ohne sich durch unge-
rechtfertigte Anforderungen von dieser Richtung abwendig machen zu lassen.
Um in der Aufzählung der in dem Zweige des öffentlichen Unterrichtes erlassenen Ver-
fü<rUii"-en eine Uebersicht gewährende Ordnung- festzuhalten, zugleich aber das Zusammengehö-
rige zu verbinden, wird im Nachstehenden mit der Darstellung der auf die Universitäten Bezug
nehmenden Verhältnisse begonnen, worauf jene der Gymnasien, der Realschulen, der Volksschulen,
des Privat-Unterrichtes in den Mittel- und niederen Schulen, endlich der verschiedenen Special-
Schulen zur Behandlung gelangt und mit der Betrachtung des ethnographischen Momentes bei
der Reform des Unterrichtswesens der Schluss gemacht wird.
Nachdem die veröffentlichten Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens ') den Weg
bezeichnet hatten, welchen das Ministerium einzuschlagen beabsichtigte, legte dasselbe zuerst
an die Neubelebung der Universitäten die Hand an. Bie Ausscheidung der beiden Jahrgänge
philosophischer Obligat-Studien befreite sie von einem Anhängsel, dessen Zwitterstellung die
Entstehung eigentlicher philosophischen Facultäten, der Grundlage des gesammten Universitäts-
Lebens, gehindert hatte. Bie Organisation der akademischen Behörden vertraute den Lehrkörpern
die unmittelbare Leitung der einzelnen Universitäten 2) an und die Vorschrift für die Facultäts-
Studien wies Lehrenden und Lernenden ihre Aufgaben zu 3). Beide Verordnungen erflossen
zunächst nur für die Universitäten der deutsch-slavischen Kronländer, wurden aber bald auch
auf jene zu Pest ausgedehnt *). Die Gehalte der Uuiversitäts-Professoren wurden regulirt 5)
und Habilitirungen von Privat-Bocenten mit dem Rechte, den Besuch ihrer Collegien staatsgiltig
zu bestätigen 6), zugelassen, hierdurch stets rege Elemente wissenschaftlichen Weiterstrebens
den Lehrkörpern einverleibt und Pflanzschulen für die Bildung tüchtiger Professoren gegründet 7).
Zur Vollendung dieser Reformen traten an die Stelle des Unterrichts-Geldes die CoIIegien-Gelder.
deren Bestand das Gedeihen der Bocenturen am vollständigsten sichert.
Die Universitäten gliedern sich nach Facultäten, deren jede aus dem Lehrer-Collegium
(welches die Professoren, Privat-Docenten und einfachen Lehrer in sich begreift) und den imma-
triculirten Studenten besteht. Jede Universität muss wenigstens die philosophische Facultät
und noch eine der übrigen enthalten 9)- Aus dem Lehrer-Collegium geht das Professoren-
Collegium (alle ordentlichen Professoren mit einer bestimmten Anzahl ausserordentlicher
Professoren und zwei Vertretern der Privat-Docenten umfassend) als die unmittelbar leitende
4) Minist. Erlass vom 28. Juni 1848.
2) Minist. Erlass vom 30. September 1849.
3) Minist. Verord. vom 1. Oetober 1850.
*) Minist. Verord. vom 31. März und vom 8. Oetober 1850.
5) Minist. Erlass vom 28. Oetober 1849.
6) Minist. Verord. vom 19. Deeember 1848, vom 15. Januar und 15. Oetober 1849, vom 27. April und
4. Oetober 1850.
7) Die Mitglieder der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften zu Wien und der kön. böhmischen Gesell-
schaft der Wissenschaften zu Prag bedürfen keiner Habilitirung, um an einer österreichischen Univer-
sität zu dociren. Minist. Erlass vom 24. Januar 1849.
8) Nur die Universität zu Olmütz bestand als solche ungeachtet der mit dem Sommer-Semester 1852 erfolg-
ten Aufhebung der philosophischen Facultät bis zum Schlüsse des Studien-Jahres 1855 fort.
568
Behörde der Facultät hervor, welches jährlich (in der Regel aus der Zahl der in ihm enthal-
tenen ordentlichen Professoren) als Vorstand einen Decan wählt, der an die Stelle des frühe-
ren Sttidien-Directors tritt.
Aus den Professoren-Collegien wird jährlich der akademische Senat (in Wien das
Universitäts-Consistorium) zusammengesetzt, welcher die oberste akademische Behörde bildet
und seine Eingaben unmittelbar an das Ministerium richtet. Er besteht aus dem Rector als
Vorstand, aus dem Prorector, den Decanen und Prodecanen der Professoren-Collegien, wozu
in Wien und Prag noch der Universitäts-Kanzler kömmt. An den Universitäten zu Wien und
Prag bestehen ausserdem Doctoren-Collegien, welche der bezüglichen Facultät angehören; das
Doctoren-Collegium jeder Facultät wählt einen Decan als Vorstand, der zugleich Mitglied des
akademischen Senates ist. Der Rector wird jährlich aus einer anderen Facultät der Reihe nach
gewählt, und zwar in Wien und Prag durch den akademischen Senat über Vorschlag des Pro-
fessoren- und Doctoren-Collegiums der bezüglichen Facultät, an den anderen Universitäten ohne
Candidirung durch Wahlmänner sämmtlicher Professoren-Collegien.
An der Pester Universität wurde der im Studien-Jahre 1850 fungirende akademische Senat
vorläufig stabil erklärt, die Wirksamkeit der damals noch amtirenden Directoren der vier Studien-
Abtheilungen aufrecht erhalten, jedes Professoren-Collegium nur aus den wirklichen Professo-
ren mit beschliesseuder und den Supplenten mit berathender Stimme gebildet.
Durch die Anordnungen über die Facultäts-Studien wurde es den Studirenden
der weltlichen Facultäten an den nicht-italienischen Universitäten freigestellt, welche Vorlesun-
gen, in welcher Reihenfolge und bei welchem Lehrer sie dieselben hören wollten; nur die
Candidaten für das Doctorat oder die Staats-Prüfungen mussten einen Universitäts-Besuch von
bestimmter Dauer nach abgelegter Maturitäts-Prüfung ausweisen. Auch Ausländer durften imma-
triculirt und den Inländern konnte die auf ausländischen Universitäten zugebrachte Studienzeit
bei Erfüllung der für den Besuch einer inländischen vorgezeichneten Bedingungen bis zu einem
bestimmten Maximum zu Gute gerechnet werden. Die Verpflichtung aller Studirenden zur Able-
gung von Jahres- und Semestral-Prüfungen wurde aufgehoben, Lehrer-Collegien und Docenten
jedoch verpflichtet, sich durch Colloquien, Disputatorien und schriftliche Themata über die wis-
senschaftliche Verwendung ihrer Hörer , ein Urtheil zu bilden '). Die Studirenden sollten nach
Ablauf des Semesters eine Bestätigung des Besuches, und beim Austritte aus der Universität ein
Abgangs-Zeugniss erhalten.
Der Erfolg der so begründeten Lernfreiheit äusserte sich aber in den drei Facultäten ver-
schieden. Während in der philosophischen naturgemäss fast jeder Studirende seinen eigen-
thümlichen Bildungsgang verfolgte und nur für einzelne bestimmte Zwecke die mit mehreren
Universitäten verbundenen Lehrer-Seminarien den Candidaten bestimmtere Richtungen anwiesen,
regelte sich an der medicinischen der Gang der Studien von selbst. An der rechts- und
Staats wissenschaftlichen Facultät war weder das Erstere zulässig noch fand sich das
Letztere ein, wesshalb die Allerhöchste EntSchliessung vom 25. September 1855 für diese Facul-
tät wieder eine Studienordnung an die Stelle der bisherigen Zustände setzte 3).
Diese zeichnete allen Studirenden jener Facultät den Besuch nachstehender Vorlesungen, und
zwar in der angegebenen Reihenfolge vor:
I. Jahr. Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte durch das ganze Jahr, römisches Recht
saramt der Geschichte desselben ebenfalls durch das ganze Jahr.
II. Jahr. Im Winter-Semester: Gemeines deutsches Privatrecht — , im Sommer-Semester:
Rechts-Philosophie oder statt derselben Encyclopädie der Rechtswissenschaften — ; nebstbei im
Winter- oder Sommer-Semester, oder durch beide Semester: Canonisches Recht.
•) Minist. Erlass vom 31. August 1853.
2) Minist. Erlass vom 2. Üctober 1855.
569
III. Jahr. Durch das ganze Jahr: Oesterreiehisches bürgerliches Recht, — daneben im
Winter-Semester: Oesterreiehisches Strafrecht, — im Sommer-Semester: Straf-Process, und in
beiden Semestern: Politische Wissenschaften.
IV. Jahr. Durch das ganze Jahr: Oesterreichischer Civil-Process nebst dem Verfahren ausser
Streitsachen; — daneben im Winter-Semester: Oesterreiehisches Handels- und Wechselrecht
und politische Wissenschaften. — im Sommer-Semester: Oesterreichische Statistik.
Nebstdem sind die Studiren den verpflichtet, an der philosophischen Facultät zu hören:
a) binnen der drei ersten Semester wenigstens ein Collegium über Philosophie, und zwar über
praktische Philosophie; b) im dritten Semester österreichische Geschichte: r) binnen der acht
Semester noch ein geschichtliches Collegium. Ueberhaupl aber haben die Studireuden sich nicht
auf die ihnen ausdrücklich vorgeschriebenen CoIIegien zu beschränken, sondern noch andere
nach ihrer eigenen Wahl an was immer für einer Facultät zu besuchen, und zwar in solcher
Anzahl, dass sie im Ganzen während ihrer Studienzeit CoIIegien mindestens in solcher Stun-
denzahl frequentirt haben müssen, als sich ergibt, wenn in jedem Semester, mit Ausnahme des
vierten und achten, wöchentlich zwanzig, in diesen beiden Semestern wöchentlich zwölf Stunden
frequentirt werden. Die Studirenden haben insgesammt zu Ende oder nach Ablauf des vierten
Semesters eine Prüfung aus folgenden Gegenständen zu bestehen : römisches Recht, canonisches
Recht, deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte in Verbindung mit österreichischer Geschichte.
Wer diese Prüfung nicht vor Beginn des fünften Semesters (in der letzten Woche des vierten)
oder im Verlaufe des fünften (regelmässig in den ersten Wochen, Reparanten in der letzten
Woche desselben) mit Erfolg abgelegt hat, dem sind die weiteren Semester, in welchen er vor
Ablegung der Prüfung noch inscribirt sein mag, nicht in das gesetzliche Quadriennium einzu-
rechnen. Jünglinge, welche beabsichtigen, sich dem Staatsdienste zu widmen, ohne gleichwohl
die regelmässigen Universitäts-Studien gemacht zu haben, können nur ausnahmsweise zu den
Staatsprüfungen zugelassen werden, und zwar niemals eher als zwei, beziehungsweise vier Jahre
nach bestandener Maturitäts-Prüfung, und nur dann, wenn sie doch wenigstens einige Nachwei-
sungen zu liefern vermögen, welche zur Annahme eines erfolgreichen und unter zweckmässiger
Anleitung unternommenen Studiums berechtigen. Der Caudidat hat demnach darzuthun, welche
literarischen Hülfsmittel er zu benützen in der Lage war und wirklich benützt hat, und dass
er wenigstens durch drei Semester an einer Universität mit vorzüglichem Eifer Vorlesungen über
Hauptfächer der juridischen Stadien in zweckmässiger Reihenfolge öffentlich gehört, oder dass
er über die Hauptfächer, zu welcben mindestens römisches Recht, deutsches Recht, canonisches
Recht, österreichisches Civil- und Strafrecbt und National-Oekonomie zu zählen sind, bei einem
ordentlichen Professor des Faches je ein Privatissimum, welches die ordentlichen Professoren zu
geben jedoch keineswegs verpflichtet, sondern nur berechtiget sind, gehört bat.
Mit Ausnahme dieser letzteren, erhalten alle ordentlichen Rechtshörer bei Vollenduug ihres
akademischen Quadrienniums statt des Abgangs-Zeugnisses ein Absolutorium, welches den Beweis
für die Zurücklegung der vollen akademischen Studienzeit liefert. Nur für den Cebertritt von einer
Lehranstalt an eine andere behalten die Abgangs-Zeugnisse noch ihre Gellung ').
Die Akademien zu Pressburg, Kaschau, Gross wardein und Agram wurden als k. k. Rechts-
Akademien mit einem beschränkten juridisch-staatswissenschaftlichen Lehr-Curse reorganisirt
und vom Staate dotirt 3), auch jene zu Debreczin als öffentliche erklärt 3). Auch auf diese Aka-
demien, sowie auf jene zu Hermannstadt, wurde die Studienordnung vom 25. September 1855 mit
den erforderlichen Modifikationen ausgedehnt. Der Cursus an diesen Akademien ist ein dreijähriger;
die Schüler haben sich Prüfungen aus den einzelnen Lehrfächern zu unterziehen, und an jeder Aka-
4) Minist. Erlass vom 3. April 1856.
2) Minist. Verord. vom k. Oclober 1850 und vom 26. October 1851.
=) Minist. Erlass vom 15. November 1853.
I. 72
570
demie können auch Angehörige des bezüglichen Kronlandes auf Grundlage einer speciellen
Bewilligung zum Privat- Studium und zu solchen Prüfungen zugelassen werden. Diejenigen, welche
die Studien an diesen Akademien absolviren, erlangen dadurch keinen Ansprach, sich um das
Doctorat zu bewerben; ausnahmsweise können sie zu den strengen Prüfungen an einer Universität
zugelassen werden, wenn sie sich ausweisen, noch durch vier Semester an einer rechts- und Staats^
wissenschaftlichen Facultät unter besonderer Leitung des Decanes gründliche juridische Studien
gemacht zu haben.
Bezüglich der Leitung und Einrichtung der Universitäten des lombardisch-venezia-
nischen Königreiches erfolgten eigene, durch die Landesverhältnisse bedingte Bestimmun-
gen l), bei welchen der Grundsatz der Lehr- und Lernfreiheit für sänimlliche Facultäten vorläufig
keine Geltun»- erhielt. Um aber den Uebergang von dem an diesen Universitäten bestandenen
Lehrplane für die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zu einer neuen Einrichtung
derselben, in Übereinstimmung mit den übrigen Hochschulen des Reiches, anzubahnen, wurden
mit der Allerhöchsten EntSchliessung vom 9. September 1856 die erforderlichen Verfügungen
getroffen 3).
Als Abschluss des Studiums im rechts- und staatswissenschaftlichen Fache für Bewerber um
Staatsdienste dienen die vorgezeichneten theoretischen Staatsprüfungen3). Alle solche
Candidaten haben nebst der während der Studienzeit abzulegenden „rechtshistorischen" Prüfung
zwei Staatsprüfungen zu bestehen : die „judicielle" (aus dem österreichischen Civil- und Straf-
rechte dem gerichtlichen Verfahren in Civil- und Strafsachen, dem Handels- und Wechselrechte)
und die „staatswissenschaftliche'" (aus der österreichischen Statistik, der National-Oekonomie und
Finanz-Wissenschaft). Zur Vornahme der Staatsprüfungen werden Commissionen an den Sitzen
der Universitäten und Rechts-Akademien zusammengesetzt *). Eine misslungene Prüfung kann
nur einmal und nicht vor dem Zeitpuncte, welcher die Commission bestimmt, giltig wiederholt
werden. Ein zum zweiten Male reprobirter Candidat ist weder zur Wiederholung derselben noch
zur Able<nin»- einer anderen Staatsprüfung, noch zu den rechts- und staatswissenschaftlichen Rigo-
rosen zuzulassen. Nach dem 30. Juli 1858 können keine Staatsprüfungen nach dem Systeme des
früher bestandenen Gesetzes über dieselben mehr vorgenommen werden 5).
Nur die Studirenden von Padua und Pavia können sich mit den Prül'ungs-Zeugnissen über die
einzelnen Lehrfächer zum Eintritte in den Staatsdienst melden, und der an einer österreichischen
Universität erlangte Grad eines Doctors der Rechte hat für die ganze Monarchie gleiche Wirkung
mit der vollkommen abgelegten theoretischen Staatsprüfung.
Um die reichen Sammlungen der Universitäts- und Lyceal-Bibliotheken einer ausgebreiteteren
Benützun»- zuzuführen, wurde das Recht der Entlehnung auf die Mitglieder der Doctoren-Colle-
gien, Doctoranden, Staatsprüfungs-Candidaten und Studirenden ausgedehnt ").
Neben der Reorganisation der Universitäten zog aber auch die Neugestaltung eines entspre-
chenden Gymnasial-Unterrichtes die Aufmerksamkeit des Ministeriums auf sich.
Der „Entwurf zur Organisirung der österreichischen Gymnasien" wurde zuerst provisorisch
in das Leben gerufen ') und nachdem er die Probe einer fünfjährigen Erfahrung unter den ungün-
stio-sten Verhältnissen, — wie sie der rasche unvermittelte Uebergang aus dem alten Systeme in
das neue, die geringe Zahl tüchtig gebildeter Lehrer, theilweise auch noch der mangelhafte Zustand
') Minist. Verord. vom 8. Januar 1850.
2) Minist. Erlass vom 8. October 1856.
3) Minist. Verord. vom 30. Juli 1850, vom 1. Mai 1852, vom 13. September 1854 und vom 16. April 1856.
*) Hiermit entfällt die bisher zu Zara bestandene (wie jene zu Olmütz bereits mit October 1855 erlosch),
während neue zu Pressburg, Kaschau, Grosswardein und Debreczin in Aussicht gestellt sind.
5) Minist. Erlass vom 10. Mai 1856.
*) Minist. Verord. vom 20. December 1849 und vom 12. Juni 1854.
'•) Allerhöchste Entsclüiessung vom 6. September 1849.
571
der Volksschule» mit sich brachte — bestanden, definitiv mit Allerhöchster Erschliessung vom
9. December 1854 sanctionirt •)•
Mit den Gymnasien wurde der philosophische Obligat-Curs vereinigt , wodurch sich bei voll-
ständigen Gymnasien die Zahl der Classen (je zu einem Jahres-Curse) auf acht erhöhte, von
welchen vier Classen das Unter- und vier Classen das Ober-Gymnasium bilden. Hierdurch wurden
erst die Gymnasien zu Schulen allgemeiner wissenschaftlicher Bildung, welche nebst den classischen
Sprachen und der deutschen auch die Geschichte, Mathematik und Natur-Wissenschaften in ihren
allgemein bildenden Momenten dem Schüler zuzuführen vermögen. Die innere Gliederung des
Gymnasial-Unterrichtes (mit Fach-Lehrern, welche durch Directoren und Gassen-Ordinarien zu
einem einheitlichen Zusammenwirken geleitet werden) übernahm die Aufgabe, dahin zu wirken,
dass der Unterricht in diesen Gegenständen, in Verbindung; mit einer zweckmässifferen ßehandluii"-
des Studiums der griechischen und der deutschen Sprache, den Zweck einer harmonischen Bildung
aller Geisteskräfte realisire, und sonach jedem einzelnen Gebiete, wie ihrer Gesammtheit, eine
erfolgreiche Mühewaltung zuwende. Nur das Studium der Philosophie, als dem Alter und der
Bildungsstufe der Schüler nicht angemessen, wurde aus dem Kreise der vom ehemaligen philo-
sophischen Obligat -Curse herübergenommenen Gegenstände gestrichen und auf die philosophische
Propädeutik beschränkt.
Zur Erprobung des Gesammlerfolges seiner Thätigkeit hat sich jeder Schüler, welcher seine
Gymnasial-Studien zurückgelegt hat und an eine Universität übertreten will , einer Maturitäts-
Prüfung zu unterziehen •). Obwohl die neue Einrichtung der Gymnasial-Studien das früherhin
missbräuchlich sehr verbreitete Privat-Studium nicht begünstigt, lässt sie doch auch solche
Jünglinge, welche ausserhalb der Staats-Anstalten ihre Gymnasial-Bildung erlangt haben, zur Ab-
legung dieser Maturitäts-Prüfung zu.
Besondere Sorge wurde auf die Abfassung gediegener Lehrbücher für die einzelnen
Lehrlacher, sowie umfassender Lehrbücher zur Förderung der Kenntniss der deutschen Litera-
tur mit Bücksicht auf die fortschreitende Entwicklung des jugendlichen Alters verwendet, und
das bisherige Monopol der Schulbücher- Verschleiss-Administration für Lehrbücher an Gymna-
sien und Bealschulen aufgehoben 3).
Zur Bildung tüchtiger Gymnasial-Lehrer wurden an den Universitäten Wien, Prag und
Leniberg eigene Lehr-Curse begründet ; Wien besitzt Seminare für lateinische und griechische
Philologie, allgemeine und österreichische Geschichte, Geographie, Physik. Ueber die Prüfung
der Candidaten des Gymnasial-Lehramtes wurde für die Uebergangs- Periode verordnet,
dass das durch eine Commission vorzunehmende Examen sich auf ein specielles Haupt^ebiet
des Gymnasial-Unterrichtes (deren es vier geben sollte, das philologische, historisch-geogra-
phische, mathematisch-naturwissenschaftliche und philosophische einschliesslich des Studiums der
Untenichtssprache) beziehen und zugleich den gehörigen Grad allgemeiner Bildung ins Auge
fassen muss, und jeder Candidat aus zwei Gegenständen derselben Gruppe oder verschiedener
Gruppen geprüft sein soll, wobei nur die Prüfung aus der Unterrichtssprache und der philo-
sophischen Propädeutik für sich allein nicht genügt *). Das mit Allerhöchster EntSchliessung
vom 17. April 1856 genehmigte definitive Prüfungs-Gesetz schliesst in der Begel Alle, die nicht
über die bestandene Maturitäts-Prüfung und einen dreijährigen Universitäts-Besuch sich auszu-
weisen vermögen, von der Prüfung aus, und legt jedem Candidaten auf, seine philosophische
Vorbildung, den gewandten Gebrauch der Unterrichtssprache und der deutschen Sprache *)
') Minist. Erlass vom 16. December 1854.
2) Minist. Erlässe vom 3. Juni 1850 und vom 26. Mai 1851.
3) Minist. Erlass vom 16. April 1850.
*) Minist. Erlass vom 30. August 1849.
5) Nur im lombardisch-venezianischen Königreiche ist die Forderung ausschliesslich auf richtiges und
leichtes Verstehen deutscher Werke wissenschaftlichen Inhaltes zu beschränken.
72 *
572
darzuthun. Jedes der drei Prüfungsgebiete der classischen Philologie, der Geographie und
Geschichte, der Mathematik und Natur-Wissenschaften nach den für den Unterricht im ganzen
Gymnasium gestellten Forderungen genügt für sich; das Studium der Philosophie muss mit jenen
eines anderen Gebietes für das Ober-Gymnasium, das Studium der deutschen Sprache oder einer
Landessprache •) mit jenem der classischen Philologie für das Unter-Gymnasium verbunden werden.
Nur Religions-Lehrern, welche zugleich in anderen Gegenständen unterrichten wollen, ist diess-
falls eine Erleichterung zugestanden. Jede Prüfung umfasst die Haus-Arbeiten, die Clausur-
Arbeiten, die mündliche Prüfung und die Probe-Lection ; nach Beendigung derselben hat der
Candidat durch Bestehen eines Probejahres seine praktische Befähigung darzuthun. Auch die
Gehalte und Gehalts-Zulagen der Gymnasial-Lehrer wurden zweckmässig reguiirt -).
Das Teschner evangelische Gymnasium ist als eine öffentliche Unlerrichts-Anslalt in die
Erhaltung des Staates übernommen worden 3J. In den ehemals ungrischen Ländern werden die
Kosten für die evangelischen Gymnasien ausschliessend von den entsprechenden Kirchen-Gemein-
den bestritten; doch besitzen nur jene, welche den Anforderungen des Organisations-Entwurfes
nachgekommen sind, das Recht zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse, den übrigen wurde
Beschleunigung ihrer entsprechenden Umgestaltung oder baldige Auflösung aufgetragen 4). An
den übrigen Gymnasien Ungern's und der Wojwodschaft wurde die Entrichtung des Schul-
geldes angeordnet 5).
Damit endlich die Aufgabe des Gymnasial-Unterrichtes, den Schülern die nöthige Fer-
tigkeit in seinen Gegenständen beizubringen und zugleich der erziehenden Kraft der Schule
Geltung zu verschaffen, nicht an der Ueberfüllung der einzelnen Classen scheitere, wurde das
Maximum der Schülerzahl für jede auf fünfzig festgesetzt und die Auflösung aller slärker besetz-
ten in Parallel-Classen angeordnet 6).
Als der Unterricht an den Universitäten nach den neuen Normen in Gang gekommen und
die Reform der Gymnasien einigermaassen in das Leben getreten war, ging das Ministerium an
die Regelung des technischen Unterrichtes und insbesondere an die Organisation der Real-
schulen, für welche bereits ein Entwurf zugleich mit dem für die Gymnasien bestimmten die
vorläufige Allerhöchste Genehmigung erhalten hatte 7). Am 2. März 1851 genehmigten Seine
k. k. Majestät die Grundzüge dieser Regelung und ordneten die Errichtung (beziehungsweise
Vervollständigung) von Realschulen in allen Kronländeru an.
Die Realschulen tlieilen sich in Unter-Realschulen, welche die Ausbildun»' für arerin-
gere Kategorien der Gewerbe gewähren, zwei bis drei Jahres-Classen haben, und in Ober-
Realschulen, welche Schüler mit den in einer dreijährigen Unter-Realschule erworbenen Kennt-
nissen voraussetzen, ebenfalls einen dreijährigen Lehr-Curs umfassen, und als Vorbereitung für die
höheren technischen Studien dienen, wofür polytechnische Lehr-Anstalten in Wien, Gratz, Triest,
Prag, Brunn, Lemberg und Pest bestehen.
Vollständige Realschulen (die vollständige Unter- und Ober-Realschule in sich begreifend)
waren 1856 vorhanden: in Wien 3, in Linz, in Prag 2, in Reichenberg, Rakonitz, Ellbogen.
Brunn, in Mailand 2, in Monza, Venedig und Pressburg; Ober-Realschulen, zum Theile auch
mit Unter-Realschulen verbunden, jedoch noch nicht ganz vollständig in Gratz (die ständi-
sche), Klagenfurt, Innsbruck, Olmütz, Ofen, Pest, Neusohl und Hermannstadt. Unter-Real-
') Zur Befähigung, eine Landessprache Zu lehren, gehört auch die Befähigung, die deutsche Sprache im
Unter-Gymnasium zu lehren.
-) Minist. Erlässe vom 24. Januar 1850, vom 5. März 1834 und vom 16. September 1855.
s) Minist. Erlass vom 11. September 1850.
") Minist. Erlässe vom 31. Oclober 1855 und 13. October 1856.
5) Minist. Verord. vom 5. März 1857.
6) Minist. Verord. vom 11. März 1857.
7) Allerhöchste EntSchliessung vom 6. September 1849.
573
schulen mit vollzähligem Lehr-Curse gab es in Wien 2, Salzburg-, Laibach, Roveredo, Budweis,
Ungrisch-Hradisch, Troppau, Brody, Oberschützen , Versee, Zombor und Kronstadt; mit nicht
ganz vollzähligem in Grata, Colombano, Stuhl weisseiiburg , Miskolcz , Agram und Mediasch.
Die Zahl der unselbstständigen (mit Hauptschulen verbundenen) Unter-Realschulen betrug 1855
in Oesterreich unter der Enns 13, oh der Enns 3, Steiermark 4, Kärnthen 1, Küstenland 2,
Tirol 10, Böhmen 30, Währen 13, Schlesien 4, Galizien 11, Bukowina 1, Dalmatien 4, Lom-
bardie 8, Venedig 7, Ungern 5, Siebenbürgen 1 und in der Mililärgränze 3. Eine namhafte
Zahl anderer Ober- und Unter-Realschulen ist im Entstehen.
Auch eine Lehrer-Bildungsanstalt für Realschulen, zwei Jahres-Curse umfassend,
ist an der Wiener polytechnischen Lehranstalt vorbereitet und an mehreren vollständigen Ober-
Realschulen sind Curse für Unler-Realschul-Lehrer eingerichtet worden *). Mit Ministerial-Ver-
ordnung vom 24. April 1S53 wurde die Prüfung der Cändidaten für Lehrämter an vollständigen
Realschulen angeordnet.
Die lebhafte Theilnahme von Gemeinden und Privaten für Gründung und Erweiterung der
Mittelschulen hat dem Streben der Staatsverwaltung wirksame und erfolgreiche Mithilfe geleistet.
Die öffentlichen Handels - Lehranstalten Oesterreich's bestanden bis zur jüngsten Zeit
herab aus der Handelsschule zu Laibach, der commerciellen Ablheilung des Wiener polytechnischen
Institutes und der Mercantil-Abtheilung der Triester nautischen Akademie. Da diese Schulen dem
Bedürfnisse nicht entsprachen, entstanden neben ihnen viele Privat-Lehranstalten, und zahlreiche
Zöglinge wendeten sich ausländischen Handelsschulen zu. Erst die jüngste Zeit brachte durch die
energische Vereinigung von Privatkräften für jenen Zweck die ersehnte Abhilfe. Der Handelsstand
in Prag gründete 1S56 eine höhere Handels-Lehranstalt, in welche mau nach Zurücklegung des
Unter-Gymnasiums oder der Unter-Realschule oder befriedigendem Bestehen einer Aufnahms-
prüfung eintreten kann und nebst dem Unterrichte in der Religion, deutschen, französischen,
italienischen und englischen Sprache, Kalligraphie, Arithmetik und einer encyklopädischen Ueher-
sicht des allgemein Wissenswerten jenen in der Geographie, Statistik, Geschichte, Natur-
Geschichte, Chemie, Physik und Mechanik — sämmtlich in ihrer Beziehung zu Handel und Gewerbe
aufgefasst — , Handels- und Gewerbe-Gesetzgebung, Zoll-Gesetzgebung, Buchführung und Cor-
respondenz erhält und durch Besuche industrieller Etablissements auch praktisch gebildet wird.
Im Jahre 1857 weiden die höheren Handelsschulen in Pest und Wien in das Lehen treten, von
denen die erstere durch den Handelsstand jener Stadt, die letztere durch einen von B. W. Ohligs
angeregten Verein mit Unterstützung des Staates und der Commune begründet wird.
Der Unterricht für Lehramts-Zöglinge der Volksschulen wurde erweitert a) und die Ein-
führung eines zweiten Jahres-Curses angeordnet 3). Die Abhaltung von Schullehrer-Conferenzen
wurde anempfohlen und geregelt '*).
In Ungern und seinen ehemaligen Nebenländern wurde zur Sicherstellung der äusseren
Einrichtungen und Dotationen der katholischen, griechisch-nicht-unirten und israelitischen Volks-
schulen die Errichtung von Schul -F assionen angeordnet, bei deren Aufnahme zugleich auf
die Regelung der Einschulung und Unterrichtsertheilung, sowie auf die Erhöhung der vorhan-
denen Schul-Dotationen gesehen werden soll 5).
Die (mit kaiserlicher Verordnung vom 24. October 1849 und iMinisterial-Verordnung vom
23. Januar 1850) errichteten L a n d e s - S c h u 1 b e h ö r d e n führten die Beaufsichtigung und Leitung
der Volks- und Mittelschulen. Seit ihrer Auflösung e) sind ihre Geschäfte den Statthaltereien
') Minist. Verord. vom 2. November 1854.
-) Minist. Verord. vom 17. September 1848.
s) Minist. Erlass vom 13. Juli 1849.
4) Minist. Verord. vom 26. Mai 1851.
5) Minist. Erlass vom 20. September 1856.
6) Minist. Verord. vom 16. April 1854.
574
und Land es-Regierungen zugefallen, welche diessfalls durch das Fortbestehen der Schulräthe
in der Eigenschaft von Inspectoren unterstützt werden *).
Nach dem provisorischen Gesetze über den Privat-Unterricht ä) kann derselbe über
Lehrgegenstände der Gymnasial- und Realschulen in Privat-Lehranstalten ertheilt werden.
Diese Anstalten können entweder mit der Berechtigung, die Namen Gymnasial- und Realschulen
zu führen (wenn sie die gleiche Einrichtung mit der bezüglichen Staatsanstalt haben und die
Ministerial-Bewilligung erlangen), oder ohne dieselbe errichtet werden. Alle Privat-Lehranstalten
stehen unter der Oberaufsicht der Regierung, der Vorstand einer jeden muss die Befähigung
zum betreffenden Lehramte nachweisen. Zur Ausstellung staatsgiltiger Zeugnisse sind sie nur
im Falle einer besonderen diessfalls erlangten Befugniss von Seite des Ministeriums berechtigt;
sonst haben sich ihre Schüler der Prüfung an einer öffentlichen Lehranstalt zu unterziehen.
Die Pri vat-Prüfungen an Volksschulen wurden neu geregelt 3). Die Prüfungs-
Berechtigung einer jeden Lehranstalt richtet sich nach ihrer Kategorie; die Prüfungen an den
Hauptschulen und Unter-Realschulen sind nur zweimal im Jahre, stets in Gegenwart der Schul-
Directoren, nach Möglichkeit auch der nächst höheren Schulvorsteher abzuhalten. An die
Prüflinge sind dieselben Forderungen zu stellen, wie an die öffentlichen Schüler der gleichen
Classen, und die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten sind verlässlich zu erforschen und zu
classificiren.
Unter den Special-Schulen sind die katholischen Religions-Lehranstalten zunächst
zu erwähnen; für diese erscheinen die für die deutsch-slavischen Kronländer Allerhöchst geneh-
migten Bestimmungen hinsichtlich der Beziehungen der katholischen Kirche zum öffentlichen
Unterrichte maassgebend. Ueber die Anträge der versammelten Bischöfe in Bezug auf den Einfluss,
welchen der katholische Clerus auf das Unterrichtswesen in Oesterreich zu nehmen hat, wurde
anerkannt, dass sich dieser Einfluss vorzüglich auf die Heranbildung der Candidaten des geist-
lichen Standes und auf den Unterricht in der Religions-Wissenschaft zu erstrecken hätte. Dem-
gemäss wurde verordnet: Niemand kann ohne Ermächtigung des Diöcesan-Bischofes an niederen
oder höheren öffentlichen Lehranstalten als katholischer Religions-Lehrer verwendet werden;
die blosse Entziehung dieser Ermächtigung macht jedoch einen von der Regierung angestellten
Lehrer nicht des ihm gesetzlich zustehenden Anspruches auf einen Ruhegehalt verlustig. Der
Regierung ist die Ernennung solcher hiernach zum Lehramte befähigten Männer zu Professoren
(oder Docenten) an theologischen Facultäten vorbehalten; dem Bischöfe steht es frei, seinen
Alumnen die von ihnen an der Universität zu besuchenden Vorträge vorzuzeichnen, und sie
darüber im Seniinarium prüfen zu lassen. Zum Religions-Lehrer an Mittelschulen hat der Bischof
den nach Maass der abgehaltenen Concurs-Prüfung als geeignetsten erkannten Bewerber der
Regierung namhaft zu machen, welche nur aus wichtigen Gründen von diesem Vorschlage
abgehen, jedoch immer einen von dem Bischöfe als befähigt erkannten Priester wählen
wird. Die Professoren der Religions-Wissenschaft an den philosophischen Facultäten entfallen;
dagegen sind an den Universitäten Prediger, deren Auswahl dem Bischöfe überlassen ist, anzu-
stellen. Den Bischöfen ist die Leitung der geistlichen Seminarien eingeräumt, die Errichtung
von Knaben-Seminarien gestattet. Zu den strengen Prüfungen der Candidaten der theologischen
Doctors-Würde ernennt der Bischof die Hälfte der Prüfungs-Conimissäre aus Doctoren der Theo-
logie; Niemand kann die theologische Doctors-Würde erlangen, der nicht vor dem Bischöfe das
tridentinische Glaubensbekenntniss abgelegt hat 4).
An den Staats-Gymnasien soll künftig nach einem auf Grundlage der Anträge des Bischo-
fes von Fall zu Fall erlassenen Ausspruch des Ministeriums entweder nur ein Religions-Lehrer
') Minist. Verord. vom 28. August 1854.
2) Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850.
3) Minist. Verord. vom 24. Mai 1856.
4) Allerhöchste Erschliessung vom 23. April 1850.
575
für alle acht Classen des Gymnasiums (mit Beigebung eines zweiten Exhortators) oder je einer
für das Ober- und das Unter-Gymnasium bestellt werden, in welchem letzteren Falle beide noch
einen anderen obligaten Lehrgegenstand übernehmen können. Die Befähigung zur Ertheilung des
Religions-Unterrichtes ermittelt das bischöfliche Ordinariat mittelst der (obenerwähnten) Con-
curs-Prüfung, jene für das andere Lehrfach die aufgestellte Priifungs-Commission. Der vom
Bischöfe sonach vorgeschlagene, von der Regierung zugelassene Anzustellende wird als ordent-
licher Gymnasial-Lehrer berufen, wenn er allein den ganzen Religions-Unterricht für ein acht-
classiges Gymnasium übernimmt oder wenn beide für vier Classen zu bestellende Religions-Lehrer
aus einem andern Lehrfache die gesetzliche Prüfung mit hinreichendem Erfolge bestanden haben,
und an dem betreffenden Gymnasium für dieses Lehrfach verwendet werden können. Ueber die
Behandlun»' des Religions-Unterrichtes hat der Reli»ions-Lehrer innerhalb der Gränzen des fest-
gestellten Lehrplanes die Weisungen unmittelbar vom Bischöfe einzuholen, im Uebrigen unterliegt
er seiner Stellung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen *).
Ferner wurde (auf Grundlage der Allerhöchsten Erschliessung vom 23. Juni 1850) 2)
bestimmt, dass die Diöcesan- und theologischen Kloster-Lehranstalten eine durch die Beschlüsse
der zu Wien versammelt gewesenen Bischöfe festgesetzte gleichmässige Einrichtung erhalten
sollen, welche sie für die Heranbildung von Seelsorgern vollkommen geeignet macht und hierbei
auch die Kloster-Lehranstalten der Leitung und Beaufsichtigung der Bischöfe unterstellt. Die
Regierung wacht bloss über die Einhaltung dieser Einrichtung, führt die allgemeine Oberauf-
sicht und behält sich, abgesehen von dem Urtheile über die wissenschaftliche Befähigung, die
Zustimmung zu der Berufung der Lehrer vor.
Die theologischen Faculläten dienen nicht, wie bisher, zur Heranbildung der Candidaten
des geistlichen Standes, sondern bezwecken fortan die Förderung der theologischen Wissenschaft,
insoweit sie das gemeinsame Bedürfniss der Seelsorge übersteigt. Für letzteres dienen die
Diöcesan-Lehranstallen, welche mit den theologischen Faculläten zu verbinden sind, so dass
die Faculläts-Professoren auch den Unterricht in den Gegenständen der Diöcesan-Lehranstalt
erlheilen, in welchem Berufe sie unter der Disciplinar-Leitung der Bischöfe stehen.
Die evangelisch-theologische Lehranstalt, deren Beruf in der Pflege der
evangelisch-theologischen Wissenschaft und in der Ausbildung der Predigeramts-Candidaten
beruht, wurde neu organisirt 3), den Universitäts-Facultäten sowohl nach ihren Befugnissen, als
nach ihrer inneren Einrichtung gleichgestellt, und die Leitung ihrer Angelegenheiten dem Pro-
fessoren-Collegium als akademischen Behörde anvertraut, an deren Spitze der Decan steht.
Die Hier esiani sehe Ritt er- Akademie in Wien erhielt durch eine neue Rege-
lung eine allgemeinere Bestimmung. Als Erziehungsanstalt wurde sie auch Nichtadeligen zugäng-
lich gemacht, als Unterrichtsanstalt auf den Elementar- und Gymnasial-Unterricht beschränkt,
der Zutritt zu demselben aber auch auswärtigen Besuchern gestattet 4).
Hinsichtlich der übrigen für den praktischen Unterricht in einzelnen Erwerbs-Fächern
berechneten und mit dem wirklichen Betriebe im unmittelbaren Zusammenhaime stehenden
ö
Special-Schulen, namentlich der laiidwirthschaftlichen, Forst- und Bergschulen, ferner hinsicht-
lich der geologischen Reichsanstalt , der militärischen Bildungsanstalten und der nautischen
Schulen ist bei den bezüglichen Verwaltungszweigen Näheres erwähnt worden, wesshalb hier
nur noch des t hierärztlichen Studiums gedacht werden mag, welches gleichfalls einer
Reform unterlag 5) , wornach drei Classen von heilkundigen Individuen — Magister der Thier-
') Minist. Verord. vom 28. Juni 1850 und vom 19. Juli 1856.
a) Minist. Verord. vom 30. Juni 1850.
3) Minist. Verord. vom 8. October 1850.
*) Minist. Verord. vom 1. October 1849.
5) Minist. Verord. vom 16. Januar 1849.
576
Heilkunde, Thierärzte und Kurschmide (Pferdeärzte) — gebildet, und die Lehrgegenstände an dem
Wiener Thier-Arzenei-Institute vorgetragen werden.
Für das Studium der Pharmacie wurde, insoferne dabei die Erlangung des Magi-
steriums bezielt ist, ein neuer Lehrplan vorgezeichnet *). Der Candidat des Magisteriums muss
nach absolvirtem Unter-Gymnasium die Pharmacie ordnungsmässig erlernt, sodann zwei Jahre
in einer inländischen öffentlichen Apotheke als Gehilfe gedient, den zweijährigen pharmacen-
tischen Curs an einer Universität gehört und die strengen Prüfungen bestanden haben. Für das
Doctorat der Chemie ist ein dreijähriger Curs und die Befriedigung strengerer Anforderungen
bei den Rigorosen vorgeschrieben 3).
Auch die dem Ministerium des Aeussern unterstehende orientalische Akademie wurde
neuerlichst einer Reform unterzogen.
In Bezug auf die Pflege der schönen Künste ergab sich eine Veränderung durch die
Reform der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien 3), welche aufhörte, die höchste
Kunstbehörde zu sein, und seither nur noch eine höhere Kunstschule bildet, die sowohl gemein-
same Vorbildung im Kunstfache überhaupt gewähren, als auch Gelegenheit zur Aneignung einer
höheren Kunstbildung unter Anleitung vorzüglicher Künstler in den drei Abtheilungen der
akademischen Schule für Malerei, Bildhauerei und Architektur insbesondere darbieten soll.
In ethnographisch- linguistischer Beziehung sind die Maassregeln anzuführen, wo-
durch die auf der Universität Lemberg und in den im rulhenischen Antheile Galizien's gelegenen
Gymnasien kurz zuvor als Unterrichtssprache eingeführte polnische Sprache wieder abgestellt, und
bis auf weiteres zu der früheren Uebung zurückgekehrt wurde 4). Bei der Ertheilung des ge-
werblichen Unterrichtes wurde das sprachliche Verhältniss insoweit berücksichtiget , dass
ausser der bereits bestehenden cechischen Bealschule zu Rakonitz auch für die zweite in Prag
zu errichtende Realschule die cechische als die Unterrichtssprache gewählt ward. Ebenso
wurde bezüglich der Gymnasien dieses Verhältniss dahin geordnet, dass die deutsche Sprache
auch dort, wo sie nicht Muttersprache der Schüler ist, als unbedingt obligater Lehrgegen-
stand in allen Classen zu bebandeln ist, und als Unterrichtssprache für einen oder mehrere
Gegenstände eintritt, sobald diess ausführbar erscheint, jedenfalls aber in der ersten Ciasse
des Ober-Gymnasiums 5). Nur in dieser Weise bestehen 7 cechische, 5 polnische (nebst 1 Parallel-
Unter-Gymnasium), 17 magyarische, 6 serbo-kroatische Gymnasien nebst 1 romanischen. Einer
Umgestaltung in dieser Rücksicht nach der erwähnten Allerhöchsten Bestimmung sehen (»6 magya-
rische, 2 slovakische, 1 serbo-kroatisches und 2 romanische Gymnasien entgegen.
Im lombardisch-venezianischen Königreiche sowie zu Capo d1 Istria, Trient und Roveredo
wurde bei dem Gymnasial-Unterrichte das Studium der deutschen Sprache zum obligaten Ge-
genstande erklärt 6).
Bei der Regelung des Unterrichtes an den Hauptschulen (des Elementar-Unterrichtes)
in den deutsch-slavischen Kronländern wurde der wichtige Grundsatz zur Geltung gebracht,
dass neben der Unterrichtssprache (welche in der Regel die Sprache der überwiegenden
Mehrzahl des Volkes ist) die zweite Landessprache (wo eine solche vorkömmt) nach Maassgabe
des anerkannten Bedürfnisses derart zu lehren ist, dass sie allmählich, wenigstens bei einzelnen
Lehrgegenständen, als Unterrichtssprache benützt werden kann. Diess gilt namentlich von der
deutschen Sprache dort, wo sie nicht schon die übliche Unterrichtssprache ist 7).
') Minist. Erlass vom 27. November 1853.
a) Minist. Erlass vom 5. Juli 1854.
3) Minist. Verord. vom 17. Oclober 1850.
*) Minist. Verord. vom 9. December 1848.
5) Allerhöchstes Handschreiben vom 9. December und Minist. Verord. vom 16. December 1854.
s) Minist. Verord. vom 16. December 1854.
7) Minist. Verord. vom 23. März 1853.
577
Bei den katholischen Religions-Lebranstalten ist den Allerhöchst genehmigten Beschlüssen
der versammelt gewesenen Bischöfe zufolge das Latein die ordentliche Sprache der theologi-
schen Lehr-Vorlräge. In wie weil die Anwendung der Landessprachen nothwendig sei , um
den Seelsorger zu seinem heiligen Berufe zu befähigen, bleibt der Vereinbarung zwischen den
Bischöfen derselben Kirchenprovinz überlassen ')■
Obwohl keine Unterrichtsanstalt, nimmt doch die kaiserliche Akad emie der Wissen-
schaften auf die Pflege derselben in Oesterreich so hervorragenden Einflnss, dass derselben hier
e-edacht werden muss. Für die kaiserliche Akademie der Wissenschaften ist der jeweilige Minister
des Innern zum Curator bestellt 2), dessen Ministerium das Institut selbst bezüglich der Vcrwal-
luii"'s»e'>-ens(ände untersteht 3). Sie scheidet, sich in die philosophisch - historische und malhe-
matisch- naturwissenschaftliche Classe, deren wirkliche Mitglieder in der Gründungs-Urkunde
auf 48 (darunter 24 mit dem Wohnsitze in Wien) bestimmt, nachträglich auf 60 vermehrt wurden *).
Ausser diesen zählt die Akademie 24 Ehren- und 120 correspondirende Mitglieder. Die aus den
wirklichen Mitgliedern von der Akademie für je 3 Jahre gewählten Funetionäre sind der Präsident,
Vice-Präsident und zwei Classen-Secretäre, deren einer zugleich die Geschäfte eines General-
Secretärs versieht. Aus der Gesamnitzahl der Mitglieder sind für bestimmte Wirkungskreise
wieder Spezial-Commissionen bestellt, u. z. die Commission zur Herausgabe österreichischer
Geschichtsquellen (mit 0 Theilnehmern, ernannt 1847), die Commission zur Leitung der Unter-
suchung der Braun- und Steinkohlen des österreichischen Kaiserstaates (5 Theilnehmer, ernannt
1849), die Commission zur Ausarbeitung einer Fauna des österreichischen vKaiserstaates (8 Theil-
nehmer, ernannt 1849), die Commission zur Herausgabe der acta Conciliorum (4 Theilnehmer,
ernannt 1850). Auch bei der im Handels-Ministerium bestellten Central-Commission zur Erhal-
tung der Bau-Denkmale ist die Akademie durch 2 Mitglieder vertreten.
Die literarische Thäligkeit der Akademie lässt sich aus den Puhlicationen ermessen, deren
Zahl zur Zeit der feierlichen Sitzung am 30. Mai 1S57, also nach zehnjährigem Bestände, die
folgende war: a) philosophisch-historische Classe: 8 Bände Denkschriften, 18 Bände Archiv zur
Kunde österreichischer Geschichtsquellen, 6 Bände Notizenblatt zum Archiv, 16 Bände österrei-
chische Geschichtsquellen (davon 15 Bände acta und 1 scriptores), 3 Bände Monumenta Habs-
bürgica, 1 Band Conciiien-Berichte aus dem XV. Jahrhunderte und 24 Bände Sitzungsberichte;
b) mathematisch- naturwissenschaftliche Classe: 13 Bände Denkschriften, 23 Bände Sitzungs-
berichte, beide mit einer grossen Zahl von Tafeln; ausserdem wurden IS Werke auf Kosten und
12 mit Unterstützung der Akademie veröffentlicht. Die Zahl dieser Veröffentlichungen wird aber
noch überboten durch den Gehalt der Arbeiten, welche sich in weitester Verbreitung der ehren-
vollsten Anerkennung erfreuen.
Sehr wichtig ist das mit der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Verbindung
stehende neu errichtete meteorologische Central- Institut in Wien, welches an 108
bestimmten Stationen im Umfange der Monarchie fortwährende Beobachtungen sowohl über den
Zustand des Klimas und der Atmosphäre als auch über den Erdmagnetismus anzustellen, die
Resultate in einem Central-Punete zu sammeln und mit den Beobachtungen in fremden Ländern
in Verbindung zu bringen hat. Die damit zusammenhängenden Beobachtungen über Entwicklungs-
Phasen der Pflanzen- und Thierwelt zählen bereits 103 Stationen. Durch die von den österrei-
chischen Consular-Aemtern ausgeführten meteorologischen Beobachtungen wurden auch für England,
Portugal und Amerika wichtige Daten gewonnen.
') Minist. Verord. vom 30. Juni 1850.
~) Allerhöchste EntSchliessung vom 2. März 1849.
3) Zuschrift des Ministers des Innern an den Präsidenten der Akademie vom 22. März 1849.
*) Allerhöchstes Cabinet-Schreihen vom 3. Juni 1848.
I. 73
578
§. 118.
Fortsetzung.
Cultus.
Die Neugestaltung des gesammten Staatsgebäudes konnte nicht verfehlen, ihre
tief eindringende Rückwirkung auch auf die Verhältnisse der Kirche zum Staate,
welche sich in Oesterreich in historischer Folge eigentümlich gestaltet hatten, zu
äussern. Diesen Einfluss charakterisirt der gesetzlich ausgesprochene Grundsatz, dass
jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions-Gemeinschaft in dem Rechte der
gemeinsamen öffentlichen Religions-Uehung, in der selbstständigen Verwaltung ihrer
Angelegenheiten, ferner im Resitze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und
Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und
o-eschützt wird, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben.
Die Anwendung dieses Grundsatzes führte namentlich zu wichtigen Reformen in
der Gesetzgebung bezüglich der Verhältnisse der katholischen Kirche zur Staats-
Gewalt. Ris dahin hatte letztere sich bestimmt gefunden, aus eigener Machtvollkom-
menheit diese Verhältnisse festzusetzen, wodurch die Kirche , insoweit es nicht das
Dogma betraf, dein Staate untergeordnet wurde. Nunmehr aber gelangte die katho-
lische Kirche zu einer selbstständigen Stellung im Staate, und wurden die gegen-
seitigen Reziehungen zwischen Kirche und Staat einer gemeinsamen Regelung unter-
worfen. Um diese im unmittelbaren Verkehre mit den Rischöfen zu berathen, hatte
das Ministerium die Rischöfe der deutsch-slavischeir Kronländer bereits im Jahre 1 849
zu einer Versammlung nach Wien berufen. Im Einklänge mit den von dieser bischöf-
lichen Versammlung gefassten Reschlüssen wurden von Seite der Staatsgewalt die
Rischöfe von den bisherigen Beschränkungen in der Ausübung ihrer oberhirtlicben
Amtsgewalt losgezählt, ihnen in geistlichen Angelegenheiten die freie Rewegung zuge-
standen, die Anordnungen über den Gottesdienst ihrer ausschliesslichen Verfügung
überwiesen, die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit und Disciplinar-Gewalt sicher-
gestellt, und die Reziehungen der geistlichen zu den Regierungs-Behörden geregelt.
Auch über den Einfluss der katholischen Geistlichkeit auf den öffentlichen Unterricht
erfolgten die bereits im vorhergehenden Paragraphe erwähnten Restimmungen. In den
unarischen und italienischen Kronländern hatte die Kirche bereits früher eine in viel-
facher Reziehung freiere Stellung.
Diese vorläufigen Einleitungen erhielten ihren Abschluss durch das Concordat,
welches behufs der Vereinbarung der weltlichen und geistlichen Obergewalt über die
noch schwebenden Fragen, der gegenseitigen Beziehungen und der Sanctionirung der
getroffenen Entscheidungen durch die höchste Kirchengewalt, unterm 18. August 1855
zwischen Seiner k. k. Apostolischen Majestät und dein heiligen Stuhle abge-
schlossen wurde. Durch dieses Concordat erhielt die katholische Kirche ihre volle
Freiheit in Ausübung der ihr zustehenden, aus dem kirchlichen Verbände fliessenden
Rechte, insbesondere in Handhabung der Aufsicht und Disciplin über die den Rischöfen
untergeordnete Geistlichkeit, in der Erziehung und Unterweisung der für den geistli-
579
chen Stand bestimmten Jugend, in der Anordnung der gottesdienstlichen Handlungen,
sowie auch der Einfluss der Kirchengewalt auf die Erziehung und den religiösen
Unterricht der katholischen Jugend in seinem ganzen Umfange hergestellt wurde. In
bürgerlicher Beziehung wurden der Geistlichkeit die ihrem Stande entsprechenden
Rücksichten und Vorrechte gesetzlich festgestellt, und alle Beschränkungen hinsicht-
lich der Erwerbung des Eigenthumes durch die Kirche aufgehoben. In den Fällen, wo
die Anordnungen der kirchlichen Oberen der Unterstützung des weltlichen Armes be-
dürfen, wurde dieselbe zugesichert, wobei sich jedoch die Regierung, welcher im
Allgemeinen die Prüfung der ^tatsächlichen Umstände zusteht, insbesondere die Zustim-
mung zu gewissen den geistlichen Oberen eingeräumten Ernennungen, beziehungsweise
die Geltendmachung öffentlicher Rücksichten, vorbehielt.
Eine im Jahre 1856 nach Wien einberufene Conferenz aller katholischen Erz-
bischöfe und Bischöfe des gesammten Reiches hatte die Aufgabe, die Durchführungs-
bestimmungen des Concordates zu entwerfen, und die weiteren daraus sich ergebenden
Fragen zu lösen. In Folge ihrer Berathungen wurde ein neues Ehegesetz erlassen, kraft
dessen die Verhandlungen über Schliessung und Trennung der Ehe, sowie über die
Ungiltigkeitserklärung derselben, geistlichen von den Bischöfen bestellten Ehegerich-
ten, welche nach den Vorschriften des canonischen Rechtes (dessen Bestimmungen in
das Ehegesetz aufgenommen wurden) Recht sprechen, zugewiesen, während die Civil-
Gericbte fortan nur noch über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe zu entscheiden haben.
Der Eingangs erwähnte Grundsatz zog nicht allein die Reform der Gesetzgebung
über die Angelegenheiten der katholischen Kirche, welche hierdurch eine dem religiö-
sen Bedürfnisse im weitesten Umfange Anerkennung zollende Regelung erhielt, nach
sich, sondern erstreckte seine Wirkung auch auf die anderen Glaubensgenossen. Die
Protestanten erhielten in den deutschen und slavischen Kronländern (in den ungri-
schen Kronländern, war diess schon früher der Fall gewesen) die unbeschränkte Aus-
übung ihres Gottesdienstes sammt den übrigen Rechten einer freien Kirchengemeinde,
und in den ungrischen Kronländern, wo die seit Alters her ausgebildeten kirchlichen
Verhältnisse der Protestanten einer bestimmenden gesetzlichen Regelung bedürfen,
sind kürzlich die Einleitungen getroffen worden, dieselbe im Einvernehmen mit den
bezüglichen Corporationen anzubahnen. Die grieebiseb-nicht-unirte Religions-
Genossenschaft erlangte durch die Wiederherstellung des Patriarchates ihren Zusam-
menhang und einheitliche Leitung, wie auch für die Erhaltung des Vermögens der Bis-
thümer Fürsorge getroffen wurde. Auch die Israeliten hatten sich als Religions-Genos-
senschaft der Folge jenes Grundsatzes und der damit zusammenhängenden Befreiung
von mancherlei Beschränkungen, namentlich röcksichtlich der Orte, wo sie sich auf-
halten konnten, und der Zahl der Familien, welche in dem einen oder anderen Kron-
lande sich niederlassen durften, zu erfreuen. Nur hinsichtlich der Besitzfähigheit der
Juden (insoferne es sich um neue Erwerbungen handelt) wurde die endliche Regelung
einer künftigen Schlussfassung vorbehalten.
Wenn man auf die gewaltigen Religions-Kämpfe zurückblickt, welche die Blätter
der österreichischen Geschichte füllen, so wird es erklärlich, dass auf diesem die heilig-
73 *
580
sten Güter des Menschen berührenden Felde keine durchgreifende Aenderung vor sich
gehen kann, ohne eine den auseinandergehenden Ansichten entsprechende verschie-
dene Auffassung hervorzurufen. Darin aber vereinigen sich alle Meinungen, dass der
Staatsbürger, vorbehaltlich der Unterordnung unter die allgemeinen Staatsgesetze, das
Recht habe, seiner religiösen Ueberzeugung zu folgen, und soferne sich dieselbe einer
geregelten Kirchengemeinschaft anschliesst, für dieselbe die ungehinderte Pflege der
geistlichen Bedürfnisse und Ausübung der bürgerlichen Verwaltung anzusprechen. Dieser
Anschauung kömmt der von der österreichischen Regierung an die Spitze der Reform
der Gesetzgebung in Cultus-Angelegenheiten gestellte Grundsatz entgegen, dessen nach
allen Seiten hin zur Ausführung gelangende Consequenzen den Gegenstand der
neuesten und der noch bevorstehenden gesetzlichen Regelungen bilden.
Im Verlaufe des letzten Jahrhunderts hatte sich das Verhältniss Oesterreich's zur katholi-
schen Kirche wesentlich umgestaltet. Die Richtung der Regierungsmaassregeln, welche his zum
Tode Kaiser KaiTs VI. eine strenge römisch-katholische gehlieben war, wendete sich schon unter
Maria Theresia, besonders seit der Staatskanzler Fürst Kaunitz an die Spitze der Geschäfte trat,
der Gründung einer weltlichen Suprematie in Kirchensachen zu. Die Einführung des placetum
regium übertrug die Ertheilung der Rechtskraft für kirchliche Anordnungen an den Staat; die
Neugestaltung des Unterrichtswesens nach Aufhebung des Jesuitenordens löste den bisherigen
Zusammenhang der Studienleitung mit der ausserhalb der ungrischen Länder und Schlesiens
damals noch ausschliessend gesetzlich bestehenden katholischen Kirche, die Verhängung äusser-
licher Kirchenstrafen wurde verboten, das Amortisations-Gesetz verschärft. Die umfassenden
Reformen Joseph's II. trennten die Verbindungen österreichischer Diöcesen mit auswärtigen,
hohen eine grosse Anzahl von Klöstern auf, änderten die Organisation der fortbestehenden
Ordenshäuser, beseitigten alle religiösen Vereine, übertrugen alle Pfründen - Verleihungen
im österreichischen Gebiete an einheimische Ordinarien und Patrone, und beauftragten die neu-
geschaffenen bischöflichen Consistorien und die an Zahl sehr vermehrten Pfarrer und Local-
Capläne mit mancherlei beamtlichen Functionen, setzten an die Stelle der bischöflichen und
klösterlichen Schulen für Theologie die von geistlichen Oberen ganz unabhängigen General-Semi-
narien, nahmen die Beseitigung eingerissener Missbräuche zum Anlass einer Neugestaltung der
gesammten Gottesdienst-Ordnung, wiesen den Clerus an die weltlichen Gerichte, unterwarfen die
Ehesachen der bürgerlichen Gesetzgebung und die Verwaltung des kirchlichen Eigenthumes der
ausschliessenden Controle des Staates.
Leopold II. that zwar dem YVeitergreifen der Reformen Einhalt, hielt aber die Grundsätze
derselben fest, sistirte die Klösteraufhebung, löste die General-Seminarien auf und gestattete
Abweichungen von der josephinischen Gottesdienst-Ordnung. Auch während des ersten Decenniums
der Regierung Franz I. (1792 bis 1802) blieb der Gang der Staatsverwaltung derselbe, und in den
neu erworbenen Provinzen West-Galizien, Venedig, Venezianisch-Istrien und Dalmatien wurden
die kirchlichen Zustände der älteren Erbländer gleichfalls eingeführt. Erst seit dem Jahre 1802
fand man sich veranlasst, auch die Gesetzgebung über das Ordenswesen zu modificiren, den
Consistorien die Schulen-Oberaufsicht zu übertragen, den Bischöfen die Beaufsichtigung des
religiösen Unterrichtes wieder einzuräumen. Noch weiter als die Gesetzgebung ging die Art
ihrer praktischen Handhabung in dem Bestreben, die Kirche in vielen Stücken zu ihren alten
Zuständen zurückzuführen. Die geänderte Richtung des Zeitgeistes »), die Ueberhandnahme
') Von 1782 bis 1821 fand in Wien kein Kirehenbau Statt; seither erwachte das Streben, auch in dieser
Beziehung dem ausserordentlichen Anwachsen der Bevölkerung- zu genügen.
581
kirchlicher Ideen, namentlich anter der jüngeren Geistlichkeit, begünstigten dieses Streben,
und schon 1833 wurden Verhandlungen angeknüpft, um eine Ordnung der österreichischen Kir-
chenzustände durch ein Concordat mit dem papstliehen Stuhle zu versuchen.
Die grossen Veränderungen in dem Staats-Organismus Oesterreich's, welche die Regierung
des Kaisers Franz Joseph I. mit sieh brachte, mussten das Bedüri'uiss immer fühlbarer machen,
zu einer solchen Ordnung zu gelangen, welche allein geeignet wäre, den Ausgangspunct jeder
weiteren kirchliehen Entwicklung zu bilden. Ein kaiserliches Patent vom 4. März 1849 sprach
für die deutschen und s lavischen Kronländer (mit Einschluss Dalmatien's) bereits aus, dass
jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions-Gesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen
öffentlichen Religions-Uebung , in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegen-
heiten, im Desilze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und geschützt werde, wobei sie nur den
allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleibe '). Um diesen Grundsatz auch in das Leben
einzuführen, wurde an die Bischöfe der erwähnten Kronländer die Einladung erlassen, sich iu
Wien zu versammeln, damit das Ministerium zur Berathung der Stellung, welche die katho-
lische Kirche auf Grundlage jener Bestimmungen im Reiche künftig einnehmen werde, mit
ihnen in unmittelbaren Verkehr treten könne. Im Einklänge mit den Beschlüssen der
bischöflichen Versammlung wurde allen Katholiken des Reiches gestattet, ohne vorläu-
fige Zustimmung der weltlichen Behörde in geistlichen Angelegenheiten in Verkehr mit dem
Papste zu treten, den kirchlichen Oberen insbesondere aber das Recht zurückgegeben, über
Gegenstände ihrer Amtsgewall Anordnungen zu erlassen (welche nur, insoferne sie äussere
Wirkungen nach sich ziehen oder öffentlich kundgemacht werden sollen, den Regierungsbehörden
mitzutheilen sind), Kirchenstrafen, welche auf bürgerliche Rechte keine Rückwirkung üben,
zu verhängen, und die Verwalter von Kirchenämtern, die ihre Pflichten nicht erfüllen, zu
suspendiren oder abzusetzen, und zur Durchführung dieses Erkenntnisses die Mitwirkung der
Slaatsbehörden in Anspruch zu nehmen ~). Jeder katholische Religions-Lehrer, Docent oder
Professor der Theologie bedarf fortan der Ermächtigung des Diöcesan-Bischofes, welche ihm
jederzeit wieder entzogen werden kann; den Alumnen des Diöcesan-Seminars zeichnet der
Bischof die zu hörenden Vorträge und abzulegenden Prüfungen vor, ernennt die Hälfte der
Prüfungs-Commissäre zu den theologischen Rigorosen, und nimmt den Candidaten der Doctors-
Wiirde das tridentinische Glaubensbekenntniss ab3). Zur Erlangung jedes Amtes selbstständiger
Seelsorge ist erforderlich, dass der Bewerber drei Jahre die Befugniss zur Verwaltung der
Seelsorge ausgeübt und die Pfarr-Concurs-Prüfung in der betreffenden Diöcese mit gutem Er-
folge bestanden habe; nur Professoren und Doctoren der Theologie oder ausgezeichnete
Schriftsteller im theologischen Fache können hiervon dispeusirt, von Wiederholung der Prüfung
nach sechs Jahren auch Solche losgezählt werden, welche als Seelsorger oder in anderer
Weise ihre theologischen Kenntnisse hinreichend erprobt haben. Jedem Bischöfe steht es frei,
den Gottesdienst im Sinne der von der Versammlung der Bischöfe gefassten Beschlüsse zu
ordnen und zu leiten. Die Untersuchung gegen einen Geistlichen wegen eines Verbrechens oder
Vergehens steht der conipetenten Gerichtsbehörde zu, doch kann im Falle der Verurtheiluug
der Bischof die Mittheilung der Acten verlangen*); sonstige Beschwerden über seine geistliche
Amtsführung oder sein Betragen sind an die kirchlichen Vorgesetzten zu weisen, und nur bei
sehr dringenden Fällen ist mit Erhebung des Thatbestandes vorzugehen. Wird die Entfernung
eines Geistlichen vom Amte durch eine Behörde als nothwendig erkannt, so hat sie sich
') Bestätig! mit kaiserlichem Patente vom 31. December 1851.
2) Kaiserliche Verord. vom 18. April 1850.
3) Kaiserliche Veronl. vom 23. April 1850. Die hierauf gegründeten Ministerial-Erlässe vom 28. und 30. Juni
1850 wurden bereits im §. 117 im Detail besprochen.
*) Minist. Verord. vom 3. September 1850.
582
desshalb vorerst mit seinem kirchlichen Obern in das Einvernehmen zu setzen ')• An Orten, wo
die katholische Bevölkerung' die Mehrzahl bildet, darf die Feier der Sonn- und Festlage weder
durch geräuschvolle Arbeilen noch durch öffentlichen Handelsbetrieb gestört werden. Mit Aller-
höchster Entschliessung vom 23. Juni 1852 wurde auch die früher gegen die Orden der
Jesuiten und Redenitoristen getroffene Verfügung- ausser Kraft gesetzt.
Behufs einer Vereinbarung über die noch schwebenden Fragen und einer Sanctionirung der
schon getroffenen Entscheidungen durch die höchste Kirchengewalt wurden sofort Unterhand-
lungen über ein Concordat mit dem apostolischen Stuhle angeknüpft, und führten am
18. August 1855 zum Abschlüsse, dessen Inhalt nach erfolgter Ratification des Vertrages mit dem
kaiserlichen Patente vom 5. November 1855 kundgemacht wurde 3J. Eine Ergänzung- desselben
') Minist. Verord. vom 15. Juli 1850.
-) Die Bestimmungen dieses in das Volksleben des gesammten Kaiserstaates so tief eingreifenden Vertrages
lauten wie folgt :
1. Artikel. Die heilige römisch-katholische Religion wird mit allen Befugnissen und Vorrechten,
deren dieselbe nach der Anordnung Gottes und den Bestimmungen der Kirehengesetze geniessen soll,
im ganzen Kaiserthume Oeslerreich und allen Ländern, aus welchen dasselhe besteht, immerdar aufrecht
erhalten werden.
2. Artikel. Da der römische Papst den Primat der Ehre wie der Gerichtsbarkeit in der ganzen
Kirche, so weit sie reicht, nach göttlichem Gesetze inne hat, so wird der Wechselverkehr zwischen
den Bischöfen, der Geistlichkeit, dem Volke und dem heiligen Stuhle in geistlichen Dingen und kirch-
lichen Angelegenheiten einer Notwendigkeit, die landesfürstliche Bewilligung nachzusuchen, nicht
unterliegen, sondern vollkommen frei sein.
3. Artikel. Erzbischöfe, Bischöfe und alle Ordinarien werden mit der Geistlichkeit und dem Volke
ihrer Kirchensprengel zu dem Zwecke, um ihres Hirtcnamtes zu walten, frei verkehren, frei werden
sie auch Belehrungen und Verordnungen über kirchliche Angelegenheiten kundmachen.
4. Artikel. Eben so werden Erzbischöfe und Bischöfe die Freiheit haben, Alles zu üben, was den-
selben zu Regierung ihrer Kirehensprengel, laut Erklärung oder Verfügung der heiligen Kirchen-
geselze, nach der gegenwärtigen, vom heiligen Stuhle gutgeheissenen Disciplin der Kirche gebührt,
und insbesondere :
a) Als Stellvertreter. Rälhe und Gehilfen ihrer Verwaltung alle jene Geistlichen zu bestellen, welche
sie zu besagten Aemtern als lauglieh erachten.
b) Diejenigen, welche sie als ihren Kirchensprengeln nothwendig oder nützlich erachten, in den geist-
lichen Stand aufzunehmen und zu den heiligen Weihen nach Vorschrift der Kirehengesetze zu
befördern, und im Gegentheile die , welche sie für unwürdig halten , von Empfang der Weihen
auszuschliessen.
c) Kleinere Pfründen zu errichten, und nachdem sie mit Seiner kaiserlichen Majestät vorzüglich
wegen entsprechender Anweisung der Einkünfte sich einverstanden haben. Pfarren zu gründen, zu
theilen oder zu vereinigen.
d) Oeffentliehe Gebete und andere fromme Werke zu verordnen, wenn es das Wohl der Kirche, des
Staates oder des Volkes erfordert, ingleichen Bittgänge und Wallfahrten auszuschreiben, die
Leichenbegängnisse und alle anderen geistliehen Handlungen ganz nach Vorschrift der Kirchen-
gesetze zu ordnen.
e) Provinzial-Concilien und Diüecsan-Synoden in Gemässheit der heiligen Kirchengesetze zu berufen
und zu halten, und die Verhandlungen derselben kundzumachen.
5. Artikel. Der ganze Unterricht der katholischen Jugend wird in allen sowohl öffentlichen als
nicht öffentlichen Schulen der Lehre der katholischen Religion angemessen sein; die Bischöfe aber
werden kraft des ihnen eigenen Hirtenamtes die religiöse Erziehung der Jugend in allen öffentlichen
und nicht öffentlichen Lehranstalten leiten und sorgsam darüber wachen, dass bei keinem Lelirgegen-
stande Etwas vorkomme, was dein katholischen Glauben und der sittlichen Reinheit zuwiderläuft.
6. Artikel. Niemand wird die heilige Theologie, die Katechctik oder die Ueligions-Lehre in was
immer für einer öffentlichen oder nichl öffentlichen Anslalt vortragen, wenn er dazu nicht von dem Bischöfe
des betreffenden Kirchensprengels die Sendung und Ermächtigung empfangen hat, welche derselbe,
wenn er es für zweckmässig hält, zu widerrufen berechtiget ist. Die öffentlichen Professoren der Theo-
logie und Lehrer der Katechetik werden, nachdem der Bischof über den Glauben, die Wissenschaft und
Frömmigkeit der Bewerber sich ausgesprochen hat, aus Jenen ernannt werden, welchen er die Sendung
583
bildet das Schreiben, welches der Fürsr-Erzbischof von Wien, Joseph Ottmar Ritter von Ilauscher,
rVolachtträger .Seiner k. k. Apostolischen Majestät, an den Cardina.-Pronunt.us V.a.e Pre.a
_„nd Vollmacht des Lehramtes zu erthcilen bereit ist. Wo aber einige Professoren ,1er theologischen Facul-
« von^em BtaLS verwende, zu werden pflegen, um die Zöglinge des bischöflichen Seminares .n
£ Tneologie zu unterrichten, «erden zu solchen Professoren J-^-^J^LTÄ
welche der Bischof zu Verwaltung gedachten Amtes für vorzugswe.se taugheh halt. Be 1 rufung Der
Ten n welle sich für das Doctora, der Theologie oder des canonischen Rechtes belah.gen wollen,
wird ,1er Bischof die Hälfte der Prüfenden aus Doctoren der Theologie oder bez.ehungswe.se des cano-
nisehen Rechtes bestellen. , ...
7 Artikel In den für die katholische Jugend bestimmten Gymnasien und mittleren Schule» über-
haupt werden nur Katholiken zu Professoren oder Lehrern ernannt werden, und der ganze Unterr.ch,
„ach Maassgabe des Gegenstandes dazu geeignet sein, das Gesetz des christlichen Lebens dem
Herzen einzuprägen. Welche Lehrbücher in gedachten Schulen bei dem Vortrage der Religion zu
Jehrauchen sl..:. werden die Bischöfe kraft einer mit einander gepflogenen Berathung fcsteetze».
Hinsichtlich der Bestellung von Religions-Lehrern für Gymnasien und »u.tlcre Schulen werden d.e he.l-
samen darüber erflnssenen Verordnungen in Kraft verbleiben. ,-.«•„!.„
8 Artikel. Alle Lehrer der für Katholiken bestimmten Volksschulen werden der kirchlichen
Beaufsichtigung unterstehen. Den Sehul-Oberaufseher des Kirehensprengels w.rd Seme Majes at aus
den vom nLhofe vorgeschlagenen Mannern ernennen. Falls in gedachten Schulen für den Re l.g.ons-
ünte "hfnTcht hinlänglich gesorgt wäre, steh, es dem Bischöfe frei, einen «-«*" ^™'
um den Schülern die Anfangsgründe des Glaubens vorzutragen. Der Glaube und d.e Sittlichkeit des
zL Sehullehrer zu Bestellenden muss makellos sein. Wer vom rechten Pfade abirrt, w.rd von se.ner
SteU9 ArSet Erzo'chöfe, Bisehöfe und alle Ordinarien werden die denselben eigene Macht mit voll-
kommener Freiheit üben, um Bücher, welche der Religion und Sittlichkeit verderblich «-^ver-
werflich zu bezeichnen und die Gläubigen von Lesung derselben abzuhalten. Doch auch d.e Reg.e.ung
wird durch jedes dem Zwecke entsprechende Mittel verhüten, dass derle. Bücher .... Kaiserüiume ver-
breitet werden. ^ ^ kircll]ichen Rechtsfälle und insbesondere jene, welche den Glauben, die Sacra-
mente,' die geistlichen Verrichtungen und die mit den. geistliehen Amte verbundenen Pflichten und
Rechte betreffen, einzig und allein vor das kirchliehe Gericht gehören so w.rd über dieselben der
kirchliche Richter erkennen, und es hat son.it dieser auch über die Ehesachen nach V orsehr.ft der
heiligen Kirchengesetze und namentlich der Verordnungen von Trient zu urthe.len und nur d.e bürger-
lichen Wirkung:,, der Ehe an den weltlichen Richter zu verweisen. Was die Eheverlöbnisse b 1. fft.
so wird die Kirchengewalt über deren Vorhandensein und ihren Einfluss au, d.e Begründung von Ehe-
hindernissen entscheiden und sich dabei an die Bestimmungen halten, welche dasselbe Conc.l.um von
Trient und das apostolische Schreiben, welches mit „auetoren. tide." beginnt, erlassen ha
11 Artikel. Den Bisehöfen wird es frei stehen, wider Geistliche, welche kc.nc anständige geist-
liche, 'ihrer Stellung und Würde entsprechende Kleidung tragen oder aus was immer für e.ner
Ursache der Ahndung würdig sind, die von den heiligen Kirchengesetzen ausgesprochenen Strafen oder
auch andere, welche die Bisehöfe für angemessen halten, zu verhängen und s.e .n Klöstern, Sem.nar.en
der diesen. Zwecke zu widmenden Häusern unter Aufsicht zu halten, «gleichen sollen dieselben
durchaus nicht gehindert sein, wider alle Gläubigen, welche die kirchlichen Anordnungen und Gesetze
übertreten, mit kirchlichen Strafen einzuschreiten. '
12 Artikel. Ueber das Pa.rona.s-Reeht wird das kirchliche Gericht entscheiden; doch gilt der
heilige Stuhl seine Einwilligung, dass, wenn es sich um ein weltliches Pa.ronats-Recht handelt, d.e
wel.Hchen Gerichte über die Nachfolge in demselben sprechen können, der Streit möge zwischen den
wahren und angeblichen Patronen oder zwischen Geistlichen, welche von d.esen Palronen für d.e
Pfründe bezeichnet wurden, geführt werden. •
13 Artikel Mit Rücksicht auf die Zeitverhällnisse gibt der heilige Stuhl seine Zust.mn.ung, dass
die biöss weltlichen Rechtssachen der Geistlichen, wie Verträge über das Eigenlhumsrcch. , Schulden.
Erbschaften, von dem weltlichen Gerichte untersucht und entsch.eden werden.
14 Artikel Aus eben diesem Grunde hindert der heilige Stuhl nicht, dass d.e Ge.stl.chen wegen
Verbrechen oder anderen Vergebungen, wider welche die Strafgesetze des Kaisertumes gerichtet
sind vor das weltliche Gerieht gestellt werden; doch liegt es demselben ob, h.ervon den B.schot ohne
Verzug in Kenntniss zu setzen. Bei Verhaftung und Festl.altung des Schuldigen w.rd man jene Rück-
sichten beobachten, welche die dem geistlichen Stande gebührende Achtung erheischt, ttenn das w.der
584
unterm 18. Angust 1855 richtete, und das an säramtliche katholisch« Erzbischöfe und Bischöfe der
Monarchie erlassene Schreiben des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht, Leo Grafen von Tliun,
einen Geistlichen gelallte Urlheil auf Tod oder auf Kerker von mehr als fünf Jahren laulet, so wird
man jederzeit dem Bischöfe die Gerichtsverhandlungen mittheilen und ihm möglich machen, den Schul-
digen in soweit zu verhören, als es nothwendig ist, damit er über die zu verhängende Kirchenstrafe
entscheiden könne. Dasselbe wird auf Verlangen des Bischufes auch dann geschehen, wenn auf eine
geringere Strafe erkannt worden ist. Geistliche werden die Kerkerslrafe stets an Orten erleiden, wo
sie von Weltlichen abgesondert sind. Im Falle einer Verurlheilung wegen Vergehen oder Uebertretungen
werden sie in ein Kloster oder ein anderes geistliches Haus eingeschlossen werden.
In den Verfügungen dieses Artikels sind jene Rechtsfälle, über welche das Coneilium von Trient
in der vierundzwanzigsten Sitzung (c 5. de ref.J verordnet hat, keineswegs einbegriffen. Für Behand-
lung derselben werden der heilige Vater und Seine kaiserliche Majestät, so es nöthig sein sollte. Vor-
sorge treffen.
15. Artikel. Damit dem Hause Gottes, welcher der König der Könige und der Herrscher der Herr-
schenden ist, die schuldige Ehrerbietung bezeigt werde, soll die Immunität der Kirchen in soweit
beobachtet werden, als die öffentliche Sicherheit und die Forderungen der Gerechtigkeit es verstatten.
16. Artikel. Seine Majestät der Kaiser wird nicht dulden, dass die katholische Kirche und ihr
Glaube, ihr Gottesdienst, ihre Einrichtungen, sei es durch Wort oder Thal und Schrift, der Verachtung
preisgegeben, oder den Vorstehern und Dienern der Kirchen in Uehung ihres Amtes, vorzüglich, wo
es sich um Wahrung des Glaubens, des Sitlengesetzes und der kirchlichen Ordnung handelt, Hinder-
nisse gelegt werden. Zudem wird Er nötigenfalls wirksame Hilfe leisten, damit die Urtbeile, welche
der Bischof wider pflichtvergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung kommen. Da es überdiess Sein
Wille ist, dass den Dienern des Heiligthuins die ihnen nach göttlichem Gesetze gebührende Ehre bezeigt
werde, so wird Er nicht zugeben, dass Etwas geschehe, was dieselben herabsetzen oder verächtlich
machen könnte, vielmehr wird Er verordnen, dass alle Behörden des Reiches sowohl den Erzbischöfen
oder Bischöfen selbst als auch der Geistlichkeit bei jeder Gelegenheit die ihrer Stellung gebührende
Achtung und Ehrenbezeigung erweisen.
17. Artikel. Die bischöflichen Seminare werden aufrecht erhallen, und wo ihr Einkommen für den
Zweck, welchem sie im Sinne des heiligen Conciliums von Trient dienen sollen, nicht vollkommen
genügt, wird für dessen Vermehrung in angemessener Weise gesorgt werden. Die Bischöfe werden
dieselben nach Richtschnur der heiligen Kirchengesetze mit vollem und freiem Rechte leiten und ver-
walten. Daher werden sie die Vorsteher und Professoren oder Lehrer gedachter Seminare ernennen,
und wann immer sie es für nothwendig oder nützlich halten, wieder entfernen, auch Jünglinge und
Knaben zur Heranbildung in dieselben aufnehmen, so wie sie zum Frommen ihrer Kirchensprengel im
Herrn es für dienlich erachten. Diejenigen, welche ihren Unterricht in diesen Seminaren empfangen
haben, werden nach vorausgegangener Prüfung ihrer Befähigung in all' und jede andere Lehranstalt
eintreten und mit Beobachtung der betreffenden Vorschriften um jede Lehrkanzel ausser dem Seminare
sich bewerben können.
18. Artikel. Der heilige Stuhl wird kraft des ihm zustehenden Rechtes Kirchensprengel neu errich-
ten oder neue Gränzbeschreibungen derselben vornehmen, wenn das geistliche Wohl der Gläubigen es
erfordert. Doch wird er in einem solchen Falle mit der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen
treten.
19. Artikel. Seine Majestät wird bei Auswahl der Bischöfe, welche er kraft eines apostolischen,
von Seinen Allerdurchlauchtigslen Vorfahren überkommenen Vorrechtes dem heiligen Stuhle zur cano-
nischen Einsetzung vorschlägt oder benennt, auch in Zukunft des Bathes von Bischöfen, vorzüglich
derselben Kirchenprovinz, Sich bedienen.
20. Artikel. Die Metropoliten und Bischöfe werden , bevor sie die Leitung ihrer Kirchen über-
nehmen, vor Seiner kaiserlichen Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen: „Ich
schwöre und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, wie es einem Bischöfe geziemt, Eurer kaiserlich-
königlichen Apostolischen Majestät und Allerhöchst ihren Nachfolgern Gehorsam und Treue. Ingleicben
schwöre und gelobe ich, an keinem Verkehre oder Anschlage, welcher die öffentliche Ruhe gefährdet,
theilzunehmen und weder inner noch ausser den Gränzen des Reiches irgend eine verdächtige Verbin-
dung zu unterhalten; sollte ich aber in Erfahrung bringen, dass dem Staate irgend eine Gefahr drohe,
zu Abwendung derselben nichts zu unterlassen".
21. Artikel. In allen Theilen des Reiches wird es Erzbischöfen, Bischöfen und sämmtlichen Geist-
lichen frei stehen, über das, was sie zur Zeit ihres Todes hinterlassen, nach den heiligen Kirchen-
Gesetzen zu verfügen, deren Bestimmungen auch von den gesetzlichen Erben, welche den Nachlass
585
vom 25. Januar 1856, sowie sich aber eleu Geist, in welchem das Cöncordat aufzufassen ist, und
über die Ausführung mancher Artikel das päpstliche Breve vom 5. November 1855 aussprach.
derselben ohne letztwillige Anordnung antreten, genau zu beobachten sind. In beiden Fällen werden bei
Bischöfen, welche einen Kirchensprengel leiten, die bischöflichen Abzeichen und Kirchengewande aus-
genommen sein; denn diese sind als zum bischoflichen Tafelgute gehörig anzusehen und gehen auf die
Nachfolger im Bisthume über. Dasselbe wird von den Büchern dort, wo es in Uebung ist, beobachtet
werden.
82. Artikel. An sämmtlichen Metropolitan- oder erzbischöflichen und Suffragan-Kirchen vergibt
Seine Heiligkeit die erste Würde, ausser wenn dieselbe einem weltlichen Privat-Patronate unterliegt,
in welchem Falle die zweite an deren Stelle treten wird. Für die übrigen Dignitäten und Domherren-
Pfründen wird Seine Majestät zu ernennen fortfahren, während diejenigen ausgenommen bleiben, welche
zur freien bischöflichen Verleihung gehören oder einem rechtmässigen Patronats-Rechte unterstchen.
Zu Domherren können nur Priester bestellt werden, welche sowohl die von den Kirchengesetzen
allgemein vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, als auch in der Seelsorge, bei kirchlichen Geschäl-
ten oder im kirchlichen Lehramte sieh mit Auszeichnung verwendet haben. Zudem ist die Notwendig-
keit adeliger Geburt oder adeliger Titel aufgehoben, jedoch unbeschadet jener Bedingungen, welche
als in der Stiftung beigesetzt erwiesen sind. Die löbliche Gewohnheit aber, die Domherrenstellen in
Folge öffentlicher Bewerbung zu vergeben, wird, wo sie besteht, sorgsam in Kraft erhalten werden.
•23. Artikel. An den Metropolitan- und bischöflichen Kirchen werden, wo sie fehlen, der Canoni-
ci Pönitenliarius und der Theologalis, an den Collegiat-Kirchen aber der Canonicus Theologalis in der
durch das heilige Concilium von Trient in der fünften Sitzung (c. 1. de reform.) und in der vierund-
zwanzigsten Sitzung (c. 8. de reform.) vorgezeichneten Weise, sobald es möglich sein wird, eingeführt
und diese Pfründen von den Bischöfen nach den Beschlüssen desselben Conciliums und beziehungs-
weise den päpstlichen Anordnungen vergeben werden.
24. Artikel. Alle Pfarren sind in Folge einer öffentlich ausgeschriebenen Bewerbung und mit
Beobachtung der Vorschriften des Conciliums von Trient zu vergeben. Bei Pfarreien, welche dem
geistlichen Patronats-Rechte unterliegen, werden die Patrone Einen aus dreien präsentiren, welche der
Bischof in der oben bezeichneten Weise vorschlägt.
35. Artikel. Um Seiner des Kaisers und Königs Franz Joseph Apostolischen Majestät einen Beweis
besonderen Wohlwollens zu geben, verleihen Seine Heiligkeit Demselben und Seinen katholischen Nach-
folgern im Kaiserthume die Ermächtigung, für alle Canonicate und Pfarreien zu präsentiren. welche
einem auf dem Religions- oder Studicn-Fonde beruhenden Patronats-Rechte unterstehen, jedoch so, dass
Einer aus den dreien gewählt werde, welche der Bischof nach vorausgegangener öffentlicher Bewer-
bung für würdiger als die übrigen erachtet.
26. Artikel. Die Ausstattung der Pfarren, welche keine nach den Verhältnissen der Zeit und des
Ortes genügende Congrua haben, wird, sobald es möglich ist. vermehrt, und für die katholischen Pfar-
rer des orientalischen Ritus in derselben Weise, wie für die des lateinischen gesorgt werden. Doch
erstreckt sich diess keineswegs auf die Pfarren, welche unter einem rechtmässig erworbenen geist-
lichen oder weltlichen Patronate stehen; denn bei diesen ist die Last von den betreffenden Palronen zu
tragen. Wenn die Patrone den durch das Kirchengesetz ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nicht
vollkommen genügen, und insbesondere, wenn der Pfarrer seinen Gehalt aus dem Religions-Fonde
bezieht, so wird mit Rücksicht auf Alles , was nach der Sachlage zu berücksichtigen ist, Vorsorge
getroffen werden.
27. Artikel. Da das Recht auf den Genuss der Kirchengüter aus der kirchlichen Einsetzung ent-
springt, so werden Alle, welche für eine wie immer beschaffene grössere oder kleinere Pfründe benannt
oder präsentirt worden sind, die Verwaltung der zeitlichen, zu selber gehörigen Güter nicht anders
als in Kraft der kirchlichen Einsetzung übernehmen können. Ueberdiess werden bei Besitzergreifung
der Domkirchen und der damit verbundenen Güter alle Vorschriften der kirchlichen Satzungen und
insbesondere die des römischen Pontificales und Ceremoniales genau beobachtet und alle gegentheiligon
Bräuche und Gewohnheiten beseitiget werden.
28. Artikel. Jene Ordens-Personen, welche laut der Satzungen ihres Ordens General-Oberen, die bei
dem heiligen Stuhle ihren Wohnsitz haben, unterstehen, werden von denselben in Gemässheit der
gedachten Satzungen geleitet werden, jedoch ohne Beeinträchtigung der Rechte, welche nach Bestim-
mung der Kirchengesetze und insbesondere des Conciliums von Trient den Bischöfen zukommen. Daher
werden vorbenannte General-Oberen mit ihren Untergebenen in allen zu ihrem Amte gehörigen Dingen
frei verkehren und die Visitation derselben frei vornehmen. Ferner werden alle Ordens-Personen ohne
Hinderniss die Regel des Ordens, des Institutes, der Congregation. welcher sie angehören, beobachten
I. 74
586
In Zusammenfassung aller dieser Erläuterungen erscheint jede willkürliche Hemmung der
Kirchengewalt in Ausübung der ihr durch die Gesetze und Disciplin der Kirche zugewiesenen
und in Gemässheit der Vorschriften des heiligen Stuhles die darum Ansuchenden ins Noviziat und zur
Gelübdeablegung zulassen. Diess Alles hat auch von den weibliehen Orden in soweit zu gelten, als es
auf dieselben Anwendung leidet.
Den Erzbischöfen und Bischöfen wird es frei stehen, in ihre Kirehensprengel geistliche Orden und
Congregalionen beiderlei Geschlechtes nach den heiligen Kirchengesetzen einzuführen. Doch werden sie
bich hierüber mit der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen.
29. Artikel. Die Kirche wird berechtiget sein, neue Besitzungen auf jede gesetzliche Weise frei
zu erwerben, und ihr Eigenthum wird hinsichtlich alles Dessen, was sie gegenwärtig besitzt oder in
Zukunft erwirbt, unverletzlich verbleiben. Daher werden weder ältere noch neuere kirchliche Stiftun-
gen ohne Ermächtigung von Seite des heiligen Stuhles aufgehoben oder vereiniget werden, jedoch
unbeschadet der Vollmachten, welche das heilige Concilium von Trient den Bischöfen verliehen hat.
30. Artikel. Die Verwaltung der Kirchengüter wird von Denjenigen geführt werden, welchen sie
nach den Kirchengesetzen obliegt. Allein in Anbetracht der Unterstützung, welche Seine Majestät zu
Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen Schatze huldreich leistet und leisten wird,
sollen diese Güter weder verkauft noch mit einer beträchtlichen Last beschwert werden, ohne dass
sowohl der heilige Stuhl, als auch Seine Majestät der Kaiser oder Jene, welche Dieselben hiermit zu
bauftragen finden, dazu ihre Einwilligung gegeben haben.
31. Artikel. Die Güter, aus welchen der Religions- und Studien-Fond besteht, sind kraft ihres
Ursprunges Eigenthum der Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet werden , während die
Bischöfe die ihnen gebührende Aufsicht nach den Bestimmungen üben, über welche der heilige Stuhl
mit Seiner kaiserlichen Majestät übereinkommen wird. Die Einkünfte des Religions-Fondes werden, bis
dieser Fond durch ein Einvernehmen zwischen dem apostolischen Stuhle und der kaiserlichen Regie-
rung in bleibende und kirchliche Ausstattungen getheilt wird , für Gottesdienst. Kirchenbaulichkeiten,
Seminare und Alles, was die kirchliche Amtsführung betrifft, verausgabt werden. Zu Ergänzung des
Fehlenden wird Seine Majestät in derselben Weise wie bisher auch künftighin gnädig Hilfe leisten; ja
woferne die Zeitverhältnisse es gestatten, sogar grössere Unterstützung gewähren. Inglcichen wird das
Einkommen des Studien-Fondes einzig allein auf den katholischen Unterricht und nach dem frommen
Willen der Stifter verwendet werden.
32. Artikel. Das Erträgniss der erledigten Pfründen wird, in soweit es bisher üblich war, dem
Religions-Fonde zufallen, und Seine Majestät überweiset demselben aus eigener Bewegung das Einkom-
men der erledigten Bisthümer und weltgeistlichen Abteien in Ungern und den vormals dazu gehörigen
Ländern, in dessen ruhigem Besitze Allerhöchstihre Vorgänger im Königreiche Ungern sich während
einer langen Reihe von Jahrhunderten befunden haben. In jenen Theilen des Kaiserthumes, wo kein
Religions-Fond besteht, wird für jeden Kirchensprengel eine gemischte Commission bestellt werden, und
die Güter des Bisthuines, sowie aller Pfründen zur Zeit der Erledigung nach Bestimmungen verwalten,
über welche der heilige Vater und Seine Majestät Sich einzuverstchen gedenken.
33. Artikel. Da zur Zeit der vorübergegangenen Erschütterungen an sehr vielen Orten des öster-
reichischen Gebietes der kirchliche Zehent durch ein Staatsgesetz aufgehoben wurde, und es in Anbe-
tracht der besonderen Verhältnisse nicht möglich ist, die Leistung desselben im ganzen Kaisertbume
wieder herzustellen, so gestattet und bestimmt Seine Heiligkeit auf Verlangen Seiner Majestät und in
Ansehung der öffentlichen Ruhe, welche für die Religion von höchster Wichtigkeit ist, dass unbe-
schadet des Rechtes, den Zehent dort einzufordern, wo er noch wirklich besteht, an den übrigen Orten
statt des gedachten Zehents und als Entschädigung für denselben von der kaiserlichen Regierung
Bezüge aus liegenden Gütern oder versichert auf die Staatsschuld angewiesen, und Allen und Jedem
ausgefolgt werden, welche das Recht, den Zehent einzufordern, besassen. Zugleich erklärt Seine Maje-
stät, dass diese Bezüge, ganz so wie sie angewiesen sind, kraft eines entgeltlichen Titels und mit dem-
selben Rechte, wie die Zehente, an deren Stelle sie treten, empfangen und besessen werden sollen.
34. Artikel. Das übrige die kirchlichen Personen und Sachen Betreffende, wovon in diesen Artikeln
keine Meldung gemacht ist, wird sämmtlich nach der Lehre der Kirche und ihrer in Kraft stehenden,
von dem heiligen Stuhle gut geheissenen Disciplin geleitet und verwallet werden.
35. Artikel. Alle im Kaisertbume Oesterreich und den einzelnen Ländern, aus welchen dasselbe
bestpht, bis gegenwärtig in was immer für einer Weise und Gestalt erlassenen Gesetze. Anordnungen
und Verfügungen sind, in soweit sie diesem feierlichen Vertrage widerstreiten, für durch denselben
aufgehoben anzusehen , und der Vertrag selbst wird in denselben Ländern von nun an immerdar die
Geltung eines Staatsgesetzes haben. Desshalb verheissen beide vcrtragschliessenden Theile , dass Sie
587
Rechte als beseitigt; alle hiermit unvereiabarlichen Anordnungen, deren Aufhebung nicht erst von
der Erlassung- neuer Vorschriften der Regierung bedingt ist, sind sofort als entfallen zu betrach-
ten. Nur hat das päpstliche Rreve den Ordinarien auferlegt, alle von ihnen zu erlassenden Instruc-
tionen und Verordnungen oder Bekanntgebungen von Synodal-Besehlüssen der kaiserlichen Regie-
rung zur Einsichtnahme mitzutheilen.
Der Einfltiss der Kirchengewalt auf Erziehung und Unterricht der katholischen Jugend wird
in seinem ganzen Umfange hergestellt. Den Ordinarien ist das Recht eingeräumt, darüber zu
wachen, dass in keinem Gegenstande etwas in Beziehung auf Glauben oder Sittlichkeit Anslössiges
gelehrt werde. Die Volksschulen jedes Kirchensprengels unterstehen einem Oberaufseher, welchen
der Kaiser über Vorschlag des Bisehofes ernennt. An allen katholischen Mittelschulen dürfen nur
Katholiken als Lehrer angestellt werden; die im Jahre 1850 mit den Bischöfen, welche an der
oben erwähnten Conferenz Theil nahmen, vereinbarten Bestimmungen über die Anstellung von
Religions-Lehrern sind nunmehr auch auf die italienischen und ungrischen Kronländer ausgedehnt
worden.
Dem Ordinarius soll nach Thunlichkeit die Würde eines Universiläts-Kanzlers, bezüglich der
theologischen Eacultät aber jedenfalls ein specieller Einfluss eingeräumt werden; die Pesler Uni-
versität, welche ganz auf einer kirchlichen Stiftung beruht, ist künftighin nur mit katholischen
Professoren zu besetzen, die Errichtung einer neuen rein katholischen Hochschule ist dem Ueber-
einkommcn der Bischöfe mit. der kaiserlichen Regierung vorbehalten. Nicht nur bezüglich der
Professoren der Theologie, sondern auch jener des canonischen Rechtes ist dem Bischöfe eine vor-
läufige Begutachtung ihrer Glaubensreinheit und wissenschaftlichen Richtung vorbehalten. Ob nicht
einzelnen Bischöfen das Becht verliehen werden soll, den theologischen Doctors-Grad zu ertheilen,
wird den Gegenstand einer ferneren Verhandlung bilden.
Bischöfliche Bücherverbote begründen an und für sich nur eine Gewissenspflicht für die
Katholiken; von äusseren Repressiv-Maassrcgeln gegen Druckschriften ist ein vorsichtiger Gebrauch
zu machen. Hallen in einzelnen Fällen die Ordinarien die Mitwirkung der Regierung zur Beseiti-
gung der von ihnen als verderblich bezeichneten Bücher für wünschenswert», so wird über ihr
Ansuchen der Landes-Chef mit voller Selbstständigkeit in Erwägung ziehen, ob und welche Maass-
regeln auf Grundlage der bestehenden Gesetze einzutreten haben.
Ein privilegirler Gerichtsstand für Civil- und Straf- Rechtsfälle Geistlicher ist im Allgemeinen
unzulässig. Bei dem ordentlichen Strafverfahren kann der Ordinarius die Mittheilung der Acten
verlangen; bei einem Strafurtheile, das auf mehr als fünf Jahre Kerker lautet, hat solche von
Amtswegen zu geschehen. Handelt es sich um ein zugleich auf die kirchliche Ordnung Einfluss
nehmendes Verbrechen oder Vergehen eines Geistlichen, so ist jedenfalls die canonische Sentenz
des Bischofes abzuwarten, ehe der weltliche Richter seinen Ausspruch thut. Bei Erstehung der
Strafe für Verbrechen werden Geistliche stets abgesondert verwahrt werden; über die Auswahl
von Detentions-Häusern für die wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung Verurlheilten haben
sich die Bischöfe mit den Landes-Chefs einzuverstehen. Die Aufnahme der wegen Verbrechen
Abgeurtheilten in solche Häuser wird von Fall zu Fall der kaiserlichen Gnade anheimgestellt wer-
den. In der Militärgränze bestehen für Civil-Bechtsangelegenheilen Geistlicher eigene Gerichte.
Bein kirchliche Strafen können ohne Einmischung der weltlichen Gewalt verhängt, Ahndungen
gegen pflichtvergessene Geistliche vom Bischöfe bis zur Amtsentsefzung und Anhaltung im Cor-
rections-Hause ausgedehnt werden. Die Gewährung des Beistandes der weltlichen Macht setzt aber
die Einsichtnahme des Landes-Chefs in die Sachlage voraus.
und Ihre Nachfolger Alles und Jedes, worüber man sieh vereinhart hat, gewissenhaft beobachten werden.
Woferne sich aber in Zukunft eine Schwierigkeit ergeben sollte , werden »Seine Heiligkeit und Seine
kaiserliche Majestät Sich zu freundschaftlicher Beilegang der Sache ins Einvernehmen setzen.
36. Artikel. Die Auswechslung der Ratificationen dieses Vertrages wird binnen zwei Monaten, von
dem diesen Artikeln beigesetzten Tage an gerechnet, oder wenn es möglich ist, auch früher stattfinden.
74 *
588
Die Immunität der Gotteshäuser ist zwar nicht in jenem Sinne zuzugestehen, welcher in
früheren Jahrhunderten Schutz gegen richterliche Verfolgung- gewährte und mit der geregelten
Justiz-Pflege der Gegenwart unverträglich wäre; um so nachdrücklicher wird über die Wahrung
jeder anderen dem Gotteshause schuldigen Rücksicht zu wachen sein. Alle Angestellten, sie
mögen selbst der katholischen Kirche oder einer anderen Confession angehören, werden dafür
sorgen, dass geistlichen Personen und Einrichtungen stets die schuldige Achtung und Ehrerbie-
tung gezollt werde. Zur Ablegung von Zeugen-Aussagen sollen Geistliche nicht mit Beeinträch-
tigung ihrer Amtstätigkeit verhalten werden.
Die Einrichtung und Verwaltung der Diöcesan-Seminarien und ihre Ausdehnung auf die
Aufnahme von Knaben zur Heranbildung für die Candidatur des geistlichen Standes ist den
Bischöfen überlassen. Vor der Ernennung eines Vorstandes oder Lehrers solcher Anstalten wird
der Bischof sich aber mit dem Landes-Chef über die Zulässigkeit der Anstellung in Bezug auf
das politische Verhalten des Candidaten in das Einvernehmen setzen. Die Altersgränze für Able-
gung der Ordens-Profess soll durch eine eigene Weisung des päpstlichen Stuhles sanctionirt
werden. Die Ertheilung der Priesterweihe ist bloss von dem Willen des Ordinarius abhängig.
Alle Pfarren werden nur nach vorausgegangener öffentlicher Bewerbung verliehen. Die
Ordinarien wachen darüber, dass keine der kaiserlichen Regierung nicht genehme Person eine
solche Pfründe erlange; die zu diesem Ende bei Pfründen-Verleihungen in jedem Kronlande
bestehende Uebung ist vorläufig aufrecht zu erhalten, die etwa anstössige Form der Placetirung
von Verleihungs-Urkunden wird geändert werden. Die bisher (actisch von der Regierung geübte
Präsentation für jene Pfründen, deren Patronat dem Religions- oder Studien-Fonde angehört,
wurde vom päpstlichen Stuhle gutgeheissen: doch findet dabei, wie hei allen dem geistlichen
Patronats-B echte unterliegenden Pfründen, die Beschränkung auf eine Wahl innerhalb des bischöf-
lichen Terna-Vorschlages Statt. Die erste Dignität an jedem Dom-Capitel oder, wo diese einem
Privat-Patronate unterliegt, die zweite ist der päpstlichen Verleihung, mit Berücksichtigung
einer Anempfehlung seitens Seiner Majestät und beziehungsweise der Erzbischöfe und Metro-
politan-Capitel von Prag und Olnüitz. vorbehalten: alle anderen schon bestehenden Dignitälen
und Canonicate. insoferne kein rechtmässiges Patronats-Recht oder die freie bischöfliche Ver-
leihung dazwischentritt, vergibt Seine Majestät, die neu zu errichtenden Dignitäten des Föniten-
tiarius und Theologalis aber jedenfalls der Ordinarius. Das am Olmützer Capitel üblich gewesene
Erforderniss adeliger Geburt oder adeliger Titel ist. unbeschadet besonderer Stiftungs-Bestim-
mungen, aufzuheben. Die IVomination der Bischöfe bleibt ein kaiserliches Vorrecht, hei dessen
Ausübung nur der Bath anderer Bischöfe einzuholen ist.
Alle Hemmnisse, welche bisher der Kirche die Berechtigung, Eigenthum zu erwerben.
schmälerten, sind entfallen; doch ist den politischen Laudesbehörden von jeder solchen Erwer-
bung Anzeige zu erstatten. Eine Veräusserung oder beträchtlichere Belastung von Kirchengütern
setzt sowohl die päpstliche als die kaiserliche Genehmigung voraus. Beligions- und Studien-
Fond werden vom Staate im Namen der Kirche verwaltet; besondere Bestimmungen sollen die
bischöfliche Oberaufsicht regeln. Die Intercalar-Einkünfte fallen in allen Kronländern, wo ein
Beligions-Fond besteht, demselben zu. Die Zehent-Entschädigung ist entweder aufliegende Güter
anzuweisen oder auf die Staatsschuld zu übernehmen.
Damit bei der Ausführung aller dieser Bestimmungen im ganzen Reiche gleichförmig vor-
gegangen und das Einvernehmen der weltlichen und kirchlichen Behörden hinsichtlich etwa sich
ergebender weiterer Fragepuncte sofort mit der Gesammtheit der Ordinarien hergestellt werde,
wurden alle katholischen Erzbischöfe und Bischöfe des Kaiserstaates für den 6. April 1856 nach
Wien zu einer Conferenz eingeladen, welche erst am 17. Juni ihre Sitzungeu schloss.
Als das wichtigste Ergebniss ihrer Berathungcn erscheint die Einführung der neuen Ehe-
Gesetzgebung, welche auf dem kaiserlichen Patente vom 8. Oetober 1856 beruht, mittelst
dessen im Einklänge mit dem canonischen Bechtc ein neues Gesetz über die Ehen der Katho-
589
liken und eine Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaiserlhunies Oesterreich in Betreff
der Ehesachen erlassen und festgesetzt wurde, dass diese Normen mit dem 1. Januar 1857 in
Wirksamkeit zu treten haben.
Die Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaisertumes Oesterreich in Betreff der
Ehesachen stützt sich ganz auf die Festsetzungen des Conciliums von Trient, dass es der
Kirche zustehe, trennende Ehehindernisse aufzustellen, und dass die Ehesachen vor den kirch-
lichen Richter gehören. Die frühere Auffassungsweise der Ehe, als eines blossen Vertragsver-
hältnisses, wurde nach dem Standpuncte des Trienter Conciliums umgeändert und den Ehever-
löbnissen, welchen die vorige bürgerliche Gesetzgebung in Oesterreich alle rechtliche Wir-
kung abgesprochen hatte, ihre rechtlich verbindende Kraft wieder gegeben ; die Ehehindernisse
wurden ausschliesslich nach der Lehre der Kirche dargestellt und als Grundsatz angenommen,
dass „zur Schliessung einer wahrhaften Ehe Alle und nur Jene unfähig seien, welche das
Gesetz Gottes und der Kirche hierzu unfähig erklärt". Als Hindernisse der Giltigkeit der Ehe
wurden aufgestellt: Mangel der Fähigkeit zur Einwilligung, Irrtbum in der Person, Irrtbum in
Betreff des Sklavenstandes, Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht, Unmündigkeit (das
Aller unter 14 Jahren bei Knaben, unter 12 Jahren bei Mädchen), widerrechtlicher Zwang.
Entführung, bestehendes Eheband, höhere Weihen und feierliche Ordensgelübde, Religions-Ver-
schiedenheit zwischen Getauften und Ungetauften, Bluts-, geistliche und bürgerliche Verwandt-
schaft. Scb wägerschaft aus erlaubtem oder unerlaubtem Umgange, Forderung der öffentlichen
Sittlichkeit aus einer giltigen, doch nicht vollzogenen Ehe, aus einer ungiltig geschlossenen
und nicht vollzogenen Ehe, aus einem Eheverlöbnisse, Ehebruch, Gattenmord, Heimlichkeit und
Bedingung bei Ehen; — als Hindernisse einer erlaubten Eheschliessung: Eheverlöbniss, einfache
Gelübde, Mangel des Aufgebotes, Religions-Verschiedenheit zwischen Christen und Abtrünnigen,
dann zwischen katholischen und niclitkatholiscben Christen, Verbot der Kirche. Verweigerung
der Zustimmung von Seiten der Aeltern, Verbote des österreichischen Gesetzes. In Bezug auf
die sogenannten gemischten Ehen wurde an der bereits bestehenden kirchlichen Gesetzgebung
nichts geändert und der vorhandene und mit Zustimmung der Regierung geordnete Rechts-
zustand auf diesem Gebiete belassen. Die Gewährung der Nachsicht in Ehebindernissen steht
dem päpstlichen Stuhle und in gewissen Fällen auch den Bischöfen zu. Bei dem Verfahren in
Ehesachen wurde als Grundsatz aufgestellt, dass über die Giltigkeit der Ehe und die aus der-
selben entspringenden Pflichten nur der kirchliche Richter zu urtheilen habe, über die bloss
bürgerlichen Wirkungen der Ehe aber die Staatsgewalt entscheide. Die Gatten unterstehen in
Ehesachen in der Regel dem Bischöfe, in dessen Kirchensprengel der Ehemann seinen Wohn-
sitz hat. Der Bischof bedient sich eines Ehegerichtes, in welches er einen Präses und wenig-
stens 4, gewöhnlich aber nicht mehr als 6 Rätbe beruft. Von demselben geht die Berufung an den
Metropoliten der Kirchen-Provinz, von diesem an den päpstlichen Stuhl. Die Rcchtsfälle, über
welche der Metropolit oder ein exemter Bischof in erster Instanz gesprochen hat, werden
schon in zweiler Instanz von dem apostolischen Stuhle entschieden. Im Falle die Giltigkeit
einer Ehe untersucht werden muss, hat das Ehegericht einen Commissär zur Erhebung des
Thatbestandes zu ernennen. Solche Commissäre werden vom Bischöfe in entfernteren Theilen
seiner Diöcese auch dann ernannt, wo es sich um die Vornahme der Untersuchung bei Klagen
auf Scheidung von Tisch und Bett handelt. Der Papst übt das Recht seiner Gerichtsbarkeit
für die österreichischen Diöcesen dadurch aus, dass er es einem inländischen Erzbischofe im
Delegationswege überträgt. Zur Erklärung der Ungiltigkeit einer geschlossenen Ehe sind drei
gleichlautende Urtheile erforderlich; spricht sich eine der drei Instanzen für die Giltigkeit der
Ehe aus, so bestellt der Papst einen ausserordentlichen Richter, welcher ein zweites Mal im
Namen der dritten Instanz urtheill und die vierte Instanz genannt wird.
Bei dem ganzen Verfahren wallet der Grundsatz, dass sowohl die Ehe selbst, als das ehe-
liche Zusammenleben möglichst erhalten werde. Wo es sich um Ungiltigerklärung einer Ehe han-
590
delt, ist das Beweisverfaliren mit Sorgfalt und Umsicht vorgezeichnel, so dass es bei gewissen-
hafter Einhaltung der vorgeschriebenen Normen fast unmöglich scheint, eine wirklich giltige Ehe
für ungiltig zu erklären. Zum Vertheidiger der Ehe hat jeder Bischof einen durch Frömmigkeit
und Rechtskunde ausgezeichneten Mann, und zwar, wenn es möglich ist, einen Geistlichen zu
bestellen.
Betreffs der Scheidung von Tisch und Bett sind alle früheren Vorsichtsmaassregeln beibehal-
ten worden; die Scheidung selbst aber wurde mit grösserer Strenge behandelt. Die früher ganz
allgemein gestattete Aufhebung der Lebensgemeinschaft, wenn beide Ehegatten über die Sache
selbst und über die Bedingungen einverstanden waren, wurde jetzt auf einen einzigen seiner Natur
nach höchst seltenen Fall (zum Zwecke des Eintrittes in einen Orden oder in den geistlichen Stand)
beschränkt. Ausserdem hielt man an dem Grundsatze fest, dass zur lebenslänglichen Scheidung der
Ehegatten nur im Falle des Ehebruches geschritten werden könne, wobei überdiess verschie-
dene Vorsichtsmaassregeln angeordnet sind. Die Gründe zu einer zeitweisen Scheidung liegen
hauptsächlich in der Gefahr eines oder des anderen Ehegatten für Seelenheil, Leben oder Gesund-
heit im Falle der fortgesetzten ehelichen Gemeinschaft. Die Bestimmungen über die Giltigkeit
einer Ehe beziehen sich im Wesentlichen auf dieselben Hauptpuncte nach der kirchlichen, wie
nach der frühern bürgerlichen Gesetzgebung: Einwilligung, physische und moralische Fähigkeit
zur Ehe, nothwendige Solennität. Wenn in den genannten Beziehungen eine Abweichung der bei-
den Gesetzgebungen stattfindet, hat die Kirche gesorgt, dass, wo ihre eigene Gesetzgebung weiter
geht als die gemeinsamen Bestimmungen, dadurch die Eingehung der Ehen nicht ohne Noth
erschwert, dort aber, wo die Legislation des Staates weiter geht, sein Interesse auch durch ihre
Mitwirkung geschützt werde.
Das neue Ehegesetz wurde für den ganzen Umfang des Kaiserreiches in Kraft gesetzt, wo-
gegen das Eherecht des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die weltliche Gerichtsbarkeit
in Ehesachen ausserhalb der ungrischen Länder und Siebenbürgen*s für alle Akatholiken und Israe-
liten Geltung hat. In den ungrischen Ländern und in Siebenbürgen haben die nicht-unirten Griechen,
sowie in letzterem Lande auch die Evangelischen und die Unitarier ihre früheren eigenen kirch-
lichen Ehegerichte, die nach ihren Kirchengesetzen zu entscheiden haben, beibehalten.
Ausser den Ehen, welche von zwei Katholiken geschlossen wurden, unterstehen der aus-
schliesslichen Gerichtsbarkeit der katholischen Kirche auch noch jene, welche zwischen katho-
lischen und nichtkatholischen Christen eingegangen wurden, ferner jene, welche von zwei nicht-
katholischen -Personen geschlossen wurden, wenn nachträglich beide in die katholische Kirche
eingetreten sind, immer in so lange, als wenigstens ein Ehetheil der katholischen Kirche angehört.
Mit Allerhöchster EntSchliessung vom 27. Juni 1856 •) wurde die Anwendung des Patentes
vom 26. November 1852 (des Vereins-Gesetzes) auf Vereine von Katholiken, welche sich
unter geistlicher Leitung zu Werken der Frömmigkeit und Nächstenliebe verbinden, aufgehoben,
so dass derlei Vereine nur der Genehmigung und Oberleitung des Diöcesan-Biscbofes unterste-
hen, welcher den Landes-Chef bloss von der Entstehung und Organisation des Vereines in Kennt-
niss zu setzen hat und selbst Beziehungen solcher Vereine zu gleichartigen ausländischen
gestatten kann.
Die Allerhöchste Entschliessung vom 9. Juli 1856 gestand allen Candidaten des geistlichen
Standes und den Kloster-Laienbrüdern der katholischen Kirche die M i 1 itär-B efreiung zu2),
sowie den AVohnungen der Seelsorger und der höheren Geistlichkeit aller vom Staate anerkann-
ten Religions-Bekenntnisse schon mit Allerhöchster Entschliessung vom 5. Mai 1856 die Befreiung
von der Militär-Einquartierung eingeräumt worden war 3).
') Minist. Verord. vom 28. Juni 1856.
-) Minist. Verord. vom 14. Juli 1856. Eine Verordnung vom selben Tage regelte die Militär-Befreiung
bezüglich der gleichen Personen anderer christlicher Glaubensbekenntnisse.
3) Minist. Verord. vom 8. Mai 1850.
591
Da durch das Concordat die Verhältnisse der Akalholiken Oesterreich's nicht berührt
worden sind, so heruht die Stellung- derselben in den deutsch-slavischen Kronländeru (mit Ein-
schluss DalmatienY) auf dem kaiserlichen Patente vom 31. December 1851, welches die betref-
fende Bestimmung des Patentes vom 4. März, 1849 bestätigte. Unter dieser allgemeinen Vorschrift
ist jedenfalls auch jene Verfügung inbegriffen, welche provisorisch dem letzterwähnten Patente
voranging und des Näheren bestimmte, dass die protestantischen Confessions-Verwandten künf-
tighin amtlieh mit dem Namen „Evangelische" zu bezeichnen sind, dass der Ueb er tritt von
einem christlichen Glaubensbekenntnisse zum anderen bei Jedem, der das achtzehnte Jahr zurück-
gelegt hat, nur eine zweimalige Anzeige des Vorhabens an den bisherigen Seelsorger vor zwei
selbstgewählten Zeugen voraussetzt, das Recht der Matriken-Führung den evangelischen Seelsor-
gern ebenso wie den katholischen zusteht, Gebühren für kirchliche Amishandlungen von Seite
evangelischer Confessions-Verwandten an den katholischen Seelsorger nur dann zu entrichten
sind, wenn der letztere wirklieh solche Amtshandlungen verrichtet hat oder die Gebühren auf
einem Real-Besilz haflen, endlich dass bei Ehen zwischen beiderseits nichtkatholischen Religions-
Genossen das Aufgebot nur in den gottesdienstlichen Versammlungen der Brautleute stattzu-
finden hat '). Die protestantisch-theologische Lehranstalt zu Wien besitzt nunmehr auch das
Recht Doctoren zu creiren 2_).
In den ungrischen Kronländern befanden sich die Protestanten im vertragsmäßigen Genüsse
einer beinahe unbeschränkten Religions- Freiheit, welche durch ein eigenes Toleranz-Edict Joseph'sII.
auch auf jene Gemeinden ausgedehnt wurde, deren speeielle Verhältnisse bisher eine solche nicht
gestattet hatten. Der Reichstag vom Jahre 1841 hatte auch noch die passive Assistenz der katho-
lischen Seelsorger bei Schliessung gemischter Ehen und den freien Uebertritt erlangt. Gleich nach
Aufhebung des Ausnahmszustandes wurde in Ungern den Conventen das Recht zurückgegeben,
sich zu versammeln und ihre kirchlichen Angelegenheiten zu berathen; die Consistorien üben die
kirchliche Gerichtsbarkeit ungehindert aus, bei den Wahlen der Pfarrer und Schullehrer hat sich
die Regierung nur die Einwendung politischer Bedenken gegen eine Person vorbehalten 3). Auch
für Siebenbürgen wurde der Grundsatz ausgesprochen, dass jede kirchliche Gemeinde berechtiget
sei, ihre besonderen Angelegenheiten durch Beschlüsse ihrer in gesetzmässiger Weise versammel-
ten Vertretung zu regeln 4). Berathungen mit Vertrauensmännern beider evangelischen Confes-
sionen aus den ehemals ungrischen Ländern wurden wiederholt zu Wien gepflogen.
Für die nich t-unirten Griechen der serbischen Nation wurde die oberste kirchliche
Würde des Patriarchats hergestellt und mit dem erzbischöflichen Stuhle von Karlowitz verbun-
den 5). Unter dem Vorsitze des Patriarchen versammelten sich sämmtliche griechisch-nicht-unirten
Bischöfe der Monarchie im Jahre 1851 zu Conferenzen mit dem Ministeriuni. Zur Evidenzhaltung
und Sicherstellung des kirchlichen Vermögens dieser Confession wurde für jedes Bisthum die
Ernennung zweier Kirchenväter (Epitropen) aus dem Laienstande, über Vorschlag der Bischöfe,
in Aussicht gestellt 6).
Das Patent vom 31. December 1S51 sicherte auch den Israeliten das Recht der gemein-
samen öffentlichen Religions-Uebung, die selbstständige Verwaltung ihrer Cultus-Angelegenheiten,
den Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten
Anstalten und Fonde zu. Dass hiermit nicht zugleich jene vollkommene bürgerliche Gleichstellung
der Israeliten, die von 1848 an stattgefunden hatte, auch für die Zukunft aufrecht erbalten
werden sollte, erhellt aus der kaiserlichen Verordnung vom 2. October 1853, welche für alle
») Minist. Erlass vom 30. Januar 1849.
*) Kaiserliche Erschliessung- vom 11. October 1849.
3) Minist. Verord. vom 3. Juli 1854.
*) Minist. Erlass vom 27. Februar 1855.
s) Kaiserliches Patent vom 15. December 1848.
6) Minist. Verord. vom 5. October 1853.
502
Kronländer die früher bestandenen Beschränkungen der Besilzfähigkeit der Iraeliten provisorisch
wieder herstellte und eine definitive Regelung ihrer staatsbürgerlichen Verhältnisse als bevor-
stehend bezeichnete. Doch findet eine singulare Rechtsstellung derselben, mit der eben erwähnten
Ausnahme, bis jetzt nicht Statt.
§. 119.
Fortsetzung.
Das Heerwesen.
Das Heerwesen erfuhr in den letzten Jahren eine so tiefgreifende und energisch
durchgeführte Reform in allen seinen Zweigen , dass nicht nur die Heeresverwaltung,
sondern hauptsächlich auch die kriegerische Ausrüstung und Verwendbarkeit des
Heeres wesentlich vervollkommnet wurde.
Während früher die Heeresverwaltung nach dem Friedensfusse die Grundlage
der Organisation bildete, und die Umgestaltung auf den Kriegsfuss grosse Verluste
an Zeit und Mitteln nach sich zog, wurde die Heeres -Organisation neuerlich auf die
taktische Gliederung der Armee basirt. Jede Unterabtheilung der verschiedenen
Waffengattungen bildet für sich ein organisches, einer selbstständigen Bewegung
fähiges Ganze, das sich wieder mit anderen vereinigt und zu einem höheren Ganzen
zusammensetzt. Es findet eine strenge Scheidung zwischen mobilen und nicht mobilen
Heeres-Abtheilungen Statt; erstere befinden sich stets in der Kriegsverfassung, indem
die vollzählichen Cadres den Rahmen bilden, welcher nur ausgefüllt zu werden braucht,
um das Heer auf den Kriegsfuss zu bringen. Eine allgemeine Wehrpflicht mit gleicher
Dienstzeit ward eingeführt, und die Reserve in zweckmässiger, die Arbeitskraft der
erwerbenden Bevölkerung schonender Art aus bereits gedient habenden kriegskräftigen
Leuten gebildet.
Mit diesem allgemeinen Umschwünge gingen die Detail -Reformen fast in allen
einzelnen Zweigen Hand in Hand. Die leichte Infanterie ward vermehrt, die Eintei-
lung und Zusammensetzung der Grenadier- Compagnien (als Elite -Corps) neu ange-
ordnet, für die einzelnen Truppen-Körper nicht mobile Depots zur Einübung der Ersatz-
mannschaft, der Beurlaubten etc. aufgestellt, die leichte Cavallerie theilweise in ihrer
Waffe umgeformt, die Artillerie (welche aus der technischen Abtheilung zur Erzeugung,
der verwaltenden zur Verwahrung, und den Artillerie-Truppen zum Gebrauche der Waffe
und der Ausrüstung besteht) gänzlich umgestaltet, die Genie-Truppe neu zusammen-
gesetzt und gleich den Pionnieren vermehrt, das Befestigungswesen auf eine rationelle
Grundlage gestellt und zur höheren Ausbildung gebracht, das Flottillen-Corps gegründet,
ein eigenes Adjutanten- und Ingenieur-Geographen-Corps geschaffen, das Fuhrwesen
zu den Truppen-Körpern eingetheilt, die (früher bloss in der Lombardie und in Süd-
Tirol vorhandene) Gendarmerie über das ganze Reich verbreitet, das Sanitäts-Wesen
vervollkommnet, der Umfang der Militär-Gerichtsbarkeit neu bestimmt, ein neues Mi-
litär-Strafgesetzbuch in Wirksamkeit gesetzt, das richterliche Personal günstiger und
unabhängiger gestellt, das Militär-Verpflegswesen von den ihm anklebenden Gebre-
chen gesäubert, Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen verbessert, das
593
Offieier- Corps mit höheren Gagen und einem neuen günstigeren Pensions-Statute
bedacht, das Unterriehtsvvesen organisch verbunden und als eine tüchtige Pflanzschule
für die Armee und deren Führer zur höheren Ausbildung gebracht, die Controle der
Geld- und Material-Gebarung in der Heeresverwaltung neu geregelt, endlich die Reibe
der Belohnungen und Auszeichnungen für militärisches Verdienst vermehrt.
Eben so wie das gesammte Material dem kriegsbereiten Zustande des Heeres
entsprechend vervollständigt ward , wurden die Militär-Bauten für die Befestigung
strategisch wichtiger Puncto, für die Unterbringung der Truppen und des Materiales,
endlich für die Militär-lJnterricbtsanstalten in grossem Umfange ausgeführt, unter
welchen Bauten das k. k. Arsenal zu Wien, die e^ossartigste Anstalt dieser Art in der
Welt, welche alle Einrichtungen für die Erzeugung der Geschütze, der Waffen, der
Traingeräthe und der Munition umfasst, insbesondere hervorgehoben zu werden verdient.
Den Abschluss der zahlreichen und wichtigen Reformen, welche seit dem Jahre
1848 für das Heerwesen erlassen wurden, bildet das unterm 25. Januar 1857 Aller-
höchst genehmigte Grundgesetz, das „Organisirungs- Statut für die k. k. Armee",
welches letztere die Truppen, die Armee -Anstalten, die Armee -Behörden und den
Armee-Stab umfasst.
Dieses Organisirungs -Statut enthält die Vorschriften über den Stand und die
Formation der Truppen und Heerestheile im Frieden und im Kriege, die gesetzlichen
Grundzüge ihrer Bewaffnung und Ausrüstung, ihre taktische und administrative Ein-
tbeilung; es enthält die organischen Bestimmungen über den Bestand der Militär-
Behörden, Armee -Anstalten und sonstigen Armee-Körper, und ordnet die innere
Gliederung, deren Wirkungskreis, gegenseitiges Verhältniss und Ineinandergreifen.
Mit diesem Statute beginnt eine neue Epoche in der Heeresverwaltung. Wenn es
bisher an einer bestimmten Vorschrift bezüglich der Einrichtung des Heerwesens für
den Kriegszustand gebrach und die diessfälligen Anordnungen nur von Fall zu Fall
getroffen wurden, wenn die Grundsätze über den Stand und die Zusammensetzung der
einzelnen Truppen-Körper in vielen zu verschiedenen Zeiten erlassenen Verordnungen
zerstreut waren , so finden sich in diesem Statute mit ausgezeichneter Klarheit und
in natürlicher folgerichtiger Gliederung alle Vorschriften über den Bestand und die
Zusammensetzung, so wie über die Bestimmung des Heeres und aller seiner Unter-
abtheilungen in Kriegs- und Friedenszeiten in engstem Baume übersichtlich und leicht
fasslich zusammengestellt, wie vielleicht gegenwärtig diess kaum sonst irgendwo
der Fall sein dürfte.
Das k. k. österreichische Heer hat nicht nur in seinem äusseren Wirken, sondern auch
in seinem inneren Getriehe — nämlich seiner Organisation — gleichen Schritt mit der politi-
schen Stellung des Staates gehalten , und dabei stets eine gewisse Eigenthümlichkeit in Ver-
gleichung zu anderen Armeen bewahrt.
Die Ursache des Mangels der inneren Gleichartigkeit lag theils in der Art des Anwach-
sens der Hausmacht Oesterreich's, theils in geographischen Verhältnissen. Mit der Erwerbung
von Tirol, den ungrischen und italienischen Ländern, mit der Errichtung der Militärgränze gegen
die Türkei u. s. w. war die Notwendigkeit verbunden, ungleichartige Einrichtungen im Heere
I. 75
&
594
zu belassen. Als die neuere Kriegskunst der mittelalterlichen Gestaltung- der Heer-Einrichtungen
ein Ende machte, riet' Kaiser Maximilian I. die ersten Elemente einer österreichischen Armee in
das Leben, deren Formen sofort von Oesterreich auf die anderen Länder des deutschen Reiches
übergingen. Die Defensions-Ordnung Kaiser Ferdinand's I. vom Jahre 1530 bildete die Grund-
läge, auf welcher sich das Militär-System der deutsch-österreichischen Länder allmählich auf-
baute. Wenn sich schon innerhalb des Complexes derselben provincielle Verschiedenheiten heraus-
stellten (namentlich in Betreff Tirols und der Stadt Triest) und kleine Unterschiede auch bei
der Ausdehnung des Systems auf die böhmischen Länder Platz grillen, so trat neben die derart
geschaffene Wehrkraft als ein zweites ebenbürtiges Glied von völlig verschiedener Organisation
die ungrische Streitmacht, welche Ferdinand auf den altnationalen Grundlagen reconstruirte.
In dieser Weise doppelgestaltig wuchs die österreichische Armee heran, obwohl im Jahre
1715 auch der ungrische Reichstag in die Errichtung eines stehenden Heeres willigte. Die Armee,
zu einem Angriffskriege wenig geeignet, war dessenungeachtet — auch ohne innere Einheit und
gleichartige Organisation — durch die vielerprobte Tapferkeit der Krieger, durch ihre begei-
sterte Anhänglichkeit an das Regentenhaus, durch das geistige und cameradschaftliche Anein-
anderschliessen des Officier-Corps , eine ruhmgekrönte Vorkämpferin für bedrohtes Recht und
gefährdete Interessen. Die Erschütterungen, welche den Bestand des Staates in Frage stell-
ten — Türkenkriege, dreissigjähriger Krieg, Erbfolgekrieg, Revolutions-Kriege — wirkten als
eben so viele Verjüngungs-Momente auf das Heer zurück, dessen Geschichte von ihnen die
Perioden seiner Entwicklung datirt.
Während das Heerwesen wohl im Allgemeinen die Refonn-Uebergänge vom Heerbanns-
Aufgebote zum Söldnerwesen, und von diesem durch Werbungen zum Conscriplions-Systeme
(wie in anderen europäischen Staaten) durchmachte, musste man in Oesterreich doch immer
vielfältige Ausnahmen bestehen lassen, und während andere Regenten längst schon freie Hand
hatten, das Militärwesen in ihren Staaten einheitlich und ganz nach den Erfordernissen der
neuesten Kriegskunst zu gestalten, dauerten in Oesterreich die aus den verschiedenartigen Lan-
desverfassungen hervorgegangenen Beschränkungen 1 heil weise bis zum Jahre 1848 fort. Der
Regierungsantritt Seiner k. k. Apostolischen Majestät Franz Joseph I. bezeichnet für das Heer-
wesen ebenso wie für die gesammten übrigen Staats-Einrichtungen den zunächst durch die
Tapferkeit des Heeres gewonnenen Wendepunct, von welchem aus die Herstellung der Reichs-
einheit und mit derselben die einheitliche kräftig durchgreifende Reorganisation des Heeres
erstrebt werden konnte. Es bleibt sonach nur noch der Nachweis zu liefern, dass das, was in
der letzteren Hinsicht seither geleistet wurde, wirklich zum Frommen des Reiches
und des Heeres geführt hat. und dass, da alle Anordnungen unmittelbar von Seiner Majestät
dem Kaiser ausgegangen sind, der im Verhältnisse zu dem kurzen seither verflossenen Zeit-
räume kaum glaubliche, die Machtentwicklung Oesterreich' s vervielfachende Umschwung in der
Einrichtung und Leistungsfähigkeit des Heeres auch unmittelbar Allerhöchstdemselben als dem
ersten österreichischen Regenten, der sich als Armee-Ober-Commandant selbstthätig
an die Spitze des Heeres gestellt, zu danken ist.
In den letztverflossenen hundert Jahren waren zwei grössere Versuche zur Reorganisirung
des österreichischen Heerwesens gemacht worden, vom F. M. Lascy und von Seiner kais. Hoheit
dem Erzherzoge Karl. Die geistvollen Anordnungen des Letzteren waren aber nur theilweise
zur Ausführung gekommen. Dessenungeachtet hatten der unter Höchstdessen Oberbefehl erlangte
Kriegsruhm, sowie die aus seinen lehrreichen Schriften gewonnenen kriegswissenschaftlichen
Kenntnisse, und der zu jener Zeit sorgfältig gepflegte, wahrlich musterhafte Cameradschafts-
Sinn des Heeres ihre nachhaltige Wirkung; denn selbst nach den späteren bedeutenden Rück-
schritten in der Militär-Verwaltung war es nur des Erzherzogs Geist, welcher die Armee in ihrer
Kraft erhielt und sie auch in der neuesten Zeit unter KaiTs Jüngern zu den bewundernswer-
Iben Siegen führte.
595
Neben diesem der Armee eingeflössten edlen Geiste hatte sieh aber selbst zu Karl's Zeiten
der eigentliche Armee-Organismus immer noch nicht von den mittelalterlichen Einrichtungen,
von Gebrauch und Herkommen losgemacht. Der neue Geist und die neue Kriegführungsweise
wurden auf die alte morsche Grundlage gepfropft; nur durch die kernige Natur und unerschüt-
terliche Ausdauer der österreichischen Soldaten , sowie durch den Geist ihrer hohen Führer,
ist es möglich geworden — namentlich noch in den Jahren 1848 und 1849 — alle Hemmnisse
der schwerfälligen Militär-Verwaltung zu überwinden.
Jetzt stehen die Verhältnisse anders. Der edle Geist der Armee hat sich nicht nur erhal-
ten, sondern ist gesteigert durch das schöne Vorbild eines wahrhaft ritterlichen Monarchen,
durch das Bewustsein vollbrachter Grossthaten, die Oesterreich zu einer noch nie errungenen
politischen Höhe gebracht, durch allgemein verbreitete wissenschaftliche Bildung und durch die
bewährte Gerechtigkeit, die gleiche Bechte und Pflichten geschaffen hat und, ohne Bücksicht
auf Geburt, nur dem wahrhaft Befähigten den Weg zu höheren Stellen bahnt. Nicht minder
•restärkt ist das Vertrauen in die Sorgfalt für das materielle Wohl und die zweckmässige Orira-
nisation des Heeres, denn auch hierin wurde mit rastloser Anstrengung gründlich Neues, den
Bedürfnissen der Jetztzeit vollkommen Entsprechendes geschaffen.
Vom Mittelalter her bis zum Jahre 1848 hatten die einzelnen Zweige der Militär-Verwal-
tung die Grundlage der Heeres-Organisation gebildet; aber nicht weil man es principiell gewollt,
sondern weil es sich historisch ebenso herausgebildet hatte. Bei der Infanterie und Cavallerie
waren die Kriegs-Oberslen die alleinigen Verwalter: als die Infanterie-Begimenter später auf
fünf Bataillone (mit der Landwehr) und die Grenadiere anwuchsen, wobei die einzelnen Batail-
lone oft in von einander entfernten Ländern getrennt wirkten, blieben diese Obersten in der
Verwaltung immer noch die allein Verantwortlichen. Ebenso bei den Artillerie-Regimentern,
welche aus den Constablern entstanden, dem Bombardier-Corps u. s. w., wenngleich die Tbeile
derselben bei den verschiedensten Armee-Corps zur Felddienstleistung eingetheilt waren. Dadurch
kam es, dass oft bei den kleinsten Armee-Körpern Mann, Pferd und Material in Bezug auf die
Verwaltung verschiedenen und getrennten Verwaltungs-Chefs unierstanden: dass bei jedem aus-
brechenden Kriege der ganze Friedens-Organismus aufgehoben, und ein neuer Kriegs-Ürganis-
mus gebildet werden musste; dass dadurch das Werthvollste, die Zeit und Einfachheit, verloren
gingen, und die Armeen meist erst nach erlittenen Unfällen und oft erst vor nachtheiligen Frie-
densschlüssen auf den gehörigen Stand gebracht werden konnten; dass ebenso das weitläufige
Reserve-Material rechtzeitig beizustellen unmöglich war u. s. w. — Alle diese Verhältnisse
drängten mahnend dahin, mit den aus dem Mittelalter überkommenen Schwerfälligkeiten voll-
ständig zu brechen, und das Verbältniss umzukehren. Denn nicht mehr sollte die Friedens-
Organisation zur Hauptsache und die Verwaltung zur Grundlage der Organisation gemacht,
sondern fortan der Grundgedan ke festgehalten werden, dass die taktische Gliederung
der Armee das Fundament ihrer Organisation bilden, und die Verwaltung nicht nur
dem Ganzen, sondern auch jeder im Kriege selbstständig verwendbaren Unterabtheilung voll-
kommen angepasst werden müsse. Der Grund hiervon liegt nahe, weil nämlich die neueste
Kriegführung und die neuen Communications-Mittel, wie Eisenbahnen und Dampfschiffe, eine
grössere Mobilität, sowie ein oftmaliges Trennen und Wiedervereinigen der Unterabtheilungen,
ja selbst bei den öfter wechselnden Kriegs-Schauplälzen eine veränderte Zusammensetzung der
grösseren Armee- Körper erfordern, und damit die Notwendigkeit bedingen, auch die
Unter-Abtheilungen der verschiedenen Waffengattungen derartig zu organisiren, dass selbe,
sie mögen wohin immer geworfen werden, taktisch, dienstlich und ökonomisch ein
organisches Ganzes bilden, und sowohl selbstständig auftreten, als auch benützt werden
können, um aus ihnen, wie aus selbstständigen Bausteinen, jeden höheren Organismus
beliebig zusammenzusetzen und nach Maass der wechselnden Umstände auch wieder beliebig zu
verändern.
75 *
596
Mit diesem Grundgedanken ziehen Hand in Hand Gerechtigkeit , Anregung zur Kriegs-
tüchtigkeit, Anerkennung der Verdienste und völlige Sicherstellung des materiellen und geistigen
Wohles jedes Einzelnen, welche aus allen den neuen Reformen hervorleuchten und von
der edlen Sorgfalt des hohen Gründers und seiner Würdigung der tapferen Vaterlandsver-
theidiger zeugen.
So lange die verschiedenen Landesverfassungen bestanden, — bis zum Jahre 184S —
war (mit Ausnahme des lomhardisch-venezianischen Königreiches) der Adel, obwohl er von
seinem Privilegium fast keinen Gebrauch machte, und seine Söhne in grosser Zahl dem frei-
willigen Kriegsdienste im Heere widmete, von der Militär-Dienstleistung gänzlich befreit; —
war die Dienstzeit verschieden, je nachdem die Recruteii aus den Werbbezirken der deutschen
und slavischen Provinzen, aus jenen der ungrischen Länder oder den italienischen Provinzen
(der Lombardie und Venedig'«), welchen Tirol gleichgehalten war, gestellt wurden, nämlich
14, 10 oder 8 Jahre; — und es stellten der Menge nach an Truppen von je 1.000 Bewohnern:
Galizien 2667, Inuer-0 esterreich 25-82, Mähren und Schlesien 25-45, Oesterreich unter und
ob der Enns mit Salzburg 25-00, Böhmen 23-22, Siebenbürgen 11 89, Lombardie und Venedig
10-52, Ungern 919, Dalmatien 860, Tirol 5-30 Mann. Die Freihafen-Bezirke von Triest und
Fiume, sowie Dalmatien, wo nur für den Flottendienst freiwillige Werbung und die Exofficio-
Slellung für das Landheer stattfand, waren von der Gonscription ganz befreit geblieben. Gegen-
wärtig besteht in allen Theilen des Reiches1) gesetzlich allgemeine Dienstpflicht2);
gleiche Dienstzeit, nämlich 8 Jahre2), und gleiches Ausmaass für alle Kronländer,
es bildet sonach volle Gerechtigkeit die Grundlage des neuen Conscriptions-Systemes.
Die frühere Land wehre aus den deutsch-conscribirten Provinzen war aus den minder
tauglichen Recruten und Ausgedienten aller Waffengattungen zusammengesetzt, und ermangelte
so, als blosse Infanterie-Truppe, der Kriegstüchtigkeit. Der Landwehrmann musste bis zum 45.,
wenn er aber schon als Soldat gedient hatte, bis zum 38. Lebensjahre dienen, und war dem
bürgerlichen Leben und der festen Versorgung vollends entzogen. Gegenwärtig sieht ein alle
Kronländer umfassendes Reserve-Statut in Geltung, gemäss welchem der Soldat nach der voll-
streckten Dienstzeit von S Jahren nur noch 2 Jahre bereit zu sein hat, um bei einem ausbre-
chenden Kriege wieder zur activen Dienstleistung einzurücken *), wodurch die Armee Ersatz
an ausgebildeter Mannschaft erhält und der Mann unter gewöhnlichen Friedensverhältnissen die
kürzeste Zeit seinem bürgerlichen Lebensberufe entzogen ist. Nur in Tirol blieben die Landes-
Vertheidigungs-Anstalten und das Schützenwesen durch die neue Organisation unberührt.
Die Kriegsschauplätze au den Gränzen Oesterreich's, wie im Hochgebirge der Schweiz und
in den Ebenen Russland's, im wegsamen Preussen und in der unwegsamen Türkei, sind so ver-
schiedener Natur, und erfordern eine so verschiedenartige Zusammensetzung der Waffengattun-
i) Die Reerutirungs-Pflicht wurde mit Sjähriger Capitulations-Dauer auf Dalmatien ausgedehnt mit kai-
serlicher Verordnung vom 2. Februar 1850. Nur im Gebiete von Triest ist die Conscriptions-PflieM
noch nicht eingeführt, wird es aber demnächst werden.
-) Das militärpflichtige Alter ist durch das kaiserliche Patent vom 5. December 1848 auf den Zeilraum
vom vollendeten 20. bis 26. Lebensjahre beschränkt worden. Die Reihenfolge, in welcher die (von der
gesammten männlichen Bevölkerung ohne Ausschluss irgend einer Classe berufenen) Slellungspflich-
tigen zu assentiren sind, wird dnrch das Loos bestimmt. — Die Ministerial-Verordnung vom 23. Decem-
ber 1849 gestattet jedem zum Militär-Dienste Verpflichteten, sich unter gewissen Bedingungen durch Erlag
einer Taxe von seiner Verpflichtung zu befreien; diese Taxgelder bilden einen Fond, aus welchem
die freiwillig zur Reengagirung sich meldenden ausgedienten Capitulanten oder in Ermanglung der-
selben andere als Stellvertreter geeignet befundene Individuen ein besonderes Handgeld und eine
lebenslängliche Zulage erhalten. Die Allerhöchste Entschliessung vom 13. Februar 1856 regelt diese
Bestimmungen noch genauer und normirt auch die Erfolglassung des erlegten Tax-Capitals an den
Stellvertreter. — Eine neue Ergänzungsbezirks-Eintheilung wurde unterm 8. December 1856 erlassen.
3) Für die ungrischen Länder angeordnet mit dem kaiserlieben Patente vom 19. April 1850.
*) Instruction zum Reserve-Statute vom 17. October 1852.
597
gen und der Reserve-Anstalten zu Armee-Corps, dass man sich vor dem Jahre 1848 um so
weniger entschliessen konnte, schon in Friedenszeiten grössere Armee-Körper zusammenzustellen,
als man nie im Voraus wissen kann, gegen welche Seite sich zu rüsten sei.
Diese Idee, obgleich theoretisch richtig, war aber für die Praxis ungemein nachtheilig.
Man übersah, dass die grösseren Heeres-Körper, wie Armeen und Armee-Corps, nicht allein
aus Fechtenden bestehen, dass bei einem Heere, wie dem österreichischen, mehr als 90.000
Menschen sammt einem Train von 20.000 Wagen und 100.000 Pack- und Zugpferden dazu
gehören, die Fechtenden theils unmittelbar auf das Schlachtfeld zu begleiten, theils denselben
in eigene Armee-Reserve-Anstalten abtheilungsweise geordnet bis auf 20 Meilen Entfernung zu
folgen, um stets rechtzeitig und an allen Orten mit ärztlicher und geistlicher Hülfe, Lebens-
mitteln und Munition u. s. w. bereit zu sein, während noch Andere zur inneren Verwaltiin«-
in den Garnisonen zurückbleiben; und man musste es leider zu oft erleben, dass die Kriegs-
Ausrüstungen nur hinkend von Statten gingen und die Operationen der Truppen durch mangel-
hafte Verwaltuugs-Masssnahmen gehemmt waren. Wie überraschend schnell und vollkommen
ausgerüstet standen dagegen die Armeen in der neuesten Zeit in Böhmen, in Holstein, in Dal-
matien, in der Walachei, Moldau und Galizien bereit, weil Oesterreich die Armee- und Corps-
Eintheilung auch für den Frieden angenommen und die neue Idee in Anwendung gebracht hat,
nicht nur bei den Feldtruppen, sondern auch bei den Verwaltungs-Branchen eine strenge Schei-
dung zwischen mobilen und nicht mobilen Abtheilungen festzuhalten, und das Kriegs-
Material und die sonstigen Vorräthe so zn ordnen, dass bei uöthigen Kriegsrüstungen —
ungeachtet der Reducirungen und Ersparungen im Frieden — doch keine eigentliche
Umstaltung der Friedens- in eine Kriegs-Organisation, wie ehemals, notwendig
wird, sondern Alles unter bereits eingewöhnten Verhältnissen und Namen, nur mit verTÖsserten
Massen fortzuwirken hat. Die Cadres der Verwaltung mit allem Kriegs-Materiale sind schon in
Friedenszeiten, Armeen- und Corpsweise geordnet, vorhanden, die Hauptquartiere bestehen, und
somit ist der Rahmen bleibend gegeben, der nur durch die nöthige Zahl der schon vorgeübten
Fechtenden und der Pferde ausgefüllt zu werden braucht, um mit Hilfe der Eisenbahnen so
schnell als möglich an diese oder jene Landesgränze geworfen zu werden. Es ist eine offen-
kundige und unläugbare Thatsache, dass Oesterreich*s Truppen noch niemals so rationell gerüstet
und mobil standen als gegenwärtig. Die ersten Einrichtungen hierfür waren, wie erklärlich, mit
grossen Geldopfern verbunden: nun aber ist die Hoffnung vorhanden, dass die Forterhaltun«-
der Mobilität bei andauerndem Frieden mit weit geringerem Aufwände wird bestritten werden
können.
Die Gründling eines solchen günstigen Zustandes war selbstverständlich mit vielen Detail-
Reformen verbunden, von welchen hier nur die Wesentlichsten berührt werden.
Die Infanterie wurde auf vollzählige 62 Linien- und 14 Gränz-Regimenter und 1 Gränz-
Bataillon gebracht.
Der Stand der leichten Infanterie, nach früheren Erfahrungen zu schwach, wurde erhöht, das
Tiroler Jäger-Regiment verstärkt, und 25 Feldjäger-Bataillone aufgestellt.
Die Grenadiere, mit den Linien-Regimentern verbunden, bilden eine Elite, deren Befähigung
nichl mehr nach dem Zollslabe gemessen, sondern ohne Rücksicht auf die Grösse nach der »-111611
Conduite und bewiesenen Herzhaftigkeil vor dein Feinde beurtheilt wird.
Sechs Disciplinar-Compagnien wurden zur Aufnahme incorriffibler Leute aufgestellt
Das Depot-Bataillon jedes Regimentes bildet den nicht mobilen Theil der Infanterie, bestimmt
für die Vorbildung der Ersatzmannschaft in Kriegszeiten, die Waffenübungen der Urlauber, die
Instandhaltung der Augmentations-Vorräthe u. s. w.
Eben solche Depot-Körper besitzen alle anderen Waffengattungen.
Bei der Cavallerie halte man die Erfahrung gemacht, dass die Uhlanen als leichte
Cavallerie vorzügliche Dienste leisten , und hat demnach die ehemaligen , bloss mit Pallaschen
598
bewaffneten Chevaux-legers in Uhlanen umgewandelt, ferner die Cavallerie im Ganzen um zwei
Reo-imenter und 7 Gränz-Cavallerie-Divisionen vermehrt, so dass jetzt nebst den letzteren 8 Küras-
sier-, 8 Dragoner-, 12 Huszaren- und 12 Uhlanen-Regim enter bestehen.
Die Artillerie erlitt eine gänzliche Umgestaltung. Bis zur neuesten Zeit hatte sich ihre
Gliederung grösstentheils an die historische Entwicklung der Waffe gehalten. Von jeher war der
Artillerie nebst der artilleristisch-taktischen Felddienstleistung auch die Erzeugung sämmtlicher
Feuerwaffen der Armee übertragen. Die Einen machten die Kleingewehre für die Infanterie und
Cavallerie, — daraus entstand die Feuergewehr-Fabrik; Andere erzeugten die Feldgeschütze,
besorgten überhaupt die Ausrüstung für den Krieg im offenen Felde, und nannten sich desshalb
das Feldzeugamt; die Dritten endlich erzeugten die Belagerungsausrüstung und alles für den
Festuno-skrieg Erforderliche unter dem Namen Garnisons-Artillerie. Ausserdem erzeugten die
Monturs-Commissionen die blanken Waffen; das Militär-Fuhrwesen, wieder ein eigener von der
Artillerie getrennter Körper, stellte einen Theil der Fuhrwerke und die Bespannung bei u. s. w.
Wie früher gewöhnlich, waren auch hier die Verwaltungskörper die Einheiten für die gesaminte
Oro-anisations-Gliederung, und kam es bei einem Kriege zum taktischen Verbände einer Batterie,
so lieferte hierzu das Bombardier-Corps den Vormeister, das Begiment die übrige Artillerie-
Mannschaft, das Fuhrwesens-Corps die Bespannungsmannschaft, die Pferde und einen Theil der
Wao-en, die anderen Fahrzeuge das Feldzeugamt, das Reitzeug die Monturs-Commission u. s. w.,
kurz ein Chaos an Mannschaft und Material, mit der Verwallungsabhängigkeit während der
ganzen Kriegsdauer von dem Körper, der sie beigestellt. Es erregt in der That Verwunde-
rung, wie die Artillerie bei einer so heillosen Organisations-Verwirrung die glänzenden Waffen-
thaten, welche aus den letzten wie aus den früheren Feldzügen hervorleuchten, vollbringen
konnte. Zum Glücke gehört dieser regellose Zustand nunmehr der Geschichte an. Die gegen-
wärtige Organisation auf taktischer Grundlage ist in der rationellsten Weise durchgeführt.
Es bestehen jetzt drei Hauptbranchen: die technische Artillerie erzeugt alle Gattungen
der Feuerwaffen und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, und statt der vielen zerstreuten Gross-
werkstätten ist das Artillerie-Arsenal zu Wien entstanden, ein Etablissement, dem an Gross-
artigkeit in der Anlage und Ausführung des Baues und in der Einrichtung kein ähnliches Institut
der Welt gleichkömmt; die verwaltende Artillerie verwahrt und verwaltet die fertigen
Gegenstände, und die ausübende Artillerie, die sogenannten Artillerie-Truppen, nehmen
die Waffen in Gebrauch. Ein eigener Artillerie-Stab leitet alle Zweige. Die ausübende Artil-
lerie besteht dermalen aus 12 Feld-Artillerie-Regimentern, 1 Raketeur-Regimente und 1 Küsten-
Artillerie-Regimente. Die Batterien zu 8 Geschützen bilden nun organisch selbstständige Körper
mit eigener Bespannung; ebenso die Munitions-Reserve-Abtheilungen im Gefolge der Armeen. Jedes
Artillerie-Regiment hat 4 sechspfiindige und 3 zwölfpfündige Fussbatterien, 6 Cavallerie-Batterien
und 1 Batterie langer Haubitzen zu je 8 Geschützen; das Raketeur-Regiment zählt 20 Batterien.
Die Genie-Waffe, für den Festungskrieg bestimmt, entstand aus der Vereinigung des
ehemaligen Ingenieur-Corps, der Mineurs und Sappeurs, und besteht jetzt aus dem Genie- Stabe
und 12 Bataillons Genie-Truppen mit einem so vermehrten Stande, dass derselbe auch dem
Gesammt-Heeresstande entspricht, was früher nicht der Fall war.
Das Pionni er- Corps besteht gegenwärtig nebst dem Stabe aus 6 Pionnier-Bataillons,
3 Brückenbespannungs-Depöts und 3 Pionnier-Zeugs-Depots und ist als theils ausübender, theils
technischer Körper (zur Erzeugung der Brücken-Equipagen) ganz analog der Artillerie organisirt.
Das Flottillen -Corps, eine neue Schöpfung (mit dem Pionnier-Corps verbunden) dient
dazu, Herr der grossen innerhalb eines Kriegsschauplatzes liegenden Gewässer des festen Landes
zu bleiben. Fünf selbstständige Kriegs-Flottillen bestehen gegenwärtig auf der Donau, dem Po,
dem Garda-See, dem Lago maggiore und in den Lagunen von Venedig.
Das Militär-Fuhrwesens-Corps umfasste früher das gesammte Bespannungswesen der
Armee, wurde bei einem ausbrechenden Kriege förmlich zerrissen, und konnte nur schwer den
599
gleichzeitigen Anforderungen aller zum Ausmarsclie bestimmten Truppen entsprechen. Gegen-
wärtig erfolgt diess weit schneller, da das Fuhr- und Packwesen hei jeder Waffengattung einen
integrirenden Theil der Truppen-Körper seihst bildet, die bei ihrer zerstreuten Friedens-Dislo-
cation die nöthigen Fuhrwerke schon in eigener Verwahrung haben , und sich bei einem Aus-
marsclie besser und schneller mit den nöthigen Pferden versorgen. Das eigentliche Wirken des
Fuhrwesens-Corps beschränkt sich demnach mehr auf die Bespannung der von den Truppen-
Körpern unabhängigen Armee-Reserven.
Zur Disposition für den General-Ouartiermeister-Slab wurden eigene Botenjäger und für
den inneren Dienst in den Hauptquartieren Stabs-Dragoner organisirt.
Nebst den schon von früher her bestandenen Militär- Polizei wach-Corps- Abthei-
lungen in den grösseren Städten wurden in neuester Zeit auch li) Regimenter Gendarmerie
zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit und inneren Ruhe neu errichtet. Für die Nütz-
lichkeit, ja die Notwendigkeit dieser Truppe sprechen die von ihr seit dem Zeitpunkte ihrer
Errichtung erzielten , bereits im §. 102 erwähnten Erfolge. Der sicherste Beweis der hohen
Nützlichkeit, um nicht zu sagen Unentbehrliclikeit dieser Einrichtung liegt aber darin, dass
es — bei den gewöhnlichen Nachwehen , welche in den durch die Revolution und den Bür-
gerkrieg aufgeregten Provinzen durch die Zerrissenheit aller Bajide der Ordnung und das Herum-
streichen der zum Räuberhandwerke greifenden Marodeurs hervorgerufen wurden, so wie in den
übrigen Ländern bei dem Wegfallen der vielen kleinen Patrimonial-Polizei-Behörden , ehe die
landesfürstlichen nachgefolgten Aemter noch ihre volle Wirksamkeit entfalten konnten, — der
aufopfernden Thätigkeit der Gendarmerie zunächst zu danken ist, dass die Ruhe und Ordnung
erhalten oder dort , wo sie gewaltsam gestört worden , bald wiederhergestellt werden konnte.
Keine andere Institution vermöchte es, bei geringen materiellen Mitteln auf die zahlreiche unterste
Classe der Bevölkerung mit solcher moralischen Macht zu wirken, als es die Gendarmerie täglich
bewerkstelligt, und es bedarf nur eines Blickes auf die zahlreichen Auszeichnungen, welche
durch des Kaisers Huld einzelnen Gendarmen wegen ihrer erfolgreichen Iebensverachtenden
Aufopferung in Ausübung ihrer Berufspflicht ertheilt werden, um die Ueberzeugung von der
wohlthätigen Wirksamkeit dieses aus der Elite der activen Armee gewählten Corps zu gewin-
nen. Ihm ist die Auszeichnung zu Theil geworden, dass aus seiner Mitte das Leibgarde-Gen-
darmerie-Corps ausgewählt wird, welches die durch militärisches Verdienst am meisten hervor-
leuchtenden Unterofficiere dieser Waffengattung unter dem unmittelbaren Befehle des ersten
General-Adjutanten Seiner k. k. Apostolischen Majestät, Grafen von Grünne, in sich begreift,
und zum Allerhöchsten Hofdienste bestimmt ist.
Zur Förderung der Arbeiten des militär-geographischen Institutes wurde das Militär-
Ingenieur-Geographen-Corps errichtet, welches die Bestimmung zur Ausführung der
geodätischen und astronomischen Messungen und der Militär-Landesaufnahme mit dem Messtische
(Mappirung), zur Beduction der Landesaufnahme in die normalen Kartenmaasse, sowie zur Verviel-
fältigung der Karten und Pläne durch die verschiedenen in Anwendung kommenden Stich- und
sonstigen Methoden der graphischen Darstellung, dann des Druckes hat. Es besteht aus 44
Officieren, und ist dem Befehle des Directors des militär-geographischen Institutes untergeordnet :
den Mitgliedern desselben obliegt die Dienstleistung im gedachten Institute und die Ausführung der
Militär-Mappirungs-Arbeiten in den Provinzen, wozu jedoch ausserdem Officiere aus dem Stande
des General-Ouarliermeister-Stabes und der Truppen nach Erforderniss beigezogen werden.
Eine gänzliche Neubildung ist auch das Adjutanten-Corps mit der Bestimmung, den
höheren Adjutanten-Dienst bei Seiner k. k. Apostolischen Majestät und der Armee zu versehen,
sowie auch zur Leitung und Besorgung des administrativen Concepts-Dienstes in den vorwiegend
militärischen Geschäftsabtheilungen der höheren Armee-Behörden. Dasselbe ist dem jeweiligen
ersten General-Adjutanten der Armee, der zugleich Corps-Chef ist, untergeordnet. Im Kriege
wird dieser Stand nach Umständen erhöht.
600
Dem Arniee-Obei'-Coniinando sind eigene militär-wissenschaftliche Bureaus und Comites
beigegeben, nämlich: die General-Quartiernieister-Stabs-Direction mit dem Kriegs- Archive , das
Artillerie-Comile, das Genie-Comite und das Militär-Sanitäts-Comite. Die genannten Comites
liaben den Zweck, die Fortschritte der Wissenschaften auf dem ihnen nach ihrer Bezeichnung
zugewiesenen Felde zu verfolgen, die in das Gebiet dieser Wissenschaften gehörigen Erfindun-
gen und Vorschläge zu prüfen, Versuche zu machen und nach Befund zur Uebertragung der
Resultate auf das praktische Feld der Anwendung dem Armee-Ober-Commando Vorschläge zu
erstatten, endlich auch die ihnen von dem letzteren zugewiesenen Gegenstände zu prüfen, hier-
über schriftliche Gutachten auf wissenschaftlicher Grundlage abzugeben, und über Auftrag des
Armee-Ober-Commando die erforderlichen in das bezügliche Fach einschlagenden Instructionen,
Lehrbücher und Vorschriften zu entwerfen.
Die Aufgabe der General-Quartiermeister-Stabs-Direction ist, sich mit Studien auf dem
Felde der Kriegs-Wissenschaften in der Richtung für operative Zwecke zu befassen, die in-
und ausländische Militär-Literatur mit Aufmerksamkeit zu verfolgen, interessante auf diesem
Gebiete erscheinende Bücher und Werke mit Bewilligung des Armee-Ober-Commando anzu-
schaffen, Eisenbahn- und Telegraphen-Linien evident zu halten, über Auftrag des Armee-Ober-
Commando's Marschrouten-Bücher und Strassenkarten zu entwerfen, in Vorschlag gekommene
neue Conimunications-Linien vom militärischen Standpuncte zu beurtheilen, und überhaupt das
Armee-Ober-Commando in den einschlägigen Verhandlungen als Beirath zu unterstützen.
DieHilfs-Behörden des Armee-Ober-Commando"s sind: dieGeneral-Remontirungs-Inspection,
die General-Verpflegs-Inspection, die General-Monturs-Inspection, die General-Fuhrwesens-
Inspection, die Armee- Waffen-Inspection , das Pionnier- und Flottillen-Corps-Commando, das
Central-Rechnungs-Departement und das apostolische Feld-Vicariat.
Diese Behörden sind dem Armee-Ober-Commando behufs der Förderung der Zwecke der
Kriegsverw altung unmittelbar zur Verfügung gestellt, und obliegt den genannten lnspectionen,
dann dem Pionnier- und Flottillen-Corps-Coinmando theils eine berathende, theils eine contro-
lirende oder inspicirende Wirksamkeit.
Ausserdem besteht beim Armee-Ober-Commando eine aus Mitgliedern der verschiedenen
Ministerien und obersten Behörden gemischte Commission behufs der Unterbringung gedienter
Militärs in Civil-Anstellungen.
Eine eigene Central-Befestigungs-Commission, welcher Mitglieder des General-Quartier-
meister-Stabes und des Genie-Stabes beigezogen sind, verhandelt alle auf die Verteidigungs-
fähigkeit des Staates Bezug nehmenden Gegenstände, gibt ihr Gutachten über die vorgeschla-
genen Eisenbahn-Tracen etc.
Bei dem Militär-Sanitäts wesen der neuesten Zeit kann jede Familie die volle Beru-
higung haben, ihre als Soldaten dienenden Angehörigen in bester Weise versorgt zu wissen;
denn obgleich Oesterreich's Herrscher von jeher dem Wohle der Soldaten eine besondere Auf-
merksamkeit schenkten, so unterscheiden sich die gegenwärtigen Einrichtungen von den früheren
doch wesentlich dadurch, dass der !>ünstu>e Erfolg nicht mehr an Persönlichkeiten und den
freien Willen der Ausführungs-Organe gebunden, sondern schon durch die gesetzliche Organi-
sation gesichert ist. Die Notwendigkeit, gute Krankenwärter in hinreichender Anzahl zu haben,
war stets erkannt; aber da dieselben wechselweise von den mobilen Truppen genommen wur-
den, so blieb den Compagnie-Commandanten die Gelegenheit, sich hierbei der überhaupt unfä-
higen Leute zu entledigen. Gegenwärtig ist die Tauglichkeit zur Krankenpflege von einer Vor-
schule, einer Prüfung und dem Ausspruche des sachverständigen Arztes abhängig ; zu Wärtern
werden nur Freiwillige genommen, welchen die Dienstzeit l'/oinal in Anrechnung gebracht wird
und sonstige Begünstigungen, wie Geld, Beförderung, die Verleihung des Verdienstkreuzes
etc. zugesichert sind. Zur Ausrüstung der Feldspitäler war früher die Vollzählighaltung
eines Militär-Sanitäts-Corps von 6.000 Krankenwärtern angeordnet; dieselben wurden aber nur
601
auf dem Papiere geführt; es waren Civilisten, in der Liste der zweiten Landwehr-Bataillone
stehend, ohne Vorbildung- für die praktische Krankenpflege, — daher die Verlegenheiten bei
einem ausbrechenden Kriege. Gegenwärtig besteht ein militärisch organisirtes Sanitäts-Corps
von 14 Compagnien mit erprobten und stets (auch in Friedenszeiten) geübten Krankenwärtern,
welche in Kriegszeiten den Truppen auf das Schlachtfeld folgen, die Verwundeten aufsuchen, laben,
nach rückwärts schaffen, im Nothfalle den ersten Verband anlegen u. s. w., und für alles dieses
vorgebildet sind. Die Spitäler waren in früherer Zeit integrirende Bestandtheile der Truppen-
Körper, daher ein Hemmniss ihrer Mobilität und der Einfachheit ihrer Verwaltung; gegenwärtig
bestehen, wie bereits erwähnt, 20 grössere Garnisons-Spitäler mit eigener Verwaltung, als
Pflanzschulen zur praktischen Ausbildung der Militär-Aerzte und Krankenwärter, und als Cadres
zur schnellen Aufstellung der im Kriege zu errichtenden Feldspitäler. Die Militär-Aerzte waren
früher in einer ihren Vorstudien und dem Doctorsgrade nach nicht entsprechenden Stellung-
gehalten, ihre Zahl war zu gering, bei einem ausbrechenden Kriege wurden die meisten Trup-
pen-Aerzte in die Feldspitäler gezogen, und die Truppen selbst blieben in der höchsten Noth
bezüglich der unmittelbaren ärztlichen Hilfe. Gegenwärtig ist der Ran<>- und Gehalt der
Aerzte erhöht und ihre Zahl vermehrt; während früher für jede Division (2 Compagnien) nur
ein Unterarzt bemessen war, rechnet man jetzt für jede einzelne Compagnie oder Escadron
einen Unterarzt und für zwei zusammen einen Oberarzt oder Oberwundarzt. Alle materiellen
Erfordernisse für die Feldspitäler sind schon im Frieden vorgerichtet, und ein eigenes zweck-
mässig eingerichtetes Sanitäts-Fuhrwesen, theils unmittelbar den mobilen Truppen, theils den
Armee-Reserven angehörig, dient zur schnellen Vermittlung des Nothwendigen. An der Spitze des
sesammten Mi li t är-Sanitä tswesens steht der General-Stabsarzt. Dirigirende Stabs-
Aerzte besorgen die Sanitäts- Angelegenheiten bei den Armeen, Armee-Corps-Commanden und
Militär-Gouvernements; Regiments-, Ober- und Oberwundärzte sanimt den Unterärzten besorgen
den Sanitäts-Dienst bei den Truppen, Corps und in den Spitälern. Siebenzehn Contumaz-Aemter
und ebenso viele Rastell-Aemter an der türkischen Gränze dienen zur Abwehr der Einschlep-
pung der orientalischen Pest. An den vorzüglichsten Badeorten bestehen (26) Militär-Badehäuser
für badbedürftige Officiere und Mannschaft. Die Militär-Medicamenten-Regie zu Wien besorgt
die Herbeischaffung und Bereitung der Arzeneien mit dem Haupt-Depot zu Wien, den 8 Pro-
vinzial-Depöts, den Militär-Apotheken in den Garnisons-Spitälern, Garnisons-Orten, Festungen
und Invalidenhäusern und den Feld-Apotheken.
Das Militär-Gerichtswesen hat in der neuesten Zeit einen wesentlichen Fortschritt
durch die Einführung eines neuen Gesetzes über den Umfang der Militär-Gerichtsbarkeit in
Strafsachen sowohl, als in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten gemacht, welches den privile-
girten Gerichtsstand des Militärs sichert *)• Diesem Gesetze folgte neuerlich auch das neue
Militär-Strafgesetzbuch über Verbrechen und Vergehen, welches sich durch seine humane
Bemessung der Strafen und die Abschaffung mancher bisher angewendeter Strafen (wie des
Spiessruthenlaufens) auszeichnet 3). Wie das ärztliche, so wurde auch das Gerichts-Personale
dem Range und Gehalle nach günstiger und, was besonders wesentlich ist, in Personal-Ange-
legenheiten unabhängiger von den Truppen-Commandanten gestellt.
Behufs der Justiz-Pflege sind die Militär-Gerichtsbehörden in drei Instanzen organisirt.
Die Militär-Gerichte erster Instanz sind: die Gerichte im Verbände der Truppen und
Militär-Akademien, die Invalidenhaus-Gerichte, die Garnisons-Gerichte und die Landes-Militär-
Gerichte.
Bei der Versetzung einer Armee auf den Kriegsfuss gelangen als Gerichte erster Instanz
die Feld-Stabs-Auditoriate und die Armee-Corps-Auditoriate zur Aufstellung.
') Kaiserliches Patent vom 23. December 1851.
2) Kaiserliche Verordnung- vom 15. Januar 1855.
I. 76
602
Ueber den sämmtliehen Gerichten erster Instanz besteht als zweite Instanz das Miütär-
Appellations-Gericht und als dritte Instanz der oberste Militär-Justiz-Senat im Armee-Ober-
Commando.
In der zweiten und dritten Instanz ist die Straf- und die Privat-Reehtspflege vereinigt;
in der ersten Instanz ist diess nur bei den Regiments- und Invalidenhaus-Gerichten der Fall,
während die Garnisons-Gerichte nur die Straf-Rechtspflege und die Landes-Militär-Gerichte
nur die Privat-Reehtspflege auszuüben haben.
Die Militär-Seelsorge war von jeher gut bestellt und auf die Grundsätze der reli-
giösen Gleichheit gebaut: denn es ist Fürsorge getroffen, dass den Soldaten aller Religions-
Bekenntnisse, sie mögen der christlichen Kirche katholischer, protestantischer, griechischer Con-
fession oder dem jüdischen Glauben zugethan sein, der Trost der Religion womöglich im gleichen
Maasse gespendet werde.
Zur Ausübung der militärgeistlichen Jurisdiction, sowie zur Pflege und Leitung der Seel-
sorge sind in der Armee die im Standes-Verbande der Truppen und Armee-Anstalten befind-
lichen Militär-Seelsorgen, die zu diesem Standes-Verbande nicht gehörigen Garnisons-Seelsorgen,
über beide die Feld-Superiorate und in höchster Linie das apostolische Feld-Vicariat des k. k.
Heeres aufgestellt.
In Angelegenheiten des Mi I itär- Verpflegs wesens war in Oesterreich immer für das
Aufbringen der nöthigen Menge gesorgt; weniger genau war man im Beistellen zur rechten
Zeit und am rechten Orte. Man stellte daher in neuester Zeit an die Spitze der Verpflegs-
Branche einen General, und unterordnete den das Verpflegswesen Dirigirenden in Kriegszeiten
unmittelbar dem General-Quartiermeister-Stabe, welcher die Dislocation und Bewegungsrichtungen
der Truppen nach Raum und Zeil am besten kennt und somit am besten für das richtige Bei-
stellen der Verpflegs-Erfordernisse interveniren kann. Selbst die Leitung der Armee-Reserve-
Anstalten und insbesondere der Corps-Colonnen-Magazine erfolgt nun unmittelbar durch Offi-
ciere des General-Quartiermeister-Stabes, und ein eigenes Train-Commando sorgt für die innere
Ordnung dieser Reserve- Anstalten. Die Beseitigung der dieser Branche fast allenthalben ankle-
benden Missbräuche wurde energisch angestrebt, und Bedacht darauf genommen, dass der
Einkauf der Mundvorräthe den producirenden Gebietstheileii zum Gewinne, nicht aber den Cou-
sumtions-Haup (orten zur (vermeidbaren) Vertheuerung des Bedarfes gereiche. Mit fremden
Regierungen wurden behufs der Truppen-Verpflegung Verträge geschlossen und zwar mit
Russland (10. Juni 1849) zur Verpflegung der russischen Hilfstruppen in Oesterreich, ferner
mit Parma (3. Juli 1849), Toscana (22. April 1850) und Baiern (15. März 1851) zur Ver-
pflegung österreichischer Truppen im Auslande. Das Detail des Militär- Verpflegs wese ns
wird durch die Verpflegs-Bezirksleiter besorgt, welchen die Regie- und Verrechnungs-Haupt-
magazine und die als Filial-Anslalten derselben hier und da aufgestellten Vorraths-Verpflegs-
Magazine unterstehen.
Das Monturwesen, sowie die Bewaffnung und Ausrüstung der Armee ward
grossen Veränderungen unterzogen. Wir sehen nunmehr die Truppen einfacher und zweck-
mässiger adjustirt, grösstentheils mit neuen, besseren Waffen versehen, und Mann und Pferd
in praktischer Weise ausgerüstet. Auch die Train-Anstalten wurden wesentlich verbessert, und
durch besondere Normen ist vorgedacht, diese Anstalten mit Schnelligkeit der verschiedenen
Natur der Kriegsschauplätze anzupassen. Die Eisenbahnen in den nördlichen Gränzländern und
die Saumwege Bosnien's erfordern jedenfalls andere Transport-Mittel und Zusammensetzungen
der Train-Anstalten.
Das Kanzlei- und Rechnungswesen wurde ebenfalls durch neue Normen geregelt
und vereinfacht.
In Bezug der Besoldungen und Pensionen traten für das ganze Heer wesentliche
Verbesserungen ein, wie nun auch die Entschädigungen der Unterthanen für die Militär-
603
Einquartierung und die sonstigen Leistungen an durchziehende Truppen in allen Kronlän-
dern in gerechter Weise geordnet sind •).
Das Unterrichtswesen wurde in neuester Zeit gänzlich umgestaltet und auf die umfas-
sendste Grundlage gebaut. Nicht Abkunft oder Reichthum, sondern einzig und allein Talent und
Fleiss geben den Ausschlag-. Dem Abkömmlinge jeden Standes, dem Fürstensohne wie jenein
eines einfachen Soldaten, stehen bei Befähigung die höchsten Militär-Schulen, und nach dem mit
Auszeichnung zurückgelegten Lehr-Curse die gleiche schöne Zukunft offen. Sowohl die Trup-
pen-Schulen als die Militär-Erziehungsanstalten sind nun auf das passendste eingerichtet, wie
auch neu entworfene Reglements für das Abrichten, Exerciren und die grösseren Waffenübun-
gen der Truppen zu deren kriegerischer Ausbildung wesentlich beitragen. Selbst für die Militär-
Verwaltung wurde eine eigene Lehrkanzel errichtet.
Die Militär-Bilduugsanstalten, welche früher aus isolirlen Instituten bestanden, wurden zu
einem organisch-gegliederten Systeme verbunden und vervollständigt. Sie zerfallen in die
eigentlichen Militär-Bildungsanstalten und die höheren Militär-Lehranstalten.
Erstere werden eingeteilt in: a) 12 Militär-Unter-Erziehungshäuser mit einem
vierjährigen Lehr-Curse, in welche Militär-Waisen und Militär-Kinder im Alter von 7 Jahren
aufgenommen werden; nach Beendigung des Curses treten die vorzüglichsten Zöglinge in die
Cadeten-Institute , die anderen in die Ober-Erziehungshäuser; b) 12 Militär- Ober-Erzie-
hungshäuser, welche die Fortsetzung der Unter-Erziehungshäuser bilden; der Eintritt erfolgt
aus letzteren, oder direct aus dem älterlichen Hause im Alter von 11 Jahren, nach beendigtem
vierjährigen Lehr-Curse tritt die für die Infanterie bestimmte Mehrzahl der Zöglinge in die
Infanterie- Schul -Compagnien, um nach Vollendung eines zweijährigen praktischen Curses als
wirkliche Corporate mit der Feldwebels-Auszeichnung, als Gefreite mit der Corporals-Auszeich-
nung, als Gefreite oder als Gemeine je nach dem Grade der Ausbildung Übersetzt zu werden,
während eine Anzahl anderer Zöglinge in die Cavallerie- , Artillerie-, Genie-, Pionnier-, Flottil-
len-, Marine- und Gränz-Schul-Compagnien gelangt; c) 4 Cadeten-Institute, in welche
die Aufnahme aus der Privat-Erziehung oder aus den Unter-Erziehungshäusern geschieht; der
Lehr-Curs dauert vier Jahre, nach dessen Beendigung die Zöglinge in eine der vier Akademien
übertreten , und nur die weniger befähigten in die Ober - Erziehungshäuser vorsetzt oder
ihren Aeltern zurückgegeben werden; d) 4 Militär-Akademien, nämlich die Wiener-
Neustädter , die Genie- , Artillerie- und Marine - Akademie , in welche die Zöglinge aus
den Cadeten - Instituten , oder nach bestandener strenger Vorprüfung aus der Privat-
Erziehung aufgenommen werden; der Lehr-Curs besteht aus vier Jahrgängen, nach deren
Vollendung die Zöglinge in die Armee, und zwar die aus der Wiener-Neustädler Akademie zur
Infanterie oder Cavallerie, jene aus der Genie-Akademie zu den Genie-Truppen oder Pionnieren
(für welche letztere in den beiden letzten Jahrgängen abgesonderte Vorträge gehalten werden),
jene aus der Artillerie-Akademie zur Artillerie als Lieutenants 2. Classe, jene aus der Marine-
Akademie als Marine-Cadeten eingeteilt werden. Bei nicht genügendem Erfolge der Studien
werden sie als Cadeten in die betreffende Waffe, bezüglich der Marine zur Marine-Infanterie
übersetzt. Die besten Schüler aus den Schul-Compagnien der Special- Waffen werden in die Artil-
lerie- und Genie-Akademie als Frequentanten zugelassen, und treten nach der Austritts-Prüfung
als Lieutenants 2. Classe in ihre Waffe zurück. In den Militär-Erziehungshäusern werden 3.000
Aerarial- und 600 zahlende Zöglinge aufgenommen; in den Cadeten-Instituten und Akademien
beläuft sich die Gesammtzahl der Zöglinge auf 1.680, worunter 1.159 Militär-Aerarial-Zöglinge
(nämlich 959 mit Militär-Frei- und 200 mit Militär-Halbfreiplätzen versehene), 221 Staats-,
ständische und Privat-Stiftlinge und 300 zahlende Zöglinge. Die (von 304 auf 959 erhöhten)
Militär-Freiplätze werden (mit Ausnahme der in die Cadeten-Institute gelangenden vorzüglich-
') Kaiserliche Verordnung vom 15. Mai 1851.
76
604
sten Zöglinge der Unter-Erziehungshäuser) nur Söhnen unbemittelter Officiere verliehen, wäh-
rend Söhne bemittelter oder in höheren Chargen stehender Officiere mit halben Freiplätzen
bedacht werden. Die höheren Militär-Lehranstalten sind: 1. das Militär-Lehrer-
Institut, mit einem Jahres-Curse und der Bestimmung', tüchtige Lehrer für die Militär-Erzie-
liungshäuser heranzubilden; 2. das Militär-Cent ral-E quitations-Institut zu Wien als
oberste Lehranstalt der Cavallerie (nebst einem Equitations-Institute für die Artillerie zur Aus-
bildung-des Artillerie-Trains, insbesondere der Gesehützesbespaiiuung, ebenfalls in Wien); 3. der
höhere Artillerie- und Genie-Curs bei den bezüglichen Akademien, in welchen beson-
ders befähigte Officiere dieser Waffen , welche als solche mindestens zwei Jahre bei der
Truppe vorzüglich gedient haben , zu ihrer höheren Ausbildung- in wissenschaftlicher und
technischer Beziehung aufgenommen und nach ausgezeichneter Zurücklegung dieses zweijähri-
gen Curses zu Oberlieutenants in ihrer Waffe befördert werden sollen ; doch besteht bis
zur Verlegung beider Akademien nach Wiener - Neustadt nur der höhere Genie-Curs wirklich;
4. die Kriegsschule mit der Bestimmung, Officiere aller Waffen für höhere Chargen, vor-
zugsweise aber für den Generalstab heranzubilden; die Aufzunehmenden müssen als Officiere
mindestens zwei Jahre bei der Truppe vorzüglich gedient haben, nicht über 26 Jahre alt
sein und die vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben; nach vorzüglicher Absolvirung der
(einen zweijährigen Lehr-Curs umfassenden) Kriegsschule, welche unabweisliche Bedingung
für die Zutheilung zum Generalstabe bleibt , werden die Austretenden zu Oberlieutenants
befördert. Die Gränz-S chu 1-Compagnien haben den Zweck, den Gränz - Regimen-
tern tüchtige Officiers-Candidaten zu liefern , wornach ihre Zöglinge nach einem drei-
jährigen Curse als Cadeten, Viee-Corporäle und Gefreite je nach ihrer Ausbildung in die
Gränz - Regimenter eingetheilt werden. Die als Cominandanten oder Professoren in den
Militär - Bildungsanstalten angestellten Officiere erhalten eine monatliche Zulage und rücken
nach sechsjähriger Verwendung in einer und derselben Charge in die nächst-höhere (bis zum
Hauptmann) vor; die als Lehrer und Gehilfen verwendeten Unterofficiere (welche aus dem
Militär-Lehrer-Institute hervorgegangen sein müssen) erhalten eine nach sechsjähriger Ver-
wendung steigende Zulage , und werden bei sonstiger Eignung zu Lieutenants 2. Classe be-
fördert ').
Die nie die inisch- chirurgische Jose ph's- Akademie zur Heranbildung von Militär-
Aerzten, welches Institut im Jahre 1S48 aufgehoben worden war, wurde mit erweiterter Aus-
stattung wieder in Wirksamkeit gesetzt 3).
Zur Anregung und Belohnung für rein militärische Leistungen wurden nebst den bereits
bestehenden Orden und Medaillen noch das Militär- Verdienstkreuz s)5 die kleine silberne Tapfer-
keits-Medaille und das Militär-Dienstzeichen gestiftet »), sowie den mit Medaillen wiederholt
ausgezeichneten Unterofficieren und Soldaten gestattet ward, Medaillen verschiedenen Grades
neben einander zu tragen 5).
Für die Versorgung gedienter Militärs wurden in der Neuzeit einige besonders
wohlthätige und anerkennenswerthe Bestimmungen erlassen. Die zu den Feldkriegsdiensten
untauglichen Officiere fallen nun nicht mehr dem Staatsschätze ausschliesslich zur Last, da
jetzt gesetzlich darauf gehalten wird, sie bei der Militär-Verwaltung, in Kanzleien oder sonst
im Staatsdienste unterzubringen, und eben hierin wird sich mit der Zeit der grosse Nutzen
der besseren Militär-Schulen bewähren, welche die Individuen auch für diese Zwecke heran-
1) Kaiserliche Verordnung vom 12. Februar 1852.
2) Allerhöchste Erschliessung vom 15. Februar 1854.
») Kaiserliche Verordnung vom 24. October 1849.
*) Kaiserliche Verordnung vom 23. September 1849.
5) Minist. Erlass vom C. Juni 1849.
605
bilden. Gedienten Unterofficieren und gemeinen Soldaten ist ferner die Möglichkeit einer blei-
benden Versorgung auch ausser dem Militär-Stande dadurch gegeben, dass sämmtliche min-
deren Staats- und Gemeindedienste (als: Diener- und Manipulations-Posten bei sämmtlichen
landesfürstlichen Aemtern , sowie die dem executiven unteren Dienste angehörigen Posten bei
den Staats-Eisenbahnen, der Post- und Telegraphen-Anstalt, den Berg-, Forst- und Salinen-
Aemtern, den Aerarial-Fabriken, die Stellen des Feld- und Wald- Aufsichts-, unteren Markt-,
Strassen- und Sicherheits-Personales) ausschliesslich nur durch sie besetzt werden dürfen, und
dass auch die grösseren Privat-Institute und Industrie-Unternehmungen aufgefordert wurden,
bei Verleihung geeigneter Stellen besonders auf gediente Unterofficiere und Soldaten Rücksicht
zu nehmen 1).
Derartige Verfügungen haben zwar immer bestanden ; die neuesten unterscheiden sich aber
von den früheren wesentlich dadurch, dass gesetzlich auch Controls-Organe bestehen, welche
die Handhabung des Gesetzes überwachen , und die Aemter und Plätze bezeichnet sind,
die nur durch Officiere und Unterofficiere besetzt werden können. Durch diese Verordnung
wird nicht nur Jenen, welche längere Zeit im Heere gedient, eine lebenslängliche Versorgung
dargeboten, sondern es wird auch im Heere selbst ein vollzähliger Stand ausgebildeter Unter-
officiere und eingeübter Soldaten erzielt, indem bei den gedachten Besetzungen vorerst auf
Feldwebel und gleichstellte Chargen, dann auf Corporate, welche zwei Capitulationen, worunter
eine als Freiwillige, gedient haben, ferner auf Unterofficiere, welche noch vor vollstreekter
Capitulation durch dienstliche Anlässe invalid wurden, dann Unterofficiere (zuerst der techni-
schen, dann der übrigen Truppen- Körper), welche mindestens vier Jahre über die ptlichlmässige
Capitulation fortgedient haben, endlich Gefreite und Gemeine, welche mindestens eine Capitula-
tion als Freiwillige zurückgelegt haben oder vor Vollendung derselben dienstlich invalid wurden,
Bücksicht zu nehmen ist.
Ein seit dem vorigen Jahrhunderte fast gänzlich vernachlässigter Gegenstand war das
Befestigungswesen der Monarchie. Vorschläge waren zwar genügende eingelaufen; aber es
unterblieb meist die Ausführung. Die Verstärkung der Plätze Verona, Komorn, Linz und die
Thalsperren in Tirol, bei Brixen und >Jauders, waren die wichtigsten der vor dem Jahre 1848
ausgeführten Arbeiten. Die Vorschläge hierzu gingen ausschliesslich vom Genie-Corps aus. Gegen-
wärtig besteht eine permanente Cen tral-Befestigungs-Commission, zusammengesetzt aus
höheren Officieren des General-Quartiermeister- und Genie-Stabes, welche unter dem Vorsitze
des General-Quartiermeisters Seiner Majeslät, Feldzeugmeisters Freiherrn von Hess, über Alles,
was auf die militärische Befestigung des Staates, sowie die Operations-Fähigkeit innerhalb des-
selben Eintluss nimmt, zu wachen hat. Die Thätigkeit dieser Commission während der kurzen
Zeit ihres Bestandes kann in der That eine ausserordentliche genannt werden; ihr Hauptaugen-
merk war auf die Sicherung der bisher ganz offen gebliebenen Nordost-Gränze der Monarchie,
welche von der galizischen Ebene bis zur grossen nach Mähren hineinreichenden Querfurche
sich hinzieht, gerichtet, zu welchem Behüte sie auch die rasche Herstellung der dort im Baue
begriffenen Staats-Eisenbahnen förderte, indem — wie bei den Römern gebräuchlich — ein T/heil
der Armee selbst dazu verwendet wurde. Die Befestigum? von Krakau und die Verstärkung;
anderer Orte, sowie verschanzte Lager (das Haupt-Pivot der heutigen Befestigungskunst) sind
auf diese Weise wie aus dem Boden erwachsen. Die Vollendung der Staats-Eisenbahn von
Krakau bis Debica in einer ungewöhnlich kurzen Zeit war ebenfalls durch die Central-
Befestisnmo's-Commission hervorgerufen.
Auch für die k. k. Mi li t är-Gränzländer, d. h. für die kroatisch-slavonische und
die serbisch - banatisclie Militärgränze (nachdem das siebenbürgische Militärgränz - Institut
aufgehoben und dessen Gebiet mit dem dortigen Provinciale vereinigt worden) sind die
') Kaiserliche Verordnung vom 19. Decemlier 1853.
606
alten Grundgesetze einer Revision unterzogen und den Bedürfnissen der Neuzeit angepasst
Avorden.
Durch das höchst wichtige Grundgesetz für die kroalisch-slavonische und banatisch-
serbische Militärgränze wurde das Lehensverhältniss, welchem der dortige gesammte Grund-
besitz unterworfen war, sanimt den daraus abgeleiteten unentgeltlichen Arbeitsleistungen für das
Aerar aufgehoben, und es wurden den Gränz-Connnunionen ihre Besitzungen für sich und ihre
Nachkommen als wahres beständiges Eigenthum zuerkannt. Die weiteren wesentlichen Bestim-
mungen dieses Grundgesetzes sind folgende: Uebernahme der Bekleidung und Verpflegung der
Gränzer, wenn sie im Dienste sind , auf Staatskosten , Abkürzung der Dienstzeit , freie Bewe-
gung des Gemeindelebens, Geltung der Landessprache in administrativen Geschäften, bei Gerichte
und in den niederen Schulen (die Militär-Dienstsprache ist die deutsche). Die Militärgränze und
das gleichnamige Provinciale bilden zusammen ein Landesgebiet, haben jedoch gesonderte Ver-
waltung. Den Gränzern wird der freie Holzbezug zu den häuslichen Bedürfnissen aus den Staats-
Waldungen, unentgeltliche Weide, Eicheln- und Buchelnsammlung für den Bedarf des eigenen
Viehstandes, dann unentgeltliche Kastaniensammlung gewährt. Der Grundbesitz theilt sich in
unveräusserliches Stammgut und freies Ueberland. Mit dem Grundbesitze ist die Waffenpflicht
verbunden, das patriarchalische Leben wird als National-Sitte unter den Schutz des Gesetzes
gestellt. Alle bei dem Hause conscribirten Personen, die Dienstboten ausgenommen, bilden die
Familie, in welcher der älteste fähige und dienstfreie Mann in der Regel die Hausvaterstelle
(neben welchem es eine Hausmutter gibt) führt; er wird durch die Familiengenossen, und
wo diese sich nicht einigen, durch den Gemeindeausschuss gewählt. Das gemeinsam Erworbene
ist Hausgut, welches zur Bestreitung des Unterhaltes aller Familienglieder dient; der Hausvater
legt über die Gebarung den Hausgenossen Rechenschaft, deren Mehrheit bei jedem wichtigen
Geschäfte zustimmen muss. Von dem was ein Hausgenosse mit Zustimmung des Hausvaters
erwirbt, muss er einen Theil an die gemeinschaftliche Hauscasse abliefern ').
Die Verwaltung der Militärgränze ist durchaus militärisch organisirt '-), und es finden
daselbst die Civil-Gesetze nur insoweit Anwendung, als diess ausdrücklich erklärt ist. Es bestehen
daselbst zwei Militär- und Civil-Gouvernements (das kroatisch-slavonische zu Agram und das
banatisch-serbische zu Temesvär), welche in Beziehung auf dieselbe einen umfassenderen Wir-
kungskreis haben, als die Militär-Verwaltungsbehörden in den übrigen Kronländern. Den Chefs
sind die nöthigcn Officiere, ferner eine Bau-, Rechnungs-, Schul- und Wald-Direction, der
dirigirende Stabs-Feldarzt und das übrige Dienst-Personale untergeordnet. Die Militärgränze ist
in 14 Regiments-Bezirke eingetheilt, in deren jedem ein Regiments-Coinmandant die
gesammte Militär- und Civil- Verwaltung leitet; nur die freien Militär-Communitäten sind von
seiner Jurisdiction ausgenommen. Zehn Bezirke stehen unter dem Landes-Militär-Commando zu
Agram, vier nebst dem selbstständig organisirten Titler Infanterie-Gränz-Bataillon (das ehema-
lige Cajkisten-Bataillon) unter jenem zu Temesvär. Jeder Regiments- Bezirk zerfällt in 12, das
Titler Bataillon in 6 Compagnie-Bezirke, deren Verwaltung durch den Hauptmann Compagnie-
Comman d anten besorgt wird. Jeder Compagnie-Bezirk umfasst mehrere Gemeinden, die durch
ihre Ortsältesten vertreten werden; ausserdem ist jeder Gemeinde ein Ofl'icier als Stations-
Commandant und ein Ortsrichter aus dem Stande der Mannschaft, welcher die Local-
Polizei zu besorgen hat, vorgesetzt. Zur Leitung des Forstwesens bestehen eigene Gränz-Wald-
Directionen und für das Bauwesen eigene Gränz-Bau-Directionen. Die freien Militär-Communitäten
Zengg, Carlopago, Bellovär, Ivanic, Petrinia, Kostainicza, Brood, Semlin , Karlowitz , Peter-
wardein, Pancova und Weisskirchen, welche die Mittelpuncte der Militärgränze für Industrie
und Handel bilden, stehen unter einem Magistrate, welchem eine Stadtwache unter einem
') Kaiserliches Patent vom 7. Mai 1850.
a) Minist. Erlass vom 28. Juli 1851.
607
Stadtwachtmeister zu Gebote gestellt ist <). Die Geriehtspflege wird in erster Instanz von
den Regiments-Gerichten und Landes-Militär-Gerichten, in den Communitäten von den Magi-
straten gehandhabt; mit jenem zu Zengg ist ein Mercantil- und Wechselgericht vereinigt. Die
Compagnie-Commanden bilden eine Art von Vergleichs-Commissionen zur gütlichen Beilegung-
gewisser Rechtsansprüche; für die unentgeltliche Vertretung der weniger bemittelten Gränzer
sind eigene Gränz-Procuratoren angestellt. Die Aufsicht über die Schule führt der Verwal-
tungs-Officier; die Schulen eines Regiments-Bezirkes (einer Communität) stehen unter einer
Regiments- (Communitäts-) Schul-Comniission, eigene Schul-Directionen bestehen zu Karlstadt,
Agram, Petrinia und Temesvär.
Mit der im Jahre 185? erfolgten Reorganisation aller Armee - Verwaltungszweige trat
auch in der Rechnungs-Conlrole eine wesentliche Aenderung ein. Die bisherige Hofkriegs-
ßuchhaltung kam unter der Benennung „Ccntral-Militär-Rechnungs-Departemenf aus der Unter-
ordnung unter die oberste Rechnungs-Controls-Behörde in jene des Armee-Ober-Commando's, und
bildet zugleich eine Hilfsbehörde dieses letzteren in Bechnungs- Angelegenheiten. Der Wir-
kungskreis dieser Central-Bechnungsbehörde wurde vereinfacht und besteht in der Verfassung
des jährlichen Voranschlages, in der Herstellung der monatlichen und jährlichen Hauptrech-
nungsabschlüsse für die Armee, in der Prüfung der Casse-Journale des Universal-Kriegszahl-
Amtes und der Universal-Militär-Depositen-Administration, in der Prüfung der sämmtlichen
Medicamenten-Rechnungen und der Wirtschaftsrechnungen der Militär-Gestüte. Die weitere
Rechnungs-Controle üben zehn Landes - Rechnungs - Departements, je eines in jeder Station
des Landes-General-Commando's, mit dessen Amtsbereiche der Wirkungskreis des ersteren zusam-
menfällt, aus. Dieselben prüfen die von dem in diesem Amtsbereiche befindlichen Truppen- und
Armee-Anstalten eingesendeten Bechnungen und Journale über den Stand, die Geld-, Natu-
ralien- und Material-Gebarung, berichtigen die etwa gefundenen Mängel im Wege des Rechnungs-
Processes, summarisiren das Endergebniss der Rechnungen nach den einzelnen Körpern, und
stellen die sowohl monatlich als am Ende des Militär-Jahres an das Central-Departement einzu-
sendenden Rechnungsabschlüsse über den gesammten Geldempfang und die Verwendung für den
eigenen Amtsbereich zusammen. Sie sind unmittelbar dem Armee-Ober-Commando untergeordnet,
stehen in keiner unmittelbaren Verbindung mit den von ihnen controlirten Körpern, sondern
führen den Rechnungs-Process im Wege des Landes-Militär-Commando's durch. Die verschiedenen
Truppen-Körper bilden für sich selbstständige Rechnungskörper, bei deren jedem eine eigene
Rechnungskanzlei aufgestellt wird, und zwar bilden insbesondere eigene Rechnungskörper bei
der Linien-Infanterie die ersten drei Feldbataillone, dann das vierte Feldbataillon, das Depot-
und das Grenadier-Bataillon, jedes abgesondert, bei den Gränz-Regimentern die ausmarschiren-
den Bataillone, bei den Jägern jedes Bataillon des Jäger-Regiments, dann jedes einzelne Feld-
Jäger-Bataillon. Jeder Bechnungs-Körper sendet seine Rechnungen an das Landes-Rechnungs-
Departement, in dessen Amtsbereiche er sich befindet; die bei einer mobilen Armee eingetheilten
Rechnungskörper aber senden ihre Rechnungen jederzeit an das Landes-Rechnungs-Departement
in Wien ein. Der obersten Bechnungs-Conlrols-Behörde ist auf das Rechnungswesen der Armee
der zuständige Einfluss durch eine bei derselben eigens aufgestellte General-Rechnungs-Inspection
gewahrt. Der General-Rechnungs-Inspector hält den Stand des Rechnungswesens der Armee
unausgesetzt im Auge, veranlasst die Hintanhaltung von Bechnungs-Bückständen, überwacht die
Amtshandlungen des Bechnungs-Departements, verschafft sich durch öftere Bereisung, sowie
durch Ueberprüfung bereits censurirter Rechnungen die Ueberzeugung von der Gründlichkeit
derselben, und bringt alle im Rechnungswesen wahrgenommenen Mängel und Gebrechen behufs
der erforderlichen Abhilfe zur Kenntniss der oberen Militär-Behörden, oder nach Umständen der
') Die Hafen- und See-Sanitätsämler der Mililärgränze sind bei dem bezüglichen Verwallungszweige
erwähn! worden.
608
obersten Rechnungs-Controls-Behörde, welche hierauf den weiteren instructionsmässigen Einfluss
nimmt.
Nach der gegenwärtigen Eintheilung besteht das k. k. österreichische Heer ans folgenden
Theilen:
A. Die Truppen.
I. Die k. k. Leibgarden und Hofburgwache. K. K. erste Arcieren-Leibgarde (berit-
ten) , k. k. Trabanten-Leibgarde, k. k. Leibgarde-Gendarmerie (beritteu), k. k. Hofburgwache.
II. Die Infanterie. 62 Linien-Infanterie-Regimenter, 14 Natioual-Gränz-Infanterie-Regi-
menter, 1 Titler Gränz-Bataillon, das Kaiser- (Tiroler-) Jäger-Regiment, 5 Jäger-Bataillons zu
6 Compagnien, 20 Jäger-Bataillons zu 4 Compagnien, 14 Compagnien Sanitäts-Truppen.
III. Die Cavallerie. 8 Kürassier-, 8 Dragoner-, 12 Huszaren-, 12 Uhlanen-Regimenter.
IV. Die Artillerie. 12 Feld-Artillerie-Regimenter, 1 Küsten-Artillerie-Regiment, 1 Ra-
keteur-Regiment.
V. Die technischen Truppen. 12 Bataillons Genietruppen, 6 Bataillons Pionniere,
3 Brücken-Bespannungs-Depots, 3 Pionnier-Zeugs-Depöls, das Flottillen-Corps.
VI. Das Fuhrwesen-Corps. 7 Landes-Fuhrwesens-Commanden, 24 Landes-Transports-
Escadronen, 12 Landes-Standes-Depots, 9 Landes-Material-Depöts.
Ausserdem im Kriege jeweilig nach Bedarf:
Transports-Escadronen, Standes-Depöts, Bespannungs-Escadronen, Ergänzungs-Depöts der
Armeen und Armee-Corps, Arinee-Fuhrwesens-Commanden, Fuhrwesens-Feld-Inspectionen.
VII. Bloss im Kriege. Die Stabs-Infanterie und die Stabs-Dragoner zum Dienste in den
Hauptquartieren. Freibataillone, und irreguläre leichte Cavallerie-Divisionen aus den Provinzen.
Die Militär-Gränzländer stellen 7 Divisionen leichter Reiterei und 7 Divisionen berittener
Sereschaner.
VIII. Die Landes-Sicherheitstruppen. 19 Gendarmerie-Regimenter und das Militär-
Polizeiwach-Corps.
B. Die Armee-Anstalten.
Hierzu gehören: Die Kriegs-Cassen (1 Universal-Kriegszahlamt und 15 Kriegs-Cassen); die
Verpflegs-Magazine, die ärarische Fleisch-Regie im Kriege, die Bauverwaltungen, die Monturs-
Oekonomie-Commissionen (1 Haupt-Commission in Stockerau, 7 Commissionen und 3 Filial-Mon-
turs-Depöls), die Militär-Spitalanstalten (29 Garnisons-Spitäler, die Truppen-, Regiments- und
Bataillons-Spitäler, Marodehäuser und Militär-Badehäuser), die Militär-Medicamenten-Anstalten,
die Transport-Sammelhäuser, die 6 Disciplinar-Compagnien, die Stockhäuser. — Zu den beson-
dern Armee- Anstalten gehören: die technische Artillerie (bestehend aus 18 selbstständigen Zeugs-
Artillerie-Commanden), die Beschäl- und Gestütanstalten, das mililärisch-geographische Institut
und die 5 Iuvalidenhäuser.
C. Der Armee-Stab.
Dieser theilt sich in vier Haupt-Standesgruppen, u. z. 1.) die Generalität, Stabs- und Ober-
Officiere, 2.) die Militär-Parteien, 3.) die Militär-Beamten und 4.) die Militär-Unterparteien. Zur
ersten Gruppe werden gerechnet: Die Generalität, das Adjutanten-Corps, das Corps des General-
Quartiermeister-Stabes, das Militär-Ingenieur-Geographen-Corps, der Artillerie-Stab, der Genie-
Stab, der Stab des Pionuier- und Flottillen-Corps, der Fuhrwesens-Stab und als Special-Stäbe
die ausserhalb der Truppe auf systemisirten Posten angestellten Infanterie- und Cavallerie-
Ofliciere, die bei der Militär-Kanzlei-Branche und die in Friedens-Anstellungen befindlichen, näm-
lich beim Kriegs- Archive, bei den Platz-, Stadt-, Forts- und Festungs-Commanden, den Militär-
Bad-Inspeclionen, den Garnisons-Spitälern, Trausport-Sammelhäusern, Monturs-Commissionen etc.
♦509
Zur Gruppe der Militär-Parteien gehören : die Militär-Geistlichkeit, das Kriegs-Comniissariat.
das Auditoriat und das feldärzlliehe Personale. Die Militär-Geistlichkeil zählt 1 apostolischen
Feldvicar, 8 Feldsuperiore, 5 Feldcapläne erster Ciasse, 40 Feldcapläne zweiter Classe, die
übrigen Feldcapläne dritter Classe. Im Kriege wird ausserdem bei jeder mobilen Armee ein
Feldsuperior und bei jedem Feldspilale ein Feldcaplan angestellt.
Das Kriegs-Commissariat besieht aus 1 Sections-Chef, 11 General-Kriegs-Commissären,
32 Ober-Kriegs-Commissären erster und 84 zweiter Classe, 183 Kriegs-Commissäreu. (53 Kriegs-
Commissariats-Adjuneten erster und 63 zweiter Classe. und 28 Aecessisten.
Das Auditoriat isl mit 7 General -Stabs -Auditoren. 12 Ober-Stabs-Audiloren erster and
20 zweiter Classe, 39 Stabs- Auditoren. 124 Auditoren erster, 124 zweiter und 62 dritter
Classe systemisirt.
An Feldärzten sind systemisirl: 1 General-Stabsarzt, 15 Ober-Stabsärzte erster und
14 zweiter Classe und 30 Stabsärzte; ausserdem bestehen noch die Regiments-Aerzte erster
und zweiter Classe, die Oberärzte und Oberwundärzte.
In die Kategorie der Unterparteien gehören die Unterärzte, die feldärztlichen Gehilfen',
die Stabsfeldwebel, das Arresfanten-Aufsichts-Personale. die Werkmeister und Meister, das niedere
technische Personale des militärisch-geographischen Institutes und die Armee-Diener.
D. Die Armee-Behörden.
Diese zerfallen je nach ihren Dienstesbestimmungen in verschiedene Gruppen. Den Ober-
befehl über die gesammte Armee führt Seine Majestät der Kaiser Allerhöchst selbst. Mit der
Ausführung der Allerhöchsten Befehle ist die Militär-Central-Kanzlei beauftragt. Als oberste
Militär-Behörde, welcher die gesammten Truppen, Anstalten und Behörden der Armee mittelbar
oder unmittelbar untergeordnet sind, ist das Armee-Ober-Commando aufgestellt.
In taktischer Beziehung ist die Armee in Brigaden, Divisionen, 13 Armee-Corps und 4 Armeen
eingetheilt. Die zur Führung des Befehles über diese Armee-Abtheilungen bestimmten Commanden
bilden die Armee-Behörden von vorwiegend militärischem Charakter. Für die höhere Leitung des
militärischen und administrativen Dienstes der Armee ist die Monarchie räumlich in 10 Bezirke
(Generalate) eingetheilt. Jedem Landes-General-Commando steht in seinem Bezirke das militä-
rische Commando und die administrative Gewall über alle daselbst dislocirten Truppen, Armee-
Anstalten und Armee-Behörden zu. Die Abgränzung der General-Commando-Bezirke fällt mit der
politischen Landeseintheilung zusammen.
Für das Artillerie-Wesen ist nebst den vier Feldart illerie-Directionen in Wien, Verona
Ofen und Lemberü; in jedem Generalate eine Landes-Artillerie-Direction stabil aufgestellt, die
zur Mobilisirung nicht bestimmt ist, und deren Stand im Frieden und im Kriege mit 1 General-
major als Arlillerie-Director und einem Suhaltern-Officiere als Adjutanten bemessen wurde.
Bei der gegenwärtigen Neubildung des Heeres sind daher nicht wie in früheren Zeiten
bloss theilweise Reformen und Verbesserungen angebracht, sondern es ist das gesammte Heer-
wesen nach festen Principien geordnet, und in allen seinen Theilen einfach und praktisch der
Kriegführungsweise angepasst worden. Auch allmählichen Rückschritten ist vorgebeugt, indem
ein eigenes Organisirungs-Departement die Aufgabe hat, alle Vervollständigungen und später
eintretenden Modifikationen bezüglich ihrer Uebereinstimmung- mit den allgemein eingehaltenen
Organisations-Grundsätzen zu prüfen.
Unveränderlich endlich wird auch der Geist des Heeres bleiben, welcher in der Xeuzeit eine
noch höhere Weihe empfing, indem sich Seine k. k. Apostolische Majestät als belebendes Princip
und Vorbild aller militärischen Tugenden Allerhöchst selbst an die Spitze des Heeres stellte.
Von dem ethnographischen Gesichlspuncte aus betrachtet, bietet das österreichische
Heer eine der interessantesten Erscheinungen: ja es steht einzig und unvergleichbar da. Die vier
I. 77
(HO
Hauptvolksstämme der österreichischen Monarchie: Deutsche, Slaven. Magyaren und Romanen
sammt allen Zweigen derselben, finden sich natürlich im Armeestande wieder, hier aber frei
von aller nationalen Eifersüchtelei, vielmehr gemeinschaftlich umschlungen von dem Bande der
Cameradschaft. Die Nationalitäten und deren Eigenthümlichkeiten werden von der Regierung
im Heere nicht nur geschont, sondern gepflegt. Ohne die Einheit des Wirkens zu beeinträch-
tigen, wird dadurch jede nationale Anlage für das Kriegswesen ausgebildet, und eine moralische
Macht gewonnen, welche die dem Heere inwohnende materielle Kraft noch weit mehr erhöht.
Selbst die nationalen Gewohnheiten achtend, beliess man dem Unger die gewohnten enganlie-
genden Beinkleider und die Dollmans , dem Polen die Czapka; den beiden walachischen
Gränz-Infanlerie-Regimentern in Siebenbürgen, sowie dem walachisch-banatischen Gränz-
Infanterie-Regimente wurde die Benennung in jene bezeichnendere und bei dem Volksstamme
beliebtere von Romanen- und romanisc h-banatisches Gränz-lnfanterie-Regiment umgeän-
dert ')• Jeue Truppe hat ihren nationalen Feldprediger, jeder Manu erhält Unterricht in seiner
Landessprache, allen Officieren ist es durch die neuesten Gesetze zur strengsten Pflicht und
ihre weitere Beförderung davon abhängig gemacht, die Sprache des bezüglichen Truppen-Kör-
pers zu erlernen und anzuwenden. Auch beurkunden sich nationaler Stand und Bildung durch
die Vorliebe für gewisse Dienstleistungen, indem es den industriellen, mit grosser Anlage für
Mathematik ausgestalteten Böhmen zur Artillerie und zu den technischen Corps, den Polen zur
Lanze, den Unger zum leichten Säbel und den Tiroler zum Stutzen drängt; ebenso auf der
Kehrseite durch Zahl und Art der Vergehen und Verbrechen. Dessenungeachtet waltet im Ganzen
Harmonie und ein eigentümlicher Heeres- und Corps-Geist; man hört in Oesterreich weniger
von Reibunsren unter den Soldaten verschiedener Nationalität als in anderen Staaten von Rei-
O *
bungen unter den Zweigen desselben Stammes, oder von Streitigkeiten unter den verschiedenen
Waffengattungen und Corps; man hat in der Revolutions-Epoche die polnische Legion durch
Polen, Magyaren durch Magyaren und Italiener durch Italiener bekämpfen gesehen; — kurz das
Nationalitäts-Gefühl tritt in den Hintergrund vor dein echten Soldatengeiste, vor dem Bewusst-
sein , einer Grossmacht und einem Körper anzugehören , welcher das Ansehen derselben zu
erhalten und der menschlichen Gesellschaft überhaupt die innere Sicherheit und die Segnungen
des Friedens herbeizuführen und vor Beeinträchtigung zu wahren bestimmt ist.
Der Einfluss, welchen der Soldat nach seiner Rückkehr aus der Dienstleistung auf die bür-
gerliche Gesellschaft nimmt, kann daher, und besonders in Oesterreich, nur ein nutzbringender
sein. Der Soldat erlangt im Dienste Sinn für Recht und Ordnung: er lernt im cameradsehaft-
lichen Umgange Individuen anderer Nationalitäten kennen und lieben; er eignet sich Toleranz
an und fühlt Anhänglichkeit an die Regierung, der er gedient, deren Macht und Grösse er in
fernen Landen kennen gelernt hat, und diese Toleranz und Anhänglichkeit macht ihn unzu-
gänglich für die isolirende Tendenz abgeschlossener Nationalitäts-Sucht, welche nicht in dem
wetteifernden Kampfe auf der Bahn des Fortsehrittes , sondern in der dünkelhaften Selbst-
genügsamkeit beschränkter Ausbildung ihre Befriedigung sucht. Der Soldat , nunmehr allen
Schichten der Bevölkerung entnommen, wird, indem er in dieselben zurückkehrt, ein treuer
Unterthau , ein guter Bürger und ein fleissiger Arbeiter ; sein Gesichtskreis erweitert sich
schon durch Vergleichung, weil es ihm unter Oesterreich's Fahnen möglich wird, an den
Gestaden Holsteins , in den Gefilden Italien's und in allen Zwischenländern die landwirt-
schaftlichen Verhältnisse, den Gewerbefleiss, Handelsgeist und die Kunstschätze zu schauen;
er erzählt das Erlebte und Beobachtete in seiner Heimath , ahmt als Gründer einer neuen
Familie das Gute nach, und wird so der Träger des Besseren und Edleren — der Vermittler
des Fortschrittes.
1 ) Kaiserliche Verordnung vom 10. Januar 184D.
611
Oesterreich's hohe Bestimmung zur Verbreitung- der Cullur, zur allmählichen Ausgleichung der
schroffen Nationalitäts-Gegensätze und zum praktischen Nachweise, dass Staaten fester und dauer-
hafter durch ihre natürliche zweckmässig benützte Lage und gemeinsamen materiellen Interessen als
durch das in Oesterreich geradezu unmöglich durchzuführende Abschließen nach Sprachgränzen
begründet und zusammengehalten werden, wird daher durch den edlen eigentümlichen Ge.st des
österreichischen Heeres mächtig gefördert, und hiermit der Gesammtbevölkerung e.n Vorbild dar-
geboten, dessen Nacheiferung Oesterreich im Innern noch fester consolidiren, nach Aussen noch
mächtiger erscheinen lassen wird, wornach es für jeden Einzelnen, mag er an seiner deutschen,
magyarischen, slavischen oder romanischen Nationalität mit aller Innigkeit hängen, dennoch zum
höheren Stolze gereichen wird, als Staatsbürger 0 esterr eic her zu sein, und als solcher e.n
ünterthan des edlen Monarchen, dessen Regierungs-Periode, in Gefahr und trüber Ze.t
begonnen , sich bis zur fernsten Zeit immer heiterer gestalten und mit dem Glänze erhabene
Macht umgeben möge!
§. 120.
F o r t s e t z u n g.
Kriegs-Marine.
Durch die im Jahre 1848 abgebrochene Empörung in Venedig, dem damals
wichtigsten Kriegshafen der Monarchie, gelangte ein bedeutender Theil der kaiserlichen
Kriegs-Marine, welche daselbst stationirte, in die Gewalt der Aufruhrer, wie auch eine
beträchtliche Zahl (italienischer) Marine -Ofticiere und Matrosen hierdurch für den
kaiserlichen Dienst verloren ging. Mit Benützung der erhaltenen Ueberreste , welche
einen tapfern Kampf gegen den Seeplatz von Venedig bestanden, musste demnach die
kaiserliche Kriegs-Marine von Grund aus neu gebildet werden.
Diese Neubildung wurde benützt, um die Kriegs-Marine nach ihrem Geiste und
ihrer Einrichtung in vollen Einklang mit den übrigen Staats-Instituten, namentlich mit
dein Landheere , zubringen. Während letzteres, obgleich aus der Jugend aller im
Staate vorhandenen Völkerstämme zusammengesetzt, dennoch eine wesentlich deutsche
Gestaltung blieb, mit deutschem Commando, deutscher Gesetzes- und Verwaltungs-
sprache, mit Officieren, die entweder dem deutschen Volksstamme angehörten oder
doch durch Erziehung und Cameradschaft sich demselben vollkommen assimilirten,
hatte die Kriegs-Marine, wie sie im Jahre 1814 von dein italienischen Königreiche über-
nommen worden, den Charakter einer italienischen Einrichtung beibehalten, mit
italienischem Commando, italienischer Gesetzes- und Verwaltungssprache, einem über-
wiegend aus Venezianern (mit starker Beimischung von Deutschen und [italienischen]
Dalmatinern) bestehenden Ofncier-Corps, wie auch die (zwar grösstenteils aus slavi-
schen Bewohnern der östlichen Küste des adriatisehen Meeres zusammengesetzten)
Matrosen- und Special-Corps italienische Sprache, Sitten und Gewohnheiten angenom-
men hatten. Diese innere Verschiedenheit war einem gemeinschaftlichen Zusammen-
wirken, einer Verbindung der See- und Landmacht hinderlich, und trug nicht unwesent-
lich dazu bei, dass der Geist des Aufruhrs, genährt durch nationale Sympathien, in
der Kriegs-Marine Wurzel fassen und sich ausbreiten konnte, während die an demselben
77 *
612
Orte und unter gleichen Verhältnissen befindlichen Truppen des Landheeres die glänzend-
sten Beweise der Treue und Anhänglichkeit an die kaiserliche Regierung, verbunden
mit tapferem Widerstände gegen die Verleitung, ablegten.
Es war demnach die erste Sorge der Regierung, der nahezu neu zu schaffenden
Kriegs-Marine den gemeinschaftlichen deutschen Charakter mit dem Landheere aufzu-
prägen, und das Officier-Corps zu einem gleichartigen Theile jenes grossen Ganzen
zu gestalten . welchem Oesterreich in den Zeiten der Noth seine Rettung und seinen
Bestand verdankte. In verständiger Ausführung wurde dabei nicht weiter gegangen,
als es für den Zweck nothwendig erschien ; gleichwie in dem Landheere bei dem
unmittelbaren Verkehre mit dem gemeinen Soldaten alle Sprachen gesprochen werden,
dennoch aber die Leitung und Verwaltung in deutscher Sprache erfolgt, wurde
auch auf den Umstand, dass die österreichischen am adriatischen Meere gelegenen
Kronländer von Italienern oder doch von Slaven bewohnt werden, welche die italie-
nische Sprache als die Cultur-Sprache jener Gebiete verstehen, dass ferner die italie-
nische Sprache an den Gestaden des Mittelmeeres . dem nächsten Schauplatze der
Thätigkeit der österreichischen Kriegs-Marine, die herrschende ist , die gebührende
Rücksicht genommen.
Nachdem die erste Aufgabe des verbliebenen Stammes der Kriegs-Marine . die
österreichischen Küsten vor dem Angriffe und der Landung mittelst feindlicher Kriegs-
schilfe zu bewahren und das Auslaufen der unter revolutionärer Botmässigkeit im
Hafen von Venedig stehenden Fahrzeuge zu hindern, gelöst war. musste zur Vermeh-
rung des Materials, zur Anlegung neuer Ausrüstungsstätten und Schiffswerften, zur
Vermehrung und Uebung der Offieiere und Matrosen geschritten werden. Der königl.
dänische Contre-Admiral Dahlerup wurde an die Spitze der kaiserlichen Kriegs-
Marine berufen, nach dessen Abgange der Civil- und Militär-Gouverneur von Triest
und dem Küstenlande, Feldmarschall-Lieutenant Graf Wimpffen. einer der tapfersten
Heerführer im letzten italienischen Kriege, zum Marine-Ober-Commandanten ernannt
wurde. Der treffliche Geist . welcher das Landheer beseelt . fand , wie die came-
radschaftliche Verbrüderung der Offieiere, unter seiner Verwaltung allgemeine Ver-
breitung in der kaiserlichen Kriegs-Marine , welche eben damals die deutsche Ein-
richtung und die Grundlagen ihrer organischen Gestaltung durch die Errichtung des
Admiralitäts-Bathes und die Anlage des grossen See-Arsenales im Kriegshafen zu
Pola erhielt.
Diesem Stadium der zweckmässig eingeleiteten Vorbereitung in der Entwicklung
der kaiserlichen Kriegs-Marine folgte ihre Erhebung zu dem höheren Bange . welchen
sie gegenwärtig sowohl ihrer Stellung im Staats- Organismus, als dem Umfange der
ihr zu Gebote gestellten Mittel und ihrer darauf gegründeten Leistungen nach ein-
nimmt, seit der Bruder des Monarchen, Seine kaiserl. königl. Hoheit der Erzherzog Fer-
dinand Maximilian, als Ober-Commardant die unmittelbare Leitung der Kriegs-Marine
übernahm. Wenn schon diese Bestimmung des kaiserlichen Prinzen die Absicht des
Monarchen an den Tag legte, die österreichische Kriegs-Marine zu einer der Würde
des Staates und der höheren, ihr durch die Verhältnisse eingeräumten Bestimmung
«13
entsprechenden Stellung zu erheben, so wurde diese erhabene Absicht durch die per-
sönlichen Eigenschaften des kaiserlichen Marine-Befehlshabers noch mehr gefördert.
Nachdem der Prinz die eindringendsten Fachstudien mit ernstem Fleisse und aus-
dauernder Beharrlichkeit zurückgelegt und während wiederholter Seereisen sich die
praktische Ausbildung auf der ganzen Stufenleiter der Dienstes-Hierarchie angeeignet
hatte, trat er an die Spitze der Kriegs-Marine, ausgerüstet mit umfassenden Fachkennt-
nissen, von der Natur ausgestattet mit einer ungewöhnlichen Gabe der Beobachtung,
die er auf seinen weiten Beisen in und ausser Europa, an den Höfen der Souveraine,
sowie unter Kriegs-Cameraden und in den Stuben der Gelehrten geschärft und bewährt
hatte , erfüllt von dem echten Geiste der Vaterlandsliebe und jener angestammten
Thätigkeit der Glieder seines Hauses, mit welcher er vor keinem Hindernisse zurück-
schreckt und dem erhabenen Beispiele seines kaiserlichen Bruders und Herrn nacheifert.
Schon hat sich in der kurzen Zeit, seit der kaiserliche Prinz die Kriegs-Marine leitet,
dieselbe zu einem hohen Ansehen im In- und Auslande emporgehoben, schon ist vieles
zu ihrer Ausbildung und Vergrösserung geschehen , und noch mehr lässt die Zukunft
erwarten . wenn die begonnene organische Entwicklung der bezüglichen Verhältnisse
ihrer Vollendung entgegengeht, wie zwei Thatsachen, der jüngsten Vergangenheit ange-
hörig, zur Genüge darthun. Dadurch, dass die Marine-Verwaltung ihrer Unterordnung
von der Armee-Verwaltung enthoben wurde und zu der unabhängigen Stellung einer
Central-Stelle (eines Ministeriums) gelangte, wurde dieselbe den übrigen grossen Ver-
waltungszweigen des Staates ebenbürtig gemacht und zu dem ihr gebührenden Bange
erhoben. Anderseits bestand der erste Gebrauch, welchen der kaiserliche Prinz von
seiner umfassenden Machtvollkommenheit machte, darin, dass er die Expedition der
Fregatte Novara und der Corvette Carolina mit der Bestimmung einer Weltumseglung
in's Leben rief, eine Unternehmung, welche im In- und Auslande die allgemeinste
Theilnahme erweckte, und den Beweis lieferte, wie der Chef der österreichischen
Kriegs-Marine die Vervollkommnung des Dienstes mit den Interessen der Wissenschaft
zu verbinden weiss. In solcher Weise wird die österreichische Kriegs-Marine der Errei-
chung ihrer Bestimmung rasch entgegengehen. Diese Bestimmung kann, den natürli-
chen Verhältnissen gemäss, nicht darin liegen, mit den Seemächten ersten Banges zu
rivalisiren; wohl aber ist sie daraufgerichtet, die Küsten des Beiches gegen feindli-
chen Angriff zur See erfolgreich zu vertheidigen, das adriatische Meer gegen allfällige
Versuche von Seemächten zweiten Banges frei zu erhalten, und dem vaterländischen
Handel, namentlich in den Gewässern der Levante und des .Mittelmeeres, überhaupt
einen kräftigen und wirksamen Schutz angedeihen zu lassen.
Mannigfach und auf alle Zweige des Dienstes ausgedehnt sind die einzelnen Maassregeln, welche
seit dem Jahre 1848 in der kaiserlichen Kriegs-Marine zur Ausführung gekommen sind.
Vorerst wurde das Verhältniss zu den fremden Kriegs-Marinen dahin geregelt, dass der
Zutritt fremder Kriegsschiffe zu den drei Kriegshäfen Venedig, Pola und Lissa, mit Aus-
nahme des Falles dringender Schiffsgefahr bei den zwei letzteren Häfen, untersagt, und das
Einlaufen in den Hafen von Triest, sowie in die übrigen befestigten Häfen an gewisse Bedingungen
gebunden, und das Verweilen daselbst von der einzuhebenden Erlaubniss des Gouverneurs oder
614
obersten Commandanten abhängig gemacht wurde '). Im Jahre 1854 wurde auch die Bucht von
Cattaro zum Kriegshafen erklärt, so dass nur hei dringenden Seegefahren einzelnen Kriegs-
schiffen fremder Flaggen das Einlaufen zusteht a).
Für die Heranbildung tüchtiger Marine-Ofliciere besteht die Marin e- Akademie, welche
im Jahre 184S von Venedig nach Triest verlegt und aus einer italienischen in eine deutsche
Bildungsanstalt umgewandelt wurde; noch im Jahre 1857 wird sie nach Fiume übersiedeln, wo
für sie ein eigener Palast erbaut wurde. Ausserdem ist in Venedig eine Arsenal-Lehrlingsschule
und in Triest die Marine-Schul-Compagnie für die Bildung von Unterofficieren vorhanden. Das
OfTicier-Corps erhält aus der Marine-Akademie überwiegend deutschen Zuwachs (die Söhne
mehrerer Familien des höchsten Adels aus den deutschen Staaten haben darin ihren Lehr-Curs
zurückgelegt, und dienen nunmehr in der kaiserlichen Kriegs-Marine), wie auch nach Auflösung
der deutschen Flotte mehrere derselben angehörige, dann einige dänische Marine-Officiere in
die kaiserliche Krie^s-Marine aufgenommen wurden. Für die Completirung des Matrosen-Corps
wird gegenwärtig noch auf dem Wege der Recrutirung vorgegangen; es ist aber bereits mit
einer kaiserlichen Erschliessung vom Jahre 1857 das Institut der Marine-Inscription
aller zur österreichischen Handelsflotte gehörigen Schiffsmannschaft gegründet, welches in
Verbindung mit der daranzureihenden Marine-Conscription die Ergänzung des Kriegsmatrosen-
Corps aus dem Personale der Handels-Marine auf einer die letztere schonende und doch das
allfällig sich kundgebende Bedürfniss an Bemannung der Kriegsschiffe in ausreichendster Weise
sicher stellen wird.
Vor dem Jahre 1848 hatte Oesterreich einen einzigen Waffen- und Ausrüstungsplatz für
seine Kriegs-Marine in Venedig. Seither ist die trefflich geeignete Lage des unvergleichlichen
Hafens von Pola näher gewürdigt und derselbe zum Hauptkriegshafen gebildet worden, welcher
mit einem Arsenale, einem Dock und grossartigen Magazinen versehen ist; eben liegt daselbst
das erste österreichische Linienschiff im Baue auf dein Werfte. Ferner besteht das Arsenal und
der Ausrüstungsplatz zu Venedig wie früher , und überdiess wurde in Muggia nächst Triest
ein vom Prof. Tonnello angelegtes Schiffswerft, zunächst für den Bau von Dampfschiffen, erwor-
ben und verirrössert. Ein rea-es Leben herrscht auf diesen verschiedenen Werften, aus denen
in den letzten Jahren mehr Kriegsschiffe hervorgegangen sind, als je zuvor in Oesterreich im
gleichen Zeiträume erbaut wurden, wozu noch die in England für Rechnung der kaiserlichen Marine
erbauten und bereits in den österreichischen Häfen eingetroffenen Kriegsschiffe gezählt werden
müssen. In früherer Zeit bestand die österreichische Kriegs-Marine fast durchaus aus Segel-
Schiffen meist von kleineren Dimensionen und Gattungen. Bei der Neugestaltung der Marine
wurde die Erfahrung gehörig berücksichtigt, welche in der neuen Kriegsführung zur See den
Dampfschiffen, und namentlich den Schraubendampfern, den vordersten Rang anweiset, und es
gehören die meisten neuen und im Baue begriffenen Schiffe, welche zugleich zu den höheren
Kategorien zählen, dieser Gattung an.
Zur Uebung der Equipagen und zur Bewährung der Seetüchtigkeit der Schiffe werden
alljährlich kleinere und grössere Uebungsfahrten angestellt. Zuerst beschränkten sich dieselben
auf die Uebungsfahrten der Zöglinge des Marine-Collegiums innerhalb des adriatischen Golfes,
hierauf traten die Fahrten einzelner Kriegsschiffe und später ganzer Geschwader nach allen
Theilen des Mittelmeeres, welches genau zu kennen die österreichische Kriegs-Marine zum
Schutze des nationalen Seehandels zunächst berufen ist, hinzu, und wurden später bis nach den
canarischen Inseln und Westindien ausgedehnt. Die grossartigste von Seiner kais. Hoheit den
Marine-Ober-Commandanten veranstaltete Fahrt dieser Art ist aber die Expedition der Fregatte
') Kriegs-Minislcrial-Erlass vom 24. Januar 1850.
2) Verord. des Armee-Ober-Commando's vom 9. August 18ö4.
615
Novara und der Corvette Carolina, welche erstere eine Weltnmseglung zu machen ausgesendet
wurde, während die letztere ihre Seereise bis S. Francisco in Californien ausdehnen und von
da rückkehren wird. Die durch diese Expedition gewonnenen Vorlheile in der Ausbildung- der
Officiere, der Uebung der Mannschaft und den zahlreichen für die Wissenschaft gewonnenen
Resultaten (zu deren Erzielung eine eigene wissenschaftliche auf das trefflichste ausgerüstete
Kommission auf der Novara eingeschifft ist) werden diese Expedition zu dem Glanzpuncte in der
Geschichte der österreichischen Marine machen, gleichwie der nationale Seehandel sich davon
erhebliche Vortheile versprechen darf.
Die Verwaltung der Kriegs-Marine gründet sich in ihrer heutigen Gestaltung zunächst auf
das mit Allerhöchster Entschliessung vom 7. October 1854 erlassene Statut »), mit welchem
dem Marine-Ober-Comniando in der Unterordnung unter dem Armee-Ober-Cominando sein
Wirkungskreis vorgezeichnet wurde. Diese Unterordnung entfiel jedoch, nachdem mit Allerhöch-
ster Entschliessung vom 5. August 1856 dem Marine-Ober-Command o die Stellung einer
unmittelbaren Central-Behörde verliehen, sonach die bisher von dem Armee-Ober-Commando
besorgten Marine-Angelegenheiten in dessen selbstständigen Wirkungskreis übertragen wurden.
Hierdurch wurde die Marine-Verwaltung zu einem selbständigen, den übrigen Ministerien und
Central-Stellen gleichgestellten Verwaltungszweige erhoben, wornach auch das Statut für das
Marine-Ober-Commando die entsprechende Abänderung erhielt. Eine weitere Modifikation musste
eintreten, nachdem der Marine-Ober-Commandant, Seine k. k. Hoheit Erzherzog Ferdinand Maxi-
milian, gleichzeitig zum General-Gouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches ernannt
worden und dadurch seine zeitweilige Entfernung vom Amtssitze des Marine-Ober-Commando's
«■ebolen war. Sonach wurden die Befugnisse des Marine-Ober-Commandanten von jenein des
Marine-Ober-Commando's geschieden, und ersterem (nebst dem hierzu erforderlichen Personale)
jene Geschäfte zugewiesen, welche bei der früheren Unterordnung des Marine-Ober-Comman-
do's unter das Arniee-Ober-Commando von den Central-Stellen in Wien besorgt worden waren
(welche dem Wirkungskreise eines Ministeriums entsprechen), ausserdem aber auch noch die
Entscheidungen in technischen Angelegenheiten dem Marine-Ober-Commandanten vorbehalten.
Das Marine-Ober-Commando zu Triest aber erhielt den Wirkungskreis, welcher ihm mit dem
Statute vom Jahre 1854 vorgezeichnet worden war, nur mit dem Unterschiede, dass in allen
Fällen, wo früher die Entscheidung des Armee-Ober-Commandanten erforderlich war, nunmehr
jene des Marine-Ober-Commandanten einzuholen ist, wobei überdiess letzterem, wie erwähnt die
Entscheidungen in technischen Angelegenheiten vorbehalten bleiben ~).
Im Jahre 1847 zählte die österreichische Kriegs-Marine 57 ausgerüstete Schiffe (worunter
3 Fregatten und 3 Corvetten) mit 586 Kanonen ; ein Jahr später betrug dieselbe . indem
die Zahl der in Venedig weggenommenen Schiffe durch Ausrüstung neuer Fahrzeuge ersetzt
worden war , wieder 57 Schiffe mit 551 Kanonen (worunter 3 Fregatten und 2 Corvetten).
Gegenwärtig aber (am 1. Mai 185?) hat dieselbe nachfolgende Stärke: 1 Schrauben-Linienschiff
von 100 Kanonen (im Baue), 5 Segel-Fregatten (Schwarzenberg, Bellona, Novara, Venere,
Giunone) mit 194 Kanonen, 3 Schrauben-Fregatten (Radetzky, Adria, Donau) mit 12!) Kanonen,
5 Segel-Corvetten (Carolina, Diana, Lipsia, Minerva, Tilania) mit 100 Kanonen, 2 Sehrauben-
Corvetten (Erzherzog Friedrich, Conte Dandolo, im Baue) mit 44 Kanonen, 4 Bäder-Dampf-
Corvetten (Elisabeth, Lucia, Volta, Custozza) mit 24 Kanonen, 7 Dampf-Aviso's mit 29 Kanonen,
7 Briggs (Orlade, Ussaro, Tritone, Montecuccoli, Pola, Oreste, Trieste) mit 112 Kanonen,
5 Schonerbriggs mit 20 Kanonen, 5 Goeletten mit 50 Kanonen, 2 Prame mit 24 Kanonen,
1 Bombarde mit 10 Kanonen, 52 Kanonenboote mit 174 Kanonen sammt 9 Transport-Schiffen,
im Ganzen 108 Kriegsfahrzeuge mit 910 Kanonen, wozu noch 5 schwimmende Batterien kom-
') Verord. des Armee-Ober-Commando's vom 11. October 1854.
2) Allerhöchste Entschliessung vom 8. April 1857.
616
men. Diesem vermehrten Stande und der regen Bauthätigkeit entsprechend beträgt gegenwärtig das
Budget der Kriegs-Marine 5 Millionen, während es vor dem Jahre 1848 die Summe von V/a
Million Gulden nicht überstieg.
Für den Dienst der Marine bestehen ausser der am Allerhöchsten Hoflager befindlichen
Marine-Kanzlei der Marine-Ober-Commandant, das Marine-Ober-Commando samml der Admira-
lität (1 Vice-Admiral, 3 Contre- Admirale), das Marine -Corps (mit 7 Linienschiffs-Capitänen,
11 Fregatten-Capitänen, 14 Corvetten-Capitänen, 40 Linienschiffs-Lieutenants, 45 Fregatten-Lieu-
tenants, 53 Linienschiffs-Fähnrichen, 37 Fregatten-Fähnrichen, 79 wirklichen und 37 provisori-
schen Marine-Corps-Cadeten), das Matrosen -Corps, das Marine-Schiffbau-Corps, die Marine-
Artillerie, das Marine-lnfanterie-Regiment, das ärztliche Personale, die Marine-Bau-Aemter. das
Marine- Anditoriat, der Marine-Clerus, das Seedampfmaschinen-Corps und der Marine-Verwal-
tungsdienst. Alle diese Zweige umfassen 595 Officiere, 7.125 Unterofficiere und Mannschaft.
454 Beamte, Parteien und Diener. Hafen-Admiralitäten befinden sich in Venedig. Triesl und in Pola.
«17
B.) Geographisch - statistische Uebersicht des Erzherzog-
thiinies Oesterreich unter der Enns.
§. 121.
1.) Allgemeines.
Land und Leute bilden die Grundmacht eines Staates und die Hauptfactoren
der Cultur-Zustände eines Landes. Sie stehen in untrennbarer Wechselwirkung und
üben, obgleich in verschiedener Weise, den nachhaltigsten Einfluss aufeinander aus.
Wenn der Mensch , bei fortschreitender Civilisation , dem von ihm bewohnten Boden
das charakteristische Gepräge seiner Thätigkeit aufdrückt, die dem Boden innewoh-
nende Fruchtbarkeit weckt, und dessen Eignung für Industrie und Handel ausbeutet, so
findet er hierbei gleichwohl in der natürlichen Beschaffenheit des Landes eine Gränz-
linie, die er nicht zu überschreiten vermag. Der Einfluss dieser natürlichen Beschaffen-
heit des Bodens dagegen auf die individuelle und sociale Entwicklung des Volksstam-
mes, welcher denselben durch längere Zeit bewohnt, ist ein unbedingter, der sich
allenthalben , wenngleich in den verschiedensten Abstufungen , geltend macht.
Kaum dürfte es ein anderes Land , insbesondere ein Land von so beschränktem
Umfange geben, in welchem der Einfluss der natürlichen Beschaffenheit des Landes
auf den Menschen so auffallend hervorträte, wie in Oesterreich unter der Enns
(auch Nie de r-0 es ter reich1) genannt); denn hier kommen, in einem kleinen Baume,
unter derselben geographischen Lage, bei demselben Volksstainme, derselben Geschichte,
derselben Begierung und den gleichen Gesetzen, die auffallendsten Gegensätze in der
Lebens- und Beschäftigungsweise der Menschen und in ihren Beziehungen zur umge-
benden Natur zum Vorscheine.
Die eigenthümliehe Stellung dieses Kronlandes wird zunächst dadurch bedingt,
dass es in seinem Schoosse die Hauptstadt eines die verschiedensten Nationalitäten um-
fassenden Weltreiches birgt, und dass es das Stammland der Dynastie, gleichsam der
Krystallisationskern ist, welchem alle übrigen Gebietsteile des nach ihm benannten
österreichischen Kaiserstaates zugewachsen sind. Dieser historischen Eigenthümlichkeit
entspricht vollkommen die natürliche Lage des Landes. Denn so gering auch sein
Umfang ist, so treffen doch darin, und zwar bloss in diesem Lande, als dem von der
») „Oesterreich unter der Enns" ist gegenwärtig die amtliche Bezeichnung des Kronlandes; „Nieder-
österreich" (früher auch amtliche Bezeichnung) entspricht dem geographischen Begriffe als des lluss-
abwärts gelegenen Gebietstheiles des Erzherzogtumes, von welchem „Oesterreich ob der Enns" oder
„Ober-Oesterreich" den fluss-aüfwärts gelegenen Theil ausmacht.
I. '8
618
Natur bezeichneten Centrum des mitteleuropäischen Reiches, die drei grössten euro-
päischen Gebirgs-Systeme der Alpen, der Sudeten und der K a r p a t h e n zusammen,
und treten in gegenseitige Verbindung. Die vier Kreise des Kronlandes, wesentlich von
einander verschieden, repräsentiren die vier Hauptcultur-Arten des Kaiserreiches, indem
je in einem Kreise der Ackerbau, der Weinbau, das Gras- und das Waldland charak-
teristisch hervortritt , und bilden in scharfer Trennung die Stätte der verschiedenen
gewerblichen Beschäftigung, d. i. der kleinen Gewerbe (Handweberei), der landwirtk-
schaftlichen Industrie, der Montan-Gewerbe und der grossen Fabriks-Industrie mit dem
Schwerpuncte des gesammten österreichischen Handels.
Von den verschiedenen die natürliche Beschaffenheit des Bodens bildenden Ele-
menten sind es besonders die Gestaltung und innere Beschaffenheit des Bo-
dens, sowie das Klima, welche auf die Cultur- und die ethnographischen Zustände
eines Landes maassgebend einwirken. Bei der Betrachtung dieser Wechselbeziehungen
drängen sich zunächst die Fragen auf, welche Eigenschaften der Boden für das Bei-
sammenwohnen und den Verkehr der Menschen darbiete, in welchem Maasse der Mensch
diese Eigenschaften zu seinem Nutzen ausbeute, und welchen Einfluss diese Natur- Ver-
hältnisse in den verschiedenen Gebietsteilen auf den Menschen, auf seine Individualität
und die Richtung seiner Thätigkeit. abgesehen von den Einwirkungen des Staats-
lebens, geäussert haben. Der nachfolgenden Erörterung dieser Fragen liegt die Absicht
zum Grunde, hierdurch ein möglichst anschauliches Bild des Landes in geographisch-
statistischer Beziehung zu liefern.
Die Gestaltung des Landes und die davon abhängige Fruchtbarkeit und Eignung
für den Verkehr, wurden stets als die Grundbedingungen für dessen Aufblühen betrach-
tet. An den Meeresküsten , insbesondere dort . wo eine Bucht tief in das fruchtbare
Land einschneidet und wo schiffbare Flüsse das weitere Eindringen in das Innere des
Landes erleichterten, wie am Ganges und Indus, am Euphrat und Tigris, in Aegypten.
Griechenland und Italien, erblühten die ersten grossen Staaten und Städte; sie vergin-
gen aber auch und entstanden wieder , weil ein solcher classischer Boden immer der
Zankapfel der nach Vorwärts drängenden, noch nicht fest angesiedelten Völker war.
während die Geschichte von den wasserarmen Hochländern Iran , Persien . Armenien.
Illyrien u. s. w. wenig mehr zu erzählen weiss , als dass von dort der Strom der Völ-
kerbewegung ausging. Im Innern hingegen waren es die langgestreckten Ebenen und
tiefen Gebirgsfurchen , welche den Menschen die Verkehrswege anzeigten, den Landes-
Gebieten ihre abgestufte Wichtigkeit beilegten, und namentlich in den Kreuzfurchen
das Entstehen grosser Städte begünstigten.
So entstand auch Wien an der Kreuzung der wichtigsten Communications-Linien
Central-Europa's , nämlich an dem Durchschnittspuncte der von West nach Ost flies-
senden Donau mit der tiefsten durch das mitteleuropäische Bergland von Nord nach
Süd längs der March ziehenden Furche, die in der That so tief ist, dass selbst die
höchste Stelle derselben — die europäische Wasserscheide zwischen der March und der
Oder — um 14 Klafter von der Spitze des Wiener Stephans-Thurmes überragt wird.
Weiter nach Süden vermittelte seit der ältesten Zeit eine Strasse die kürzeste Verbin-
— — - 1
IjIijjI^ _ .u ' 111:llllllll!l!:ittlil!illlll!lllillli'" j£ ~
"^■" "" s
Alpen-Profil längste Wasserscheide .
Mi
;
111 i !
J I I
5 |T
1 1
I 1
n I
/A, *^A A A A .A _^
Ina i *rf**> *>*■*&"
i'itffWPSHoriKOHl
619
düng- mit dem adriatischen Meere. Wenn daher die Gegend von Wien schon aur Römer-
zeit für die Anlage einer Kaiserstadt (Carnuntum) ausersehen war. wenn das spätere
Vindobona als der Schlüssel des westlichen Donau-Thales betrachtet wurde, wenn
Pannonien im Donau-Durchbruche am Kahlenberge seine natürlichen Grunzen suchte,
wenn Nieder-Oesterreich von den deutschen Kaisern als das Schutzland gegen
das Eindringen der asiatischen Völkerschaften angesehen wurde; wenn sich in den
Gefilden Wien's wirklich die Macht der Markomannen, Awaren, Ungern, Mongolen,
Tartaren u. a. gebrochen hat, und selbst die türkische Völkerflut an den Mauern
Wien's zerschellte; wenn die Kreuzung der Tiefenlinien bei Wien überhaupt die grosse
Strasse für die Völkerwanderung und auch die continentale Linie der Kreuzzüge nach
dem Osten bezeichnete, und wenn selbst die Heere die Gegend von Wien zum Kampf-
platze in mehr als siebenzig wichtigen Schlachten und Gefechten auserkoren, und
auch die Operationen der neueren Kriege sich in diesen Linien gehalten haben , wobei
wir nur an Austerlitz , Aspern , Wagram u. s. w. zu erinnern brauchen ; — so licfft
darin wohl der offenste Beweis, dass Wien seinen classischen Boden und die Eignung
zur Weltreichs-Hauptstadt nicht bloss durch Zufall oder Privilegien , sondern haupt-
sächlich durch die allgemeinen orographischen Verhältnisse erhalten hat. und dass
auch die gegenwärtigen ethnographischen Zustände Oesterreich's hauptsächlich in
diesen Verhältnissen wurzeln.
Nieder-Oesterreich hat somit die grösste Bedeutung durch seine
den Bestand einer grossen Reichs-Hauptstadt begünstigende Weltlage
erhalten.
Nach der Erörterung dieses allgemeinen Standpunctes kommen die weiteren
Eigentbümlichkeiten dieses kleinen Kronlandes von 360*16 geographischen (344-49
österreichischen) Quadrat-Meilen mit 1,538.047 Einwohnern zur Betrachtung.
§. 122.
i.) Die Gestaltung-, ge ognostische Beschaffenheit und Prod u c tions-K raft des
Bodens (Karte 1 und 2).
Zur anschaulicheren Darstellung der orographischen und geognostischen Verhält-
nisse des Landes mögen die beigegebenen zwei Karten dienen, von denen die Höhen-
karte auf der Grundlage von 4.000 trigonometrischen Höhenmessungen beruht und
eigens für vorliegenden Zweck bearbeitet wurde , während die geognostische Karte
aus den neuesten Original-Aufnahmen der k. k. geologischen Reichsanstalt reducirt ist.
Für die Höhenkarte bedeutet jeder Farbenton- Wechsel von 0 bis 300 Klaftern
Seehöhe einhundert, und von 300 Klaftern aufwärts jedesmal zweihundert Klafter
der zunehmenden Höhe.
Der östliche Theil von Baiern, von Vilshofen bis Passau, und das ganze Erzher-
zogtum Oesterreich bilden zusammen die grosse Thalenge der Donau , welche das
bairische Hochland mit der ungrischen Tiefebene verbindet. Die Ränder dieser gros-
sen Thalenge sind im Norden der Böhmerwald in einer Mittelhöbe von 450°. und im
78 *
620
Süden die von 1.300° bis 300° gegen die Donau sich abstufenden norischen Alpen. In-
mitten dieser Gebirgsmassen zieht die mächtige Donau, abwechselnd in weiten frucht-
baren Becken und steilen Stromengen fliessend.
Dieser Thal-Charakter mit den nach Osten streichenden Gebirgsmassen ist somit
auch Nieder-Oesterreich eigen ; — aber nur in der westlichen Hälfte, denn weiter gegen
Osten verändert sich die Physiognomie des Landes vollends. Sowohl die nördlich der
Donau vom Böhmerwalde nach Osten ziehenden compacten Bergmassen , als auch die
massenhaften Ausläufer der südlich gelegenen Alpen , werden in der östlichen Hälfte
Nieder-Oesterreich's von derohen erwähnten aus Mähren im grossen Bogen nach Südost
herabziehenden Tiefenlinie plötzlich abgeschnitten; die ganze Landschaft, sowohl
nördlich als südlich der Donau, öffnet sich ainphitheatralisch gegen das ungrische
Tiefland; das allgemeine Niveau hat sich hier bedeutend gesenkt, und die Berge oder
Hügel erscheinen nur mehr ins el artig und auch in veränderter Richtung, nämlich
parallel mit den Randläufen des weiten tertiären Beckens. Den Rand des westlichen
Hoch- und östlichen Tieflandes bezeichnet eine Linie , die von Znaim in Mähren über
Retz, Meissau, Krems, den Kahlenberg bei Wien, und das Rosalien-Gebirge bei
Neustadt zieht, und in diesem Zuge nur durch buchtenartige Einschnitte des östlichen
Tieflandes unterbrochen ist. Dieser Rand, und die denselben fast senkrecht durch-
schneidende Donau theilen daher das Land in vier abgesonderte und sowohl nach ihrer
äusseren als inneren Beschaffenheit höchst verschiedene Terrain-Abschnitte, deren Be-
schreibung nunmehr im Einzelnen folgt.
Die Gebietstheile nördlich der Donau.
Die am linken Ufer der Donau gelegenen beiden Kreise ob und unter dem Man-
hartsberge bilden unter sich grosse Gegensätze. Westlich der Retz-Kremser Randlinie
liegt eine compacte Urgebirgsmasse, bestehend aus Granit, krystallinischen Schiefern
und einigen wenigen Urkalkpartien. Der Granit reicht von Böhmen heraus bis Zwettl und
Sarmingstein an der Donau (östlich von Grein, an der Gränze von Oesterreich unter
und ob der Enns) , und tritt weiterhin nur inselförmig in der Gegend von Döllersheim
(östlich von Zwettl) und bei Meissau auf. Dem Granite folgt östlich der kristallinische
Schiefer, der bis an die Znaim-Kremser Tertiär-Linie reicht. Am verbreitetsten unter
den krystallinischen Schiefern ist Gneiss; ihm eingelagert erscheinen Glimmerschiefer,
Thonschiefer , Quarzschiefer, Weissstein, Amphibolschiefer, Talkschiefer, die kör-
nigen Kalksteine und Graphit, sowie auch, wenigstens theilweise, der in dein Gebiete
vorkommende Serpentin. Am Westrande der krystallinischen Schiefer, gegen die
Hauptmasse des Granites zu , fallen diese Schiefer ostwärts ; am Ostrande lehnen sie
sich an die Granite der Umgegend von Meissau, und fallen westwärts; in der Mitte,
z. B. auf dem Plateau von Gföhl , liegen die Schichten horizontal ').
') Näheres über diese Gebilde enthalten: J. Czizek, Erläuterungen zur geologischen Karte der Umgebungen
von Krems und vom Manhartsberge , Wien, 1853; und M. V. Lipoid, die krystallinischen Schiefer- und
Massengesteine in Oesterreich nördlich der Donau; Jahrbuch der k. k. geologischen Reichsanstalt, III. 3.,
S.35; ferner Czizek, geologische Zusammensetzung der Berge bei Melk, Mautern und St. Polten in Nieder-
Oesterreich, Jahrbuch der k. k. geologischen Reichsanstalt, IV.. S. 264.
621
Beide Formations-Gränzen stehen rechtwinklicht auf die Gcbirgsrichtung. Der
höchste Rücken, 500° über dem Meere, geht in einer an vier Meilen breiten, plateau-
artigen Masse von Puchers an der böhmischen Gränze in südöstlicher Richtung gegen
die Donau, wo er zwischen Melk und Krems, immer noch 400° hoch, steil gegen den
Fluss abstürzt, und mit einem kurzen Stücke die dortige Stromenge, in der Richtung
gegen St. Polten zu, übersetzt, so dass noch eine inselartige Masse von 350° Höhe
isolirt am rechten Donau-Ufer steht.
Der Abfall dieser Masse ist sowohl nach Süden als Norden ziemlich steil. Den
Südfuss begleitet die Donau, den Nordfuss eine aus Böhmen über Gmünd und Hörn
herüberziehende breite Furche, die, bei 250° Meereshöhe, nur 100° höher als das
Donau-Thal liegt. Nördlich und jenseits dieser Furche beginnt, nordwestlich von Waid-
hofen an der Thaya, das böhmisch-mährische Gebirge, ungefähr 400° hoch, dessen
Südende keilartig mit einigen Vorinseln und mit 100° bis 120° relativer Höhe gegen
die erwähnte Furche abfällt. Der nordwestliche Theil Nieder-Oesterreich's charakterisirt
sich daher durch einen längs der Donau aufsteigenden Höhenzug von 500", einer nörd-
lichen inselartigen Erhebung von 360°, und einer dazwischen liegenden mit der Donau
parallel streichenden Furche, die westlich in Böhmen und östlich im Horner Becken nur
eine Höhe von 200 ° hat, in der Mitte aber an dem Trennungspuncte der Leinsitz, der
Thaya und des Kamp (in der Elbe- und Donau-Wasserscheide) die Sattelhöhe von bei-
nahe 280 u erreicht. Die Endpuncte dieser Tiefenlinie sind sowohl westlich bei Gmünd,
als östlich unter Hörn, mit tertiären Gebilden erfüllt , und die Granithöhen bei Meissau
bilden eigentlich nur Inseln in dem weit nach Osten reichenden Tertiär-Lande.
Das Flussgerippe in diesem Landestheile besteht den orographischen Verhältnissen
gemäss aus drei Längenthälern: 1. der Donau, 2. der Gmünd-Horner Furche mit dem
Kamp, und 3. der Thaya, welcher die Bäche von den beiden erwähnten Höhenrücken
rechts und links zutliessen. Der vorherrschende Zug der Hauptgewässer ist daher
östlich, wie sie aber dem tertiären Lande nahe kommen, in welchem die Furchen
aus Mähren herab südlich ziehen , verändern auch sie ihre Richtung , wesshalb der
Kamp und die Krems im rechten Winkel nach Süden abbrechen , und auch die
Hauptkrümmungen der Thaya dieser Richtung folgen. Der Urgebirgsboden , und
namentlich der schiefrige Gneiss , erleichterte den Gewässern das Einschneiden in
schmale tiefe Rinnen, so dass die Thalgründe im Allgemeinen weder Ortschaften
noch Communicationen enthalten. Die Gefällsverhältnisse der Flüsse und Bäche in
den Längenthälern sind dem gewöhnliehen Vorkommen entgegengesetzt, indem ihr
oberer Lauf auf den Plateaus minder geneigt ist, und das stärkere Gefälle erst im
unteren Laufe, namentlich da vorkömmt, wo die Flüsse über den Abhang der Ur-
gebirgsinassen gegen die tertiäre Niederung stürzen.
Der Granit- und Gneissboden wäre im Allgemeinen zwar fruchtbar, die bedeutende
Höhenlage des Landes und die Oeffnung der grossen Furche gegen die kalten Nord-
westwinde machen aber das Klima so rauh, dass der Höhenzug an der Donau nur als
Waldboden benützt und auch auf den flacheren Theilen im Nordwesten des Landes,
namentlich auf den Neigungen gegen Böhmen und die Thaya, meist nur Kartoffel-, Hafer-
622
und Flachsbau getrieben wird. Die Gegend von Heidenreichstein gehört zu den ärm-
sten des Landes, und bei Gross-Sieghards, im sogenannten „Bandelkramerlande", leben
die Bewohner meist nur von den Erzeugnissen der Bandweberei. Nur die sonnigen Süd-
und Ostabhänge des Urgebirges gegen die tertiäre Niederung bei Krems, Langenlois
und Meissau eignen sich für den Wein- und den dort eigenthümlichen Saffran-Bau.
Der vom Manhartsberge östlich liegende Landestbeil bis an die March ist durch-
gehends fruchtbares tertiäres Hügelland mit mildem Klima, in welchem nur einige Kup-
pen des Wiener Sandsteines und der eocenen Nummuliten-Gesteine am Bisamberge bei
Matzbrunn (etwas nördlich vom Bisamberge) und Nieder-Hollabrunn, und einzelne Kuppen
des Jurakalkes bei Ernstbrunn. Staats, Falkenstein und Zistersdorf inselartig über das
Tertiäre emporragen. Nicht mehr als sechs Kuppen erreichen hier die volle Höhe von
200°, während im westlichen Urgebirgslande schon die Grundfläche, auf welcher die
Höhen aufsitzen, durchgehends eine grössere Höhenlage hat.
Die verschiedenen Gebilde, aus welchen die Tertiär-Schichten dieses Theiles beste-
hen, folgen von unten nach oben in nachstehender Ordnung: 1. Thon (Tegel), oft sandig,
vorzüglich in den oberen Schichten, 2. Sand, 3. Nulliporenkalk oder Leithakalk, 4. Me-
nilitschiefer, ein bituminöser, leicht spaltbarer, kieselreicher Mergelschiefer, 5. Con-
glomerate, 6. Schotter und Sand, 7. Süsswasserkalk. An der Oberfläche sind diese
Gebilde aufweite Strecken von Löss bedeckt1).
Die Bäche im tertiären Lande unter dem Manhartsberge, namentlich der Schmieda-
und Göllersbach, folgen der südöstlichen Bichtung der grossen mährischen Furche,
weiter gegen Osten jedoch beschreiben die Thäler der Zaya. sowie des Weiden- und
Bussbaches Bogenlinien gegen die March.
Der Fuss des von diesen Bächen durchfurchten Hügellandes fällt steil gegen die
begründenden mit Diluvial-Gebilden und Alluvium erfüllten Ebenen, und zwar nördlich
gegen das Thaya-Beeken, östlich gegen die March und südlich gegen das Marchfeld ab.
Die Fruchtbarkeit dieses nordöstlichen, im milden Klima liegenden Kreises
ist bedeutend; es ist der Wein- und Fruchtboden des Landes. Die ungemein grosse
Verschiedenheit in der Productions-Kraft der Kreise ob und unter dem Manhartsberge,
bei gleicher geographischer Breite, wird daher einzig und allein durch die Höhenlage
und die Bodenbeschaffenheit bedingt. Westlich sind die Bergrücken 330° und die Thal-
gründe 80° bis 170° höher als östlich; westlich Urgestein mit vielen Granitblöcken,
östlich durchgehends Tertiär-, Diluvial- und Alluvial-Boden ; westlich in der Höhe rauhes,
östlich in der Niederung mildes Klima. Es erklärt sich daraus, dass die Waldbauern
und die Weber im Westen anders leben und wohnen, als die reichen Wein- und Frucht-
Bauern des Ostkreises; dass auf dem westlichen hohen Urgebirgsboden nur die Hälfte
der Pflanzenarten gefunden wird, die in dem östlichen tiefen Tertiär-Becken vorkömmt,
und dass ausserdem auf dem theilweise noch mit Teichen und Moorgründen bedeckten
flachen Urgebirgsboden gegen 10 Percent Pflanzenarten angetroffen werden, welche
der Flora Wien's gänzlich fehlen.
') Siehe Cziiek a. a. O. und Prinzinger: Uebersieht der geologischen Verhältnisse des Viertels unter dem
Manhartsberge; Jahrbuch der k. k. geologischen Reichsanstalt, III. 4., S. 17.
iiüm^Wh wi DO ijjiijiji^'^ijijjjis uhuüq.
""''•" '""' '"•" '-B,MslrirS1. __, , ,Mc.,f[| CrimWf,_i_ fc,»^.
023
Die Gebietstil eile südlich der Donau.
Vom Alpengebiete südlich der Donau enthält Nieder-Oesterreieh hauptsächlich
nur die Vorkette der Alpen. Der Kern derselben, die Urgebirgskette , durchzieht Ober-
Steiermark, und wendet sich im Ilachen Bogen nordöstlich gegen die kleinen Karpatben
an die Donau. Aber schon der „Wechsel" an der österreichisch-steiermärkischen
Gränze bildet den Scblusspunct dieser Kette; weiter gegen Norden liegen nur Vorhöhen
des Urgebirges (im Mittel 330° hoch) bis an das Rosalien-Gebirge bei Neustadt. Von
da zur Donau hin stehen nur mehr einzelne 250° hohe Urgebirgsinseln , nämlich das
mit mächtigen Ablagerungen von Leithakalk umsäumte Leitha-Gebirge und die Haim-
burger Berge, deren Zwischenräume durch tertiäre Bildungen ausgefüllt sind.
Parallel mit dieser gegen Nordost gewendeten Urgebirgskette streichen an der
Nordseite derselben und gegen die Donau abfallend die Glieder der Uebergangs- und
seeundären Gebirge in einer Gesammtbreite von 8 Meilen. Die von Mähren über Wien,
Neustadt und Oedenburg ziehende tertiäre Furche durchschneidet alle diese Formatio-
nen in südlicher Richtung, wodurch man am Ostabbange des Wiener Waldgebirges, von
der Wien-Neustädter Ebene aus gesehen, alle Formations-Glieder blossgelegt findet,
und zwar reicht der Wiener Sandstein mit seinen flachen 150° bis 350° hohen Kuppen
vom Bussbache jenseits der Donau über den Bisam- und Kahlenberg bis Kalks-
burg, der Kalk von dort bis an den Schneeberg, in steilen pittoresken Formen von
350° bis über 1.000° aufsteigend, und zwischen dem Schneeberge und den Gneissge-
bilden am Wechsel findet sich die weit tiefer liegende Region des bunten Sandsteines ,
sowie der mit Kalken wcchsellap;ernde Grauwackenscbiefer, in welchen die leicht ver-
witterbaren Schiefergesteine am Semmering und gegen Gloggnitz hin tief eingefurcht
sind und nur die dazwischen liegenden festen Kalkschichten steil und inselartig em-
porragen. In derselben Reihenfolge lagern die Formations-Glieder bandartig vor der
Central-Kette bis nach Baiern hinaus. Nach Nieder-Oesterreieh herein reichen aber, wie
bereits erwähnt, massenhaft nur die Glieder des Alpenkalkes und des bunten Sand-
steines, nachdem der Thonschiefer und der Gneiss im südöstlichen Winkel des Landes
nur in geringer Ausdehnung auftreten.
Die Formations-Gränzen sind aus dem Kärtchen Nr. 2 zu entnehmen; einige Worte
werden genügen, die auf demselben unterschiedenen Gebilde zu charakterisiren.
Die kristallinischen Gesteine sind beinahe durchgehende Schiefer, und zwar weitaus
vorwaltend Gneiss und Glimmerschiefer; nur in den Haimburger Bergen finden sich ganz
kleine Partien von Granit. Untergeordnet, theils dem Gneisse theils dem Glimmer-
schiefer eingelagert, sind Hornblendeschiefer, Chloritscbiefer, Talkschiefer, dann
körniger Kalkstein und Serpentin. Zwei kleine Basaltmassen treten in Ungern, nahe
an der österreichischen Gränze, die eine bei Pullendorf westlich von Grosswarisch-
dorf, die andere am Paulusberge bei Landsee, nordöstlich von Kirchschlag hervor1)
') Näheres über die kristallinischen Gebilde tindet mau vorzüglich in Czizek: Geologische Verhältnisse der
Hainburger Berge, des Leithagebirges und der Rüster Berge; Jahrbuch d. geol. Reichsanstalt III.. S. 35;
und Czizek: Das Rosaliengebirge und der Wechsel in Niederösterreich, Jahrbuch d. geol. R. A. V., S. 465.
62 'i
Die Grauwacke besteht zu unterst aus Quarzschiefern und Thonschiefern, von
denen einzelne abgetrennte Partien auch den kristallinischen Schiefern aufgelagert sind.
Höher folgen Grauwackenschiefer und körnige Grauwacken.
Im Gebiete der Alpenkalke bildet das unterste Glied die untere Trias, beste-
hend aus röthlieh und grünlich gefärbten (bunten), glimmerreichen, schiefrigen Sandstei-
nen, den sogenannten Werfener Schi efern, und dunkel gefärbten mit den Sandsteinen
wechsellagernden Kalksteinen und Rauchwacken, den sogenannten Guttensteiner
Schichten. Diese Gesteine treten nicht nur entlang dem ganzen Südrande der Kalk-
Alpen an der Gränze gegen die Grauwacken auf, sondern finden sich auch überall , die
weiter folgenden Kalksteine unterteilend, in zahlreichen Aufbrüchen und Tiefenlinien
im Inneren der Kalkalpen. Die obere Trias besteht aus meist hell gefärbten, oft
dolomitischen, wenig deutlich geschichteten Kalksteinen, den Hallstätter Schichten,
die den Schneeberg und die Raxalpe zusammensetzen. Der untere Lias wird zum
Theile durch Sandsteine undSchieferthone, welche die sogenannte Alpenkohle enthalten,
zum grösseren Theile aber durch Kalksteine und Dolomite gebildet. Nach petrogra-
phischen und paläontologischen Merkmalen unterscheidet man darin die Dachstein-
kalke, deutlich geschichtete, ungemein mächtig entwickelte, meist sehr reine, hell
gefärbte Kalksteine, denen u. a. der Oetseher und Dirnstein, sowie Theile der Hoch-
schwab-Masse in Steiermark angehören , die Kössener Schichten, dunkelgefärbte,
sehr petrefactenreiche Kalksteine, die Grestener Schichten, zu welchen die Sand-
steine des unteren Lias gezählt werden müssen, u. s. w. Der untere Lias bildet weit-
aus die Hauptmasse der österreichischen Kalkalpen. Der obere Lias, bestehend
theils aus hellweissen, theils aus roth gefärbten, mergeligen Kalksteinen, findet sich nur
in sehr untergeordneten Partien. Die Jura- Formation unterscheidet sich hauptsächlich
nur durch paläontologische Merkmale vom oberen Lias; meist besteht sie aus röthlieh
gefärbten Kalksteinen, welche sich durch ihren Reichthum an Hornsteinen auszeichnen.
Der Neocomien, oder die untere Kreide, wird durch dunkle Mergelschiefer. dann durch
hellgefärbte, muschlich brechende, mergelige Kalksteine gebildet. Die Gos au -Forma-
tion oder obere Kreide ist hauptsächlich in Mulden und Tiefenlinien des Gebietes abge-
lagert, oft überdeckt sie daselbst unmittelbar die unteren Trias-Schichten ; sie besteht der
Hauptsache nach aus Sandsteinen und Mergeln, weit untergeordneter sind Kalksteine1).
Die S a n d s t e i n - Zo n e ist sehr einförmig in ihrer geologischen Zusammensetzung.
Sie besteht durchgehends aus deutlich geschichteten, meist feinkörnigen, glimmerrei-
chen, durch ein kalkiges Cement verbundenen Sandsteinen, die in wenig mächtigen
Bänken mit Mergelschiefern und Mergelkalken wechsellagern. Der weitaus grösste
Theil scheint der unteren Kreide, ein nur sehr untergeordneter der unteren Tertiär-
Formation anzugehören.
Vom rein orographisch-hydrographischen Stand punete aus ist es schwer, in die-
sem Endtheile der Alpen Ordnung und Zusammenhang aufzufinden. Der vorherrschende
') Ueber das Gebiet der Kalkalpen enthält Näheres Fr. v. Hauer: Ueber die Gliederung der Trias. Lias
und Juragebilde in den nordöstlichen Alpen. Jahrbuch d. geol. Reichsanstalt, IV., S. 715.
625
Charakter ist Zerstücklung' in isolirte Massen, deren Höhen gegen die
Donau und nach Osten zu abnehmen. Uehersieht man aber das Ende der Ost-
Alpen im Ganzen, den steiermärkischen Theil mitbegriffen, dann wird das Bild klarer.
Es wurde desshalb dieser Gebietsteil in die Karte autgenommen.
Den orographischen Central-Stoek im östlichen Theile der Alpen bildet der
Hochschwab , südwestlich von Mariazeil . und es zieht ein zwar öfter durchschnittener,
im Allgemeinen aber doch mehr als 1 .000° hoher Rücken bogenartig von der Enns über
den Hochschwab bis zum Schneeberge. Von diesem Hauptrücken ab senken sich die
Vorberge nördlich und südlich . mit dem Unterschiede jedoch . dass die südlich liegen-
den aus Urgesteinen bestehenden Höhen (die geognostische Central-Linie) ziemlich nie-
drig sind , während die Kalkgebirge an der Nordseite weit massenhafter gegen die
Donau vorstehen, und im Oetscher immer noch die Höhe von fast 1.000° erreichen.
Die grösste Längenfurche zieht nördlich dieses Hauptrückens von Windischgarsten
über Altenmarkt (an der Enns) und durch d;is Salza-Thal nach der Traisen. Da auch
weiter nördlich wieder kleinere solche bogenartige Furchen vorkommen, hat das
Flussgerippe am Nordabhange dieses Alpengebietes das Eigenthümliche. dass die
Flüsse in halbmondartigen Längenfurchen, durch einen niedrigen Sattel getrennt, nach
entgegengesetzten Richtungen, nämlich nach Nordwest und Nordost, abfliessen.
Die Querthäler haben in der Hauptsache eine nordwestliche Richtung (gegen den
Lauf der Donau), und bilden an jenen Stellen, wo sie sich mit den Längenfurehcn
kreuzen, weite kesselartige Becken. Die wichtigsten sind: die Ennsfurche in der
Verlängerung gegen den Eisenerzer Sattel mit dem Kessel von Altenmarkt: die Ips-
furche mit den Kesseln bei Gössling und Lunz . und die Erlaffurche in der Verlänge-
rung über Mariazeil; dann die Sattelpuncte zwischen der Veitscher und Sclmeealpe
gegen das obere Mürzthal, mit der grössten aller Weitungen bei Mariazeil.
Die nächste Querfurche zieht von der Traisen über das Hobenberger Gscheid
nach der Schwarzau, und trennt den Schneeberg von der Raxalpe. Von hier aus nord-
östlich bis zur Donau ist auch der Wiener- Wald in gleichen Richtungen absenkend durch-
schnitten . und wendet man auf der orographischen Karte den Rück auch über die
Donau, so zeigt es sich, dass die Richtung der Schwarzau-Furche der grossen Bogen-
linie entspricht, die in einer Höhe von 300° (längs der lichtgrün punctirten Schichte)
den Westrand der grossen mährischen Furche bildet.
Dieser Kreuzung der Längen- und Querfurchen zwichen den isolirten Berggrup-
pen entspricht sowohl das Fluss- als Uommunications-Netz der östlichen Alpen.
Gleich den Alpen ist auch das eigentliche Wiener- Waldgebirge von südöstlich zie-
henden Furchen durchschnitten, daher auch die Hauptbäche, wie die Schwarzau. Pie-
sting, Triesting, Schwechat und der Mödlingbach anfänglich der südöstlichen Rich-
tung, gleichsam gegen die Alpen fliessend, folgen, dann aber nach der Neigung der
Wien-Neustädter Ebene im scharfen Winkel nach Nordost abbiegen, und theils der
Donau , theils dem Gränzflusse Leitha zufliessen. Nur im nördlichen Theile des Wie-
ner-Waldgebirges tritt allmählich eine Schwenkung der Ouerfurchen ein, wornach auch
der Liesingbach bei Kalksburg, der Wienfluss u. a. der nordöstlichen Richtung folgen.
I. 79
026
Der Bo den der nieder-österreichischen Alpen-Region gehört noch zu dem eultur-
fähigeren Tlieile des hohen Gebirges, da eigentliches Hochgebirge mit Gletschern im
Lande seihst nicht vorkömmt. Felsenpartien erscheinen nur vereinzelt, und nehmen
keinen grossen Flächenraum ein, denn es umfasst der für den Anbau unbenutzte Boden
mit Inbegriff der Bau-Area, der Strassen, Sümpfe, Moore u. s. \v. , im ganzen Lande
nicht mehr als 5 Percent des Flächenraumes. Daher kann das hohe Gebirge mit allen
Ausläufern recht gut zur Alpen- und Landwirtschaft benützt werden , und es eignet
sich insbesondere der Kalkboden für Nadelholz , während auf den flachgerundeten
Höhen des Wiener Sandsteines meist Laubhölzer angetroffen werden.
Das Donau-Thal zwischen den Alpen und den nördlichen Urgebirgsmassen
besteht aus mehreren weiten Becken, die zu den fruchtbarsten Theilen des Landes
gehören, da die darin abgesetzten jüngeren Gebilde meist aus sandigem, die Vege-
tation begünstigendem Thone zusammengesetzt sind. Nur an einigen Stellen zeigen
sich minder culturfähige Schotterablagerungen.
Das westliche grosse Becken zwischen Linz und Ardacker gehört nur mit seinem
südöstlichen Theile dem Kronlande Oesterreich unter der Enns an. Der höhere Rand
dieses Beckens zieht nördlich im Bogen gegen Grein und südlich von Steier über Seiten-
stetten , ebenfalls an die Donau. In der Mitte des Beckens steht eine 200" hohe Ter-
tiär-Insel zwischen Strengberg und Amstetten. Die Tiefenlinien um diese Insel bilden
nördlich die Donau mit dem fruchtbaren , schon zu Oesterreich ob der Enns gehörigen
Machlande und südlich das weite Thal der Uhrl. Dieser Theil Nieder-Oesterreich's zeich-
net sich besonders durch seine Obst-Cultur aus ; die Felder gleichen Gärten , mancher
Besitzer gewinnt jährlich an 1.000 Eimer Obstwein (Cider).
Unter Ardacker, am sogenannten Saurüssel, tritt die Donau, eine Stromschnelle
bildend, in eine Verengung, in welcher das Felsenbett am Strudel und Wirbel unter-
halb Grein in früherer Zeit der Schifffahrt manche Gefahr brachte. Die am rechten
Ufer liegende kleine Urgebirgsinsel reicht aber nur von Ardacker bis gegen die Mün-
dung der Isper. Weiter abwärts bis Melk folgen wieder tertiäre Höhen.
Bei Melk beginnt das zweite grosse, sogenannte Tu In er Becken, dessen
unterer Rand sich am Bisamberge bei Korneuburg schliest; die südliche Contur zieht
von Melk über Wilhelmsburg nach dem Tulnerbache und über Ried zur Donau; die
nördliche, jenseits der Donau die Ebene Wagram umschliessend, von Melk über Schön-
büchl bis Krems und dann längs dem Tertiär-Abhänge über Hadersdorf und Stockerau
bis zum Bisamberge. Im westlichen Theile dieses Beckens steht ebenfalls eine gegen
Ü50u hohe Urgebirgsinsel , hinter welcher die Donau von Schönbüchl bis vor Krems
im engen Canale strömt. Der übrige südöstliche Theil dieses grossen Beckens ist von
tertiären, von 50" bis 80° über die Thalfläche ansteigenden Hügeln erfüllt,
zwischen welchen die fruchtbaren Thäler der unteren Bielach , des Perschling u. s. w.
liegen. Weniger fruchtbar ist das von St. Polten bis Wilhelmsburg reichende Stein-
feld. Den fruchtbarsten Theil hingegen nimmt der zwischen Krems und Stockerau zu
beiden Seiten der Donau liegende AUuvial-Boden ein, in welchem das sogenannte Tul-
nerfeld als der ergiebigste Weizenboden bekannt ist.
627
Die Tertiär-Schichten dieser oberen Donau-Becken bestehen beinahe nur aus san-
digem Mergel, der einerseits durch Ueberhandnahme von Thon, hauptsächlich in den
tieferen Theilen. in Mergel und Mergelschiefer, andererseits, hauptsächlich gegen oben,
durch Ueberhandnahme von Sand in wirklichen Sand und Sandstein übergeht.
Von Klosterneuburg abwärts betritt man schon das eigentliche Wiener Becken1),
unter welchem Namen man in weiterem Sinne die ganze tertiäre Niederung von Mähren
und Nieder-Oesterreich bis südlich von Wiener-Neustadt versteht. Der ebene Theil des-
selben, unmittelbar an der Donau, mit den steilen, bogenartigen Bändern von Angern
an der March über Bockfliess gegen den Bisamberg und von da längs des rechten
Donau-Ufers gegen Haimburg, wird das Marchfeld genannt. An den Schlusspuncten
dieses untergeordneten Beckens, nämlich am Bisamberge und bei Haimburg. stehen
wieder kleine, vom Hauptstamme abgetrennte Gesteinsinseln, von welchen die am linken
Donau-Ufer sich erhebende Gruppe des Bisamberges dem Wiener Sandsteine des rechten
Ufers, und jene des Hundsheimer Berges bei Haimburg am rechten Donau-Ufer dem Ur-
gesteine der am linken Ufer des Stromes fortsetzenden kleinen Karpathen angehört.
Das ganze Wiener Becken ist in ungeheurer Mächtigkeit mit Tegel erfüllt. Der-
selbe konnte am Wiener Berge mit einer Bohrung bis zu 50 Fuss unter das Meeres-
Niveau noch nicht durchfahren werden. Die Oberfläche dieses Tegels ist theils mit
Sand und Sandstein, Löss, Schotter, theils mit Alluvium bedeckt, wodurch auch die
stellenweise geringere oder grössere Fruchtbarkeit bedingt wird. Im Marcbfelde insbe-
sondere ist der nördliche Theil, vorzüglich zwischen Siebenbrunn und dem Weiden-
bache, sandig; der südliche hingegen äusserst fruchtbar, welcher aber so tief liegt,
dass bei Hochwässern der Donau und vorzüglich bei Eisgängen die Orte Jedlersee,
Jedlersdorf, Floridsdorf, Leopoldau, Kagran, Hirschstetten, Stadlau. Aspern, Essling,
Gross-Enzersdorf. Mühlleiten, Sachsengang. Wittau, Probsdorf. Kimmer-Leinsdorf.
Ratzendorf, Schönau, Mannsdorf, Andlersdorf, Orth, ßreitstetten, Fuchsenbigl, Strau-
dorf, Kroatisch- Wagram, Pframa, Haringsee. Lasee, Loimersdorf, Kopfstetten, Eck-
hartsau . Engelhardstetteii , Wittelsdorf und Hof an der Mareh vollends unter Wasser
gesetzt werden, so dass die ganze Fläche vom Bisamberge bis Haimburg in der Breite
von beinahe 3 Stunden einen ununterbrochenen See bildet2).
Südlich der das rechte Donau-Ufer begleitenden Hügel liegt eine höhere Tertiär-
Ebene, welche sanft gegen Solenau ansteigt (östlich das Ungerfeld genannt) und sich
zwischen Hornstein und Neustadt gegen Ungern wendet, wo an der Gränze die tiefe
Trennung zwischen dem Bosalien- und Leitha-Gebirge durch tertiäre Hügel ausgefüllt
ist. Weiter südlich reicht die tertiäre Fläche bis Gloggnitz, und bildet zwischen Neu-
stadt und Neunkirchen das grosse Steinfeld, mit Alpengeschieben erfüllt, die bei Neu-
') Ueber die geognostische Beschaffenheit des Wiener Beckens im ausgedehnteren Sinne siehe: die Darstellung
des Herrn Directors Paul Partseh sammt geognostischer Karte in den Tafeln zur Statistik der österreichi-
schen Monarchie. Jahrgang 1841.
'-') Nach den neuesten Strom-Begulirungen ist diese Gefahr so ziemlich beseitigt: Siehe des Freih. v Czoernig
Verwaltungs-Bericht über den Strassen- und Wasserbau in Oesterreich wahrend der Jahre 1850 — 1853. in
den „Mittheilungen aus dem Gebiete der Statistik", Jahrgang 1854, Heft 7.
79*
628
stadt noch in einer Mächtigkeit von 30° gefunden wurden und an ihrer Oberfläche
nur eine so dünne Bedeckung von Dammerde haben . dass selbst die Schwarzföhre,
welche sonst auf nacktem Felsen fortkömmt, hier verkrüppelt und nur selten Samen
trägt. Auch durch die Theresienfelder Ansiedlung ist die Schwierigkeit in der Urbar-
machung des Steinfeldes nachgewiesen. Selbst die wasserreichen Stellen des Steinfel-
des bei Fischau. Brunn etc. sind durch Versumpfungen und Moorgründe ertragsunfähig,
lieber die Höhenlage dieses Steinfeldes hatte man sich gewöhnlich die Vorstel-
lung gemacht, dass der Wiener- Wald und die Urgesteine vom Wechsel herab gegen
Haimburg zu zwei mächtige Gebirgsarme seien , zwischen welchen die Schotterabla-
gerungen im tiefen Thalgrunde liegen ; indess ist das Niveau des Schotters vor Neun-
kirchen um nahe 50° höher als jenes einiger Gebirgssattel östlich der Leitha, und
mehr als irgendwo markirt sich hier der terrassenartige Abfall des Wiener Beckens
gegen die ungrische Niederung, denn östlich von diesen Satteln fällt das Terrain steil
33° tief gegen den Wulkabach und mit diesem wieder 33u gegen den Neusiedler See,
während der westliche Abfall gegen Neustadt unmerklich ist.
Eine Eigenthümlichkeit des Wien-Neustädter Beckens besteht noch darin, dass
die Ränder desselben von nutzbringenden, besonders zu Bauten geeigneten Gesteinen
bekränzt sind; so z. B. ziehen an der Ostlehne des Wiener- Waldes Tertiärkalke (meist
Ceritbienkalke und Conglomerate) von Wien bis südlich von Baden , westlich von
Neustadt in der sogenannten „neuen Welt" findet sich die Gosau-Formation , bei
Fischau, Brunn am Steinfelde u. s. w. ist schöner Marmor anzutreffen, und der nutz-
bare Leithakalk umgibt nicht nur die Gneissinsel des Leitha-Gebirges , sondern tritt
auch bei Nussdorf, Berchtoldsdorf, Mödling, Baden und Wöllersdorf, wie jenseits
der Donau auf. namentlich bei Mailberg, Gaunersdorf, Selowitz, zwischen Her-
renbaumgarten und Voitelsbrunn , sowie an der Zaya zwischen Prinzendorf und
T e in p e r a
t u r ■
-Vei
'hältnisse in Mi
ttel-
Geo-
graphische
See-
Mittlere T
empera-
höhe
Ü rt
Lage
monatliche
u
S-
bß
a
J
3 r
£2"
es
e
Na
S
a
s
"C
<
'S
e
a
l-S
'ü
~5
09
Sd
3
<
■a
S
a>
E.
BS
0
0
O
0
a
0
4)
53
Q
—
-f-
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Wien . . .
34° 3'
48°12'
103)
88p)
1-38
033
3-46
8-21
12-67
15-19
16-65
16-26
13 06
8-29
3-60
0*38
+
+
+
+
+ +
+
+
+
+
Briinn . . .
34° 17'
49°11'
114
2-36
0-34
1-81
6-67
1117
1419
1504
14-46
10-73
7-81
2-73
0-78
—
—
+
+
+
-f
+
+
+
+
+
—
Kremsmünster
31°4S'
48° 3'
L92
2-76
1-02
211
0-60
1045
12-86
1413
13-58
10-72
6-69
204
0-71
—
—
+
+
+
+
+
+
+
+
+
—
Salzburg . .
30°39'
47°4k'
214
1-94
0-53
1-90
062
1022
11-89
13-93
13-58
10-63
717
218
107
—
—
+
+
+
+
+
+
+
+
+
—
Gratz . .
33° 8'
47° 4'
100
2-41
1-21
227
7-37
11 79
14-72
15-68
14-68
12-40
720
3-68
0-82
') Alle Temperatur-Angaben in Graden nach Reaumur.
a) Die erste Angabe (103 Wiener Klafter) bezieht sich auf die Central- Anstalt, die zweite (88 Wiener
Klafter) bezieht sich auf das Slrassenpflaster vor der Stephans-Kirche.
629
Zistersdorf, und bildet mitunter auch die Unterlage kostbarer Vegetabtlien , wie der
Nussdorfer und Mailberger Weingärten.
Wo Leithakalk auftritt, trägt auch die Flora das Gepräge der Kalk- Vegetation.
Dass der Leitbakalk an den Rändern des Tulner Beckens gar nicht gefunden
wird, dürfte darin seinen Grund haben, dass dieser Kalk aus Korallenthierchen zu-
sammengesetzt ist , welche beftige Brandungen lieben , die wohl an dem freien Bande
der grossen mährisch-ungrisehen Furcbe, aber nicht in dem, im Hintergrunde liegen-
den, beinahe ganz abgeschlossenen und von den Küstenströmungen nicht berührten
Tulner Becken, vorkommen konnten. Ebenso erklärbar ist es ferner, dass, nachdem
die nach Südost gerichteten Verbindungsströme zwischen dem Tulner und Wien-
Neustädter Becken im Süden den Kalk und weiter nördlich den Sandstein des Wiener-
Waldgebirges durchzogen hatten, im Wien-Neustädter Becken auch südlich Kalk- und
nördlich Sandsteingerölle angetroffen werden.
§. 123.
3.) Das Klima.
Die österreichische Monarchie ist in klimatologischer Beziehung aus so verschie-
denartigen Bestandteilen zusammengesetzt, dass allgemeine Begeln sich nicht aufstellen
lassen , sondern jeder Gebietsteil für sich zu betrachten ist. Das unter der Leitung
der k. k. Central-Anstalt für Meteorologie ausgebreitete Beobachtungsnetz erstreckt
sich zwar mit 108 Stationen über alle Kronländer, da es aber grösstenteils aus
freiwilligen Theilnelmiern besteht , so ist die Anzahl derselben nicht gleichmässig ver-
theilt, sondern manche Districte sind stärker, andere schwächer vertreten. Unter die
letzteren gehört leider aucliNieder-Oesterreieh, wo bis jetzt Wien der einzige Punct ist.
vv e r t b e n
aus
m e li
rjäh
r i g e n Beobachtungen.
D r ')
Höchste
Tempera-
tur
Tiefste
Tempera-
tur
-z g
dl
Im Jahre
Die
Winde wehten
vierteljährig
3;
0?
Sa
PS
0)
f
1
3
0)
OS
©
1
O
c
e
>
:S
CO
c
o
tu
e
o
>
So
3
■z
©
Cß
CO
ja
u
S
Pariser
Maass
Paris.
Zoll
Per
cent
+
j_
+
+
am 14. Juli 1S32 ! am 2'i.Jan. 1850
6-16
8-11
1603
8-32
8-08
+ 31-0 -20-4
27'6'"67
1700
111
33 193)
75
26
14
22 38
0-87
+
6 55
+
14-56
+
709
6^83
27 Vi«
1817
123
38 19
50
31
15
22 33
_
+
+
+
;.n> l>. Juli 1841
am :^. Ja.. l*5ii
1-50
6-39
1 3-52
6-48
6-22
+ 20-2
— 20-8
26'l0™97
33-92
99
29
27
38
12
30
5
53
1-18
+
6-25
+
1313
+
6-66
+
6-22
,, v. Jnlj 1845
+ 28-0
am 23. Jan. 1850
- 19-2
26'9"44
4095
139
41
33
46
19
26
28
27
1 1-48
+
714
+
15 03
+
7-76
+
7-11
,
2li°l TOS
21-95
108
29
.
21
22
37
20
3) Stürme treten in Wien im Jahre durchschnittlich 13 auf. die meisten davon im Decemher und
Januar, am seltensten im Juli. August und September.
(130
an welchem die meteorologischen Beobachtungen durch eine Reihe von Jahren folge-
recht durchgeführt worden sind. Zwar haben sich seit einiger Zeit auch auf dem
Kahlenberge , in Korneuburg, Mauer und Kaltonleutgeben Beobachter gemeldet, aber
ihre Arbeiten sind noch von zu kurzer Dauer, als dass bis jetzt schon Resultate von ihnen
zu verlangen wären. Es muss daher vorläufig noch immer Wien als der alleinige Reprä-
sentant des Klima's von Nieder-Oesterreieh angesehen werden. Da sich jedoch hier das
Alpen-Klima und jenes der ungrischen Flächen die Hand bieten, und durch die Richtung,
Verengerung oder Erweiterung der Gebirgszüge und des Donau-Thales ein merklicher
Einfluss auf die atmosphärischen Verhältnisse ausgeübt wird, so dürfte ein vergleichender
Rück auf andere, wenn auch in benachbarten Kronländern gelegene Stationen, von denen
mehrjährige verlässliche Beobachtungen vorliegen, nicht ohne Interesse sein.
Zur Vergleichung der Temperatur-Verhältnisse der vier Kreise von Oesterreich
unter der Enns unter sich blieb bei dem Mangel an Reobachtungs-Stationen im Lande
kein anderes Mittel, als in die Tabelle Seite 628 ff. und in die nachfolgende unter ähn-
lichen Verhältnissen gelegene Orte aus der Nachbarschaft aufzunehmen, hier nämlich:
für den Kreis unter dem Wiener-Walde . . . Wien,
„ „ „ ober „ „ .... Admont,
„ „ „ unter „ Manhartsberge . . . Holitsch,
„ „ „ ober „ „ ... Röhmisch-Strakonitz.
und da die mehrjährigen Aufzeichnungen nicht von allen Orten bestehen, wenigstens
die gleichzeitigen Reobachtungen neben einander zu stellen.
IS
eobachtungen
vom
Jahre 1854.
0 r t
Barometer-Stand in Pariser Li
nien
-z
3
43
Ol
N
Oh
'S
*->
s
<
Sh
Ol
Ä
g
c.
0)
35
u
u
O
November
03
0)
a
0)
Paris.
Tois.
Wien . .
100
33002
33006
33297
330-91
328-65
329 06
329-79 350-53
33219
330.56
327-91
32878
333 68
Admont .
311
31141
311t>9
31440
312-64
31084
311-79
31219
31001
31717
31240
30972
310-90
311-96
Hoütsch .
89
331 03
33072
333-55
331-65
32933
32950
330-31
330-98
332-83
•
330-87
Strakonitz
215
321-80
322-20
324-89
322-93
320-93
321-60
322 19
322-80
•
•
3i2 1S
Wien . .
100
Temperatur nach R e au m u r
0-81
+
024
+
315
+
7-59
+
12-82
+
13-80
+
1614
+
14-51
+
11-76
+
8-24
+
1-92
+
2-60
+
813
Admont .
311
5-54
298
+
1-43
+
3-88
+
9-80
+
11 20
1316
4-
1205
+
8-79
+
610
0-77
0-32
+
4-75
Holitsch .
89
0-56
0-70
+
2-61
+
7-27
+
1320
+
13-38
+
16-35
+
14-45
+
11-55
+
7-36
Strakonitz
215
2-77
1-50
+
223
+
5-46
+
1067
+
11-88
+
14.31
+
12-90
+
5-82
«31
0 r t
■X
Reg enineng-e
in Pariser
Linien
c
—3
3
U
,3
Ol
EU
s
u
:x
'S.
—
<
°3
'S
s
<->
CO
-
9
<
o
60
5
O
Ol
©
01
Q
Paris.
Tois.
Wien . .
100
18-88
19-87
9-82
236
10.67
2408
4689
46 89
6»a
30-35
1004
2311
84988
Admont .
311
8328
3908
19-76
5-20
29-79
4-70
41-29
64-25
14-33
6019
34 11
43-88
379-85
Holitscli .
89
18-48
1938
1063
6-84
2451
31-21
24 09
39-69
2-36
• ')
•
Strakonitz
1
215
1078
23 00
9 53
15-11
34-54
65-50
49-65
51-86
• ')
-
§. 124.
4.) Das V o r k o in m e n und die Gewinnung- nutzbringender M i n e r a 1 i e n.
Wie oben erwähnt , liegt der Hauptreichthum an guten Bausteinen
im Wien - Neustädter Becken2). Diess hat wohl wesentlich zum schnellen Em-
1) In Slrakonitz hörten die Beobachtungen mit September und in Holitsch mit October auf.
2) In Oesterreich unter der Enns, vorzugsweise aber in Wien, werden Bausteine aus nachbenannten
Brüchen verwendet: A. Werksteine, welche einer Bearbeitung durch Sleinmetze unterzogen werden:
1. Höfleiner Stein, ein harter Sandstein von schmutzig gelber Farbe, welcher bei Höflein nächst
Klosterneuburg in Stücken von jeder beliebigen Grösse gewonnen wird. Das Stiftsgebäude (was die
Werksteine betrifft) und die Kirche in Klosterneuburg sind aus diesem Steine erbaut, wobei Säulen von
18 und 24 Fuss Länge, Balkenplatten von 30 Fuss Länge und 12 Fuss Breite, dann Stufen an der
grossen Hauptstiege zwei aucli drei aus einem Stücke bis 24 Fuss Länge vorkommen. Auch zu Pfeilern
ist dieser Stein (der Mittelpfeiler der Ferdinands-Brücke, und der abgetragene Mittelpfeiler der Franzens-
Brüeke am Donau-Canale in Wien sind daraus verfertigt) in jeder Dimension verwendbar. Jetzt kömmt
dieser Stein bei Hochhauten wenig mehr in Anwendung, wegen seiner dem Auge nicht angenehmen
Farbe, und weil er leicht Wasser zieht; doch wird er zu Uferschutzbauten noch immer mit gutem Erfolge
benutzt. 2. Badner Stein, ein Kalkstein von grauer Farbe, welcher an dem ganzen Abhänge des
Gebirges von Mödling bis Enzesfeld nächst Leobersdorf bricht (der beste kömmt in den Steinbrüchen
beim Eingänge in das Kienthal nächst der Weilburg bei Baden vor) , welcher zu Pfeilern und nament-
lich zu Wasserbauten sehr verwendbar, und in allen Dimensionen zu haben ist. 3. Wöll ersdorf e r
oder Neustädter Stein, ein muschelführender Kalk, der schönste harte Baustein von lichtgelber
Farbe, bricht bei Wöllersdorf nächst Piesting, wird zu den feinsten Bauarbeiten verwendet, und ist in
allen Dimensionen zu haben; er lieferte das Material zu der Elisabeth-Brücke und zu der Radetzfcy-Brüeke
über den Wien-Fluss in Wien. 4. Hundsheim er Stein, ein harter Kalkslein von weisser Farbe
mit schwarzen Flecken, welcher bei Hundsheim nächst Haimburg bricht, und in allen Dimensionen zu
haben ist. Die nun folgenden drei Steingattungen kommen zwar nicht in Oesterreich unter der Enns,
sondern auf dem nahe gelegenen ungrischen Gebiete vor; da sie aber am Abhänge des Leitha-Gebirges
gefunden werden, und somit zum Wien-Neustädter Becken gehören, da sie ferner häufig in Wien ihre
Verwendung finden, so werden sie hier einbezogen. 5. Kaiserstein; derselbe bricht hei Manners-
dorf und an anderen Stellen des Leitha-Gebirges bis zu dem nächst Brück an der Leitha gelegenen Orte
Kaisersteinbruch, woher dieser Stein auch seinen Namen erhielt. Er ist ein harter Kalkstein von licht-
grauer Farbe mit blaugezeichneten Flecken, als Baustein zu allen Bauarbeiten (als Stufen, Platten, Pfei-
lern) zu benützen, und gibt den in Wien seiner Verwendbarkeit halber allgemein gebrauchten harten
Werkstein ab. Nächst Kaisersleinbruch wird ein Kalkstein von lichtgelber Farbe und geringerer Härte,
mittelharter Kaiserstein genannt, gefunden, welcher jedoch nur zu Platten und Stufen verwendbar ist.
632
porblühen der Reichs-Hauptstadt beigetragen. Fast sämtliche Kirchen Wien's sind
aus den Gesteinen des Leithakalkes gebaut1), und die grossen Tegellager süd-
lich von Wien bieten ein eben so unerschöpfliches als treffliches Material zum
Ziegelschlage , sowie auch der zum Mörtel benützte Kalkstein und der Bausand
Weiter gegen den Neusiedler See zu, auf dem Gebirge nächst Goys, bricht ein sehr schöner harter
Kalkstein von lichtgelber Farbe, welcher für Stufen, Balcon-Platten und Pfeiler, bei denen viele Gesimse
angearbeitet werden, seiner Feinheit wegen in Wien sehr im Gebrauche steht. Weiter bei Breiten-
brunn am Leitha-Gebirge wird ein ebenfalls sehr schöner kreideweisser Kalkstein gewonnen, welcher
in Wien zu Fcnstersteinen, Figuren und feinen Bildhauerarbeiten verwendet wird. (i. Margarethen-
stein, ein theils leberbrauner, theils weisser weicher Kalksandstein von St. Margarethen nächst Rust
am Neusiedler See; zugleich, da er sich mit Stahlzahnsägen leicht schneiden lässt, der in Wien am
meisten verbrauchte Werkstein, welcher in grossen Blöcken von jeder beliebigen Dimension bricht. Er
wird seiner Tragfähigkeit wegen zu Pfeilern und Säulen verwendet; seiner Feinheit und Dauerhaftigkeit
halber, kam er bei den neuen Giebelbauten (sowie früher bei der Erneuerung der Thurmspitze) am
St. Stephans-Dome zur Benützung. 7. Lo re ttostein, ein noch weicherer Kalksandstein von St. Maria
Loretto am Leitha-Gebirge. welcher nur in einer Dicke von 7 bis !t Zoll bricht, und früher in Wien zu
Fenstersteinen verwendet wurde, gegenwärtig aber, da die Fenstereinfassungen gemauert werden dürfen,
ausser Benützung bleibt. S. Eggenburger Stein (auch Zoggelsdorfer genannt), ein Kalksandstein
von liehlgelber Farbe, welcher bei Eggenburg, Kreis 0. M. B., vorkömmt und ehemals viel im Gebrauche
stand; seitdem aber der Margarelhenstein, welcher bei gleicher Güte sich leichter bearbeiten lässt, in
Verwendung kam. sind die Eggenburger Steinbrüche beinahe aufgelassen. 9. Granit von Mauthhausen
an der Donau in Oesterreich ob der Enns; derselbe ist, besonders jener aus dem sogenannten Gehma-
cher'schen Steinbruche, von schöner blauer Farbe, wesshalb der letztere grösstentheils geschliffen , und
zu Monumenten verwendet wird, wie das Kaiser Josephs- und das Kaiser Franzens-Monument in Wien
und die zahllosen Denksteine auf den Wiener Friedhöfen bezeugen. Die Granitsteinbrüche dehnen sich
längs der Donau aus, von Schwertberg bis nach Linz hinauf, und liefern einen in der Farbe zwischen
grau und schwärzlich abwechselnden Stein, welcher zu manchen anderen Arbeiten, namentlich aber zu
dem Wiener Granitwürfelpflaster, in grösster Ausdehnung verwendet wird. 10. Brunn er Stein aus
dem neu eröffneten grossartigen Marinorbruche zu Brunn, westlich von Wiener-Neustadt, der bunt, meist
röthlich gefärbt, gewonnen, und in Neustadt zum Baue der Mililär-Bildungsanstalten verwendet wird.
11. Der S emmeringstein und vorzüglich die Rauchwacke, die bei Gelegenheit des Eisenbahnbaues
daselbst gebrochen und im grossartigen Maassstahe bei dem Baue der grösseren Objecte verwendet
wurde.
B. Bruchs leine. Die zum Ausschlagen der Fundamente und /.uv Herstellung von Mauern, deren
Dicke über 12 Zoll beträgt, in Verwendung kommenden Bausleine (unregelmässiger Bruchstein) werden
auch aus den vorgenannten Brüchen geholt, indem die beim Brechen der Werkstücke sich ergebenden
Abfälle je nach der Härte des Sieines und seinen übrigen Eigenschaften, entweder als Mauersleine oder
zu Steinwürfen, zu Uferversicherungen oder auch als Strassensehotter ihre Benützung finden. In Wien
werden die Bruchsteine bloss zu den Fundament- und Kellermauern verwendet, und auch dabei zum
dritten Theile Ziegel zur Ausgleichung der Schichten genommen. Die vorzüglichsten Bezugsorte für die
in Wien verwendeten Bruchsteine sind die Brüche in der südliehen Umgebung am Bande des Wien-
Neustädter Beckens zu Atzgersdorf, Liesing, Brunn am Gebirge, wo ein mit vielen Ouarztheilen ge-
mengter Kalkstein in Schichten von G bis 18 Zoll bricht. Auch die Bruchsteine aus den Sandsteinbrü-
chen von Höflein, Lang-Enzersdorf am Bisamberge, Sievering und Dornbach kommen in Wien bei Grund-
mauern zur Verwendung, doch stehen sie den vorgenannten desshalb nach, weil sie als zu hart mit den
gewöhnlichen Mauerwerkzeugen sieb schwer bearbeiten lassen, und der glatten Flächen wegen sich
nicht gut mit dem Mörtel binden. Diese Steingaltungen werden auch in grossen Platten zur Deckung
der Unratbs-Canäle und zu gewöhnlichen Pflasterungen verwendet.
') Die Werksleine zur Stephans-Kirche wurden grösstentheils aus den Steinbrüchen nächst Zogeisdorf zwi-
schen Eggenburg und Burgsehleinilz, vom Abbange des Manhartsberges, die zur Fundirung verwendeten
Steine aber meist aus den Steinbrüchen von Mannersdorf, Breitenbrunn, Sleieregg, Liesing, Rodaun,
Hetzendorf und Weidlingau gewonnen. S. Tschiscbka, St. Stepbanskirche, 2. Auflage, Wien 1843,
Schlager's Wiener Skizzen I. 233, und alterthümlielie Ueberlieferungen S. 193. Ogesser's Beschrei-
bung der Stephanskirche, Wien 1770, S. 60.
633
in der unmittelbaren Nähe der Hauptstadt zu finden sind '). Ueberhaupt ist der
Alpenkalk im ganzen südlichen Theile des Landes nicht nur als Baumaterial2),
') Der Lehmziegel -Verbrauch stieg mit der Baulust in Wien : es wurden im Jahre 1831, 29,685.810 Stück,
im Jahre 1846, 79,040.275 Stuck, im Jahre 1855 aber wieder nur 39,000.000 Stück Ziegel in die Resi-
denzstadt eingeführt. Hierzu kommen noch die innerhalb der Linien VVien's erzeugten Ziegel, welche im
Jahre 1853 sich auf 3,000.000 Stück beliefen. In den beiden Kreisen am rechten Donau-Ufer befanden sich
im Jahre 1853 37 Ziegelwerke in Thätigkeit; nämlich je 4 in Guntramsdorf, Vösendorf und Nussdorf ;
je 3 in Wien, am Laaer Berge, zu Brunn am Gebirge und in Klosterneuburg; je 2 zu Leopoldsdorf, Neu-
dorf und Inzersdorf am Wiener Berge; je 1 zu Rannersdorf, Biedermannsdorf. Möllersdorf. Breitensee.
Herrnais, Währing und Kritzendorf. Die jährliche Erzeugungsfähigkeit dieser Werke betrug 148.000.000
und die wirkliche Erzeugung im Jahre 1853, 88,601. 791 Stück Ziegel; im Jahre 1852 hatte letztere nahe
an 100.000.000 Stück ausgemacht.
Unter den Anstallen für Ziegelerzeugung verdienen jene des H. Alois Miesbach, als die gross-
artigsten des gesammlen Kaiserslaates. eine besondere Erwähnung. Es bestehen auf den neun Ziegeleien
desselben 786 Ziegelschlagtische, aufweichen jährlich über 126.150.000 Ziegel erzeugt werden können, und
im Jahre 1855 65.000.000 Stück wirklich erzeugt wurden. Hierbei waren nebst 68 Beamten und Auf-
sehern 4.743 Arbeiter beschäftigt. Die jährliehe Verkehrssumme auf diesen Ziegeleien beträgt 1,800.000 fl.,
das Betriebs-Capital dafür 600.000 11. Sieben Ziegeleien befinden sich in Oesterreich unter der Enns,
namentlich jene von Inzersdorf am Wienerberge, Oberlaa am Laaer Berge, Biedermannsdorf, Vösendorf,
Guntramsdorf, Bannersdorf und Zillingdorf ; zwei in Ungern zu Rakos bei Pest und in Ofen ; letztere
beiden machen ihrem Umfange und ihrer Erzeugungsfähigkeit nach (16,500.000 Stück) ungefähr den
siebenten Theil der Gesammtanstalten Miesbach's aus. Von den österreichischen Ziegeleien haben jene
von Oberlaa, Guntramsdorf. Biedermannsdorf und Vösendorf eine Erzeugungsfähigkeit von 9 — 11.000.000
Stück, während die letztere bei Bannersdorf nur 4,500.000 und bei Zillingdorf kaum 1,000.000 Stück
beträgt. Die umfassendste dieser Anstalten ist aber die k. k. landesbefugte Ziegelfabrik zu Inzersdorf
am Wienerberge (auch in ethnographischer Beziehung zu erwähnen . weil bei derselben eine cechi-
sche Gemeinde angesiedelt wurde). Sie umfasst einen Flächenraum von 177 Joch und nebstbei bil-
den 448 Joch die Dotirung an vortrefflichem Materiale zur Ziegelerzeugung für mehrere kommende Jahr-
hunderle. Es bestehen daselbst für eine Erzeugung von 65.000.000 Stück Ziegel 365 Ziegelschlagtische.
wobei 2.620 Arbeiter beschäftiget sind; man zählt 48 Brennöfen, zum Ausbrennen von 60 -115.000 Stück
Ziegelgehall für jeden Ofen, oder auf einmaliges Ausbrennen 4.000.000 Stück Ziegel. Mit der Anstalt
sind verbunden: eine Kinderbewahranstalt , ein Krankenhaus, eine Zeugschmiede, eine Wagnerei und
Tischlerei, sowie die grossen Schlämmen für rothe, weisse und Decorations-Ziegel, ferner die Wohnungen
für die Beamten und Arbeitsleute nebst Stallungen für 300 Pferde, 8 Ausschanks- und 8 Auskoehungs-
Localitäten. Die weiss geschlämmten, rothen und schwarzen Decorations-Ziegel der Miesbach'schen Anstalt
sind (ebenso wie jene der Fabrik zu Wagrani am Steinfelde) ein vorzügliches Producl der Wiener
Ziegel-Fabrieation. Auch werden daselbst alle Gattungen Drainage-. Wasser- und Telegraphen-Leitungs-
rohren, hohle und poröse Ziegel zu Gewölben und Scheidemauern, sowie alle anderen Arten von Kunst-
ziegeln erzeugt. Eine noch grössere Verfeinerung der Erzeugnisse aus Thon bezweckt die neben jener
Ziegel-Fabrik bestehende Miesbacli'sche Terraeolta-Fabrik , in welcher mit 100 Arbeitern und einem jähr-
lichen Umsätze von 150.000 fl. alle Gattungen von Verzierungen. Figuren, plastischen Gegenständen und
alle anderen Gattungen von Thonwaaren, wie auch feuerfeste Ziegel erzeugt werden.
3) Der zu Bauten verwendete Kalkstein ist in Oesterreich unter der Enns in unerschöpflicher Menge
vorhanden, und meist am rechten Donau-Ufer wird in dem Gebirge ein vorzüglicher Kalkstein gebrochen.
Die bedeutendsten Bezugsorte des gebrannten Kalkes für Wien und dessen Umgebung sind Hinterbrüh],
Kalksburg, Gaaden und die Gebirgsthäler in der Umgebung von Heil igen kreuz. Gainfahrn
bei Vöslau, das Pottensteiner und Pieslinger Thal, Emmerberg nächst Wiener-Neustadt und
an dem Gebirgszuge gegen Fischau. Der Kalk wird daselbst grösstenteils in Hochöfen, welche im ununter-
brochenen Betriebe stehen, gebrannt. Aus diesen Kalksteinbrüchen, namentlich aus der Brühl, kömmt
auch der feine sogenannte ,.Wiener" gebrannte „Kalk" welcher seiner Feinheit wegen zum Poliren des
Stahles verwendet und weithin versendet wird.
Der Bausand wird in Oesterreich unter der Enns theils aus Gruben, theils aus den Ablagerungen
der Bäche und Flüsse gewonnen. In Wien kommen zur Verwendung a) der Meidlinger oder Wien-
Sand, welcher aus dem Wien-Flusse (ehemals bei Meidling. jetzt ausserhalb Hütteldorf bei Mariabrunn
und Weidlingau) gewonnen wird, und sich durch seine Reinheit und scharfkantige kryslallinische Form
I. 80
634
sondern auch als Strassenschotter gut zu benützen. Marmor tritt nur in wenigen
Partien auf ').
Der hydraulische Kalk findet sich als Zwischenlager in Mitte des Wiener
Sandsteinzuges. Früher hatte man bloss die Lager bei Stollberg und Etschhof benützt;
nach den neuesten durch die geologische Reichsanstalt vorgenommenen Untersuchungen
sind aber sechs parallele Züge bis in die unmittelbare Nähe von Wien nachgewiesen,
wornach auch unterhalb Klosterneuburg an der Donau eine diesen Kalk verarbeitende
Fabrik in Betrieb gesetzt wurde.
Der als Bau-Material für die Plastik und als Düngmittel so nützliche Gyps tritt
in den Alpen durchgehends an der Gränze zwischen dem bunten Sandsteine und dem
schwarzen Kalke auf, und zwar im nördlichen Zuge bei Mödling, Heiligenkreuz,
Groisbach , Altenmarkt, Hainfeld, Hohenberg, Lehenrott, Annaberg, Josephsberg,
Gaming und Alteninarkt an der Enns; ferner im südlichen Zuge bei Pernitz, Buch-
berg, Bayerbach und Schottwien mit der Fortsetzung nach Steiermark in der Gegend
von Neuberg, Mariazell u. s. w. Bemerkenswerth ist. dass nördlich der Donau gar
kein Gypslager gefunden wird , wie die Gegend nördlich der Donau überhaupt arm an
nutzbringenden Mineralien ist.
Graphit findet sich putzenartig im verwitterten Gneisse, meist am linken Donau-
Ufer , namentlich bei Marbach (Fürholz), Spitz. Schönbüchl, Mühldorf. Gföhl, Tra-
bersdorf, Merkengerst, Wenjapons, Freiheit, St. Marein und Doppach, Röhrenbach.
Loia, Persenbeug, Ardtstädten , Hengstberg, Oetz, Amstall und Nieder - Ranna
(letztere drei am Berge Geyeregg) , Wegscheid , Brunn am Walde , Thumritz und
Wollmersdorf, dann am Tachetberge bei Hafnerbach und zu Schönbüchl mit einer
Gesammtausbeute von 7.770 Centnern2). Bei fachgemässer Werksleitung und hin-
reichendem Fonde wäre übrigens eine weit umfassendere Ausbeute möglich.
Guter Töpferthon ist bei Pechlarn , Dross und Fucha zu finden.
Alaun wird nahe an 1.000 Centner bei Zillingdorf gewonnen *).
auszeichnet, wesshalb er vorzüglich zu Arbeiten, welche den besten Sand erheischen, als zum Verputzen
der Facaden. zur Eindeckung bei Ziegeldächern, zu Stuccatur- und Ceinent-Arbeiten verwendet wird,
b) Der Donau-Sand, bei niedrigem Wasserslande von den Inseln und den Ufern der Donau geholl; der
grobkörnige wird zum Mauern, zum groben Anwürfe und zu Pflasterungen, der feine oder Wells and
zum feinen Verputzen genommen, c) Der sogenannte G es tätte nsand wird innerhalb der Linien Wien's
hauptsächlich aus der Grube nächst der St. Marxer Linie geholt (da die anderen Gruben bereits erschöpft
sind), ausserhalb der Linie wird bei Simmering. vor der Matzleinsdorfer Linie , bei IVeu-Lerehenfeld und
auf der Türkenschanze Sand gegraben.
') Im Kreise unter dem Wiener- Walde bei Enzersdorf, Sl. Veit. Piesling, Brunn am Steinfelde. Fischau
und Emmerberg, und im Kreise ober dem Wiener-Walde bei Lilicnfeld und Türnitz.
2) Eine bergmännische Ausbeute fand im Jahre 1855 Statt im Kreise 0. M. B. zu Freiheit, St. Marein und
Doppach mit 1.940 Centnern, zu Fürholz bei Marbach mit 300 Centnern, zu Nieder-Ranna, Oetz und
Amstall (am Geyeregg-Berge) mit 1.400 Centnern, zu Brunn am Walde mit 200 Centnern, zu Woll-
mersdorf mit 3.500 Centnern und zu Röhrenbach mit 430 Centnern.
3) In dem Mineral-Kohlenwerke zu Zillingdorf betrug im Jahre 1855 die Ausbeute an Alaun aus der bei
dem Bergbaue abfallenden Kohlenlösche und aus dem zwischen den Kohlen vorkommenden Schiefer
742 Centner.
635
Die eigentliche Steinkohlen-Form ation fehlt im Lande ganz. Jüngere Kohlen
hingegen sind in ziemlicher Menge vorhanden.
Die jüngere Braunkohle (Lignit) mit viel Schwefelgehalt findet sich hei
Zillingdorf und Lichtenwörth, nächst Enzesfeld, und hei Hart nächst Gloggnitz ; ferner
die als besseres Brenn-Material erkannnte ältere Braunkohle in den tieferen Ter-
tiär-Schichten am Bosalien-Gebirge , und in besonderer Menge zu Thallern an der
Donau, gegenüber von Krems.
Die Schwarzkohle oder Alpenkohle tritt längs der ganzen Gränze des Wiener
Sandsteines mit dem Kalke auf. Sie wurde bis jetzt nur auf einigen Puncten, wo sie
eben zu Tage tritt, aufgeschlossen; ihr Zusammenhang ist aber mehr als wahrschein-
lich. Besonders erwähnenswerth ist noch die Schwarzkohle aus der Kreiden- oder
G osau-Formatio n am Ost- und Süd-Abfalle der „Wand" bei Wiener -Neustadt,
namentlich zu Muthmannsdorf. Grünbach und Lanzing.
Die Erzeugungsmenge an Stein- und Braunkohlen belauft sich in der letzteren Zeit
auf jährliche 1,600.000 Centner, — wovon 29 Percent auf den Lignit. 30 Percent auf
die Braunkohle und kl Percent auf die Schwarzkohle entfallen ,— welche Menge
ungefähr k Percent der Gesammterzeugung der ganzen Monarchie ausmacht ').
') Die Mineral-Kohlenausbeute , welche im Jahre 1847 noch 1.382.350 Centner betragen halle, war im
Jahre 1855 bereits auf 1,583.612 Centner mit dem durchschnittlichen Geldwerthe von 290.329 Gulden
gestiegen.
Diese Ausbeute war aus nachstehenden Kohlenwerken gewonnen:
I. Jüngere tertiäre Koble, und zwar:
a) Lignit e.
Kreis U. W. W., Bezirk Neustadt, Gemeinde Zillingdorf 187.852 Ctr.
„ „ „ „ „ „ „ Lichtenwörth 54.532 „
- -, „ » n Gloggnitz, „ Gloggnitz (Hart) 184.059 „
.. „ r ,, Pottenstein, ., Enzesfeld (Jauling) 27.667 „
454.110 Ctr.
b) Braunkohle.
Kreis 0. W. W.. Bezirk Mautern, Gemeinde Thallern 442.384 Ctr.
„ ., „ „ Neustadt, „ Walpersbach (Schauerleiten) 18.100 „
- .- „ » v Aspang, „ Aspang (Kalma) 4.618 „
,, „ ,, „ „ Neunkirchen „ Pitten (Leiding und Irzenhof) 20.222 „
485.324 Ctr.
2. Eocene buhle.
Kreis 0. W. W.. Bezirk Neulengbach, Gemeinde Johannisberg (Hagenau) 4.065 Ctr.
3. Gosaii-Kuhle.
Kreis U. W. W.. Bezirk Neunkirchen. Gemeinde Grünbach 217.002 Ctr.
» » v t> » n „ Klaus 112.630 „
, „ „ „ „ Muthmannsdorf und Dreistetten 1.511 „
„ „ „ „ •■ » * (StollhoO 15.289 „
„ n »1 b - n ßuehberg. Lanzing 2.437 „
n - n - * m n Beitzenberg 45.512 „
„ ,. „ .. Gattenstein, „ Miesbach. Feibring 27.956 „
422.337 Ctr.
80 *
636
Die Heizkraft der nieder-österreichischen Kohlen ist folgende: der Heizkraft von
einer Klafter 30zölligem Fichtenholze entsprechen bei der
Lias-Kohle 8 Centner,
Gosau-Kohle 10'6 „
älteren Braunkohle .... 15 „
jüngeren „ .... 18 „
4. Lias-Kohle.
Kreis 0. W. W.. Bezirk Gaming, Gemeinde Gaming (Zürner) 906 Ctr.
„ „ „ r, n j, n Gössling 160 „
„ „ „ r, r v v Gresten 4.5J.0 „
„ „ „ v » v r Lunz 25.235 „
„ „ „ „ „ n ,, Oberamt (Ungermühle) 400 „
n v „ Kirchberg an der Bielach, Gemeinde Kirchberg a. d. Bielach . . 9.577 „
„ „ „ „ „ „ „ Winkel und Sehwarzenbach
an der Bielach 23.014 „
B „ „ „ Lilienfeld, Gemeinde Lilienfeld 74.140 „
n „ „ „ „ „ „ Annaberg, Bichl und Beith 9.744 „
„ „ Seitensletten, Gemeinde St. Michael am Brunnbache. Soossu. Grossau 29.335 „
„ „ Waidhofen an der Ips, Gemeinde Ipsitz, Hinterholz 386 „
„ „ „ „ « » » » v n Höllenstein 31.535 „
„ „ „ „ n „ n » ii r, St. Georgen am Reith . . . 1.157 „
„ „ „ „ Scheibbs, Gemeinde St. Anlon an der Jessnilz 6.382 „
„ U. W. W., ,. Pottenstein, „ Neuhaus (Zobel) 1.215 „
217.776 Ctr.
R'e o a p i t u I a t i n n.
Lignite 454.110 Ctr.
Braunkohle 485.324 „
Eocene Kohle 4.065 „
Gosau-Kohle 422.337 „
Lias-Kohle 217.776 „
Im Ganzen . . . 1,583.612 Ctr.
Ausserdem bestehen nachfolgende Kohlenwerke, welche jedoch im Jahre 1855 unproductiv geblieben sind:
Kreis U. W. W.
Bezirk Neunkirchen, Grünbach, Reitzenberg Gosau-Kohle.
„ Leiding (G. Pitten) jüngere Braunkohle.
„ Pottenstein, Eberbach (G. Fürth) und Fürth, Grillenberg Lignit.
„ Neustadt. Solenau Lias-Koble.
„ W. Neustadt, Klingenfurt (G. Walpersbach) Braunkohle.
„ „ Pauluszeche in Piesting . Mayersdorf, Stollhof (Muth-
mannsdorf — zwei Gewerke) Gosau-Kohle.
„ Aspang, Thomasberg jüngere Braunkohle.
Kreis 0. W. W.
Bezirk Gaming. Gaming, Furtherwald bei Gössling. Gresten, Jacobi-Lehen bei
Gössling, Rieser- und Zöttl-Lehen bei Gössling, Ungermühle (G. Oberamt) Lias-Kohle.
„ Waidhofen an der Ips, St. Georgen am Reith „ „
„ Ha in fei d, Bernreilh (G. Rohrbach) „ „
„ „ Obritzberg und Wölbung Braunkohle.
„ „ St. Veit an der Gölsen Lias-Kohle.
„ Kirehberg an der Bielach. Kirchberg an der Bielach, Loich. Eulen-
berg. Rehgraben (G. Loich) „ n
_ Lilien feld, Jungherrenthal (G. Lilienfeld) „ v
y, Mautern. Brunnkirchen (G. Oberfucha) und Tiefenfucha Braunkohle.
637
Torf wird zu Gutenbrunn, Moosbrunn (wo nebst den Torfziegeln auch Torfkoh-
len bereitet werden), Mitterbaeh und Schwarzenau gefunden.
Schwarzes Erdpeeh findet sieh in den Gruben von Thallern; flüssiges Erdöhl,
obwohl nur in sehr geringer Menge, an einer Nebenquelle der Erlaf bei Gaming.
An Erzen und Salz ist das ganze Land arm.
Von den Eisensteingruben sind die bei Pitten (Brauneisenstein, auch Rotheisenstein,
Späth- und Magnet-Eisenstein) die ergiebigsten, welchen jenehei Reichenau (Spatheisen-
stein) zunächst kommen. Andere finden sich bei Dreistetten, Wöllersdorf, Fischau und
Bezirk Scheibbs, Buchenstuben, Hotrotte (Holzwies, Gem. Lehen bei Kiernberg) Lias-Kohle.
„ Waidhofen ander Ips, Donnerzeche Zell (Gem. Sonntagsberg). Gross-
Hieselreith und Grünhüclil » n
Die im Betriebe stehenden Kohlenwerke umfassen 447 Feidmaasse und die nicht produetiven
123 Feidmaasse (zu 12.544 Quadrat-Klafter). Bei sämmtlichen Kohlenwerken sind 1.581 Bergleute nebst
40 Beamten und 61 Grubenvorstehern beschäftiget.
Nach der Ortslage geordnet erscheinen die Kohlenwerke (einschliesslich der nicht betriebenen
Werke) in nachstehender Beihe :
I. An und nächst der Ips: Lunz , Gössling, St. Georgen am Reith, Gross-Hollenstein, Zell (G. Sonn-
tagsberg). An Nebenbächen der Ips, linkes Ufer: a) am Seeberggrabenbache: Hinterholz,
b) am Uhrlbache: Sooss und Grossau, St. Michael am Brunnbaehe; rechtes Ufer: an der
schwarzen Uissitz: Ungermühle (G. Oberamt).
II. Im Gebiete der Erlaf: An den Nebenbächen, linkes Ufer: a) am Gamingbache: Gaming,
b) an der kleinen Erlaf: Gresten; rechtes Ufer, am Jessni tzb ac h e: St. Anton.
III. Nächst dem Melk-Flus se: Hofrotte (G.Lehen bei Kiernberg).
IV. An der Bielach: Winkel. Schwarzenbach, Kirchberg. An Nebenflüssen der Bielach, linkes
Ufer: Nattersbach: Buchenstuben; rechtes Ufer: Loichbach: Loich und Behgraben.
V. Nächst dem Flanitzbache: Obritzberg und Wölbung; dann unweit von dessen Einmündung in
die Donau: Thallern, Tiefenfucha und Brunnkirchen.
VI. An und nächst der Traisen: Annaberg (Bichlrotte), Sehrambach und am Steg ober Lilienfeld.
Nebenbach der Traisen. am linken Ufer: Jungherren thalbach: Jungherrenthal; am rechten
Ufer: Gölsenbach: Bernreith (G. Bohrbach) und St. Veit.
VU. Am kleinen Tulnbache: Hagenau (Gem. Johannisberg).
VIII. Im Triesting-Thale: Neuhaus, Jauling (G. Enzesfeld); am Further Nebenbache: Fürth und
Eberbach,
IX. Im Piesting-Thale: Piesting, Solenau. Am Mie senb ache, Nebenbache der Piesting, am
rechten Ufer: Feibring (G. Miesbach) und Klaus (G. Grünbach).
X. Am Ost- und SUdabfalle der „Wand": Dreistetten, Mulhmannsdorf, Stollhof, Mayersdorf, Grünbach,
Lanzing und Reitzenberg (G. Buchberg).
XI. Nächst der Schwarza: Gloggnitz (Hart).
XII. An und nächst der Leitha: Zillingdorf. An den Nebenbächen, rechtes Ufer: a) an und nächst
dem Walp ersbache: Leiding, Klingenfurt, Schauerleilen nächst Schleinz (G Walpersbach).
b) am Edlitzer Bache: Kulma und Thomasherg; linkes Ufer: am Fischabache: Lichtenwörth.
Unter den Unternehmungen für Kohlengewinnung muss jene des H. Alois Miesbach ihrer Gross-
artigkeit wegen besonders hervorgehoben werden. Derselbe besitzt Kohlenwerke in Ocsterreich
unter der Enns zu Gloggnitz (Hart), Zillingdorf, Lichtenwörth, Grünbach, Mayersdorf und Mulh-
mannsdorf, zu Solenau, am Grillenberge, in Thallern, Obritzberg, Wölbung, Lunz, Hollenstein und
Grossau; in Oesterreich ob der Enns zu Oltnang, Pramet. Frankenburg'; in Steiermark zu
Leoben, Deutschenthal und Reichenburg ; in Mähren zu Neudorf und Luschitz; in Ungern am Brenn-
Berge bei Oedenburg, zu Magyarös und Miklosberg , dann zu Dorogh bei Gran, zu Koväczi bei Ofen,
Szasz, insbesondere zu Somogy hei Fünfkirchen, Matra. Noväk bei Erlan.
Der Besitzstand dieser Kohlenwerke (mit Ausnahme der ungrischen) beträgt 843 Lehen und 59!)
Freischürfe, welche grösstentheils vom H. Miesbach im Laufe von 32 Jahren mit einem Kostenaufwande
von 8U0.0:'0 Gulden neu erschürft wurden. Diese Werke enthalten, mit Einschluss der ungrischen,
eine bereits aufgeschlossene Kohlenmenge von 1.036,000.000 Centnern, wovon 1.000.800.000 Centner allein
638
Göstritz im Kreise unter dem Wiener- Walde; ferner Magnet-Eisenstein nördlich
der Donau bei Lindau und Kuttaun; Brauneisentein zu Kainraths und St. Wolf-
gang, Arzwiesen, Dankholz, Habruck, Kalkgrub und Voitsau l).
Der Gewinn an Roheisen beträgt jährlich über 30.000 Ctr. 2), welche Menge
kaum 1 Percent der gesammten Eisenerzeugung der Monarchie ausmacht.
Goldwäschereien bestehen an den Flüssen des Landes nicht mehr, doch aber
kommen fast jährlich Goldwäscher aus Ungern in die Gegend von Krems, deren Aus-
beute nicht bekannt, jedenfalls aber sehr unerheblich ist.
Im Ganzen sind im Lande nicht mehr als 4.055 Individuen, und zwar 1.938 mit
dem eigentlichen Bergbau und 2.117 mit dem Hüttenwesen beschäftiget.
$. 125.
5.) Die M i n e r a 1 - Q u e 1 1 e n.
Nieder-Oesterreich zählt in seinem Umfange nur zwei bedeutende Badeorte :
Baden und P i r a w a r t.
vom A. Miesbach neu aufgeschlossen wurden. Auf allen diesen Werken , wo sieben Dampfmaschinen
zur Forderung und Wasserlösung bestehen, werden jährlieh 4,056.000 Centner Kohle erzeugt, wozu ein
Betriebs-Capital von 500.000 Gulden und ein Inventar im Werthe von 220.000 Gulden verwendet werden ;
die jährliche Verkehrssumme beträgt 2.200.000 Gulden.
Bei den gedachten Werken sind 49 Beamte, 37 mindere Diener und 2.310 Bergarbeiter (unter
einer Gesammtzabl von 3.800 Individuen) beschäftigt, welche in Wohnungen untergebracht, und im Er-
krankungsfalle oder bei Dienstesuntauglichkeit durch die eingerichteten Bruderladen Unterstützung finden.
In dem innerhalb des Gebietes von Oesterreich unter der Enns liegenden Miesbach'schen Kohlenwerken
zählt man 303 Leben und 285 Freischürfe mit einer durchschnittlichen jährlichen Erzeugung von
1,660.000 Ctr. (von der für das Jahr 1855 nachgewiesenen wirklichen Erzeugung des Kronlandes mit
1,583.612 Centner entfielen auf die Miesbach'schen Werke allein 1,156.714 Centner) durch 22 Beamte,
16 mindere Diener und 945 Arbeiter. Die aufgeschlossene Kohlenmenge der Miesbach'schen Werke
beträgt 200,000.000 Centner in Oesterreich unter der Enns, 200,000.000 in Oesterreich ob der Enns,
146,000.000 Centner in Steiermark, 400.000.000 Centner in Mähren und 90,000.000 Centner in Ungern.
l) Die Ausbeute betrug im Jahre 1855 im Kreise U. W. W. zu Pitten (und Eichwald) 90.397 Cenlner und
zu Göstritz bei Schottwien 488 Centner, zu Arzwiesen, Dankholz, Habruck , Kalkgrub und Voitsau
10.500 Centner Braunerze ; zu Dreistetten 8.801 Cenlner. am Alienberg, Grillenberg und Scheidlegg (bei
Reichenau) 36.934 Centner Spalh-Eisensteine; im Kreise 0. M. B. zu Kottaun 4.000 Centner Magnet-
Eisensteine, zu Rothensehachen . Gypsa und Beinhöfen 12.879 Centner Thon-Eisenstcine. Iin Ganzen
belief sich daher die Ausbeute im Jahre 1855 auf 163.999 Centner Eisenerze.
Nach der Ortslage befinden sieb die Eisensteingruben:
I. Nächst der Schwarza: die Beichenauer Gruben; am Gös tritzgraben, Nebenbach des Adliz-
grabens: Göstritz am Sonnenwendstein.
II. An der Leitha: Pitten.
III. An der Wand: Dreistetten.
IV. Im Gebiete der Kr eins: Arzwiesen, Dankbolz, Habruck, Kalkgrub und Voitsau.
V. Im Gebiete der Thaya, rechtes Ufer, Tb ür mi tz bach : Koltaun.
VI. An der Lainsitz, Nebenlluss der Moldau: Beinhöfen; Nebenbach am rechten Ufer: Kostain-
zabach: Rottenschachen.
-) In dein Hochofen zu Pitten wurden im Jahre 1855 26.413 Cenlner Roheisen, in jenem zu Reichenau
3.351 Centner Roheisen nebst 1.275 Centner Gusseisen, und zu Rudolphsthal bei Marhach 594 Centner
Roheisen erblasen. Die in Kottaun. Rothenschachen. Gypsa und Beinhöfen im Jahre 1855 gewonnenen
Eisenerze wurden auf der Franzensthaler Hütte in Böhmen (zu 2.704 Centner Eisen), jene von Göstritz
in Steiermark verschmolzen. Der sonst betriebene Hochofen zu Harmanschlag bei Weitra (Kreis 0. M. B.)
wurde aufgelassen, wessbalb auch die dazu gehörigen Eisensleingruben derzeit ausser Betrieb sind.
Die Erzeugung des Jahres 1855 belrug daher 31.633 Cenlner Roh- und Gusseisen.
639
Die Schwefel-Thermen zu Baden waren schon von den Römern benützt („Aquae
eetiae"), und gegenwärtig' ziehen jährlich hei 7.500 bis 8.000 Fremde nach dem in
der Nähe der Kaiserstadt so reizend gelegenen Badeorte. Wenn gleich viele Gesunde
darunter sind , so gehört Baden immerhin zu den besuchtesten Curorten Europa's.
Die zahlreichen warmen Schwefelquellen kommen theils in der Stadt tbeils ausserhalb
derselben zu Tage, und sind so ergiebig, dass sie in 24 Stunden 75.168 Wiener
Eimer ergiessen; der sogenannte Ursprung allein gibt in dieser Zeit 13.440 Eimer.
Das Wasser ist vollkommen klar, besitzt starken Schwefelgeruch und Geschmack,
und die einzelnen Quellen haben eine Wärme von 22 bis 29 Grad Reaumur 1). Nach
ihrer chemischen Beschaffenheit gehören die Badner Quellen zu den wirksamsten
erdig-salinischen Schwefel-Thermen.
Das Bad Pirawart liegt im Kreise unter dem Manhartsberge östlich der nach
Brunn führenden Poststrasse. Das Mineral-Wasser ist kalt, und gehört zu den eisen-
haltig-salinischen Schwefelquellen. Das Bad wird vorzüglich von Frauen benützt.
Die übrigen minder wichtigen Mineral-Quellen sind Folgende, meist im Kreise
unter dem Wiener- Walde gelegen :
Die Mineral-Quelle zu Wien (Aiser- Vorstadt) , ein schwaches Eisenwasser.
Die Bäder um Wien zu Heiligenstadt, Ober-Dö hl ing, Hietzing,
Rodaun, Berchtoldsdorf und Mödling mit schwachen Mineral-Quellen.
Unter-Meidl i ng bei Wien, eine mehr benutzte erdig-salinische Schwefel-
quelle.
Die Mineral-Quelle zu Deutsch-Altenburg an der Donau, schon in den
ältesten Zeiten bekannt, gegenwärtig aber wenig benützt.
Die Mineral-Quelle zu Mannersdorf in der Nähe der Leitha und zu Laach bei
Lanzendorf sind ebenfalls wenig benützt; ebenso jene zu Zwettl im Kreise ober
dem Manhartsberge.
Wichtiger und viel besucht ist die Mineral-Quelle zu Vöslau, südlich von Baden,
ein verdünntes und kühleres Badner Wasser, äusserst klar, färb- und geruchlos mit
19° Reaumur Wärme. Dieselbe wird vorzüglich als Vollbad benützt, wofür eigens
ein grosser romantisch gelegener Rade- und Schwimmteich hergerichtet ist.
Eine besondere Erwähnung verdient endlich die in neuester Zeit sehr beliebt
gewordene Heilquelle Sauerbrunn bei Wiener-Neustadt: ein eisenhaltiger Säuer-
ling, zur Trink- und Radecur geeignet, mit einem neu erbauten, alle Bequem-
lichkeit bietenden Curhause, in einer äusserst anmuthigen Gegend, am Fusse des
Rosalien-Gebirges gelegen und von Wien aus mittelst Eisenbahn in 2 '/., Stunde zu
erreichen.
') Als eine wohl selten vorkommende Merkwürdigkeit muss das in Baden eingerichtete „Mineral-
Schwimmbad'' bezeichnet werden, in welchem eine der Badner Mineral-Quellen von geringerer Tem-
peratur zwei grosse, zu Schwiiumübungen für Männer und Frauen vorgerichtete Becken füllt, welche
sehr häufig von Badenden benützt werden, gleichsam ebenso wie das zu erwähnende Vöslauer Bad,
eine Erinnerung an den Teich von „Bethsaba" bietet.
640
§. 126.
6.) Das Vorkommen und der Ertrag der Nutzpflanzen.
Ausser der geographischen Breite nehmen die Höhenlage, die geognostische
Beschaffenheit des Bodens und die chemisch-physikalische Beschaffenheit der Boden-
decke den wesentlichsten Einfluss auf die Vegetation.
In phytologischer Hinsicht können in Nieder-Oesterreich nur vier Vegetations-
Regionen angenommen werden, da keiner der Berge die Höhe von 7.000 Fuss erreicht,
und somit die Gliederung des Hochgebirges in eine untere und obere Alpen-Region
wegfällt. Die Vegetations-Charakteristik ist demnach folgende:
I. Region der Ebene, der Hügel und Vorberge, bis 200° Höhe, der
Hauptsitz des Cerealien-Baues, der Wein- und Obst-Cultur. Eine grosse Mannigfaltigkeit
zeigt sich in der Flora des bebauten Landes, der sandigen oder wüsten Stellen, der
nassen, theilweise sumpfigen Wiesen, der stehenden Wässer, feuchten Auen, buschigen
Hügel und der trockenen Vorhölzer. An Bäumen sind Erlen, Pappeln, Ulmen, Weiden,
Ahorne auf der Ebene und an den Ufern der Flüsse — Bestände von Eichen , Weiss-
buchen, Rothföhren (Pinus silvestris), seltener von Eschen und Linden auf den Hügeln
und Vorbergen vorherrschend.
IL Region der Waldberge von 200° bis 400° Höhe. Schattige feuchte
Wälder, fruchtbare Bergwiesen, auf Schiefer auch Torfgründe, und eine ausgezeich-
nete, sehr reiche Flora sonniger Kalkfelsen charakterisiren diese Region, in welcher
Forst- und Wiesen-Cultur überwiegend ist, Getreide- und Obstbau bereits abnimmt und
der Weinstock verschwindet. In den Wäldern des Sandsteines herrscht Laubholz und
unter diesem die Rothbuche und Birke . auf Kalk die demselben eigentümliche Schwarz-
föhre (Pinus Laricio), auf Schiefer die Roth- und Edeltanne (Abies excelsa und pecti-
nata) vor, an der Gränze der Voralpen erscheint auch der Lärchenbaum.
III. Region der Hoch berge und d e r V o r a I p e n von 400° bis 800 °
Höhe. Die Flora dieser Region hat mit jener der vorhergegangenen grosse Aehn-
lichkeit. nur erscheint sie in ihren Bildungen viel grossartiger. Rothtannen und
Lärchenbäume bilden hier die Hauptbestandteile der Wälder sowohl auf Kalk als auf
Schiefer, Buchen und Edeltannen nehmen allmählich ab, während das Reich der Kryp-
togamen massenhaft auftritt und der Vegefation einen etwas einförmigen nordischen
Ausdruck verleiht.
IV. Region der Alpen von 800° bis 1.100° Höhe. Der Holzwuchs erreicht
in dieser Region sein Ende, und die Gräserbildung der Wiesen hört auf. Nur einzelne
verkrüppelte Rothtannen bezeichnen das Ende der Baumgrenze . Krummholz (Pinus
Pumilio) auf Kalk, und Alpenerlen (Alnus viridis) auf Schiefer nehmen die Stelle der
Wälder ein , und auch diese machen in den letzten Höhen niedergedrückten Sträuchen
und Halbsträuchen Platz. Der nackte Fels greift immer mehr um sich . und nährt nur
mehr rasenbildende Alpenkräuter an geschützten Stellen und am schmelzenden Schnee.
Die geognostische Beschaffenheit des Bodens, wenn sonst die Bedingnisse des
Gedeihens vorhanden sind, hat in den tiefen ebenen Gegenden weniger Einfluss auf die
K41
Manhartsberg.
Ober-
Unter-
Cultur; in den höheren Regionen jedoch wird derselbe immer bedeutender. Im Allge-
meinen scheint der Kalk die Wärme schneller aufzunehmen und das Wasser schneller
durchsickern zu lassen , während das Urgestein das Wasser in Sümpfen und Mooren
an der Oberfläche hält. Daher die verschiedene Vegetation in der Höhe von 300° bis
500° auf den massigen Urgesteinen nördlich der Donau und den inselartigen Kalkber-
gen in den Vorketten der Alpen. Höher hinauf haben der Kalk und das Urgestein auch
in der Alpen-Region eigene Pflanzenarten, und wenngleich auf beiden Unterlagen auch
dieselben Arten gefunden werden, so zeigen sich doch immer Verschiedenheiten, und
die gleichen Pflanzen erreichen auf dem Kalkboden stets eine bedeutendere Höhe als
auf dem Urgesteine.
Die räumliche Vertheilung der Cultur-Ge wachse, auf die Quadrat-Meile
berechnet, ist für das ganze Land natürlich eine andere als in den einzelnen Kreisen,
weil hier der locale Einfluss der Rodenverhältnisse schon in entscheidender Weise in
Rechnung kömmt.
Die nebenstehende Figur zeigt
die verschiedenen Cultur- Gat-
tungen im Verhältnisse des Rau-
nies, welchen sie innerhalb je ei-
ner Quadrat- Meile einnehmen,
nach der natürlichen Stellung der
vier Kreise graphisch ausge-
drückt.
In Uebereinstimmung mit den
orographischen und geognosti-
schen Verhältnissen erscheint der
Kreis unter dem Manbartsberge
wirklich als das ausgedehnteste
Acker- und Weinland; hingegen
sind der Wald und das Grasland
(Wiesen und Hutweiden) in den
beiden Kreisen ober und unter
dem Wiener- Walde in hervorra-
gendem Maasse vertreten, wie
auch in dem Kreise unter dem
Wiener - Walde . wenn gleich
nicht die grösste Menge Wein,
doch weitaus die edelsten Wein-
gattungen erzeugt werden.
Will man hingegen die Vertheilung der Haupt-Cultursarten und des sogenannten
unproductiven Rodens auf die einzelnen Kreise in Ziffern ausgedrückt haben, so
ergibt sich nachfolgende Zusammenstellung:
■ ■
Wr.r, m
Wiener- Wald.
Obei-
Unfer-
H<itwrid«n£
W
Unbrb
;
im
81
642
Nimmt man das ganze Land und jeden Kreis
für Hundert, so entfallen Percente
v o in
im ganzen
Lande
im Kreise
0. M. B.
U. M. B-
0. w. w.
u. w. w.
41
32
13
8
2
4
33
13
7
1
3
62
13
7
7
7
4
30
39
20
6
1
4
29
43
12
10
2
4
Wald
Bau-Area und unproductiver Boden
Bei einer näheren Zergliederung, wenn man nämlich für die Verbreitung derCultur-
Pflanzen statt der kreisweisen eine gemeindeweise Uebersichts-Tahelle zusammenstellen
wollte, vermöchte man allerdings die Vertheilung der Gewächse im Räume in einer
förmlichen Cultur-Karte zur Anschauung zu bringen. Für hier aber mögen einige
weitere Andeutungen über das örtliche Vorkommen und den Ertrag der Cultur-Pflanzen
genügen.
Der Ertrag an Cerealien beläuft sich nach dem Kataster durchschnittlich auf
13,500.000 Metzen. Hiervon entfallen
auf den Hafer . . .
. 39-1
Percent,
„ „ Roggen . .
38-6
«
„ „ Weizen . .
. 8-9
«
„ die Gerste . .
. 8-0
»
anderes Getreide
4-3
5S
„ Hülsenfrüchte .
. 0-7
SJ
. 0.4
5)
100 Percent.
Die Hauptgetreidearten des Landes sind daher der hohen Lage des Landes gemäss
Hafer und Roggen. Sämmtliche Getreidearten, in Roggen -Aequivalent verwandelt,
geben 11,^40.000 Metzen, wornach bei einer angebauten Fläche von beinahe
1,400.000 Millionen Jochen auf jeden Bewohner 0876 Joch Ackerland und 7*546
Metzen Roggen-Aequivalent entfallen.
Das Mittelerträgniss eines Joches in Metzen ausgedrückt, ist bei Mais 25,
Hafer 20 , Gerste 16, Roggen 15, Weizen 12, anderen Getreidearten 10 und bei
Hülsenfrüchten 8 Metzen.
Die grosse Consumtion der Hauptstadt Wien macht, dass der Bedarf grösser als
das Erzeugniss ist. 3,500.000 Metzen Roggen-Aequivalent werden in Mitteljahren
namentlich aus Ungern und dem Banate eingeführt.
643
In Nieder-Oesterreich sind die Orte des besten Gedeihens für den Weizen das
Talner-, Unger- und Marchfeld, die Gegend von Poisdorf an der Thaya und von
Melk aufwärts.
Roggen wird wegen der Strohverwerthung viel in der Umgebung von Wien gebaut.
An Gerste wird vorzüglich die zweizeilige oder Sommergerste (Hordeum disti-
chum) zur Erzeugung des Bieres, seltener die Wintergerste (Hordeum vulgare), die
Pt'auengerste (Hordeum zeocriton) nur bei Hainfeld gebaut.
Der Hafer ist die Hauptfrucht in den höher liegenden Gegenden.
Der höchste ausgedehntere Getreidebau kömmt in der Umgebung des „Wechsels"
bei Edlitz und Raaeh in 470°, und beiMönichkirchen in 533° Meereshöhe vor; in letzte-
rer Gegend bei einer mittleren Temperatur von + 4° im Sommer und — 5° im Winter.
Hirse (Panicum miliaceum) wird an der mährischen Gränze und auch im March-
Felde gebaut, der Mohär (Setaria germanica) nur als Vogelfutter bei Neustadt, Neun-
kirchen und Haimburg eultivirt.
Mais, ausschliesslich zum Viehfutter, wird vorzüglich an der Thaya und Marcb,
sowie bei Krems, Neustadt und St. Polten gezogen, und jetzt auch überall um Wien,
und zwar an vielen Stellen gebaut , wo ehemals Kartoffeln standen.
Heidekorn wird als Nachfrucht im Marchfelde gebaut, und zur Gänse- und
Bienenzucht benützt.
Erbsen und Linsen werden im ganzen Thaya-Bezirke, im Homer Becken und
überhaupt dort gezogen, wo das Erdreich weniger kalkige Beimischung enthält.
Saubohnen (Vicia Faba) werden nur an der ungrischen Gränze hin und wieder
auf Feldern und auch nur als Viehfutter gepflanzt, ächte Bohnen (Phaseolus vulgaris)
am Rande von Krautäckern und Weingärten in geringer Menge eultivirt,
An Stroh ist der Ertrag 25,000.000, an Heu über 15,000.000 Centner, er
reicht aber für den Viehstand nicht hin. Als Viehfutter werden desshalb Wiesen-
klee (Trifolium pratense), Schneckenklee (Medicago sativa), Esparsette
(Onobrychis sativa) und Wicke (Vicia sativa), letzte oft mit Hafer vermischt, gebaut.
Der Klee, mit einem Ertrage von 4,250.000 Centnern, nimmt den achten Theil des
Ackerlandes ein.
Hanf (7.600 Centner) und Flachs (16.400 Centner) werden in den Kreisen
Ober-Manhartsberg und Ober-Wiener-Wald nur zum eigenen Bedarfe gebaut.
An Kartoffeln werden 3,250.000 Motzen erzeugt.
Die Runkelrübe (Beta Ciela) wird als Burgunderrübe zum Viehfutter überall,
als Zuckerrübe vorzüglich im Thalwege der Marcb , zwischen Dürnkrut und Angern,
gepflanzt.
An Handelspflanzen wird Safran, Senf und Reps hei Krems, Meissau, Retz etc.
gewonnen.
Rhabarber wurde auf der Raxalpo anzupflanzen versucht, die Versuche sind
aber misslungen. Uebrigens kennt man mit Sicherheit noch immer nicht die Pflanze,
deren Wurzel die ächte Rhabarber liefert.
Reps (Brassica Napus) wird als Oelpflanze, aber höchst selten eultivirt.
81 *
644
Mohn wird gegen die mährische Gränze zu und in subalpinen Thälern auf Fel-
dern, nur selten im Grossen, gebaut.
Krapp soll in neuester Zeit bei Pulkau gebaut werden.
Der Weinertrag beläuft sich auf 1,977.600 nieder-österreichische Eimer,
25 Eimer auf 1 Joch und bei 52 Maass für einen Bewohner.
Die besten Sorten gedeihen bei Gumpoldskircben, Vöslau, Grinzing, Klosterneu-
burg, Bisamberg, Weidling, Nussdorf, Mailberg, Stinkenbrunn. Ueber 260" Meeres-
höhe kömmt der Wein nicht mehr fort. Auf kieseligen Unterlagen gedeihen besser die
weissen und auf kalkigen die rotben Sorten. Bei Gumpoldskircben, Baden und Vöslau
stehen Burgunder Reben.
Obst wird viel oberhalb Melk bei Tuln, und edles Obst insbesondere in der Umge-
bung von Wien gezogen. Die Waldkirsche erreicht noch die Seehühe von 500 u, obwohl
sie da erst im Herbste reift. Der Wallnussbaum wird bis zu 300° Seehöhe als Nutzholz,
besonders auf dem kalkigen Thalboden im Kreise unter dem Wiener- Walde gezogen.
An Gemüsen wird vorzüglich Kopfkohl (zur Bereitung des Sauerkrautes)
auf entsumpften aufgerissenen Moorgründen gepflanzt und oft zu riesigen Köpfen ge-
zogen. Andere Kohl- und Lattich-Arten (Salat) , Möhren (gelbe Rüben), Dill,
Petersilie und Spargel werden auf freiem Felde nur ausnahmsweise cultivirt.
Vom Waldbau kommen 88 Percent auf den Hochwald, 8 Percent auf den Nie-
derwald und 4 Percent auf die Auen. Von dem Gesammtertrage von 1,232.600 nieder-
österreichischen Klaftern Holz, zu 108Kubik-Fuss Rauminhalt, entfallen U/s Klafter auf
jedes Joch und 0'8 Klafter auf jeden Bewohner, während jeder derselben im Durch-
schnitte (namentlich in Wien) weit mehr consumirt, welcher Mehrbedarf durch Zu-
fuhren auf der Donau aus Oesterreich ob der Enns, Böhmen und Baiern gedeckt wird.
Ueber das Vorkommen der Baumgattungen nach der Beschaffenheit der Unterlage
und der Seehöhe wurde das Erforderliche bereits oben angeführt.
Als ein besonderer Fall muss aber beigefügt werden, dass in der Gegend von
Tbernberg (südlich von Neustadt) sogar die Ceder des Libanon in einer Seehöhe von
300° anzubauen versucht wurde, woselbst sie unter Lärchenbäumen wirklich fortkam
und ohne alle Bedeckung die Kälte von 18 bis 20° R. ohne Nachtheil ertrug. Es blieb
jedoch bei dem Versuche. Auf der Neustädter Haide und den angränzenden Höhen
wird aus den Föhren viel Harz gewonnen.
§. 127.
?.) Die Vi e hau clit.
Die bisher neueste Zählung vom Jahre 1851 weiset den gesammten Viehstand von
Oesterreieh unter der Enns folgendermaassen nach :
Pferde 71.606
Hornvieh 354.104
Schafe 389.230
6*5
Da jedoch zur Zeit jener Zählung' die Kreiseintheilung nicht bestand, so muss
zum Behufe der Yergleichung mit den im §. 126 gegebenen Daten auf die nächstvor-
hergegangene zurückgesehen werden.
Nach der Zählung vom Jahre 18*6 war aber der Viehstand in den einzelnen
Kreisen folgender :
Kreis
Pferd
e
Hornvieh
Schaf
e
Zahl
Percent
Zahl
Percent
Zahl
Percenl
Ober-Manhartsberg . . .
4.184
6
114.943
32
120.804
24
Unter-Manhärtsberg
24.379
35
60.372
17
215.146
43
Ober-Wiener-Wald . .
18.6S6
26
119.928
33
93.640
19
Unter-Wiener-Wald . .
Zusammen
23.112
33
65.482
18
71.1.15
14
70.361
100
360.725
100
500.705
100
Die Pferde sind nur vom Mittelschlage, ohne besondere Dauer, und mit 67.813
Stück ohne Füllen ungenügend in der Anzahl. Auf 100 Bewohner kommen 4*41 und auf
1 Quadrat-Meile der productiven Bodenfläche 208 Pferde. Bei den Pferden sieht man die
auffallend geringe Zahl von 6 Percent auf dem hochliegenden Granit- und Gneisboden
des Kreises ober dem Manhartsberge, wo meist Hornvieh zum Ackern verwendet wird,
und des sterilen Bodens wegen auch nur wenige gut fahrbare Wege vorkommen. Wien
allein, mit 9 Percent, zählt mehr Pferde als der ganze benannte Kreis. Dass die
Pferde grossentheils eingeführt werden und die Pferdezucht im Lande überhaupt noch
zurückblieb, geht wohl daraus hervor, dass im Lande nur 3 Percent Füllen vorkommen,
während dieselben in der Bucowina 21 Percent betragen.
Nicht minder ungenügend ist der Stand des Rindviehes, sowohl der Zahl als
der Dualität nach. Die grösste Menge findet sich in den westlichen, mehr wiesenreichen
Kreisen. Das in Oesterreich unter der Enns gezogene Bindvieh gehört theils der ger-
manischen, rothea und kurz gehörnten, theils der romanischen, weissgrauen Race an,
von letzterer kömmt der ungrische Schlag mit langem und der Mürzthaler mit kurzem
Hörne vor. Die erstere Bace tritt mit allen Uebergängen der Färbung und Grösse in
den Kreisen Unter- und Ober- Manhartsberg vorwiegend auf, darunter ein schöner Mit-
telschlag um Hörn, Baabs und Drosendorf, ein kleiner feinpr Schlag bei Zwettl und
Gfäll, wo auch eine Abart mit weissem Kopfe unter dem Namen Helmvieh gezogen
wird. Eine ähnliche Species. mit schwarzem Kopfe, um den Wechsel im Kreise Unter-
Wiener-Wald führt den Namen Brandvieh. In den Kreisen Unter- und Ober-Wiener-
Wald herrscht von der steirischen Gränze durch den gebirgigen Theil bis an das rechte
Ufer der Donau und jenseits derselben in einem Theile des Marchfeldes der gedrun-
gene Mürzthaler Schlag vor und erreicht an den Ausläufern des Gebirges, wo die Stall-
Fütterung eingeführt ist, eine ansehnliche Grösse. An der Leitha und March wird der
lichtgraue, schlanke ungrische Schlag, und in den flachen Gegenden der beiden
646
östlichen Kreise der durch Kreuzung; entstandene Landschlag gehalten. Ueberdiess
kommen in allen Kreisen noch von Gutsbesitzern eingeführte Tiroler und Schweizer
Racen vor. Diese grosse, durch den lebhaften Viehhandel hervorgerufene Verschie-
denheit der Racen bildet zum Theile den Grund des weniger befriedigenden Standes
der Rindviehzucht; grössere Schuld trägt hieran die, mit Ausnahme der Muster-
wirtschaften grösserer Gutsbesitzer, wenig rationelle Art des Betriebes. Hierher ist
vor Allem die mangelhafte Fütterung zu zählen; dem Mastvieh wird weder die ent-
sprechende Qualität, noch auch die gehörige Menge von Nahrung gereicht, so dass
von dem gegebenen Quantum nur ein Zehnttheil auf die Erzeugung, der Rest auf
die Erhaltung enfällt, während nach den Erfahrungen rationeller Landwirthe mehr
als die Hälfte des Futters für die erstere dienen sollte. Zu geringer Stand der
Sprungstiere, mangelhafte Weidewirthschaft . Verabsäumung der Salzbeimischung
bei der Fütterung sind weitere Schäden, welche der gedeihlicheren Entwicklung
der Rindviehzucht in Oesterreich unter der Enns hindernd im Wege stehen.
Bei 360.725 Stück Rindvieh in dem ganzen Lande unter der Enns
kommen 23'45 auf 100 Bewohner. Diess gibt, wenn man auch die Schafe, Ziegen und
das Borstenvieh dazu rechnet, nur 21*8 Pfund Fleisch auf jeden Bewohner; da aber
die Verbrauchsmenge für Jeden jährlich 32'/3 Pfund beträgt, so muss viel Schlachtvieh
(aus Ungern und Galizien) eingeführt werden.
Ziegen zählt das Land 43.400 Stück. Der Milchertrag der Kühe und Ziegen
beläuft sich jährlich auf 226,000.000 Maass Kuh- und 13,000.000 Maass Ziegenmilch.
Bei der mittelmässigen Race der Kühe (mit Ausnahme des in den Alpen gezogenen
Schlages) kann für eine Kuh nur der jährliche Ertrag von 900 Maass angenommen werden.
An Butter werden jährlich 80.000 und an Käse 6.000 Centner erzeugt.
Die Schweinezucht ist gering. Im Ganzen wurden 112.300 Stück gezählt,
welche namentlich in Gegenden mit Eichenwäldern oder auf den Alpen, wo die
Fütterung durch die Molken und andere Abfälle erleichtert ist, vorkommen.
Die Schafzucht ist der einzige Glanzpunct der landwirthschaftlichen Thätig-
keit, denn man zählt im Lande bereits mehr edle als gemeine Schafe , und dieselbe
ist im Kreise unter dem Manhartsberge am meisten entwickelt ; doch ist die Zahl
der Schafe für die grossartige Industrie nicht zureichend , da bei der Erzeugung
von 10.000 Centnern meist feinerer Schafwolle jährlich noch mehr als 125.000 Centner
aus Ungern eingeführt werden müssen.
Die Feder vi eh zu cht wird namentlich in der Gegend von Wien stark betrie-
ben. Im Marchfelde (bei Eipeldau) ist insbesondere die Gänsezucht verbreitet. Auf
jeden Bewohner kann man 3 Hühner rechnen.
Die Bienenzucht mit 15.300 Stöcken ist gut, besonders im Marchfelde, aber
ohne quantitative Bedeutung.
Die Seidenzucht (nur von einzelnen Liebhabern beirieben) liefert jährlich
1 4 Centner Cocons.
Jagd und Fischerei sind ausgiebig. Raubthiere, wie Bären. Luchse und Wölfe,
kommen nur sehr selten vor.
647
Ein allgemeines Urtheil über die Landwirtschaft kann immer nocli nicht zu
Gunsten der gegenwärtigen Zustände lauten. In der Hauptsache ist noch die Dreifelder-
Wirthschaft vorherrschend, jährlich liegt noch bei einer halben Million Joch Ackerland
in Brache; in der Viehzucht, besonders bei dem Rindviehe, wird mehr auf die Quan-
tität als auf gute Racen gesehen, und der Dünger, bei der geringen Sorgfalt für dessen
Aufbewahrung, ist mit 89,000.000 Centnern, wobei ungefähr 60 Centner auf 1 Joch
Acker- und Weinland kommen, unzureichend. Das Weideland zeigt sich im Allgemeinen
noch zu ausgedehnt.
Die im Lande am besten bewirtschafteten Theile sind die Umgebung von Wien
und die Gegend oberhalb Melk gegen die Enns, obgleich einzelne Musterwirtschaften
wohl überall gefunden werden.
Das Bestehen Wien's nimmt grossen Einlluss auf die Bewirtschaftung. Zwei
Meilen um die Stadt, aus welcher bei dem grossen Pferdestande leicht Dünger zu
erhalten ist, werden die Felder jährlich gedüngt, so dass jährlich Winterfrucht gebaut
und der Rest des Sommers zum Gewinn von Futtergewächsen benützt werden kann,
was wieder einen erhöhten Viehstand und einen reichlichen Milchabsatz nach der Stadt
zulässt. Ebenso leicht verwerthen sich Stroh, Gemüse und Blumen.
In weiterer Ausdehnung, nämlich bis an die Leitha, Neustadt, den Fuss der Alpen,
Melk, den östlichen Theil des Kreises ober, und den südlichen Theil des Kreises
unter dem Manhartsberge , das Talner- und einen grossen Theil des Marchfeldes mit-
begriffen, tritt schon die Dreifelderwirthschaft auf. Der Absatz des Erträgnisses, nament-
lich von Getreide. Stroh, Heu. Obst. Jungvieh und Butter, ist noch immer nach Wien
gerichtet, tritt aber schon in die Concurrenz mit den Zufuhren aus Mähren und Un-
gern, und könnte bei dem vollen Uebergange in eine Fruchtwechselwirthschaft immer-
hin weit einträglicher gemacht werden. Uebrigens wird auch hier schon der Futter-
bau in die Körnerwirthschaft hereingezogen, so dass kaum die Hälfte der Brache ganz
unbenutzt bleibt.
In den übrigen Landestheilen ist der Absatz mehr auf die eigene Con-
sumtion und auf die Abgabe an die nahe liegenden bedürftigen Bewohner beschränkt.
Hier erscheinen die Drieschfelder- , Egarten- und Brandwirtbschaft. Die erstere
hält sich noch in den flacheren Gegenden, wie am Steinfelde bei Neustadt und auf
den Hochflächen jenseits der Donau , und besteht darin , dass das Ackerland nach
einer oder zwei Getreide -Ernten durch 4 bis 6 Jahre als Wiesenland benützt
wird.
Ueber 350" Seehöhe, namentlich in den Alpen, wo der eigentliche Zweck der
Wirthschaft Viehzucht ist, wird Getreide, das oftmals durch den Hagel zu Grunde geht, nur
für den eigenen Bedarf und meist nur des Futter- und Streustrohes wegen gebaut, und
man wendet hierbei die Koppel- oder sogenannte Egarten-Wirthschaft an, indem man
auf 0 bis 10 Weidejahre 2 bis 3 Körnerfechsungen folgen lässt, oder auch die Brand-
wirthschaft. bei welcher Waldfläehen ausgebrannt oder auch Weideboden mit Sträu-
chen und Aesten bedeckt, nach deren Verbrennen mit Asche gedüngt und für 2 Getreide-
Ernten zugerichtet werden.
648
Rechnet man alle Glieder der Landwirtschaft treibenden Familien zusammen, so
steigt die ackerbauende Bevölkerung des Landes auf 54 Percent der Einwohnerzahl.
Dieses Bild des landwirtschaftlichen Betriebes ist zwar der Gegenwart entnom-
men, doch steht zu erwarten, dass die in neuester Zeit erfolgte Aufhebung der Robot
und des Zehnten . welche auf dem kleineren Grundbesitze schwer lasteten, eine wohl-
thätige Wirkung äussern und den nunmehr unbeschränkten Eigenthümer zu grösserer
Thätigkeit und rationellerer Bewirtschaftung anspornen wird. Von Seite der Regie-
rung und des intelligenteren Theiles der Bevölkerung wird wenigstens kein Mittel
versäumt, dem Landmanne den grossen Nutzen einer rationellen Bewirtschaftung
vor Augen zu führen, und die Zeit dürfte nicht mehr ferne sein, wo es den ver-
einten Bemühungen der Regierung, der Landwirthschafts-Gesellschaft mit ihren
Bezirksvereinen, und der Gartenbau-Gesellschaft zu Wien gelingen wird, die Mehr-
zahl der Landwirthe zur Anwendung eines besseren Bewirthschaftungs-Systemes zu
bewegen.
Mehrere der Hindernisse sind aber weder durch den Unterricht noch im Wege
freiwilligen Uebereinkommens, sondern nur durch die Gesetzgebung zu beseitigen. Eines
der grössten ist z. B. die Zerstückelung des Grundbesitzes, aber nicht so sehr der zu
kleine Flächenraum einzelner Wirtschaften, als die zerstreute Lage der Gründe eines
und desselben Besitzers. Es wechseln oft Ackerstreifen von 8 bis 10° Breite, deren
jeder einem anderen Eigenthümer zugehört. Wie kann da ordentlich über Kreuz geackert
werden? wie viel geht vom ganzen Ackerlande durch die vielen Raine verloren?
Vollends unmöglich ist die Bearbeitung, wenn solche schmale Streifen steile Abhänge
hinaufgehen. Der Austausch der Grundstücke und die Zusammenziehung in grössere
Complexe bleibt aber ohne Zwangsgesetze stets unerreichbar.
Viel cuUur-fähiger Boden könnte ferner im Tulner und March-Becken durch eine
vollständige Begulirung der Donau gewonnen, und eine bessere Grundbenützung häufig
durch strenge Handhabung der Forstgesetze und durch zweckmässige Wasserrechts-
Gesetze erzielt werden 1).
Selbst die mangelhafte Gewerbegesetzgebung hat schon fühlbaren Schaden in die
Landwirtschaft gebracht. Die Leitba z. B. überschwemmt häufig ganze Ortschaften,
verdirbt den Feldbau, und der Park zu Trautmannsdorf steckt jetzt in einem mehrere
Schuhe tiefen bleibenden Sumpfe, während der Gärtner noch lebt, der vor einigen
Jahren die Wege beschotterte, — Alles, weil eine Mühle zu Wilfleinsdorf, durcb das
Gesetz geschützt, eine Stauwehre anlegte, welche bei Hochwässern kaum den sechsten
Theil des zuströmenden Wassers abführt, während fünf Sechstheile das rückwärtige
Terrain überschwemmen, und durch den Rückstand des Schlammes so erhöhen, dass
der Nacbtheil immer weiter schreitet. Es gibt sohin in Oesterreich unter der Enns
auch Beispiele, dass der productive Boden nicht nur nicht gehörig benützt, sondern
') Die Donau -Regulirung ist bereits begonnen worden (S. M7 ff.)- Ein Gesetz über Zusammenlegung
der Grundtheile steht in Aussiebt und die Wasserrechtsfrage beschäftigt in neuester Zeit die Aufmerk-
samkeit der Regierung.
649
durch Menscheneinwirkung selbst cnltur-un fähig gemacht wurde, dafür besteht aber
auch die erfreuliche Aussiebt, dass die energisch durchgeführte Reform der inneren
Verwaltung in der neuesten Zeit die nachtheiligen Einwirkungen in dem umfassend-
sten Maasse beseitigen und alle Elemente des landwirtschaftlichen Gedeihens zur vollen
Blüthe bringen werde.
§. 128.
8.) Industrie und Handel.
Die Industrie von Oesterreicb unter der Enns findet die Begründung ihres Be-
standes und ihrer Ausdehnung in den natürlichen Bedingungen, deren in den vorher-
gehenden Paragraphen Erwähnung gethan worden ist. Zunächst ist es die günstige Lage
von Wien, als dem am grössten Strome des Reiches gelegenen, zugleich den Mittel-
punet aller jener grossen Interessen, die in der Haupt- und Besidenzstadt ihre Ver-
einigung finden, bildenden Haupthandelsplatze der Monarchie, welche der für den
Verkehr im Grossen und für den Verbrauch einer dicht zusammengedrängten Be-
völkerung arbeitenden Industrie die unversiegende Quelle des Absatzes eröffnet.
Ferner bietet die gebirgige Beschaffenheit des Landes, namentlich an der Südgränze,
durch die von dort mit beträchtlichem Falle herabströmenden Bäche willkommene
Wasserkräfte dar, welche eine grosse Anzahl von Industrie-Anstalten in Bewegung
setzen. Endlich liefern, wiewohl im beschränkteren Maasse, die Bodenproducte des
Landes den Stoff für die Erzeugnisse gewerblicher Thätigkeit.
Bei der Betrachtung der Vertheilung der Industrie treten die verschiedenen Lan-
destbeile charakteristisch hervor. In der Hauptstadt und deren nächster Umgehung
concentriren sich die Erzeugnisse der Mode und des Luxus, sowie jene, zu deren
Hervorbringung es grösserer Geschicklichkeit der Arbeiter oder umfassenderen Capitales
bedarf. Daselbst befindet sich die Hälfte der gesaramten Fabriken und Gewerbe des Lan-
des, derWerth der dort producirten Waaren aber übersteigt jenen der im ganzen übri-
gen Lande erzeugten Industrie-Producte. Der Hauptstadt zunächst steht seiner Wich-
tigkeit nach der Kreis unter dem Wiener-Walde, welcher die bedeutende Anzahl
der dort befindlichen Fabriks-Anlagen der Nähe der Besidenz, hauptsächlich aber den
unscheinbaren Bächen verdankt, welche, von der Gehirgsgnippe des Schneeberges her-
ahrieselnd, den Kreis nach der Diagonale durchschneiden und durch ihre perennirenden
Wasserkräfte mit hinreichendem Gefälle die Mehrzahl jener Industrie-Anstalten in
Bewegung setzen. Hier sind es vor Allem die Baumwoll- (und Kammgarn-) Spinnereien,
die Stoffdruckereien, die gesammte Metallwaaren- und Maschinen-Industrie, sowie die
Papier- und die chemische Fabrication sammt den grossartigen Mahlmühlen, welche
der Zahl der Anstalten und dem Werthe ihrer Erzeugnisse nach entschieden in den
k Vordergrund treten. In dem Kreise ober dem Wiener-Walde wird die Natur des
Waldbodens und der reiche Schatz der benachbarten Steiermark an Eisen benützt,
um einer grossen Anzahl von Frisch-, Streck-, Zeug-, Sensen- und Pfannenhämmern,
von Walz- und Drathwerken, endlich von Anstalten zur weiteren Verarbeitung dieser
Eisen-Producte bis zu den kleinsten Werkzeugen und Gegenständen des täglichen
I. 82
650
Gebrauches Beschäftigung zu geben, und durch die zahlreichen Sägemühlen das Holz
der dortigen Wälder zu kaufrechtem Gute umzugestalten. In bedeutendem Abstände
von diesen beiden stehen die zwei nördlichen Kreise des Landes, von welchen der
Kreis ober dem Manhartsb erge sich durch seine in dem nordwestlichen Winkel
nächst der böhmischen Gränze schwunghaft betriebene Glas-Industrie, sonst aber nur
durch die dort sehr verbreitete Handweberei kenntlich macht, während in dem frucht-
baren Kreise unter dein iManhartsberge die landwirtschaftliche Industrie der
Spiritus-Brennerei, der Essigbereitung, der Rübenzueker-Fabrication sammt der Erzeu-
gung von gemeinen Filz- und WollenstofFen zunächst zu erwähnen ist.
Eine nähere Einsicht in die Vertheilung der Industrie-Anstalten nach den ver-
schiedenen Zweigen der gewerblichen Thätigkeit gewährt die nach Gruppen aufge-
zählte Menge der einzelnen Gewerbe, insbesondere aber die Nachweisung der grösseren
Industrie-Anstalten nach ihrer Lage an den Bächen und Flüssen des Landes. Dem
letzten, im Jahre 1853 zusammengestellten Verzeichnisse der erwerbsteuerpflichtigen
Gewerbe von Oesterreich unter der Enns zufolge , zählte man nach Ausscheidung der
den Handelsgcwerben oder den besonderen Beschäftigungen zuzurechnenden Parteien
im Lande 54.972 steuerpflichtige Fabricanten und Gewerbsleute, wovon 21.895 auf
WTien und 33.077 auf das übrige Land entfielen: wenn man jedoch die nächste Um-
gebung der Hauptstadt, welche in industrieller Beziehung einen Bestandteil der
letzteren ausmacht und von derselben kaum getrennt werden kann, zu Wien hinzu-
schlägt, so theilt sich die Gesammtzahl aller Gewerbsleute in zwei nahezu gleiche
Hälften zwischen der Hauptstadt und Umgebung, und dem übrigen Lande. Nach den
Gegenständen, mit deren Hervorbringung sich diese 55.000 Industriellen beschäftigen,
gesondert, ergeben sich folgende Theilzahlen. Es entfallen auf die Fabriken und
Gewerbe, welche sich beschäftigen mit der Hervorbringung von Erzeugnissen
für die Bekleidung 23.500 Industrieile,
n jj
Nahrung 9.500
„ den häuslichen Gebrauch, Wohnung und Luxus, mit Ein-
schluss der Baugewerbe (2.500) 8.500 „
„ Industrie und Landwirtschaft 13.500 „
Bei den Gewerben für die Bekleidung (wobei 13.400 Schuhmacher und Schneider
den Ausschlag geben), so wie bei jenen für Industrie und Landwirthsehaft ist zu
bemerken , dass die hierländigen Gewerbe ihren derartigen Erzeugnissen einen weiten
Absatz, welcher über die Gränze des Reiches hinaus sich erstreckt, zu verschaffen
gewusst haben. Um diese Vertheilung sowohl in der Hauptstadt, als in dem übrigen
Lande weiter zu verfolgen, dient die folgende Uebersicht '). Man zählt gewerbliche
Anstalten :
) In den einzelnen Gruppen erscheinen als Unterabtheilungen
m an .„ Auf dcm In w'ien- A?LAaT
In Wien. Lan(Je Lande.
I. Maschinen , Werkzeuge und Schiffbauer und Kaltatercr ... 9 45
Instrumente. Wa&ner • 96 <*5
181 1.061
Maschinenbauer 7<> 01
651
I. für Erzeugung
Instruinenten
von Maschinen, Werkzeugen und
In der
Hauptstadt
964
Auf dem
Lande
Zusammen
1.374 2.338
In Wien.
Erzeuger chirurgischer Instru-
mente 13
Erzeuger physikalischer und ma-
thematischer Instrumente . . . 10G
Uhrmacher elc 371
Claviermaeher 127
Erzeuger musikalischer Instru-
mente 166
783
Auf dem
Lande.
21
258
9
34
323
II. Erzeugnisse aus Erden und
Steinen.
Edelsleinschleifer 18 —
Steinbrecher — 59
Kalkbrenner — 166
Gypsarbeiler elc 5 15
Ziegelbrenner 3 306
Topferund Thonwaaren-Erzeuger 44 373
70 919
Glashütten, Glas-Schmelzer, Glas-
Schleifer, Glas-Perlenmacher . 25 21
Spiegelbeleger 20 —
Glaserer ■ 119 318
164 339
III. Metalle und Metallwaaren.
Eisen-, Frisch- und Streckwerke 2
Zeugschmiede 82
Huf- und Grobschmiede .... 85
Schlosser 648
Eisen- und Slahhvaaren-Erzeuger 66
Sensen- und Sichel-Erzeuger . . —
Waffen-Erzeuger 50
Klingen- , Messer- und Säge-
sclimiede 126
Spengler und Blechwaaren- Er-
zeuger 194
Drathzieher, N'adler etc 147
Schleifer etc 44
Kupferschmiede. Zinngiesser etc. 69
Metallwaaren-Erzeuger und Gelb-
giesser 69
Messingarbeiter, Gürtler etc. . . 336
Gold- Silber u. Juwelen-Arbeiter 531
Gold- und Silberplätterund Folien-
schläger 90
Metalldrechsler etc 110 8
2.649 3.926
58
326
1.139
536
71
28
73
108
174
130
60
65
47
Ol
42
In Wien.
IV. Chemische Erzeugnisse.
Erzeuger chemischer Waaren . . 39
Apolhekcr 43
Parfumeure 33
Seifensieder und Wachszieher . 63
Oelpresser , Zündwaaren-Erzeu-
ger etc 20
Farben-Erzeuger 43
Wichs-Erzeuger 88
Pechsieder , Leim- und Beinsie-
der, Spodium-Erzeuger ... 24
Köhler und Pechbrenner .... 27
Tinte-, Siegellack-Erzeuger etc. 33
Fleckenreiniger 132
545
V. Nahrungsmittel.
Champagner-Erzeugung .... —
Zucker- und Syrup-Fabriken . . 5
Mahlmüller etc 15
Bäcker 241
Stärke- und Mehlspeis-Erzeuger 44
Chocolade- und Surrogat-Caffee-
Erzeuger 123
Zucker- und Kuchenbäcker . . 212
Lebzelter 13
Küchen-Gärtner 290
Sauerkräutler 52
Bierbrauer 7
Branntwein- nnd Liqueur - Er-
zeuger 212
Essig- und Presshefe-Erzeuger . 38
Fleischhauer, Selcher, Wurstma-
cher und Flecksieder .... 323
Fischer 12
Milchmaier 865
2.452
VI. Garne, Webe- und Wirkstoffe,
und deren Verarbeitung.
Seidenspinner und Seidenzeug-
macher 466
Seide- und Sammt- Bandmacher,
Färber und Putzer 154
Baumwoll- und Schafwollwaaren-
Fabriken —
Wollspinner, Wollwaaren-Erzeu-
ger, Tuchscherer etc 50
Baumwollspinner —
Weber von Baumwoll- und ge-
mischten Stoffen 736
82*
Auf dem
Lande.
52
144
2
151
28
15
15
138
121
5
14
679
3
4
2.477
1.422
54
13
92
218
34
2
161
214
125
1.673
96
436
7.024
19
19
12
118
49
2.484
652
In der Auf dem n
,. ... i j Zusammen
Hauptstadt Lande
II. für Thon-, Glas- und andere Waaren aus Erde und
Steinen 234 1.258 1.492
III. für Metalle und Metallwaaren 2.649 3.926 6.575
IV. für chemische Erzeugnisse 545 679 1.224
V. für Nahrungsmittel und andere Verzehrungsgegen-
stände 2.452 7.024 9.476
VI. für Garn-, Webe- und Wirkstoffe und deren Verar-
beitung 7.228 7.351 14.579
VII. für Leder, Papier, Erzeugnisse aus Holz und
anderen organischen Stoffen 6.965 10.189 17.154
VIII. für Bauzwecke, und die typographische und künst-
lerische Vervielfältigung 858 1.276 2.134
21.895 33.077 54.972
Die Erzeugnisse aus Leder, Holz und anderen organischen Stoffen beschäftigen
nebst den Webestoffen die meisten Gewerbsleute, nach ihnen kommen die Nahrunes-
In Wien.
Bandniacher etc 293
Posamentirer 468
Zwirn- und Garnspinner .... 69
Seiler 64
Bleicher, Wachstuch-Erzeuger etc. 13
Färber 45
Drucker 54
Slrumpfwirker 151
Tapezirer 194
Schneider 2.941
Putzraacherinen und Handarbei-
terinen 804
Cravaten-, Kappenmacher etc. . 252
Wäscher 70
Regenschirmmacher 115
Blumenmacher etc 289
7.228
VII. Erzeugnisse aus anderen or-
ganischen Stoffen.
Kürschner 100
Gärber und Lederfärber .... 142
Handschuhmacher 304
Schuhmacher 2.305
Sattler, Riemer und Taschner . 297
Leder-Galanterie-Arbeiler ... 87
Lohmüller, Lohslainpfer .... —
Papiermacher und Tapeten - Er-
zeuger 24
Buntpapier-Erzeuger und Karten-
maler 30
Buchbinder und Cartonage - Ar-
beiter 26?
Auf dem
Lande.
99
26
3
232
20
239
71
81
30
3.597
165
20
11
31
25
In Wien
Sägeinüller und Fournierschneider —
Tischler i.587
Fassbinder 118
Drechsler, Pfeifensclineider und
Perlmutterarbeiter 776
Vergolder 165
Holzwaaren-Erzeuger 24
Stroh-, Rohr- und Binsen-Flechter 195
Kammmacher etc 81
Friseure 122
Hutmacher 186
Bürstenbinder 76
Matra/.en-, Federn-Erzeuger etc. 79
6.965
Auf dem
Lande.
161
1.415
1.303
458
18
84
114
168
31
194
53
18
10.189
7.351
232
448
184
4.574
590
5
18
30
6
85
VIII. Erzeugnisse der Bau- und
Kunslgewerbe.
Baumeister 43
Maurer und Ziegeidecker ... 42
Steininetze und Bildhauer ... 71
Zimmermeister '24
Schornsteinfeger 34
Anstreicher und Lackirer . . . 205
Zimmermaler 201
Stuccalurer, Pflasterer, Brunnen-
meister , Canalräumer . Orna-
mentirer . 7H
Schriftgiesser, Buch-, Stein- und
Kupferdrucker 108
Schriftenmaler, Photographien etc. 54
858
35
405
87
457
76
101
49
52
!1
3
1.276
653
mittel und die Metallwaarcn , welchen in dritter Linie die Erzeugnisse der Mechanik,
des Bauwesens und der Kunstgewerbe , endlich die Thon- und Glaswaaren und die
chemischen Erzeugnisse folgen.
Andere Verhältnisse kommen zum Vorscheine , wenn man die für den Local-
Verbrauch arbeitenden Gewerbe ausscheidet und sich der Betrachtung der für den
grossen Verkehr producirenden Industrie zuwendet. Als Repräsentanten dieser Industrie
sind die Fabriken, mit Einschluss der ihnen zunächst stehenden Montau-Werke, anzu-
sehen. Da diese Anstalten ihrem grösseren Theile nach der bewegenden Kräfte
bedürfen und diese (mit Ausschluss der Hauptstadt) zunächst durch die lliessenden
Gewässer dargeboten werden, so gewährt es einen Einblick in die Vertheilung dieser
Industrie-Werke, wenn man sie (jene der Hauptstadt ausgenommen) nach ihrer
topographischen Lage an den Bächen und Flüssen, welchen zunächst sie angelegt
sind , ordnet ').
') Die folgende Aufzählung gewährt eine Einsieht in das Detail der genannten Industrie- Anlagen längs der
Flüsse und Bäche, nach welchen die Ortschaften aufgezählt sind, in denen sie sich befinden.
A. Im FInssgebicte der Komm.
Am Donau-Strome.
Schmelztiegel-Erzeugung in Marhach; Fabrik feuerfester Thonproduete in Wolfsberg bei Krems;
Zündhölzchen-Fabrik in Tuln; Kotzen- und Teppich-Fabrik in Korneuburg; Schitfbau-Werkstätte,
Drathstiften- und Nieten-Fabrik, Kalkccment-Fabrik in und nächst Klosterneuburg; Schön- und
Schwarzfärberei, Schafwollzeug-Färberei, Spiegel-, Luster- und Rahmen-Fabrik, Schwefelsäure-Fabrik,
Essig-, Pressgerm-, Senf- und Spiritus-Fabrik, Branntwein-, Essig- und Liqueur-Fabrik in Nussdorf;
Parketen-Fabrik in Unter-He iligen st ad t; Liqueur- und Rosoglio-Fabrik in Fl ori dsd ort'; Liqueur-
und Spiritus-Fabrik in Haasdorf; Nadel-Fabrik, Tabak-Fabrik in Ha i inb u rg.
An de» Xebengewässern der Donau.
a) Am rechten Ufer des H a up t str om es.
1. Eniis. Nebenftuss am rechten Ufer: Salza; Nebengewässer derselben: Mcnd I i ng-H ach : Zerrenn-
und Streck-Hammer am Hof und in der Mendling.
2. Ips. Zainhammer in Bli nd hof; Zerrennhammer am Grübl; Zerrenn- und Streck-Hammer in Lunz ;
Zerrennhammer (Kastenhammer) am See köpf; Zerrennhammer und Stahl-Puddlings- und Walzwerk,
Zerrenn- und Streck-Hammer („am Hammer") inKlein-Hollenstein; Streck- und Pfannen-Hammer
in Zell.
Nebengewässer: «) am linken Ufer: Steinbach: 2 Zerrenn-Hämmer (Hinterhammer und Vorder-
hammer) in Ips-S te inb ach. — Gö sslin g-Bach: Zerrennhammer (Fasszieherhammer), Zerrenn- und
Streck-Hammer, Streckhammer in Gö sslin g. Nebenbaeh: Rotten m oosbach: Zain- und Streck-
Hammer in S troh mark t. — H (dienst einer- Bach: Zerrcnn- und Stahl-Hammer am Wendstein;
Zerrenu- und Slreek-Haniiner in der Hagenba ch leiten; 5 solche und 1 Zerrenn-, Streck- und Zeug-
Hammer in Gross-H o Heilste in. — Seeberggraben-Bach: Zerrenn- und Streck-Hammer, 2 Zer-
renn- und Stahl-Hämmer, 5 Zerrenn-, Sensen- und Strohmesser-Hämmer, 3 Sensen- und Strohmesser-
Hämmer, Stahl-Hammer, Sensen- und Sehwarzblech-Hanimer in Waid ho f en an der Ips. — Uhrl-
Bach; Nebenbach: St. Johann-Bach: Blech-Walzwerk in St. Johann.
ß) am rechten Ufer: Koge ls-Bach: Zerrenn- und Streck-Hammer in Obe r-Ois (Gem. Ahorn);
Zerrennhammer in Kogelsbach. — Reith-Bach: Zerrenn- und Streck-Hammer , Pfannenhammer
in St. Georgen am Reith. — üppo ni t z-Bach: Zerrenn- und Streck-Hammer, 3 Siehelhämmer
in Opponitz. — Schwarze Ois (bis Ipsitz, dann kleine Ips): Zerrenn-, Sensen- und Strohmesser-
Hammer in der Krumpmühle; 2 Pfannenhammer in Ipsitz; Zerrenn- und Stahl-Hammer in der
Schutt; Pfannenhammer in der Tonst att. Nebenbaeh: Ha s elgr aben -B ach : 3 Pfannenhammer
im Hasel grab en.
654
Mit Ausnahme eines kleinen Landstriches im Nordwesten, dessen Gewässer der
Moldau zufliessen , liegt Oesterreich unter der Enns im Flussgebiete der Donau, in
3. Erlaf. Stahl- und Eisen- Werkzeug-Fabrik in Miesenbach; BJech-, Streck- und Walzwerk und
Schmiedemigel-Fabrik in Ne üb ruck (Gem. Fürleben); Zerrenn- und Streek-Hammer, Werkzeug-
Fabrik in Günzelsb e r g, Sichelhammer (Seitelhammer), Zerrenn- und Streek-Hammer (Neustift-
Hammer) in Neustift; Zainhammer in Scheibbs; 2 Zerrenn- und Streck-Hämmer in der Brand-
statt; Zerrenn- und Sireck-Hammer in Merkstätten; Zerrenn-, Streck- und Zeug-Hammer,
Sensen- und Strohmesser-Hammer in Zehnbach; Säge-, Mahl- und Papier-Mühle in Mi tter Wasser.
Nebengewässer: a) am linken Ufer: Gaming- Bach: 2 Zerrenn- und Streck-Hämmer (Wuzl-
hammer und in derOed) in Packau; Zerrenn- und Sensen-Hammer in der Gaming-Bo tte; Zerrenn-
Hammer (Weghammer), Gas- und Manometer-Böhren-Fabrik, Leder-F»brik in Gaming; Wagenachsen-
Fabrik in Kienberg. Nebenbach: Au-Bach: Zerrenn- und Streck-Hämmer, Stahlhammer,
Pfannenhammer in Gaming. — Kleine Erlaf: Zerrenn- und Streck-Hämmer (Brunnbachhammer)
in Brunnbach: Streekliammer , 5 Pfannenhämmer in Ipsbach; Sensenhammer (an der Sporken)
3 Zerrenn- und Streck-Hämmer, Zainhammer in Gresten; Zerrenn- und Sfreck-Hammer in Ober-
amt; Zerrenn-, Streck- und Stahl-Hammer, Sensen-Hammer in Bandegg; Zainhammer in Perwart.
ß) am rechten Ufer: Jesnitz-Bach: Zainhammer in St. Anton.
tt. Bielach. Bohrhammer in Kirchberg; Zerrenn-, Streck- und Zeug-Hammer in Rabenstein;
2 Rohrhämmer in Kammerhof; Zerrenn- und Zeug-Hammer, Baumwollspinnerei in Friedau.
Nebengewässer am rechten Ufer: Matters- Bach: Zerrenn- und Streek-Hammer in Klein-
boding (Gem. Frankenfels). — Sois-Baeh: Bohrhammer in der Sois-Gegend.
5. Traisen. Zerrenn- und Sensen-Hammer (in der Sommermühle), Zerrenn-, Sensen- und Strohmesser-
Hammer (Bichlreilh) in Türnitz; Bohrhammer in Freiland; Blech-Walzwerk in Lilienfeld;
Bohrhammer, Armatur- und Commercial- Waffenfabrik in Marktel; Stahl- und Eisengusswaaren-
undMaschinenbestandtheile-Fabrik in Traisen; Bohrhammer, Baumwollspinnerei in Göblasbruck;
Rohrhammer, Blechwalzwerk, Leder-Fabrik, Steingutgeschirr- und Schmelztiegel-Fabrik in Wil-
helmsburg; Papier-Fabrik, Holzschrauben- und Metallnieten-Fabrik in Stattersdorf; Papier-
Fabrik in Ober-Wagram; Spiegel-Fabrik in Viehhöfen.
Nebengewässer a) am linken Ufer: EschenauerBach: Zerrenn- und Zeug-Hammer in Esehen-
au. ß) am rechten Ufer: Unrecht-Traisen: Streckhammer, Stahl- und Eisenwaaren-Fabrik, Guss-
stahl- und Zerrennhammer-Werk in St. Egyd; Streckhammer (Mitterhammer), Stahl- und Eisen-
waaren-Fabrik, Zeughammer in Hohenberg; Streckhammer, Stahl- und Eisenblech-Fabrik in
Furthol'. — Gölsen-Bach: Wagenachsen-Erzeugung in Gölsen; Zerrennhammer. Fabrik von
Gussslahl und Stahlwaaren, dann Schmelz-Apparaten aus Graphit und Thonerde in Hainfeld; Bohr-
Hammer, Eisengusswaaren-Fabrik in Rainfeld. Nebenbäche: Rainsau-Bach : Kalk-Erzeugung,
Sensenhammer in Bamsau. Hall-Bach: Eisendrath-Fabrik in Frauenthal.
6. Laahen-Bach (seit Neulengbach grosser Tulner Bach):
Nebenbach am linken Ufer: Gern-Bach: Erzeugung von Kalk in Stollberg; Erzeugung
von hydraulischem Kalk und Cement in der Gern.
'S. Heiligenstädter Bach. Wachsleinwand- und WachstafTet-Fabrik in Ober-Heiligenstadt.
8. Alser-Bach. Branntwein-, Essig- und Liqueur-Fabrik, Dampf-Oel-Fabrik, Fabrik chemischer
Farben, 2 Wachsleinwand- und Wachstaffet-Fabriken zu Herrnais.
Nebengewässer am linken Ufer: Währinger Bach: Leder-Fabrik, Leder-Lackirfabrik in
W ä h r i n g.
9. Wien-Fluss. Druck-Fabrik in Hacking, in Ob er St. Veit; Druck-Fabrik, Leder-Fabrik in Unter-
st. Veit; Leder-Fabrik in Baumgarten; Stearinkerzen-Fabrik, 3 Druck-Fabriken in Penzing;
Essig-, Liqueur-, Pressgenn-, Bhum- und Spiritus-Fabrik in Beindorf; Bosoglio- und Spirilus-
Fabrik in Braun hi r sehen,; Baum- und Schafwoll- und Halbseidenwaaren-Fabrik, 3 Druck-Fabriken,
Bleicherei, Leder-Fabrik, Pakfong- , Plaque- und Chinasilberwaaren-Fabrik, Fabrik chemischer
Farben, 3 Fabriken zur Rectiiicirung von Spiritus in Sechshaas; 2 Baum- und Schafwoll- und
Seidenwaaren-Fabriken, 2 Baum- und Schafwollwaaren-Fabriken, Feuergewehr-Fabrik, Spiritus-
Fabrik in Fünfhaus; Baum- und Sehafwollwaaren-Fabrik, Blechwaaren-FabriU in Gauden zdorf.
Nebengewässer am linken Ufer: Amas-Bach: Wachsleinwand-Fabrik in Breitensee. —
Ottakringer Bach: Eisen- und Metall-Gusswaaren-Fabrik , Fabrik chemischer Farben in Otta-
kr i n g; Feuergewehr-Fabrik in Neu-Ler eben feld.
655
welche an der Südseite die Enns, Ips, grosse Erlaf. Bielach, Traisen, der grosse Tul-
nerbach (Laaben-Bach), der Heiligenstädter -und Alser-Bach, die Wien, die Schwechat,
flOi Schwediat. Liqueur- Fabrik in Baden; Eisen- und Melall-Maseliinen-Falirik in Leesdorf;
Baumwollspinnerei, Zwirnerei. Schnür- und Börlel-Fabrik in Wienersdorf; 2 Baumwollspinnereien
in Möllersdorf; Druck-Fabrik in Gunlr amsd o rf ; Maschinen- und Masebinenbeslandllieile-Fabrik
in Ober-Lanzendorf; Baumwollspinnerei, Papier-Fabrik, 2 Oel-Fabriken in Bannersdorf;
Baumwollspinnerei in Schwechat; Metallwaaren-Fabrik in Kaiser-Ebersdorf.
Nebengewässer: a) am linken Ufer: S alt el-B ach: Gypsmühle in Preinsfeld. — Gumpolds-
kirchner Bach: Fabrik von Papier- und Pressspänen, Fabrik von Percussions-Zündern, galvani-
sirlem Eisen, Bleiplatten und Bleiröhren in G ump olds kirche n. — Müd ling-Bach: 3 Kalkwerke
üi Hin ter-Br iihl; Druck-Fabrik in Mödling; Papier-Fabrik in Biedermannsdorf. — Krol-
ten-Bach: Liqueur-Fabrik und Spiritus-Rectificirung zu Mari a-Enzersdorf. — Peters-Bach:
Druck-Fabrik in Siebenhirten. — Liesing-Bach : Erzeugung von Kalk und Cement nächst
der Wald inühle; Surrogatkaffee-Fabrik in Bodaun; Fabrik chemischer Producle. Zwirn-Fabrik
in Liesing; Knochenmehl-Fabrik. Druck-Fabrik in Alzgersdorf: Recliticirnng von Spiritus in
Erlaa: Kammgarnspinnerei in Neu-S teinh of: Ziegelei, Druck-Fabrik. Branntwein-, Bosoglio-,
Liqueur- und Essig-Fabrik in Inzersdorf.
ß) am rechten Ufer: Hörm-Bach: Kammgarnspinnerei in Vöslau. — Au-Bach: Blei-
platten- und Bleiröhren-Fabrik in Kottingbrunn. — Triesting: Baumwollspinnereien in Tass-
hof, in Fahrafeld; Kupferhammer, Fabrik chemischer Produete, Baumwollspinnerei in Potten-
stein; Fabrik von Messing- und Tombak-Blech und Kupferdraht in Tri est inghof ; Messing-
blech-Fabrik, Pakfongwaaren-Fabrik, Fabrik zur Monlirung von Seitenwaffen in Unter-Bern-
dorf; Kalkerzeugung, Messing-, Tombak- und Pakfong-Blecb- und Drath-Fabrik in St. Veit; Blech-
Fabrik, Baumwollspinnerei in Hirtenberg; Messinggusswaaren- und Maschinen-Fabrik. Seiden-
zeug-Fabrik in Leobersdo rf: Thonproducten-Fabrik in Wagram; Baumwollspinnerei in Schönau,
in Günselsdorf, in Teesdorf, in Taltendorf: Baumwollspinnerei. Papier-Fabrik in Ober-
Wal tersdorf; Baumwollspinnerei in Trumau. in Münchendorf. Nebenbach : Further Bach:
Eisendralh-Fabrik in Unter- Wcissenb ach. — Kalter Gang: Spiritus -Fabrik in Velm;
Druck-Fabrik, Fabrik von chemischen Farben in Himberg.
II. lixha. Flachs- und Hanfcultur-Anstalt, Spinn- und Zwirn-Fabrik in Siegersdorf; Baumwoll-
spinnerei, Flachsgarnspinnerei in Weigelsdorf; k Baumwollspinnereien in U n te r -Wal ters-
dorf; Baumwollspinnerei in Marienthal, in Ebergassing, in Schwadorf: Papier-Fabrik in
Klein-Neusiedel.
Nebengewässer: a) am linken Ufer: Piesling: Eisen- und Kupferhammer- und Kupfer-Walz-
werk in Guttenstein; Drath-Fabrik in Quick nächst Gutlenstein: Metallwaaren-Fabrik in der
Oed; Metallwaaren-Fabrik, Metallblech- und Eisenpflug-Fabrik in Waldeg'g; Baumwollspinnerei
in Piesling; Blech-Fabrik in Wöllers d or f; Baumwollspinnerei in S te in abr ü ekel ; 2 Baum-
wollspinnereien, Seiden- und Sammlbänder-Fabrik in Felixdorf; Baumwollspinnerei in Solenau.
in E b r e i c h s d o r f.
ß) am rechten Ufer: Re i ss e n-Bach : Baumwollspinnerei, mechanische Weberei und Seiler-
waaren-Fahrik in Pottendorf; Papier-Fabrik in Wampersdorf; mechanische Weberei in
Margarethen am Moos.
t'S' I'iUcn-Fluss (seit Pitten Leitha): Papier-Fabrik, Eisengusswerk in Pillen; Baumwollspinnerei
in Erlach; 2 Baumwollspinnereien, Papier-Fabrik, Rollgerslen-Fabrik in Ebenfurt; Baumwoll-
spinnerei in Götzendorf; Oel-Fabrik in Brück.
Nebengewässer, a) am linken Ufer: Trattenbach: Sensenhammer in Kirchberg. —
Seh warzau-Fluss: Glashütte in Schwarzau; Papier-Fabrik in S e hl ög elmühle; Baumwoll-
spinnerei in Bohrbach; Metall waaren- und Schrauben-Fabrik, 2 Baumwollspinnereien. Druck-Fabrik,
Schmelztiegel-Fabrik in Neunkirehen. — Nebenbäche: Stuppachgraben-Bacb: Baumwoll-
spinnerei inStuppach; Sau-Bach: Baumwollspinnerei in Po ts eh ach; Sirn i ng-Bach: Slah-
eisen- und Blech-Walzwerk in The re s ienhütte; Adli tzgr aben -B ach: Gypsmühle. Fabrik
von hydraulischem Kalk und Cement, Baumwollspinnerei in Aue. Seitenzufluss: Göstrilz-Bach:
Papier-Fabrik in Schottwien. — Fischa-Bach: Eisen- und Metall-Maschinen-Fabrik, Nägel-
und Maschinen-Fabrik, Zucker-Raffinerie, Baumwollspinnerei, Sammt- und Seidenzeug-Fabrik. Pa-
pier-Fabrik, Steingutgeschirr-Fabrik, Thonpfeifen-Fabrik, Schmelzfiegel-Fabrik in W i en er- Neu-
6 56
die Fischa, und an der Nordseite der Weitenbach , der grosse Kremsfluss, der grosse
Kampfluss, der Göllersbach und die March einmünden, welche, so wie deren Neben-
gewässer, von Industrie-Anstalten aller Art benützt werden. Hierzu dienen besonders
die Waldbache in den höheren Gebirgslagen, deren perennirende Wässer mit bedeuten-
dem Falle die ausreichendste bewegende Kraft darbieten. In der Lage der verschie-
denen Werke an diesen Gewässern macht sich ein dauerndes Gesetz kennbar. Die
Holz-Sägemühlen nehmen den obersten Umkreis ein, ihnen folgen die Eisenhammer-
Werke, an welche sich die übrigen Eisen verarbeitenden Industrie-Werke reihen;
hierauf erscheinen in den offenen Thälern und der dichter bevölkerten Niederung die
zahlreichen Baumwollspinnereien, denen die Maschinen- und Papier-Fabriken, so wie
die grossartigen Mühlen folgen, bis sich in der Nähe der Hauptstadt mit den Druck-,
den Webe- und den chemischen Fabriken der Uebergang zu den Industrie-Anstalten der
Hauptstadt bildet. Wenn man die 2469 Mahlmühlen sarnmt den 161 Sägemühlen, von
denen die meisten geringeren Umfangs sind, ausscheidet, so erübrigen nach dem
Stande vom Jahre 1857 für Oesterreich unter der Enns 688 Fabriken und Montan-
Anstalten, wovon 207 auf die Haupt- und Residenzstadt, 41 auf die nächste Umgebung
(Herrnais. Währing, Ottakring, Neu-Lerchenfeld, Hacking, Ober- und Unter-St. Veit,
Penzing, Reindorf, Braunhirsehen, Sechshaus, Fünfhaus, Gaudenzdorf, Breitensee)
und 440 auf das übrige Land entfallen. Unter den letzteren befinden sich
255 Eisenhammerwerke aller Art, welche zusammen 308 Eisen- und Stahlfrisch-
hämmer, Streck-, Zain-, Zeug-, Rohr-, Pfannen-, Sensen- und Sichelhämmer in sich
stadt; Melallwaaren-Fabrik in Nadelburg; Papier-Fabrik in Ober-Eggendorf; Mahl- und
Schrutlmühle, Baumwollspinnerei in Un te r-Eggen d o r f.
(3) Am rechten Ufer: Schweinsgraben-Bach: Gold- und Silberborten-Fabrik und Drathzug
in Mannersdorf.
b) Am linken Ufer des Haup t stromes.
fl. Weiten- Itaoli« Glas-Fabrik in Gutenbrunn; Ultramarin- und Lackfarben-Fabrik inAV ei t e ne ck.
2. Krems. Mahl-Mühle, Leder-Fabrik in Rehberg bei Krems.
3* Grosser Kamp-Fluss. Papier-Fabrik in Rosenburg.
Nebengewässer am linken Ufer: Zwetll-Bach: Leinen- und Baumwollwaaren- Fabrik in
G r o ss-Ge rungs.
U. (jiöllei's-Bneli. 2 Tuch- und Kotzen-Fabriken, Filz- und Filzwaaren-Fabrik, Oel-Fabrik, Unsehlitt-
kerzen- und Seifen-Fabrik, Pai fumeriewaaren-Fahrik in Stockerau.
5. March. Spiritus-Fabrik, Rübenzucker-Fabrik in Dürnkrut.
Nebengewässer am linken Ufer: Thaya; Nebenbach: Grosser Sieghar ts-Bach: 2 Band-
Fabriken, Seiden- und Schafwoll-Fabrik in Gr oss-Siegharts. — Zaya-Bach: Rübenjucker-Fa-
brik in Nieder- Ab tsd orf.
B. Im Flussgebiete der Moldau.
Lainsitz (Nebenfluss der Moldau am rechten Ufer): Zerrenn- und Sireck-Hammer in Har-
mannsschlag; Glas-Fabrik in Ludwigsthal, in Sophienwald; Zerrenn- und Streck-Hammer
in Bein ho f e n.
Nebengewässer am rechten Ufer: Brau n au -Bach : Glas-Fabrik inEugenia b.i Schreins. —
Nebenbach: Ro inauer-Bach: Glas-Fabrik in Joachimsthal bei Eilfang. — Nagel l> erg er-
Bach: Glashütte in Nagelberg. — Kostai nza- oder Rei ss en- Ba c h: Glas-Fabrik in Josephs-
thal; Papier-Fabrik in Fran zens l hal.
057
lassen, wobei in mehreren Anstalten verschiedene Arten von Hämmern zu einem Ganzen
vereinigt sind. Nach den oben angeführten Gruppen vertheilt, entfallen von diesen
Industrie-Anstalten
in Wien samml auf dem
al1' Umgebung Lande
I. Mechanische Industrie 25 19
II. Erzeugnisse aus Erde und Steinen 3 17
III. Metallwaaren 40 280
IV. Chemische Erzeugnisse 17 14
V. Nahrungsgegenstände 26 17
VI. Webe-Industrie y(j 65
VII. Leder-. Papier-, Holzwaaren und andere Erzeugnisse aus organi-
schen Stoffen 40 25
VIII. Bau- und Kunstgewerbe 1 3
"248 44(T
Während in der Hauptstadt die Fabriken für Modewaaren (welche der Webe-
Industrie zumeist angehören) und für Lederwaaren mit Einschluss der Hutfabriken
überwiegen, sind es auf dem Lande die Metallwaaren, namentlich die Erzeugungs-An-
stalten für gefrischtes und gewalztes Eisen , sammt den Baumwollspinnereien, welche
der Zahl und der Bedeutung nach den Ausschlag geben. Es ist aber hervorzuheben,
dass unter die Fabriken durchgehends nur jene Industrie-Anstalten eingereiht wurden,
welche eine specielle Landesbefugniss haben, nicht aber jene zahlreichen Grossgewerbe,
welche ihres ausgedehnten Geschäftsumfanges halber wohl auch als Fabriken gelten,
aber keine Landesbefugniss haben, sondern den Gewerbe-Corporationen angehören ').
') Die Fabriken in Wien verthcilen sieli folgendermaassen auf die einzelnen Industrie-Gruppen :
I. Gruppe (25). Wasch inen-Fabriken 10, Maschinen- und Melallwaaren-Fabriken 2. Maschinen- und
Eisenguss-Fabrik 1, Maschinen- und Ackerwerkzeug-Fabrik 1, Maschinen- und Wagen-Fabrik 1
Weberkamin-Fabrik 1, Tischlerwerkzeug-Fabrik 1, Fabrik für optische, mathematische und physi-
kalische Instrumente 1, Blas- und Streich-Inslrumenten-Fabrik 1. Harmonika-Fabrik I, Wa«-en-Fabri-
ken 5.
II. Gruppe (3). Porzellan-Fabrik 1, Spiegel-Fabrik 1, Spiegel- und Luslerw.-.aren-Fabrik 1.
III. Gruppe (35). Metallwaaren-Fabriken 3, Streck-und Metallwaaren-Fabrik 1, Plaltir- und Metallwaaren-
Fabrik I, englische Plattirwaaren-Fabrik 1. Plattirwaaren- und Knopf-Fabrik I, Metallknopf-Fabrik 1
Chinasilber-Fabriken 2. Bronce- und Eisenguss-Fabrik 1 , Bronce- und Erzguss-Fabrik 1, Broncewaaren-
Fabrik 1, Stahl-Fabrik 1, Feuergewehr-Fabriken 6, Feiiergewehr-, Achsen- nnd sonstige Eisenwaaren-
Fabrik 1. Schwertfegerwaaren-Fabrik I, Eisenbleehwaaren-Fabrik 1, Fabriken lackirter Blechwaaren 2
Fabrik für lackirte Blech- und Zinncompositionswaaren 1, Blech- und Zinkeompositionswaaren-
Fabrik 1, Blech-, Zinn-, Kinderspiel- und Compositionswaaren-Fabrik 1, Säge-, Feilen- und Schrau-
ben-Fabrik 1. Geldeassen-, Schlösser- und Siegclpressen-Fabrik 1, Bleiplatten- und Bohren-Fabrik 1,
Holz- und Melall-Galanteriewaaren-Fabrik 1, Gold-, Silber- und Plattirwaaren-Fabrik 1, Goldgalanterie-
Waaren-Fabrik 1. Gold- und Silbergalanteriewaaren-Fabrik 1.
IV. Gruppe (12). Chemische Producten- und Hydrocarbur-Fabriken 2, Chemische Produclen- und Zünd-
waaren-Fabrik 1. Holzeisensäure- und Knoppernexlract-Fabrik 1, Chemische Farben-Fabriken 3. Siegel-
lack-Fabrik 1. Stearinkerzen- und Seifen-Fabrik 1, Seifen- und Unschlittkerzen-Fabrik 1, Parfumerie-
Waaren-Fabrik 1, Oelraffinerie 1.
V. Gruppe (19). Dampfmühle 1, Zucker-Bafi'inericn 4, Cbocolate-Fabrik 1, Essig-Fabriken 2. Spiritus- und
Presshefe-Fabrik 1, Liqueur-, Rosoglio- und Essig-Fabrik 1, Liqueur-, Rhum- und Punschessenz-Fabrik 1.
Branntwein-, Liqueur- und Bosoglio-Fabriken 3. Branntwein-, Liqueur-, Rosoglio- und Essig-Fabriken 5.
I- 83
658
Ausser dein Messenden Wasser wird als bewegende Kraft auch der Dampf benützt
welcher mein- und mehr an die Stelle des ersteren tritt. Im Jahre 1841 waren (mit Aus-
schluss der dem Verkehre dienenden Schiffsdampfmaschinen und Locomotive) in Wien
35 Dampfmaschinen von 395 Pferdekraft, im Jahre 1851 (seit welchem Jahre keine
Zählung- derselben mehr Statt fand) 87 Dampfmaschinen von 957 Pferdekraft vor-
handen. Auf dem Lande betrug- 1841 die Zabl der Dampfmaschinen 21 mit 363
Pferdekraft, 1851 aber 63 mit 760 Pferdekraft. Seither hat sich diese Zahl sowohl
in Wien als ausserhalb der Hauptstadt beträchtlich vermehrt.
Der Handel von Oesterreieh unter der Euns concentrirt sich in Wien, dem
durch seine unvergleichliche Lage am Kreuzungspunctc der grössten Wasserstrasse,
der Donau, mit den nach Norden und Süden bis an die Nordsee und das adriatische
Meer fortlaufenden Eisenbahnen begünstigten Hauptverkehrplatze der Monarchie. Ob-
wohl er schon gegenwärtig einen bedeutenden Umfang einnimmt, so steht ihm doch
noch eine weil grössere Ausdehnung in der nächsten Zukunft bevor, da die grossartige
Eisenbahnverbindung erst ganz kürzlich ihre gegenwärtige Ausdehnung erlangt hat, und
dieselbe in der nächsten Zukunft sich noch bedeutend vergrössern wird. Einige wenige
Nachweisungen mögen hinreichen, diese im Flusse begriffenen Verhältnisse, wie sie
sich in der letzteren Zeit gestaltet haben, ersichtlich zu machen.
Die Handelsgewerbe, welche im Jahre 1853 in Nieder-Oesterreich der Erwerb-
Steuer unterlagen, erreichten die Zahl von 29.845. wovon 1 1 .993 auf Wien und
17.852 auf den Landdistrict entfielen.
Die Zabl und Beschaffenheit der Transports-Mittel und die Leistungen der-
selben, so weit sie das Centrum des Verkehrs betreffen, werden zu einem Anhaltspuncte
für die Beurtheilung des Aufschwunges des letzteren dienen, wobei inzwischen bemerkt
werden muss, dass die Erstreckung der Linien, auf welche jene Transports-Mittel zur
Anwendung kommen, eine sehr bedeutende ist. obgleich diese Linien ihren Ausgangs-
punct sämmtlich in Wien haben.
VI. Gruppe (77). Baumwollzwirn-Pabrikeft 2. Shawl-Fabriken 4. Shawlappretur-Anstalt 1, Seidenbcarbei-
lungs-Anstall 1. Weberwaaren-Fabriken 4. Baumwoll-, Schafwoll- und Leinenwaaren-Fabrik 1, Baum-
woll-. Schafwoll- und Halbseidenwaaren-Fabriken 2, Baumwoll-, Scbafwoll- und Seidenwaaren- Fabri-
ken 14, Baumwoll-, Schafwoll-, Leinen- undHalbseidenwaaren-Fabrik 1, Baumwoll-, Schafwoll-. Leinen-,
Seiden- und Halbseidenwaaren-Fabrik 1. Seidenzeug- und Modewaaren-Fabrik 1, Seidenzeug-Fabri-
ken 14. Seidenzeug- und Samml-Fabriken 2. Seidenzeug-. Samml- und Dünntucli-Fabrik I, Färberei 1,
Band-Fabriken 10, Band- und Posamentierwaaren-Fabrik 1. Bobbinet- und Spitzen-Fabrik 1, Krepin-
und Spitzen-Fabrik'l, Wachsleinwand- und VVachstalfet-Fabrik 1. Wirkwaaren-Fabriken2, orientalische
Kappen-Fabrik t, Gold-, Silber- und Seiden-Krepin, dann Borten- und Schnür-Fabrik 1. Gold- und
Silberdratli-Gespunnsl-Fabriken 2, Gold- und Silberborten und derlei Spitzen und andere Posamen-
tierwaaren-Fabrik 1. Kunslstickereiwaaren-Fabrik 1, Regen- und Sonnenschirm-Fabriken 5.
VB. Gruppe (35). Buntpapier-Fabrik 1, Buntpapier- und Papiergalant';riewaaren-Fabrik 1. Buntpapier-
und Papiertapeten-Fabrik 1. Papiertapelen-Fabriken 2, Spielkarten-Fabrik 1, Buchbinderwaaren-
Fabrik 1, Leder-Fabriken *». Ledergalanteriewaaren-Fabriken 4, Fabrik zur Zubereitung von Thier-
haaren 1, Hut-Fabriken 8. Slrohlml-Fabrik 1. Kautschuk- und Guttapercha-Fabrik 1, Möbel-, Parqnetten-
und Holzwaaren-Fabrik 1. Möbel-, Spiegel- und Halbbroncewaaren-Fabrik 1, Vergolderwaaren-
Fabrik 1, Tapezirwaaren-Fabriken 8, Meerschaum- und Massapfeifen- und Cigarrenspilzen-Fabrik 1.
Kamm-Fabrik l.
VIII. Gruppe. Lithographie-Anslall 1-
659
Die erste k. k. priv. Donau-Dampfschifffahrts-Gescllschaft besass im Jahre 1847
41 Dampfschiffe mit 4252 Pferdekraft, nebst 101 Schleppschiffen; im Beginne des
Jahres 1857 hatte sich diese Zahl auf 110 Dampfschiffe mit 11.347 Pferdekraft nebst
385 Schleppschiffen vermehrt.
Die in Wien ausmündenden Eisenbahnen, nämlich die Kaiser Ferdinands-Nord-
bahn, die südliche Staatsbahn und die Wien-Raaber Bahn zählten im Jahre 1 847 1 1 4
Locomotive von 4.800 Pferdekraft, dann 377 Personen- und 1.491 Frachtwagen. Im
Beginne des Jahres 1856 hatten dieselben in Thätigkeit 303 Locomotive von 41.989
'Pferdekraft nebst 663 Personen- und 5.591 Frachtwägen.
Die Leistungen dieser Transports-Anstalten können hier nur in Betracht kommen,
so weit es sich um den Verkehr der Hauptstadt handelt. Es wurden mit denselben
befördert :
Personen Waaren (Ctr.)
von Wien in Wien von Wien in Wien
im Jahre Io4< '. abgehend ankommend abgesendet eingelangl
mittelst der Donau-Dampfschifffahrt 98.815 68.890 456.609 528.526
„ „ Kaiser-Ferd. Nordbahn 265.687 260.631 1,229.570 1,242.650
„ „ südlichen Staatsbahn . 460.603 435.394 305.729 422.800
„ „ Wien-Raaber Bahn . . 35.820 34.482 — —
im Jahre 1856:
mittelst der Donau-Dampfschifffahrt 71.157 44.070 1,153.688 828.870
„ Kaiser-Ferd. Nordbahn 482.877 483.593 3,336.746 6,392.919
„ „ südlichen Staatsbahn . 861.535 872.570 305.729 2,725.672
„ Wien-Raaber Bahn . . 83.759 77.608 124.877 1,583.568
Eine weitere Einsicht in die Verkehrsverhältnisse von Wien gewähren die Nach-
weisungen des Hauptzollamtes verglichen nach den beiden Zeitabschnitten 1847 und
1856. Diesen Nachweisungen zufolge ergaben sich nachstehende Werthe der
E i n f u li r A b s I' u li r
im Jahre 1847. im Jahre 1856. im Jahre 1847. im Jahre 1856.
Colonialwaaren u. Süd-
früchte 3,585.16711. 3,434.011 fl. 1.026A. 8.75211.
Tabak und Tabak- Fa-
bricate 1,072.152 „ 897.468.,
Garten- u. Feldfrüchte 228.936 „ 452.786 „
Thiere 57.340 „ 67.532 „
Thierische Producte (in
anderen Classen nicht
enthaltene) .... 688.682 „ 785.920 „
Fette und Oele . . . 1,023.939 „ 1,449.781 „
Getränke u. Esswaaren 165.902 „ 524.724 „
Brenn-, Bau- u. Werk-
stoffe 363.592 „ 312.932 „ 38.454 „ 45.556
83*
1.700 „
1.400 „
80.771 „
197.972 „
149 „
2.860 „
64.584 „
432.255 „
2.582 „
55.377 .,
15.754 „
229.455 „
660
Einfuhr Ausfuhr
im Jahre 1847. im Jahre 1856. im Jahre 1847. im Jahre 1856.
Arzenei-, Parfumerie-,
Färb- . Garbe- und
chemische Hilfsstoffe 2.520.869 fl. 3.038.577 11. 172.418 11. 57120411.
Metalle 847.818,, 32,785.314,. 1.142.965,, 1,221.483 „
Webe- und Wirkstoffe 1,268.555,, 1,200.975,. 2,511.780,, 10,176.450,,
Garne 1,150.680,, 1,951.505.. 120.055., 221.005,,
Webe- u. Wirkwaaren 418.850,, 7,651.270.. 11.330.925.. 21.475.335 „
Papier, dann Waaren
aus Borsten und ver-
schiedenen vegetabi-
lischen Stoffen . . . 84.818.. 663.103., 430.814,. 651.637..
Leder.Leder- u.Kürseh-
nerwaaren .... 923.350,, 3.152.250,. 376.810,. 4.374.870..
Bein-. Holz-. Glas-.
Stein- u. Thonwaaren 629.702,, 5,482.542.. 1.559.784.. 4.144.059,.
Metallwaaren . . . . 817.378.. 1.238.131.. 631.132,, 2,003.502.,
Land-u. Wasser-Fahr-
zeuge 4.632,, 439.600.. 159.000.. 283.100,,
Instrumente. Maschinen
und kurze Waaren . 1,088.499 „ 3,551.830.. 2.883.430.. 15.854.630.,
Chemische Producte,
Färb-, Fett- u. Zünd-
waaren 324.410,. 506.24S .. 547.780.. 1.397.254,,
Literarische und Kunst-
gegenstände . . . . 971.265,. 1.834.780.. 690.070.. 1.144.045,,
Abtalle 5.009.. 8.526.. 2 319.. 6.630..
18.181.545 11. 71.429.805 11. 22.764.30211. 64.498.83111.
Der durch Vermittlung des Wiener Hauptzollamtes vermittelte Verkehr hat sieh
demnach im Laufe der letzten neun Jahre mehr als verdreifacht. Hierzu trug
neben der bedeutenden Einfuhr des Jahres 1856 an Gold und Silber (30 Millionen
Gulden) die inzwischen erfolgte Aufhebung des Prohibitiv-Systems. der Bedarf an
Material für die Eisenbahnen, und der namhafte Aufschwung der inländischen Industrie,
welche mehr Rohstoffe bedurfte und mehr Artikel zur Ausfuhr lieferte, das Meiste bei.
Obwohl die Credits-Anstalten in Wien sich seit 1856 durch die Escompte-Anstalt,
ferner durch die Credits-Anstalt rar Handel und Gewerbe vermehrt haben und diese bei-
den Anstalten einen sehr umfassenden Wirkungskreis einnehmen, so genügt es doch,
die Operationen der National-Bank in den beiden gedachten Zeitabschnitten einander
gegenüberzustellen, um wahrzunehmen, welch eine bedeutend grössere Masse von
Credit der Verkehr gegenwärtig in Anspruch nimmt, und »war der Verkehr der solide-
661
stcn Art, weil nur ein solcher bei der National-Bank Credit lindet. Die Geschäfls-
thätigkeit der National-Bank in Wien umfasste
im Jahre 1847: im Jahre 1856:
Effecten, escomptirt im Werthe von .... 217,870.081 fl. 338,593.568 11.
Auf Pfänder geleistete Vorschüsse 67,897.700,, 316,226.100..
<asse-Anwcisungen 65,264.414 .. 109.899.059 „
Depositen-Geschäft 76.421.425 .. 88.761.344 ..
Giro-Geschäfl 184,166.744 .. 194.696.879 „
Gesammtes Cassc-Reviremcnl 2.244,997.186.. 3.986.177.470.,
In Wien concentrirt sich eine Geldkraft, welche derjenigen der gesummten Mo-
narchie ausserhalb Wiens gleich geachtet werden kann: es geht diess nicht nur aus den
grossartigen Geschäften hervor, welche in dieser Stadt abgeschlossen werden, sondern
es spricht auch die Betheiligung dafür, welche Wien an der Unterzeichnung für die
verschiedenen, in den letzteren Jahren vom Staate emittirten Aniehen genommen hat.
Hierzu muss noch der Credit gerechnet werden, welchen die Wiener Bankhäuser dem
Industrie- und Handelsstande in der ganzen .Monarchie gewähren, ein Credit, welcher
die Lebensbedinauni'' für die Mehrzahl dieser Etablissements ausmacht, und dessen
Wegfall die Duelle versiegen machen würde, aus welcher sich der grösste Theil des
volkswirtschaftlichen Lebens im Kaiserreiche nährt.
Jj. 129.
1). ) E l li ii o g r a p h i s c h e S 1 a ( i s I i k.
Üa das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns seinem überwiegend grössten
Theile nach von Einwohnern deutschen Stammes bewohnt ist. so können bei der Nach-
weisung der ethnographischen Verschiedenheiten nur jene wenigen Orte in Betracht
kommen, deren Bewohner dem slavischen Stamme angehören. Diese Orte liegen mit
einer einzigen Ausnahme nahe an den Gränzen. und zwar an der nordwestlichen, der
nordöstlichen und östlichen Gränze des Landes.
Der nordwestliche Winkel des Landes gehört in geographischer Beziehung, seiner
Abdachung nach, zu Böhmen und liegt im Flussgebiete der Moldau; unstreitig hat er
von dort seine cechischen Einwohner erhalten . welche sich indess seither zum
Theile germanisirt haben. Doch linden sich daselbst im Kreise Ober-Mannhartsberg
in den beiden Bezirken Litschau und Schreins noch sieben Ortschaften : Brand. Finsternau.
Beinhöfen, Gundschachen, Bottenschachen. Schwarzbach und Witschkoberg, welche
eine deutsch-cech ische Bevölkerung haben, woran sich noch der im Bezirke Weitra
gelegene Oit Tannenbruck mit geringen Spuren einer cechischen Einwohnerschaft
schliefst. Im Kreise unter dem Mannhartsberge sind es die Slovaken, welche in den
Bezirken Feldsberg und Zistersdorf sich angesiedelt haben, und daselbst die Orte
Ilabensburg, Bischofswart. Hohenau. Ringelsdorf, Waltersdorf. Sirndorf, Ober- und
Unter-Themenau ausschliesslich (nur in Bischofswart mit einer Beimischung von
Kroaten) bewohnen. Im Marchfelde dagegen, nahe an der ungrischen Gränze, zählt
man in den Bezirken Gross-Enzersdorf und Marcheck vierzehn Orte: Breitstätten,
062
Kroatiseh-Wagram, Eckartsau, Feichtenbigl, Haringsee, Kopfstätten, Mannsdorf, Ort,
Pframa, Straudorf, Breitensee, Engelhartstätten, Loimersdorf und Zwerndorf, in wel-
chen Kroaten vermischt mit Deutschen wohnen. Dieser Saum deutsch-kroatischer
Orte an der ungrischen Grunze setzt sich diesseits der Donau im Kreise Unter-Wiener-
Wald in Kroatisch-Haslau und Wildungsmauer (Bezirk Haimburg), dann in Manners-
dorf und Sommerein (Bezirk Brück), Au und Hof (Bezirk Ebreichsdorf), fort.
Eine eigentümliche ethnographische Insel bildet der Ort Inzersd orf (Bezirk
Mödling) am Wiener-Berge, wo sich in der neuesten Zeit zahlreiche, bei den gross-
artigen dortigen Ziegeleien Beschäftigung findende Zuzüglinge cechischen Ursprungs
angesiedelt haben, und ihre Nationalität ungeschwächt bewahren.
Die Summe der in Oesterreich wohnhaften Cechen betrug im Jahre 1851 4.330,
jene der Slovaken 7.513 und jene der Kroaten 6.400, wobei selbstverständlich nur jene
einbezogen wurden, welche eine compacte Bevölkerung einzelner von ihnen aus-
schliessend oder in Gemeinschaft mit Deutschen bewohnter Orte bilden, der Art, dass
diese Orte als ethnographische Inseln angesehen werden können.
Nachstehende Uebersicht gewährt eine nähere Einsicht in die Verbreitung der
nichtdeutschen Volksstämme in Oesterreich unter der Enns, worin nur jene Ortschaf-
ten aufgenommen sind, welche letztere entweder ausschliessend oder mit Deutschen
gemischt bewohnen.
o
r t
Kreis
Bevölkerun
s
Summe
Bezirk
deutscher Name
slavischer Name
Deut-
sche
Cechen
Slo-
vaken
Kroa-
ten
Brand
Lomy
0. M. B.
190
600
790
Litscbau
Finsternau
Finsfernava
»
428
20
448
«
Beinhöfen
Nemeeke
n
228
420
.
648
Schreins
Gundscliaelien
Gundsachy
11
129
200
329
n
Botteuscbachen
Bapsachy
n
136
500
636
■n
Schwarzbach
n
118
400
,
518
11
Witscbkoberg
Halamky
)J
268
220
488
11
Taiinenbriiek
n
171
12
183
Weitra
Bischofwart
Hlobovec
U. M. B.
. ,
600
113
713
Feldsberg
Babensburg
Banspurk
w
82
1.631
1.713
V
Ober-Tbenienau
Nova ves
n
812
812
V)
Unter-Themenan
Postorne
11
,
915
915
11
Hohenau
Cabnov
n
135
1.736
1.871
Zistersdorf
Bingelsdorf
Lingasdorf
n
117
1.035
1.152
»
Waltersdorf
Prilepy
n
.
430
430
71
Sirndorf
Zirndorf
174
354
.
528
n
Andlersdorf
n
32
• •
130
162
Gross-
Enzersdorf
Breilstätlen
Bratstatin
n
113
155
268
n
Kroat.- Wagram
Charvalsky Ogriin
„
38
207
245
n
Eokarlsan
n
143
274
417
yf
6« 3
o
r t
Kreis
Bevölkerung
Summe
Bezirk
deutscher Name
slavischer Name
Deul-
che
Techen
Slo-
vaken
Kroa-
ten
Fuchsenbigl
U. M. 11.
188
14
202
Enzersdorf
Haringsee
Horisej
n
215
319
534
.■
Kopfstätten
Kustatin
v
67
166
233
ii
iMannsdorf
Selee
i/
69
283
352
•■
Ort
Ort
»
652
481
1.133
„
Pfrania
Frania
n
80
131
211
••
Straudorf
55
85
97
182
,,
Breitensee
Bratisej
19
4(5
341
387
Marcheck
Engelhartstätten
Poturno
j.
253
309
562
Loiniersdorf
Limisdprf
n
86
428
514
Zwerndorf
Cvendorf
»
1!»
435
454
n
Mannersdorf am
Leithaberge
I.W.W.
1.578
584
2.162
Brack
Sommerein
w
1.368
72
1.440
55
Pischelsdorf
Pislsdorf
„
240
. .
160
400
55
An
Cindrov
55
147
723
870
Ebreichs-
durf
Hof
Cimov
11
296
908
1.204
55
luzersdorf
«
952
1.958
2.910
Mödling
Kroatisch- Haslau
Charvatsky Hazlov
n
242
.
60
302
Haimburg
Wildiingsmauer
-
266
• •
70
336
••
9 351
4.330
7.513
6.460
27.654
Schliesslich erübrigt noch die Nachweisung der Vertheilung der Ortschaften (Ge-
meinden) nach der neuesten administrativen Eintheilung vom Jahre t855 zu liefern,
wobei neben der (auf Grundlage der Volkszählung vom Jahre 1851 angegebenen)
Gesammtzahl der Bewohner der verschiedenen Bezirke auch jener Antheil derselben,
welcher auf die einzelnen nichtdeutschen Volksstämme entfällt, aufgeführt ist.
') Ausserdem finden sich unter der deutschen Bevölkerung- zerstreut wohnend noch slovakisirle Kroaten
(Podluzaken) zu Feldsberg, Slovaken zu Marcheck, Kroaten zu Mannersdorf an der Maren, Schönfeld,
Baumgarten an der March, Unter-Siebenbrunn, Landeck, Drösing, Bernhardsthal und Begelsbrunn. Die
Germanisirung derselben ist aber bereits so weit vorgeschritten und sie unterscheiden sieh so wenig durch
charakteristische Sitten und Gebräuche, dass ihre Ausscheidung von den Deutschen der Zahl nach in ethno-
graphischer Hinsicht von keinem Belange ist. Aus eben diesem Grunde wurden sie auf der ethnographi-
schen Karte, auf welcher in gemischten Orten die an Zahl geringere Nationalität in der Regel nur dann
noch bezeichnet wird, wenn sie mindestens den fünften Theil der Bevölkerung umfasst, nicht ersichtlich
gemacht.
664
Kreise und Bezirke
Orts-
Gemein-
ilen
Darunter
eechi- slova-
sche kische
kroali-
sehe
Einwohner-
zahl
Ceehen
Darunter
Slova- Kroa-
ken
len
Kreis Inter- Wiener- Wald.
Bezirk : Aspang
Baden
Brück an der Leitha .
Ebreichsdorf ....
Gloggnitz
Guttenslein ....
Haimburg
Herrnais
Hitzing
Kirelisehlng ....
Klosterneuburg . . .
Mödling
iVeunkirchen ....
Neustadt
Pottenstein ....
Purkersdorl' ....
Schwechat ....
Sechshaus
Summe .
Kreis Ober-Wiener-Wald.
Bezirk: Amstätten
Atzenbruck ....
Gaming
Haag
Hainfeld
Herzogen bürg . . .
Kirchberg a. d. Bielach
Lengbach
Lilienfeld
Mank
.Mautern
Melk
St. Polten
Srheibbs
Seitenstätten ....
Tuln
Waidhofen an der Ips
Ips
Summe .
9
17
18
21
19
10
15
15
1?
11
10
23
40
25
18
8
30
8
314
20
13
18
8
8
26
6
15
5
25
23
19
29
38
16
26
18
20
9.046
20.559
15.254
19.344
12.824
8.169
11.888
36.199
18.306
12.595
13.566
24.390
20.04S
32.236
12.183
7.62?
24.635
36.170
1.958
335.039
1.958
333
14.375
11.281
10.438
14.420
9.035
16.679
7.733
11.9S6
9.025
11.293
S.025
11.710
28.731
16.352
1227?
15.137
18.310
12.563
816
1.631
130
239.370
«65
Kreise und Bezirke
Orts-
Gemein-
den
Darunter
Einwohner-
Zahl
Darunter
öechi-
sche
slova- jkroali-
kische sclie
Cechen
Slova-
ken
Kroa-
ten
Kreis Inter-Mannharts-Berg.
Bezirk: Gross-Enzersdorf . • .
Feldsberg
Hollabrunn (Ober-) . .
Kirchberg am Wagram .
Korneuburg
Stockerau
Summe . .
Rreis Ober-flannharts-Berg.
Bezirk: Allentsteig
Gföbl
Gross-Gerungs ....
Spitz
Waidhofen an der Thaya
Zwetll
Summe . .
Hierzu : Kreis Unter-Wiener- Wald
„ Ober -Wiener -Wald
„ Ober-Mannh.-Berg .
Totale . .
31
27
14
48
35
25
36
18
23
24
43
22
20
20
26
0
4
4
11
4
11.637
25.322
13.903
28.455
21.506
20.411
21.520
7.785
16.800
21.198
15.825
19.187
19.920
22.448
3.958
•
5.555
2.257
113
1.513
412
! 8
15
281.672
.
7.513
3.883
23
21
29
33
34
27
47
23
15
26
29
26
20
32
37
23
27
40
31
2
1
14.042
11.189
8.333
10.120
13.656
13.244
13.493
16.959
10.692
13.002
12.54S
11.374
5.526
13.420
22.591
10.084
15.025
17.866
17.055
620
1.740
12
• >
543
314
333
412
1
8
1
3
1
7
250.819
335.039
239.370
281.672
43 i. 147
2.372
1.958
7.513
2.577
3.883
1.603 j
»
B
2
2
1,538.047 |
4.330
7.513
6.460
') Darunter eine slovakiseh-kroatisehe.
84
666
Bei den vorstehenden Nachweisungen über die Bevölkerung des Erzherzogthums
Oesterreieh unter der Enns wurde die Haupt- und Residenzstadt Wien unberücksichtigt
gelassen, da dieser Central-Punct der Bevölkerung eines grossen Reiches seine beson-
dere Betrachtung verdient.
Die Nachrichten, welche über die Einwohnerzahl von Wien aus früheren Zeiten
auf uns gekommen sind, erscheinen sehr dürftig. Die erste Volkszählung fand unter
der Kaiserin Maria Theresia im Jahre 1754 Statt; über diesen Zeitpunct hinaus reicht
keine verlässliche Angabe. Den einzigen etwas sicheren Anhaltspunct finden wir in
Aeneas Sylvius '), nach dessen von Bonfin und Schmelzt wiederholter Angabe die Zabl
der Communicanten zu Wien im Jahre 1 450 sich auf 50.000 belief. Werden unter
dieser Zahl die Bewohner, welche das Alter von 10 Jahren überschritten hatten,
begriffen, und die weniger als 1 0 Jahre zählenden Bewohner nach dem für die Gegen-
wart geltenden Verhältnisse mit 16 Percent der Gesammtbevölkerung hinzugerechnet,
so würde die Gesammtzahl der Bewohner Wien's damals ungefähr 60.000 Köpfe
betragen haben. Diese Annahme stimmt so ziemlich mit dem damaligen Umfange der Stadt
und der zu jener Zeit üblichen Bauart der Häuser überein. Von den späteren Angaben
erwähnen wir nur jene Küchelbecker's 2), welcher für das Jahr 1730 die Zahl der damals
an der Pest gestorbenen Bewohner auf 6.154 angibt, und dabei bemerkt, dass fünf Per-
cent der Bevölkerung der Seuche erlegen seien, wornach sich die damalige Be-
völkerung auf 123.080 Köpfe belaufen hätte, eine Angabe, die vielleicht etwas unter
der Wirklichkeit bleibt.
Mit dem Jahre 1754 betreten wir den Boden sicherer Nachweisungen, welchen
zufolge die Gesammtbevölkerung von Wien umfasste
175.460 Menschen, im Jahre 1825
im Jahre
! 1754 .
. . 175.460
55 55
1772 .
. . 192.971
55 55
1783 .
. . 207.979
55 »
1790 .
. . 207.014
55 55
1800 .
. . 231.049
55 55
1810 .
. . 224.548
55 55
1815 .
. . 239.699
95 55
1820 .
. . 260.224
1825 .
. . 277.550 Menschen,
1830 .
. . 317.768
55
1834 .
. . 326.353
55
1840 .
. . 356.869
55
1846 .
. . 407.980
55
1851 .
. . 431.147
55
1856 .
. . 473.957
55
Es geht aus dieser Nachweisung hervor, dass die Bevölkerung Wien's in der
zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts nur langsam und ungleichförmig zunahm,
dass dieselbe in den beiden ersten Jahrzehenden des laufenden Jahrhunderts in Folge
der damaligen Kriege sogar zeitweise in Abnahme begriffen war, und dass sich der
rasche Aufschwung derselben erst von den letzten zwanzig Jahren herschreibt. In der
That betrug die Zunahme der Bevölkerung in den ersten 50 Jahren nach 1754 50.000
Menschen oder im jährlichen Durchschnitt etwas mehr als ein halbes Percent, in den
hierauf folgenden 30 Jahren 100.000 Menschen oder jährlich l'/2 Pereent, und in
<) Aeneae Silvii Piccolomini Opera, edit. Basil. 1571 fol. pag. 718 und desselben Epist. edil. Norimberg. 1586. 4.
2) Dr. Jobann Basilii Küchelbecker's Allerneueste Nachricht vom Kümisch-Kayserlichen Hole, nebst Beschrei-
bung der Besidentz-Sladt Wien, Hannover 1730, pag. 460.
667
den nächstfolgenden bis zur Gegenwart reichenden 22 Jahren 150.000 Menschen
oder jährlich 2 Percent. Die Zunahme der letzten 22 Jahre betrug demnach eben
so viel, als jene der vorausgegangenen 80 Jahre. Aus welchen Elementen diese Zu-
nahme bestand, wird sogleich zu erwähnen sein, nachdem die Vertheilung der Bevöl-
kerung Wien's nach den einzelnen Bezirken der Hauptstadt aufgeführt sein
wird. Zu diesem Behufe dient der nachfolgende Volkszählungsausweis für die Zeit-
abschnitte der letzten 73 Jahre.
Conscription von Wien im Jahre 1783.
.
Hierzu
Obrigkeit
0 r ( s c b a f t
Häuser
Familien
Summe
der einhei-
mischen Be-
völkerung
die Frem-
den aus
den Pro-
vinzen u.
dein Aus-
lande
Ge-
sammt-
ßevöl-
kerung'
Stadt Wien
Stadt Wien
1.309
9.217
43.289
8.446
51.735
55
140
1.432
5.612
4S0
6.092
11
Aiser- u.Wäliringergasse
164
1.207
8.583
525
9.108
15
Margaretheii ....
100
784
3.329
116
3.445
n
Malzleinsdnrf ....
97
578
2.250
60
2.310
55
Niklasdorf
48
435
1.245
11
1.256
w
Huiigelhrunn ....
12
246
1.031
30
1.061
»
Magdalcnagrund . . .
36
360
1.397
43
1440
w
Wcissgärber ....
82
189
1.051
173
1.224
n
403
3.587
13.971
1.191
15.162
15
Landstrasse
331
2.176
9.609
670
10.279
55
Leopoldstadt . . . .
434
3.466
14.719
1.771
16.490
11
124
1.072
4.700
356
5.056
11
54
587
2.082
80
2. 162
55
146
1.806
6.732
513
7.245
r>
15
14S
583
14
597
M
Strozzengrund ....
56
411
1.543
106
1.649
Herr v. Haggenimiller
300
1.164
4.364
116
4.480
Graf Meraviglia
Giimpendorf . . . .
165
1.145
4.565
256
4.821
Stift Himmelpforten
Sporenbüchl . . . .
67
664
2.526
40
2.566
Herr v. Steger
Hiiiidstliurm . . . .
91
414
1.629
49
1.678
Baron v. Zorn
26
197
751
97
848
Fürst Liechtenstein
Lichtenthai
205
1.844
6.286
184
6.470
Herr v. Haggennuiller
All-Lerrhenfeld . . .
182
1.773
6.400
128
6.528
Wiener Domeapitel
Mariahilf
139
2.341
8.837
668
9.505
Stift Schotten
St. Ulrich o. G. . . .
324
5.158
19.073
976
20.049
51
„ „ u. G. . . .
106
1.465
5.615
580
6.195
Bürgerspital
Reinprechtsdorf . . .
18
122
486
9
495
Spittelberg
138
1.326
4.827
357
5.184
Stift Dorothea
Tliury
Summe für 1783 . .
80
772
2.744
105
2.849
5.392
')46.086
z> 189.829
3)18.150
207.979
„ „ 1834 . .
8.223
74.117
220.187
106.166
326.353
„ 1846 . .
8.756
88.868
241.473
166.507
407.980
„ „ 1851 . .
9.284
98.289
247.875
183.272
431.147
„ 1856 . .
8.493
89.216
240.603
228.618
469221
') Darunter jüdische Familien: 67 in der Sladt, 7 in der Leopoldsladt und 1 in der Itossau. Zusammen: 75.
•) Darunter Juden: 474 in der Stadt, 34 in der Leopoldstadt und 10 in der Rossau. Zusammen: 518.
-1) Darunter 5.230 Inländer aus Oesterreich, 7.401 Inländer aus anderen conscribirten Erbländern und 5. 519
Inländer aus nicht conscribirten Provinzen, dann Ausländer aus anderen Staaten.
84*
608
Uni die gegenwärtige Vertheilung der Wiener Bevölkerung ersichtlich zu machen,
folgt hier noch der Ausweis üher die Volkszählung des letzten Jahres in seinem Detail,
wobei, behufs seiner Vergleiehung mit den früheren Ausweisen nur noch zu bemerken
ist, dass der Umfang der Stadt und der Vorstädte seit der ersten Zählung im Allge-
meinen derselbe geblieben ist, und nur die erst in der neueren Zeit zu festen Ansied-
lungen gewordenen Ortschaften der Brigittenau und Zwischenbrücken auf den Donau-
Inseln in dem Ausweise von 1851 zum ersten Male (mit einer Volkszahl von 2.978
Köpfen) aufgenommen erscheinen.
Volkszählung von Wien im Jahre 1856.
Häuser-
zahl
Wohn-
parteien
Einheimische
Bevölkerung
F r e
in il '■
Gesammt-
Bevölkerung
aus österr.
Ländern
aus dem
Auslande
Innere Stadt ....
1.007
9.659
25.149
24.664
3.259
53.072
Leopoldstadt . .
708
7.814
18.598
25.869
2.303
46.770
Jägerzeile (Kriega
11 j
Freudenau, Pratei
'j
Kaisermahlen)
87
640
1.538
1.982
280
3.800
Brigittenau . .
181
540
1.414
2.108
98
3.620
Zwischenbrücken
90
229
381
1.172
25
1.578
Weissgärber . .
107
700
1.860
2.187
161
4.208
Erdber»-
394
2.415
6.383
5.891
272
12.546
ö
Landstrasse . . .
655
7.636
20.893
19.975
1.540
42.408
Wieden
886
78
11.213
790
28.418
2.047
27.801
2.514
2.330
209
58.549
4.770
Schauniburgergrunc
Hungelbrunn . . .
11
333
992
604
47
1.643
Laurenzergrand . .
15
141
466
286
14
766
Matzleinsdorf . . .
124
789
2.511
1.798
103
4.412
Nikolsdorf ....
47
184
453
1.799
1.30'J
5.397
815
4.259
34
284
2.158
9.940
Margarethen . . .
Reiuprecbtsdorf . .
25
196
642
363
29
1.034
Hundsthurm . . .
148
1.205
4.092
2.519
197
6.808
Guinpendorf . .
531
5.151
15.033
13.939
894
29.866
Magdalenagrund
36
342
930
695
55
1.6S0
Windmühle . . .
106
1.212
3.194
2.529
235
5.958
Lainiii'i'ube . . .
183
2.178
5.726
4.131
561
10.418
Mariahilf . . .
157
2.655
7.039
4.185
431
12.655
Spittlbera; . . .
140
1.625
3.772
2.292
239
6.303
St. Ulrich . . .
164
1.946
5.304
4.028
285
9.617
Neubau ....
327
4.233
12.248
7.503
761
20.512
Schottenfeld . .
511
5.230
17.092
9.519
726
27.337
Altlerchenfeld
228
2.511
6.429
3.855
301
10.585,
Josephstadt . .
214
2.894
7.241
5.842
517
13.600
Strozzengrund .
57
643
1.675
1.107
114
2.896
335
4.397
12.141
10.003
923
23.067
009
Breitenfeld
Häuser-
zahl
Wohn-
parleien
Einheimische
Bevölkerung
F r e
m d e
Gesannnt-
Bevölkerung
aus öslerr.
Ländern
aus dem
Auslande
91
1.015
2.876
1.891
108
4.875
Michelbairischer Grund
47
618
2.195
1.934
125
4.254
Himmelpfortgrund . .
87
904
2.542
1.405
64
4.011
Thurv
118
1.200
3,151
2.261
153
5.565
Lichtenthal ....
204
1.913
4.786
3.394
270
8.450
Altbau
39
274
675
530
44
1.249
Zusammen
171
1.723
4.464
4.412
365
9.241
8.493
89.210
240.603
210.262
18.356
') 469.221
Wen» man eine Vergleichung zwischen den Ausweisen von 1783 und von 1856
anstellt, so ergibt sich, dassin den 73 Jahren die Zahl der Häuser um 59 Percent, jene
der Wohnparteien um 98 und jene der Bevölkerung- um 125 Percent zugenommen hat:
es müssen daher die Menschen um so viel gedrängter bei einander wohnen.
Doch
wird dieses Missverhältniss zum Theile auch durch den Umstand ausgeglichen,
dass die neu gehauten Häuser geräumiger als die älteren sind, und mehr Stock-
werke umfassen; immerhin besteht aber das Missverhältniss. wie die vielbeklagte Woh-
nungsnoth darthut. Es könnte zwar auch diese Wobnungsnoth daraus hervorgegangen
sein . dass die Miethparteien gegenwärtig bequemer als früher wohnen und eine
grössere Räumlichkeit in Anspruch nehmen; die Erfahrung zeigt inzwischen, dass die
Wobnungen beschränkter als je und namentlich die grossen Haushaltungen, welche
sonst ganze Paläste einnahmen, dem überwiegenden Theile nach verschwunden sind.
Allerdings wirkt jedoch der Umstand auf den Mangel an Mietwohnungen sehr fühlbar
ein, dass nicht nur die meisten ebenerdigen Wohnungen in den bevölkertsten Bezirken
der Vorstädte (in der Stadt ist diess fast durchaus der Fall), sondern auch, namentlich
in der innern Stadt, schon die ersten Stockwerke für Handelsniederlagen verwendet
und somit der eigentlichen Bewohnung entzogen werden.
Das Verhältniss der inneren Stadt zu den Vorstädten und die darin vor sich gegan-
genen Umwandlungen sind mehrfach merkwürdig. Seit 73 Jahren hat die innere
Stadt fast immer die gleiche Einwohnerzahl beherbergt; sie betrug schon 1783 nahe
an 52.000, stieg im Jahre 1846 auf 54.700 und betrug 1856 noch 53.000. Die Zahl
der Häuser, in welchen diese Bevölkerung wohnte, ist seit 1783 von 1.309 auf 1.007
zurückgegangen, woraus inzwischen nicht auf eine Verminderung des Wohnungsraumes
geschlossen werden darf, da bei dem Umbaue alter Häuser oft mehrere zu einem
Neubaue vereinigt werden, und dieser Neubau mehr Wohnungsraum darzubieten pllegt,
als die demolirten Häuser umfassten. Es müsste jedoch erst jener Tbeil ausgeschieden
werden, welcher von den Kaufmannsgewölben und Niederlagen eingenommen wird,
wenn man berechnen wollte, wie viel eigentlicher Wohnungsraum erübrigt.
') Ausserdem nuch 4.736 in Heilanstalten sieh befindende Individuen.
670
Die Zahl der Wohnungsparteien weiset noch deutlicher nach, wie sich der Woh-
nungsraum in der inneren Stadt vermindert hat. Im Jahre 1783 gab es daselbst 9.217
Familien (was mit Wohnparteien gleichbedeutend genommen werden kann), im Jahre
1834 zählte man 10.926, im Jahre 1846 11.161 Wohnparteien; diese Zahl fiel im
Jahre 1851 auf 11.070, und noch bedeutender bis zum Jahre 1856, nämlich auf
9.659 herab. Mithin sind in den letzten fünf Jahren 1.411 Wohnparteien, d. i. 13
Percent der Gesninmtzahl derselben aus der Stadt weggezogen.
Während in der Stadt die Verhältnisse stagnirten, hat sich das pulsirende Lehen
in die Vorstädte gezogen, und daselbst einen Umschwung zu Wege gebracht, welcher
näher betrachtet zu werden verdient. Wir stellen hier die vorzüglichsten, hierauf
Bezug nehmenden Verhältnisse der Stadt und der Vorstädte neben einander :
Jahr
i 1783
Häuserzahl der inneren Stadt )
(1856
Vermehrung (Verminderung) seither
do. do. in Percenten ....
Zahl der Wohnparteien )
1 | 1856
Vermehrung seither
do. in Percenten
( 1783
Auf ein Haus kommen Wohnparteien ]
r "ii (!783
Bevölkerung' )
& (1856
Vermehrung seither
do. in Percenten
Auf ein Haus kommen Einwohner )
(1856
( 1783
Auf eine Wohnpartei kommen Einwohner ... )
(1856
Man sieht hieraus, dass, während sich die Zahl der Häuser in der Stadt in dieser
Periode um 23 Percent vermindert , jene der Wohnparteien um 5 und jene der Bevöl-
kerung um 2% Percent vermehrt hat, diese Vermehrung in den Vorstädten bei den
Häusern 83 Percent, bei den Wohnparteien 116 Percent und bei der Bevölkerung
167 Percent betrug. Es entfällt daher nahezu die ganze Volkszunahme auf die Vor-
städte. Die Zahl der auf ein Haus entfallenden Wohnparteien war sowohl zu Anfange
als zu Ende der Periode etwas grösser in den Vorstädten als in der Stadt; zu Ende
der Periode war diese Zahl, der umfangreicheren Häuser halber, grösser als zu Anfange
derselben, und zwar betrug diese Zunahme in der Stadt 35, in den Vorstädten 16
Percent. Die Durchschnittszahl der Einwohner eines Hauses vermehrte sich während
dieser Zeitepoche in der Stadt um 36 und in den Vorstädten um 47 Percent; da nun
die Zunahme der Wohnparteien in den Vorstädten eine geringere war als in der Stadt,
Stadt
Vorstädte
1.309
4.083
1.007
7.486
— 302
+ 3.403
— 23
+ 83
9.217
36.869
9.659
79.557
442
42.688
5
116
7
9
9%
10%
51.735
156.244
53.072
416.149
1.337
259.905
2%
167
39
38
53
56
5-6
4*2
5-5
5-5
671
so musste notwendiger Weise die Durchschnittszahl der zu einer Wohnpartei ver-
einigten Personen eine grössere geworden sein. Diess bestätigt sich auch; denn
während die Durchschnittszahl einer Wohnpartei in der Stadt um 2 Pereent zurück-
ging, stieg dieselhe in den Vorstädten um 31 Percent. Die Bevölkerungszunahme in
den einzelnen Vorstädten ging nicht gleichmässig vor sich ; denn diese betrug in dem
angegebenen Zeiträume . um nur der grösseren Vorstädte zu erwähnen :
Gumpendorf 4.821 auf 29.866 Bewohner, d. i. 521 Percent,
Landstrasse 10.279 „ 42.408 „ „ 380
Wieden und Schaumburgergrund . 15.162 „ 63.319 „ „318 „
Alservorstadt mit Michelbeuern und
Breitenfeld 9.108 „ 32.196 „ „ 253
Margaretben 3.445 „ 9 940 „ „ 189 „
Leopoldstadt 16.490 „ 46.770 „ „ 180
St. Ulrich mit Schottenfeld u.Neubau 26.244 „ 57.466 „ „ 118 „
Der absoluten Volkszahl nach hatten die grösste Zunahme, die Wieden sammt
Schaumburgergrund mit 48.000, die Landstrasse mit 32.000, St. Ulrich sammt
Schottenfeld und Neubau mit 31.000, die Leopoldstadt mit 30.000, Gumpendorf mit
25.000, Aisergrund sammt Michelbeuern und Breitenfeld mit 23.000 Köpfen. Immer
aber sind es jene Vorstädte, in denen die Industrie vorzugsweise betrieben wird, oder
wo, wie in der Leopoldstadt, der Verkehr am lebhaftesten ist, welche auch die grösste
Volkszunahme aufzuweisen haben.
Dass Wien seinen Aufschwung in der Bevölkerung hauptsächlich dem Emporblühen
der Industrie und des Verkehrs verdankt, geht auch aus der weiteren Zergliederung seiner
Bevölkerung hervor. Es ist zwar eine, in fast allen Städten, wo eine schnelle Volkszu-
nahme in den neueren Zeiten wahrzunehmen ist, zu beobachtende Thatsache, dass diese
Zunahme hauptsächlich aus Menschen besteht, die von Aussen zuziehen, um in dem
leichteren Erwerbe in einer grossen Stadt, namentlich wenn sie zugleich eine Fabriks-
Stadt ist, ihren Unterhalt zu linden. Selten aber kommen so eigentümliche Verhältnisse
vor, wie sie sich in Wien der Wahrnehmung darbieten. Wenn man nach den verschiedenen
Zeitpuncten die Bevölkerung von Wien in die einheimischen und die fremden
(d. h. ihrer Ansässigkeit nach ausserhalb Wien zuständigen) Bewohner scheidet, und
letztere wieder ihrer Herkunft nach in die aus der Monarchie und aus dem Auslande
zugezogenen Bewohner abtheilt, so gelangt man zu nachstehendem Ergebnisse:
Fremde
Einheimische ---.. , — ■ -^>- Z
aus osterr. aus dem Zusam-
Bevölkerimg Provinzen Auslande men
im Jahre 1783 189.829^ 12.631 5.519 18.150
„ „ 1810 205.426 7.385 11.737 19.112
„ „ 1820 233.902 13.852 12.470 26.322
„ „ 1830 221.498 82.387 13.883 96.270
„ „ 1840 203.240 136.166 17.463 153.629
„ „ 1851 247.875 165.267 18.005 183.272
„ „ 1856 240.603 210.262 18.356 228.618
672
Wir entnehmen aus dieser Uebersicht, dass sich die einheimische Bevölkerung
sehr langsam vermehrt, ja dass sie in den letzten 36 Jahren zeitweise zurückgegangen
ist und im Ganzen nur einen geringen Fortschritt geinachthat. Diess wird noch auffallender,
wenn man erwägt, dass sich alljährlich viele Fremde, namentlich aus dem Gewerbstande,
wenn sie längere Zeit hier verweilt haben oder ihr Gewerbe selbstständig zu betreiben
beabsichtigen, in den Gemeindeverband aufnehmen lassen und dadurch die Zuständig-
keit erlangen. In der That würde ohne dieses von Aussen zuströmende Element die
einheimische Bevölkerung noch jetzt in sichtbarer Abnahme begriffen erscheinen. Von
den 240.603 Einheimischen, welche die letzte Volkszählung vom Jahre 1856 aufführt,
waren nur 163.100 in Wien geboren, die übrigen 77.500 sonach eingewandert. Kaum
die Hälfte der ganzen Wiener Bevölkerung besteht aus gebornen Wienern (205.53 1), und
die Summe aller hier Ansässigen ist nicht viel grösser als die Summe der Fremden, welche
sich hier dauernd aufhalten. Die Zunahme, welche daher Wien's Bevölkerung während
der letzten 46 Jahre in so rascher Steigerung erhielt, verdankt sie meistens dem Zuzüge
von Aussen; während die Zahl aller in Wien wohnhaften Fremden noch im Jahre 1810
nicht mehr als 19.000 betrug und kaum den zwölften Theil der Gesammtbevölkerung
ausmachte, wuchs diese Zahl bis zum Jahre 1856 auf nicht weniger als 228.618 Köpfe
an, welche nahezu die Hälfte der Bevölkerung Wien's bilden. Während sich daher die
einheimische Bevölkerung (mit Einschluss der eingebürgerten Fremden) in den letzten
46 Jahren um 17 Percent vermehrte, betrug die Zunahme der Fremden 1.096 Percent
d. h. sie war über vier und se ch zigm al so stark als jene der Einheimischen. Die Ver-
theilung der Fremden in die einzelnen Stadtbezirke ist eine ziemlich gleichmässige.
denn sie übersteigt in allen einzelnen Vorstädten das Dritttheil der Gesammtbevölkerung
und steht in der grossen Mehrzahl derselben der Hälfte sehr nahe ; mehr als die Hälfte
der Gesammtbevölkerung machen die Fremden aus in der Stadt, auf der Wieden sämmt
Schaumburger-Grund , dann in den längs der Donau liegenden Vorstädten Landstrasse,
Weissgärber, Jägerzeil, Zwischenbrücken, Brigittenau, Bossau, besonders aber in der
Leopoldstadt, wo auf 18.600 Einheimische 28.000 Fremde entfallen. Diese rasch an-
wachsende Zahl der Fremden . welche sehr häutig keinen eigenen Haushalt bilden,
sondern als Afterparteien zur JMiethe wohnen, bewirkt es denn auch, dass die Wohn-
parteien der Zahl nach weit weniger zugenommen haben, als die Bevölkerung, und
dass sie durchschnittlich aus keiner grösseren Anzahl von Personen, namentlich in den
Vorstädten, bestehen, als diess früher der Fall war. Schliesslich muss noch hervorge-
hoben werden, dass der Zuzug der Fremden insbesondere in der neuesten Zeit haupt-
sächlich aus den Provinzen, und weniger aus dem Auslande stattfindet. Noch im Jahre
1810 war die Zahl der Ausländer um die Hälfte grösser als jene der Zahl der Fremden
aus den Provinzen; im Jahre 1856 erreichten die ersteren nicht einmal den eilften Theil
der Zahl der inländischen Fremden. Die Zahl der Ausländer hat in den letzten 46
Jahren um 56 Percent, jene der inländischen Fremden um zwei Tausend sieben
hundert sieben und vierzig Percent zugenommen, d. h. die Zunahme der aus
dem Inlandc gekommenen Fremden war 49 mal stärker als jene der aus dem Aus-
lande zugezogenen Fremden. Es gewährt dieser Umstand einen neuerlichen Ausdruck
673
für die vielfach beobachtete Thatsache, dass die industrielle und commercielle Ver-
bindung zwischen der Haupt- und Residenzstadt und der übrigen Monarchie im fort-
währenden und raschen Steigen begriffen ist.
Eben diese eigentümliche Vertheilung der Bevölkerung Wien's wirkt auch auf
deren ethnographische Zusammensetzung ein. Wien, in einem Lande von
fast ausschliesslich deutscher Nationalität gelegen, der Sitz aller Central-Stellen des
Reiches sowie der obersten Heeres- Verwaltung, welche sich gleichfalls der deutschen
als amtlicher Sprache bedienen, bewahrt einen völlig deutsch ausgeprägten Charakter.
Dessenungeachtet umfasst seine Bevölkerung viele Elemente verschiedenartiger Volks-
stämme, welche theils durch die Bewohner anderer Kronländer, deren Interesse sie zeit-
weise nach Wien ruft, theils und überwiegend durch die aus den benachbarten Kron-
ländern zuströmende Arbeiterclasse, welche hier Erwerb sucht, reprä^entirt wird.
Eine ethnographische Aufnahme der Bevölkerung Wien's ist bisher nicht erfolgt ;
doch wurden aus Anlass der statistischen Darstellung von Wien, welche auf Anordnung
des Gemeinderathes zusammengestellt wird, die Einwohner Wien's nach dem Lande
ihrer Geburt eingereiht, was folgende Ergebnisse lieferte:
Geburtsland
Männlich
Weiblich
Zusammen
Oesterreichische Kronländer.
( Wien
Cesterreich unler der Enns {
( das übrige Land . . .
95.463
31.370
4.247
2.039
1.849
1.504
35.667
18.169
4.339
2.328
114
706
12.290
656
547
93
3.212
110.068
37.983
5.387
1.819
998
804
27.256
1G.976
2.946
1.089
78
466
9.508
331
215
35
12.796
205.531
69.353
9.634
3.858
2.847
2.308
62.923
35.145
7.285
3.417
192
1.172
21.798
987
762
128
16.008
Kärnthen, Krain, Görz, Gradisca, Istrien und Triest
Galizien und Krakau (sammt Gebiet) und die Bukowina
Ungern, serbische Wojwodschaft und Temeser Banat .
214.593
228.755
443.348
I.
85
674
Geburtsland
Männlich
Weiblich
Zusammen
Ausland.
3.459
1.155
5.870
1.330
274
2.303
103
32
50
379
268
10
197
50
428
164
57
24
10
3
15
52
1.100
317
5.324
670
74
904
92
35
53
235
283
6
125
21
171
94
16
6
6
2
6
100
4.559
1.472
11.194
2.000
348
3.207
195
67
103
614
551
16
322
71
599
258
73
30
16
5
21
152
Türkei
Schweden und Norwegen
Hauptsumme
16233
9.640
25.873
230.826
238.395
469.221
Diese Nachweisung ist zwar nicht ausreichend, um die ethnographische Zusammen-
setzung' der Bevölkerung Wien's daraus zu entnehmen, weil die meisten Kronländer,
welche hierbei aufgeführt sind, von zwei oder mehreren Volksstämmen bewohnt werden.
Nichts desto weniger bietet sie Anhaltspuncte dar, welche, mit anderen Daten combinirt,
eine approximative Schätzung des Contingentes, welches die einzelnen Volkstämme zu
der Bevölkerung Wien's liefern, möglich machte. Vorläufig muss dahei hemerkt werden,
dass die letzte Rubrik der Bewohner unbekannter Herkunft der überwiegenden Mehr-
zahl nach Individuen der dienenden Classe umfasst, welche meist aus Böhmen (und
Mähren) nach Wien strömen, um als Diener, Hausknechte , Köchinen und Mägde in
den Haushaltungen der Wiener ihr Unterkommen zu linden ; diese Bestimmung spricht
sich schon in der Vertheilung der gedachten Individuen nach dein Geschlechte aus,
da hierbei auf 3.000 männliche 13.000 weibliche Individuen kommen.
Dieser mit tbunlichster Genauigkeit vorgenommenen Schätzung zufolge lässt
sich die Bevölkerung Wien's, deren stabiler Antheil mit 480.000 Köpfen (wovon die
1
BBIBiJ v
675
Zählung 474.000 ergeben hat, und 6.000 in einer oder der anderen Weise nicht
berücksichtigt worden sein dürften), der mobile, in den Gasthäusern nur vorüber-
gehend sich aufhaltende Antheil auf mindestens 15 — 20.000 Menschen angenommen
werden kann, nach der Nationalität in folgender Weise zergliedern :
Deutsche (worunter 15.000 Juden) 362.000
Cechen, Mährer und Slovaken 83.000
Polen und Ruthenen 6.000
Kroaten, Serben und Dalmatiner 10.000
Slovenen 3-000
Magyaren 6.000
Italiener 6000
Romanen **""
Uebrige Nationalitäten 3.500
480.000
Drei Vierttheile der Bevölkerung Wien's gehören sonach dem deutschen Volks-
stamme an, während alle übrigen Nationalitäten sich in das vierte Vierttheil theilen und
durch ihre Vertretung in der Bevölkerung Wien's dieser Stadt den Charakter des Cen-
tral-Punctes des vielsprachigen europäischen Mittelreiches aufdrücken.
Wenn man die Gesammtzahl der in Wien anwesenden Bevölkerung, welche min-
destens eine halbe Million Menschen beträgt, zur Grundlage der Vertheilung nimmt,
so werden die böhmisch-mährischen Bauarbeiter, die magyarischen Marktleute und die
italienischen Handelsleute sammt den friaulischen Bauarbeitern , als die Hauptbestand-
teile der flottanten Bevölkerung, die Summe aller in Wien vorhandenen Einwohner slavi-
schen Stammes auf 105.000, jene der Magyaren auf 10.000 und eben so jene der Italiener
auf 10.000 Köpfe erhöben. Diese Zusammensetzung entspricht vollkommen den ob-
waltenden Beziehungen der Residenzstadt zu den näheren und entfernteren Kronländern,
und den Verhältnissen des weniger fruchtbaren aber stark bevölkerten südlichen Theiles
von Böhmen, dessen Bewohner zum grossen Theile in der guten Jahreszeit in Oester-
reich unter der Enns Beschäftigung und Erwerb finden, und lediglich in den Winter-
Monaten theilweise nach Hause zurückkehren. Ausser Böhmen ist es nur noch Mähren,
welches einen Theil seiner überschüssigen Bevölkerung zur Arbeit nach Oesterreich ent-
sendet, während die östlich, südlich und westlich angränzenden Kronländer entweder
selbst noch eine nicht allzu dichte Bevölkerung umschliessen, oder derselben, wo sie ge-
drängter wird, doch ausreichenden Unterhalt in der Heimat darzubieten vermögen.
85
t